KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Graz-Seckau - GÜLTIG AB 1. SEPTEMBER 2010 STAND 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Graz-Seckau GÜLTIG AB 1. SEPTEMBER 2010 STAND 1. JÄNNER 2021
Grußwort zum Kollektivvertrag Arbeit ist ein wesentlicher Teil des menschlichen Lebens. In unserer schnelllebigen und multimedia- len Welt dient Arbeit nicht mehr nur als Basis für das wirtschaftliche Leben und Überleben, sondern die soziale und sinnstiftende Komponente erlangt dabei immer mehr an Bedeutung. Im ökumenischen Sozialwort der christlichen Kirchen Österreichs (2003) wird Arbeit aus christlicher Sicht als „Arbeit ist Mitarbeit in und an der Schöpfung Gottes“ definiert. Gerade als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst haben wir am Schöpfungsauftrag Gottes im Besonderen Anteil. Dies möge uns in den alltäglichen Arbeitsabläufen stets präsent und bewusst sein. Der Kollektivvertrag ist in den vergangenen Jahren zur gelebten Praxis in unserer Diözese geworden. Mit dessen Hilfe konnte sich das Verständnis für eine konstruktive Zusammenarbeit im Blick auf rechtliche Rahmenbedingungen und ein motiviertes Miteinander positiv weiter entwickeln. Diesen Zweck soll er auch weiterhin erfüllen. Allen, die dazu beitragen, danke ich. Mag. Dr. Wilhelm Krautwaschl Diözesanbischof
Vorwort zum Kollektivvertrag Dass die Diözese Graz-Seckau mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Laienstand einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat, hat zunächst innerkirchlich aber auch außerhalb der Kirche Erstaunen hervorgerufen: „Kirche ist doch nicht eine Firma, ein Betrieb wie alle anderen!“ – da ist etwas daran, sollte es jedenfalls sein. Selbstverständlich ist aber auch die Kirche als Dienstgeberin an die gesetzlichen Vorgaben sowohl des Staates als auch der Gesamtkirche gebunden und verpflich- tet, was sie in ihrer Soziallehre – etwa im Sozialhirtenbrief der Bischöfe oder im Ökumenischen So- zialwort – den Sozialpartnern vorschlägt, auch selbst vorzuleben. Vielleicht sind die Vorbehalte aber nur deshalb angemeldet worden, weil man die vielfältigen Rechte und Pflichten, an die sowohl die Kirche als Dienstgeberin als auch die Bediensteten der Diözese durch gesetzliche Vorgaben gehalten sind, nicht im Detail präsent hatte. Ich musste mich auch selbst erst kundig machen und bin im Internet auf die Definition gestoßen: „Grob gesagt sind im Kollektivver- trag alle wichtigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Im Grundaufbau der meisten Kollektivverträge spielen vor allem Arbeitszeitregelungen und Entgeltfindung eine bedeu- tende Rolle.“ Außerdem regelt der Kollektivvertrag eine große Zahl von Ansprüchen, die mit der spe- ziellen Kultur des Anstellungsverhältnisses zu tun haben. „Kirche – kein Betrieb wie alle anderen“? Im Leitbild des Bischöflichen Ordinariates bekennen wir uns zu dem, was das kirchliche Spezifikum über den Kollektivvertrag hinaus sein sollte – gläubige Iden- tifikation mit dem Auftrag der Kirche, Engagement für die Würde jedes Menschen, Bekenntnis zur Einheit in Vielfalt... So anders als „andere Betriebe“ ist dann Kirche auch nicht: Identifikation mit dem Auftrag des Unternehmens, Achtung der Personwürde und Respekt vor der Eigenverantwortung sind auch in anderen Anstellungsverhältnissen wichtige Voraussetzungen für eine gute Zusammen- arbeit. Dr. Erich Linhardt Generalvikar der Diözese Graz-Seckau
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights 2021 • Die Gehälter werden um 1,5 % angehoben. • diverse Änderungen, Korrekturen und Ergänzungen im Rahmen einer Evaluierung des Rah- men-KVs • Geltungsbeginn: 1. 1. 2021 GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Allgemein § 34 Supervision .................................... 27 § 1 Vertragsparteien .............................. 8 Aus- und Weiterbildung § 2 Diskriminierungsschutz ...................... 8 § 35 Bildungsfreistellung ........................... 28 § 3 Gleichstellung von Arbeiterinnen bzw Ar- § 36 Berufliche Aus- und Weiterbildung .......... 28 beitern mit Angestellten, Anstellungskrite- Beendigung des Arbeitsverhältnisses ............. rien .............................................. 8 § 37 Ende des Arbeitsverhältnisses ............... 29 § 4 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Sonstige Bestimmungen Geltungsbereich ............................... 8 § 38 Geltendmachung von Ansprüchen und Ver- § 5 Geltungsdauer ................................. 9 fallsfristen ...................................... 29 Arbeitszeit und Arbeitsruhe § 39 Nebenbeschäftigungen ....................... 29 § 6 Normalarbeitszeit ............................. 9 § 40 Mitsprache des Betriebsrates ................ 30 § 7 Verteilung der Arbeitszeit .................... 10 Bestimmungen zum Umstieg in den Kollektivver- § 8 Durchrechnung ................................ 12 trag § 9 Mehr- und Überstundenregelungen und Ab- § 41 Übergangsbestimmungen .................... 30 geltung .......................................... 13 § 42 Schiedsstelle ................................... 38 § 10 Stundenteiler .................................. 14 § 43 Schlussbestimmungen ....................... 38 § 11 Sabbatical ...................................... 14 § 12 Rufbereitschaft ................................ 14 Anhänge zum KV Diözese Graz-Seckau § 13 Tägliche Ruhezeit ............................. 15 Anhang 1: Ordnungsprinzip – Verwendungs- § 14 Wochenendruhe und Wochenruhe .......... 15 gruppen (Beispiele) .................. 40 § 15 Zusätzliche arbeitsfreie Tage ................ 16 Anhang 2: Liste der dem Kollektivvertrag bei- § 16 Arbeitszeitbilanz ............................... 16 getretenen Körperschaften öffentli- Entgelt und Sozialleistungen chen Rechts ........................... 40 § 17 Bezugsverwendung ........................... 16 Anhang 3: Sabbatical Ansparbeispiel: Basis § 18 Vordienstzeiten ................................ 16 Vollzeit 38 Stunden ................... 44 § 19 Verwendungsgruppen ........................ 17 Anhang 3a: Ergänzung zu § 8.10.1 des Kollek- § 20 Entgelt .......................................... 18 tivvertrages der Diözese Graz-Se- § 21 Sonderzahlungen .............................. 19 ckau .................................... 44 § 22 Zulagen ......................................... 19 Anhang 4: Zulagen, Pauschalen und andere § 23 Sozialzulagen .................................. 