"Travel Care Basic" Versicherung - Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen - AXA Assistance
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Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen «Travel Care Basic» Versicherung Ausgabe 06.2021 17565DE – 2021-06 D
Inhaltsverzeichnis Das Wichtigste in Kürze 4 Teil 2 Quarantänekostenversicherung im Rahmen der «Travel Care Basic» Gemeinsame Bedingungen Versicherung Allgemeine Versicherungs 2.1. Vertragsgegenstand 11 bedingungen für die «Travel Care Basic» Versicherung 2.2. Versicherte Schadenereignisse 11 2.3. Versicherungsumfang 11 I. Vertragsgegenstand 6 2.4. Ausschlüsse 11 II. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes 6 2.5. Rechte im Schadensfall 12 III. Definitionen 6 2.6. Obliegenheiten im Schadensfall 12 IV. Sanktionsklausel 8 2.7. Subsidiarität 12 V. Versicherer 8 VI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 8 VII. Erklärungen, Anzeigen und Schadenmeldungen 8 Teil 3 VIII. Verwendung Ihrer persönlichen Daten 8 Medizinische Assistance im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung Teil 1 3.1. Assistance-Gegenstand 13 Medizinische Rückführung 3.2. Assistance-Leistungen 13 und Heilbehandlungskosten im Rahmen der «Travel Care Basic» 3.3. Ausschlüsse 13 Versicherung 1.1. Vertragsgegenstand 9 Teil 4 1.2. Beginn und Ende der medizinischen Rückführung 9 Telemedizinische Assistance im Rahmen der «Travel Care Basic» 1.3. Versicherungsumfang 9 Versicherung 1.4. Ausschlüsse 9 4.1. Assistance-Gegenstand 14 1.5. Versicherungssumme 10 4.2. Assistance-Leistungen 14 1.6. Rechte im Schadensfall 10 4.3. Versicherungssumme 14 1.7. Obliegenheiten im Schadensfall 10 4.4. Ausschlüsse 14 1.8. Subsidiarität 10 «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 2
Teil 5 Teil 6 Reisehaftpflichtversicherung Reiseunfallversicherung im Rahmen der «Travel Care Basic» im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung Versicherung 5.1. Umfang des Versicherungsschutzes 15 6.1. Vertragsgegenstand 17 5.2. Mietsachschäden 15 6.2. Versicherte Ereignisse 17 5.3. Ausschlüsse 15 6.3. Leistungen bei Tod der versicherten Person 17 5.4. Obliegenheiten 15 6.4. Leistungen bei Invalidität der versicherten Person 17 5.5. Versicherungssumme 16 6.5. Weitere Bestimmungen für Leistungen bei Invalidität der versicherten Person 18 5.6. Subsidiarität 16 6.6. Ausschlüsse 18 6.7. Voraussetzungen für die Versicherungsleistung 18 6.8. bliegenheiten nach Eintritt O des Versicherungsfalles 18 «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 3
Das Wichtigste in Kürze Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes Telemedizinische Assistance über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt • Möglichkeit einer ärztlichen Beratung per Telefon während Ihrer des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertrags- Reise parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags • Verfügbar auf Englisch (24 / 7) und Deutsch (werktags 8 bis 21 Uhr) namentlich aus der Buchungsbestätigung, den Vertragsbedingun- gen und den gesetzlichen Vorschriften. Reisehaftpflichtversicherung • Reisehaftpflichtversicherung bis max. CHF 1 000 000 für Perso- Wer ist Versicherungsträgerin? nen- und Sachschäden. Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General- • Haftpflicht auch für Mietsachschäden. Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur (nachfolgend als «AXA» be- zeichnet), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Toch- Reiseunfallversicherung tergesellschaft der AXA Gruppe. • Einmalzahlung für Unfälle auf Reisen mit Todesfolge oder dauer- hafter Einschränkung körperlicher und geistiger Fähigkeiten. Wer ist Versicherungsnehmerin? • CHF 50 000 im Todesfall, bis zu CHF 100 000 im Fall von dauer- Versicherungsnehmerin ist die Swiss International Air Lines AG hafter Invalidität. (nachfolgend als «SWISS» bezeichnet), Malzgasse 15, 4052 Basel, Schweiz. Bei der «Travel Care Basic» Versicherung handelt es sich um Schadenversicherungen gemäss Versicherungsvertragsgesetz. Welche Personen sind versichert? Sämtliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürsten- Was ist unter anderem nicht versichert? tum Liechtenstein, welche ein gültiges Flugticket bei der SWISS oder • Ereignisse, die bei Abschluss der Versicherung/Buchung der Rei- einer Fluggesellschaft der Lufthansa-Gruppe gebucht haben und se oder Ferien bereits eingetreten sind oder für die versicherte dem Kollektivversicherungvertrag beigetreten sind. Mitversichert Person hätten erkennbar sein müssen. sind alle Personen, die in der Buchungsbestätigung aufgeführt sind • Kosten, welche bereits durch andere Versicherungen oder Un- und für die eine entsprechende Prämie bezahlt wurde. ternehmen abgedeckt werden (Subsidiarität). • Reisen, welche länger als 45 Tage dauern. Was ist versichert und welche Leistungen erbringt die AXA? • Reisen, deren planmässige Rückreise nach dem 15.03.2022 erfolgt. Medizinische Rückführung / Heilbehandlungskosten • Übernahme von Heilbehandlungskosten für ambulante/statio- Medizinische Rückführung / Heilbehandlungskosten näre Heilbehandlung für Infektionen mit dem SARS-COV-2 Virus • Rücktransporte, welche nicht medizinisch notwendig und ärzt- und der daraus resultierenden Covid-19 Erkrankung. lich angeordnet sind. • Übernahme von PCR-Testkosten im Reiseland bei auffälligen • Rücktransporte, welche aufgrund von bekannten Vorerkrankun- Temperaturwerten am Flughafen oder auf ärztliche Anordnung gen notwendig werden. sowie PCR-Testkosten nach Rückkehr in das Land des Wohnsit- • Rücktransporte in Länder ausserhalb der Schweiz oder Fürsten- zes, um längere Quarantäne zu vermeiden. tum Liechtenstein. • Medizinischer Rücktransport in ein Krankenhaus in das Land Ih- res Wohnsitzes, sofern dieser medizinisch notwendig ist. Quarantänekostenversicherung • Überführung sterblicher Überreste oder Bestattung vor Ort im • Kosten für Exkursionen und Events, welche nicht stattgefunden Todesfall. haben. • Kosten für Hotelzimmer bzw. Rückreisekosten, welche sich in Quarantänekostenversicherung Qualität und Preis wesentlich von der ursprünglich gebuchten • Greift bei Infektion mit dem SARS-COV-2 Virus oder Quarantäne Unterkunft bzw. Rückreise unterscheiden. und Verweigerung der Einreise aufgrund von Körpertemperatur- • Kosten, welche durch staatlich konzertierte Rückholaktionen kontrolle (andere Regelungen für Reiseabbruch, s. u.). entstehen. • Kosten für zusätzliche Transportmittel bis CHF 250 • Umbuchungsgebühren bis CHF 50 Medizinische Assistance • Kosten des Rückflugtickets, sofern der ursprünglich gebuchte Übernahme von Heilbehandlungskosten Telemedizinische Assistance Flug nicht umbuchbar ist, bis CHF 500. • Unterbringungskosten aufgrund von Quarantäne oder Lock- Reisehaftpflichtversicherung down bis zu 14 Nächten und bis zu CHF 175 pro Nacht sowie die Schäden aufgrund der Ausführung einer beruflichen Tätigkeit. Kosten nicht genutzter Übernachtungen oder Exkursionen und Events. Schäden durch Familienmitglieder und Verwandtschaft • Reiseabbruch: Übernahme von Rückreisekosten und sonstige Mehrkosten für Reiseabbruch aufgrund von Covid-19 Infektion. Schäden durch Straftaten, der Teilnahme an Unruhen, Demonstra- tionen oder Kriegsereignissen, sowie Schäden durch die Teilnah- Medizinische Assistance me an Wettkämpfen. • Telefonische Auskünfte zu den Themen Impfen, Krankheiten am Reiseort, Reiseapotheke, medizinische Vorsichtsmassnahmen, Medikamente, ambulante und stationäre Behandlungsmöglich- keiten. «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 4
