LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN - Hrsg.: Österreichisches Zentrum für Begabtenförderung und ...

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LEITFADEN
        VORZEITIGES EINSCHULEN
ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN
     WECHSEL DER SCHULSTUFEN
           Hrsg.: Österreichisches Zentrum für Begabtenförderung
                                   und Begabungsforschung (özbf)

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LEITFADEN

                       VORZEITIGES EINSCHULEN

         ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN

                    WECHSEL DER SCHULSTUFEN

Herausgeber:

Österreichisches Zentrum für Begabtenförderung und Begabungsforschung (özbf)

ZVR: 553896729
Inhaltsverzeichnis:

A) VORZEITIGES EINSCHULEN

1     VORZEITIGE AUFNAHME NICHT SCHULPFLICHTIGER.............................................................................. 2
2     SCHÜLEREINSCHREIBUNG................................................................................................................................ 2
3     SCHULREIFE/SOZIALE KOMPETENZ………………………………………………………………………… 2
4     ENTSCHEIDUNG………………………………………………………………………………………………… 2
5     BERUFUNG……………………………………………………………………………………….……………… 3
6     WIDERRUF/ABMELDUNG...........………………………………………………………………………………. 3
7     EINRECHNUNG IN DIE SCHULPFLICHT…………………………………………………………………….. 3
8     WIEDERANMELDUNG FÜR VORSCHULSTUFE…………………………………………………………..... 3
9     GRAFISCHE DARSTELLUNGEN………………………………………………………………………………. 4

B) DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN

1     VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN………..………………………. 6
2     DIE ENTSCHEIDUNG…………………………………………………………………………………………… 8
3     DAS ÜBERSPRINGEN AN DEN NAHTSTELLEN…………………………………………………………..... 8
3.1   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM SCHULRECHTSPAKET 2005.................................................10
4     WIDERRUF DES ÜBERSPRINGENS………………………………………………………….....…......………11
5     WECHSEL DER SCHULSTUFEN…………………………………………………………………......... .....…..11
6     GRAFISCHE DARSTELLUNGEN…………………………………………………………………..…....……..13

Hinweise:
Die vorliegende Informations-Broschüre gibt einen Überblick über alle relevanten gesetzlichen Bestimmun-
gen zu den Themen „Vorzeitiges Einschulen“, „Überspringen von Schulstufen“ und „Wechsel der Schulstu-
fen“ und soll Schulleitungen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten als Leitfaden und Orientierungshilfe
dienen.
(Antrags-)Formulare für Vorzeitiges Einschulen etc. sind bei den zuständigen Landesschulräten anzufor-
dern bzw. auf deren Homepage abrufbar.

Frauen und Männer sind in dieser Broschüre selbstverständlich gleichermaßen angesprochen, wenn auch auf-
grund der besseren Lesbarkeit neben geschlechtsneutralen Personenbezeichnungen nur männliche Formen
verwendet werden.

Vorbemerkung:

        „Kinder sollen ihren Talenten und Fähigkeiten entsprechend ihre Schullaufbahn auch in
        einer kürzeren Zeit beenden können.“
                                               (Aus: „Die Neue Schule für uns. Schulpaket II im Detail.“ Presseaussendung des bm:bwk vom 21.IX.2005)

Diesem Postulat des bm:bwk entsprechen Vorzeitiges Einschulen und Überspringen einer Schul-
stufe. Beide Regelungen ermöglichen es Kindern, die eine überdurchschnittliche kognitive Leis-
tungsfähigkeit und eine ebenso notwendige sozial-emotionale Kompetenz besitzen, früher die Schul-
reife, die Matura und die Hochschulberechtigung zu erlangen.
Wie groß dem Bundesministerium das Anliegen ist, auf diesem Weg (hoch-)begabte Kinder zu för-
dern, zeigt das Schulpaket II: Der Dispenszeitraum für nicht schulpflichtige Kinder wird ausge-
dehnt und das „Überspringen einer Schulstufe an den Nahtstellen“ ermöglicht.

