KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes einschließlich - ANHANG LANDESVERBAND OBERÖSTERREICH - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG
        des Österreichischen Roten Kreuzes

                        einschließlich
ANHANG LANDESVERBAND OBERÖSTERREICH

                                      2020
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
        des Österreichischen Roten Kreuzes

                        einschließlich
ANHANG LANDESVERBAND OBERÖSTERREICH

                                      2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                              Bundesgeschäftsführer

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis

                                                      Seite                                                            Seite

Rahmenrechtlicher Teil                                          C.  Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer
§ 1 Vertragschließende Parteien ..............           6          im Blutspendedienst .......................          15
§ 2 Geltungsbereich ............................         6      D. Allgemein - insbesondere Arbeitnehme-
§ 3 Geschlechtsneutrale Personenbezeich-                            rinnen bzw Arbeitnehmer im Büro und
     nungen .......................................      6          Verwaltungsdienst einschließlich
§ 4 Allgemeine Aufnahmebestimmungen ...                  6          Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort-
§ 5 Dienstzettel .................................       7          und Weiterbildung. .........................         15
§ 6 Verschwiegenheitspflicht ..................          7    § 27a Lehrlinge ....................................       16
§ 7 Sorgfaltspflicht .............................       7    § 27b Kinderzulage ................................        16
§ 8 Alkohol- und Drogenmissbrauch .........              7    § 28 Sonderzahlungen ...........................           17
§ 9 Aus-, Fort- und Weiterbildung ............           7    § 29 Dienstjubiläen ..............................         18
§ 10 Urlaubsanspruch ...........................         8    § 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenan-
§ 11 Versetzungen und Verwendungs-                                  rechnung ....................................        18
     änderungen .................................        8    § 31 Abfertigung .................................         19
§ 12 Arbeits- und Sicherheitskleidung ........           9    § 32 Supervision .................................         19
§ 13 Kündigungsfristen ..........................        9    § 33 Freie Tage ...................................        19
§ 14 Allgemeine Bestimmungen ...............             9    § 34 Dienstverhinderungen .....................            19
§ 15 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit ..            9    § 35 Sabbatical ...................................        20
§ 16 Ruhezeit .....................................     10    § 36 Geteilte Dienste im mobilen Bereich der
§ 17 Ruhezeit auf Reisen ........................       10          Gesundheits- und Sozialen Dienste .....              20
§ 18 Dienstplanerstellung .......................       11    § 37 Karenz .......................................        21
§ 19 Gleitende Arbeitszeit .......................      11    § 38 Teilzeit .......................................      22
§ 20 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit            11    § 38a Altersteilzeit .................................     22
§ 21 Lenkzeitenregelung ........................        12    § 39 Verfallsregelung ............................         23
§ 22 Zeitguthaben bei Beendigung des                          § 40 Geltungsbeginn und Geltungsdauer .....                23
     Arbeitsverhältnisses .......................       12
§ 23 Rufbereitschaft .............................      12
                                                              Anhänge
§ 24 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz ..              13
                                                              Beilage 1: Muster Betriebsvereinbarung über
§ 25 Lohn- und Gehaltsordnungen ............            13
                                                                         die Einführung der gleitenden Ar-
§ 26 Verwendungsgruppen .....................           13
                                                                         beitszeit ................................      24
§ 27 Verwendungsgruppenschema ............              13
                                                              Beilage 2: Muster Dienstzettel ...................         27
  A. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer
                                                              Beilage 3: Muster Betriebsvereinbarung .......             29
     des Rettungs- und Sanitätsdienstes (inkl
     Krankentransportdienst) einschl. Kata-
     strophenhilfsdienst (KAT): ................        13
  B. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer
     der Gesundheits- und Sozialen Dienste .            14    Impressum: Letzte Umschlagseite

                                                          –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                                des Österreichischen Roten Kreuzes

                                  § 1 Vertragschließende Parteien

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem        Druck, Journalismus, Papier,
                                                         Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien und
Österreichischen Roten Kreuz,
1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32,                       Gewerkschaft VIDA,
                                                         Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
einerseits
                                                         andererseits.
und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,

                                          § 2 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt                             gliedschaft Arbeitgeber“ gemäß § 4 Abs 2 der Satzung
                                                         des Österreichischen Roten Kreuzes, ausgenommen
1. Fachlich:
                                                         das St. Anna Kinderspital;
für alle Betriebe in den Bereichen Rettungs- und Sani-
tätsdienst (inkl Krankentransportdienst), Blutspende-    2. Persönlich:
dienst, Katastrophenhilfe sowie Gesundheits- und         für alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der im
Soziale Dienste, deren Eigentümer oder Mehrheits-        fachlichen Geltungsbereich angeführten Betriebe;
gesellschafter die ordentlichen Mitglieder des Öster-
                                                         3. Örtlich:
reichischen Roten Kreuzes oder deren rechtlich selb-
                                                         für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.
ständige Untergliederungen sind, sowie sonstige
natürliche oder juristische Personen mit einer „Mit-

                        § 3 Geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen werden
in diesem Kollektivvertrag jeweils die weibliche und
die männliche Form verwendet.

                               § 4 Allgemeine Aufnahmebestimmungen

Als Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten:        2. die erforderliche körperliche und geistige Eignung,
1. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren, ausge-      3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
   nommen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in             Vertrauenswürdigkeit und
   Lehr- und Ausbildungsverhältnissen und Prakti-        4. die erfolgreiche Absolvierung der für die Verwen-
   kantinnen bzw Praktikanten,                              dung notwendigen Ausbildung.

                                                     –6–
§ 5 Dienstzettel

Alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer erhalten           verhältnisses einen Dienstzettel gemäß § 2 Arbeits-
unverzüglich nach Arbeitsbeginn bzw bei jeder inhalt-      vertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) inhaltlich
lichen oder bezugsrechtlichen Änderung des Arbeits-        entsprechend dem Muster in Beilage 2.

                                      § 6 Verschwiegenheitspflicht

Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-           mationen und Daten, die der Arbeitnehmerin bzw
pflichtet, das Dienstgeheimnis zu wahren. Dies gilt        dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnis-
für alle Angelegenheiten, die mit der Ausübung des         ses bekannt werden. Diese Pflicht gilt auch über die
Dienstes in Zusammenhang stehen, und zwar einer-           Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus und kann
seits für alle die Patientinnen bzw Patienten oder sons-   nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw des Ar-
tigen versorgten und betreuten Personen betreffen-         beitgebers oder durch gerichtliche Anordnung aufge-
den, andererseits alle organisationsbezogenen Infor-       hoben werden.