Reiseunfallversicherung Wann muss die Schadenanzeige eingereicht werden? Infektionen, Vergiftungen sowie Bandscheibenvorfälle und innere Unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses ist der Schaden dem Blutungen, sofern nicht direkt durch einen Unfall verursacht. Versicherer zu melden. Die Anzeige erfolgt über die Schadenhot- line. Unfälle durch Trunkenheit, Drogen sowie durch Schlaganfälle und epileptische Anfälle. Wann beginnt und endet die Versicherung? Der Versicherungsschutz beginnt mit der wirksamen Buchung des Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig? Versicherungspaket, frühestens aber mit Antritt der Reise bzw. im Die Höhe und Fälligkeit der Prämie ist in der Buchungsbestätigung Fall der Medizinischen Assistance (siehe Punkt 3) 48 Stunden vor der Versicherungsnehmerin festgehalten. Antritt der Reise. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit der Stornierung des Flugtickets, mit dem Abschluss der Reise oder Welches sind die wichtigsten Pflichten der versicherten Person spätestens nach 45 Tagen ab Antritt der Reise. im Schadenfall? Schadenminderungs- und Informationspflicht Wie kann das Widerrufsrecht ausgeübt werden? Im Versicherungsfall haben Sie nach Möglichkeit für die Abwen- Das Widerrufsrecht ist bei kollektiven Personenversicherungen dung und Minderung des Schadens zu sorgen und den Versicherer ausgeschlossen. unverzüglich über den Versicherungsfall zu informieren. Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise? Mitwirkungspflicht Die AXA verwendet Daten in Übereinstimmung mit den anwendba- Sie haben Weisungen des Versicherers zu beachten und die für die ren gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen sind unter Ermittlung der Leistung massgeblichen Informationen zuzusen- AXA.ch/datenschutz zu finden. den. Wenn notwendig, müssen Sie Ihre Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 5
Gemeinsame Bedingungen – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die «Travel Care Basic» Versicherung Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter • Arzt Mit den nachfolgenden Bedingungen wollen die AXA Versicherungen Ein Arzt ist ein medizinisch ausgebildeter und zur Aus- AG (nachfolgend «AXA»), über die Regelungen informieren, die für übung der Heilkunde zugelassener Heilkundiger nach das Vertragsverhältnis zwischen der Swiss International Air Lines AG der Erlangung der medizinischen Approbation. (nachfolgend als «Versicherungsnehmerin» oder «SWISS» bezeich- net) und uns als Versicherer gelten. Die Swiss International Air Lines • Austrian Airlines AG ist Versicherungsnehmerin des mit uns abgeschlossenen Kollek- Austrian Airlines meint die Austrian Airlines AG mit Sitz tivversicherungsvertrags, der auch für Sie als versicherte Person ver- in Office Park 2, Postfach 100, 1300 Wien, Österreich. bindlich ist. Sie als versicherte Person bitten wir insbesondere, die im Schadenfall zu erfüllenden Obliegenheiten zu beachten, da an- • B ehördlich angeordnete Quarantäne dernfalls unsere Leistungspflicht gekürzt werden oder ganz entfal- Eine behördlich angeordnete Quarantäne im Sinne len kann. dieser Bedingungen ist eine rechtliche Anordnung zur Zwangsisolation, die von einer lokalen Regierungsbe- Diese Versicherungsbedingungen gelten ab dem 15.07.2021. Sie gel- hörde an eine Person erlassen wird, wenn diese als ten für alle Buchungen, zu welchen Sie das Versicherungsprodukt Träger von Covid-19 (inkl. Varianten) identifiziert wird gebucht haben. Die Reise muss im Zeitraum vom 15.07.2021, 00:00 oder in engem Kontakt mit bestätigten Fällen von Co- MEZ bis zum 31.01.2022 24:00 MEZ angetreten werden. vid-19 steht. Eine schriftliche Bestätigung der Regie- rungsbehörde über die Art und den Zeitraum der Qua- rantäne muss von der Regierungsbehörde eingeholt I. Vertragsgegenstand werden, um einen Kostenersatz zu begründen. Eine allgemeine Empfehlung durch die lokale Regie- Gegenstand der Versicherung ist der in den nachfolgend rung oder Behörde des Reiselandes, sich für einige Ta- aufgeführten allgemeinen und speziellen Abschnitten ge selbst zu isolieren, die allgemein oder weitgehend beschriebene Versicherungsschutz für Inhaber der «Tra- für einen Teil oder die Gesamtheit einer Personen- vel Care Basic» Versicherung. Das Versicherungsprodukt gruppe, für Passagiere eines Transportmittels oder kann zu Buchungen bei der allen Airlines der Lufthansa- Schiffes oder für geografische Gebiete gilt, oder die Gruppe (Lufthansa, Eurowings, Eurowings Discover, Aus- sich danach richtet, wohin die versicherte Person reist, trian Airlines, SWISS, Edelweiss, Air Dolomiti, Brussels woher sie kommt oder durch welches Gebiet sie reist, Airlines) erworben werden. gilt nicht als behördliche angeordnete Quarantäne im Sinne dieser Bedingungen. II. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes • Brussels Airlines Brussels Airlines meint die Brussels Airlines SA/NV mit Der Versicherungsschutz beginnt mit der wirksamen Bu- Sitz in Airport bld 26 box 1b.5, General Aviation - Ring- chung des Versicherungsproduktes im Rahmen der Bu- baan, 1831 Diegem, Belgien. chung eines Tickets und dem Zustandekommen des ent- sprechenden Luftbeförderungsvertrags, frühestens aber • Edelweiss mit Antritt der Reise bzw. im Fall der Medizinischen As- Edelweiss meint die Edelweiss Air AG mit Sitz in Opera- sistance (siehe Punkt 3) frühestens 48 Stunden vor An- tion Center 1, Flughafen, 8058 Zürich, Schweiz tritt der Reise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht ge- • Eurowings leistet. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit Eurowings meint die Eurowings GmbH mit Sitz im Ter- der Stornierung des Flugtickets, mit Abschluss der Reise minal-Ring 1, Zentralgebäude Ost, Flughafen Düssel- oder spätestens nach 45 Tagen ab Antritt der Reise. Rei- dorf, 40472 Düsseldorf, Deutschland sen, welche länger als 45 Tage dauern, sind nicht versi- chert. Die Rückreise muss planmässig vor dem • Eurowings Discover 15.03.2022 erfolgen. Eurowings Discover meint die EW Discover GmbH, Hu- Versicherungsschutz gilt weltweit. Die versicherte Per- go-Eckener-Ring 1, FAC, Building 234, D7.01, 60549 son muss ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürsten- Frankfurt am Main, Deutschland tum Liechtenstein haben. • Flüge der Lufthansa Gruppe Hiermit sind Flüge mit offiziellen Flugnummern der III. Definitionen Lufthansa (beginnend mit LH), Eurowings (beginnend mit EW), Eurowings Discover (beginnend mit 4Y), Aust- • A ir Dolomiti rian Airlines (beginnend mit OS), SWISS (beginnend Air Dolomiti meint die AIR DOLOMITI S.p.A. Linee Aeree mit LX), Edelweiss (beginnend mit WK), Air Dolomiti Regionali Europee, Via Paolo Bembo, 70, 37062 Frazio- (beginnend mit EN) oder Brussels Airlines (beginnend ne di Dossobuono – Villafranca di Verona, Italien. mit SN) gemeint. «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 6
• Unerwartete Erkrankung • Lufthansa Eine Erkrankung gilt als unerwartet, wenn sie nach An- Lufthansa meint die Deutsche Lufthansa AG mit Sitz in tritt der Reise erstmals auftritt und die konkreten der Venloer Strasse 151-153, 50672 Köln, Deutschland. Krankheitssymptome dem Reiseantritt bzw. der Durchführung der Weiterreise oder der planmässigen • Medizinischer Zustand Beendigung der Reise entgegenstehen. Als medizinischer Zustand wird die Summe aller vor- bestehenden Symptome und Vorerkrankungen be- • Unerwartete Verschlechterungen zeichnet, aufgrund derer die versicherte Person vor bereits bestehender Erkrankungen Reiseantritt eine Konsultation und/oder Behandlung Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankun- durch einen Arzt oder medizinisches Fachpersonal in gen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten Anspruch nimmt. sechs Monaten vor Antritt der Reise keine Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Routineuntersu- • Medizinisch notwendige Rückführung chungen. Eine Rückführung ist dann medizinisch notwendig, wenn am Reiseort eine ärztliche Unterversorgung be- • Unfall steht. Eine ärztliche Unterversorgung bedeutet, dass Ein Unfall liegt vor: die medizinische Versorgung vor Ort nicht dem Stan- a) wenn die begünstigte Person durch ein plötzlich dard der Schweiz und Fürstentum Liechtenstein ent- von aussen auf ihren Körper wirkendes Ereignis un- spricht. Das Urteil über eine Unterversorgung obliegt freiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; unserem medizinischen Personal. b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Ge- lenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder • Obliegenheiten Kapseln gezerrt oder zerrissen werden; AXA erbringt Leistungen, wenn die Voraussetzungen c) bei Gesundheitsschäden aufgrund rechtmässiger für einen Leistungsfall nach den Versicherungsbedin- Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von gungen vorliegen. Sie haben als versicherte Person Menschenleben, Tieren oder Sachen. Pflichten zur Mitwirkung in Ihrem eigenen Interesse (Obliegenheiten), damit die AXA den Leistungsfall prü- • Versicherte Personen: fen kann. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, muss Wenn Sie Ihren offiziellen Wohnsitz in der Schweiz die AXA möglicherweise nicht oder nur teilweise leis- oder im Fürstentum Liechtenstein haben und Sie im ten. Die Obliegenheiten sind in den Versicherungsbe- Zeitraum vom 15.07.2021 bis zum 31.01.2022 eine bei dingungen erläutert. der Lufthansa Gruppe (für Flüge von und in das Land des Firmensitzes der jeweiligen Fluggesellschaft) ge- • Reise buchte Reise antreten und das Versicherungsprodukt Als Reise im Sinne dieser Versicherungsbedingungen bei oder nach der Buchung dieser Reise abgeschlos- gelten private oder geschäftliche Reisen (von bis zu 45 sen haben, sind Sie eine versicherte Person. Sie sind Tagen Dauer) ins In- oder Ausland, d. h.in ein Land, in dann nach den Bestimmungen der Versicherungsbe- dem die versicherte Person keinen offiziellen Wohnsitz dingungen versichert und werden im nachfolgenden unterhält. Die Leistungen im Inland unterscheiden Text auch als «Sie» oder «Ihnen» angesprochen. sich möglicherweise von den Leistungen im Ausland, bitte beachten Sie hierzu die besonderen Versiche- • Versicherungsfall: rungsbedingungen. Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, das unsere Als versicherte Reise gelten sowohl Pauschalreisen, als Pflicht zu leisten entstehen lässt. Das Ereignis muss auch einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen. während der Dauer des Versicherungsschutzes eintre- Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und Einzel- ten. leistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abge- stimmt genutzt werden. • Versicherungsnehmerin: Eine Inlandsreise im Sinne dieser Bedingungen ist eine Versicherungsnehmerin ist die SWISS International Air Reise innerhalb des Landes, in welchem die versicher- Lines AG (auch «SWISS» bezeichnet), Malzgasse 15, te Person ihren Wohnsitz hat, sofern die Reise mindes- 4052 Basel. Die Versicherungsnehmerin ist unser Ver- tens eine Übernachtung beinhaltet. tragspartner als Versicherer und auch Ihr Vertragspart- Die planmässige Rückreise muss vor dem 15.03.2022 ner als versicherte Person. erfolgen. Reisen mit einem späteren Rückreisedatum sind nicht versichert. • Vorsätzlich: Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie absichtlich oder mit • Reiseleistung Willen etwas in die Tat umsetzen. Dies muss wissent- Reiseleistungen i. S. d. Bedingungen sind Flüge, Pau- lich geschehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wen Sie schalreisen, Beherbergungen, die Überlassung eines sich bewusst selbst verletzen. Mietwagens und ähnliche Leistungen. • SWISS SWISS meint die SWISS International Air Lines AG mit Sitz in der Malzgasse 15, 4052 Basel, Schweiz. «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 7
