KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Elektrizitätsunternehmungen Österreichs - STAND 1. FEBRUAR 2021 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte der Elektrizitätsunternehmungen
Österreichs

STAND 1. FEBRUAR 2021
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BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte der Elektrizitätsunternehmungen
                                       Österreichs

                             STAND 1. FEBRUAR 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  – Erhöhung der Mindestgehälter um 1,5 %
  – Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,5 %
  – Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,5 %
  – Erhöhung der Zulagen um 1,5 %
  – Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 1,5 %
  – Erhöhung der Schichtzulagen um 1,5%

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Übersicht Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen 2021:

– Erhöhung der Mindestgehälter um 1,5 %       Weitere Ergebnisse:
– Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,5 %          – Corona-Prämie in der Höhe von € 280,– mit
– Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,5 %      der Dezember Abrechnung 2020

– Erhöhung der Zulagen um 1,5 %               – Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu den The-
                                                men Home-Office, Telearbeit und mobiles
– Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um
                                                Arbeiten
  1,5 %
                                              – Bildungszeit für Lehrlinge für die Maturavor-
– Erhöhung der Schichtzulagen um 1,5 %
                                                bereitung

Geltungstermin: 1. Februar 2021

                                            –5–
Inhaltsverzeichnis

                                                                Seite                                                                Seite

§    1.    Vertragschließende ...........................          7    § 27a. Schlichtungsmechanismus auf KV-Ebene
§    2.    Geltungsbereich ..............................          7           anlässlich der Einführung des Entgeltsys-
§    3.    Geltungsdauer ................................          8           tems zum 01.02.2019 .......................             40
§    4.    Arbeitszeit .....................................       8    § 28. Betriebsvereinbarungen und Sonderver-
§    4a.   Entgelt ..........................................     11           einbarungen ...................................         40
§    4b.   Mehrarbeit .....................................       11    § 29. Ermächtigung zu Betriebsvereinbarungen                   40
§    4c.   Altersteilzeit ...................................     12    § 30. Begünstigungsklausel ........................            41
           § 4d Sabbatical ...............................        13    § 31. Bildungsmanagement ........................              41
§ 5.       Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit .               13    § 32. Insourcing und Auslagerung ................              41
§ 6.       Nacht- und Schichtarbeit ....................          15    § 33. Sicherung des Geltungsbereiches ..........               42
§ 6a.      Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzu-
           lagen ............................................     16    Anhang I
§    6b.   Bildschirmarbeit ..............................        16    Erhöhung der Ist-Gehälter, Mindestgrundgehälter
§    6c.   Telearbeit ......................................      16    und Überstundenpauschalien (Ist-Abschluss ab
§    7.    Freizeitgewährung ............................         17    01.02.2021) ............................................       43
§    8.    Urlaub ..........................................      18    Anhang II
§    9.    Krankenurlaube und Heimaufenthalte ....                18    Protokolle ...............................................     45
§    9a.   Karenzurlaub ..................................        19    Anhang IIa
§    9b.   Sonderregelung betreffend ordentliche                        Arbeitszeit ab 01.11.1986 ............................         51
           Präsenzdienstzeiten bzw ordentliche Zivil-                   Anhang III
           dienstzeiten ...................................       19    Protokoll zum Kollektivvertrag neu zwischen der
§    9c.   Kinderzulage ..................................        19    Produktionsgewerkschaft (PRO-GE), der Gewerk-
§   10.    Abfertigung ....................................       20    schaft der Privatangestellten, Druck, Journalis-
§   10a.   Rücktrittsmöglichkeit bei Übertritt in MVK             21    mus, Papier (GPA-djp) und Österreichs E-Wirt-
§   11.    Gehaltszahlung im Todesfall ................           21    schaft vom 17.12.2018 ...............................          51
§   11a.   Dienstjubiläum ................................        22
                                                                        Anhang IIIa
§   12.    Weihnachtsremuneration ....................            22
                                                                        Muster Dienstzettel gem AVRAG ....................             63
§   13.    Urlaubszuschuss ..............................         23
                                                                        Muster Dienstzettel gem § 16 Abs 2 ................            65
§   13a.   Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig-
                                                                        Muster Dienstzettel Telearbeit .......................         67
           te Angestellte .................................       23
                                                                        Muster Überleitungsdienstzettels gem Protokoll
§   14.    Behaltepflicht ..................................      24
                                                                        KV neu vom 17.12.2018 ..............................           69
§   14a.   Befristung von Dienstverhältnissen ........            24
§   15.    Diensterfindungen ............................         24    Anhang IV
§   15a.   Ausbildungskosten ...........................          25    Mindestgehälter (Vergleichstabellen) ab
§   16.    Allgemeine Bestimmungen über die Be-                         01.02.2021 der Angestellten, die vor dem
           schäftigungsgruppen ab 01.02.2019 ......               25    01.02.2019 eingetreten sind ........................           70
§ 17.      Anrechnung von Entgeltsbestandteilen auf                     Anhang IVa
           das Mindestgrundgehalt .....................           27    Ermittlung der Mindestgehälter für Angestellte,
§ 18.      Beschäftigungsgruppenschema                    ab            die zwischen dem 01.01.1998 und 31.01.2019
           01.02.2019 ....................................        27    eingetreten sind ........................................      71
§ 19.      Mindestgrundgehälter ab 01.02.2021 .....               29    Anhang IVb
§ 20.      Lehrlingseinkommen, Lehrlinge, Integra-                      Liste der Mitgliedsunternehmen von Österreichs
           tive Berufsausbildung ........................         29    E-Wirtschaft (ordentliche und außerordentliche
§   20a.   Praktikanten ...................................       30    Mitglieder), welche die Kollektivverträge für Arbei-
§   21.    Bezüge der Aufsichtsorgane ................            30    ter und Angestellte der Elektrizitätsunternehmen
§   21a.   Übernahme ins Angestelltenverhältnis ....              31    anwenden (Stand 1. Februar 2020). ...............              71
§   22.    Einstellungsbeschränkungen ...............             31
                                                                        Anhang V
§   23.    Reisekostenregelung .........................          31
                                                                        Kollektivvertragsabschluss vom 30.06.2004 ......               73
§   23a.   Entsendung zu Auslandsdienstreisen ......              33
§   24.    Trennungsgeld ................................         37    Anhang VI
§   24a.   Versetzung lediger Angestellter ............           38    Empfehlungen ..........................................        74
§   25.    Anwesenheitsdienst und Erreichbarkeit ...              38    Anmerkungen ........................................           75
§   25a.   Sonderregelung für die Verwendung                            Erläuterungen ........................................         78
           drahtloser Rufeinrichtungen ................           39    Information
§ 26.      Sonderregelung für Einmannbetriebe .....               39    Erhöhung d. Aufwandsentschädigungen und Zula-
§ 27.      Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .....             40    gen der Angestellten .................................         84

