Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Zielsteuerung - Gesundheit 2017 2021
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beschlossen von der Landes-Zielsteuerungskommission als Organ des Salzburger Gesundheitsfonds am 27.11.2017 Co-Vorsitzender Co-Vorsitzender Obmann Andreas Huss, MBA LH.-Stv. Mag. Dr. Christian Stöckl in Vertretung der Zielsteuerungspartner auf Landesebene 1
Inhaltsverzeichnis Teil A – Allgemeines ................................................................................................ 4 Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen .......................................................................... 4 Artikel 2 Interpretation ............................................................................................... 5 Artikel 3 Wechselseitige Information und gemeinsame Kommunikation ................. 5 Teil B – Steuerungsbereiche .................................................................................... 6 Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen zu den Steuerungsbereichen ........................... 6 Artikel 5 Strategische und operative Ziele .................................................................. 7 Artikel 6 Ziele- und Maßnahmenkatalog .................................................................. 10 Operatives Ziel 1 ....................................................................................................... 11 Operatives Ziel 1.1 .................................................................................................... 12 Operatives Ziel 1.2 .................................................................................................... 14 Operatives Ziel 1.3 .................................................................................................... 15 Operatives Ziel 2 ....................................................................................................... 16 Operatives Ziel 3 ....................................................................................................... 17 Operatives Ziel 4 ....................................................................................................... 18 Operatives Ziel 5 ....................................................................................................... 19 Operatives Ziel 6 ....................................................................................................... 20 Operatives Ziel 7 ....................................................................................................... 21 Operatives Ziel 8 ....................................................................................................... 23 Operatives Ziel 9 ....................................................................................................... 24 Operatives Ziel 10 ..................................................................................................... 25 Operatives Ziel 11 ..................................................................................................... 26 Artikel 7 Festlegung zur Finanzzielsteuerung ........................................................... 27 Artikel 8 Monitoring und Statusbericht .................................................................... 28 Artikel 9 Finanzielle Folgen bei Leistungsverschiebungen ....................................... 29 Teil C – Laufende Arbeiten .................................................................................... 31 Artikel 10 Laufende Arbeiten .................................................................................... 31 2
Teil D – Schlussbestimmungen .............................................................................. 32 Artikel 11 Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen ............................................. 32 Artikel 12 Übereinkommensänderungen und Salvatorische Klausel ....................... 32 Artikel 13 Geltungsdauer .......................................................................................... 32 Artikel 14 Sonstiges ................................................................................................... 33 Teil E – Anlagen ..................................................................................................... 34 Anlage 1 – Tableau zur Finanzzielsteuerung (Finanzrahmenvertrag) ...................... 34 Anlage 2 – Glossar und Abkürzungsverzeichnis ....................................................... 35 Anlage 3 – Muster für Statusbericht ......................................................................... 41 Anlage 4 – Laufende Arbeiten .................................................................................. 42 3
Teil A – Allgemeines Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1. Gegenstand/Zielsetzung (1) Dieses Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen“) wird auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (im Folgenden „Art. 15a ZG“), der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (im Folgenden „Art. 15a OF“) und des Zielsteuerungsvertrages (im Folgenden „ZV“) abgeschlossen. Mit dem Übereinkommen werden die Vereinbarungen Art. 15a ZG, Art. 15a OF und die im ZV enthaltenen Festlegungen näher ausgeführt. Die im ZV enthaltenen Grundlagen der Zielsteuerung (Teil A des ZV), wie das gemeinsame Zukunftsbild und die gemeinsamen handlungsleitenden Prinzipien (Werte) gelten auch für dieses Übereinkommen. (2) Dieses Übereinkommen wird vom Land Salzburg und den Sozialversicherungsträgern Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB), Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) abgeschlossen. 1.2. Regelungsebenen (1) Die Zielsteuerungspartner vereinbaren ausgehend vom gemeinsamen Zukunftsbild (gem. Art. 2 ZV) über die zukünftige Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und den handlungsleitenden Prinzipien (gem. Art. 3 ZV) strategische Ziele, die wiederum durch operative Ziele konkretisiert werden. Zu jedem operativen Ziel werden Messgrößen, Zielwerte und Maßnahmen für die Landesebene definiert. (2) Gemäß § 10 Abs. 2 G-ZG werden im Übereinkommen die im ZV auf Bundesebene festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen, Versorgungsstrukturen, Versorgungsprozesse und Ergebnisorientierung und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung operationalisiert. (3) Strategische Ziele sind langfristig ausgerichtet und haben Programmcharakter. (4) Operative Ziele sind kurz- oder mittelfristig und sind nach Möglichkeit in der jeweiligen Übereinkommenssperiode, allenfalls in Phasen, umzusetzen. 4