21 Abgeltungen ........................... 45 § 24 Dienstjubiläum ................................ 22 Anhang 5: KV-Gehaltstabelle und Gehalts- § 25 Lehrlinge ........................................ 22 schemen 2021 ........................ 49 § 26 Erhöhung der KV-Gehälter und Ist-Entgelte 23 Anhang 6: Frühere Gehaltsabschlüsse, KV-Ge- § 27 Entgeltzuschuss im Krankheitsfall und haltstabellen und Gehaltsschemen . 54 Krankmeldung ................................. 23 Anhang 7: Stellenbeschreibung Mesnerin bzw § 28 Dienstreisen, Begriffs- und Grundsatzbe- Mesner und Sakristanin bzw Sakris- stimmungen .................................... 23 tan ...................................... 67 Anhang 8: Stellenbeschreibung Kirchenmusi- Erholung und Arbeitnehmerschutz kerin bzw Kirchenmusiker ........... 68 § 29 Erholungsurlaub und Invaliditätsurlaub .... 25 Anhang 9: Details zur Schiedstelle .............. 69 § 30 Karenzen ....................................... 25 § 31 Dienstfreistellung in besonderen Fällen .... 26 § 32 Unbezahlter Urlaub ........................... 27 § 33 Katastropheneinsatz, Entwicklungshilfe- Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- einsatz .......................................... 27 schlagseite –7–
ALLGEMEIN Für Arbeitsverhältnisse, die diesem Kollektivvertrag Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitnehmerschutz- unterliegen, gelten die einschlägigen, zwingenden ar- gesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väterkarenzge- beitsrechtlichen Gesetze. Wichtige Rechtsquellen sind setz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz dabei das Angestelltengesetz, das Arbeitszeitgesetz, und andere relevante Rechtsquellen. das Arbeitsruhegesetz, das Urlaubsgesetz, das § 1 Vertragsparteien Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der schaftsbereich Kirchen und Religionsgemein- Diözese Graz-Seckau, 8010 Graz, Bischofplatz 4 ei- schaften und deren Einrichtungen, 1030 Wien, nerseits und der Gewerkschaft der Privatange- Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits. stellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt- § 2 Diskriminierungsschutz Personenbezogene Bezeichnungen sind in weiblicher auf bestimmte Personen wird die jeweils geschlechts- und männlicher Form ausgeführt. Bei der Anwendung spezifische Form verwendet. § 3 Gleichstellung von Arbeiterinnen bzw Arbeitern mit Angestellten, Anstellungskriterien 3.1. Gleichstellung von Arbeiterinnen bzw Laien, die im kirchlichen Dienst stehen, tragen ent- Arbeitern mit Angestellten sprechend ihrer Möglichkeiten und Begabungen ge- Alle Arbeiterinnen bzw Arbeiter der Diözese Graz-Se- meinsam mit der Diözesanleitung Verantwortung für ckau, die in den Geltungsbereich des Kollektivvertrags die Diözese Graz-Seckau. Daher erfordert die Übertra- fallen, unterliegen dem Angestelltengesetz und wer- gung eines kirchlichen Dienstes den in Folge als Angestellte bezeichnet. – den Nachweis der fachlichen Qualifikation für den angestrebten Dienst; 3.2. Anstellungskriterien – eine bewusst christliche Lebensgestaltung, die sich Angestellte der Diözese Graz-Seckau müssen Mitglie- am Evangelium, der katholischen Lehre und an der der der Katholischen Kirche sein, soferne dies nach Praxis kirchlichen Lebens orientiert; der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Aus- – die Bereitschaft zum Dienst und zur Mitarbeit in der übung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfer- Kirche unter der Leitung des Bischofs. tigte berufliche Anforderung darstellt. Einzelne Ämter können dabei ausschließlich nach kirchlichem Recht verliehen werden. § 4 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich 4.1. Räumlich: 4.2. Fachlich: Der Kollektivvertrag gilt für das Gebiet der Diözese Der Kollektivvertrag gilt für alle Ämter und Einrichtun- Graz-Seckau. gen der Diözese Graz-Seckau. Weiters gilt der Kollektivvertrag für alle Körperschaf- ten öffentlichen Rechts (z.B. Welthaus, Priestersemi- –8–
nar, Afro- Asiatisches Institut, Pfarren), die dem Diö- 4.3.2. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für zesanbischof unterstehen, sofern sie freiwillig dem a) Kleriker (Priester und Diakone) und Ordensange- Kollektivvertrag der Diözese Graz-Seckau beitreten. hörige, Eine Liste der dem Kollektivvertrag beigetretenen b) leitende Angestellte nach § 36 ArbVG (das sind Körperschaften öffentlichen Rechts wird in Anhang 2 zum erstmaligen In-Kraft-Treten des Kollektivver- zum Kollektivvertrag geführt. trags am 1. September 2010 Wirtschaftsdirektor und Caritasdirektor), 4.3. Persönlich: c) Lehrkräfte, die nach öffentlich-rechtlichen Normen 4.3.1. Der Kollektivvertrag gilt für beschäftigt werden, a) alle Angestellten und Lehrlinge der Diözese Graz- d) Praktikantinnen bzw Praktikanten und Ferialaushil- Seckau, fen, b) alle Angestellten und Lehrlinge, die bei der Diözese e) Hospitierende in den pfarrlichen Kindergärten, Graz-Seckau beschäftigt sind und einer kirchlichen f) Nebenberuflich tätige Kirchenmusiker bzw -musik- Rechtsperson (zB Bischöfliches Seminar, Katholi- erinnen (entsprechend der Verordnung des Bun- sche Hochschulgemeinde, einzelne Pfarren) zuge- desministers für soziale Sicherheit und Generatio- teilt sind. Angestellte und Lehrlinge gemäß § 4.3. nen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsent- b) sind beispielsweise Pastoralverantwortliche schädigungen StF: BGBl II Nr 409/2002 zum § 49 oder PastoralreferentInnen, Pastorale Mitarbeiter- (7) ASVG). innen bzw Pastorale Mitarbeiter sowie Angestellte der Pfarrverwaltung (zB Pfarrsekretärinnen bzw 4.3.3. Der Abschluss wie auch die Beendigung jedes Pfarrsekretäre), Arbeitsverhältnisses sowie jede arbeitsrechtliche Ver- c) Diakone, die mit einem Arbeitsvertrag angestellt einbarung mit der Diözese Graz-Seckau bedarf zur sind, Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Ordinarius. d) Angestellte und Lehrlinge von kirchlichen Rechts- personen und Pfarren, die dem Kollektivvertrag beigetreten sind. § 5 Geltungsdauer Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft res durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Bei Kündigung des Kollektivvertrages gilt vereinbart, Kollektivvertrag kann von beiden Vertragsparteien dass während der Kündigungsfrist Verhandlungen we- unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs- gen Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- frist zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jah- ges geführt werden. ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE § 6 Normalarbeitszeit 6.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 07.30 Uhr vollzeitbeschäftigte Angestellte ohne Pausen 38 Stun- bis 13.30 Uhr. den und ist innerhalb einer Kalenderwoche auf fünf Ar- Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und beitstage so aufzuteilen, dass in der Regel zwei zu- die Dauer und Lage der Pausen sind durch Betriebs- sammenhängende Kalendertage pro Woche arbeits- vereinbarung oder durch Einzelvereinbarung zu re- frei sind. geln (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wenn in einer Betriebsvereinbarung nichts Abwei- AZG). chendes vereinbart ist, gilt als fiktive Arbeitszeit Mon- Für Erzieherinnen bzw Erzieher bleiben die vor erst- tag bis Donnerstag 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und maligem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags am –9–
