Kosmetische Mittel Richtlinie UZ 58 - Österreichisches Umweltzeichen
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Diese Österreichische Umweltzeichen-Richtlinie ist mit den Kriterien des EU Ecolabels für Kosmetische Mittel (Entscheidung 2021/1870 vom 22. Oktober 2021) vollständig harmonisiert. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte eine der Umweltzeichen-Adressen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, VKI, Verein für Konsumenteninformation, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Team Umweltzeichen Abteilung V/7 - Integrierte Produktpolitik, Betrieblicher Umweltschutz und Dr. Susanne Stark Umwelttechnologie Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Ing. Josef Raneburger Stubenbastei 5, A-1010 Wien Tel: + 43 1 588 77-208 Tel: +43 1 71100 61-1250 e-m@il: josef.raneburger@bmk.gv.at e-m@il: sstark@vki.at www.umweltzeichen.at www.konsument.at
Inhaltsverzeichnis 1 Produktgruppendefinition..................................................................................... 4 2 Berücksichtigungsgrenzen und Definitionen ........................................................ 5 KRITERIEN FÜR DAS ÖSTERREICHISCHE UMWELTZEICHEN ............................ 9 3 Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV) von Rinse-off-Produkten ...................................................................................... 9 4 Biologische Abbaubarkeit von Rinse-off-Produkten .......................................... 10 4.1 Biologische Abbaubarkeit von Tensiden .................................................... 10 4.2 Biologische Abbaubarkeit organischer Inhaltsstoffe ................................... 10 5 Aquatische Toxizität und biologische Abbaubarkeit von Leave-on-Produkten .. 11 6 Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe ...................................... 11 6.1 Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Inhaltsstoffe ................................................................................................ 11 6.2 Verbotene Stoffe ........................................................................................ 15 6.3 Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern – SVHC) ...................................................................... 16 6.4 Duftstoffe .................................................................................................... 16 6.5 Konservierungsstoffe .................................................................................. 17 6.6 Farbstoffe ................................................................................................... 17 6.7 UV-Filter ..................................................................................................... 18 7 Verpackung ....................................................................................................... 19 7.1 Primärverpackung ...................................................................................... 19 7.2 Wirkungsquotient der Verpackung ............................................................. 19 7.3 Angaben auf der Primärverpackung und Design der Primärverpackung .... 21 8 Nachhaltige Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten .............. 24 9 Gebrauchstauglichkeit ....................................................................................... 25 10 Angaben auf dem EU-Umweltzeichen (fakultativ und nur bei gleichzeitiger Nutzung des EU Ecolabels) ........................................................................... 27 12 Anlage: DID-Liste ........................................................................................... 28 13 Mitgeltende Normen, Gesetze und sonstige Regelungen .............................. 31
UZ 58 Seite 4 Kosmetische Mittel 1 Produktgruppendefinition Die Produktgruppe „kosmetische Mittel“ umfasst alle Stoffe oder Gemische, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 [1] fallen und dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Die Produktgruppe „Kosmetische Mittel“ umfasst ab- bzw. ausspülbare (Rinse-off) und verbleibende Produkte (Leave-on), die sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.Berücksichtigungsgrenzwerte. Zur besseren Übersicht sind in der folgenden Tabelle die Berücksichtigungs- grenzwerte, die für die einzelnen Kriterien gelten, angeführt.
UZ 58 Seite 5 Kosmetische Mittel 2 Berücksichtigungsgrenzen und Definitionen Alle Stoffe müssen die Umweltkriterien wie in Tabelle 1 angegeben erfüllen. Tabelle 1: Grenzwerte für Stoffe für kosmetische Mittel (Gewichtsprozent, Gew.-%), aufgeschlüsselt nach Kriterium. Abkürzungen: CLP: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; CMR: Karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch; n. z.: nicht zutreffend. Bezeichnung des Kriteriums Konservierungs- Farbstoffe Duftstoffe Verun- Sonstige stoffe reinigungen Stoffe* Kriterium 1: Toxizität gegenüber Wasserorganismen: keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze ≥ 0,0100 keine kritisches Verdünnungsvolumen (KVV) von Rinse-off- Untergrenze Produkten Kriterium 2: Biologische Abbaubarkeit von Rinse-off- keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze ≥ 0,0100 keine Produkten Untergrenze Kriterium 3: Biologische Abbaubarkeit und aquatische keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze ≥ 0,0010 keine Toxizität von Leave-on-Produkten Untergrenze Kriterium 4: Kriterium 4 (a) (i): Beschränkungen für ≥ 0,0100 ≥ 0,0100 ≥ 0,0100 ≥ 0,0100 ≥ 0,0100 Verbotene und Inhaltsstoffe, die gemäß der Beschränkungen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [2] unterliegende des Europäischen Parlaments und Stoffe des Rates eingestuft sind (Rinse-off- Produkte) Kriterium 4 (a) (i): Beschränkungen für ≥ 0,0010 ** ≥ 0,0010** ≥ 0,0010 ≥ 0,0010 ≥ 0,0010 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [2] eingestufte Stoffe (Leave-on-Produkte) Kriterium 4 (a) (ii): Beschränkungen keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze keine für gemäß Verordnung (EG) Untergrenze Nr. 1272/2008 [2]eingestufte Stoffe (karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) (Rinse-off- Produkte und Leave-on-Produkte)