(5) Für Maßnahmen auf der Bundesebene vereinbaren die Zielsteuerungspartner eine Mitwirkungspflicht im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten. (6) Für die in Art. 10 ZV definierten laufenden Arbeiten vereinbaren die Zielsteuerungspartner eine Mitwirkungspflicht im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten. Artikel 2 Interpretation Der Text dieses Übereinkommens ist im Sinne des ZV zu interpretieren. Im Zweifel haben die in der Art. 15a OF, Art. 15a ZG und im ZV enthaltenen Bestimmungen Vorrang vor allfällig abweichend interpretierbaren Formulierungen dieses Übereinkommens. Artikel 3 Wechselseitige Information und gemeinsame Kommunikation (1) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung. (2) Die Zielsteuerungspartner bekennen sich zu einer aktiven Kommunikationspolitik, zu den im Rahmen des Zielsteuerungssystems gemeinsam gestalteten Maßnahmen gegenüber allen berührten Bezugsgruppen, insbesondere den BürgerInnen und Versicherten. Die Kommunikationspolitik ist von den Grundprinzipien Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Verständlichkeit getragen. (3) Es gilt der Grundsatz, dass gemeinsam beauftragte Projekte und Regelbetriebe nach außen erkennbar als Kooperationen dargestellt werden. Die Gestaltung der Kommunikationsmaßnahmen (beispielsweise Drucksorten und audiovisuelle Materialien) wird dabei einvernehmlich festgelegt. Die Erwähnung gemeinsam gestalteter Maßnahmen in eigenen Medien oder im Rahmen der jeweils eigenen Öffentlichkeits- und Pressearbeit bleibt jedem Zielsteuerungspartner unbenommen, solange der Kooperationscharakter der Maßnahme angeführt wird. (4) Gemäß den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit werden zu bezahlende Einschaltungen in Medien und Medienkooperationen nur dort als Mittel der gemeinsamen Kommunikation eingesetzt, wo dies zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendig ist. 5
Teil B – Steuerungsbereiche Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen zu den Steuerungsbereichen (1) Die Zielsteuerungsparteien verpflichten sich, die im Folgenden angeführten, den Steuerungsbereichen Versorgungsstrukturen, Versorgungsprozesse und Ergebnisorientierung zugeordneten, strategischen und operativen Ziele und daraus abgeleiteten Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeit zu verfolgen. Ebenso finden sich die Festlegungen für den Steuerungsbereich Finanzziele in diesem Teil des Übereinkommens. (2) Eine maßgebliche Orientierung für diese Ziele und Maßnahmen ergibt sich aus den Gesundheitszielen Österreich und den Salzburger Gesundheitszielen. (3) Die konkrete Umsetzung der Maßnahmen erfolgt auf Basis der Operationalisierung in diesem Übereinkommen. (4) Die potenzielle Auswirkung auf die Ausgabenobergrenzen ist bei allen Maßnahmen zu beachten. (5) Ein zentrales Element des Ziele- und Maßnahmenkatalogs ist die Erbringung von Leistungen am Best Point of Service. Dieser kann auf allen Versorgungsstufen im Gesundheitssystem verortet sein. (6) Für die Umsetzung der vereinbarten Ziele und Maßnahmen sind die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Bundes- und Landesgesetze) zu schaffen. (7) Alle Zielwerte, bei denen weder in der entsprechenden Maßnahme noch in der Messgröße eine Jahreszahl zugeordnet ist, beziehen sich, soweit die Bundes- Zielsteuerungskommission nichts anderes bestimmt, auf die Geltungsdauer des Übereinkommens. Kommt es zu einer Verzögerung der im ZV vorgesehenen Termine, so verschieben sich auch die auf Landesebene darauf aufbauenden Termine automatisch um den entsprechenden Zeitraum, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung der Zielsteuerungsparteien bedarf. Das tatsächliche Übereinkommensende bleibt davon unberührt. 6
Artikel 5 Strategische und operative Ziele In nachfolgender Tabelle werden die im Ziele- und Maßnahmenkatalog (Art. 6) den operativen Zielen (die den strategischen Zielen zugeordnet sind) zugeordneten Messgrößen (Indikatoren für die Gesamtzielerreichung) und Zielwerte bzw. Zielvorgaben im Überblick dargestellt. Diese messen auf strategischer Ebene die Erreichung der mit der Zielsteuerung-Gesundheit intendierten Zielrichtungen. Mit dem Ziele- und Maßnahmenkatalog beabsichtigen die Zielsteuerungspartner eine Stärkung des Sachleistungsprinzips im stationären und ambulanten Bereich um das Grundprinzip der Solidarität zu festigen. 7
Strategische Dimension Operative Dimension Messgrößen Zielwerte/ Strategische Ziele Operative Ziele vorgaben 1: Verbesserung der integrativen Versorgung Messgrößen und Zielwerte/Zielvorgaben sind direkt den operativen Zielen 1.1 bis 1.3 durch gemeinsame abgestimmte verbindliche zugeordnet. Diese sind in der Analyse zu betrachten. Planung und Umsetzung der folgenden Ziele (1.1 bis 1.3) 1.1: Primärversorgungsmodelle auf- und (1) Umgesetzte PV-Einheiten Gemäß ZV ausbauen (2) In PV-Einheiten versorgte Bevölkerung Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße: Anteil von Fällen mit abgeschlossener Behandlung Bedarfs- 1.2: Bedarfsgerechte Gestaltung, Abstimmung (3) Anzahl multiprofessioneller und/oder interdisziplinärer gerechte und Weiterentwicklung der ambulanten Versorgungsformen im ambulanten Fachbereich mit Versorgungs- Fachversorgung Versorgungsauftrag strukturen Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße zur Versorgungs- wirksamkeit von multiprofessionellen und/oder S1: Stärkung der interdisziplinären Versorgungsformen ambulanten Versorgung 1.3: Bedarfsgerechte Anpassung der stationären (4) Krankenhaushäufigkeit in FKA bei gleichzeitiger Versorgungsstrukturen (5) Belagstagesdichte in FKA Entlastung des (6) Ausgewählte TK-Leistungsbündel, die tagesklinisch- pro Leistungs- akutstationären Bereichs stationär oder ambulant erbracht werden bündel definiert und Optimierung des Bessere Versorgung Ressourceneinsatzes 2: Verfügbarkeit und Einsatz des für die (7) Anzahl der besetzten und genehmigten Ausbildungsstellen Beobachtungswert qualitätsvolle Versorgung erforderlichen AM/FÄ Gesundheitspersonals (Skill-Mix, (8) Ärztliche Versorgungsdichte Beobachtungswert Nachwuchssicherung, demographische (9) Relation DGKP und PFA zu ÄrztInnen in FKA („Nurse to Beobachtungswert Entwicklung) sicherstellen Physician Ratio“) Die richtige Versorgung 3: Stärkere Ausrichtung des Vertragswesens und Messgrößen siehe op. Ziele 1.1 bis 1.3. („The right der Honorierungssysteme am care“) Versorgungsbedarf bei gleichzeitiger Unterstützung der Zielsetzungen der ZS-G (insbesondere Versorgung am „Best Point of Service“) und der Anforderung an die 8 Versorgungsformen