                                                                        Impressum: letzten Umschlagseite

                                                                    –6–
KOLLEKTIVVERTRAG
             für Angestellte der Elektrizitätsunternehmungen Österreichs
                                          STAND 01.02.2021

                                         § 1. Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen Österreichs E-Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerk-
schaftsbund, Gewerkschaft GPA.

                                          § 2. Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                         dies vom Verband im Einvernehmen mit der Gewerk-
                                                       schaft der Privatangestellten – DJP zur Kenntnis ge-
Räumlich:
                                                       nommen wurde.
Für das Gebiet der Republik Österreich
                                                       Persönlich:
Fachlich:
                                                       Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Ar-
Für alle Mitgliedsunternehmungen von Österreichs E-
                                                       beitnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und
Wirtschaft, mit Ausnahme
                                                       technische Zeichnerlehrlinge.
a) der Elektrizitätswerke im Nebenbetrieb.             Als kaufmännische Lehrlinge gelten auf Grund des Be-
Als Elektrizitätswerke im Nebenbetrieb sind anzuse-    rufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste ins-
hen:                                                   besondere die Lehrlinge, die in den Lehrberufen In-
1. Elektrizitätserzeugungsanlagen, die Bestandteile    dustriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet
   anderer industrieller Unternehmungen sind und       werden.
   Strom als Fremdbezieher abgeben und die gemein-
   sam mit dem Hauptbetrieb von den Interessenver-     (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
   tretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des      a) Für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Ges.
   Hauptbetriebes betreut werden.                      m.b.H. und leitende Angestellte, soweit diese nicht ar-
2. Elektrizitätserzeugungsanlagen, die Bestandteile    beiterkammerumlagepflichtig sind.
   von anderen gewerblichen Unternehmungen sind,
                                                       b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre.
   wie Mühlen, Sägewerke u. ä., die Strom an Fremd-
   bezieher abgeben und von den Interessenvertre-      Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck
   tungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Ge-     einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder
   werbes des Hauptbetriebes betreut werden.           administrativen) Vor- oder Ausbildung auf Grund
                                                       schulrechtlicher Vorschriften vorübergehend beschäf-
b) der Gemeinde-Elektrizitätswerke.
                                                       tigt werden. Hinsichtlich der Vergütung für diese
Der Kollektivvertrag gilt hingegen für Gemeinde-
                                                       Pflichtpraktikanten gilt § 20a. Volontäre sind Perso-
Elektrizitätswerke, die am 31.08.1954 den Kollektiv-
                                                       nen, die zum Zweck einer beruflichen (technischen,
vertrag für Angestellte der privaten EVU angewendet
                                                       kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Aus-
oder ihn zu einem späteren Zeitpunkt übernommen
                                                       bildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand
haben. Gemeinde-Elektrizitätswerke, auf die der Kol-
                                                       bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist
lektivvertrag bisher keine Anwendung fand, können
                                                       und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma
diesem beitreten, wenn sie Österreichs E-Wirtschaft
                                                       beschäftigt werden.
die verbindliche Erklärung abgeben, sich den Bedin-
gungen des Kollektivvertrages zu unterwerfen, und

                                                   –7–
§ 3. Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 01.02.2021 in Kraft      lingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge und
und tritt an die Stelle des Kollektivvertrages vom         für technische Zeichnerlehrlinge (§ 20), des Nachtar-
23.01.2020 in der Fassung des Kollektivvertrages           beits- und Schichtzuschlages (§ 6) und der Reisekos-
vom 01.02.2020.                                            tenregelung (§ 23) können mit einmonatiger Kündi-
                                                           gungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels einge-
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter      schriebenen Briefes gekündigt werden.
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes         (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
gekündigt werden.                                          gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek-
                                                           tivvertrages geführt werden.
(3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über
die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 19), der Lehr-

