Der Inneneinsatz der Bundeswehr
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Der Inneneinsatz der Bundeswehr vom politischen Wollen und dem verfassungsrechtlichen Können von Dirk Müllmann, Osnabrück Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Polizeiaufgaben in Krisenzeiten. Doch heute, verheeren- Nichtigkeit des Luftsicherheitsgesetzes im Jahre 2006 de Anschläge in verschiedenen Staaten der Welt, eine rückte die Frage, ob und wie sich die Pläne der Fußballweltmeisterschaft im eigenen Land und ein Bundesregierung verwirklichen lassen könnten, von verfassungsrechtlich gescheitertes Luftsicherheitsgesetz Terroristen entführte Flugzeuge durch die Bundeswehr später, müssen wir feststellen, dass die sicherheits- in ihrer Mission, das gekaperte Luftfahrzeug in ein relevanten Ereignisse der letzten Jahre die Debatte um möglichst belebtes Gebäude zu steuern, stoppen zu Auslands- aber besonders auch Inneneinsätze der lassen. Hierbei wurde sowohl die Frage gestellt, die deutschen Streitkräfte zwar immer wieder angefacht hat, Verfassung unangetastet zu lassen als auch untersucht, die Politik in der Sache aber nicht weitergekommen ist. wo und wie das Grundgesetz geändert werden könnte, Probleme zeigen sich gerade in der Diskrepanz zwischen um die bestehenden verfassungsrechtlichen Probleme dem politisch und gesellschaftlich nicht unumstrittenen dieses Vorhabens zu lösen. Im Zuge dieser Diskussion Wollen und dem verfassungsrechtlichen Können bei der brach auch erneut die Frage auf, ob der Bundeswehr Realisierung dieser Pläne. Ziel der folgenden nicht weitergehende Aufgaben im Zuge einer möglichen Ausführungen ist es daher, beschränkt auf die Änderung des Grundgesetzes zugewiesen werden sollte. Verwendung der Bundeswehr im Inland, heraus- Der folgende Beitrag soll nicht noch eine Ansicht zu zuarbeiten, unter welchen Voraussetzungen das Militär dieser aus juristischer Sicht sicher umfassend im Inland überhaupt rechtmäßig tätig werden kann und beleuchteten Frage bieten. Vielmehr soll ein Schritt, den daher im Kern, wo unsere Verfassung als gesetzlicher die meisten Autoren übersehen haben, hier nachgeholt Dreh- und Angelpunkt in der Frage der Rechtmäßigkeit werden, indem die Frage beantwortet wird, welche der Verwendung der Streitkräfte Grenzen setzt. In Einsatzfelder der Bundeswehr unter der aktuellen diesem Zusammenhang soll an den jeweils gegebenen Verfassungslage schon eröffnet sind somit ein Überblick Stellen auch auf die Realisierbarkeit einiger, wieder- über die aktuelle deutsche Wehrverfassung geboten kehrend geäußerter politischer Pläne unter der aktuellen werden. Verfassungslage eingegangen werden. Am Ende der Arbeit soll eine Roadmap stehen, in der Ansätze zur Beantwortung der Frage angeboten werden sollen, wie A.Einleitung das weitere Vorgehen der politischen Debatte um den Die Bundeswehr hält rund 250.000 Personen unter Inneneinsatz der Bundeswehr aussehen sollte und wie Waffen und beschäftigt weitere 125.000 zivile die Diskussion genutzt werden kann und soll, um 1 Angestellte. Diese Männer und Frauen in oder ohne Neuerungen durchzusetzen und eine eindeutige und Uniform haben seit dem Ende des kalten Krieges ein befriedigende Gesetzeslage zu schaffen. grundsätzliches Problem. Sie wissen nicht mehr, wovor sie ihr Vaterland verteidigen sollen, sind wir doch B. Die rechtmäßige Verwendung der Streitkräfte im spätestens seit der NATO Osterweiterung 1999 umringt Inland von Freunden. Es fehlte ihnen also schlicht am Wie vorhergehend schon betont, finden sich die Feindbild. Mit den Anschlägen vom 11. September 2001 entscheidenden Regelungen für die Frage des Innenein- zeigte jedoch ein neuer Feind, der internationale satzes der Streitkräfte auf unterschiedliche Normen im Terrorismus, seine hässliche Fratze in den Anschlägen Grundgesetz verteilt. Die Frage nach den Einsatz- von New York und Washington. Die Politik erklärte möglichkeiten der Bundeswehr ist daher direkt an die hiernach, dass die Sicherheit Deutschlands von nun an Verfassung zu richten, sind doch, schon wegen der auch am Hindukusch verteidigt würde2 und es entstanden möglichen Auswirkungen eines Einsatzes der Armee, die Pläne, den bundesdeutschen Streitkräften neue Aufga- Rahmenbedingungen hierfür traditionell Regelungs- ben, gerade auch im Inland, zuzuordnen. Der Reichweite gebiet der staatlichen Grundordnung.3 Die folgende dieser innerdeutschen Einsatzideen waren, in finanziell Darstellung der einzelnen grundgesetzlichen Maßgaben angespannten aber zugleich friedlichen Zeiten, in denen kann dabei zugleich als eine Analyse der inhaltlichen militärische Ausgaben oft nur schwer zu rechtfertigen Systematik der deutschen Wehrverfassung verstanden sind, in der politischen Diskussion kaum Grenzen werden. gesetzt. Sie gingen von dem Einsatz von Soldaten als Gebäudeschützer bis hin zur Übernahme originärer 1 Vgl. BT-Drs. 16/4700 vom 20.03.2007, S.22ff. 2 so Verteidigungsminister Peter Struck am 05.12.2002 bei einer 3 Pressekonferenz. Fischer, JZ 2004, 376, 378.