4: Optimierung der Versorgung von Kindern und (10) Masern/Mumps/Röteln – Durchimpfungsrate Kinder Jugendlichen in ausgewählten Bereichen (11) Ambulante KJP-Angebote 5: Gezielter Einsatz von IKT zur (12) Umsetzungsgrad ELGA Patientenversorgung, Systemsteuerung und (13) Polypharmazie Prävalenz Innovation (14) Potentiell inadäquate Medikation (PIM) bei Älteren Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße zu TEWEB auf Basis der Evaluierung der Pilotprojekte S2: Sicherstellen der Besser 6: Verbesserung der integrierten Versorgung (15) Aufenthalte mit kurzer präop. VWD in FKA Zufriedenheit der koordinierte Individueller Länderanteil zur österreichweiten Zielerreichung Bevölkerung durch Versorgung von mindestens 94% Optimierung der (16) In Therapie Aktiv versorgte PatientInnen und Versorgungs- und teilnehmende ÄrztInnen (AM und IM) Bessere Qualität Behandlungsprozesse 7: Medikamentenversorgung (17) Anzahl der gemeinsamen Medikamentenbeschaffung sektorenübergreifend gemeinsam optimieren 8: Sicherstellung der Ergebnisqualität im Messgrößen im Zusammenhang mit den weiterführenden Arbeiten zur gesamten ambulanten Bereich Qualitätsmessung im ambulanten Bereich noch zu entwickeln Behandlung, 9: Zur Stärkung der Sachleistungsversorgung (18) Zufriedenheit mit der medizinischen Versorgung in zum richtigen örtliche , zeitliche und soziale Zugangsbarrieren Österreich Zeitpunkt abbauen S3: Gesundheitsförderung 10: Stärkung der Gesundheitskompetenz der (19) Exzellente und ausreichende Gesundheitskompetenz Gesund und Prävention: Erhöhung Bevölkerung bleiben der Zahl der gesunden Lebensjahre und 11: Stärkung von zielgerichteter (20) Gesunde Lebensjahre Verbesserung der Gesünder Gesundheitsförderung und Prävention (21) Täglich Rauchende Lebensqualität von leben (22) Kariesfreie Kinder erkrankten Personen Gesündere Bevölkerung Messgrößen und Zielwerte siehe Finanzzielsteuerung bzw. Einhaltung der Ausgabenobergrenzen Art. 7 ZV iVm Anlage 1. S4: Gewährleistung einer nachhaltigen Nachhaltigkeit Finanzierbarkeit der sichern öffentlichen „Better value“ Gesundheitsausgaben 9
Artikel 6 Ziele- und Maßnahmenkatalog Im nachstehenden Ziele- und Maßnahmenkatalog erfolgt eine Operationalisierung der Maßnahmen auf Landesebene aus dem ZV. Die Zielsteuerungspartner bekennen sich zu den im ZV auf Bundesebene vereinbarten Maßnahmen (Art. 6 ZV) und vereinbaren eine generelle Mitwirkungspflicht dazu (Art. 1.1 Abs 5). Auf eine gesonderte Darstellung der Maßnahmen auf Bundesebene aus dem ZV wird im nachstehenden Ziele- und Maßnahmenkatalog verzichtet. 10
Operatives Ziel 1 Verbesserung der integrativen Versorgung durch gemeinsame abgestimmte verbindliche Planung und Umsetzung Messgröße Zielwert Messgrößen und Zielwerte/Zielvorgaben sind direkt den operativen Zielen 1.1. bis 1.3 zugeordnet. Diese sind in der Analyse gemeinsam zu betrachten. Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Gründung der gesetzlich vorgesehenen Gesundheitsplanungs GmbH und Erlass der Juni 2017 Planungsverordnung (ÖSG und RSG) (Gründung) Dezember 2017 (VO zum ÖSG) April 2019 (VO zum RSG) 2 Vorlage ÖSG 2017 inklusive Grundlagen für Versorgungsaufträge und Ausweis der Juli 2017 (Vorlage verbindlich zu machenden Passagen gemäß § 23 G-ZG an die B-ZK, danach ÖSG) sukzessive Fertigstellung der Grundlagen für Versorgungsaufträge im ÖSG für Dezember 2019 sämtliche relevanten Fachbereiche und Weiterentwicklung (Fertigstellung Grundlagen VA) 3 Schaffen der notwendigen Voraussetzungen für ÜRVP-Umsetzung (Grundsätze zur Juli 2017 Finanzierung gemäß § 59g KAKuG) 4 Analyse und Vergleich (Bundesländer) zum aktuellen Stand der Hospiz- und Dezember 2017 Palliativversorgung (iZm HOS/PAL- Monitoring) 5 Vorgabe von bundesweiten Empfehlungen zur Finanzierung zusätzlicher Juni 2018 Strukturen für HOS/PAL nach Maßgabe § 2 Abs. 2a Pflegefondsgesetz auf Basis der Analyse zum aktuellen Stand Landesebene 1 Erlass adäquater Ausführungsgesetze zu den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Dezember 2017 auf Landesebene 2 Erstellung integrativer RSG gemäß der Rahmenvorgaben im ÖSG inklusive jener Dezember 2018 Planungsvorgaben, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen (Festlegungen zur Kapazitätsplanung, überregionale Versorgungsplanung und Versorgungsaufträge soweit Grundlagen im ÖSG verankert) Operationalisierung: 1. Erstellen eines Zeitplans Oktober 2017 2. Einrichtung einer Arbeitsgruppe aus Landes- und SV-Vertreter*innen 3. Gemeinsame Erarbeitung des RSG aufbauend auf den ÖSG unter laufender Identifikation von Überkapazitäten/ Versorgungslücken und Umsetzung des bundesweiten Konzeptes Versorgungsaufträge und Rollen (diesbezügliche Vorgaben laut ÖSG fehlen noch) 4. Beschlussfassung in der L-ZK mit Ausweis der verbindlich zu erklärenden Teile November 2018 unter Berücksichtigung der Begutachtungsfristen gem. G-ZG 5. Erlass der Landesplanungsverordnung 11
