KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der chemischen Industrie geltenden Fassung - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie Rahmen-KV in der für die Angestellten der chemischen Industrie geltenden Fassung mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. MAI 2021
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RAHMEN- KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der chemischen Industrie geltenden Fassung STAND 1. MAI 2021 Mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung der Ist-Gehälter um 2 % • Erhöhung der Mindest-Gehälter um 2 % • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 2 % GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragschließende ............................... 7 § 18 Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsaus- § 2 Geltungsbereich ................................... 7 bildung ................................................ 23 § 3 Geltungsdauer ...................................... 7 § 18a Praktikanten ......................................... 24 § 4 Normalarbeitszeit .................................. 8 § 19 Verwendungsgruppenschema – Mindest- § 4a Mehrarbeit ........................................... 9 grundgehälter ...................................... 24 § 4b Altersteilzeit .......................................... 10 Gehaltsordnung 1. 5. 2020 ...................... 24 § 4c Pausen ................................................. 11 § 19a Telearbeit ............................................. 28 § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 11 § 19b Brille für Bildschirmarbeit ....................... 28 § 6 Nachtarbeit .......................................... 12 § 19c Dienstjubiläen ....................................... 28 § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung ............... 12 § 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord- § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei nungen ................................................ 29 Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur- § 21 Einstellungsbeschränkungen .................. 30 laube und Heimaufenthalte, Studienfrei- § 22 Fachverbandsverhandlungen ................. 30 zeit ...................................................... 13 § 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ...... 30 § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Le- § 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns- bensjahres bei Männern und des 60. Le- tigkeitsklausel ....................................... 30 bensjahres bei Frauen ........................... 14 Protokoll (authentische Interpretation §§ 11 und § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der 12 RKV) .......................................................... 32 vorzeitigen Alterspension bei langer Versi- Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) ........................... 32 cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG . 14 Aus- und Weiterbildung ................................... 33 § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 Vorruhestandsregelungen ............................... 33 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung Pauschalentlohnungsvereinbarungen ............... 33 nach Entbindung (§ 23a AngG) .............. 14 Isterhöhung nach Karenz ................................ 34 § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst- Erläuterungen ................................................ 35 zeiten ................................................... 15 Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG .... 39 § 9d Rücktrittsmöglichkeit bei Übertritt in Mitar- Muster für einen Dienstzettel gem § 15 Abs 2 RKV 41 beitervorsorgekassen ............................. 15 Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit ............. 43 § 10 Gehaltszahlung im Todesfall .................. 16 Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit ........... 45 § 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor- Empfehlung betreffend Frühwarnsystem (§ 45a dienstzeiten für die Bemessung der Abfer- AMFG) ........................................................... 45 tigung .................................................. 16 § 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsge- Auszug aus dem KV vom 28. 10. 96 über die Neu- halt) ..................................................... 16 regelung des Gehaltssystems .......................... 46 § 12 14. Monatsgehalt .................................. 17 Kollektivvertrag Erweiterte Öffnungszeiten – Laden- § 12a Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig- schluss te Angestellte ........................................ 18 § 1 Geltungsbereich ..................................... 50 § 12b Berechnung des 13. und 14. Monatsgehal- § 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalar- tes ....................................................... 19 beitszeit und als Mehrarbeit ..................... 50 § 12c Urlaubsentgelt ...................................... 19 § 3 Arbeitsleistung als Überstunde .................. 51 § 13 Behaltepflicht ....................................... 19 § 4 Allgemeine Bestimmungen ....................... 51 § 13a Information bei befristeten Dienstverhält- § 5 Arbeitszeit .............................................. 51 nissen .................................................. 19 § 6 Geltungsbeginn ...................................... 52 § 14 Diensterfindungen ................................. 20 § 14a Verbesserungsvorschläge ...................... 20 Zusatzkollektivvertrag über die Entsendung von An- § 14b Ausbildungskosten ................................ 20 gestellten zu Inlands- und Auslandsdienstreisen sowie § 15 Allgemeine Bestimmungen über die Ver- über Messegeld wendungsgruppen ................................ 20 ABSCHNITT I § 15a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl- § 1 Vertragschließende ................................. 53 ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ...... 22 § 2 Geltungsbereich ..................................... 53 § 16 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt 22 § 3 Anwendung anderer Kollektivvertragsbe- § 16a Ein- bzw Austritt während eines Kalender- stimmungen ............................................ 53 monats ................................................. 22 § 4 Geltungsdauer ........................................ 53 § 17 Bezüge der Aufsichtsorgane ................... 22 –5–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite ABSCHNITT II – Inlandsdienstreisen § 11 Berufs- und Schutzkleidung .................... 63 § 5 Reisekosten- und Aufwandsentschädigun- § 11a Urlaubsanspruch im vollkontinuierlichen gen ........................................................ 