KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Elektrizitätsunternehmungen Österreichs - STAND 1. FEBRUAR 2021 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Elektrizitätsunternehmungen Österreichs STAND 1. FEBRUAR 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Elektrizitätsunternehmungen Österreichs STAND 1. FEBRUAR 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: – Erhöhung der Mindestgehälter um 1,5 % – Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,5 % – Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,5 % – Erhöhung der Zulagen um 1,5 % – Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 1,5 % – Erhöhung der Schichtzulagen um 1,5% GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Übersicht Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen 2021: – Erhöhung der Mindestgehälter um 1,5 % Weitere Ergebnisse: – Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,5 % – Corona-Prämie in der Höhe von € 280,– mit – Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,5 % der Dezember Abrechnung 2020 – Erhöhung der Zulagen um 1,5 % – Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu den The- men Home-Office, Telearbeit und mobiles – Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um Arbeiten 1,5 % – Bildungszeit für Lehrlinge für die Maturavor- – Erhöhung der Schichtzulagen um 1,5 % bereitung Geltungstermin: 1. Februar 2021 –5–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1. Vertragschließende ........................... 7 § 27a. Schlichtungsmechanismus auf KV-Ebene § 2. Geltungsbereich .............................. 7 anlässlich der Einführung des Entgeltsys- § 3. Geltungsdauer ................................ 8 tems zum 01.02.2019 ....................... 40 § 4. Arbeitszeit ..................................... 8 § 28. Betriebsvereinbarungen und Sonderver- § 4a. Entgelt .......................................... 11 einbarungen ................................... 40 § 4b. Mehrarbeit ..................................... 11 § 29. Ermächtigung zu Betriebsvereinbarungen 40 § 4c. Altersteilzeit ................................... 12 § 30. Begünstigungsklausel ........................ 41 § 4d Sabbatical ............................... 13 § 31. Bildungsmanagement ........................ 41 § 5. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit . 13 § 32. Insourcing und Auslagerung ................ 41 § 6. Nacht- und Schichtarbeit .................... 15 § 33. Sicherung des Geltungsbereiches .......... 42 § 6a. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzu- lagen ............................................ 16 Anhang I § 6b. Bildschirmarbeit .............................. 16 Erhöhung der Ist-Gehälter, Mindestgrundgehälter § 6c. Telearbeit ...................................... 16 und Überstundenpauschalien (Ist-Abschluss ab § 7. Freizeitgewährung ............................ 17 01.02.2021) ............................................ 43 § 8. Urlaub .......................................... 18 Anhang II § 9. Krankenurlaube und Heimaufenthalte .... 18 Protokolle ............................................... 45 § 9a. Karenzurlaub .................................. 19 Anhang IIa § 9b. Sonderregelung betreffend ordentliche Arbeitszeit ab 01.11.1986 ............................ 51 Präsenzdienstzeiten bzw ordentliche Zivil- Anhang III dienstzeiten ................................... 19 Protokoll zum Kollektivvertrag neu zwischen der § 9c. Kinderzulage .................................. 19 Produktionsgewerkschaft (PRO-GE), der Gewerk- § 10. Abfertigung .................................... 20 schaft der Privatangestellten, Druck, Journalis- § 10a. Rücktrittsmöglichkeit bei Übertritt in MVK 21 mus, Papier (GPA-djp) und Österreichs E-Wirt- § 11. Gehaltszahlung im Todesfall ................ 21 schaft vom 17.12.2018 ............................... 51 § 11a. Dienstjubiläum ................................ 22 Anhang IIIa § 12. Weihnachtsremuneration .................... 22 Muster Dienstzettel gem AVRAG .................... 63 § 13. Urlaubszuschuss .............................. 23 Muster Dienstzettel gem § 16 Abs 2 ................ 65 § 13a. Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig- Muster Dienstzettel Telearbeit ....................... 67 te Angestellte ................................. 23 Muster Überleitungsdienstzettels gem Protokoll § 14. Behaltepflicht .................................. 24 KV neu vom 17.12.2018 .............................. 69 § 14a. Befristung von Dienstverhältnissen ........ 24 § 15. Diensterfindungen ............................ 24 Anhang IV § 15a. Ausbildungskosten ........................... 25 Mindestgehälter (Vergleichstabellen) ab § 16. Allgemeine Bestimmungen über die Be- 01.02.2021 der Angestellten, die vor dem schäftigungsgruppen ab 01.02.2019 ...... 25 01.02.2019 eingetreten sind ........................ 70 § 17. Anrechnung von Entgeltsbestandteilen auf Anhang IVa das Mindestgrundgehalt ..................... 27 Ermittlung der Mindestgehälter für Angestellte, § 18. Beschäftigungsgruppenschema ab die zwischen dem 01.01.1998 und 31.01.2019 01.02.2019 .................................... 27 eingetreten sind ........................................ 71 § 19. Mindestgrundgehälter ab 01.02.2021 ..... 29 Anhang IVb § 20. Lehrlingseinkommen, Lehrlinge, Integra- Liste der Mitgliedsunternehmen von Österreichs tive Berufsausbildung ........................ 29 E-Wirtschaft (ordentliche und außerordentliche § 20a. Praktikanten ................................... 30 Mitglieder), welche die Kollektivverträge für Arbei- § 21. Bezüge der Aufsichtsorgane ................ 30 ter und Angestellte der Elektrizitätsunternehmen § 21a. Übernahme ins Angestelltenverhältnis .... 31 anwenden (Stand 1. Februar 2020). ............... 71 § 22. Einstellungsbeschränkungen ............... 31 Anhang V § 23. Reisekostenregelung ......................... 31 Kollektivvertragsabschluss vom 30.06.2004 ...... 73 § 23a. Entsendung zu Auslandsdienstreisen ...... 33 § 24. Trennungsgeld ................................ 37 Anhang VI § 24a. Versetzung lediger Angestellter ............ 