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A) VORZEITIGES EINSCHULEN

1 VORZEITIGE AUFNAHME NICHT SCHULPFLICHTIGER                                             1   1                                       1

  „Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf An-
  suchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberech-
  tigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schul-
  stufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des fol-                                       Ausweitung des Dispenszeitraumes
  genden Kalenderjahres [= NEU – bisher bis zum 31.
  Dezember des laufenden Kalenderjahres] das sechste
  Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für
  den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz ver-
  fügen.“                                                                                                          (SchPflG § 7 Abs. 1)

  „Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungs-                                                        (Siehe Grafik S. 4!)
  berechtigten ist innerhalb der Frist für die Schü-                                         Ansuchen beim Schulleiter
  lereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter jener Volks-                                                                        )
  schule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzu-
  bringen.“                                                                                                        (SchPflG § 7 Abs. 3)

2 SCHÜLEREINSCHREIBUNG                                                                   2   2                                       2

   „Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens                                   Frist für Schülereinschreibung
   fünf Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden
   hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegen-
   den Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach
   den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzu-
   setzen.“                                                                                                        (SchPflG § 6 Abs. 3)

3 SCHULREIFE/SOZIALE KOMPETENZ                                                           3   3                                       3

  „Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die
  Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist [SchPflG § 6 Abs. 2B:
  „Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der
  ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu wer-
  den.“] und ob es über die für den Schulbesuch erforderli-                                  Persönliche Vorstellung des Kindes
  che soziale Kompetenz verfügt, die persönliche Vor-                                        beim Schulleiter
  stellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztli-                                      Schulärztliches Gutachten
  ches Gutachten einzuholen.

  Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten ein-                                      Schulpsychologisches Gutachten:
  zuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erzie-                                        fakultativ (auf Verlangen, mit Zustimmung)
  hungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur
  Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und
  die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des
  Kindes zustimmen.“                                                                                               (SchPflG § 7 Abs. 4)

4 ENTSCHEIDUNG                                                                           4   4                                       4

   „Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der                                         Entscheidung durch den Schulleiter
   Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.                                       ohne nötigen Aufschub (schriftliche
   Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erzie-                                     Bekanntgabe)
   hungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ableh-
   nung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmit-
   telbelehrung – schriftlich bekannt zu geben.                                                                   (SchPflG § 7 Abs. 5)

                                                                                                                                          2
5 BERUFUNG                                                       5   5                                    5

   „Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
   Schulbehörde erster Instanz1 zulässig. Die Berufung ist           Berufung an Schulbehörde
   schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie inner-           1. Instanz
   halb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen
   und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthal-
   ten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster
   Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“                                (SchPflG § 7 Abs. 5)

   1: Anmerkung: Die „Schulbehörde erster Instanz“ ist im APS-
   Bereich der jeweilige Bezirkschulrat – siehe Bundes-
   Schulaufsichtsgesetz § 3!

6 WIDERRUF                                                       6   6                                     6

   „Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe                               (Siehe Grafik S. 5!)
   heraus, dass die Schulreife (SchPflG § 6 Abs. 2b) o-              Mangelnde Schulreife
   der die für den Schulbesuch erforderliche soziale                 Zu geringe soziale Kompetenz
   Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzei-
   tige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf            Î Widerruf durch Schulleiter
   das Verfahren finden der zweite bis letzte Satz des
   Abs. 5 Anwendung.                                                 Aus gleichen Gründen:
   Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder                     Abmeldung durch Erziehungsberech-
   sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom                     tigte
   Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf
   und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des                Frist: Ende des Kalenderjahres
   Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe
   zulässig.“                                                                            (SchPflG § 7 Abs. 8)

   „Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten, solange
   die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen oder das Kind
   vom Schulbesuch abgemeldet wird (Absatz 8), die
   gleichen Bestimmungen wie für schulpflichtige Kinder.“                                (SchPflG § 7 Abs. 9)

7 EINRECHNUNG IN DIE SCHULPFLICHT                                7   7                                     7

   „Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der all-            Schulpflicht
   gemeinen Schulpflicht (§ 3) eingerechnet, wenn er
   nicht gemäß Abs. 8 eingestellt worden ist.“                                          (SchPflG § 7 Abs. 10)

