Kosmetische Mittel Richtlinie UZ 58 - Österreichisches Umweltzeichen

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Kosmetische Mittel Richtlinie UZ 58 - Österreichisches Umweltzeichen
Richtlinie UZ 58

Kosmetische Mittel

         Version 3.0
      vom 1. Jänner 2022
Diese Österreichische Umweltzeichen-Richtlinie ist mit den Kriterien des EU
Ecolabels für Kosmetische Mittel (Entscheidung 2021/1870 vom 22. Oktober 2021)
vollständig harmonisiert.

   Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte eine der Umweltzeichen-Adressen
  Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt,       VKI, Verein für Konsumenteninformation,
  Energie, Mobilität, Innovation und Technologie                      Team Umweltzeichen
  Abteilung V/7 - Integrierte Produktpolitik,
  Betrieblicher Umweltschutz und                                        Dr. Susanne Stark
  Umwelttechnologie                                       Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien
  Ing. Josef Raneburger
  Stubenbastei 5, A-1010 Wien
                                                                    Tel: + 43 1 588 77-208
  Tel: +43 1 71100 61-1250
  e-m@il: josef.raneburger@bmk.gv.at                                 e-m@il: sstark@vki.at
  www.umweltzeichen.at                                                 www.konsument.at
Inhaltsverzeichnis

1     Produktgruppendefinition..................................................................................... 4
2     Berücksichtigungsgrenzen und Definitionen ........................................................ 5
KRITERIEN FÜR DAS ÖSTERREICHISCHE UMWELTZEICHEN ............................ 9
3     Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)
      von Rinse-off-Produkten ...................................................................................... 9
4     Biologische Abbaubarkeit von Rinse-off-Produkten .......................................... 10
    4.1      Biologische Abbaubarkeit von Tensiden .................................................... 10
    4.2      Biologische Abbaubarkeit organischer Inhaltsstoffe ................................... 10
5     Aquatische Toxizität und biologische Abbaubarkeit von Leave-on-Produkten .. 11
6     Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe ...................................... 11
    6.1      Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte
             Inhaltsstoffe ................................................................................................ 11
    6.2      Verbotene Stoffe ........................................................................................ 15
    6.3      Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of
             Very High Concern – SVHC) ...................................................................... 16
    6.4      Duftstoffe .................................................................................................... 16
    6.5      Konservierungsstoffe .................................................................................. 17
    6.6      Farbstoffe ................................................................................................... 17
    6.7      UV-Filter ..................................................................................................... 18
7     Verpackung ....................................................................................................... 19
    7.1      Primärverpackung ...................................................................................... 19
    7.2      Wirkungsquotient der Verpackung ............................................................. 19
    7.3      Angaben auf der Primärverpackung und Design der Primärverpackung .... 21
8     Nachhaltige Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten .............. 24
9     Gebrauchstauglichkeit ....................................................................................... 25
10        Angaben auf dem EU-Umweltzeichen (fakultativ und nur bei gleichzeitiger
          Nutzung des EU Ecolabels) ........................................................................... 27
12        Anlage: DID-Liste ........................................................................................... 28
13        Mitgeltende Normen, Gesetze und sonstige Regelungen .............................. 31
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Kosmetische Mittel

1       Produktgruppendefinition
Die Produktgruppe „kosmetische Mittel“ umfasst alle Stoffe oder Gemische, die in
den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 [1] fallen und dazu
bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers oder mit den
Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar
zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu
parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu
halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Die Produktgruppe „Kosmetische Mittel“ umfasst ab- bzw. ausspülbare (Rinse-off)
und verbleibende Produkte (Leave-on), die sowohl für den privaten als auch für den
gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.Berücksichtigungsgrenzwerte.
Zur besseren Übersicht sind in der folgenden Tabelle die Berücksichtigungs-
grenzwerte, die für die einzelnen Kriterien gelten, angeführt.
UZ 58                                                                                                  Seite 5
Kosmetische Mittel

2       Berücksichtigungsgrenzen und Definitionen
Alle Stoffe müssen die Umweltkriterien wie in Tabelle 1 angegeben erfüllen.
Tabelle 1: Grenzwerte für Stoffe für kosmetische Mittel (Gewichtsprozent, Gew.-%), aufgeschlüsselt nach Kriterium. Abkürzungen: CLP: Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung; CMR: Karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch; n. z.: nicht zutreffend.

             Bezeichnung des Kriteriums                        Konservierungs-        Farbstoffe            Duftstoffe           Verun-           Sonstige
                                                                   stoffe                                                     reinigungen          Stoffe*
Kriterium 1: Toxizität gegenüber Wasserorganismen:             keine Untergrenze   keine Untergrenze    keine Untergrenze           ≥ 0,0100    keine
kritisches Verdünnungsvolumen (KVV) von Rinse-off-                                                                                              Untergrenze
Produkten
Kriterium 2: Biologische Abbaubarkeit von Rinse-off-           keine Untergrenze   keine Untergrenze    keine Untergrenze           ≥ 0,0100    keine
Produkten                                                                                                                                       Untergrenze
Kriterium 3: Biologische Abbaubarkeit und aquatische           keine Untergrenze   keine Untergrenze    keine Untergrenze           ≥ 0,0010    keine
Toxizität von Leave-on-Produkten                                                                                                                Untergrenze
Kriterium 4:   Kriterium 4 (a) (i): Beschränkungen für                 ≥ 0,0100            ≥ 0,0100              ≥ 0,0100           ≥ 0,0100          ≥ 0,0100
Verbotene und Inhaltsstoffe, die gemäß der
Beschränkungen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [2]
unterliegende  des Europäischen Parlaments und
Stoffe         des Rates eingestuft sind (Rinse-off-
               Produkte)
                     Kriterium 4 (a) (i): Beschränkungen für         ≥ 0,0010 **          ≥ 0,0010**             ≥ 0,0010           ≥ 0,0010          ≥ 0,0010
                     gemäß Verordnung (EG)
                     Nr. 1272/2008 [2] eingestufte Stoffe
                     (Leave-on-Produkte)
                     Kriterium 4 (a) (ii): Beschränkungen      keine Untergrenze   keine Untergrenze    keine Untergrenze   keine Untergrenze   keine
                     für gemäß Verordnung (EG)                                                                                                  Untergrenze
                     Nr. 1272/2008 [2]eingestufte Stoffe
                     (karzinogen, mutagen,
                     reproduktionstoxisch) (Rinse-off-
                     Produkte und Leave-on-Produkte)
UZ 58                                                                                                  Seite 6
Kosmetische Mittel