                                             § 7 Sorgfaltspflicht

(1) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-       (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat das
pflichtet, sich mit den Vorschriften der Arbeitgeberin     Ansehen und die Interessen der Arbeitgeberin bzw
bzw des Arbeitgebers vertraut zu machen und diese          des Arbeitgebers durch untadeliges Benehmen zu
zu wahren. In Ausübung des Dienstes hat die Arbeit-        wahren. Die Wahrung der Menschenwürde sowie der
nehmerin bzw der Arbeitnehmer, soweit vorgesehen,          Interessen aller betreuten Personen ist als oberster
die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Die Ar-      Grundsatz in allen dienstlichen Belangen zu beachten.
beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat die ihm an-
vertrauten Kraftfahrzeuge, Geräte und sonstigen Ge-
genstände mit Sorgfalt zu behandeln und zu pflegen.

                                 § 8 Alkohol- und Drogenmissbrauch

(1) In Ausübung des Dienstes ist der Genuss von al-        sierung oder eines Drogenmissbrauches über Auffor-
koholischen oder sonstigen die Arbeitsfähigkeit beein-     derung der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers einem
trächtigenden Substanzen strengstens untersagt. Die        Alko-Test bzw einer Untersuchung auf Drogen zu un-
Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat auch da-           terziehen, wobei die Arbeitgeberin bzw der Arbeitge-
rauf zu achten, dass sie ihren bzw er seinen Dienst        ber die Kosten des geforderten Tests trägt. Das Recht
stets in arbeitsfähigem Zustand antritt.                   der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, im Falle posi-
                                                           tiven Testergebnisses den Ersatz der Kosten von der
(2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-       Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zu begehren,
pflichtet, sich im Falle des Verdachtes einer Alkoholi-    wird dadurch nicht beeinträchtigt.

                                   § 9 Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver-       beitgeber angeordneten Kursen, Seminaren, Lehr-
pflichtet, an den von der Arbeitgeberin bzw vom Ar-        gängen und Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht be-

                                                       –7–
rücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehme-       Möglichkeit während der Normalarbeitszeit stattzufin-
rin bzw des Arbeitnehmers der Teilnahme entgegen-        den.
stehen. Sie bzw er hat den Nachweis der mit Erfolg ab-
gelegten Prüfungen, die nach Anordnung der Arbeit-       (4) Eine Bildungskarenz oder -freistellung kann nach
geberin bzw des Arbeitgebers für den Dienst erforder-    den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen
lich sind, zu erbringen.                                 gewährt werden.

(2) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber wird zur       (5) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber ist ver-
ständigen Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Arbeit-   pflichtet, alle notwendigen Kosten zu tragen, die im
nehmerinnen bzw Arbeitnehmer im notwendigen Aus-         Zusammenhang mit von ihr / ihm angeordneten Maß-
maß beitragen, sodass diesen stets alle erforderlichen   nahmen gemäß Absatz 1 stehen.
Kenntnisse zur Ausübung des Dienstes verfügbar
sind.                                                    (6) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hat die be-
                                                         absichtigte Heranziehung von Arbeitnehmerinnen
(3) Soweit Schulungs- und Fortbildungsveranstaltun-      bzw Arbeitnehmern zu Schulungsmaßnahmen dem
gen von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber ange-      Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlan-
ordnet und / oder gesetzlich vorgeschrieben werden,      gen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Wäh-
sind diese als Arbeitszeit zu bezahlen und haben nach    rend dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck ange-
                                                         messene Vertraulichkeit zu wahren.

                                         § 10 Urlaubsanspruch

(1) Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden   jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage/29 Ar-
gesetzlichen Bestimmungen.                               beitstage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit
                                                         auf 36 Werktage/30 Arbeitstage. Diese Regelung gilt
(2) Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behin-       als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach
derteneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubs-       25 Dienstjahren gemäß § 2 Urlaubsgesetz idgF. Be-
jahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß           reits bestehende günstigere Regelungen bleiben be-
von 2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei ei-     stehen und werden auf diese Regelung angerech-
ner Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 % auf 6 Werk-      net.*)
tage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen
Kuraufenthalt, der im unmittelbaren Zusammenhang         *) Dies sind insbesondere
mit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderur-     – die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 20.04.2006 für
                                                           Bereiche ALÜ, DBO, GSD/HKP (ersetzt Regelungen der Grund-
laub.                                                      satzerklärung vom 01.01.2001 und der Betriebsvereinbarung
                                                           vom 04.05.1992) des Österreichischen Roten Kreuzes, Landes-
                                                           verband Steiermark,
(3) Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ge-       – § 18 der Dienst- und Besoldungsordnung vom 01.01.1981 (Än-
bührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von       derung 01.07.2019) des Österreichischen Roten Kreuzes, Lan-
                                                           desverband Burgenland,
30 Werktagen/25 Arbeitstagen. Ab 1. 1. 2019 erhöht
                                                         – Punkt 8.3.2.4. des Anhanges für das Bundesland Wien,
sich das Urlaubsausmaß nach 10-jähriger Betriebszu-      – § 10 der Betriebsvereinbarung (BV) vom 19.01.1998 des Öster-
gehörigkeit auf 32 Werktage/27 Arbeitstage, nach 15-       reichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg.

                      § 11 Versetzungen und Verwendungsänderungen

Bei einer mehr als durchgehend drei Wochen dauern-       Entgelte der beiden Verwendungsgruppen als Zulage
den Verwendung in einer höheren Tätigkeit ist für die    zu bezahlen. Im Übrigen gelten die einschlägigen ge-
Dauer der Verwendungsänderung die Differenz der          setzlichen Bestimmungen.

                                                     –8–
§ 12 Arbeits- und Sicherheitskleidung

(1) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hat die zur   bzw des Arbeitgebers Sorge zu tragen und die Klei-
Erfüllung der Dienstpflichten notwendige Arbeits- und   dung entsprechend zu tragen.
Sicherheitsbekleidung entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften und allfälligen anwendbaren internen       (3) Über die Anzahl der den Arbeitnehmerinnen und
Vorschriften oder Richtlinien der Arbeitgeberin bzw     den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellenden Be-
des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen.              kleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Art
                                                        der Reinigung sind auf Betriebsvereinbarungsebene
(2) Die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer          entsprechend bedarfsorientierte Regelungen zu tref-
sind verpflichtet, diese Kleidung sorgsam zu verwen-    fen.
den, für die Reinigung auf Kosten der Arbeitgeberin

                                       § 13 Kündigungsfristen

(1) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber kann das      (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer kann
Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15.      das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona-
oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die        tigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines
Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienst-    Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden,
jahren der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers         dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündi-
6 Wochen und erhöht sich                                gungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt wer-
nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate,       den kann, doch darf die von der Arbeitgeberin bzw
nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate,       dem Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein
nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate,      als die mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer
und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Mona-    vereinbarte Kündigungsfrist.
te.

