LEITFADEN für geschlossene Immobilienfonds

 
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LEITFADEN
für geschlossene
Immobilienfonds

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LEITFADEN für geschlossene Immobilienfonds
Fonds im öffentlich geförderten
     sozialen Wohnungsbau in Berlin

     Grundlagen, Förderlogik,
     Rechtsformen und Haftungsfolgen

2   www.ludwig-stoiber.de
LEITFADEN für geschlossene Immobilienfonds
INHALT
WHITE PAPER

01 Grundlagen des geförderten Wohnungsbaus in Berlin                                      04
Geschichtliche Entwicklung                                                                05
Rechtliche Grundlagen                                                               06-08

02 Förderlogik im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau                             10
Die Kostenmiete                                                                       11-14
Aufwendungshilfen und Landesbürgschaften                                              15-16
Fördergebietsgesetz                                                                       17

03 Rechtsform – Haftung und steuerliche Folgen                                            18
Kommanditgesellschaft (KG) mit gewerblicher Prägung                                  19-20
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / offene Handelsgesellschaft (OHG)             21-22
Kommanditgesellschaft (KG) ohne gewerblicher Prägung                                      22
Freiwilligkeit von Beiträgen                                                         23-24

04 Außerplanmäßige Förderkürzung und Versagung der Anschlussförderung                25-27

05 Hinweise und Haftungsausschluss                                                   28-29

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01
Grundlagen des geförderten
Wohnungsbaus in Berlin

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Geschichtliche Entwicklung1

Als Folge des Zweiten Weltkriegs war in vielen deutschen Großstädten ein erheblicher
Wohnungsmangel festzustellen. In besonderem Masse traf dies auf Berlin mit seinen
besonders schweren Kriegsschäden zu. In Berlin West herrschte aber bereits 1978 eine
ausreichende Versorgung mit Wohnungen – zumindest quantitativ.

     Baualter                                          Wohnungsbestand

     bis 1900                                                         174.198

     1901 – 1918                                                      242.533

     1919 – 1948                                                      174.882

     1949 – 1978                                                     507.586

     Insgesamt Berlin West                                          1.099.199
                                                                                    Tabelle 1
                                                                                    Wohnungsbestand
     Zum Vergleich Anzahl Haushalte                                 1.015.200
                                                                                    in Berlin West 1978

Bedingt durch die einfache Bauweise der               1984 gab es in Berlin West 435.000 So-
Nachkriegsjahre war ein großer Teil des               zialwohnungen, über 40 % des gesamten
Berliner Wohnungsbestands allerdings                  Wohnungsbestandes2.
von sehr niedriger Wohnqualität. Von den              Der soziale Wohnungsbau war also
rund 1,1 Mio. Wohnungen hatte die Hälfte              für Berlin jahrzehntelang die prägende
eine Ofenheizung und rund ein Fünftel                 Bauform. Diese besonders intensive För-
kein eigenes Bad.                                     derung Westberlins muss auch vor dem
                                                      Hintergrund des kalten Krieges verstan-
Berlin förderte daher massiv die Schaffung            den werden. Die „Insel“ Berlin wurde
von qualitativ besserem und doch für die              ohne Rücksicht auf die Kosten gefördert,
breite Masse bezahlbarem Wohnraum.                    als Trutzburg gegen „den Russen“.
Im Zuge des ersten und zweiten Woh-
nungsbaugesetzes wurde seit 1949 in Ber-              Die Förderung mittels Aufwendungshilfen
lin eine große Anzahl von Wohnungen im                wurde in den Jahren 1972 – 1998 gewährt.
sozialen Wohnungsbau errichtet. Allein                Es gibt zwar auch heute noch Förderun-
bis Ende 1979 fielen von den ca. 511.000              gen im Bereich Wohnungsbau, aber der
neu geschaffenen Wohnungen 411.000 in                 öffentlich geförderte soziale Wohnungs-
den Bereich des sozialen Wohnungsbaus.                bau im engeren Sinne endete spätestens
                                                      1998.

1
    Bis 1990 nur Berlin West
2
    Freye/Görlich, Steuerbegünstigte Kapitalanlagen im sozialen Wohnungsbau in Berlin:
    Freye Immobilien GmbH, 1980, S. 12ff

                                                                        www.ludwig-stoiber.de        5
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Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage der Förderung im sozialen Wohnungsbau war das Zweite
Wohnungsbaugesetz, welches 1956 in Kraft trat und vielfach geändert wurde.

                              § 1 II. WoBauG

         §1
                              Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe

                                    (1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeinde-
                                    verbände haben den Wohnungsbau unter be-
                                    sonderer Bevorzugung des Baues von Wohnun-
                                    gen, die nach Größe, Ausstattung und Miete oder
    Als Ziel des Gesetzes           Belastung für die breiten Schichten des Volkes
    nennt § 1:                      bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungs-
                                    bau), als vordringliche Aufgabe zu fördern.

                                    (2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das
                                    Ziel, den Wohnungsmangel zu beseitigen und
                                    für weite Kreise der Bevölkerung breit gestreutes
                                    Eigentum zu schaffen. (…)

                              Ausdrücklich nicht in den Bereich des sozialen Woh-
                              nungsbaus fallen gewerblich genutzte Objekte und
                              Teilflächen. Auch wenn viele Projekte im öffentlich
                              geförderten sozialen Wohnungsbau Gewerbeeinheiten
                              enthalten, waren diese nie Teil der Förderung. Ein vor-
                              handener Gewerbeteil ist darum immer separat zu den
                              Wohnungen zu betrachten, was sich auch stets in der
                              (ursprünglichen) Finanzierungsstruktur (Wohn- und
                              Gewerbedarlehen) widerspiegelte.

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§ 5 II. WoBauG

       §5
                              Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung

                                     (1) Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne die-
                                     ses Gesetzes sind neu geschaffene Wohnungen,
                                     bei denen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs.
                                     1 zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen
  Paragraph 5 des                    entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung
  WoBauG grenzt                      der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung
  drei Formen des                    der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zin-
  Wohnungsbaus ab.                   sen oder Tilgungen eingesetzt sind.

