KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Graz-Seckau - GÜLTIG AB 1. SEPTEMBER 2010 STAND 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Graz-Seckau - GÜLTIG AB 1. SEPTEMBER 2010 STAND 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA
KOLLEKTIVVERTRAG

der Diözese Graz-Seckau

GÜLTIG AB 1. SEPTEMBER 2010

STAND 1. JÄNNER 2021
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 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
  der Diözese Graz-Seckau

   GÜLTIG AB 1. SEPTEMBER 2010

         STAND 1. JÄNNER 2021
Grußwort zum Kollektivvertrag

Arbeit ist ein wesentlicher Teil des menschlichen Lebens. In unserer schnelllebigen und multimedia-
len Welt dient Arbeit nicht mehr nur als Basis für das wirtschaftliche Leben und Überleben, sondern
die soziale und sinnstiftende Komponente erlangt dabei immer mehr an Bedeutung.

Im ökumenischen Sozialwort der christlichen Kirchen Österreichs (2003) wird Arbeit aus christlicher
Sicht als „Arbeit ist Mitarbeit in und an der Schöpfung Gottes“ definiert. Gerade als Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst haben wir am Schöpfungsauftrag Gottes im Besonderen Anteil.
Dies möge uns in den alltäglichen Arbeitsabläufen stets präsent und bewusst sein.

Der Kollektivvertrag ist in den vergangenen Jahren zur gelebten Praxis in unserer Diözese geworden.
Mit dessen Hilfe konnte sich das Verständnis für eine konstruktive Zusammenarbeit im Blick auf
rechtliche Rahmenbedingungen und ein motiviertes Miteinander positiv weiter entwickeln.

Diesen Zweck soll er auch weiterhin erfüllen. Allen, die dazu beitragen, danke ich.

Mag. Dr. Wilhelm Krautwaschl
Diözesanbischof
Vorwort zum Kollektivvertrag

Dass die Diözese Graz-Seckau mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Laienstand
einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat, hat zunächst innerkirchlich aber auch außerhalb der Kirche
Erstaunen hervorgerufen: „Kirche ist doch nicht eine Firma, ein Betrieb wie alle anderen!“ – da ist
etwas daran, sollte es jedenfalls sein. Selbstverständlich ist aber auch die Kirche als Dienstgeberin
an die gesetzlichen Vorgaben sowohl des Staates als auch der Gesamtkirche gebunden und verpflich-
tet, was sie in ihrer Soziallehre – etwa im Sozialhirtenbrief der Bischöfe oder im Ökumenischen So-
zialwort – den Sozialpartnern vorschlägt, auch selbst vorzuleben.

Vielleicht sind die Vorbehalte aber nur deshalb angemeldet worden, weil man die vielfältigen Rechte
und Pflichten, an die sowohl die Kirche als Dienstgeberin als auch die Bediensteten der Diözese durch
gesetzliche Vorgaben gehalten sind, nicht im Detail präsent hatte. Ich musste mich auch selbst erst
kundig machen und bin im Internet auf die Definition gestoßen: „Grob gesagt sind im Kollektivver-
trag alle wichtigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Im Grundaufbau der
meisten Kollektivverträge spielen vor allem Arbeitszeitregelungen und Entgeltfindung eine bedeu-
tende Rolle.“ Außerdem regelt der Kollektivvertrag eine große Zahl von Ansprüchen, die mit der spe-
ziellen Kultur des Anstellungsverhältnisses zu tun haben.

„Kirche – kein Betrieb wie alle anderen“? Im Leitbild des Bischöflichen Ordinariates bekennen wir uns
zu dem, was das kirchliche Spezifikum über den Kollektivvertrag hinaus sein sollte – gläubige Iden-
tifikation mit dem Auftrag der Kirche, Engagement für die Würde jedes Menschen, Bekenntnis zur
Einheit in Vielfalt... So anders als „andere Betriebe“ ist dann Kirche auch nicht: Identifikation mit
dem Auftrag des Unternehmens, Achtung der Personwürde und Respekt vor der Eigenverantwortung
sind auch in anderen Anstellungsverhältnissen wichtige Voraussetzungen für eine gute Zusammen-
arbeit.

Dr. Erich Linhardt
Generalvikar der Diözese Graz-Seckau
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights 2021

  • Die Gehälter werden um 1,5 % angehoben.
  • diverse Änderungen, Korrekturen und Ergänzungen im Rahmen einer Evaluierung des Rah-
    men-KVs
  • Geltungsbeginn: 1. 1. 2021

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

                                                           Seite                                                              Seite

Allgemein                                                          § 34 Supervision ....................................        27
§ 1 Vertragsparteien ..............................           8    Aus- und Weiterbildung
§ 2 Diskriminierungsschutz ......................             8    § 35 Bildungsfreistellung ...........................        28
§ 3 Gleichstellung von Arbeiterinnen bzw Ar-                       § 36 Berufliche Aus- und Weiterbildung ..........            28
     beitern mit Angestellten, Anstellungskrite-                   Beendigung des Arbeitsverhältnisses .............
     rien ..............................................      8    § 37 Ende des Arbeitsverhältnisses ...............           29
§ 4 Räumlicher, fachlicher und persönlicher
                                                                   Sonstige Bestimmungen
     Geltungsbereich ...............................          8
                                                                   § 38 Geltendmachung von Ansprüchen und Ver-
§ 5 Geltungsdauer .................................           9
                                                                        fallsfristen ......................................     29
Arbeitszeit und Arbeitsruhe                                        § 39 Nebenbeschäftigungen .......................            29
§ 6 Normalarbeitszeit .............................           9    § 40 Mitsprache des Betriebsrates ................           30
§ 7 Verteilung der Arbeitszeit ....................          10
                                                                   Bestimmungen zum Umstieg in den Kollektivver-
§ 8 Durchrechnung ................................           12
                                                                   trag
§ 9 Mehr- und Überstundenregelungen und Ab-
                                                                   § 41 Übergangsbestimmungen ....................              30
     geltung ..........................................      13
                                                                   § 42 Schiedsstelle ...................................       38
§ 10 Stundenteiler ..................................        14
                                                                   § 43 Schlussbestimmungen .......................             38
§ 11 Sabbatical ......................................       14
§ 12 Rufbereitschaft ................................        14    Anhänge zum KV Diözese Graz-Seckau
§ 13 Tägliche Ruhezeit .............................         15    Anhang 1: Ordnungsprinzip – Verwendungs-
§ 14 Wochenendruhe und Wochenruhe ..........                 15               gruppen (Beispiele) ..................            40
§ 15 Zusätzliche arbeitsfreie Tage ................          16    Anhang 2: Liste der dem Kollektivvertrag bei-
§ 16 Arbeitszeitbilanz ...............................       16               getretenen Körperschaften öffentli-
Entgelt und Sozialleistungen                                                  chen Rechts ...........................           40
§ 17 Bezugsverwendung ...........................            16    Anhang 3: Sabbatical Ansparbeispiel: Basis
§ 18 Vordienstzeiten ................................        16               Vollzeit 38 Stunden ...................           44
§ 19 Verwendungsgruppen ........................             17    Anhang 3a: Ergänzung zu § 8.10.1 des Kollek-
§ 20 Entgelt ..........................................      18               tivvertrages der Diözese Graz-Se-
§ 21 Sonderzahlungen ..............................          19               ckau ....................................         44
§ 22 Zulagen .........................................       19    Anhang 4: Zulagen, Pauschalen und andere
§ 23 Sozialzulagen ..................................        21               Abgeltungen ...........................           45
§ 24 Dienstjubiläum ................................         22    Anhang 5: KV-Gehaltstabelle und Gehalts-
§ 25 Lehrlinge ........................................      22               schemen 2021 ........................             49
§ 26 Erhöhung der KV-Gehälter und Ist-Entgelte               23    Anhang 6: Frühere Gehaltsabschlüsse, KV-Ge-
§ 27 Entgeltzuschuss im Krankheitsfall und                                    haltstabellen und Gehaltsschemen .                54
     Krankmeldung .................................          23    Anhang 7: Stellenbeschreibung Mesnerin bzw
§ 28 Dienstreisen, Begriffs- und Grundsatzbe-                                 Mesner und Sakristanin bzw Sakris-
     stimmungen ....................................         23               tan ......................................        67
                                                                   Anhang 8: Stellenbeschreibung Kirchenmusi-
Erholung und Arbeitnehmerschutz
                                                                              kerin bzw Kirchenmusiker ...........              68
§ 29 Erholungsurlaub und Invaliditätsurlaub ....             25
                                                                   Anhang 9: Details zur Schiedstelle ..............            69
§ 30 Karenzen .......................................        25
§ 31 Dienstfreistellung in besonderen Fällen ....            26
§ 32 Unbezahlter Urlaub ...........................          27
§ 33 Katastropheneinsatz,        Entwicklungshilfe-                Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
     einsatz ..........................................      27    schlagseite

