LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN - Hrsg.: Österreichisches Zentrum für Begabtenförderung und ...
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LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN Hrsg.: Österreichisches Zentrum für Begabtenförderung und Begabungsforschung (özbf) 1
LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN Herausgeber: Österreichisches Zentrum für Begabtenförderung und Begabungsforschung (özbf) ZVR: 553896729
Inhaltsverzeichnis: A) VORZEITIGES EINSCHULEN 1 VORZEITIGE AUFNAHME NICHT SCHULPFLICHTIGER.............................................................................. 2 2 SCHÜLEREINSCHREIBUNG................................................................................................................................ 2 3 SCHULREIFE/SOZIALE KOMPETENZ………………………………………………………………………… 2 4 ENTSCHEIDUNG………………………………………………………………………………………………… 2 5 BERUFUNG……………………………………………………………………………………….……………… 3 6 WIDERRUF/ABMELDUNG...........………………………………………………………………………………. 3 7 EINRECHNUNG IN DIE SCHULPFLICHT…………………………………………………………………….. 3 8 WIEDERANMELDUNG FÜR VORSCHULSTUFE…………………………………………………………..... 3 9 GRAFISCHE DARSTELLUNGEN………………………………………………………………………………. 4 B) DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN 1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN………..………………………. 6 2 DIE ENTSCHEIDUNG…………………………………………………………………………………………… 8 3 DAS ÜBERSPRINGEN AN DEN NAHTSTELLEN…………………………………………………………..... 8 3.1 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM SCHULRECHTSPAKET 2005.................................................10 4 WIDERRUF DES ÜBERSPRINGENS………………………………………………………….....…......………11 5 WECHSEL DER SCHULSTUFEN…………………………………………………………………......... .....…..11 6 GRAFISCHE DARSTELLUNGEN…………………………………………………………………..…....……..13 Hinweise: Die vorliegende Informations-Broschüre gibt einen Überblick über alle relevanten gesetzlichen Bestimmun- gen zu den Themen „Vorzeitiges Einschulen“, „Überspringen von Schulstufen“ und „Wechsel der Schulstu- fen“ und soll Schulleitungen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten als Leitfaden und Orientierungshilfe dienen. (Antrags-)Formulare für Vorzeitiges Einschulen etc. sind bei den zuständigen Landesschulräten anzufor- dern bzw. auf deren Homepage abrufbar. Frauen und Männer sind in dieser Broschüre selbstverständlich gleichermaßen angesprochen, wenn auch auf- grund der besseren Lesbarkeit neben geschlechtsneutralen Personenbezeichnungen nur männliche Formen verwendet werden. Vorbemerkung: „Kinder sollen ihren Talenten und Fähigkeiten entsprechend ihre Schullaufbahn auch in einer kürzeren Zeit beenden können.“ (Aus: „Die Neue Schule für uns. Schulpaket II im Detail.“ Presseaussendung des bm:bwk vom 21.IX.2005) Diesem Postulat des bm:bwk entsprechen Vorzeitiges Einschulen und Überspringen einer Schul- stufe. Beide Regelungen ermöglichen es Kindern, die eine überdurchschnittliche kognitive Leis- tungsfähigkeit und eine ebenso notwendige sozial-emotionale Kompetenz besitzen, früher die Schul- reife, die Matura und die Hochschulberechtigung zu erlangen. Wie groß dem Bundesministerium das Anliegen ist, auf diesem Weg (hoch-)begabte Kinder zu för- dern, zeigt das Schulpaket II: Der Dispenszeitraum für nicht schulpflichtige Kinder wird ausge- dehnt und das „Überspringen einer Schulstufe an den Nahtstellen“ ermöglicht. 1
A) VORZEITIGES EINSCHULEN 1 VORZEITIGE AUFNAHME NICHT SCHULPFLICHTIGER 1 1 1 „Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf An- suchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberech- tigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schul- stufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des fol- Ausweitung des Dispenszeitraumes genden Kalenderjahres [= NEU – bisher bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres] das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz ver- fügen.“ (SchPflG § 7 Abs. 1) „Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungs- (Siehe Grafik S. 4!) berechtigten ist innerhalb der Frist für die Schü- Ansuchen beim Schulleiter lereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter jener Volks- ) schule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzu- bringen.“ (SchPflG § 7 Abs. 3) 2 SCHÜLEREINSCHREIBUNG 2 2 2 „Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens Frist für Schülereinschreibung fünf Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegen- den Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzu- setzen.“ (SchPflG § 6 Abs. 3) 3 SCHULREIFE/SOZIALE KOMPETENZ 3 3 3 „Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist [SchPflG § 6 Abs. 2B: „Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu wer- den.