KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie - VOM 28. SEPTEMBER 1948 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie VOM 28. SEPTEMBER 1948 IN DER FASSUNG VOM 1. MAI 2021 BZW 1. MAI 2022
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie vom 28. September 1948 IN DER FASSUNG VOM 1. MAI 2021 BZW 1. MAI 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • ab 1. 5. 2021 2,0 %. • ab 1. 5. 2022 0,6 % plus VPI. • Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht. • Schichtzuschlag wird um den gleichen Prozentsatz wie das Gehalt erhöht. • Taggelderhöhung. • Lenkstundensatzerhöhung. • Beim erstmaligen Prüfungsantritt zu einem Modul der Berufsreifeprüfung gilt ein Prüfungstag pro Kalenderjahr, maximal 4 Arbeitstage für alle 4 Module, als Arbeitsverhinderungsgrund. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhalt Seite Seite § 1 Vertragschließende ............................... 6 § 17 Taggeld ............................................... 23 § 2 Geltungsbereich ................................... 6 § 18 Nächtigung .......................................... 23 § 3 Geltungsdauer ...................................... 6 § 19 Heimfahrt ............................................. 23 § 4 Anstellung ............................................ 6 § 20 Fahrtauslagen und sonstige Kosten ......... 23 § 5 Einstellungsbeschränkung ...................... 7 § 20a Fahrtkostenvergütung für Poliere ............ 24 § 6 Arbeitszeit ............................................. 7 § 21 Dienstreisestunden ................................ 24 § 6a Andere Verteilung der Normalarbeitszeit . 7 § 22 Dienstreisen und Entsendungen ins Aus- § 6b Arbeitszeiteinteilung kurze/lange Woche . 9 land ..................................................... 24 § 6c Dekadenarbeit ...................................... 9 § 23 Arbeitsverhinderung .............................. 25 § 7 Aufzahlungen für Überstunden-, Sonn- § 23a Kündigung wegen lang dauernder Krank- tags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtar- heit ...................................................... 25 beit ...................................................... 10 § 24 Urlaub – Anrechnung von Vordienstzeiten Entlohnung ........................................... 10 – Zusatzurlaub ...................................... 25 § 8 Beschäftigungsgruppeneinteilung .......... 10 § 24a Anrechnung des Karenzurlaubes § 9 Begriffsbestimmungen ........................... 11 (§ 15 Mutterschutzgesetz) ....................... 26 § 10 Gehaltstafel .......................................... 19 § 24b Karenz und Kinderbetreuungsgeld .......... 26 § 11 Höhe der Entlohnung ............................. 19 § 24c Qualitätsprämie für Lehrlinge ................. 26 § 12 Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss (13. § 24d Anrechnung von Konzernvordienstzeiten . 26 und 14. Gehalt) ..................................... 20 § 25 Diensterfindungen ................................. 26 § 13 Abfertigung im Todesfall ........................ 20 § 26 Sonstige Bestimmungen ......................... 27 § 13a Abfertigung bei Vollendung des 65. Le- § 27 Schlichtung von Streitigkeiten ................. 27 bensjahres bei Männern und des 60. Le- § 28 Aufhebung geltender Vorschriften .......... 27 bensjahres bei Frauen ........................... 21 Anhang § 13b Rücktrittsmöglichkeit bei Übertritt in MVK . 21 KV Abänderung des Anhanges ......................... 29 § 13c Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge Niederschrift – Empfehlung ............................. 33 (§ 26 Z 7 lit a EStG) ................................ 21 ZKV Auslandsdienstreisen ................................ 34 § 13d Fälligkeit der Abfertigung nach den §§ 23 und 23a AngG ...................................... 21 § 14 Arbeit unter besonderen Erschwernissen .. 21 § 15 Pauschalentgelt .................................... 22 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- § 16 Begriffe ................................................ 22 seite –5–
§ 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Bun- schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, desinnung Bau und dem Fachverband der Bauindus- Wirtschaftsbereich Bau, Wohnbau, andererseits. trie einerseits und dem Österreichischen Gewerk- § 2 Geltungsbereich 1. Örtlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt a) für Geschäftsführer von GmbH und Vorstandsmit- für alle Bundesländer der Republik Österreich. glieder; b) für Direktoren und Prokuristen, soweit sie nicht ar- 2. Fachlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag beiterkammerumlagepflichtig sind; gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der c) *)für Volontäre. Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bau- Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer (tech- industrie im Sinne der Fachgruppenordnung, BGBl nischen, kaufmännischen oder administrativen) Aus- Nr 223/1947, in der jeweils geltenden Fassung sind. bildung im Rahmen eines Studiums an einer Fach- hochschule oder Universität für ein Pflichtpraktikum 3. Persönlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der gilt für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und Arbeitnehmer der unter 2. genannten Betriebe sowie sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma be- für Lehrverträge der Lehrberufe Bürokaufmann, Bau- schäftigt werden. technischer Zeichner, Informationstechnologie-Infor- matik und Informationstechnologie-Technik. Er gilt nicht: *) Tritt mit 1. 10. 2013 in Kraft § 3 Geltungsdauer 1. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages treten e) der Bauzulage laut § 16 Absatz 4, mit 1. Mai 2021 in Kraft. f) des Trennungsgeldes laut § 17 Ziffer 1, g) des Wegegeldes laut § 21 Absatz 1 und 2. Er kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer h) der Reisekostenentschädigungen laut § 22 Absatz dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletz- 9 und 10*) ten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- den. können mit einmonatiger Frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. 3. Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Höhe 4. Während der Kündigungsfristen sollen Verhandlun- gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek- a) der Mindestgrundgehälter laut § 10 Ziffer 3, tivvertrages geführt werden. b) der Lehrlingsentschädigungen laut § 10 Ziffer 4, c) der Zulage für Schichtarbeit laut § 7 Absatz 7, d) der Erschwerniszulage laut § 14 Absatz 2, *) Tritt mit 1. 11. 2011 (ersatzlos) außer Kraft. § 4 Anstellung 1. Jedem Angestellten ist bei seiner Aufnahme ein 2. Die Einstufung umfasst die Feststellung der Be- Dienstzettel auszufolgen, aus welchem unter anderem schäftigungsgruppe, des Bruttomonatsgehaltes und das Eintrittsdatum, die Einstufung und etwa gebüh- des Gruppenalters. rende Sachleistungen zu entnehmen sind. –6–