1. September 2010 bestehenden Regelungen zur Ar- • Erweiterter Ganztags-Kindergarten: beitszeit aufrecht. Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Frei- Von den Arbeitszeitregelungen des Kollektivvertrags tag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und bei Nachmittags- ausgenommen sind leitende Angestellte gemäß § 1 dienst Montag bis Donnerstag 12.00 Uhr bis AZG Abs 2 Z 8, die zumindest in der Höhe von Verwen- 20.00 Uhr und Freitag 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr. dungsgruppe VI besoldet werden bzw in die Verwen- Aus betrieblichen Gründen ist eine abweichende Re- dungsgruppe VI eingestuft sind. Für Mehrarbeit ist ei- gelung möglich. Für KiP und KiB gelten die Pausenre- ne zusätzliche finanzielle Abgeltung im Ausmaß der gelungen wie vor Inkrafttreten des KV. durchschnittlichen jährlichen Mehrleistungen zu ver- einbaren. 6.3. Sonderbestimmung für Mesnerinnen, Sak- ristaninnen, Kirchenmusikerinnen bzw Mesner, 6.2. Sonderbestimmung für Kindergarten- Sakristane, Kirchenmusiker (Hort-)pädagoginnen, -betreuerinnen bzw –pä- Wenn nichts Abweichendes durch Betriebsvereinba- dagogen und –betreuer (KiP/KiB) rung bzw Einzelvereinbarung geregelt ist, gilt als fikti- Die kollektivvertragliche wöchentliche Arbeitszeit be- ve Arbeitszeit Mittwoch bis Samstag von 7.00 Uhr bis trägt für vollzeitbeschäftigte Angestellte 38 Stunden 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Sonn- und ist innerhalb einer Kalenderwoche auf fünf Ar- tag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 16.00 Uhr bis beitstage so aufzuteilen, dass in der Regel zwei zu- 19.00 Uhr. sammenhängende Kalendertage pro Woche arbeits- frei sind. 6.4. Sonderbestimmung für Kirchenmusikerin- Durch die Öffnungszeiten der Kinderbetreuungsein- nen bzw -musiker richtungen kommt es bei Vollzeitbeschäftigten zu re- Die Arbeitszeit für Kirchenmusikerinnen bzw Kirchen- gelmäßigen Mehrstunden pro Woche, diese Mehrstun- musiker unterteilt sich in drei Kategorien: A) unmittel- den sind grundsätzlich in der kindergartenfreien Zeit barer musikalischer Dienst, B) musikalische Vorberei- als Zeitausgleich zu verbrauchen. Für Teilzeitbeschäf- tung und Übung für den unmittelbaren musikalischen tigte gilt diese Regelung analog. Dienst sowie C) administrative Aufgaben. Die fiktive Arbeitszeit bei einem Die Kategorie B setzt sich wie folgt zusammen: In der • Halbtags-Kindergarten: VWGR II maximal 40 %, in der VWGR III und IV maxi- Vormittagsdienst Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr mal 50 %, in der VWGR V max. 67 % der Arbeitszeit bis 15.00 Uhr und Freitag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr der Kategorie A). • Ganztags-Kindergarten: Die Kollektivvertragspartner empfehlen zur Sicherung Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Frei- der hohen Qualität, dass ausreichend Übungszeiten tag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und bei Nachmittags- vereinbart werden. dienst Montag bis Donnerstag 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Freitag 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr § 7 Verteilung der Arbeitszeit 7.1. Fixe Arbeitszeit sen der anderen Angestellten die tägliche Normalar- Als fixe Arbeitszeit gilt eine Arbeitszeit mit fixen Anwe- beitszeit im Einvernehmen zwischen der bzw dem An- senheitszeiten. gestellten und der bzw dem Vorgesetzten auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Es bedarf einer 7.2. Variable Arbeitszeit schriftlichen Vereinbarung und einer Genehmigung Unter variabler Arbeitszeit ist die eigenverantwortli- des Ordinarius. che Festlegung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen 7.4. Dienstplan Interessen der bzw des Angestellten zu verstehen. 7.4.1. Arbeit nach Dienstplan kann für Angestellte in Dabei müssen mindestens 50 % der Arbeitszeit von Bildungs- und Begegnungshäusern, Raumpflegerin- der bzw dem Angestellten frei einteilbar sein. Ange- nen bzw Raumpfleger und Angestellte in vergleichba- ordnete Anwesenheitszeiten gelten als Arbeitszeit. ren Funktionen durch Betriebsvereinbarung verein- bart werden, wenn die Arbeitszeit regelmäßig auf- 7.3. Viertagewoche grund der Eigenart der Aufgabe von den üblichen Ta- Bei regelmäßiger Aufteilung der gesamten Wochenar- gesarbeitszeiten abweicht. Bei Erstellung des Dienst- beitszeit auf maximal vier Tage kann unter Beachtung der betrieblichen Notwendigkeiten sowie der Interes- – 10 –
planes ist auf berücksichtigungswürdige Interessen steht, mittels Einzelvereinbarung zu regeln. Gleitende der bzw des Angestellten Bedacht zu nehmen. Arbeitszeit liegt vor, wenn die bzw der Angestellte in- Der Dienstplan muss der bzw dem Angestellten min- nerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Be- destens 4 Wochen im Vorhinein zur Kenntnis gebracht ginn und Ende ihrer bzw seiner täglichen Normalar- werden. Machen unvorhersehbare Ereignisse eine beitszeit selbst bestimmen kann. Die Gleitzeitverein- kurzfristige Änderung des Dienstplans erforderlich, barung hat die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleit- sind wichtige, berücksichtigungswürdige Interessen rahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungs- der bzw des Angestellten bei der Änderung des Dienst- möglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in plans zu beachten. die nächste Gleitzeitperiode und gegebenenfalls be- Sollte ein Dauerdienstplan vorgesehen werden, so trieblich erforderliche Kernzeiten sowie die Dauer kann dieser von der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitge- und Lage der Normalarbeitszeit