                                  § 14 Allgemeine Bestimmungen

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten      Sonderregelungen fallen, in der jeweils geltenden
das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Arbeitszeitge-      Fassung. Die Nichtgeltung einzelner arbeitszeitrechtli-
setz (AZG), ausgenommen jene Arbeitnehmerinnen          cher Bestimmungen in außergewöhnlichen Fällen ex
und Arbeitnehmer, die unter das Krankenanstalten-       lege bleibt davon unberührt.
Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) oder eventuelle sonstige

                           § 15 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt          (3) Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht
grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeits-   überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen.
zeit grundsätzlich 8 Stunden.
                                                        (4) Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber welche bis spä-
(2) Abweichend von der Regelung des AZG sind in         testens 31. 12. 2020 für alle von ihnen beschäftigten
dieser Normalarbeitszeit von der Arbeitgeberin bzw      Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer bezahlte Pau-
dem Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten       sen entsprechend Abs 2 und Abs 3 einführen, können
pro Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Berei-       ab diesem Zeitpunkt mittels Betriebsvereinbarung in
che, für welche in den Anhängen andere Regelungen       Abänderung zu § 20 Abs 2 einen 26-wöchigen (bzw
vorgesehen sind.                                        6-monatigen) Durchrechnungszeitraum vereinbaren.

                                                    –9–
Davon abgesehen gelten auch für solche Betriebsver-        (5) Zusätzlich können diese Arbeitgeberinnen bzw Ar-
einbarungen die Rahmenbedingungen des § 20 Abs 2.          beitgeber mittels Betriebsvereinbarung für die Berei-
Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber, die die Pausenre-        che Wohnungslosen- und Flüchtlingsbetreuung für Ar-
gelung des Abs 2 bereits in der Vergangenheit einge-       beitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche in der
führt haben, können eine derartige Betriebsvereinba-       Nacht zwischen 22 und 6 Uhr in einem eigenen Dienst-
rung bereits ab 1. 7. 2017 abschließen. Für Teilzeitbe-    zimmer und mit arbeitsmedizinischem Gutachten ei-
schäftigte gilt § 20 Abs 2 mit der Maßgabe, dass die       nen schlafenden Nachtdienst erbringen, eine geringer
wöchentliche Normalarbeitszeit für die Zwecke der          zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft von 50 %
26-wöchigen (bzw 6-monatigen) Durchrechnung um             pro Stunde vereinbaren, wobei bei Arbeitsanfall in
höchstens 20 % der im Arbeitsvertrag vereinbarten          der Nacht diese Zeit unterbrochen wird und jede ange-
wöchentlichen Arbeitszeit ausgedehnt werden kann.          fangene halbe Stunde voll zu entlohnen ist.
Stunden, die über diese 20 % hinausgehen, sind im
Folgemonat mit dem entsprechenden Zuschlag aus-            (6) Die Absätze 4 und 5 kommen frühestens ab
zubezahlen.                                                1. 7. 2017 zur Anwendung.

                                               § 16 Ruhezeit

(1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben          Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die
grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene,           eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig macht, ins-
11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche,           besondere unvorhergesehene Ereignisse (zB zeitkriti-
zusammenhängende Ruhezeit.                                 sche Notfälle).
                                                           Zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerin-
(2) Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs 2 AZG           nen bzw der Arbeitnehmer sind mit Betriebsvereinba-
wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort an-       rung weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit
geführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens       weniger als 10 Stunden beträgt.
neun Stunden verkürzt.                                     Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des ar-
                                                           beitsmedizinischen Dienstes festgelegt.
Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in
den Bereichen
                                                           (3) Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden
- Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentran-          wird der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zum
  sportdienst) einschließlich Katastrophenhilfsdienst,     Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 1,5-fa-
- Blutspendedienst                                         chen der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeit-
- Gesundheits- und Soziale Dienste                         guthaben wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Mona-
möglich.                                                   ten) nach den Wünschen der Arbeitnehmerin bzw des
                                                           Arbeitnehmers verbraucht.

                                        § 17 Ruhezeit auf Reisen

(1) Ruhezeit bei Reisen mit Erholungsmöglich-              (2) Ruhezeit bei Reisen ohne Erholungsmög-
keiten:                                                    lichkeiten:
Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 3 AZG wird         Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 4 AZG wird
festgelegt, dass ausreichende Erholungsmöglichkei-         für den Fall, dass während der Reisezeit keine ausrei-
ten, welche eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit         chenden Erholungsmöglichkeiten bestehen, unter den
erlauben, bestehen, sofern ein Aufenthalt in einer an-     dort und in § 20b Abs 5 AZG angeführten Bedingungen
gemessenen Unterkunft, während der Reisezeit ge-           (Verkürzung nur zweimal pro Kalenderwoche) die täg-
währleistet ist.                                           liche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt.

                                                      – 10 –
§ 18 Dienstplanerstellung

Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist       der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe jeweils zwei
gemäß § 19c Abs 1 AZG zu vereinbaren. Abweichend           Wochen im Vorhinein mittels Dienstplan bekannt ge-
davon wird festgelegt, dass die Lage der Normalar-         geben wird. Für den vereinbarten Durchrechnungs-
beitszeit für die Bereiche Rettungs- und Sanitäts-         zeitraum ist jeweils einen Monat im Voraus ein Rah-
dienst (inkl Krankentransportdienst), Gesundheits-         mendienstplan zu erstellen, der die voraussichtliche
und Soziale Dienste und Blutspendedienst, Aus-, Fort-      Diensteinteilung festlegt.
und Weiterbildung sowie für Betreuungseinrichtungen

                                       § 19 Gleitende Arbeitszeit

Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsverein-    beitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beilage
barung gemäß § 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalar-         1, Mustervereinbarung).