UZ 58 Seite 6 Kosmetische Mittel Kriterium 4 (a) (iii): Produkteinstufung keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze keine (Rinse-off-Produkte und Leave-on- Untergrenze Produkte) Kriterium 4 (b): Verbotene Stoffe keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze keine (Rinse-off-Produkte und Leave-on- Untergrenze Produkte) Kriterium 4 (c): Beschränkungen für keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze keine besonders besorgniserregende Stoffe Untergrenze (Rinse-off-Produkte und Leave-on- Produkte) Kriterium 4 (d): Duftstoffe (Rinse-off- n. z. n. z. keine Untergrenze ≥ 0,0100 n. z. Produkte) Kriterium 4 (d): Duftstoffe (Leave-on- n. z. n. z. keine Untergrenze ≥ 0,0010 n. z. Produkte) Kriterium 4 (e): Konservierungsstoffe keine Untergrenze n. z. n. z. ≥ 0,0100 n. z. (Rinse-off-Produkte) Kriterium 4 (e): Konservierungsstoffe keine Untergrenze n. z. n. z. ≥ 0,0010 n. z. (Leave-on-Produkte) Kriterium 4 (f): Farbstoffe (Rinse-off- n. z. keine Untergrenze n. z. ≥ 0,0100 n. z. Produkte) Kriterium 4 (f): Farbstoffe (Leave-on- n. z. keine Untergrenze n. z. ≥ 0,0010 n. z. Produkte) Kriterium 4 (g): UV-Filter (Leave-on- n. z. n. z. n. z. ≥ 0,0010 Keine Produkte) Untergrenze*** Kriterium 6: Kriterium 6: Nachhaltige Gewinnung keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze ≥ 0,0100 keine Nachhaltige von Palmöl, Palmkernöl und ihren Untergrenze Gewinnung von Derivaten (Rinse-off-Produkte) Palmöl, Palmkernöl und Kriterium 6 (a): Nachhaltige keine Untergrenze keine Untergrenze keine Untergrenze ≥ 0,0010 keine ihren Derivaten Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl Untergrenze und ihren Derivaten (Leave-on- Produkte)
UZ 58 Seite 7 Kosmetische Mittel Legende: „keine Untergrenze“ bedeutet: ungeachtet ihrer Konzentration (analytische Bestimmungsgrenze) für alle Stoffe, ausgenommen Verunreinigungen, die bis zu einer Konzentration von 0,0100 Gew.-% in der endgültigen Formulierung von Rinse-off-Produkten und bis zu einer Konzentration von 0,0010 Gew.-% in der endgültigen Formulierung von Leave-on-Produkten enthalten sein können. * „Sonstige Stoffe“: z. B. Tenside, Enzyme, UV-Filter ** Für Konservierungsstoffe und Farbstoffe, die als H317 und H334 eingestuft sind, lautet der Grenzwert „keine Untergrenze“. *** Gilt nur für UV-Filter. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck 1) „Aktivgehalt“ (AG): die Summe der organischen Inhaltsstoffe des Produkts ohne den Wassergehalt der Inhaltsstoffe (ausgedrückt in Gramm), berechnet anhand der fertigen Formulierung des Endprodukts. Anorganische Reibekörper werden bei der Berechnung des Aktivgehalts nicht berücksichtigt; 2) „Produkte für Kinder“: Produkte, die zur Verwendung bis zum Alter von 12 Jahren vermarktet werden, und Produkte, die als „Produkte für die Familie“ vermarktet werden; 3) „Inhaltsstoffe“: alle Stoffe im kosmetischen Mittel, einschließlich Zusatzstoffen (z. B. Konservierungsstoffe und Stabilisatoren) in den Rohstoffen. Stoffe, die bekanntermaßen aus Inhaltsstoffen freigesetzt werden (z. B. Formaldehyd aus Konservierungsstoffen und Arylamin aus Azofarbstoffen und Azopigmenten) gelten ebenfalls als Inhaltsstoffe. Rückstände, Schadstoffe, Verunreinigungen, Nebenprodukte usw. aus der Produktion, einschließlich der Herstellung von Rohstoffen, die mit ≥ 1 000 ppm (≥ 0,1000 Gew.-%, ≥ 1 000 mg/kg) in den Rohstoffen verbleiben, gelten unabhängig von der Konzentration im Endprodukt immer als Inhaltsstoffe; 4) „Verunreinigungen“: Rückstände, Schadstoffe, Kontaminanten, Nebenprodukte usw. aus der Produktion, einschließlich der Herstellung von Rohstoffen, die im Rohstoff/Inhaltsstoff und/oder im Endprodukt in Konzentrationen von weniger als 100 ppm (0,0100 Gew.-%, 100,0 mg/kg) in Rinse-off-Produkten und weniger als 10 ppm (0,0010 Gew.-%, 10,0 mg/kg) in Leave-on-Produkten verbleiben; 5) „Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden; b) chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle; c) mikrobielle Fermentation;
UZ 58 Seite 8 Kosmetische Mittel 6) „Primärverpackung“: unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung kommende Verpackung, die dem Endabnehmer oder -verbraucher an der Verkaufsstelle als kleinste Verkaufseinheit angeboten wird; 7) „Nanomaterial“: ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 [3]; 8) “Sekundärverpackung“: Verpackung, die vom Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu verändern, und die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthält, welche an der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; 9) ”Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften“: Stoffe, die gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] (Kandidatenliste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe) oder gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 528/2012 [5] oder (EG) Nr. 1107/2009 [6] des Europäischen Parlaments und des Rates endokrinschädigende Eigenschaften (menschliche Gesundheit und/oder Umwelt) aufweisen.
UZ 58 Seite 9 Kosmetische Mittel KRITERIEN FÜR DAS ÖSTERREICHISCHE UMWELTZEICHEN 3 Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV) von Rinse-off-Produkten Die KVV-Gesamttoxizität des Rinse-off-Produkts gemäß Tabelle 2 darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Tabelle 2 KVV-Grenzwerte Produkt KVV (l/g AG) Shampoo, Seifen, Duschmittel, Rasierseifen und Zahnpasta (fest) 2 200 Flüssigseifen und -duschmittel 10 000 Shampoo (flüssig) 11 000 Kosmetische Mittel zur Damen-Intimhygiene 12 000 Conditioner 12 000 Auszuspülende Haarstyling- und Haarbehandlungsmittel (Haarfärbemittel) 12 000 Abzuspülende Hautpflegemittel (Peelings) 12 000 Rasierschäume, Rasiergele, Rasiercremes 12 000 Zahnpasta und Mundwasser 12 000 Sonstige Rinse-off-Produkte 12 000 Das KVV wird anhand folgender Gleichung berechnet: KVV = ∑ KVV (i) = ∑ Gewicht (i) x AW (i) x 1000/TW chronisch (i) Dabei sind: Gewicht (i) — das Gewicht des Inhaltsstoffs (in Gramm) je 1 Gramm AG (entspricht dem normierten Gewichtsanteil des Inhaltsstoffs zum AG), AW (i) — der Abbauwert des Inhaltsstoffs, TW chronisch (i) — der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffs (in Milligramm/Liter). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des KVV-Werts für das Produkt vor. Zur Berechnung des KVV-Werts steht auf der Website des EU- Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Für die Parameter AW und TW chronisch ist Teil A der DID-Liste maßgeblich. Steht der Inhaltsstoff nicht in Teil A der DID-Liste, bestimmt der Antragsteller die Werte anhand der Leitlinien in Teil B der DID-Liste und reicht sie mit den zugehörigen Unterlagen ein (für weitere Informationen siehe Anlage).
