Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden - Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Juni 2009

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Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu
vermeiden
Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Juni 2009

                                                 KURZ ZUR KURZARBEIT
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Kurzarbeitergeld
       Voraussetzungen und Verfahren
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Einführung von Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss
daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden:
    durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern,
    Betriebsvereinbarung,
    Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag
    Änderungskündigung
    Besonderheit für Zeitarbeitsunternehmen:
       Arbeitsentgeltanspruch auch für Zeiten der Nichtbeschäftigung nach § 11 Abs. 4
        AÜG gegeben
       explizite Vereinbarung über Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs für Zeiten der
        Kurzarbeit erforderlich (§ 11 Abs. 4 AÜG)
   Werden bestehende Vorschriften bei der Einführung von Kurzarbeit
    nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB (Vergütung bei
    Annahmeverzug) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt.
                                                                                         Seite 3
Voraussetzungen
Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
   wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbares Ereignis
   vorübergehend
   unvermeidbar
   im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des
   monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb
   Beschäftigten
   Durch Konjunkturpaket 2 sind zum 01.02.2009 folgende Änderungen
   eingetreten:
      Modifizierung der Mindesterfordernisse für zwei Jahre
      es genügt auch ein Entgeltausfall von mehr als 10 %
      arbeitnehmerbezogene Betrachtung, d.h. auch nur Entgeltausfälle von mehr als
       10 % sind Kug-fähig
      alternativ gilt auch die bisherige „Drittelregelung“

                                                                                      Seite 4
Betriebliche und persönliche Voraussetzungen

  zeitweise Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers, auch
  für Betriebsabteilungen möglich
    durch Aussetzen des Drittelerfordernisses ab 01.02.2009 hat Bildung von
     Betriebsabteilungen keine praktische Relevanz mehr
  Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
    Verlängerung von Befristungen sind unschädlich
  Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur aus
  zwingenden Gründen oder im Anschluss an Ausbildung möglich
  Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag
  aufgelöst
  nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen
    vom Kug-Bezug ausgeschlossene AN sind:
       Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf
        Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld (Umschüler)
       Krankengeldbezieher

                                                                                  Seite 5
Bezugsfrist, Leistungsumfang
  seit 1.1.2009 längstens für 24 Monate, wenn der Anspruch auf Kug bis
  31.12.2009 entsteht, gilt also auch für AN, die vor dem 1.1.2009 mit Kurzarbeit
  beginnen mussten
  Kurzarbeitergeld
    60 % bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kind) der eintretenden Nettoentgeltdifferenz
    ein niedriges reguläres Arbeitseinkommen und Kurzarbeitergeld erhöhen eine bereits
     bestehende Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (sog. Aufstocker) bzw. führen evtl.
     zum Eintritt einer Hilfebedürftigkeit
  Sozialversicherungsbeiträge
    Beitragsentrichtung allein durch Arbeitgeber, Bemessungsgrundlage 80 % der
     Differenz zwischen ungerundetem Soll- und ungerundetem Istentgelt
    Änderung durch 2. Konjunkturpaket ab 01.02.2009:
    dem AG werden auf Antrag 50 % der von ihm zu tragenden SV-Beiträge in
     pauschalierter Form erstattet
    Bei Qualifizierung während Kug, auf Antrag Erstattung der SV-Beiträge in voller Höhe
     in pauschalierter Form für Kurzarbeiter in Qualifizierung
    Voraussichtlich ab 01.07.09: volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem
     7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld
                                                                                       Seite 6
Höhe des Kurzarbeitergeldes

                                Entgelt-
                                differenz

       Sollentgelt
                              Istentgelt

                                            Seite 7
Anzeige

Ablauf                              Anforderungen
   Arbeitgeber erstattet Kug-         Schriftform
 Anzeige bei Agentur für Arbeit
                                      zuständig: Agentur für
   am Betriebssitz der Firma
                                      Arbeit am Betriebssitz
                                      Eingang spätestens am
                                      Letzten des Monats, in dem
                                      die Kurzarbeit beginnt
 Agentur für Arbeit prüft Anzeige
        mit Arbeitgeber               Glaubhaftmachung des
                                      erheblichen Arbeitsausfalls
                                      und der betrieblichen
                                      Voraussetzungen
    Agentur für Arbeit erteilt
  Anerkennungsbescheid über           auch durch die Betriebsrat
 Gewährung von Kurzarbeitergeld       möglich

