Schiedsklausel zum CAS in Lausanne - und nun?

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             Karsten Hofmann & Rainer Cherkeh

             Schiedsklausel zum CAS in Lausanne – und
             nun?
Abstract                                            dem CAS mit seinen zahlreichen Beson-
                                                    derheiten erläutert. Vorab soll jedoch kurz
Mit seinen beiden Urteilen in den Fällen
                                                    auf echte Schiedsgerichtsbarkeit3 als
der Radsportler Jan Ullrich1 und Alberto
                                                    Alternative zu staatlichen Gerichtsverfah-
Contador2 hat es der Court of Arbitration
                                                    ren bei Rechtsstreitigkeiten im Sport ein-
for Sport (CAS) Anfang Februar 2012
                                                    gegangen werden.
innerhalb einer Woche gleich zweimal in
nahezu alle Nachrichten-Sendungen in
Deutschland, Spanien und vielen anderen
                                                    I. Rechtsstreitigkeiten im Sport
Staaten geschafft, von den Sportseiten              Sehr schnell kann es auch im Sportalltag
unzähliger Zeitungen ganz zu schweigen.             zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwi-
Was aber versteckt sich eigentlich hinter           schen Athleten, Trainern, Betreuern,
diesen drei Buchstaben „CAS“? Und noch              Managern und Sportvereinen/-verbänden
wichtiger, was muss ein Athlet, Klub oder           kommen. Dies muss nicht immer gleich
Verband beachten, wenn ihn plötzlich                ein medienwirksamer Prozess wegen
eine Schiedsklausel an dieses spezielle             eines möglichen Anti-Doping-Verstoßes
Gericht bindet? Letztere Frage kann auch            sein, sondern kann beispielsweise auch
schnell auf dem Schreibtisch eines Athle-           die Nichtmeldung in ein Nationalteam
ten-Managers, Verbandsfunktionärs oder              bzw. einen Athletenkader, Uneinigkeit
des Rechtsanwalts eines Athleten, Klubs             über Werbepartner und -flächen auf der
oder Verbandes landen – und nun?                    Sportkleidung, Nichtzulassung zu einem
In den nachfolgenden Ausführungen wer-              Wettkampf, Punkteabzug und Geldstrafen
den einerseits der CAS als Institution und          oder die Disqualifikation oder Sperre
andererseits der Verfahrensablauf vor               wegen eines Wettkampfverstoßes (z.B.
1 Der ehemalige deutsche Radsportler Jan Ullrich
                                                    eines groben Foulspiels) bedeuten.
  wurde rund vier Jahre nach seinem Rücktritt
  von einem Drei-Personen-Schiedsgericht des
  CAS eines Anti-Doping-Verstoßes schuldig
  gesprochen und mit einer rückwirkend zum
  22.08.2011 beginnenden Zwei-Jahres-Sperre         3 Der auch in diesem Aufsatz verwendete Zusatz
  belegt. Die Schiedsrichter sahen es als erwie-      „echt“ hat seinen Ursprung nicht im Gesetz,
  sen an, dass Ullrich in den Skandal um den spa-     sondern dient vielmehr als Abgrenzungsmerk-
  nischen Arzt Dr. Fuentes verwickelt war und         mal zur Gerichtsbarkeit innerhalb von Verbän-
  erkannten deshalb auch alle Resultate Ullrichs      den, welche immer wieder als „unechte
  seit dem 01.05.2005 ab. Für weitere Informatio-     Schiedsgerichtsbarkeit“ bezeichnet wird. Da es
  nen siehe den CAS-Schiedsspruch im Volltext         sich dabei aber gerade nicht um Schiedsge-
  unter www.tas-cas.org.                              richtsbarkeit i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO mit einer
2 Ein Drei-Personen-Schiedsgericht des CAS gab        endgültigen Entscheidung handelt, sondern um
  einer Schiedsklage des Internationalen Rad-         reine verbandsinterne Gerichtsbarkeit mit der
  sportverbandes UCI und der Welt-Anti-Doping-        Möglichkeit einer Überprüfung durch eine wei-
  Agentur (WADA) gegen den spanischen Rad-            tere Gerichtsinstanz, sollte zur Vermeidung von
  sportler Alberto Contador und den spanischen        Missverständnissen statt von „unechter
  Radsportverband statt, sperrte den Athleten         Schiedsgerichtsbarkeit“ besser von
  wegen eines Anti-Doping-Verstoßes für zwei          „(Sport-)Verbandsgerichtsbarkeit“ gesprochen
  Jahre und annullierte dessen Siege bei der Tour     werden; siehe hierzu auch Hofmann, Zur Not-
  de France 2010 und dem Giro d`Italia 2011. Für      wendigkeit eines institutionellen Sportschieds-
  weitere Informationen siehe den CAS-Schiedss-       gerichtes in Deutschland, Diss. 2009, S. 402 Nr.
  pruch im Volltext unter www.tas-cas.org.            6.

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1. Wer ist zuständig?                           nen auch Vergleiche geschlossen werden,
Sowohl für die beteiligten Einzelpersonen       welche sich dann "Schiedsspruch mit ver-
als auch für den Verein/Verband stellt sich     einbartem Wortlaut" nennen (§ 1053 ZPO).
in solchen Fällen dann immer die Frage,         Echte Schiedsgerichtsbarkeit ist letztlich
wie der bestmöglichste Rechtsschutz             ein spezieller Ausfluss der Privatautono-
erlangt wird und wer eigentlich für die         mie, welche den Parteien die Vereinba-
Entscheidung des Rechtsstreits zuständig        rung ermöglicht, für den Fall einer Strei-
ist. Zunächst werden sich verbandsinterne       tigkeit diese nicht durch die staatlichen
Gremien damit befassen und zwar nach            Gerichte, sondern durch ein Schiedsge-
den Verfahrensregeln, die in den jeweili-       richt i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO entscheiden zu
gen Verbandsstatuten festgelegt sind. Ob        lassen. Denn sofern die Parteien eines
diese Gremien „Disziplinarkammer“,              Rechtsstreits die Hilfe des Staates zur
„Rechtsausschuss“, „Sportgericht“ oder          Streitlösung durch Zivilgerichte nicht
sonst wie genannt werden, ist jedem Ver-        annehmen wollen, zwingt sie der Staat
band selbst überlassen und letztlich irre-      auch nicht dazu. Vielmehr betrachtet der
levant. Wichtig zu wissen ist allein, dass es   deutsche Gesetzgeber die Schiedsge-
sich dabei um Gremien innerhalb des             richtsbarkeit als „Alternative zur staatli-
Sportverbandes handelt, die keine recht-        chen Justiz“, welche „einen der staatli-
lich abschließende Entscheidung treffen         chen      Gerichtsbarkeit     grundsätzlich
können.                                         gleichwertigen Rechtsschutz bietet“.4
Vor allem dem Athleten oder dem betrof-         Gegenstand einer Schiedsvereinbarung
fenen Mitgliedsverein / Klub steht also         und damit eines Schiedsverfahrens kön-
immer das Recht zu, die von der letzten         nen aufgrund § 1030 Abs. 1 ZPO nahezu
Verbandsinstanz getroffene Entscheidung         alle vermögensrechtlichen Ansprüche
anzufechten. Dabei stellt sich dann jedoch      sein, zudem alle nichtvermögensrechtli-
wieder die Frage, wo dieser Rechtsschutz        chen Ansprüche, über die ein Vergleich
zu verlangen ist, also bei welcher Institu-     geschlossen werden kann. Auch Streitig-
tion eine Berufung eingelegt werden             keiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
kann. Spontan fallen einem die staatlichen      in einem Verein/Verband sind schiedsfä-
Gerichte ein. Dies ist grundsätzlich auch       hig. Nach deutschem Recht nicht objektiv
korrekt, aber nur solange, wie zwischen         schiedsfähig sind dagegen aufgrund §§ 2,
den Streitparteien keine wirksame               4, 101 ArbGG die meisten arbeitsrechtli-
Schiedsvereinbarung besteht. Eine solche        chen Streitigkeiten. Eine Schiedsvereinba-
Vereinbarung ist Voraussetzung für die im       rung kann zum einen in Verbandsstatuten
deutschen Recht in §§ 1025 ff. der Zivilpro-    enthalten sein (§ 1066 ZPO), zum anderen
zessordnung (ZPO) geregelte Schiedsge-          einzelvertraglich vereinbart werden (§
richtsbarkeit.                                  1029 ZPO). Besteht eine wirksame
                                                Schiedsvereinbarung und ruft eine Partei
2. Echtes Schiedsgericht statt staatliches      trotzdem ein staatliches Gericht an, so hat
Gericht                                         sich dieses für unzuständig zu erklären,
                                                wenn die andere Partei die Unzulässigkeit
Ein echtes Schiedsgericht ist ein privates      der Klage rügt (sog. Schiedseinrede gem.
Gericht aus einer oder mehreren Perso-          § 1032 ZPO).
nen (Schiedsrichter). Es entscheidet einen      Ist ein Schiedsgericht wirksam konstituiert
Rechtsstreit durch Schiedsspruch, der           worden, tritt es an die Stelle der staatli-
"unter den Parteien die Wirkung eines           chen Gerichte und entscheidet endgültig.
rechtskräftigen Urteils" entfaltet (§§ 1054,    Da es somit keine weitere Gerichtsinstanz
1055 ZPO) und damit dem Urteil eines
staatlichen Gerichts gleichsteht. Es kön-       4 Vgl. Bundestag-Drucksache 13/5274, S.1 und S.
                                                  34.