UZ 58 Seite 10 Kosmetische Mittel 4 Biologische Abbaubarkeit von Rinse-off-Produkten 4.1 Biologische Abbaubarkeit von Tensiden Alle Tenside müssen unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar und unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein. Bei den folgenden Stoffen wird eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt: Tenside mit einer Reinigungs- oder Schaumbildungsfunktion in Zahnpasta. 4.2 Biologische Abbaubarkeit organischer Inhaltsstoffe Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) oder unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Inhaltsstoffen darf die Grenzwerte in Tabelle 3 nicht überschreiten: Tabelle 3 aNBO- und anNBO-Grenzwerte Produkt aNBO anNBO (mg/g AG) (mg/g AG) Shampoo, Seifen, Duschmittel und Zahnpasta (fest) 5 5 Feste Rasierseifen 10 10 Kosmetische Mittel zur Damen-Intimhygiene 15 15 Conditioner 15 15 Flüssigseifen und -duschmittel 15 15 Auszuspülende Haarstyling- und Haarbehandlungsmittel 15 15 (Haarfärbemittel) Abzuspülende Hautpflegemittel (Peelings) 15 15 Shampoo (flüssig) 20 20 Zahnpasta, Mundwasser 15 15 Rasierschäume, Rasiergele, Rasiercremes 70 40 Sonstige Rinse-off-Produkte 15 15 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise zur biologischen Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung von aNBO und anNBO für das Produkt vor. Zur Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Für die Werte der biologischen Abbaubarkeit von Tensiden sowie für die aNBO- und anNBO-Werte für organische Inhaltsstoffe ist die DID-Liste maßgeblich. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse zusammen mit einer toxikologischen Erklärung vorzulegen, die belegen, dass die Stoffe unter aeroben
UZ 58 Seite 11 Kosmetische Mittel und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in der Anlage beschrieben). Fehlen Nachweise gemäß den obigen Anforderungen, kann bei Inhaltsstoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (A < 25 %); 2. leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %); 3. leichte Abbaubarkeit und keine Bioakkumulation. Die Adsorptions-/Desorptionstests können gemäß den Leitlinien 106 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführt werden. 5 Aquatische Toxizität und biologische Abbaubarkeit von Leave- on-Produkten Mindestens 95 Gewichtsprozent des Gesamtgehalts an organischen Inhaltsstoffen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: — leicht biologisch abbaubar (OECD 301 A-F) und/oder —niedrigste aquatische Toxizität NOEC/ECx > 0,1 mg/l oder EC/LC50 > 10,0 mg/l und nicht bioakkumulierbar und/oder —niedrigste aquatische Toxizität NOEC/ECx > 0,1 mg/l oder EC/LC50 > 10,0 mg/l und potenziell biologisch abbaubar (OECD 302 A-C) und/oder —niedrigste aquatische Toxizität NOEC/ECx > 0,1 mg/l oder EC/LC50 > 10,0 mg/l und nicht bioverfügbar (Molmasse > 700 g/mol) UV-Filter in Leave-on-Produkten mit Sonnenschutzfunktion sind von dieser Anforderung ausgenommen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise für die Werte der biologischen Abbaubarkeit und der aquatischen Toxizität vor. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen die Spezifikationen für biologische Abbaubarkeit/Toxizität/Potenzial für Bioakkumulation/Bioverfügbarkeit hervorgehen (wie in der Anlage beschrieben). 6 Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe 6.1 Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Inhaltsstoffe i) Sofern es sich nicht um eine Ausnahme nach Tabelle 5 handelt, darf das Produkt keine Stoffe in Konzentrationen von mindestens
UZ 58 Seite 12 Kosmetische Mittel 0,0100 Gewichtsprozent bei Rinse-off-Produkten und 0,0010 Gewichtsprozent bei Leave-on-Produkten enthalten, die die Kriterien erfüllen, um in eine Gefahrenklasse oder Kategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [2] eingestuft zu werden bzw. denen einer der in Tabelle 4 aufgeführten entsprechenden Gefahrenhinweise zugeordnet wird. Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich. Tabelle 4 Beschränkende Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise Akute Toxizität Kategorien 1 und 2 Kategorie 3 H300 Lebensgefahr bei Verschlucken H301 Giftig bei Verschlucken H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt H311 Giftig bei Hautkontakt H330 Lebensgefahr bei Einatmen H331 Giftig bei Einatmen H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen die Atemwege tödlich sein Spezifische Zielorgantoxizität Kategorie 1 Kategorie 2 H370 Schädigt die Organe H371 Kann die Organe schädigen H372 Schädigt die Organe bei längerer oder H373 Kann die Organe schädigen bei wiederholter Exposition längerer oder wiederholter Exposition Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut1 Kategorie 1A Kategorie 1B H317 Kann allergische Hautreaktionen H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige H334 Kann bei Einatmen Allergie, Symptome oder Atembeschwerden asthmaartige Symptome oder verursachen Atembeschwerden verursachen Gewässergefährdend Kategorien 1 und 2 Kategorien 3 und 4 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung 1 Enzyme (einschließlich Stabilisatoren und Konservierungsstoffen im Ausgangsstoff des Enzyms) sind ausgenommen, wenn sie in flüssiger Form oder als Granulatkapseln vorliegen; Bei Farbstoffen und Konservierungsstoffen der Gefahrenklasse H317 oder H334 gilt die Anforderung unabhängig von der Konzentration.