                                               § 4. Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf, soweit        dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende
im folgenden nichts anderes bestimmt wird,                 Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
38,5 Stunden nicht überschreiten.                          Eine Abweichung der durchschnittlichen Normalar-
                                                           beitszeit ist möglich, wobei die durchschnittliche wö-
(2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere       chentliche Normalarbeitszeit nicht mehr als 40 Stun-
Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an       den betragen darf. Der Zeitausgleich für diese Abwei-
Samstagen um 13 Uhr zu enden.                              chung hat längstens in einem Zeitraum von 26 Wochen
                                                           zu erfolgen.
(2a) Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regel-        Die Einführung derartiger Regelungen bzw der "glei-
mäßiger Verteilung der Gesamt-Wochenarbeitszeit            tenden Arbeitszeit" bleibt einer Betriebsvereinbarung
auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung auf bis zu           im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vorbehalten
10 Stunden ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag         und ist den Kollektivvertragspartnern zur Kenntnis zu
darf nicht auf einen Feiertag fallen.                      bringen.
                                                           Für Angestellte in eigenrechtsfähigen Stromhandels-
(3) Für männliche Angestellte, in deren Arbeitszeit re-    unternehmen und Stromvertriebsunternehmen gilt,
gelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit-          dass bei gleitender Arbeitszeit durch eine Betriebsver-
schaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu zwölf   einbarung die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun-
Stunden – für weibliche Angestellte bis zu zehn Stun-      den ausgedehnt werden kann.
den – ausgedehnt werden.
                                                           (6a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit
(4) Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzah-       an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine länge-
lung des Gehaltes dienstfrei.                              re zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so
                                                           kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen
(5) Bestehende günstigere Übungen und Vereinba-            überschritten werden soll, durch Betriebsvereinba-
rungen hinsichtlich der Arbeitszeit bleiben aufrecht.      rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits-
                                                           zeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfalls-
(6) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-        tage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein
zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und          Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist
das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage          zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Ar-
von Pausen sind auf Grund der jeweiligen Betriebser-       beitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des
fordernisse und der gesetzlichen Bestimmungen im           Einarbeitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einar-
Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.              beiten im Sinn dieser Bestimmung darf die wöchentli-
Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern,       che Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich
kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitrau-        Mehrarbeit im Sinn des § 4b nicht übersteigen bzw in
mes von höchstens acht Wochen so verteilt werden,          jenen Fällen, in denen die wöchentliche Normalar-
                                                           beitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der

                                                       –8–
Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden          jenen Zeitausgleich möglich, der in den ganzen Tagen
verlängert werden.                                       unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 6 er-
Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der ein-     folgt.
gearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht   Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das
konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenver-       Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normal-
gütung. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen          arbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene
die Regelung des Abs 7 unberührt.*)                      Entgeltsteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden
                                                         nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
(7) Die wöchentliche Arbeitszeit kann insbesondere       Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens
zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einar-    des Arbeitgebers, durch Austritt aus wichtigem Grund
beitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stun-     oder durch Entlassung ohne sein Verschulden aus, ge-
den ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich      bührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur
in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat in-    durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete
nerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-        Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen
Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen     die Grundvergütung für die Normalstunde.
Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegan-        Das im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum
genen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung kann        Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Nor-
dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden.       malarbeitszeit zuviel bezahlte Gehalt hat der Arbeit-
Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornhe-      nehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne
rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen    wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem
Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle       Verschulden entlassen wird.
der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des
Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem        (9) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen
Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhin-    ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkonti-
derung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeit-       nuierliche Betriebe bzw Betriebsabteilungen) sowie
ausgleich unmittelbar vorher oder nachher zu erfolgen    bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw Be-
hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20    triebsabteilungen ist auf Grund einer Betriebsverein-
Arbeitszeitgesetz nicht möglich, kann er in den nächs-   barung ein Schichtplan zu erstellen. Dies ist so vorzu-
ten Kalendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage       nehmen, dass vorhersehbare Arbeitsverhinderungen
des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, ent-     durch entsprechende Gestaltung und Erstellung der
steht für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch        Schichtpläne (ohne Überstunden und Mehrarbeits-
auf Zeitausgleich.                                       stunden) berücksichtigt und auch die vom überwie-
Ist der Zeitausgleich wegen Beendigung des Arbeits-      genden Teil der Experten vertretenen medizinischen
verhältnisses vor Inanspruchnahme desselben nicht        Aspekte beachtet werden. Durch diesen Schichtplan
möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes      muss sich im Durchschnitt eines Zeitraumes von ma-
die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als      ximal 6 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit
Überstunde zu bezahlen.                                  ergeben, wobei die Vorschriften der Arbeitszeitge-
                                                         setzgebung zu beachten sind. Aus betrieblichen Erfor-
(8) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit-     dernissen anfallende Schichtübergabezeiten sind
raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie        Überstunden; über eine andere Form der Abgeltung
im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar-        kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wer-
beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit     den.
pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und        Für Dienstnehmer in vollkontinuierlichen Betrieben
37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Un-    kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen
terschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich,    Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden,
wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von          wenn am Wochenende Schichten von 10 bis 12 Stun-
ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch    den Dauer im Schichtplan vorgesehen sind und min-
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat      destens 2 von 3 Wochenenden vollkommen arbeitsfrei
schriftlich mit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren.      sind.
Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo-        Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die
chen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zu-      wöchentliche     Normalarbeitszeit    innerhalb     des
stimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirk-        Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden,
sam. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner      dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses
ist eine Schiedskommission der Kollektivvertragspart-    40 Stunden nicht überschreitet.
ner zu befassen.                                         Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschrei-
Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den ge-     tungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit
samten Durchrechnungszeitraum spätestens 2 Wo-           sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden
chen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für       Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.