Der Inneneinsatz der Bundeswehr – Dirk Müllmann I. Verfassungsvorbehalt und Einsatzschwelle des Art. dieser verfassungsrechtlichen Möglichkeit muss daher 87 a II GG geklärt werden, wie der Begriff Einsatz korrekt 1. Allgemeines: Die wohl zentrale Norm in Bezug auf verstanden werden muss oder konkreter, welche die Frage nach einem rechtmäßigen Einsatz der Einsatzmöglichkeiten sich unterhalb der Einsatzschwelle Bundeswehr im Inland ist Art. 87 a II GG, nennt sie doch bieten. die drei Varianten, für welche der Verfassungsgeber die Streitkräfte aktivieren wollte: „Außer zur Verteidigung 2. Das Tätigwerden der Streitkräfte unterhalb der dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit Einsatzschwelle: Das genaue Verständnis des den dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“ Art. 87a II Verfassungsvorbehalt auslösenden Tatbestandsmerkmals GG ist somit, obwohl er keine eigenständige Befugnis- Einsatz ist sehr umstritten. Die Meinungsverschiedenhei- norm darstellt,4 entscheidender Anfangs- und ten beginnen bereits bei dem den Einssatz Orientierungspunkt bei der strukturierten Suche nach charakterisierenden Kriterium. Eine Möglichkeit der Ermächtigungsnormen und mithin rechtmäßigen Betäti- Abgrenzung ist in dem bewaffneten beziehungsweise gungsfeldern für unsere Streitkräfte. Neben den zwei hier unbewaffnetem Tätigwerden der Streitkräfte zu sehen.10 explizit erwähnten Möglichkeiten der Verteidigung und Dies ist jedoch aus zwei Gründen nicht überzeugend. In den anderen im Grundgesetz zugelassenen Fällen lässt der Regel ist ein Einsatz die hoheitliche Verwendung des sich der Norm zudem entnehmen, dass die Bundeswehr Militärs als „spezifisch, militärischer Handlungsver- ebenfalls tätig werden darf, sofern sie nicht eingesetzt band“11, also als eine Einheit, die für eine unmittelbare wird. Dem Art. 87 a II GG kommt daher eine doppelte Zwangsanwendung ausgebildet und kadermäßig Funktion zu. Zuerst stellt er die Verwendung der gegliedert ist und die bei der Führung auf Befehl und deutschen Armee unter den Vorbehalt der Verfassung. Gehorsam setzt.12 Die Bewaffnung allein kann jedoch Angesichts des verfassungsgerichtlich festgestellten nicht das alleinige Abgrenzungskriterium für die „Gebot[s] strikter Texttreue“5 im Rahmen der Auslegung Charakterisierung eines Streitkräfteeinsatzes als Einsatz der hier relevanten Normen liegt sowohl in legisla- darstellen,13 ergibt sich doch schon aus der Verwendung torischer Hinsicht als auch beim praktischen Einsatz der des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch, dass auch Streitkräfte die Grenze im Wortlaut der Verfassung. Eine Aufgaben ohne Bewaffnung, wie z.B. das Stabilisieren Verwendung kommt daher nur in den Fällen in Betracht, geborstener Deiche oder die Übernahme der in denen sich der Verwendungszweck unter eine der in Verkehrsregelung, einen Einsatz darstellen würden, der Verfassung explizit genannten Ermächtigungsnor- obwohl die Bewaffnung hier nur eine untergeordnete men subsumieren lässt. Dies erlangt insofern Bedeutung, Rolle spielt, sodass keine trennscharfen Ergebnisse als ein Einsatz aufgrund der Natur der Sache oder eine erzielt werden können. Anerkannter ist daher die stillschweigende Zulassung der Verwendung des Militärs Regelungs- oder Eingriffsqualität des Handelns zum dadurch eindeutig ausgeschlossen ist.6 Dies schränkt zentralen Kriterium zu erheben.14 Hinzu kommen jedoch nicht nur gewünschte Nutzungen des Militärs ein, auch noch, dass sich bei einem militärischen Einsatz der sondern verhindert auch die scheinbare verfassungs- besonderen Organisationsstruktur der Streitkräfte bedient rechtliche Rechtfertigung seines Missbrauchs. Zugleich wird und durch diese besondere Schärfe der sollte das Gebot der strikten Texttreue jedoch auch bei militärischen Regelungsgewalt die innenpolitische der Auslegung vorhandener Ermächtigungsnormen Neutralität der Streitkräfte15, die in diesem Moment zur beachtet werden, was, ähnlich einem strafrechtlichen Durchsetzung eines bestimmten, von der Führung Analogieverbot, der zu weiten Ausdehnung der gewollten Ziels tätig werden, fraglich ist. vorhandenen Wehrverfassungsnormen entgegensteht,7 Auch wenn sich durch das Heranziehen der gerade sodass Text- in diesem Zusammenhang auch als aufgeführten Kriterien eine Vielzahl der Fallsituationen, Worttreue verstanden werden kann. in denen ein Einsatz im allgemeinen Verständnis Auf der anderen Seite eröffnet Art. 87 a II GG jedoch angenommen werden wird, erfassen lässt, muss dennoch auch mit dem Einsatzbegriff eine Geringfügigkeits- festgehalten werden, dass es sich bei Vorliegen dieser schwelle, bei deren Unterschreiten eine explizite Kriterien und der Verwendung der Bundeswehr als verfassungsrechtliche Nennung der Streitkräfteaufgabe bewaffnete Vollzugsorgane „jedenfalls“ um einen nicht notwendig ist8, was jedoch auch nicht allgemein Einsatz dieser handelt.16 Der Einsatzbegriff und der mit anerkannt ist.9 Das bedeutet zugleich, dass nicht jede ihm verbundene Verfassungsvorbehalt müssen, schon Verwendung oder Aktivität der Streitkräfte ein Einsatz allein angesichts der noch näher zu erörternden i.S.d. Art. 87 a II GG ist. Zur richtigen Handhabung Regelungen in Art. 35 GG, jedoch auch einschlägig sein, wenn dem Tätigwerden selbst der hoheitliche Charakter fehlt, so z.B. bei dem Handeln zur Unterstützung Dritter, 4 Franz/Günther, VBlBW 2006, 340, 341. 5 BVerfGE 90, 286, 357. 6 10 BVerfGE 90, 286, 356f.; BVerfG in: NJW 2006, 751, 754; Achterberg/Püttner/Würtenberger-Oldiges, Bes. VerwR II, §23, Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, §78, Rn.29; Stern, Rn.14; Kirchhof/Isensee, Handbuch des Staatsrechts, §78, Rn.29; Bähr, Staatsrecht, S.1476. ZRP 1994, 97, 100f. 7 11 Dreist, NZWehrr 2006, 45, 58. Sachs-Kokott, GG, Art. 87a, Rn.14; Schmidt-Jortzig, DÖV 2002, 8 Fiebig, Bundeswehr im Inneren, S.106ff., 172f.; Sachs-Kokott, GG, 773, 776; Dreier-Heun, GG, Art.87a, Rn.15; BT-Drs. 5/2873, S.13. 12 Art. 87a, Rn.14; Münch/Kunig-Hernekamp, GG, Art.87 a, Rn.13; Jochum, JuS 2006, 511, 512. 13 v.Mangoldt/Klein/Starck-Baldus, GG, Art.87a, Rn.3f.; Dreier-Heun, So auch Lorse, Die Verwaltung 38 (2005), 471, 476. 14 GG, Art.87a, Rn.15; Jahn/Riedel, DÖV 1988, 957, 959f. Jochum, JuS 2006, 511, 512; Lutze, NZWehrR 2001, 117, 119. 9 15 Kirchhof/Isensee, Handbuch des Staatsrechts, §78, Rn.29; Bähr, ZRP Maunz/Düring-Düring, Art.87a, Rn.32; Soria, DVBl 2004, 597, 599. 16 1994, 97, 100f. Franz/Günther, VBlBW 2006, 340, 341.
