Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Zielsteuerung - Gesundheit 2017 2021

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Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Zielsteuerung - Gesundheit 2017 2021
Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

      Zielsteuerung – Gesundheit

             2017 - 2021
beschlossen von der
                        Landes-Zielsteuerungskommission
                                  als Organ des
                          Salzburger Gesundheitsfonds
                                 am 27.11.2017

Co-Vorsitzender                                  Co-Vorsitzender
Obmann Andreas Huss, MBA                         LH.-Stv. Mag. Dr. Christian Stöckl

             in Vertretung der Zielsteuerungspartner auf Landesebene

                                                                                  1
Inhaltsverzeichnis

Teil A – Allgemeines ................................................................................................ 4
   Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen .......................................................................... 4
   Artikel 2 Interpretation ............................................................................................... 5
   Artikel 3 Wechselseitige Information und gemeinsame Kommunikation ................. 5
Teil B – Steuerungsbereiche .................................................................................... 6
   Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen zu den Steuerungsbereichen ........................... 6
   Artikel 5 Strategische und operative Ziele .................................................................. 7
   Artikel 6 Ziele- und Maßnahmenkatalog .................................................................. 10
   Operatives Ziel 1 ....................................................................................................... 11
   Operatives Ziel 1.1 .................................................................................................... 12
   Operatives Ziel 1.2 .................................................................................................... 14
   Operatives Ziel 1.3 .................................................................................................... 15
   Operatives Ziel 2 ....................................................................................................... 16
   Operatives Ziel 3 ....................................................................................................... 17
   Operatives Ziel 4 ....................................................................................................... 18
   Operatives Ziel 5 ....................................................................................................... 19
   Operatives Ziel 6 ....................................................................................................... 20
   Operatives Ziel 7 ....................................................................................................... 21
   Operatives Ziel 8 ....................................................................................................... 23
   Operatives Ziel 9 ....................................................................................................... 24
   Operatives Ziel 10 ..................................................................................................... 25
   Operatives Ziel 11 ..................................................................................................... 26
   Artikel 7 Festlegung zur Finanzzielsteuerung ........................................................... 27
   Artikel 8 Monitoring und Statusbericht .................................................................... 28
   Artikel 9 Finanzielle Folgen bei Leistungsverschiebungen ....................................... 29
Teil C – Laufende Arbeiten .................................................................................... 31
   Artikel 10 Laufende Arbeiten .................................................................................... 31

                                                                                                                             2
Teil D – Schlussbestimmungen .............................................................................. 32
   Artikel 11 Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen ............................................. 32
   Artikel 12 Übereinkommensänderungen und Salvatorische Klausel ....................... 32
   Artikel 13 Geltungsdauer .......................................................................................... 32
   Artikel 14 Sonstiges ................................................................................................... 33
Teil E – Anlagen ..................................................................................................... 34
   Anlage 1 – Tableau zur Finanzzielsteuerung (Finanzrahmenvertrag) ...................... 34
   Anlage 2 – Glossar und Abkürzungsverzeichnis ....................................................... 35
   Anlage 3 – Muster für Statusbericht ......................................................................... 41
   Anlage 4 – Laufende Arbeiten .................................................................................. 42

                                                                                                                            3
Teil A – Allgemeines
                                    Artikel 1
                            Allgemeine Bestimmungen

1.1. Gegenstand/Zielsetzung
(1)    Dieses      Landes-Zielsteuerungsübereinkommen          (im       Folgenden
„Übereinkommen“) wird auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit (im Folgenden „Art. 15a ZG“), der Vereinbarung gemäß Art.
15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (im
Folgenden „Art. 15a OF“) und des Zielsteuerungsvertrages (im Folgenden „ZV“)
abgeschlossen. Mit dem Übereinkommen werden die Vereinbarungen Art. 15a ZG,
Art. 15a OF und die im ZV enthaltenen Festlegungen näher ausgeführt. Die im ZV
enthaltenen Grundlagen der Zielsteuerung (Teil A des ZV), wie das gemeinsame
Zukunftsbild und die gemeinsamen handlungsleitenden Prinzipien (Werte) gelten
auch für dieses Übereinkommen.
(2)    Dieses    Übereinkommen        wird   vom      Land   Salzburg     und    den
Sozialversicherungsträgern       Salzburger       Gebietskrankenkasse         (SGKK),
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft (SVA), Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
(VAEB), Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) abgeschlossen.

1.2. Regelungsebenen
(1)    Die Zielsteuerungspartner vereinbaren ausgehend vom gemeinsamen
Zukunftsbild (gem. Art. 2 ZV) über die zukünftige Weiterentwicklung des
Gesundheitssystems und den handlungsleitenden Prinzipien (gem. Art. 3 ZV)
strategische Ziele, die wiederum durch operative Ziele konkretisiert werden. Zu
jedem operativen Ziel werden Messgrößen, Zielwerte und Maßnahmen für die
Landesebene definiert.
(2)   Gemäß § 10 Abs. 2 G-ZG werden im Übereinkommen die im ZV auf
Bundesebene festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu
den Steuerungsbereichen, Versorgungsstrukturen, Versorgungsprozesse und
Ergebnisorientierung und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte
Umsetzung operationalisiert.
(3)   Strategische Ziele sind langfristig ausgerichtet und haben Programmcharakter.
(4)    Operative Ziele sind kurz- oder mittelfristig und sind nach Möglichkeit in der
jeweiligen Übereinkommenssperiode, allenfalls in Phasen, umzusetzen.

                                                                                   4
(5)    Für Maßnahmen auf der Bundesebene vereinbaren die Zielsteuerungspartner
eine Mitwirkungspflicht im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen ihrer jeweiligen
verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten.
(6)    Für die in Art. 10 ZV definierten laufenden Arbeiten vereinbaren die
Zielsteuerungspartner eine Mitwirkungspflicht im eigenen Wirkungsbereich im
Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten.

                                     Artikel 2
                                  Interpretation
Der Text dieses Übereinkommens ist im Sinne des ZV zu interpretieren. Im Zweifel
haben die in der Art. 15a OF, Art. 15a ZG und im ZV enthaltenen Bestimmungen
Vorrang vor allfällig abweichend interpretierbaren Formulierungen dieses
Übereinkommens.