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gibt, legt die deutsche ZPO recht strenge          Court of Arbitration for Sport (CAS) in
Voraussetzungen an ein Schiedsgericht,             Lausanne entsprechend der Vorschriften
um mit einem vergleichbaren Rechts-                des NADA-Code und der Art. R47 ff. Code
schutz das im Grundgesetz festgelegte              of Sports-related Arbitration bzw. der bei
Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art.         Einlegung des Rechtsmittels geltenden
19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zu             Rechtsmittelbestimmungen          eingelegt
gewährleisten. So muss das Schiedsge-              werden“. Auch diese Zuweisungsbestim-
richt in jedem Fall unabhängig und unpar-          mung wird zu einer spürbaren Zunahme
teiisch sein. Außerdem müssen die Par-             von Rechtsstreitigkeiten vor dem CAS füh-
teien vorab ausdrücklich den ordentli-             ren - ebenfalls bei rein nationalen Ausein-
chen Rechtsweg zu den staatlichen                  andersetzungen.
Gerichten ausgeschlossen haben.5
All dies gilt uneingeschränkt auch für die         II. Der CAS als Institution für Rechtss-
Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des              treitigkeiten im Sport
Sports. Entsprechende Schiedsvereinba-
                                                   Der CAS ist ein institutionelles Schiedsge-
rungen sind regelmäßig in den Statuten
                                                   richt mit Hauptsitz in Lausanne, Schweiz.8
der nationalen und internationalen Sport-
                                                   Aufgrund der Ansässigkeit in der Schweiz
verbände und in Einzelverträgen (Athle-
                                                   unterliegen die von dieser Schiedsge-
tenvereinbarungen6, Teilnahmeverträge
                                                   richtsinstitution durchgeführten Prozesse
usw.) enthalten. Im internationalen Kon-
                                                   den schweizerischen Normen über die
text findet sich nahezu immer eine
                                                   Schiedsgerichtsbarkeit9, was vor allem für
Schiedsklausel mit Verweisung zum Court
                                                   etwaige Rechtsmittel, im Konkreten die
of Arbitration for Sport (CAS). Dies gilt
                                                   Anrufung des Schweizerischen Bundesge-
zunehmend auch bei rein nationalen Strei-
                                                   richts, entscheidend ist. Neben der engli-
tigkeiten zwischen (nationalen) Bundes-
                                                   schen Bezeichnung "Court of Arbitration
fachverbänden und Athleten, namentlich
                                                   for Sport" ist auch die Bezeichnung "Tri-
bei Doping. Denn immer mehr große Bun-
                                                   bunal Arbitral du Sport" (TAS) gebräuch-
desfachverbände vereinbaren mit ihren
                                                   lich, weil Französisch gleichberechtigte
Kaderathleten bei Dopingsachverhalten,
                                                   Gerichtssprache ist. Im Deutschen gibt es
unter Ausschluss des ordentlichen Rechts-
                                                   keine einheitliche Bezeichnung, meist
wegs, die Zuständigkeit des Deutschen
                                                   wird der CAS als "Internationales Sport-
Sportschiedsgerichts bei der Deutschen
                                                   schiedsgericht" oder auch als "Internatio-
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
                                                   naler Sportgerichtshof" bezeichnet.
(DIS) - einem „echten“ Schiedsgericht
i.S.d. ZPO. Die für diese Verfahren anzu-
                                                   1. Die „Gründerjahre“ des CAS
wendende Schiedsordnung (DIS-SportS-
chO)7 regelt in § 38 Abs. 2 das Folgende:          Die Gründung des CAS erfolgte im Jahr
„In einer Streitigkeit, die einen Verstoß          1984 und geht zurück auf eine Initiative
gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum                 des damaligen Präsidenten des Interna-
Gegenstand hat, kann gegen den                     tionalen Olympischen Komitees (IOC),
Schiedsspruch insoweit Rechtsmittel zum            Juan Antonio Samaranch. Grund war in
                                                   erster Linie die stark zunehmende Profes-
5 Für weitere Vertiefung zu den Voraussetzungen
  echter Schiedsgerichtsbarkeit und dem Verhält-   8 Für weitere Informationen siehe www.tas-
  nis zur staatlichen Gerichtsbarkeit siehe Hof-     cas.org. Praxisbezogene Anmerkungen bei
  mann, Zur Notwendigkeit eines institutionellen     Martens, SchiedsVZ 2004, S. 202 ff.; siehe zudem
  Sportschiedsgerichtes in Deutschland, Diss.        Hofmann, SpuRt 2002, S. 7 ff.
  2009, S. 34 ff.                                  9 Artikel 353 ff. der schweizerischen ZPO bzw.
6 Siehe hierzu Cherkeh, SpuRt 2004, S. 89 ff.        Artikel 176 ff. des Schweizerischen Bundesge-
7 Abrufbar unter www.dis-sportschiedsge-             setzes über das Internationale Privatrecht
  richt.de.                                          (IPRG).

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sionalisierung im Sport und die damit ver-             CAS-Verfahrens wäre.11
mehrt aufkommenden Rechtsstreitigkei-                  Dies nahm das IOC zum Anlass, im Jahr
ten, für welche der CAS eine abschlie-                 1994 die Trägerschaft des CAS abzuge-
ßende Instanz bilden sollte. Erwartet wur-             ben. Seit dieser Zeit wird der CAS von
den vor allem Streitigkeiten mit wirt-                 einer Stiftung nach schweizerischem
schaftlichem Bezug, so dass die ersten                 Recht getragen, dem International Council
Schiedsrichter allesamt auch Erfahrungen               of Arbitration for Sport (ICAS), ebenfalls
im Wirtschaftsrecht aufzuweisen hatten.10              mit Sitz in Lausanne, Schweiz. Außerdem
Letztlich kam es jedoch anders, denn der               wurde eine neue Schiedsordnung verab-
Großteil der eingereichten Schiedsklagen               schiedet, nämlich der mit einigen Anpas-
waren von Anfang an Disziplinarstreitig-               sungen heute noch geltende „Code of
keiten. Der erste Fall ließ rund zwei Jahre            Sports-related Arbitration“ (CAS-Code).
auf sich warten und war mit einem schwei-              Die letzten Änderungen erfolgten zum
zerischen 4.-Liga-Eishockeyklub auf der                01.01.2012.12
einen und der Eishockeyliga auf der
anderen Seite auch noch bei weitem nicht               2. Weitere „Meilensteine“ auf dem Weg
so international wie die heutigen Verfah-              zum Welt-Sportschiedsgericht
ren mit Beteiligten aus nahezu allen Staa-             Um Parteien in Nordamerika und Ozea-
ten der Welt. Ein Jahr später gab es dann              nien einen leichteren Zugang zum CAS zu
immerhin bereits fünf Schiedsklagen                    gewähren, wurden im Jahr 1996 zwei per-
gefolgt von einer stetig steigenden Ver-               manente, dezentrale „CAS-Außenstellen“
fahrensanzahl in den weiteren Jahren.                  gegründet, die heute in New York, USA
Träger des CAS war bis Mitte der Neunzi-               und Sydney, Australien zu finden sind.
ger Jahre das IOC selbst. Dann wurde                   Im gleichen Jahr wurde auch erstmals
jedoch eine vollständige organisatorische              eine sog. „Ad-hoc-Kammer“ eingerichtet,
Trennung des CAS vom IOC vorgenom-                     welche ausschließlich für Streitigkeiten in
men. Grund hierfür war der deutsche                    Zusammenhang mit den Olympischen
Springreiter Elmar Gundel, der vor dem                 Sommerspielen 1996 in Atlanta, USA
Schweizerischen Bundesgericht einen                    zuständig war. Die vor Ort auf Abruf zur
Schiedsspruch des CAS mit der Begrün-                  Verfügung     stehenden     Schiedsrichter
dung angefochten hatte, der CAS sei                    waren angehalten, innerhalb von 24 Stun-
wegen der vollständigen Finanzierung                   den nach Einreichung einer Schiedsklage
durch das IOC nicht unabhängig und                     eine Entscheidung zu fällen. Diese Art von
unparteilich. Das Bundesgericht wies im                beschleunigten Schiedsgerichtsverfahren
Jahr 1993 die Beschwerde zwar grundsätz-               wird seither bei allen Olympischen Spie-
lich ab und erklärte den CAS für dieses                len und mittlerweile auch bei anderen
Verfahren als ausreichend unabhängig,                  großen internationalen Sportereignissen
weil Partei des CAS-Schiedsverfahrens                  (Commonwealth       Games     und      Fuß-
der internationale Reitsportverband FEI                ball-Weltmeisterschaften sowie Fußball-
und nicht das IOC gewesen war. In einem                Europameisterschaften) praktiziert.
sog. „obiter dictum“ (grundsätzliche, aber             Im Jahr 2002 erkannte schließlich auch
nicht entscheidungserhebliche Stellung-                der internationale Fußballverband FIFA
nahme eines Gerichts) erklärte das Bun-                die Schiedsgerichtsbarkeit des CAS an, so
desgericht allerdings Zweifel an der                   dass heute alle Verbände olympischer
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für                Sportarten in ihren Verbandsstatuten den
den Fall, dass das IOC selbst Partei eines
                                                       11 Vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
                                                          vom 15.03.1993 (BGE 119 II 271).
10 Netzle in: Sportgerichtsbarkeit (Hrsg. Röhricht),   12 Vgl. zu den einzelnen Änderungen die Darstel-
   S. 9, 10.                                              lung von Krähe, SpuRt 2012, S. 17.

