Leitfaden für Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher zur Vorbereitung und Durchführung der Europawahl und der Abstimmung am 26. Mai 2019 ...

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Leitfaden für Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher zur Vorbereitung und Durchführung der Europawahl und der Abstimmung am 26. Mai 2019 ...
Leitfaden für

Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher

      zur Vorbereitung und Durchführung

                     der

       Europawahl und der Abstimmung

                     am

          26. Mai 2019 in Wuppertal
Leitfaden für Briefwahlvorsteher/innen – Europawahl mit Abstimmung   2019
Leitfaden für Briefwahlvorsteher/innen – Europawahl mit Abstimmung             2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Zeit vom 23. bis 26. Mai 2019 finden in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die
neunten Direktwahlen zum Europäischen Parlament statt. Insgesamt rund 310 Mio. EU-Bürgerinnen
und Bürger werden dabei Wahlberechtigt sein. In Deutschland findet die EU-Wahl am 26. Mai 2019
statt.

Nach Art. 14 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) werden die Mitglieder des
Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit
von fünf Jahren -von 2019 bis 2024- gewählt. Gem. Art. 14 Abs. 2 EUV wird ein bestimmtes
Kontingent von Abgeordneten in jedem Mitgliedsland gewählt, wobei die Gesamtzahl der Sitze auf
751 begrenzt ist. Das Europäische Parlament sowie der Europäische Rat haben übereinstimmend
beschlossen, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches mit seinen bisher 73
Abgeordneten, die Parlamentsgröße für die kommende Wahlperiode auf 705 Mandaten begrenzt
wird. Demnach verfügt Deutschland als einwohnerstärkster Mitgliedsstaat weiterhin über 96
Abgeordnete im Europäischen Parlament. Die im Hinblick auf die Höchstzahl von 751 Abgeordneten
nicht verteilten 46 Mandate stehen im Falle einer Erweiterung der Europäischen Union oder für die
Errichtung eines gemeinsamen (neuen) Wahlkreises zur Verfügung.

Das in der Bundesrepublik Deutschland für die Europawahl geltende Wahlrecht ergibt sich im
Wesentlichen aus dem Europawahlgesetz mit weitgehender Anwendung des Bundeswahlgesetzes
sowie der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung. Dabei sind die europarechtlichen
Rahmenvorgaben vollumfänglich im innerstaatlichen Wahlrecht berücksichtigt.
In Wuppertal sind ca. 240.000 Bürgerinnen und Bürger am 26. Mai 2019 wahlberechtigt. Das
Stadtgebiet der Stadt Wuppertal bildet den Stadtwahlkreis.

Der Rat des Stadt Wuppertal hat in seiner Sitzung am 25.02.2019 beschlossen, dass am 26.05.2019
entsprechend der Satzung zur Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürger-
entscheiden und Ratsbürgerentscheiden, eine Abstimmung über die folgende Frage stattfindet: Sind
Sie für den Bau einer Seilbahn vom Döppersberg über die Universität bis zum Küllenhahn? Diese
Abstimmung wird ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Wahl und stehen für Fragen oder Anregungen gerne zur
Verfügung.

Ihr

Team Wahlen
Leitfaden für Briefwahlvorsteher/innen – Europawahl mit Abstimmung   2019
Leitfaden für Briefwahlvorsteher/innen – Europawahl mit Abstimmung        2019

            Inhaltsverzeichnis
            1. Vorbereitungen

            2. Wahlberechtigung zur EU-Wahl

            3. Aufgaben des Briefwahlvorstandes und des Abstimmvorstandes
                    3.1    Vor der Wahlhandlung
                    3.2    Während der Wahlhandlung, Qualifizierung der EU-Wahl
                    3.3    Während der Abstimmungshandlung, Qualifizierung der Abstimmung

            4. Muster der Briefwahlniederschrift (EU-Wahl)
                    4.1    Wahlschein
                    4.2    Wahlbrief
                    4.3    Stimmzettelumschlag

            5. Muster der Abstimmungsniederschrift (Abstimmung)
                    5.1    Abstimmschein
                    5.2    Rückantwortumschlag
                    5.3    Stimmzettelumschlag
                    5.4    Stimmzettel

            6. Ermittlung des Wahlergebnisses der EU-Wahl
                    6.1    Die Auszählung
                    6.2    Beispiel für eine ungültige Stimme
                    6.3    Beispiel für eine gültige Stimme
                    6.4    Die Schnellmeldung zur EU-Wahl

             7. Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

              8. Übergabe der Wahlunterlagen

1 Vorbereitungen

  Der Wahltag für die Europawahl ist der 26. Mai 2019
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    Machen Sie sich bitte anhand dieser Schulungsunterlage mit den Vorbereitungen und dem
    Ablauf am Wahltag vertraut.

    Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung:

               Herr Walter, Tel.: 0202 563- 5846 oder Herr Pfumfel, Tel.: 0202 563- 5917

               Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline: 0202 563- 2001

2 Wahlberechtigung

       Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

       •       Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder
       •       Unionsbürger*innen      die   die   Staatsangehörigkeit   eines   EU-Mitgliedsstaates
               innehaben
       •       das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (spätestens geboren am 26.05.2001),
       •       mindestens seit drei Monaten im Wahlgebiet eine Wohnung, bei mehreren
               Wohnungen die Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine
               Wohnung außerhalb des Landes hat und
       •       nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
       •       in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

3    Aufgaben des Briefwahl- und Abstimmungsvorstandes

3.1 Vor der Wahlhandlung
Die Briefwahllokale befinden sich zentral in der Uni-Halle, Albert-Einstein-Str. 20, 42119 Wuppertal.

Melden Sie sich bitte um 13:00 Uhr am Haupteingang der Uni-Halle.

Am Haupteingang findet eine Einlasskontrolle statt, dort weisen Sie sich bitte mit Ihrer Einberufung
aus.

Folgen Sie der Beschilderung bis in den Innenraum der Uni-Halle. Für jeden Briefwahlvorstand sind
Tische mit Nummern der Briefwahlbezirke vorbereitet.

Prüfen Sie, ob die Nummer des Wahlkoffers und die der Wahlurne identisch sind. Abweichungen sind
unverzüglich mit der Wahlleitung (vor Ort) zu klären.
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Prüfen Sie anhand der im Kofferdeckel eingeklebten Liste, ob der Inhalt des Wahlkoffers vollständig
ist:
                   • Packliste
                    •   Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine
                    •   Schnellmeldungen
                    •   Niederschriften
                    •   Büromaterial
                    •   Umschläge zum Verpacken, Siegelmarken usw.

Bitte prüfen Sie, ob bis ca. 13:30 Uhr alle Mitglieder Ihres Briefwahlvorstands anwesend sind fordern
Sie ggfs. Ersatz für fehlende Mitglieder bei der Wahlleitung vor Ort an.

Bitte verpflichten Sie die Mitglieder (Beisitzer) Ihres Briefwahlvorstands vor Beginn der
Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung Ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die
Ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem
Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Dies gilt auf für später eingesetzte Kräfte.

Informieren Sie      Ihren    Briefwahlvorstand,     dass    die      gesamte   Wahlergebnisermittlung
öffentlich ist.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an die Wahlleitung vor Ort.

3.2 Während der Wahlhandlung (Qualifizierung der EU-Wahlhandlung)
Der Briefwahlvorstand prüft während der Wahlzeit ob der/die Briefwähler/in die Vorschriften der
Stimmabgabe eingehalten hat, d. h. er qualifiziert die Wahlhandlung durch

        Zurückweisung – des Wahlbriefs - als Nichtwahl, d.h. die Stimme gilt als nicht abgegeben

        Zulassung – des Wahlbriefs - als Stimmabgabe

Dazu nimmt der Briefwahlvorstand folgende Tätigkeiten wahr: Er

    1. entnimmt der Urne alle roten Wahlbriefe,

    2. prüft, ob die Wahlbriefe die zutreffende Nummer des
        Briefwahlbezirks haben
    3. gibt Irrläufer an die Wahl-Poststelle (Wahlleitung vor Ort) zurück               (Wahlbrief, rot)

    4. zählt die Anzahl der roten Wahlbriefe und übernimmt diese Zahl später in die Briefwahl-
        niederschrift (siehe Ziffer 2.3 der Briefwahlniederschrift)

   5. öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt
        ihnen den Wahlschein und den blauen Stimmzettelumschlag
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   6. prüft, ob Zurückweisungsgründe vorliegen:

              Wahlschein ist in der Liste der für ungültige erklärten Wahlscheine aufgeführt

              prüft ob sonstige Zurückweisungsgründe vorliegen (siehe Ziffer 2.5.3 Briefwahl-
               niederschrift)

Er verfährt mit den Wahlbriefen, Stimmzettelumschlägen und Wahlscheinen wie folgt:

Wahlbriefe ohne Beanstandungen

              zugelassene Stimmzettelumschläge werden verschlossen in die Wahlurne gegeben

              Wahlscheine werden gesammelt und gezählt (siehe Ziffer 3.2.2)

Wahlbriefe, die zu beanstanden sind, werden gezählt und den Zurückweisungsgründen (laut Ziffer
2.5.3) der Briefwahlniederschrift zugeordnet.

          Wahlbriefe samt Inhalt werden ausgesondert

          über die Zulassung oder Zurückweisung wird im Einzelfall beschlossen

          Zurückweisungen werden in der Niederschrift entsprechend eingetragen

Mit der Qualifizierung ist der erste Teil der Wahlhandlung durchgeführt.

Bestehen Unklarheiten im Umgang mit den Wahlunterlagen oder sonstige Fragen setzten Sie sich
bitte unverzüglich mit der Wahlleitung vor Ort in Verbindung.

Wenn die Qualifizierung der Briefwahlhandlung abgeschlossen ist, besteht Gelegenheit für eine
Pause. Bitte beachten Sie, dass immer mindestens drei Personen Ihres Briefwahlvorstandes
anwesend sind.

Um die zur Verfügung stehende Zeit effektiv zu nutzen, sollten Sie jetzt mit der Qualifizierung der
Abstimmung beginnen.
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3.3 Während der Wahlhandlung (Qualifizierung der Abstimmung)

Sie wechseln jetzt Ihre Funktion von Briefwahlvorstand zur EU-Wahl in
Abstimmvorstand zur Abstimmung über die Seilbahn!

Dazu gehen Sie bitte wie folgt vor:

       Zunächst wird der Tisch frei geräumt.
       Legen Sie alle zu der Europawahl gehörenden Unterlagen zur Seite oder in den Wahlkoffer.
       Achten Sie bitte darauf, dass keine Unterlagen zwischen EU-Wahl und Abstimmung
        vertauscht werden.

Des Weiteren nimmt der Abstimmvorstand folgende Tätigkeiten wahr:

    1. entnimmt der Abstimmungs-Urne alle gelben Rückantwortbriefe,          42
                                                                             12
                                                                             34
    2. prüft, ob die Rückantwortbriefe die zutreffende Nummer des
        Abstimmbezirks haben
                                                                                   (Rückantwortumschlag, gelb)

    3. gibt Irrläufer an die Wahl-Poststelle (Wahlleitung vor Ort) zurück

    4. zählt die Anzahl der gelben Rückantwortbriefe und übernimmt diese Zahl später in die
        Abstimmungsniederschrift (siehe Ziffer 2.5.2 der Briefwahlniederschrift)

   5. öffnet die Rückantwortbriefe nacheinander und entnimmt
        ihnen den Abstimmungsschein und den grünen Stimmzettelumschlag

    6. prüft, ob Zurückweisungsgründe vorliegen:

               Abstimmschein ist in der Liste der für ungültige erklärten Abstimmscheine aufgeführt

               prüft ob sonstige Zurückweisungsgründe vorliegen (siehe Ziffer 2.5.3 Briefwahl-
                niederschrift)

Er verfährt mit den Rückantwortumschlägen, Stimmzettelumschlägen und Abstimmscheinen wie
folgt:

Rückantwortumschlägen ohne Beanstandungen

               zugelassene Stimmzettelumschläge werden verschlossen in die Wahlurne gegeben

               Abstimmscheine werden gesammelt und gezählt (siehe Ziffer 3.2.2)
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Rückantwortumschlägen, die zu beanstanden sind, werden gezählt und den Zurückweisungs-
gründen laut Ziffer 2.5.3 der Abstimmungsniederschrift zugeordnet.