UZ 58 Seite 13 Kosmetische Mittel H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit H413 Kann für Wasserorganismen schädlich langfristiger Wirkung sein, mit langfristiger Wirkung H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung Die Ozonschicht schädigend H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre Tabelle 5 Ausnahmeregelungen und geltende Voraussetzungen der Beschränkungen für Inhaltsstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind Stoffart Anwendungsbereich Ausgenommene Voraussetzungen Gefahrenklassen und für die Ausnahme kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise Tenside Rinse-off-Produkte und H412: Schädlich für Gesamtkonzentration Leave-on-Produkte Wasserorganismen mit im Endprodukt < 20 % langfristiger Wirkung Natriumfluorid Auszuspülende H301: Giftig bei Nur bei Mundpflegemittel Verschlucken Mundpflegemitteln (Mundspülung und Zahnpasta) ii) Sofern in Tabelle 7 keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, dürfen Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen gemäß Tabelle 6 erfüllen, unabhängig von ihrer Konzentration weder im Endprodukt noch in seinen Inhaltsstoffen enthalten sein. Tabelle 6 Verbotene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch Kategorie 1A und 1B Kategorie 2 H340 Kann genetische Defekte verursachen H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H350 Kann Krebs erzeugen H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen H360F Kann die Fruchtbarkeit H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen beeinträchtigen
UZ 58 Seite 14 Kosmetische Mittel H360D Kann das Kind im Mutterleib H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen schädigen H360FD Kann die Fruchtbarkeit H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen Mutterleib schädigen H360Fd Kann die Fruchtbarkeit H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind schädigen im Mutterleib schädigen H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen Tabelle 7 Ausnahmeregelungen und geltende Voraussetzungen der Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestufte Stoffe Stoffart Anwendungsbereich Ausgenommene Voraussetzungen für Gefahrenklassen und die Ausnahme kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise Titandioxid UV-Filter in Leave-on- H351: Kann vermutlich Muss die Anforderungen (Nano) Produkten mit Krebs erzeugen von SCCS/1516/13, Sonnenschutzfunktion SCCS/1580/16 und SCCS/1583/17 erfüllen. Darf weder in Pulverform noch als Spray verwendet werden. iii) Inhaltsstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als umweltgefährdend eingestuft sind, dürfen bis zu der folgenden Höchstmenge in das Produkt aufgenommen werden: 100 c [H410] + 10 c [H411] + c [H412] ≤ 2,5 % dabei ist c der Gewichtsanteil des Produkts, der aus dem eingestuften Stoff besteht. Es gelten folgende Ausnahmen: —Zinkverbindungen (eingestuft als H410) können jedoch bis zu einem Höchstgehalt von 25 % in Zinksalbe/-creme enthalten sein, die zur Heilung für gereizte Haut vermarktet wird, und kann in diesem Fall von der Berechnung ausgenommen werden. — Als H412 eingestufte Tenside sind von der Anforderung ausgenommen. Das Kriterium 4 (a) gilt nicht für Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung
UZ 58 Seite 15 Kosmetische Mittel ausgenommen werden. Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet, prüft der Antragsteller alle Stoffe und Gemische, die im Endprodukt enthalten sind. 6.2 Verbotene Stoffe Die folgenden Stoffe dürfen in dem Produkt unabhängig von der Konzentration weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung beinhalteten Gemischs oder als Verunreinigungen enthalten sein: i) Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate (1); ii) Butylhydroxytoluol (BHT) (2) und Butylhydroxyanisol (BHA); iii) Cocamid DEA; iv) Deltamethrin; v) Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA) und ihre Salze; vi) Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze und biologisch nicht leicht abbaubaren Phosphonate (3); vii) Mikroplastik und „Microbeads“; viii) gesättigte Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl (MOSH) und aromatische Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl (MOAH) in Lippenpflegemitteln, bei denen die Empfehlungen Nr. 9 von Cosmetic Europe für Mineralöle nicht eingehalten werden; ix) Nanomaterialien, es sei denn, sie werden gemäß den in den Anhängen III, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für spezifische Nanomaterialien festgelegten Bedingungen verwendet; x) Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen; xi) perfluorierte und polyfluorierte Stoffe; xii) Phthalate; xiii) Resorcin; xiv) Natriumhypochlorit, Chloramin und Natriumchlorit; xv) Natriumlaurylsulfat (SLS) in Zahnpasta; xvi) Natriumphosphat, Dihydrat; Dinatriumphosphat, Heptahydrat; Trinatriumorthophosphat; und Phosphorsäure, Trinatriumsalz, Dodecahydrat (4);
UZ 58 Seite 16 Kosmetische Mittel xvii) Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften; xviii) die folgenden Duftstoffe: Benzylsalicylat, Butylphenylmetylpropional, Tetramethylacetyloctahydranophthalene (OTNE); xix) die folgenden Isoflavone: Daidzein, Genistein; xx) die folgenden Konservierungsstoffe: Benzalkoniumchlorid, Formaldehydabspalter, Isothiazolinone, Kojisäure, Parabene, Triclocarban, Triclosan; xxi) die folgenden UV-Filter: Benzophenon, Benzophenon-1, Benzophenon-2, Benzophenon-3, Benzophenon-4, Benzophenon-5, Ethylhexylmethoxycinnamat, Homosalat, Octocrylen; xxii) Triphenylphosphat. Anmerkungen: (1) Bezeichnung des Stoffs = „Alkylphenol“ unter: https://echa.europa.eu/de/advanced-search-for-chemicals (2) BHT darf weiterhin in Parfums verwendet werden, sofern der Gesamtgehalt an BHT im Parfum weniger als 100 ppm und die BHT-Gesamtkonzentration im Endprodukt weniger als 0,0010 Gew.-% beträgt. (3)Nicht leicht biologisch abbaubares Phosphonat darf weiterhin in festen Rinse-off- Produkten bis zu einer Gesamtkonzentration von 0,0600 Gewichtsprozent verwendet werden. (4) Diese Stoffe können zugelassen werden, wenn sie als Verunreinigungen vorhanden sind, jedoch nur bis zu einer Gesamtkonzentration von 500 ppm in der Produktformulierung. 6.3 Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern – SVHC) Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und nach dem Verfahren des Artikels 59 der genannten Verordnung ermittelt und in die Kandidatenliste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden, dürfen unabhängig von ihrer Konzentration nicht im Produkt enthalten sein. 6.4 Duftstoffe i) Produkte für Kinder dürfen keine Duftstoffe enthalten. Dieses Kriterium gilt nicht für Zahnpasta, die für Kinder vermarktet wird.