zu enthalten. Die täg- ber nur geändert werden, wenn dies aus objektiven, in liche Normalarbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sach- wöchentliche Arbeitszeit bis auf 48 Stunden verlän- lich gerechtfertigt ist. Der bzw dem Angestellten muss gert werden. Die Regelungen für die Deckelung im diese Änderung mindestens vier Wochen im Vorhinein Tertial gemäß § 8.4. sind auch in einer Gleitzeitverein- mitgeteilt werden. Berücksichtigungswürdige Inte- barung zu berücksichtigen, ebenso die Regelungen ressen der bzw des Angestellten dürfen dieser Ände- zur fiktiven Normalarbeitszeit gemäß § 6. rung des Dienstplanes nicht entgegenstehen. Für Angestellte mit Dienstplan sind wenigstens 1 Wo- 7.6. Sonderregelungen für Veranstaltungen wie chenende im Kalendermonat, mindestens aber 50 % Reisen, Wallfahrten und Jugendlager der Wochenenden im Jahr dienstfrei. Die freien Wo- 7.6.1. Die Tagesarbeitszeit inklusive Arbeitsbereit- chenenden dürfen nicht in die Urlaubszeit fallen bzw schaft wird während einer der wie folgt definierten auf diese angerechnet werden. Veranstaltungen – Lager von Jungschar, Jugend, Mi- Angeordnete Anwesenheitszeiten gelten als Arbeits- nistrantinnen bzw Ministranten sowie anderen Veran- zeit. staltungen wie Reisen, Wallfahrten und Ähnliches, so- 7.4.2. Sonderbestimmungen für Kinderbetreu- weit davon Jugendliche und Kinder betroffen sind mit ungseinrichtungen bis zu 10 Stunden Normalarbeitszeit abgegolten. Die Sollte ein Dauerdienstplan vorgesehen werden, so Nachtarbeitsbereitschaft zur Betreuung von Kindern kann dieser von der Arbeitgeberin nur geändert wer- und Jugendlichen bei derartigen Veranstaltungen wird den, wenn dies aus objektiven Gründen (wie zB Ka- zwischen 22.00 Uhrund 06.00 Uhr für Personen, wel- renzierung, Pensionierung, Veränderung der Öff- che dazu eingeteilt sind, zusätzlich pauschal mit nungszeiten uÄ) sachlich gerechtfertigt ist. Angeord- 6 Stunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. nete Anwesenheitszeiten gelten als Arbeitszeit. Diese Regelung betrifft nicht Schulungen und Weiter- Für die Erstellung des Dienstplanes ist in Kindergärten bildungen. die Kindergartenleiterin bzw der Kindergartenleiter in Bei allen anderen Veranstaltungen, nicht Kinder und Absprache mit dem Erhalter zuständig. Jugend betreffend, erfolgt die Abgeltung mit bis zu Für KiP ist der Dienstplan so zu gestalten, dass in den 12 Stunden täglich. Hauptferien eine angemessene Vor- und Nachberei- 7.6.2. Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber über- tungszeit von mindestens der jeweils vereinbarten nimmt alle anfallenden Kosten, die im Zusammen- Wochenarbeitszeit zur Verfügung steht. Vor- und hang mit in § 7.6.1. genannten Veranstaltungen not- Nachbereitungszeiten führen zu keinem Überstun- wendig sind, wie Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Ver- denzuschlag. pflegung und Versicherungen. Die Wochenenden sind in Kindergartenbetreuungs- einrichtungen dienstfrei. Einzelne Ausnahmen für Ver- 7.7. Sonderregelungen für den Portierdienst anstaltungen (zB Pfarrfest, Erntedankfest, Palmsonn- Sofern besondere Erholungsmöglichkeiten vorliegen tag) sind jedoch möglich. Die geleistete Arbeitszeit ist (zB ein ganzer freier Tag im Anschluss an einen in Form von Zeitausgleich zu gewähren. Es gelten die Dienst) und ein arbeitsmedizinisches Gutachten darü- Bestimmungen des § 9.4. ber eingeholt wurde, kann durch Betriebsvereinba- 7.4.3. Für alle übrigen Angestellten einer Pfarre kann rung die Arbeitszeit für den Portierdienst auf bis zu die Arbeitgeberin Dienstpläne erstellen. Die Regelun- 15 Stunden an drei Tagen pro Woche ausgedehnt wer- gen gemäß § 7.4.1. gelten analog. den. Die Wochenendruhe beträgt in diesem Arbeits- zeitmodell 36 Stunden. 7.5. Gleitzeit Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinba- rung, in jenen Betrieben, in denen kein Betriebsrat be- – 11 –
§ 8 Durchrechnung 8.1. Die Durchrechnungsperiode beträgt für alle ge- ckels das zum Ende des Tertials gültige Beschäfti- nannten Arbeitszeitmodelle ein Jahr und umfasst den gungsausmaß heranzuziehen. Zeitraum 1. September bis 31. August. 8.9. Spätestens bis 31. Mai jeden Jahres (drei Monate 8.2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein- vor Ablauf der Durchrechnungsperiode) ist zwischen zelnen Wochen während der Durchrechnungsperiode der bzw dem Vorgesetzten und der bzw dem Ange- auf bis zu 48 Wochenstunden ausgedehnt werden, stellten die Abgeltung von Zeitguthaben schriftlich zu wobei die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen bis vereinbaren, wobei diese durch Zeitausgleich abge- zu 10 Stunden betragen kann. golten werden sollen. Eine Abänderung dieser Verein- Angestellte haben das Recht, Zeitguthaben als Zeit- barung kann nur einvernehmlich und schriftlich erfol- ausgleich in Form geblockter Freizeit, und zwar in gan- gen. Im Konfliktfall ist der Betriebsrat beizuziehen. zen Tagen oder einzelnen oder mehreren Wochen, ab- Sinngemäß gilt dies auch für Minusstunden. zubauen. Der jeweilige Zeitraum ist zu vereinbaren. 8.10. 8.3. Es gibt drei Beobachtungszeiträume, nämlich von 8.10.1. Sämtliche zum Ende der einjährigen Durch- 1. September bis 31. Dezember (1. Tertial), von rechnungsperiode bestehende, nicht mehr durch Zeit- 1. Jänner bis 30. April (2. Tertial), von 1. Mai bis ausgleich ausgleichbare Zeitguthaben sind mit 50 % 31. August (3. Tertial). Zuschlag auszubezahlen, sodass die Zeitkonten einer bzw eines Angestellten am Ende der Durchrechnungs- 8.4. Die Summe der geleisteten, zuschlagsfreien periode am 31. August ausgeglichen sind, also auf Null Mehrstunden darf am Ende eines Tertials die zweifa- stehen. Die Auszahlung erfolgt mit dem September- che vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht übersteigen gehalt. Abweichend gilt bei Minusstunden: Von den („Deckel”). Zu den Stichtagen darüber hinausgehen- am Ende der Durchrechnungsperiode bestehenden de Zeitguthaben werden mit einem Zuschlag von Minusstunden können 6 in die nächste Durchrech- 1:1,5 auf ein zusätzliches separates Stundenkonto nungsperiode mitgenommen werden. transferiert. Zuschläge für innerhalb des Tertials ge- Durch die analoge Anwendung des Überstundenteilers leistete Überstunden (ab der 11. Tagesstunde bzw (§ 10), auf die Auszahlung von Mehrstunden Teilzeit- ab der 49. Wochenstunde) sowie diese Stunden selbst beschäftigter, wird der Anspruch auf Sonderzahlung werden ebenfalls auf ein separates Stundenkonto gem § 19d Abs 4 AZG abgegolten. transferiert. 