"Travel Care Basic" Versicherung - Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen - AXA Assistance

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Allgemeine und Besondere
                      Versicherungsbedingungen

                      «Travel Care Basic» Versicherung
                      Ausgabe 06.2021
17565DE – 2021-06 D
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze                                   4   Teil 2
                                                              Quarantänekostenversicherung
                                                              im Rahmen der «Travel Care Basic»
Gemeinsame Bedingungen                                        Versicherung
Allgemeine Versicherungs­                                     2.1.   Vertragsgegenstand               11
bedingungen für die
«Travel Care Basic» Versicherung                              2.2.   Versicherte Schadenereignisse    11

                                                              2.3.   Versicherungsumfang              11
I.        Vertragsgegenstand                              6
                                                              2.4.   Ausschlüsse                      11
II.	
    Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes            6
                                                              2.5.   Rechte im Schadensfall           12
III.      Definitionen                                    6
                                                              2.6.   Obliegenheiten im Schadensfall   12
IV.       Sanktionsklausel                                8
                                                              2.7.   Subsidiarität                    12
V.        Versicherer                                     8

VI.       Anwendbares Recht und Gerichtsstand             8

VII.      Erklärungen, Anzeigen und Schaden­meldungen    8   Teil 3
VIII.     Verwendung Ihrer persönlichen Daten             8
                                                              Medizinische Assistance
                                                              im Rahmen der «Travel Care Basic»
                                                              Versicherung
Teil 1                                                        3.1.   Assistance-Gegenstand            13
Medizinische Rückführung                                      3.2.   Assistance-Leistungen            13
und Heilbehandlungskosten
im Rahmen der «Travel Care Basic»                             3.3.   Ausschlüsse                      13

Versicherung
1.1.      Vertragsgegenstand                              9   Teil 4
1.2.	Beginn und Ende der medizinischen Rückführung       9
                                                              Telemedizinische Assistance
                                                              im Rahmen der «Travel Care Basic»
1.3.      Versicherungsumfang                             9
                                                              Versicherung
1.4.      Ausschlüsse                                     9
                                                              4.1.   Assistance-Gegenstand            14
1.5.      Versicherungssumme                             10
                                                              4.2.   Assistance-Leistungen            14
1.6.      Rechte im Schadensfall                         10
                                                              4.3.   Versicherungssumme               14
1.7.      Obliegenheiten im Schadensfall                 10
                                                              4.4.   Ausschlüsse                      14
1.8.      Subsidiarität                                  10

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                 2
Teil 5                                                        Teil 6
Reisehaftpflichtversicherung                                  Reiseunfallversicherung
im Rahmen der «Travel Care Basic»                             im Rahmen der «Travel Care Basic»
Versicherung                                                  Versicherung
5.1.      Umfang des Versicherungsschutzes               15   6.1.    Vertragsgegenstand                                 17

5.2.      Mietsachschäden                                15   6.2.    Versicherte Ereignisse                             17

5.3.      Ausschlüsse                                    15   6.3.    Leistungen bei Tod der versicherten Person         17

5.4.      Obliegenheiten                                 15   6.4.    Leistungen bei Invalidität der versicherten Person 17

5.5.      Versicherungssumme                             16   6.5.	Weitere Bestimmungen für Leistungen
                                                                    bei Invalidität der versicherten Person              18
5.6.      Subsidiarität                                  16
                                                              6.6.    Ausschlüsse                                        18

                                                              6.7.    Voraussetzungen für die Versicherungs­leistung    18

                                                              6.8.     bliegenheiten nach Eintritt
                                                                      O
                                                                      des Versicherungsfalles                            18

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                     3
Das Wichtigste in Kürze

Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes           Telemedizinische Assistance
über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt       • Möglichkeit einer ärztlichen Beratung per Telefon während Ihrer
des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertrags-        Reise
parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags         • Verfügbar auf Englisch (24 / 7) und Deutsch (werktags 8 bis 21 Uhr)
namentlich aus der Buchungsbestätigung, den Vertragsbedingun-
gen und den gesetzlichen Vorschriften.                                 Reisehaftpflichtversicherung
                                                                       • Reisehaftpflichtversicherung bis max. CHF 1 000 000 für Perso-
Wer ist Versicherungsträgerin?                                           nen- und Sachschäden.
Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General-          • Haftpflicht auch für Mietsachschäden.
Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur (nachfolgend als «AXA» be-
zeichnet), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Toch-    Reiseunfallversicherung
tergesellschaft der AXA Gruppe.                                        • Einmalzahlung für Unfälle auf Reisen mit Todesfolge oder dauer-
                                                                         hafter Einschränkung körperlicher und geistiger Fähigkeiten.
Wer ist Versicherungsnehmerin?                                         • CHF 50 000 im Todesfall, bis zu CHF 100 000 im Fall von dauer-
Versicherungsnehmerin ist die Swiss International Air Lines AG           hafter Invalidität.
(nachfolgend als «SWISS» bezeichnet), Malzgasse 15, 4052 Basel,
Schweiz.                                                               Bei der «Travel Care Basic» Versicherung handelt es sich um
                                                                       Schaden­versicherungen gemäss Versicherungsvertragsgesetz.
Welche Personen sind versichert?
Sämtliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürsten-        Was ist unter anderem nicht versichert?
tum Liechtenstein, welche ein gültiges Flugticket bei der SWISS oder   • Ereignisse, die bei Abschluss der Versicherung/Buchung der Rei-
einer Fluggesellschaft der Lufthansa-Gruppe gebucht haben und            se oder Ferien bereits eingetreten sind oder für die versicherte
dem Kollektivversicherungvertrag beigetreten sind. Mitversichert         Person hätten erkennbar sein müssen.
sind alle Personen, die in der Buchungsbestätigung aufgeführt sind     • Kosten, welche bereits durch andere Versicherungen oder Un-
und für die eine entsprechende Prämie bezahlt wurde.                     ternehmen abgedeckt werden (Subsidiarität).
                                                                       • Reisen, welche länger als 45 Tage dauern.
Was ist versichert und welche Leistungen erbringt die AXA?             • Reisen, deren planmässige Rückreise nach dem 15.03.2022 erfolgt.
Medizinische Rückführung / Heilbehandlungskosten
• Übernahme von Heilbehandlungskosten für ambulante/statio-            Medizinische Rückführung / Heilbehandlungskosten
  näre Heilbehandlung für Infektionen mit dem SARS-COV-2 Virus         • Rücktransporte, welche nicht medizinisch notwendig und ärzt-
  und der daraus resultierenden Covid-19 Erkrankung.                     lich angeordnet sind.
• Übernahme von PCR-Testkosten im Reiseland bei auffälligen            • Rücktransporte, welche aufgrund von bekannten Vorerkrankun-
  Temperaturwerten am Flughafen oder auf ärztliche Anordnung             gen notwendig werden.
  sowie PCR-Testkosten nach Rückkehr in das Land des Wohnsit-          • Rücktransporte in Länder ausserhalb der Schweiz oder Fürsten-
  zes, um längere Quarantäne zu vermeiden.                               tum Liechtenstein.
• Medizinischer Rücktransport in ein Krankenhaus in das Land Ih-
  res Wohnsitzes, sofern dieser medizinisch notwendig ist.             Quarantänekostenversicherung
• Überführung sterblicher Überreste oder Bestattung vor Ort im         • Kosten für Exkursionen und Events, welche nicht stattgefunden
  Todesfall.                                                             haben.
                                                                       • Kosten für Hotelzimmer bzw. Rückreisekosten, welche sich in
Quarantänekostenversicherung                                             Qualität und Preis wesentlich von der ursprünglich gebuchten
• Greift bei Infektion mit dem SARS-COV-2 Virus oder Quarantäne          Unterkunft bzw. Rückreise unterscheiden.
  und Verweigerung der Einreise aufgrund von Körpertemperatur-         • Kosten, welche durch staatlich konzertierte Rückholaktionen
  kontrolle (andere Regelungen für Reiseabbruch, s. u.).                 entstehen.
• Kosten für zusätzliche Transportmittel bis CHF 250
• Umbuchungsgebühren bis CHF 50                                        Medizinische Assistance
• Kosten des Rückflugtickets, sofern der ursprünglich gebuchte         Übernahme von Heilbehandlungskosten Telemedizinische Assistance
  Flug nicht umbuchbar ist, bis CHF 500.
• Unterbringungskosten aufgrund von Quarantäne oder Lock-              Reisehaftpflichtversicherung
  down bis zu 14 Nächten und bis zu CHF 175 pro Nacht sowie die        Schäden aufgrund der Ausführung einer beruflichen Tätigkeit.
  Kosten nicht genutzter Übernachtungen oder Exkursionen und
  Events.                                                              Schäden durch Familienmitglieder und Verwandtschaft
• Reiseabbruch: Übernahme von Rückreisekosten und sonstige
  Mehrkosten für Reiseabbruch aufgrund von Covid-19 Infektion.         Schäden durch Straftaten, der Teilnahme an Unruhen, Demonstra-
                                                                       tionen oder Kriegsereignissen, sowie Schäden durch die Teilnah-
Medizinische Assistance                                                me an Wettkämpfen.
• Telefonische Auskünfte zu den Themen Impfen, Krankheiten am
  Reiseort, Reiseapotheke, medizinische Vorsichtsmassnahmen,
  Medikamente, ambulante und stationäre Behandlungsmöglich-
  keiten.

