KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes einschließlich - ANHANG LANDESVERBAND OBERÖSTERREICH - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes einschließlich ANHANG LANDESVERBAND OBERÖSTERREICH 2020
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes einschließlich ANHANG LANDESVERBAND OBERÖSTERREICH 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Rahmenrechtlicher Teil C. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer § 1 Vertragschließende Parteien .............. 6 im Blutspendedienst ....................... 15 § 2 Geltungsbereich ............................ 6 D. Allgemein - insbesondere Arbeitnehme- § 3 Geschlechtsneutrale Personenbezeich- rinnen bzw Arbeitnehmer im Büro und nungen ....................................... 6 Verwaltungsdienst einschließlich § 4 Allgemeine Aufnahmebestimmungen ... 6 Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort- § 5 Dienstzettel ................................. 7 und Weiterbildung. ......................... 15 § 6 Verschwiegenheitspflicht .................. 7 § 27a Lehrlinge .................................... 16 § 7 Sorgfaltspflicht ............................. 7 § 27b Kinderzulage ................................ 16 § 8 Alkohol- und Drogenmissbrauch ......... 7 § 28 Sonderzahlungen ........................... 17 § 9 Aus-, Fort- und Weiterbildung ............ 7 § 29 Dienstjubiläen .............................. 18 § 10 Urlaubsanspruch ........................... 8 § 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenan- § 11 Versetzungen und Verwendungs- rechnung .................................... 18 änderungen ................................. 8 § 31 Abfertigung ................................. 19 § 12 Arbeits- und Sicherheitskleidung ........ 9 § 32 Supervision ................................. 19 § 13 Kündigungsfristen .......................... 9 § 33 Freie Tage ................................... 19 § 14 Allgemeine Bestimmungen ............... 9 § 34 Dienstverhinderungen ..................... 19 § 15 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit .. 9 § 35 Sabbatical ................................... 20 § 16 Ruhezeit ..................................... 10 § 36 Geteilte Dienste im mobilen Bereich der § 17 Ruhezeit auf Reisen ........................ 10 Gesundheits- und Sozialen Dienste ..... 20 § 18 Dienstplanerstellung ....................... 11 § 37 Karenz ....................................... 21 § 19 Gleitende Arbeitszeit ....................... 11 § 38 Teilzeit ....................................... 22 § 20 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit 11 § 38a Altersteilzeit ................................. 22 § 21 Lenkzeitenregelung ........................ 12 § 39 Verfallsregelung ............................ 23 § 22 Zeitguthaben bei Beendigung des § 40 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ..... 23 Arbeitsverhältnisses ....................... 12 § 23 Rufbereitschaft ............................. 12 Anhänge § 24 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz .. 13 Beilage 1: Muster Betriebsvereinbarung über § 25 Lohn- und Gehaltsordnungen ............ 13 die Einführung der gleitenden Ar- § 26 Verwendungsgruppen ..................... 13 beitszeit ................................ 24 § 27 Verwendungsgruppenschema ............ 13 Beilage 2: Muster Dienstzettel ................... 27 A. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer Beilage 3: Muster Betriebsvereinbarung ....... 29 des Rettungs- und Sanitätsdienstes (inkl Krankentransportdienst) einschl. Kata- strophenhilfsdienst (KAT): ................ 13 B. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Gesundheits- und Sozialen Dienste . 14 Impressum: Letzte Umschlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG des Österreichischen Roten Kreuzes § 1 Vertragschließende Parteien Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Druck, Journalismus, Papier, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien und Österreichischen Roten Kreuz, 1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, einerseits andererseits. und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, § 2 Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt gliedschaft Arbeitgeber“ gemäß § 4 Abs 2 der Satzung des Österreichischen Roten Kreuzes, ausgenommen 1. Fachlich: das St. Anna Kinderspital; für alle Betriebe in den Bereichen Rettungs- und Sani- tätsdienst (inkl Krankentransportdienst), Blutspende- 2. Persönlich: dienst, Katastrophenhilfe sowie Gesundheits- und für alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der im Soziale Dienste, deren Eigentümer oder Mehrheits- fachlichen Geltungsbereich angeführten Betriebe; gesellschafter die ordentlichen Mitglieder des Öster- 3. Örtlich: reichischen Roten Kreuzes oder deren rechtlich selb- für das gesamte Bundesgebiet Österreichs. ständige Untergliederungen sind, sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit einer „Mit- § 3 Geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen werden in diesem Kollektivvertrag jeweils die weibliche und die männliche Form verwendet. § 4 Allgemeine Aufnahmebestimmungen Als Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten: 2. die erforderliche körperliche und geistige Eignung, 1. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren, ausge- 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche nommen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Vertrauenswürdigkeit und Lehr- und Ausbildungsverhältnissen und Prakti- 4. die erfolgreiche Absolvierung der für die Verwen- kantinnen bzw Praktikanten, dung notwendigen Ausbildung. –6–