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CAS als letzte Instanz für Streitigkeiten mit        Unabhängigkeit des CAS und die Rechte
Bezug zum Sport vorsehen. Die Anerken-               der Verfahrensparteien zu sichern, die
nung durch die FIFA führte zu einer deutli-          Finanzierung des CAS zu überwachen und
chen Zunahme der CAS-Verfahren und im                die Schiedsverfahren zu verwalten und zu
Jahr 2003 wurde erstmals die magische                betreuen.14 Das ICAS besteht aus 20
Schallmauer von mehr als 100 Anträgen                renommierten Juristen, welche nach
pro Jahr auf Einleitung eines Schiedsver-            einem speziellen Verteilschlüssel von den
fahrens durchbrochen.                                internationalen Fachsportverbänden, den
Das Jahr 2003 war darüber hinaus in                  Nationalen Olympischen Komitees, dem
gleich doppelter Hinsicht ein sehr prä-              IOC und bestehenden ICAS-Mitgliedern
gendes Jahr für den CAS. Zum einen                   berufen werden.15 Die Amtszeit beträgt
wurde der erste Welt-Anti-Doping-Code                vier Jahre und eine Wiederwahl ist mög-
(WADC) verabschiedet und in ihm der                  lich. Aus ihrer Mitte heraus wählen die
CAS als letzte Instanz für Verstöße gegen            ICAS-Mitglieder den ICAS-Präsidenten,
Anti-Doping-Vorschriften verankert. Der              welcher gleichzeitig als Präsident des
WADC trat zum 01.01.2004 in Kraft. Dane-             CAS fungiert.16 Amtierender ICAS-/CAS-
ben gab es ein weiteres Beschwerdever-               Präsident ist seit 2011 der Australier John
fahren zum Schweizerischen Bundesge-                 D. Coates. Der für die alltägliche Verwal-
richt, mit welchem ein CAS-Schiedsspruch             tung und Organisation zuständige CAS-
angegriffen wurde. Beschwerdekläger                  Generalsekretär ist seit 1999 der Schwei-
waren die beiden russischen Ski-Langläu-             zer Matthieu Reeb. Er wird durch Mitar-
ferinnen Larisa Lazutina und Olga Dani-              beiter der Verwaltung und mehrere
lova. Sie gingen gegen eine verhängte                „Counsel“ unterstützt, welche die einzel-
Dopingsperre vor und argumentierten,                 nen Schiedsverfahren betreuen.
dass der CAS keine unabhängige und                   Durchgeführt werden die CAS-Verfahren
unparteiliche Schiedsgerichtsorganisation            meist von einem Drei-Personen-Schieds-
sei. Wie bereits zehn Jahre zuvor im „Fall           gericht, in einigen Fällen auch von Einzel-
Gundel“ wies das Bundesgericht auch                  schiedsrichtern. Als Schiedsrichter kön-
dieses Mal die Beschwerde als unbegrün-              nen allerdings nur solche Personen
det zurück und stellte fest, dass auch in            benannt werden, die auf einer speziellen
CAS-Verfahren, in denen das IOC selbst               Schiedsrichterliste aufgeführt sind. Der-
Partei ist, eine ausreichende Unabhängig-            zeit sind mehr als 260 Personen aus allen
keit und Unparteilichkeit gegeben sei.13             Teilen der Welt auf dieser Liste verzeich-
Mittlerweile werden jährlich rund 300                net.17 Diese geschlossene Schiedsrichter-
Schiedsklagen beim CAS eingereicht und               liste wird vom ICAS auf Vorschlag der
rund 60 Prozent davon stammen aus dem                internationalen        Sportorganisationen
Fußballumfeld, während weitere 30 Pro-               erstellt18 und ist bis heute offener Kritik
zent Verstöße gegen Anti-Doping-Bestim-              ausgesetzt.
mungen zum Gegenstand haben.                         Die Finanzierung von ICAS und CAS
                                                     erfolgt durch die „Olympische Bewe-
3. Struktur des ICAS und des CAS                     gung“, d.h. das IOC, die internationalen
Seit 1994 wird der CAS nun vom ICAS                  Verbände (z.B. FIFA, nicht jedoch UEFA als
getragen. Dieses hat die Aufgabe, die                14 Vgl. Artikel S2 und S6 CAS-Code.
                                                     15 Vgl. Artikel S4 und S5 CAS-Code.
13 Vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts    16 Vgl. Artikel S9 CAS-Code.
   vom 27.05.2003 (4P.267/2002 = BGE 129 III 445);   17 Die Schiedsrichterliste ist auf der Internetseite
   auch deutsche Gerichte erkennen den CAS als          des CAS (www.tas-cas.org) abrufbar; dort sind
   echtes Schiedsgericht an, so z.B. im Jahr 2000       auch kurze Informationen zu jedem einzelnen
   das OLG München: Urteil des OLG München              Schiedsrichter zu finden.
   vom 26.10.2000, SpuRt 2001, S. 64 f.              18 Siehe Artikel S13 – S19 CAS-Code.