                                                               –7–
ALLGEMEIN
Für Arbeitsverhältnisse, die diesem Kollektivvertrag     Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitnehmerschutz-
unterliegen, gelten die einschlägigen, zwingenden ar-    gesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väterkarenzge-
beitsrechtlichen Gesetze. Wichtige Rechtsquellen sind    setz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
dabei das Angestelltengesetz, das Arbeitszeitgesetz,     und andere relevante Rechtsquellen.
das Arbeitsruhegesetz, das Urlaubsgesetz, das

                                          § 1 Vertragsparteien

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der     schaftsbereich Kirchen und Religionsgemein-
Diözese Graz-Seckau, 8010 Graz, Bischofplatz 4 ei-       schaften und deren Einrichtungen, 1030 Wien,
nerseits und der Gewerkschaft der Privatange-            Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.
stellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt-

                                      § 2 Diskriminierungsschutz

Personenbezogene Bezeichnungen sind in weiblicher        auf bestimmte Personen wird die jeweils geschlechts-
und männlicher Form ausgeführt. Bei der Anwendung        spezifische Form verwendet.

          § 3 Gleichstellung von Arbeiterinnen bzw Arbeitern mit Angestellten,
                                  Anstellungskriterien

3.1. Gleichstellung von Arbeiterinnen bzw                Laien, die im kirchlichen Dienst stehen, tragen ent-
Arbeitern mit Angestellten                               sprechend ihrer Möglichkeiten und Begabungen ge-
Alle Arbeiterinnen bzw Arbeiter der Diözese Graz-Se-     meinsam mit der Diözesanleitung Verantwortung für
ckau, die in den Geltungsbereich des Kollektivvertrags   die Diözese Graz-Seckau. Daher erfordert die Übertra-
fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und wer-      gung eines kirchlichen Dienstes
den in Folge als Angestellte bezeichnet.                 – den Nachweis der fachlichen Qualifikation für den
                                                           angestrebten Dienst;
3.2. Anstellungskriterien
                                                         – eine bewusst christliche Lebensgestaltung, die sich
Angestellte der Diözese Graz-Seckau müssen Mitglie-
                                                           am Evangelium, der katholischen Lehre und an der
der der Katholischen Kirche sein, soferne dies nach
                                                           Praxis kirchlichen Lebens orientiert;
der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Aus-
                                                         – die Bereitschaft zum Dienst und zur Mitarbeit in der
übung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfer-
                                                           Kirche unter der Leitung des Bischofs.
tigte berufliche Anforderung darstellt. Einzelne Ämter
können dabei ausschließlich nach kirchlichem Recht
verliehen werden.

                § 4 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

4.1. Räumlich:                                           4.2. Fachlich:
Der Kollektivvertrag gilt für das Gebiet der Diözese     Der Kollektivvertrag gilt für alle Ämter und Einrichtun-
Graz-Seckau.                                             gen der Diözese Graz-Seckau.

                                                         Weiters gilt der Kollektivvertrag für alle Körperschaf-
                                                         ten öffentlichen Rechts (z.B. Welthaus, Priestersemi-

                                                     –8–
nar, Afro- Asiatisches Institut, Pfarren), die dem Diö-     4.3.2. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
zesanbischof unterstehen, sofern sie freiwillig dem         a) Kleriker (Priester und Diakone) und Ordensange-
Kollektivvertrag der Diözese Graz-Seckau beitreten.            hörige,
Eine Liste der dem Kollektivvertrag beigetretenen
                                                            b) leitende Angestellte nach § 36 ArbVG (das sind
Körperschaften öffentlichen Rechts wird in Anhang 2
                                                               zum erstmaligen In-Kraft-Treten des Kollektivver-
zum Kollektivvertrag geführt.
                                                               trags am 1. September 2010 Wirtschaftsdirektor
                                                               und Caritasdirektor),
4.3. Persönlich:
                                                            c) Lehrkräfte, die nach öffentlich-rechtlichen Normen
4.3.1. Der Kollektivvertrag gilt für                           beschäftigt werden,
a) alle Angestellten und Lehrlinge der Diözese Graz-        d) Praktikantinnen bzw Praktikanten und Ferialaushil-
   Seckau,                                                     fen,
b) alle Angestellten und Lehrlinge, die bei der Diözese     e) Hospitierende in den pfarrlichen Kindergärten,
   Graz-Seckau beschäftigt sind und einer kirchlichen
                                                            f) Nebenberuflich tätige Kirchenmusiker bzw -musik-
   Rechtsperson (zB Bischöfliches Seminar, Katholi-
                                                               erinnen (entsprechend der Verordnung des Bun-
   sche Hochschulgemeinde, einzelne Pfarren) zuge-
                                                               desministers für soziale Sicherheit und Generatio-
   teilt sind. Angestellte und Lehrlinge gemäß § 4.3.
                                                               nen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsent-
   b) sind beispielsweise Pastoralverantwortliche
                                                               schädigungen StF: BGBl II Nr 409/2002 zum § 49
   oder PastoralreferentInnen, Pastorale Mitarbeiter-
                                                               (7) ASVG).
   innen bzw Pastorale Mitarbeiter sowie Angestellte
   der Pfarrverwaltung (zB Pfarrsekretärinnen bzw           4.3.3. Der Abschluss wie auch die Beendigung jedes
   Pfarrsekretäre),                                         Arbeitsverhältnisses sowie jede arbeitsrechtliche Ver-
c) Diakone, die mit einem Arbeitsvertrag angestellt         einbarung mit der Diözese Graz-Seckau bedarf zur
   sind,                                                    Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des
                                                            Ordinarius.
d) Angestellte und Lehrlinge von kirchlichen Rechts-
   personen und Pfarren, die dem Kollektivvertrag
   beigetreten sind.

                                              § 5 Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft      res durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der            Bei Kündigung des Kollektivvertrages gilt vereinbart,
Kollektivvertrag kann von beiden Vertragsparteien           dass während der Kündigungsfrist Verhandlungen we-
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs-           gen Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra-
frist zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jah-        ges geführt werden.