38 Empfehlungen .......................................... 74 § 25. Anwesenheitsdienst und Erreichbarkeit ... 38 Anmerkungen ........................................ 75 § 25a. Sonderregelung für die Verwendung Erläuterungen ........................................ 78 drahtloser Rufeinrichtungen ................ 39 Information § 26. Sonderregelung für Einmannbetriebe ..... 39 Erhöhung d. Aufwandsentschädigungen und Zula- § 27. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ..... 40 gen der Angestellten ................................. 84 Impressum: letzten Umschlagseite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Elektrizitätsunternehmungen Österreichs STAND 01.02.2021 § 1. Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen Österreichs E-Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerk- schaftsbund, Gewerkschaft GPA. § 2. Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: dies vom Verband im Einvernehmen mit der Gewerk- schaft der Privatangestellten – DJP zur Kenntnis ge- Räumlich: nommen wurde. Für das Gebiet der Republik Österreich Persönlich: Fachlich: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Ar- Für alle Mitgliedsunternehmungen von Österreichs E- beitnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und Wirtschaft, mit Ausnahme technische Zeichnerlehrlinge. a) der Elektrizitätswerke im Nebenbetrieb. Als kaufmännische Lehrlinge gelten auf Grund des Be- Als Elektrizitätswerke im Nebenbetrieb sind anzuse- rufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste ins- hen: besondere die Lehrlinge, die in den Lehrberufen In- 1. Elektrizitätserzeugungsanlagen, die Bestandteile dustriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet anderer industrieller Unternehmungen sind und werden. Strom als Fremdbezieher abgeben und die gemein- sam mit dem Hauptbetrieb von den Interessenver- (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: tretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des a) Für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Ges. Hauptbetriebes betreut werden. m.b.H. und leitende Angestellte, soweit diese nicht ar- 2. Elektrizitätserzeugungsanlagen, die Bestandteile beiterkammerumlagepflichtig sind. von anderen gewerblichen Unternehmungen sind, b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre. wie Mühlen, Sägewerke u. ä., die Strom an Fremd- bezieher abgeben und von den Interessenvertre- Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck tungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Ge- einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder werbes des Hauptbetriebes betreut werden. administrativen) Vor- oder Ausbildung auf Grund schulrechtlicher Vorschriften vorübergehend beschäf- b) der Gemeinde-Elektrizitätswerke. tigt werden. Hinsichtlich der Vergütung für diese Der Kollektivvertrag gilt hingegen für Gemeinde- Pflichtpraktikanten gilt § 20a. Volontäre sind Perso- Elektrizitätswerke, die am 31.08.1954 den Kollektiv- nen, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, vertrag für Angestellte der privaten EVU angewendet kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Aus- oder ihn zu einem späteren Zeitpunkt übernommen bildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand haben. Gemeinde-Elektrizitätswerke, auf die der Kol- bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist lektivvertrag bisher keine Anwendung fand, können und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma diesem beitreten, wenn sie Österreichs E-Wirtschaft beschäftigt werden. die verbindliche Erklärung abgeben, sich den Bedin- gungen des Kollektivvertrages zu unterwerfen, und –7–
§ 3. Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt am 01.02.2021 in Kraft lingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge und und tritt an die Stelle des Kollektivvertrages vom für technische Zeichnerlehrlinge (§ 20), des Nachtar- 23.01.2020 in der Fassung des Kollektivvertrages beits- und Schichtzuschlages (§ 6) und der Reisekos- vom 01.02.2020. tenregelung (§ 23) können mit einmonatiger Kündi- gungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels einge- (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter schriebenen Briefes gekündigt werden. Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- gekündigt werden. gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek- tivvertrages geführt werden. (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 19), der Lehr- § 4. Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf, soweit dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende im folgenden nichts anderes bestimmt wird, Normalarbeitszeit nicht überschreitet. 38,5 Stunden nicht überschreiten. Eine Abweichung der durchschnittlichen Normalar- beitszeit ist möglich, wobei die durchschnittliche wö- (2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere chentliche Normalarbeitszeit nicht mehr als 40 Stun- Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an den betragen darf. Der Zeitausgleich für diese Abwei- Samstagen um 13 Uhr zu enden. chung hat längstens in einem Zeitraum von 26 Wochen zu erfolgen. (2a) Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regel- Die Einführung derartiger Regelungen bzw der "glei- mäßiger Verteilung der Gesamt-Wochenarbeitszeit tenden Arbeitszeit" bleibt einer Betriebsvereinbarung auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung auf bis zu im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vorbehalten 10 Stunden ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag und ist den Kollektivvertragspartnern zur Kenntnis zu darf nicht auf einen Feiertag fallen. bringen. Für Angestellte in eigenrechtsfähigen Stromhandels- (3) Für männliche Angestellte, in deren Arbeitszeit re- unternehmen und Stromvertriebsunternehmen gilt, gelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit- dass bei gleitender Arbeitszeit durch eine Betriebsver- schaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu zwölf einbarung die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- Stunden – für weibliche Angestellte bis zu zehn Stun- den ausgedehnt werden kann. den – ausgedehnt