                                   Artikel 3
          Wechselseitige Information und gemeinsame Kommunikation
(1)   In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und
rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen
operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im
Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(2)    Die   Zielsteuerungspartner      bekennen    sich    zu     einer    aktiven
Kommunikationspolitik, zu den im Rahmen des Zielsteuerungssystems gemeinsam
gestalteten Maßnahmen gegenüber allen berührten Bezugsgruppen, insbesondere
den BürgerInnen und Versicherten. Die Kommunikationspolitik ist von den
Grundprinzipien Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Verständlichkeit getragen.
(3)    Es gilt der Grundsatz, dass gemeinsam beauftragte Projekte und Regelbetriebe
nach außen erkennbar als Kooperationen dargestellt werden. Die Gestaltung der
Kommunikationsmaßnahmen (beispielsweise Drucksorten und audiovisuelle
Materialien) wird dabei einvernehmlich festgelegt. Die Erwähnung gemeinsam
gestalteter Maßnahmen in eigenen Medien oder im Rahmen der jeweils eigenen
Öffentlichkeits- und Pressearbeit bleibt jedem Zielsteuerungspartner unbenommen,
solange der Kooperationscharakter der Maßnahme angeführt wird.
(4)   Gemäß den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit werden zu bezahlende Einschaltungen in Medien und
Medienkooperationen nur dort als Mittel der gemeinsamen Kommunikation
eingesetzt, wo dies zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendig ist.
                                                                                 5
Teil B – Steuerungsbereiche
                                 Artikel 4
             Allgemeine Bestimmungen zu den Steuerungsbereichen
(1)   Die Zielsteuerungsparteien verpflichten sich, die im Folgenden angeführten,
den Steuerungsbereichen Versorgungsstrukturen, Versorgungsprozesse und
Ergebnisorientierung zugeordneten, strategischen und operativen Ziele und daraus
abgeleiteten Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen
Zuständigkeit zu verfolgen. Ebenso finden sich die Festlegungen für den
Steuerungsbereich Finanzziele in diesem Teil des Übereinkommens.
(2)   Eine maßgebliche Orientierung für diese Ziele und Maßnahmen ergibt sich aus
den Gesundheitszielen Österreich und den Salzburger Gesundheitszielen.
(3)   Die konkrete Umsetzung der Maßnahmen               erfolgt   auf   Basis   der
Operationalisierung in diesem Übereinkommen.
(4)  Die potenzielle Auswirkung auf die Ausgabenobergrenzen ist bei allen
Maßnahmen zu beachten.
(5)   Ein zentrales Element des Ziele- und Maßnahmenkatalogs ist die Erbringung
von Leistungen am Best Point of Service. Dieser kann auf allen Versorgungsstufen im
Gesundheitssystem verortet sein.
(6)    Für die Umsetzung der vereinbarten Ziele und Maßnahmen sind die
notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Bundes- und Landesgesetze) zu
schaffen.
(7)    Alle Zielwerte, bei denen weder in der entsprechenden Maßnahme noch in der
Messgröße eine Jahreszahl zugeordnet ist, beziehen sich, soweit die Bundes-
Zielsteuerungskommission nichts anderes bestimmt, auf die Geltungsdauer des
Übereinkommens. Kommt es zu einer Verzögerung der im ZV vorgesehenen Termine,
so verschieben sich auch die auf Landesebene darauf aufbauenden Termine
automatisch um den entsprechenden Zeitraum, ohne dass es einer weiteren
Vereinbarung       der      Zielsteuerungsparteien    bedarf.  Das   tatsächliche
Übereinkommensende bleibt davon unberührt.

                                                                                  6
Artikel 5
                        Strategische und operative Ziele
In nachfolgender Tabelle werden die im Ziele- und Maßnahmenkatalog (Art. 6) den
operativen Zielen (die den strategischen Zielen zugeordnet sind) zugeordneten
Messgrößen (Indikatoren für die Gesamtzielerreichung) und Zielwerte bzw.
Zielvorgaben im Überblick dargestellt. Diese messen auf strategischer Ebene die
Erreichung der mit der Zielsteuerung-Gesundheit intendierten Zielrichtungen.
Mit dem Ziele- und Maßnahmenkatalog beabsichtigen die Zielsteuerungspartner eine
Stärkung des Sachleistungsprinzips im stationären und ambulanten Bereich um das
Grundprinzip der Solidarität zu festigen.

                                                                              7
Strategische Dimension                          Operative Dimension                                                     Messgrößen                                 Zielwerte/
                            Strategische Ziele                             Operative Ziele                                                                                                  vorgaben

                                                                    1: Verbesserung der integrativen Versorgung         Messgrößen und Zielwerte/Zielvorgaben sind direkt den operativen Zielen 1.1 bis 1.3
                                                                    durch gemeinsame abgestimmte verbindliche           zugeordnet. Diese sind in der Analyse zu betrachten.
                                                                    Planung und Umsetzung der folgenden Ziele (1.1
                                                                    bis 1.3)
                                                                    1.1: Primärversorgungsmodelle        auf-    und    (1) Umgesetzte PV-Einheiten                                         Gemäß ZV
                                                                    ausbauen                                            (2) In PV-Einheiten versorgte Bevölkerung                               
                                                                                                                        Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße:
                                                                                                                        Anteil von Fällen mit abgeschlossener Behandlung
                                                       Bedarfs-     1.2: Bedarfsgerechte Gestaltung, Abstimmung         (3) Anzahl multiprofessioneller und/oder interdisziplinärer             
                                                       gerechte     und Weiterentwicklung der ambulanten                Versorgungsformen im ambulanten Fachbereich mit
                                                     Versorgungs-   Fachversorgung                                      Versorgungsauftrag
                                                      strukturen                                                        Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße zur Versorgungs-
                                                                                                                        wirksamkeit           von    multiprofessionellen und/oder
                              S1: Stärkung der                                                                          interdisziplinären Versorgungsformen
                          ambulanten Versorgung
                                                                    1.3: Bedarfsgerechte Anpassung der stationären      (4) Krankenhaushäufigkeit in FKA                                        
                              bei gleichzeitiger
                                                                    Versorgungsstrukturen                               (5) Belagstagesdichte in FKA                                            
                               Entlastung des
                                                                                                                        (6) Ausgewählte TK-Leistungsbündel, die        tagesklinisch-     pro Leistungs-
                          akutstationären Bereichs
                                                                                                                        stationär oder ambulant erbracht werden                          bündel definiert
                            und Optimierung des

    Bessere Versorgung
                            Ressourceneinsatzes

                                                                    2: Verfügbarkeit und Einsatz des für die            (7) Anzahl der besetzten und genehmigten Ausbildungsstellen     Beobachtungswert
                                                                    qualitätsvolle    Versorgung   erforderlichen       AM/FÄ
                                                                    Gesundheitspersonals               (Skill-Mix,      (8) Ärztliche Versorgungsdichte                                 Beobachtungswert
                                                                    Nachwuchssicherung,          demographische         (9) Relation DGKP und PFA zu ÄrztInnen in FKA („Nurse to        Beobachtungswert
                                                                    Entwicklung) sicherstellen                          Physician Ratio“)
                                                     Die richtige
                                                     Versorgung     3: Stärkere Ausrichtung des Vertragswesens und      Messgrößen siehe op. Ziele 1.1 bis 1.3.
                                                     („The right    der          Honorierungssysteme              am
                                                       care“)       Versorgungsbedarf        bei       gleichzeitiger
                                                                    Unterstützung der Zielsetzungen der ZS-G
                                                                    (insbesondere Versorgung am „Best Point of
                                                                    Service“) und der Anforderung an die

8
                                                                    Versorgungsformen
4: Optimierung der Versorgung von Kindern und        (10) Masern/Mumps/Röteln – Durchimpfungsrate Kinder                 
                                                                        Jugendlichen in ausgewählten Bereichen               (11) Ambulante KJP-Angebote                                         
                                                                        5:    Gezielter   Einsatz von    IKT           zur   (12) Umsetzungsgrad ELGA                                            
                                                                        Patientenversorgung, Systemsteuerung          und    (13) Polypharmazie Prävalenz                                        
                                                                        Innovation                                           (14) Potentiell inadäquate Medikation (PIM) bei Älteren             
                                                                                                                             Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße zu TEWEB auf
                                                                                                                             Basis der Evaluierung der Pilotprojekte

                               S2: Sicherstellen der     Besser         6: Verbesserung der integrierten Versorgung          (15) Aufenthalte mit kurzer präop. VWD in FKA                       
                                Zufriedenheit der      koordinierte                                                          Individueller Länderanteil zur österreichweiten Zielerreichung
                                Bevölkerung durch      Versorgung                                                            von mindestens 94%
                                 Optimierung der                                                                             (16) In Therapie Aktiv versorgte PatientInnen und                   
                                Versorgungs- und                                                                             teilnehmende ÄrztInnen (AM und IM)