Operatives Ziel 1.1 Primärversorgungsmodelle auf- und ausbauen Messgröße Zielwert (1) Umgesetzte PV-Einheiten 75 (2) In PV-Einheiten versorgte Bevölkerung ↑ Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße: Anteil von Fällen mit abgeschlossener Behandlung Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Schaffen der für den Auf- und Ausbau der PVE erforderlichen Voraussetzungen; Juni 2017 insbesondere PHC-Gesetz, Kompetenzprofile, Richtlinie gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 lit. (Gesetz, m G-ZG Richtlinie) Dezember 2017 (K-Profile) 2 Festlegung von Eckpfeilern für Verträge und Honorierungssysteme Dezember 2017 3 Strukturierte Unterstützung bei der Information zur Primärversorgung und bei der Dezember 2017 Gründung von Primärversorgungseinheiten (z.B. Services zur Gründung, finanzielle Förderungsmöglichkeiten, Rahmenbedingungen) im Sinne des Art. 31 Abs. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG OF Landesebene 1 Analyse der regionalen Versorgungssituation und Vereinbarung der Anzahl und Dezember 2017 regionalen Verteilung sowie der Finanzierung der PVE; Abbildung der Planungsergebnisse in den RSG und anschließend Transformation in den Dezember 2018 Stellenplan Operationalisierung: 1. Gemeinsame Analyse der Versorgungssituation (kann auch im Rahmen der AG von Op.Z. 1 erfolgen) und der grundsätzlichen Möglichkeiten mit dem Ziel der Identifikation geeigneter PVE-Standorte 2. Definition der gemeinsamen Finanzierungsregeln 3. Abbildung der PVE in den RSG und im Stellenplan 4. Prozess der Beschlussfassung gem. Op.Z. 1 2 Umsetzung der im RSG definierten PVE (Invertragnahme und Evaluierung) auf Dezember 2021 Basis der festgelegten Eckpfeiler für Verträge und Honorierungssysteme Operationalisierung: 1. Erstellung eines individuellen Projektplans für die einzelnen, in den RSG festgelegten PVE unter Berücksichtigung der Einbindung der Stakeholder und von PR-Maßnahmen 2. Projektumsetzung mit besonderer Berücksichtigung der Einbindung von Stakeholdern und PR-Maßnahmen 3. Umsetzung des PHC Tennengau und weiterer im RSG geplanter PHC 12
3 Einbindung der Stakeholder und begleitende Information zu PVE für die Juni 2018 Bevölkerung und GDA auf regionaler Ebene 1 Operationalisierung: Dezember 2021 1. Erstellung eines individuellen Projektplans für die einzelnen, in den RSG festgelegten PVE unter Berücksichtigung der Einbindung der Stakeholder und von PR-Maßnahmen 2. Projektumsetzung mit besonderer Berücksichtigung der Einbindung von Stakeholdern und PR-Maßnahmen 1 Da eine Bearbeitung der Maßnahme von Seiten der Zielsteuerungspartner auf Landesebene auch über den vom Zielsteuerungsvertrag vorgesehenen Zeitraum hinausgehend als sinnvoll erachtet wird, wird der Zeitplan entsprechend angepasst. 13
Operatives Ziel 1.2 Bedarfsgerechte Gestaltung, Abstimmung und Weiterentwicklung der ambulanten Fachversorgung Messgröße Zielwert Anzahl multiprofessioneller und/oder interdisziplinärer Versorgungsformen im (3) ↑ ambulanten Fachbereich mit Versorgungsauftrag Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße: Versorgungswirksamkeit von multiprofessionellen und/oder interdisziplinären ambulanten Versorgungsformen Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Finalisierung des Konzepts zu Versorgungsstrukturen für die multiprofessionelle Dezember 2017 und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung 2 Prüfung und Schaffen von erforderlichen organisatorischen und rechtlichen Dezember 2018 Voraussetzungen für die Umsetzung der Versorgungsaufträge 3 Strukturierte Unterstützung bei der Information zur ambulanten Fachversorgung laufend und bei der Gründung von multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten (z.B. Services zur Gründung, finanzielle Förderungsmöglichkeiten, Rahmenbedingungen) im Sinne des Art. 31 Abs. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG OF Landesebene 1 Analyse und gemeinsame regionale Planung der ambulanten Fachversorgung auf Dezember 2018 Basis von Versorgungsaufträgen, soweit Grundlagen im ÖSG verankert, im Rahmen der RSG-Erstellung und anschließende Umsetzung (inkl. projektbezogener Vereinbarung der Finanzierung von multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten gemäß Vereinbarung gemäß Art. 15a B- VG OF Art. 31) Operationalisierung: 1. Definition der gemeinsamen Finanzierungsregeln 2. Schließung von Versorgungslücken und Abbau von Überkapazitäten anhand der Ergebnisse des RSG 2 Gezielter Aufbau/Ergänzung von noch fehlenden HOS/PAL Dezember 2021 Einrichtungen/Kapazitäten im ambulanten Bereich inkl. Kinder-Palliativversorgung auf Basis der Analyseergebnisse und Empfehlungen zur Finanzierung zusätzlicher Strukturen (siehe auch op. Ziel 1) Operationalisierung: 1. Definition der Finanzierungsregeln (bundesweit) 2. Vereinbarung eines Versorgungsplans auf Basis der Analyse und Abbildung im RSG gemäß Rahmenvorgaben des ÖSG 14
Operatives Ziel 1.3 Bedarfsgerechte Anpassung der stationären Versorgungsstrukturen Messgröße Zielwert (4) Krankenhaushäufigkeit in FKA (jährliche Reduktion österreichweit) mindestens 2 % (5) Belagstagedichte in FKA (jährliche Reduktion österreichweit) mindestens 2 % Ausgewählte TK-Leistungsbündel, die tagesklinisch-stationär oder ambulant (6) siehe Anlage 2 erbracht werden (pro Leistungsbündel definiert) Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Grundlage der Juni 2018 Regelungen im ÖSG (z.B. KAKuG) Landesebene 1 Analyse und gemeinsame regionale Planung der akutstationären Versorgung auf Dezember 2018 Grundlage des neuen ÖSG im jeweiligen RSG (Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG OF, Art. 13 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ZS-G) insbesondere • Forcierung der ambulanten und tagesklinischen Leistungserbringung, • Bündelung komplexer Leistungen und weitgehende Überwindung kleinteiliger Organisationsformen und • Umsetzung der gemeinsam vereinbarten ÜRVP Operationalisierung: 1. Analyse im Rahmen der AG des Op.Z. 1 2. Abbildung der Planung im RSG 3. Beschlussprozedere gem. Op.Z. 1 4. Erhöhung tagesklinischer Leistungen auf die angeführten Zielwerte sowie Ausbau tagesklinischer Leistungen anhand TK-Katalog 2 Gezielter Aufbau/Ergänzung von noch fehlenden HOS/PAL Dezember 2021 Einrichtungen/Kapazitäten im stationären Bereich (extra- und intramural) inkl. Kinder-Palliativbetten (extra- und intramural) auf Basis der Analyseergebnisse und Empfehlungen zur Finanzierung zusätzlicher Strukturen (siehe auch op. Ziel 1) Operationalisierung: 1. Ableitung von Handlungsempfehlungen 2. Vereinbarung eines Versorgungsplans auf Basis der Analyse 15