                                                                    Seite 8
Beantragung und Auszahlung

Ablauf                                 Anforderungen
  Arbeitgeber errechnet Kug und          Ausschlussfrist 3
   zahlt es an Arbeitnehmer aus          Kalendermonate
                                         Fristbeginn mit Ablauf des
                                         Kalendermonats, für den
  Arbeitgeber beantragt monatlich        Kurzarbeitergeld beantragt
  nachträglich Kug bei Agentur für       wird
               Arbeit                    zuständig: Agentur für
                                         Arbeit am Sitz der
                                         Lohnabrechnungsstelle
 Agentur für Arbeit prüft den Antrag
   und zahlt das Kug regelmäßig
innerhalb von 15 Arbeitstagen nach
Antragseingang an den Arbeitgeber
                aus
                                                                      Seite 9
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Qualifizierung während der Kurzarbeit
Qualifizierung während Kurzarbeit

  Motto: „Qualifizieren Statt Entlassen“

  Zwei Wege:

    ESF-Richtlinie, gültig 1.1.2009 – 31.12.2010 (Ausfinanzierung bis
     30.06.2011) für Bezieher von konjunkturellem Kug und Saison- Kug,
     bisher nur möglich bei Transfer-Kug

    für gering qualifizierte Beschäftigte Förderung der
     Weiterbildungskosten über Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 2 SGB III)

                                                                         Seite 11
Qualifizierung während Kurzarbeit –
Bildungsgutschein

  Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für gering qualifizierte
  Beschäftigte i.S. des § 77 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB III
  Vollständige Übernahme der Weiterbildungskosten
  Weiterbildung soll auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare
  Kenntnisse vermitteln
  Voraussichtliche Dauer der der Kurzarbeit soll nicht überschritten
  werden
  Auswahl der passenden Maßnahme aus dem Angebot mit
  Zulassung nach AZWV der regionalen Bildungsträger
  Beratung zur Qualifizierung und Koordinierung durch Agentur für
  Arbeit am Betriebssitz

                                                                       Seite 12
Qualifizierung während Kurzarbeit – ESF-Richtlinie

  kein Rechtsanspruch, Förderung erfolgt im Rahmen der
  verfügbaren ESF-Mittel durch Ermessensentscheidung
  Fördervoraussetzungen:
    Bezieher von konjunkturellem Kug und Saison-Kug
    Qualifizierungsbedarf wird begründet
    Teilnahme steht nicht der Rückkehr zur Vollarbeit entgegen
    Erwartung, dass Maßnahme innerhalb des Kug-Bezugs
     abgeschlossen werden kann
    Maßnahme und Träger sind nach der Anerkennungs- und
     Zulassungsverordnung (AZWV) zugelassen, im Einzelfall
     Ausnahmen möglich

                                                                  Seite 13
Qualifizierung während Kurzarbeit – ESF-Richtlinie

  Antragstellung bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz
  Antrag vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme
  Fördersätze
    Maßnahmen mit Ausrichtung am allgemeinen Arbeitsmarkt
     bis zu 60 % der Weiterbildungskosten
    Maßnahmen mit Ausrichtung am spezifischen Arbeitsplatz
     bis zu 25 % der Weiterbildungskosten
    Erhöhung (auf max. 80 % möglich)
      • bei kleinen Unternehmen um 20 % (
Qualifizierung Beschäftigter (i.R. WeGebAU)

Erweiterung durch 2. Konjunkturpaket ab 01.02.2009:
   Übernahme der Weiterbildungskosten für (bereits beschäftigte)
   Arbeitnehmer (unabhängig vom Alter), wenn der Berufsabschluss
   länger als vier Jahre zurückliegt
   und
   der Arbeitnehmer in den letzen vier Jahren nicht (mit öffentlichen
   Mitteln) beruflich weitergebildet wurde
   weiterhin bei Geringqualifizierten Möglichkeit für Zahlung eines
   Arbeitsentgeltzuschusses an den Arbeitgeber
Gilt auch für größere Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten.

                                                                        Seite 15
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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