UZ 58 Seite 17 Kosmetische Mittel ii)Produkte, die als „mild/sensitiv“ vermarktet werden, dürfen keine Duftstoffe enthalten. iii)Stoffe, die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme des SCCS „Fragrance allergens in cosmetic products“2 (Allergene Duftstoffe in kosmetischen Mitteln) aufgeführt sind, dürfen in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen nicht in Konzentrationen über 0,0100 % in Rinse-off-Produkten und über 0,0010 % in Leave-on-Produkten enthalten sein. iv)Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Stoffe und Gemische müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und behandelt worden sein. Der Kodex steht auf der IFRA-Website zur Verfügung: http://www.ifrafragrance.org/ . Die in den IFRA-Standards enthaltenen Empfehlungen bezüglich Verbot, Verwendungsbeschränkung und spezifizierten Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten. 6.5 Konservierungsstoffe i) Als H317 oder H334 eingestufte Konservierungsstoffe sind unabhängig von der Konzentration verboten. ii) Konservierungsstoffe im Produkt dürfen keine Stoffe freisetzen oder sich in Stoffe umwandeln, die gemäß Kriterium 6.1 eingestuft sind. iii) Das Produkt darf Konservierungsstoffe enthalten, sofern diese nicht bioakkumulieren. Ein Konservierungsstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 500 oder log Kow < 4,0 ist. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene Wert. iv) Konservierungsstoffe, die in Produkten verwendet werden, die mit dem Mund in Berührung kommen (z. B. Zahnpasta, Mundwasser, Lippenpflegemittel, Nagellacke), müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [7] als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen worden sein. 6.6 Farbstoffe i) Als H317 oder H334 eingestufte Farbstoffe sind unabhängig von der Konzentration verboten. ii) Im Produkt vorhandene Farbstoffe dürfen nicht bioakkumulieren. Ein Farbstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 500 oder log Kow < 4,0 ist. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene Wert. Im Falle von zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Farbstoffen brauchen keine Unterlagen über das Bioakkumulationspotenzial vorgelegt zu werden. 2 https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_102.pdf
UZ 58 Seite 18 Kosmetische Mittel iii) Farbstoffe, die in Produkten verwendet werden, die mit dem Mund in Berührung kommen, (z. B. Zahnpasta, Mundwasser, Lippenpflegemittel, Nagellacke) müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 [7] als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen worden sein. iv) Der Gehalt an Barium, Bismut, Cadmium, Kobalt, sechswertigem Chrom (Chrom VI), Blei und Nickel als Verunreinigung in dekorativen Kosmetika und Haarfärbemitteln ist auf Konzentrationen unter 10 ppm beschränkt. Der Gehalt an Quecksilber als Verunreinigung in dekorativen Kosmetika und Haarfärbemitteln ist auf Konzentrationen unter 1 ppm beschränkt. 6.7 UV-Filter UV-Filter dürfen nur Leave-on-Produkten zugesetzt werden, die auf den Sonnenschutz der Anwender abzielen, z. B. Sonnenschutzmittel und Mehrzweckmittel mit Sonnenschutzfunktion. Die UV-Filter dürfen nur die Anwender schützen und nicht das Produkt. Alle in einem Produkt enthaltenen UV-Filter müssen nicht-bioakkumulierend sein (BKF < 500/log Kow < 4,0) oder müssen eine niedrigste gemessene Toxizität von NOEC/ECx > 0,1 mg/l oder EC/LC50 > 10,0 mg/l aufweisen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Konformitätserklärung für alle oben genannten Unterkriterien vor, ergänzt durch Erklärungen der Lieferanten für die Kriterien 6.1 (ii), 6.5, 6.6 und 6.7, sowie die folgenden Nachweise: Zum Nachweis der Einhaltung der Unterkriterien 6.1, 6.2 und 6.3 legt der Antragsteller folgende Dokumente vor: i) SDB aller Stoffe/Gemische und ihre Konzentration im Endprodukt; ii) eine schriftliche Bestätigung, dass die Unterkriterien 6.1, 6.2 und 6.3 erfüllt sind. Für Stoffe, die vom Unterkriterium 6.1 ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), ist eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers als Konformitätsbeleg ausreichend. Für gesättigte Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl (MOSH) und aromatische Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl (MOAH) gemäß Unterkriterium 6.2 ist die Konformität mit den Empfehlungen7 von Cosmetic Europe für Mineralöle zu belegen. Bezüglich Unterkriterium 6.3 sollte zum Antragsdatum Bezug auf die neueste Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe genommen werden3. Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 6.4 muss der Antragsteller eine unterzeichnete Konformitätserklärung vorlegen und diese gegebenenfalls durch eine Erklärung des Duftstoffherstellers untermauern. 3 https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
UZ 58 Seite 19 Kosmetische Mittel Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 6.5 muss der Antragsteller Folgendes vorlegen: Kopien der SDB aller zugesetzten Konservierungsstoffe und Angaben zu deren BKF- und/oder log Kow-Werten. Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 6.6 muss der Antragsteller Folgendes vorlegen: Kopien der SDB etwaiger zugesetzter Farbstoffe sowie Angaben über deren BKF- und/oder log Kow-Werte oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Farbstoff zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen ist. Zum Nachweis der Einhaltung von Unterkriterium 6.7 muss der Antragsteller Folgendes vorlegen: Kopien der SDB etwaiger UV-Filter sowie Angaben über deren BKF- und/oder log Kow-Werte oder den niedrigsten verfügbaren NOEC/ECx/EC/LC50- Wert. Darüber hinaus ist eine Erklärung vorzulegen, dass TiO2 in Nanoform (sofern verwendet) die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegten Bedingungen erfüllt. Der obige Nachweis kann auch von einem Lieferanten der Produkt-Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden. 7 Verpackung Das Mindestvolumen für die Zertifizierung eines Rinse-off-Produkts außer Zahnpasta beträgt 150 ml. 