                     Kriterium 4 (a) (iii): Produkteinstufung keine Untergrenze    keine Untergrenze    keine Untergrenze   keine Untergrenze   keine
                     (Rinse-off-Produkte und Leave-on-                                                                                          Untergrenze
                     Produkte)
                     Kriterium 4 (b): Verbotene Stoffe         keine Untergrenze   keine Untergrenze    keine Untergrenze   keine Untergrenze   keine
                     (Rinse-off-Produkte und Leave-on-                                                                                          Untergrenze
                     Produkte)
                     Kriterium 4 (c): Beschränkungen für keine Untergrenze         keine Untergrenze    keine Untergrenze   keine Untergrenze   keine
                     besonders besorgniserregende Stoffe                                                                                        Untergrenze
                     (Rinse-off-Produkte und Leave-on-
                     Produkte)
                     Kriterium 4 (d): Duftstoffe (Rinse-off-   n. z.               n. z.                keine Untergrenze           ≥ 0,0100    n. z.
                     Produkte)
                     Kriterium 4 (d): Duftstoffe (Leave-on- n. z.                  n. z.                keine Untergrenze           ≥ 0,0010    n. z.
                     Produkte)
                     Kriterium 4 (e): Konservierungsstoffe keine Untergrenze       n. z.                n. z.                       ≥ 0,0100    n. z.
                     (Rinse-off-Produkte)
                     Kriterium 4 (e): Konservierungsstoffe keine Untergrenze       n. z.                n. z.                       ≥ 0,0010    n. z.
                     (Leave-on-Produkte)
                     Kriterium 4 (f): Farbstoffe (Rinse-off-   n. z.               keine Untergrenze    n. z.                       ≥ 0,0100    n. z.
                     Produkte)
                     Kriterium 4 (f): Farbstoffe (Leave-on- n. z.                  keine Untergrenze    n. z.                       ≥ 0,0010    n. z.
                     Produkte)
                     Kriterium 4 (g): UV-Filter (Leave-on-     n. z.               n. z.                n. z.                       ≥ 0,0010    Keine
                     Produkte)                                                                                                                  Untergrenze***
Kriterium 6:         Kriterium 6: Nachhaltige Gewinnung        keine Untergrenze   keine Untergrenze    keine Untergrenze           ≥ 0,0100    keine
Nachhaltige          von Palmöl, Palmkernöl und ihren                                                                                           Untergrenze
Gewinnung von        Derivaten (Rinse-off-Produkte)
Palmöl,
Palmkernöl und       Kriterium 6 (a): Nachhaltige              keine Untergrenze   keine Untergrenze    keine Untergrenze           ≥ 0,0010    keine
ihren Derivaten      Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl                                                                                           Untergrenze
                     und ihren Derivaten (Leave-on-
                     Produkte)
UZ 58                                                                                  Seite 7
Kosmetische Mittel

Legende:
„keine   Untergrenze“    bedeutet:    ungeachtet   ihrer   Konzentration   (analytische
Bestimmungsgrenze) für alle Stoffe, ausgenommen Verunreinigungen, die bis zu einer
Konzentration von 0,0100 Gew.-% in der endgültigen Formulierung von Rinse-off-Produkten
und bis zu einer Konzentration von 0,0010 Gew.-% in der endgültigen Formulierung von
Leave-on-Produkten enthalten sein können.
* „Sonstige Stoffe“: z. B. Tenside, Enzyme, UV-Filter
** Für Konservierungsstoffe und Farbstoffe, die als H317 und H334 eingestuft sind, lautet der
Grenzwert „keine Untergrenze“.
*** Gilt nur für UV-Filter.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

1) „Aktivgehalt“ (AG): die Summe der organischen Inhaltsstoffe des Produkts ohne
   den Wassergehalt der Inhaltsstoffe (ausgedrückt in Gramm), berechnet anhand
   der fertigen Formulierung des Endprodukts. Anorganische Reibekörper werden
   bei der Berechnung des Aktivgehalts nicht berücksichtigt;
2) „Produkte für Kinder“: Produkte, die zur Verwendung bis zum Alter von 12 Jahren
   vermarktet werden, und Produkte, die als „Produkte für die Familie“ vermarktet
   werden;
3) „Inhaltsstoffe“: alle Stoffe im kosmetischen Mittel, einschließlich Zusatzstoffen (z.
   B. Konservierungsstoffe und Stabilisatoren) in den Rohstoffen. Stoffe, die
   bekanntermaßen aus Inhaltsstoffen freigesetzt werden (z. B. Formaldehyd aus
   Konservierungsstoffen und Arylamin aus Azofarbstoffen und Azopigmenten)
   gelten ebenfalls als Inhaltsstoffe. Rückstände, Schadstoffe, Verunreinigungen,
   Nebenprodukte usw. aus der Produktion, einschließlich der Herstellung von
   Rohstoffen, die mit ≥ 1 000 ppm (≥ 0,1000 Gew.-%, ≥ 1 000 mg/kg) in den
   Rohstoffen verbleiben, gelten unabhängig von der Konzentration im Endprodukt
   immer als Inhaltsstoffe;
4) „Verunreinigungen“: Rückstände, Schadstoffe, Kontaminanten, Nebenprodukte
   usw. aus der Produktion, einschließlich der Herstellung von Rohstoffen, die im
   Rohstoff/Inhaltsstoff und/oder im Endprodukt in Konzentrationen von weniger als
   100 ppm (0,0100 Gew.-%, 100,0 mg/kg) in Rinse-off-Produkten und weniger als
   10 ppm (0,0010 Gew.-%, 10,0 mg/kg) in Leave-on-Produkten verbleiben;
5) „Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen,
   makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren
   gewonnen wird: a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder
   Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere
   Ausgangsstoffe verwendet werden; b) chemische Modifizierung natürlicher oder
   synthetischer Makromoleküle; c) mikrobielle Fermentation;
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Kosmetische Mittel

6) „Primärverpackung“: unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung kommende
   Verpackung, die dem Endabnehmer oder -verbraucher an der Verkaufsstelle als
   kleinste Verkaufseinheit angeboten wird;
7) „Nanomaterial“: ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich
   hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer
   inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern gemäß der
   Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 [3];
8) “Sekundärverpackung“: Verpackung, die vom Produkt entfernt werden kann, ohne
   dessen Eigenschaften zu verändern, und die eine bestimmte Anzahl von
   Verkaufseinheiten enthält, welche an der Verkaufsstelle zusammen an den
   Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung
   der Verkaufsregale dienen;
9) ”Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften“: Stoffe, die gemäß Artikel 57
   Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments
   und des Rates [4] (Kandidatenliste der für eine Zulassung infrage kommenden
   besonders besorgniserregenden Stoffe) oder gemäß den Verordnungen (EU) Nr.
   528/2012 [5] oder (EG) Nr. 1107/2009 [6] des Europäischen Parlaments und des
   Rates endokrinschädigende Eigenschaften (menschliche Gesundheit und/oder
   Umwelt) aufweisen.
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Kosmetische Mittel

        KRITERIEN FÜR DAS ÖSTERREICHISCHE UMWELTZEICHEN

3        Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches
         Verdünnungsvolumen (KVV) von Rinse-off-Produkten
Die KVV-Gesamttoxizität des Rinse-off-Produkts gemäß Tabelle 2 darf die folgenden
Grenzwerte nicht überschreiten:
                                               Tabelle 2
                                           KVV-Grenzwerte
                                       Produkt                                   KVV (l/g AG)
Shampoo, Seifen, Duschmittel, Rasierseifen und Zahnpasta (fest)                          2 200
Flüssigseifen und -duschmittel                                                          10 000
Shampoo (flüssig)                                                                       11 000
Kosmetische Mittel zur Damen-Intimhygiene                                               12 000
Conditioner                                                                             12 000
Auszuspülende Haarstyling- und Haarbehandlungsmittel (Haarfärbemittel)                  12 000
Abzuspülende Hautpflegemittel (Peelings)                                                12 000
Rasierschäume, Rasiergele, Rasiercremes                                                 12 000
Zahnpasta und Mundwasser                                                                12 000
Sonstige Rinse-off-Produkte                                                             12 000