                              Ziffer 1 umfasst den öffentlich geförderten sozialen Woh-
                              nungsbau wie er (mit besonderen Ergänzungen durch
                              das Berlin Fördergesetz bzw. das Fördergebietsgesetz) in
                              Berlin vorherrschte. Die beiden weiteren Abschnitte des
                              Paragraphen grenzen den sog. steuerbegünstigten und
                              den frei finanzierten Wohnungsbau ab.

In der Literatur, gerade für Kapitalanleger, findet sich zumeist die Bezeichnung 1. För-
derweg für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne von § 5 II. (1)
WoBauG bzw. 2. und 3. Förderweg für den steuerbegünstigten und frei finanzierten
Wohnungsbau (auch im Rahmen des frei finanzierten Wohnungsbaus waren Verlust-
zuweisungsmodelle konstruierbar).

Schwerpunkt dieser Zusammenfassung sind geschlossene Immobilienfonds im 1. För-
derweg. Fondskonstruktionen im 2. und 3. Förderweg wurden (in weit geringerer Zahl)
auch vertrieben. Sie unterscheiden sich aber sowohl in Förder- und Finanzierungslogik
als auch in wesentlichen steuerlichen Aspekten und wirtschaftlichen Schwierigkeiten
so grundlegend von den Fonds des 1. Förderweges, dass eine gemeinsame Betrachtung
nicht möglich ist.

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Die für den sozialen Wohnungsbau                So hat von Anfang an auch der Kapital-
maßgeblich relevanten Regelungen sind           markt den sozialen Wohnungsbau als
in den §§ 25 – 53 II. WoBauG zu finden.         Geldanlage für sich entdeckt. Besonders
Insbesondere wird der Kreis der Sozial-         Berlin ist geprägt von den sog. „Sozibau
mieter festgelegt. Hier galten für Berlin       Fonds“ – also geschlossenen Immobilien-
abweichend höhere Sätze und der Kreis           fonds, deren Zweck die Errichtung und
der Sozialmieter erstreckte sich auch auf       Vermietung von Sozialwohnungen war.
Durchschnittsverdiener.                         Oftmals gingen diese Fonds(familien)
                                                aus ehemals staatlichen Wohnungsge-
Ergänzend stehen diesem Muttergesetz            sellschaften im Zuge der Privatisierung
u. a. das sog. Wohnungsbindungsgesetz           hervor. Bekannt sind insbesondere die
(WohnbindG) bei, welches die Mietbin-           ARWOBAU, die GEWOBAG und die WIR
dung für Sozialwohnungen regelt und             Fonds.
unter anderem den Begriff der Kosten-
miete einführt. Auf die hohe Bedeutung
der Kostenmiete wird später noch einge-
gangen. Bis ins letzte Detail festgelegt
werden diese Kostenmiete und deren
Ermittlung in der sog. Zweiten Berech-
nungsverordnung (II. BV).

Daneben existieren weitere Gesetze und
Verordnungen, deren genaue Darstel-
lung aber keinen Beitrag zum wirtschaf-
tlichen Verständnis leistet.

§ 26 II. (3) WoBauG legt fest, dass eine
Unterscheidung nach Art des Bauträgers
bei der Förderung im Zuge des sozialen
Wohnungsbaus grundsätzlich nicht
zulässig ist. Privatwirtschaftliche Investo-
ren sind also öffentlichen Trägern gleich-
gestellt. Das WoBauG fördert also nicht
nur selbst genutztes Eigentum, sondern
auch die Schaffung von Mietwohnun-
gen, was auch der wirtschaftlichen Rea-
lität Folge leistet. Die Zielgruppe des Ge-
setzes ist finanziell nicht in der Lage, sich
selbst genutzten Wohnraum zu schaffen
– hier wäre eine quasi „100 %-Förderung“
nötig.

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02
Förderlogik im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau

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Bei der Vermietung einer Wohnung (egal                   Das Land Berlin (vertreten durch die Lan-
ob als Fondsgesellschaft oder als Privat-                desbank Berlin (LBB) als Fördergeber)
person) ist der Vermieter zwingend auf                   trägt die Differenz zwischen Kostenmie-
eine gewisse Miethöhe angewiesen, um                     te und Sozialmiete. Die Förderung liefert
alle anfallenden Kosten im Zusammen-                     zu Anfang den weit größten Teil der Ge-
hang mit Erwerb/Bau und Vermietung der                   samteinnahmen, konzeptgemäß steigt
Wohnung zu decken, die sog. Kostenmie-                   erst langsam der Anteil der Mietermiete
te. Im „normalen“ Wohnungsbau muss                       (vorgesehen waren Mietsteigerungen von
diese vollständig durch den Wohnungs-                    0,13 €/m² im Jahr).
mieter aufgebracht werden, andernfalls
ist das Projekt wirtschaftlich nicht tragfä-             Die Aufwendungshilfen werden zumeist
hig. Die Kostenmiete bildet also die Unter-              quartalsweise an den Vermieter ausge-
grenze für die zu erzielende Miethöhe.                   reicht und werden noch vor Baubeginn
                                                         errechnet und gewährt. Eine spätere
Mit dem sozialen Wohnungsbau wollte                      Überprüfung anhand der tatsächlich ent-
der Staat aber gerade jenen Menschen                     standenen Kosten erfolgt im Rahmen der
Wohnraum bieten, welche nicht in der                     Schlusswirtschaftlichkeitsberechnung (im
Lage waren, eine solche Kostenmiete zu                   Allgemeinen nur Schluss WB genannt).
erbringen. Im Zuge des sozialen Woh-
nungsbaus legt der Staat Mieten fest, die                Die Förderung erfolgte in der Vergangen-
für diese Klientel noch tragbar sind, sog.               heit regelmäßig für 15 Jahre, ab Feststel-
Sozialmieten oder Mietermieten1. Zwi-                    lung der mittleren Bezugsfertigkeit der
schen diesen und den Kostenmieten be-                    Wohnungen und wurde danach routine-
steht eine erhebliche Differenz. Da kein                 mäßig um weitere 15 Jahre verlängert –
Eigentümer bereit wäre diese Differenz                   man spricht von der sog. Grund- und An-
zu tragen, wurde sie seit dem Förderjahr-                schlussförderung.
gang 1972 mittels sog. Aufwendungshilfen
gedeckt. Für den Förderjahrgang 1989 la-
gen die durchschnittlichen Gesamtkosten
von Wohnungen im sozialen Wohnungs-
bau in Berlin bei 2.360 €/m². Daraus er-
gab sich eine Kostenmiete von anfänglich
12,90 €/m² - bei einer Sozialmiete von an-
fänglich 2,80 €/m² monatlich betrug die
Förderung so 10,10 €/m². Im „extremsten“
Förderjahrgang 1992 war diese Differenz
sogar auf 15,90 €/m² angewachsen.4