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                                    4
Reiseunfallversicherung                                             Wann muss die Schadenanzeige eingereicht werden?
Infektionen, Vergiftungen sowie Bandscheibenvorfälle und innere     Unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses ist der Schaden dem
Blutungen, sofern nicht direkt durch einen Unfall verursacht.       Versicherer zu melden. Die Anzeige erfolgt über die Schadenhot-
                                                                    line.
Unfälle durch Trunkenheit, Drogen sowie durch Schlaganfälle und
epileptische Anfälle.                                               Wann beginnt und endet die Versicherung?
                                                                    Der Versicherungsschutz beginnt mit der wirksamen Buchung des
Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig?                    Versicherungspaket, frühestens aber mit Antritt der Reise bzw. im
Die Höhe und Fälligkeit der Prämie ist in der Buchungsbestätigung   Fall der Medizinischen Assistance (siehe Punkt 3) 48 Stunden vor
der Versicherungsnehmerin festgehalten.                             ­Antritt der Reise. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit
                                                                     der Stornierung des Flugtickets, mit dem Abschluss der Reise oder
Welches sind die wichtigsten Pflichten der versicherten Person       spätestens nach 45 Tagen ab Antritt der Reise.
im Schadenfall?
Schadenminderungs- und Informationspflicht                          Wie kann das Widerrufsrecht ausgeübt werden?
Im Versicherungsfall haben Sie nach Möglichkeit für die Abwen-      Das Widerrufsrecht ist bei kollektiven Personenversicherungen
dung und Minderung des Schadens zu sorgen und den Versicherer       ausgeschlossen.
unverzüglich über den Versicherungsfall zu informieren.
                                                                    Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise?
Mitwirkungspflicht                                                  Die AXA verwendet Daten in Übereinstimmung mit den anwendba-
Sie haben Weisungen des Versicherers zu beachten und die für die    ren gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen sind unter
Ermittlung der Leistung massgeblichen Informationen zuzusen-        AXA.ch/datenschutz zu finden.
den. Wenn notwendig, müssen Sie Ihre Ärzte von der ärztlichen
Schweigepflicht entbinden.

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                                5
Gemeinsame Bedingungen – Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die «Travel Care Basic» Versicherung

Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter                     • 	Arzt
Mit den nachfolgenden Bedingungen wollen die AXA Versicherungen              Ein Arzt ist ein medizinisch ausgebildeter und zur Aus-
AG (nachfolgend «AXA»), über die Regelungen informieren, die für             übung der Heilkunde zugelassener Heilkundiger nach
das Vertragsverhältnis zwischen der Swiss International Air Lines AG         der Erlangung der medizinischen Approbation.
(nachfolgend als «Versicherungsnehmerin» oder «SWISS» bezeich-
net) und uns als Versicherer gelten. Die Swiss International Air Lines   • Austrian Airlines
AG ist Versicherungsnehmerin des mit uns abgeschlossenen Kollek-            Austrian Airlines meint die Austrian Airlines AG mit Sitz
tivversicherungsvertrags, der auch für Sie als versicherte Person ver-      in Office Park 2, Postfach 100, 1300 Wien, Österreich.
bindlich ist. Sie als versicherte Person bitten wir insbesondere, die
im Schadenfall zu erfüllenden Obliegenheiten zu beachten, da an-         • B
                                                                            ehördlich angeordnete Quarantäne
dernfalls unsere Leistungspflicht gekürzt werden oder ganz entfal-         Eine behördlich angeordnete Quarantäne im Sinne
len kann.                                                                  dieser Bedingungen ist eine rechtliche Anordnung zur
                                                                           Zwangsisolation, die von einer lokalen Regierungsbe-
Diese Versicherungsbedingungen gelten ab dem 15.07.2021. Sie gel-          hörde an eine Person erlassen wird, wenn diese als
ten für alle Buchungen, zu welchen Sie das Versicherungsprodukt            Träger von Covid-19 (inkl. Varianten) identifiziert wird
gebucht haben. Die Reise muss im Zeitraum vom 15.07.2021, 00:00            oder in engem Kontakt mit bestätigten Fällen von Co-
MEZ bis zum 31.01.2022 24:00 MEZ angetreten werden.                        vid-19 steht. Eine schriftliche Bestätigung der Regie-
                                                                           rungsbehörde über die Art und den Zeitraum der Qua-
                                                                           rantäne muss von der Regierungsbehörde eingeholt
I.        Vertragsgegenstand                                               werden, um einen Kostenersatz zu begründen.
                                                                           Eine allgemeine Empfehlung durch die lokale Regie-
          Gegenstand der Versicherung ist der in den nachfolgend           rung oder Behörde des Reiselandes, sich für einige Ta-
          aufgeführten allgemeinen und speziellen Abschnitten              ge selbst zu isolieren, die allgemein oder weitgehend
          beschriebene Versicherungsschutz für Inhaber der «Tra-           für einen Teil oder die Gesamtheit einer Personen-
          vel Care Basic» Versicherung. Das Versicherungsprodukt           gruppe, für Passagiere eines Transportmittels oder
          kann zu Buchungen bei der allen Airlines der Lufthansa-          Schiffes oder für geografische Gebiete gilt, oder die
          Gruppe (Lufthansa, Eurowings, Eurowings Discover, Aus-           sich danach richtet, wohin die versicherte Person reist,
          trian Airlines, SWISS, Edelweiss, Air Dolomiti, Brussels         woher sie kommt oder durch welches Gebiet sie reist,
          Airlines) erworben werden.                                       gilt nicht als behördliche angeordnete Quarantäne im
                                                                           Sinne dieser Bedingungen.