IV. Sanktionsklausel Redhill RH1 1PR United Kingdom AXA gewährt keinen Versicherungsschutz, keine Scha- denzahlungen oder sonstige Leistungen, soweit sich AXA durch die Gewährung dieser Leistungen einer Sanktion, VI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand einem Verbot oder einer Beschränkung nach einer UN- Resolutionen oder von Handels- oder Wirtschaftssankti- Anwendbares Recht onen, -gesetzen oder -verordnungen der Europäischen Auf den Versicherungsvertrag ist schweizerisches Recht Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staa- anwendbar. ten von Amerika oder der Schweiz aussetzen würde. Gerichtsstand Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der «Travel Care V. Versicherer Basic» Versicherung sind die ordentlichen schweizeri- schen Gerichte zuständig, bei versicherten Personen mit Versicherin ist die: Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein die ordentlichen AXA Versicherungen AG liechtensteinischen Gerichte. General-Guisan-Strasse 41 8400 Winterthur VII. Erklärungen, Anzeigen und Schaden Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance- und meldungen Versicherungsleistungen sind: AXA Assistance Deutschland GmbH Folgende Telefonnummer können Sie anrufen: Colonia-Allee 10-20 +41 58 215 41 01 51067 Köln und VIII. Verwendung Ihrer persönlichen Daten Inter Partner Assistance Service GmbH Grosse Scharrnstrasse 36 Die AXA verwendet Daten in Übereinstimmung mit den 15230 Frankfurt (Oder) anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Weitere In- formationen sind unter AXA.ch/datenschutz zu finden. und AXA Travel Insurance 106-118 Station Road The Quadrangle «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 8
Teil 1 Medizinische Rückführung und Heilbehandlungskosten im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung 1.1. Vertragsgegenstand 1.3.4 Für die Kosten des Rücktransports und Überführungs- kosten im Falle einer Erkrankung mit dem Coronavirus Gegenstand der medizinischen Rückführung und Heilbe- (COVID-19, inkl. Varianten) gilt Folgendes: handlungskosten ist der nachfolgend beschriebene Ver- a) Die Kosten für den Rücktransport einer versicherten sicherungsschutz für den Inhaber einer «Travel Care Ba- Person werden übernommen, wenn dieser medizi- sic» Versicherung. nisch notwendig und ärztlich angeordnet ist und an den offiziellen Wohnsitz der versicherten Person oder das diesem Wohnsitz nächstgelegene, geeignete Kran- 1.2. Beginn und Ende kenhaus erfolgt. der medizinischen Rückführung b) Stirbt eine versicherte Person während der Auslands- reise, werden die Überführungskosten übernommen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Überführungskosten sind die unmittelbaren Kosten Zeitpunkt gemäss Ziffer II der Allgemeinen Bedingungen, der Überführung des Leichnams einer versicherten jedoch nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Eine Person an den der Versicherung bekannten offiziellen Reise in diesem Sinne ist jede Abwesenheit vom offiziel- Wohnsitz der versicherten Person. len Wohnsitz der versicherten Person bis zu einer c) Auf Wunsch der Hinterbliebenen der versicherten Per- Höchstdauer von maximal 45 Tagen. Als Ausland gilt son übernimmt der Versicherer alternativ auch die Kos- nicht das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person ih- ten einer Bestattung vor Ort, bis zur Höhe der Aufwen- ren offiziellen Wohnsitz hat. Ist die Rückreise bis zum dungen, die bei einer Überführung entstanden wären. Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen d) Widerspricht die versicherte Person nach der Wieder- Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungs- herstellung der Transportfähigkeit einem medizini- pflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle schen Rücktransport zum offiziellen Wohnsitz oder über den vereinbarten Zeitraum hinaus, längstens je- zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am of- doch auf 365 Tage. fiziellen Wohnsitz, endet die Leistungspflicht des Ver- Der offizielle Wohnsitz der versicherten Person befindet sicherers am Tag des Widerspruchs durch die versi- sich in dem Land, in dem die versicherte Person steuer- cherte Person. lich veranlagt ist. Sollte die versicherte Person in mehre- ren Ländern einen offiziellen Wohnsitz haben, sind auch 1.3.5 Die AXA übernimmt die Kosten für einen PCR-Test im Rei- diese Länder vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. seland, sofern die versicherte Person nach einer offiziel- len Körpertemperaturkontrolle am Zielflughafen auf- grund auffälliger Werte einen PCR-Test machen muss 1.3. Versicherungsumfang oder der PCR-Test ärztlich angeordnet wird. Vom Zeit- punkt der Inanspruchnahme des Tests bis zum Zeitpunkt 1.3.1 Der Versicherer bietet den versicherten Personen Versi- des Testergebnisses übernimmt der Versicherer zusätz- cherungsschutz für die Heilbehandlungskosten für auf lich die Kosten herkömmlicher Mund-Nasen-Schutz-Mas- Auslandsreisen unvorhergesehen eintretende Infektio- ken bis zu CHF 25. nen mit dem SARS-COV-2 Virus (inkl. Varianten) und der daraus resultierenden Covid-19 Erkrankung. Heilbe- 1.3.6 Der Versicherer übernimmt die Kosten für einen PCR-Test handlungskosten für weitere Krankheiten oder Unfälle nach der Rückkehr in das Land des Wohnsitzes der versi- werden nicht übernommen. cherten Person, sofern das Reiseland nach Antritt der Reise durch das Eidgenössische Departement für aus- 1.3.2 Bei einem während der Auslandsreise eintretenden Ver- wärtige Angelegenheiten (EDA) oder das Bundesamt für sicherungsfall ersetzt der Versicherer entstehende Auf- Gesundheit (BAG), oder eine äquivalente Behörde im wendungen für die Heilbehandlung und erbringt gege- Heimatland der versicherten Person zum Risikogebiet benenfalls weitere vereinbarte Leistungen, u. a.: erklärt wurde und ein PCR-Test notwendig ist, um eine a) für Arznei-, Verband- und Heilmittel, wenn diese ärzt- längere Quarantäne zu vermeiden. lich verordnet wurden, b) für ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erst- mals aufgrund einer Erkrankung erforderlich werden. 1.4. Ausschlüsse 1.3.3 Der Versicherer organisiert für Sie die medizinische Keine Leistungspflicht besteht: Rückführung vom Reiseort in das Land Ihres Wohnsitzes und übernimmt die Kosten dieser Rückführung. Die Vor- 1.4.1 Bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zu- aussetzungen für eine medizinische Rückführung wer- stand, welcher der versicherten Person bei Antritt der den in Ziffer 1.3.4 beschrieben. Die Erkrankung mit dem Reise bekannt war. Darunter fallen auch medizinische SARS-COV-2 Virus (inkl. Varianten) und der daraus resul- Zustände, wegen der die versicherte Person Testergeb- tierenden Covid-19 Erkrankung, welche zu einer medizi- nisse erwartet. nischen Rückführung führt, darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig eingetreten sein. 1.4.2 Bei Reisen gegen den Rat eines praktizierenden Arztes. 1.4.3 Für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse oder innere Unru- «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 9