§ 5 Einstellungsbeschränkung 1. Bewerber, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollen- 3. Kaufmännische Lehrlinge sowie bautechnische det haben, können als Angestellte nicht eingestellt Zeichnerlehrlinge dürfen nur zu Lehr- und Ausbil- werden. dungszwecken nach Maßgabe des Berufsausbil- dungsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnun- 2. Es dürfen nur Angestellte mit einer mindestens zwei- gen eingestellt werden. jährigen Fachschulbildung oder mindestens 6 Klassen Mittelschule bzw abgeschlossener kaufmännischer 4. Dienstverhältnisse zu Arbeitsgemeinschaften kön- Lehrzeit neu eingestellt werden. Ausgenommen hievon nen nicht begründet werden. Die Beschäftigung von sind Arbeitnehmer mit Spezialkenntnissen oder beson- Arbeitnehmern bei Arbeitsgemeinschaften ist nur zu- deren Fachkenntnissen aufgrund langjähriger Berufs- lässig, wenn ein Dienstverhältnis zu einer an der Ar- erfahrung. beitsgemeinschaft beteiligten Partnerfirma vorliegt. § 6 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige Normalarbeitszeit der Angestellten arbeitsfrei. Hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Aus- ist gleich der kollektivvertraglich vereinbarten regel- wirkungen gelten der 24. und 31. Dezember als Feier- mäßigen Arbeitszeit der Arbeiter, darf aber nicht mehr tag. als 39 Stunden wöchentlich betragen. 5. Bei Gleitzeit beträgt die tägliche Normalarbeitszeit 2. Wird im Kollektivvertrag der Arbeiter für die Winter- bis zu 10 Stunden je Tag. monate und aus Gründen von Lichteinschränkung, Kälteperioden oder ähnlichen Gründen eine Herab- 6. Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be- setzung der Arbeitszeit festgelegt, so bleibt eine der- triebsrat durch Einzelvereinbarung, kann die Auftei- artige terminisierte Arbeitszeitkürzung für die Ange- lung der Arbeitszeit auf 4 Tage in der Woche verein- stellten ohne Wirkung. bart werden. 3. Bei abwechselnder Beschäftigung sowohl auf Bau- 7. Der Durchrechnungszeitraum nach § 19d Abs 3b stellen, Materialplätzen oder in Werken als auch in AZG für Teilzeitbeschäftigte wird gemäß § 19d Abs 3f Haupt- oder Zweigniederlassungen gilt für die Dauer AZG auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgedehnt. der Tätigkeit außerhalb der Haupt- oder Zweignie- Dieser Zeitraum ist mit dem Arbeitsjahr ident, kann derlassung die Arbeitszeit auf den Baustellen und Ma- aber durch Betriebsvereinbarung oder Einzelverein- terialplätzen. barung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlegt werden.*) 4. Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeit an Samsta- gen spätestens um 13 Uhr zu enden. Fällt der 24. und *) Tritt mit 1. 5. 2014 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. 4. 2016 außer Kraft und wird von den Kollektivvertragsparteien verlängert werden, 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage sofern kein Missbrauch von Teilzeitarbeit aufgrund dieser Bestim- für den Angestellten unter Fortzahlung des Entgeltes mung erfolgt. § 6a Andere Verteilung der Normalarbeitszeit 1. Allgemeines 2. Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei Wochenar- In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wö- beitszeit und Zeitausgleich chentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 6 von 39 Stun- Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit den eine andere Verteilung der wöchentlichen Nor- kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Errei- malarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mit- chung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- wirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse mög- malarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich lich. in ganzen Tagen zu erfolgen. Im Sinne des § 11 Absatz 2a Kinder- und Jugendbe- Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech- schäftigungsgesetz ist eine andere Verteilung der wö- nungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech- chentlichen Normalarbeitszeit auf die Angestellten nungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis höchstens und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig. 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsver- einbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. –7–
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe- nen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, rein durch Vereinbarung fest, ist der Zeitpunkt der soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteini- eintreten. In diesem Falle ist Arbeitszeiteinteilung gung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrech- ehest möglich zu treffen. nungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Falle bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinde- 5. Mehrarbeit rung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- Zeitausgleich unmittelbar vor oder nachher zu erfol- malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder gen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Ka- erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. lendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht der Normalarbeitszeit. Für Mehrarbeit gebührt ein Zu- für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch schlag von 50 %, wobei als Grundlage für die Berech- auf Zeitausgleich (dh keine Zeitgutschrift für Zeitaus- nung der Mehrarbeit bzw des Zuschlages 1/146 he- gleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf ranzuziehen ist. Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal- die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übri- zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden gen Fällen der Normalstundenteiler ohne Überstun- nicht überschritten werden. Weiters darf durch die denzuschlag. Mit Ausnahme von einvernehmlich ver- Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einar- einbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß beitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Ab- Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahl- satz 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalar- ten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits beitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich auf- von 40 Stunden nicht überschritten werden. Für die recht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fäl- Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestim- len als konsumiert. mungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein an- 3. Schichtarbeit zuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwir- Bei Schichtarbeit kann die durchschnittliche Wochen- kende Bezeichnung ist unzulässig. arbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betra- Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages gen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wö- zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als chentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein Überstunden. im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb 6. Günstigkeitsklausel der auf dem Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Pa- gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw schriftli- ragraphen über die andere Verteilung der Normalar- che Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis beitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden. In Schicht- Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem Ar- betrieben kann für den Zeitraum der Geltungsdauer beitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung der zuschlagsfreien Mehrarbeit durch Betriebsverein- darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen barung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden dass ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Ver- sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abge- brauch in Freischichten nicht möglich ist, finanziell golten. im Verhältnis 1 : 1 abgegolten wird. 7. Wird eine Viertagewoche vereinbart, kann unter An- 4. Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit wendung der vorherstehenden Grundsätze die wö- Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum ver- chentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 40 Stunden einbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das ausgedehnt werden. Der Zeitausgleich auf durch- Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 schnittlich 39 Stunden pro Woche innerhalb des Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils Durchrechnungszeitraums hat nach den oben stehen- 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffe- den Grundsätzen zu erfolgen. –8–
§ 6b Arbeitszeiteinteilung kurze/lange Woche a) Gemäß § 4 Abs 9 AZG wird zugelassen, dass inner- 2. Feiertagsentgelt halb eines Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Verein- durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne barung über einen Durchrechnungszeitraum bzw Betriebsrat durch gleich lautende schriftliche Einzel- mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestal- vereinbarungen so verteilt werden kann, dass im wö- ten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Wo- chentlichen Durchschnitt die Normalarbeitszeit von che vorgesehen wird. 39 Stunden nicht überschritten wird. Die Arbeitszeit- 3. Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Ar- einteilung muss den Arbeitnehmern spätestens 2 Wo- beitsleistung in der kurzen Woche wegen des Ver- chen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes be- brauches von Urlaub oder der Beendigung des Ar- kannt gemacht werden. beitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitge- bers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Aus- b) Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung nach lit a) hat der tritt des Arbeitnehmers oder einvernehmliche Auflö- Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen aus einer sung, so gebührt für jene Stunden der langen Wo- Woche mit 5 Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitsta- che, die die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit ge Montag bis Freitag) und einer Woche mit 4 Arbeits- von 39 Stunden überschreiten, bis zur 40. Stunde tagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Don- Mehrarbeitsvergütung und für darüber hinausge- nerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalar- hende Arbeitsleistung Überstundenbezahlung. Bei beitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für Beziehern einer Überstundenpauschale sind diese den Samstag ist unzulässig. Arbeitsstunden abgegolten, wenn sie in Zeiten fal- len, die durch die Überstundenpauschalvereinba- c) Für die „kurze/lange Woche“ beträgt die Ober- rung abgedeckt sind. Dies gilt für den Fall des Ur- grenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit 43 Stun- laubsverbrauches nicht, wenn durch gemeinsame den und die Untergrenze 35 Stunden. Die Möglichkeit Betrachtung mit dem unmittelbar vorangehenden einer Einarbeitung nach § 4 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz oder anschließenden Durchrechnungszeitraum, bleibt aufrecht. wobei jede Urlaubswoche mit 39 Stunden zu bewer- Wird die betrieblich festgelegte wöchentliche Normal- ten ist, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeits- arbeitszeit überschritten, so besteht bis zur ersten da- zeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. rüber hinausgehenden Stunde Anspruch auf Mehrar- Es gebührt ebenso bis zur 40. Stunde Mehrarbeits- beitsvergütung und für jede weitere Arbeitsleistung abgeltung und für darüber hinaus geleistete Ar- Überstundenbezahlung. beitsstunden Überstundenbezahlung, wenn auf- grund einer Weisung des Arbeitgebers, etwa Über- d) Unter Beachtung der Grundsätze nach lit a) bis c) ist stellung zu einer Arbeitsgemeinschaft, die 39 Stun- es auch zulässig, im Zwei-Wochen-Zeitraum eine den übersteigende Normalarbeitszeit einer Woche durchschnittliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht durch eine entsprechende kürzere Normalar- festzulegen. Die Obergrenze der wöchentlichen Nor- beitszeit der anderen Woche ausgeglichen wird. malarbeitszeit beträgt dann 44 Stunden. Die Bestimmungen der Arbeitszeiteinteilung „Ausdeh- 4. Urlaubsverbrauch nung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich gemäß Bei Urlaubsverbrauch in der kurzen Woche gilt der § 6a“ des Rahmenkollektivvertrages für Bauindustrie Freitag als Urlaubstag. und Baugewerbe sind analog anzuwenden; dh insbe- sondere, dass innerhalb eines Ausgleichszeitraumes f) Mehrarbeit von höchstens 52 Wochen durch Zeitausgleich in gan- Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- zen Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Nor- malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder malarbeitszeit von 39 Stunden zu erreichen ist. Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. e) Wird eine Vereinbarung nach lit a)–d) getroffen, so Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen der Normalarbeitszeit. Es gebührt ein Zuschlag von und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes: 50 %, wobei als Grundlage für die Berechnung der Mehrarbeit bzw des Zuschlages 1/146 heranzuziehen 1. (entfällt) ist. § 6c Dekadenarbeit Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse bach- und Lawinenverbauung eingesetzt werden, betriebenen Großbaustellen oder Baustellen der Wild- kann durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden, –9–