          Rückantwortumschläge samt Inhalt werden ausgesondert

          über die Zulassung oder Zurückweisung wird im Einzelfall beschlossen

          Zurückweisungen werden in der Niederschrift entsprechend eingetragen

Mit der Qualifizierung der Abstimmung ist der erste Teil der Abstimmungshandlung durchgeführt.
Bestehen Unklarheiten im Umgang mit den Wahlunterlagen oder sonstige Fragen setzten Sie sich
bitte unverzüglich mit der Wahlleitung vor Ort in Verbindung.
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4 Die Briefwahlniederschrift zur EU-Wahl
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4.1 Wahlschein EU-Wahl
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4.2 Wahlbrief EU-Wahl

                                                                    (rot)

4.3 Stimmzettelumschlag EU-Wahl

                                                                    (blau)
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5 Abstimmungsniederschrift

Die Abstimmungsniederschrift ist identisch mit der Briefwahlniederschrift zur EU-Wahl
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5.1 Abstimmschein
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5.2 Rückantwortumschlag

                                                                             (gelb)

5.3 Stimmzettelumschlag

                                                              (grün)
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5.4 Stimmzettel

                  MUSTER
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6 Ermittlung des Wahlergebnisses der EU-Wahl

     Alle Mitglieder des Briefwahlvorstands müssen um 17.45 Uhr im Wahlraum anwesend sein.

     Der Briefwahlvorsteher verkündet um 18.00 Uhr das Ende der Wahlzeit.

     Zunächst wird der Tisch frei geräumt, nicht benötigte Unterlagen werden auf die Seite gelegt.

     Auszählung der Stimmen ab 18.00 Uhr.

     Nun wird die Wahlurne vollständig geleert.

     Die Stimmzettelumschläge werden der               Wahlurne     entnommen       und     gezählt
     (Stimmzettelumschläge = Anzahl der Wähler).

     Die Anzahl wird in die Briefwahlniederschrift übernommen (Ziffer 4 Kennbuchstabe B/B1)

     Sodann werden die Wahlscheine gezählt. Die Summe wird in die Briefwahlniederschrift unter
     Ziffer 3.2.2 eingetragen.

     Die Summen beider Zählvorgänge sollen übereinstimmen. Bei evtl. Differenzen ist eine
     erneut Auszählung erforderlich. Kann auch diese keine Klärung erbringen, ist dieser
     Sachverhalt in der Wahlniederschrift zu vermerken. Maßgeblich für die Zahl der
     Wähler/innen ist immer die Anzahl der Stimmzettel.

     Erst jetzt werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen!

6.1 Die Auszählung der Stimmen (Stimmzettel) erfolgt nach den
    Vorgaben der Briefwahlniederschrift (Ziffer 3.3 ff.)

     Nunmehr öffnen mehrere Beisitzer/innen unter Aufsicht der Wahlvorsteherin/des
     Wahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus, entfalteten sie,
     bildeten daraus folgende Stapel:

         a) Mehrere Stapel nach Wahlvorschlägen (nach Parteien getrennte) mit den
             Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme,
         b) Einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlägen und den ungekennzeichneten
             Stimmzetteln,
         c) Einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten,
         d) Einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken
             geben und über die später vom Briefwahlvorstand ein Beschluss zu fassen ist.

     Diese Ergebnisse werden wie folgt in die Briefwahlniederschrift eingetragen:

     Zu Stapel a)
Leitfaden für Briefwahlvorsteher/innen – Europawahl mit Abstimmung               2019
Die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge (Parteien) ermittelten Stimmen werden
unter Ziffer 4 der Briefwahlniederschrift (Seite 10, Ergebnis der Wahl im Briefwahlbezirk) den
Kennbuchstaben D1, D2, D3 usw. der jeweiligen Partei zugeordnet und unter ZS I
eingetragen.

Zu Stapel b)
Die ungültigen Stimmen werden unter Ziffer 4 der Briefwahlniederschrift (Seite 10, Ergebnis
der Wahl im Briefwahlbezirk) dem Kennbuschstaben C zugeordnet und unter ZS I
eingetragen.

Zu Stapel c)
Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, gelten als ein Stimmzettel
bzw. eine Stimmabgabe, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet
ist. Andernfalls ist EINE Stimmabgabe ungültig!
Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit oder Ungültigkeit und trägt das Ergebnis
unter Ziffer 4 der Briefwahlniederschrift (Seite 10, Ergebnis der Wahl im Briefwahlbezirk)
         bei einer gültigen Stimme den Kennbuchstaben D1, D2, D3 usw. der jeweiligen Partei
         unter ZS II
oder
         bei einer ungültigen Stimme unter dem Kennbuchstaben C unter ZS II
ein.