II.	
    Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes                           • Brussels Airlines
                                                                           Brussels Airlines meint die Brussels Airlines SA/NV mit
          Der Versicherungsschutz beginnt mit der wirksamen Bu-            Sitz in Airport bld 26 box 1b.5, General Aviation - Ring-
          chung des Versicherungsproduktes im Rahmen der Bu-               baan, 1831 Diegem, Belgien.
          chung eines Tickets und dem Zustandekommen des ent-
          sprechenden Luftbeförderungsvertrags, frühestens aber          • Edelweiss
          mit Antritt der Reise bzw. im Fall der Medizinischen As-         Edelweiss meint die Edelweiss Air AG mit Sitz in Opera-
          sistance (siehe Punkt 3) frühestens 48 Stunden vor An-           tion Center 1, Flughafen, 8058 Zürich, Schweiz
          tritt der Reise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des
          Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht ge-         • Eurowings
          leistet. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit         Eurowings meint die Eurowings GmbH mit Sitz im Ter-
          der Stornierung des Flugtickets, mit Abschluss der Reise         minal-Ring 1, Zentralgebäude Ost, Flughafen Düssel-
          oder spätestens nach 45 Tagen ab Antritt der Reise. Rei-         dorf, 40472 Düsseldorf, Deutschland
          sen, welche länger als 45 Tage dauern, sind nicht versi-
          chert. Die Rückreise muss planmässig vor dem                   • Eurowings Discover
          15.03.2022 erfolgen.                                             Eurowings Discover meint die EW Discover GmbH, Hu-
          Versicherungsschutz gilt weltweit. Die versicherte Per-          go-Eckener-Ring 1, FAC, Building 234, D7.01, 60549
          son muss ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürsten-          Frankfurt am Main, Deutschland
          tum Liechtenstein haben.
                                                                         • Flüge der Lufthansa Gruppe
                                                                           Hiermit sind Flüge mit offiziellen Flugnummern der
III.      Definitionen                                                     Lufthansa (beginnend mit LH), Eurowings (beginnend
                                                                           mit EW), Eurowings Discover (beginnend mit 4Y), Aust-
          • A
             ir Dolomiti                                                  rian Airlines (beginnend mit OS), SWISS (beginnend
            Air Dolomiti meint die AIR DOLOMITI S.p.A. Linee Aeree         mit LX), Edelweiss (beginnend mit WK), Air Dolomiti
            Regionali Europee, Via Paolo Bembo, 70, 37062 Frazio-          (beginnend mit EN) oder Brussels Airlines (beginnend
            ne di Dossobuono – Villafranca di Verona, Italien.             mit SN) gemeint.

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                              6
• Unerwartete Erkrankung
          • Lufthansa                                                   Eine Erkrankung gilt als unerwartet, wenn sie nach An-
            Lufthansa meint die Deutsche Lufthansa AG mit Sitz in       tritt der Reise erstmals auftritt und die konkreten
            der Venloer Strasse 151-153, 50672 Köln, Deutschland.       Krankheitssymptome dem Reiseantritt bzw. der
                                                                        Durchführung der Weiterreise oder der planmässigen
          • Medizinischer Zustand                                       Beendigung der Reise entgegenstehen.
            Als medizinischer Zustand wird die Summe aller vor-
            bestehenden Symptome und Vorerkrankungen be-              • Unerwartete Verschlechterungen
            zeichnet, aufgrund derer die versicherte Person vor         bereits bestehender Erkrankungen
            Reiseantritt eine Konsultation und/oder Behandlung          Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankun-
            durch einen Arzt oder medizinisches Fachpersonal in         gen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten
            Anspruch nimmt.                                             sechs Monaten vor Antritt der Reise keine Behandlung
                                                                        erfolgte; ausgenommen hiervon sind Routineuntersu-
          • Medizinisch notwendige Rückführung                          chungen.
            Eine Rückführung ist dann medizinisch notwendig,
            wenn am Reiseort eine ärztliche Unterversorgung be-       • Unfall
            steht. Eine ärztliche Unterversorgung bedeutet, dass        Ein Unfall liegt vor:
            die medizinische Versorgung vor Ort nicht dem Stan-         a) wenn die begünstigte Person durch ein plötzlich
            dard der Schweiz und Fürstentum Liechtenstein ent-              von aussen auf ihren Körper wirkendes Ereignis un-
            spricht. Das Urteil über eine Unterversorgung obliegt           freiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet;
            unserem medizinischen Personal.                             b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Ge-
                                                                            lenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder
          • Obliegenheiten                                                  Kapseln gezerrt oder zerrissen werden;
            AXA erbringt Leistungen, wenn die Voraussetzungen           c) bei Gesundheitsschäden aufgrund rechtmässiger
            für einen Leistungsfall nach den Versicherungsbedin-            Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von
            gungen vorliegen. Sie haben als versicherte Person              Menschenleben, Tieren oder Sachen.
            Pflichten zur Mitwirkung in Ihrem eigenen Interesse
            (Obliegenheiten), damit die AXA den Leistungsfall prü-    • Versicherte Personen:
            fen kann. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, muss        Wenn Sie Ihren offiziellen Wohnsitz in der Schweiz
            die AXA möglicherweise nicht oder nur teilweise leis-       oder im Fürstentum Liechtenstein haben und Sie im
            ten. Die Obliegenheiten sind in den Versicherungsbe-        Zeitraum vom 15.07.2021 bis zum 31.01.2022 eine bei
            dingungen erläutert.                                        der Lufthansa Gruppe (für Flüge von und in das Land
                                                                        des Firmensitzes der jeweiligen Fluggesellschaft) ge-
          • Reise                                                       buchte Reise antreten und das Versicherungsprodukt
            Als Reise im Sinne dieser Versicherungsbedingungen          bei oder nach der Buchung dieser Reise abgeschlos-
            gelten private oder geschäftliche Reisen (von bis zu 45     sen haben, sind Sie eine versicherte Person. Sie sind
            Tagen Dauer) ins In- oder Ausland, d. h.in ein Land, in     dann nach den Bestimmungen der Versicherungsbe-
            dem die versicherte Person keinen offiziellen Wohnsitz      dingungen versichert und werden im nachfolgenden
            unterhält. Die Leistungen im Inland unterscheiden           Text auch als «Sie» oder «Ihnen» angesprochen.
            sich möglicherweise von den Leistungen im Ausland,
            bitte beachten Sie hierzu die besonderen Versiche-        • Versicherungsfall:
            rungsbedingungen.                                           Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, das unsere
            Als versicherte Reise gelten sowohl Pauschalreisen, als     Pflicht zu leisten entstehen lässt. Das Ereignis muss
            auch einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen.       während der Dauer des Versicherungsschutzes eintre-
            Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und Einzel-       ten.
            leistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abge-
            stimmt genutzt werden.                                    • Versicherungsnehmerin:
            Eine Inlandsreise im Sinne dieser Bedingungen ist eine      Versicherungsnehmerin ist die SWISS International Air
            Reise innerhalb des Landes, in welchem die versicher-       Lines AG (auch «SWISS» bezeichnet), Malzgasse 15,
            te Person ihren Wohnsitz hat, sofern die Reise mindes-      4052 Basel. Die Versicherungsnehmerin ist unser Ver-
            tens eine Übernachtung beinhaltet.                          tragspartner als Versicherer und auch Ihr Vertragspart-
            Die planmässige Rückreise muss vor dem 15.03.2022           ner als versicherte Person.
            erfolgen. Reisen mit einem späteren Rückreisedatum
            sind nicht versichert.                                    • Vorsätzlich:
                                                                        Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie absichtlich oder mit
          • Reiseleistung                                               Willen etwas in die Tat umsetzen. Dies muss wissent-
            Reiseleistungen i. S. d. Bedingungen sind Flüge, Pau-       lich geschehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wen Sie
            schalreisen, Beherbergungen, die Überlassung eines          sich bewusst selbst verletzen.
            Mietwagens und ähnliche Leistungen.