werden. (6a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit (4) Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzah- an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine länge- lung des Gehaltes dienstfrei. re zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen (5) Bestehende günstigere Übungen und Vereinba- überschritten werden soll, durch Betriebsvereinba- rungen hinsichtlich der Arbeitszeit bleiben aufrecht. rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits- zeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfalls- (6) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- tage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Ar- von Pausen sind auf Grund der jeweiligen Betriebser- beitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des fordernisse und der gesetzlichen Bestimmungen im Einarbeitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einar- Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. beiten im Sinn dieser Bestimmung darf die wöchentli- Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, che Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitrau- Mehrarbeit im Sinn des § 4b nicht übersteigen bzw in mes von höchstens acht Wochen so verteilt werden, jenen Fällen, in denen die wöchentliche Normalar- beitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der –8–
Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden jenen Zeitausgleich möglich, der in den ganzen Tagen verlängert werden. unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 6 er- Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der ein- folgt. gearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenver- Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normal- gütung. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen arbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene die Regelung des Abs 7 unberührt.*) Entgeltsteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. (7) Die wöchentliche Arbeitszeit kann insbesondere Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einar- des Arbeitgebers, durch Austritt aus wichtigem Grund beitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stun- oder durch Entlassung ohne sein Verschulden aus, ge- den ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich bührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat in- durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete nerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen- Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen die Grundvergütung für die Normalstunde. Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegan- Das im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum genen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung kann Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Nor- dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden. malarbeitszeit zuviel bezahlte Gehalt hat der Arbeit- Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornhe- nehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle Verschulden entlassen wird. der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem (9) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhin- ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkonti- derung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeit- nuierliche Betriebe bzw Betriebsabteilungen) sowie ausgleich unmittelbar vorher oder nachher zu erfolgen bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw Be- hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 triebsabteilungen ist auf Grund einer Betriebsverein- Arbeitszeitgesetz nicht möglich, kann er in den nächs- barung ein Schichtplan zu erstellen. Dies ist so vorzu- ten Kalendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage nehmen, dass vorhersehbare Arbeitsverhinderungen des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, ent- durch entsprechende Gestaltung und Erstellung der steht für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch Schichtpläne (ohne Überstunden und Mehrarbeits- auf Zeitausgleich. stunden) berücksichtigt und auch die vom überwie- Ist der Zeitausgleich wegen Beendigung des Arbeits- genden Teil der Experten vertretenen medizinischen verhältnisses vor Inanspruchnahme desselben nicht Aspekte beachtet werden. Durch diesen Schichtplan möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes muss sich im Durchschnitt eines Zeitraumes von ma- die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als ximal 6 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit Überstunde zu bezahlen. ergeben, wobei die Vorschriften der Arbeitszeitge- setzgebung zu beachten sind. Aus betrieblichen Erfor- (8) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit- dernissen anfallende Schichtübergabezeiten sind raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie Überstunden; über eine andere Form der Abgeltung im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar- kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wer- beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit den. pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und Für Dienstnehmer in vollkontinuierlichen Betrieben 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Un- kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen terschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von wenn am Wochenende Schichten von 10 bis 12 Stun- ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch den Dauer im Schichtplan vorgesehen sind und min- Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat destens 2 von 3 Wochenenden vollkommen arbeitsfrei schriftlich mit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren. sind. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die chen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zu- wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des stimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirk- Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, sam. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses ist eine Schiedskommission der Kollektivvertragspart- 40 Stunden nicht überschreitet. ner zu befassen. Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschrei- Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den ge- tungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit samten Durchrechnungszeitraum spätestens 2 Wo- sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden chen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. –9–
Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- (12) Wenn ein Feiertag auf einen Wochentag von chen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zu- Montag bis Freitag fällt, an dem der Angestellte gemäß stimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirk- Schichtplan schichtfrei hat, ist ihm ein Ersatzruhetag sam. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner zu gewähren, es sei denn, es bestehen bereits gleich- ist eine Schiedskommission der Kollektivvertragspart- wertige innerbetriebliche Regelungen. Wenn sich eine ner zu befassen. Schicht über 2 Kalendertage erstreckt, gilt jener Tag, Die Festlegung des Freizeitausgleichs hat unter Be- an dem die Schicht endet, als Schichttag. rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver- nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh- (13) Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetz- men nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor En- lichen Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarung de des Durchrechnungszeitraumes. Dekadenarbeit festgelegt werden. Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar- Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufeinan- beitsgesetz (NSchG) werden durch die Gewährung derfolgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Tage. von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht be- Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als rührt. 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentli- (10) Überall dort, wo che Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Innerhalb eines 4-wöchigen Durchrechnungszeitrau- a) durch territoriale Gegebenheiten bedingte schwie- mes hat der Angestellte Anspruch auf eine durch- rige Verhältnisse oder schnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens b) Minderbelastungen der Arbeitnehmer (zB durch 36 Stunden. Für die Berechnung der durchschnittli- Doppelbesetzungen) chen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die min- vorliegen, können zur Erreichung eines regelmäßigen destens 24 zusammenhängende Stunden umfassen. Schichtwechsels innerhalb eines Zeitraumes von Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Dekaden muss sechs Wochen in höchstens zwei nicht aufeinanderfol- jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden genden Wochen je Arbeitnehmer wöchentlich bis zu liegen. zwei Zwölfstundenschichten festgelegt werden. Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenregelung gilt diese für den Angestellten als Festlegung der Normal- (10a) Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Ar- arbeitszeit. Die entsprechenden Bestimmungen des beitsbereitschaft und bestehen für den Angestellten Kollektivvertrages über die Festlegung der Normalar- besondere Erholungsmöglichkeiten, kann mittels Be- beitszeit sind anzuwenden. triebsvereinbarung dreimal pro Woche eine Ausdeh- Bei Dekadenarbeit gilt der Sonntag als Werktag und nung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stun- der dafür zustehende arbeitsfreie Tag als Sonntag, so- den zugelassen werden, wenn durch ein arbeitsmedi- weit nicht bereits bestehende Vereinbarungen eine zinisches Gutachten festgestellt wird, dass wegen der andere Regelung vorsehen. Fällt auf einen als Sonntag besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im geltenden Werktag ein gesetzlicher Feiertag, so ist für Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet jede an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung ein Zu- wird als bei der Ausübung der selben Tätigkeit im Rah- schlag von 100 % zu bezahlen. men einer Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Ar- Durch Dekadenarbeit darf keine Entgeltschmälerung beitsbereitschaft ohne besondere Erholungsmöglich- eintreten. keiten. Bedingungen für die Verlängerung der tägli- Bei Beschäftigung in Dekadenarbeit hat der Arbeit- chen Normalarbeitszeit sind das Vorhandensein von nehmer nach einem Monat Wartezeit monatlich An- Ruhemöglichkeiten und die Einräumung der für die Es- spruch auf Ersatz der Fahrtkosten zum ständigen senseinnahme erforderlichen Zeiten. In den Betriebs- Dienstort und zurück, wenn die Großbaustelle mehr vereinbarungen im Sinne des ersten Satzes sind allfäl- als 70 km vom ständigen Dienstort entfernt ist. Dieser lige spezielle Bedingungen festzulegen. Innerhalb ei- Anspruch besteht nicht für Monate, in denen eine be- nes Durchrechnungszeitraumes bis zu sechs Wochen zahlte Heimfahrt gebührt bzw gewährt wird. darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durch- schnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch- (14) Für Lenker von in § 16 AZG genannten Kraftfahr- rechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschrei- zeugen, die für die Güterbeförderung oder die Perso- ten. nenbeförderung beschäftigt sind und den Kollektiv- vertrag für die Angestellten der EVU vereinbart haben, (11) Durch Betriebsvereinbarungen sind für Sprin- gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Ab- gerdienste Pläne zu erstellen, in denen ausreichend schnittes VI des Kollektivvertrages für Arbeiter der Zeiten festgelegt werden, in welchen der Arbeitneh- EVU Österreichs analog. mer nicht zum Springerdienst herangezogen werden kann. *) gültig ab 01.01.1995 – 10 –