                          § 20 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

(1) Einarbeitung von Fenstertagen:                         schäftigte) bei einem Durchrechnungszeitraum von
Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 3 AZG wird           52 Wochen (beginnend mit dem Monat September)
bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß             ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im
§ 4 Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das          Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.
im § 4 Abs 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wo-
                                                           Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 9 Stunden
chen verlängert werden kann.
                                                           täglich ausgeweitet werden.
                                                           Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw Ar-
(2) Ermächtigungen der Betriebsvereinbarun-
                                                           beitnehmern kann die wöchentliche Normalarbeitszeit
gen:
                                                           um max. 10 % der wöchentlich im Arbeitsvertrag ver-
Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 6 AZG wird
                                                           einbarten Arbeitszeit ausgedehnt werden.
zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelun-
                                                           Sollten weitere Schließungszeiten, wie Semesterfe-
gen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach
                                                           rien, Osterferien, Pfingstferien, Weihnachtsferien
§ 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben
                                                           und schulautonome Tage zu berücksichtigen sein,
nach § 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzel-
                                                           kann die Normalarbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten
nen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen)
                                                           Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern auf maximal
Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit
                                                           15 % der wöchentlich im Arbeitsvertrag vereinbarten
auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit
                                                           Arbeitszeit ausgedehnt werden.
auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter
der Bedingung, dass der zur Erreichung der durch-
                                                           (3) Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewo-
schnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitaus-
                                                           che:
gleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängen-
                                                           Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 8 AZG wird
den Zeiträumen verbraucht wird.
                                                           zugelassen, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei
Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt
                                                           regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenar-
grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag er-
                                                           beitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn
fassten Rechtsträgerinnen bzw Rechtsträger, sofern
                                                           Stunden ausgedehnt wird.
nicht in einem der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag
etwas anderes festgelegt wird.
                                                           (4) Überstunden bei 4-Tagewoche:
Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Kinder-
                                                           Gemäß § 7 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass die Ar-
betreuungseinrichtungen, in denen Kinder während
                                                           beitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf
der Zeit der Pflichtschulferien nicht betreut werden,
                                                           4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf
kann die Betriebsvereinbarung zur Erlangung eines
                                                           12 Stunden ausgedehnt werden kann.
längeren mehrwöchigen Freizeitblockes die Normalar-
beitszeit auf bis zu 45 Wochenstunden (für Vollzeitbe-

                                                      – 11 –
Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Ar-         Gemäß § 5 Abs 2 AZG wird die Betriebsvereinbarung
beitszeitverlängerungen ermächtigt.                      zu entsprechenden Regelungen ermächtigt. Über das
                                                         Vorliegen von Arbeitsbereitschaft entscheidet eine
(5) Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:           Schiedsstelle, die aus zwei Arbeitgeberinnen- bzw Ar-
Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1 AZG wird     beitgebervertretern und zwei Arbeitnehmervertreter-
zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 5       innen bzw Arbeitnehmervertretern besteht. Der Vor-
Abs 1 Z 2 AZG im Bereich des Rettungs- und Sanitäts-     sitz wechselt. Diese Schiedsstelle entscheidet über
dienstes (inkl Krankentransportdienst) einschl. Kata-    das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft und deren Um-
strophenhilfsdienst sowie in Notschlafstellen die wö-    fang. Die Schiedsstelle entscheidet einstimmig. Ein
chentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden, die täg-    Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen ist nicht zu-
liche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt        lässig.
wird.

                                      § 21 Lenkzeitenregelung

(1) Gemäß § 13b Abs 2 und 3 AZG werden für KFZ-          (4) Gemäß § 15a Abs 3 AZG wird zugelassen, dass
Lenkerinnen bzw KFZ-Lenker unter den dort genann-        unter den dort angeführten Bedingungen die tägliche
ten Bedingungen zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1         Ruhezeit für Lenkerinnen bzw Lenker der im § 15a
AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zu-       AZG angeführten Kraftfahrzeuge dreimal wöchentlich
gelassen. Festgehalten wird, dass diese Sonderrege-      auf mindestens neun zusammenhängende Stunden
lung nur für solche Lenkerinnen bzw Lenker zulässig      verkürzt wird.
ist, bei denen das Lenken eines KFZ im Vordergrund
der arbeitsvertraglichen Pflichten steht.                (5) Für KFZ-Lenkerinnen bzw KFZ-Lenker wird gemäß
                                                         § 16 Abs 4 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit von
(2) Gemäß § 14a Abs 1 AZG wird zugelassen, dass die      Lenkern bis auf 14 Stunden zugelassen. Dies gilt nicht
tägliche Lenkzeit bis auf 9 Stunden, zweimal wöchent-    für Lenkerinnen bzw Lenker, für die aufgrund der ar-
lich jedoch bis auf 10 Stunden ausgedehnt wird.          beitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines
                                                         Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht (§ 16 Abs 5
(3) Gemäß § 14a Abs 2 AZG wird unter den dort ange-      AZG).
führten Bedingungen zugelassen, dass die wöchentli-
che Lenkzeit bis auf 56 Stunden verlängert wird.

                § 22 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Aufgrund der Ermächtigung des § 19e Abs 2 AZG wird       nicht gebührt, wenn die Arbeitnehmerin bzw der Ar-
festgelegt, dass für Guthaben an Normalarbeitszeit       beitnehmer vorzeitig unbegründet austritt oder das
bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag      Dienstverhältnis durch Entlassung endet.

                                         § 23 Rufbereitschaft

Aufgrund der Ermächtigung des 20a Abs 1 AZG er-          nes Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen verein-
mächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinba-      bart werden kann.
rung festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb ei-

                                                    – 12 –
§ 24 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz

Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr 144/1983           aufgrund von Großschadensereignissen, Epidemien
(kurz: ARG) werden folgende zur Verhinderung eines        oder sonstigen nicht planbaren Ereignissen, die Leben
wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Be-    und Gesundheit von Menschen gefährden, und Übun-
schäftigung notwendigen Ausnahmen von der Wo-             gen (maximal 2 pro Kalenderjahr) dazu, in dem zur
chenend- und Feiertagsruhe zugelassen: Arbeiten           Bewältigung jeweils erforderlichen Zeitausmaß.