          • SWISS
            SWISS meint die SWISS International Air Lines AG mit
            Sitz in der Malzgasse 15, 4052 Basel, Schweiz.

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                          7
IV.       Sanktionsklausel                                                    Redhill RH1 1PR
                                                                              United Kingdom
          AXA gewährt keinen Versicherungsschutz, keine Scha-
          denzahlungen oder sonstige Leistungen, soweit sich AXA
          durch die Gewährung dieser Leistungen einer Sanktion,       VI.     Anwendbares Recht und Gerichtsstand
          einem Verbot oder einer Beschränkung nach einer UN-
          Resolutionen oder von Handels- oder Wirtschaftssankti-              Anwendbares Recht
          onen, -gesetzen oder -verordnungen der Europäischen                 Auf den Versicherungsvertrag ist schweizerisches Recht
          Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staa-           anwendbar.
          ten von Amerika oder der Schweiz aussetzen würde.
                                                                              Gerichtsstand
                                                                              Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der «Travel Care
V.        Versicherer                                                         Basic» Versicherung sind die ordentlichen schweizeri-
                                                                              schen Gerichte zuständig, bei versicherten Personen mit
          Versicherin ist die:                                                Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein die ordentlichen
          AXA Versicherungen AG                                               liechtensteinischen Gerichte.
          General-Guisan-Strasse 41
          8400 Winterthur
                                                                      VII.	Erklärungen, Anzeigen und Schaden­
          Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance- und                 meldungen
          Ver­sicherungsleistungen sind:
          AXA Assistance Deutschland GmbH                                     Folgende Telefonnummer können Sie anrufen:
          Colonia-Allee 10-20                                                 +41 58 215 41 01
          51067 Köln

          und                                                         VIII.   Verwendung Ihrer persönlichen Daten
          Inter Partner Assistance Service GmbH
          Grosse Scharrnstrasse 36                                            Die AXA verwendet Daten in Übereinstimmung mit den
          15230 Frankfurt (Oder)                                              anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Weitere In-
                                                                              formationen sind unter AXA.ch/datenschutz zu finden.
          und
          AXA Travel Insurance
          106-118 Station Road
          The Quadrangle

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                                  8
Teil 1
Medizinische Rückführung und Heilbehandlungskosten
im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung
1.1.      Vertragsgegenstand                                            1.3.4   Für die Kosten des Rücktransports und Überführungs-
                                                                                kosten im Falle einer Erkrankung mit dem Coronavirus
          Gegenstand der medizinischen Rückführung und Heilbe-                  (COVID-19, inkl. Varianten) gilt Folgendes:
          handlungskosten ist der nachfolgend beschriebene Ver-                 a)	Die Kosten für den Rücktransport einer versicherten
          sicherungsschutz für den Inhaber einer «Travel Care Ba-                  Person werden übernommen, wenn dieser medizi-
          sic» Versicherung.                                                       nisch notwendig und ärztlich angeordnet ist und an
                                                                                   den offiziellen Wohnsitz der versicherten Person oder
                                                                                   das diesem Wohnsitz nächstgelegene, geeignete Kran-
1.2.	Beginn und Ende                                                              kenhaus erfolgt.
      der medizinischen Rückführung                                             b)	Stirbt eine versicherte Person während der Auslands-
                                                                                   reise, werden die Überführungskosten übernommen.
          Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten                     Überführungskosten sind die unmittelbaren Kosten
          Zeitpunkt gemäss Ziffer II der Allgemeinen Bedingungen,                  der Überführung des Leichnams einer versicherten
          jedoch nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Eine                   Person an den der Versicherung bekannten offiziellen
          Reise in diesem Sinne ist jede Abwesenheit vom offiziel-                 Wohnsitz der versicherten Person.
          len Wohnsitz der versicherten Person bis zu einer                     c)	Auf Wunsch der Hinterbliebenen der versicherten Per-
          Höchstdauer von maximal 45 Tagen. Als Ausland gilt                        son übernimmt der Versicherer alternativ auch die Kos-
          nicht das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person ih-                 ten einer Bestattung vor Ort, bis zur Höhe der Aufwen-
          ren offiziellen Wohnsitz hat. Ist die Rückreise bis zum                   dungen, die bei einer Überführung entstanden wären.
          Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen                      d)	Widerspricht die versicherte Person nach der Wieder-
          Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungs-                     herstellung der Transportfähigkeit einem medizini-
          pflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle                   schen Rücktransport zum offiziellen Wohnsitz oder
          über den vereinbarten Zeitraum hinaus, längstens je-                      zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am of-
          doch auf 365 Tage.                                                        fiziellen Wohnsitz, endet die Leistungspflicht des Ver-
          Der offizielle Wohnsitz der versicherten Person befindet                  sicherers am Tag des Widerspruchs durch die versi-
          sich in dem Land, in dem die versicherte Person steuer-                   cherte Person.
          lich veranlagt ist. Sollte die versicherte Person in mehre-
          ren Ländern einen offiziellen Wohnsitz haben, sind auch       1.3.5   Die AXA übernimmt die Kosten für einen PCR-Test im Rei-
          diese Länder vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                  seland, sofern die versicherte Person nach einer offiziel-
                                                                                len Körpertemperaturkontrolle am Zielflughafen auf-
                                                                                grund ­auffälliger Werte einen PCR-Test machen muss
1.3.      Versicherungsumfang                                                   oder der PCR-Test ärztlich angeordnet wird. Vom Zeit-
                                                                                punkt der ­Inanspruchnahme des Tests bis zum Zeitpunkt
1.3.1     Der Versicherer bietet den versicherten Personen Versi-               des Test­ergebnisses übernimmt der Versicherer zusätz-
          cherungsschutz für die Heilbehandlungskosten für auf                  lich die Kosten herkömmlicher Mund-Nasen-Schutz-Mas-
          Auslandsreisen unvorhergesehen eintretende Infektio-                  ken bis zu CHF 25.
          nen mit dem SARS-COV-2 Virus (inkl. Varianten) und der
          daraus resultierenden Covid-19 Erkrankung. Heilbe-            1.3.6   Der Versicherer übernimmt die Kosten für einen PCR-Test
          handlungskosten für weitere Krankheiten oder Unfälle                  nach der Rückkehr in das Land des Wohnsitzes der versi-
          werden nicht übernommen.                                              cherten Person, sofern das Reiseland nach Antritt der
                                                                                Reise durch das Eidgenössische Departement für aus-
1.3.2     Bei einem während der Auslandsreise eintretenden Ver-                 wärtige Angelegenheiten (EDA) oder das Bundesamt für
          sicherungsfall ersetzt der Versicherer entstehende Auf-               Gesundheit (BAG), oder eine äquivalente Behörde im
          wendungen für die Heilbehandlung und erbringt gege-                   Heimatland der versicherten Person zum Risikogebiet
          benenfalls weitere vereinbarte Leistungen, u. a.:                     erklärt wurde und ein PCR-Test notwendig ist, um eine
          a)	für Arznei-, Verband- und Heilmittel, wenn diese ärzt-            längere Quarantäne zu vermeiden.
             lich verordnet wurden,
          b)	für ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erst-
             mals aufgrund einer Erkrankung erforderlich werden.        1.4.    Ausschlüsse
1.3.3     Der Versicherer organisiert für Sie die medizinische                  Keine Leistungspflicht besteht:
          Rückführung vom Reiseort in das Land Ihres Wohnsitzes
          und übernimmt die Kosten dieser Rückführung. Die Vor-         1.4.1   Bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zu-
          aussetzungen für eine medizinische Rückführung wer-                   stand, welcher der versicherten Person bei Antritt der
          den in Ziffer 1.3.4 beschrieben. Die Erkrankung mit dem               Reise bekannt war. Darunter fallen auch medizinische
          SARS-COV-2 Virus (inkl. Varianten) und der daraus resul-              Zustände, wegen der die versicherte Person Testergeb-
          tierenden Covid-19 Erkrankung, welche zu einer medizi-                nisse erwartet.
          nischen Rückführung führt, darf nicht vorsätzlich oder
          grob fahrlässig eingetreten sein.                             1.4.2   Bei Reisen gegen den Rat eines praktizierenden Arztes.