8 WIEDERANMELDUNG FÜR VORSCHULSTUFE                              8   8                                     8

   „Im Falle eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme                                  (Siehe Grafik S. 5!)
   bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1.
   Schulstufe (Abs. 8) können die Eltern oder sonstigen
   Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der                    Abermaliger Besuch der Vorschul-
   Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Lei-               stufe
   ter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe
   besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches
   der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen
   Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der all-
   gemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich ab-
   geschlossen wird.“
                                                                                        (SchPflG § 7 Abs. 11)
                                                                                                               3
VORZEITIGES EINSCHULEN
                  Die vorzeitige Aufnahme nicht schulpflichtiger Kinder

                                          Ansuchen der Eltern
                     Frist für Schülereinschreibung von Bundesland zu Bundesland unter-
                        schiedlich geregelt - Siehe 2 SCHÜLEREINSCHREIBUNG , S. 2!

                                            Schulleiter/in
                                        (stellt Schulreife und soziale
                                        Kompetenz des Kindes fest):

                                    - lernt Kind persönlich kennen
                                    - schulärztliches Gutachten

                ANNAHME                                                          ABLEHNUNG
          der vorzeitigen Aufnahme                                           der vorzeitigen Aufnahme

      Entscheidung     ohne   Rechtsmittelbe-                            Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung
      lehrung                                                                      (mit Begründung)

         Aufnahme                                    Berufung                            Keine Berufung
             in die                         Begründeter Berufungsantrag
         1. Klasse VS                        innerhalb von 2 Wochen an
        (1. Schulstufe)                                Schule

                                                  Entscheidung der
                                                Schulbehörde 1. Instanz
                                                       (= BSR)

                                                                                          Kein vorzeitiger
                                          JA                              NEIN
                                                                                           Schulbesuch

                                                                                                                  4
VORZEITIGES EINSCHULEN
               Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. Abmeldung

Nach Eintritt in die erste Schulstufe:

                Widerruf:                                              Abmeldung:

             Schulleiter/in                                      Eltern bzw.
                                                           Erziehungsberechtigte

    WIDERRUF der vorzeitigen Aufnahme bei                ABMELDUNG des Kindes von der vorzeiti-
    mangelnder Schulreife und unzureichender             gen Aufnahme bei mangelnder Schulreife
    sozialer Kompetenz (bis 31. 12.)                     und unzureichender sozialer Kompetenz (bis
                                                         31. 12.)
    Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung (mit
    Begründung)

     ANNAHME                                      Berufung
    des Widerrufs                                durch
                                  Eltern bzw. Erziehungsberechtigte
                           Begründeter Berufungsantrag innerhalb von 2 Wochen
                                 an die Schulbehörde 1. Instanz (= BSR)

                                               Entscheidung
                                         der Schulbehörde 1. Instanz

                                    NEIN                               JA

                               Kein Schulbe-                      Weiterhin
                               such in diesem                    Schulbesuch
                               Schuljahr

  Anmeldung zum Besuch der
  Vorschulstufe bei Schulleitung

  Aufnahme in die Vorschulstufe

                                                                                                      5
B) DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN

                       (Basierend auf der Broschüre von: Kahlhammer/Oswald/Jisa: Das Überspringen von Schulstufen; o. J.)

1 Voraussetzungen für das Überspringen von Schulstufen                    1     1                             1

Beim Überspringen einer Schulstufe geht der Gesetzgeber
davon aus, dass das Kind „außergewöhnliche“ Leistungen
und Begabungen zeigt, somit auch die geistige Reife auf-
weist und eine Überforderung nicht zu befürchten ist, wenn
es in die übernächste Schulstufe aufgenommen wird.

   „Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen                        Außergewöhnliche Leis-
   Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am                    tungen und Begabungen
   Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist                    Geistige Reife
   auf sein Ansuchen in die übernächste Schulstufe der
   betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die                      Keine geistige und kör-
   übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Über-                    perliche Überforderung
   forderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu be-
   fürchten ist.“                                                                        (SchUG § 26 Abs. 1)

Durch die Benennung von besonderen Kriterien (außerge-
wöhnliche Leistungen, Begabungen, geistige Reife, keine
Überforderung) soll sichergestellt werden, dass das Über-
springen wohl eher für Einzelfälle in Betracht kommen wird
und dass es sehr sorgfältig überlegt und begründet sein
muss.