Das KVV wird anhand folgender Gleichung berechnet:
KVV = ∑ KVV (i) = ∑ Gewicht (i) x AW (i) x 1000/TW chronisch (i)

Dabei sind:
Gewicht (i)             —
                        das Gewicht des Inhaltsstoffs (in Gramm) je 1 Gramm AG (entspricht
                        dem normierten Gewichtsanteil des Inhaltsstoffs zum AG),
AW (i)                  —
                        der Abbauwert des Inhaltsstoffs,
TW      chronisch (i)   —
                        der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffs (in Milligramm/Liter).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des KVV-Werts für
das Produkt vor. Zur Berechnung des KVV-Werts steht auf der Website des EU-
Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Für die Parameter AW und
TW chronisch ist Teil A der DID-Liste maßgeblich. Steht der Inhaltsstoff nicht in Teil A
der DID-Liste, bestimmt der Antragsteller die Werte anhand der Leitlinien in Teil B der
DID-Liste und reicht sie mit den zugehörigen Unterlagen ein (für weitere Informationen
siehe Anlage).
UZ 58                                                                           Seite 10
Kosmetische Mittel

4       Biologische Abbaubarkeit von Rinse-off-Produkten
4.1 Biologische Abbaubarkeit von Tensiden
Alle Tenside müssen unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar und unter
anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.
Bei den folgenden Stoffen wird eine Ausnahme von der geforderten biologischen
Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt:
Tenside mit einer Reinigungs- oder Schaumbildungsfunktion in Zahnpasta.

4.2 Biologische Abbaubarkeit organischer Inhaltsstoffe
Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren
(nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) oder unter anaeroben Bedingungen nicht
biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Inhaltsstoffen darf die Grenzwerte in
Tabelle 3 nicht überschreiten:
                                       Tabelle 3
                              aNBO- und anNBO-Grenzwerte
                      Produkt                            aNBO           anNBO
                                                       (mg/g AG)       (mg/g AG)
Shampoo, Seifen, Duschmittel und Zahnpasta (fest)                  5               5
Feste Rasierseifen                                              10                 10
Kosmetische Mittel zur Damen-Intimhygiene                       15                 15
Conditioner                                                     15                 15
Flüssigseifen und -duschmittel                                  15                 15
Auszuspülende Haarstyling- und Haarbehandlungsmittel            15                 15
(Haarfärbemittel)
Abzuspülende Hautpflegemittel (Peelings)                        15                 15
Shampoo (flüssig)                                               20                 20
Zahnpasta, Mundwasser                                           15                 15
Rasierschäume, Rasiergele, Rasiercremes                         70                 40
Sonstige Rinse-off-Produkte                                     15                 15

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise zur biologischen
Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung von aNBO und anNBO für das
Produkt vor. Zur Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte steht auf der Website des
EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung.
Für die Werte der biologischen Abbaubarkeit von Tensiden sowie für die aNBO- und
anNBO-Werte für organische Inhaltsstoffe ist die DID-Liste maßgeblich. Für nicht in
der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der
Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse zusammen mit
einer toxikologischen Erklärung vorzulegen, die belegen, dass die Stoffe unter aeroben
UZ 58                                                                             Seite 11
Kosmetische Mittel

und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in der Anlage
beschrieben).
Fehlen Nachweise gemäß den obigen Anforderungen, kann bei Inhaltsstoffen, bei
denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten
biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine
der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (A < 25 %);
2. leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %);
3. leichte Abbaubarkeit und keine Bioakkumulation.
Die Adsorptions-/Desorptionstests können gemäß den Leitlinien 106 der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführt werden.

5       Aquatische Toxizität und biologische Abbaubarkeit von Leave-
        on-Produkten
Mindestens 95 Gewichtsprozent des Gesamtgehalts an organischen Inhaltsstoffen
müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
— leicht biologisch abbaubar (OECD 301 A-F) und/oder
—niedrigste aquatische Toxizität NOEC/ECx > 0,1 mg/l oder EC/LC50 > 10,0 mg/l und
 nicht bioakkumulierbar und/oder
—niedrigste aquatische Toxizität NOEC/ECx > 0,1 mg/l oder EC/LC50 > 10,0 mg/l und
 potenziell biologisch abbaubar (OECD 302 A-C) und/oder
—niedrigste aquatische Toxizität NOEC/ECx > 0,1 mg/l oder EC/LC50 > 10,0 mg/l und
 nicht bioverfügbar (Molmasse > 700 g/mol)
UV-Filter in Leave-on-Produkten mit Sonnenschutzfunktion sind von dieser
Anforderung ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise für die Werte der
biologischen Abbaubarkeit und der aquatischen Toxizität vor.
Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus
der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen,
aus denen die Spezifikationen für biologische Abbaubarkeit/Toxizität/Potenzial für
Bioakkumulation/Bioverfügbarkeit hervorgehen (wie in der Anlage beschrieben).

6       Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe
6.1 Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte
    Inhaltsstoffe

i)       Sofern es sich nicht um eine Ausnahme nach Tabelle 5 handelt, darf das
         Produkt    keine    Stoffe   in   Konzentrationen   von   mindestens
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Kosmetische Mittel

         0,0100 Gewichtsprozent bei Rinse-off-Produkten und 0,0010 Gewichtsprozent
         bei Leave-on-Produkten enthalten, die die Kriterien erfüllen, um in eine
         Gefahrenklasse oder Kategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [2]
         eingestuft zu werden bzw. denen einer der in Tabelle 4 aufgeführten
         entsprechenden Gefahrenhinweise zugeordnet wird.
Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine
oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich.

                                        Tabelle 4
             Beschränkende Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit
                      zusammenhängende Gefahrenhinweise
                                    Akute Toxizität
Kategorien 1 und 2                             Kategorie 3
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken             H301 Giftig bei Verschlucken
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt              H311 Giftig bei Hautkontakt
H330 Lebensgefahr bei Einatmen                 H331 Giftig bei Einatmen
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen
die Atemwege tödlich sein
Spezifische Zielorgantoxizität
Kategorie 1                                    Kategorie 2
H370 Schädigt die Organe                       H371 Kann die Organe schädigen
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder     H373 Kann die Organe schädigen bei
wiederholter Exposition                        längerer oder wiederholter Exposition
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut1
Kategorie 1A                                   Kategorie 1B
H317 Kann allergische Hautreaktionen           H317 Kann allergische Hautreaktionen
verursachen                                    verursachen
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige H334 Kann bei Einatmen Allergie,
Symptome oder Atembeschwerden                 asthmaartige Symptome oder
verursachen                                   Atembeschwerden verursachen
Gewässergefährdend
Kategorien 1 und 2                             Kategorien 3 und 4
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen          H412 Schädlich für Wasserorganismen mit
                                               langfristiger Wirkung