    Bessere Qualität
                              Behandlungsprozesse                       7:                   Medikamentenversorgung          (17) Anzahl der gemeinsamen Medikamentenbeschaffung                 
                                                                        sektorenübergreifend gemeinsam optimieren
                                                                        8: Sicherstellung der Ergebnisqualität         im    Messgrößen im Zusammenhang mit den weiterführenden               Arbeiten   zur
                                                                        gesamten ambulanten Bereich                          Qualitätsmessung im ambulanten Bereich noch zu entwickeln
                                                        Behandlung,     9: Zur Stärkung der Sachleistungsversorgung          (18) Zufriedenheit mit der medizinischen Versorgung in             
                                                       zum richtigen    örtliche , zeitliche und soziale Zugangsbarrieren    Österreich
                                                         Zeitpunkt      abbauen

                            S3: Gesundheitsförderung                    10: Stärkung der Gesundheitskompetenz der            (19) Exzellente und ausreichende Gesundheitskompetenz               
                                                          Gesund
                            und Prävention: Erhöhung                    Bevölkerung
                                                          bleiben
                              der Zahl der gesunden
                                 Lebensjahre und                        11:    Stärkung       von      zielgerichteter       (20) Gesunde Lebensjahre                                            
                                 Verbesserung der        Gesünder       Gesundheitsförderung und Prävention                  (21) Täglich Rauchende                                              
                                Lebensqualität von        leben                                                              (22) Kariesfreie Kinder                                             
                               erkrankten Personen

    Gesündere Bevölkerung
                                                                        Messgrößen und Zielwerte siehe Finanzzielsteuerung bzw. Einhaltung der Ausgabenobergrenzen Art. 7 ZV iVm Anlage 1.
                            S4: Gewährleistung einer
                                  nachhaltigen
                                                       Nachhaltigkeit
                              Finanzierbarkeit der
                                                          sichern
                                  öffentlichen

    „Better value“
                             Gesundheitsausgaben

9
Artikel 6
                        Ziele- und Maßnahmenkatalog
Im nachstehenden Ziele- und Maßnahmenkatalog erfolgt eine Operationalisierung
der Maßnahmen auf Landesebene aus dem ZV. Die Zielsteuerungspartner bekennen
sich zu den im ZV auf Bundesebene vereinbarten Maßnahmen (Art. 6 ZV) und
vereinbaren eine generelle Mitwirkungspflicht dazu (Art. 1.1 Abs 5). Auf eine
gesonderte Darstellung der Maßnahmen auf Bundesebene aus dem ZV wird im
nachstehenden Ziele- und Maßnahmenkatalog verzichtet.

                                                                          10
Operatives Ziel 1
   Verbesserung der integrativen Versorgung durch gemeinsame abgestimmte verbindliche Planung und
                                               Umsetzung
Messgröße                                                                                   Zielwert
Messgrößen und Zielwerte/Zielvorgaben sind direkt den operativen Zielen 1.1. bis 1.3 zugeordnet. Diese sind in
                                  der Analyse gemeinsam zu betrachten.

                                            Bundesebene
Maßnahme                                                                                     Zeitplan
1     Gründung der gesetzlich vorgesehenen Gesundheitsplanungs GmbH und Erlass der           Juni          2017
      Planungsverordnung (ÖSG und RSG)                                                       (Gründung)
                                                                                             Dezember 2017
                                                                                             (VO zum ÖSG)
                                                                                             April 2019 (VO
                                                                                             zum RSG)
2       Vorlage ÖSG 2017 inklusive Grundlagen für Versorgungsaufträge und Ausweis der        Juli 2017 (Vorlage
        verbindlich zu machenden Passagen gemäß § 23 G-ZG an die B-ZK, danach                ÖSG)
        sukzessive Fertigstellung der Grundlagen für Versorgungsaufträge im ÖSG für          Dezember 2019
        sämtliche relevanten Fachbereiche und Weiterentwicklung                              (Fertigstellung
                                                                                             Grundlagen VA)
3       Schaffen der notwendigen Voraussetzungen für ÜRVP-Umsetzung (Grundsätze zur          Juli 2017
        Finanzierung gemäß § 59g KAKuG)
4       Analyse und Vergleich (Bundesländer) zum aktuellen Stand der Hospiz- und             Dezember 2017
        Palliativversorgung                                                                  (iZm HOS/PAL-
                                                                                             Monitoring)
5       Vorgabe von bundesweiten Empfehlungen zur Finanzierung zusätzlicher                  Juni 2018
        Strukturen für HOS/PAL nach Maßgabe § 2 Abs. 2a Pflegefondsgesetz auf Basis der
        Analyse zum aktuellen Stand

                                                Landesebene

1       Erlass adäquater Ausführungsgesetze zu den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG        Dezember 2017
        auf Landesebene
2       Erstellung integrativer RSG gemäß der Rahmenvorgaben im ÖSG inklusive jener          Dezember 2018
        Planungsvorgaben, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen (Festlegungen
        zur      Kapazitätsplanung,      überregionale      Versorgungsplanung       und
        Versorgungsaufträge soweit Grundlagen im ÖSG verankert)
             Operationalisierung:
        1. Erstellen eines Zeitplans                                                         Oktober 2017
        2. Einrichtung einer Arbeitsgruppe aus Landes- und SV-Vertreter*innen
        3. Gemeinsame Erarbeitung des RSG aufbauend auf den ÖSG unter laufender
             Identifikation von Überkapazitäten/ Versorgungslücken und Umsetzung des
             bundesweiten Konzeptes Versorgungsaufträge und Rollen (diesbezügliche
             Vorgaben laut ÖSG fehlen noch)
        4. Beschlussfassung in der L-ZK mit Ausweis der verbindlich zu erklärenden Teile     November 2018
             unter Berücksichtigung der Begutachtungsfristen gem. G-ZG
        5. Erlass der Landesplanungsverordnung

                                                                                                            11
Operatives Ziel 1.1
                             Primärversorgungsmodelle auf- und ausbauen
Messgröße                                                                                 Zielwert
(1)    Umgesetzte PV-Einheiten                                                            75

(2)    In PV-Einheiten versorgte Bevölkerung                                              ↑
       Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße:
       Anteil von Fällen mit abgeschlossener Behandlung

                                           Bundesebene
Maßnahme                                                                                  Zeitplan
1     Schaffen der für den Auf- und Ausbau der PVE erforderlichen Voraussetzungen;        Juni 2017
      insbesondere PHC-Gesetz, Kompetenzprofile, Richtlinie gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 lit.    (Gesetz,
      m G-ZG                                                                              Richtlinie)
                                                                                          Dezember 2017
                                                                                          (K-Profile)
2      Festlegung von Eckpfeilern für Verträge und Honorierungssysteme                    Dezember 2017
3      Strukturierte Unterstützung bei der Information zur Primärversorgung und bei der   Dezember 2017
       Gründung von Primärversorgungseinheiten (z.B. Services zur Gründung, finanzielle
       Förderungsmöglichkeiten, Rahmenbedingungen) im Sinne des Art. 31 Abs. 7 der
       Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG OF

                                               Landesebene

1      Analyse der regionalen Versorgungssituation und Vereinbarung der Anzahl und        Dezember 2017
       regionalen Verteilung sowie der Finanzierung der PVE; Abbildung der
       Planungsergebnisse in den RSG und anschließend Transformation in den               Dezember 2018
       Stellenplan
           Operationalisierung:
       1.  Gemeinsame Analyse der Versorgungssituation (kann auch im Rahmen der AG
           von Op.Z. 1 erfolgen) und der grundsätzlichen Möglichkeiten mit dem Ziel der
           Identifikation geeigneter PVE-Standorte
       2. Definition der gemeinsamen Finanzierungsregeln
       3. Abbildung der PVE in den RSG und im Stellenplan
       4. Prozess der Beschlussfassung gem. Op.Z. 1
2      Umsetzung der im RSG definierten PVE (Invertragnahme und Evaluierung) auf          Dezember 2021
       Basis der festgelegten Eckpfeiler für Verträge und Honorierungssysteme
           Operationalisierung:
       1. Erstellung eines individuellen Projektplans für die einzelnen, in den RSG
           festgelegten PVE unter Berücksichtigung der Einbindung der Stakeholder und
           von PR-Maßnahmen
       2. Projektumsetzung mit besonderer Berücksichtigung der Einbindung von
           Stakeholdern und PR-Maßnahmen
       3. Umsetzung des PHC Tennengau und weiterer im RSG geplanter PHC