                               ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE

                                           § 6 Normalarbeitszeit

6.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für         12.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 07.30 Uhr
vollzeitbeschäftigte Angestellte ohne Pausen 38 Stun-       bis 13.30 Uhr.
den und ist innerhalb einer Kalenderwoche auf fünf Ar-      Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und
beitstage so aufzuteilen, dass in der Regel zwei zu-        die Dauer und Lage der Pausen sind durch Betriebs-
sammenhängende Kalendertage pro Woche arbeits-              vereinbarung oder durch Einzelvereinbarung zu re-
frei sind.                                                  geln (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG in Verbindung mit § 4 Abs 2
Wenn in einer Betriebsvereinbarung nichts Abwei-            AZG).
chendes vereinbart ist, gilt als fiktive Arbeitszeit Mon-   Für Erzieherinnen bzw Erzieher bleiben die vor erst-
tag bis Donnerstag 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und              maligem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags am

                                                        –9–
1. September 2010 bestehenden Regelungen zur Ar-              • Erweiterter Ganztags-Kindergarten:
beitszeit aufrecht.                                             Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Frei-
Von den Arbeitszeitregelungen des Kollektivvertrags             tag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und bei Nachmittags-
ausgenommen sind leitende Angestellte gemäß § 1                 dienst Montag bis Donnerstag 12.00 Uhr bis
AZG Abs 2 Z 8, die zumindest in der Höhe von Verwen-            20.00 Uhr und Freitag 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
dungsgruppe VI besoldet werden bzw in die Verwen-             Aus betrieblichen Gründen ist eine abweichende Re-
dungsgruppe VI eingestuft sind. Für Mehrarbeit ist ei-        gelung möglich. Für KiP und KiB gelten die Pausenre-
ne zusätzliche finanzielle Abgeltung im Ausmaß der            gelungen wie vor Inkrafttreten des KV.
durchschnittlichen jährlichen Mehrleistungen zu ver-
einbaren.                                                     6.3. Sonderbestimmung für Mesnerinnen, Sak-
                                                              ristaninnen, Kirchenmusikerinnen bzw Mesner,
6.2. Sonderbestimmung für Kindergarten-                       Sakristane, Kirchenmusiker
(Hort-)pädagoginnen, -betreuerinnen bzw –pä-                  Wenn nichts Abweichendes durch Betriebsvereinba-
dagogen und –betreuer (KiP/KiB)                               rung bzw Einzelvereinbarung geregelt ist, gilt als fikti-
Die kollektivvertragliche wöchentliche Arbeitszeit be-        ve Arbeitszeit Mittwoch bis Samstag von 7.00 Uhr bis
trägt für vollzeitbeschäftigte Angestellte 38 Stunden         12.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Sonn-
und ist innerhalb einer Kalenderwoche auf fünf Ar-            tag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 16.00 Uhr bis
beitstage so aufzuteilen, dass in der Regel zwei zu-          19.00 Uhr.
sammenhängende Kalendertage pro Woche arbeits-
frei sind.                                                    6.4. Sonderbestimmung für Kirchenmusikerin-
Durch die Öffnungszeiten der Kinderbetreuungsein-             nen bzw -musiker
richtungen kommt es bei Vollzeitbeschäftigten zu re-          Die Arbeitszeit für Kirchenmusikerinnen bzw Kirchen-
gelmäßigen Mehrstunden pro Woche, diese Mehrstun-             musiker unterteilt sich in drei Kategorien: A) unmittel-
den sind grundsätzlich in der kindergartenfreien Zeit         barer musikalischer Dienst, B) musikalische Vorberei-
als Zeitausgleich zu verbrauchen. Für Teilzeitbeschäf-        tung und Übung für den unmittelbaren musikalischen
tigte gilt diese Regelung analog.                             Dienst sowie C) administrative Aufgaben.
Die fiktive Arbeitszeit bei einem                             Die Kategorie B setzt sich wie folgt zusammen: In der
• Halbtags-Kindergarten:                                      VWGR II maximal 40 %, in der VWGR III und IV maxi-
  Vormittagsdienst Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr             mal 50 %, in der VWGR V max. 67 % der Arbeitszeit
  bis 15.00 Uhr und Freitag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr            der Kategorie A).
• Ganztags-Kindergarten:                                      Die Kollektivvertragspartner empfehlen zur Sicherung
  Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Frei-         der hohen Qualität, dass ausreichend Übungszeiten
  tag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und bei Nachmittags-             vereinbart werden.
  dienst Montag bis Donnerstag 12.00 Uhr bis
  20.00 Uhr und Freitag 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr

                                       § 7 Verteilung der Arbeitszeit

7.1. Fixe Arbeitszeit                                         sen der anderen Angestellten die tägliche Normalar-
Als fixe Arbeitszeit gilt eine Arbeitszeit mit fixen Anwe-    beitszeit im Einvernehmen zwischen der bzw dem An-
senheitszeiten.                                               gestellten und der bzw dem Vorgesetzten auf bis zu
                                                              10 Stunden ausgedehnt werden. Es bedarf einer
7.2. Variable Arbeitszeit                                     schriftlichen Vereinbarung und einer Genehmigung
Unter variabler Arbeitszeit ist die eigenverantwortli-        des Ordinarius.
che Festlegung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung
der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen           7.4. Dienstplan
Interessen der bzw des Angestellten zu verstehen.
                                                              7.4.1. Arbeit nach Dienstplan kann für Angestellte in
Dabei müssen mindestens 50 % der Arbeitszeit von
                                                              Bildungs- und Begegnungshäusern, Raumpflegerin-
der bzw dem Angestellten frei einteilbar sein. Ange-
                                                              nen bzw Raumpfleger und Angestellte in vergleichba-
ordnete Anwesenheitszeiten gelten als Arbeitszeit.
                                                              ren Funktionen durch Betriebsvereinbarung verein-
                                                              bart werden, wenn die Arbeitszeit regelmäßig auf-
7.3. Viertagewoche
                                                              grund der Eigenart der Aufgabe von den üblichen Ta-
Bei regelmäßiger Aufteilung der gesamten Wochenar-
                                                              gesarbeitszeiten abweicht. Bei Erstellung des Dienst-
beitszeit auf maximal vier Tage kann unter Beachtung
der betrieblichen Notwendigkeiten sowie der Interes-