   „Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und                    Im Zweifelsfall:
   allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder)                       Einstufungsprüfung; ev.
   schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“                               auch    schulpsychologi-
                                                                               sche und/oder -ärztliche
                                                                               Untersuchung
                                                                                         (SchUG § 26 Abs. 1)
Eine solche Untersuchung erscheint auch dann sehr emp-
fehlenswert, wenn kein Zweifel besteht, da eine diagnosti-
sche Abklärung des Entwicklungs- und Reifestandes hilf-
reich ist und für die Beratung der beteiligten Personen (El-
tern, Kind, Lehrer) oftmals wertvolle Hinweise für weitere
unterstützende Maßnahmen liefern kann.

Die Gesamtdauer des Grundschulbesuches muss mindes- Gesamtdauer des Grund-
tens drei Jahre betragen, d.h. dass während der ersten vier schulbesuches: mindes-
Schulstufen der Volksschule nur einmal eine Schulstufe tens 3 Jahre
übersprungen werden kann.

   „Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die über-
   nächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch
   die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger
   als drei Schuljahre beträgt.“                                                          (SchUG § 26 Abs. 1,
                                                                                                 letzter Satz)

Falls bereits ein Wechsel einer Schulstufe innerhalb der
ersten drei Grundschuljahre stattgefunden hat, ist das Ü-
berspringen einer weiteren Schulstufe der Grundschule                                    (SchUG § 17 Abs. 5)
nicht mehr möglich.

                                                                                                                       6
Falls der Schüler eine Schulart mit Leistungsgruppenfüh- Hautschule:
rung (z.B. Hauptschule) besucht, muss er vor der Antrag-
stellung zum Überspringen in allen leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen (Deutsch, Englisch, Mathematik) die
höchste Leistungsgruppe besucht haben.
                                                               Voraussetzung: höchste
   „An Schularten mit Leistungsgruppen muss der Schüler in     Leistungsgruppe
   allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die
   höchste Leistungsgruppe besuchen und muss die erfolg-
   reiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leis-
   tungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.“            (SchUG § 26 Abs. 2)

Im Regelfalle werden die Schüler derjenigen Sonderschu- Sonderpädagogischer
len, die nicht nach dem Lehrplan der Volks- oder Haupt- Förderbedarf
schule oder Polytechnischen Schule unterrichtet werden,
von der Anwendung der Überspringensbestimmungen aus-
zuschließen sein. Bei einem begabten Schüler der Allge-
meinen Sonderschule oder mit sonderpädagogischem För-
derbedarf in einer Integrationsklasse, wird entweder die
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf-
zuheben oder der Schüler aus der Sonderschule zu entlas-
sen sein.

Ein Überspringen bei einem Kind mit sonderpädagogi- Überspringen bei
schem Förderbedarf wäre z.B. denkbar, wenn dieser För- sonderpädagogischem
derbedarf auf Grund einer körperlichen Behinderung aus- Förderbedarf
gewiesen wurde und eine Überforderung in körperlicher
und geistiger Hinsicht nicht zu erwarten ist.

Durch das Überspringen von Schulstufen darf keine Ver- Allgemeine Schulpflicht
kürzung der allgemeinen Schulpflicht eintreten.        von neun Jahren muss
                                                               erfüllt werden
   „… ein derartiges Überspringen ist je einmal in der
   Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich
   der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.“
                                                                       (SchUG § 26 Abs. 3,
                                                                              letzter Satz)

   „(1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht ande-       Mindestdauer des Schul-
   res angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbe-      besuches:
   suches der schulorganisationsrechtlich vorgesehe-
   nen Anzahl von Schulstufen zu entsprechen, soweit
   nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches
   (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.

   (2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe        Jeweils drei Schuljahre
   der allgemein bildenden höheren Schule und die Ober-
   stufe der allgemein bildenden höheren Schule sind je-
   weils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.

   (3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren    Ausnahmen
   Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die
   höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind
   mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der
   Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.