                                                     –9–
Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo-         (12) Wenn ein Feiertag auf einen Wochentag von
chen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zu-       Montag bis Freitag fällt, an dem der Angestellte gemäß
stimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirk-         Schichtplan schichtfrei hat, ist ihm ein Ersatzruhetag
sam. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner       zu gewähren, es sei denn, es bestehen bereits gleich-
ist eine Schiedskommission der Kollektivvertragspart-     wertige innerbetriebliche Regelungen. Wenn sich eine
ner zu befassen.                                          Schicht über 2 Kalendertage erstreckt, gilt jener Tag,
Die Festlegung des Freizeitausgleichs hat unter Be-       an dem die Schicht endet, als Schichttag.
rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver-
nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh-        (13) Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetz-
men nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor En-     lichen Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarung
de des Durchrechnungszeitraumes.                          Dekadenarbeit festgelegt werden.
Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar-             Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufeinan-
beitsgesetz (NSchG) werden durch die Gewährung            derfolgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Tage.
von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht be-       Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als
rührt.                                                    40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch-
                                                          rechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentli-
(10) Überall dort, wo                                     che Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.
                                                          Innerhalb eines 4-wöchigen Durchrechnungszeitrau-
a) durch territoriale Gegebenheiten bedingte schwie-
                                                          mes hat der Angestellte Anspruch auf eine durch-
   rige Verhältnisse oder
                                                          schnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens
b) Minderbelastungen der Arbeitnehmer (zB durch           36 Stunden. Für die Berechnung der durchschnittli-
   Doppelbesetzungen)                                     chen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden dürfen
                                                          nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die min-
vorliegen, können zur Erreichung eines regelmäßigen       destens 24 zusammenhängende Stunden umfassen.
Schichtwechsels innerhalb eines Zeitraumes von            Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Dekaden muss
sechs Wochen in höchstens zwei nicht aufeinanderfol-      jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden
genden Wochen je Arbeitnehmer wöchentlich bis zu          liegen.
zwei Zwölfstundenschichten festgelegt werden.             Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenregelung gilt
                                                          diese für den Angestellten als Festlegung der Normal-
(10a) Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Ar-         arbeitszeit. Die entsprechenden Bestimmungen des
beitsbereitschaft und bestehen für den Angestellten       Kollektivvertrages über die Festlegung der Normalar-
besondere Erholungsmöglichkeiten, kann mittels Be-        beitszeit sind anzuwenden.
triebsvereinbarung dreimal pro Woche eine Ausdeh-         Bei Dekadenarbeit gilt der Sonntag als Werktag und
nung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stun-     der dafür zustehende arbeitsfreie Tag als Sonntag, so-
den zugelassen werden, wenn durch ein arbeitsmedi-        weit nicht bereits bestehende Vereinbarungen eine
zinisches Gutachten festgestellt wird, dass wegen der     andere Regelung vorsehen. Fällt auf einen als Sonntag
besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im         geltenden Werktag ein gesetzlicher Feiertag, so ist für
Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet        jede an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung ein Zu-
wird als bei der Ausübung der selben Tätigkeit im Rah-    schlag von 100 % zu bezahlen.
men einer Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Ar-      Durch Dekadenarbeit darf keine Entgeltschmälerung
beitsbereitschaft ohne besondere Erholungsmöglich-        eintreten.
keiten. Bedingungen für die Verlängerung der tägli-       Bei Beschäftigung in Dekadenarbeit hat der Arbeit-
chen Normalarbeitszeit sind das Vorhandensein von         nehmer nach einem Monat Wartezeit monatlich An-
Ruhemöglichkeiten und die Einräumung der für die Es-      spruch auf Ersatz der Fahrtkosten zum ständigen
senseinnahme erforderlichen Zeiten. In den Betriebs-      Dienstort und zurück, wenn die Großbaustelle mehr
vereinbarungen im Sinne des ersten Satzes sind allfäl-    als 70 km vom ständigen Dienstort entfernt ist. Dieser
lige spezielle Bedingungen festzulegen. Innerhalb ei-     Anspruch besteht nicht für Monate, in denen eine be-
nes Durchrechnungszeitraumes bis zu sechs Wochen          zahlte Heimfahrt gebührt bzw gewährt wird.
darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durch-
schnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch-        (14) Für Lenker von in § 16 AZG genannten Kraftfahr-
rechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschrei-          zeugen, die für die Güterbeförderung oder die Perso-
ten.                                                      nenbeförderung beschäftigt sind und den Kollektiv-
                                                          vertrag für die Angestellten der EVU vereinbart haben,
(11) Durch Betriebsvereinbarungen sind für Sprin-         gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Ab-
gerdienste Pläne zu erstellen, in denen ausreichend       schnittes VI des Kollektivvertrages für Arbeiter der
Zeiten festgelegt werden, in welchen der Arbeitneh-       EVU Österreichs analog.
mer nicht zum Springerdienst herangezogen werden
kann.                                                     *) gültig ab 01.01.1995