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Kontinentalverband) und die Nationalen              gutachten hatten jedoch ebenfalls keine
Olympischen Komitees. Rund ein Drittel              Bindungswirkung und waren nicht als
der Finanzierung wird durch das IOC                 Schiedsspruch vollstreckbar. Aufgrund
gewährleistet, während die FIFA mit etwa            der immer größer werdenden Zahl an
10 % an den Kosten von ICAS/CAS betei-              Verfahren der beiden CAS-Kammern auf
ligt ist.19 Im Beschwerdeverfahren der rus-         der einen Seite und geringer Nachfrage
sischen Ski-Langläuferinnen Lazutina und            der Konsultationsverfahren auf der ande-
Danilova sah das Schweizerische Bundes-             ren Seite wurden letztere mit der Ände-
gericht in diesem Finanzierungssystem               rung des CAS-Codes zum 01.01.2012
keine Probleme hinsichtlich Unabhängig-             ersatzlos gestrichen.
keit und Unparteilichkeit des CAS.20
Organisatorisch ist der CAS aufgeteilt in           III. Ablauf eines CAS-Schiedsverfah-
eine „Berufungskammer“ für Schiedskla-              rens und seine Besonderheiten
gen gegen Entscheidungen von Verbän-
                                                    Von den heute jährlich rund 300 Schieds-
den und eine „Kammer für ordentliche
                                                    klagen landen nur rund 1/6 bei der Kam-
Verfahren“, welche erstinstanzlich vor
                                                    mer für ordentliche Verfahren, während
allem vertragliche Streitigkeiten umfas-
                                                    die große Mehrheit Berufungsverfahren
sen. Alle bei diesen beiden Kammern
                                                    gegen Verbandsentscheidungen sind.22
stattfindenden Verfahren richten sich pro-
                                                    Aus diesem Grund soll im Folgenden nur
zessual nach dem CAS-Code. Zusätzlich
                                                    auf den Ablauf eines CAS-Berufungsver-
gibt es bei großen Sportereignissen – z.B.
                                                    fahrens eingegangen werden, wobei
bei Olympischen Spielen - die bereits
                                                    starke Parallelen zu den Prozessen bei der
angesprochenen         „Ad-hoc-Kammern“,
                                                    Kammer für ordentliche Verfahren beste-
deren Verfahren allerdings nach speziel-
                                                    hen.23 Für die Berufungsverfahren gelten
len Schiedsordnungen durchgeführt wer-
                                                    einerseits die allgemeinen Verfahrensre-
den.
                                                    geln (Artikel R27 – R37 und R63 – R70
Neben Schiedsgerichtsverfahren bietet
                                                    CAS-Code) und andererseits die speziel-
der CAS auch Mediationsverfahren an, für
                                                    len Vorschriften für Berufungsverfahren
welche es eigene „Mediation Rules“ gibt.
                                                    (Artikel R47 – R59 CAS-Code).
Eine möglicherweise erreichte gütliche
                                                    Um gegen eine Verbandsentscheidung
Einigung zwischen den Parteien ist aller-
                                                    Berufung zum CAS einlegen zu können,
dings anders als ein Schiedsspruch nicht
                                                    darf diese Entscheidung zunächst ver-
verbindlich und somit auch nicht voll-
                                                    bandsintern nicht mehr angreifbar sein.
streckbar. Bis vor kurzem wurden vom
                                                    Es muss sich also innerhalb des Verban-
CAS auch noch sogenannte „Konsultati-
                                                    des um eine letztinstanzliche Entschei-
onsverfahren“ angeboten, bei denen
                                                    dung handeln. Zudem müssen die Ver-
internationale Sportorganisationen ein
                                                    bandsstatuten oder eine einzelvertragli-
Schiedsgutachten zu speziellen Rechtsfra-
                                                    che Regelung zwischen den Streitparteien
gen beantragen konnten.21 Diese Schieds-
                                                    eine Schiedsklausel enthalten, welche den
19 Vgl. den CAS-Schiedsspruch vom 15.12.2011
   mit begründeter Fassung vom 31.01.2012 (CAS         Spielen nicht startberechtigt sein sollten; diese
   2011/O/2574), welcher im Volltext ebenfalls         Regelung wurde in einem CAS-Schiedsspruch
   unter www.tas-cas.org abrufbar ist.                 vom 04.10.2011 (CAS 2011/O/2422) für nichtig
20 Vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts      und nicht vollstreckbar erklärt: siehe SpuRt
   vom 27.05.2003 (4P.267/2002 = BGE 129 III           2011, S. 251 ff. mit Anmerkung Netzle.
   445).                                            22 Auf der Internetseite des CAS (www.tas-
21 Zum Beispiel: CAS-Schiedsgutachten vom              cas.org) ist eine detaillierte Statistik über die
   11.06.2009 (CAS 2009/C/1824 IOC) zur Recht-         CAS-Verfahren bis zum Jahr 2010 zu finden.
   mäßigkeit der sog. „Osaka-Regel“ des IOC,        23 Die speziellen Regelungen für Prozesse bei der
   wonach die eines Anti-Doping-Verstoßes über-        Kammer für ordentliche Verfahren finden sich
   führten Sportler bei den nächsten Olympischen       unter R38 – R46 CAS-Code.

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CAS als Berufungsinstanz für eine solche         bracht werden und es empfiehlt sich der
Verbandsentscheidung vorsieht.24 Zudem           Antrag auf Beiziehung der Akte des Ver-
kann sich die Zuständigkeit des CAS als          bandsgerichts, um hierauf als Beweismit-
Rechtsmittelinstanz       gegen       andere     tel Bezug zu nehmen. Dem Schiedsgericht
Schiedssprüche ergeben, wie z.B. auf-            steht es zudem frei, eine neue Entschei-
grund des vorstehend schon genannten §           dung zu treffen, welche die Verbandsent-
38 Abs. 2 DIS-SportSchO.                         scheidung vollständig ersetzt, oder aber
Liegen diese Grundvoraussetzungen vor,           die Verbandsentscheidung für ungültig zu
so ist zusätzlich die Klagefrist zu beachten.    erklären und den Rechtsstreit an das ent-
Diese ist meist in den jeweiligen Ver-           sprechende Verbandsgericht zurückzu-
bandsstatuten geregelt, für den Fußball-         verweisen.
bereich z.B. in Artikel 63.1 der FIFA-Statu-     Die Verfahrenssprache ist in den meisten
ten, wonach innerhalb von 21 Tagen ab            Fällen Englisch oder Französisch, welche
Bekanntgabe („notification“) der streitge-       die beiden Arbeitssprachen des CAS sind.
genständlichen        Entscheidung      eine     Es finden aber auch Verfahren in deut-
Schiedsklage beim CAS eingereicht wer-           scher, spanischer, portugiesischer, russi-
den muss. Nur für den Fall, dass die ein-        scher oder sonst einer von den Parteien
schlägigen Verbandsstatuten keine Klage-         gewünschten Sprache statt. In diesen Fäl-
frist regeln, hält der CAS-Code mit Artikel      len ist jedoch das Einverständnis des
R49 eine Auffangregel bereit. Hiernach ist       Schiedsgerichts und des CAS Court Office
eine Schiedsklage innerhalb von 21 Tagen         notwendig, damit auch die Administration
nach Zustellung („receipt“) der Verbands-        des Verfahrens ausreichend gewährleistet
entscheidung einzulegen.                         werden kann.25 Das materiell anwendbare
                                                 Recht, nach welchem das Schiedsgericht
1. Verfahrensgrundsätze                          die Rechtsstreitigkeit entscheidet, ist
Eine wichtige Besonderheit bei CAS-Beru-         gemäß Artikel R58 CAS-Code das von den
fungsverfahren ist die Überprüfungskom-          Parteien gewählte Recht oder falls eine
petenz des Schiedsgerichtes. Es handelt          solche Rechtswahl nicht besteht, das
sich beim CAS nämlich keinesfalls um             Recht desjenigen Staates, in dem der die
eine reine Revisionsinstanz, denn die            angefochtene Entscheidung erlassende
Schiedsgerichte können gemäß Artikel             Verband seinen Sitz hat. Das Schiedsge-
R57 CAS-Code eine vollumfängliche                richt kann auch die Anwendung eines
Überprüfung aller tatsächlichen sowie            anderen Rechts bestimmen, wenn die
aller rechtlichen Aspekte vornehmen.             Kammer dies für angemessen hält. Zudem
Diese „de novo“-Kompetenz des Schieds-           sind die entsprechenden Verbandsstatu-
gerichts führt immer wieder dazu, dass           ten anzuwenden.
formelle Fehler des Verbandsverfahrens           Hinsichtlich der rechtlichen Vertretung
im Schiedsgerichtsverfahren geheilt wer-         bei den Verfahren besteht kein Anwalts-
den. Zu beachten ist auch, dass das              zwang, gleichwohl ist - wie in jedem
Schiedsgericht sich in seinem Schiedss-          Gerichtsverfahren - die Vertretung durch
pruch allein auf das Vorbringen und die          einen Rechtsanwalt sehr ratsam. Grund-
Beweise der Parteien im konkreten                sätzlich haben die Parteien jedoch das
Schiedsverfahren stützen wird und nicht          Recht, sich durch von ihnen frei ausge-
auf Feststellungen des letztinstanzlichen        wählte Personen vertreten zu lassen. 26 Ein-
Verbandsgerichts. Folglich müssen sämtli-        zige Einschränkung ist, dass gemäß Arti-
che Angriffs- und Verteidigungsmittel
erneut in das Schiedsverfahren einge-            25 Vgl. zur Verfahrenssprache: Artikel R29 CAS-
                                                    Code.
24 Vgl. zu den Grundvoraussetzungen für eine     26 Vgl. zur Parteivertretung: Artikel R30 CAS-
   Schiedsklage zum CAS: Artikel R47 CAS-Code.      Code.