                                 § 25 Lohn- und Gehaltsordnungen

Die den Arbeitnehmerinnen bzw den Arbeitnehmern           dieses KV unterliegenden Arbeitgeberinnen bzw Ar-
gebührenden Löhne und Gehälter, einschließlich der        beitgeber enthalten. Deren Inhalte werden als landes-
Zulagen und Zuschläge sowie sonstige entgeltrele-         spezifische Anhänge zu diesem Kollektivvertrag fest-
vante Bestimmungen einschließlich solcher über die        gehalten. Diese Anhänge sind als inhaltliche Bestand-
Abgeltung von Dienstreisen sind in den Lohn- und Ge-      teile des Kollektivvertrages vereinbart.
haltsordnungen der dem fachlichen Geltungsbereich

                                     § 26 Verwendungsgruppen

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass       Verwendungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die
die in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Arbeitge-       entsprechenden Regelungen der Anhänge ihre Wirk-
berinnen bzw der Arbeitgeber enthaltenen Löhne, Ge-       samkeit verloren haben werden.
hälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen ent-
geltrelevanten Bestimmungen, soweit sie in den lan-       (2) Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer wer-
desspezifischen Anhängen zu diesem Kollektivvertrag       den in die nachstehenden Verwendungsgruppen ent-
festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektiv-      sprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) einge-
vertrages Geltung haben. Da die in diesen Anhängen        stuft. Bei Verwendung einer Arbeitnehmerin bzw eines
als Grundlagen der Eingruppierungen der Arbeitneh-        Arbeitnehmers in unterschiedlichen Bereichen ent-
merinnen bzw Arbeitnehmer beinhalteten Verwen-            scheidet die überwiegende Verwendungsart. Voraus-
dungsgruppen sohin weiter anzuwenden sind, werden         setzung für die Einstufung ist die der Verwendungs-
die im folgenden vereinbarten Bestimmungen über           gruppe entsprechende Ausbildung.

                                § 27 Verwendungsgruppenschema

A.   Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes
     (inkl Krankentransportdienst) einschl. Katastrophenhilfsdienst (KAT):
Verwendungsgruppe A.1.:                                   Verwendungsgruppe A.2.:
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Ausbildung.         Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, die
                                                          auch als Sanitätseinsatzfahrerinnen bzw Sanitätsein-
Ausbildungsvoraussetzungen:
                                                          satzfahrer Verwendung finden können
Erstehilfekurs, Sichere Einsatzfahrerin bzw Sicherer
Einsatzfahrer.                                            Ausbildungsvoraussetzungen:
                                                          wie A.1, sowie gesetzliche Rettungssanitäterausbil-
                                                          dung

                                                     – 13 –
Verwendungsgruppe A.3.:                                  Verwendungsgruppe A.4.:
– Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter             – Leiterinnen bzw Leiter von Bereichsleitstellen
– Leitstellendisponentinnen bzw Leitstellendisponen-     – Dienstführerinnen bzw Dienstführer
  ten von Bezirks- und Bereichsleitstellen               – Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter mit hoher
– Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter im Ret-           Eigenverantwortung (Arbeitnehmerinnen bzw Ar-
  tungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport-        beitnehmer, die selbständige und eigenverantwort-
  dienst) sowie Katastrophenhilfsdienst mit entspre-       liche Tätigkeiten, zu denen besondere Fachkennt-
  chender Zusatzausbildung (zB Beauftragte bzw Be-         nisse und praktische Fähigkeiten notwendig sind,
  auftragter gemäß Medizinproduktegesetz, Hygie-           ausführen und weisungsberechtigt sind, zB bezirks-
  nebeauftragte bzw Hygienebeauftragter, Praxisan-         übergreifende Sachbearbeiterinnen- bzw Sach-
  leiterin bzw Praxisanleiter).                            bearbeitertätigkeiten).

Ausbildungsvoraussetzungen:                              Ausbildungsvoraussetzungen:
wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische       Leitstellenleiterinnen bzw Leitstellenleiter: Einschlä-
Ausbildungen, zB Leitstellenkurs nach den Richtlinien    gige Führungskräfteausbildung nach den Richtlinien
der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, Notfallsani-     der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers oder gleich-
täterinnenausbildung bzw Notfallsanitäterausbildung      wertige Ausbildung.

            B. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Gesundheits-
                             und Sozialen Dienste
Verwendungsgruppe B.1/a.:                                – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
Hilfskräfte zB Reinigungsdienste im extramuralen Be-       bzw Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger,
reich, Essenszustelldienste                                diplomierte Sozialbetreuerinnen bzw Sozialbe-
                                                           treuer
Ausbildungsvoraussetzungen:
                                                           Kindergartenpädagoginnen bzw Kindergartenpäda-
Einschlägige interne.
                                                           gogen
Verwendungsgruppe B. 1/b.:
                                                         Ausbildungsvoraussetzungen:
Heimhelferinnen bzw Heimhelfer mit einschlägiger in-
                                                         Gesetzliche.
terner oder gesetzlicher Ausbildung,
Kindergartenassistentinnen bzw Kindergartenassis-        Verwendungsgruppe B.4.:
tenten                                                   Diplomierte Sozialarbeiterinnen bzw Sozialarbeiter,
Alltagsbetreuerinnen bzw Alltagsbetreuer                 Gehobener medizinisch-technischer Dienst, zB:

Ausbildungsvoraussetzungen:                              – Diplomierte Ergotherapeutinnen bzw Ergothera-
Einschlägige interne oder gesetzliche.                     peuten,
                                                         – Diplomierte Physiotherapeutinnen bzw Physiothe-
Verwendungsgruppe B.2/a.:
                                                           rapeuten und ähnliche,
Pflegeassistentinnen bzw Pflegeassistenten und ver-
gleichbare, Mindestausbildungsdauer bis 1.600 Stun-      Leitendes Diplomiertes Gesundheits- und Kranken-
den                                                      pflegepersonal (zB Stützpunktpflegerin bzw Stütz-
                                                         punktpfleger, Sprengelpflegerin bzw Sprengelpfle-
Ausbildungsvoraussetzungen:                              ger), das überwiegend mit Leitungsaufgaben betraut
Einschlägige gesetzliche.                                ist.
Verwendungsgruppe B.2/b.:                                Ausbildungsvoraussetzungen:
Altenfachbetreuerinnen bzw Altenfachbetreuer, Fach-      Gesetzliche.
sozialbetreuerinnen bzw Fachsozialbetreuer und ver-
gleichbare mit mehr als 1.600 Stunden Mindestausbil-     Verwendungsgruppe B5:
dungsdauer                                               Bezirkspflegedienstleiterinnen bzw Bezirkspflege-
                                                         dienstleiter (bei mindestens 3 nachgeordneten Stütz-
Ausbildungsvoraussetzungen:                              punkten u./od. mit mindestens 10 Mitarbeiterinnen
Einschlägige interne oder gesetzliche.                   bzw Mitarbeitern in Vollzeitäquivalenten).
Verwendungsgruppe B.3.:                                  Verwendungsgruppe B6:
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpfle-       Landespflegedienstleiterinnen    bzw    Landespflege-
ge:                                                      dienstleiter