   (4) Die Abs. 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Se-
   mester gegliederte Sonderformen der genannten Schul-
   arten.“                                                          (SchUG § 31e Abs. 1-4)

                                                                                              7
2 Die Entscheidung                                                                          2   2                         2
    „Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz,                                            (Siehe Grafik S. 13!)
    an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskon-                                      Bewilligung durch erste
    ferenz zuständig.                                                                           Instanz

    Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächs-
    te Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter                                   [Anm. ad „Vorzeitige Auf-
    Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in                                        nahme“: Siehe SchPflG § 7!]
    die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde
    erster Instanz1 die Aufnahme zu bewilligen, wenn der
    Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer                                        Kommissionelle      Einstu-
    von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prü-                                         fungsprüfung
    fungskommission außergewöhnlich erscheint; …“                                                       (SchUG § 26 Abs. 3)

1: Anm.: Die Schulbehörde erster Instanz ist im APS-Bereich der jeweilige Bezirksschul-
  rat; im Bereich der höheren Schulen der Landesschulrat.
  Ausnahme: In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung „Stadtschulrat
  für Wien“ führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu. – Siehe
  Bundes-Schulaufsichtsgesetz § 3!

3 NEU            Das Überspringen an den Nahtstellen                                NEU 3       3                         3
                                                                                                Tritt mit 1. 9. 06 in Kraft!
Während bisher das Überspringen nur innerhalb einer
Schulart möglich war, wurde im 2. Schulrechtspaket                                                    (Siehe Grafik S. 14!)
2005 auch das Überspringen von einer Schulart in eine
andere ermöglicht, z.B. von der Volksschule in die
Hauptschule oder in die allgemein bildende höhere
Schule – siehe SchUG § 26a!

    „Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart,                                      Voraussetzungen:
    als es dem Alter des Aufnahmebewerbers entspricht, fin-
    det § 3 Abs. 6 lit. b [§ 3 Abs. 6 lit. b: „(…) nicht jünger ist, als der betreffenden
    Schulstufe entspricht“] und auf Ansuchen des Schülers dann
    nicht Anwendung, wenn

    1. bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in
       Österreich die betreffende Schulstufe gemäß § 22
       Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlos-                                     Ausgezeichneter Erfolg
       sen wurde und

    2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf                                    Klassenkonferenz:
        Grund seiner besonderen Leistungen und Begabun-                                         Positive Leistungsprog-
        gen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderun-                                       nose
        gen der angestrebten Schulstufe und Schulart genü-
        gen wird, und

    3. eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hin-                                    Keine Gefahr der körper-
       sicht nicht zu befürchten ist.                                                           lichen und geistigen
                                                                                                Überförderung
    Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und                                     Einstufungsprüfung; ev.
    allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder                                         auch     schulpsychologi-
    schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“                                               sche und/oder -ärztliche
                                                                                                Untersuchung (im Zwei-
                                                                                                felsfall)
                                                                                                      (SchUG § 26a Absatz 1)

                                                                                                                               8
„Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der
Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule (bzw.
der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die
1. Stufe der Hauptschule, einer mittleren oder höheren
Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des
Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3.
Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschu-
le (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn

1. diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von          Ausgezeichneter Erfolg
    § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abge-
    schlossen wurde,

2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf     Klassenkonferenz:
   Grund seiner besonderen Leistungen und Begabun-           Positive Leistungsprog-
   gen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderun-         nose
   gen der angestrebten Schulstufe und Schulart genü-
   gen wird, und

3. eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hin-     Keine Gefahr der körper-
   sicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schü-   lichen und geistigen Ü-
   ler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer    berförderung
   schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Un-         Einstufungsprüfung; ev.
   tersuchung zu unterziehen.                                auch    schulpsychologi-
                                                             sche und/oder -ärztliche
                                                             Untersuchung (im Zwei-
                                                             felsfalle)
                                                                   (SchUG § 26a Absatz 2)

„Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1           Bekanntgabe      der   Ent-
und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der        scheidung
Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich
stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt
zu geben.“                                                        (SchUG § 26a Absatz 3)

„Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten      Abschluss:
Schulstufe einer Schulart oder – im Fall des Übersprin-
gens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a – der vorletzten
Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis        Jahreszeugnis/
oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeug-           Abschlusszeugnis
nis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein
Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen
ist.

Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit ver-       Bei berufsbildenden
bundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt wer-          Schulen:
den.“                                                        auch gewerbliche Berech-
                                                             tigungen

                                                                     (SchUG § 22 Abs. 8)

                                                                                            9
3.1 Durchführungsbestimmungen zum Schulrechtspaket 2005 3.1 3.1                          3.1
● Zu § 26a (Überspringen an den „Nahtstellen“); tritt mit
  1.9.06 in Kraft:

 „Das Überspringen an den Nahtstellen umfasst zwei Vari-
 anten:                                                            Überspringen an den
¾einerseits kann nunmehr die letzte Stufe einer Schulart           Nahtstellen – Zwei Varian-
 ,übersprungen’ werden,                                            ten:
¾andererseits kann auch die Aufnahme gleich in die 2.
 Stufe einer Schulart erfolgen. In beiden Fällen entschei-
 det über die Aufnahme der Leiter jener Schule, deren Be-
 such durch das Überspringen angestrebt wird.

 Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

 1. Die zuletzt besuchte Schulstufe muss mit ausgezeichne-
 tem Erfolg abgeschlossen worden sein; dort, wo dieses
 Kalkül nicht vorgesehen ist (Volksschule), sind die Bestim-
 mungen über den ausgezeichneten Erfolg gemäß § 22
 Abs. 2 lit. g SchUG sinngemäß anzuwenden.                         Ausgezeichneter Erfolg

 2. Die Klassenkonferenz muss die Prognosefeststellung
 treffen, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen             Positive Leistungsprog-
 Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit           nose durch Klassenkon-
 den Anforderungen der angestrebten Schulstufe genügen             ferenz
 wird. Das Gesetz macht an dieser Stelle für die Volksschule
 keine Ausnahme und sieht auch dort (trotz Klassenlehrer-
 system) die Entscheidung der Klassenkonferenz und nicht
 der Schulkonferenz vor. Durch die Neufassung des § 57
 SchUG kommt es nun nicht mehr zu einer Übertragung der
 Entscheidungsbefugnis auf die Schulkonferenz. Auf Grund
 der geringen personellen Zusammensetzung der Klassen-
 konferenz in der Grundschule empfiehlt sich hier die Vor-
 sitzführung durch den Schulleiter selbst oder durch einen
 von ihm beauftragten Lehrer (zusätzlich zum Klassenlehrer
 und den sonstigen Lehrern der Klasse). Darüber hinaus
 kann die Beiziehung auch anderer Personen (z.B. anderer
 Lehrer der Schule, Lehrer der aufnehmenden Schule,
 Schulpsychologe, Eltern, etc.) zu den Beratungen in dieser
 Konferenz zweckmäßig sein.

 3. Eine Überforderung des Schülers darf weder in körper-          Weder körperliche noch
 licher noch in geistiger Hinsicht zu befürchten sein.             geistige Überforderung
 Im Hinblick auf die Feststellung der Klassenkonferenz ge-
 mäß Z 2 (die ja auch jene einer allfälligen Überforderung
 inkludieren wird) kann letztendlich die Frage einer allfälligen
 Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nur
 vom Leiter der aufnehmenden Schule zu beurteilen sein.
 Sollte der Schulleiter diesbezüglich Zweifel hegen, so hat er     Im Zweifelsfall:
 eine Einstufungsprüfung anzuberaumen. Unter Umständen
 kann zusätzlich zu dieser Einstufungsprüfung auch ein             Einstufungsprüfung
 schulpsychologisches und/oder schulärztliches Gutachten
 eingeholt werden.                                                 Ev. auch schulpsycholo-
 Die Einstufungsprüfung kann gemäß § 3 Abs. 6 SchUG un-            gisches und/oder schul-
 ter den dort genannten Voraussetzungen auch entfallen.            ärztliches Gutachten
 Gegen die Entscheidung des Schulleiters ist gemäß § 71
 Abs. 2 lit. g SchUG die Berufung an die Schulbehörde ers-
 ter Instanz zulässig. Ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
 ist ausgeschlossen.“