“] und ob es über die für den Schulbesuch erforderli- Persönliche Vorstellung des Kindes che soziale Kompetenz verfügt, die persönliche Vor- beim Schulleiter stellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztli- Schulärztliches Gutachten ches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten ein- Schulpsychologisches Gutachten: zuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erzie- fakultativ (auf Verlangen, mit Zustimmung) hungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.“ (SchPflG § 7 Abs. 4) 4 ENTSCHEIDUNG 4 4 4 „Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Entscheidung durch den Schulleiter Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. ohne nötigen Aufschub (schriftliche Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erzie- Bekanntgabe) hungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ableh- nung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmit- telbelehrung – schriftlich bekannt zu geben. (SchPflG § 7 Abs. 5) 2
5 BERUFUNG 5 5 5 „Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz1 zulässig. Die Berufung ist Berufung an Schulbehörde schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie inner- 1. Instanz halb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthal- ten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“ (SchPflG § 7 Abs. 5) 1: Anmerkung: Die „Schulbehörde erster Instanz“ ist im APS- Bereich der jeweilige Bezirkschulrat – siehe Bundes- Schulaufsichtsgesetz § 3! 6 WIDERRUF 6 6 6 „Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe (Siehe Grafik S. 5!) heraus, dass die Schulreife (SchPflG § 6 Abs. 2b) o- Mangelnde Schulreife der die für den Schulbesuch erforderliche soziale Zu geringe soziale Kompetenz Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzei- tige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf Î Widerruf durch Schulleiter das Verfahren finden der zweite bis letzte Satz des Abs. 5 Anwendung. Aus gleichen Gründen: Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder Abmeldung durch Erziehungsberech- sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom tigte Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Frist: Ende des Kalenderjahres Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.“ (SchPflG § 7 Abs. 8) „Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten, solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wird (Absatz 8), die gleichen Bestimmungen wie für schulpflichtige Kinder.“ (SchPflG § 7 Abs. 9) 7 EINRECHNUNG IN DIE SCHULPFLICHT 7 7 7 „Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der all- Schulpflicht gemeinen Schulpflicht (§ 3) eingerechnet, wenn er nicht gemäß Abs. 8 eingestellt worden ist.“ (SchPflG § 7 Abs. 10) 8 WIEDERANMELDUNG FÜR VORSCHULSTUFE 8 8 8 „Im Falle eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme (Siehe Grafik S. 5!) bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Abs. 8) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Abermaliger Besuch der Vorschul- Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Lei- stufe ter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der all- gemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich ab- geschlossen wird.“ (SchPflG § 7 Abs. 11) 3
VORZEITIGES EINSCHULEN Die vorzeitige Aufnahme nicht schulpflichtiger Kinder Ansuchen der Eltern Frist für Schülereinschreibung von Bundesland zu Bundesland unter- schiedlich geregelt - Siehe 2 SCHÜLEREINSCHREIBUNG , S. 2! Schulleiter/in (stellt Schulreife und soziale Kompetenz des Kindes fest): - lernt Kind persönlich kennen - schulärztliches Gutachten ANNAHME ABLEHNUNG der vorzeitigen Aufnahme der vorzeitigen Aufnahme Entscheidung ohne Rechtsmittelbe- Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung lehrung (mit Begründung) Aufnahme Berufung Keine Berufung in die Begründeter Berufungsantrag 1. Klasse VS innerhalb von 2 Wochen an (1. Schulstufe) Schule Entscheidung der Schulbehörde 1. Instanz (= BSR) Kein vorzeitiger JA NEIN Schulbesuch 4
VORZEITIGES EINSCHULEN Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. Abmeldung Nach Eintritt in die erste Schulstufe: Widerruf: Abmeldung: Schulleiter/in Eltern bzw. Erziehungsberechtigte WIDERRUF der vorzeitigen Aufnahme bei ABMELDUNG des Kindes von der vorzeiti- mangelnder Schulreife und unzureichender gen Aufnahme bei mangelnder Schulreife sozialer Kompetenz (bis 31. 12.) und unzureichender sozialer Kompetenz (bis 31. 12.) Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung (mit Begründung) ANNAHME Berufung des Widerrufs durch Eltern bzw. Erziehungsberechtigte Begründeter Berufungsantrag innerhalb von 2 Wochen an die Schulbehörde 1. Instanz (= BSR) Entscheidung der Schulbehörde 1. Instanz NEIN JA Kein Schulbe- Weiterhin such in diesem Schulbesuch Schuljahr Anmeldung zum Besuch der Vorschulstufe bei Schulleitung Aufnahme in die Vorschulstufe 5
B) DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN (Basierend auf der Broschüre von: Kahlhammer/Oswald/Jisa: Das Überspringen von Schulstufen; o. J.) 1 Voraussetzungen für das Überspringen von Schulstufen 1 1 1 Beim Überspringen einer Schulstufe geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Kind „außergewöhnliche“ Leistungen und Begabungen zeigt, somit auch die geistige Reife auf- weist und eine Überforderung nicht zu befürchten ist, wenn es in die übernächste Schulstufe aufgenommen wird. „Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Außergewöhnliche Leis- Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am tungen und Begabungen Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist Geistige Reife auf sein Ansuchen in die übernächste Schulstufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die Keine geistige und kör- übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Über- perliche Überforderung forderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu be- fürchten ist.“ (SchUG § 26 Abs. 1) Durch die Benennung von besonderen Kriterien (außerge- wöhnliche Leistungen, Begabungen, geistige Reife, keine Überforderung) soll sichergestellt werden, dass das Über- springen wohl eher für Einzelfälle in Betracht kommen wird und dass es sehr sorgfältig überlegt und begründet sein muss. „Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und Im Zweifelsfall: allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) Einstufungsprüfung; ev. schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“ auch schulpsychologi- sche und/oder -ärztliche Untersuchung (SchUG § 26 Abs. 1) Eine solche Untersuchung erscheint auch dann sehr emp- fehlenswert, wenn kein Zweifel besteht, da eine diagnosti- sche Abklärung des Entwicklungs- und Reifestandes hilf- reich ist und für die Beratung der beteiligten Personen (El- tern, Kind, Lehrer) oftmals wertvolle Hinweise für weitere unterstützende Maßnahmen liefern kann. Die Gesamtdauer des Grundschulbesuches muss mindes- Gesamtdauer des Grund- tens drei Jahre betragen, d.h. dass während der ersten vier schulbesuches: mindes- Schulstufen der Volksschule nur einmal eine Schulstufe tens 3 Jahre übersprungen werden kann. „Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die über- nächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.“ (SchUG § 26 Abs. 1, letzter Satz) Falls bereits ein Wechsel einer Schulstufe innerhalb der ersten drei Grundschuljahre stattgefunden hat, ist das Ü- berspringen einer weiteren Schulstufe der Grundschule (SchUG § 17 Abs. 5) nicht mehr möglich. 6
Falls der Schüler eine Schulart mit Leistungsgruppenfüh- Hautschule: rung (z.B. Hauptschule) besucht, muss er vor der Antrag- stellung zum Überspringen in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Englisch, Mathematik) die höchste Leistungsgruppe besucht haben. Voraussetzung: höchste „An Schularten mit Leistungsgruppen muss der Schüler in Leistungsgruppe allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und muss die erfolg- reiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leis- tungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.“ (SchUG § 26 Abs. 2) Im Regelfalle werden die Schüler derjenigen Sonderschu- Sonderpädagogischer len, die nicht nach dem Lehrplan der Volks- oder Haupt- Förderbedarf schule oder Polytechnischen Schule unterrichtet werden, von der Anwendung der Überspringensbestimmungen aus- zuschließen sein. Bei einem begabten Schüler der Allge- meinen Sonderschule oder mit sonderpädagogischem För- derbedarf in einer Integrationsklasse, wird entweder die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf- zuheben oder der Schüler aus der Sonderschule zu entlas- sen sein. Ein Überspringen bei einem Kind mit sonderpädagogi- Überspringen bei schem Förderbedarf wäre z.B. denkbar, wenn dieser För- sonderpädagogischem derbedarf auf Grund einer körperlichen Behinderung aus- Förderbedarf gewiesen wurde und eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu erwarten ist. Durch das Überspringen von Schulstufen darf keine Ver- Allgemeine Schulpflicht kürzung der allgemeinen Schulpflicht eintreten. von neun Jahren muss erfüllt werden „… ein derartiges Überspringen ist je einmal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.