hen verursacht worden sind. Es wird jedoch Versiche- 1.5. Versicherungssumme rungsschutz gewährt und Service geboten, wenn das Er- eignis unerwartet nach dem Antritt der Reise auftritt. Der Der Versicherer haftet bis zur maximalen Entschädi- Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages gungsleistung von CHF 100 000. nach Beginn des Ereignisses. Ausgeschlossen sind die Folgen einer aktiven Teilnahme an einem der Ereignisse. 1.6. Rechte im Schadensfall 1.4.4 In Gebieten, bei denen vor Beginn Ihrer Reise eine Reise- warnung durch das Eidgenössische Departement für 1.6.1 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder auswärtige Angelegenheiten (EDA) oder das Bundesamt abgetreten noch verpfändet werden. für Gesundheit (BAG) (oder die jeweilige offizielle Stelle des Landes, in welchem sich der Wohnsitz der versicher- ten Person befindet) ausgesprochen wird, besteht prinzi- 1.7. Obliegenheiten im Schadensfall piell kein Versicherungsschutz. Dennoch werden im Rah- men dieses Vertrages Kosten, die direkt mit einer 1.7.1 Jede Spitalbehandlung ist unverzüglich nach ihrem Be- COVID-19-Erkrankung zusammenhängen, im Rahmen der ginn dem Versicherer unter den in Ziffer VII der allgemei- AVBs übernommen. Es wird zudem Versicherungsschutz nen Bedingungen aufgeführten Kontaktdaten anzuzeigen. gewährt und Service geboten, wenn ein Ereignis, welches zu einer Reisewarnung führte, unerwartet nach Antritt 1.7.2 Der Schaden ist möglichst gering zu halten und unnötige der Reise auftritt. Länder und Gebiete, für die ein behörd- Kosten sind zu vermeiden. lich oder gerichtlich angeordnetes Reiseverbot besteht, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 1.7.3 Die versicherte Person hat auf Verlangen der AXA jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- 1.4.5 Für wissentlich und/oder willentlich herbeigeführte rungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers Krankheiten und Unfälle einschliesslich deren Folgen so- und ihres Umfanges erforderlich ist. wie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen. 1.7.4 Auf Verlangen der AXA ist die versicherte Person ver- 1.4.6 Für Kur- und Sanatoriums-Behandlungen sowie für Re- pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten habilitationsmassnahmen. Arzt untersuchen zu lassen. 1.4.7 Für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder 1.7.5 Ausserdem ist die versicherte Person verpflichtet, dem Kurort. Versicherer die Einholung von erforderlichen Auskünften Die Einschränkung entfällt, wenn während eines vorü- zu ermöglichen (insbesondere die Entbindung der be- bergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthalts- handelnden Ärzte von der Schweigepflicht). zweck unabhängige Erkrankung eine Heilbehandlung notwendig wird. 1.7.6 Wird eine der AXA gegenüber zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer 1.4.8 Für wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungs- von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel. siger Verletzung einer Obliegenheit ist der AXA berech- tigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens 1.4.9 Für Krankheiten, deren Heilbehandlung im Ausland allei- entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kann nachgewie- niger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der sen werden, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig Reise war. verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn 1.4.10 Für Gefahren von Kernenergie oder sonstiger ionisieren- nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegen- der Strahlung. heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- 1.4.11 Für Schäden durch versuchten Suizid und dessen Folgen fang der Leistung ursächlich war. Die Kenntnis und das sowie durch vollendeten Suizid. Verschulden der versicherten Person stehen der Kennt- nis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers 1.4.12 Für Schäden, die durch die versicherte Person durch gleich. oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straf- tat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verur- sacht wurden. 1.8. Subsidiarität 1.4.13 Medizinische Rückführungen in ein Land ausserhalb der Bei Mehrfachversicherung erbringt die AXA ihre Leistun- Schweiz oder Fürstentum Liechtenstein sind ausge- gen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf die schlossen. AXA über, als sie diese Entschädigungen geleistet hat. Besteht ein Anspruch gegen Dritte, erhält der Versicherte 1.4.14 Der Versicherer übernimmt keinerlei Heilbehandlungs- eine Vorleistung durch den Versicherer. kosten oder Kosten medizinischer Betreuung für Krank- heiten, welche sich nicht COVID-19-Erkrankung zuord- nen lassen. 1.4.15 Ereignisse, welche nicht explizit unter «Versicherungs- umfang» aufgeführt sind. «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 10
Teil 2 Quarantänekostenversicherung im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung 2.1. Vertragsgegenstand kosten auf, welche nicht durch dritte Parteien (z. B. Rei- severanstalter oder Behörden welche einen Lockdown Gegenstand der Quarantänekostenversicherung ist der angeordnet haben) übernommen werden. Der Preis für nachfolgend beschriebene Versicherungsschutz für den die Unterkunft, welche für diese zusätzliche Unterbrin- Inhaber einer «Travel Care Basic» Versicherung. gung gebucht wird, darf im Übernachtungspreis nicht wesentlich von der vorher gebuchten Unterkunft abwei- chen. 2.2. Versicherte Schadenereignisse 2.3.6 Die AXA ersetzt die Stornokosten oder die tatsächlichen Für die folgenden Schadenereignisse Kosten nicht genutzter Unterbringung wie etwa Hotel- besteht Versicherungsschutz: zimmer sowie verpasster Exkursionen und Events, sofern diese aufgrund von Quarantäne nicht genutzt werden 2.2.1 Die versicherte Person wird nach einer offiziellen Körper- können. Um diese Leistung in Anspruch nehmen zu kön- temperaturkontrolle am Zielflughafen aufgrund auffälli- nen muss eine Rückerstattung durch die Anbieter der ger Werte an der Einreise in das Reiseland gehindert. Unterbringung und Exkursionen/Events ausgeschlossen sein. Bei einer unvollständigen Rückerstattung ersetzt 2.2.2 Die versicherte Person hat sich nach Antritt der Reise mit die AXA die Differenz zwischen tatsächlichen Buchungs- dem Coronavirus (COVID-19, inkl. Varianten) infiziert. kosten und erfolgter Rückerstattung. Unsere Leistung ist für Unterbringungen begrenzt auf CHF 175 pro Nacht 2.2.3 Die versicherte Person muss sich aufgrund einer tatsäch- und bis zu maximal 14 Nächten, für Exkursionen und lichen oder vermuteten Infektion mit dem Coronavirus Events auf maximal CHF 200. Die Kosten für Exkursionen (COVID-19, inkl. Varianten) im Reiseland in behördlich und Events werden nur dann erstattet, sofern diese Ex- angeordnete Quarantäne begeben und kann aus diesem kursionen und Events stattgefunden haben. Grund die Rückreise in das Land Ihres offiziellen Wohn- sitzes nicht zum geplanten Zeitpunkt antreten. 