§ 5 Dienstzettel Alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer erhalten verhältnisses einen Dienstzettel gemäß § 2 Arbeits- unverzüglich nach Arbeitsbeginn bzw bei jeder inhalt- vertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) inhaltlich lichen oder bezugsrechtlichen Änderung des Arbeits- entsprechend dem Muster in Beilage 2. § 6 Verschwiegenheitspflicht Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver- mationen und Daten, die der Arbeitnehmerin bzw pflichtet, das Dienstgeheimnis zu wahren. Dies gilt dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnis- für alle Angelegenheiten, die mit der Ausübung des ses bekannt werden. Diese Pflicht gilt auch über die Dienstes in Zusammenhang stehen, und zwar einer- Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus und kann seits für alle die Patientinnen bzw Patienten oder sons- nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw des Ar- tigen versorgten und betreuten Personen betreffen- beitgebers oder durch gerichtliche Anordnung aufge- den, andererseits alle organisationsbezogenen Infor- hoben werden. § 7 Sorgfaltspflicht (1) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver- (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat das pflichtet, sich mit den Vorschriften der Arbeitgeberin Ansehen und die Interessen der Arbeitgeberin bzw bzw des Arbeitgebers vertraut zu machen und diese des Arbeitgebers durch untadeliges Benehmen zu zu wahren. In Ausübung des Dienstes hat die Arbeit- wahren. Die Wahrung der Menschenwürde sowie der nehmerin bzw der Arbeitnehmer, soweit vorgesehen, Interessen aller betreuten Personen ist als oberster die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Die Ar- Grundsatz in allen dienstlichen Belangen zu beachten. beitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat die ihm an- vertrauten Kraftfahrzeuge, Geräte und sonstigen Ge- genstände mit Sorgfalt zu behandeln und zu pflegen. § 8 Alkohol- und Drogenmissbrauch (1) In Ausübung des Dienstes ist der Genuss von al- sierung oder eines Drogenmissbrauches über Auffor- koholischen oder sonstigen die Arbeitsfähigkeit beein- derung der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers einem trächtigenden Substanzen strengstens untersagt. Die Alko-Test bzw einer Untersuchung auf Drogen zu un- Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat auch da- terziehen, wobei die Arbeitgeberin bzw der Arbeitge- rauf zu achten, dass sie ihren bzw er seinen Dienst ber die Kosten des geforderten Tests trägt. Das Recht stets in arbeitsfähigem Zustand antritt. der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, im Falle posi- tiven Testergebnisses den Ersatz der Kosten von der (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver- Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zu begehren, pflichtet, sich im Falle des Verdachtes einer Alkoholi- wird dadurch nicht beeinträchtigt. § 9 Aus-, Fort- und Weiterbildung (1) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ist ver- beitgeber angeordneten Kursen, Seminaren, Lehr- pflichtet, an den von der Arbeitgeberin bzw vom Ar- gängen und Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht be- –7–
rücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehme- Möglichkeit während der Normalarbeitszeit stattzufin- rin bzw des Arbeitnehmers der Teilnahme entgegen- den. stehen. Sie bzw er hat den Nachweis der mit Erfolg ab- gelegten Prüfungen, die nach Anordnung der Arbeit- (4) Eine Bildungskarenz oder -freistellung kann nach geberin bzw des Arbeitgebers für den Dienst erforder- den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen lich sind, zu erbringen. gewährt werden. (2) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber wird zur (5) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber ist ver- ständigen Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Arbeit- pflichtet, alle notwendigen Kosten zu tragen, die im nehmerinnen bzw Arbeitnehmer im notwendigen Aus- Zusammenhang mit von ihr / ihm angeordneten Maß- maß beitragen, sodass diesen stets alle erforderlichen nahmen gemäß Absatz 1 stehen. Kenntnisse zur Ausübung des Dienstes verfügbar sind. (6) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hat die be- absichtigte Heranziehung von Arbeitnehmerinnen (3) Soweit Schulungs- und Fortbildungsveranstaltun- bzw Arbeitnehmern zu Schulungsmaßnahmen dem gen von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber ange- Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlan- ordnet und / oder gesetzlich vorgeschrieben werden, gen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Wäh- sind diese als Arbeitszeit zu bezahlen und haben nach rend dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck ange- messene Vertraulichkeit zu wahren. § 10 Urlaubsanspruch (1) Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage/29 Ar- gesetzlichen Bestimmungen. beitstage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 36 Werktage/30 Arbeitstage. Diese Regelung gilt (2) Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behin- als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach derteneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubs- 25 Dienstjahren gemäß § 2 Urlaubsgesetz idgF. Be- jahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß reits bestehende günstigere Regelungen bleiben be- von 2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei ei- stehen und werden auf diese Regelung angerech- ner Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 % auf 6 Werk- net.*) tage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kuraufenthalt, der im unmittelbaren Zusammenhang *) Dies sind insbesondere mit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderur- – die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 20.04.2006 für Bereiche ALÜ, DBO, GSD/HKP (ersetzt Regelungen der Grund- laub. satzerklärung vom 01.01.2001 und der Betriebsvereinbarung vom 04.05.1992) des Österreichischen Roten Kreuzes, Landes- verband Steiermark, (3) Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ge- – § 18 der Dienst- und Besoldungsordnung vom 01.01.1981 (Än- bührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von derung 01.07.2019) des Österreichischen Roten Kreuzes, Lan- desverband Burgenland, 30 Werktagen/25 Arbeitstagen. Ab 1. 1. 2019 erhöht – Punkt 8.3.2.4. des Anhanges für das Bundesland Wien, sich das Urlaubsausmaß nach 10-jähriger Betriebszu- – § 10 der Betriebsvereinbarung (BV) vom 19.01.1998 des Öster- gehörigkeit auf 32 Werktage/27 Arbeitstage, nach 15- reichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg. § 11 Versetzungen und Verwendungsänderungen Bei einer mehr als durchgehend drei Wochen dauern- Entgelte der beiden Verwendungsgruppen als Zulage den Verwendung in einer höheren Tätigkeit ist für die zu bezahlen. Im Übrigen gelten die einschlägigen ge- Dauer der Verwendungsänderung die Differenz der setzlichen Bestimmungen. –8–