                                                         – 10 –
planes ist auf berücksichtigungswürdige Interessen          steht, mittels Einzelvereinbarung zu regeln. Gleitende
der bzw des Angestellten Bedacht zu nehmen.                 Arbeitszeit liegt vor, wenn die bzw der Angestellte in-
Der Dienstplan muss der bzw dem Angestellten min-           nerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Be-
destens 4 Wochen im Vorhinein zur Kenntnis gebracht         ginn und Ende ihrer bzw seiner täglichen Normalar-
werden. Machen unvorhersehbare Ereignisse eine              beitszeit selbst bestimmen kann. Die Gleitzeitverein-
kurzfristige Änderung des Dienstplans erforderlich,         barung hat die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleit-
sind wichtige, berücksichtigungswürdige Interessen          rahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungs-
der bzw des Angestellten bei der Änderung des Dienst-       möglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in
plans zu beachten.                                          die nächste Gleitzeitperiode und gegebenenfalls be-
Sollte ein Dauerdienstplan vorgesehen werden, so            trieblich erforderliche Kernzeiten sowie die Dauer
kann dieser von der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitge-         und Lage der Normalarbeitszeit zu enthalten. Die täg-
ber nur geändert werden, wenn dies aus objektiven, in       liche Normalarbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die
der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sach-         wöchentliche Arbeitszeit bis auf 48 Stunden verlän-
lich gerechtfertigt ist. Der bzw dem Angestellten muss      gert werden. Die Regelungen für die Deckelung im
diese Änderung mindestens vier Wochen im Vorhinein          Tertial gemäß § 8.4. sind auch in einer Gleitzeitverein-
mitgeteilt werden. Berücksichtigungswürdige Inte-           barung zu berücksichtigen, ebenso die Regelungen
ressen der bzw des Angestellten dürfen dieser Ände-         zur fiktiven Normalarbeitszeit gemäß § 6.
rung des Dienstplanes nicht entgegenstehen.
Für Angestellte mit Dienstplan sind wenigstens 1 Wo-        7.6. Sonderregelungen für Veranstaltungen wie
chenende im Kalendermonat, mindestens aber 50 %             Reisen, Wallfahrten und Jugendlager
der Wochenenden im Jahr dienstfrei. Die freien Wo-
                                                            7.6.1. Die Tagesarbeitszeit inklusive Arbeitsbereit-
chenenden dürfen nicht in die Urlaubszeit fallen bzw
                                                            schaft wird während einer der wie folgt definierten
auf diese angerechnet werden.
                                                            Veranstaltungen – Lager von Jungschar, Jugend, Mi-
Angeordnete Anwesenheitszeiten gelten als Arbeits-
                                                            nistrantinnen bzw Ministranten sowie anderen Veran-
zeit.
                                                            staltungen wie Reisen, Wallfahrten und Ähnliches, so-
7.4.2. Sonderbestimmungen für Kinderbetreu-                 weit davon Jugendliche und Kinder betroffen sind mit
ungseinrichtungen                                           bis zu 10 Stunden Normalarbeitszeit abgegolten. Die
Sollte ein Dauerdienstplan vorgesehen werden, so            Nachtarbeitsbereitschaft zur Betreuung von Kindern
kann dieser von der Arbeitgeberin nur geändert wer-         und Jugendlichen bei derartigen Veranstaltungen wird
den, wenn dies aus objektiven Gründen (wie zB Ka-           zwischen 22.00 Uhrund 06.00 Uhr für Personen, wel-
renzierung, Pensionierung, Veränderung der Öff-             che dazu eingeteilt sind, zusätzlich pauschal mit
nungszeiten uÄ) sachlich gerechtfertigt ist. Angeord-       6 Stunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten.
nete Anwesenheitszeiten gelten als Arbeitszeit.             Diese Regelung betrifft nicht Schulungen und Weiter-
Für die Erstellung des Dienstplanes ist in Kindergärten     bildungen.
die Kindergartenleiterin bzw der Kindergartenleiter in      Bei allen anderen Veranstaltungen, nicht Kinder und
Absprache mit dem Erhalter zuständig.                       Jugend betreffend, erfolgt die Abgeltung mit bis zu
Für KiP ist der Dienstplan so zu gestalten, dass in den     12 Stunden täglich.
Hauptferien eine angemessene Vor- und Nachberei-
                                                            7.6.2. Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber über-
tungszeit von mindestens der jeweils vereinbarten
                                                            nimmt alle anfallenden Kosten, die im Zusammen-
Wochenarbeitszeit zur Verfügung steht. Vor- und
                                                            hang mit in § 7.6.1. genannten Veranstaltungen not-
Nachbereitungszeiten führen zu keinem Überstun-
                                                            wendig sind, wie Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Ver-
denzuschlag.
                                                            pflegung und Versicherungen.
Die Wochenenden sind in Kindergartenbetreuungs-
einrichtungen dienstfrei. Einzelne Ausnahmen für Ver-
                                                            7.7. Sonderregelungen für den Portierdienst
anstaltungen (zB Pfarrfest, Erntedankfest, Palmsonn-
                                                            Sofern besondere Erholungsmöglichkeiten vorliegen
tag) sind jedoch möglich. Die geleistete Arbeitszeit ist
                                                            (zB ein ganzer freier Tag im Anschluss an einen
in Form von Zeitausgleich zu gewähren. Es gelten die
                                                            Dienst) und ein arbeitsmedizinisches Gutachten darü-
Bestimmungen des § 9.4.
                                                            ber eingeholt wurde, kann durch Betriebsvereinba-
7.4.3. Für alle übrigen Angestellten einer Pfarre kann      rung die Arbeitszeit für den Portierdienst auf bis zu
die Arbeitgeberin Dienstpläne erstellen. Die Regelun-       15 Stunden an drei Tagen pro Woche ausgedehnt wer-
gen gemäß § 7.4.1. gelten analog.                           den. Die Wochenendruhe beträgt in diesem Arbeits-
                                                            zeitmodell 36 Stunden.
7.5. Gleitzeit
Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinba-
rung, in jenen Betrieben, in denen kein Betriebsrat be-

                                                       – 11 –
§ 8 Durchrechnung

8.1. Die Durchrechnungsperiode beträgt für alle ge-        ckels das zum Ende des Tertials gültige Beschäfti-
nannten Arbeitszeitmodelle ein Jahr und umfasst den        gungsausmaß heranzuziehen.
Zeitraum 1. September bis 31. August.
                                                           8.9. Spätestens bis 31. Mai jeden Jahres (drei Monate
8.2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein-       vor Ablauf der Durchrechnungsperiode) ist zwischen
zelnen Wochen während der Durchrechnungsperiode            der bzw dem Vorgesetzten und der bzw dem Ange-
auf bis zu 48 Wochenstunden ausgedehnt werden,             stellten die Abgeltung von Zeitguthaben schriftlich zu
wobei die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen bis         vereinbaren, wobei diese durch Zeitausgleich abge-
zu 10 Stunden betragen kann.                               golten werden sollen. Eine Abänderung dieser Verein-
Angestellte haben das Recht, Zeitguthaben als Zeit-        barung kann nur einvernehmlich und schriftlich erfol-
ausgleich in Form geblockter Freizeit, und zwar in gan-    gen. Im Konfliktfall ist der Betriebsrat beizuziehen.
zen Tagen oder einzelnen oder mehreren Wochen, ab-         Sinngemäß gilt dies auch für Minusstunden.
zubauen. Der jeweilige Zeitraum ist zu vereinbaren.
                                                           8.10.
8.3. Es gibt drei Beobachtungszeiträume, nämlich von
                                                           8.10.1. Sämtliche zum Ende der einjährigen Durch-
1. September bis 31. Dezember (1. Tertial), von
                                                           rechnungsperiode bestehende, nicht mehr durch Zeit-
1. Jänner bis 30. April (2. Tertial), von 1. Mai bis
                                                           ausgleich ausgleichbare Zeitguthaben sind mit 50 %
31. August (3. Tertial).
                                                           Zuschlag auszubezahlen, sodass die Zeitkonten einer
                                                           bzw eines Angestellten am Ende der Durchrechnungs-
8.4. Die Summe der geleisteten, zuschlagsfreien
                                                           periode am 31. August ausgeglichen sind, also auf Null
Mehrstunden darf am Ende eines Tertials die zweifa-
                                                           stehen. Die Auszahlung erfolgt mit dem September-
che vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht übersteigen
                                                           gehalt. Abweichend gilt bei Minusstunden: Von den
(„Deckel”). Zu den Stichtagen darüber hinausgehen-
                                                           am Ende der Durchrechnungsperiode bestehenden
de Zeitguthaben werden mit einem Zuschlag von
                                                           Minusstunden können 6 in die nächste Durchrech-
1:1,5 auf ein zusätzliches separates Stundenkonto
                                                           nungsperiode mitgenommen werden.
transferiert. Zuschläge für innerhalb des Tertials ge-
                                                           Durch die analoge Anwendung des Überstundenteilers
leistete Überstunden (ab der 11. Tagesstunde bzw
                                                           (§ 10), auf die Auszahlung von Mehrstunden Teilzeit-
ab der 49. Wochenstunde) sowie diese Stunden selbst
                                                           beschäftigter, wird der Anspruch auf Sonderzahlung
werden ebenfalls auf ein separates Stundenkonto
                                                           gem § 19d Abs 4 AZG abgegolten.
transferiert.
                                                           8.10.2. Abweichend gilt für KiP und KiB: Am Ende ei-
8.5. Abweichend von § 8.4. gilt für Angestellte mit va-    nes Durchrechnungszeitraums können Stundengut-
riabler Arbeitszeit (§ 7.2.), dass die Summe der ge-       haben bzw Minusstunden bis zum Ausmaß von maxi-
leisteten, zuschlagsfreien Mehrstunden pro Tertial         mal 10 Wochenstunden in den nächsten Durchrech-
die dreifache Wochenarbeitszeit nicht übersteigen          nungszeitraum übernommen werden.
darf.                                                      Die darüber hinausgehenden Mehrleistungen sind mit
                                                           50 % Zuschlag auszubezahlen. Die Auszahlung der
8.6. Teilzeitbeschäftigten Angestellten gebührt zum        Zeitguthaben erfolgt mit der Septemberabrechnung.
Ende jedes Tertials für jene Mehrleistungsstunden,         Gibt es mehr als 10 Minusstunden am 31. 8., sind die
welche zwischen ihrer zwei- bzw dreifachen Wochen-         darüber hinausgehenden Minusstunden zu streichen,
arbeitszeit (§ 8.4., § 8.5.) und der zwei- bzw dreifa-     sofern sie nicht nachweislich durch die Arbeitnehme-
chen Wochenarbeitszeit (§ 8.4., § 8.5.) von Vollzeitbe-    rin bzw den Arbeitnehmer verschuldet worden sind.
schäftigten liegen, ein Zuschlag von 25 %. Diese wer-      Dabei ist 8. 9. zu beachten. Durch betriebsfreie Zeiten
den samt Zuschlag auf ein weiteres zusätzliches sepa-      kann keinesfalls ein Gehaltsabzug entstehen, jedoch
rates Stundenkonto transferiert.                           sind Urlaub und Zeitausgleich vorrangig in betriebs-
                                                           freien Zeiten zu verbrauchen.
8.7. Die separaten Stundenkonten (gemäß § 8.4.,
§ 8.5., § 8.6.) sind vorrangig abzubauen, beginnend        8.11. Teilzeitbeschäftigte Angestellte haben zusätz-
mit jenem, auf dem Stunden mit dem jeweils höchs-          lich bei anhaltender Überschreitung des vereinbarten
ten Zuschlag aufgebucht wurden.                            wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes nach der
                                                           Durchrechnungsperiode von einem Jahr – für Mesne-
8.8. Verändert sich im Laufe eines Tertials das Be-        rin, Sakristanin, Kirchenmusikerin und Totengräberin
schäftigungsausmaß, ist für die Berechnung des De-         bzw Mesner, Sakristan, Kirchenmusiker und Totengrä-
                                                           ber von zwei Jahren – Anspruch auf Anhebung ihres