54 Schichtbetrieb ....................................... 63 § 11b Regelung für den 24. und 31. Dezember .. 63 ABSCHNITT III § 11c Anrechnung von Lehrzeiten für den An- § 6 Messegeld .............................................. 55 spruch auf Dienstjubiläen ...................... 63 ABSCHNITT IV – Auslandsdienstreisen § 12 Interpretation der Verwendungsgruppen . 63 § 7 Reisevorbereitung ................................... 55 § 13 Günstigkeitsklausel ................................ 64 § 8 Schriftliche Aufzeichnungen ..................... 55 Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Ki- § 9 Beförderungsmittel und Fahrtkosten ......... 56 lometergeld für Personenkraftwagen § 10 Arbeitszeit und Wochenruhe ..................... 56 § 1 Geltungsbereich ..................................... 65 § 11 Aufwandsentschädigung ......................... 56 § 2 Kilometergeld ......................................... 65 § 12 Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit ......... 57 § 3 Rechnungslegung und Nachweis der Kilo- § 13 Familienheimfahrt ................................... 58 metergelder ........................................... 66 § 14 Unfallversicherung .................................. 58 § 4 Verfall der Ansprüche .............................. 66 § 15 Tod naher Angehöriger ........................... 58 § 5 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba- § 16 Erkrankungen und Unfälle ....................... 58 rungen, betriebliche Regelungen und § 17 Höhere Gewalt ........................................ 58 Günstigkeitsklausel .................................. 66 § 18 Bevorschussung und Reiseabrechnung ..... 59 § 6 Schlichtungsverfahren ............................. 67 § 19 Abtretung von Ansprüchen ....................... 59 § 7 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......... 67 § 20 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba- rungen, betriebliche Regelungen und Kollektivvertrag über Zeitvorrückung Günstigkeitsklausel .................................. 59 innerhalb der Verwendungsgruppe § 21 Schlichtungsverfahren ............................. 59 § 1 Geltungsbereich ..................................... 68 § 2 Zeitvorrückung innerhalb der Verwen- ABSCHNITT V dungsgruppe .......................................... 68 § 22 Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschrif- § 3 Vorgangsweise bei Umreihung in eine hö- ten ......................................................... 60 here Verwendungsgruppe bei Überzahlung Zusatzkollektivvertrag (Ursprungsvertrag) über das Mindestgrundgehalt .................. 69 § 1 Vertragschließende ............................... 61 § 4 Geltungsbeginn ...................................... 69 § 2 Geltungsbereich ................................... 61 Kollektivvertrag § 3 Anwendung anderer Kollektivvertragsbe- Ist-Abschluss und Gehaltsordnung stimmungen .......................................... 61 I. Geltungsbereich ........................................ 70 § 4 Geltungsdauer ...................................... 61 II. Erhöhung der Ist-Gehälter .......................... 70 § 5 Reisekosten- und Aufwandsentschädigun- III. Mindestgrundgehälter ............................... 70 gen (entfällt) ......................................... 61 IV. Überstundenpauschalien ........................... 71 § 6 Überstundengrundvergütung (ab 1. 11. V. Rahmenrechtliche Änderungen ................... 71 1990) .................................................... 61 VI. Geltungsbeginn ......................................... 71 § 7 Zulage für die zweite Schicht .................. 62 Gehaltsordnung 202! ....................................... 72 § 8 Zuschläge f. Sonn- und Feiertagsarbeit ... 62 § 9 Zulagen für gesundheitsschädliche Arbei- Zusatzinformation ten ....................................................... 62 Gehaltsordnungen 2020–2013 ......................... 73 § 9a Verbesserungen für Beschäftigte im Schichtbereich für Angestellte ................ 62 § 10 Bezahlung im Falle des Bereitschaftsund Anwesenheitsdienstes ............................ 62 Impressum: letzte Umschlagseite. –6–
§ 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sek- werkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestell- tion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen ten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits. Wirtschaft einerseits und dem Österreichischen Ge- § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage- pflichtig sind; räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster- reich; b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre; fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum der chemischen Industrie, ausgenommen die Unter- Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmänni- nehmen der Österreichischen Salinen AG; schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorüberge- persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie- hend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergü- genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr- tung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a. linge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kauf- (gilt ab 1. November 1998) männische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsaus- bildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonde- Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- re die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf- ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- mann und Bürokaufmann ausgebildet werden. ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf- a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh- tigt werden. rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Siehe Einstellungsbeschränkungen § 21, Z 1, 2, 3, Seite 30) § 3 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Änderun- Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge- gen bis zum 1. Mai 2021 eingearbeitet.) kündigt werden. (2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind (5) Die Bestimmungen über die Höhe des Lehrlingsein- alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom kommens für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeitszu- 1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den schlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungs- abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden. frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. (3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- (6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh- gekündigt werden. merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt- schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch (4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest- und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne grundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen, die des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fach- gemäß § 22 Abs 1 lit d)und e) getroffen worden sind, verbände zuständig. (7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung beziehungsweise Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden. –7–