Operatives Ziel 2 Verfügbarkeit und Einsatz des für die qualitätsvolle Versorgung erforderlichen Gesundheitspersonals (Skill- Mix, Nachwuchssicherung, demographische Entwicklung) sicherstellen Messgröße Zielwert (7) Anzahl der besetzten und genehmigten Ausbildungsstellen AM/FÄ Beobachten (8) Ärztliche Versorgungsdichte Beobachten (9) Relation DGKP und PFA zu ÄrztInnen in FKA („Nurse to Physician Ratio“) Beobachten Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Aufbau eines zeitnahen, transparenten und gut definierten Analysewesens (IT- Dezember 2017 Tool) als gemeinsame Grundlage für die Planung der Personalressourcen im (erste Fassung IT- jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit dem Ziel der Bedarfsdeckung mit adäquat Tool) ausgebildetem Gesundheitspersonal Dezember 2019 2 Fortführung der Arbeiten zu Kompetenzprofilen Kernteam und erweitertes Team Dezember 2017 PV (insbesondere in Hinblick auf die Aufgabenteilung) und Identifizierung von allfälligen Adaptierungsbedarfen der Curricula 3 Analyse der Einflussfaktoren (inkl. Arbeitszufriedenheit) auf die Attraktivität der Dezember 2018 Berufsfelder Allgemeinmedizin, Pflege und allfällig weiterer Gesundheitsberufe und Ableitung entsprechender Maßnahmen Landesebene 1 Schaffen von ausreichenden Lehrpraxen in Zusammenwirken mit der jeweiligen Laufend Ärztekammer 2 Unterstützung der Universitäten bei der Schaffung von ausreichenden Laufend Möglichkeiten/Plätzen für das klinisch-praktische Jahr (KPJ, präpromotionell) 3 Analyse und ggf. Anpassung der Ausbildungskapazitäten für ausgewählte Laufend Gesundheitsberufe Operationalisierung: Pflegeausbildung anhand der neuen gesetzliche Rahmenbedingungen ausrichten und Kapazitäten anpassen 4 Vernetzung der Ausbildungen der Gesundheitsberufe Laufend 5 Umsetzung allfällig identifizierter Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Dezember 2020 Berufsfeldes 2 Operationalisierung: Dezember 2021 Evaluierung und Weiterführung des Salzburger Modellprojektes für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin bis zur Überleitung in ein neues bundesweites Modell (SIA Projekt) 2 Da eine Bearbeitung der Maßnahme von Seiten der Zielsteuerungspartner auf Landesebene auch über den vom Zielsteuerungsvertrag vorgesehenen Zeitraum hinausgehend als sinnvoll erachtet wird, wird der Zeitplan entsprechend angepasst. 16
Operatives Ziel 3 Stärkere Ausrichtung des Vertragswesens und der Honorierungssysteme am Versorgungsbedarf bei gleichzeitiger Unterstützung der Zielsetzungen der ZS-G (insbesondere Versorgung am „Best Point of Service“) und der Anforderungen an die Versorgungsformen Messgröße Zielwert Messgrößen siehe op. Ziele 1.1 bis 1.3 Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Analyse der abgerechneten Leistungen auf Basis der Grundlagen für Dezember 2017 Versorgungsaufträge für Primärversorgung und ambulante Fachversorgung (für im ÖSG verankerte Grundlagen) danach nach Vorliegen weiterer Grundlagen 2 Weiterentwicklung des bestehenden und Entwicklung eines neuen Dezember 2018 Vertragswesens und von Honorierungssystemen auf Grundlage der Versorgungsaufträge für Primärversorgung und ambulante Fachversorgung 3 Änderung des Vertragsregimes im ASVG dahingehend, dass die Dezember 2018 Versorgungsaufträge laut ÖSG und RSG in den Gesamtvertrag zu integrieren sind Landesebene 1 Umsetzung der bundesweiten Rahmenbedingungen (Vertragswesen und Dezember 2020 Honorierung) bei der Invertragnahme von Leistungserbringern Operationalisierung: Dezember 2018 1. Definition der Versorgungsaufträge auf Landesebene auf Basis der Versorgungsaufträge im ÖSG (kann auch im Rahmen der AG von Op.Z. 1 erfolgen) 2. Planung der Versorgungsaufträge im Rahmen der RSG 3. Umsetzung der vereinbarten Versorgungsaufträge in Verträgen und Honorierungssystemen 2 Umsetzung des ambulanten Bepunktungsmodells gemäß BGK-Beschluss Juli 2016 Jänner 2019 17
Operatives Ziel 4 Optimierung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen in ausgewählten Bereichen Messgröße Zielwert (10) Masern/Mumps/Röteln - Durchimpfungsrate Kinder ↑ (11) Ambulante KJP-Angebote ↑ Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Optimierung des Angebotes, der Akzeptanz und der Abwicklung von Kinder- und Dezember 2019 Jugendimpfungen unter Nutzung eines e-Impfpasses 2 Weiterentwicklung und nachhaltige Verankerung von Frühen Hilfen in Österreich Juni 2019 (inkl. Festlegung eines nachhaltigen Finanzierungsmodells) 3 Erstellung und Umsetzung eines Konzepts zur Attraktivierung der Mangelberufe in Juni 2019 der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychosozialen Problemen Landesebene 1 Bedarfsgerechter Ausbau (unter Berücksichtigung der Versorgungssituation in den Dezember 2020 Bundesländern) von multiprofessionellen niederschwelligen Angeboten im kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosozialen Bereich zur Verbesserung der Sachleistungsversorgung für funktionell-therapeutische und psychotherapeutische Leistungen 3 Operationalisierung: Dezember 2021 1. Ausrollung der Frühen Hilfen 2. Analyse der Versorgungssituation anhand der Erfahrungen aus „Frühe Hilfen“ und dem PVBZ 3. Schließen von Versorgungslücken, wo die personelle Situation es zulässt 4. Regelfinanzierung BIRDI auf Bundesebene vereinbaren 2 Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene: Dezember 2019 Bedarfsgerechter Ausbau von Therapiemöglichkeiten/-angeboten für Kinder/Jugendliche im KiJu-psychiatrischen und psychosozialen Bereich 3 Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene: Dezember 2021 Impfaktionen und Kampagnen unterstützend zu Bundesmaßnahmen 3 Da eine Bearbeitung der Maßnahme von Seiten der Zielsteuerungspartner auf Landesebene auch über den vom Zielsteuerungsvertrag vorgesehenen Zeitraum hinausgehend als sinnvoll erachtet wird, wird der Zeitplan entsprechend angepasst. 18
Operatives Ziel 5 Gezielter Einsatz von IKT zur Patientenversorgung, Systemsteuerung und Innovation Messgröße Zielwert (12) Umsetzungsgrad ELGA ↑ (13) Polypharmazie Prävalenz ↓ (14) Potentiell inadäquate Medikation (PIM) bei Älteren ↓ Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße: Zu TEWEB auf Basis der Evaluierung der Pilotprojekte Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Koordination, Konzeption und Umsetzung von e-Health Anwendungen (z.B. e- laufend Rezept, e-Impfpass, Telegesundheitsdienste, mHealth, pHealth, Telemedizin, Survivorship-Passport) inkl. der Anwendungen im e-Card-System, um Parallelstrukturen und -entwicklungen zu vermeiden gemäß Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG OF 2 Ausbau der IKT-Sicherheitskompetenz im Gesundheitswesen („Health CERT“) Dezember 2018 (danach laufend) 3 Weiterentwicklung der ELGA-Infrastruktur für e-Health-Anwendungen laufend 4 Rollout von ELGA inkl. e-Befund und e-Medikation fristgerecht entsprechend den Dezember 2021 rechtlichen Rahmenbedingungen fertigstellen 5 Evaluierung des Pilotprojektes und Weiterentwicklung