                                                    – 14 –
C.    Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Blutspendedienst

Verwendungsgruppe C.1./a:                                 Verwendungsgruppe C.3.:
Hilfsdienste, Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in       Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegeperso-
Ausbildung.                                               nal.
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache
                                                          Verwendungsgruppe C.4.:
Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung er-
                                                          Diplomierte medizinisch-technische Analytikerinnen
forderlich ist, ausführen.
                                                          bzw Analytiker (MTA), leitendes Gesundheits- u. Kran-
Verwendungsgruppe C.1./b:                                 kenpflegepersonal (Oberpflegerinnen bzw -pfleger).
Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, aus-        Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die aufgrund
gebildete Kraftfahrerinnen bzw Kraftfahrer, Arbeit-       mehrjähriger gesetzlicher Ausbildung selbständig
nehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit abgeschlossener          und eigenverantwortlich Tätigkeiten, zu denen beson-
Ausbildung (Labor-, Ordinations- oder Desinfektions-      dere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich
gehilfinnen bzw -gehilfen)                                sind, ausführen und weisungsberechtigt sind.
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die Tätigkeiten
                                                          Verwendungsgruppe C.5.:
anhand spezieller bzw gesetzlicher Kursausbildung
                                                          Leitende Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im
selbständig, mit eingeschränktem Wirkungsbereich,
                                                          gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Leitende
ausführen.
                                                          MTA), Oberpflegerin bzw Oberpfleger bei besonders
Verwendungsgruppe C.2.:                                   großem Verantwortungsbereich.
Diplomierte    medizinisch-technische    Fachkräfte
                                                          Verwendungsgruppe C.6.:
(MTF).
                                                          Ärztinnen bzw Ärzte, Mikrobiologinnen bzw Mikrobio-
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit mehrjähri-
                                                          logen.
ger gesetzlicher Ausbildung, die verantwortliche Tä-
                                                          Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter mit akademischer
tigkeiten nach allgemeinen Richtlinien oder Weisun-
                                                          Ausbildung und leitenden oder ausbildungsspezifi-
gen selbständig und eigenverantwortlich ausführen.
                                                          schen Funktionen.

D. Allgemein - insbesondere Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Büro
und Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort-
                           und Weiterbildung.
Verwendungsgruppe D.1.:                                   Krankentransportdienst), Haustechnikerin bzw Haus-
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache          techniker, Garagen- und Werkstattmeisterin bzw Ga-
(Hilfs-)tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbil-    ragen- und Werkstattmeister)
dung erforderlich ist, ausführen.
                                                          Verwendungsgruppe D.4.:
(zB Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensaus-
                                                          Lohn- und Gehaltsverrechnerinnen bzw Lohn- und
gabe, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Stubenperso-
                                                          Gehaltsverrechner, Buchhalterinnen bzw Buchhalter
nal, Ferialpraktikantinnen bzw Ferialpraktikanten)
                                                          mit Buchhalterprüfung, Hausingenieurinnen bzw
Verwendungsgruppe D.2.:                                   Hausingenieure (HTL), Operatorin bzw Operator, Be-
Telefonistinnen bzw Telefonisten, Rezeptionistinnen       zirkssekretärin bzw Bezirkssekretär, Garagenmeiste-
bzw Rezeptionisten, Materialverwalterinnen bzw Ma-        rin bzw Garagenmeister mit Meisterprüfung (Kfz-Be-
terialverwalter                                           reich)
Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder
                                                          Verwendungsgruppe D.5.:
Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige
                                                          Bilanzbuchhalterinnen bzw Bilanzbuchhalter, Leiterin
praktische Ausbildung
                                                          bzw Leiter Controlling, Leiterin bzw Leiter von Bezirks-
Verwendungsgruppe D.3.:                                   stellen, Referatsleiterin bzw Referatsleiter von Lan-
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in der Buchhal-        desorganisationen
tung, Sicherheitsfachkraft, Sachbearbeiterinnen bzw       (Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich
Sachbearbeiter, Servicetelefon                            selbständig ausführen, wozu besondere Fachkennt-
(Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter: zB Schu-         nisse und praktische Erfahrung notwendig und die re-
lungsbeauftragte bzw Schulungsbeauftragter, Fuhr-         gelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beauf-
parkkoordinatorin bzw Fuhrparkkoordinator, gehobe-        sichtigung von Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern be-
ne Sekretariatsaufgaben, EDV-Administratorin bzw          auftragt sind.)
EDV-Administrator, Ein- und Verkäuferin bzw Ein-
und Verkäufer, Mitgliederverwaltung, Abrechnerin
bzw Abrechner im Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl

                                                     – 15 –
Verwendungsgruppe D.6.:                                            che Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Er-
Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter von Lan-                fahrung erforderlich sind, und die mit der regelmäßi-
desorganisationen, Geschäftsleiterinnen bzw Ge-                    gen und dauernden verantwortlichen Führung, Unter-
schäftsleiter eines Leitstellen- oder Verwaltungsver-              weisung und Beaufsichtigung von Angestelltengrup-
bundes                                                             pen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.)
(Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders
                                                                   Verwendungsgruppe D.7.:
verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt wer-
                                                                   Mitglieder der Geschäftsleitung
den müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittli-

                                                       § 27a Lehrlinge

(1) Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:                 lektivvertrags werden mit 1. 7. 2018 durch die Rege-
                                           Lehrlingsentschädi-     lung des Abs 1 ersetzt.
Lehrjahr                                   gung (in Euro, kfm.
                                          gerundet auf 10 Cent)
                                                                   (3) Allfällige für die Lehrlinge günstigere Regelungen
1.   Lehrjahr .........................            752,30
                                                                   hinsichtlich der Lehrlingsentschädigung in den Län-
2.   Lehrjahr .........................            956,10
                                                                   der-Anhängen dieses Kollektivvertrags bleiben für all
3.   Lehrjahr .........................          1.137,00
                                                                   jene Lehrlinge bis zum Ende ihres Lehrverhältnisses
4.   Lehrjahr .........................          1.486,20
                                                                   gültig, für die sie vor Inkrafttreten von Abs 1 bereits
                                                                   zur Anwendung gekommen sind. Die Regelung des
(2) Für die Lehrlinge weniger günstige Entschädi-
                                                                   Abs 1 gilt in diesen Fällen nur für solche Lehrlinge,
gungsregelungen in den Länder-Anhängen dieses Kol-
                                                                   die ihr Lehrverhältnis ab dem 1. 7. 2018 beginnen.

