KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primär versorgungs einheiten in Niederösterreich - Gewerkschaft GPA
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungs einheiten in Niederösterreich STAND 1. JÄNNER 2022
MITGLIED SEIN BRINGT’S! • Starke Gemeinschaft • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung • Arbeitslosenunterstützung • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich STAND 1. JÄNNER 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern. Die GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberverbän- den. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhandlungsrun- den, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschafts- mitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Interesse der Arbeit- nehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights • Anhebung der Mindestgehälter um + 3 % • Anhebung der Gehälter über den KV Mindestgehaltstabellen (IST-Gehälter) um + 3 % • Anhebung der Gefahrenzulage um bis zu 3,5 % auf € 119,– bzw € 169,– GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. Geltungsbereich .................................... 6 XII. Kündigung ............................................ 9 II. Gesetzliche Bestimmungen ..................... 6 XIII. Sonderbestimmung der Abfertigungsbe- III. Arbeitszeit ............................................. 6 rechnung bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit 9 IV. Sonn- und Feiertagsruhe ........................ 7 XIV. Sonderzahlungen ................................... 10 V. Überstundenentlohnung ......................... 7 XV. Mindestleistungen .................................. 10 VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhin- XVI. Entgelt .................................................. 10 derung ................................................. 7 XVIa. Erhöhung der Ist-Gehälter ...................... 11 VII. Bezahlte Weiterbildung .......................... 8 XVII. Zulagen ................................................ 11 VIII. Sozialpolitische Bestimmungen ............... 8 XVIII. Behandlung von personenbezogenen Da- VIIIa. Karenzzeitenanrechnung ........................ 8 ten von Patient/innen ............................. 11 IX. Urlaub .................................................. 8 XIX. Geltungsdauer ...................................... 11 X. Vordienstzeiten ...................................... 9 Unterschriftenseite .......................................... 12 XI. Anspruch bei Dienstverhinderung ............ 9 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite. –5–
KOLLEKTIVVERTRAG Kollektivvertrag für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich abgeschlossen am 11. November 2021 zum 1. Jänner GPA, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienst- 2022 zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich, leistungen und Kinder- und Jugendhilfe, 1030 Wien, 1010 Wien, Wipplingerstraße 2, und der Gewerkschaft Alfred-Dallinger-Platz 1. I. GELTUNGSBEREICH Durch diesen Kollektivvertrag werden die Dienstver- und Heilmasseuren/innen, Ordinationsgehilfen/in- hältnisse aller im Bereich der Ärztekammer für Nieder- nen, Angestellten mit Berufsberechtigung nach dem österreich, in ärztlichen Ordinationen, in ärztlichen MAB-G, Sprechstundenhelfer/innen und Schreibkräf- Gruppenpraxen und in den Primärversorgungseinhei- ten (Sekretären/innen) bei den praktischen Ärzten/in- ten beschäftigten Angestellten in den medizinisch nen und Fachärzten/innen, mit Ausnahme der Zahn- technischen Laboratorien, diplomierten medizinisch- ärzten und Zahnärzten/innen, geregelt (als Angestell- technischen Assistenten/innen, diplomierten medizi- te bei Ärzten/innen gelten jene Personen, die dort nisch-technischen Fachkräfte und Laborgehilfen/in- selbst Angestelltendienst leisten). nen, Angestellten bei den Fachärzten/innen für Ra- Famulanten werden von diesem Kollektivvertrag nicht diologie, Angestellten bei den Fachärzten/innen für erfasst. physikalische Medizin, diplomierten Assistenten/innen für physikalische Medizin, Heilbademeistern/innen Räumlich: Für das Bundesland Niederösterreich. II. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN So weit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes ver- tengesetzes, BGBl Nr 292/1921 in der jeweils gelten- einbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestell- den Fassung. III. ARBEITSZEIT Die Normalarbeitszeit beträgt für Angestellte, die in tag – gearbeitet wird. Sollte an einem Tag die maxi- Strahlenbereichen (§ 2 lit g Strahlenschutzgesetz, § 1 mal mögliche Arbeitszeit von 12 Stunden gearbeitet Strahlenschutzverordnung) tätig sind, 38 Stunden in werden, so ist es möglich die dabei entstandenen der Woche, für alle übrigen im Abschnitt I angeführten 2 Überstunden, aufgewertet gemäß V. Überstunden- Arbeitnehmer/innen 40 Stunden je Woche, wobei die entlohnung dieses Kollektivvertrages, umgewandelt Aufteilung der Einzelvereinbarungen mit der Maßga- in Zeit gegen Wochenarbeitszeit des Rumpftages oder be überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht wenn die/der Angestellte keinen Rumpftag hat, gegen vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen soll die Arbeitszeit eines anderen Zehnstundentages ge- und die Arbeitszeit (inklusive Überstunden) an einem genzurechnen, ohne gegen die erweiterten Arbeits- Werktag 10 Stunden nicht überschreiten darf. zeitmöglichkeiten der Vier-Tage-Woche zu verstoßen. (Es ist auch möglich die 2 Überstunden 1 : 1 in Zeit als 4 Tagewoche Zeitausgleich zu verwenden