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kel S18 CAS-Code eine auf der CAS-                  beachtet werden kann. Unterbleibt die
Schiedsrichterliste verzeichnete Person             Zahlung wird das Verfahren vom CAS
nicht als Parteivertreter auftreten darf.           nicht weitergeführt und als zurückgezo-
Diese Regelung ist erst vor rund zwei Jah-          gen gewertet.
ren eingeführt worden. Vorher war es                Innerhalb von zehn Tagen nach Ende der
nicht ungewöhnlich, dass eine Person in             Klagefrist muss der Kläger dann den sog.
einem Verfahren als Schiedsrichter aktiv            „Appeal Brief“ einreichen. Dies entspricht
war und parallel in einem anderen Verfah-           im Wesentlichen einer kompletten Klage-
ren (mit anderen Parteien und anderem               schrift, in welcher die dem Rechtsstreit
Sachverhalt) als Parteivertreter auftrat.           zugrunde liegenden Tatsachen inklusive
Aufgrund andauernder Kritik an der                  der Beweismittel sowie die rechtlichen
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des             Ausführungen enthalten sein müssen. 28
CAS wurde diese für echte Schiedsge-                Eine Besonderheit des CAS-Berufungsver-
richtsbarkeit nicht unübliche und im                fahrens ist der Grundsatz, dass es nur
Bereich der Handels- und Wirtschafts-               einen Schriftenwechsel gibt und bei einer
schiedsgerichtsbarkeit absolut gängige              etwaigen mündlichen Verhandlung keine
Doppelrolle bezüglich CAS-Verfahren                 neuen      Tatsachenbehauptungen      oder
jedoch abgeändert.                                  unterstützende Dokumente vorgebracht
Wird die Zuständigkeit des CAS von einer            werden dürfen. Mit anderen Worten, jede
Partei bestritten, so hat das Schiedsge-            Partei hat grundsätzlich nur „einen Schuss
richt das Recht, selbst über seine Zustän-          frei“ und muss mit ihrer Eingabe sämtli-
digkeit zu entscheiden. Dies gilt auch              che relevanten Dinge vortragen.29
dann, wenn bereits ein Verfahren über               Das Verbot später vorgebrachter Beweis-
denselben Streitgegenstand vor einem                mittel gilt konsequenterweise auch für
staatlichen Gericht oder einem anderen              Zeugen und Sachverständige. Für die Zeu-
Schiedsgericht anhängig ist. Diese Rege-            gen soll zudem bereits mit der Klage-
lung wurde erst zum 01.01.2012 ausdrück-            schrift ein „witness statement“ einge-
lich in Artikel R39 und R55 CAS-Code auf-           reicht werden, also eine kurze Darstellung
genommen, entspricht aber dem bereits               dessen, was später in einer mündlichen
vorher       geltenden    schweizerischen           Verhandlung ausgesagt werden wird. Ein
Schiedsverfahrensrecht.                             erheblicher Unterschied zum Verfahren
                                                    vor deutschen staatlichen Gerichten ist
2. Einreichung der Schiedsklage                     zudem, dass die Zeugen und Sachverstän-
Die Einlegung der Schiedsklage erfolgt              digen nicht vom Gericht geladen werden,
fristgerecht, wenn beim CAS Court Office            sondern jede Partei für das Erscheinen
innerhalb der Klagefrist ein „Statement of          der von ihr benannten Zeugen und Sach-
Appeal“ eingereicht wird.27 Welche Infor-           verständigen selbst verantwortlich ist.
mationen darin enthalten sein müssen,               Dies gilt insbesondere auch für die dabei
ergibt sich aus Artikel R48 CAS-Code. Ein           entstehenden Kosten und eine möglicher-
Element ist die Nennung eines Schieds-              weise notwendige Übersetzung in eine
richters von der bereits erwähnten CAS-             andere als die festgelegte Verfahrensspra-
Schiedsrichterliste. Außerdem muss der              che.
Kläger eine Gerichtsgebühr von 1.000,-
Schweizer Franken einzahlen, welche                 3. Klageantwort und Bestellung des
nicht erstattet wird und allenfalls bei der         Schiedsgerichts
am Ende eines Verfahrens stattfindenden             Die Klageschrift wird anschließend an
Kostenentscheidung des Schiedsgerichts              den Beklagten weitergeleitet und dieser
27 Vertiefend zur Klagefrist in Bezug auf den CAS   28 Vgl. zum „Appeal Brief“: Artikel R51 CAS-Code.
   siehe Haas, SchiedsVZ 2011, S. 1 ff.             29 Vgl. hierzu Artikel R56 CAS-Code.

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erhält die Möglichkeit, innerhalb von 20          entscheiden die Schiedsrichter über den
Tagen ab Zustellung der Klagebegrün-              weiteren Fortgang des Verfahrens. In der
dung eine Klageantwort einzureichen. In           Praxis werden in dieser Phase immer wie-
dieser soll er sämtliche Verteidigungsmit-        der Anträge der Parteien z.B. auf zusätzli-
tel benennen und gegebenenfalls die               che Möglichkeit einer schriftlichen Stel-
Unzuständigkeit des CAS rügen. Reicht             lungnahme oder auf nachträgliche Zulas-
der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist        sung von weiteren Zeugen/Sachverständi-
keine Klageantwort ein, so kann das               gen gestellt. Werden diese Anträge kom-
Schiedsgericht trotzdem das Berufungs-            plett abgelehnt oder keine solchen
verfahren fortsetzen und einen Schiedss-          Anträge gestellt, so wäre der nächste Ver-
pruch erlassen.30                                 fahrensschritt die Durchführung einer
Bereits innerhalb von zehn Tagen nach             mündlichen Verhandlung. Hierauf können
Erhalt des „Statement of Appeal“ muss             die Parteien – u.a. zur Kostenersparnis –
auch der Beklagte eine auf der CAS-               allerdings auch verzichten, so dass ein
Schiedsrichterliste aufgeführte Person als        rein schriftliches Verfahren stattfinden
Schiedsrichter für das Verfahren benen-           würde. Vor allem in Fällen mit eindeuti-
nen. Haben sich die Parteien nicht schon          gem Sachverhalt schlagen die jeweiligen
vor Einreichung der Schiedsklage darauf           Schiedsgerichte dies auch ab und an vor.
geeinigt, dass das Berufungsverfahren vor         Ob eine mündliche Verhandlung stattfin-
einem Einzelrichter stattfinden soll, so          det oder nicht, entscheidet letztlich allein
wird ein Drei-Personen-Schiedsgericht             das Schiedsgericht. Dies gilt selbst dann,
gebildet. Die      beiden     beisitzenden        wenn die Parteien einen Antrag auf Durch-
Schiedsrichter sind die vom Kläger und            führung einer mündlichen Verhandlung
vom Beklagten benannten Personen. Nach            stellen, das Schiedsgericht aber die Strei-
deren Bekanntgabe an das CAS Court                tigkeit bereits als entscheidungsreif
Office benennt der Präsident der Beru-            ansieht.31 In der Praxis wird jedoch bei
fungskammer nach Rücksprache mit den              Beantragung einer mündlichen Verhand-
beiden bereits benannten Schiedsrichtern          lung diese im Normalfall vom Schiedsge-
den Vorsitzenden des Schiedsgerichts,             richt auch angeordnet.
welcher ebenfalls nur eine auf der CAS-           Ist über die (Nicht-)Durchführung einer
Schiedsrichterliste verzeichnete Person           mündlichen Verhandlung entschieden
sein kann. Nach der offiziellen Bestellung        worden, stellt das CAS Court Office den
des Drei-Personen-Schiedsgerichtes wird           Parteien die sog. „Order of Procedure“ zu.
der Fall vom CAS Court Office auf das             In dieser Prozessverfügung sind die
Schiedsgericht übertragen und ab diesem           wesentlichen prozessualen Inhalte des
Zeitpunkt liegt die Verfahrensleitung vor         Schiedsgerichtsverfahrens geregelt und
allem beim Vorsitzenden des Schiedsge-            diese ist jeweils von den Parteien zu
richts. In manchen Fällen wird zusätzlich         unterschreiben. Im Konkreten sind darin
noch ein sog. „Ad-hoc-Clerk“ berufen,             enthalten: a) die Zuständigkeit des CAS, b)
welcher nach dem Vorbild des schweizeri-          die angefochtene Verbandsentscheidung,
schen Gerichtsschreibers dem Schiedsge-           c) die Zusammensetzung des Schiedsge-
richt assistiert.                                 richts, d) die Vertreter der Parteien und
                                                  ihre Kommunikationsdaten, e) die Verfah-
4. Weiterer Verfahrensablauf und mündli-          renssprache, f) das anwendbare Recht, g)
che Verhandlung                                   der etwaige Termin der mündlichen Ver-
Liegen Klageschrift und Klageantwort vor          handlung, h) die Namen der Zeugen und
und ist das Schiedsgericht konstituiert, so       Experten für die mündliche Verhandlung
                                                  sowie i) die Veröffentlichung des
30 Vgl. zur Klageantwort: Artikel R55 CAS-Code.   31 Vgl. hierzu Artikel R57 Absatz 2 CAS-Code.