                                                                        1.4.3   Für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von
                                                                                Unfällen, die durch Kriegsereignisse oder innere Unru-

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                                   9
hen verursacht worden sind. Es wird jedoch Versiche-          1.5.    Versicherungssumme
          rungsschutz gewährt und Service geboten, wenn das Er-
          eignis unerwartet nach dem Antritt der Reise auftritt. Der            Der Versicherer haftet bis zur maximalen Entschädi-
          Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages                gungsleistung von CHF 100 000.
          nach Beginn des Ereignisses. Ausgeschlossen sind die
          Folgen einer aktiven Teilnahme an einem der Ereignisse.
                                                                        1.6.    Rechte im Schadensfall
1.4.4     In Gebieten, bei denen vor Beginn Ihrer Reise eine Reise-
          warnung durch das Eidgenössische Departement für              1.6.1   Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder
          auswärtige Angelegenheiten (EDA) oder das Bundesamt                   abgetreten noch verpfändet werden.
          für Gesundheit (BAG) (oder die jeweilige offizielle Stelle
          des Landes, in welchem sich der Wohnsitz der versicher-
          ten Person befindet) ausgesprochen wird, besteht prinzi-      1.7.    Obliegenheiten im Schadensfall
          piell kein Versicherungsschutz. Dennoch werden im Rah-
          men dieses Vertrages Kosten, die direkt mit einer             1.7.1   Jede Spitalbehandlung ist unverzüglich nach ihrem Be-
          COVID-19-Erkrankung zusammenhängen, im Rahmen der                     ginn dem Versicherer unter den in Ziffer VII der allgemei-
          AVBs übernommen. Es wird zudem Versicherungsschutz                    nen Bedingungen aufgeführten Kontaktdaten anzuzeigen.
          gewährt und Service geboten, wenn ein Ereignis, welches
          zu einer Reisewarnung führte, unerwartet nach Antritt         1.7.2   Der Schaden ist möglichst gering zu halten und unnötige
          der Reise auftritt. Länder und Gebiete, für die ein behörd-           Kosten sind zu vermeiden.
          lich oder gerichtlich angeordnetes Reiseverbot besteht,
          bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.               1.7.3   Die versicherte Person hat auf Verlangen der AXA jede
                                                                                Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
1.4.5     Für wissentlich und/oder willentlich herbeigeführte                   rungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers
          Krankheiten und Unfälle einschliesslich deren Folgen so-              und ihres Umfanges erforderlich ist.
          wie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.
                                                                        1.7.4   Auf Verlangen der AXA ist die versicherte Person ver-
1.4.6     Für Kur- und Sanatoriums-Behandlungen sowie für Re-                   pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten
          habilitationsmassnahmen.                                              Arzt untersuchen zu lassen.

1.4.7     Für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder            1.7.5   Ausserdem ist die versicherte Person verpflichtet, dem
          Kurort.                                                               Versicherer die Einholung von erforderlichen Auskünften
          Die Einschränkung entfällt, wenn während eines vorü-                  zu ermöglichen (insbesondere die Entbindung der be-
          bergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthalts-                  handelnden Ärzte von der Schweigepflicht).
          zweck unabhängige Erkrankung eine Heilbehandlung
          notwendig wird.                                               1.7.6   Wird eine der AXA gegenüber zu erfüllende vertragliche
                                                                                Obliegenheit vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer
1.4.8     Für wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungs-                  von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs-
          oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel.                            siger Verletzung einer Obliegenheit ist der AXA berech-
                                                                                tigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
1.4.9     Für Krankheiten, deren Heilbehandlung im Ausland allei-               entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kann nachgewie-
          niger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der                 sen werden, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
          Reise war.                                                            verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
                                                                                Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn
1.4.10    Für Gefahren von Kernenergie oder sonstiger ionisieren-               nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegen-
          der Strahlung.                                                        heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-
                                                                                sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
1.4.11    Für Schäden durch versuchten Suizid und dessen Folgen                 fang der Leistung ursächlich war. Die Kenntnis und das
          sowie durch vollendeten Suizid.                                       Verschulden der versicherten Person stehen der Kennt-
                                                                                nis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers
1.4.12    Für Schäden, die durch die versicherte Person durch                   gleich.
          oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straf-
          tat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verur-
          sacht wurden.                                                 1.8.    Subsidiarität
1.4.13    Medizinische Rückführungen in ein Land ausserhalb der                 Bei Mehrfachversicherung erbringt die AXA ihre Leistun-
          Schweiz oder Fürstentum Liechtenstein sind ausge-                     gen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf die
          schlossen.                                                            AXA über, als sie diese Entschädigungen geleistet hat.
                                                                                Besteht ein Anspruch gegen Dritte, erhält der Versicherte
1.4.14    Der Versicherer übernimmt keinerlei Heilbehandlungs-                  eine Vorleistung durch den Versicherer.
          kosten oder Kosten medizinischer Betreuung für Krank-
          heiten, welche sich nicht COVID-19-Erkrankung zuord-
          nen lassen.

1.4.15    Ereignisse, welche nicht explizit unter «Versicherungs-
          umfang» aufgeführt sind.

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                                     10
Teil 2
Quarantänekostenversicherung
im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung

2.1.      Vertragsgegenstand                                                    kosten auf, welche nicht durch dritte Parteien (z. B. Rei-
                                                                                severanstalter oder Behörden welche einen Lockdown
          Gegenstand der Quarantänekostenversicherung ist der                   angeordnet haben) übernommen werden. Der Preis für
          nachfolgend beschriebene Versicherungsschutz für den                  die Unterkunft, welche für diese zusätzliche Unterbrin-
          Inhaber einer «Travel Care Basic» Versicherung.                       gung gebucht wird, darf im Übernachtungspreis nicht
                                                                                wesentlich von der vorher gebuchten Unterkunft abwei-
                                                                                chen.
2.2.      Versicherte Schadenereignisse
                                                                       2.3.6    Die AXA ersetzt die Stornokosten oder die tatsächlichen
          Für die folgenden Schadenereignisse                                   Kosten nicht genutzter Unterbringung wie etwa Hotel-
          besteht Versicherungsschutz:                                          zimmer sowie verpasster Exkursionen und Events, sofern
                                                                                diese aufgrund von Quarantäne nicht genutzt werden
2.2.1     Die versicherte Person wird nach einer offiziellen Körper-            können. Um diese Leistung in Anspruch nehmen zu kön-
          temperaturkontrolle am Zielflughafen aufgrund auffälli-               nen muss eine Rückerstattung durch die Anbieter der
          ger Werte an der Einreise in das Reiseland gehindert.                 Unterbringung und Exkursionen/Events ausgeschlossen
                                                                                sein. Bei einer unvollständigen Rückerstattung ersetzt
2.2.2     Die versicherte Person hat sich nach Antritt der Reise mit            die AXA die Differenz zwischen tatsächlichen Buchungs-
          dem Coronavirus (COVID-19, inkl. Varianten) infiziert.                kosten und erfolgter Rückerstattung. Unsere Leistung ist
                                                                                für Unterbringungen begrenzt auf CHF 175 pro Nacht
2.2.3     Die versicherte Person muss sich aufgrund einer tatsäch-              und bis zu maximal 14 Nächten, für Exkursionen und
          lichen oder vermuteten Infektion mit dem Coronavirus                  Events auf maximal CHF 200. Die Kosten für Exkursionen
          (COVID-19, inkl. Varianten) im Reiseland in behördlich                und Events werden nur dann erstattet, sofern diese Ex-
          angeordnete Quarantäne begeben und kann aus diesem                    kursionen und Events stattgefunden haben.
          Grund die Rückreise in das Land Ihres offiziellen Wohn-
          sitzes nicht zum geplanten Zeitpunkt antreten.               2.3.7    Bei einem Schadenfall nach 2.2.4 ersetzt der Versicherer
                                                                                Rückreisekosten sowie sonstige Mehrkosten, die durch
2.2.4     Die versicherte Person ist von einer Covid-19 Infektion               einen Abbruch der Reise nachweislich entstanden sind,
          betroffen und ist infolgedessen nach allgemeiner Le-                  vorausgesetzt, dass An- und Abreise mit Tickets der Luft-
          benserfahrung nicht mehr reisefähig bzw. die planmässi-               hansa Group durchgeführt werden; dies gilt auch im Fal-
          ge Beendigung der Reise kann ihr nicht mehr zugemutet                 le nachträglicher Rückkehr.
          werden. Für diesen Schadenfall gelten ausschliesslich                 Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und
          die in 2.3.7 beschriebenen Versicherungsleistungen.                   Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpfle-
                                                                                gung auf die gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei-
                                                                                chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem
2.3.      Versicherungsumfang                                                   Flugzeug erforderlich ist, werden nur die Kosten für ei-
                                                                                nen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt.
2.3.1     Jegliche Versicherungsleistung ist vorab telefonisch mit              Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitperso-
          dem Versicherer abzustimmen. Nicht vorab gemeldete                    nen sowie Kosten für die Überführung einer verstorbe-
          Kosten werden nicht übernommen.                                       nen versicherten Person.

2.3.2     Sofern notwendig, ersetzt der Versicherer die Kosten für     2.3.8    Unsere Gesamtleistung für alle Leistungen aus den Zif-
          zusätzliche Transportmittel im Reiseland, welche als Fol-             fern 2.3.2 bis 2.3.7 ist begrenzt auf CHF 3‘500 pro Reise.
          ge eines versicherten Schadenereignisses entstehen. Er-
          setzt werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel,
          Mietwagen und Taxis bis zu CHF 250.                          2.4.     Ausschlüsse
2.3.3     Sofern infolge eines versicherten Schadenereignisses ein     2.4.1.   In Gebieten, bei denen vor Beginn Ihrer Reise eine Reise-
          Flug umgebucht werden muss, ersetzt der Versicherer                   warnung durch das Eidgenössische Departement für
          der versicherten Person entstehende Umbuchungsge-                     auswärtige Angelegenheiten (EDA) oder das Bundesamt
          bühren bis zu einer Höhe von CHF 50.                                  für Gesundheit (BAG) (oder die jeweilige offizielle Stelle
                                                                                des Landes, in welchem sich der Wohnsitz der versicher-
2.3.4     Ist eine Rückreise mit einem Flug der Lufthansa Group                 ten Person befindet) ausgesprochen wird besteht prinzi-
          aufgrund von Nicht-Verfügbarkeit innerhalb von 72 Stun-               piell kein Versicherungsschutz. Dennoch werden im Rah-
          den nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Kosten ei-             men dieses Vertrages Kosten, die direkt mit einer
          nes Rückflugtickets mit einer anderen Airline bis zu einer            COVID-19-Erkrankung zusammenhängen, im Rahmen
          Höhe von CHF 500.                                                     der AVBs übernommen. Es wird jedoch Versicherungs-
                                                                                schutz gewährt und Service geboten, wenn ein Ereignis,
2.3.5     Die AXA ersetzt die Unterbringungskosten eines verlän-                welches zu einer Reisewarnung führte, unerwartet nach
          gerten Aufenthalts aufgrund von Quarantäne sowie zu-                  Antritt der Reise auftritt. Länder und Gebiete, für die ein
          sätzliche Unterbringungskosten inkl. Mahlzeiten bis zu                behördlich oder gerichtlich angeordnetes Reiseverbot be-
          CHF 175 pro Nacht und bis zu maximal 14 Nächten. Der                  steht, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
          Versicherer kommt nur für zusätzliche Unterbringungs-

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                                       11
2.4.2.    Die AXA ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn    2.5.     Rechte im Schadensfall
          für die versicherte Person der Versicherungsfall bei An-
          tritt der Reise vorhersehbar war oder von der versicher-     2.5.1.   Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht der versi-
          ten Person vorsätzlich herbeigeführt wurde. Führt die                 cherten Person zu.
          versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig
          herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistun-    2.5.2.   Ist die Leistungspflicht der AXA dem Grund und der Höhe
          gen in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des                  nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädi-
          Verschuldens der versicherten Person entspricht.                      gungssumme binnen zwei Wochen nach Zugang der
                                                                                Zahlungsankündigung des Versicherers per Überwei-
2.4.3.    Reisen gegen den Rat eines praktizierenden Arztes sind                sung auf eine von der versicherten Person anzugebende
          vom Versicherungsschutz ausgenommen.                                  Bankverbindung.

2.4.4.    Der Versicherer kommt nur für Kosten auf, welche nicht
          durch dritte Parteien (z. B. Reiseveranstalter oder Behör-   2.6.     Obliegenheiten im Schadensfall
          den) übernommen werden.
                                                                       2.6.1.   Die versicherte Person ist verpflichtet:
2.4.5.    Der Versicherer kommt nicht für entstandene Quarantä-                 a)	dem Versicherer den Eintritt eines Versicherungsfalles
          nekosten auf, sofern das Urlaubsland eine Quarantäne                     unverzüglich mitzuteilen und angemessene Massnah-
          nach Einreise für alle einreisenden Personen vorschreibt                 men zu ergreifen, um den Schaden möglichst gering
          und der versicherten Person dieser Umstand vor Antritt                   zu halten,
          der Reise bekannt sein musste.                                        b)	dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Aus-
                                                                                   kunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Unterla-
2.4.6.    Die in 2.3 genannten Leistungen richten sich nach den                    gen zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche
          lokalen Gegebenheiten. Selbstverständlich wird der Ver-                  Atteste und Dokumente über die im Urlaub erlittene
          sicherer sich in jeder Situation bemühen, eine Lösung für                Infektionskrankheit,
          die Situation der versicherten Person zu finden. Wenn                 c)	die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den
          eine Leistung aber aufgrund lokaler Umstände nicht er-                   Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlan-
          bracht werden kann, entfällt die Leistungspflicht.                       gen rechtswirksam nachgekommen werden kann.