dass die wöchentliche Ruhezeit für einzelne Wochen arbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen kann, wenn gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wo- in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine chen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durch- durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stun- schnitt 39 Stunden nicht überschreitet. den gesichert ist und dass die wöchentliche Normal- § 7 Aufzahlungen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit 1. Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar- Mit der Festsetzung obiger Überstundengrundlagen beitsstunden, die über die kollektivvertragliche wö- erscheinen alle über 12 Monatsgehälter hinausge- chentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs 1 bis 4) sowie Mehrar- henden Sonderzahlungen für die Zwecke der Über- beit gemäß § 6a Ziffer 5 hinausgehen. Sie sind nur in stundenentlohnung bereits berücksichtigt. Fällen dringender Notwendigkeit zulässig. Nicht witte- rungsbedingte Einarbeitungsstunden sind keine Über- 6. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gilt je- stunden. weils nur der höhere Zuschlag. 2. Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % 7. Fällt bei Schichtarbeit aufgrund der im Betrieb fest- zu entlohnen. gesetzten Arbeitszeiteinteilung die Normalarbeitszeit regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, 3. Arbeiten, die in die Zeit von 20 bis 5 Uhr fallen, und so ist für jede in die Zeit von 22 bis 6 Uhr fallende Ar- Arbeiten an Sonntagen – ausgenommen Schichtar- beitsstunde an Werk-, Sonn- und Feiertagen ein Zu- beit – sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entloh- schlag je Stunde zu bezahlen. Die Höhe des Zuschla- nen. ges ist im Anhang enthalten. 4. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so 8. Angehörige der Berufsgruppe der Poliere und Meis- darf der Monatsgehalt trotz Ausfallens der Arbeitszeit ter haben über Auftrag des Arbeitgebers vor Arbeits- nicht gemindert werden. Wird jedoch an einem sol- beginn und nach Arbeitsschluss Kontrollgänge bis chen Feiertag gearbeitet, so ist die betreffende Ar- zur Dauer von zwei Wochenstunden zu leisten. Diese beitsleistung mit dem Grundstundenlohn 1/146 und Zeiten gelten als Überstunden im Sinne der Absätze mit einem Zuschlag von 50 %, für die Zeit von 20 bis 1 und 2. 5 Uhr mit einem Zuschlag von 100 %, zu entlohnen. 9. Überstunden müssen binnen 4 Monaten nach dem 5. Grundlage für die Berechnung der vor bezeichne- Tag der Überstundenleistung geltend gemacht wer- ten Überstunden ist 1/146 des Monatsgehaltes, für den, widrigenfalls der Anspruch erlischt. die Mehrarbeit gemäß § 6a Ziffer 5 bis 30. Juni 1994 1/169, ab 1. Juli 1994 1/146 des Monatsgehaltes. ENTLOHNUNG § 8 Beschäftigungsgruppeneinteilung 1. Die Angestellten im Sinne dieses Kollektivvertrages a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte werden in Gruppen eingeteilt. Es sind dies die fünf Gruppe geforderten Mindestberufstätigkeit, der Gruppen der technischen und kaufmännischen Ange- fachlichen Ausbildung oder Schulbildung oder ei- stellten und die Gruppen der Meister, Poliere, Ober- ne letztere ersetzende Praxis als Angestellter; meister und Hauptpoliere. Die Gruppen der techni- b) Beherrschung der für die Erledigung dieser Arbei- schen und kaufmännischen Angestellten werden mit ten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkeiten; A1, A2, A3, A4 und A5 und die Gruppen der Meister, Po- liere, Obermeister und Hauptpoliere mit M1, M2, P1, c) tatsächliche und überwiegende Beschäftigung mit P2, OM und HP bezeichnet. den die betreffende Gruppe kennzeichnenden Ar- beiten. 2. Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti- d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der gungsgruppe bzw die Belassung in derselben müssen Gruppe A4 bzw um die Einreihung oder Belassung folgende Voraussetzungen gegeben sein: von Angestellten in der Gruppe A5 handelt, sicheres – 10 –
Auftreten und Gewandtheit im Umgang mit Unter- 6. Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäftigungs- gebenen, Vertretern der Bauauftraggeber, Behör- gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden den, Unternehmungen, Wirtschafts- und Berufsor- jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, die der tat- ganisationen und anderen mehr, soziale Haltung, sächlichen Tätigkeit am nächsten kommt. gute Auffassung und besondere Urteilsfähigkeit. 7. Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder 3. Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be- mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzuwei- sind, dann ist er jener Gruppe zuzuteilen, deren Auf- sen, die entweder im Original oder in Form von be- gabe er vorwiegend erledigt. glaubigten Abschriften vorzulegen sind. 8. Die in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Berufs- 4. Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein bezeichnungen gelten als Normen. Sie sind in Dienst- müssen, um einer bestimmten Gruppe zugeordnet zu verträgen, Dienstzetteln, Bestellungsschreiben, Zeug- werden, ist den Beschreibungen der verschiedenen nissen und dergleichen zu verwenden. Die Definition Beschäftigungsgruppen zu entnehmen. Werden die dieser Begriffe im Kollektivvertrag umreißt Ausmaß dort geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so besteht und Inhalt der beruflichen Tätigkeit des betreffenden kein Anrecht auf Einreihung in die betreffende Be- Angestellten. schäftigungsgruppe. Berufliche Bezeichnungen sind Die Zahl dieser Berufsbezeichnungen und Berufsbe- für die Einreihung belanglos. Für sie ist in erster Linie schreibungen kann durch Vereinbarung der beiden die tatsächliche und überwiegende Beschäftigung Vertragsteile jederzeit erweitert werden. mit den im Gruppenverzeichnis enthaltenen Arbeiten maßgebend. 9. Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti- gungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung 5. Die Beschreibung der die einzelnen Beschäfti- eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs- gungsgruppen kennzeichnenden Verrichtungen ist gruppe durch einen Angehörigen einer niedrigeren keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ- Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf ten Berufsbezeichnungen. Einreihung in die höhere Gruppe, wenn diese Be- schäftigung nicht länger als zwei Monate dauert. § 9 Begriffsbestimmungen Gruppe A1: Hilfskräfte EDV-Hilfskräfte sind jene Angestellte, die Daten zur elektronischen oder automationsunterstützten Daten- Tätigkeit: erfassung eingeben oder übertragen oder solche Da- Schematische und mechanische Arbeiten. ten überprüfen. In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vorwiegend zu Gruppe A2: Gehilfen einfachen Vervielfältigungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten bzw zu technischen oder kaufmänni- Tätigkeit: schen Hilfsarbeiten herangezogen werden. Arbeiten nach Anweisung und Richtlinien, wobei die Arbeit im Wesentlichen nicht mehr rein schematisch In dieser Gruppe sind unter anderem Hilfskräfte aller oder mechanisch erfolgt. Art, wie Kassenboten, In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und technische, kauf- Schreibkräfte, männische oder Büroarbeiten nach Anweisung oder EDV-Hilfskräfte besonderen Richtlinien unter Aufsicht leisten. Abgese- aufzunehmen. hen von seiner tatsächlichen Tätigkeit muss jeder An- Schreibkräfte sind Angestellte, die mit den Vorarbeiten gestellte – Telefonisten und Telefonistinnen ausge- für Lohn- und Gehaltslisten bzw dem Anlegen von Ge- nommen –, um in die Gruppe A2 eingereiht zu werden, räte-, Maschinen-, Materiallisten und anderem mehr eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: beschäftigt werden und einfache Rechenoperationen a) Erfolgreich bestandene Prüfung nach ordnungs- auszuführen haben. Zu dieser Gruppe zählen auch gemäß beendeter Lehre im Bau- oder in einem jene Angestellten, die Arbeitspapiere entgegenneh- der Baunebengewerbe oder in einem mit dem men oder ausfolgen und sonstige in den Büros, Maga- Baugeschehen zusammenhängenden Beruf, wie zinen und an Betriebsstätten vorkommende Schreib- beispielsweise Schlosser, Tischler, Elektriker, Gas- arbeiten verrichten und einfache Ablagen von Schrift- und Wasserleitungsinstallateure usw, bzw in einem stücken, Zeichnungen und Plänen besorgen. der Angestelltenberufe. – 11 –
b) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer niede- Fakturanten sind Angestellte, die Rechnungen jeder ren Fachschule mit mindestens zweijähriger Unter- Art, insbesondere jene für Gerätemieten, herstellen, richtsdauer. wobei sie die Rechnungsunterlagen ohne fremde Hilfe c) Erfolgreich bestandene Mittelschulreifeprüfung. auszuwerten haben und den einschlägigen Schriftver- d) Erfüllt der Angestellte keine der unter lit a) bis ein- kehr entweder nach Diktat, oder, wo es sich um gleich schließlich c) genannten Voraussetzungen, so muss bleibende, sich stetig wiederholende Fälle handelt, er, um in die Gruppe A2 eingereiht werden zu kön- selbst erledigen. nen, eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit als Lohn- und Gehaltsverrechnungsgehilfen sind Ange- Angestellter nachweisen. stellte, die ohne besondere Anleitung die Bezüge der In die Gruppe A2 gehören unter anderem die Lohn- und Gehaltsempfänger errechnen und die Lohn- und Gehaltslisten und Lohn- und Gehaltszettel bautechnischen Gehilfen, ausfertigen, das Entgelt, die Zuschläge und Abzüge bautechnische Zeichner, usw ermitteln, alle Formalitäten vor, bei und nach Auf- Bürokaufleute: wie: nahmen, Kündigungen und dergleichen, die Ange- Buchhaltungsgehilfen, stellte betreffen, erledigen und die einschlägigen Kar- Fakturanten, teien führen bzw die Arbeitspapiere der Lohn- und Kalkulationsgehilfen, Gehaltsempfänger verwalten und den Schriftverkehr Verwaltungsgehilfen, ihres engeren Fachgebietes, sofern es sich um regel- Lohn- und Gehaltsverrechnungsgehilfen, mäßig wiederkehrende, gleich bleibende Fälle han- Magazinsgehilfen, delt, selbst, ansonsten aber nach Diktat erledigen. Telefonisten und Telefonistinnen, Kalkulationsgehilfen werden jene Angestellten ge- Lagerführer, nannt, die, ohne als Bautechniker oder als Bauinge- EDV-Gehilfen. nieure tätig zu sein, für Kostenvoranschläge und Nachkalkulation rechnerische Arbeit leisten. Bautechnischer Gehilfe ist jener Angestellte, der unter Aufsicht eines Bautechnikers, Bauingenieurs oder Verwaltungsgehilfen sind Angestellte, die Bezugsquel- Bauleiters Baubeschreibungen und Auszüge aus Be- len-, Preis- und Tarifverzeichnisse, Übersichten betref- wehrungsplänen für die Eisenbieger anfertigt, stati- fend Geräte, Maschinen, Material und Werkzeuge, sche Berechnungen abschreibt, einfache technische Fuhrwerke und Betriebsmittel usw sowie statistische Übersichten oder den Bauzeitplan wartet, die Bauta- Aufzeichnungen jeglicher Art führen, Zahlen und Wer- gesberichte schreibt, Hilfsarbeiten bei Vermessungs- te aufgrund von Karteien bzw Dateien, statistischem und Abrechnungsarbeiten leistet, Materialuntersu- Material oder Meldungen zusammenstellen und den chungen vorbereitet und einfache Materialprüfungen mit ihrem Aufgabenkreis zusammenhängenden vornimmt, kurz, den bautechnischen Angestellten der Schriftverkehr, sofern es sich um Regelfälle handelt, Gruppen A3 bis A5 als Gehilfe zur Seite steht. selbst, ansonsten nach Diktat, erledigen. Bautechnischer Zeichner ist ein Angestellter, welcher Magazinsgehilfen sind Angestellte, die auf Großbau- unter Aufsicht eines bautechnischen Angestellten der stellen oder Zentrallagerplätzen das Einlagern, Ver- Gruppe A3 bis A5 Pläne abzeichnet, Maßskizzen walten und Ausfolgen von Material, Werkzeug, Gerät, durchzeichnet, Zeichnungen auszieht und anlegt, Plä- Maschinen usw nach Weisung und unter Aufsicht der ne beschriftet, Zeichnungen in andere Maßstäbe örtlichen Vorgesetzten besorgen und die hiezu erfor- überträgt, einfache Schalungszeichnungen und ein- derlichen Aufzeichnungen führen. Sie können auch fache grafische Darstellungen anfertigt, Baupläne selbständig auf kleineren Baustellen mit der Material- nach Skizzen ohne besondere Anleitung aufträgt und verwaltung betraut werden. kotiert. Telefonisten und Telefonistinnen sind Angestellte, deren Bürokaufleute Hauptaufgabe in der Verrichtung der Arbeiten an Te- lefonanlagen mit drei Staatsanschlüssen oder mehr Buchhaltungsgehilfen sind Angestellte, die andere als als zehn Nebenstellen besteht. reine Abschreibarbeiten, jedoch keine selbständigen Arbeiten in der Finanz- und Betriebsbuchhaltung ver- Lagerführer sind Angestellte, die als Gehilfen des La- richten. Sie haben die Buchung aller vorkommenden gerverwalters tätig sind und alle in der Lagerverwal- Geschäftsfälle nach Anweisung entweder hand- tung einschlägigen Arbeiten nach dessen Weisungen schriftlich oder maschinell durchzuführen, Buchungs- verrichten und selbständig mit der Verwaltung kleine- belege und Auszüge aus den Konten anzufertigen, rer Lager betraut sind. den Inhalt der Buchungsunterlagen mit den Eintra- EDV-Gehilfen sind jene Angestellten, die Program- gungen zu vergleichen, oder einfache Abstimmungs- miertätigkeiten, Operatortätigkeiten, Netzwerkadmi- arbeiten zu erledigen. nistratortätigkeiten oder Tätigkeiten für Hardware/ – 12 –