                                                   § 27b Kinderzulage

(1) Jede Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erhält für               ten ab 1.1.2020 eine Kinderzulage. Diese beträgt im
jedes Kind, für das vom Finanzamt nachweislich Fami-               Kalenderjahr 2020 EUR 10,00 monatlich und ab dem
lienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamen                   Kalenderjahr 2021 EUR 20,00 monatlich.
Haushalt mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitneh-
mer lebt, eine Kinderzulage in der Höhe von EUR 20,00              (4) Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der
monatlich. Für die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitneh-                Mitglieder im Land Kärnten gilt § 27b Abs 1 ab
mer der Mitglieder in der Steiermark, in Oberöster-                1.1.2020.
reich und in Kärnten gelten die Absätze 3 und 4.
                                                                   (5) Die dem Zweck der Familienförderung gewidme-
(2) Der Bezug der Kinderzulage ist unabhängig da-                  ten, unter anderem Titel wie etwa Haushalts- oder Fa-
von, ob die Ehegattin bzw der Ehegatte oder die Le-                milienzulagen geleisteten Zahlungen sind auf die Kin-
bensgefährtin bzw der Lebensgefährte der Arbeitneh-                derzulage nach dieser Bestimmung anzurechnen.*)
merin bzw des Arbeitnehmers eine Kinderzulage be-                  Günstigere Regelungen werden nicht geschmälert.
zieht bzw bezogen hat. Sofern das Kind aus verschie-
denen Gründen (zB: Scheidung) nicht im gemeinsa-                   *) Dies sind insbesondere
men Haushalt lebt, steht der Arbeitnehmerin bzw                    – die Kinderzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bun-
dem Arbeitnehmer auch dann die Kinderzulage zu,                      desland Tirol,
                                                                   – die Haushaltszulage gemäß Punkt 3. des Anhanges für das Bun-
wenn sie bzw er nachweislich verpflichtet ist, für das               desland Burgenland,
Kind Unterhalt zu leisten.                                         – die Kinderzulage gemäß den Punkten 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 4.5.,
                                                                     4.6., 4.7., 4.8. und 8.7.2. des Anhanges für das Bundesland
                                                                     Wien,
(3) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mit-                   – die Familienzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bun-
glieder in der Steiermark und in Oberösterreich erhal-               desland Salzburg.

                                                              – 16 –
§ 27c Corona-Zulage

(1) Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Lehr-         b) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in stationären
linge und Transitmitarbeiterinnen bzw. Transitmitar-           Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen un-
beiter, die zwischen 16. 3. 2020 und 30. 6. 2020 im            abhängig von den dort betreuten Gruppen (auch
persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen              in den Bereichen Reinigung, hauseigene Wäsche-
betreuten Menschen stehen bzw. gestanden sind, er-             rei und Küche und Hausverwaltung). Darunter fal-
halten eine einmalige Corona-Zulage für das besonde-           len beispielsweise Pflegeheime, Wohn- und Be-
re Engagement in der Corona-Krise.                             treuungseinrichtungen für Menschen mit Behinde-
                                                               rung, Kinder- und Jugendwohngruppen, Tages-
(2) Überwiegend im persönlichen und physischen                 mütter und Kindertagesbetreuungseinrichtungen
Kontakt mit von ihnen betreuten Menschen stehen                sowie Einrichtungen der Obdachlosenhilfe und
diese Gruppen dann, wenn sie ihre Tätigkeit während            der Flüchtlingsbetreuung;
des Zeitraums von 16. 3. 2020 bis 30. 6. 2020 insge-
                                                            c) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Rettungs-
samt mindestens 220 Stunden im persönlichen und
                                                               und Sanitätsdienst sowie in Blutspendediensten;
physischen Kontakt (inklusive Wegzeiten im mobilen
Dienst) mit von ihnen betreuten Kindern, Kundinnen          d) Sonstige Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die
bzw. Kunden, Klientinnen bzw. Klienten oder Patien-            aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit den
tinnen bzw. Patienten verrichtet haben. Im Fall einer          empfohlenen Mindestabstand nicht einhalten kön-
verhängten Quarantäne (per Bescheid oder von der               nen.
Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordnet),
die aufgrund des beruflichen Kontaktes mit einem zu         (5) Die Qualifikation der Mitarbeiterinnen bzw. Mitar-
betreuenden Menschen verhängt wird, wird die für            beiter ist nicht maßgeblich für den Anspruch auf diese
die Dauer der Quarantäne in direktem Kontakt geplan-        Zulage.
te Betreuungszeit als geleistete Arbeitszeit für die Be-
urteilung des Erreichens der Stundengrenze ange-            (6) Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber
rechnet.                                                    zusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einen
                                                            Bonus, so wird die freiwillige Leistung nicht auf diese
(3) Bei überwiegendem Kontakt beträgt die Zulage            Zulage angerechnet. Andere aufgrund dieses Kollek-
€ 500,00. Wurden weniger als 220 Stunden mit per-           tivvertrages gebührende Zulagen werden ebenso
sönlichem und physischem Kontakt gearbeitet, so ge-         nicht auf diese Zulage angerechnet. Die Zulage wird
bührt ein aliquoter Anteil der Zulage, wobei bei der Be-    auch nicht in die Berechnungsgrundlage für die Son-
rechnung des aliquoten Anteils von € 500,00 für             derzahlungen einbezogen. Zulagen und Bonuszahlun-
220 Stunden auszugehen ist.                                 gen, die ausdrücklich im Zusammenhang mit der Co-
                                                            rona-Krise neu eingeführt wurden, können auf diese
(4) Diese Zulage gebührt daher insbesondere folgen-         Zulage angerechnet werden.
den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die phy-
sischen Kontakt mit von ihnen betreuten Personen ha-        (7) Die Auszahlung der Zulage erfolgt bis spätestens
ben:                                                        3.8.2020.

a) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Bereich mobi-
   ler Dienste, die Hausbesuche durchführen;

                                          § 28 Sonderzahlungen

(1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhal-          quote Anteil. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen
ten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Mo-         sind von der Arbeitnehmerin bzw vom Arbeitnehmer
natsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszu-          nicht zurückzuzahlen, können aber mit offenen Forde-
schuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonder-           rungen aus Sonderzahlungen und der Rückzahlung
zahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten     von Gehaltsvorschüssen gegenverrechnet werden.
voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den wäh-          Sofern aufgrund einer Betriebsvereinbarung frühere
rend des Kalenderjahres ein- oder austretenden Ar-          Auszahlungstermine als die in Abs 2 angeführten Ter-
beitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern gebührt der ali-          mine für die Sonderzahlungen festgelegt wurden,

                                                       – 17 –
können offene Forderungen auf Rückforderung bereits       (3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-
ausbezahlter Sonderzahlungen darüber hinaus auch          spruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonder-
mit offenen Entgeltforderungen der Arbeitnehmerin         zahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich ange-
bzw des Arbeitnehmers gegenverrechnet werden.             führten Fälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs 2
                                                          des MSchG, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz,
(2) Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw         § 119 Abs 3 ArbVG, § 11 AVRAG.
der 30. November eines jeden Kalenderjahres als ver-
einbart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsver-
einbarung vereinbart werden.