 (Aus: bm:bwk: RUNDSCHREIBEN NR. 6/2006: Durchführungsbe-
       stimmungen zum Schulrechtspaket 2005)
                                                                                                10
4 Widerruf des Überspringens                                  4 4                        4

Es könnte sich herausstellen, dass ein Schüler infolge des            (Siehe Grafik S. 15!)
Überspringens überfordert ist, weshalb auch ein Widerruf
einer solchen Entscheidung möglich ist. Der Widerruf er-
folgt dann entweder mit Zustimmung des Schülers oder –
beim nichteigenberechtigten Schüler – durch die Erzie-
hungsberechtigten.
   „Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schul-
   stufe (Abs. 1) heraus, dass die Voraussetzungen für den
   Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben        Mit   Zustimmung    des
   sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers     Schülers Widerruf durch
   dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu wi-         Direktor
   derrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste
   Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Auf-
   nahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum       Frist: Ende des Kalender-
   Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die über-            jahres
   nächste Schulstufe zulässig.“                                        (SchUG § 26 Abs. 4)

Nach dem Widerruf der Aufnahme in die übernächste
Schulstufe durch den Schüler bzw. durch die Eltern oder
Erziehungsberechtigten wird der Schüler in die nächste
Schulstufe aufgenommen.
Hinweis:
Für Schüler, deren vorzeitiger Schulbesuch widerrufen
wurde, die jedoch freiwillig die Vorschulstufe besuchen:

In diesem Fall ist die Dauer des Besuches der Vorschul-
stufe in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur dann
einrechenbar, wenn während der allgemeinen Schul-
pflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.
Dies ist nur möglich, wenn das Kind entweder
    ● während der Schulpflichtzeit ein Schuljahr über-
      springt (nach SchUG § 26)
      oder
    ● während der Grundstufe I einmal in die nächsthö-
      here Schulstufe wechselt.

5 Wechsel der Schulstufen                                     5 5                        5

Der Wechsel einer Schulstufe soll wie das Überspringen          Unterscheidung      von
einer Schulstufe insbesondere der individuellen Entwick-        „Wechsel einer Schulstu-
lung des Kindes Rechnung tragen, kann aber nur inner-           fe“ und „Überspringen
halb der Grundstufe (Vorschulstufe, erste und zweite            einer Schulstufe“
Schulstufe) ohne starre Datumsgrenze zur Anwendung
kommen, wenn es auf Grund längerer Beobachtung deutli-
che Hinweise darauf gibt, dass ein Kind in körperlicher, in
geistiger oder sozial-emotionaler Hinsicht dauernd über-
oder unterfordert wird.
                                                                Voraussetzungen:
   „Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach     Grundstufe I der VS
   dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule
   sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der

                                                                                              11
Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt,       Allg. Sonderschule (1.-3.
   während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder      Schulstufe)
   nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch
   der Lernsituation des Schüler eher entsprochen wird         Muss der Lernsituation
   und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder     des Schülers entspre-
   geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.                 chen - keine Überforde-
                                                               rung in körperlicher und
   Über den Wechsel von Schulstufen während des Unter-         geistiger Hinsicht
   richtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erzie-   Schulkonferenz (auf An-
   hungsberechtigen oder des Klassenlehrers zu entschei-       trag der Erziehungsbe-
   den.                                                        rechtigten oder des Klas-
                                                               senlehrers) entscheidet
   Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten un-
   verzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmit-       Bekanntgabe    der   Ent-
   telbelehrung bekanntzugeben.“                               scheidung

                                                                      (SchUG § 17 Abs. 5)

Hinweis/Empfehlung:

● Schulstufenwechsel als spezielle Fördermaßnahme:

Bevor ein sonderpädagogischer Förderbedarf auf Grund
von Lernbehinderungen ins Auge gefasst wird, kann in der
Grundstufe I auch ein Wechsel in die nächstniedrigere
Schulstufe als spezielle Fördermaßnahme zielführend
sein.