Software-Installation, Helpdesk oder Support erbrin- wenn sie unter lit c) fallen und eine nichttechnische Mit- gen nach Anweisung und Richtlinien, wobei die Arbeit telschule absolviert haben, zwei Jahre, und im Wesentlichen nicht mehr rein schematisch oder wenn sie unter lit e) fallen, sechs Jahre Praxiszeit nach- mechanisch erfolgt, vornehmen. zuweisen. Gruppe A3: Fachkräfte In die Gruppe A3 gehören folgende Angestellte: Bauingenieure und Bautechniker für Tätigkeit: Selbständiges und verantwortliches Arbeiten nach Abrechnung, allgemeinen Richtlinien und Weisungen. Bauführung, Entwurf, In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die das Kalkulation, 18. Lebensjahr vollendet haben und nach allgemei- Konstruktion (Statik), nen Richtlinien und Weisungen technische, kaufmän- Vermessung, nische und Büroarbeiten im Rahmen des ihnen erteil- Baumaschineningenieure und Baumaschinentechni- ten Auftrages selbständig erledigen. Abgesehen von ker, der tatsächlichen Beschäftigung mit den vorgenann- Buchhalter, ten Arbeiten muss jeder Angestellte, um in die Gruppe A3 eingereiht zu werden, eine der folgenden Voraus- Einkäufer, setzungen erfüllen: Lohn- und Gehaltsverrechner, a) Erfolgreich bestandene Prüfung nach ordnungs- Kassiere, gemäß beendeter Lehre im Bau- oder in einem Lagerverwalter, der Baunebengewerbe oder in einem mit dem Materialverwalter, Baugeschehen zusammenhängenden Beruf, wie Sekretärinnen, beispielsweise Schlosser, Tischler, Elektriker, Gas- EDV-Fachkräfte. und Wasserleitungsinstallateure usw bzw in einem der Angestelltenberufe und mindestens vierjährige Bauingenieure siehe unter Bautechniker. Berufstätigkeit als Angestellter, wovon ein Jahr auf Baumaschineningenieure siehe unter Baumaschinen- Tätigkeit im Baugewerbe oder in der Bauindustrie techniker. entfallen muss, wenn es sich um Lohnbuchhalter oder Lagerverwalter handelt. Baumaschinentechniker sind Angestellte, die Geräte- b) Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer niede- und Maschinenkarteiblätter anlegen, Maßskizzen, ren Fachschule mit mindestens zweijähriger Unter- Zeichnungen und Pläne von Geräten und Baumaschi- richtsdauer und mindestens vierjähriger Berufstä- nen, deren Teilen, von Konstruktionsänderungen und tigkeit als Angestellter, wovon ein Jahr auf Tätigkeit Baumaschinenersatzteilen sowie für den maschinellen im Baugewerbe oder in der Bauindustrie entfallen Teil der Baustelleneinrichtung anfertigen, bauma- muss, wenn es sich um Lohn- und Gehaltsverrech- schinentechnische Berechnungen vornehmen, Vorbe- ner oder Lagerverwalter handelt. reitungsarbeiten für die Reparaturen und den Ver- sand bzw Einsatz von Baugeräten und Baumaschinen c) Erfolgreich bestandene Mittelschulreifeprüfung und sonstige baumaschinentechnische Arbeit leiten, und einjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Anweisungen für die Reparatur der Geräte und Bau- Baugewerbe. Die von Absolventen einer bautech- maschinen erteilen und alle mit den vorerwähnten nischen Mittelschule aufgrund der Studienordnung Aufgaben zusammenhängenden Büroarbeiten ver- erworbene Ferialpraxis wird auf das geforderte richten. Angestelltenjahr angerechnet. d) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Hochschulstu- Bautechniker sind Angestellte, die für Abrechnung, dium. Bauführung, Entwurf, Kalkulation, Konstruktion (Statik) e) Erfüllt der Angestellte keine der unter lit a) bis ein- und Vermessung gemeinsam oder für einzelne bzw schließlich d) genannten Voraussetzungen, so mehrere dieser Aufgaben Verwendung finden. Sie ha- muss er, um in die Gruppe A3 aufgenommen wer- ben je nach dem Umfang ihres Aufgabenbereiches den zu können, mindestens fünf Jahre in einem An- alle oder einen Teil der folgenden Arbeiten zu verrich- gestelltenberuf tätig gewesen sein, wovon mindes- ten: tens drei Jahre auf das Baufach entfallen müssen. Vorarbeiten und Aufstellung der Bauabrechnung, al- so zum Beispiel Aufmessen, zeichnerisches Festhalten, Angestellte, bei denen sich das Schulorganisationsge- Ausrechnen und Auswerten der Bauleistungen, Anfer- setz 1962 noch nicht auswirkt, haben zur Einreihung in tigung von Bauabrechnungen aufgrund von durch die Gruppe A3, andere Personen gelieferten Baustellenausmaßen, wenn sie unter lit a) und b) fallen, fünf Jahre, Überwachung von Bauausführungen nach Weisun- gen des Arbeitgebers oder eines Beauftragten, Anfer- – 13 –
tigung von Bauberichten, Vornahme von Geländeauf- Abzüge, Beitrags- und Steuerleistungen mit den Ge- nahmen, Absteckungen, zeichnerische oder rechneri- meinden, Steuerbehörden, Sozialversicherungsträ- sche Darstellung von Bauleistungen, Durchführung gern, Arbeiterkammern, Gewerkschaften usw vor und von Ausmessungen, Anfertigen von Unterlagen für veranlassen die Zahlungen an diese Institutionen oder die Nachkalkulation und Ausschreiben von Professio- führen sie selbst durch. Sie haben alle mit der Be- nistenarbeiten. schäftigung von Arbeitnehmern zusammenhängen- Bautechnisches Entwerfen einfacher baulicher Anla- den statistischen und betrieblichen Aufzeichnungen gen, Anfertigen der Pläne hiezu, verfassen einfacher zu führen, diesbezügliche Übersichten zusammenzu- Baubeschreibungen und Ausarbeiten bautechnischer stellen und Meldungen auszuarbeiten sowie die Ver- Einzelheiten, Ermitteln von Preisen für Bauausführun- waltung der Arbeitspapiere der Arbeitnehmer zu be- gen, Ausarbeiten von Stundenkalkulationen, Führen sorgen. Erfüllen sie ihre Aufgabe mit Hilfe von Ange- aller notwendigen Aufzeichnungen für die Baupreis- stellten der Gruppe A1 oder A2, so haben sie dieselben bildung. anzuleiten und deren Arbeiten zu überwachen. Bearbeiten einfacher Baukonstruktionen, Aufstellen Kassiere sind Angestellte, denen die Kasse am Sitz der von einfachen statischen Berechnungen, Anfertigen Firma oder Kassen mit außerordentlich gesteigertem von Schalungs-, Bewehrungs- und Biegeplänen, Aus- Geld- und Zahlungsmittelverkehr in Zweigniederlas- arbeiten von Detailzeichnungen aller Art und Vornah- sungen oder auf Großbaustellen anvertraut sind. Sie me der hiefür notwendigen statischen Berechnungen, haben den gesamten aus ihrem Arbeitsgebiet sich er- Durchführen von