7.1 Primärverpackung Die Primärverpackung kommt unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung. Eine weitere Verpackung des Produkts, wie es zum Verkauf angeboten wird (z. B. Flasche in Karton), ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Sekundärverpackung, in der das Produkt und ein Nachfüllbehälter oder Produkte, die mehrere Elemente für ihre Verwendung umfassen, zusammengefasst sind. Bei Rinse- off-Produkten für den häuslichen Gebrauch, die mit Pumpen verkauft werden und die geöffnet werden können, ohne die Konstruktion zu beeinträchtigen, ist eine Nachfüllmöglichkeit in gleicher oder höherer Kapazität der Primärverpackung vorzusehen. Anmerkung: Kartons, die für den Transport der Erzeugnisse zu den Einzelhandelsgeschäften verwendet werden, gelten nicht als Sekundärverpackungen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung und einschlägige Nachweise vor (z. B. Bilder der vermarkteten Produkte). 7.2 Wirkungsquotient der Verpackung Der Wirkungsquotient der Verpackung (Packaging Impact Ratio, PIR) muss für jede Verpackung, in der das Produkt verkauft wird, weniger als 0,20 Gramm Verpackung je Gramm Produkt betragen. In metallenen Aerosolbehältern verpackte Produkte sind von dieser Anforderung ausgenommen. Der PIR-Wert wird (für jede Verpackung separat) wie folgt berechnet:
UZ 58 Seite 20 Kosmetische Mittel PIR = (W + (W nachf. × F) + N + (Nnachf. × F))/(D + (Dnachf. × F)) Dabei sind: W —das Verpackungsgewicht (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) Wnachf.—das Gewicht der Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) N —das Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwerteten Verpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) Nnachf. —das Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwerteten Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung [1], einschließlich Etiketten) (g) D —Gewicht des Produkts in der Originalpackung (g) Dnachf. —Gewicht des Produkts in der Nachfüllpackung (g) F —die Zahl der Nachfüllpackungen, die erforderlich sind, um die wie folgt berechnete Gesamtnachfüllmenge zu gewährleisten: F = V × R/Vnachf. Dabei sind: V —die Volumenkapazität der Originalpackung (ml) Vnachf.—die Volumenkapazität der Nachfüllpackung (ml) R —die Nachfüllmenge. Berechnet wird, wie oft die Originalpackung nachgefüllt werden kann. Ist F keine ganze Zahl, so ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Wird keine Nachfüllung angeboten, ist der PIR-Wert wie folgt zu berechnen: PIR = (W + N)/D Der Hersteller muss die Zahl der vorgesehenen Nachfüllungen angeben oder die Standardwerte (R = 5 für Kunststoff; R = 2 für Pappe) verwenden. Von dieser Anforderung ausgenommen sind Primärverpackungen, die zu mehr als 80 % aus wiederverwertetem Material bestehen. Für dekorative Kosmetika gilt Folgendes: PIR= Σ(W Verpackung, i + W nicht-wiederverwertet i) / 2* WGesamtprodukt ≤ 0,80 Dabei sind: WVerpackung, i —das Gewicht der Verpackungskomponente i Wnicht- —das Gewicht des nicht wiederverwerteten Materials in wiederverwertet, i Verpackungskomponente i (wenn die Verpackung kein wiederverwertetes Material enthält, gilt: W nicht-wiederverwertet = WVerpackung) WGesamtprodukt —das Gewicht des Endprodukts (Verpackung plus Inhalt)
UZ 58 Seite 21 Kosmetische Mittel Anmerkung:[1]Proportionales Gewicht der Umverpackung (z. B. 50 % des Umverpackungsgesamtgewichts, wenn zwei Produkte zusammen verkauft werden). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Berechnung des PIR-Werts für das Produkt vor. Auf der Website des EU-Umweltzeichens steht dafür eine Tabellenkalkulation zur Verfügung. Wird das Produkt in unterschiedlichen Verpackungen verkauft (d. h. mit unterschiedlichem Inhaltsvolumen), ist die Berechnung für jede Packungsgröße anzugeben, für die das EU-Umweltzeichen gewährt werden soll. Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Erklärung vom Hersteller der Verpackung über den in der Verpackung enthaltenen Anteil an wiederverwerteten Altstoffen oder an Material aus erneuerbaren Quellen sowie gegebenenfalls eine Beschreibung des angebotenen Nachfüllsystems (Art der Nachfüllpackungen, Volumen) vorlegen. Zur Genehmigung von Nachfüllpackungen weist der Antragsteller bzw. der Händler nach, dass die Nachfüllpackungen auf dem Markt erhältlich sind. Der Antragsteller muss eine Überprüfung durch Dritte und die Rückverfolgbarkeit der enthaltenen Post-Consumer-Recyclingkunststoffe gewährleisten. Zur Untermauerung der Überprüfung können Bescheinigungen von Recyclingunternehmen nach einem Zertifizierungssystem gemäß der Norm EN 15343 und Bescheinigungen der Produktherstellung nach einem Zertifizierungssystem nach einem Chargenmassenbilanz-Ansatz (kontrollierte Mischung) gemäß der Beschreibung in der Norm ISO 22095 verwendet werden. 7.3 Angaben auf der Primärverpackung und Design der Primärverpackung i) Angaben auf der Primärverpackung Dosierung und Nachfüllpackungen: Der Antragsteller gibt die richtige Dosierung oder die angemessene Gebrauchsmenge auf dem Etikett der Primärverpackung zusammen mit dem folgenden Satz an: „Die Verwendung des Produkts in der richtigen Dosierung minimiert die Umweltauswirkungen und spart Geld.“ In den Fällen, in denen die richtige Dosierung für ein bestimmtes Produkt nicht festgelegt werden kann, weil sie von Verbraucheraspekten abhängt (z. B. von der Länge des Haars), ist stattdessen der folgende Satz anzugeben: „Das Produkt ist sorgfältig zu dosieren, um einen übermäßigen Verbrauch zu vermeiden.“ Bei nachfüllbaren Produkten fügt der Antragsteller einen Hinweis darauf hinzu, dass Nachfüllpackungen verwendet werden sollten, um die Umweltauswirkungen zu minimieren und Geld zu sparen. „End of Life“-Informationen: Der Antragsteller muss einen Satz oder ein Piktogramm in Bezug auf die Entsorgung der leeren Produktverpackung hinzufügen (z. B. „Die leere Verpackung/der leere