§ 12 Arbeits- und Sicherheitskleidung (1) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hat die zur bzw des Arbeitgebers Sorge zu tragen und die Klei- Erfüllung der Dienstpflichten notwendige Arbeits- und dung entsprechend zu tragen. Sicherheitsbekleidung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und allfälligen anwendbaren internen (3) Über die Anzahl der den Arbeitnehmerinnen und Vorschriften oder Richtlinien der Arbeitgeberin bzw den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellenden Be- des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen. kleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Art der Reinigung sind auf Betriebsvereinbarungsebene (2) Die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer entsprechend bedarfsorientierte Regelungen zu tref- sind verpflichtet, diese Kleidung sorgsam zu verwen- fen. den, für die Reinigung auf Kosten der Arbeitgeberin § 13 Kündigungsfristen (1) Die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber kann das (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer kann Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15. das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona- oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die tigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienst- Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, jahren der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündi- 6 Wochen und erhöht sich gungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt wer- nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate, den kann, doch darf die von der Arbeitgeberin bzw nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate, dem Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate, als die mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Mona- vereinbarte Kündigungsfrist. te. § 14 Allgemeine Bestimmungen Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Sonderregelungen fallen, in der jeweils geltenden das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Arbeitszeitge- Fassung. Die Nichtgeltung einzelner arbeitszeitrechtli- setz (AZG), ausgenommen jene Arbeitnehmerinnen cher Bestimmungen in außergewöhnlichen Fällen ex und Arbeitnehmer, die unter das Krankenanstalten- lege bleibt davon unberührt. Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) oder eventuelle sonstige § 15 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt (3) Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeits- überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen. zeit grundsätzlich 8 Stunden. (4) Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber welche bis spä- (2) Abweichend von der Regelung des AZG sind in testens 31. 12. 2020 für alle von ihnen beschäftigten dieser Normalarbeitszeit von der Arbeitgeberin bzw Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer bezahlte Pau- dem Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten sen entsprechend Abs 2 und Abs 3 einführen, können pro Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Berei- ab diesem Zeitpunkt mittels Betriebsvereinbarung in che, für welche in den Anhängen andere Regelungen Abänderung zu § 20 Abs 2 einen 26-wöchigen (bzw vorgesehen sind. 6-monatigen) Durchrechnungszeitraum vereinbaren. –9–
Davon abgesehen gelten auch für solche Betriebsver- (5) Zusätzlich können diese Arbeitgeberinnen bzw Ar- einbarungen die Rahmenbedingungen des § 20 Abs 2. beitgeber mittels Betriebsvereinbarung für die Berei- Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber, die die Pausenre- che Wohnungslosen- und Flüchtlingsbetreuung für Ar- gelung des Abs 2 bereits in der Vergangenheit einge- beitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche in der führt haben, können eine derartige Betriebsvereinba- Nacht zwischen 22 und 6 Uhr in einem eigenen Dienst- rung bereits ab 1. 7. 2017 abschließen. Für Teilzeitbe- zimmer und mit arbeitsmedizinischem Gutachten ei- schäftigte gilt § 20 Abs 2 mit der Maßgabe, dass die nen schlafenden Nachtdienst erbringen, eine geringer wöchentliche Normalarbeitszeit für die Zwecke der zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft von 50 % 26-wöchigen (bzw 6-monatigen) Durchrechnung um pro Stunde vereinbaren, wobei bei Arbeitsanfall in höchstens 20 % der im Arbeitsvertrag vereinbarten der Nacht diese Zeit unterbrochen wird und jede ange- wöchentlichen Arbeitszeit ausgedehnt werden kann. fangene halbe Stunde voll zu entlohnen ist. Stunden, die über diese 20 % hinausgehen, sind im Folgemonat mit dem entsprechenden Zuschlag aus- (6) Die Absätze 4 und 5 kommen frühestens ab zubezahlen. 1. 7. 2017 zur Anwendung. § 16 Ruhezeit (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene, eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig macht, ins- 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche, besondere unvorhergesehene Ereignisse (zB zeitkriti- zusammenhängende Ruhezeit. sche Notfälle). Zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerin- (2) Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs 2 AZG nen bzw der Arbeitnehmer sind mit Betriebsvereinba- wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort an- rung weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit geführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens weniger als 10 Stunden beträgt. neun Stunden verkürzt. Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des ar- beitsmedizinischen Dienstes festgelegt. Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in den Bereichen (3) Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden - Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentran- wird der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zum sportdienst) einschließlich Katastrophenhilfsdienst, Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 1,5-fa- - Blutspendedienst chen der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeit- - Gesundheits- und Soziale Dienste guthaben wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Mona- möglich. ten) nach den Wünschen der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers verbraucht. § 17 Ruhezeit auf Reisen (1) Ruhezeit bei Reisen mit Erholungsmöglich- (2) Ruhezeit bei Reisen ohne Erholungsmög- keiten: lichkeiten: Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 3 AZG wird Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 4 AZG wird festgelegt, dass ausreichende Erholungsmöglichkei- für den Fall, dass während der Reisezeit keine ausrei- ten, welche eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit chenden Erholungsmöglichkeiten bestehen, unter den erlauben, bestehen, sofern ein Aufenthalt in einer an- dort und in § 20b Abs 5 AZG angeführten Bedingungen gemessenen Unterkunft, während der Reisezeit ge- (Verkürzung nur zweimal pro Kalenderwoche) die täg- währleistet ist. liche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt. – 10 –