                                                                                                      12
3      Einbindung der Stakeholder und begleitende Information zu PVE für die             Juni 2018
       Bevölkerung und GDA auf regionaler Ebene
                                                                                                         1
           Operationalisierung:                                                          Dezember 2021
       1. Erstellung eines individuellen Projektplans für die einzelnen, in den RSG
           festgelegten PVE unter Berücksichtigung der Einbindung der Stakeholder und
           von PR-Maßnahmen
       2. Projektumsetzung mit besonderer Berücksichtigung der Einbindung von
           Stakeholdern und PR-Maßnahmen

1
 Da eine Bearbeitung der Maßnahme von Seiten der Zielsteuerungspartner auf Landesebene auch über den
vom Zielsteuerungsvertrag vorgesehenen Zeitraum hinausgehend als sinnvoll erachtet wird, wird der Zeitplan
entsprechend angepasst.

                                                                                                       13
Operatives Ziel 1.2
    Bedarfsgerechte Gestaltung, Abstimmung und Weiterentwicklung der ambulanten Fachversorgung

Messgröße                                                                                 Zielwert
       Anzahl multiprofessioneller und/oder interdisziplinärer Versorgungsformen im
(3)                                                                                       ↑
       ambulanten Fachbereich mit Versorgungsauftrag
       Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße:
       Versorgungswirksamkeit von multiprofessionellen und/oder interdisziplinären
       ambulanten Versorgungsformen

                                             Bundesebene
Maßnahme                                                                                  Zeitplan
1     Finalisierung des Konzepts zu Versorgungsstrukturen für die multiprofessionelle     Dezember 2017
      und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung
2     Prüfung und Schaffen von erforderlichen organisatorischen und rechtlichen           Dezember 2018
      Voraussetzungen für die Umsetzung der Versorgungsaufträge
3     Strukturierte Unterstützung bei der Information zur ambulanten Fachversorgung       laufend
      und bei der Gründung von multiprofessionellen und/oder interdisziplinären
      Versorgungsangeboten        (z.B.   Services   zur    Gründung,      finanzielle
      Förderungsmöglichkeiten, Rahmenbedingungen) im Sinne des Art. 31 Abs. 7 der
      Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG OF

                                              Landesebene

1      Analyse und gemeinsame regionale Planung der ambulanten Fachversorgung auf         Dezember 2018
       Basis von Versorgungsaufträgen, soweit Grundlagen im ÖSG verankert, im
       Rahmen der RSG-Erstellung und anschließende Umsetzung (inkl. projektbezogener
       Vereinbarung      der    Finanzierung   von   multiprofessionellen     und/oder
       interdisziplinären Versorgungsangeboten gemäß Vereinbarung gemäß Art. 15a B-
       VG OF Art. 31)
            Operationalisierung:
       1. Definition der gemeinsamen Finanzierungsregeln
       2. Schließung von Versorgungslücken und Abbau von Überkapazitäten anhand
            der Ergebnisse des RSG
2      Gezielter       Aufbau/Ergänzung      von    noch       fehlenden       HOS/PAL    Dezember 2021
       Einrichtungen/Kapazitäten im ambulanten Bereich inkl. Kinder-Palliativversorgung
       auf Basis der Analyseergebnisse und Empfehlungen zur Finanzierung zusätzlicher
       Strukturen (siehe auch op. Ziel 1)
            Operationalisierung:
       1. Definition der Finanzierungsregeln (bundesweit)
       2. Vereinbarung eines Versorgungsplans auf Basis der Analyse und Abbildung im
            RSG gemäß Rahmenvorgaben des ÖSG

                                                                                                      14
Operatives Ziel 1.3
                  Bedarfsgerechte Anpassung der stationären Versorgungsstrukturen

Messgröße                                                                                  Zielwert
(4)   Krankenhaushäufigkeit in FKA (jährliche Reduktion österreichweit)                    mindestens 2 %

(5)   Belagstagedichte in FKA (jährliche Reduktion österreichweit)                         mindestens 2 %
      Ausgewählte TK-Leistungsbündel, die tagesklinisch-stationär oder ambulant
(6)                                                                                        siehe Anlage 2
      erbracht werden (pro Leistungsbündel definiert)

                                              Bundesebene
Maßnahme                                                                                   Zeitplan
1     Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Grundlage der               Juni 2018
      Regelungen im ÖSG (z.B. KAKuG)

                                              Landesebene

1     Analyse und gemeinsame regionale Planung der akutstationären Versorgung auf          Dezember 2018
      Grundlage des neuen ÖSG im jeweiligen RSG (Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art.
      15a B-VG OF, Art. 13 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ZS-G) insbesondere

      •    Forcierung der ambulanten und tagesklinischen Leistungserbringung,
      •    Bündelung komplexer Leistungen und weitgehende Überwindung kleinteiliger
           Organisationsformen und
      • Umsetzung der gemeinsam vereinbarten ÜRVP
           Operationalisierung:
      1. Analyse im Rahmen der AG des Op.Z. 1
      2. Abbildung der Planung im RSG
      3. Beschlussprozedere gem. Op.Z. 1
      4. Erhöhung tagesklinischer Leistungen auf die angeführten Zielwerte sowie
           Ausbau tagesklinischer Leistungen anhand TK-Katalog
2     Gezielter      Aufbau/Ergänzung         von     noch       fehlenden     HOS/PAL     Dezember 2021
      Einrichtungen/Kapazitäten im stationären Bereich (extra- und intramural) inkl.
      Kinder-Palliativbetten (extra- und intramural) auf Basis der Analyseergebnisse und
      Empfehlungen zur Finanzierung zusätzlicher Strukturen (siehe auch op. Ziel 1)
           Operationalisierung:
      1. Ableitung von Handlungsempfehlungen
      2. Vereinbarung eines Versorgungsplans auf Basis der Analyse

                                                                                                            15
Operatives Ziel 2
Verfügbarkeit und Einsatz des für die qualitätsvolle Versorgung erforderlichen Gesundheitspersonals (Skill-
                 Mix, Nachwuchssicherung, demographische Entwicklung) sicherstellen
Messgröße                                                                                 Zielwert
(7)     Anzahl der besetzten und genehmigten Ausbildungsstellen AM/FÄ                        Beobachten

(8)     Ärztliche Versorgungsdichte                                                          Beobachten

(9)     Relation DGKP und PFA zu ÄrztInnen in FKA („Nurse to Physician Ratio“)               Beobachten

                                                Bundesebene
Maßnahme                                                                                     Zeitplan
1     Aufbau eines zeitnahen, transparenten und gut definierten Analysewesens (IT-           Dezember 2017
      Tool) als gemeinsame Grundlage für die Planung der Personalressourcen im               (erste Fassung IT-
      jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit dem Ziel der Bedarfsdeckung mit adäquat           Tool)
      ausgebildetem Gesundheitspersonal                                                      Dezember 2019
2     Fortführung der Arbeiten zu Kompetenzprofilen Kernteam und erweitertes Team            Dezember 2017
      PV (insbesondere in Hinblick auf die Aufgabenteilung) und Identifizierung von
      allfälligen Adaptierungsbedarfen der Curricula
3     Analyse der Einflussfaktoren (inkl. Arbeitszufriedenheit) auf die Attraktivität der    Dezember 2018
      Berufsfelder Allgemeinmedizin, Pflege und allfällig weiterer Gesundheitsberufe
      und Ableitung entsprechender Maßnahmen