§ 4 Normalarbeitszeit*) (1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der gung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Be- Pausen 38 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in de- triebsvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wo- nen für die ArbeiterInnen über 18 Jahre kollektivver- chen erstreckt werden. traglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt die- Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornherein se Arbeitszeit auch für alle Angestellten. fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle (2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufs- der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende stellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in die- einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis sem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstver- zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb hinderung vor Ende des Ausgleichzeitraumes der Zeit- dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige ausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38 Stunden hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 nicht überschreitet. AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Kalender- Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit monat vorgetragen werden. im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitaus- Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus fest- gleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Be- gelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubs kein triebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Anspruch auf Zeitausgleich. Bei Beendigung des Ar- Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Tei- beitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitaus- len gewährt werden, wobei ein Teil mindestens 4 Stun- gleiches ist die über 38 Stunden pro Woche geleistete den zu betragen hat. Zeit als Überstunde zu bezahlen. (2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit (4) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit- an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine länge- raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie re zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar- kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit überschritten werden soll, durch Betriebsvereinba- pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits- 36 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Un- zeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallsta- terschreiten der 36 Stunden in der Woche ist möglich, ge einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Ein- wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von arbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zuläs- ganzen Arbeitstagen erfolgt. sig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeits- Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Be- zeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einar- trieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Arbeit- beitungszeitraumes verteilt wird. nehmer, zu vereinbaren. Ein längerer Durchrech- Durch Einarbeiten im Sinn dieser Bestimmung darf die nungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Be- Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich Mehrar- triebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirk- beit im Sinn des § 4a nicht übersteigen bzw in jenen samkeit ist weiters erforderlich, dass die Betriebsver- Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich einbarung an die Kollektivvertragspartner einge- Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, schrieben übersandt wird und von diesen innerhalb um höchstens 5 Stunden verlängert werden. von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der ein- Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den ge- gearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht samten Durchrechnungszeitraum spätestens 2 Wo- konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenver- chen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für je- gütung. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen nen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter die Regelung des Abs 3 unberührt. sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 erfolgt. (Abs 2a gilt ab 1. November 1994) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen (3) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbe- Normalarbeitszeit (38 Stunden). Auf Stunden bezoge- sondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder ne Entgeltsteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu nach den geleisteten Stunden abgerechnet. 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeit- Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens ausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitaus- des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund gleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. sowie Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch- der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendi- schnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Ar- *) §§ 4 bis 5 aus dem Kollektivvertrag Arbeitszeit vom 20. Mai 1986 –8–
beit im Sinne dieses Absatzes Überstundenentloh- (6) Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten nung, in den anderen Fällen die Grundvergütung für bleiben aufrecht. die Normalstunde. Das im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durch- (7) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit schnittlichen Normalarbeitszeit zu viel gezahlte Gehalt der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 5 als wird dem Arbeitnehmer rückverrechnet, wenn er ohne auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Normalarbeitszeit gemäß Abs 6 in Frage kommen, gilt Verschulden entlassen wird. für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbe- trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes (5) Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeits- Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. weise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzutei- (8) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere len, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhe- Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams- zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche tagen um 13 Uhr zu enden. Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht überschritten wird. (9) Arbeiten am 24. Dezember und 31. Dezember Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des des Entgelts arbeitsfrei. Im Mehrschichtbetrieb wird Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, an diesen Tagen bei tatsächlich erbrachter Arbeits- dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stun- leistung ab Beginn der 1. Schicht, spätestens jedoch den nicht überschreitet. ab 6:00 Uhr, ein Zuschlag von 100 % gewährt. Beste- Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschrei- hende betriebliche Regelungen, die ab diesem Zeit- tungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit punkt eine besondere Vergütung (Zuschlag, Prämie, sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden …) vorsehen, sind auf diesen Zuschlag anzurechnen. Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. (Abs 9 idF ab 1. 5. 2016) Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- chen ist nur durch Betriebsvereinbarung rechtswirk- (10) Die Verteilung der Arbeitszeit in einem Durch- sam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, rechnungszeitraum, die Verteilung der wöchentlichen dass die Betriebsvereinbarung an die Kollektivver- Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der tragspartner eingeschrieben übersandt wird und von Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie diesen innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt. die Lage der Pausen sind aufgrund obiger Bestim- Die Festlegung des Freizeitausgleichs hat unter Be- mungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Be- rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver- triebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh- Bestimmungen – insbesondere Arbeitszeitgesetz, Ar- men nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor En- beitsruhegesetz und Arbeitsverfassungsgesetz – fest- de des Durchrechnungszeitraumes. zulegen. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Kinder- und Ju- Die Ansprüche nach dem Nachtschichtschwerarbeits- gendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und gesetz (NSchG) werden durch die Gewährung von Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchent- Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. lichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig. § 4a Mehrarbeit Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen be- von betrieblichen Regelungen ein Zuschlag von mehr trieblichen Normalarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne Normalarbeitszeit 2 Stunden pro Woche) ist Mehrar- des § 4a, sondern als Überstunde. Durch die Mehrar- beit. Diese Mehrarbeit ist zuschlagsfrei zu behandeln beit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind jene angerechnet. Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Nor- Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der malarbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zuläs- Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 2 bis 5. sig ist. Die Bestimmungen über die Mehrarbeit gelten Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen bis 30. April 1990. Sollte eine weitere Änderung der des Arbeitszeitgesetzes über die Anordnung von Über- wöchentlichen Normalarbeitszeit vor diesem Zeit- stunden sinngemäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für punkt erfolgen, sind auch die Bestimmungen über die aufgrund des § 5 Abs 3, 5, 6, 7, 8 oder aufgrund die Mehrarbeit neu zu regeln. –9–
§ 4b Altersteilzeit*) (1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver- sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b diesem Fall gilt: AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch – Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs- zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren solange die genannten Bestimmungen auf laufende Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver- Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. braucht werden. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- 1. 12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder so- de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf fern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeit- Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden vereinbarungen dies bis längstens 31. 03. 2001 verein- Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch bart haben. ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen (Fassung gilt ab 1. 5. 2004) Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese (2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- Abgeltung den Erben. grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts- – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- werden keine Zeitguthaben erworben. Dement- trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben er- ab 1. 1. 2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließ- worben sind. lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula- gen, Zuschläge und Überstunden entsprechend den (4) Empfehlungen: Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver- Die Kollektivvertragspartner empfehlen: ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- sorgung möglichst vermeidet. sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste- (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits- die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be- tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt- Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein- den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits- lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- zeit geleistet wurden. schriften entsprechen, verbraucht werden kann d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- und wird). che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- beitszeit vorzunehmen. durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- der Betriebsrat zu informieren. stehen. (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent- liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- Protokoll vom 27. 11. 2000: einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- (1) Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, unver- se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, züglich Verhandlungen über eine Neuregelung des um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit- § 4b Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Indus- guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- trie vom 1. November 1991 aufzunehmen, wenn die *) (gilt ab 1. November 2000) – 10 –
gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit ge- die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers ändert werden sollten. (Punkt 2b des Kollektivvertrages vom 27. November 2000) entsprechend einer Vereinbarung mit dem (2) Die Kollektivvertragsparteien stimmen ferner darin Hauptverband der Sozialversicherungsträger und überein, dass sowohl das Altersteilzeitgeld als auch dem Arbeitsmarktservice zu valorisieren sind. § 4c Pausen Bei Arbeitsleistung über die 10. Stunde hinaus gebührt hende, gleichwertige oder günstigere Pausenrege- künftig eine 10-minütige bezahlte Pause, wenn vo- lungen sind auf diese Pause anzurechnen. raussichtlich mehr als eine Stunde über die 10. Stunde (§ 4c gilt ab 1. 5. 2019) hinaus gearbeitet wird. Innerbetrieblich bereits beste- § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete (3b) Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stun- Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der den gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei glei- jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit tender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim- sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Hö- mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit so- he von 100 Prozent. wie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei (Abs 3b gilt ab 1. 1. 2020) Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, Der 100 Prozent Überstundenzuschlag gem der Absät- wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Ange- ze 3a und 3b für die 3. und folgende Überstunde an ei- stellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die nem Tag sowie für die 51. bis 60. Arbeitsstunde, sofern mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. es sich um eine Überstunde handelt, wird bei einer Überstunden sind mit einer Grundvergütung und ei- künftigen gesetzlichen Einschränkung der täglichen nem Zuschlag zu entlohnen. Höchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw der wöchentli- chen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ersatzlos ge- (1a) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im strichen. Sinne des § 4 Abs 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der (4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein- setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. barte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. (5) *) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, (2) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge Zuschlag von 100 Prozent. Für Sonntagsarbeit, die im und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleis- 1/142 des Monatsgehaltes. Der gleiche Stundenteiler tet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei gilt für die Vergütung einer Mehrarbeitsstunde. Mit denn, dass für die Arbeiter des betreffenden Betriebes der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind kollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsar- alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- beit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen ge- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, bühren den Angestellten für die im Rahmen der wö- Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für chentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntags- die Zwecke der Berechnung der Normalarbeitsstunde stunden die für die Arbeiter vorgesehenen Zuschläge ist dagegen das Monatsgehalt durch 165 zu teilen. ohne Grundvergütung. (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis (6) **) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ge- 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- bührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen Arbeitsstunde 1/142 des Monatsgehaltes. Übersteigt Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit Zuschlag von 100 Prozent. die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Nor- malarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein (3a) Für die dritte und die folgenden Überstunden an Zuschlag von 100 Prozent. einem Tag gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 35 (Abs 3a gilt ab 1. 1. 2020) – 11 –
(7) Arbeiten am 24. Dezember und 31. Dezember zungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbe- Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung reiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. des Entgelts arbeitsfrei. Im Mehrschichtbetrieb wird an diesen Tagen bei tatsächlich erbrachter Arbeits- (12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- leistung ab Beginn der 1. Schicht, spätestens jedoch denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- ab 6:00 Uhr, ein Zuschlag von 100 % gewährt. Beste- nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz hende betriebliche Regelungen, die ab diesem Zeit- zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten punkt eine besondere Vergütung (Zuschlag, Prämie, Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen …) vorsehen, sind auf diesen Zuschlag anzurechnen. Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. (Abs 7 idF ab 1. 5. 2016) (13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschlä- (8) Wird der Angestellte nach Verlassen des Betriebes ge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Mo- zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind naten nach dem Tag der in Betracht kommenden Ar- diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent beitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht zu vergüten. werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden (9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommen- nur der jeweils höchste Zuschlag. den Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgebli- (10) Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab chen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, blei- das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstun- ben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte denleistung erfolgte. höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben unberührt. *) Ergänzend: § 8 (1) Zusatz-KV vom 7. 11. 1983, siehe auch Seite 62: Für Sonntagsarbeit, die über die tägliche, vereinbarte bzw übliche (11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsberei- Arbeitszeit an Werktagen hinausgeht, gebührt neben der Grundver- gütung ein Zuschlag von 200 %. che hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Über- **) Ergänzend: § 8 (2) Zusatz-KV vom 7. 11. 