Vermessungs- und Absteckarbeiten gebenden Schriftverkehr zu erledigen und ihrer Kasse und deren zeichnerisches und formgerechtes Darstel- etwa angegliederte Nebenkassen zu überwachen. len. Lagerverwalter sind Angestellte, die mit dem Einrich- Buchhalter sind Angestellte, die alle in der Finanz- und ten, der Verwaltung und dem Betrieb von Lagern für Betriebsbuchhaltung vorkommenden Arbeiten – aus- Arbeiter und Angestellte samt der damit verbundenen genommen die Jahresschlussbilanz – verrichten. In Verpflegs- und Versorgungseinrichtungen und Hilfs- Betrieben jedoch, die ständig nicht mehr als fünf An- betriebe sowie der Erledigung aller einschlägigen Bü- gestellte beschäftigen, haben sie über Verlangen ro- und kaufmännischen Arbeiten betraut sind. Erfül- des Arbeitgebers auch die Jahresabschlussbilanz len sie ihren Pflichtenkreis mit Hilfe von Lagerführern selbständig aufzustellen. Wird dieses Verlangen ge- oder sonstigen Angestellten und Arbeitern, so haben stellt, ist der Angestellte in die Beschäftigungsgruppe sie deren Arbeit einzuteilen, zu lenken und zu überwa- A4 einzustufen. chen. Zu den Arbeiten des Buchhalters gehören: Kontieren des Aufwandes, der Kosten und Erlöse gemäß dem Materialverwalter sind Angestellte, die alle nachste- Kontenplan, Führen der Kontokorrente, Abstimmen henden Arbeiten oder einen wesentlichen Teil dersel- der Konten, Führen der Bau‑, Sach- und Nebenkonten ben aufgrund ihrer Erfahrungen und Sachkenntnisse sowie der steuerlichen Aufzeichnungen, Erledigung erledigen. des Mahn- und Zahlungsdienstes, Aufstellung und Es handelt sich dabei um den Einkauf von Baustoffen, Weiterführung von Übersichten über Verbindlichkei- Werkzeugen, Kleingerät und Betriebsmittel aller Art, ten und Forderungen, Bearbeiten und Verbuchen deren Lagerung, Verwaltung und Ausgabe, die Füh- von allen Buchungsfällen, die eine Gruppe mehrerer rung von Aufzeichnungen, aus denen Mengen, Preise, Betriebsstätten (Sektoren) oder eine Arbeitsgemein- Güte und Zustand der Baustoffe, Werkzeuge, Kleinge- schaft betreffen. räte, Betriebsmittel usw zu entnehmen sind, die Über- nahme und quantitative sowie qualitative Prüfung der Einkäufer sind Angestellte, die Preis‑, Lieferanten‑ und Baustoffe, Werkzeuge usw, die Inventaraufnahme und Tarifverzeichnisse für den gesamten oder wesentli- Frachtkontrolle und die Erledigung des gesamten ein- chen Teil des Baubedarfes und Bestellkarteien führen, schlägigen schriftlichen und rechnerischen Verkehrs. den Einkauf der gesamten oder wesentlicher Teile des Wenn dem Materialverwalter Angestellte der Gruppen Baubedarfes besorgen und den sich aus diesen Tätig- A1 oder A2 bzw Arbeiter zur Dienstleistung zur Verfü- keiten ergebenden Schriftverkehr einschließlich aller gung stehen, hat er sie bei der Arbeit anzuleiten und mit der Bewirtschaftung der Baustoffe usw zusam- dieselben zu überwachen. Es obliegt ihm auch die menhängenden Formalitäten abwickeln. Überprüfung der Lieferantenrechnungen. Lohn- und Gehaltsverrechner sind Angestellte, denen Sekretärinnen sind Angestellte, die in Büros der Be- die Durchführung der gesamten Lohn- und Gehalts- triebsabteilung, Geschäftsführung und anderen Be- abrechnung und aller damit zusammenhängenden triebsbereichen sowie im Büro auf Großbaustellen Arbeiten anvertraut ist. Sie führen die Kasse für die ständig mit der Erledigung aller Büroarbeiten ihres Lohn- und Gehaltsauszahlungen und etwaige Vor- Aufgabenbereiches betraut sind. Sie müssen in der schüsse und nehmen die Kontierungen aufgrund der Lage sein, mit gängigen Textverarbeitungsprogram- Lohn- und Gehaltslisten sowie die Verrechnung der – 14 –
men zu arbeiten sowie nach Stichworten oder kurzen Konstrukteure (Statiker), Angaben Schriftstücke zu verfassen. EDV-Fachkräfte in gehobener Stellung. EDV-Fachkräfte sind jene Angestellten, die Program- Baukaufleute sind jene Angestellte, denen in Zweig- miertätigkeiten, Systemanalysetätigkeiten, Netzwerk- niederlassungen oder auf selbständigen Großbau- administratortätigkeiten, Operatortätigkeiten oder stellen die Leitung des Büros einschließlich Verwal- Datenschutztätigkeiten erbringen, oder die Netzwerk- tung und Gebarung mit den Baustoffen, Werkzeugen, sicherung vornehmen, sowie mit Hardware/Software- Geräten, Maschinen, Betriebsmitteln und Fuhrwerken Installation, Helpdesk oder Support befasste Angestell- übertragen ist und die für die ordnungsgemäße Ab- te, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen wicklung sämtlicher Arbeiten ihres Aufgabenberei- selbständig arbeiten. ches durch die ihnen unterstellten Arbeitnehmer die Verantwortung tragen. Baukaufleute können mit Gruppe A4: Fachkräfte in gehobener Stellung demselben Aufgabenkreis auch am Betriebssitz be- Tätigkeit: schäftigt werden. Selbständige, besonders verantwortliche und geho- Baukaufleute können aus dem geschilderten Wir- bene kaufmännische, technische oder Büroarbeiten, kungskreis herausgehoben und mit der Kontrolle der die in der Regel mit der Führung von Arbeitsgruppen Arbeiten an den verschiedenen Betriebsstätten einer verbunden sind. Bauunternehmung betraut werden, soweit es sich nicht um technische Belange handelt. In diese Beschäftigungsgruppe sind alle Angestellten Je nach ihrer Verwendung unterstehen sie dem Ar- einzureihen, die besondere, über das von Angestellten beitgeber, der Geschäftsleitung, dem Leiter der der Beschäftigungsgruppe A3 zu Leistende wesentlich Zweigniederlassung oder dem verantwortlichen Bau- hinausgehende kaufmännische, technische oder Bü- leiter unmittelbar. roarbeiten verrichten, deren Arbeit bereits eigene Ini- tiative voraussetzt und die in der Regel auch Betriebs- Bauleiter der Beschäftigungsgruppe A4 sind Ange- einheiten oder Gruppen von Arbeitnehmern zu leiten stellte, denen entweder haben. a) die Leitung mittlerer, jedoch selbständiger Baustel- len (Bauvorhaben) in technischer, kaufmännischer Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss und personeller Hinsicht oder jeder Angestellte, der in die Gruppe A4 eingereiht wer- b) die Leitung namhafter Abschnitte auf Großbaustel- den soll, eine der folgenden Voraussetzungen erfül- len in technischer, kaufmännischer und personeller len: Hinsicht, soweit sich die Wahrnehmung dieser Auf- a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Hochschulstu- gaben nicht der Arbeitgeber selbst, ein Organ der dium und mindestens einjährige Berufstätigkeit Geschäftsleitung oder der verantwortliche Leiter als Angestellter im Baufach. der Großbaustelle vorbehalten haben, anvertraut b) Erfolgreich abgelegte Baumeisterprüfung und ist. Die Bauleiter haben ihren Auftrag gemäß den mindestens einjährige