3
  Auf das genaue Verfahren zur Bestimmung der Mietermieten wird hier verzichtet. Die Mietermiete wird im Rahmen
sog. Mietenkonzepte regelmäßig vom Senat bekanntgegeben. Die Mietermiete ist u. a. abhängig von der Lage des
Objektes.
4
  Expertenkommission zur Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Land Berlin, Entwurf des
Endberichtes – überarbeitete Version, veröffentlicht vom Senat für Stadtentwicklung, Dezember 2002, S. 15

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Die Kostenmiete

Die Kostenmiete im Sinne der II. BVO ent-
spricht nur zum Teil den wirtschaftlichen
Realitäten. Dem Wortsinn nach müsste
die Kostenmiete alle Kosten decken, wel-
che beim Betrieb und bei der Errichtung
einer Wohnung/eines Wohnhauses anfal-
len – in der Praxis legt die II. BV allerdings
Obergrenzen für verschiedene laufende
Aufwendungen fest. Der Staat behält
sich dadurch eine gewisse Mittelverwen-
dungskontrolle vor. Nur Kosten im Rah-
men der Kostenmiete werden als Grund-
lage für die Berechnung der Förderung
herangezogen. Diese Wirtschaftlichkeits-
berechnung (WB) folgt einem genau vor-
geschriebenen Muster.

Die Obergrenzen der II. BV bestimmen
also zeitgleich die Obergrenzen der För-
derung. Die Kostenmiete errechnet sich
allgemein, indem man die laufenden Auf-
wendungen pro Jahr auf einen m² und
Monat herunterrechnet.

    Gemäß:
    Laufende Aufwendungen / (Quadratmeterzahl*12) = Kostenmiete

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Zu den laufenden Aufwendungen der Kostenmiete im Sinne der
II. BV gehören:

     Die Kapitalkosten        Die Bewirtschaftungs-   Sonstige Kosten
     der Gesellschaft          kosten des Objektes

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Diese enthalten:

              Die Kapitalkosten               1. Die Kosten des Baugrundstückes
              der Gesellschaft                nach § 6 II. BV
                                              Sie umfassen den Kaufpreis des Bau-
                                              grundstückes selbst (oder ggf. die Kos-
                                              ten eines Erbbaurechtes), allerdings be-
                                              schränkt auf die Höhe des Verkehrswertes
Die Kapitalkosten (§ 19 II. BV) sind einer-   (der Kaufpreis überstieg bei Fondskonst-
seits alle Kosten die rund um die Hypo-       ruktionen den Verkehrswert in aller Regel
thekenfinanzierung entstehen. Zinsleis-       um 20 % und mehr), die Erwerbskosten für
tungen für Hypothekendarlehen sind            das Baugrundstück (gewissermaßen die
namentlich ein Teil der Kapitalkosten.        Nebenkosten des Grundstückkaufes, wie
Tilgungen wären nur nach § 22 II. BV an-      zum Beispiel: Grunderwerbssteuer und
satzfähig. Die dortigen Regelungen sind       Notarkosten) und anfallende Erschlie-
auf Immobilienfondsfinanzierungen re-         ßungskosten.
gelmäßig nicht anwendbar. Andererseits
wird auch das Eigenkapital im sozialen        2. Die Baukosten nach § 7 II. BV.
Wohnungsbau gemäß § 20 II. BV verzinst.
                                              Sie umfassen u. a. die Kosten des Gebäu-
Erlaubt ist dabei ein Verzinsungsansatz
                                              des selbst, die Kosten für Gärten, Parkplät-
von 4,00 % p. a. für Eigenkapital in Höhe
                                              ze und sonstige Außenanlagen sowie die
von 15 % der Gesamtkosten und 6,50 % p. a.
                                              sog. Baunebenkosten nach § 8 II. BV, wie
für den dies übersteigenden Teil.
                                              zum Beispiel. Architektenkosten.

Entscheidend ist nun die Frage, wie hoch
die finanzierten Gesamtkosten des Objek-
tes überhaupt sein dürfen, sprich wie viel
Eigen- und Fremdkapital man als ange-
messen betrachtet – die sog. WB konfor-
men Gesamtkosten.

                                                              www.ludwig-stoiber.de    13
Die Bewirtschaftungs-                                     Sonstige Kosten
                  kosten des Objektes

Die Bewirtschaftungskosten. Diese sind                    Im Fall des geförderten Wohnungsbaus in
in § 24 II. BV geregelt und umfassen:                     Berlin ist hier vor allem der Verwaltungs-
Abschreibungen, Verwaltungskosten, Be-                    kostenbeitrag zur Aufwendungshilfe zu
triebskosten, Instandhaltungskosten und                   nennen.5
Mietausfallwagnis.

Abschreibungen im Sinne WB konfor-
mer Kosten sind dabei Abschreibungen
im Sinne § 25 II. BV, aber nicht steuerliche
Sonderabschreibungen. Regelungen zu
den weiteren Einzelpositionen sind in den
§ 26ff II. BV zu finden.