2.4.7.    Es besteht kein Versicherungsschutz im Fall einer staat-     2.6.2.   Wird eine der AXA gegenüber zu erfüllende vertragliche
          lich konzertierten Rückholaktion. Eine staatlich konzer-              Obliegenheit vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer
          tierte Rückholaktion im Sinne dieser Bedingungen be-                  von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs-
          zeichnet eine staatlich veranlasste Rückholung aller                  siger Verletzung einer Obliegenheit ist die AXA berech-
          Reisenden einer Nationalität aus einem oder mehreren                  tigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
          Gebieten in das Land Ihres Wohnsitzes.                                entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kann nachgewie-
                                                                                sen werden, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
2.4.8.    Ereignisse, welche nicht explizit unter «Versicherungs-               verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
          umfang» aufgeführt sind.                                              Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
                                                                                Ticketinhaber nachweist, dass die Verletzung der Oblie-
                                                                                genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                                                                                Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
                                                                                Umfang der Leistung ursächlich war.

                                                                       2.7.     Subsidiarität

                                                                                Bei Mehrfachversicherung erbringt die AXA ihre Leistun-
                                                                                gen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf die
                                                                                AXA über, als sie diese Entschädigungen geleistet hat.

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                                  12
Teil 3
Medizinische Assistance im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung

3.1.      Assistance-Gegenstand                                        3.3.   Ausschlüsse
          Gegenstand der Assistance-Leistungen sind die nachfol-              a)	Die AXA übernimmt keinerlei Heilbehandlungskosten
          gend beschriebenen Dienstleistungen für den Inhaber ei-                oder Kosten medizinischer Betreuung.
          ner «Travel Care Basic» Versicherung.                               b)	Die medizinische Assistance umfasst keine Beratung
                                                                                 über die Leistungspflicht von Krankenkassen oder
                                                                                 ­Unfallversicherern.
3.2.      Assistance-Leistungen                                               c)	Ereignisse, welche nicht explizit unter 3.2. «Assistance-
                                                                                  Leistungen» aufgeführt sind.
          Bei Fragen in gesundheitlichen Angelegenheiten im Aus-
          land oder zur Vorbereitung einer Reise steht dem Ticketin-
          haber medizinisches Fachpersonal beratend zur Verfügung.
          Die Beratung umfasst:
          a)	Auskünfte und Tipps zu den Themen «Impfen» und
              «Tropenmedizin».
          b)	Auskünfte zu Art und Ausbreitung von Krankheiten an
              Reiseorten.
          c)	Auskünfte und Tipps zur Zusammenstellung der Reise-
              apotheke für bestimmte Reiseziele.
          d)	Auskünfte und Tipps zu allgemeinen medizinischen
              Vorsichtsmassnahmen.
          e)	Auskünfte und Tipps zu identischen oder vergleichba-
              ren Medikamenten im Ausland.
          f)	Auskünfte und Tipps über ambulante und stationäre
              Behandlungsmöglichkeiten im Ausland.
          g)	allgemeine Beratung von Risikopatienten im Ausland.
          Die Ärzte und das medizinische Personal können keine
          Erkrankungen über das Telefon diagnostizieren oder be-
          handeln. Die Beratung ersetzt nicht einen notwendigen
          Arztbesuch.
          Die Information über die Leistungsanbieter im medizini-
          schen Bereich erfolgt auf Grundlage der medizinischen
          Anforderungen des Einzelfalles sowie auf Basis objektiver
          Kriterien (fachliche Qualifikation, örtliche Nähe, techni-
          sche Ausstattung der Praxis etc.). Es werden, wenn mög-
          lich, mindestens drei Anbieter genannt. Eingriffe in die
          ärztliche Therapiefreiheit werden nicht vorgenommen.

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                                  13
Teil 4
Telemedizinische Assistance
im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung

4.1.      Assistance-Gegenstand                                               Sollte der Arzt im Rahmen der telemedizinischen Assis-
                                                                              tance der Meinung sein, dass Ihre gesundheitliche Situa-
          Gegenstand der Assistance-Leistungen sind die nachfol-              tion zur Abklärung der Diagnose und ggf. weiteren Be-
          gend beschriebenen Dienstleistungen für den Inhaber                 handlung einen persönlichen Besuch bei einem Arzt vor
          ­einer «Travel Care Basic» Versicherung.                            Ort erfordert, endet die telemedizinische Assistance. Der
                                                                              vom Versicherer vermittelte Arzt wird Ihnen in diesem
                                                                              Fall empfehlen, sich an einen medizinischen Dienstleis-
4.2.      Assistance-Leistungen                                               ter vor Ort (Arzt, Krankenhaus oder Apotheke) zu wen-
                                                                              den, um die weiteren Behandlungsschritte mit diesem
          Für den Fall, dass Sie sich während Ihrer Reise krank füh-          abzustimmen.
          len und unsicher sind, ob sie Ihre Reise fortsetzen kön-            Bitte beachten Sie, dass der Versicherer mit dieser Leis-
          nen, bietet der Versicherer Ihnen die Möglichkeit, mit ei-          tung keinen medizinischen Notfallservice bereitstellt. Es
          nem von ihm vermittelten Arzt über Ihre Symptome zu                 wird keine sofortige Behandlung oder Anamnese ange-
          sprechen. Dieser wird, sofern es ihm aufgrund des                   boten. Sollten Sie akute Beschwerden haben, suchen Sie
          Krankheitsbildes möglich und für ihn im Einzelfall ärzt-            bitte immer die örtliche Notfallversorgung auf.
          lich vertretbar ist, eine Diagnose stellen sowie eine Emp-          Die Leistungen der telemedizinischen Assistance sind be-
          fehlung zu den weiteren Schritten abgeben. Eine solche              schränkt auf telemedizinische Beratung zu zwei ver-
          Diagnose oder Empfehlung soll Ihnen eine Orientierung               schiedenen Diagnosen (Krankheiten) pro Reise. Für jede
          für das weitere Vorgehen geben und Ihnen und Ihren Mit-             Diagnose (Krankheit) können Sie bis zu zwei Mal eine te-
          reisenden Sicherheit für die restliche Reisezeit bieten.            lemedizinische Assistance in Anspruch nehmen, sofern
          Eine Beratung durch den vermittelten Arzt ist in deut-              dies notwendig ist.
          scher und englischer Sprache möglich. Auf Englisch kann             Die telemedizinische Assistance wird direkt durch den
          eine Beratung rund um die Uhr erfolgen, auf Deutsch wo-             vom Versicherer vermittelten Arzt erbracht, der Ihnen ge-
          chentags (ausser an Feiertagen) von 8 bis 21 Uhr. Video-            genüber allein für seinen ärztlichen Rat verantwortlich ist.
          Konsultationen sind nur auf Englisch möglich und nur                Im Rahmen der telemedizinischen Assistance stellt die
          über die App «Doctor Please!» buchbar.                              AXA keine Leistungen zur Verfügung, die über die oben
          Sie können die telemedizinische Assistance telefonisch              beschriebenen Leistungen hinausgehen. Der Versicherer
          oder per App in Anspruch nehmen. Für eine telefonische              übernimmt mit dieser Leistung keine Heilbehandlungs-
          Konsultation rufen Sie die AXA bitte unter der in Ab-               kosten oder die Kosten weiterer medizinischer Massnah-
          schnitt VII angegebenen Nummer an. Der Versicherer or-              men.
          ganisiert dann für Sie einen Termin und informiert Sie
          über den Zeitpunkt, zu welchem Sie einen Rückruf durch
          den Arzt erhalten werden.                                    4.3.   Versicherungssumme
          Im Falle einer telemedizinischen Assistance über die App
          «Doctor Please!» können Sie einen Termin direkt selbst              Die Kosten der telemedizinische Assistance übernimmt
          vereinbaren. Die App «Doctor Please!» steht als kostenlo-           der Versicherer vollständig.
          ser Download im Google Play Store und im Apple App
          Store zur Verfügung. Sie benötigen für die App einen Zu-
          gangscode, den der Versicherer Ihnen zukommen lässt.         4.4.   Ausschlüsse
          Bitte beachten Sie, dass mitversicherte unterhaltsbe-
          rechtigte Kinder über 18 Jahre einen eigenen Account in             a)	Die AXA übernimmt keinerlei Heilbehandlungskosten
          dieser App einrichten müssen. Über die App kann der be-                oder Kosten medizinischer Betreuung.
          ratende Arzt Ihnen auch Privatrezepte ausstellen, deren             b)	Die telemedizinische Assistance umfasst keine Bera-
          Kosten Sie selbst übernehmen müssen.                                   tung über die Leistungspflicht von Krankenkassen
                                                                                 oder Unfallversicherern.
                                                                              c)	Ereignisse, welche nicht explizit unter 4.2. «Assistance-
                                                                                 Leistungen» aufgeführt sind.