2.3.7 Bei einem Schadenfall nach 2.2.4 ersetzt der Versicherer Rückreisekosten sowie sonstige Mehrkosten, die durch 2.2.4 Die versicherte Person ist von einer Covid-19 Infektion einen Abbruch der Reise nachweislich entstanden sind, betroffen und ist infolgedessen nach allgemeiner Le- vorausgesetzt, dass An- und Abreise mit Tickets der Luft- benserfahrung nicht mehr reisefähig bzw. die planmässi- hansa Group durchgeführt werden; dies gilt auch im Fal- ge Beendigung der Reise kann ihr nicht mehr zugemutet le nachträglicher Rückkehr. werden. Für diesen Schadenfall gelten ausschliesslich Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und die in 2.3.7 beschriebenen Versicherungsleistungen. Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpfle- gung auf die gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem 2.3. Versicherungsumfang Flugzeug erforderlich ist, werden nur die Kosten für ei- nen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. 2.3.1 Jegliche Versicherungsleistung ist vorab telefonisch mit Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitperso- dem Versicherer abzustimmen. Nicht vorab gemeldete nen sowie Kosten für die Überführung einer verstorbe- Kosten werden nicht übernommen. nen versicherten Person. 2.3.2 Sofern notwendig, ersetzt der Versicherer die Kosten für 2.3.8 Unsere Gesamtleistung für alle Leistungen aus den Zif- zusätzliche Transportmittel im Reiseland, welche als Fol- fern 2.3.2 bis 2.3.7 ist begrenzt auf CHF 3‘500 pro Reise. ge eines versicherten Schadenereignisses entstehen. Er- setzt werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Mietwagen und Taxis bis zu CHF 250. 2.4. Ausschlüsse 2.3.3 Sofern infolge eines versicherten Schadenereignisses ein 2.4.1. In Gebieten, bei denen vor Beginn Ihrer Reise eine Reise- Flug umgebucht werden muss, ersetzt der Versicherer warnung durch das Eidgenössische Departement für der versicherten Person entstehende Umbuchungsge- auswärtige Angelegenheiten (EDA) oder das Bundesamt bühren bis zu einer Höhe von CHF 50. für Gesundheit (BAG) (oder die jeweilige offizielle Stelle des Landes, in welchem sich der Wohnsitz der versicher- 2.3.4 Ist eine Rückreise mit einem Flug der Lufthansa Group ten Person befindet) ausgesprochen wird besteht prinzi- aufgrund von Nicht-Verfügbarkeit innerhalb von 72 Stun- piell kein Versicherungsschutz. Dennoch werden im Rah- den nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Kosten ei- men dieses Vertrages Kosten, die direkt mit einer nes Rückflugtickets mit einer anderen Airline bis zu einer COVID-19-Erkrankung zusammenhängen, im Rahmen Höhe von CHF 500. der AVBs übernommen. Es wird jedoch Versicherungs- schutz gewährt und Service geboten, wenn ein Ereignis, 2.3.5 Die AXA ersetzt die Unterbringungskosten eines verlän- welches zu einer Reisewarnung führte, unerwartet nach gerten Aufenthalts aufgrund von Quarantäne sowie zu- Antritt der Reise auftritt. Länder und Gebiete, für die ein sätzliche Unterbringungskosten inkl. Mahlzeiten bis zu behördlich oder gerichtlich angeordnetes Reiseverbot be- CHF 175 pro Nacht und bis zu maximal 14 Nächten. Der steht, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherer kommt nur für zusätzliche Unterbringungs- «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 11
2.4.2. Die AXA ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn 2.5. Rechte im Schadensfall für die versicherte Person der Versicherungsfall bei An- tritt der Reise vorhersehbar war oder von der versicher- 2.5.1. Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht der versi- ten Person vorsätzlich herbeigeführt wurde. Führt die cherten Person zu. versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistun- 2.5.2. Ist die Leistungspflicht der AXA dem Grund und der Höhe gen in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädi- Verschuldens der versicherten Person entspricht. gungssumme binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung des Versicherers per Überwei- 2.4.3. Reisen gegen den Rat eines praktizierenden Arztes sind sung auf eine von der versicherten Person anzugebende vom Versicherungsschutz ausgenommen. Bankverbindung. 2.4.4. Der Versicherer kommt nur für Kosten auf, welche nicht durch dritte Parteien (z. B. Reiseveranstalter oder Behör- 2.6. Obliegenheiten im Schadensfall den) übernommen werden. 2.6.1. Die versicherte Person ist verpflichtet: 2.4.5. Der Versicherer kommt nicht für entstandene Quarantä- a) dem Versicherer den Eintritt eines Versicherungsfalles nekosten auf, sofern das Urlaubsland eine Quarantäne unverzüglich mitzuteilen und angemessene Massnah- nach Einreise für alle einreisenden Personen vorschreibt men zu ergreifen, um den Schaden möglichst gering und der versicherten Person dieser Umstand vor Antritt zu halten, der Reise bekannt sein musste. b) dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Aus- kunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Unterla- 2.4.6. Die in 2.3 genannten Leistungen richten sich nach den gen zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche lokalen Gegebenheiten. Selbstverständlich wird der Ver- Atteste und Dokumente über die im Urlaub erlittene sicherer sich in jeder Situation bemühen, eine Lösung für Infektionskrankheit, die Situation der versicherten Person zu finden. Wenn c) die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den eine Leistung aber aufgrund lokaler Umstände nicht er- Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlan- bracht werden kann, entfällt die Leistungspflicht. gen rechtswirksam nachgekommen werden kann. 2.4.7. Es besteht kein Versicherungsschutz im Fall einer staat- 2.6.2. Wird eine der AXA gegenüber zu erfüllende vertragliche lich konzertierten Rückholaktion. Eine staatlich konzer- Obliegenheit vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer tierte Rückholaktion im Sinne dieser Bedingungen be- von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs- zeichnet eine staatlich veranlasste Rückholung aller siger Verletzung einer Obliegenheit ist die AXA berech- Reisenden einer Nationalität aus einem oder mehreren tigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Gebieten in das Land Ihres Wohnsitzes. entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kann nachgewie- sen werden, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig 2.4.8. Ereignisse, welche nicht explizit unter «Versicherungs- verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. umfang» aufgeführt sind. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ticketinhaber nachweist, dass die Verletzung der Oblie- genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. 2.7. Subsidiarität Bei Mehrfachversicherung erbringt die AXA ihre Leistun- gen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf die AXA über, als sie diese Entschädigungen geleistet hat. «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 12