5
  Die Förderbank (in Berlin selbst die IBB, im Umland die Investitionsbank des Landes Brandenburgs ILB) erhebt
einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag auf die ausgezahlte Förderung, eine Gebühr in nicht unerheblicher Höhe,
die genaue Höhe ist im Einzelfall im Bewilligungsbescheid zur Förderung geregelt (i. d. R. 3,00% der ausgezahlten
Fördergesamtsumme)

14    www.ludwig-stoiber.de
Aufwendungshilfen und Landesbürgschaften

Nachdem die Kostenmiete nach obigen            eines Teils der Mittel als Darlehen (keine
Verfahren berechnet wurde, kann die            steuerpflichtige Einnahme für die Gesell-
gesamte Förderung pro Jahr vergleichs-         schaft) wurde die Möglichkeit der Erzeu-
weise einfach festgelegt werden. Von der       gung steuerlicher Verluste weiter erhöht.
Kostenmiete wird die Sozialmiete/Mieter-       Gleichzeitig führt die stetige Auszahlung
miete abgezogen. Die Differenz wird durch      von Aufwendungsdarlehen dazu, dass
die Förderung, genannt Aufwendungs-            eine Entschuldung der Gesellschaft in
hilfe gedeckt. Die „Idee“ hinter dieser        den Förderjahren nur sehr langsam und
Förderlogik klingt betriebswirtschaftlich      in sehr geringem Umfang erfolgt. Die Ver-
durchaus logisch: Während die Sozialmie-       schuldung verschiebt sich viel mehr nur
te jedes Jahr ein Stück steigen sollte, wird   von den Hypothekendarlehen hin zu den
die Förderung stückweise zurückgefah-          Aufwendungsdarlehen. Im Ergebnis sind
ren. In den zunächst immer gewährten 15        die Fonds nach 30 Jahren kaum entschul-
Jahren Grundförderung reichten die Miet-       det.
steigerungen aber bei Weitem nie aus,
um bereits zum Ende des Grundförderzeit-       Neben den anfänglich gewährten Auf-
raums die Kostenmiete zu erreichen. Eine       wendungshilfen besteht die Möglichkeit,
Anschlussförderung sah die Förderlogik         die Miethöhe auch außerordentlich zu
immer vor.                                     steuern. Wenn die Mietermiete gemäß
                                               dem ursprünglichen (dem der Berech-
                                               nung der Aufwendungshilfen zu Grunde
Geplant war, dass nach 30 Jahren die           liegenden) Mietenkonzept eine Höhe er-
Kostenmiete der Sozialmiete entsprechen        reicht, welche vom Berliner Senat als für
sollte. Nach 30 Jahren sollten Objekte im      die Mieter nicht mehr tragbar angesehen
sozial geförderten Wohnungsbau also            wird, besteht die Möglichkeit, ein neues
ohne Zuschüsse tragfähig sein, auch weil       Mietenkonzept zu verabschieden. Dabei
die Hypothekendarlehen nach 30 Jahren          wird zumeist auf eine oder mehrere vor-
(bei 1 % anfänglicher Tilgung) getilgt seien   gesehene Mieterhöhungen verzichtet.
sollten.                                       Diese Kappung der Mietermieten (bei
                                               gleicher Kostenmiete) macht nach der
                                               Logik der Förderung zusätzliche Zuschüs-
Die Aufwendungshilfe wird seit dem För-        se erforderlich. Diese Kappungsförderung
derjahrgang 1976 zu 2/3 als verlorener         (in Verwalterkreisen spricht man oft lapi-
(nicht rückzahlungspflichtiger) Aufwen-        dar von „Nachsuppe“) wird immer zeitlich
dungszuschuss gewährt. Ein weiteres            entsprechend der laufenden Grund- oder
Drittel wird als sog. Aufwendungsdarle-        Anschlussförderung gewährt und ist ein
hen ausgereicht. Vorgesehen war, dass          reiner Zuschuss ohne Darlehensanteil.
dieses (haftungsrechtlich nachrangige)         Kappungsförderungen wurden und wer-
Aufwendungsdarlehen ab dem 31. Jahr            den vielfach gewährt.
verzinst und getilgt wird, i. d. R. waren
7,00 % Zinsen bei 2,00 % anfänglicher Til-
gung vorgesehen. Durch die Auszahlung

                                                               www.ludwig-stoiber.de   15
Landesbürgschaften           Ein weiterer Teil der Förderung sind die
                             Landesbürgschaften. Über die persön-
                             liche Haftung der Gesellschafter hinaus
                             sichern diese die finanzierenden Hypo-
                             thekenbanken zusätzlich ab. Das Objekt
                             selbst kann als Besicherung für die Finan-
                             zierung nicht ausreichen, da die jährlichen
                             Mieteinnahmen (Sozialmiete!) nur einen
                             geringen Ertrags- und damit Beleihungs-
                             wert rechtfertigen. Die Förderung selbst
                             ist an den Eigentümer gebunden und hat
                             somit keinen Beleihungswert.

                             In der Umsetzung wurde darum die Fi-
                             nanzierung zweigeteilt, in sog. 1a- und 1b-
                             Darlehen. Während das 1a-Darlehen nur
                             durch den Objektwert und die persönliche
                             Haftung der Gesellschafter (sofern GbR/
                             OHG) besichert ist (und diesem auch zu-
                             meist zumindest konzeptionell entspricht,
                             man spricht vom sog. Realkreditanteil)
                             wird das 1b-Darlehen darüber hinaus
                             durch eine Bürgschaft des Landes Ber-
                             lin besichert – allerdings eine rein nach-
                             rangige Ausfallbürgschaft d.h. erst nach-
                             dem das Objekt verwertet wurde und die
                             Gesellschafter soweit irgend möglich in
                             Anspruch genommen wurden, greift die
                             Landesbürgschaft.