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                                  14
Teil 5
Reisehaftpflichtversicherung
im Rahmen der «Travel Care Basic» Versicherung

5.1.      Umfang des Versicherungsschutzes                                        • von Familienmitgliedern der versicherten Person, Ver-
                                                                                    wandtschaft in auf- und absteigender Linie sowie von
          Versicherungsschutz besteht für die Dauer der Durchfüh-                   etwaigen Begleitpersonen;
          rung von Reisen im Ausland. Eigene Privathaftpflichtversi-              • zwischen mehreren versicherten Personen die im Rah-
          cherungen der betroffenen Personen bzw. bestehende                        men dieses Versicherungsvertrages versichert sind;
          ­Betriebshaftpflichtversicherungen oder sonstige Haft-                  • aus Schäden, welche an Gebäuden oder Gebäudetei-
           pflichtversicherungen, über die die versicherte Person Ver-              len oder durch Gebäude oder Gebäudeteile entstehen,
           sicherungsschutz geniesst, gehen dieser Versicherung vor.                unabhängig davon, ob sich diese im Eigentum oder
           Der Versicherungsschutz richtet sich ausschliesslich                     Besitz der versicherten Person befinden oder von ihm
           nach den in den nachfolgenden Abschnitten festgelegten                   angemietet wurden;
           Vereinbarungen.                                                        • aus Schäden, welche auf Grund des Einflusses von Al-
           Der Versicherer gewährt der versicherten Person Versi-                   kohol, Drogen, Betäubungsmitteln, vergleichbaren
           cherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines wäh-                   Substanzen oder von einem Arzt nicht verschriebenen
           rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen                      Medikamenten entstanden sind.
           Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder
           Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenscha-             5.3.2.   Im Fall von Mietsachschäden sind folgende Ansprüche
           den) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sa-                    ausgeschlossen:
           chen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf               a)	Haftpflichtansprüche wegen
           Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-                     • Abnutzung, Verschleiss und übermässiger Beanspru-
           rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz                   chung,
           in Anspruch genommen wird.                                             • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm-
           Unsere Leistungspflicht umfasst die Prüfung der Haf-                      wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas-
           tungsfrage, die Leistung der Entschädigung sowie die                      geräten,
           Abwehr unbegründeter Ansprüche.                                        • Glasschäden, soweit sich die versicherte Person hier-
                                                                                     gegen besonders versichern kann,

5.2.      Mietsachschäden
                                                                         5.4.     Obliegenheiten
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Be-
          schädigung von Wohnräumen und sonstigen Zwecken                5.4.1.   Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Scha-
          gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus                      denereignis, das Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
          ergebenden Ver-mögensschäden.                                           Inhaltes gegen die versicherte Person zur Folge haben
          Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Vorausset-                  könnte. Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich, spä-
          zungen dieser Versicherungsbedingungen erfüllt werden.                  testens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen.

                                                                         5.4.2.   Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbe-
5.3.      Ausschlüsse                                                             fehl oder ein Mahnbescheid erlassen, hat die versicherte
                                                                                  Person uns unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn
5.3.1.    Generell ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche                       er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
          • aus Schäden, die sich nicht im Ausland ereignen;
          • aus Schäden infolge Teilnahme an Sportveranstaltun-          5.4.3.   Die versicherte Person muss im Schadenfall den Versi-
            gen, Sportwettkämpfen sowie den Vorbereitungen                        cherer unverzüglich informieren.
            hierzu (Training);
          • als Folge der aktiven Teilnahme der versicherten Per-        5.4.4.   Wird gegen die versicherte Person ein Anspruch gericht-
            son an Kriegsereignissen jeglicher Art, inneren Unru-                 lich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt
            hen, Demonstrationen, Streik, Aussperrungen, Sabota-                  oder wird ihr gerichtlich der Streit verkündet, hat er uns
            ge, Terroranschlägen, Attentaten und sonstigen                        ausserdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das glei-
            Straftaten;                                                           che gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfü-
          • aus Schäden, die die versicherte Person vorsätzlich                   gung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
            und/oder widerrechtlich herbeigeführt hat;
          • aus der Gefahr des Führens oder Haltens jeglicher Art        5.4.5.   Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtung
            von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen;                               unserer Weisungen nach Möglichkeit für die Abwendung
          • aus Schäden, welche durch Tiere verursacht wurden,                    und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
            unabhängig davon ob die versicherte Person deren                      was zur Klarstellung des Schadens dient, sofern ihm da-
            Halter oder Hüter war;                                                bei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie hat uns bei der
          • wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicher-                   Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung
            te Person gemietet, gepachtet, geliehen oder durch                    und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und
            verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die ihm zur                     wahrheitsgemässe Schadenberichte zu erstatten, alle Ta-
            Obhut übergeben wurden;                                               tumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben,
          • aus Schäden jeglicher Art, die durch eine oder wäh-                   mitzuteilen und alle nach unserer Ansicht für die Beur-
            rend einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der                teilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke ein-
            versicherten Person entstanden sind;                                  zusenden.

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                                      15
5.4.6.    Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch,            5.5.   Versicherungssumme
          hat die versicherte Person die Prozessführung uns zu
          überlassen, dem von uns bestellten oder bezeichneten                 Der Versicherer haftet bis zur maximalen Entschädi-
          Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder uns für nötig              gungsleistung von CHF 1 000 000.
          erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbeschei-
          de oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
          Schadenersatz hat die versicherte Person, ohne unsere         5.6.   Subsidiarität
          Weisung abzuwarten, fristgemäss Widerspruch zu erhe-
          ben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.              Bei Mehrfachversicherung erbringt die AXA ihre Leistun-
                                                                               gen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf die
5.4.7.    Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung          AXA über, als sie diese Entschädigungen geleistet hat.
          oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmässig erschei-
          nenden Erklärungen im Namen der versicherten Person
          abzugeben.

5.4.8.    Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann die
          Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden
          oder gänzlich entfallen, als durch die Verletzung Eintritt,
          Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst
          wurde.

«Travel Care Basic» Versicherung. AVB Ausgabe 06.2021                                                                               16
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