1 Enzyme  (einschließlich Stabilisatoren und Konservierungsstoffen im Ausgangsstoff des
   Enzyms) sind ausgenommen, wenn sie in flüssiger Form oder als Granulatkapseln
   vorliegen; Bei Farbstoffen und Konservierungsstoffen der Gefahrenklasse H317 oder
   H334 gilt die Anforderung unabhängig von der Konzentration.
UZ 58                                                                                      Seite 13
Kosmetische Mittel

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit           H413 Kann für Wasserorganismen schädlich
langfristiger Wirkung                               sein, mit langfristiger Wirkung
H411 Giftig für Wasserorganismen mit
langfristiger Wirkung
Die Ozonschicht schädigend
H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und
die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren
Atmosphäre

                                             Tabelle 5
Ausnahmeregelungen und geltende Voraussetzungen der Beschränkungen für
 Inhaltsstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind
      Stoffart       Anwendungsbereich          Ausgenommene             Voraussetzungen
                                              Gefahrenklassen und        für die Ausnahme
                                             kategorien sowie damit
                                              zusammenhängende
                                               Gefahrenhinweise
Tenside              Rinse-off-Produkte und H412: Schädlich für         Gesamtkonzentration
                     Leave-on-Produkte      Wasserorganismen mit        im Endprodukt < 20 %
                                            langfristiger Wirkung
Natriumfluorid Auszuspülende                H301: Giftig bei            Nur bei
               Mundpflegemittel             Verschlucken                Mundpflegemitteln
                                                                        (Mundspülung und
                                                                        Zahnpasta)

ii)        Sofern in Tabelle 7 keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, dürfen Stoffe, die
           die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen gemäß Tabelle 6
           erfüllen, unabhängig von ihrer Konzentration weder im Endprodukt noch in
           seinen Inhaltsstoffen enthalten sein.
                                             Tabelle 6
 Verbotene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende
                            Gefahrenhinweise
                         Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch
Kategorie 1A und 1B                              Kategorie 2
H340 Kann genetische Defekte verursachen H341 Kann vermutlich genetische Defekte
                                         verursachen
H350 Kann Krebs erzeugen                         H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen
H360F Kann die Fruchtbarkeit                     H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen                                  beeinträchtigen
UZ 58                                                                                Seite 14
Kosmetische Mittel

H360D Kann das Kind im Mutterleib           H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib
schädigen                                   schädigen
H360FD Kann die Fruchtbarkeit               H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen. Kann das Kind im           beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im
Mutterleib schädigen                        Mutterleib schädigen
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit               H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch
beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind   schädigen
im Mutterleib schädigen
H360Df Kann das Kind im Mutterleib
schädigen. Kann vermutlich die
Fruchtbarkeit beeinträchtigen

                                        Tabelle 7
Ausnahmeregelungen und geltende Voraussetzungen der Beschränkungen für
  gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestufte Stoffe
 Stoffart       Anwendungsbereich       Ausgenommene             Voraussetzungen für
                                      Gefahrenklassen und           die Ausnahme
                                     kategorien sowie damit
                                      zusammenhängende
                                       Gefahrenhinweise
Titandioxid UV-Filter in Leave-on-   H351: Kann vermutlich      Muss die Anforderungen
(Nano)      Produkten mit            Krebs erzeugen             von SCCS/1516/13,
            Sonnenschutzfunktion                                SCCS/1580/16 und
                                                                SCCS/1583/17 erfüllen.
                                                                Darf weder in Pulverform
                                                                noch als Spray verwendet
                                                                werden.

iii)     Inhaltsstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als
         umweltgefährdend eingestuft sind, dürfen bis zu der folgenden Höchstmenge in
         das Produkt aufgenommen werden:
100 c [H410] + 10 c [H411] + c [H412] ≤ 2,5 %
dabei ist c der Gewichtsanteil des Produkts, der aus dem eingestuften Stoff besteht.
Es gelten folgende Ausnahmen:
—Zinkverbindungen (eingestuft als H410) können jedoch bis zu einem Höchstgehalt
 von 25 % in Zinksalbe/-creme enthalten sein, die zur Heilung für gereizte Haut
 vermarktet wird, und kann in diesem Fall von der Berechnung ausgenommen
 werden.
— Als H412 eingestufte Tenside sind von der Anforderung ausgenommen.
Das Kriterium 4 (a) gilt nicht für Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach
denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den
Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung
UZ 58                                                                            Seite 15
Kosmetische Mittel

ausgenommen werden. Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet,
prüft der Antragsteller alle Stoffe und Gemische, die im Endprodukt enthalten sind.

6.2 Verbotene Stoffe
Die folgenden Stoffe dürfen in dem Produkt unabhängig von der Konzentration weder
als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung beinhalteten
Gemischs oder als Verunreinigungen enthalten sein:

i)       Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate (1);

ii)      Butylhydroxytoluol (BHT) (2) und Butylhydroxyanisol (BHA);

iii)     Cocamid DEA;

iv)      Deltamethrin;

v)       Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA) und ihre Salze;

vi)      Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze und biologisch nicht leicht
         abbaubaren Phosphonate (3);

vii)     Mikroplastik und „Microbeads“;

viii)    gesättigte Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl (MOSH) und aromatische
         Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl (MOAH) in Lippenpflegemitteln, bei denen
         die Empfehlungen Nr. 9 von Cosmetic Europe für Mineralöle nicht eingehalten
         werden;

ix)      Nanomaterialien, es sei denn, sie werden gemäß den in den Anhängen III, IV
         und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für spezifische Nanomaterialien
         festgelegten Bedingungen verwendet;

x)       Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen;

xi)      perfluorierte und polyfluorierte Stoffe;

xii)     Phthalate;

xiii)    Resorcin;

xiv)     Natriumhypochlorit, Chloramin und Natriumchlorit;

xv)      Natriumlaurylsulfat (SLS) in Zahnpasta;

xvi)     Natriumphosphat,      Dihydrat;     Dinatriumphosphat,       Heptahydrat;
         Trinatriumorthophosphat; und Phosphorsäure, Trinatriumsalz, Dodecahydrat
         (4);
UZ 58                                                                              Seite 16
Kosmetische Mittel

xvii)    Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften;

xviii) die folgenden Duftstoffe: Benzylsalicylat,           Butylphenylmetylpropional,
       Tetramethylacetyloctahydranophthalene (OTNE);

xix)     die folgenden Isoflavone: Daidzein, Genistein;

xx)      die        folgenden     Konservierungsstoffe:       Benzalkoniumchlorid,
         Formaldehydabspalter, Isothiazolinone, Kojisäure, Parabene, Triclocarban,
         Triclosan;

xxi)     die folgenden UV-Filter: Benzophenon, Benzophenon-1, Benzophenon-2,
         Benzophenon-3,              Benzophenon-4,           Benzophenon-5,
         Ethylhexylmethoxycinnamat, Homosalat, Octocrylen;

xxii)    Triphenylphosphat.