8.10.2. Abweichend gilt für KiP und KiB: Am Ende ei- 8.5. Abweichend von § 8.4. gilt für Angestellte mit va- nes Durchrechnungszeitraums können Stundengut- riabler Arbeitszeit (§ 7.2.), dass die Summe der ge- haben bzw Minusstunden bis zum Ausmaß von maxi- leisteten, zuschlagsfreien Mehrstunden pro Tertial mal 10 Wochenstunden in den nächsten Durchrech- die dreifache Wochenarbeitszeit nicht übersteigen nungszeitraum übernommen werden. darf. Die darüber hinausgehenden Mehrleistungen sind mit 50 % Zuschlag auszubezahlen. Die Auszahlung der 8.6. Teilzeitbeschäftigten Angestellten gebührt zum Zeitguthaben erfolgt mit der Septemberabrechnung. Ende jedes Tertials für jene Mehrleistungsstunden, Gibt es mehr als 10 Minusstunden am 31. 8., sind die welche zwischen ihrer zwei- bzw dreifachen Wochen- darüber hinausgehenden Minusstunden zu streichen, arbeitszeit (§ 8.4., § 8.5.) und der zwei- bzw dreifa- sofern sie nicht nachweislich durch die Arbeitnehme- chen Wochenarbeitszeit (§ 8.4., § 8.5.) von Vollzeitbe- rin bzw den Arbeitnehmer verschuldet worden sind. schäftigten liegen, ein Zuschlag von 25 %. Diese wer- Dabei ist 8. 9. zu beachten. Durch betriebsfreie Zeiten den samt Zuschlag auf ein weiteres zusätzliches sepa- kann keinesfalls ein Gehaltsabzug entstehen, jedoch rates Stundenkonto transferiert. sind Urlaub und Zeitausgleich vorrangig in betriebs- freien Zeiten zu verbrauchen. 8.7. Die separaten Stundenkonten (gemäß § 8.4., § 8.5., § 8.6.) sind vorrangig abzubauen, beginnend 8.11. Teilzeitbeschäftigte Angestellte haben zusätz- mit jenem, auf dem Stunden mit dem jeweils höchs- lich bei anhaltender Überschreitung des vereinbarten ten Zuschlag aufgebucht wurden. wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes nach der Durchrechnungsperiode von einem Jahr – für Mesne- 8.8. Verändert sich im Laufe eines Tertials das Be- rin, Sakristanin, Kirchenmusikerin und Totengräberin schäftigungsausmaß, ist für die Berechnung des De- bzw Mesner, Sakristan, Kirchenmusiker und Totengrä- ber von zwei Jahren – Anspruch auf Anhebung ihres – 12 –
wöchentlichen Stundenausmaßes. Für die Berech- triebsrat Maßnahmen zu besprechen, die zu einer An- nung der Erhöhung des neuen wöchentlichen Stun- passung der Ist-Arbeitszeit zur Sollarbeitszeit führen. denausmaßes wird die jährliche Ist-Arbeitszeit der Abweichend davon gilt für KiP und KiB: Die Reduk- jährlichen Sollarbeitszeit gegenübergestellt, wobei tion der Gruppenanzahl im Kindergarten unterbricht ab 5 Stunden eine Anhebung erfolgen kann. Die Anhe- die Anwartschaft auf das Anrecht auf Anhebung des bung erfolgt frühestens mit Beginn der neuen Durch- Stundenausmaßes. rechnungsperiode. Die Regelungen gemäß § 8.11. treten erstmals am 31. Spätestens bis 31. August jeden Jahres sind zwischen August 2012 in Kraft. der bzw dem anspruchsberechtigten Angestellten und der bzw dem jeweiligen Vorgesetzten Vereinbarungen 8.12. Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber bzw in über die Anpassung des wöchentlichen Stundenaus- deren bzw in dessen Auftrag ist die bzw der Angestell- maßes zu treffen. Macht die bzw der Angestellte den te verpflichtet, über die gesamte Arbeitszeit Arbeits- Anspruch auf Erhöhung des vertraglich vereinbarten zeitaufzeichnungen zu führen. Erfolgt dies auf elektro- Beschäftigungsausmaßes nicht geltend, so sind im di- nischem Weg, so ist darüber eine Betriebsvereinba- rekten Kontakt zwischen der bzw dem Angestellten, rung oder in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzel- der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber und dem Be- vereinbarung abzuschließen. § 9 Mehr- und Überstundenregelungen und Abgeltung 9.1. Mehrarbeit und Überstunden sind zu vermeiden arbeit hinausgehen. Bei vorübergehendem erhöhtem bzw auf das Nötigste zu beschränken. Arbeitsbedarf (zB Großveranstaltungen) kann die höchst zulässige tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden 9.2. Mehrarbeit und Überstunden können zur Erledi- betragen. Überstunden sind folglich Arbeitszeiten gung dringender und unaufschiebbarer Arbeiten ent- über der 10. Stunde täglich bzw über der 48. Stunde sprechend der gesetzlichen Bestimmungen von der wöchentlich. bzw dem jeweils unmittelbaren Vorgesetzten ange- Überstunden werden wochentags mit einem Zuschlag ordnet werden. Diese Anordnung hat rechtzeitig unter von 50 %, sonn- und feiertags mit einem Zuschlag von Berücksichtigung der persönlichen Interessen der bzw 100 % abgegolten. des Angestellten zu erfolgen. 9.4.2. Überstunden werden nur anerkannt, wenn sie über Auftrag der bzw des Vorgesetzten geleistet oder 9.3. Mehrarbeit nachträglich genehmigt werden. Mehrarbeit definiert sich wie folgt: 9.4.3. Grundsätzlich werden Mehr- und Überstunden a) Arbeitszeiten, die zwischen der vereinbarten tägli- durch Zeitausgleich abgegolten. Ausgenommen da- chen Normalarbeitszeit und der vollendeten von sind Mehr- und Überstunden, die am Ende der 10. Stunde liegen. Durchrechnungsperiode am 31. August auf den Zeit- b) Arbeitszeiten, die zwischen der vereinbarten wö- konten bestehen (§ 8.10). chentlichen Normalarbeitszeit und der vollendeten 48. Stunde liegen und keine Überstunden darstel- 9.5. Entschlagungsrecht len. Aus familiären, persönlichen, kulturellen und sozialen Gründen hat die bzw der Angestellte hinsichtlich der c) Passive Reisezeiten. Leistung von Mehr- und Überstunden ein Entschla- gungsrecht. Dieses Recht besteht auch dann, wenn ei- Zuschläge für Mehrarbeit ergeben sich aus den Be- ne Nebenbeschäftigung bzw Aus- oder Weiterbildung, stimmungen des § 8. welche der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber ge- meldet wurde, besteht. Im Konfliktfall ist der Betriebs- 9.4. Überstunden rat beizuziehen. 9.4.1. Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die im Kollektivvertrag ermöglichte zuschlagsfreie Mehr- – 13 –