                                           § 29 Dienstjubiläen

(1) Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer des         aufgrund dieses KV auf den Gesamtanspruch von Ju-
Dienstverhältnisses gebührt zum 25-jährigen Dienst-       biläumszahlungen aufgrund der Betriebsvereinbarun-
jubiläum ein Monatsentgelt sofern nicht in einzelnen      gen anrechenbar.
Betriebsvereinbarungen eine für die Arbeitnehmerin
bzw den Arbeitnehmer günstigere Regelung besteht.         (2) Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Ge-
Bei sich aus Betriebsvereinbarungen ergebenden spä-       haltsauszahlung des Monates, in welchen das Dienst-
ter fällig werdenden Zahlungen sind Vorleistungen         jubiläum fällt.

                      § 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung

(1) Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprü-         d) Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis
che aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet:             einschlägige Ausbildungen werden im Ausmaß
                                                             der regulären Mindeststudien- oder Ausbildungs-
a) Die bei Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgebern, die
                                                             dauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren,
   dem fachlichen Geltungsbereich dieses KV unter-
                                                             angerechnet, soweit diese durch die Einstufung
   liegen zugebrachten, nachgewiesenen hauptbe-
                                                             nicht ohnedies bereits berücksichtigt sind.
   ruflichen Dienstzeiten.
                                                          e) Zeiten eines bei der nunmehrigen Arbeitgeberin
b) Die hauptberuflich bei anderen Arbeitgeberinnen
                                                             bzw beim nunmehrigen Arbeitgeber abgeleisteten
   bzw Arbeitgebern geleisteten Dienstzeiten ähnli-
                                                             ordentlichen Zivildienstes oder Freiwilligen Sozial-
   cher Art im halben Ausmaß, jedoch höchstens
                                                             jahres im halben Ausmaß.
   5 Jahre.
   Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. März 2014
                                                          (2) Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs 1
   begründet werden, werden die hauptberuflich bei
                                                          lit a) bis e) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren ange-
   anderen Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgebern ge-
                                                          rechnet.
   leisteten Dienstzeiten ähnlicher Art im vollen Aus-
   maß, jedoch höchstens 5 Jahre, angerechnet.
                                                          (3) Vordienstzeiten sind von der Arbeitnehmerin bzw
c) Als ausübendes Mitglied (freiwillige/ehrenamtliche     dem Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall spätestens
   Mitarbeiterin bzw freiwilliger/ehrenamtlicher Mit-     binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes bei der
   arbeiter) einer/eines dem fachlichen Geltungsbe-       Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber geltend zu ma-
   reich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberin bzw       chen und dieser / diesem auf Verlangen nachzuwei-
   Arbeitgebers geleistete Dienstzeiten. Hierbei sind     sen. Die Anrechnung wird ab dem, der Geltendma-
   die geleisteten Stunden zu addieren und mittels        chung folgenden Monatsersten wirksam.
   Division durch 173 auf die entsprechende Zahl
   von Monaten umzurechnen.

                                                     – 18 –
§ 31 Abfertigung

(1) Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des                gebührt den Erbinnen bzw Erben, sofern sie unter-
Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den einschlägi-            haltsberechtigt, Ehegattinnen bzw Ehegatten oder
gen gesetzlichen Bestimmungen.                                    eingetragene Partnerinnen bzw Partner sind, über
                                                                  den gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur
(2) Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar-              vollen Abfertigung (alt).
beitnehmerin bzw des Arbeitnehmers aufgelöst, so

                                                     § 32 Supervision

Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Ret-                    zeit an. Die konkreten Zielgruppen und Regelungen
tungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport-                 sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch
dienst), im Katastrophenhilfsdienst sowie in den Ge-              Bestimmungen über maximale Obergrenzen der
sundheits- und Sozialen Diensten, die in einer beson-             Stunden und die Kostenübernahme durch die Arbeit-
deren Belastungssituation stehen, bietet die Arbeitge-            geberin bzw den Arbeitgeber enthalten kann.
berin bzw der Arbeitgeber Supervision in der Dienst-

                                                      § 33 Freie Tage

(1) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich              (2) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter                 an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein bezahlter
Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei.                             Ersatztag im Ausmaß der Arbeitszeit am 24. 12. bzw
                                                                  am 31. 12. zu gewähren.

                                            § 34 Dienstverhinderungen

(1) Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die                   bei Eheschließung von Geschwistern,
Dienststelle zu verständigen.                                     Kindern, Stief- oder Pflegekindern ..... 1 Arbeitstag
                                                                  bei Tod von Enkelkindern, Geschwis-
(2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat An-               tern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Arbeitstag
spruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter             bei Schuleintritt eines Kindes, Stief-
Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus nachste-              oder Pflegekindes in die erste Volks-
henden Gründen und im nachstehenden Ausmaß:                       schulklasse ................................ der Tag des
bei eigener Eheschließung ..............         3 Arbeitstage                                                 Schuleintrit-
bei Tod der Ehegattin bzw des Ehegat-                                                                          tes
ten oder der Lebensgefährtin bzw des                              für die in die Arbeitszeit fallende offi-
Lebensgefährten .........................        3 Arbeitstage    zielle Überreichung der darauf Bezug
bei Tod eines Kindes, Stief- oder Pflege-                         habenden Urkunde bei Lehrabschluss‑,
kindes ......................................    3 Arbeitstage    Reifeprüfung oder erstmaligem Stu-
bei Tod eines Eltern-, Stief-, oder Pfle-                         dienabschluss eines Kindes, Stief- oder
geelternteiles .............................     2 Arbeitstage    Pflegekindes .............................. 1 Arbeitstag
bei Übersiedlung des eigenen Haus-                                Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die nach-
halts ........................................   2 Arbeitstage    gewiesen notwendige Freizeit gewährt.
bei Niederkunft der Ehefrau oder Le-
bensgefährtin .............................      2 Arbeitstage    (3) Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleich-
                                                                  zustellen.

                                                             – 19 –
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