                                                     – 10 –
§ 4a. Entgelt

(1) Entgelt sind alle Leistungen, die dem Arbeitneh-       b) Arbeitsverhinderung aus gesetzlich, kollektivver-
mer vom Arbeitgeber auf Grund seines Arbeitsverhält-       traglich oder innerbetrieblich anerkannten Gründen,
nisses zustehen. Zum Entgelt gehören insbesondere:
                                                           c) Feiertage.
Überstundengrundvergütungen und -zuschläge, Zu-
schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Schicht- und        Unberücksichtigt bleiben jene Entgeltbestandteile, die
Nachtarbeitszuschläge, Vergütungen für Anwesen-            durch diese Arbeitsverhinderung nicht geschmälert
heit, Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit,     werden.
Abgeltung für Tätigkeiten in Einmannbetrieben, Funk-
tionszulagen, Fehlgeldentschädigungen, Provisionen         (3) Der Ermittlung jener Entgeltbestandteile, die
und Prämien, innerbetriebliche Zulagen, Schmutz-,          nicht pauschaliert entlohnt werden, ist der Durch-
Erschwernis- und Gefahrenzulagen.                          schnitt der letzten zwölf abgerechneten Monate zu-
Nicht zum Entgelt gehören Aufwandsentschädigun-            grundezulegen. Die Durchschnittsberechnung erfolgt
gen sowie jene Sachbezüge, die wegen ihres unmittel-       nach der Häufigkeit des Anfalles. Der darauf basieren-
baren Zusammenhanges mit der Arbeitsverrichtung            den Ermittlung der Höhe des Entgeltes sind die zum
nicht in Anspruch genommen werden können. Derar-           Fälligkeitstermin maßgeblichen Ansätze zugrundezu-
tige Aufwandsentschädigungen und Sachbezüge sind           legen. Durch Betriebsvereinbarung kann jedoch das
insbesondere: Taggelder und Übernachtungsgelder,           letzte volle Kalenderjahr oder ein davon abweichen-
Trennungsgelder, Fahrtkostenvergütungen, freie oder        des Geschäftsjahr als Durchrechnungszeitraum ver-
verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung      einbart werden, soweit hiedurch die im Laufe dessel-
der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstät-         ben neu eingetretenen oder ausgeschiedenen Arbeit-
te auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise         nehmer nicht benachteiligt werden. Hat das Arbeits-
oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für         verhältnis noch nicht zwölf Monate gedauert, ist der
Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und             Durchschnitt des Zeitraumes seit Beginn des Arbeits-
Arbeitsstätte.                                             verhältnisses zugrundezulegen. Zeiten ohne Entgelt-
                                                           anspruch gelten als neutrale Zeiten und sind bei der
(2) Der Begriff des Entgeltes findet bei Unterbleiben      Durchschnittsberechnung auszuklammern.
der Arbeitsleistung in folgenden Fällen Anwendung:

a) Urlaub,

                                             § 4b. Mehrarbeit

(1) Das Ausmaß der ab November 1986 durchgeführ-           (2) Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von
ten Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit         50 Prozent.
(zB bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit
1 1/2 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit.                   (3) Wird für die Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbart,
Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstunden-        gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1.
ausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch       Der Zeitausgleich für Mehrarbeit, die im Zusammen-
bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne      hang mit einer umverteilten Normalarbeitszeit gemäß
des § 4 Abs 6, 7, 8 und 12. Hinsichtlich dieser Mehrar-    § 4 Abs 6, 7, 8 und 12 geleistet wird, ist innerhalb des
beit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes         dort vereinbarten Durchrechnungszeitraumes durch-
über die Anordnung von Überstunden sinngemäß an-           zuführen. Bei einem Durchrechnungszeitraum unter
zuwenden. Arbeitszeiten, für die auf Grund dieses Kol-     13 Wochen oder in Fällen, in denen kein Durchrech-
lektivvertrages oder innerbetrieblicher Regelungen         nungszeitraum vereinbart ist, ist der Zeitausgleich in-
ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht       nerhalb von 13 Wochen durchzuführen. Auf Grund ei-
als Mehrarbeit im Sinne des § 4b, sondern als Über-        ner Betriebsvereinbarung – in Betrieben, in denen
stunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeits-    kein Betriebsrat besteht, auf Grund einer Vereinba-
zeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Ausge-      rung mit den Angestellten – können abweichende Re-
nommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdeh-        gelungen betreffend des Verbrauchs vereinbart wer-
nung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden        den, wobei jedoch 52 Wochen nicht überschritten wer-
durch das Gesetz zulässig ist.                             den dürfen.

                                                      – 11 –
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe-       ne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächs-
rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen festzule-     ten Kalendermonat übertragen werden.
gen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich      Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten
vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei       des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf
in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter          des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden
Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitrau-         pro Woche geleistete Zeit mit einem Zuschlag von
mes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher        50 Prozent zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendigung
zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sin-    des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme des
                                                           Zeitausgleiches.