Berufstätigkeit in der Be- Weisungen und Richtlinien, die ihnen vom Arbeit- schäftigungsgruppe A3. geber oder der Geschäftsleitung bzw eines Beauf- c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer Mit- tragten dieser Organe erteilt werden, unter gleich- telschule und mindestens fünfjährige Berufstätig- zeitiger Beachtung der jeweils geltenden Gesetze, keit im Baufach. Rechtsvorschriften und branchenüblichen Gepflo- d) Erfüllt ein Angestellter keine der drei Bedingungen, genheiten durchzuführen. so muss er eine mindestens achtjährige Tätigkeit Sie müssen imstande sein, Preisermittlungen für alle als Angestellter im Baufach nachweisen können. Bauarbeiten und Schwierigkeitsgrade einschließlich der Kostenermittlung für Baustelleneinrichtung und Angestellte, bei denen sich das Schulorganisationsge- Baustellenräumung sowie die Abrechnung der von ih- setz 1962 noch nicht auswirkt, haben zur Einreihung in nen ausgeführten Bauarbeiten selbständig vorzuneh- die Gruppe A4, men. wenn sie unter lit a) oder b) fallen, 1 1/2 Jahre, und Der Bauleiter ist verantwortlich: wenn sie unter lit d) fallen, 8 1/2 Jahre Praxiszeit nach- a) für die bautechnisch einwandfreie und auftrags- zuweisen. gemäße Ausführung der ihm übertragenen Bau- Der Beschäftigungsgruppe A4 gehören an: aufgaben; Baukaufleute, b) für die reibungslose Abwicklung des Geschäftsver- Bauleiter von mittleren, aber selbständigen Baustellen kehrs mit der Bauherrschaft und deren Vertretern, oder von Teilen von Großbaustellen, mit Ämtern, Behörden, Organisationen, Verbän- den, Lieferanten, Subunternehmern, Professionis- erste Baumaschineningenieure, ten und dergleichen mehr sowie mit den einzelnen Bilanzbuchhalter, Abteilungen und Betriebsstätten des Unterneh- – 15 –
mens oder der Arbeitsgemeinschaft, der er ange- ten der Gruppen A1, A2 und A3 zu lenken, einzuteilen hört; und zu überwachen. c) für den zweckmäßigen Einsatz der ihm unterstell- EDV-Fachkräfte in gehobener Stellung sind selbständi- ten Arbeitnehmer, deren Lenkung und Überwa- ge EDV-Spezialisten mit besonderen Fachkenntnissen chung bei der Arbeit und deren gerechte und so- und umfassender Aufgabenstellung, einschließlich ziale Behandlung; der EDV-Organisationsentwicklung oder solche EDV- d) für die Einhaltung aller ansonsten dem Bauunter- Fachkräfte, die zur Führung von mehreren EDV-Fach- nehmer bei Ausübung seines Gewerbes obliegen- kräften berufen sind. den Pflichten, soweit dieselben mit der Ausführung des dem Bauleiter erteilten Auftrages zusammen- Gruppe A5: Bauleiter von Großbaustellen und Leiter hängen. selbständiger Abteilungen Verfall von Ansprüchen Tätigkeit: Ansprüche aus einer unrichtigen Einstufung wegen Leitende, verantwortungsreiche und schöpferische vermeintlicher Bauleitertätigkeit oder wegen Nichtbe- Arbeit. rücksichtigung von Vordienstzeiten als Bauleiter im Sinne dieses Vertrages müssen bei sonstigem Verfall In diese Gruppe gehören jene Angestellten, die ge- binnen 6 Monaten, vom Zeitpunkt ihres Entstehens mäß den Weisungen des Arbeitgebers oder der Ge- an gerechnet, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich schäftsleitung selbständig, große Verantwortung tra- geltend gemacht werden. Diese schriftlich erhobenen gend, schöpferisch arbeiten und in der Regel auch Ansprüche sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb ei- Gruppen von Arbeitnehmern führen. nes Monates nach Beendigung des Dienstverhältnis- Abgesehen von der tatsächlichen Ausübung einer ses gerichtlich geltend gemacht werden. derartigen Beschäftigung muss jeder Angestellte, der in die Beschäftigungsgruppe A5 eingereiht wer- Erster Maschineningenieur ist jener Angestellte, dem den soll, eine der folgenden Voraussetzungen erfül- der gesamte Geräte- und Baumaschinenpark anver- len: traut ist. Er trägt die Verantwortung für die sachgemä- ße Pflege, Lagerung, Instandhaltung, Betriebsbereit- a) Ordnungsgemäß abgeschlossenes Hochschulstu- schaft und Betriebssicherheit der Geräte und Maschi- dium und mindestens vierjährige Berufstätigkeit nen und erlässt die nötigen Anweisungen. Er verfertigt als Angestellter im Baufach. Entwürfe und Berechnungen sowie Konstruktionen für b) Erfolgreich abgelegte Baumeisterprüfung und Baumaschinen, Baugeräte und maschinelle Anlagen mindestens zweijährige Tätigkeit als Bauleiter von und hat die technischen Vorarbeiten für den Einkauf mittleren Baustellen oder als Bauleiter von nam- von Geräten und Baumaschinen zu leisten bzw diese haften Teilen einer Großbaustelle. Arbeiten einzuteilen, zu lenken und zu überwachen. c) Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer Mit- telschule und mindestens zehnjährige Berufstätig- Bilanzbuchhalter ist jener Angestellte, der in Betrieben, keit im Baufach. die ständig mehr als fünf kaufmännische Angestellte beschäftigen, nach betrieblichen Richtlinien und un- d) Fehlen die unter a) bis c) angeführten Vorausset- ter Beobachtung der jeweils geltenden Rechtsvor- zungen, so muss der Angestellte mindestens 15 Jah- schriften Bilanzen aller Art und Erfolgsübersichten al- re Berufstätigkeit als Angestellter, davon 10 Jahre lein oder mit Hilfe von anderen Angestellten aufstellt, im Baufach, nachweisen. die Arbeiten der Buchhaltungskräfte vorbereitet, ein- In die Gruppe A5 werden demnach eingereiht: teilt, lenkt, überwacht und auswertet. Zu seinen Aufga- Die Bauleiter selbständiger Großbaustellen und die ben zählt auch die Kassen-, Bilanz-, Buchhaltungs- Leiter von selbständigen Abteilungen, wie: und Rechnungsprüfung im weitesten Sinne. Er hat sie Einkauf, Geräte und Maschinen, entsprechend den Anweisungen, die ihm von der Ge- Geräte- und Maschinenverwaltung, schäftsinhabung erteilt werden, auszuüben. Konstruktionsbüro, Konstrukteure (Statiker) sind Angestellte, die selbstän- Lohn- und Personalbüro, dig alle statischen Berechnungen entwickeln oder Materialverwaltung, bauliche Anlagen aller Art bautechnisch entwerfen, die Planverfassung durchführen und Baubeschrei- Zentralbuchhaltung, bungen jeden Schwierigkeitsgrades selbständig ver- sofern diesen Angestellten nicht die Prokura erteilt fassen. Sie haben die in ihr Fachgebiet einschlagen- worden ist. den Verhandlungen mit Bauauftraggebern, Behörden Bauleiter der Beschäftigungsgruppe A5 sind Angestell- und Bauleitern zu führen, den sich daraus ergeben- te, denen die Leitung einer selbständigen Großbau- den schriftlichen Verkehr abzuwickeln und die mit Ar- stelle in technischer, kaufmännischer und personeller beiten ihres Aufgabenbereiches befassten Angestell- Hinsicht anvertraut ist. Sie haben ihren Auftrag gemäß – 16 –
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