1983, siehe auch Seite 62: stunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, welcher nicht auf einen Sonntag fällt, gebühren neben dem ungekürzten Monatsentgelt für sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Betracht jede Arbeitsstunde 2/142 des Monatsgehaltes. kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Über- Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so stunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetre- gebührt für diese Überstunden die Überstundengrundvergütung tene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Verset- mit einem Zuschlag von 200 %. § 6 Nachtarbeit Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver- festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur gütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den 6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritte zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar- Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be- des betreffenden Betriebes geltenden Regelung. § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung (1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebens- nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten gefährtin ............................................... 1 Tag ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmäle- d) Bei Eheschließung von Geschwistern, Kin- rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus- dern oder Eltern ..................................... 1 Tag maß zu gewähren: e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) ............ 3 Tage a) bei eigener Eheschließung ...................... 3 Tage f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensge- b) bei Wohnungswechsel im Falle eines be- fährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten reits bestehenden eigenen Haushaltes im gemeinsamen Haushalt lebte .............. 3 Tage oder im Falle der Gründung eines eigenen g) beim Tod eines Elternteiles ...................... 3 Tage Haushaltes ............................................ 2 Tage h) beim Tod eines Kindes, das mit dem Ange- stellten im gemeinsamen Haushalt lebte .. 3 Tage – 12 –
i) beim Tod der Kinder, die mit dem Ange- (4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im stellten nicht im gemeinsamen Haushalt Sinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des Begräbnis- lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern ses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Be- und Großeltern ...................................... 1 Tag gräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so ge- ii) beim Tod eines unterhaltsberechtigten Kin- bührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine be- des, das mit dem Angestellten nicht im ge- sondere Freizeit; in den Fällen der lit e) bis h) sind meinsamen Haushalt lebte ...................... 3 Tage dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des [ii) gilt ab 1. Mai 2012] oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, al- [d) idF ab 1. Mai 2017] lerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall (2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben ge- konsumiert werden müssen. nannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeits- tage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit (5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müs- des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs 1 sen. lit e), f) und i) genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die (3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstaus- Freizeit, wenn die Eheschließung auf einen ohnedies maß eines weiteren Tages. dienstfreien Tag des Angestellten fällt. Hinweis: Siehe Anmerkung 2, Seite 35 § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit (1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlich- 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem tungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinnge- Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bezie- mäß. hungsweise nach Auswirkung des Schulorganisations- Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Ar- gesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestande- beitsverhältnisses. ner Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Empfehlung Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. „Eine Woche bezahlte Bildungsfreistellung” Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben ei- Der Fachverband der Chemischen Industrie und die nem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden. Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbe- reich Chemie/Kunststoff/Glas, empfehlen zur Prü- (2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube fungsvorbereitung für den erstmaligen Antritt zu einer oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu be- Abschlussprüfung mit der die Ausbildung im Rahmen handeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer be- der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für rufsbildenden mittleren oder höheren Schule, Fach- diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf hochschule oder Hochschule einschließlich einer da- den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an- zu allfälligen Studienberechtigungsprüfung nach gerechnet werden. dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG, BGBl I 1995/292 idgF) abgeschlossen wird, dem Arbeitneh- (3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer fach- mer pro Kalenderjahr Freizeit im Gesamtausmaß einer einschlägigen Weiterbildung an einer berufsbilden- Woche unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. den mittleren, höheren Schule, Fachhochschule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfällig (4) HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen notwendigen Ablegung der Studienberechtigungs- des § 16 ff Ingenieurgesetz in der Fassung des prüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz BGBl 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Inte- (StudBerG – BGBl 1985/292 idgF) ist dem Angestellten resse zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang Ausmaß bis zu 2 Wochen im Kalenderjahr zu gewäh- mit der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie ren. allfällige dazu notwendige Behördenwege im Ge- (gilt ab 1. Jänner 2000) samtausmaß von bis zu einer Woche. Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Ar- Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen. beitgeber herzustellen. (Abs 4 gilt ab 1. November 1994) – 13 –