“ (SchUG § 26 Abs. 3, letzter Satz) „(1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht ande- Mindestdauer des Schul- res angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbe- besuches: suches der schulorganisationsrechtlich vorgesehe- nen Anzahl von Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt. (2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe Jeweils drei Schuljahre der allgemein bildenden höheren Schule und die Ober- stufe der allgemein bildenden höheren Schule sind je- weils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen. (3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Ausnahmen Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht. (4) Die Abs. 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Se- mester gegliederte Sonderformen der genannten Schul- arten.“ (SchUG § 31e Abs. 1-4) 7
2 Die Entscheidung 2 2 2 „Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, (Siehe Grafik S. 13!) an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskon- Bewilligung durch erste ferenz zuständig. Instanz Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächs- te Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter [Anm. ad „Vorzeitige Auf- Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in nahme“: Siehe SchPflG § 7!] die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz1 die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer Kommissionelle Einstu- von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prü- fungsprüfung fungskommission außergewöhnlich erscheint; …“ (SchUG § 26 Abs. 3) 1: Anm.: Die Schulbehörde erster Instanz ist im APS-Bereich der jeweilige Bezirksschul- rat; im Bereich der höheren Schulen der Landesschulrat. Ausnahme: In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung „Stadtschulrat für Wien“ führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu. – Siehe Bundes-Schulaufsichtsgesetz § 3! 3 NEU Das Überspringen an den Nahtstellen NEU 3 3 3 Tritt mit 1. 9. 06 in Kraft! Während bisher das Überspringen nur innerhalb einer Schulart möglich war, wurde im 2. Schulrechtspaket (Siehe Grafik S. 14!) 2005 auch das Überspringen von einer Schulart in eine andere ermöglicht, z.B. von der Volksschule in die Hauptschule oder in die allgemein bildende höhere Schule – siehe SchUG § 26a! „Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, Voraussetzungen: als es dem Alter des Aufnahmebewerbers entspricht, fin- det § 3 Abs. 6 lit. b [§ 3 Abs. 6 lit. b: „(…) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht“] und auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn 1. bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlos- Ausgezeichneter Erfolg sen wurde und 2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Klassenkonferenz: Grund seiner besonderen Leistungen und Begabun- Positive Leistungsprog- gen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderun- nose gen der angestrebten Schulstufe und Schulart genü- gen wird, und 3. eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hin- Keine Gefahr der körper- sicht nicht zu befürchten ist. lichen und geistigen Überförderung Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und Einstufungsprüfung; ev. allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder auch schulpsychologi- schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“ sche und/oder -ärztliche Untersuchung (im Zwei- felsfall) (SchUG § 26a Absatz 1) 8
„Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, einer mittleren oder höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschu- le (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn 1. diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von Ausgezeichneter Erfolg § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abge- schlossen wurde, 2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Klassenkonferenz: Grund seiner besonderen Leistungen und Begabun- Positive Leistungsprog- gen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderun- nose gen der angestrebten Schulstufe und Schulart genü- gen wird, und 3. eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hin- Keine Gefahr der körper- sicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schü- lichen und geistigen Ü- ler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer berförderung schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Un- Einstufungsprüfung; ev. tersuchung zu unterziehen. auch schulpsychologi- sche und/oder -ärztliche Untersuchung (im Zwei- felsfalle) (SchUG § 26a Absatz 2) „Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 Bekanntgabe der Ent- und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der scheidung Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.“ (SchUG § 26a Absatz 3) „Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Abschluss: Schulstufe einer Schulart oder – im Fall des Übersprin- gens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a – der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis Jahreszeugnis/ oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeug- Abschlusszeugnis nis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit ver- Bei berufsbildenden bundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt wer- Schulen: den.“ auch gewerbliche Berech- tigungen (SchUG § 22 Abs. 8) 9