§ 18 Dienstplanerstellung Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe jeweils zwei gemäß § 19c Abs 1 AZG zu vereinbaren. Abweichend Wochen im Vorhinein mittels Dienstplan bekannt ge- davon wird festgelegt, dass die Lage der Normalar- geben wird. Für den vereinbarten Durchrechnungs- beitszeit für die Bereiche Rettungs- und Sanitäts- zeitraum ist jeweils einen Monat im Voraus ein Rah- dienst (inkl Krankentransportdienst), Gesundheits- mendienstplan zu erstellen, der die voraussichtliche und Soziale Dienste und Blutspendedienst, Aus-, Fort- Diensteinteilung festlegt. und Weiterbildung sowie für Betreuungseinrichtungen § 19 Gleitende Arbeitszeit Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsverein- beitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beilage barung gemäß § 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalar- 1, Mustervereinbarung). § 20 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (1) Einarbeitung von Fenstertagen: schäftigte) bei einem Durchrechnungszeitraum von Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 3 AZG wird 52 Wochen (beginnend mit dem Monat September) bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im § 4 Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten. im § 4 Abs 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wo- Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 9 Stunden chen verlängert werden kann. täglich ausgeweitet werden. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw Ar- (2) Ermächtigungen der Betriebsvereinbarun- beitnehmern kann die wöchentliche Normalarbeitszeit gen: um max. 10 % der wöchentlich im Arbeitsvertrag ver- Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 6 AZG wird einbarten Arbeitszeit ausgedehnt werden. zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelun- Sollten weitere Schließungszeiten, wie Semesterfe- gen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach rien, Osterferien, Pfingstferien, Weihnachtsferien § 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben und schulautonome Tage zu berücksichtigen sein, nach § 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzel- kann die Normalarbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten nen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen) Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern auf maximal Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit 15 % der wöchentlich im Arbeitsvertrag vereinbarten auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit Arbeitszeit ausgedehnt werden. auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass der zur Erreichung der durch- (3) Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewo- schnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitaus- che: gleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängen- Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 8 AZG wird den Zeiträumen verbraucht wird. zugelassen, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenar- grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag er- beitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn fassten Rechtsträgerinnen bzw Rechtsträger, sofern Stunden ausgedehnt wird. nicht in einem der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag etwas anderes festgelegt wird. (4) Überstunden bei 4-Tagewoche: Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Kinder- Gemäß § 7 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass die Ar- betreuungseinrichtungen, in denen Kinder während beitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf der Zeit der Pflichtschulferien nicht betreut werden, 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf kann die Betriebsvereinbarung zur Erlangung eines 12 Stunden ausgedehnt werden kann. längeren mehrwöchigen Freizeitblockes die Normalar- beitszeit auf bis zu 45 Wochenstunden (für Vollzeitbe- – 11 –
Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Ar- Gemäß § 5 Abs 2 AZG wird die Betriebsvereinbarung beitszeitverlängerungen ermächtigt. zu entsprechenden Regelungen ermächtigt. Über das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft entscheidet eine (5) Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft: Schiedsstelle, die aus zwei Arbeitgeberinnen- bzw Ar- Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1 AZG wird beitgebervertretern und zwei Arbeitnehmervertreter- zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 innen bzw Arbeitnehmervertretern besteht. Der Vor- Abs 1 Z 2 AZG im Bereich des Rettungs- und Sanitäts- sitz wechselt. Diese Schiedsstelle entscheidet über dienstes (inkl Krankentransportdienst) einschl. Kata- das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft und deren Um- strophenhilfsdienst sowie in Notschlafstellen die wö- fang. Die Schiedsstelle entscheidet einstimmig. Ein chentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden, die täg- Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen ist nicht zu- liche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt lässig. wird. § 21 Lenkzeitenregelung (1) Gemäß § 13b Abs 2 und 3 AZG werden für KFZ- (4) Gemäß § 15a Abs 3 AZG wird zugelassen, dass Lenkerinnen bzw KFZ-Lenker unter den dort genann- unter den dort angeführten Bedingungen die tägliche ten Bedingungen zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 Ruhezeit für Lenkerinnen bzw Lenker der im § 15a AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zu- AZG angeführten Kraftfahrzeuge dreimal wöchentlich gelassen. Festgehalten wird, dass diese Sonderrege- auf mindestens neun zusammenhängende Stunden lung nur für solche Lenkerinnen bzw Lenker zulässig verkürzt wird. ist, bei denen das Lenken eines KFZ im Vordergrund der arbeitsvertraglichen Pflichten steht. (5) Für KFZ-Lenkerinnen bzw KFZ-Lenker wird gemäß § 16 Abs 4 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit von (2) Gemäß § 14a Abs 1 AZG wird zugelassen, dass die Lenkern bis auf 14 Stunden zugelassen. Dies gilt nicht tägliche Lenkzeit bis auf 9 Stunden, zweimal wöchent- für Lenkerinnen bzw Lenker, für die aufgrund der ar- lich jedoch bis auf 10 Stunden ausgedehnt wird. beitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht (§ 16 Abs 5 (3) Gemäß § 14a Abs 2 AZG wird unter den dort ange- AZG). führten Bedingungen zugelassen, dass die wöchentli- che Lenkzeit bis auf 56 Stunden verlängert wird. § 22 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aufgrund der Ermächtigung des § 19e Abs 2 AZG wird nicht gebührt, wenn die Arbeitnehmerin bzw der Ar- festgelegt, dass für Guthaben an Normalarbeitszeit beitnehmer vorzeitig unbegründet austritt oder das bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag Dienstverhältnis durch Entlassung endet. § 23 Rufbereitschaft Aufgrund der Ermächtigung des 20a Abs 1 AZG er- nes Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen verein- mächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinba- bart werden kann. rung festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb ei- – 12 –