                                                      – 12 –
wöchentlichen Stundenausmaßes. Für die Berech-            triebsrat Maßnahmen zu besprechen, die zu einer An-
nung der Erhöhung des neuen wöchentlichen Stun-           passung der Ist-Arbeitszeit zur Sollarbeitszeit führen.
denausmaßes wird die jährliche Ist-Arbeitszeit der        Abweichend davon gilt für KiP und KiB: Die Reduk-
jährlichen Sollarbeitszeit gegenübergestellt, wobei       tion der Gruppenanzahl im Kindergarten unterbricht
ab 5 Stunden eine Anhebung erfolgen kann. Die Anhe-       die Anwartschaft auf das Anrecht auf Anhebung des
bung erfolgt frühestens mit Beginn der neuen Durch-       Stundenausmaßes.
rechnungsperiode.                                         Die Regelungen gemäß § 8.11. treten erstmals am 31.
Spätestens bis 31. August jeden Jahres sind zwischen      August 2012 in Kraft.
der bzw dem anspruchsberechtigten Angestellten und
der bzw dem jeweiligen Vorgesetzten Vereinbarungen        8.12. Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber bzw in
über die Anpassung des wöchentlichen Stundenaus-          deren bzw in dessen Auftrag ist die bzw der Angestell-
maßes zu treffen. Macht die bzw der Angestellte den       te verpflichtet, über die gesamte Arbeitszeit Arbeits-
Anspruch auf Erhöhung des vertraglich vereinbarten        zeitaufzeichnungen zu führen. Erfolgt dies auf elektro-
Beschäftigungsausmaßes nicht geltend, so sind im di-      nischem Weg, so ist darüber eine Betriebsvereinba-
rekten Kontakt zwischen der bzw dem Angestellten,         rung oder in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzel-
der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber und dem Be-         vereinbarung abzuschließen.

                    § 9 Mehr- und Überstundenregelungen und Abgeltung

9.1. Mehrarbeit und Überstunden sind zu vermeiden         arbeit hinausgehen. Bei vorübergehendem erhöhtem
bzw auf das Nötigste zu beschränken.                      Arbeitsbedarf (zB Großveranstaltungen) kann die
                                                          höchst zulässige tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden
9.2. Mehrarbeit und Überstunden können zur Erledi-        betragen. Überstunden sind folglich Arbeitszeiten
gung dringender und unaufschiebbarer Arbeiten ent-        über der 10. Stunde täglich bzw über der 48. Stunde
sprechend der gesetzlichen Bestimmungen von der           wöchentlich.
bzw dem jeweils unmittelbaren Vorgesetzten ange-          Überstunden werden wochentags mit einem Zuschlag
ordnet werden. Diese Anordnung hat rechtzeitig unter      von 50 %, sonn- und feiertags mit einem Zuschlag von
Berücksichtigung der persönlichen Interessen der bzw      100 % abgegolten.
des Angestellten zu erfolgen.
                                                          9.4.2. Überstunden werden nur anerkannt, wenn sie
                                                          über Auftrag der bzw des Vorgesetzten geleistet oder
9.3. Mehrarbeit
                                                          nachträglich genehmigt werden.
Mehrarbeit definiert sich wie folgt:
                                                          9.4.3. Grundsätzlich werden Mehr- und Überstunden
a) Arbeitszeiten, die zwischen der vereinbarten tägli-
                                                          durch Zeitausgleich abgegolten. Ausgenommen da-
   chen Normalarbeitszeit und der vollendeten
                                                          von sind Mehr- und Überstunden, die am Ende der
   10. Stunde liegen.
                                                          Durchrechnungsperiode am 31. August auf den Zeit-
b) Arbeitszeiten, die zwischen der vereinbarten wö-       konten bestehen (§ 8.10).
   chentlichen Normalarbeitszeit und der vollendeten
   48. Stunde liegen und keine Überstunden darstel-       9.5. Entschlagungsrecht
   len.                                                   Aus familiären, persönlichen, kulturellen und sozialen
                                                          Gründen hat die bzw der Angestellte hinsichtlich der
c) Passive Reisezeiten.
                                                          Leistung von Mehr- und Überstunden ein Entschla-
                                                          gungsrecht. Dieses Recht besteht auch dann, wenn ei-
Zuschläge für Mehrarbeit ergeben sich aus den Be-
                                                          ne Nebenbeschäftigung bzw Aus- oder Weiterbildung,
stimmungen des § 8.
                                                          welche der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber ge-
                                                          meldet wurde, besteht. Im Konfliktfall ist der Betriebs-
9.4. Überstunden
                                                          rat beizuziehen.
9.4.1. Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die
im Kollektivvertrag ermöglichte zuschlagsfreie Mehr-

                                                     – 13 –
§ 10 Stundenteiler

Der Stundenteiler beträgt 164 für Normalarbeitszeit und 141 für Überstunden.

                                             § 11 Sabbatical

Die bzw der Angestellte hat die Möglichkeit, ein Sab-     Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der
batical in der Dauer von mindestens 2 und höchstens       Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen
12 Monaten in Anspruch zu nehmen. Die Dauer des           Gehaltsanteile bzw das angesparte Zeitguthaben im
Sabbaticals ist von der bzw dem Angestellten frei         Verhältnis 1 : 1 abzugelten. Darüber hinaus sind in
wählbar, die Zeit der Absolvierung ist mit der bzw        der Ansparphase erworbene Zuschläge zusätzlich
dem Vorgesetzten zu vereinbaren und durch den Ordi-       auszubezahlen.
narius zu genehmigen. Es ist vorab zu klären, ob die
                                                          Für Zeiten des Krankenstandes gilt das Ausfallprinzip.
bzw der Angestellte nach dem Sabbatical auf densel-
                                                          Bei Eintritt von Mutterschutz oder Elternkarenz wer-
ben oder auf einen mindestens gleichwertigen Ar-
                                                          den angesparte Zeiten 1:1 abgegolten. Darüber hi-
beitsplatz zurückkehren wird.
                                                          naus sind in der Ansparphase erworbene Zuschläge
Während der Inanspruchnahme des Sabbaticals be-           zusätzlich auszubezahlen.
steht Kündigungsschutz.
                                                          Zeiten des Sabbaticals werden für alle dienstzeitab-
Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Freizeitpha-
                                                          hängigen Ansprüche (wie zB die Anrechnung von
se eines Sabbaticals muss eine Dienstzeit von mindes-
                                                          Dienstjahren bei Vorrückungen, Jubiläumsgelder uÄ)
tens 10 Jahren vorliegen.
                                                          sowie für die Berechnung der Beendigungsansprüche
Ein Ansparen von Zeitguthaben ist durch Reduktion         berücksichtigt.
des Entgelts zulässig. Die Länge der Ansparzeit und
                                                          Die vorzeitige Beendigung der Freizeitphase, die
die Höhe des Entgelts sind in Einzelvereinbarungen
                                                          Nichtinanspruchnahme der Freizeitphase oder die
und auf Wunsch der bzw des Angestellten unter Einbe-
                                                          vorzeitige Beendigung der Ansparphase bei aufrecht-
ziehung des Betriebsrates festzulegen.
                                                          em Arbeitsverhältnis ist nur im Einvernehmen mög-
Ein Beispiel für die Berechnung der Ansparphase fin-
                                                          lich. Auch in diesen Fällen erfolgt die Abgeltung der
det sich in Anhang 3 zum Kollektivvertrag.
                                                          Zeitguthaben 1:1. Darüber hinaus sind in der Anspar-
Für teilzeitbeschäftigte Angestellte ist das Ansparen     phase erworbene Zuschläge zusätzlich auszubezah-
von Zeitguthaben auch durch Ausweitung der Arbeits-       len.
zeit bei gleich bleibendem Entgelt oder durch die Kom-
bination aus beiden Möglichkeiten zulässig.