                                            § 4c. Altersteilzeit

1. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver-         f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist
einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder        der Betriebsrat zu informieren.
§ 37 b AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in
Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Re-           3. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentli-
gelungen, solange die genannten Bestimmungen auf           che Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver-
laufende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden           einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal-
sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für          arbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungspha-
ab dem 01.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen            se), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden,
oder sofern die Partner früher abgeschlossener Alters-     um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgut-
teilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31.03.2001       haben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen-
vereinbart haben.                                          sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In
                                                           diesem Fall gilt:
2. a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags-         • Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs-
grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohnaus-              phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren
gleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetra-            Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver-
ges zwischen dem vor der Herabsetzung der Normal-            braucht werden.
arbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab
                                                           • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen-
01.01.2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließ-
                                                             de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf
lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula-
                                                             Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden
gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend
                                                             Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich), jedoch oh-
den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem
                                                             ne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zu-
der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
                                                             schlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis
b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ-        durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese
ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver-        Abgeltung den Erben.
sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor          • Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch
der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrich-           werden keine Zeitguthaben erworben. Dement-
ten.                                                         sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für
                                                             die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erwor-
c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu-
                                                             ben sind.
stehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Ar-
beitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die        • Für die in der Vereinbarung im Vornhinein festgeleg-
Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Ent-             ten, über das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß
gelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß           hinaus geleisteten Stunden gebührt kein Mehrar-
einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Ar-           beitszuschlag gemäß § 19d Abs 3a AZG. Diese Re-
beitszeit geleistet wurden.                                  gelung tritt am 01.04.2009 in Kraft.

d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli-      4. Empfehlungen:
che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung        Die Kollektivvertragspartner empfehlen
der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch-
schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.            a) hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine
                                                              Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver-
e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Ba-           sorgung möglichst vermeidet.
sis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normal-
arbeitszeit vorzunehmen.

                                                      – 12 –
b) bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für       c) eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll-
   den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen            beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba-
   (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche,           rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen
   die in der Freistellungsphase entsteht, die Einar-         Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären
   beitungsphase um die vereinbarte durchschnittli-           Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da-
   che Wochen-Arbeitszeit verkürzt, so dass der Ur-           durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits
   laub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der             auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen
   Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeit-         trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen-
   gutschriften entsprechen, verbraucht werden kann           stehen.
   und wird).

                                              § 4d Sabbatical

Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit             – Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit und auf
(Sabbatical) kann durch freiwillige Betriebsvereinba-        13. und 14. Gehalt
rung ein Durchrechnungszeitraum bis zu höchstens           – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sab-
3 Jahren mit unmittelbar anschließender Sabbatical-          batical
konsumation vereinbart werden. Derartige Betriebs-         – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und
vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit           ArbeitnehmerIn
der Kenntnisnahme der Kollektivvertragspartner und
                                                           – Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden
sollen insbesondere nachfolgende Punkte regeln:
                                                             bei Rücktritt vom Sabbatical oder bei Auflösung
– Ansparen durch Entgeltverzicht und/oder Ansparen           des Dienstverhältnisses
  durch Zeit
                                                           – Kündigungsschutz nach dem Sabbatical
– Geltungsbereich und Geltungsdauer
                                                           – Individuelle Vereinbarung mit dem/der Arbeitneh-
– Teilnehmerkreis und Teilnehmerauswahl                      mer/in
– Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an-           – Sabbatical bei Überstundenpauschalbezieher
  gesparten Zeit
– Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden

                           § 5. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar-          Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-,
beitsstunden, die über die auf Grundlage der kollektiv-    Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berück-
vertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4) festgelegte täg-     sichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Nor-
liche Arbeitszeit sowie über die Mehrarbeit gemäß § 4b     malarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch
hinausgehen. Überstunden sind mit einer Grundver-          167 zu teilen.
gütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei anderer
Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4          Ab 01.04.2019
Abs 4 bis 9 und 12 liegen Überstunden erst dann vor,       (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 19 bis
wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Nor-         6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun-
malarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte        den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Für die 11.
tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4b       und 12. Stunde an einem Tag gebührt, ausgenommen
überschritten werden.                                      Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit, ein
                                                           Zuschlag von 100 %. Dies gilt auch bei gleitender Ar-
(2) Die Überstundengrundvergütung, die Grundver-           beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden.
gütung für die Mehrarbeit und die Grundlage für die        Fallen die Überstunden in die Zeit von 19 Uhr bis
Berechnung der Überstundenzuschläge sowie der Zu-          6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Werden in ei-
schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und der Zu-          ner Arbeitswoche mehr als 50 Stunden geleistet, so
schläge für Mehrarbeit ist ein 1/143 des Monatsgehal-      gebührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen
tes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundla-        gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, so-
gen sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden        fern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag

                                                      – 13 –
in Höhe von 100 Prozent. Dies gilt auch bei gleitender     (5) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-
Arbeitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden.         setzlich vorgeschriebenen Fällen zulässig.
Bei Schichtarbeit gilt jene Zeit als Überstunde, die
über die im Rahmen der jeweiligen Schichteinteilung        (5a) Folgende Tätigkeiten sind – soweit sie nicht an
täglich festgesetzte Arbeitszeit hinausgeht. Nach der      Werktagen vorgenommen werden können – gemäß
ersten Schicht ist ab der dritten Überstunde, sofern       § 12a ARG vom Verbot der Wochenend- und Feier-
diese nach der zehnten Arbeitsstunde des Kalenderta-       tagsarbeit (mit Ausnahme des 1. Jänner und 25. De-
ges anfällt, ungeachtet des Anfallszeitpunktes ein Zu-     zember) ausgenommen, wenn in dem Mitgliedsunter-
schlag von 100 % zu bezahlen.                              nehmen dazu eine Betriebsvereinbarung, in der insbe-
Bei mehrschichtiger Arbeit wird nach der zweiten           sondere Arbeitszeit und Entlohnung geregelt werden,
Schicht für die dritte und die folgenden Überstunden       abgeschlossen wird:
ein Zuschlag von 100 % bezahlt, auch wenn diese
                                                           a) Handel mit Energie sowie damit in Zusammenhang
Überstunden nicht in die Zeit nach 19 Uhr fallen. Für
                                                              stehenden Derivaten
Überstunden, die im Anschluss an die dritte Schicht
(Nachtschicht) geleistet werden, gebührt jedenfalls        b) vertragliche Erfassung und Abwicklung von den in
ein Zuschlag von 100 %. Für Überstunden, die nach             a) genannten Handelsgeschäften
Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet
                                                           c) Risiko-Management und IT-Support im Zusam-
werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %.
                                                              menhang mit den in a) genannten Handelsge-
Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von
                                                              schäften.
100 % gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleis-
tete Mehrarbeit gemäß § 4b in die Zahl der Überstun-
                                                           Für ein und denselben Angestellten, der an Wochen-
den miteinzubeziehen.
                                                           enden zu Tätigkeiten im Sinne dieses Absatzes heran-
                                                           gezogen wird, müssen 2 von 3 Wochenenden vollkom-
Verbrauch von Zeitguthaben
                                                           men arbeitsfrei sein. In außergewöhnlichen Fällen
(3a) Wurde die Abgeltung für Überstunden durch
                                                           können jedenfalls an bis zu 3 weiteren Wochenenden
Zeitausgleich vereinbart, so legt der Arbeitnehmer
                                                           pro Jahr Tätigkeiten im Sinne dieses Absatzes verrich-
bzw die Arbeitnehmerin den Verbrauch der Zeitgutha-
                                                           tet werden, wobei für die an diesen zusätzlichen Wo-
ben fest, doch hat er bzw sie sich um das Einverneh-
                                                           chenenden geleistete Arbeit ein Zuschlag, der gemäß
men mit dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das
                                                           dem Kollektivvertrag jeweils für die Verrechnung von
Einvernehmen nicht zustande, kann er bzw sie mit ei-
                                                           Überstunden zur Anwendung gelangen würde, zu be-
ner Vorankündigungszeit von vier Wochen den Ver-
                                                           zahlen ist. Dieser Zuschlag entfällt, wenn die Wochen-
brauchszeitpunkt für jeweils bis zu fünf Arbeitstage
                                                           endarbeit im Rahmen der Überstundenentlohnung oh-
bzw fünf Schichten einseitig festlegen. Dem Arbeit-
                                                           nedies mit Überstundenzuschlägen abgegolten wird.
nehmer bzw der Arbeitnehmerin ist der jeweilige Zeit-
                                                           Ein- und derselbe Angestellte, der in außergewöhnli-
saldo monatlich schriftlich bekannt zu geben und je-
                                                           chen Fällen an zusätzlichen Wochenenden Tätigkeiten
derzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
                                                           im Sinne dieses Absatzes verrichtet, darf maximal an
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht
                                                           3 aufeinander folgenden Wochenenden dazu herange-
verbrauchte Zeitguthaben ausbezahlt.
                                                           zogen werden und muss am 4. Wochenende jedenfalls
                                                           arbeitsfrei sein.
Pausen
(3b) Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende
                                                           (6) Für Sonntagsschichten ist, soweit diese innerhalb
der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde ei-
                                                           der normalen Arbeitszeit geleistet werden, ein Zu-
ne bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu
                                                           schlag von 50 % auf den auf die Normalstunde entfal-
gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. In-
                                                           lenden Anteil des Monatsgehalts (1/167) zu bezahlen.
nerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder
günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im-
                                                           (7) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-
mer - sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An-
                                                           schlag von 100 % zu entlohnen.
spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der
zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo-
                                                           (8) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten
raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
                                                           die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl
                                                           Nr 144/1983. Für Arbeiten, die an Feiertagen inner-
(4) Wird aus betrieblichen Erfordernissen am 24. oder
                                                           halb der für diesen Kalendertag vorgesehenen Nor-
31. Dezember gearbeitet, so sind bezüglich der Abgel-
                                                           malarbeitszeit geleistet werden, gebührt zum Feier-
tung der Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit bis
                                                           tagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs 5 ARG) ein Zuschlag von
12 Uhr Betriebsvereinbarungen abzuschließen; be-
                                                           50 %. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer im
züglich Arbeiten nach 12 Uhr gelten die Bestimmun-
                                                           Schichtdienst nur dann, wenn für die Feiertagsarbeit
gen über die Feiertagsentlohnung.
                                                           kein Ersatzruhetag gewährt wird. Übersteigt die an ei-

