Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden - Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Juni 2009
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Juni 2009 KURZ ZUR KURZARBEIT
Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Kurzarbeitergeld Voraussetzungen und Verfahren
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen Einführung von Kurzarbeit Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden: durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern, Betriebsvereinbarung, Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag Änderungskündigung Besonderheit für Zeitarbeitsunternehmen: Arbeitsentgeltanspruch auch für Zeiten der Nichtbeschäftigung nach § 11 Abs. 4 AÜG gegeben explizite Vereinbarung über Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs für Zeiten der Kurzarbeit erforderlich (§ 11 Abs. 4 AÜG) Werden bestehende Vorschriften bei der Einführung von Kurzarbeit nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Seite 3
Voraussetzungen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbares Ereignis vorübergehend unvermeidbar im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten Durch Konjunkturpaket 2 sind zum 01.02.2009 folgende Änderungen eingetreten: Modifizierung der Mindesterfordernisse für zwei Jahre es genügt auch ein Entgeltausfall von mehr als 10 % arbeitnehmerbezogene Betrachtung, d.h. auch nur Entgeltausfälle von mehr als 10 % sind Kug-fähig alternativ gilt auch die bisherige „Drittelregelung“ Seite 4
Betriebliche und persönliche Voraussetzungen zeitweise Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers, auch für Betriebsabteilungen möglich durch Aussetzen des Drittelerfordernisses ab 01.02.2009 hat Bildung von Betriebsabteilungen keine praktische Relevanz mehr Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Verlängerung von Befristungen sind unschädlich Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an Ausbildung möglich Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen vom Kug-Bezug ausgeschlossene AN sind: Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld (Umschüler) Krankengeldbezieher Seite 5
Bezugsfrist, Leistungsumfang seit 1.1.2009 längstens für 24 Monate, wenn der Anspruch auf Kug bis 31.12.2009 entsteht, gilt also auch für AN, die vor dem 1.1.2009 mit Kurzarbeit beginnen mussten Kurzarbeitergeld 60 % bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kind) der eintretenden Nettoentgeltdifferenz ein niedriges reguläres Arbeitseinkommen und Kurzarbeitergeld erhöhen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (sog. Aufstocker) bzw. führen evtl. zum Eintritt einer Hilfebedürftigkeit Sozialversicherungsbeiträge Beitragsentrichtung allein durch Arbeitgeber, Bemessungsgrundlage 80 % der Differenz zwischen ungerundetem Soll- und ungerundetem Istentgelt Änderung durch 2. Konjunkturpaket ab 01.02.2009: dem AG werden auf Antrag 50 % der von ihm zu tragenden SV-Beiträge in pauschalierter Form erstattet Bei Qualifizierung während Kug, auf Antrag Erstattung der SV-Beiträge in voller Höhe in pauschalierter Form für Kurzarbeiter in Qualifizierung Voraussichtlich ab 01.07.09: volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld Seite 6
Höhe des Kurzarbeitergeldes Entgelt- differenz Sollentgelt Istentgelt Seite 7
Anzeige Ablauf Anforderungen Arbeitgeber erstattet Kug- Schriftform Anzeige bei Agentur für Arbeit zuständig: Agentur für am Betriebssitz der Firma Arbeit am Betriebssitz Eingang spätestens am Letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt Agentur für Arbeit prüft Anzeige mit Arbeitgeber Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen Agentur für Arbeit erteilt Anerkennungsbescheid über auch durch die Betriebsrat Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich Seite 8
Beantragung und Auszahlung Ablauf Anforderungen Arbeitgeber errechnet Kug und Ausschlussfrist 3 zahlt es an Arbeitnehmer aus Kalendermonate Fristbeginn mit Ablauf des Kalendermonats, für den Arbeitgeber beantragt monatlich Kurzarbeitergeld beantragt nachträglich Kug bei Agentur für wird Arbeit zuständig: Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle Agentur für Arbeit prüft den Antrag und zahlt das Kug regelmäßig innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragseingang an den Arbeitgeber aus Seite 9
Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Qualifizierung während der Kurzarbeit
Qualifizierung während Kurzarbeit Motto: „Qualifizieren Statt Entlassen“ Zwei Wege: ESF-Richtlinie, gültig 1.1.2009 – 31.12.2010 (Ausfinanzierung bis 30.06.2011) für Bezieher von konjunkturellem Kug und Saison- Kug, bisher nur möglich bei Transfer-Kug für gering qualifizierte Beschäftigte Förderung der Weiterbildungskosten über Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 2 SGB III) Seite 11
Qualifizierung während Kurzarbeit – Bildungsgutschein Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für gering qualifizierte Beschäftigte i.S. des § 77 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB III Vollständige Übernahme der Weiterbildungskosten Weiterbildung soll auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln Voraussichtliche Dauer der der Kurzarbeit soll nicht überschritten werden Auswahl der passenden Maßnahme aus dem Angebot mit Zulassung nach AZWV der regionalen Bildungsträger Beratung zur Qualifizierung und Koordinierung durch Agentur für Arbeit am Betriebssitz Seite 12
Qualifizierung während Kurzarbeit – ESF-Richtlinie kein Rechtsanspruch, Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren ESF-Mittel durch Ermessensentscheidung Fördervoraussetzungen: Bezieher von konjunkturellem Kug und Saison-Kug Qualifizierungsbedarf wird begründet Teilnahme steht nicht der Rückkehr zur Vollarbeit entgegen Erwartung, dass Maßnahme innerhalb des Kug-Bezugs abgeschlossen werden kann Maßnahme und Träger sind nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung (AZWV) zugelassen, im Einzelfall Ausnahmen möglich Seite 13
Qualifizierung während Kurzarbeit – ESF-Richtlinie Antragstellung bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz Antrag vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme Fördersätze Maßnahmen mit Ausrichtung am allgemeinen Arbeitsmarkt bis zu 60 % der Weiterbildungskosten Maßnahmen mit Ausrichtung am spezifischen Arbeitsplatz bis zu 25 % der Weiterbildungskosten Erhöhung (auf max. 80 % möglich) • bei kleinen Unternehmen um 20 % (
Qualifizierung Beschäftigter (i.R. WeGebAU) Erweiterung durch 2. Konjunkturpaket ab 01.02.2009: Übernahme der Weiterbildungskosten für (bereits beschäftigte) Arbeitnehmer (unabhängig vom Alter), wenn der Berufsabschluss länger als vier Jahre zurückliegt und der Arbeitnehmer in den letzen vier Jahren nicht (mit öffentlichen Mitteln) beruflich weitergebildet wurde weiterhin bei Geringqualifizierten Möglichkeit für Zahlung eines Arbeitsentgeltzuschusses an den Arbeitgeber Gilt auch für größere Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten. Seite 15
Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sie können auch lesen