Der Inneneinsatz der Bundeswehr – Dirk Müllmann die hoheitlich tätig werden,17 somit den Situationen des Einsatzschwelle erfolgen. Ob dies gerechtfertigt ist, soll mittelbaren hoheitlichen Handelns der Streitkräfte. In in der Folge kurz überprüft werden. Konsequenz zu dieser erweiternden Auslegung muss ein Sicherlich keine Zweifel in Bezug auf die Einsatz also schon dann angenommen werden, sofern die Rechtmäßigkeit der Verwendung bestehen hinsichtlich Verwendung der Streitkräfte eine Ausübung unmit- des Auftretens der Bundeswehr bei repräsentativen telbaren Zwangs oder andere regelnde Maßnahmen mit Anlässen in Ehrenformationen oder –geleiten.22 Unpro- oder ohne Eingriffscharakter nahe legen.18 blematisch ist sicher auch der vielzitierte hypothetisch Es lässt sich somit erkennen, dass die Klassifizierung des mögliche freiwillige Ernteeinsatz oder das zur Tätigwerdens als Einsatz an sich nicht unproblematisch Verfügung stellen von humanem, logistischem oder ist und dabei die Handlungen der Streitkräfte sowie technischem Kapital zur Vorbereitung von Veranstal- deren Auswirkungen berücksichtigt werden müssen, was tungen.23 Doch hört die Einigkeit über die Recht- die Annahme einer Verwendung unterhalb der mäßigkeit mit dieser überschaubaren Gruppe von Einsatzschwelle stark einschränkt. Doch selbst dieses Möglichkeiten auch schon auf. Umstritten ist bereits, ob verhältnismäßig differenzierte Verständnis von einem die Bundeswehr mit Tornado Aufklärungsflugzeugen im Einsatz wird dem Gesamtbild der in der Literatur zu dem Zusammenhang mit Castor-Tramsporten oder Groß- Thema vertretenen Positionen nicht gerecht, reichen die veranstaltungen Bahnstrecken oder Austragungsorte Meinungen doch vom Bestreiten des Bestehens einer überwachen darf, ist doch, wie schon der oben disku- Einsatzschwelle bzw. der Bezeichnung einer jeden tierten Definition des Begriffes Einsatz zu entnehmen, Verwendung als Einsatz19, bis hin zu der Idee, einen dass der Zweck der konkreten Aufgabenwahrnehmung in Einsatz bei Tätigwerden zur Gefahren- oder die Beurteilung dieser als Nichteinsatz oder Einsatz Verbrechensabwehr anzunehmen 20. Diese Unklarheit miteinfließen muss.24 Sicher ist jedoch, dass sofern es birgt in einem verfassungsrechtlich so heiklen Feld große sich hier um den Zweck der Gefahrenabwehr handelt25, Gefahren und Unsicherheiten, die dem Streitkräftever- von einer Verwendung der Bundeswehr unterhalb der wender gerade in Not- oder Katastrophenzeiten nicht Einatzschwelle, gerade bei Beachtung strikter Texttreue zugemutet werden sollten. Dies gilt umso mehr, als die nicht ausgegangen werden kann. Diese, dennoch in der Realität denkbaren Verwendungsmöglichkeiten durchgeführten Einsätze, sind somit verfassungswidrig, fast unbegrenzt scheinen und nicht unter eine feste obliegt die wahrgenommene Aufgabe doch eigentlich Definition subsumiert werden können. Es spricht daher dem originären Zuständigkeitsbereich der Länderpoli- gerade im Angesicht der vom Bundesverfassungsgericht zeien.26 Nicht anders verhält es sich im Rahmen der angemahnten strikten Texttreue zur Erreichung von Seeraumüberwachung, mit deren Hilfe eben nicht nur Rechtssicherheit sehr viel dafür, dass der Gesetzgeber in festgestellt werden kann, ob deutsches Territorium Übereinstimmung mit den von ihm geplanten allge- seeseits verletzt wird, sondern die hierbei gewonnenen meinen Verwendungsoptionen für die Streitkräfte eine Informationen auch den maritimen Behörden der Polizei, Legaldefinition des Einsatzbegriffes zur Verfügung Zollfahndung der Bundespolizei sowie anderer Kräfte stellt, die dieses bestehende rechtliche Graufeld in einem zur Verbrechensbekämpfung, z.B. im Kampf gegen so entscheidenden und staatsrechtlich relevanten Gebiet Drogenschmuggel oder illegale Einreise, zur Verfügung beendet.21 Wie wichtig und praktisch relevant ein solcher gestellt werden.27 Auch hier bedienen militärische Schritt wäre, zeigt sich bei der folgenden Betrachtung Einheiten ohne Legitimation in der Verfassung und ohne der heute schon vorgenommenen, und somit politisch dass angesichts des strengen Maßstabes von einer wohl auch gewünschten, tatsächlichen Streitkräftever- Verwendung unterhalb der Einsatzschwelle ausgegangen wendung unterhalb der Einsatzschwelle. werden könnte, einen Zuständigkeitsraum, der originär als Polizeiaufgabe angesehen werden müsste.28 Für bestehende weitere Verwendungspläne wird sich das hier 3. Reale Verwendung der Streitkräfte in Nichteinsätzen: auftretende Problem, dass die Einstufung als Einsatz Auch wenn sich unser Staat als einer der einzigen oder Nichteinsatz eben auch die Zielrichtung der weltweit der strikten Trennung zwischen militärischen - Verwendung berücksichtigen muss, ebenso bemerkbar mit Verteidigungs- und Abwehraufgaben - und polizeili- machen, sodass sich eine Vielzahl der Pläne nicht auf der chen - als Gefahren- und Verbrechenspräventionsmaß- Basis dieser verfassungsrechtlichen Legitimation wird nahmen - Kräften rühmt, ist unsere Armee in der realisieren lassen. alltäglichen Zivilgesellschaft tatsächlich stärker vertreten und in wichtigere Aufgaben eingebunden, als es im kollektiven Bewusstsein der Gesellschaft präsent ist. Angesichts der verfassungsrechtlich explizit vorgesehe- 22 Sachs-Kokott, Art.87a, Rn.14; Lutze, NZWehrr 2001, 117, 119; nen Verwendungsmöglichkeiten kann diese Verwendung v.Mangoldt/Klein/Starck-Baldus, Art.87a, Rn.33; Fischer, JZ 2003, lediglich aufgrund der Klassifikation als unterhalb der 376, 379. 23 Jochum, JuS 2006, 511, 512. 24 Vgl. Fn. 19. 17 25 Jochum, JuS 2006, 511, 512; Lorse, Die Verwaltung 38 (2005), 471, Dreist, NZWehrr 2006, 45, 65. 26 476. So auch Dreist, NZWehrr 2006, 45, 65f.; a.A: Jochum, JuS 2006, 18 Jochum, JuS 2006, 511, 512. 511, 512. 19 27 Bähr, ZRP 1994, 97, 100f.; Kersting, NZWehrr 1983, 64, 69; S. Beispiel bei Dreist, NZWehrr 2006, 45, 66. 28 Jahn/Riedel, DÖV 1988, 957, 958; Lutze, NZWehrr 2003, 101, 106; Dreist, NZWehrr 2006, 45, 66; Dreist, NZWehrr 2002, 133, 150; Schmidt-Jortzig, DÖV 2002, 773, 775f. 153; Gramm, NZWehrr 2005, 133, 141; a.A. Schmidt-Jortzig; DÖV 20 Gornig, JZ 1993, 123, 126. 2002, 773, 776, der im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung von 21 So auch Fischer, JZ 2004, 376, 379. Amtshilfe ausgeht.