des TEWEB-Konzeptes für Dezember 2018 alle Bundesländer Evaluierung, danach Weiterentwicklun g/Rollout 6 Beobachtung und Bewertung innovativer Informations- und laufend Kommunikationstechnologien zur Nutzbarmachung im Gesundheitswesen Landesebene 1 Umsetzung der auf Bundesebene gemeinsam vereinbarten Maßnahmen im Dezember 2021 Bereich IKT-Sicherheitskompetenz 2 Fertigstellung des Rollout von ELGA und Unterstützung beim Rollout von e-Befund Dezember 2021 und e-Medikation fristgerecht entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen 3 Implementierung von TEWEB auf Basis der Evaluierung (Pilotierung) Dezember 2018 Operationalisierung: Ab 2019 Umsetzung gemäß Roll Out Planung (Aufnahme des Betriebs von TEWEB durch Dezember 2021 Nicht-Pilotländer; Wirksamkeit von TEWEB vorausgesetzt 4 Umsetzung gemeinsam vereinbarter e-Card- und Dezember 2021 e-Health-Anwendungen allenfalls in Form von Pilotprojekten Operationalisierung: 1. Weiterentwicklung einer regionalen e-Health Strategie 2. Umsetzung daraus abgeleiteter Maßnahmen 19
Operatives Ziel 6 Verbesserung der integrierten Versorgung Messgröße Zielwert (15) Aufenthalte mit kurzer präop. VWD in FKA 94 % In Therapie Aktiv versorgte PatientInnen und teilnehmende ÄrztInnen (AM und (16) ↑ IM) Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Fertigstellung, Festlegung und Veröffentlichung bundesweit einheitliche Dezember 2017 Qualitätsstandards für die Bereiche Diabetes und Schlaganfall und Prüfung der Rahmenbedingungen für die Umsetzung Landesebene 1 Umsetzung der bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für Diabetes und Dezember 2020 Schlaganfall bei entsprechenden Arbeiten auf Landesebene Operationalisierung: Juni 2018 Regelung von Struktur und Finanzierung von Schulungen zum Thema Diabetes (in und außerhalb des DMP) 2 Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene: Dezember 2021 Integrierte Versorgung Psychiatrie – Salzburger Modell (basierend auf Hamburger Modell) Operationalisierung: Umsetzung des sektorenübergreifenden Stufenplans 3 Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene: Dezember 2021 Integrierte Versorgung Sucht/Abhängigkeitserkrankungen (Alkohol 2020) Operationalisierung: Adaptierung des Wiener Modells und Umsetzung auf Landesebene 20
Operatives Ziel 7 Medikamentenversorgung sektorenübergreifend gemeinsam optimieren Messgröße Zielwert (17) Anzahl der gemeinsamen Medikamentenbeschaffungen ↑ Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Analyse und Schaffen der erforderlichen organisatorischen und rechtlichen Dezember 2019 Grundlagen mit dem Ziel einer gemeinsamen sektoren-, bundesländer- und EU- (Grundlagen) mitgliedsstaatenübergreifenden Beschaffung und Bewirtschaftung von Medikamenten und Umsetzung 2 Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Beschaffung, Lagerung und der Dezember 2018 Abgabe von Medikamenten in Wohn- und Pflegeheimen 3 Für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente gemeinsam Dezember 2021 Indikationsstellungen, Behandlungspfade und gemeinsame Finanzierungsmodelle entwickeln und im Rahmen von Pilotprojekten umsetzen (vgl. Artikel 14 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ZS-G) 4 Einrichtung einer Clearing-Stelle für ausgewählte Arzneimittel zur anonymisierten Dezember 2019 Auskunft über Echtpreise (unter Berücksichtigung von Rabatten) und Mengen der von Krankenanstalten eingekauften bzw. von SV-Trägern erstatteten Medikamente auf nationaler Ebene und in weiterer Folge Einspielung der Daten in eine europäische Clearing Stelle 5 Prüfung und Schaffung der Rahmenbedingungen für die Ermöglichung der Dezember 2018 Wirkstoffverschreibung 6 Systematische Bewertung von medizinischem (Zusatz-)Nutzen von neuen Dezember 2020 Medikamenten bzw. bei Indikationsausweitung durch Health Technology Assessment/HTA unter Berücksichtigung bereits existierender internationaler Vorgaben der EUnetHTA und in Absprache mit internationalen Partnern Landesebene 1 Analyse und Weiterentwicklung des Verschreibungsverhaltens bei Dezember 2020 Spitalsentlassungen und Ambulanzbesuchen mit dem Ziel einer Einhaltung der Richtlinien ökonomischer Verschreibung 2 Prüfung und Schaffung der Voraussetzungen für die Meldung der Daten bzgl. Dezember 2019 Echtpreisen (unter Berücksichtigung von Rabatten) und Mengen für die Clearing Stelle durch die SV- und KA-Träger und in weiterer Folge Umsetzung 3 Analyse und Weiterentwicklung des ABS-Einsatzes in Krankenanstalten Dezember 2021 (Arzneimittel-Bewilligungsservice) mit dem Ziel eines weitgehenden Einsatzes 4 Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Beschaffung, Lagerung und der Dezember 2018 Abgabe von Medikamenten in Wohn- und Pflegeheimen 5 Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene: Dezember 2021 Gemeinsamer Medikamenteneinkauf im stationären Bereich 6 Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene: Dezember 2021 Rezepturrecht und tatsächliche Rezeptur für Ambulanzpatienten und zu entlassende Patienten ( samt Verwendung EKO und ABS ) Operationalisierung: Erhebung des Ist-Standes in den Fonds-KA und Ableitung von Maßnahmen 21
7 Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene: Dezember 2021 Gemeinsame Medikamentenvereinbarung Land/SV, BPoS Operationalisierung: 1. Vereinbarung über Finanzierung (Land/SV) von ausgewählten hochpreisigen Medikamenten (Enzymersatztherapie, Soliris) 2. Analyse/Recherche über zukünftige Herausforderungen in diesem Bereich (z.B. orale Onkologika) 22
Operatives Ziel 8 Sicherstellung der Ergebnisqualität im gesamten ambulanten Bereich Messgröße Zielwert Messgrößen im Zusammenhang mit den weiterführenden Arbeiten zur Qualitätsmessung im ambulanten Bereich noch zu entwickeln Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Regelmäßige Publikation eines Qualitätsberichtes zum ambulanten und laufend stationären Bereich (mindestens in den Abständen gemäß Art. 9 Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG OF) 2 Anpassung und Weiterentwicklung des Konzeptes und der Methode Dezember 2018 „Qualitätsmessung im gesamten ambulanten Bereich“ auf Basis der Ergebnisse und Erfahrungen der Pilotprojekte 3 Schrittweises Ausrollen der sektorenübergreifenden Qualitätsmessung im Dezember 2020 gesamten ambulanten Bereich und Aufbau eines kontinuierlichen Berichtswesens einschließlich Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form 4 Aufbauend auf Ergebnissen der bisherigen und weiterer Pilotprojekte Dezember 2021 organisatorische und rechtliche Vorbereitung der sektorenübergreifenden codierten Diagnosendokumentation im gesamten ambulanten Bereich Landesebene 1 Ausrollen der Qualitätsmessung insbesondere für Diabetes Mellitus Typ 2 im Dezember 2020 gesamten ambulanten Bereich auf Landesebene (insbesondere Unterstützung der Qualitätszirkel, Informationsarbeit etc.) 2 Umsetzung weiterer Pilotprojekte in klar umschriebenen Regionen zur codierten Dezember 2021 Diagnosendokumentation im ambulanten Bereich zur Klärung organisatorischer und technischer Voraussetzungen für die bundesweite Umsetzung 23