                                                Landesebene

1       Schaffen von ausreichenden Lehrpraxen in Zusammenwirken mit der jeweiligen           Laufend
        Ärztekammer
2       Unterstützung der Universitäten bei der Schaffung von ausreichenden                  Laufend
        Möglichkeiten/Plätzen für das klinisch-praktische Jahr (KPJ, präpromotionell)
3       Analyse und ggf. Anpassung der Ausbildungskapazitäten für ausgewählte                Laufend
        Gesundheitsberufe
            Operationalisierung:
        Pflegeausbildung anhand der neuen gesetzliche Rahmenbedingungen ausrichten
        und Kapazitäten anpassen
4       Vernetzung der Ausbildungen der Gesundheitsberufe                                    Laufend

5       Umsetzung allfällig identifizierter Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des   Dezember 2020
        Berufsfeldes
                                                                                                             2
            Operationalisierung:                                                             Dezember 2021
        Evaluierung und Weiterführung des Salzburger Modellprojektes für
        Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin bis zur Überleitung in ein neues
        bundesweites Modell (SIA Projekt)

2
 Da eine Bearbeitung der Maßnahme von Seiten der Zielsteuerungspartner auf Landesebene auch über den
vom Zielsteuerungsvertrag vorgesehenen Zeitraum hinausgehend als sinnvoll erachtet wird, wird der Zeitplan
entsprechend angepasst.

                                                                                                           16
Operatives Ziel 3
   Stärkere Ausrichtung des Vertragswesens und der Honorierungssysteme am Versorgungsbedarf bei
   gleichzeitiger Unterstützung der Zielsetzungen der ZS-G (insbesondere Versorgung am „Best Point of
                        Service“) und der Anforderungen an die Versorgungsformen
Messgröße                                                                               Zielwert
                                  Messgrößen siehe op. Ziele 1.1 bis 1.3

                                            Bundesebene
Maßnahme                                                                                 Zeitplan
1     Analyse der abgerechneten Leistungen auf Basis der Grundlagen                für   Dezember 2017
      Versorgungsaufträge für Primärversorgung und ambulante Fachversorgung              (für im ÖSG
                                                                                         verankerte
                                                                                         Grundlagen)
                                                                                         danach     nach
                                                                                         Vorliegen
                                                                                         weiterer
                                                                                         Grundlagen
2      Weiterentwicklung des bestehenden und Entwicklung eines neuen                     Dezember 2018
       Vertragswesens und von Honorierungssystemen auf Grundlage der
       Versorgungsaufträge für Primärversorgung und ambulante Fachversorgung
3      Änderung des Vertragsregimes im ASVG dahingehend, dass die                        Dezember 2018
       Versorgungsaufträge laut ÖSG und RSG in den Gesamtvertrag zu integrieren sind

                                              Landesebene

1      Umsetzung der bundesweiten Rahmenbedingungen (Vertragswesen und                   Dezember 2020
       Honorierung) bei der Invertragnahme von Leistungserbringern
          Operationalisierung:                                                           Dezember 2018
       1. Definition der Versorgungsaufträge auf Landesebene auf Basis der
          Versorgungsaufträge im ÖSG (kann auch im Rahmen der AG von Op.Z. 1
          erfolgen)
       2. Planung der Versorgungsaufträge im Rahmen der RSG
       3. Umsetzung der vereinbarten Versorgungsaufträge in Verträgen und
          Honorierungssystemen
2      Umsetzung des ambulanten Bepunktungsmodells gemäß BGK-Beschluss Juli 2016         Jänner 2019

                                                                                                        17
Operatives Ziel 4
          Optimierung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen in ausgewählten Bereichen
Messgröße                                                                                Zielwert
(10)   Masern/Mumps/Röteln - Durchimpfungsrate Kinder                                    ↑

(11)   Ambulante KJP-Angebote                                                            ↑

                                              Bundesebene
Maßnahme                                                                                 Zeitplan
1     Optimierung des Angebotes, der Akzeptanz und der Abwicklung von Kinder- und        Dezember 2019
      Jugendimpfungen unter Nutzung eines e-Impfpasses
2     Weiterentwicklung und nachhaltige Verankerung von Frühen Hilfen in Österreich      Juni 2019
      (inkl. Festlegung eines nachhaltigen Finanzierungsmodells)
3     Erstellung und Umsetzung eines Konzepts zur Attraktivierung der Mangelberufe in    Juni 2019
      der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychosozialen Problemen

                                              Landesebene

1      Bedarfsgerechter Ausbau (unter Berücksichtigung der Versorgungssituation in den   Dezember 2020
       Bundesländern) von multiprofessionellen niederschwelligen Angeboten im kinder-
       und jugendpsychiatrischen und psychosozialen Bereich zur Verbesserung der
       Sachleistungsversorgung für funktionell-therapeutische und psychotherapeutische
       Leistungen
                                                                                                         3
            Operationalisierung:                                                         Dezember 2021
       1. Ausrollung der Frühen Hilfen
       2. Analyse der Versorgungssituation anhand der Erfahrungen aus „Frühe Hilfen“
            und dem PVBZ
       3. Schließen von Versorgungslücken, wo die personelle Situation es zulässt
       4. Regelfinanzierung BIRDI auf Bundesebene vereinbaren
2      Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene:                               Dezember 2019
       Bedarfsgerechter Ausbau von Therapiemöglichkeiten/-angeboten für
       Kinder/Jugendliche im KiJu-psychiatrischen und psychosozialen Bereich
3      Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene:                               Dezember 2021
       Impfaktionen und Kampagnen unterstützend zu Bundesmaßnahmen

3
 Da eine Bearbeitung der Maßnahme von Seiten der Zielsteuerungspartner auf Landesebene auch über den
vom Zielsteuerungsvertrag vorgesehenen Zeitraum hinausgehend als sinnvoll erachtet wird, wird der Zeitplan
entsprechend angepasst.

                                                                                                       18
Operatives Ziel 5
            Gezielter Einsatz von IKT zur Patientenversorgung, Systemsteuerung und Innovation
Messgröße                                                                                Zielwert
(12)   Umsetzungsgrad ELGA                                                               ↑

(13)   Polypharmazie Prävalenz                                                           ↓

(14)   Potentiell inadäquate Medikation (PIM) bei Älteren                                ↓
       Zusätzlich noch zu entwickelnde Messgröße:
       Zu TEWEB auf Basis der Evaluierung der Pilotprojekte

                                               Bundesebene
Maßnahme                                                                                 Zeitplan
1     Koordination, Konzeption und Umsetzung von e-Health Anwendungen (z.B. e-           laufend
      Rezept, e-Impfpass, Telegesundheitsdienste, mHealth, pHealth, Telemedizin,
      Survivorship-Passport) inkl. der Anwendungen im e-Card-System, um
      Parallelstrukturen und -entwicklungen zu vermeiden gemäß Vereinbarung gemäß
      Art. 15a B-VG OF
2     Ausbau der IKT-Sicherheitskompetenz im Gesundheitswesen („Health CERT“)            Dezember 2018
                                                                                         (danach laufend)
3      Weiterentwicklung der ELGA-Infrastruktur für e-Health-Anwendungen                 laufend
4      Rollout von ELGA inkl. e-Befund und e-Medikation fristgerecht entsprechend den    Dezember 2021
       rechtlichen Rahmenbedingungen fertigstellen
5      Evaluierung des Pilotprojektes und Weiterentwicklung des TEWEB-Konzeptes für      Dezember 2018
       alle Bundesländer                                                                 Evaluierung,
                                                                                         danach
                                                                                         Weiterentwicklun
                                                                                         g/Rollout
6      Beobachtung     und     Bewertung      innovativer   Informations-         und    laufend
       Kommunikationstechnologien zur Nutzbarmachung im Gesundheitswesen