§ 10 Stundenteiler Der Stundenteiler beträgt 164 für Normalarbeitszeit und 141 für Überstunden. § 11 Sabbatical Die bzw der Angestellte hat die Möglichkeit, ein Sab- Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der batical in der Dauer von mindestens 2 und höchstens Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen 12 Monaten in Anspruch zu nehmen. Die Dauer des Gehaltsanteile bzw das angesparte Zeitguthaben im Sabbaticals ist von der bzw dem Angestellten frei Verhältnis 1 : 1 abzugelten. Darüber hinaus sind in wählbar, die Zeit der Absolvierung ist mit der bzw der Ansparphase erworbene Zuschläge zusätzlich dem Vorgesetzten zu vereinbaren und durch den Ordi- auszubezahlen. narius zu genehmigen. Es ist vorab zu klären, ob die Für Zeiten des Krankenstandes gilt das Ausfallprinzip. bzw der Angestellte nach dem Sabbatical auf densel- Bei Eintritt von Mutterschutz oder Elternkarenz wer- ben oder auf einen mindestens gleichwertigen Ar- den angesparte Zeiten 1:1 abgegolten. Darüber hi- beitsplatz zurückkehren wird. naus sind in der Ansparphase erworbene Zuschläge Während der Inanspruchnahme des Sabbaticals be- zusätzlich auszubezahlen. steht Kündigungsschutz. Zeiten des Sabbaticals werden für alle dienstzeitab- Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Freizeitpha- hängigen Ansprüche (wie zB die Anrechnung von se eines Sabbaticals muss eine Dienstzeit von mindes- Dienstjahren bei Vorrückungen, Jubiläumsgelder uÄ) tens 10 Jahren vorliegen. sowie für die Berechnung der Beendigungsansprüche Ein Ansparen von Zeitguthaben ist durch Reduktion berücksichtigt. des Entgelts zulässig. Die Länge der Ansparzeit und Die vorzeitige Beendigung der Freizeitphase, die die Höhe des Entgelts sind in Einzelvereinbarungen Nichtinanspruchnahme der Freizeitphase oder die und auf Wunsch der bzw des Angestellten unter Einbe- vorzeitige Beendigung der Ansparphase bei aufrecht- ziehung des Betriebsrates festzulegen. em Arbeitsverhältnis ist nur im Einvernehmen mög- Ein Beispiel für die Berechnung der Ansparphase fin- lich. Auch in diesen Fällen erfolgt die Abgeltung der det sich in Anhang 3 zum Kollektivvertrag. Zeitguthaben 1:1. Darüber hinaus sind in der Anspar- Für teilzeitbeschäftigte Angestellte ist das Ansparen phase erworbene Zuschläge zusätzlich auszubezah- von Zeitguthaben auch durch Ausweitung der Arbeits- len. zeit bei gleich bleibendem Entgelt oder durch die Kom- bination aus beiden Möglichkeiten zulässig. § 12 Rufbereitschaft Bei Einsätzen in der Rufbereitschaft gelten die Ein- Der Betrag für die Abgeltung pro Stunde Rufbereit- satzzeit und die Fahrtzeiten von und zum Einsatzort schaft findet sich in Anhang 4 und wird jährlich im sel- als Arbeitszeit. Rufbereitschaften dürfen maximal an ben Ausmaß wie die Kollektivvertragstabelle valori- 10 Tagen pro Monat oder an 30 Tagen innerhalb von siert. Vor erstmaligem In-Kraft-Treten des Kollektiv- 3 Monaten erfolgen. Pro Monat sind mindestens zwei vertrags am 1. September 2010 bestehende, vorteil- Wochenenden von der Rufbereitschaft auszunehmen. haftere Regelungen bleiben aufrecht. – 14 –
§ 13 Tägliche Ruhezeit Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit beträgt lt. AZG Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ruhe- 11 Stunden. Im Ausnahmefall kann die tägliche Ruhe- zeit für Chauffeurdienste auf 8 Stunden verkürzt wer- zeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn inner- den, wobei auch Maßnahmen zur Sicherstellung der halb der nächsten 10 Kalendertage die Ruhezeit einer Erholung der Angestellten, wie zB zusätzliche freie Ta- anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ent- ge unter Fortzahlung des Entgelts innerhalb der sprechend der Verkürzung verlängert wird. nächsten 10 Kalendertage in dieser Betriebsvereinba- rung festgelegt sein müssen. § 14 Wochenendruhe und Wochenruhe 14.1. Wochenendruhe dienstfrei und dürfen nicht auf die Urlaubszeit ange- Die bzw der Angestellte hat in jeder Kalenderwoche rechnet werden. Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 14.2.5. Wochenendruhe für KiB und KiP Samstag bis Sonntag (48 Stunden). Ausnahmen sind Für die in „7.4.2. Sonderbestimmungen für Kinderbe- in § 14.2. geregelt. treuungseinrichtungen” genannten einzelnen Aus- nahmen (zB Pfarrfest, Erntedankfest, Palmsonntag) 14.2. Wochenruhe kann maximal 3 Mal pro Jahr die wöchentliche Ruhe- Bei nachfolgenden Ausnahmen von der Wochenend- zeit auf 36 Stunden verkürzt werden, die einen ganzen ruhe gebührt der bzw dem Angestellten eine ununter- Wochentag einschließt, wenn in der darauffolgenden brochene Wochenruhe von zwei zusammenhängen- Woche die Wochenruhe um diese Verkürzung verlän- den Kalendertagen. gert wird. 14.2.1. Für Angestellte im pastoralen Dienst gilt: Es 14.2.6. Wochenendruhe für Angestellte im Ver- gebührt eine Wochenruhe von zwei ganzen Kalender- pflegungsbereich (Gastronomie) tagen. Es ist mindestens ein Wochenende pro Monat Maximal 14 Mal pro Jahr kann die wöchentliche Ruhe- dienstfrei. Zusätzlich sind weitere sechs Wochenen- zeit auf 36 Stunden verkürzt werden, die einen ganzen den pro Jahr ebenfalls dienstfrei. Die freien Wochen- Wochentag einschließt, wenn in der darauffolgenden enden dürfen nicht in die Urlaubszeit fallen bzw auf Woche die Wochenruhe um diese Verkürzung verlän- diese angerechnet werden. gert wird. 14.2.2. Für Angestellte mit Dienstplan sind wenigs- tens 1 Wochenende im Kalendermonat, mindestens 14.3. Sonderregelung für den Portierdienst aber 50 % der Wochenenden im Jahr dienstfrei. Die Durch Betriebsvereinbarung kann für den Portier- freien Wochenenden dürfen nicht in die Urlaubszeit dienst in einzelnen Wochen die wöchentliche Ruhezeit fallen bzw auf diese angerechnet werden. (Siehe auf 36 Stunden verkürzt werden, wenn in der darauf § 7.4.) folgenden Woche die Wochenruhezeit um diese Ver- kürzung verlängert wird. 14.2.3. Für Angestellte mit variabler Arbeitszeit gilt während eines Tertials: Die Wochenruhezeit muss 14.4. Sonderregelung für den Chauffeurdienst mindestens die Hälfte der Sonntage, davon vier in Durch Betriebsvereinbarung kann für den Chauffeur- Verbindung mit einem Samstag inkludieren. Die freien dienst in einzelnen Wochen die wöchentliche Ruhezeit Wochenenden dürfen nicht in die Urlaubszeit fallen auf 36 Stunden verkürzt werden, wenn in der darauf bzw auf diese angerechnet werden. folgenden Woche eine tägliche Ruhezeit um diese Ver- 14.2.4. Wochenendruhe für Mesnerin, Sakristanin, kürzung verlängert wird. Kirchenmusikerin und Totengräberin bzw Mesner, Sakristan, Kirchenmusiker und Totengräber: 14.5. Sonderregelung für Angestellte, die nur an In einzelnen Wochen kann die wöchentliche Ruhezeit Wochenenden und/oder Feiertagen arbeiten auf 36 Stunden verkürzt werden, die einen ganzen Für Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur Wochentag einschließt, wenn in der darauf folgenden für Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, Woche eine tägliche Ruhezeit um diese Verkürzung sind die Regelungen des § 14 nicht anzuwenden. verlängert wird. Zwei Wochenenden pro Tertial sind – 15 –