Operatives Ziel 9 Zur Stärkung der Sachleistungsversorgung örtliche, zeitliche und soziale Zugangsbarrieren abbauen Messgröße Zielwert (18) Zufriedenheit mit der medizinischen Versorgung in Österreich ↑ Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Analyse von Zugangsbarrieren im Gesundheitssystem und Ableitung von Juni 2018 Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs 2 Analyse von Wechselwirkungen zwischen vertrags-, wahlärztlichem Bereich und Juni 2018 Spitalsbereich und Ableitung von Maßnahmen zur Stärkung der Sachleistungsversorgung 3 Etablierung eines sektorenübergreifenden Öffnungszeiten- und Wartezeiten- Dezember 2018 Monitorings 4 Entwicklung von Umsetzungs- und Finanzierungsmodellen für eine Juni 2017 bedarfsgerechte, niederschwellig zugängliche psychotherapeutische Versorgung in (Konzept) Österreich aufbauend auf dem seitens der SV-Träger und des HVB erstellten Dezember 2017 Konzepts für den Ausbau kostenloser Therapieeinheiten österreichweit um ein (Modelle) Viertel Landesebene 1 Umsetzung identifizierter Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs sowie zur Dezember 2020 Stärkung der Sachleistungsversorgung Operationalisierung: Analyse der Salzburger Situation und Entwicklung von Maßnahmen auf Basis der Bundesergebnisse 2 Umsetzung von Terminmanagementsystemen insb. für CT/MR und elektive Juni 2019 Eingriffe bei den Anbietern aufbauend auf den Ergebnissen des Wartezeiten- Monitorings 4 Operationalisierung: Dezember 2021 1. Analyse des Ist-Standes von Wartezeiten bei ausgewählten elektiven Eingriffen in Fonds-KA 2. Analyse des Ist-Standes von Wartezeiten in ausgewählten Bereichen des niedergelassenen Bereichs (wo Versorgungslücken lt. RSG bestehen) 3. Ableiten von Maßnahmen 4. Sicherstellen von zeitnahen Behandlungen in der Akutversorgung 3 Umsetzung von vereinbarten sachleistungssteigernden Maßnahmen in der Dezember 2019 psychosozialen Versorgung sowohl im Rahmen der bestehenden Systeme der Sachleistungsversorgung als auch im Bereich Mental Health Kinder-/Jugendgesundheit im Rahmen multiprofessioneller Versorgungsstrukturen 4 Da eine Bearbeitung der Maßnahme von Seiten der Zielsteuerungspartner auf Landesebene auch über den vom Zielsteuerungsvertrag vorgesehenen Zeitraum hinausgehend als sinnvoll erachtet wird, wird der Zeitplan entsprechend angepasst. 24
Operatives Ziel 10 Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung Messgröße Zielwert (19) Exzellente und ausreichende Gesundheitskompetenz ↑ Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Weiterführung und Ausbau der Österreichischen Plattform laufend Gesundheitskompetenz (ÖPGK) entsprechend der von der BGK beschlossenen Empfehlungen 2 Förderung individueller und organisationaler Gesundheitskompetenz auch für laufend vulnerable Gruppen durch entsprechende Maßnahmen (u.a. laufender Ausbau des Gesundheitsportals www.gesundheit.gv.at, Verbesserung der Gesprächsqualität, Umsetzung von geeigneten „Standards für gute schriftliche Gesundheitsinformation“) 3 Durchführung einer weiteren Erhebung und Analyse der Gesundheitskompetenz März 2020 der Bevölkerung vorzugsweise im Rahmen einer internationalen Befragung und ggf. Integration ausgewählter Bestandteile in bestehende Befragungen Landesebene 1 Durchführung von Maßnahmen und „Best-Practice“-Projekten zur Förderung laufend individueller und organisationaler Gesundheitskompetenz; z.B. zur verbesserten Gesprächsqualität (inkl. Evaluierung) Operationalisierung: 1. Stärkung der Kompetenzen von Gesundheitsberufen im Bereich Gesprächsqualität 2. Umsetzung der Standards für gute schriftliche Gesundheitsinformation 3. Stärkung der GK der Patienten durch Kurs und Schulungsmodule 2 Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene: Dezember 2021 Gesundheitsberichtserstattung Erhebung von Zahlen/Daten/Fakten, die im Rahmen der Zielsteuerung nutzbar sind Operationalisierung: 1. Einrichtung einer AG April 2018 2. Bedarfsanalyse (welche Daten liegen vor, was ist interessant, machbar, Dezember 2019 zielführend, Kosten) 25
Operatives Ziel 11 Stärkung von zielgerichteter Gesundheitsförderung und Prävention Messgröße Zielwert (20) Gesunde Lebensjahre bei der Geburt ↑ (21) Täglich Rauchende ↓ (22) Kariesfreie Kinder ↑ Bundesebene Maßnahme Zeitplan 1 Umsetzung der vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie laufend 2 Entwicklung evidenzbasierter Handlungsleitfäden für Vorhaben der Dezember 2019 Gesundheitsförderung und Prävention zur Förderung der gesundheitlichen Chancengerechtigkeit 3 Entwicklung eines einheitlichen Kriterienkatalogs zum Einsatz und zur Anwendung Dezember 2018 von Gesundheitsfolgenabschätzung in ausgewählten Bereichen 4 Vereinfachung des Monitorings der Gesundheitsförderungsstrategie Neues Konzept bis Ende 2017 Operative Umsetzung ab 2018 Landesebene 1 Umsetzung der vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie laufend Operationalisierung: Umsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen für die Bevölkerung entlang ihrer Lebensphasen mit den Schwerpunkten: 1. Frühe Hilfen 2. Gesunde Kindergärten 3. Gesunde Schulen 4. Partizipation von Kindern und Jugendlichen 5. Betriebliche Gesundheitsförderung 6. Angebote für Menschen 50+ 7. Lebensstilfördernde Maßnahmen in den Bereichen Ernährung, Bewegung und psychosoziale Gesundheit 2 Implementierung von Maßnahmen zur Förderung der gesundheitlichen laufend Chancengerechtigkeit Operationalisierung: Umsetzung von Maßnahmen für belastete und vulnerable Gruppen (Menschen mit geringem Bildungsstatus, Menschen mit Migrationshintergrund, Jugendliche ohne Arbeitsplatz, Arbeitslose, Mehrfachbelastete Frauen etc.) 26