Anmerkungen:
(1) Bezeichnung des Stoffs = „Alkylphenol“ unter:
   https://echa.europa.eu/de/advanced-search-for-chemicals
(2) BHT darf weiterhin in Parfums verwendet werden, sofern der Gesamtgehalt an
   BHT im Parfum weniger als 100 ppm und die BHT-Gesamtkonzentration im
   Endprodukt weniger als 0,0010 Gew.-% beträgt.
(3)Nicht leicht biologisch abbaubares Phosphonat darf weiterhin in festen Rinse-off-
   Produkten bis zu einer Gesamtkonzentration von 0,0600 Gewichtsprozent
   verwendet werden.
(4) Diese Stoffe können zugelassen werden, wenn sie als Verunreinigungen
   vorhanden sind, jedoch nur bis zu einer Gesamtkonzentration von 500 ppm in der
   Produktformulierung.

6.3 Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances
    of Very High Concern – SVHC)
Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen
und nach dem Verfahren des Artikels 59 der genannten Verordnung ermittelt und in
die Kandidatenliste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders
besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden, dürfen unabhängig von ihrer
Konzentration nicht im Produkt enthalten sein.

6.4 Duftstoffe

i) Produkte für Kinder dürfen keine Duftstoffe enthalten. Dieses Kriterium gilt nicht für
  Zahnpasta, die für Kinder vermarktet wird.
UZ 58                                                                               Seite 17
Kosmetische Mittel

ii)Produkte, die als „mild/sensitiv“ vermarktet werden, dürfen keine Duftstoffe
   enthalten.
iii)Stoffe, die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme des SCCS „Fragrance allergens in
    cosmetic products“2 (Allergene Duftstoffe in kosmetischen Mitteln) aufgeführt sind,
    dürfen in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen nicht in Konzentrationen über
    0,0100 % in Rinse-off-Produkten und über 0,0010 % in Leave-on-Produkten
    enthalten sein.
iv)Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Stoffe und Gemische müssen nach dem
   Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und
   behandelt worden sein. Der Kodex steht auf der IFRA-Website zur Verfügung:
   http://www.ifrafragrance.org/ . Die in den IFRA-Standards enthaltenen
   Empfehlungen bezüglich Verbot, Verwendungsbeschränkung und spezifizierten
   Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten.

6.5 Konservierungsstoffe

i) Als H317 oder H334 eingestufte Konservierungsstoffe sind unabhängig von der
  Konzentration verboten.
ii) Konservierungsstoffe im Produkt dürfen keine Stoffe freisetzen oder sich in Stoffe
   umwandeln, die gemäß Kriterium 6.1 eingestuft sind.
iii) Das Produkt darf Konservierungsstoffe enthalten, sofern diese nicht
    bioakkumulieren. Ein Konservierungsstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der
    Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 500 oder log Kow < 4,0 ist. Sind sowohl der BKF- als
    auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene Wert.
iv) Konservierungsstoffe, die in Produkten verwendet werden, die mit dem Mund in
   Berührung kommen (z. B. Zahnpasta, Mundwasser, Lippenpflegemittel,
   Nagellacke), müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des
   Europäischen Parlaments und des Rates [7] als Lebensmittelzusatzstoffe
   zugelassen worden sein.

6.6 Farbstoffe

i) Als H317 oder H334 eingestufte Farbstoffe sind unabhängig von der Konzentration
  verboten.
ii) Im Produkt vorhandene Farbstoffe dürfen nicht bioakkumulieren. Ein Farbstoff gilt
   als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 500 oder
   log Kow < 4,0 ist. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der
   höchste gemessene Wert. Im Falle von zur Verwendung in Lebensmitteln
   zugelassenen        Farbstoffen    brauchen    keine    Unterlagen     über      das
   Bioakkumulationspotenzial vorgelegt zu werden.

2 https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_102.pdf
UZ 58                                                                                 Seite 18
Kosmetische Mittel

iii) Farbstoffe, die in Produkten verwendet werden, die mit dem Mund in Berührung
    kommen, (z. B. Zahnpasta, Mundwasser, Lippenpflegemittel, Nagellacke) müssen
    gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 [7] als Lebensmittelzusatzstoffe
    zugelassen worden sein.
iv) Der Gehalt an Barium, Bismut, Cadmium, Kobalt, sechswertigem Chrom
   (Chrom VI), Blei und Nickel als Verunreinigung in dekorativen Kosmetika und
   Haarfärbemitteln ist auf Konzentrationen unter 10 ppm beschränkt. Der Gehalt an
   Quecksilber als Verunreinigung in dekorativen Kosmetika und Haarfärbemitteln ist
   auf Konzentrationen unter 1 ppm beschränkt.

6.7 UV-Filter
UV-Filter dürfen nur Leave-on-Produkten zugesetzt werden, die auf den Sonnenschutz
der Anwender abzielen, z. B. Sonnenschutzmittel und Mehrzweckmittel mit
Sonnenschutzfunktion. Die UV-Filter dürfen nur die Anwender schützen und nicht das
Produkt.
Alle in einem Produkt enthaltenen UV-Filter müssen nicht-bioakkumulierend sein
(BKF < 500/log Kow < 4,0) oder müssen eine niedrigste gemessene Toxizität von
NOEC/ECx > 0,1 mg/l oder EC/LC50 > 10,0 mg/l aufweisen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete
Konformitätserklärung für alle oben genannten Unterkriterien vor, ergänzt durch
Erklärungen der Lieferanten für die Kriterien 6.1 (ii), 6.5, 6.6 und 6.7, sowie die
folgenden Nachweise:
Zum Nachweis der Einhaltung der Unterkriterien 6.1, 6.2 und 6.3 legt der Antragsteller
folgende Dokumente vor:
i) SDB aller Stoffe/Gemische und ihre Konzentration im Endprodukt;
ii) eine schriftliche Bestätigung, dass die Unterkriterien 6.1, 6.2 und 6.3 erfüllt sind.
Für Stoffe, die vom Unterkriterium 6.1 ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), ist eine diesbezügliche Erklärung des
Antragstellers als Konformitätsbeleg ausreichend.
Für gesättigte Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl (MOSH) und aromatische
Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl (MOAH) gemäß Unterkriterium 6.2 ist die
Konformität mit den Empfehlungen7 von Cosmetic Europe für Mineralöle zu belegen.
Bezüglich Unterkriterium 6.3 sollte zum Antragsdatum Bezug auf die neueste Liste der
besonders besorgniserregenden Stoffe genommen werden3.
Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 6.4 muss der Antragsteller eine
unterzeichnete Konformitätserklärung vorlegen und diese gegebenenfalls durch eine
Erklärung des Duftstoffherstellers untermauern.