                                          § 12 Rufbereitschaft

Bei Einsätzen in der Rufbereitschaft gelten die Ein-      Der Betrag für die Abgeltung pro Stunde Rufbereit-
satzzeit und die Fahrtzeiten von und zum Einsatzort       schaft findet sich in Anhang 4 und wird jährlich im sel-
als Arbeitszeit. Rufbereitschaften dürfen maximal an      ben Ausmaß wie die Kollektivvertragstabelle valori-
10 Tagen pro Monat oder an 30 Tagen innerhalb von         siert. Vor erstmaligem In-Kraft-Treten des Kollektiv-
3 Monaten erfolgen. Pro Monat sind mindestens zwei        vertrags am 1. September 2010 bestehende, vorteil-
Wochenenden von der Rufbereitschaft auszunehmen.          haftere Regelungen bleiben aufrecht.

                                                     – 14 –
§ 13 Tägliche Ruhezeit

Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit beträgt lt. AZG     Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ruhe-
11 Stunden. Im Ausnahmefall kann die tägliche Ruhe-       zeit für Chauffeurdienste auf 8 Stunden verkürzt wer-
zeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn inner-    den, wobei auch Maßnahmen zur Sicherstellung der
halb der nächsten 10 Kalendertage die Ruhezeit einer      Erholung der Angestellten, wie zB zusätzliche freie Ta-
anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ent-        ge unter Fortzahlung des Entgelts innerhalb der
sprechend der Verkürzung verlängert wird.                 nächsten 10 Kalendertage in dieser Betriebsvereinba-
                                                          rung festgelegt sein müssen.

                             § 14 Wochenendruhe und Wochenruhe

14.1. Wochenendruhe                                       dienstfrei und dürfen nicht auf die Urlaubszeit ange-
Die bzw der Angestellte hat in jeder Kalenderwoche        rechnet werden.
Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von
                                                          14.2.5. Wochenendruhe für KiB und KiP
Samstag bis Sonntag (48 Stunden). Ausnahmen sind
                                                          Für die in „7.4.2. Sonderbestimmungen für Kinderbe-
in § 14.2. geregelt.
                                                          treuungseinrichtungen” genannten einzelnen Aus-
                                                          nahmen (zB Pfarrfest, Erntedankfest, Palmsonntag)
14.2. Wochenruhe
                                                          kann maximal 3 Mal pro Jahr die wöchentliche Ruhe-
Bei nachfolgenden Ausnahmen von der Wochenend-
                                                          zeit auf 36 Stunden verkürzt werden, die einen ganzen
ruhe gebührt der bzw dem Angestellten eine ununter-
                                                          Wochentag einschließt, wenn in der darauffolgenden
brochene Wochenruhe von zwei zusammenhängen-
                                                          Woche die Wochenruhe um diese Verkürzung verlän-
den Kalendertagen.
                                                          gert wird.
14.2.1. Für Angestellte im pastoralen Dienst gilt: Es
                                                          14.2.6. Wochenendruhe für Angestellte im Ver-
gebührt eine Wochenruhe von zwei ganzen Kalender-
                                                          pflegungsbereich (Gastronomie)
tagen. Es ist mindestens ein Wochenende pro Monat
                                                          Maximal 14 Mal pro Jahr kann die wöchentliche Ruhe-
dienstfrei. Zusätzlich sind weitere sechs Wochenen-
                                                          zeit auf 36 Stunden verkürzt werden, die einen ganzen
den pro Jahr ebenfalls dienstfrei. Die freien Wochen-
                                                          Wochentag einschließt, wenn in der darauffolgenden
enden dürfen nicht in die Urlaubszeit fallen bzw auf
                                                          Woche die Wochenruhe um diese Verkürzung verlän-
diese angerechnet werden.
                                                          gert wird.
14.2.2. Für Angestellte mit Dienstplan sind wenigs-
tens 1 Wochenende im Kalendermonat, mindestens            14.3. Sonderregelung für den Portierdienst
aber 50 % der Wochenenden im Jahr dienstfrei. Die         Durch Betriebsvereinbarung kann für den Portier-
freien Wochenenden dürfen nicht in die Urlaubszeit        dienst in einzelnen Wochen die wöchentliche Ruhezeit
fallen bzw auf diese angerechnet werden. (Siehe           auf 36 Stunden verkürzt werden, wenn in der darauf
§ 7.4.)                                                   folgenden Woche die Wochenruhezeit um diese Ver-
                                                          kürzung verlängert wird.
14.2.3. Für Angestellte mit variabler Arbeitszeit gilt
während eines Tertials: Die Wochenruhezeit muss
                                                          14.4. Sonderregelung für den Chauffeurdienst
mindestens die Hälfte der Sonntage, davon vier in
                                                          Durch Betriebsvereinbarung kann für den Chauffeur-
Verbindung mit einem Samstag inkludieren. Die freien
                                                          dienst in einzelnen Wochen die wöchentliche Ruhezeit
Wochenenden dürfen nicht in die Urlaubszeit fallen
                                                          auf 36 Stunden verkürzt werden, wenn in der darauf
bzw auf diese angerechnet werden.
                                                          folgenden Woche eine tägliche Ruhezeit um diese Ver-
14.2.4. Wochenendruhe für Mesnerin, Sakristanin,          kürzung verlängert wird.
Kirchenmusikerin und Totengräberin bzw Mesner,
Sakristan, Kirchenmusiker und Totengräber:                14.5. Sonderregelung für Angestellte, die nur an
In einzelnen Wochen kann die wöchentliche Ruhezeit        Wochenenden und/oder Feiertagen arbeiten
auf 36 Stunden verkürzt werden, die einen ganzen          Für Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur
Wochentag einschließt, wenn in der darauf folgenden       für Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist,
Woche eine tägliche Ruhezeit um diese Verkürzung          sind die Regelungen des § 14 nicht anzuwenden.
verlängert wird. Zwei Wochenenden pro Tertial sind

                                                     – 15 –
§ 15 Zusätzliche arbeitsfreie Tage

Karfreitag, Heiliger Abend und Silvester sind arbeits-     dem Arbeitgeber und der bzw dem Angestellten durch
freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts. Eine andere     Einzelvereinbarung möglich. Wenn es der Dienstbe-
Lage der arbeitsfreien Tage wird durch Betriebsverein-     trieb zulässt, hat die bzw der Angestellte zusätzlich
barung geregelt. In Betrieben ohne Betriebsrat ist dies    Anspruch auf Zeitausgleich am Gründonnerstag- und
im Einvernehmen zwischen der Arbeitgeberin bzw             Faschingsdienstagnachmittag.