Der Inneneinsatz der Bundeswehr – Dirk Müllmann II. Verteidigung, Verteidigungsfall und Inlandsaufgaben gegen terroristische Angriffe35 wird dieses unumstrittene – Art. 87 a I, III GG Definitionselement des Verteidigungsbegriffes proble- Auch wenn das Bestehen eines Verteidigungs- oder matisch. Objektiv betrachtet müsste man, um in einer Spannungsfalles gemäß Art. 115a GG in den politischen akuten Situation mit militärischen Mitteln auf einen Verwendungsplänen für die deutschen Streitkräfte keine terroristischen Akt antworten zu können, unumstößlich oder zumindest eine nur untergeordnete Rolle spielt, ausschließen können, dass der Angriff vom Inland aus wäre eine Darstellung der Einsatzmöglichkeiten im begangen wurde, was zugleich klare Abgrenzungskri- Inland ohne eine Erwähnung dieser Möglichkeit terien erforderlich macht.36 Überspitzt gesagt macht es unvollständig. Insbesondere kann anhand der hier für unsere Verfassung eben einen Unterschied, ob eine getroffenen Regelungen zugleich überprüft werden, ob, Bombe vom benachbarten Ausland über unsere Grenze angesichts der sichernden Aufgaben, die die Streitkräfte geworfen wird oder sie aber auf der anderen Seite im Inland übernehmen könnten, sie, wenn auch deponiert wurde. Ob dies in der Kürze der Zeit gelingen präventiv, verteidigend eingesetzt werden und daher ihre mag, scheint mehr als fraglich.37 Dies gilt umso mehr, als Verwendung unter dem Begriff der Verteidigung der Terrorismus, mit dem die Welt innerhalb der letzten gerechtfertigt wäre. Das Grundgesetz enthält keine Jahre verstärkt konfrontiert wird und gegen den die Definition des Begriffes Verteidigung, wohl aber in Art. Bundeswehr als wirksames Verteidigungsmittel 115a I 1 GG eine Legaldefinition des Verteidigungs- eingesetzt werden soll, entstaatlicht38 ist, also interna- falles, der anzunehmen ist, wenn „das Bundesgebiet mit tional agiert. Zudem muss, im heutigen Verständnis des Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff Grundgesetzes, um zu verhindern, dass einhergehend mit unmittelbar bevorsteht“.29 In eben diesen Fällen erlaubt einer weiten Interpretation des Begriffes Verteidigung die Verfassung den Streitkräften, zivile Objekte zu eine Verwischung zwischen militärischem und schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzu- polizeilichen Vorgehen entsteht und dadurch zugleich nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Verteidigungs- der Verfassungsvorbehalt des Art. 87a II GG entwertet aufgaben erforderlich ist (Art. 87a II 1 GG). Möglich ist wird, ein streng militärisches Verständnis der es zudem nach Art. 87a II 2 GG, dass der Bundeswehr in Verteidigung angenommen werden.39 Auch wenn die aus Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auch dem internationalen Terrorismus resultierenden Konflik- Aufgaben im Zivilschutz und zur Unterstützung te aufgrund militärischer Organisationsstrukturen dieser polizeilicher Maßnahmen übertragen werden. Gruppen, ihrer globalen Aktionsfähigkeit und der Im Gegensatz zu diesem recht klar umrissenen Feld des Zerstörungswirkung ihres Handelns40 den bewaffneten Verteidigungsfalles ist der Begriff Verteidigung erneut Handlungen von Staaten entsprechen mag und diese sehr umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat Konflikte in ihrem Potential zwischenstaatliche daher jedenfalls der Diskussion, ob Verteidigung und gleichkommen 41, liegt ein zur Verteidigung berech- Verteidigungsfall synonym zu verwendende Begriffe tigender Angriff nicht schon allein deshalb vor, weil seien, ein Ende gesetzt.30 Eine für diese Untersuchung Ausmaß und Tragweite nur effektiv von den hinreichende Definition lässt sich in der Wendung sehen, Streitkräften bewältigt werden kann.42 Allein aus der dass „ ein Fall der [Landes-]Verteidigung [dann gegeben faktischen Möglichkeit und wohl auch Notwendigkeit ist], soweit Angriffe von einiger Erheblichkeit im Sinne einer militärischen Antwort lässt sich die Befugnis einer kriegerischen Auseinandersetzung mit auslän- hierzu aus den oben genannten Gründen aus unserem dischen Mächten abzuwehren sind“31 Ein differenziertes Grundgesetz noch nicht ableiten.43 Wir mögen in der Verständnis beider von der Verfassung genutzten Lage sein, nach gründlichen Untersuchungen einen Begriffe scheint nicht nur angesichts der bewusst verübten Anschlag einer bekannten Terrororganisation verschiedenen Verwendung erforderlich, sondern auch zuordnen zu können, doch nützt dies in der zur Handlung aufgrund der Tatsache, dass Verteidigung nicht nur die auffordernden Gefahrensituation nichts und ist zudem oft reine, vom Verteidigungsfall umfasste, Landesverteidi- auch mit der Erkenntnis verbunden, dass der Angriff im gung darstellt, sondern ebenso die Bündnisverteidigung eigenen Land geplant wurde.44 In Bezug auf punktuelle, gemäß Art. 5 NATO-Vertrag betrifft, besonders völker- den Terrorismus bekämpfende Einsätze der Streitkräfte rechtlich geboten.32 Allen Erklärungsversuchen des Begriffs Verteidigung ist jedoch gemein, dass sie einen Bezug nach außen aufweisen 33, sich also gegen einen 35 Bejahend: Fiebig, Bundeswehr im Inneren, S.106ff., 275f.; von außen kommenden Angriff richten 34. Gerade in der Ablehnend: Wilkesmann, NVwZ 2002, 1316, 1321. 36 Fischer, JZ 2004, 376, 380. Diskussion um den Inlandseinsatz als ‚Verteidigung’ 37 So auch Fischer, JZ 2004, 376, 380; Jochum, JuS 2006, 511, 513; Sattler, NVwZ, 1286. 38 Jochum, JuS 2006, 511, 513; Fischer, JZ 2003, 376, 380; Sattler, NVwZ 2004, 1286 39 Sattler, NVwZ 2004, 1286. 29 40 Zu den Voraussetzungen der Feststellung des Spannungsfalls, auch Achterberg/Püttner/Würtenberger-Oldiges, Bes. VerwR II, §23, äußerer Notstand siehe Art.80a I 2 GG; ausführlich hierzu: Rn.18; 41 Jarras/Pieroth, Art.80a, Rn.1; Schmidt-Jortzig, DÖV 2002, 773, 777. Jochum, JuS 2006, 511, 513. 30 42 BVerfGE 90, 286, 386. Gramm, NZWehrr 2003, 89, 95; Sattler, NVwZ 2004, 1286; a.A. 31 Arndt, DÖV 1992, 618, 618f.; Sachs-Robbers, Art. 115a, Rn.8; Krings/Burkiczak, DÖV 2002, 501, 511; Wiefelspütz, NZWehrr 2003, Jochum, JuS 2006, 511, 513. 45, 56. 32 43 Sachs-Kokott, Art.87a, Rn.18; Fischer, JZ 2004, 376, 379f. Sattler, NVwZ 2004, 1286; Wolff, ThürVBl 2003, 176; Gramm, 33 Fischer, JZ 2004, 376, 379f.; Jochum, JuS 2006, 511, 513. NZWehrr 2003, 89, 91; a.A. Depenheuer, ZG 2008, 1, 8f. 34 44 Fiebig, Bundeswehr im Inneren, S.106ff., 274f.; Schmidt-Jortzig, Vgl. Bsp. bei Fischer, JZ 2004, 376, 380; ebenso der Einwand bei DÖV 2002, 773, 775; Sattler, NVwZ 2004, 1286. Sattler, NVwZ 2004, 1286.