Artikel 7 Festlegung zur Finanzzielsteuerung (1) Ausgehend von den Festlegungen in Art. 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a ZG werden in der Anlage 1 im Teil E dieses Übereinkommens die für die Periode 2017 bis 2021 maßgeblichen zielsteuerungsrelevanten Ausgabenobergrenzen dargestellt. Die Ermittlung der Ausgabenobergrenzen für die Periode 2017 bis 2021 erfolgt auf Grundlage der in Art. 17 der Art. 15a ZG festgeschriebenen Methodik und Werte, wobei im Hinblick auf Transparenz und Kontinuität die Bestimmungen des Art. 15 Abs 7 sowie Art. 17 Abs 2 Z 2 und Art. 17 Abs 3 Z 2 maßgeblich sind. (2) Die Darstellung der Verteilung der Ausgabenobergrenzen auf die Zielsteuerungspartner erfolgt hierbei in Anlage 1. (3) Für eine effektive Finanzzielsteuerung ist Zeitreihen-Kontinuität und somit eine einheitliche Methodik zur Ermittlung der Ausgabenpositionen weiterhin sicherzustellen (Ceteris-paribus Bestimmung). Diese Kontinuität bezieht sich auf die Identifikation und die sachliche Abgrenzung der zielsteuerungsrelevanten Gesundheitsausgaben (gemäß Art. 17 der Art. 15a ZG). 27
Artikel 8 Monitoring und Statusbericht (1) Das Monitoring zur Zielerreichung auf Ebene ZV umfasst das Monitoring zur Finanzzielsteuerung sowie das Monitoring der operativen Ziele in den Steuerungsbereichen Versorgungsstrukturen, Versorgungsprozesse und Ergebnisorientierung anhand der vereinbarten bundeseinheitlichen Messgrößen und der zugehörigen Zielwerte. (2) Der Statusbericht auf Ebene ZV umfasst eine projektbezogene Darstellung des Status und Fortschritts der im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit im Ziele- und Maßnahmenkatalog vereinbarten Maßnahmen und laufenden Arbeiten, um eine koordinierte Vorgehensweise sicherzustellen. (3) Zur Erstellung des Monitoring und des Statusberichts durch die GÖG verpflichten sich die Zielsteuerungspartner, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu ist ein standardisierter Bericht (Anlage 3) an die Landes- Zielsteuerungskommission (im Folgenden „L-ZK“) über den Status und Fortschritt der Maßnahmen und laufenden Arbeiten auf Landesebene zu richten. Monitoring und Statusbericht sind nach Freigabe durch die L-ZK der GÖG zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung an die GÖG kann ohne Freigabe durch die L-ZK erfolgen, wenn die L-ZK diese Kompetenz delegiert. (4) Die Regelungen betreffend die gesondert darzustellenden Größen entsprechend Art. 8.3 ZV werden sinngemäß angewandt. 28
Artikel 9 Finanzielle Folgen bei Leistungsverschiebungen (Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen) (1) Die Zielsteuerungspartner kommen überein, dass für jede vereinbarte Leistungsverschiebung auf Landesebene der finanzielle Ausgleich festzulegen und dieser laufend durchzuführen ist. (2) Vertraglich vereinbarte Leistungsverschiebungen und neu zu etablierende Versorgungsformen sind transparent und nachvollziehbar zu messen und zu dokumentieren sowie deren finanzielle Folgen zu bewerten. Dabei sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Leistungsverschiebungen sind aus den vertraglich vereinbarten Zielen abzuleiten. 2. Beschreibung des Gegenstandes der sektorenübergreifenden Leistungsverschiebung (des Leistungsbündels) getrennt nach entfallender Leistung in einem Sektor und zusätzlicher Leistung im anderen Sektor unter Berücksichtigung von Qualitätsaspekten. 3. Angabe der von der Leistungsverschiebung betroffenen Strukturen und allfälligen Veränderungen in den Strukturen in beiden Sektoren. 4. Leistungsverschiebungen sind anhand von Inanspruchnahmehäufigkeiten (Fälle, Frequenzen, e-Card-Kontakte, etc.) und/oder Leistungshäufigkeiten nach Leistungsarten oder Leistungsbündel zu messen. Messgröße können auch Einheiten von Leistungserbringungsstrukturen sein. Dabei soll bundeseinheitlich vorgegangen werden. Sowohl für den niedergelassenen Bereich als auch für die Spitäler sind hierbei gemeinsame Datenstrukturen der Leistungsmessung heranzuziehen. 5. Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird, ist das Leistungsvolumen (IST-Stand) in Kalenderjahr 2010. Für einzelne Projekte können auf Landesebene einvernehmlich zwischen den Zielsteuerungspartner abweichende, zeitnahe Messzeiträume festgelegt werden. 6. Die Beschreibung des Status-quo des Leistungsgeschehens zu diesem Zeitpunkt ist keine Aussage über die kompetenzrechtliche Zuständigkeit und über die finanzielle Abgeltung. 7. Für die finanzielle Bewertung der Leistungsverschiebungen sind zwischen den Zielsteuerungspartnern auf Landesebene Verrechnungsbeträge (Menge und Wert) auf rationaler Grundlage zu vereinbaren und eine allfällige Valorisierung von Beträgen festzulegen. 29
8. Dauerhafte Leistungsverschiebungen und deren Finanzierung sind am Ende einer Übereinkommensperiode im nächsten Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene bzw. in den Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu verankern, es sei denn es besteht ein gegenteiliger Konsens. (3) Ist für bestimmte Themenbereiche zwischen den Zielsteuerungspartnern auf Landesebene nichts vereinbart, können im jeweils eigenen Kompetenzbereich Veränderungen durchgeführt werden. 1. Erfolgen dabei Einsparungen im eigenen Bereich, die keine Leistungsverschiebungen zur Folge haben, erwachsen daraus keine finanziellen Ausgleichsfolgen. 2. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat (vgl. Art. 25 Abs. 10 der Art. 15a OF). (4) In Bezug auf einseitige, nicht zwischen Land und Sozialversicherung akkordierte Leistungsverschiebungen, die finanziell belastende Auswirkungen auf den jeweils anderen haben, gilt Folgendes: 1. Hat das einseitige Verhalten eines Zielsteuerungspartner auf Landesebene finanziell belastende Auswirkungen auf den anderen, kann der belastete Partner durch Glaubhaftmachung der Belastung in der jeweiligen Landes- Zielsteuerungskommission einen finanziellen Ausgleich verlangen. Der einseitig Handelnde kann dem dadurch entgegentreten, dass er in gleicher Weise dartut, dass die andere Seite in diesem Bereich ihre gesetzlichen Pflichten bislang vernachlässigt hat. 2. Für daraus resultierende Streitigkeiten ist ein Schlichtungsverfahren analog den Bestimmungen des Art. 25 der Art. 15a ZG durchzuführen. 30
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