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Schiedsspruches.                                    mittlerweile einige Tage vorher ein Zeit-
Die mündlichen Verhandlungen laufen                 plan an die Parteien versendet, in wel-
alle recht gleich ab und entsprechen                chem aufgeschlüsselt nach Minuten die
grundsätzlich dem Ablauf einer mündli-              gesamte Verhandlung zeitlich durchge-
chen Verhandlung vor einem deutschen                plant wird. Auch wenn dies als Anhalts-
staatlichen Gericht. Den Plädoyers der              punkt durchaus eine Hilfe darstellt, wird
Parteivertreter kommt allerdings – anders,          während der Verhandlungen oftmals eine
als vor deutschen Zivilgerichten - eine             Abweichung vom Zeitplan notwendig.
ähnlich verfahrensentscheidende Rolle zu,
wie etwa in common-law-Prozessen. Die               5. Der Schiedsspruch
Beiziehung eines Rechtsanwalts mit CAS-             Nach der mündlichen Verhandlung ist es
Erfahrung ist also auch aus diesem                  den Parteien untersagt, weitere Schrift-
Gesichtspunkt ratsam. Sofern die Parteien           sätze einzureichen, es sei denn, sie wer-
nichts Abweichendes vereinbaren, sind               den vom Schiedsgericht hierzu aufgefor-
die mündlichen Verhandlungen nicht                  dert. In der Regel findet aber kein weite-
öffentlich. Die Verhandlungen beginnen              rer Schriftenwechsel statt und das
immer mit der Eröffnung durch den Vorsit-           Schiedsgericht trifft nach seiner Beratung
zenden des Schiedsgerichts sowie der                eine Entscheidung über den Rechtsstreit.
Vorstellung aller Anwesenden. Dem                   Das Schiedsgericht kann dabei festlegen,
schließen sich die Eröffnungsplädoyers              dass der Tenor (also die Entscheidung
der Parteien an, gefolgt von der Befra-             ohne Begründung) bereits bekannt gege-
gung der benannten Zeugen und Sachver-              ben und die begründete Fassung erst spä-
ständigen. Diesbezüglich sind seit der              ter mitgeteilt wird. Vollstreckbar ist der
Änderung des CAS-Codes auch Befragun-               Schiedsspruch schon mit der Bekannt-
gen per Video- oder Telefonkonferenz                gabe des Tenors.
ausdrücklich geregelt.32 Aufgrund der               Am Ende des Schiedsverfahrens hat das
Internationalität der CAS-Verfahren und             CAS Court Office die Kosten des Verfah-
der mitunter nicht unwesentlichen Anzahl            rens festzulegen. Das Schiedsgericht hat
von Zeugen und Experten während einer               dann im Schiedsspruch über die Vertei-
mündlichen Verhandlung ist diese Neure-             lung dieser Verfahrenskosten und über
gelung vor allem in Bezug auf die Verfah-           etwaige Entschädigungen der Parteikos-
renskosten aber auch hinsichtlich der               ten zu entscheiden. Dabei soll das
Schwierigkeit bei der Terminierung der              Schiedsgericht den Ausgang des Verfah-
Verhandlung sehr zu begrüßen. Die Zeu-              rens sowie das Verhalten und die finanzi-
gen werden in der Regel einzeln und                 elle Situation der Parteien beachten.33 Wie
nacheinander befragt. Hinsichtlich der              im schweizerischen Recht üblich, wird
Sachverständigen kommt es dagegen                   dabei aber keinesfalls eine vollständige
immer öfter zu sog. „expert conferences“,           Parteikostenentschädigung zugesprochen.
in welchen alle Experten gleichzeitig im            Selbst bei vollständigem Obsiegen ist im
Raum sind und vom Schiedsgericht und                Normalfall ein Teil der Parteikosten selbst
den Parteien zu streitrelevanten Punkten            zu tragen.
befragt werden. Zum Ende halten dann                Der Schiedsspruch muss im Übrigen nicht
die Parteien ihre mitunter umfangreichen            einstimmig ausfallen, eine Mehrheitsent-
Abschlussplädoyers mit der Möglichkeit              scheidung reicht aus. Eine abweichende
einer jeweiligen kurzen Widerrede.                  Meinung wird im Schiedsspruch nicht dar-
Um den Ablauf der mündlichen Verhand-               gestellt. Bevor der Schiedsspruch zu
lung zeitlich besser zu koordinieren, wird          unterschreiben ist, wird er dem CAS-Ge-
32 Vgl. zur mündlichen Verhandlung: Artikel R44.2
   CAS-Code.                                        33 Vgl. hierzu Artikel R64.4 und R64.5 CAS-Code.

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neralsekretär vorgelegt, welcher Korrek-      Alberto Contador im Volltext im Internet
turen formaler Art vornehmen darf und,        nachlesbar sind.
wenn notwendig, das Schiedsgericht auf
fundamentale Punkte hinweisen soll (z.B.      6. Nach dem Schiedsspruch – Rechtsmit-
Abweichung von ständiger Rechtspre-           tel?
chung des CAS). Die Hinweise des CAS-         Die Einstufung des CAS als echtes
Generalsekretärs sind für das Schiedsge-      Schiedsgericht hat zur Folge, dass die dort
richt jedoch nicht bindend. Außerdem ist      gefassten Entscheidungen grundsätzlich
für das Schiedsgericht eine zeitliche Vor-    endgültig sind. Nach dem zugrunde zu
gabe zu beachten, denn zumindest der          legenden schweizerischen Schiedsverfah-
Tenor der Entscheidung soll innerhalb         rensrecht      unterfallen    internationale
von drei Monaten nach Übertragung des         Schiedssprüche echter Schiedsgerichte
Falles an das Schiedsgericht erfolgen.        allerdings zumindest einer eingeschränk-
Diese Frist kann vom Präsidenten der          ten Überprüfbarkeit durch das Schweize-
Berufungskammer verlängert werden,            rische Bundesgericht. Gemäß Artikel 77
wenn ein begründeter Antrag des Vorsit-       Abs. 1 des Schweizerischen Bundesge-
zenden des Schiedsgerichts vorliegt. Die      richtsgesetzes (BGG) ist nämlich die
zu Beginn genannten CAS-Verfahren der         Beschwerde in Zivilsachen zulässig.34
Radsportler Ullrich und Contador mit          Aus welchen Gründen ein Schiedsspruch
ihrer sehr langen Verfahrensdauer             angefochten werden kann, ist in Artikel
machen deutlich, dass diese Frist in vielen   190 Abs. 2 des Schweizerischen Bundes-
Fällen nur eine Absichtserklärung dar-        gesetzes über das Internationale Privat-
stellt und durch teilweise mehrfache Frist-   recht (IPRG) abschließend geregelt. Diese
verlängerungen in der Praxis tatsächlich      fünf Gründe sind:
nur eingeschränkte Bedeutung hat. Die
Gründe für lange CAS-Verfahren können             a) Wenn der Einzelschiedsrichter vor-
dabei vielfältig sein. Zum einen gibt es             schriftswidrig ernannt oder das
immer wieder Schwierigkeiten bei der                 Schiedsgericht      vorschriftswidrig
Terminierung der mündlichen Verhand-                 zusammengesetzt wurde;
lungen, weil mit den zahlreichen Beteilig-        b) Wenn sich das Schiedsgericht zu
ten auf Kläger- und Beklagtenseite sowie             Unrecht für zuständig oder unzu-
dem Schiedsgericht eine Vielzahl von Per-            ständig erklärt hat;
sonen „unter einen Hut“ gebracht werden           c) Wenn das Schiedsgericht über
muss. Zum anderen sind es aber auch die              Streitpunkte entschieden hat, die
oftmals von den Parteien nach dem Aus-               ihm unterbreitet wurden oder wenn
tausch von Klageschrift und Klageantwort             es Rechtsbegehren unbeurteilt
gestellten Anträge und/oder – z.B. in                gelassen hat;
Dopingverfahren - die Prüfung umfangrei-          d) Wenn der Grundsatz der Gleichbe-
cher medizinischer Gutachten, welche die             handlung der Parteien oder der
Verfahren erheblich verzögern.                       Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Schließlich wird der Schiedsspruch den               verletzt wurde;
Parteien zugestellt und solange diese             e) Wenn der Entscheid mit dem Ordre
keine Vertraulichkeit vereinbart haben,              public unvereinbar ist.
kann das CAS Court Office den Schiedss-
pruch, eine Zusammenfassung und/oder          Die vorstehende Auflistung zeigt, dass nur
eine Pressemitteilung veröffentlichen.        in ganz speziellen Fällen eine Aufhebung
Meistens besteht keine Vertraulichkeits-      eines Schiedsspruches möglich ist. Dabei
vereinbarung, so dass z.B. die Schiedss-
prüche in den Fällen von Jan Ullrich und      34 Vertiefend zu Beschwerde gegen CAS-
                                                 Schiedssprüche siehe Netzle, SpuRt 2011, S. 2 ff.