§ 4a. Entgelt (1) Entgelt sind alle Leistungen, die dem Arbeitneh- b) Arbeitsverhinderung aus gesetzlich, kollektivver- mer vom Arbeitgeber auf Grund seines Arbeitsverhält- traglich oder innerbetrieblich anerkannten Gründen, nisses zustehen. Zum Entgelt gehören insbesondere: c) Feiertage. Überstundengrundvergütungen und -zuschläge, Zu- schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Schicht- und Unberücksichtigt bleiben jene Entgeltbestandteile, die Nachtarbeitszuschläge, Vergütungen für Anwesen- durch diese Arbeitsverhinderung nicht geschmälert heit, Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit, werden. Abgeltung für Tätigkeiten in Einmannbetrieben, Funk- tionszulagen, Fehlgeldentschädigungen, Provisionen (3) Der Ermittlung jener Entgeltbestandteile, die und Prämien, innerbetriebliche Zulagen, Schmutz-, nicht pauschaliert entlohnt werden, ist der Durch- Erschwernis- und Gefahrenzulagen. schnitt der letzten zwölf abgerechneten Monate zu- Nicht zum Entgelt gehören Aufwandsentschädigun- grundezulegen. Die Durchschnittsberechnung erfolgt gen sowie jene Sachbezüge, die wegen ihres unmittel- nach der Häufigkeit des Anfalles. Der darauf basieren- baren Zusammenhanges mit der Arbeitsverrichtung den Ermittlung der Höhe des Entgeltes sind die zum nicht in Anspruch genommen werden können. Derar- Fälligkeitstermin maßgeblichen Ansätze zugrundezu- tige Aufwandsentschädigungen und Sachbezüge sind legen. Durch Betriebsvereinbarung kann jedoch das insbesondere: Taggelder und Übernachtungsgelder, letzte volle Kalenderjahr oder ein davon abweichen- Trennungsgelder, Fahrtkostenvergütungen, freie oder des Geschäftsjahr als Durchrechnungszeitraum ver- verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung einbart werden, soweit hiedurch die im Laufe dessel- der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstät- ben neu eingetretenen oder ausgeschiedenen Arbeit- te auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise nehmer nicht benachteiligt werden. Hat das Arbeits- oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für verhältnis noch nicht zwölf Monate gedauert, ist der Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Durchschnitt des Zeitraumes seit Beginn des Arbeits- Arbeitsstätte. verhältnisses zugrundezulegen. Zeiten ohne Entgelt- anspruch gelten als neutrale Zeiten und sind bei der (2) Der Begriff des Entgeltes findet bei Unterbleiben Durchschnittsberechnung auszuklammern. der Arbeitsleistung in folgenden Fällen Anwendung: a) Urlaub, § 4b. Mehrarbeit (1) Das Ausmaß der ab November 1986 durchgeführ- (2) Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von ten Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit 50 Prozent. (zB bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1 1/2 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. (3) Wird für die Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbart, Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstunden- gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. ausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch Der Zeitausgleich für Mehrarbeit, die im Zusammen- bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne hang mit einer umverteilten Normalarbeitszeit gemäß des § 4 Abs 6, 7, 8 und 12. Hinsichtlich dieser Mehrar- § 4 Abs 6, 7, 8 und 12 geleistet wird, ist innerhalb des beit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dort vereinbarten Durchrechnungszeitraumes durch- über die Anordnung von Überstunden sinngemäß an- zuführen. Bei einem Durchrechnungszeitraum unter zuwenden. Arbeitszeiten, für die auf Grund dieses Kol- 13 Wochen oder in Fällen, in denen kein Durchrech- lektivvertrages oder innerbetrieblicher Regelungen nungszeitraum vereinbart ist, ist der Zeitausgleich in- ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht nerhalb von 13 Wochen durchzuführen. Auf Grund ei- als Mehrarbeit im Sinne des § 4b, sondern als Über- ner Betriebsvereinbarung – in Betrieben, in denen stunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeits- kein Betriebsrat besteht, auf Grund einer Vereinba- zeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Ausge- rung mit den Angestellten – können abweichende Re- nommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdeh- gelungen betreffend des Verbrauchs vereinbart wer- nung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden den, wobei jedoch 52 Wochen nicht überschritten wer- durch das Gesetz zulässig ist. den dürfen. – 11 –
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe- ne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächs- rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen festzule- ten Kalendermonat übertragen werden. gen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitrau- pro Woche geleistete Zeit mit einem Zuschlag von mes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher 50 Prozent zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendigung zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sin- des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches. § 4c. Altersteilzeit 1. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver- f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder der Betriebsrat zu informieren. § 37 b AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Re- 3. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentli- gelungen, solange die genannten Bestimmungen auf che Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- laufende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für arbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungspha- ab dem 01.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen se), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, oder sofern die Partner früher abgeschlossener Alters- um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgut- teilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31.03.2001 haben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- vereinbart haben. sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt: 2. a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- • Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs- grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohnaus- phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren gleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetra- Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver- ges zwischen dem vor der Herabsetzung der Normal- braucht werden. arbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- 01.01.2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließ- de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula- Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich), jedoch