                                                                                            12
6 Grafische Darstellungen

DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN
                                                                                      Die Entscheidung

                                                 Ansuchen
                                  ●der Eltern oder Erziehungsberechtigten
                                      ●des eigenberechtigten Schülers

                                                 Schulkonferenz

                                     Überprüfen der Voraussetzungen
                  ● Außergewöhnliche Leistungen und Begabungen
                  ● Geistige Reife
                  ● Keine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht
                  ● Kein Wechsel von Schulstufen innerhalb der ersten drei Schuljahre
                  ● Dauer des Schulbesuches in den folgenden Abschnitten der Schullaufbahn:
                      - in der Grundschule,
                      - von der 5. Schulstufe bis einschließlich der 8. Schulstufe und
                      - nach der 8. Schulstufe
                    nicht weniger als drei Jahre!

    Wenn der Schüler jünger als der                                        Bei berechtigtem Zweifel:
    Schulstufe entsprechend ist:                                           ●EINSTUFUNGSPRÜFUNG

      Schulbehörde erster Instanz                                          ●SCHULPSYCHOLOGISCHE
                                                                                   und/oder
    ● EINSTUFUNGSPRÜFUNG                                                   SCHULÄRZTLICHE UNTER-
      vor Prüfungskommission                                               SUCHUNG

                                      Voraussetzungen gegeben?

                   JA                                                                     NEIN

     AUFNAHME in die übernächste                                             ABLEHNUNG der Anträge
           Schulstufe

                                                                                                       13
DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN
                          Das Überspringen an den Nahtstellen

Einige Beispiele:

●Von der 3. Klasse Volksschule in die 1. Klasse Hauptschule bzw. AHS

                 VOLKSSCHULE                                             HAUPTSCHULE
                                                                          AHS/Unterstufe

           1.          2.          3.          4.               1.            2.            3.           4.
         Klasse      Klasse      Klasse      Klasse          Klasse         Klasse       Klasse        Klasse
         (1.Sst)     (2. Sst.)   (3. Sst.)   (4. Sst.)       (5. Sst.)     (6. Sst.)     (7. Sst.)     (8. Sst.)

●Von der 4. Klasse Volksschule in die 2. Klasse Hauptschule bzw. AHS/Unterstufe

                 VOLKSSCHULE                                             HAUPTSCHULE
                                                                          AHS/Unterstufe

           1.          2.          3.          4.               1.            2.            3.           4.
         Klasse      Klasse      Klasse      Klasse          Klasse         Klasse       Klasse        Klasse
         (1.Sst)     (2. Sst.)   (3. Sst.)   (4. Sst.)       (5. Sst.)     (6. Sst.)     (7. Sst.)     (8. Sst.)

●Von der 3. Klasse Hauptschule bzw. AHS in die 5. Klasse AHS, 1. Klasse BMHS etc.

            HAUPTSCHULE bzw.                                                  AHS/Oberstufe,
              AHS/Unterstufe                                                   BMHS etc.

           1.          2.          3.          4.          5./1.          6./2.         7./3.         8./4.          5.
         Klasse      Klasse      Klasse      Klasse       Klasse         Klasse        Klasse        Klasse        Klasse
         (5. Sst.)   (6. Sst.)   (7. Sst.)   (8. Sst.)    (9. Sst.)      (10. Sst.)    (11. Sst.)    (12. Sst.)    (13. Sst.)

                                                                                                                                14
DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN
                                                               Widerruf des Überspringens

                                                               Übernächste
                                                                Schulstufe

                                      Nächste                       Bei
                                     Schulstufe         ÜBERFORDERUNG
                                                              …
                                     Bis 31.12.!                     … mit Zustimmung
                                                                     des Erziehungsbe-
                                                                     rechtigten bzw. des
                                                                     eigenberechtigten
                                                                     Schülers …

                                        Widerruf durch
                                        Schulleitung
                                        (Direktor/in)

DER WECHSEL VON SCHULSTUFEN

             Antrag:       Klassenlehrer/in oder Erziehungsberechtigte
             Entscheidung: Schulkonferenz

           Bei Unterforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht

                                                                  Zweite
                                                                Schulstufe
                                       Erste
                                     Schulstufe
          Vorschulstufe

           Bei Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht
                                                                                           15
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