                                               Landesebene

1      Umsetzung der auf Bundesebene gemeinsam vereinbarten Maßnahmen im                 Dezember 2021
       Bereich IKT-Sicherheitskompetenz
2      Fertigstellung des Rollout von ELGA und Unterstützung beim Rollout von e-Befund   Dezember 2021
       und e-Medikation fristgerecht entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen
3      Implementierung von TEWEB auf Basis der Evaluierung (Pilotierung)                 Dezember 2018

           Operationalisierung:                                                          Ab 2019
       Umsetzung gemäß Roll Out Planung (Aufnahme des Betriebs von TEWEB durch           Dezember 2021
       Nicht-Pilotländer; Wirksamkeit von TEWEB vorausgesetzt
4      Umsetzung           gemeinsam          vereinbarter        e-Card-  und           Dezember 2021
       e-Health-Anwendungen allenfalls in Form von Pilotprojekten
           Operationalisierung:
       1. Weiterentwicklung einer regionalen e-Health Strategie
       2. Umsetzung daraus abgeleiteter Maßnahmen

                                                                                                     19
Operatives Ziel 6
                                Verbesserung der integrierten Versorgung
Messgröße                                                                                Zielwert
(15)   Aufenthalte mit kurzer präop. VWD in FKA                                          94 %
       In Therapie Aktiv versorgte PatientInnen und teilnehmende ÄrztInnen (AM und
(16)                                                                                     ↑
       IM)

                                              Bundesebene
Maßnahme                                                                                 Zeitplan
1     Fertigstellung, Festlegung und Veröffentlichung bundesweit einheitliche            Dezember 2017
      Qualitätsstandards für die Bereiche Diabetes und Schlaganfall und Prüfung der
      Rahmenbedingungen für die Umsetzung

                                              Landesebene

1      Umsetzung der bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für Diabetes und        Dezember 2020
       Schlaganfall bei entsprechenden Arbeiten auf Landesebene
           Operationalisierung:                                                          Juni 2018
       Regelung von Struktur und Finanzierung von Schulungen zum Thema Diabetes (in
       und außerhalb des DMP)
2      Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene:                               Dezember 2021
       Integrierte Versorgung Psychiatrie – Salzburger Modell (basierend auf Hamburger
       Modell)
           Operationalisierung:
       Umsetzung des sektorenübergreifenden Stufenplans
3      Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene:                               Dezember 2021
       Integrierte Versorgung Sucht/Abhängigkeitserkrankungen (Alkohol 2020)
           Operationalisierung:
       Adaptierung des Wiener Modells und Umsetzung auf Landesebene

                                                                                                     20
Operatives Ziel 7
                 Medikamentenversorgung sektorenübergreifend gemeinsam optimieren
Messgröße                                                                                 Zielwert
(17)   Anzahl der gemeinsamen Medikamentenbeschaffungen                                   ↑

                                              Bundesebene
Maßnahme                                                                                  Zeitplan
1     Analyse und Schaffen der erforderlichen organisatorischen und rechtlichen           Dezember 2019
      Grundlagen mit dem Ziel einer gemeinsamen sektoren-, bundesländer- und EU-          (Grundlagen)
      mitgliedsstaatenübergreifenden Beschaffung und Bewirtschaftung von
      Medikamenten und Umsetzung
2     Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Beschaffung, Lagerung und der          Dezember 2018
      Abgabe von Medikamenten in Wohn- und Pflegeheimen
3     Für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente gemeinsam                Dezember 2021
      Indikationsstellungen, Behandlungspfade und gemeinsame Finanzierungsmodelle
      entwickeln und im Rahmen von Pilotprojekten umsetzen (vgl. Artikel 14 Abs. 3 Z 2
      der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ZS-G)
4     Einrichtung einer Clearing-Stelle für ausgewählte Arzneimittel zur anonymisierten   Dezember 2019
      Auskunft über Echtpreise (unter Berücksichtigung von Rabatten) und Mengen der
      von Krankenanstalten eingekauften bzw. von SV-Trägern erstatteten
      Medikamente auf nationaler Ebene und in weiterer Folge Einspielung der Daten in
      eine europäische Clearing Stelle
5     Prüfung und Schaffung der Rahmenbedingungen für die Ermöglichung der                Dezember 2018
      Wirkstoffverschreibung
6     Systematische Bewertung von medizinischem (Zusatz-)Nutzen von neuen                 Dezember 2020
      Medikamenten bzw. bei Indikationsausweitung durch Health Technology
      Assessment/HTA unter Berücksichtigung bereits existierender internationaler
      Vorgaben der EUnetHTA und in Absprache mit internationalen Partnern

                                              Landesebene

1      Analyse     und     Weiterentwicklung     des     Verschreibungsverhaltens   bei   Dezember 2020
       Spitalsentlassungen und Ambulanzbesuchen mit dem Ziel einer Einhaltung der
       Richtlinien ökonomischer Verschreibung
2      Prüfung und Schaffung der Voraussetzungen für die Meldung der Daten bzgl.          Dezember 2019
       Echtpreisen (unter Berücksichtigung von Rabatten) und Mengen für die Clearing
       Stelle durch die SV- und KA-Träger und in weiterer Folge Umsetzung
3      Analyse und Weiterentwicklung des ABS-Einsatzes in Krankenanstalten                Dezember 2021
       (Arzneimittel-Bewilligungsservice) mit dem Ziel eines weitgehenden Einsatzes
4      Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Beschaffung, Lagerung und der         Dezember 2018
       Abgabe von Medikamenten in Wohn- und Pflegeheimen
5      Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene:                                Dezember 2021
       Gemeinsamer Medikamenteneinkauf im stationären Bereich
6      Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene:                                Dezember 2021
       Rezepturrecht und tatsächliche Rezeptur für Ambulanzpatienten und zu
       entlassende Patienten ( samt Verwendung EKO und ABS )
           Operationalisierung:
       Erhebung des Ist-Standes in den Fonds-KA und Ableitung von Maßnahmen

                                                                                                      21
7   Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene:                          Dezember 2021
    Gemeinsame Medikamentenvereinbarung Land/SV, BPoS
       Operationalisierung:
    1. Vereinbarung über Finanzierung (Land/SV) von ausgewählten hochpreisigen
       Medikamenten (Enzymersatztherapie, Soliris)
    2. Analyse/Recherche über zukünftige Herausforderungen in diesem Bereich
       (z.B. orale Onkologika)

                                                                                             22
Operatives Ziel 8
                  Sicherstellung der Ergebnisqualität im gesamten ambulanten Bereich
Messgröße                                                                            Zielwert
  Messgrößen im Zusammenhang mit den weiterführenden Arbeiten zur Qualitätsmessung im ambulanten
                                   Bereich noch zu entwickeln

                                              Bundesebene
Maßnahme                                                                               Zeitplan
1     Regelmäßige Publikation eines Qualitätsberichtes zum ambulanten und              laufend
      stationären Bereich (mindestens in den Abständen gemäß Art. 9 Abs. 4 der
      Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG OF)
2     Anpassung und Weiterentwicklung des Konzeptes und der Methode                    Dezember 2018
      „Qualitätsmessung im gesamten ambulanten Bereich“ auf Basis der Ergebnisse
      und Erfahrungen der Pilotprojekte
3     Schrittweises Ausrollen der sektorenübergreifenden Qualitätsmessung im           Dezember 2020
      gesamten ambulanten Bereich und Aufbau eines kontinuierlichen Berichtswesens
      einschließlich Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form
4     Aufbauend auf Ergebnissen der bisherigen und weiterer Pilotprojekte              Dezember 2021
      organisatorische und rechtliche Vorbereitung der sektorenübergreifenden
      codierten Diagnosendokumentation im gesamten ambulanten Bereich