                             Bedingt durch diese Konstruktion genie-
                             ßen die Banken ein hohes Maß an Sicher-
                             heit. Neben der Grundschuld und ggf. der
                             persönlichen Haftung der Gesellschafter
                             (nur in der GbR/OHG, nicht in der KG) sind
                             evtl. verbleibende Ausfälle durch die Lan-
                             desbürgschaft abgesichert. Man muss
                             daher davon ausgehen, dass bei Finanzie-
                             rungsvorhaben im öffentlich geförderten
                             sozialen Wohnungsbau eine Wirtschaft-
                             lichkeitsprüfung seitens der Banken zu-
                             meist nur oberflächlich stattfand.

16   www.ludwig-stoiber.de
Fördergebietsgesetz

Die steuerliche Förderung von Investitio-               Die Sonderabschreibung führt direkt zu
nen in Berlin erfolgte bereits seit langen              steuerlichen Verlusten der Gesellschaft
Jahren durch das Berlin Fördergesetz. Für               und zumindest in der GbR über die einheit-
die Immobilienfonds der 90er Jahre war                  liche und gesonderte Veranlagung auch
dieses zumeist aber nicht mehr maßgeb-                  direkt zu Steuervorteilen für die Zeichner.
lich. Als besonders förderwürdig wurden                 Erst die Sonderabschreibungen machten
allerdings immer noch die neuen Bundes-                 die Verlustzuweisungsmodelle mit oft-
länder eingestuft. Deren Förderung erfolg-              mals 200-300 % Verlustzuweisung, bezo-
te mittels des Fördergebietsgesetzes. Das               gen auf das gezeichnete Kapital, möglich.
Fördergebietsgesetz umfasste ausdrück-
lich Gesamt-Berlin und ist 2002 ausgelau-               Alle Fonds im sozial geförderten öffentli-
fen.                                                    chen Wohnungsbau waren reine Steuer-
                                                        sparkonzeptionen und keine Renditeob-
Das Fördergebietsgesetz sah eine einma-                 jekte – aus Sicht der Anleger kommt der
lige steuerliche Sonderabschreibung6 vor.               Generierung steuerlicher Verluste in der
Diese Sonderabschreibung macht die ho-                  Investitionsphase überragende Bedeu-
hen steuerlichen Verluste der Investitions-             tung zu. Die eigentliche Rendite durch
phase (neben den Werbungskosten) erst                   Ausschüttungen, welche schon laut Pros-
möglich. Grundlage der Bemessung der                    pekt meist nur bei 1-3 % p. a. liegen sollte,
Sonderabschreibungen waren dabei die                    war für die Anlageentscheidung von un-
steuerlichen Herstellungskosten.                        tergeordneter Bedeutung.

§ 4, (2) FöGbG setzt dabei die Höhe der                 Das Fördergebietsgesetz und seine Vor-
Sonderabschreibungen fest.                              läufer wie das Berlin Förderungsgesetz
                                                        machten die Fondskonstruktionen erst für
Für die Fonds der 90er Jahre war damit be-              Anleger mit hohen und höchsten Steuer-
reits im 1. Jahr eine Sonderabschreibung in             sätzen attraktiv. Mit dem Ende dieser Son-
Höhe von 50 % der Anschaffungskosten                    derabschreibungen Ende der 90er Jahre
möglich.                                                verschwanden sie vollständig vom Markt.

6
 Es handelt sich um eine rein steuerliche Vorschrift, welche sich wegen der umgekehrten Maßgeblichkeit in den
Handelsbilanzen im Sonderposten mit Rücklageanteil niederschlägt

                                                                            www.ludwig-stoiber.de         17
03
Rechtsform – Haftung
und steuerliche Folgen

                             In den Fondskonstruktionen bei geschlossenen Im-
                             mobilienfonds finden sich regelmäßig zwei Rechts-
                             formen: die KG und die GbR bzw. OHG. Bei allen steu-
                             erlichen Ausführungen ist zu beachten, dass § 15a und
                             § 15b EStG welche steuerliche Verlustzuweisungs-
                             modelle wie sie für geschlossene Immobilienfonds
                             in Berlin typisch waren, heute weitgehend unmög-
                             lich machen, erst 1995 eingeführt wurden oder erst
                             dann voll anzuwenden waren.

18   www.ludwig-stoiber.de
Kommandit-                             Gesellschaft                    Kommandit-
     gesellschaft (KG)                      bürgerlichen                    gesellschaft (KG)
     mit gewerblicher                       Rechts (GbR) /                  ohne gewerblicher
     Prägung                                offene Handels-                 Prägung
                                            gesellschaft (OHG)

Kommanditgesellschaft (KG)
mit gewerblicher Prägung

In der KG ist die Haftung der Gesellschaf-
ter (Kommanditisten) auf die Komman-                      Die negativen Kapitalkonten stellen steu-
diteinlage beschränkt. Persönlich haften-                 erlich kein Problem dar, solange die Ge-
de Komplementärin ist in der Regel eine                   sellschaft fortgeführt wird und somit eine
GmbH aus dem Kreis des Fondsinitiators.                   Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, d.h. die
                                                          Aussicht besteht, die negativen Kapital-
Die KG erzielt (im Regelfall) Einkünfte aus               konten wieder durch zukünftige Gewinne
Vermietung und Verpachtung gemäß                          aufzufüllen. Fällt diese Gewinnerzielungs-
§ 21 EStG. In den Anfangsjahren fallen                    absicht weg, ob durch Insolvenz der Ge-
konzeptgemäß, insbesondere durch die                      sellschaft oder Liquidation im Zuge eines
Sonderabschreibung aus dem Förderge-                      Objektverkaufes, werden auch die nega-
bietsgesetz, hohe steuerliche Verluste an,                tiven Kapitalkonten der Gesellschafter
welche bis 1995 seitens der Gesellschafter                nicht mehr anerkannt7. Sie sind dann mit
mit Gewinnen aus anderen Einkunftsar-                     dem zum Zeitpunkt des Wegfalls maß-
ten verrechnet werden durften. Erst seit                  geblichen persönlichen Steuersatz von
1995 fallen nur noch mit zukünftigen Ge-                  den Kommanditisten in voller Höhe nach-
winnen der Gesellschaft selbst verrechen-                 zuversteuern. (Nachversteuerung des
bare Verluste an. Die steuerlichen Verlus-                negativen Kapitalkontos. )
te werden aber seit Fondsschließung mit
den Kapitalkonten der Gesellschafter ver-
rechnet. Übersteigen die steuerlichen Ver-
luste die Hafteinlagen der Gesellschafter,
bilden sich sog. negative Kapitalkonten.
In der Regel häuft ein KG-Fonds im Ge-
schäftsverlauf negative Kapitalkonten in
Höhe von mind. 150 % der Hafteinlage der
Gesellschafter an.