Der Inneneinsatz der Bundeswehr – Dirk Müllmann im Inland muss also festgestellt werden, dass diese auf Terrorszenarien wohl nicht gerecht,52 sie mit der Basis der Verteidigungsermächtigung nicht möglich bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu vergleichen. Art. sein werden. Für geplante dauerhafte Inlandsaufgaben 87a IV GG zielt eben auf die Bekämpfung einer großen, der Bundeswehr gilt dies umso mehr, als es für sie an der innerstaatlichen Gruppe, die den Bestand des Landes Gegenwärtigkeit45 der von außen kommenden Gefahr gefährdet und ist daher schon von seiner Intention nicht fehlt und die bloße Möglichkeit eines jederzeit zur Rechtfertigung verbesserter Sicherheitsmaßnahmen möglichen terroristischen Angriffs als Grundlage für geeignet.53 Interessant ist die Betrachtung des Art. 87a Daueraufgaben der Armee im Inneren den Verfassungs- IV GG als Vergleichsmaßstab, sagt er doch viel über die vorbehalt des Art. 87 a II GG aushebeln würde. grundgesetzliche Systematik in Bezug auf die Verwendung der Bundeswehr aus. Im Inneren erlaubt er III. Innerer Notstand – Art. 87 a IV GG den Streitkräften selbst in Zeiten der absoluten zivilen Eine weitere, im Grundgesetz vorgesehene, Verwen- Unordnung nur ein Tätigwerden zu Zwecken des dungsmöglichkeit der Streitkräfte im Inland liegt im Fall Objektschutzes und im Kampf gegen organisierte und eines Inneren Notstandes gemäß Artt. 87a IV, 91 II GG militärisch bewaffnete Aufständige54 und dies auch nur, vor. Diese verfassungsrechtliche Grundlage wird als wenn die Kräfte der Länder- und Bundespolizei nicht Ermächtigungsnorm für den Inlandeinsatz der Streit- ausreichend sind 55. Bei der Interpretation von kräfte in der aktuellen politischen Diskussion nicht grundgesetzlichen Rechtfertigungsgrundlagen sind diese ernsthaft erwogen, befindet sich Deutschland doch weder sehr begrenzten Mittel angesichts des innerstaatlichen in einer akuten noch langfristigen Notstandslage. Die Ausnahmezustandes als Maßstab zu berücksichtigen, kurze Darstellung dieser Einsatzmöglichkeit dient daher denn in ihrem Angesicht erscheinen die von der lediglich der Vollständigkeit. aktuellen politischen Diskussion vorgesehenen Im Fall der Notwendigkeit der Abwehr einer drohenden Verwendungsmaßnahmen in einer Republik mit stabiler Gefahr für den Bestand der freiheitlich demokratischen Innenlage unverhältnismäßig, zeigt sich doch, dass das Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die scharfe Schwert des Streitkräfteeinsatzes dem äußeren Bundesregierung die Streitkräfte zur Unterstützung der Feind vorbehalten sein soll.56 Aus dieser Betrachtung Polizei und bei der Bekämpfung organisierter und sollte man somit im Gedächtnis behalten, dass unter der militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen, soweit aktuellen Verfassungslage jede Maßnahme, die über eine die Polizeikräfte sowie die Bundespolizei zur der im Grundgesetz niedergelegten Ermächtigungsgrund- Gefahrenabwehr nicht ausreichen.46 Diese Voraus- lagen legitimiert werden soll, mit dem übrigen System setzungen müssen dabei nicht isoliert, sondern kumulativ der deutschen Wehrverfassung im Einklang stehen, vorliegen.47 Der Bestand des Bundes oder eines Landes mithin verhältnismäßig sein muss. ist berührt, wenn die einzelnen Elemente des Staats- gebiets, der Staatsgewalt oder des Staatsvolks IV. Amtshilfe – Art. 35 II 2, III GG beeinträchtigt sind48, wozu besonders die auswärtige 1. Allgemeines: Eine zentrale Rolle in der Frage nach Gewalt des Bundes, Gesetzgebung und Verwaltung ‚ungenutzten Verfassungskapazitäten’57 für Bundeswehr- sowie die Rechtsprechung gehören.49 Die freiheitlich inneneinstäze haben die Vorschriften über Amtshilfe des demokratische Grundordnung ist gemäß ihrer Bundes gegenüber den Ländern gespielt, die ebenfalls Definition50 gefährdet, sobald die rechtsstaatliche ein Tätigwerden der Bundesarmee im Inland möglich Herrschaftsordnung, die Selbstbestimmung des Volkes machen würde.58 Art. 35 I GG ist von der Betrachtung oder die Freiheit und Gleichheit der Deutschen bedroht als Einsatzgrundlage der Streitkräfte von dieser werden, was regelmäßig nur in extremen Fällen wie Überlegung schon deshalb ausgenommen, da die Bürgerkriegen oder Militärputschen gegeben sein wird.51 Amtshilfegrundsätze weder zu einem Aufgabenzuwachs Wie sich bei Betrachtung der Voraussetzungen des bei der ersuchten Behörde führen, noch der Einsatz, also Inlandseinsatzes der Streitkräfte in Fällen des Inneren die Wahrnehmung hoheitlichen Zwangs, im Rahmen der Notstandes offenbart und oben bereits kurz bemerkt Amtshilfe möglich ist, wenn die Befugnis nicht ohnehin wurde, ist die aktuelle Bedrohungslage, in der sich besteht.59 Von Bedeutung sind daher die Regelungen der Deutschland durch innere und äußere Feinde befindet, Absätze 2 (Satz 2) und 3. Hiernach können, je nach kaum geeignet, kurzfristige oder dauerhafte militärische gegebener Situation aufgrund der Entscheidung der Maßnahmen aufgrund des Art. 87a IV GG zu Bundesregierung oder auf Anforderung eines Landes, bei rechtfertigen. Nicht nur, dass es an einem ‚Drohen’ der einer Naturkatastrophe oder bei Auftreten eines Gefahr fehlt, auch wird es den momentan denkbaren besonders schweren Unglücksfalls Kräfte der Bundeswehr zur Hilfe bei der Bewältigung der Situation 45 52 Vgl. Jochum, JuS 2006, 511, 513; v.Mangoldt/Klein/Starck-Baldus, Dreist, NZWehrr 2006, 45, 57. 53 Art87a; Rn.31f. Fischer, JZ 2004, 376, 382; Dreist, NZWehrr 2002, 133, 137; Ipsen 46 v.Mangoldt/Klein/Starck-Baldus, Art.87a, Rn.71; Maunz/Dürig, in: K.D. Schwarz, Sicherheitspolitik, 434f. 54 Art.87a, 110f. Dies betonend: Dreist, NZWehrr 2006, 45, 57. 47 55 Dreist, NZWehrr 2006, 45, 57. Dies betonend: Fischer, JZ 2004, 376, 380. 48 56 Jochum, JuS 2006, 511, 515. So auch Fischer, JZ 2004, 376, 380. 49 57 Maunz/Dürig, Art.87a, 100. Nach: 57 Lorse, Die Verwaltung 38 (2005), 471, 479. 50 58 BVerfGE 2, 1, 11ff. Vgl. hierzu nur Luftsicherheitsgesetz der Bundesregierung vom 51 Maunz/Dürig, Art.87a, 110f.; Fiebig, Bundeswehr im Inneren, 398ff; 18.06.2004, BT-Drs. 509/04; ausführlich zu der Diskussion um das Münch/Kunig-Hernekamp, GG, Art.87 a, Rn.41; Badura, Staatsrecht, Gesetz statt vieler: Depenheuer, ZG 2008, 1ff.; 59 S.559; ders. ThürVBl 1994, 169, 173. Dreist, NZWehrr 2006, 45, 56; Gramm, NZWehrr 2003, 89, 92.