§ 24 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr 144/1983 aufgrund von Großschadensereignissen, Epidemien (kurz: ARG) werden folgende zur Verhinderung eines oder sonstigen nicht planbaren Ereignissen, die Leben wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Be- und Gesundheit von Menschen gefährden, und Übun- schäftigung notwendigen Ausnahmen von der Wo- gen (maximal 2 pro Kalenderjahr) dazu, in dem zur chenend- und Feiertagsruhe zugelassen: Arbeiten Bewältigung jeweils erforderlichen Zeitausmaß. § 25 Lohn- und Gehaltsordnungen Die den Arbeitnehmerinnen bzw den Arbeitnehmern dieses KV unterliegenden Arbeitgeberinnen bzw Ar- gebührenden Löhne und Gehälter, einschließlich der beitgeber enthalten. Deren Inhalte werden als landes- Zulagen und Zuschläge sowie sonstige entgeltrele- spezifische Anhänge zu diesem Kollektivvertrag fest- vante Bestimmungen einschließlich solcher über die gehalten. Diese Anhänge sind als inhaltliche Bestand- Abgeltung von Dienstreisen sind in den Lohn- und Ge- teile des Kollektivvertrages vereinbart. haltsordnungen der dem fachlichen Geltungsbereich § 26 Verwendungsgruppen (1) Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass Verwendungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die die in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Arbeitge- entsprechenden Regelungen der Anhänge ihre Wirk- berinnen bzw der Arbeitgeber enthaltenen Löhne, Ge- samkeit verloren haben werden. hälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen ent- geltrelevanten Bestimmungen, soweit sie in den lan- (2) Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer wer- desspezifischen Anhängen zu diesem Kollektivvertrag den in die nachstehenden Verwendungsgruppen ent- festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektiv- sprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) einge- vertrages Geltung haben. Da die in diesen Anhängen stuft. Bei Verwendung einer Arbeitnehmerin bzw eines als Grundlagen der Eingruppierungen der Arbeitneh- Arbeitnehmers in unterschiedlichen Bereichen ent- merinnen bzw Arbeitnehmer beinhalteten Verwen- scheidet die überwiegende Verwendungsart. Voraus- dungsgruppen sohin weiter anzuwenden sind, werden setzung für die Einstufung ist die der Verwendungs- die im folgenden vereinbarten Bestimmungen über gruppe entsprechende Ausbildung. § 27 Verwendungsgruppenschema A. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes (inkl Krankentransportdienst) einschl. Katastrophenhilfsdienst (KAT): Verwendungsgruppe A.1.: Verwendungsgruppe A.2.: Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Ausbildung. Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, die auch als Sanitätseinsatzfahrerinnen bzw Sanitätsein- Ausbildungsvoraussetzungen: satzfahrer Verwendung finden können Erstehilfekurs, Sichere Einsatzfahrerin bzw Sicherer Einsatzfahrer. Ausbildungsvoraussetzungen: wie A.1, sowie gesetzliche Rettungssanitäterausbil- dung – 13 –
Verwendungsgruppe A.3.: Verwendungsgruppe A.4.: – Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter – Leiterinnen bzw Leiter von Bereichsleitstellen – Leitstellendisponentinnen bzw Leitstellendisponen- – Dienstführerinnen bzw Dienstführer ten von Bezirks- und Bereichsleitstellen – Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter mit hoher – Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter im Ret- Eigenverantwortung (Arbeitnehmerinnen bzw Ar- tungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport- beitnehmer, die selbständige und eigenverantwort- dienst) sowie Katastrophenhilfsdienst mit entspre- liche Tätigkeiten, zu denen besondere Fachkennt- chender Zusatzausbildung (zB Beauftragte bzw Be- nisse und praktische Fähigkeiten notwendig sind, auftragter gemäß Medizinproduktegesetz, Hygie- ausführen und weisungsberechtigt sind, zB bezirks- nebeauftragte bzw Hygienebeauftragter, Praxisan- übergreifende Sachbearbeiterinnen- bzw Sach- leiterin bzw Praxisanleiter). bearbeitertätigkeiten). Ausbildungsvoraussetzungen: Ausbildungsvoraussetzungen: wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische Leitstellenleiterinnen bzw Leitstellenleiter: Einschlä- Ausbildungen, zB Leitstellenkurs nach den Richtlinien gige Führungskräfteausbildung nach den Richtlinien der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, Notfallsani- der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers oder gleich- täterinnenausbildung bzw Notfallsanitäterausbildung wertige Ausbildung. B. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer der Gesundheits- und Sozialen Dienste Verwendungsgruppe B.1/a.: – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen Hilfskräfte zB Reinigungsdienste im extramuralen Be- bzw Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, reich, Essenszustelldienste diplomierte Sozialbetreuerinnen bzw Sozialbe- treuer Ausbildungsvoraussetzungen: Kindergartenpädagoginnen bzw Kindergartenpäda- Einschlägige interne. gogen Verwendungsgruppe B. 1/b.: Ausbildungsvoraussetzungen: Heimhelferinnen bzw Heimhelfer mit einschlägiger in- Gesetzliche. terner oder gesetzlicher Ausbildung, Kindergartenassistentinnen bzw Kindergartenassis- Verwendungsgruppe B.4.: tenten Diplomierte Sozialarbeiterinnen bzw Sozialarbeiter, Alltagsbetreuerinnen bzw Alltagsbetreuer Gehobener medizinisch-technischer Dienst, zB: Ausbildungsvoraussetzungen: – Diplomierte Ergotherapeutinnen bzw Ergothera- Einschlägige interne oder gesetzliche. peuten, – Diplomierte Physiotherapeutinnen bzw Physiothe- Verwendungsgruppe B.2/a.: rapeuten und ähnliche, Pflegeassistentinnen bzw Pflegeassistenten und ver- gleichbare, Mindestausbildungsdauer bis 1.600 Stun- Leitendes Diplomiertes Gesundheits- und Kranken- den pflegepersonal (zB Stützpunktpflegerin bzw Stütz- punktpfleger, Sprengelpflegerin bzw Sprengelpfle- Ausbildungsvoraussetzungen: ger), das überwiegend mit Leitungsaufgaben betraut Einschlägige gesetzliche. ist. Verwendungsgruppe B.2/b.: Ausbildungsvoraussetzungen: Altenfachbetreuerinnen bzw Altenfachbetreuer, Fach- Gesetzliche. sozialbetreuerinnen bzw Fachsozialbetreuer und ver- gleichbare mit mehr als 1.600 Stunden Mindestausbil- Verwendungsgruppe B5: dungsdauer Bezirkspflegedienstleiterinnen bzw Bezirkspflege- dienstleiter (bei mindestens 3 nachgeordneten Stütz- Ausbildungsvoraussetzungen: punkten u./od. mit mindestens 10 Mitarbeiterinnen Einschlägige interne oder gesetzliche. bzw Mitarbeitern in Vollzeitäquivalenten). Verwendungsgruppe B.3.: Verwendungsgruppe B6: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpfle- Landespflegedienstleiterinnen bzw Landespflege- ge: dienstleiter – 14 –
C. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Blutspendedienst Verwendungsgruppe C.1./a: Verwendungsgruppe C.3.: Hilfsdienste, Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegeperso- Ausbildung. nal. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache Verwendungsgruppe C.4.: Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung er- Diplomierte medizinisch-technische Analytikerinnen forderlich ist, ausführen. bzw Analytiker (MTA), leitendes Gesundheits- u. Kran- Verwendungsgruppe C.1./b: kenpflegepersonal (Oberpflegerinnen bzw -pfleger). Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, aus- Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die aufgrund gebildete Kraftfahrerinnen bzw Kraftfahrer, Arbeit- mehrjähriger gesetzlicher Ausbildung selbständig nehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit abgeschlossener und eigenverantwortlich Tätigkeiten, zu denen beson- Ausbildung (Labor-, Ordinations- oder Desinfektions- dere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich gehilfinnen bzw -gehilfen) sind, ausführen und weisungsberechtigt sind. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die Tätigkeiten Verwendungsgruppe C.5.: anhand spezieller bzw gesetzlicher Kursausbildung Leitende Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im selbständig, mit eingeschränktem Wirkungsbereich, gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Leitende ausführen. MTA), Oberpflegerin bzw Oberpfleger bei besonders Verwendungsgruppe C.2.: großem Verantwortungsbereich. Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte Verwendungsgruppe C.6.: (MTF). Ärztinnen bzw Ärzte, Mikrobiologinnen bzw Mikrobio- Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit mehrjähri- logen. ger gesetzlicher Ausbildung, die verantwortliche Tä- Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter mit akademischer tigkeiten nach allgemeinen Richtlinien oder Weisun- Ausbildung und leitenden oder ausbildungsspezifi- gen selbständig und eigenverantwortlich ausführen. schen Funktionen. D. Allgemein - insbesondere Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Büro und Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung. Verwendungsgruppe D.1.: Krankentransportdienst), Haustechnikerin bzw Haus- Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache techniker, Garagen- und Werkstattmeisterin bzw Ga- (Hilfs-)tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbil- ragen- und Werkstattmeister) dung erforderlich ist, ausführen. Verwendungsgruppe D.4.: (zB Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensaus- Lohn- und Gehaltsverrechnerinnen bzw Lohn- und gabe, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Stubenperso- Gehaltsverrechner, Buchhalterinnen bzw Buchhalter nal, Ferialpraktikantinnen bzw Ferialpraktikanten) mit Buchhalterprüfung, Hausingenieurinnen bzw Verwendungsgruppe D.2.: Hausingenieure (HTL), Operatorin bzw Operator, Be- Telefonistinnen bzw Telefonisten, Rezeptionistinnen zirkssekretärin bzw Bezirkssekretär, Garagenmeiste- bzw Rezeptionisten, Materialverwalterinnen bzw Ma- rin bzw Garagenmeister mit Meisterprüfung (Kfz-Be- terialverwalter reich) Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Verwendungsgruppe D.5.: Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige Bilanzbuchhalterinnen bzw Bilanzbuchhalter, Leiterin praktische Ausbildung bzw Leiter Controlling, Leiterin bzw Leiter von Bezirks- Verwendungsgruppe D.3.: stellen, Referatsleiterin bzw Referatsleiter von Lan- Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in der Buchhal- desorganisationen tung, Sicherheitsfachkraft, Sachbearbeiterinnen bzw (Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich Sachbearbeiter, Servicetelefon selbständig ausführen, wozu besondere Fachkennt- (Sachbearbeiterinnen bzw Sachbearbeiter: zB Schu- nisse und praktische Erfahrung notwendig und die re- lungsbeauftragte bzw Schulungsbeauftragter, Fuhr- gelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beauf- parkkoordinatorin bzw Fuhrparkkoordinator, gehobe- sichtigung von Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern be- ne Sekretariatsaufgaben, EDV-Administratorin bzw auftragt sind.) EDV-Administrator, Ein- und Verkäuferin bzw Ein- und Verkäufer, Mitgliederverwaltung, Abrechnerin bzw Abrechner im Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl – 15 –
Verwendungsgruppe D.6.: che Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Er- Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter von Lan- fahrung erforderlich sind, und die mit der regelmäßi- desorganisationen, Geschäftsleiterinnen bzw Ge- gen und dauernden verantwortlichen Führung, Unter- schäftsleiter eines Leitstellen- oder Verwaltungsver- weisung und Beaufsichtigung von Angestelltengrup- bundes pen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.) (Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders Verwendungsgruppe D.7.: verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt wer- Mitglieder der Geschäftsleitung den müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittli- § 27a Lehrlinge (1) Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt: lektivvertrags werden mit 1. 7. 2018 durch die Rege- Lehrlingsentschädi- lung des Abs 1 ersetzt. Lehrjahr gung (in Euro, kfm. gerundet auf 10 Cent) (3) Allfällige für die Lehrlinge günstigere Regelungen 1. Lehrjahr ......................... 752,30 hinsichtlich der Lehrlingsentschädigung in den Län- 2. Lehrjahr ......................... 956,10 der-Anhängen dieses Kollektivvertrags bleiben für all 3. Lehrjahr ......................... 1.137,00 jene Lehrlinge bis zum Ende ihres Lehrverhältnisses 4. Lehrjahr ......................... 1.486,20 gültig, für die sie vor Inkrafttreten von Abs 1 bereits zur Anwendung gekommen sind. Die Regelung des (2) Für die Lehrlinge weniger günstige Entschädi- Abs 1 gilt in diesen Fällen nur für solche Lehrlinge, gungsregelungen in den Länder-Anhängen dieses Kol- die ihr Lehrverhältnis ab dem 1. 7. 