7
    Man spricht vom Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht

                                                                          www.ludwig-stoiber.de   19
Dass bei einer Insolvenz der Gesellschaft     Im Einzelfall wurde bei KG-Fonds aus
über den Verlust der geleisteten Einlage      steuerlichen Gründen im Handelsregister
hinaus auch noch ein für sie steuerpflich-    eine Haftsumme eingetragen, welche die
tiger Gewinn anfällt (auch wenn keinerlei     Kommanditeinlage übersteigt9 (KG mit
Liquidität ausgeschüttet wird), ist für die   überschießender Haftung). Durch die
meisten Gesellschafter äußert schwer zu       höhere persönliche Haftung mindert sich
verstehen. Bei hohen Beteiligungen kann       das auflaufende negative Kapitalkonto
eine Nachversteuerung allerdings ein er-      entsprechend – allerdings steigt das Haf-
hebliches Risiko bedeuten. Ein negatives      tungsrisiko. Im Falle einer Insolvenz ist
Kapitalkonto in Höhe von 200 % der Ein-       der Gesellschafter (analog zum Wieder-
lage führt bei einer Nachversteuerung mit     aufleben der Kommanditistenhaftung)
einem persönlichen Steuersatz von 40 %        verpflichtet, seine Hafteinlage in vollen
zu einer Steuerzahllast von rund 80 % der     Umfang in die Gesellschaft einzubringen.
Einlage.                                      Für diese Verpflichtung haftet er unbe-
                                              schränkt persönlich.
Auf ein weiteres fast immer auftretendes
Risiko muss darüber hinaus noch hinge-        Zusammenfassend muss man feststellen,
wiesen werden: Regelmäßig erhielten           dass die gewerblich geprägte KG zwar
die Gesellschafter von KG-Fonds in der        haftungsrechtlich     weitgehend    über-
Vergangenheit Ausschüttungen, obwohl          schaubar ist, dafür steuerlich enorme Pro-
keine (handelsrechtlich verteilungsfähi-      bleme aufwirft.
gen) Gewinne erzielt wurden. Rechtlich
betrachtet stellt diese Gewinnausschüt-
tung damit die Rückzahlung von haften-
dem Kommanditkapital dar. Die Haftung
der Gesellschafter lebt damit in Höhe
dieser Rückgewähr wieder auf. Im Insol-
venzfall holt sich der Insolvenzverwalter
die erhaltenen Ausschüttungen von den
Kommanditisten zurück. Für diese Rück-
führung haftet jeder Gesellschafter (für
seinen Anteil) unbeschränkt mit seinem
gesamten Privatvermögen. (Wiederauf-
leben der Kommanditistenhaftung).8

8
    gemäß § 172 Abs. 4 HGB
9
    Umgehung des § 15a (1) S.1 HGB

20      www.ludwig-stoiber.de
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) /
offene Handelsgesellschaft (OHG)

Als vorherrschende Rechtsform hat sich        Auch hier haften die Gesellschafter unmit-
die GbR durchgesetzt (die Unterschiede        telbar und mit ihrem gesamten Privatver-
zur OHG sind in den maßgeblichen Punk-        mögen für die Verbindlichkeiten der Ge-
ten so minimal, dass an dieser Stelle nicht   sellschaft, allerdings quotal beschränkt
weiter differenziert werden soll). Diese      auf ihren Anteil am Gesellschaftskapital.
ist weit weniger strengen gesetzlichen        Die persönliche Haftung umfasst aus-
Vorschriften unterworfen als andere Ge-       drücklich alle Vermögenswerte und alle
sellschaftsformen (z.B. im Bezug auf Bi-      Einkommensquellen des Gesellschafters
lanzierungsvorschriften), weshalb sie bei     bis zum nicht pfändbaren Existenzmini-
Initiatoren beliebt war.                      mum, auch selbst bewohnte Immobilien
                                              und Renten- und Versorgungsansprüche.
Die Gesellschafter der GbR erzielen Ein-
nahmen aus Vermietung und Verpach-            Eine Beteiligung von 1 % am Kapital der
tung gemäß § 21 EStG. Ein negatives Kapi-     Gesellschaft begründet also eine Haftung
talkonto kann in der GbR nicht entstehen      für 1 % aller Verbindlichkeiten. Abschlie-
– alle steuerlichen Gewinne und ebenso        ßend ist diese Beschränkung allerdings
alle steuerlichen Verluste werden direkt      nicht, da im Krisenfall nicht mehr zah-
ihren Gesellschaftern zugeschrieben,          lungsfähige Gesellschafter aus der Ge-
man spricht von der steuerlich einheitli-     sellschaft ausscheiden und zumindest
chen und gesonderten Veranlagung. Es          das Risiko besteht, dass deren Anteil den
sei hier nochmals darauf verwiesen, dass      verbleibenden Gesellschaftern anwächst.
§ 15b EStG, der solche Konstruktionen
heute steuerlich unmöglich macht, zur         Selbst wenn man dieses Risiko außen vor
Zeit der Auflage der Fondsgesellschaften      lässt, ergaben sich für die Gesellschafter
nicht existierte und § 15a EStG aufgrund      allerdings erhebliche Haftungsrisiken: Die
der Haftungsverhältnisse nicht anwend-        Belastung mit Fremdkapital betrug an-
bar ist. Steuerlich ist die GbR somit die     fänglich zumeist mind. 200 % des Eigen-
ideale Konstruktion – es werden echte         kapitals, oft auch mehr. Der Objektwert
Steuerspareffekte erreicht.                   war dagegen zumindest bis zum Immo-
                                              bilienboom der letzten Jahre meist sehr
Diese steuerlich ideale Situation wird        gering.
bzw. wurde allerdings durch ein hohes
Haftungsrisiko erkauft. Die Haftung in der    Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer
GbR regelt sich gemäß § 705ff BGB.            GbR-Gesellschaft, haften die Anleger für
                                              die (quotalen) Verbindlichkeiten der Ge-
Alle Gesellschafter einer GbR haften zu-      sellschaft. Stellt die Bank die Darlehen
nächst gesamtschuldnerisch. In den            bei Nichtbedienung fällig, haften die Ge-
Fondskonstruktionen wird dies durch           sellschafter also mit ihrem gesamten Pri-
eine quotale Haftungsbeschränkung (im         vatvermögen für die Verbindlichkeiten
Gesellschaftsvertrag und in den Darle-        der Gesellschaft. In aller Regel enthalten
hensverträgen zu vereinbaren) gemildert.      die Zeichnungsscheine außerdem die