oh- den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem ne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zu- der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. schlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- Abgeltung den Erben. sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor • Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrich- werden keine Zeitguthaben erworben. Dement- ten. sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erwor- c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu- ben sind. stehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Ar- beitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die • Für die in der Vereinbarung im Vornhinein festgeleg- Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Ent- ten, über das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß gelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß hinaus geleisteten Stunden gebührt kein Mehrar- einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Ar- beitszuschlag gemäß § 19d Abs 3a AZG. Diese Re- beitszeit geleistet wurden. gelung tritt am 01.04.2009 in Kraft. d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- 4. Empfehlungen: che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung Die Kollektivvertragspartner empfehlen der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. a) hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Ba- sorgung möglichst vermeidet. sis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normal- arbeitszeit vorzunehmen. – 12 –
b) bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für c) eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen die in der Freistellungsphase entsteht, die Einar- Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären beitungsphase um die vereinbarte durchschnittli- Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- che Wochen-Arbeitszeit verkürzt, so dass der Ur- durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits laub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeit- trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- gutschriften entsprechen, verbraucht werden kann stehen. und wird). § 4d Sabbatical Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit – Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit und auf (Sabbatical) kann durch freiwillige Betriebsvereinba- 13. und 14. Gehalt rung ein Durchrechnungszeitraum bis zu höchstens – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sab- 3 Jahren mit unmittelbar anschließender Sabbatical- batical konsumation vereinbart werden. Derartige Betriebs- – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ArbeitnehmerIn der Kenntnisnahme der Kollektivvertragspartner und – Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden sollen insbesondere nachfolgende Punkte regeln: bei Rücktritt vom Sabbatical oder bei Auflösung – Ansparen durch Entgeltverzicht und/oder Ansparen des Dienstverhältnisses durch Zeit – Kündigungsschutz nach dem Sabbatical – Geltungsbereich und Geltungsdauer – Individuelle Vereinbarung mit dem/der Arbeitneh- – Teilnehmerkreis und Teilnehmerauswahl mer/in – Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an- – Sabbatical bei Überstundenpauschalbezieher gesparten Zeit – Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden § 5. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar- Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, beitsstunden, die über die auf Grundlage der kollektiv- Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berück- vertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4) festgelegte täg- sichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Nor- liche Arbeitszeit sowie über die Mehrarbeit gemäß § 4b malarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch hinausgehen. Überstunden sind mit einer Grundver- 167 zu teilen. gütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Ab 01.04.2019 Abs 4 bis 9 und 12 liegen Überstunden erst dann vor, (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 19 bis wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Nor- 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- malarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Für die 11. tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4b und 12. Stunde an einem Tag gebührt, ausgenommen überschritten werden. Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit, ein Zuschlag von 100 %. Dies gilt auch bei gleitender Ar- (2) Die Überstundengrundvergütung, die Grundver- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. gütung für die Mehrarbeit und die Grundlage für die Fallen die Überstunden in die Zeit von 19 Uhr bis Berechnung der Überstundenzuschläge sowie der Zu- 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Werden in ei- schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und der Zu- ner Arbeitswoche mehr als 50 Stunden geleistet, so schläge für Mehrarbeit ist ein 1/143 des Monatsgehal- gebührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen tes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundla- gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, so- gen sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden fern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag – 13 –