Der Inneneinsatz der Bundeswehr – Dirk Müllmann eingesetzt werden. Die im Rahmen dieser Ermächti- 3. Besonders schwerer Unglücksfall: Die zweite gungsnormen auftretenden, für einen Inlandseinsatz der Situation, in welcher Amtshilfe durch die Streitkräfte Streitkräfte zentralen Fragen, sollen in der Folge näher möglich ist, ist die im Falle eines besonders schweren betrachtet werden. Unglücksfalls. Im Gegensatz zur Naturkatastrophe handelt es sich bei einem Unglücksfall um ein Großschadensereignis, das auf menschlichem Fehlver- 2. Naturkatastrophen: Abseits vom politischen halten oder technischem Versagen beruht.67 Besonders Schlachtfeld um die Bundeswehrverwendung als Gegen- schwer ist dieser, wenn er ein Schadensereignis von oder Präventivmaßnahme zum internationalen Terroris- erheblichem und ungewöhnlichem Ausmaß darstellt.68 mus, das wohl die größte öffentliche Aufmerksamkeit Im Unterschied zur Gruppe der zuvor genannten Fälle, auf sich zieht, und bewegt durch die extremen deren Ursprung in der Unkontrollierbarkeit der Natur zu Wetterlagen und durch Wetter verursachten Ereignisse sehen ist, kann ein durch menschliches Handeln der letzten Jahre, soll die Bundeswehr in Fällen, in denen verursachter Schadensfall jedoch auf Vorsatz oder der Mensch seine natürliche Umgebung nicht mehr Fahrlässigkeit beruhen. Dies kann in den Fällen, in denen kontrollieren kann, sie gar zur Bedrohung für ihn wird, ein solches Schadensereignis bereits eingetreten ist, bei der Bewältigung der auftretenden Notlagen den jedoch keinen Unterschied machen. Die Amtshilfe des zuständigen Behörden sowohl mit technischem Gerät als Art. 35 II 2, III GG wurde zur effektiven Unterstützung auch mit Menschenkraft unterstützend zur Seite stehen. der vorhandenen Kräfte, im hier vorliegenden Fall des Die Verfassung erlaubt dies schon heute bei Vorliegen Landes, eingeführt69 und dient letztlich der Bewältigung einer Naturkatastrophe, einem Großschadenereignis der Notsituation und der erforderlichen Beseitigung der natürlichen, also durch Naturgewalten hervorgerufenen, durch sie hervorgerufenen Gefahren und Beeinträcht- Ursprungs.60 Dank dieser gesonderten Ermächtigung für igungen. Diese Gefahren bestehen für die Bevölkerung die Verwendung der Bundeswehr im Inneren, muss sich unabhängig davon, ob ihre Ursache absichtlich oder die Art der wahrnehmbaren Aufgaben nicht auf fahrlässig herbeigeführt wurde.70 Dies gilt auch, wenn Tätigkeiten unterhalb der Einsatzschwelle61 beschränken, dem absichtlich herbeigeführten Schadensereignis sondern kann, wie sich am wohl bekanntesten Beispiel, politische Bedeutung zukommt71, da durch die Bewäl- der Hamburger Sturmflut im Jahr 1962 zeigen lässt, auch tigung und Folgenbeseitigung die politische Neutralität das gesamte Spektrum seiner technischen Möglichkeiten der Streitkräfte nicht angetastet wird.72 Die angesichts verwenden. Damals agierten 8350 Soldaten mit dieser Argumente überflüssige Aufklärung der mehreren 100 Hubschraubern, Schlauch- und Schadensursache wäre zudem kontraproduktiv, ginge Sturmbooten sowie schwerem technischen Gerät62 nicht durch sie doch wertvolle Zeit zur effektiven Katas- nur in der technisch-logistischen Unterstützung der trophenbekämpfung verloren, bevor die Bundeswehr Kräfte vor Ort, sondern halfen bei der Versorgung von gerufen werden könnte und dies nur, um den eingeschlossenen Menschen mit Lebensmitteln und unwahrscheinlichen Fall auszuschließen, dass der Staat absolvierten sowohl Aufklärungsflüge als Plünderungs- mithilfe seiner Streitkräfte innenpolitische Krisen schutzmaßnahmen mithilfe von Feldjägern.63 Es zeigt bekämpfen könnte.73 Auch wenn es somit deutlich sich gerade in den zuletzt genannten Maßnahmen, dass scheint, dass die Streitkräfte unabhängig von der die Unterstützungsleistung der Streitkräfte in diesen willentlichen oder unwillentlichen Verursachung einer „Sonderfällen einer Störung der öffentlichen Sicherheit Katastrophe tätig werden dürfen, sollte der Gesetzgeber und Ordnung“64 unmittelbare oder mittelbare Teilakte im zumindest in Erwägung ziehen, durch eine klarstellende Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr darstellen, Formulierung jeden Zweifel in diesem wichtigen Feld zu was die Unterstützung, angesichts eben dieser beseitigen und somit eine eindeutige Kompetenzlage für Zielrichtung 65, insgesamt über die Einsatzschwelle einen Streitkräfteeinsatz schaffen. heben.66 Zugleich machen die Existenz der Ermächti- gungsnorm und die auf ihrer Basis bereits mithilfe der Streitkräfte bewältigten Ereignisse deutlich, dass im Fall 4. Präventive Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe: des Auftretens von Naturkatastrophen die umfängliche Anders als im vorhergehenden Teil besprochen könnte und sinnvolle Unterstützung der zuständigen Behörden sich die Rechtslage darstellen, wenn es nicht, wie in den möglich ist. Allein benötigt man Landeskatastrophen- Varianten des Art. 35 II 2, III GG festgelegt, um bereits schutzgesetze, die diese Ressourcen auch effektiv eingetretene Unglücksfälle oder Naturkatastrophen geht, nutzbar machen. sondern um das Verhindern des Eintritt eines Großschadensereignisses und damit den präventiven Ein- satz von Bundeswehreinheiten.74 Der Gesetzeswortlaut 60 67 Dreier-Bauer, Art.35, Rn.24; Sachs-Erbguth, Art.35, Rn.38; Fischer, JZ 2004, 376, 381; Jarras/Pieroth, Art. 35, Rn.7; Dreier- v.Münch/Kunig-Gubelt, Art.35, Rn.25. Bauer, Art.35, Rn.24; v.Münch/Kung-Gubelt, Art.35, Rn.25. 61 68 Vgl. hierzu: II 1 b; II 1 c. Sattler, NVwZ 2004, 1286, 1287. 62 69 Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres – Zivile Baldus, NVwZ 2004, 1278, 1282. 70 Verteidigung -, 22.10.04. So auch für viele: Jochum, JuS 2006, 511, 514. 63 71 Lorse, Die Verwaltung 38 (2005), 471, 475ff. Linke, AöR 129 (2004), 489, 520. 64 72 Lorse, Die Verwaltung 38 (2005), 471, 476; Sachs-Erbguth, Art. 35, Baldus, NVwZ 2004, 1278, 1282; Maunz/Dürig, Art.87a, Rn.31ff. 73 Rn.38. Jochum, JuS 2006, 511, 514. 65 74 Vgl. II 1 b. Instruktiv: für Präventionsmaßnahmen: Jochum, JuS 2006, 511, 514; 66 Lorse, Die Verwaltung 38 (2005), 471, 476. Franz/Günther, VBlBW 2006, 340, 342; gegen