und den Zuschlag mone- Im Rahmen einer Vier-Tage-Woche gem § 4 Abs 8 AZG tär abzugelten bzw. die Überstunden gesamt auszu- darf die Arbeitszeit inklusive Überstunden gemäß § 7 zahlen). Abs 6 AZG auf maximal 12 Stunden ausgedehnt wer- den (die tägliche Normalarbeitszeit darf unter diesem Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann ein Zehn- Umstand 10 Stunden betragen). Für Teilzeitbeschäf- stundenblock innerhalb eines Kalendermonats in eine tigte kommt diese Bestimmung in der Form zur Anwen- andere Woche gelegt werden, sofern gewährleistet ist, dung, dass gemäß der im individuellen Dienstvertrag dass dadurch eine maximale wöchentliche Arbeitszeit vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit jeweils Tage von 48 Stunden nicht überschritten wird. mit vollen 10 Stunden Normalarbeitszeit und gege- Arbeitnehmer dürfen wegen der Ablehnung der Ver- benfalls ein Tag mit der die Zehnstundenblöcke über- schiebung eines oder mehrerer Zehnstundenblocks steigenden Wochenstundenanzahl – ab hier Rumpf- nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich –6–
des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten, der Verset- geben werden. Diese Einteilung darf nicht wichtigen, zung und Kündigung. berücksichtigungswürdigen, die Person des/der An- gestellten betreffenden Umständen entgegenstehen. An Samstagen endet die Arbeitszeit um 13.00 Uhr, der Diese Bestimmung findet bei einer vereinbarten Ar- 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei. beitszeiteinteilung auf jeweils einen Monat insofern Eine vereinbarte Einteilung des Beginns und des Endes Anwendung, als dass die Einteilung ein Kalendermo- der Arbeitszeit und der Ruhepausen in den einzelnen nat vor dem Einteilungsmonat an einer den Arbeitneh- Wochen durch den Arbeitgeber kann vom Arbeitge- mern/innen leicht zugänglichen Stelle ausgehängt ber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen bzw persönlich übergeben werden kann. Stelle mindestens vier Wochen im Voraus ausgehängt werden bzw. dem/der Angestellten persönlich über- IV. SONN- UND FEIERTAGSRUHE Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den ge- derung der Gesetzeslage nicht zur Anwendung ge- setzlichen Bestimmungen. Die Regelung des Kollektiv- bracht. Diese Bestimmungen finden allerdings auf Ar- vertrags wonach Angestellte, die der evangelischen beitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensge- Religionsgemeinschaft und der altkatholischen Kir- meinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit chengemeinschaft in Österreich angehören am Kar- der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitneh- freitag ohne Schmälerung ihres Entgelts von der Ar- mer/innen der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag beit freizustellen sind, wird bis zu einer allfälligen Än- gilt. V. ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG Jede über die normale tägliche Arbeitszeit hinausge- Sonderzahlungen zum Zweck der Überstunden-, hende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. die Berechnung einer Normalarbeitsstunde (bei Weiters wird vereinbart, dass die Überstunden mit ei- 40 Stunden wöchentlich) ist das Monatsgehalt durch nem Zuschlag von 75 Prozent entlohnt werden. Fallen 173 zu teilen. Zur Leistung von Überstunden sind die die Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr bzw Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zu- vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleiste- schlag von 150 Prozent. Die Überstundengrundvergü- ten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der tung und die Grundlage für die Berechnung der Über- Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer stundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Frist von sechs Monaten nach Ableistung der Über- Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehaltes. Damit stunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. sind die über 12 Monatsgehälter hinausgehenden VI. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nach- nach Geburt eines Kindes ..................... 1 Werktag stehender Familienangelegenheiten ist jedem Ange- im Todesfall von großjährigen Kindern, stellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monat- Geschwistern, Schwiegereltern oder lichen Entgeltes zu gewähren: Großeltern .......................................... 1 Werktag Bei Eheschließung des Angestellten oder zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrten zum bei Tod des Ehepartners ....................... 3 Werktage Ort eines Begräbnisses im Todesfall von Eltern oder unmündigen ................... im Ausmaß eines weiteren Arbeitstages Kindern ............................................... 2 Werktage bei Wohnungswechsel im Falle der Füh- bei Eheschließung von Geschwistern rung eines eigenen Haushaltes ............. 2 Werktage oder eines Kindes ................................ 1 Werktag –7–