                                            Landesebene

1      Ausrollen der Qualitätsmessung insbesondere für Diabetes Mellitus Typ 2 im      Dezember 2020
       gesamten ambulanten Bereich auf Landesebene (insbesondere Unterstützung der
       Qualitätszirkel, Informationsarbeit etc.)
2      Umsetzung weiterer Pilotprojekte in klar umschriebenen Regionen zur codierten   Dezember 2021
       Diagnosendokumentation im ambulanten Bereich zur Klärung organisatorischer
       und technischer Voraussetzungen für die bundesweite Umsetzung

                                                                                                   23
Operatives Ziel 9
       Zur Stärkung der Sachleistungsversorgung örtliche, zeitliche und soziale Zugangsbarrieren abbauen
Messgröße                                                                                   Zielwert
(18)      Zufriedenheit mit der medizinischen Versorgung in Österreich                      ↑

                                                 Bundesebene
Maßnahme                                                                                    Zeitplan
1     Analyse von Zugangsbarrieren im Gesundheitssystem und Ableitung von                   Juni 2018
      Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs
2     Analyse von Wechselwirkungen zwischen vertrags-, wahlärztlichem Bereich und           Juni 2018
      Spitalsbereich und Ableitung von Maßnahmen zur Stärkung der
      Sachleistungsversorgung
3     Etablierung eines sektorenübergreifenden Öffnungszeiten- und Wartezeiten-             Dezember 2018
      Monitorings
4     Entwicklung von Umsetzungs- und Finanzierungsmodellen für eine                        Juni      2017
      bedarfsgerechte, niederschwellig zugängliche psychotherapeutische Versorgung in       (Konzept)
      Österreich aufbauend auf dem seitens der SV-Träger und des HVB erstellten             Dezember 2017
      Konzepts für den Ausbau kostenloser Therapieeinheiten österreichweit um ein           (Modelle)
      Viertel

                                                 Landesebene

1         Umsetzung identifizierter Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs sowie zur        Dezember 2020
          Stärkung der Sachleistungsversorgung
              Operationalisierung:
          Analyse der Salzburger Situation und Entwicklung von Maßnahmen auf Basis der
          Bundesergebnisse
2         Umsetzung von Terminmanagementsystemen insb. für CT/MR und elektive               Juni 2019
          Eingriffe bei den Anbietern aufbauend auf den Ergebnissen des Wartezeiten-
          Monitorings
                                                                                                            4
              Operationalisierung:                                                          Dezember 2021
          1. Analyse des Ist-Standes von Wartezeiten bei ausgewählten elektiven
              Eingriffen in Fonds-KA
          2. Analyse des Ist-Standes von Wartezeiten in ausgewählten Bereichen des
              niedergelassenen Bereichs (wo Versorgungslücken lt. RSG bestehen)
          3. Ableiten von Maßnahmen
          4. Sicherstellen von zeitnahen Behandlungen in der Akutversorgung
3         Umsetzung von vereinbarten sachleistungssteigernden Maßnahmen in der              Dezember 2019
          psychosozialen Versorgung
           sowohl im Rahmen der bestehenden Systeme der Sachleistungsversorgung
           als auch im Bereich Mental Health Kinder-/Jugendgesundheit im Rahmen
              multiprofessioneller Versorgungsstrukturen

4
 Da eine Bearbeitung der Maßnahme von Seiten der Zielsteuerungspartner auf Landesebene auch über den
vom Zielsteuerungsvertrag vorgesehenen Zeitraum hinausgehend als sinnvoll erachtet wird, wird der Zeitplan
entsprechend angepasst.

                                                                                                           24
Operatives Ziel 10
                          Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung
Messgröße                                                                                 Zielwert
(19)   Exzellente und ausreichende Gesundheitskompetenz                                   ↑

                                              Bundesebene
Maßnahme                                                                                  Zeitplan
1     Weiterführung        und     Ausbau       der      Österreichischen   Plattform     laufend
      Gesundheitskompetenz (ÖPGK) entsprechend der von der BGK beschlossenen
      Empfehlungen
2     Förderung individueller und organisationaler Gesundheitskompetenz auch für          laufend
      vulnerable Gruppen durch entsprechende Maßnahmen (u.a. laufender Ausbau des
      Gesundheitsportals www.gesundheit.gv.at, Verbesserung der Gesprächsqualität,
      Umsetzung        von    geeigneten     „Standards      für     gute  schriftliche
      Gesundheitsinformation“)
3     Durchführung einer weiteren Erhebung und Analyse der Gesundheitskompetenz           März 2020
      der Bevölkerung vorzugsweise im Rahmen einer internationalen Befragung und
      ggf. Integration ausgewählter Bestandteile in bestehende Befragungen

                                              Landesebene

1      Durchführung von Maßnahmen und „Best-Practice“-Projekten zur Förderung             laufend
       individueller und organisationaler Gesundheitskompetenz; z.B. zur verbesserten
       Gesprächsqualität (inkl. Evaluierung)
            Operationalisierung:
       1. Stärkung der Kompetenzen von Gesundheitsberufen im Bereich
            Gesprächsqualität
       2. Umsetzung der Standards für gute schriftliche Gesundheitsinformation
       3. Stärkung der GK der Patienten durch Kurs und Schulungsmodule
2      Über den ZV hinausgehende Maßnahme auf Landesebene:                                Dezember 2021
       Gesundheitsberichtserstattung Erhebung von Zahlen/Daten/Fakten, die im
       Rahmen der Zielsteuerung nutzbar sind
            Operationalisierung:
       1. Einrichtung einer AG                                                            April 2018
       2. Bedarfsanalyse (welche Daten liegen vor, was ist interessant, machbar,          Dezember 2019
            zielführend, Kosten)

                                                                                                      25
Operatives Ziel 11
                   Stärkung von zielgerichteter Gesundheitsförderung und Prävention
Messgröße                                                                               Zielwert
(20)   Gesunde Lebensjahre bei der Geburt                                               ↑

(21)   Täglich Rauchende                                                                ↓

(22)   Kariesfreie Kinder                                                               ↑

                                             Bundesebene
Maßnahme                                                                                Zeitplan
1     Umsetzung der vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie                         laufend
2     Entwicklung    evidenzbasierter     Handlungsleitfäden    für    Vorhaben   der   Dezember 2019
      Gesundheitsförderung und Prävention zur Förderung der gesundheitlichen
      Chancengerechtigkeit
3     Entwicklung eines einheitlichen Kriterienkatalogs zum Einsatz und zur Anwendung   Dezember 2018
      von Gesundheitsfolgenabschätzung in ausgewählten Bereichen
4     Vereinfachung des Monitorings der Gesundheitsförderungsstrategie                  Neues Konzept
                                                                                        bis Ende 2017
                                                                                        Operative
                                                                                        Umsetzung ab
                                                                                        2018

                                             Landesebene

1      Umsetzung der vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie                        laufend

           Operationalisierung:
       Umsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen für die Bevölkerung entlang
       ihrer Lebensphasen mit den Schwerpunkten:
       1. Frühe Hilfen
       2. Gesunde Kindergärten
       3. Gesunde Schulen
       4. Partizipation von Kindern und Jugendlichen
       5. Betriebliche Gesundheitsförderung
       6. Angebote für Menschen 50+
       7. Lebensstilfördernde Maßnahmen in den Bereichen Ernährung, Bewegung und
            psychosoziale Gesundheit
2      Implementierung von Maßnahmen zur Förderung der gesundheitlichen                 laufend
       Chancengerechtigkeit
           Operationalisierung:
       Umsetzung von Maßnahmen für belastete und vulnerable Gruppen (Menschen
       mit geringem Bildungsstatus, Menschen mit Migrationshintergrund, Jugendliche
       ohne Arbeitsplatz, Arbeitslose, Mehrfachbelastete Frauen etc.)