2018 beginnen. § 27b Kinderzulage (1) Jede Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erhält für ten ab 1.1.2020 eine Kinderzulage. Diese beträgt im jedes Kind, für das vom Finanzamt nachweislich Fami- Kalenderjahr 2020 EUR 10,00 monatlich und ab dem lienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamen Kalenderjahr 2021 EUR 20,00 monatlich. Haushalt mit der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitneh- mer lebt, eine Kinderzulage in der Höhe von EUR 20,00 (4) Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der monatlich. Für die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitneh- Mitglieder im Land Kärnten gilt § 27b Abs 1 ab mer der Mitglieder in der Steiermark, in Oberöster- 1.1.2020. reich und in Kärnten gelten die Absätze 3 und 4. (5) Die dem Zweck der Familienförderung gewidme- (2) Der Bezug der Kinderzulage ist unabhängig da- ten, unter anderem Titel wie etwa Haushalts- oder Fa- von, ob die Ehegattin bzw der Ehegatte oder die Le- milienzulagen geleisteten Zahlungen sind auf die Kin- bensgefährtin bzw der Lebensgefährte der Arbeitneh- derzulage nach dieser Bestimmung anzurechnen.*) merin bzw des Arbeitnehmers eine Kinderzulage be- Günstigere Regelungen werden nicht geschmälert. zieht bzw bezogen hat. Sofern das Kind aus verschie- denen Gründen (zB: Scheidung) nicht im gemeinsa- *) Dies sind insbesondere men Haushalt lebt, steht der Arbeitnehmerin bzw – die Kinderzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bun- dem Arbeitnehmer auch dann die Kinderzulage zu, desland Tirol, – die Haushaltszulage gemäß Punkt 3. des Anhanges für das Bun- wenn sie bzw er nachweislich verpflichtet ist, für das desland Burgenland, Kind Unterhalt zu leisten. – die Kinderzulage gemäß den Punkten 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6., 4.7., 4.8. und 8.7.2. des Anhanges für das Bundesland Wien, (3) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mit- – die Familienzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bun- glieder in der Steiermark und in Oberösterreich erhal- desland Salzburg. – 16 –
§ 27c Corona-Zulage (1) Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Lehr- b) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in stationären linge und Transitmitarbeiterinnen bzw. Transitmitar- Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen un- beiter, die zwischen 16. 3. 2020 und 30. 6. 2020 im abhängig von den dort betreuten Gruppen (auch persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen in den Bereichen Reinigung, hauseigene Wäsche- betreuten Menschen stehen bzw. gestanden sind, er- rei und Küche und Hausverwaltung). Darunter fal- halten eine einmalige Corona-Zulage für das besonde- len beispielsweise Pflegeheime, Wohn- und Be- re Engagement in der Corona-Krise. treuungseinrichtungen für Menschen mit Behinde- rung, Kinder- und Jugendwohngruppen, Tages- (2) Überwiegend im persönlichen und physischen mütter und Kindertagesbetreuungseinrichtungen Kontakt mit von ihnen betreuten Menschen stehen sowie Einrichtungen der Obdachlosenhilfe und diese Gruppen dann, wenn sie ihre Tätigkeit während der Flüchtlingsbetreuung; des Zeitraums von 16. 3. 2020 bis 30. 6. 2020 insge- c) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Rettungs- samt mindestens 220 Stunden im persönlichen und und Sanitätsdienst sowie in Blutspendediensten; physischen Kontakt (inklusive Wegzeiten im mobilen Dienst) mit von ihnen betreuten Kindern, Kundinnen d) Sonstige Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die bzw. Kunden, Klientinnen bzw. Klienten oder Patien- aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit den tinnen bzw. Patienten verrichtet haben. Im Fall einer empfohlenen Mindestabstand nicht einhalten kön- verhängten Quarantäne (per Bescheid oder von der nen. Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordnet), die aufgrund des beruflichen Kontaktes mit einem zu (5) Die Qualifikation der Mitarbeiterinnen bzw. Mitar- betreuenden Menschen verhängt wird, wird die für beiter ist nicht maßgeblich für den Anspruch auf diese die Dauer der Quarantäne in direktem Kontakt geplan- Zulage. te Betreuungszeit als geleistete Arbeitszeit für die Be- urteilung des Erreichens der Stundengrenze ange- (6) Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber rechnet. zusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einen Bonus, so wird die freiwillige Leistung nicht auf diese (3) Bei überwiegendem Kontakt beträgt die Zulage Zulage angerechnet. Andere aufgrund dieses Kollek- € 500,00. Wurden weniger als 220 Stunden mit per- tivvertrages gebührende Zulagen werden ebenso sönlichem und physischem Kontakt gearbeitet, so ge- nicht auf diese Zulage angerechnet. Die Zulage wird bührt ein aliquoter Anteil der Zulage, wobei bei der Be- auch nicht in die Berechnungsgrundlage für die Son- rechnung des aliquoten Anteils von € 500,00 für derzahlungen einbezogen. Zulagen und Bonuszahlun- 220 Stunden auszugehen ist. gen, die ausdrücklich im Zusammenhang mit der Co- rona-Krise neu eingeführt wurden, können auf diese (4) Diese Zulage gebührt daher insbesondere folgen- Zulage angerechnet werden. den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die phy- sischen Kontakt mit von ihnen betreuten Personen ha- (7) Die Auszahlung der Zulage erfolgt bis spätestens ben: 3.8.2020. a) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Bereich mobi- ler Dienste, die Hausbesuche durchführen; § 28 Sonderzahlungen (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhal- quote Anteil. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen ten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Mo- sind von der Arbeitnehmerin bzw vom Arbeitnehmer natsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszu- nicht zurückzuzahlen, können aber mit offenen Forde- schuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonder- rungen aus Sonderzahlungen und der Rückzahlung zahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten von Gehaltsvorschüssen gegenverrechnet werden. voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den wäh- Sofern aufgrund einer Betriebsvereinbarung frühere rend des Kalenderjahres ein- oder austretenden Ar- Auszahlungstermine als die in Abs 2 angeführten Ter- beitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern gebührt der ali- mine für die Sonderzahlungen festgelegt wurden, – 17 –