3 https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
UZ 58                                                                       Seite 19
Kosmetische Mittel

Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 6.5 muss der Antragsteller
Folgendes vorlegen: Kopien der SDB aller zugesetzten Konservierungsstoffe und
Angaben zu deren BKF- und/oder log Kow-Werten.
Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 6.6 muss der Antragsteller
Folgendes vorlegen: Kopien der SDB etwaiger zugesetzter Farbstoffe sowie Angaben
über deren BKF- und/oder log Kow-Werte oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass
der Farbstoff zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen ist.
Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 6.7 muss der Antragsteller
Folgendes vorlegen: Kopien der SDB etwaiger UV-Filter sowie Angaben über deren
BKF- und/oder log Kow-Werte oder den niedrigsten verfügbaren NOEC/ECx/EC/LC50-
Wert. Darüber hinaus ist eine Erklärung vorzulegen, dass TiO2 in Nanoform (sofern
verwendet) die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegten
Bedingungen erfüllt.
Der obige Nachweis kann auch von einem Lieferanten der Produkt-Lieferkette des
Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

7       Verpackung
Das Mindestvolumen für die Zertifizierung eines Rinse-off-Produkts außer Zahnpasta
beträgt 150 ml.

7.1 Primärverpackung
Die Primärverpackung kommt unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung.
Eine weitere Verpackung des Produkts, wie es zum Verkauf angeboten wird (z. B.
Flasche in Karton), ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine
Sekundärverpackung, in der das Produkt und ein Nachfüllbehälter oder Produkte, die
mehrere Elemente für ihre Verwendung umfassen, zusammengefasst sind. Bei Rinse-
off-Produkten für den häuslichen Gebrauch, die mit Pumpen verkauft werden und die
geöffnet werden können, ohne die Konstruktion zu beeinträchtigen, ist eine
Nachfüllmöglichkeit in gleicher oder höherer Kapazität der Primärverpackung
vorzusehen.
Anmerkung: Kartons, die für den Transport der Erzeugnisse zu den
Einzelhandelsgeschäften verwendet werden, gelten nicht als Sekundärverpackungen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung und
einschlägige Nachweise vor (z. B. Bilder der vermarkteten Produkte).

7.2 Wirkungsquotient der Verpackung
Der Wirkungsquotient der Verpackung (Packaging Impact Ratio, PIR) muss für jede
Verpackung, in der das Produkt verkauft wird, weniger als 0,20 Gramm Verpackung je
Gramm Produkt betragen. In metallenen Aerosolbehältern verpackte Produkte sind
von dieser Anforderung ausgenommen. Der PIR-Wert wird (für jede Verpackung
separat) wie folgt berechnet:
UZ 58                                                                                                  Seite 20
Kosmetische Mittel

PIR = (W + (W nachf. × F) + N + (Nnachf. × F))/(D + (Dnachf. × F))
Dabei sind:
W         —das Verpackungsgewicht (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung
           [1], einschließlich Etiketten) (g)
Wnachf.—das Gewicht der Nachfüllpackung (Primärverpackung                                   +   Teil      der
        Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g)
N         —das Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwerteten Verpackung
           (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich
           Etiketten) (g)
Nnachf. —das Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwerteten
         Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1],
         einschließlich Etiketten) (g)
D         —Gewicht des Produkts in der Originalpackung (g)
Dnachf. —Gewicht des Produkts in der Nachfüllpackung (g)
F         —die Zahl der Nachfüllpackungen, die erforderlich sind, um die wie folgt
           berechnete Gesamtnachfüllmenge zu gewährleisten:
               F = V × R/Vnachf.
Dabei sind:
V        —die Volumenkapazität der Originalpackung (ml)
Vnachf.—die Volumenkapazität der Nachfüllpackung (ml)
R        —die Nachfüllmenge. Berechnet wird, wie oft die Originalpackung nachgefüllt
          werden kann. Ist F keine ganze Zahl, so ist auf die nächste ganze Zahl
          aufzurunden.
Wird keine Nachfüllung angeboten, ist der PIR-Wert wie folgt zu berechnen:
PIR = (W + N)/D
Der Hersteller muss die Zahl der vorgesehenen Nachfüllungen angeben oder die
Standardwerte (R = 5 für Kunststoff; R = 2 für Pappe) verwenden.
Von dieser Anforderung ausgenommen sind Primärverpackungen, die zu mehr als
80 % aus wiederverwertetem Material bestehen.
Für dekorative Kosmetika gilt Folgendes:
PIR= Σ(W Verpackung, i + W nicht-wiederverwertet i) / 2* WGesamtprodukt ≤ 0,80
Dabei sind:
WVerpackung, i —das Gewicht der Verpackungskomponente i
Wnicht-              —das    Gewicht    des     nicht     wiederverwerteten                   Materials   in
wiederverwertet, i    Verpackungskomponente i         (wenn          die              Verpackung        kein
                      wiederverwertetes Material enthält, gilt: W nicht-wiederverwertet = WVerpackung)
WGesamtprodukt —das Gewicht des Endprodukts (Verpackung plus Inhalt)
UZ 58                                                                        Seite 21
Kosmetische Mittel

Anmerkung:[1]Proportionales Gewicht der Umverpackung (z. B. 50 % des
             Umverpackungsgesamtgewichts, wenn zwei Produkte zusammen
             verkauft werden).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Berechnung des PIR-Werts für
das Produkt vor. Auf der Website des EU-Umweltzeichens steht dafür eine
Tabellenkalkulation zur Verfügung. Wird das Produkt in unterschiedlichen
Verpackungen verkauft (d. h. mit unterschiedlichem Inhaltsvolumen), ist die
Berechnung für jede Packungsgröße anzugeben, für die das EU-Umweltzeichen
gewährt werden soll. Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Erklärung vom
Hersteller der Verpackung über den in der Verpackung enthaltenen Anteil an
wiederverwerteten Altstoffen oder an Material aus erneuerbaren Quellen sowie
gegebenenfalls eine Beschreibung des angebotenen Nachfüllsystems (Art der
Nachfüllpackungen, Volumen) vorlegen. Zur Genehmigung von Nachfüllpackungen
weist der Antragsteller bzw. der Händler nach, dass die Nachfüllpackungen auf dem
Markt erhältlich sind. Der Antragsteller muss eine Überprüfung durch Dritte und die
Rückverfolgbarkeit      der     enthaltenen     Post-Consumer-Recyclingkunststoffe
gewährleisten. Zur Untermauerung der Überprüfung können Bescheinigungen von
Recyclingunternehmen nach einem Zertifizierungssystem gemäß der Norm EN 15343
und Bescheinigungen der Produktherstellung nach einem Zertifizierungssystem nach
einem Chargenmassenbilanz-Ansatz (kontrollierte Mischung) gemäß der
Beschreibung in der Norm ISO 22095 verwendet werden.

7.3 Angaben auf der Primärverpackung und Design der Primärverpackung

i) Angaben auf der Primärverpackung
Dosierung und Nachfüllpackungen:
Der Antragsteller gibt die richtige Dosierung oder die angemessene Gebrauchsmenge
auf dem Etikett der Primärverpackung zusammen mit dem folgenden Satz an:
„Die Verwendung des Produkts in der richtigen Dosierung minimiert die
Umweltauswirkungen und spart Geld.“
In den Fällen, in denen die richtige Dosierung für ein bestimmtes Produkt nicht
festgelegt werden kann, weil sie von Verbraucheraspekten abhängt (z. B. von der
Länge des Haars), ist stattdessen der folgende Satz anzugeben:
„Das Produkt ist sorgfältig zu dosieren, um einen übermäßigen Verbrauch zu
vermeiden.“
Bei nachfüllbaren Produkten fügt der Antragsteller einen Hinweis darauf hinzu, dass
Nachfüllpackungen verwendet werden sollten, um die Umweltauswirkungen zu
minimieren und Geld zu sparen.
„End of Life“-Informationen:
Der Antragsteller muss einen Satz oder ein Piktogramm in Bezug auf die Entsorgung
der leeren Produktverpackung hinzufügen (z. B. „Die leere Verpackung/der leere
UZ 58                                                                           Seite 22
Kosmetische Mittel