                                          § 16 Arbeitszeitbilanz

Für jede Angestellte bzw jeden Angestellten ist eine       stellten, der bzw dem jeweiligen Vorgesetzten und
Arbeitszeitbilanz aufzustellen, die Auskunft über die      dem Betriebsrat wird ein jederzeitiger Einblick in die
tatsächlich erbrachte Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit) im     elektronischen Arbeitszeitaufzeichnungen ermög-
Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Der bzw dem Ange-      licht.

                            ENTGELT UND SOZIALLEISTUNGEN

                                        § 17 Bezugsverwendung

Angestellten wird von der Arbeitgeberin bzw dem Ar-        ßen. Über Form und Vertragspartner sind in Betrieben
beitgeber die Möglichkeit geboten, eine Bezugsver-         mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, ansonsten
wendung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit a) EStG abzuschlie-        Einzelvereinbarungen abzuschließen.

                                           § 18 Vordienstzeiten

Vordienstzeiten werden bei der Einstufung in die KV-       18.2.1. Abweichend davon gilt für KiP und KiB: Vor-
Gehaltstabelle wie folgt angerechnet:                      dienstzeiten bei anderen kirchlichen Kindergärten in
                                                           derselben oder einer höheren Verwendungsgruppe
18.1. Kirchliche Vordienstzeiten, das Pastoralprakti-      werden zu 100 % angerechnet und somit nicht mit
kum sowie facheinschlägige Vordienstzeiten werden          8 Jahren begrenzt.
zu 100 % angerechnet. Nicht facheinschlägige Vor-
dienstzeiten werden zu 50 % angerechnet. Nachge-           18.3. Vordienstzeiten sind erst ab einer ununterbro-
wiesene Elternkarenzzeiten, Zeiten des Präsenzdiens-       chenen Dauer von mindestens 4 Monaten anrechen-
tes, Zeiten des Zivildienstes, Zeiten der Familienhos-     bar und müssen innerhalb von 3 Monaten ab Dienst-
pizkarenz und Zeiten der Entwicklungshilfe werden          antritt gemeldet bzw belegt werden. Erfolgt die Mel-
zu 100 % angerechnet. Für ein abgeschlossenes              dung verspätet, wird die Anrechnung der Vordienst-
Hochschulstudium werden zwei Jahre angerechnet.            zeiten erst zum nächstfolgenden Monatsersten wirk-
                                                           sam.
18.2. Die Anrechnung der Vordienstzeiten ist mit ma-
ximal 8 Jahren begrenzt.                                   18.4. Die bzw der Angestellte ist über die Meldepflicht
Für ein abgeschlossenes Hochschulstudium werden            und die damit verbundenen Fristen schriftlich bei
auf jeden Fall – gegebenenfalls zusätzlich zu den          Dienstantritt zu informieren.
8 Jahren – zwei Jahre angerechnet.

                                                      – 16 –
§ 19 Verwendungsgruppen

                                                         A

19.1. Die Gehaltsgruppen werden einheitlich als Ver-         III (gegebenenfalls auch IV) betraut sind. Fer-
wendungsgruppen bezeichnet. Die Einreihung in eine           ner Tätigkeiten, für die ein spezifisches Wissen
Verwendungsgruppe orientiert sich grundsätzlich an           erforderlich ist, welches tatsächlich in einer
der Tätigkeit.                                               Lehre, AHS oder BHS erworben wurde.

                                                             Beispiele:
19.2. Bei Mischtätigkeiten (zB gelernte Professionis-
                                                             Pastoraler Mitarbeiter mit berufsrelevanter Ausbil-
tin als Hausarbeiterin bzw gelernter Professionist als
                                                             dung, Verwalter für wirtschaftliche Angelegenheiten
Hausarbeiter) ist die höherwertige Tätigkeit entschei-
                                                             der Pfarren und Seelsorgeräume, Sachbearbeiter, Re-
dend, wenn sie mehr als 33 % der gesamten Tätigkeit
                                                             zeptionisten, Forstarbeiter mit Lehre, Kirchenmusiker,
beansprucht. Die Beurteilung erfolgt über die vom Or-
                                                             Organisationsreferenten, Assistenten, Buchhalter,
dinarius genehmigte Stellenbeschreibung.
                                                             Regionalkoordinatoren.

19.3. Verwendungsgruppen I–VII                               V

                                                             Angestellte, die schwierige mit entsprechender
I
                                                             Verantwortung versehene Tätigkeiten selbstän-
Angestellte, die sehr einfache Tätigkeiten aus-              dig ausführen. Ferner Angestellte, die mit der
üben. Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten               Führung von Angestellten der Verwendungs-
werden durch eine kurze Anlernzeit erworben.                 gruppen I–IV (gegebenenfalls auch V) betraut
                                                             sind. Ferner Angestellte, die laufend mit der Ent-
Beispiele:
                                                             wicklung und Umsetzung von Projekten und Lei-
Raumpflege, manuelle Hilfsdienste, Friedhofsarbeiter.
                                                             tung von Einrichtungen betraut sind und dabei
II                                                           im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Ver-
                                                             wendungsgruppen tätig werden. Weiters Ange-
Angestellte, die einfache, administrative oder
                                                             stellte, die ein Studium an einer Lehranstalt für
manuelle Routineaufgaben bzw schematische
                                                             kirchliche Berufe, einer Universität oder Fach-
Tätigkeiten nach Richtlinien und genauen An-
                                                             hochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
weisungen durchführen. Erforderliche Kennt-
                                                             sofern dieses für die Tätigkeit zwingende Vo-
nisse werden durch Zweckausbildung und län-
                                                             raussetzung ist.
gere Einarbeitungszeit erworben.
                                                             Beispiele:
Beispiele:
                                                             Pastoralreferenten, Fachreferenten, Kirchenmusiker,
Hausarbeiter, Empfangskraft ohne Ausbildung, Chauf-
                                                             Leiter von Fachbereichen, Leiter Bildungshaus, Gene-
feurdienst, Kirchenmusiker, Mesner.
                                                             ralsekretär der KA, Pastoralverantwortliche, Bereichs-
III                                                          referenten, Leiter von Einrichtungen mit eigenem Sta-
                                                             tut.
Angestellte, die Tätigkeiten im Rahmen allge-
meiner Richtlinien und Anweisungen ausführen.                VI
Dabei arbeiten sie vornehmlich selbständig un-
                                                             Angestellte, die in ihrem Wirkungsbereich sehr
ter geringer Aufsicht. Für diese Tätigkeit ist ty-
                                                             schwierige Tätigkeiten mit beträchtlicher Ver-
pischerweise eine längere Zweckausbildung er-
                                                             antwortung und entsprechendem Entschei-
forderlich.
                                                             dungsspielraum ausführen.Ferner Angestellte,
Beispiele:                                                   die mit der Führung von Angestellten der Ver-
Fachkraft, Sekretär, pastorale Mitarbeiter (wobei hö-        wendungsgruppen I–V betraut sind.
herwertigere Aufgaben mit einer Zulage abgegolten
                                                             Beispiele:
werden), Forstarbeiter mit Fachausbildung, Kirchen-
                                                             Vizekanzler, Vertreter des Wirtschaftsdirektors Res-
musiker, Sakristan.
                                                             sortleiterstellvertreter, Leiter Kirchenbeitragsorgani-
IV                                                           sation, Leiter Bauabteilung, Leiter Personalabteilung,
                                                             Leiter Rechnungswesen, Prozessbereichsleiter, Leiter
Angestellte, die qualifizierte Tätigkeiten teil-
                                                             der Abteilung Augustinum im Ordinariat.
weise eigenverantwortlich und selbständig aus-
führen. Ferner Angestellte, die mit der Führung
von Angestellten der Verwendungsgruppen I–

                                                     – 17 –
VII                                                        19.4. Sonderbestimmung für die Kirchenbei-
                                                           tragsorganisation
Angestellte, die eigenverantwortlich in einem
                                                           In der Kirchenbeitragsorganisation werden Personen,
eigenständigen Wirkungsbereich Tätigkeiten
                                                           welche spezifische, hoch qualifizierte Aufgaben erfül-
mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum
                                                           len, bzw Angestellte, welche andere begleiten, in die
ausführen, gesetzte Strategien entsprechend
                                                           Verwendungsgruppe IV eingestuft. Alle anderen wer-
dem Plan der Diözese umsetzen und für den Ab-
                                                           den in die Verwendungsgruppe III eingestuft.
lauf aller Aktivitäten in ihrem Amt bzw Ressort
verantwortlich sind. Ferner Angestellte, die mit
                                                           Zusätzliche Verantwortungen und Aufgaben werden
der Führung von Angestellten der Verwen-
                                                           durch die Zulagen gemäß § 22 abgedeckt.
dungsgruppen I–VI.