                                                      – 14 –
nem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den      (12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Über-
betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeits-            stundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Be-
zeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag          rechnung der monatlichen Pauschalsumme der
von 100 %.                                                   Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich ge-
                                                             leisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die obi-
(9) Wird ein Arbeitnehmer nach Verlassen des Betrie-         gen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen
bes zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so           sind.
werden die hiefür notwendigen Zeiten vom Verlassen
der Wohnung bis zur Rückkehr zur Wohnung bzw zur             (13) Überstunden müssen binnen vier Monaten nach
ständigen Arbeitsstätte als Überstunden mit einem            dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht
Zuschlag von 100 % vergütet.                                 werden. Wenn keine berücksichtigungswürdigen Um-
                                                             stände vorliegen, erlischt der Anspruch auf Geltend-
(10) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-              machung dieser Überstunden.
bührt der jeweils höchste Zuschlag.                          Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden
                                                             tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommen-
(11) Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab             den Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung
einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde,              der durchschnittlichen Überstundenanzahl maßgebli-
bleiben solche Regelungen unberührt.                         chen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher,
Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und               das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstun-
Feiertagszuschläge bleiben unberührt.                        denleistung erfolgte.

                                      § 6. Nacht- und Schichtarbeit

(1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Be-       ren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend
trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig          gemacht werden.
zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt
                                                             b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betriebli-
den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei-
                                                             chen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer
ne Vergütung.
                                                             auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tagesar-
                                                             beitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungs-
(2) Ihre Höhe bestimmt sich nach der für die Arbeiter
                                                             gründe zu verwenden:
des Betriebes geltenden Regelung. Sie beträgt jedoch
mindestens                                                   • wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset-
                                                               zung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner
a) für jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr                  Gesundheit gefährdet,
   oder in die betriebsübliche dritte Schicht
                                                             • die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt
   (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde .... € 2,660
                                                               des Arbeitnehmers lebenden Kindes während der
b) für jede in die betriebsübliche zweite                      Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während
   Schicht fallende Arbeitsstunde ............. € 0,529        des Tages nicht gewährleistet ist,
                                                             • oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen na-
(3) Im Schichtplan ist die Wochenruhe festzulegen.             hen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3
                                                               versorgt.
(4) a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwil-    Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo-
lig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienst-        gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an-
zettel) vorliegt.                                            dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs-
Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung ab,             und Sorgepflichten durchführen kann.
darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht be-        Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebs-
endet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine unzu-            vereinbarung geregelt werden. Umstände, die beim
lässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhere         Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind,
Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom Arbeitgeber          können nicht herangezogen werden. Ist eine Verset-
glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des            zung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz
Arbeitgebers von der Ablehnung kann nicht geltend            aus betrieblichen Gründen nicht möglich, oder erfolgt
gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendigung            sie nicht binnen 14 Tagen, ist der Arbeitnehmer zum
kann nur binnen 14 Tagen bzw unverzüglich nach               vorzeitigen Austritt berechtigt.
Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendba-

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c) Der Arbeitgeber hat bei der Einteilung der Nachtar-       sollen, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme die-
beit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitneh-         ser Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG, BGBl I/122/
mer, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrich-          2002 ärztlich untersuchen lassen können. Der Arbeit-
tung oder Schule besuchen oder dies beabsichtigen,           geber hat dem Arbeitnehmer allfällige Kosten zu er-
zu berücksichtigen.                                          statten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit an-
                                                             zurechnen.
d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in-
nerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die             f) Abgesehen von den in § 97 Abs 1 Z 6a ArbVG er-
Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – al-        fassten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebs-
lenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichten             vereinbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich
können, sind vorrangig zu berücksichtigen.                   bzw zur Milderung von Belastungen der Arbeitnehmer
                                                             durch Nachtarbeit abgeschlossen werden.
e) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Ar-
beitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben

                       § 6a. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Angestellten, die unter den gleichen Bedingungen,            triebsvereinbarung hiefür vorgesehenen Zulagen zu
wie sie der Abschnitt "Schmutz-, Erschwernis- und            gewähren. Deren Höhe bestimmt sich nach der für
Gefahrenzulagen" des Kollektivvertrages für Arbeiter         die Arbeiter des betreffenden Betriebes geltenden Re-
der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Öster-            gelung; sie betragen jedoch mindestens die im Kollek-
reichs in der jeweils geltenden Fassung vorsieht, Tä-        tivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen
tigkeiten verrichten, sind die dort bzw in einer auf         Österreichs hierfür festgelegten Beträge.
Grund des genannten Kollektivvertrages erfolgten Be-

                                           § 6b. Bildschirmarbeit

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei          vom Arbeitgeber jene notwendigen Kosten zu über-
denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetas-           nehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozi-
tatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger ei-        alversicherungsträger getragene Leistung hinausge-
ne funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeit      hen. Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung
mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bild-         der Krankenversicherungsträger zugrunde gelegte
schirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit             Standard maßgeblich. Die Anwendung dieser Bestim-
sind.                                                        mung ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

(2) Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit          (3) Diese Regelung gilt für ab dem 01.01.1991 anzu-
spezieller Sehkorrektur für die Tätigkeit am Bild-           schaffende Brillen.
schirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, sind

                                                § 6c. Telearbeit

Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeit-          Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung
geber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit liegt             zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen,
dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Ange-          die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten
stellten in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbe-     ist.
sondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwen-            Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebs-
dung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätig-          vereinbarungen abgeschlossen werden.
keit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestim-         Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind
mend ist.                                                    Vereinbarungen insbesondere über Arbeitsstätte, Ar-
                                                             beitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattun-

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