§ 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen (1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjah- teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung res bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh- Abs 1, 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgen- rend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl den Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung einer der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäß Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als An- § 23a Abs 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraus- gestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 setzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhält- des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, nisses. die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zah- (2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünfjähri- lung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder gen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch unmittel- teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten bar vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbeiter- auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des Innendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu be- Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hin- rücksichtigen. kunft abgeschlossen werden. (3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver- (4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Ver- hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu- einbarungen bleiben unberührt. schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun- § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b des ASVG (1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20 hinaus besteht der Anspruch auf Abfertigung auch Abs 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte. für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inan- spruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer (3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver- Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kün- hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu- digen. Für diesen Fall gilt § 23a Abs 2, 4 und 5 des An- schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun- gestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinn- gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder gemäß. teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh- (2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, rend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vor- Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als An- liegt. Bei Ermittlung dieser 5-jährigen Dienstzeit sind gestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis lie- des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, gende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstver- Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zah- hältnis vor Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit lung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung über- teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten dies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfrist Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hin- und jenes Kündigungstermines aufgekündigt wird, kunft abgeschlossen werden. den der Dienstgeber aufgrund des Dienstvertrages § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung nach Entbindung (§ 23a AngG)*) Für ab dem 1. 5. 2005 begonnene Krankenstände und gilt: Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch Urlaubsjahre sowie ausgesprochene Kündigungen genommene Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des *) Siehe auch § 15 Abs 8 (Anrechnung als Verwendungsgruppenjahre, Seite 21) sowie § 19c Abs 4 (Anrechnung für Dienstjubiläen, Seite 29) – 14 –
MSchG, EKUG und VKG sind für die Bemessung der Elternkarenzen, die nach dem 1. Mai 2017 enden, wer- Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltan- den zur Gänze angerechnet. spruches und der Urlaubsdauer bis zum Höchstaus- (Absatz gilt ab 1. Mai 2017) maß von insgesamt 22 Monaten anzurechnen. *) (Die folgenden Bestimmungen gelten ab 1. Mai 2004) (1. Absatz idF ab 1. Mai 2005) Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem § 23a Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von ins- Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil gesamt zehn Monaten angerechnet. an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die Karenz en- des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzur- det. Wird diese Verständigung unterlassen und erfolg- laube) im obigen Sinn einzurechnen sind. te kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG, kann der/ *) Die Fassung des 1. Absatzes lautete bis 1. Mai 2005: die ArbeitnehmerIn bis zu vier Wochen nach einer „Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstver- nachgeholten Verständigung im obigen Sinn die Ar- hältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden beit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochen Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, so- nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in weit Karenzen (Karenzurlaube) für das zweite bzw fol- diesem Fall besteht Anspruch auf Abfertigung gem gende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG An- werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten ange- wendung findet. rechnet.” Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem En- Der 4. Absatz galt bis 1. Mai 2005; er lautete: „Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem de der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im 1. 11. 2000. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31. 10. Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwid- 2000 geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils ge- rig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den ge- nannten Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt setzlichen Anspruch hinaus. keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhält- Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31. 12. nisses.” 2004 enden. § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten (1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah- (2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah- me ins Angestelltendienstverhältnis zurückgelegten me ins Angestelltendienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung des Krankengeldanspruchs gemäß für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen. § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem Höchstausmaß von Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1. 12. 10 Jahren anzurechnen. 1998 ausgesprochen werden. § 9d Rücktrittsmöglichkeit bei Übertritt in Mitarbeitervorsorgekassen*) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- bestimmt ist. gesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist Abfertigung betreffen und am 1. 7. 2002 bestanden der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat haben, gelten für die ArbeitnehmerInnen, die dem ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne BMVG unterliegen, nur, soweit sie für diese Arbeitneh- Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies merInnen durch das BMVG nicht außer Kraft gesetzt gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich wurden. Dies gilt sinngemäß auch für die seither ab- durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 geschlossenen Regelungen. Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen (2. Absatz gilt ab 1. Mai 2005) *) (gilt ab 1. November 2002) – 15 –
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