§ 15 Zusätzliche arbeitsfreie Tage Karfreitag, Heiliger Abend und Silvester sind arbeits- dem Arbeitgeber und der bzw dem Angestellten durch freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts. Eine andere Einzelvereinbarung möglich. Wenn es der Dienstbe- Lage der arbeitsfreien Tage wird durch Betriebsverein- trieb zulässt, hat die bzw der Angestellte zusätzlich barung geregelt. In Betrieben ohne Betriebsrat ist dies Anspruch auf Zeitausgleich am Gründonnerstag- und im Einvernehmen zwischen der Arbeitgeberin bzw Faschingsdienstagnachmittag. § 16 Arbeitszeitbilanz Für jede Angestellte bzw jeden Angestellten ist eine stellten, der bzw dem jeweiligen Vorgesetzten und Arbeitszeitbilanz aufzustellen, die Auskunft über die dem Betriebsrat wird ein jederzeitiger Einblick in die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit) im elektronischen Arbeitszeitaufzeichnungen ermög- Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Der bzw dem Ange- licht. ENTGELT UND SOZIALLEISTUNGEN § 17 Bezugsverwendung Angestellten wird von der Arbeitgeberin bzw dem Ar- ßen. Über Form und Vertragspartner sind in Betrieben beitgeber die Möglichkeit geboten, eine Bezugsver- mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, ansonsten wendung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit a) EStG abzuschlie- Einzelvereinbarungen abzuschließen. § 18 Vordienstzeiten Vordienstzeiten werden bei der Einstufung in die KV- 18.2.1. Abweichend davon gilt für KiP und KiB: Vor- Gehaltstabelle wie folgt angerechnet: dienstzeiten bei anderen kirchlichen Kindergärten in derselben oder einer höheren Verwendungsgruppe 18.1. Kirchliche Vordienstzeiten, das Pastoralprakti- werden zu 100 % angerechnet und somit nicht mit kum sowie facheinschlägige Vordienstzeiten werden 8 Jahren begrenzt. zu 100 % angerechnet. Nicht facheinschlägige Vor- dienstzeiten werden zu 50 % angerechnet. Nachge- 18.3. Vordienstzeiten sind erst ab einer ununterbro- wiesene Elternkarenzzeiten, Zeiten des Präsenzdiens- chenen Dauer von mindestens 4 Monaten anrechen- tes, Zeiten des Zivildienstes, Zeiten der Familienhos- bar und müssen innerhalb von 3 Monaten ab Dienst- pizkarenz und Zeiten der Entwicklungshilfe werden antritt gemeldet bzw belegt werden. Erfolgt die Mel- zu 100 % angerechnet. Für ein abgeschlossenes dung verspätet, wird die Anrechnung der Vordienst- Hochschulstudium werden zwei Jahre angerechnet. zeiten erst zum nächstfolgenden Monatsersten wirk- sam. 18.2. Die Anrechnung der Vordienstzeiten ist mit ma- ximal 8 Jahren begrenzt. 18.4. Die bzw der Angestellte ist über die Meldepflicht Für ein abgeschlossenes Hochschulstudium werden und die damit verbundenen Fristen schriftlich bei auf jeden Fall – gegebenenfalls zusätzlich zu den Dienstantritt zu informieren. 8 Jahren – zwei Jahre angerechnet. – 16 –
§ 19 Verwendungsgruppen A 19.1. Die Gehaltsgruppen werden einheitlich als Ver- III (gegebenenfalls auch IV) betraut sind. Fer- wendungsgruppen bezeichnet. Die Einreihung in eine ner Tätigkeiten, für die ein spezifisches Wissen Verwendungsgruppe orientiert sich grundsätzlich an erforderlich ist, welches tatsächlich in einer der Tätigkeit. Lehre, AHS oder BHS erworben wurde. Beispiele: 19.2. Bei Mischtätigkeiten (zB gelernte Professionis- Pastoraler Mitarbeiter mit berufsrelevanter Ausbil- tin als Hausarbeiterin bzw gelernter Professionist als dung, Verwalter für wirtschaftliche Angelegenheiten Hausarbeiter) ist die höherwertige Tätigkeit entschei- der Pfarren und Seelsorgeräume, Sachbearbeiter, Re- dend, wenn sie mehr als 33 % der gesamten Tätigkeit zeptionisten, Forstarbeiter mit Lehre, Kirchenmusiker, beansprucht. Die Beurteilung erfolgt über die vom Or- Organisationsreferenten, Assistenten, Buchhalter, dinarius genehmigte Stellenbeschreibung. Regionalkoordinatoren. 19.3. Verwendungsgruppen I–VII V Angestellte, die schwierige mit entsprechender I Verantwortung versehene Tätigkeiten selbstän- Angestellte, die sehr einfache Tätigkeiten aus- dig ausführen. Ferner Angestellte, die mit der üben. Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten Führung von Angestellten der Verwendungs- werden durch eine kurze Anlernzeit erworben. gruppen I–IV (gegebenenfalls auch V) betraut sind. Ferner Angestellte, die laufend mit der Ent- Beispiele: wicklung und Umsetzung von Projekten und Lei- Raumpflege, manuelle Hilfsdienste, Friedhofsarbeiter. tung von Einrichtungen betraut sind und dabei II im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Ver- wendungsgruppen tätig werden. Weiters Ange- Angestellte, die einfache, administrative oder stellte, die ein Studium an einer Lehranstalt für manuelle Routineaufgaben bzw schematische kirchliche Berufe, einer Universität oder Fach- Tätigkeiten nach Richtlinien und genauen An- hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, weisungen durchführen. Erforderliche Kennt- sofern dieses für die Tätigkeit zwingende Vo- nisse werden durch Zweckausbildung und län- raussetzung ist. gere Einarbeitungszeit erworben. Beispiele: Beispiele: Pastoralreferenten, Fachreferenten, Kirchenmusiker, Hausarbeiter, Empfangskraft ohne Ausbildung, Chauf- Leiter von Fachbereichen, Leiter Bildungshaus, Gene- feurdienst, Kirchenmusiker, Mesner. ralsekretär der KA, Pastoralverantwortliche, Bereichs- III referenten, Leiter von Einrichtungen mit eigenem Sta- tut. Angestellte, die Tätigkeiten im Rahmen allge- meiner Richtlinien und Anweisungen ausführen. VI Dabei arbeiten sie vornehmlich selbständig un- Angestellte, die in ihrem Wirkungsbereich sehr ter geringer Aufsicht. Für diese Tätigkeit ist ty- schwierige Tätigkeiten mit beträchtlicher Ver- pischerweise eine längere Zweckausbildung er- antwortung und entsprechendem Entschei- forderlich. dungsspielraum ausführen.Ferner Angestellte, Beispiele: die mit der Führung von Angestellten der Ver- Fachkraft, Sekretär, pastorale Mitarbeiter (wobei hö- wendungsgruppen I–V betraut sind. herwertigere Aufgaben mit einer Zulage abgegolten Beispiele: werden), Forstarbeiter mit Fachausbildung, Kirchen- Vizekanzler, Vertreter des Wirtschaftsdirektors Res- musiker, Sakristan. sortleiterstellvertreter, Leiter Kirchenbeitragsorgani- IV sation, Leiter Bauabteilung, Leiter Personalabteilung, Leiter Rechnungswesen, Prozessbereichsleiter, Leiter Angestellte, die qualifizierte Tätigkeiten teil- der Abteilung Augustinum im Ordinariat. weise eigenverantwortlich und selbständig aus- führen. Ferner Angestellte, die mit der Führung von Angestellten der Verwendungsgruppen I– – 17 –