Behälter sollte in einem speziell für das Recycling bestimmten Sammelbehälter
entsorgt werden.“).
Anmerkung:Produkte, deren Abmessungen aufgrund fehlenden Platzes oder
          schlechter Lesbarkeit keine ordnungsgemäße Darstellung von
          Informationen erlauben, sind von dieser Anforderung ausgenommen.

ii) Design der Primärverpackung
Rinse-off-Produkte:
Die Primärverpackung ist so zu konzipieren,
a)dass sie eine korrekte Dosierung erleichtert, indem eine Pumpe verwendet wird[1]
  oder gewährleistet wird, dass die obere Öffnung nicht zu groß ist. Nachfüllpackungen
  sind von dieser Anforderung ausgenommen;
b)dass gewährleistet ist, dass sich mindestens 95 % des Produkts leicht aus dem
  Behälter entnehmen lassen. Die im Behälter verbleibende Restmenge (R) an
  Produkt, die weniger als 5 % betragen muss, wird wie folgt berechnet:
  R = ((m2 – m3)/(m1 – m3)) × 100 (%)
  Dabei sind:
  m1 — Primärverpackung und Produkt (g)
  m2 — Primärverpackung und Restprodukt bei normaler Verwendung (g)
  m3 — Primärverpackung, leer und gesäubert (g)
  Rinse-off-Produkte, deren Primärverpackung manuell geöffnet werden kann und
  deren Produktreste durch Hinzufügen von Wasser entnommen werden können, sind
  von der Anforderung unter Buchstabe b ausgenommen.

  Leave-on-Produkte:
a)Flaschen mit Leave-on-Haarpflegemitteln müssen einen Entleerungsgrad von 90 %
  aufweisen oder einen Deckel haben, der ohne Werkzeuge entfernt werden kann.
b)Cremeflaschen müssen einen Entleerungsgrad von 90 % aufweisen oder einen
  Deckel haben, der ohne Werkzeuge entfernt werden kann.
Die Restmenge im Behälter für die angegebenen Leave-on-Produkte (R), die weniger
als 10 % betragen muss, ist nach der Formel für Rinse-off-Produkte zu berechnen.
Anmerkungen: [1]Bei Flüssigseife dürfen keine Pumpe und kein Spender, die mit
                dem Produkt verkauft werden, mit jedem vollständigen
                Herunterdrücken mehr als 2 g (oder 3 ml) Seife spenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung des
Dosierspenders (z. B. schematische Darstellung, Bilder), den Prüfbericht mit den
Ergebnissen der Messung der in der Verpackung zurückbleibenden Menge des Rinse-
off-Produkts (Restmenge) und ein hochauflösendes Bild der Produktverpackung vor,
UZ 58                                                                                    Seite 23
Kosmetische Mittel

das die unter Unterkriterium 7.3 (i) genannten Sätze (falls zutreffend) deutlich zeigt.
Der Antragsteller legt dokumentierte Nachweise dafür vor, welcher Fall nach
Unterkriterium 7.3 (i) für sein(e) Produkt(e) gilt. Die Prüfmethode für das Messen der
Restmenge ist in dem auf der Website des EU-Umweltzeichens verfügbaren
Benutzerhandbuch beschrieben.

d)      Design für wiederverwertbare Kunststoffverpackungen
Kunststoffverpackungen sind für leichte Wiederverwertung zu konzipieren, d. h., es
sollten möglichst keine potenziellen Schadstoffe und inkompatiblen Materialien
verwendet werden, die eine Trennung oder Wiederverarbeitung bekanntermaßen
erschweren oder die Qualität des Rezyklats mindern. Etikett bzw. Manschette,
Verschluss und gegebenenfalls Barrierebeschichtungen dürfen weder einzeln noch
kombiniert die in Tabelle 8 aufgelisteten Materialien und Komponenten enthalten.
Zahnpasta-Tuben,        Pumpen      und    Sprühdosen      sind   von   dieser    Anforderung
ausgenommen.
                                           Tabelle 8
              Materialien und Komponenten, die von einer Verwendung als
                     Verpackungsbestandteile ausgeschlossen sind
Verpackungsbestandteil             Ausgeschlossene Materialien und Komponenten4
Etikett oder Manschette       —PS-Etikett oder PS-Manschette in Kombination mit einer
                               PET-, PP- oder HDPE-Verpackung
                              —PVC-Etikett oder PVC-Manschette in Kombination mit
                               einer PET-, PP- oder HDPE-Verpackung
                              —PETG-Etikett oder PETG-Manschette in Kombination mit
                               einer PET-Verpackung
                              —PET-Etikett oder PET-Manschette (ausgenommen
                               LDPET (< 1 g/cm3)) in Kombination mit einer PET-
                               Verpackung
                              —Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten
                               mit einer Dichte > 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PET-
                               Verpackung
                              —Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten
                               mit einer Dichte < 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PP-
                               oder HDPE-Verpackung

4 EVA    – Ethylenvinylacetat, EVOH – Ethylenvinylalkohol, HDPE – Hartpolyethylen, LDPET –
     Polyethylenterephthalat geringer Dichte, PET – Polyethylenterephthalat, PETC –
     kristallines Polyethylenterephthalat, PETG – glycol-modifiziertes Polyethylenterephthalat,
     PP – Polypropylen, PS – Polystyrol, PSL – Pressure Sensitive Label, PVC –
     Polyvinylchlorid
UZ 58                                                                           Seite 24
Kosmetische Mittel

                          —Metallisierte Etiketten oder Manschetten oder randlos mit
                           einem Packbehälter verbundene Etiketten oder
                           Manschetten (In-Mould-Labelling)
                          —PSL-Etiketten (Pressure Sensitive Label), es sei denn,
                           der Klebstoff ist unter Waschbedingungen des
                           Recyclingverfahrens wasserlösbar.
                          —PET-PSL-Etiketten, es sei denn, der Klebstoff ist unter
                           Waschbedingungen         des         Recyclingverfahrens
                           wasserlösbar und wird nicht reaktiviert
Verschluss                —PS-Verschluss in Kombination mit einer PET-, PP- oder
                           HDPE-Verpackung
                          —PVC-Verschluss in Kombination mit einer PET-, PP- oder
                           HDPE-Verpackung
                          —PETG-Verschlüsse und/oder PETG-Verschlussmaterial
                           mit einer Dichte > 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-
                           Verpackung
                          —Verschlüsse (oder ein Teil davon) aus Glas, Metall, EVA
                          —Verschlüsse (oder ein Teil davon) aus Silikon.
                           Ausgenommen sind Silikonverschlüsse mit einer Dichte
                           < 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-Verpackung
                           sowie Silikonverschlüsse mit einer Dichte > 1 g/cm3 in
                           Kombination mit einer PP- oder HDPE-Verpackung
                          —Metallfolien oder Metallsiegel, die an der Flasche oder am
                           Verschluss bleiben, nachdem das Produkt angebrochen
                           wurde
Barrierebeschichtungen    —Polyamid, EVOH mit Haftvermittlerschichten aus einem
                           anderen Polymer als dem, das für den Packbehälter
                           verwendet wurde, funktionelle Polyolefine, Metall- und
                           Lichtschutzbeschichtung

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt zusammen mit einer Probe der
Primärverpackung eine unterzeichnete Konformitätserklärung vor, aus der die
Materialzusammensetzung der Verpackung (einschließlich Behälter, Etikett oder
Manschette, Klebstoffe, Verschluss und Barrierebeschichtungen) hervorgeht,
untermauert durch Dokumentation des Herstellers.