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Vollmacht für die direkte Unterwerfung in die persönli-
                             che Zwangsvollstreckung für die Verbindlichkeiten der
                             Gesellschaft.

                             Trotz dieses hohen Haftungsrisikos erfreuten sich Fonds-
                             konstruktionen als GbR hoher Beliebtheit. Das Risiko der
                             persönlichen Haftung wurde vielfach als reines Theorie-
                             problem betrachtet und im Vertrieb der Fonds auch als
                             solches dargestellt.

                             Kommanditgesellschaft (KG)
                             ohne gewerblicher Prägung

                             Eine gewerbliche Prägung liegt vor, wenn bei einer KG
                             ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende
                             Gesellschafter (Komplementär) sind und nur diese oder
                             Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsfüh-
                             rung befugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Die Gesellschaft
                             kann „entprägt“ werden, wenn z.B. ein Kommanditist
                             Geschäftsführungsbefugnis, alleine oder neben dem
                             Komplementär, eingeräumt wird. Eine nachträgliche
                             Entprägnung einer bisher gewerblich geprägten Kom-
                             manditgesellschaft führt allerdings zur sofortigen Nach-
                             versteuerung aller bereits bestehenden negativen Kapi-
                             talkonten bei allen Gesellschaftern.

                             Mit der Entprägung ist ein Wechsel der Einkunftsart ver-
                             bunden (Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> Einkünfte aus
                             Vermietung und Verpachtung) was die Gesellschaft be-
                             züglich steuerlicher Behandlung der GbR weitgehend
                             vergleichbar macht. Es entstehen echte „Steuerspar-
                             effekte“ nach Ablauf der Spekulationsfrist!

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Freiwilligkeit von Beiträgen

In der Vergangenheit war bei wirtschaft-
licher Schieflage (drohende Zahlungs-             a. Im Gesellschaftsvertrag einer Publi-
unfähigkeit) die Frage entscheidend, ob           kumsgesellschaft können über die be-
Gesellschafter einer Fondsgesellschaft zu         tragsmäßig festgelegte Einlageschuld
zusätzlichen Sanierungsbeiträgen oder             hinausgehende Beitragspflichten verein-
Nachschüssen verpflichtet sind. Diese             bart werden, wenn eine derartige Auf-
Überlegung ist dabei streng von der Haf-          spaltung der Beitragspflicht aus dem Ge-
tung zu trennen. Im Haftungsfall stellt           sellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht
sich die Situation anders dar und die Ge-         und die Höhe der nachzuschießenden
sellschafter einer GbR/OHG haften ent-            Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumin-
sprechend für die Verbindlichkeiten der           dest in objektiv bestimmbarer Weise aus-
Gesellschaft. Die Inanspruchnahme aus             gestaltet ist.
der Haftung (bzw. bei KGs das Wiederauf-
leben der Kommanditistenhaftung) sind             b. Nachträgliche Beitragspflichten kön-
in diesem Sinne keine Nachschüsse, auch           nen auch in einer Publikumsgesellschaft
wenn man oft von der „Nachschusspflicht           nur dann durch Mehrheitsbeschluss be-
bei Zahlungsunfähigkeit“ spricht. Die Haf-        gründet werden, wenn die gesellschafts-
tung tritt allerdings erst dann ein, wenn         vertragliche Bestimmung eindeutig ist
der wirtschaftliche Totalschaden bereits          und Ausmaß und Umfang einer mögli-
vorliegt.                                         chen zusätzlichen Belastung erkennen
                                                  lässt. Dies erfordert die Festlegung einer
Zahlreiche Gesellschafterverträge sehen           Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die
eine Nachschusspflicht bei fehlender Liqui-       das Erhöhungsrisiko eingrenzen.
dität vor. Kaufmännisch ist es angesichts
der Haftungsrisiken durchaus sinnvoll, mit        c. Eine gesellschaftsvertragliche Bestim-
kleineren Beiträgen die langfristige Zah-         mung, die den einzelnen Gesellschafter
lungsfähigkeit der Gesellschaft sicher zu         zu Nachschusszahlungen verpflichtet,
stellen. In der Vergangenheit haben viele         «soweit die laufenden Einnahmen die lau-
Gesellschaften auf die Treuepflicht der Ge-       fenden Ausgaben nicht decken», genügt
sellschafter gegenüber der Gesellschaft           diesen Anforderungen nicht und kann
verwiesen, um Nachschussklauseln dieser           deshalb nicht Grundlage einer Nach-
Art zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung          schussverpflichtung sein.
des BGHs hat Nachschussklauseln aller-
dings weitgehend nichtig gemacht. Der
BGH10 stützt sich dabei auf folgende Fest-
stellungen:

10
     BGH Urteil vom 23.1.2006, Az: II ZR 126/04

                                                                  www.ludwig-stoiber.de   23
Eine absolute betragsmäßige Beschrän-         Sanierungsbereitschaft der Gesellschafter
kung der Nachschusspflicht nach oben          machbar und es muss immer ein Ausfall
wie vom BGH gefordert, ist bei Fondsge-       von nicht zahlungsfähigen und/oder wil-
sellschaften regelmäßig nicht der Fall.       ligen Gesellschaftern eingeplant werden.
Es finden sich fast ausnahmslos Rege-         Die Rechtsprechung des BGHs hat die
lungen im Sinne von Buchstabe c). Eine        wirtschaftliche Sanierung von Fondsge-
Beschlussfassung über Nachschüsse ist         sellschaften massiv erschwert.
nach der strengen Auslegung des BGHs
daher für die Gesellschafter grundsätzlich    Erst in späteren Jahren, als zahlreiche
nie verpflichtend – unabhängig davon, ob      Fondsgesellschaften bereits Zahlungs-
sie aus kaufmännischer Sicht erforderlich     unfähig waren, hat der BGH mittels „Sa-
sind. Erst im Falle der Zahlungsunfähigkeit   nieren oder Ausscheiden“ eine zumindest
der Gesellschaft tritt eine Zahlungspflicht   mittelbare „Beitragspflicht“ der Gesell-
ein. Jede Art von Sanierung mittels Gesell-   schafter bejaht.
schafternachschüssen ist daher nur bei

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04
Außerplanmäßige Förderkürzung
und Versagung der
Anschlussförderung

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Außerplanmäßige Förderkürzung und
Versagung der Anschlussförderung

Vor dem Hintergrund der Berliner Haus-                 Fonds aber der Beschluss des Berliner
haltsnotlage hat der Senat seit Ende der               Senats vom 04.02.2003 rückwirkend zum
90er Jahre versucht, die Belastungen aus               01.01.2003, keinerlei Anschlussförderung
der Förderung zu reduzieren. In den Jah-               mehr zu gewähren. Quasi über Nacht
ren 1987-1997 hatte das Land Berlin rund               wurde eine der wesentlichen Kalkulati-
25.000 Wohnungen gefördert. Die Kosten                 onsgrundlagen vollständig gestrichen.
der Grundförderung liegen bei 3,9 Milliar-
den €, die Gewährung einer Anschluss-                  Gegen den Beschluss des Senats wurde
förderung würde weitere 2,5 Milliarden €               ein langjähriger Rechtsstreit von zahlrei-
erfordern.11 Diese Kosten kommen keines-               chen Fondsgesellschaften geführt. Haupt-
wegs überraschend, sondern waren im-                   argument war, dass aufgrund der über
mer Teil der Konzeption und hätten auch                Jahrzehnte üblichen Praxis der Gewäh-
Teil der Haushaltsplanung sein müssen.                 rung der Anschlussförderung und der aus
                                                       der Förderlogik zwingend folgenden wirt-
In den Jahren 2004 und 2005 war die För-               schaftlichen Notwendigkeit, sich aus den
derung unplanmäßig nicht um 0,13 €/m²                  Förderrichtlinien ein Rechtsanspruch auf
Wfl. sondern um 0,30 €/m² Wfl. gekürzt                 Gewährung einer Anschlussförderung
worden. Bedingt durch die Logik der För-               ableiten lasse. Die Gerichte sind dieser
derung hatte dies zu einem rapiden An-                 Auffassung, auch unter dem erheblichen
stieg der Mietermiete geführt, letztlich oft           politischen Druck, letztlich nicht gefolgt.
auf ein Niveau in Höhe oder sogar über                 Erst am 11.05.2006 hat der Bundesverwal-
dem frei finanzierten Wohnungsmarkt.                   tungsgerichtshof in einem Musterverfah-
Viele Gesellschaften können diese Sollmie-             ren die Verwehrung der Anschlussförde-
ten gegenüber ihrer Mieterklientel nicht               rung für rechtens erklärt. Für alle Fonds
mehr durchsetzen. Um eine Vermietung                   ab dem Förderjahr 1988 wurde keine An-
überhaupt zu erreichen wurde vielfach                  schlussförderung mehr gewährt.
unter der Sollmiete vermietet – der Ein-
nahmeausfall geht zu Lasten der Fonds
(Eigentümerverzicht). Nach dem Mieten-
konzept 2008 betrug die Sollmiete im so-
zialen Wohnungsbau vielerorts 5,75 €/m²
Wfl. nettokalt, ein Mietpreis der im Jahr
2008 auch eine Anmietung im frei finan-
zierten Wohnungsbau möglich machte.
Weitreichender als die außerplanmä-
ßigen Förderkürzungen traf zahlreiche

 Expertenkommission zur Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Land Berlin, Entwurf des
11

Endberichtes – überarbeitete Version, veröffentlicht vom Senat für Stadtentwicklung, Dezember 2002, S5 ff.

26    www.ludwig-stoiber.de
Da die Fondskonzeption eine Förderung         Für die Gesellschafter einer GbR/OHG
über 30 Jahre vorsah und die Zuschüsse        führte die Versagung der Anschlussför-
zum geplanten Beginn der Anschlussför-        derung zu einer erheblichen Gefahr, sehr
derung regelmäßig noch über die Hälfte        kurzfristig nach Ende der Förderung aus
der Einnahmen einbringen sollten, ist of-     der persönlichen Haftung in Anspruch
fensichtlich, dass das Land Berlin hier be-   genommen zu werden bzw. sich an teu-
wusst die Zahlungsunfähigkeit hunderter       reren Sanierungen beteiligen zu müssen.
Fondsgesellschaften zumindest billigend
in Kauf genommen hat. Ohne die An-            Für KG-Fonds-Zeichner führte die Versa-
schlussförderung war selbst bei bis dahin     gung der Anschlussförderung in vielen
völlig prospektgemäßem Verlauf kaum           Fällen zur Insolvenz der Fondsgesell-
einem Immobilienfonds im 1. Förderweg         schaft und zur Nachversteuerung der ne-
bei Förderende die volle Bedienung des        gativen Kapitalkonten.
Kapitaldiensts möglich.

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                             beratung nicht befugt sind. Alle gemachten steuerlichen und
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                             Auskünfte zu konkreten rechtlichen und steuerlichen Fragen
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