VII 19.4. Sonderbestimmung für die Kirchenbei- tragsorganisation Angestellte, die eigenverantwortlich in einem In der Kirchenbeitragsorganisation werden Personen, eigenständigen Wirkungsbereich Tätigkeiten welche spezifische, hoch qualifizierte Aufgaben erfül- mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum len, bzw Angestellte, welche andere begleiten, in die ausführen, gesetzte Strategien entsprechend Verwendungsgruppe IV eingestuft. Alle anderen wer- dem Plan der Diözese umsetzen und für den Ab- den in die Verwendungsgruppe III eingestuft. lauf aller Aktivitäten in ihrem Amt bzw Ressort verantwortlich sind. Ferner Angestellte, die mit Zusätzliche Verantwortungen und Aufgaben werden der Führung von Angestellten der Verwen- durch die Zulagen gemäß § 22 abgedeckt. dungsgruppen I–VI. Beispiele: Ressortleiter, Kanzler B 19.5. Sonderbestimmungen KiP und KiB Verwendungsgruppe KiP (Kindergartenpädago- gin bzw Kindergartenpädagoge) Verwendungsgruppe KiB (Kinderbetreuerin Pädagoginnen bzw Pädagogen sind mit der Führung bzw Kinderbetreuer) einer Gruppe in einer Kinderbetreuungseinrichtung Betreuerinnen bzw Betreuer sind mit der Verrichtung (wie zB Kindergärten, Sonderkindergärten, Horten von Betreuungsaufgaben und hauswirtschaftlichen oder Kinderkrippen) aus pädagogischer und organisa- Aufgaben unter Anleitung der Gruppenführenden in torischer Sicht betraut. einer Kinderbetreuungseinrichtung (wie zB Kinder- Leiterinnen bzw Leiter von Kinderbetreuungseinrich- gärten, Sonderkindergärten, Horten oder Kinderkrip- tungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Zulage pen) betraut. gemäß § 22.4. C 19.6. Sonderbestimmungen für den Verpfle- Gruppe VP III gungsbereich gültig ab 1. 9. 2013 Buffetkräfte mit Stationsverantwortung Beiköchinnen bzw Beiköche ohne Stationsverantwor- Gruppe VP I tung Reinigungskräfte und sonstiges Hilfspersonal (ma- Patisserie und Konditorinnen bzw Konditoren mit nuelle Hilfsdienste) Lehrabschluss Lagerarbeiterinnen bzw Lagerarbeiter, Zustellerinnen bzw Zusteller Gruppe VP IV Köchinnen bzw Köche mit Lehrbrief und Stationsver- Gruppe VP II antwortung Hilfstätigkeiten mit Unterweisung Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter im Bereich Einkauf/ Buffetkräfte/Kassierinnen bzw Kassiere Logistik Gruppe VP V Küchenleiterin bzw Küchenleiter § 20 Entgelt 20.1. KV-Gehaltstabelle Überzahlungen sowie aus Zulagen, Pauschalen und Die aktuelle KV-Gehaltstabelle befindet sich im An- Sozialleistungen, auf die Anspruch besteht. hang 5 zum Kollektivvertrag. Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, dass sie der bzw dem Angestellten spätestens am letz- 20.2. Laufende Bezüge ten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung Der monatliche Bezug setzt sich zusammen aus dem stehen. Bei Ausscheiden der bzw des Angestellten ist kollektivvertraglichen Grundgehalt entsprechend der der Bezug am jeweiligen Monatsende anzuweisen. Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe, etwaigen – 18 –
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der bzw des • Autozulage Angestellten beendet, besteht Anspruch auf den Brut- • Sozialzulagen tobezug bis zum Ende des Kalendermonats, in dem • Ersatz Altersbiennium der Tod eingetreten ist. • Leitungszulage in Kinderbetreuungseinrichtungen Teilzeitbeschäftigte Angestellte erhalten ihren monat- • Vertretungszulage in Kinderbetreuungseinrichtun- lichen Bezug in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis gen der im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ent- 20.3. Vorrückungen spricht. Innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe rückt Eine Reduktion des monatlichen KV-Grundgehalts ist die bzw der Angestellte zunächst in Dreijahresschrit- nur gemäß den Bestimmungen des § 11 Sabbatical ten nach 3, 6, 9 und 12 Jahren und danach in Vierjah- dieses Kollektivvertrags zulässig. resschritten nach 16, 20, 24 und 28 Jahren in den Ge- haltsstufen vor. Die laufenden Bezüge setzen sich aus folgenden Be- Vordienstzeiten gemäß § 18 sind zu berücksichtigen. standteilen zusammen: Im aufrechten Arbeitsverhältnis werden Eltern- bzw • Kollektivvertragliches Grundgehalt (KV-Grundge- Hospizkarenzzeiten bei der Vorrückung zur Gänze be- halt) rücksichtigt. • Kompetenzzulage Der Vorrückungsstichtag ist der jeweils 1. Tag des dem Monat des Eintritts folgenden Monats. Wenn je- • Funktionszulage 1 doch der Eintrittstag der 1. eines Monats ist, ent- • Funktionszulage 2 spricht der Vorrückungsstichtag dem Eintrittstag. Die • Überzahlungen Anrechnung von Vordienstzeiten kann zu einem ande- • Überstundenpauschale ren Vorrückungsdatum führen. • Fahrtkostenpauschale • Ausgleichzulage 20.4. Umreihungen Umreihungen in höhere Verwendungsgruppen erfol- • Erwartungsschutzzulage gen linear auf Basis der KV-Gehaltstabelle. • Deckelungszulage § 21 Sonderzahlungen Neben dem laufenden Gehalt gebühren der bzw dem tungen, Überzahlungen, Überstundenpauschale, Angestellten in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzah- Fahrtkostenpauschale, Ausgleichzulage, Erwartungs- lungen, fällig am 31. Mai und am 31. Oktober. Die Be- schutzzulage, Deckelungszulage, Autozulage (Pasto- rechnung der Sonderzahlung erfolgt unter Berück- ralverantwortliche oder PastoralreferentInnen), So- sichtigung des Beschäftigungsausmaßes des gesam- zialzulagen (ausgenommen § 23.5. Fahrtkostenzu- ten Kalenderjahres. schuss), Ersatz Altersbiennium. Für die Berechnung der Sonderzahlung werden be- Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des rücksichtigt: kollektivvertragliches Grundgehalt, Jahres, so gebühren die Sonderzahlungen anteilig. Kompetenzzulage, Funktionszulage 1, Funktionszula- Für entgeltfreie Zeiträume, insbesondere nach Er- ge 2, Leitungszulage in Kinderbetreuungseinrichtun- schöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und gen, Vertretungszulage in Kinderbetreuungseinrich- -zuschuss (§ 27), gebühren keine Sonderzahlungen. § 22 Zulagen Zulagen werden aufgabenspezifisch ausbezahlt. Die ganisationseinheit) gibt es keinen Grund für den Weg- folgend definierten Zulagen dienen nicht zur Abgel- fall einer Zulage. tung von Überstundenleistungen. Bei unveränderten Aufgaben der bzw des Angestellten, einem unverän- 22.1. Kompetenzzulage derten Team (Organisationseinheit) oder einer unver- Der bzw dem Angestellten gebührt eine Kompetenz- änderten Aufgabenstellung für das Gesamtteam (Or- zulage, wenn – 19 –
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