in Höhe von 100 Prozent. Dies gilt auch bei gleitender (5) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- Arbeitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. setzlich vorgeschriebenen Fällen zulässig. Bei Schichtarbeit gilt jene Zeit als Überstunde, die über die im Rahmen der jeweiligen Schichteinteilung (5a) Folgende Tätigkeiten sind – soweit sie nicht an täglich festgesetzte Arbeitszeit hinausgeht. Nach der Werktagen vorgenommen werden können – gemäß ersten Schicht ist ab der dritten Überstunde, sofern § 12a ARG vom Verbot der Wochenend- und Feier- diese nach der zehnten Arbeitsstunde des Kalenderta- tagsarbeit (mit Ausnahme des 1. Jänner und 25. De- ges anfällt, ungeachtet des Anfallszeitpunktes ein Zu- zember) ausgenommen, wenn in dem Mitgliedsunter- schlag von 100 % zu bezahlen. nehmen dazu eine Betriebsvereinbarung, in der insbe- Bei mehrschichtiger Arbeit wird nach der zweiten sondere Arbeitszeit und Entlohnung geregelt werden, Schicht für die dritte und die folgenden Überstunden abgeschlossen wird: ein Zuschlag von 100 % bezahlt, auch wenn diese a) Handel mit Energie sowie damit in Zusammenhang Überstunden nicht in die Zeit nach 19 Uhr fallen. Für stehenden Derivaten Überstunden, die im Anschluss an die dritte Schicht (Nachtschicht) geleistet werden, gebührt jedenfalls b) vertragliche Erfassung und Abwicklung von den in ein Zuschlag von 100 %. Für Überstunden, die nach a) genannten Handelsgeschäften Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet c) Risiko-Management und IT-Support im Zusam- werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %. menhang mit den in a) genannten Handelsge- Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von schäften. 100 % gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleis- tete Mehrarbeit gemäß § 4b in die Zahl der Überstun- Für ein und denselben Angestellten, der an Wochen- den miteinzubeziehen. enden zu Tätigkeiten im Sinne dieses Absatzes heran- gezogen wird, müssen 2 von 3 Wochenenden vollkom- Verbrauch von Zeitguthaben men arbeitsfrei sein. In außergewöhnlichen Fällen (3a) Wurde die Abgeltung für Überstunden durch können jedenfalls an bis zu 3 weiteren Wochenenden Zeitausgleich vereinbart, so legt der Arbeitnehmer pro Jahr Tätigkeiten im Sinne dieses Absatzes verrich- bzw die Arbeitnehmerin den Verbrauch der Zeitgutha- tet werden, wobei für die an diesen zusätzlichen Wo- ben fest, doch hat er bzw sie sich um das Einverneh- chenenden geleistete Arbeit ein Zuschlag, der gemäß men mit dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das dem Kollektivvertrag jeweils für die Verrechnung von Einvernehmen nicht zustande, kann er bzw sie mit ei- Überstunden zur Anwendung gelangen würde, zu be- ner Vorankündigungszeit von vier Wochen den Ver- zahlen ist. Dieser Zuschlag entfällt, wenn die Wochen- brauchszeitpunkt für jeweils bis zu fünf Arbeitstage endarbeit im Rahmen der Überstundenentlohnung oh- bzw fünf Schichten einseitig festlegen. Dem Arbeit- nedies mit Überstundenzuschlägen abgegolten wird. nehmer bzw der Arbeitnehmerin ist der jeweilige Zeit- Ein- und derselbe Angestellte, der in außergewöhnli- saldo monatlich schriftlich bekannt zu geben und je- chen Fällen an zusätzlichen Wochenenden Tätigkeiten derzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. im Sinne dieses Absatzes verrichtet, darf maximal an Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht 3 aufeinander folgenden Wochenenden dazu herange- verbrauchte Zeitguthaben ausbezahlt. zogen werden und muss am 4. Wochenende jedenfalls arbeitsfrei sein. Pausen (3b) Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende (6) Für Sonntagsschichten ist, soweit diese innerhalb der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde ei- der normalen Arbeitszeit geleistet werden, ein Zu- ne bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu schlag von 50 % auf den auf die Normalstunde entfal- gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. In- lenden Anteil des Monatsgehalts (1/167) zu bezahlen. nerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im- (7) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu- mer - sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An- schlag von 100 % zu entlohnen. spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo- (8) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert. die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/1983. Für Arbeiten, die an Feiertagen inner- (4) Wird aus betrieblichen Erfordernissen am 24. oder halb der für diesen Kalendertag vorgesehenen Nor- 31. Dezember gearbeitet, so sind bezüglich der Abgel- malarbeitszeit geleistet werden, gebührt zum Feier- tung der Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit bis tagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs 5 ARG) ein Zuschlag von 12 Uhr Betriebsvereinbarungen abzuschließen; be- 50 %. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer im züglich Arbeiten nach 12 Uhr gelten die Bestimmun- Schichtdienst nur dann, wenn für die Feiertagsarbeit gen über die Feiertagsentlohnung. kein Ersatzruhetag gewährt wird. Übersteigt die an ei- – 14 –
nem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den (12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Über- betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeits- stundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Be- zeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag rechnung der monatlichen Pauschalsumme der von 100 %. Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich ge- leisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die obi- (9) Wird ein Arbeitnehmer nach Verlassen des Betrie- gen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen bes zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind. werden die hiefür notwendigen Zeiten vom Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr zur Wohnung bzw zur (13) Überstunden müssen binnen vier Monaten nach ständigen Arbeitsstätte als Überstunden mit einem dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht Zuschlag von 100 % vergütet. werden. Wenn keine berücksichtigungswürdigen Um- stände vorliegen, erlischt der Anspruch auf Geltend- (10) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge- machung dieser Überstunden. bührt der jeweils höchste Zuschlag. Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommen- (11) Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab den Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, der durchschnittlichen Überstundenanzahl maßgebli- bleiben solche Regelungen unberührt. chen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstun- Feiertagszuschläge bleiben unberührt. denleistung erfolgte. § 6. Nacht- und Schichtarbeit (1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Be- ren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig gemacht werden. zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betriebli- den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei- chen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer ne Vergütung. auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tagesar- beitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungs- (2) Ihre Höhe bestimmt sich nach der für die Arbeiter gründe zu verwenden: des Betriebes geltenden Regelung. Sie beträgt jedoch mindestens • wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset- zung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner a) für jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr Gesundheit gefährdet, oder in die betriebsübliche dritte Schicht • die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde .... € 2,660 des Arbeitnehmers lebenden Kindes während der b) für jede in die betriebsübliche zweite Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während Schicht fallende Arbeitsstunde ............. € 0,529 des Tages nicht gewährleistet ist, • oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen na- (3) Im Schichtplan ist die Wochenruhe festzulegen. hen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 versorgt. (4) a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwil- Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo- lig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienst- gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an- zettel) vorliegt. dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung ab, und Sorgepflichten durchführen kann. darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht be- Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebs- endet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine unzu- vereinbarung geregelt werden. Umstände, die beim lässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhere Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom Arbeitgeber können nicht herangezogen werden. Ist eine Verset- glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des zung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz Arbeitgebers von der Ablehnung kann nicht geltend aus betrieblichen Gründen nicht möglich, oder erfolgt gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendigung sie nicht binnen 14 Tagen, ist der Arbeitnehmer zum kann nur binnen 14 Tagen bzw unverzüglich nach vorzeitigen Austritt berechtigt. Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendba- – 15 –
c) Der Arbeitgeber hat bei der Einteilung der Nachtar- sollen, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme die- beit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitneh- ser Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG, BGBl I/122/ mer, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrich- 2002 ärztlich untersuchen lassen können. Der Arbeit- tung oder Schule besuchen oder dies beabsichtigen, geber hat dem Arbeitnehmer allfällige Kosten zu er- zu berücksichtigen. statten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit an- zurechnen. d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in- nerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die f) Abgesehen von den in § 97 Abs 1 Z 6a ArbVG er- Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – al- fassten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebs- lenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichten vereinbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich können, sind vorrangig zu berücksichtigen. bzw zur Milderung von Belastungen der Arbeitnehmer durch Nachtarbeit abgeschlossen werden. e) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Ar- beitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben § 6a. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen Angestellten, die unter den gleichen Bedingungen, triebsvereinbarung hiefür vorgesehenen Zulagen zu wie sie der Abschnitt "Schmutz-, Erschwernis- und gewähren. Deren Höhe bestimmt sich nach der für Gefahrenzulagen" des Kollektivvertrages für Arbeiter die Arbeiter des betreffenden Betriebes geltenden Re- der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Öster- gelung; sie betragen jedoch mindestens die im Kollek- reichs in der jeweils geltenden Fassung vorsieht, Tä- tivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen tigkeiten verrichten, sind die dort bzw in einer auf Österreichs hierfür festgelegten Beträge. Grund des genannten Kollektivvertrages erfolgten Be- § 6b. Bildschirmarbeit (1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei vom Arbeitgeber jene notwendigen Kosten zu über- denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetas- nehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozi- tatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger ei- alversicherungsträger getragene Leistung hinausge- ne funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeit hen. Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bild- der Krankenversicherungsträger zugrunde gelegte schirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit Standard maßgeblich. Die Anwendung dieser Bestim- sind. mung ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln. (2) Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit (3) Diese Regelung gilt für ab dem 01.01.1991 anzu- spezieller Sehkorrektur für die Tätigkeit am Bild- schaffende Brillen. schirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, sind § 6c. Telearbeit Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeit- Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung geber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit liegt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Ange- die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten stellten in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbe- ist. sondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwen- Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebs- dung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätig- vereinbarungen abgeschlossen werden. keit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestim- Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind mend ist. Vereinbarungen insbesondere über Arbeitsstätte, Ar- beitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattun- – 16 –
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