können offene Forderungen auf Rückforderung bereits (3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan- ausbezahlter Sonderzahlungen darüber hinaus auch spruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonder- mit offenen Entgeltforderungen der Arbeitnehmerin zahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich ange- bzw des Arbeitnehmers gegenverrechnet werden. führten Fälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs 2 des MSchG, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (2) Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw § 119 Abs 3 ArbVG, § 11 AVRAG. der 30. November eines jeden Kalenderjahres als ver- einbart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsver- einbarung vereinbart werden. § 29 Dienstjubiläen (1) Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer des aufgrund dieses KV auf den Gesamtanspruch von Ju- Dienstverhältnisses gebührt zum 25-jährigen Dienst- biläumszahlungen aufgrund der Betriebsvereinbarun- jubiläum ein Monatsentgelt sofern nicht in einzelnen gen anrechenbar. Betriebsvereinbarungen eine für die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer günstigere Regelung besteht. (2) Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Ge- Bei sich aus Betriebsvereinbarungen ergebenden spä- haltsauszahlung des Monates, in welchen das Dienst- ter fällig werdenden Zahlungen sind Vorleistungen jubiläum fällt. § 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung (1) Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprü- d) Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis che aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet: einschlägige Ausbildungen werden im Ausmaß der regulären Mindeststudien- oder Ausbildungs- a) Die bei Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgebern, die dauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren, dem fachlichen Geltungsbereich dieses KV unter- angerechnet, soweit diese durch die Einstufung liegen zugebrachten, nachgewiesenen hauptbe- nicht ohnedies bereits berücksichtigt sind. ruflichen Dienstzeiten. e) Zeiten eines bei der nunmehrigen Arbeitgeberin b) Die hauptberuflich bei anderen Arbeitgeberinnen bzw beim nunmehrigen Arbeitgeber abgeleisteten bzw Arbeitgebern geleisteten Dienstzeiten ähnli- ordentlichen Zivildienstes oder Freiwilligen Sozial- cher Art im halben Ausmaß, jedoch höchstens jahres im halben Ausmaß. 5 Jahre. Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. März 2014 (2) Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs 1 begründet werden, werden die hauptberuflich bei lit a) bis e) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren ange- anderen Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgebern ge- rechnet. leisteten Dienstzeiten ähnlicher Art im vollen Aus- maß, jedoch höchstens 5 Jahre, angerechnet. (3) Vordienstzeiten sind von der Arbeitnehmerin bzw c) Als ausübendes Mitglied (freiwillige/ehrenamtliche dem Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall spätestens Mitarbeiterin bzw freiwilliger/ehrenamtlicher Mit- binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes bei der arbeiter) einer/eines dem fachlichen Geltungsbe- Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber geltend zu ma- reich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberin bzw chen und dieser / diesem auf Verlangen nachzuwei- Arbeitgebers geleistete Dienstzeiten. Hierbei sind sen. Die Anrechnung wird ab dem, der Geltendma- die geleisteten Stunden zu addieren und mittels chung folgenden Monatsersten wirksam. Division durch 173 auf die entsprechende Zahl von Monaten umzurechnen. – 18 –
§ 31 Abfertigung (1) Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des gebührt den Erbinnen bzw Erben, sofern sie unter- Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den einschlägi- haltsberechtigt, Ehegattinnen bzw Ehegatten oder gen gesetzlichen Bestimmungen. eingetragene Partnerinnen bzw Partner sind, über den gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur (2) Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar- vollen Abfertigung (alt). beitnehmerin bzw des Arbeitnehmers aufgelöst, so § 32 Supervision Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Ret- zeit an. Die konkreten Zielgruppen und Regelungen tungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport- sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch dienst), im Katastrophenhilfsdienst sowie in den Ge- Bestimmungen über maximale Obergrenzen der sundheits- und Sozialen Diensten, die in einer beson- Stunden und die Kostenübernahme durch die Arbeit- deren Belastungssituation stehen, bietet die Arbeitge- geberin bzw den Arbeitgeber enthalten kann. berin bzw der Arbeitgeber Supervision in der Dienst- § 33 Freie Tage (1) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich (2) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein bezahlter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Ersatztag im Ausmaß der Arbeitszeit am 24. 12. bzw am 31. 12. zu gewähren. § 34 Dienstverhinderungen (1) Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die bei Eheschließung von Geschwistern, Dienststelle zu verständigen. Kindern, Stief- oder Pflegekindern ..... 1 Arbeitstag bei Tod von Enkelkindern, Geschwis- (2) Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hat An- tern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Arbeitstag spruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter bei Schuleintritt eines Kindes, Stief- Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus nachste- oder Pflegekindes in die erste Volks- henden Gründen und im nachstehenden Ausmaß: schulklasse ................................ der Tag des bei eigener Eheschließung .............. 3 Arbeitstage Schuleintrit- bei Tod der Ehegattin bzw des Ehegat- tes ten oder der Lebensgefährtin bzw des für die in die Arbeitszeit fallende offi- Lebensgefährten ......................... 3 Arbeitstage zielle Überreichung der darauf Bezug bei Tod eines Kindes, Stief- oder Pflege- habenden Urkunde bei Lehrabschluss‑, kindes ...................................... 3 Arbeitstage Reifeprüfung oder erstmaligem Stu- bei Tod eines Eltern-, Stief-, oder Pfle- dienabschluss eines Kindes, Stief- oder geelternteiles ............................. 2 Arbeitstage Pflegekindes .............................. 1 Arbeitstag bei Übersiedlung des eigenen Haus- Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die nach- halts ........................................ 2 Arbeitstage gewiesen notwendige Freizeit gewährt. bei Niederkunft der Ehefrau oder Le- bensgefährtin ............................. 2 Arbeitstage (3) Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleich- zustellen. – 19 –
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