3.1 Durchführungsbestimmungen zum Schulrechtspaket 2005 3.1 3.1 3.1 ● Zu § 26a (Überspringen an den „Nahtstellen“); tritt mit 1.9.06 in Kraft: „Das Überspringen an den Nahtstellen umfasst zwei Vari- anten: Überspringen an den ¾einerseits kann nunmehr die letzte Stufe einer Schulart Nahtstellen – Zwei Varian- ,übersprungen’ werden, ten: ¾andererseits kann auch die Aufnahme gleich in die 2. Stufe einer Schulart erfolgen. In beiden Fällen entschei- det über die Aufnahme der Leiter jener Schule, deren Be- such durch das Überspringen angestrebt wird. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: 1. Die zuletzt besuchte Schulstufe muss mit ausgezeichne- tem Erfolg abgeschlossen worden sein; dort, wo dieses Kalkül nicht vorgesehen ist (Volksschule), sind die Bestim- mungen über den ausgezeichneten Erfolg gemäß § 22 Abs. 2 lit. g SchUG sinngemäß anzuwenden. Ausgezeichneter Erfolg 2. Die Klassenkonferenz muss die Prognosefeststellung treffen, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Positive Leistungsprog- Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit nose durch Klassenkon- den Anforderungen der angestrebten Schulstufe genügen ferenz wird. Das Gesetz macht an dieser Stelle für die Volksschule keine Ausnahme und sieht auch dort (trotz Klassenlehrer- system) die Entscheidung der Klassenkonferenz und nicht der Schulkonferenz vor. Durch die Neufassung des § 57 SchUG kommt es nun nicht mehr zu einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Schulkonferenz. Auf Grund der geringen personellen Zusammensetzung der Klassen- konferenz in der Grundschule empfiehlt sich hier die Vor- sitzführung durch den Schulleiter selbst oder durch einen von ihm beauftragten Lehrer (zusätzlich zum Klassenlehrer und den sonstigen Lehrern der Klasse). Darüber hinaus kann die Beiziehung auch anderer Personen (z.B. anderer Lehrer der Schule, Lehrer der aufnehmenden Schule, Schulpsychologe, Eltern, etc.) zu den Beratungen in dieser Konferenz zweckmäßig sein. 3. Eine Überforderung des Schülers darf weder in körper- Weder körperliche noch licher noch in geistiger Hinsicht zu befürchten sein. geistige Überforderung Im Hinblick auf die Feststellung der Klassenkonferenz ge- mäß Z 2 (die ja auch jene einer allfälligen Überforderung inkludieren wird) kann letztendlich die Frage einer allfälligen Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nur vom Leiter der aufnehmenden Schule zu beurteilen sein. Sollte der Schulleiter diesbezüglich Zweifel hegen, so hat er Im Zweifelsfall: eine Einstufungsprüfung anzuberaumen. Unter Umständen kann zusätzlich zu dieser Einstufungsprüfung auch ein Einstufungsprüfung schulpsychologisches und/oder schulärztliches Gutachten eingeholt werden. Ev. auch schulpsycholo- Die Einstufungsprüfung kann gemäß § 3 Abs. 6 SchUG un- gisches und/oder schul- ter den dort genannten Voraussetzungen auch entfallen. ärztliches Gutachten Gegen die Entscheidung des Schulleiters ist gemäß § 71 Abs. 2 lit. g SchUG die Berufung an die Schulbehörde ers- ter Instanz zulässig. Ein weiteres ordentliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen.“ (Aus: bm:bwk: RUNDSCHREIBEN NR. 6/2006: Durchführungsbe- stimmungen zum Schulrechtspaket 2005) 10
4 Widerruf des Überspringens 4 4 4 Es könnte sich herausstellen, dass ein Schüler infolge des (Siehe Grafik S. 15!) Überspringens überfordert ist, weshalb auch ein Widerruf einer solchen Entscheidung möglich ist. Der Widerruf er- folgt dann entweder mit Zustimmung des Schülers oder – beim nichteigenberechtigten Schüler – durch die Erzie- hungsberechtigten. „Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schul- stufe (Abs. 1) heraus, dass die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben Mit Zustimmung des sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers Schülers Widerruf durch dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu wi- Direktor derrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Auf- nahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Frist: Ende des Kalender- Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die über- jahres nächste Schulstufe zulässig.