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Artikel 7
                         Festlegung zur Finanzzielsteuerung
(1)   Ausgehend von den Festlegungen in Art. 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a
ZG werden in der Anlage 1 im Teil E dieses Übereinkommens die für die Periode 2017
bis 2021 maßgeblichen zielsteuerungsrelevanten Ausgabenobergrenzen dargestellt.
Die Ermittlung der Ausgabenobergrenzen für die Periode 2017 bis 2021 erfolgt auf
Grundlage der in Art. 17 der Art. 15a ZG festgeschriebenen Methodik und Werte,
wobei im Hinblick auf Transparenz und Kontinuität die Bestimmungen des Art. 15 Abs
7 sowie Art. 17 Abs 2 Z 2 und Art. 17 Abs 3 Z 2 maßgeblich sind.
(2)    Die Darstellung der Verteilung der            Ausgabenobergrenzen     auf   die
Zielsteuerungspartner erfolgt hierbei in Anlage 1.
(3)    Für eine effektive Finanzzielsteuerung ist Zeitreihen-Kontinuität und somit eine
einheitliche Methodik zur Ermittlung der Ausgabenpositionen weiterhin
sicherzustellen (Ceteris-paribus Bestimmung). Diese Kontinuität bezieht sich auf die
Identifikation und die sachliche Abgrenzung der zielsteuerungsrelevanten
Gesundheitsausgaben (gemäß Art. 17 der Art. 15a ZG).

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Artikel 8
                           Monitoring und Statusbericht
(1)   Das Monitoring zur Zielerreichung auf Ebene ZV umfasst das Monitoring zur
Finanzzielsteuerung sowie das Monitoring der operativen Ziele in den
Steuerungsbereichen       Versorgungsstrukturen,   Versorgungsprozesse      und
Ergebnisorientierung anhand der vereinbarten bundeseinheitlichen Messgrößen und
der zugehörigen Zielwerte.
(2)    Der Statusbericht auf Ebene ZV umfasst eine projektbezogene Darstellung des
Status und Fortschritts der im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit im Ziele- und
Maßnahmenkatalog vereinbarten Maßnahmen und laufenden Arbeiten, um eine
koordinierte Vorgehensweise sicherzustellen.
(3)    Zur Erstellung des Monitoring und des Statusberichts durch die GÖG
verpflichten sich die Zielsteuerungspartner, die notwendigen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Dazu ist ein standardisierter Bericht (Anlage 3) an die Landes-
Zielsteuerungskommission (im Folgenden „L-ZK“) über den Status und Fortschritt der
Maßnahmen und laufenden Arbeiten auf Landesebene zu richten. Monitoring und
Statusbericht sind nach Freigabe durch die L-ZK der GÖG zur Verfügung zu stellen. Die
Übermittlung an die GÖG kann ohne Freigabe durch die L-ZK erfolgen, wenn die L-ZK
diese Kompetenz delegiert.
(4)   Die Regelungen betreffend die gesondert             darzustellenden    Größen
entsprechend Art. 8.3 ZV werden sinngemäß angewandt.

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Artikel 9
                 Finanzielle Folgen bei Leistungsverschiebungen
                (Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen)
(1)    Die Zielsteuerungspartner kommen überein, dass für jede vereinbarte
Leistungsverschiebung auf Landesebene der finanzielle Ausgleich festzulegen und
dieser laufend durchzuführen ist.
(2)   Vertraglich vereinbarte Leistungsverschiebungen und neu zu etablierende
Versorgungsformen sind transparent und nachvollziehbar zu messen und zu
dokumentieren sowie deren finanzielle Folgen zu bewerten. Dabei sind zumindest
folgende Kriterien zu berücksichtigen:
   1. Leistungsverschiebungen sind aus den vertraglich vereinbarten Zielen
   abzuleiten.
   2. Beschreibung     des      Gegenstandes    der     sektorenübergreifenden
   Leistungsverschiebung (des Leistungsbündels) getrennt nach entfallender
   Leistung in einem Sektor und zusätzlicher Leistung im anderen Sektor unter
   Berücksichtigung von Qualitätsaspekten.
   3. Angabe der von der Leistungsverschiebung betroffenen Strukturen und
   allfälligen Veränderungen in den Strukturen in beiden Sektoren.
   4. Leistungsverschiebungen sind anhand von Inanspruchnahmehäufigkeiten
   (Fälle, Frequenzen, e-Card-Kontakte, etc.) und/oder Leistungshäufigkeiten nach
   Leistungsarten oder Leistungsbündel zu messen. Messgröße können auch
   Einheiten von Leistungserbringungsstrukturen sein. Dabei soll bundeseinheitlich
   vorgegangen werden. Sowohl für den niedergelassenen Bereich als auch für die
   Spitäler sind hierbei gemeinsame Datenstrukturen der Leistungsmessung
   heranzuziehen.
   5. Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird, ist das
   Leistungsvolumen (IST-Stand) in Kalenderjahr 2010. Für einzelne Projekte können
   auf Landesebene einvernehmlich zwischen den Zielsteuerungspartner
   abweichende, zeitnahe Messzeiträume festgelegt werden.
   6. Die Beschreibung des Status-quo des Leistungsgeschehens zu diesem
   Zeitpunkt ist keine Aussage über die kompetenzrechtliche Zuständigkeit und über
   die finanzielle Abgeltung.
   7. Für die finanzielle Bewertung der Leistungsverschiebungen sind zwischen den
   Zielsteuerungspartnern auf Landesebene Verrechnungsbeträge (Menge und
   Wert) auf rationaler Grundlage zu vereinbaren und eine allfällige Valorisierung
   von Beträgen festzulegen.

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8. Dauerhafte Leistungsverschiebungen und deren Finanzierung sind am Ende
   einer Übereinkommensperiode im nächsten Zielsteuerungsvertrag auf
   Bundesebene bzw. in den Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu verankern,
   es sei denn es besteht ein gegenteiliger Konsens.
(3)   Ist für bestimmte Themenbereiche zwischen den Zielsteuerungspartnern auf
Landesebene nichts vereinbart, können im jeweils eigenen Kompetenzbereich
Veränderungen durchgeführt werden.
   1. Erfolgen dabei Einsparungen im eigenen Bereich, die keine
   Leistungsverschiebungen zur Folge haben, erwachsen daraus keine finanziellen
   Ausgleichsfolgen.
   2. Die     finanziellen     Folgen      von     plan-      und      vertragswidrigen
   Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat
   jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat (vgl. Art. 25 Abs. 10 der Art. 15a
   OF).
(4)    In Bezug auf einseitige, nicht zwischen Land und Sozialversicherung
akkordierte Leistungsverschiebungen, die finanziell belastende Auswirkungen auf den
jeweils anderen haben, gilt Folgendes:
   1. Hat das einseitige Verhalten eines Zielsteuerungspartner auf Landesebene
   finanziell belastende Auswirkungen auf den anderen, kann der belastete Partner
   durch Glaubhaftmachung der Belastung in der jeweiligen Landes-
   Zielsteuerungskommission einen finanziellen Ausgleich verlangen. Der einseitig
   Handelnde kann dem dadurch entgegentreten, dass er in gleicher Weise dartut,
   dass die andere Seite in diesem Bereich ihre gesetzlichen Pflichten bislang
   vernachlässigt hat.
   2. Für daraus resultierende Streitigkeiten ist ein Schlichtungsverfahren analog
   den Bestimmungen des Art. 25 der Art. 15a ZG durchzuführen.

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