Der Inneneinsatz der Bundeswehr – Dirk Müllmann trifft keine eindeutige Aussage über die hier in Frage ihrer Waffen auswirkt. Die Streitkräfte werden im stehende Zeitkomponente, spricht er doch von der „Hilfe gegebenen Fall von dem betroffenen Land angefordert83 bei“ einer Naturkatastrophe oder einem Unglücksfall.75 und nehmen materiell polizeiliche Aufgaben wahr 84. In Es ist zudem sicher weltfremd zu verlangen, dass alle logischer Konsequenz dürfen sie sich daher auch nur vorhandenen Einsatzkräfte erst mobilisiert werden solcher Hilfsmittel bedienen, wie die Polizeikräfte der können, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist, nicht Länder,85 sich qualitativ also von denen der aber, wenn er noch verhindert werden könnte.76 Und Länderpolizeien nicht unterscheiden 86, könnte doch auch die allgemeinen Grundsätze staatlicher Sicherungs- ansonsten die verfassungsrechtlich gebotene Trennung gewährleistung gebieten, dass die Verhinderung des von Militär und Polizei durch die Anforderung der Eintritts eines Schadensereignisses schon zur Armee im Rahmen der Amtshilfe umgangen werden und Realisierung der Effektivität staatlicher Hilfe höchstes damit polizeiliche Aufgaben mit militärischen Mitteln Ziel sein muss.77 Doch, ob das Grundgesetz auch ausgeübt werden. Aufgrund dieser Erwägung, der wirklich Inlandseinsätze in Fällen gerechtfertigt sieht, Entstehungsgeschichte der Norm87 und im Vergleich zur die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit genaueren situativen Beschreibung in den Artt. 87 IV grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen 78, und 91 II GG88 wird daher die militärische Bewaffnung erscheint dennoch fraglich. Sind schon Maßnahmen der der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe als unzulässig Prävention eines unmittelbar bevorstehenden erachtet.89 Dies erscheint insgesamt auch als korrekt. Bei Großschadensereignisses in einigen Situationen schwer der Bekämpfung eines besonders schweren Unglücks- von Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung zu falls oder einer Naturkatastrophe im Rahmen der unterscheiden,79 ist es noch wesentlich komplizierter, Amtshilfe bleiben die Streitkräfte damit auf die Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung eines Verwendung von Mitteln, die in den Polizeigesetzen der unmittelbar bevorstehenden Schadensereignisses von Länder vorgesehen sind oder technisch neutraler denen zur Abwehr eines nur bevorstehenden oder Hilfsmittel, durch die die Einsatzschwelle nicht möglicherweise bevorstehenden Ereignisses zu trennen. überschritten wird 90, beschränkt, sodass insbesondere die Dies wäre aber umso wichtiger, als Maßnahmen zur Nutzung speziell militärischer Waffen nicht möglich ist. Prävention eines nur wahrscheinlichen und möglichen Dieses Problem lässt sich auch nicht dadurch umgehen, Schadens von dem Wortlaut der Verfassung sicher nicht dass die Länderpolizeien mit militärischen Waffen erfasst sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem ‚aufgerüstet’ werden, da diese so nahezu den Status einer Zusammenhang zudem betont, wie viel Wert es auf die Miliz erreichen könnten und faktisch eine im Inland strikte Texttreue in Bezug auf die Auslegung der einsetzbare Armee würden 91, deren Missbrauchsgefahr Wehrverfassung legt.80 Eine Ausweitung des nicht abschätzbar erscheint. Verständnisses birgt ferner die drängende Gefahr, dass durch immer weitergehende Präventionsaufgaben seitens V. Kriegsvölkerrecht und ungeschriebene Notstands- der Streitkräfte der Verfassungsvorbehalt des Art. 87a II rechte GG ausgehebelt wird, was sicher nicht zu einer Omni-, Von juristischer Seite ist zur Erweiterung der aber doch verstärkten Präsenz der Bundeswehr im Alltag Inlandskompetenzen der Streitkräfte, insbesondere im führen würde und so auf lange Sicht die grundgesetzlich Rahmen der Terrorabwehr, zudem der Versuch unter- gewollte Neutralität in Frage stellen und gefährden nommen worden, den Einsatz durch ungeschriebene könnte. Eine Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten auf Notrechte, Handlungsverpflichtungen des Staates oder Unglücksprävention ist daher unter der aktuellen gar das Völkerrecht zu erreichen. Diesen Ideen ist jedoch Verfassung trotz guter Gegenargumente abzulehnen mit großer Vorsicht zu begegnen. In Bezug auf die Heranziehung des Völkerrechts muss erneut darauf hingewiesen werden, dass die dort betrachteten 5. Einsatz militärischer Mittel: Aufgrund der anfangs81 Situationen wirkliche Kriege und nicht wie im Fall des erwähnten strikten Trennung im Grundgesetz zwischen Terrorismus nur kriegsähnliche Ereignisse darstellen und polizeilichen und militärischen Aufgaben82 ergibt sich im wir uns zugleich nicht in einem solchen befinden.92 Rahmen der Amtshilfe durch die Streitkräfte im Art. 35 Außerdem kann dieses Recht wohl nur Aussagen darüber II 2, III GG die Frage, inwiefern sich die Übernahme treffen, was dem Gegner in Konflikt-, nicht jedoch was polizeilicher Aufgaben durch die Armee auf die Wahl der eigenen Bevölkerung in Friedenszeiten an eigener Streitmacht entgegengesetzt werden darf.93 Zuletzt muss Präventionsmaßnahmen: Wilkesmann, NVwZ 2002, 1316, 1321; Krings/Burkiczak, DÖV 2002, 501, 512; vgl. auch Nachweise bei auch auf die zwischen beiden Rechtsrängen bestehende Franz/Günther, VBlBW 2006, 340, 342, Fn.29. 75 BVerfG, NJW 2006, 751, 755; Jochum, JuS 2006, 511, 514; 83 Franz/Günther, VBlBW 2006, 340, 342. Maunz/Dürig, Art.87a, Rn.30; Linke, ÄoR 129 (2004), 489, 521f.; 76 Baldus, NVwZ 2004, 1278, 1283; Hillgruber/Hoffmann, NWVBl Lorse, Die Verwaltung 38 (2005), 471, 477ff. 84 2004, 176, 178; Winkler, DÖV 2002, 149, 155; Wiefelspütz, NZWehrr Jochum, JuS 2006, 511, 514. 85 2003, 45, 62. Linke, ÄoR 129 (2004), 489, 520. 77 86 Möstl, Staatliche Garantie für die öffentliche Sicherheit und BVerfG, NJW 2006, 751; a.A. Baldus, NVwZ 2004, 1278; 1284. 87 Ordnung, 148; Linke, AöR 129 (2004), 489, 520. BT-Drs. 5/1879, S.23. 78 88 BVerfG, NJW 2006, 751; Soria, DVBl 2004, 597, 602. Linke, NZWehrr 177, 178; BT-Prot. 5/175, S.9444 (D)f. 79 89 Jochum, JuS 2006, 511, 514. Statt vieler: Jochum, JuS 2006, 511, 514. 80 90 Dreist, NZWehrr 2006, 45, 58; BVerfGE 90, 286, 357. Jochum, JuS 2006, 511, 514. 81 91 Vgl. I 1 c. Linke, NZWehrr 177, 178. 82 92 Winkler, DÖV 2006, 149, 152; Hillgruber/Hoffmann, NWVBl 2004, Pestalozza, NJW 2007, 492, 495. 93 176, 178; Linke, ÄoR 129 (2004), 489, 510f. Pestalozza, NJW 2007, 492, 495.