VII. BEZAHLTE WEITERBILDUNG Für Arbeitsverhältnisse, welche nach dem 1. 1. 2014 setzliche Fortbildungsverpflichtung vorgesehen ist, beginnen, gilt: Sofern Arbeitgeber und Arbeitneh- sind im Mindestausmaß von 12 Stunden jährlich zu ab- mer/in eine Ausbildung gem. MAB-G bzw. MTF-SHD- solvieren. Bezüglich der Art der Maßnahme und Zeit- G vereinbaren, sind die Kosten der theoretischen Aus- punkts der Teilnahme ist das Einvernehmen zwischen bildung vom Arbeitgeber zu tragen. Wenn die verein- Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber herzustellen. Die barte Normalarbeitszeit in die Kurs- bzw Anreisezeit Kosten für diese Fortbildung/-en sind vom Arbeitge- hineinreicht, entsteht für die vereinbarte Ausbildung ber zu tragen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Arbeits- durch den Arbeitgeber keine Entgeltschmälerung. zeit. Fortbildung Berufsorientierte Schulungs- und Fortbildungsmaß- nahmen bei allen Dienstnehmer/innen, wo eine ge- VIII. SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN 1. Wenn einem/r Angestellten durch einen Sozialversi- 3 Monatsentgelte. Erfolgt die Lösung des Dienstver- cherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist hältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Be- dieser auf den gesetzlich gebührenden Erholungsur- messung der Abfertigung das Angestelltengesetz. laub keinesfalls anzurechnen. Dem Kuraufenthalt ist in dieser Hinsicht ein vom Sozialversicherungsträger 3. Angestellte mit einer Dienstzeit von mindestens gewährter Land- oder Heimaufenthalt bzw Zuschüsse 10 Jahren (ohne Anrechnung von Vordienstzeiten) dafür gleichzustellen. beim selben Arbeitgeber haben bei Erreichung des Pensionsanfallalters auch bei Selbstkündigung An- 2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im spruch auf die gesetzliche Abfertigung (§ 23 Abs 1 An- selben Betrieb, die innerhalb der Zeit, für die sie An- gestelltengesetz). Diese kann in vier gleich großen spruch auf Wochengeld nach der Niederkunft gemäß Teilbeträgen bezahlt werden, wobei der erste Teilbe- § 162 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der jeweils geltenden trag bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu leisten Fassung haben, das Dienstverhältnis auf eigenen ist und die weiteren Teilbeträge in Abständen von Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben Anspruch auf höchstens je 3 Monaten nach dem Ende des Dienstver- die Hälfte der ihnen nach § 23 des Angestelltengeset- hältnisses fällig sind. zes zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf VIIIa. KARENZZEITENANRECHNUNG Ab 1. 8. 2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Ka- für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich renzzeiten gemäß MSchG und VKG voll angerechnet. IX. URLAUB Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Bundes- Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubs- gesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrech- berechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als tes (BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976) in der jeweils gelten- 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstver- den Fassung. hältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort an- Angestellte, die Anspruch auf eine Zulage nach Ab- gerechnet. Während des Urlaubes darf der/die Ar- schnitt XVII, Z 2 dieses Kollektivvertrages haben, erhal- beitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlau- ten zusätzlich in jedem Dienstjahr sechs Werktage Ur- bes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. laub. Schwer Kriegsbeschädigte der Versehrtenstufen Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages be- III und IV erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub ei- stehende, für den/die Arbeitnehmer/in günstigere Re- nen Zusatzurlaub von drei Tagen. Vordienstzeiten, die gelungen über den Urlaub werden durch diesen Kol- im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei lektivvertrag nicht berührt. –8–
X. VORDIENSTZEITEN Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zuge- zusammenhängende Dienstzeit von sechs Monaten hörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von fünf Jah- zusammenhängende Dienstzeit von mehr als sechs ren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehm- Monaten umschließen, werden bei Berechnung des lich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, Entgeltes zur Gänze eingerechnet. die auch bei Ärzt/innen verwendet werden können. Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen als Ange- stellte (Stenotypist/in) verbracht wurden und die eine XI. ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG Ist ein/e Angestellte/r nach Antritt seines Dienstes krankung die zeitgerechte Beibringung der erforderli- durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung sei- chen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er/ ner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch sie nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des nachzuholen. § 8 Angestelltengesetz. Der Angestellte ist verpflichtet, Wichtige Verhinderungsgründe können sein: ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber – Elternsprechtag anzuzeigen und diesem innerhalb von drei Tagen eine – Beistandspflicht gegenüber Kindern Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder – Eheschließung eines Elternteiles Gemeindearztes über die durch die Krankheit beding- te Arbeitsunfähigkeit und deren wahrscheinliche – Beerdigung von Verwandten und Bekannten Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer solchen Bestä- – Führerscheinprüfung tigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt – Amtswege bzw Verhinderung durch öffentliche werden. Kommt der/die Angestellte diesem Verlangen Pflichten zB Vorladung oder Vorsprachen bei Be- nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis hörden und Ämtern den Anspruch auf das Entgelt. Kann einem/r allein – usw stehenden Angestellten infolge einer schweren Er- XII. KÜNDIGUNG Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung einge- chen Vereinbarung gemäß § 20 Abs 3 Angestellten- gangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen gesetz kann nach fünfjähriger ununterbrochener Lösung den Bestimmungen des § 20 Angestellten- Dienstzeit das Dienstverhältnis nur zu einem Quartals- gesetz. Innerhalb von drei Monaten nach dem Tod ende gelöst werden, ausgenommen beim Tod des Ar- des Arbeitgebers kann gemäß § 20 Abs 3 des Ange- beitgebers, wie im vorhergehenden Absatz festgelegt. stelltengesetzes die Kündigung so erfolgen, dass die Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksam- Kündigungsfrist am Letzten eines Kalendermonats en- keit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. digt. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestä- Im Sinne des § 20 Abs 3 Angestelltengesetz kann ver- tigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Or- einbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder dination oder an einem anderen Ort. Letzten eines Kalendermonats endigt. Trotz einer sol- XIII. SONDERBESTIMMUNG DER ABFERTIGUNGSBERECHNUNG BEI WECHSEL VON VOLL- AUF TEILZEIT Wird mit dem/der Angestellten innerhalb von fünf Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Jahren vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses Gesamtdienstzeit als Angestellte/r zu ermitteln. Da- anstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäf- nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit und Voll- tigung als Angestellte/r vereinbart, ist das Entgelt aus beschäftigungszeit innerhalb des gesamten Dienst- der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abferti- verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsent- gung nach folgenden Grundsätzen zu berücksichti- gelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzu- gen: teilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs- –9–
grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich je- Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab- doch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im fertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berech- Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit er- nungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte folgte und in dieser begründet war. Monatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung Diese Regelung gilt nicht für jene Fälle, in denen bei entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächli- Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung er- cher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit folgt. bei Beendigung des Dienstverhältnisses). XIV. SONDERZAHLUNGEN 1. 13. und 14. Gehalt 1. Juli werden beide aliquoten Teile der Remuneratio- Bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli nen am 15. November fällig. Bei nicht vollbeschäftig- des Kalenderjahres, gebührt den Angestellten eine Ur- ten Angestellten gebührt jede Sonderzahlung im Aus- laubsremuneration und am 15. November jedes Ka- maß eines Sechstels der Summe der Monatsentgelte, lenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Hö- ausgenommen Überstundenentgelt und Zulagen des he je eines Monatsgehaltes. Den während eines Kalen- 1. (Urlaubsremuneration) bzw 2. (Weihnachtsremune- derjahres austretenden oder eintretenden Angestell- ration) Kalenderhalbjahres. ten wird der aliquote Teil dieser Remuneration be- zahlt. Die Aufrechnung auf bereits bezahlte Remune- 2. Jubiläumsgeld rationen erfolgt nur dann, wenn das Dienstverhältnis Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeitnehmer/ während des Kalenderjahres vom/von der Angestell- in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von ten selbst gekündigt oder ohne wichtigen Grund ge- – 25 Jahren mindestens 1 1/2 Brutto-Monatsgehälter rechtfertigt vorzeitig aufgelöst wird bzw wenn er/sie – 35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter infolge Vorliegen eines wichtigen Grundes gerecht- fertigt vorzeitig entlassen wird. Bei Eintritt nach dem als einmalige Anerkennungszulage gewährt. XV. MINDESTLEISTUNGEN Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegrif- tigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden fen, die über die Leistung dieses Kollektivvertrages durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und güns- nicht berührt. XVI. ENTGELT Basisgehalt 1. 1. Berufsgruppe 1: 2022 Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw MTF- im 1. BJ ........................................... 1.607,00 SHD-G; Schreibkräfte / Sekretäre/innen im 4. BJ ........................................... 1.677,00 Basisgehalt 1. 1. im 7. BJ ........................................... 1.748,00 2022 im 11. BJ ........................................... 1.827,00 im 1. BJ ........................................... 1.576,00 im 4. BJ ........................................... 1.608,00 Berufsgruppe 3: im 7. BJ ........................................... 1.624,00 im 11. BJ ........................................... 1.653,00 Angestellte des medizinisch-technischen Fachdiens- tes gem MTF-SHD-G; Laborassistenten/innen, Rönt- genassistenten/innen und diplomierte medizinische Berufsgruppe 2: Fachassistenten/innen gem MAB-G Heilbademeister/innen und Heilmasseure/innen gem Basisgehalt 1. 1. MMHmG; medizinische Masseure/innen; Angestellte 2022 des Sanitätshilfsdienstes gem MTF-SHD-G; Angestellte im 1. BJ ........................................... 1.645,00 gem MAB-G ausgenommen Laborassistenten/innen, im 4. BJ ........................................... 1.724,00 Röntgenassistenten/innen und diplomierte medizini- im 7. BJ ........................................... 1.794,00 sche Fachassistenten/innen; Pflegehelfer/innen gem im 11. BJ ........................................... 1.873,00 GuKG; – 10 –