Beispiele:
Ressortleiter, Kanzler

                                                       B

19.5. Sonderbestimmungen KiP und KiB                       Verwendungsgruppe KiP (Kindergartenpädago-
                                                           gin bzw Kindergartenpädagoge)
Verwendungsgruppe KiB (Kinderbetreuerin                    Pädagoginnen bzw Pädagogen sind mit der Führung
bzw Kinderbetreuer)                                        einer Gruppe in einer Kinderbetreuungseinrichtung
Betreuerinnen bzw Betreuer sind mit der Verrichtung        (wie zB Kindergärten, Sonderkindergärten, Horten
von Betreuungsaufgaben und hauswirtschaftlichen            oder Kinderkrippen) aus pädagogischer und organisa-
Aufgaben unter Anleitung der Gruppenführenden in           torischer Sicht betraut.
einer Kinderbetreuungseinrichtung (wie zB Kinder-          Leiterinnen bzw Leiter von Kinderbetreuungseinrich-
gärten, Sonderkindergärten, Horten oder Kinderkrip-        tungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Zulage
pen) betraut.                                              gemäß § 22.4.

                                                       C

19.6. Sonderbestimmungen für den Verpfle-                  Gruppe VP III
gungsbereich gültig ab 1. 9. 2013                          Buffetkräfte mit Stationsverantwortung
                                                           Beiköchinnen bzw Beiköche ohne Stationsverantwor-
Gruppe VP I                                                tung
Reinigungskräfte und sonstiges Hilfspersonal (ma-          Patisserie und Konditorinnen bzw Konditoren mit
nuelle Hilfsdienste)                                       Lehrabschluss
Lagerarbeiterinnen bzw Lagerarbeiter, Zustellerinnen
bzw Zusteller                                              Gruppe VP IV
                                                           Köchinnen bzw Köche mit Lehrbrief und Stationsver-
Gruppe VP II                                               antwortung
Hilfstätigkeiten mit Unterweisung                          Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter im Bereich Einkauf/
Buffetkräfte/Kassierinnen bzw Kassiere                     Logistik

                                                           Gruppe VP V
                                                           Küchenleiterin bzw Küchenleiter

                                              § 20 Entgelt

20.1. KV-Gehaltstabelle                                    Überzahlungen sowie aus Zulagen, Pauschalen und
Die aktuelle KV-Gehaltstabelle befindet sich im An-        Sozialleistungen, auf die Anspruch besteht.
hang 5 zum Kollektivvertrag.
                                                           Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen,
                                                           dass sie der bzw dem Angestellten spätestens am letz-
20.2. Laufende Bezüge
                                                           ten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung
Der monatliche Bezug setzt sich zusammen aus dem
                                                           stehen. Bei Ausscheiden der bzw des Angestellten ist
kollektivvertraglichen Grundgehalt entsprechend der
                                                           der Bezug am jeweiligen Monatsende anzuweisen.
Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe, etwaigen

                                                   – 18 –
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der bzw des      • Autozulage
Angestellten beendet, besteht Anspruch auf den Brut-      • Sozialzulagen
tobezug bis zum Ende des Kalendermonats, in dem           • Ersatz Altersbiennium
der Tod eingetreten ist.
                                                          • Leitungszulage in Kinderbetreuungseinrichtungen
Teilzeitbeschäftigte Angestellte erhalten ihren monat-    • Vertretungszulage in Kinderbetreuungseinrichtun-
lichen Bezug in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis            gen
der im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit
zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ent-         20.3. Vorrückungen
spricht.                                                  Innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe rückt
Eine Reduktion des monatlichen KV-Grundgehalts ist        die bzw der Angestellte zunächst in Dreijahresschrit-
nur gemäß den Bestimmungen des § 11 Sabbatical            ten nach 3, 6, 9 und 12 Jahren und danach in Vierjah-
dieses Kollektivvertrags zulässig.                        resschritten nach 16, 20, 24 und 28 Jahren in den Ge-
                                                          haltsstufen vor.
Die laufenden Bezüge setzen sich aus folgenden Be-        Vordienstzeiten gemäß § 18 sind zu berücksichtigen.
standteilen zusammen:                                     Im aufrechten Arbeitsverhältnis werden Eltern- bzw
• Kollektivvertragliches Grundgehalt (KV-Grundge-         Hospizkarenzzeiten bei der Vorrückung zur Gänze be-
  halt)                                                   rücksichtigt.
• Kompetenzzulage                                         Der Vorrückungsstichtag ist der jeweils 1. Tag des
                                                          dem Monat des Eintritts folgenden Monats. Wenn je-
• Funktionszulage 1
                                                          doch der Eintrittstag der 1. eines Monats ist, ent-
• Funktionszulage 2
                                                          spricht der Vorrückungsstichtag dem Eintrittstag. Die
• Überzahlungen                                           Anrechnung von Vordienstzeiten kann zu einem ande-
• Überstundenpauschale                                    ren Vorrückungsdatum führen.
• Fahrtkostenpauschale
• Ausgleichzulage                                         20.4. Umreihungen
                                                          Umreihungen in höhere Verwendungsgruppen erfol-
• Erwartungsschutzzulage
                                                          gen linear auf Basis der KV-Gehaltstabelle.
• Deckelungszulage

                                         § 21 Sonderzahlungen

Neben dem laufenden Gehalt gebühren der bzw dem           tungen,    Überzahlungen,    Überstundenpauschale,
Angestellten in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzah-        Fahrtkostenpauschale, Ausgleichzulage, Erwartungs-
lungen, fällig am 31. Mai und am 31. Oktober. Die Be-     schutzzulage, Deckelungszulage, Autozulage (Pasto-
rechnung der Sonderzahlung erfolgt unter Berück-          ralverantwortliche oder PastoralreferentInnen), So-
sichtigung des Beschäftigungsausmaßes des gesam-          zialzulagen (ausgenommen § 23.5. Fahrtkostenzu-
ten Kalenderjahres.                                       schuss), Ersatz Altersbiennium.
Für die Berechnung der Sonderzahlung werden be-           Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des
rücksichtigt:    kollektivvertragliches Grundgehalt,      Jahres, so gebühren die Sonderzahlungen anteilig.
Kompetenzzulage, Funktionszulage 1, Funktionszula-        Für entgeltfreie Zeiträume, insbesondere nach Er-
ge 2, Leitungszulage in Kinderbetreuungseinrichtun-       schöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und
gen, Vertretungszulage in Kinderbetreuungseinrich-        -zuschuss (§ 27), gebühren keine Sonderzahlungen.

                                               § 22 Zulagen

Zulagen werden aufgabenspezifisch ausbezahlt. Die         ganisationseinheit) gibt es keinen Grund für den Weg-
folgend definierten Zulagen dienen nicht zur Abgel-       fall einer Zulage.
tung von Überstundenleistungen. Bei unveränderten
Aufgaben der bzw des Angestellten, einem unverän-         22.1. Kompetenzzulage
derten Team (Organisationseinheit) oder einer unver-      Der bzw dem Angestellten gebührt eine Kompetenz-
änderten Aufgabenstellung für das Gesamtteam (Or-         zulage, wenn

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