Zu Stapel d)
Stimmzettelumschlägen und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben und über die vom
Briefwahlvorstand ein Beschluss zu fassen ist. Der Briefwahlvorstand beschließt über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit und trägt das Ergebnis unter Ziffer 4 der Briefwahlniederschrift
(Seite 10, Ergebnis der Wahl im Briefwahlbezirk)
         bei einer gültigen Stimme den Kennbuchstaben D1, D2, D3 usw. der jeweiligen Partei
         unter ZS II
oder
         bei einer ungültigen Stimme unter dem Kennbuchstaben C unter ZS II
ein.

WICHTIG: Sobald der Wahlvorstand über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel
beschließt, muss der Stimmzettel oder der Stimmzettelumschlag auf der Rückseite einen
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       entsprechenden Vermerk erhalten (Nummerierung und Entscheidung auf der Rückseite
       vermerken). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Briefwahlvorstehers den Ausschlag!

6.2 Beispiele für eine ungültige Stimme

 6.3 Beispiele für eine gültige Stimme

Haben sich bei der Stimmenzählung Differenzen ergeben oder benötigen Sie Unterstützung bei der
Wahlergebnisermittlung?

Zögern Sie nicht, setzen Sie sich mit dem Team Wahlen „vor Ort“ in Verbindung!

Auch hier gilt: Je schneller Sie sich melden, desto zügiger stehen die Wahlergebnisse im
Briefwahlbezirk fest.
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6.4 Schnellmeldung zur EU-Wahl

      Schnellmeldung: Meldung des vorläufigen Wahlergebnisses

      Sobald das Wahlergebnis im Briefwahlbezirk ermittelt ist, meldet der Wahlvorsteher das
      Ergebnis telefonisch an die zentrale Erfassungsstelle der Wahlbehörde.

      Die Schnellmeldung enthält die Zahlen:
            1. der Wählerinnen und Wähler,
            2. der gültigen und ungültigen Stimmen,
            3. der für jede Landesliste (Partei) abgegebenen gültigen Stimmen.

      Die Wahlniederschrift und die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt und die
      einzelnen Wahlergebnisse werden unter demselben Kennbuchstaben in die
      Schnellmeldung eingetragen unter der sie in die Briefwahlniederschrift aufgenommen
      wurden.

      Der/Die Wahlvorsteher/in übermittelt die Ergebnisse der Wahlen anhand der
      Schnellmeldungen telefonisch an die Ergebniserfassung, die wie folgt zu erreichen ist:

                    Telefon Ergebniserfassung:     0202 563- 9008

      Sollten Sie nicht sofort verbunden werden, legen Sie bitte nicht auf, Sie befinden sich in
      einer Warteschleife.

      Bei der Ergebniserfassung findet bereits eine Plausibilitätsprüfung statt. Deshalb legen Sie
      bitte erst auf, wenn die Zahlen wiederholt worden sind.

      Ein Muster einer Schnellmeldung finden Sie auf der nächsten Seite.
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7 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses, die Niederschrift und auch die Schnellmeldung zur
Abstimmung sind mit den Vorgaben zur EU-Wahl, wie unter Punkt 6 ff. dargestellt, absolut identisch.

Bitte Verfahren Sie genauso, wie Sie es bereits zur Ergebnisermittlung zur EU-Wahl durchgeführt
haben.

8 Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde
      In Ihrem Wahlkoffer finden Sie beschriftete Umschläge für die EU-Wahl wie auch für die
      Abstimmung sowie ausreichende Siegelmarken um die Wahlunterlagen entsprechend zu
      verpacken.

      Bitte beachten Sie dazu die Hinweise auf den Umschlägen.

      Die restlichen Wahlunterlagen verpacken Sie bitte nach den Vorgaben der Wahlbehörde.

      Die Ergebnis-Umschläge (EU-Wahl und Abstimmung) geben Sie bitte bei der Wahlleitung vor
      Ort ab.
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                                                     Der Oberbürgermeister
                                                              Wahlbehörde
                                                       Johannes-Rau-Platz 1
                                                         D-42275 Wuppertal

                                                  Telefon +49-202-563-5846
                                                  Telefax +49-202-563-8561

                                                 wahlen@stadt.wuppertal.de

                                                         Stand: März 2019
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