Der Inneneinsatz der Bundeswehr – Dirk Müllmann Ordnung verwiesen werden. Denn nur, weil die es sollte schon der Grundsatz gelten, dass „wenn die Regelungsmaterie des Völkerrechts eine höhere Polizei mit ihren Fähigkeiten die Gefahr nicht abwenden Regelungsebene betrifft als das Verfassungsrecht, geht kann, […] immer noch die Bundeswehr zur Verfügung es diesem noch lange nicht vor. Ganz im Gegenteil, trifft [steht]“104. Für eine solche Überarbeitung des doch Art. 25 GG Aussagen über die Einordnung des Grundgesetzes gibt es gute Argumente. Die heutige Völkerrechts in das Gefüge nationalen Rechts. Bedrohungslage unterscheidet sich wesentlich von der Völkerrecht entfesselt die Verfassung als höchste Zeit, als unsere Verfassung geschrieben wurde, lassen innerstaatliche Ordnung somit keinesfalls.94 sich doch feindliche Angriffe nicht mehr deutlich einer Möglicherweise existente staatsrechtliche Notrechte von außen kommenden Macht zuordnen. Die können jedenfalls nur punktuell in einer akuten Argumentation, die sich gegen eine verstärkte Präsenz Krisensituation eingesetzt werden und eignen sich daher der Bundeswehr im Inneren wendet, basiert meist auf schon nicht für eine dauerhafte Aufgabenzuteilung an die den, unbestritten, verhängnisvollen Erfahrungen, die Streitkräfte.95 Im Strafrecht zu verwendende Notrechte, Deutschland während der Zeit der Weimarer Republik wie die Notwehr, die Nothilfe, der Notstand oder der mit solchen Einsätzen der Reichswehr machen musste.105 übergesetzliche Notstand 96 kommen ebenfalls nicht als Dennoch sollte man die Validität dieser Beweisführung Ermächtigungsnormen für staatliches Handeln in Frage, nach heutigen Maßstäben neu überdenken. Wir leben in lassen sie doch ausschließlich eine mit einer Handlung einer stabilen Demokratie und die Bundeswehr bietet, möglicherweise verbundene Strafbarkeit des Handelnden nachdem sie sich über 50 Jahre lang als Verteidiger entfallen.97 Dies gilt nicht nur für die Rechtmäßigkeit unseres Staates bewährt hat, keinerlei Anlass zu der eines punktuellen Einsatzes, sondern erst recht für die Befürchtung, sie wolle, gebe man ihr nur die Möglichkeit, eine Dauerzuweisung einer Aufgabe auf grundgesetzliche Möglichkeit hierzu, die Macht im ihnen basieren zu wollen. Es erscheint zudem sehr Staate an sich reißen. Wenn ein Missbrauch der bedenklich, dass der Gesetzgeber, sich anscheinend Streitkräfte tatsächlich angestrebt wird, dann auch ohne lieber auf eine ungeschriebene Rechtsbasis zurückzieht, vorherige demokratische Legitimation und praktisch und darauf vertraut, dass in der Notsituation schon keiner immanent sogar dann, wenn sie von den die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit seines Verantwortlichen trotz Vorhersehbarkeit einer Handelns stellen werde, als sich mit rechtsstaatlichen Krisensituation ohne Ermächtigungsgrundlage zur Mitteln darum zu sorgen, dass gewünschte faktischen Bewältigung der Probleme eingesetzt wird. Einsatzmöglichkeiten von Soldaten auf einer soliden „Die Bundeswehr hat das Vertrauen des Volkes. Hört verfassungsmäßigen Grundlage stehen.98 Es geht dabei dies bei der Übertragung von Sicherheitsaufgaben im um die Schaffung von Rechtssicherheit in einer Inland auf?“106. Die Bundeswehr übernimmt auch im vorhersehbaren Lage99, auf die sowohl die Bevölkerung Ausland Aufgaben, die für den Aufbau oder das als auch die eingesetzten Kräfte ein Recht haben alltägliche Funktionieren einer Zivilgesellschaft sollten.100 unerlässlich sind. Welchen Eindruck vermitteln wir dann den Einsatzstaaten, wenn wir die Streitkräfte für die C. Resümee und Ausblick Verwendung bei uns als unqualifiziert bezeichnen? Nach der durchgeführten Untersuchung lässt sich die Wenn die Bundeswehr nicht in der Lage sein sollte, Feststellung treffen, dass wir in der aktuellen Fassung schlichte Aufgaben wahrzunehmen, muss man sich des Grundgesetzes über keine ‚ungenutzten ernste Sorgen um die Verteidigungslage des eigenen Verfassungskapazitäten’ 101 für einen Inlandseinsatz der Landes machen. Dies gilt sicher nicht in Bezug auf Bundeswehr verfügen. Das heißt jedoch nicht, dass die personelle Fragen. Es steht nicht zur Diskussion, dass die aktuelle politische Diskussion völlig fehlgeht, indem sie Streitkräfte durch ihre übermäßige Verwendung im über Pläne diskutiert, die sich nicht realisieren ließen. Inland nicht mehr in der Lage sein könnten, ihre Für ihre Durchsetzung bedürfte es jedoch einer eigentlichen Aufgaben wahrzunehmen. Diese müssen Verfassungsänderung, die sich mit einer zweidrittel jederzeit im Vordergrund ihrer Existenz stehen. Und Mehrheit der großen Koalition realisieren ließe. Zur sicher muss auch beachtet werden, dass unsere Armee in Klarstellung sei jedoch vorweggenommen, dass es nicht internationalen Einsatz stetig mehr gefordert wird und das Ziel der Verfassungsreformer oder der Gesellschaft freie Kapazitäten geringer werden. Doch die seien kann, die Streitkräfte zu einer Hilfspolizei im Bundeswehr ist in ihrer jetzigen Funktion für das Inland Inneren zu machen 102, muss der Grundsatz der Trennung totes, weil für die deutsche Gesellschaft ungenutztes von polizeilichen und militärischen Aufgaben doch auch Kapital, das man sich in finanziell angespannten Zeiten, seitens der Armee beansprucht werden können.103 Aber die zugleich ein Umdenken in der Frage der Bedrohungslagen erfordern, so nicht mehr leisten kann. 94 Es wäre zudem schwer, den Bürgern zu erklären, warum Pestalozza, NJW 2007, 492, 495. 95 Fischer, JZ 2004, 376, 383. eine Armee, die die Mittel dazu besitzt, in dem Moment, 96 Wiefelspütz, NZWehrr 2003, 45, 62; Wilkesmann, NVwZ 2002, in dem sie das Land gegen z.B. einen terroristischen Akt 1316, 1322. verteidigen könnte, nicht eingesetzt wird. Dies stellt eine 97 Fischer, JZ 2004, 376, 383. Erklärungsaufgabe dar, die sicher kein Politiker auf sich 98 Fischer, JZ 2004, 376, 383. 99 Gramm, NZWehrr 2003, 89, 89f. 100 104 Fischer, JZ 2004, 376, 383. Wiefelspütz, ZRP 2003, 140. 101 105 Vgl. Fn.57. Hierzu ausführlich: Dreist, NZWehrr 2006, 45, 58ff. 102 106 so auch: Schily, EuGRZ 2005, 290, 293. Wellershoff, Das ganze Spektrum der Landesverteidigung, in: FAZ 103 Lorse, Die Verwaltung 38 (2005), 471, 484. v. 09.10.2001, S.16.
Der Inneneinsatz der Bundeswehr – Dirk Müllmann laden will und legt den bösen Verdacht nahe, dass in es, angesichts ihrer wichtigen Rolle, eine einem solchen kritischen Moment ein bewusster und verfassungsrechtliche Grundlage zu erhalten, die nicht in geplanter Verfassungsbruch begangen werden soll. vielen, über das ganze Grundgesetz verstreute Nochmals betont sei, dass es nicht darum geht, der Paragraphen Einzelfälle regelt, sondern in einem Bundeswehr nun nach Kräften neue Inlandsaufgaben Abschnitt die Pflichten und Möglichkeiten der Armee zuzuweisen, sondern vielmehr endlich einen politischen aus einem inhaltlich logischen und und gesellschaftlichen Diskurs darüber zu führen, ob es zusammenhängendem Guss regelt. Denn nichts ist sinnvolle Fälle gibt, in denen wir auf unsere Armee schlimmer für die Gesellschaft und die eingesetzten zurückgreifen wollen. Im Anschluss hieran muss das Soldaten und Verantwortlichen, als ihnen die Grundgesetz an diesen gesellschaftlichen und Rechtssicherheit für Situationen vorzuenthalten, die demokratisch zu legitimierenden Wunsch angepasst regelbar und planbar sind, da sie von so vielen Seiten werden. Auch hier sei die Politik ermahnt. Die durchdacht wurden. Bundeswehr und die deutsche Wehrverfassung verdienen
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