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ist darauf hinzuweisen, dass das Schweize-         können die Parteien eines Schiedsverfah-
rische Bundesgericht in keiner Weise den           rens auf das Rechtsmittel der Beschwerde
Inhalt der Entscheidung des Schiedsge-             in Zivilsachen verzichten, wenn keine der
richts überprüft, sondern die Schiedss-            Parteien einen Wohnsitz, gewöhnlichen
prüche allein auf gravierende Verfahrens-          Aufenthalt oder eine Niederlassung in der
verstöße untersucht. Das Bundesgericht             Schweiz hat, wenn also alle Parteien „Aus-
legt seinem Urteil dabei den Sachverhalt           länder“ sind. Da eine Vielzahl der interna-
zugrunde, den das Schiedsgericht festge-           tionalen Verbände ihren Sitz jedoch in der
stellt hat. Erkennt das Bundesgericht auf          Schweiz hat, wird in den meisten Fällen
einen der in Artikel 190 Abs. 2 IPRG               zumindest eine Partei als „Schweizer“ zu
benannten Verstöße, so hebt es den                 behandeln sein.
Schiedsspruch auf und verweist den
Rechtsstreit an das Schiedsgericht zurück.         IV. Einstweiliger Rechtsschutz vor dem
Die Beschwerdeverfahren vor dem Bun-               CAS
desgericht sind somit rein kassatorischer
                                                   Grundsätzlich bietet der CAS auch einst-
Natur.
                                                   weiligen Rechtsschutz an, wobei gegen-
Weiß man, dass die generelle Aufhe-
                                                   über der Beantragung einstweiliger Maß-
bungsquote des Schweizerischen Bundes-
                                                   nahmen vor staatlichen Gerichten einige
gerichtes bei Beschwerden in Zivilsachen
                                                   Besonderheiten gelten. So ist vorläufiger
in Bezug auf Schiedssprüche bei ungefähr
                                                   Rechtsschutz vor dem CAS nur dann mög-
6,5 % liegt, so erstaunt es nicht, dass bis-
                                                   lich, wenn bereits eine Schiedsklage ein-
her nur eine Handvoll CAS-Schiedssprü-
                                                   gereicht wurde oder die einstweiligen
che aufgehoben wurden. Der erste Fall
                                                   Maßnahmen zusammen mit dem „State-
betraf im Jahr 2007 den argentinischen
                                                   ment of Appeal“ (in Berufungsverfahren)
Tennisspieler Guillermo Canas, bei des-
                                                   oder mit dem „Request for Arbitration“
sen CAS-Verfahren das Bundesgericht
                                                   (in den ordentlichen Verfahren) beantragt
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als
                                                   werden. Ein Vorab-Antrag ist in keinem
verletzt ansah.35 Neben zwei Aufhebungs-
                                                   Fall zulässig.38
urteilen im Jahr 2009 hob das Bundesge-
                                                   Ist das Schiedsgericht im konkreten Fall
richt im Jahr 2010 schließlich einen CAS-
                                                   noch nicht konstituiert, so wird der Antrag
Schiedsspruch wegen fehlender Zustän-
                                                   auf einstweilige Maßnahmen an den ent-
digkeit des CAS auf, da das Schiedsge-
                                                   sprechenden Kammer-Präsidenten weiter-
richt eine (vermeintliche) Schiedsverein-
                                                   geleitet,    welcher     vorläufige    oder
barung fehlerhaft ausgelegt hatte. 36 In den
                                                   sichernde Maßnahmen anordnen kann.
meisten Fällen werden jedoch die
                                                   Gerade bei besonders eilbedürftigen
Beschwerden gegen CAS-Schiedssprüche
                                                   Sachverhalten ist diese Konstellation in
abgewiesen.37
                                                   der Praxis nicht selten, weil bis zur offizi-
Die Anrufung des Schweizerischen Bun-
                                                   ellen Bestellung des Drei-Personen-
desgerichtes muss jedoch nicht zwingend
                                                   Schiedsgerichtes oftmals einige Zeit ver-
sein, sondern kann in bestimmten Konstel-
                                                   geht. Nach Konstituierung des Schiedsge-
lationen generell ausgeschlossen werden
                                                   richts entscheidet dieses über einen
und damit der CAS-Schiedsspruch end-
gültig sein. Nach Artikel 192 Abs. 1 IPRG
                                                   38 Vgl. Artikel R37 CAS-Code. Zum einstweiligen
35 Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts          Rechtsschutz durch staatliche Gerichte im
   vom 22.03.2007, siehe SpuRt 2007, S. 113 ff.       Anwendungsbereich einer Athletenvereinba-
36 Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts          rung siehe Schroeder/Cherkeh, SpuRt 2007, S.
   vom 03.05.2010, siehe SpuRt 2010, S. 198 ff.       101 ff. Vertiefend zum vorsorglichen Rechts-
37 So auch das Urteil des Schweizerischen Bun-        schutz in der Sportschiedsgerichtsbarkeit der
   desgerichts vom 18.04.2011, siehe SpuRt 2012,      Schweiz siehe Osterwalder/Kaiser, SpuRt 2011,
   S. 20 ff.                                          S. 230 ff.