UZ 58 Seite 22 Kosmetische Mittel Behälter sollte in einem speziell für das Recycling bestimmten Sammelbehälter entsorgt werden.“). Anmerkung:Produkte, deren Abmessungen aufgrund fehlenden Platzes oder schlechter Lesbarkeit keine ordnungsgemäße Darstellung von Informationen erlauben, sind von dieser Anforderung ausgenommen. ii) Design der Primärverpackung Rinse-off-Produkte: Die Primärverpackung ist so zu konzipieren, a)dass sie eine korrekte Dosierung erleichtert, indem eine Pumpe verwendet wird[1] oder gewährleistet wird, dass die obere Öffnung nicht zu groß ist. Nachfüllpackungen sind von dieser Anforderung ausgenommen; b)dass gewährleistet ist, dass sich mindestens 95 % des Produkts leicht aus dem Behälter entnehmen lassen. Die im Behälter verbleibende Restmenge (R) an Produkt, die weniger als 5 % betragen muss, wird wie folgt berechnet: R = ((m2 – m3)/(m1 – m3)) × 100 (%) Dabei sind: m1 — Primärverpackung und Produkt (g) m2 — Primärverpackung und Restprodukt bei normaler Verwendung (g) m3 — Primärverpackung, leer und gesäubert (g) Rinse-off-Produkte, deren Primärverpackung manuell geöffnet werden kann und deren Produktreste durch Hinzufügen von Wasser entnommen werden können, sind von der Anforderung unter Buchstabe b ausgenommen. Leave-on-Produkte: a)Flaschen mit Leave-on-Haarpflegemitteln müssen einen Entleerungsgrad von 90 % aufweisen oder einen Deckel haben, der ohne Werkzeuge entfernt werden kann. b)Cremeflaschen müssen einen Entleerungsgrad von 90 % aufweisen oder einen Deckel haben, der ohne Werkzeuge entfernt werden kann. Die Restmenge im Behälter für die angegebenen Leave-on-Produkte (R), die weniger als 10 % betragen muss, ist nach der Formel für Rinse-off-Produkte zu berechnen. Anmerkungen: [1]Bei Flüssigseife dürfen keine Pumpe und kein Spender, die mit dem Produkt verkauft werden, mit jedem vollständigen Herunterdrücken mehr als 2 g (oder 3 ml) Seife spenden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung des Dosierspenders (z. B. schematische Darstellung, Bilder), den Prüfbericht mit den Ergebnissen der Messung der in der Verpackung zurückbleibenden Menge des Rinse- off-Produkts (Restmenge) und ein hochauflösendes Bild der Produktverpackung vor,
UZ 58 Seite 23 Kosmetische Mittel das die unter Unterkriterium 7.3 (i) genannten Sätze (falls zutreffend) deutlich zeigt. Der Antragsteller legt dokumentierte Nachweise dafür vor, welcher Fall nach Unterkriterium 7.3 (i) für sein(e) Produkt(e) gilt. Die Prüfmethode für das Messen der Restmenge ist in dem auf der Website des EU-Umweltzeichens verfügbaren Benutzerhandbuch beschrieben. d) Design für wiederverwertbare Kunststoffverpackungen Kunststoffverpackungen sind für leichte Wiederverwertung zu konzipieren, d. h., es sollten möglichst keine potenziellen Schadstoffe und inkompatiblen Materialien verwendet werden, die eine Trennung oder Wiederverarbeitung bekanntermaßen erschweren oder die Qualität des Rezyklats mindern. Etikett bzw. Manschette, Verschluss und gegebenenfalls Barrierebeschichtungen dürfen weder einzeln noch kombiniert die in Tabelle 8 aufgelisteten Materialien und Komponenten enthalten. Zahnpasta-Tuben, Pumpen und Sprühdosen sind von dieser Anforderung ausgenommen. Tabelle 8 Materialien und Komponenten, die von einer Verwendung als Verpackungsbestandteile ausgeschlossen sind Verpackungsbestandteil Ausgeschlossene Materialien und Komponenten4 Etikett oder Manschette —PS-Etikett oder PS-Manschette in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Verpackung —PVC-Etikett oder PVC-Manschette in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Verpackung —PETG-Etikett oder PETG-Manschette in Kombination mit einer PET-Verpackung —PET-Etikett oder PET-Manschette (ausgenommen LDPET (< 1 g/cm3)) in Kombination mit einer PET- Verpackung —Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten mit einer Dichte > 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PET- Verpackung —Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten mit einer Dichte < 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PP- oder HDPE-Verpackung 4 EVA – Ethylenvinylacetat, EVOH – Ethylenvinylalkohol, HDPE – Hartpolyethylen, LDPET – Polyethylenterephthalat geringer Dichte, PET – Polyethylenterephthalat, PETC – kristallines Polyethylenterephthalat, PETG – glycol-modifiziertes Polyethylenterephthalat, PP – Polypropylen, PS – Polystyrol, PSL – Pressure Sensitive Label, PVC – Polyvinylchlorid
UZ 58 Seite 24 Kosmetische Mittel —Metallisierte Etiketten oder Manschetten oder randlos mit einem Packbehälter verbundene Etiketten oder Manschetten (In-Mould-Labelling) —PSL-Etiketten (Pressure Sensitive Label), es sei denn, der Klebstoff ist unter Waschbedingungen des Recyclingverfahrens wasserlösbar. —PET-PSL-Etiketten, es sei denn, der Klebstoff ist unter Waschbedingungen des Recyclingverfahrens wasserlösbar und wird nicht reaktiviert Verschluss —PS-Verschluss in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Verpackung —PVC-Verschluss in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Verpackung —PETG-Verschlüsse und/oder PETG-Verschlussmaterial mit einer Dichte > 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET- Verpackung —Verschlüsse (oder ein Teil davon) aus Glas, Metall, EVA —Verschlüsse (oder ein Teil davon) aus Silikon. Ausgenommen sind Silikonverschlüsse mit einer Dichte < 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-Verpackung sowie Silikonverschlüsse mit einer Dichte > 1 g/cm3 in Kombination mit einer PP- oder HDPE-Verpackung —Metallfolien oder Metallsiegel, die an der Flasche oder am Verschluss bleiben, nachdem das Produkt angebrochen wurde Barrierebeschichtungen —Polyamid, EVOH mit Haftvermittlerschichten aus einem anderen Polymer als dem, das für den Packbehälter verwendet wurde, funktionelle Polyolefine, Metall- und Lichtschutzbeschichtung Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt zusammen mit einer Probe der Primärverpackung eine unterzeichnete Konformitätserklärung vor, aus der die Materialzusammensetzung der Verpackung (einschließlich Behälter, Etikett oder Manschette, Klebstoffe, Verschluss und Barrierebeschichtungen) hervorgeht, untermauert durch Dokumentation des Herstellers. 8 Nachhaltige Gewinnung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten Im besonderen Fall erneuerbarer Inhaltsstoffe aus Palmöl oder Palmkernöl oder aus deren Derivaten müssen 100 Gewichtsprozent der erneuerbaren Inhaltsstoffe die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf
UZ 58 Seite 25 Kosmetische Mittel Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO), Industrie, Finanzinstitutionen und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Beständen an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst. Beurteilung und Prüfung: Als Konformitätsnachweis sind von unabhängigen Dritten ausgestellte Produktkettenzertifikate vorzulegen, die belegen, dass die im Produkt oder zu seiner Herstellung verwendeten Rohstoffe aus nachhaltig bewirtschafteten Plantagen stammen. Für Palmöl und Palmkernöl werden Zertifikate des Systems Roundtable for Sustainable Palm Oil (RSPO) oder Zertifikate eines gleichwertigen oder strengeren Systems für nachhaltige Produktion anerkannt, die die Einhaltung eines der folgenden Modelle belegen: — bis zum 1. Januar 2025: identity preserved, segregated, and mass balance; — nach dem 1. Januar 2025: identity preserved and segregated. Für Derivate von Palmöl und Palmkernöl werden Zertifikate des Systems RSPO oder Zertifikate eines gleichwertigen oder strengeren Systems für nachhaltige Produktion anerkannt, die die Einhaltung eines der folgenden Modelle belegen: identity preserved, segregated, and mass balance. Für Palmöl, Palmkernöl und ihre Derivate sind eine Berechnung der Massenbilanz und/oder Rechnungen/Lieferscheine des Rohstofferzeugers vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Anteil zertifizierter Rohstoffe der Menge zertifizierter Palmölrohstoffe, Palmkernölrohstoffe und ihrer Derivate entspricht. Alternativ ist eine Erklärung des Rohstofferzeugers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass alle angekauften Palmölrohstoffe, Palmkernölrohstoffe und/oder ihre Derivate zertifiziert sind. Die zuständigen Stellen überprüfen jährlich die Gültigkeit der Zertifikate für jedes zertifizierte Produkt/jeden zertifizierten Inhaltsstoff. Die Überprüfung kann über die RSPO-Website erfolgen, auf der der Status der Zertifikate in Echtzeit angezeigt wird: https://www.rspo.org/certification/search-for-supply-chain-certificate-holders 9 Gebrauchstauglichkeit Die Fähigkeit des Produktes, seine Hauptfunktion (z. B. Waschen, Pflegen) und etwaige Nebenfunktionen (z. B. Schuppenbehandlung, Farbschutz, mild/sensitiv) zu erfüllen, muss durch Labortests oder einen Verbrauchertest nachgewiesen werden. Die Tests sind nach den „Guidelines for the Evaluation of the Efficacy of Cosmetic Products“5 (Leitlinien für die Beurteilung der Wirksamkeit kosmetischer Mittel) und den Anweisungen im Benutzerhandbuch (verfügbar auf der Website des EU- Umweltzeichens) durchzuführen. 5 Online abrufbar unter: https://www.cosmeticseurope.eu/files/4214/6407/6830/Guidelines_for_the_Evaluation_of_ the_Efficacy_of_Cosmetic_Products_-_2008.pdf
UZ 58 Seite 26 Kosmetische Mittel Die Tests sind mit der vom Antragsteller angegebenen Dosierung durchzuführen [1]. Die Tests sind mindestens in Bezug auf die Wirksamkeit/Leistung des Produkts und seine Anwendungsfreundlichkeit durchzuführen. Wenn ein anerkannter standardisierter Labortest verfügbar ist (z. B. gemäß Empfehlung 2006/647 der Kommission6 für Sonnenschutzmittel), ist dieser zu verwenden, und Verbrauchertests gelten nicht als gleichwertig. Die Tests müssen zu einer Schlussfolgerung führen, aus der eindeutig hervorgeht, wie die Testergebnisse jeden einzelnen geprüften Parameter/jede einzelne geprüfte Eigenschaft belegen. Wenn nationale Leitlinien für den Fluorgehalt in Zahnpasta vorliegen, sind diese zu befolgen. Fluorfreie Zahnpasten, die von einer unabhängigen Partei als gleichwertig schützend wie fluorhaltige Zahnpasta eingestuft wurden, sind ausgenommen. Labortests umfassen zumindest die folgenden Parameter: —wie/warum die Testmethode ausgewählt wurde und wie sie verwendet werden kann, um die Leistung/Qualität des Produkts zu dokumentieren —die geprüften Parameter und/oder Eigenschaften und warum sie ausgewählt wurden Falls keine Labortests verfügbar sind, können Verbrauchertests verwendet werden. Bei Verbrauchertests werden die Verbraucher zur Wirksamkeit/Leistung des Produkts im Vergleich mit einem gleichwertigen marktführenden Produkt befragt. Die Fragen an die Verbraucher müssen mindestens folgende Aspekte abdecken: 1)Wie gut funktioniert das Produkt im Vergleich mit einem marktführenden Produkt in derselben Dosierung? 2)Wie einfach ist es, das Produkt aufzutragen und (bei Rinse-off-Produkten) aus dem Haar auszuspülen und/oder von der Haut abzuspülen, im Vergleich mit einem marktführenden Produkt? Verbrauchertests müssen mindestens 20 Verbraucher einbeziehen, und mindestens 80 % dieser Verbraucher müssen mit dem Produkt mindestens so zufrieden sein wie mit einem gleichwertigen marktführenden Produkt. Die verwendete Dosis sollte die gleiche sein wie die unter Kriterium 7.3 i) genannte. Falls unter Kriterium 7.3.i) keine korrekte Dosierung angegeben werden konnte, muss der Antragsteller die für den Test zu verwendende Dosis angeben und die Wahl der Dosis begründen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss dokumentieren, welches Prüfprotokoll (Labortest(s) oder Verbrauchertest) verwendet wurde, um die Wirksamkeit des Produkts zu prüfen. Der Antragsteller legt Ergebnisse dieser Prüfungen vor, die belegen, dass das Produkt die auf dem Produktetikett oder auf der Produktverpackung angegebenen Haupt- und Nebenfunktionen erfüllt. Zum Nachweis, dass das Produkt seine Hauptfunktion und etwaige angegebene Nebenfunktionen erfüllt, können Labortests gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission [8] 6 Empfehlungder Kommission vom 22. September 2006 über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben.
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