Berufsgruppe 4: Der Stundenlohn Teilzeitbeschäftigter wird grundsätz- lich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter Dienstes gem MTD-G; Angestellte des gehobenen welche der/die Angestellte fällt, durch 173 dividiert Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gem und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird. GuKG; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen Die Neuregelung bezüglich der Berechnung des Ge- Basisgehalt 1. 1. 2022 halts für Teilzeitbeschäftigte ist ab 1. 4. 2017 zur An- wendung zu bringen und darf zu keiner Reduzierung im 1. BJ ........................................... 1.704,00 der Ansprüche bestehender Arbeitsverhältnisse füh- im 4. BJ ........................................... 1.778,00 ren. im 7. BJ ........................................... 1.852,00 im 11. BJ ........................................... 1.915,00 XVIa. ERHÖHUNG DER IST-GEHÄLTER IST-Gehaltserhöhung: schema festlegt, bekommen mit 1. 1. 2022 eine Ge- Die Gehälter von Angestellten, welche höher entlohnt haltserhöhung von 3 %. werden als es das kollektivvertragliche Mindestgehalt- XVII. ZULAGEN 1. Unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit in einer 3. Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 werden zu den kol- ärztlichen Ordination verbundenen Infektionsgefahr lektivvertraglichen Gehaltssätzen für solche Zeiträu- ist allen Angestellten, die mit Patient/innen in Kontakt me gewährt, für die tatsächlich eine Dienstleistung kommen, sowie Angestellten in Laboratorien im Sinne vollbracht wird, bzw für Zeiträume, für welche An- dieses Kollektivvertrages, eine Gefahrenzulage (Infek- spruch auf Fortzahlung des Entgeltes gebührt (Urlaub, tionszulage gemäß Art XVII, Abs 1) von monatlich Krankenstand). € 119,00 zu gewähren. 4. Die in Ziffer 1 und 2 festgelegten Zulagen können 2. Angestellte, die in Strahlenbereichen laut § 2 lit g) innerbetrieblich (schriftlich) mit höheren Beträgen Strahlenschutzgesetz (§ 1 Strahlenschutzverordnung) vereinbart werden. tätig sind, erhalten eine ihrer Zweckbestimmung nach monatliche Zulage in der Höhe von € 169,00. 5. Für Teilzeitbeschäftigte werden die Zulagen lt Zif- In diesem Fall entfällt die Zulage nach Ziffer 1 dieses fer 1 und 2 im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit Abschnittes. zur Normalarbeitszeit (lt Artikel III) verkürzt. XVIII. BEHANDLUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN VON PATIENT/INNEN Die Angestellten sind in die Schweigepflicht des Arztes gepflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsver- eingebunden. Sie haben insbesondere den Personen- hältnisses. kreis der Patient/innen geheim zu halten. Die Schwei- XIX. GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderun- Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag gen desselben geführt werden. Frühestmöglicher Ter- mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum min für Änderungen des Kollektivvertrags ist der Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu 1. 1. 2023. Diesbezüglich werden im Oktober 2022 ers- kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Ver- te Gespräche geführt. Mit dem In-Kraft-Treten dieses handlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertrags- Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2021 ihre Gültigkeit. teile müssen auch während der Geltungsdauer des – 11 –
Wien, am 11. 11. 2021 ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH 1010 Wien, Wipplingerstraße 2 Der Präsident: Der Kurienobmann: Dr. Christoph REISNER, MSc VP MR Dr. Dietmar BAUMGARTNER ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer: Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Die Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär: Beatrix EILETZ Georg GRUNDEI diplômé ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 Der Regionalvorsitzende: Der Regionalgeschäftsführer: Thomas SCHÄFFER Peter STATTMANN Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in diesem Druckwerk sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Verfassers ist ausgeschlossen. – 12 –
JETZT MITGLIED WERDEN! Familienname ............................................................................................... Vorname ....................................................................... ☐ Frau ☐ Herr Geburtsdatum Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................ Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................ Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................ ☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐ ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein) igt ☐ ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐ igung ☐ ☐ FacharbeiterIn Derzeitige Tätigkeit ................................................................... ☐ von/bis ............................................ igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort ..................................................................... .................................................................................................................................................................................................................................. Branche .................................................................................................................................................................................................................................. Höhe des monatlichen Beitrages: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. ☐ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. endes bitte ankreuzen) ☐ BETRIEBSABZUG sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen- bezogenen Dat szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten, Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann. ☐ SEPA (Bankeinzug) Ich ermächtige die einzuziehen. en einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo. ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐ ) Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des von meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen. IBAN BIC ............................................................................................................................................. ar unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben. ...................................................................................... 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301, E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA in Bezug auf die Ver- In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wich- , tigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitglieder- Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu. verwaltung. Eine umfassende Information, wie der Österreichische Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer sbund (ÖGB)/GPA mit Ihren personenbezogenen Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Daten umgeht, finden Sie unter www.oegb.at/datenschutz Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben. Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Öster- sbund. Wir verarbeiten die umseits von Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten: Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für und für die GPA bzw. solange noch Ansprüche aus 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 bestehen können. Rechtliche Basis der Daten- Tel.: +43 (0)5 0301 im ÖGB/GPA; soweit Sie dem E-Mail: service@gpa.at Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwilligung zur Verarbei- sbund tung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten. 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA selbst oder Tel.: +43 (0)1 534 44-0 ragte und kontrollierte Auf- E-Mail: oegb@oegb.at tragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die ragten erreichen Sie unter: Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland. ragter@oegb.at INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GPA bringen • erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen zu- Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an- sammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal- Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen tungen, auch auf regionaler Ebene; kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemein- • entwickelte be- samer beruflicher Interessen. rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und en andere Materialien); • erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel- • beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf- mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und für Ihre Berufsgruppe; nehmen dadurch Einfl liche Meinungs- bildung und Entscheidung. • können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein- Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse bringen; ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN: ☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL ☐ ☐ IG MIGRATION ☐ IG EDUCATION Dieses Service ist für mich kostenlos und kann jederzeit von mir widerrufen werden. ☐ Frau ☐ Herr Titel ........................................................................ Familienname ............................................................................................... Vorname ...................................................................................................... Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort............................................................................................... Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb ......................................................................................................... Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail........................................................................................................... .........................................................................................................................
KONTAKTADRESSEN DER GPA Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301 E-Mail: service@gpa.at GPA Service-Center GPA Landesstelle Kärnten 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 GPA Landesstelle Wien GPA Landesstelle Oberösterreich 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 4020 Linz, Volksgartenstraße 40 GPA Landesstelle Niederösterreich GPA Landesstelle Salzburg 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 GPA Landesstelle Burgenland GPA Landesstelle Tirol 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16 GPA Landesstelle Steiermark GPA Landesstelle Vorarlberg 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 6901 Bregenz, Reutegasse 11
DAS GEWERK- SCHAFFEN WIR! ÖGB ZVR-Nr.: 576439352 Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1. Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. Verlags- und Herstellungsort Wien. 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon +43 (0)5 0301-301, Fax +43 (0)5 0301-300 www.gpa.at ‑ E-Mail: service@gpa.at
Sie können auch lesen