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Antrag auf einstweilige Maßnahmen. Wird           zum CAS, so kommt auf den ersten Blick
ein CAS-Verfahren der Berufungskammer             ein recht normal wirkender Verfahrensab-
zugewiesen, so erklärt Artikel R37 CAS-           lauf auf die Beteiligten zu. Die vorste-
Code, dass die Parteien bezüglich der             hende Darstellung der Besonderheiten
einstweiligen Maßnahmen ausdrücklich              eines CAS-Berufungsverfahrens zeigt
auf das Recht zur Anrufung staatlicher            allerdings auf, dass gerade im Detail viele
Gerichte verzichten. Für die ordentlichen         Fallstricke lauern können. An dieser Stelle
CAS-Verfahren gilt dies nicht. In dringen-        seien beispielhaft nur die „de novo“-Kom-
den Fällen können einstweilige Maßnah-            petenz des Schiedsgerichts, die Benen-
men auch ohne vorherige Anhörung der              nung einzelner (Schieds-)Richter durch
Gegenpartei angeordnet werden. Diese              die Parteien, die Verantwortlichkeit der
ex-parte-Entscheidungen sind aber nur             Parteien für Erscheinen und Finanzierung
dann statthaft, wenn die Gegenpartei              der Zeugen und Sachverständigen oder
anschließend angehört wird.                       die Einreichung von „witness statements“
Mit dem endgültigen Schiedsspruch kann            wiederholt. Auch die Führung des Prozes-
das Schiedsgericht vorher erlassene               ses in einer anderen als der deutschen
einstweilige Maßnahmen aufheben. Dies             Sprache ist für die meisten Beteiligten
gilt im Übrigen nicht nur für Maßnahmen,          nicht selbstverständlich.
die vom CAS angeordnet wurden (durch              Insofern gilt theoretisch zwar weiterhin
den     Kammerpräsidenten oder das                der Verfahrensgrundsatz aus Artikel R30
Schiedsgericht), sondern auch für einst-          CAS-Code, dass kein Anwaltszwang
weilige Maßnahmen, die vor Einleitung             besteht und sich die Parteien grundsätz-
des Schiedsverfahrens durch staatliche            lich durch jede Person rechtlich vertreten
Gerichte angeordnet wurden. Eine solche           lassen können. In der Praxis ist aber in
Konstellation gab es erst jüngst im Fall          jedem Fall zu empfehlen, anwaltliche Ver-
„UEFA v FC Sion“, wo das Schiedsgericht           tretung in Anspruch zu nehmen. Deren
mit seinem Schiedsspruch vom 15.12.2011           Erfahrungen mit CAS-Verfahren und
die vom Kantonsgericht Waadt (Schweiz)            Kenntnisse im schweizerischen Recht kön-
am 05.10.2011 angeordneten vorläufigen            nen durchaus entscheidend für den Aus-
Maßnahmen aufhob.39                               gang des CAS-Verfahrens sein. Von beson-
                                                  derer Relevanz sind zudem Kenntnisse
V. Fazit                                          der Rechtsprechung des CAS, welche
                                                  immer wieder Präjudizwirkung, d.h. eine
Die vorstehenden Ausführungen haben
                                                  grundlegende Bedeutung für spätere Ver-
deutlich gemacht, dass die Entscheidung
                                                  fahren, entfaltet. Gleichzeitig sind aber
sportrechtlicher Streitigkeiten durch echte
                                                  auch das Wissen und die Erkenntnisse aus
Schiedsgerichte       anstatt    staatlicher
                                                  dem/den nationalen Vorverfahren für das
Gerichte weit verbreitet ist. Dies gilt ins-
                                                  spätere CAS-Verfahren relevant.
besondere auf internationaler und zuneh-
                                                  Letztlich kann es als Partei eines CAS-Ver-
mend – wie am Beispiel des Dopings auf-
                                                  fahrens also sehr sinnvoll sein, den heimi-
gezeigt – auch auf rein nationaler Ebene,
                                                  schen Sportanwalt seines Vertrauens nicht
da die Unterwerfung unter eine Schieds-
                                                  einfach durch einen Rechtsanwalt mit
klausel zum CAS nahezu Grundvorausset-
                                                  CAS-Erfahrung zu ersetzen oder nur den
zung zur leistungsorientierten Ausübung
                                                  heimischen Sportanwalt als Vertreter vor
des Sports ist.
                                                  dem CAS agieren zu lassen, sondern für
Besteht eine wirksame Schiedsklausel
                                                  eine optimale Rechtsverteidigung sich
39 Vgl. den CAS-Schiedsspruch vom 15.12.2011      von beiden als Team – in der Praxis oft-
   mit seiner begründeten Fassung vom             mals und effektiv arbeitsteilig –beraten zu
   31.01.2012 (CAS 2011/O/2574), welcher im       lassen und von diesem Team vor dem CAS
   Volltext unter www.tas-cas.org abrufbar ist.

SCIAMUS – Sport und Management                                                         2/2012
30

vertreten zu werden.                         Zu den Autoren

                                                              Dr. iur. Karsten Hofmann
Literatur
                                                              Netzle Rechtsanwälte AG
Cherkeh, R.: Athletenvereinbarungen –                         Falkenstr. 27
  Kontrahierungszwang oder Abschluss-                         CH - 8024 Zürich
                                                              Tel. +41 44 - 266 21 00
  freiheit? SpuRt 2004, S. 89 ff.
Cherkeh, R. / Schroeder, H-P.: Einstweili-                    E-Mail:
  ger Rechtsschutz durch staatliche Ge-                       karsten.hofmann@netzle.com
  richte im Anwendungsbereich einer
  Athletenvereinbarung. SpuRt 2007, S.       Dr. iur. Karsten Hofmann ist seit 2010 in der Kanzlei
                                             Netzle Rechtsanwälte AG in Zürich (Schweiz) tätig
  101 ff.                                    und sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz
Haas, U.: The “Time Limit for Appeal” in     als Rechtsanwalt registriert. Seine Tätigkeits-
  Arbitration Proceedings before the         schwerpunkte liegen im Zivilrecht, Sportrecht und
  Court of Arbitration for Sport (CAS).      der Schiedsgerichtsbarkeit mit Parteivertretung
  SchiedsVZ 2011, S. 1 ff.                   vor staatlichen Gerichten, Verbandsgerichten und
                                             Schiedsgerichten. Er ist zudem Schiedsrichter
Hofmann, K.: Zur Notwendigkeit eines in-     beim Deutschen Sportschiedsgericht und Ad-hoc-
  stitutionellen Sportschiedsgerichtes in    clerk beim Court of Arbitration for Sport (CAS) so-
  Deutschland – Eine Untersuchung der        wie Mitglied u.a. der Schweizerischen Vereinigung
  nationalen Sportgerichtsbarkeit unter      für Schiedsgerichtsbarkeit und der Arbeitsge-
  besonderer Beachtung der §§ 1025 ff.       meinschaft Sportrecht des Deutschen Anwaltver-
                                             eins. Seine Dissertation mit dem Titel „Zur Notwen-
  ZPO. Dissertation, Hamburg 2009.           digkeit eines institutionellen Sportschiedsgerich-
Hofmann, K.: Das Internationale Sport-       tes in Deutschland“ erhielt von der Deutschen In-
  schiedsgericht (CAS) in Lausanne.          stitution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) im Rah-
  SpuRt 2002, S. 7 ff.                       men des Förderpreises 2009/2010 eine Auszeich-
Krähe, C.: Novellierung des CAS-Codes.       nung.
  SpuRt 2012, S. 17.                                          Prof. Dr. iur. Rainer Cherkeh
Martens, D.-R.: Court of Arbitration for
                                                              KERN I CHERKEH Rechtsanwälte
  Sports (CAS) – Praxisbezogene Anmer-                        Königstrasse 7
  kungen. SchiedsVZ 2004, S. 202 ff.                          D - 30175 Hannover
Netzle, S.: Die Beschwerde gegen                              Tel.: +49 511 - 89 76 57 - 0
  Schiedssprüche des CAS. SpuRt 2011, S.
                                                              E-Mail:
  2 ff.
                                                              cherkeh@kern-cherkeh.de
Netzle, S.: Das Internationale Sport-
  Schiedsgericht in Lausanne. Zusam-         Prof. Dr. iur. Rainer Cherkeh ist Partner der Sozietät
  mensetzung, Zuständigkeit und Verfah-      KERN I CHERKEH Rechtsanwälte in Hannover und
  ren. In: Sportgerichtsbarkeit, Hrsg.: V.   Honorarprofessor für Sportrecht und Vermarktung
                                             u. Recht an der Ostfalia HaW. Er ist Lehrbeauftrag-
  Röhricht, Stuttgart 1997, S. 9 ff.
                                             ter für das Modul „Nationales und Internationales
Osterwalder, S. / Kaiser, M.: Vom Rechts-    Sportrecht“ an der Universität Oldenburg sowie
  staat zum Richtersport? – Fragen zum       Lehrbeauftragter für das Modul „Profisport und
  vorsorglichen Rechtsschutz in der          Recht“ an der Universität Jena. Rainer Cherkeh ist
  Sportschiedsgerichtsbarkeit         der    Mitglied der International Sport Lawyers Associati-
                                             on (ISLA) und der AG Sportrecht des DAV. Er berät
  Schweiz. SpuRt 2011, S. 230 ff.
                                             Sportunternehmen, Verbände, Klubs, Sponsoren
                                             und Athleten im Bereich des Vertrags- und Medi-
                                             enrechts sowie des Vereins- und Sportrechts und
                                             vertritt diese vor Verbandsgerichten, staatlichen
                                             Gerichten sowie vor nationalen und internationa-
                                             len Schiedsgerichten. Ein besonderer Schwer-
                                             punkt ist die Beratung und Vertretung in Doping-
                                             verfahren, auch vor dem CAS.

SCIAMUS – Sport und Management                                                             2/2012
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