Teil 3 Medizinische Assistance im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung 3.1. Assistance-Gegenstand 3.3. Ausschlüsse Gegenstand der Assistance-Leistungen sind die nachfol- a) Die AXA übernimmt keinerlei Heilbehandlungskosten gend beschriebenen Dienstleistungen für den Inhaber ei- oder Kosten medizinischer Betreuung. ner «Travel Care Basic» Versicherung. b) Die medizinische Assistance umfasst keine Beratung über die Leistungspflicht von Krankenkassen oder Unfallversicherern. 3.2. Assistance-Leistungen c) Ereignisse, welche nicht explizit unter 3.2. «Assistance- Leistungen» aufgeführt sind. Bei Fragen in gesundheitlichen Angelegenheiten im Aus- land oder zur Vorbereitung einer Reise steht dem Ticketin- haber medizinisches Fachpersonal beratend zur Verfügung. Die Beratung umfasst: a) Auskünfte und Tipps zu den Themen «Impfen» und «Tropenmedizin». b) Auskünfte zu Art und Ausbreitung von Krankheiten an Reiseorten. c) Auskünfte und Tipps zur Zusammenstellung der Reise- apotheke für bestimmte Reiseziele. d) Auskünfte und Tipps zu allgemeinen medizinischen Vorsichtsmassnahmen. e) Auskünfte und Tipps zu identischen oder vergleichba- ren Medikamenten im Ausland. f) Auskünfte und Tipps über ambulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten im Ausland. g) allgemeine Beratung von Risikopatienten im Ausland. Die Ärzte und das medizinische Personal können keine Erkrankungen über das Telefon diagnostizieren oder be- handeln. Die Beratung ersetzt nicht einen notwendigen Arztbesuch. Die Information über die Leistungsanbieter im medizini- schen Bereich erfolgt auf Grundlage der medizinischen Anforderungen des Einzelfalles sowie auf Basis objektiver Kriterien (fachliche Qualifikation, örtliche Nähe, techni- sche Ausstattung der Praxis etc.). Es werden, wenn mög- lich, mindestens drei Anbieter genannt. Eingriffe in die ärztliche Therapiefreiheit werden nicht vorgenommen. «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 13
Teil 4 Telemedizinische Assistance im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung 4.1. Assistance-Gegenstand Sollte der Arzt im Rahmen der telemedizinischen Assis- tance der Meinung sein, dass Ihre gesundheitliche Situa- Gegenstand der Assistance-Leistungen sind die nachfol- tion zur Abklärung der Diagnose und ggf. weiteren Be- gend beschriebenen Dienstleistungen für den Inhaber handlung einen persönlichen Besuch bei einem Arzt vor einer «Travel Care Basic» Versicherung. Ort erfordert, endet die telemedizinische Assistance. Der vom Versicherer vermittelte Arzt wird Ihnen in diesem Fall empfehlen, sich an einen medizinischen Dienstleis- 4.2. Assistance-Leistungen ter vor Ort (Arzt, Krankenhaus oder Apotheke) zu wen- den, um die weiteren Behandlungsschritte mit diesem Für den Fall, dass Sie sich während Ihrer Reise krank füh- abzustimmen. len und unsicher sind, ob sie Ihre Reise fortsetzen kön- Bitte beachten Sie, dass der Versicherer mit dieser Leis- nen, bietet der Versicherer Ihnen die Möglichkeit, mit ei- tung keinen medizinischen Notfallservice bereitstellt. Es nem von ihm vermittelten Arzt über Ihre Symptome zu wird keine sofortige Behandlung oder Anamnese ange- sprechen. Dieser wird, sofern es ihm aufgrund des boten. Sollten Sie akute Beschwerden haben, suchen Sie Krankheitsbildes möglich und für ihn im Einzelfall ärzt- bitte immer die örtliche Notfallversorgung auf. lich vertretbar ist, eine Diagnose stellen sowie eine Emp- Die Leistungen der telemedizinischen Assistance sind be- fehlung zu den weiteren Schritten abgeben. Eine solche schränkt auf telemedizinische Beratung zu zwei ver- Diagnose oder Empfehlung soll Ihnen eine Orientierung schiedenen Diagnosen (Krankheiten) pro Reise. Für jede für das weitere Vorgehen geben und Ihnen und Ihren Mit- Diagnose (Krankheit) können Sie bis zu zwei Mal eine te- reisenden Sicherheit für die restliche Reisezeit bieten. lemedizinische Assistance in Anspruch nehmen, sofern Eine Beratung durch den vermittelten Arzt ist in deut- dies notwendig ist. scher und englischer Sprache möglich. Auf Englisch kann Die telemedizinische Assistance wird direkt durch den eine Beratung rund um die Uhr erfolgen, auf Deutsch wo- vom Versicherer vermittelten Arzt erbracht, der Ihnen ge- chentags (ausser an Feiertagen) von 8 bis 21 Uhr. Video- genüber allein für seinen ärztlichen Rat verantwortlich ist. Konsultationen sind nur auf Englisch möglich und nur Im Rahmen der telemedizinischen Assistance stellt die über die App «Doctor Please!» buchbar. AXA keine Leistungen zur Verfügung, die über die oben Sie können die telemedizinische Assistance telefonisch beschriebenen Leistungen hinausgehen. Der Versicherer oder per App in Anspruch nehmen. Für eine telefonische übernimmt mit dieser Leistung keine Heilbehandlungs- Konsultation rufen Sie die AXA bitte unter der in Ab- kosten oder die Kosten weiterer medizinischer Massnah- schnitt VII angegebenen Nummer an. Der Versicherer or- men. ganisiert dann für Sie einen Termin und informiert Sie über den Zeitpunkt, zu welchem Sie einen Rückruf durch den Arzt erhalten werden. 4.3. Versicherungssumme Im Falle einer telemedizinischen Assistance über die App «Doctor Please!» können Sie einen Termin direkt selbst Die Kosten der telemedizinische Assistance übernimmt vereinbaren. Die App «Doctor Please!» steht als kostenlo- der Versicherer vollständig. ser Download im Google Play Store und im Apple App Store zur Verfügung. Sie benötigen für die App einen Zu- gangscode, den der Versicherer Ihnen zukommen lässt. 4.4. Ausschlüsse Bitte beachten Sie, dass mitversicherte unterhaltsbe- rechtigte Kinder über 18 Jahre einen eigenen Account in a) Die AXA übernimmt keinerlei Heilbehandlungskosten dieser App einrichten müssen. Über die App kann der be- oder Kosten medizinischer Betreuung. ratende Arzt Ihnen auch Privatrezepte ausstellen, deren b) Die telemedizinische Assistance umfasst keine Bera- Kosten Sie selbst übernehmen müssen. tung über die Leistungspflicht von Krankenkassen oder Unfallversicherern. c) Ereignisse, welche nicht explizit unter 4.2. «Assistance- Leistungen» aufgeführt sind. «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 14