8       Nachhaltige Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl und ihren
        Derivaten
Im besonderen Fall erneuerbarer Inhaltsstoffe aus Palmöl oder Palmkernöl oder aus
deren Derivaten müssen 100 Gewichtsprozent der erneuerbaren Inhaltsstoffe die
Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf
UZ 58                                                                               Seite 25
Kosmetische Mittel

Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich
Nichtregierungsorganisationen (NRO), Industrie, Finanzinstitutionen und Regierung)
basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden,
Biodiversität, Beständen an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher
Ressourcen, befasst.

Beurteilung und Prüfung: Als Konformitätsnachweis sind von unabhängigen Dritten
ausgestellte Produktkettenzertifikate vorzulegen, die belegen, dass die im Produkt
oder zu seiner Herstellung verwendeten Rohstoffe aus nachhaltig bewirtschafteten
Plantagen stammen. Für Palmöl und Palmkernöl werden Zertifikate des Systems
Roundtable for Sustainable Palm Oil (RSPO) oder Zertifikate eines gleichwertigen oder
strengeren Systems für nachhaltige Produktion anerkannt, die die Einhaltung eines
der folgenden Modelle belegen:
— bis zum 1. Januar 2025: identity preserved, segregated, and mass balance;
— nach dem 1. Januar 2025: identity preserved and segregated.
Für Derivate von Palmöl und Palmkernöl werden Zertifikate des Systems RSPO oder
Zertifikate eines gleichwertigen oder strengeren Systems für nachhaltige Produktion
anerkannt, die die Einhaltung eines der folgenden Modelle belegen: identity preserved,
segregated, and mass balance.
Für Palmöl, Palmkernöl und ihre Derivate sind eine Berechnung der Massenbilanz
und/oder Rechnungen/Lieferscheine des Rohstofferzeugers vorzulegen, aus denen
hervorgeht, dass der Anteil zertifizierter Rohstoffe der Menge zertifizierter
Palmölrohstoffe, Palmkernölrohstoffe und ihrer Derivate entspricht. Alternativ ist eine
Erklärung des Rohstofferzeugers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass alle
angekauften Palmölrohstoffe, Palmkernölrohstoffe und/oder ihre Derivate zertifiziert
sind. Die zuständigen Stellen überprüfen jährlich die Gültigkeit der Zertifikate für jedes
zertifizierte Produkt/jeden zertifizierten Inhaltsstoff. Die Überprüfung kann über die
RSPO-Website erfolgen, auf der der Status der Zertifikate in Echtzeit angezeigt wird:
https://www.rspo.org/certification/search-for-supply-chain-certificate-holders

9       Gebrauchstauglichkeit
Die Fähigkeit des Produktes, seine Hauptfunktion (z. B. Waschen, Pflegen) und
etwaige Nebenfunktionen (z. B. Schuppenbehandlung, Farbschutz, mild/sensitiv) zu
erfüllen, muss durch Labortests oder einen Verbrauchertest nachgewiesen werden.
Die Tests sind nach den „Guidelines for the Evaluation of the Efficacy of Cosmetic
Products“5 (Leitlinien für die Beurteilung der Wirksamkeit kosmetischer Mittel) und den
Anweisungen im Benutzerhandbuch (verfügbar auf der Website des EU-
Umweltzeichens) durchzuführen.

5 Online  abrufbar unter:
    https://www.cosmeticseurope.eu/files/4214/6407/6830/Guidelines_for_the_Evaluation_of_
    the_Efficacy_of_Cosmetic_Products_-_2008.pdf
UZ 58                                                                            Seite 26
Kosmetische Mittel

Die Tests sind mit der vom Antragsteller angegebenen Dosierung durchzuführen [1].
Die Tests sind mindestens in Bezug auf die Wirksamkeit/Leistung des Produkts und
seine    Anwendungsfreundlichkeit        durchzuführen.   Wenn     ein   anerkannter
standardisierter Labortest verfügbar ist (z. B. gemäß Empfehlung 2006/647 der
Kommission6 für Sonnenschutzmittel), ist dieser zu verwenden, und Verbrauchertests
gelten nicht als gleichwertig. Die Tests müssen zu einer Schlussfolgerung führen, aus
der eindeutig hervorgeht, wie die Testergebnisse jeden einzelnen geprüften
Parameter/jede einzelne geprüfte Eigenschaft belegen.
Wenn nationale Leitlinien für den Fluorgehalt in Zahnpasta vorliegen, sind diese zu
befolgen. Fluorfreie Zahnpasten, die von einer unabhängigen Partei als gleichwertig
schützend wie fluorhaltige Zahnpasta eingestuft wurden, sind ausgenommen.
Labortests umfassen zumindest die folgenden Parameter:
—wie/warum die Testmethode ausgewählt wurde und wie sie verwendet werden kann,
 um die Leistung/Qualität des Produkts zu dokumentieren
—die geprüften Parameter und/oder Eigenschaften und warum sie ausgewählt wurden
Falls keine Labortests verfügbar sind, können Verbrauchertests verwendet werden.
Bei Verbrauchertests werden die Verbraucher zur Wirksamkeit/Leistung des Produkts
im Vergleich mit einem gleichwertigen marktführenden Produkt befragt. Die Fragen an
die Verbraucher müssen mindestens folgende Aspekte abdecken:
1)Wie gut funktioniert das Produkt im Vergleich mit einem marktführenden Produkt in
  derselben Dosierung?
2)Wie einfach ist es, das Produkt aufzutragen und (bei Rinse-off-Produkten) aus dem
  Haar auszuspülen und/oder von der Haut abzuspülen, im Vergleich mit einem
  marktführenden Produkt?
Verbrauchertests müssen mindestens 20 Verbraucher einbeziehen, und mindestens
80 % dieser Verbraucher müssen mit dem Produkt mindestens so zufrieden sein wie
mit einem gleichwertigen marktführenden Produkt.
Die verwendete Dosis sollte die gleiche sein wie die unter Kriterium 7.3 i) genannte.
Falls unter Kriterium 7.3.i) keine korrekte Dosierung angegeben werden konnte,
muss der Antragsteller die für den Test zu verwendende Dosis angeben und die
Wahl der Dosis begründen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss dokumentieren, welches
Prüfprotokoll (Labortest(s) oder Verbrauchertest) verwendet wurde, um die
Wirksamkeit des Produkts zu prüfen. Der Antragsteller legt Ergebnisse dieser
Prüfungen vor, die belegen, dass das Produkt die auf dem Produktetikett oder auf der
Produktverpackung angegebenen Haupt- und Nebenfunktionen erfüllt.
Zum Nachweis, dass das Produkt seine Hauptfunktion und etwaige angegebene
Nebenfunktionen erfüllt, können Labortests gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission [8]

6 Empfehlungder Kommission vom 22. September 2006 über die Wirksamkeit von
   Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben.
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