Teil 5 Reisehaftpflichtversicherung im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung 5.1. Umfang des Versicherungsschutzes • von Familienmitgliedern der versicherten Person, Ver- wandtschaft in auf- und absteigender Linie sowie von Versicherungsschutz besteht für die Dauer der Durchfüh- etwaigen Begleitpersonen; rung von Reisen im Ausland. Eigene Privathaftpflichtversi- • zwischen mehreren versicherten Personen die im Rah- cherungen der betroffenen Personen bzw. bestehende men dieses Versicherungsvertrages versichert sind; Betriebshaftpflichtversicherungen oder sonstige Haft- • aus Schäden, welche an Gebäuden oder Gebäudetei- pflichtversicherungen, über die die versicherte Person Ver- len oder durch Gebäude oder Gebäudeteile entstehen, sicherungsschutz geniesst, gehen dieser Versicherung vor. unabhängig davon, ob sich diese im Eigentum oder Der Versicherungsschutz richtet sich ausschliesslich Besitz der versicherten Person befinden oder von ihm nach den in den nachfolgenden Abschnitten festgelegten angemietet wurden; Vereinbarungen. • aus Schäden, welche auf Grund des Einflusses von Al- Der Versicherer gewährt der versicherten Person Versi- kohol, Drogen, Betäubungsmitteln, vergleichbaren cherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines wäh- Substanzen oder von einem Arzt nicht verschriebenen rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Medikamenten entstanden sind. Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenscha- 5.3.2. Im Fall von Mietsachschäden sind folgende Ansprüche den) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sa- ausgeschlossen: chen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf a) Haftpflichtansprüche wegen Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- • Abnutzung, Verschleiss und übermässiger Beanspru- rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz chung, in Anspruch genommen wird. • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm- Unsere Leistungspflicht umfasst die Prüfung der Haf- wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas- tungsfrage, die Leistung der Entschädigung sowie die geräten, Abwehr unbegründeter Ansprüche. • Glasschäden, soweit sich die versicherte Person hier- gegen besonders versichern kann, 5.2. Mietsachschäden 5.4. Obliegenheiten Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Be- schädigung von Wohnräumen und sonstigen Zwecken 5.4.1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Scha- gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus denereignis, das Haftpflichtansprüche privatrechtlichen ergebenden Ver-mögensschäden. Inhaltes gegen die versicherte Person zur Folge haben Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Vorausset- könnte. Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich, spä- zungen dieser Versicherungsbedingungen erfüllt werden. testens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. 5.4.2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbe- 5.3. Ausschlüsse fehl oder ein Mahnbescheid erlassen, hat die versicherte Person uns unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn 5.3.1. Generell ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. • aus Schäden, die sich nicht im Ausland ereignen; • aus Schäden infolge Teilnahme an Sportveranstaltun- 5.4.3. Die versicherte Person muss im Schadenfall den Versi- gen, Sportwettkämpfen sowie den Vorbereitungen cherer unverzüglich informieren. hierzu (Training); • als Folge der aktiven Teilnahme der versicherten Per- 5.4.4. Wird gegen die versicherte Person ein Anspruch gericht- son an Kriegsereignissen jeglicher Art, inneren Unru- lich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt hen, Demonstrationen, Streik, Aussperrungen, Sabota- oder wird ihr gerichtlich der Streit verkündet, hat er uns ge, Terroranschlägen, Attentaten und sonstigen ausserdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das glei- Straftaten; che gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfü- • aus Schäden, die die versicherte Person vorsätzlich gung oder eines Beweissicherungsverfahrens. und/oder widerrechtlich herbeigeführt hat; • aus der Gefahr des Führens oder Haltens jeglicher Art 5.4.5. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtung von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen; unserer Weisungen nach Möglichkeit für die Abwendung • aus Schäden, welche durch Tiere verursacht wurden, und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, unabhängig davon ob die versicherte Person deren was zur Klarstellung des Schadens dient, sofern ihm da- Halter oder Hüter war; bei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie hat uns bei der • wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicher- Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung te Person gemietet, gepachtet, geliehen oder durch und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die ihm zur wahrheitsgemässe Schadenberichte zu erstatten, alle Ta- Obhut übergeben wurden; tumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, • aus Schäden jeglicher Art, die durch eine oder wäh- mitzuteilen und alle nach unserer Ansicht für die Beur- rend einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der teilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke ein- versicherten Person entstanden sind; zusenden. «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 15
5.4.6. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, 5.5. Versicherungssumme hat die versicherte Person die Prozessführung uns zu überlassen, dem von uns bestellten oder bezeichneten Der Versicherer haftet bis zur maximalen Entschädi- Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder uns für nötig gungsleistung von CHF 1 000 000. erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbeschei- de oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat die versicherte Person, ohne unsere 5.6. Subsidiarität Weisung abzuwarten, fristgemäss Widerspruch zu erhe- ben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bei Mehrfachversicherung erbringt die AXA ihre Leistun- gen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf die 5.4.7. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung AXA über, als sie diese Entschädigungen geleistet hat. oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmässig erschei- nenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. 5.4.8. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden oder gänzlich entfallen, als durch die Verletzung Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst wurde. «Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021 16
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