“ (SchUG § 26 Abs. 4) Nach dem Widerruf der Aufnahme in die übernächste Schulstufe durch den Schüler bzw. durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten wird der Schüler in die nächste Schulstufe aufgenommen. Hinweis: Für Schüler, deren vorzeitiger Schulbesuch widerrufen wurde, die jedoch freiwillig die Vorschulstufe besuchen: In diesem Fall ist die Dauer des Besuches der Vorschul- stufe in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur dann einrechenbar, wenn während der allgemeinen Schul- pflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird. Dies ist nur möglich, wenn das Kind entweder ● während der Schulpflichtzeit ein Schuljahr über- springt (nach SchUG § 26) oder ● während der Grundstufe I einmal in die nächsthö- here Schulstufe wechselt. 5 Wechsel der Schulstufen 5 5 5 Der Wechsel einer Schulstufe soll wie das Überspringen Unterscheidung von einer Schulstufe insbesondere der individuellen Entwick- „Wechsel einer Schulstu- lung des Kindes Rechnung tragen, kann aber nur inner- fe“ und „Überspringen halb der Grundstufe (Vorschulstufe, erste und zweite einer Schulstufe“ Schulstufe) ohne starre Datumsgrenze zur Anwendung kommen, wenn es auf Grund längerer Beobachtung deutli- che Hinweise darauf gibt, dass ein Kind in körperlicher, in geistiger oder sozial-emotionaler Hinsicht dauernd über- oder unterfordert wird. Voraussetzungen: „Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach Grundstufe I der VS dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der 11
Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, Allg. Sonderschule (1.-3. während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder Schulstufe) nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schüler eher entsprochen wird Muss der Lernsituation und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder des Schülers entspre- geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. chen - keine Überforde- rung in körperlicher und Über den Wechsel von Schulstufen während des Unter- geistiger Hinsicht richtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erzie- Schulkonferenz (auf An- hungsberechtigen oder des Klassenlehrers zu entschei- trag der Erziehungsbe- den. rechtigten oder des Klas- senlehrers) entscheidet Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten un- verzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmit- Bekanntgabe der Ent- telbelehrung bekanntzugeben.“ scheidung (SchUG § 17 Abs. 5) Hinweis/Empfehlung: ● Schulstufenwechsel als spezielle Fördermaßnahme: Bevor ein sonderpädagogischer Förderbedarf auf Grund von Lernbehinderungen ins Auge gefasst wird, kann in der Grundstufe I auch ein Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe als spezielle Fördermaßnahme zielführend sein. 12
6 Grafische Darstellungen DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN Die Entscheidung Ansuchen ●der Eltern oder Erziehungsberechtigten ●des eigenberechtigten Schülers Schulkonferenz Überprüfen der Voraussetzungen ● Außergewöhnliche Leistungen und Begabungen ● Geistige Reife ● Keine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht ● Kein Wechsel von Schulstufen innerhalb der ersten drei Schuljahre ● Dauer des Schulbesuches in den folgenden Abschnitten der Schullaufbahn: - in der Grundschule, - von der 5. Schulstufe bis einschließlich der 8. Schulstufe und - nach der 8. Schulstufe nicht weniger als drei Jahre! Wenn der Schüler jünger als der Bei berechtigtem Zweifel: Schulstufe entsprechend ist: ●EINSTUFUNGSPRÜFUNG Schulbehörde erster Instanz ●SCHULPSYCHOLOGISCHE und/oder ● EINSTUFUNGSPRÜFUNG SCHULÄRZTLICHE UNTER- vor Prüfungskommission SUCHUNG Voraussetzungen gegeben? JA NEIN AUFNAHME in die übernächste ABLEHNUNG der Anträge Schulstufe 13
DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN Das Überspringen an den Nahtstellen Einige Beispiele: ●Von der 3. Klasse Volksschule in die 1. Klasse Hauptschule bzw. AHS VOLKSSCHULE HAUPTSCHULE AHS/Unterstufe 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse (1.Sst) (2. Sst.) (3. Sst.) (4. Sst.) (5. Sst.) (6. Sst.) (7. Sst.) (8. Sst.) ●Von der 4. Klasse Volksschule in die 2. Klasse Hauptschule bzw. AHS/Unterstufe VOLKSSCHULE HAUPTSCHULE AHS/Unterstufe 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse (1.Sst) (2. Sst.) (3. Sst.) (4. Sst.) (5. Sst.) (6. Sst.) (7. Sst.) (8. Sst.) ●Von der 3. Klasse Hauptschule bzw. AHS in die 5. Klasse AHS, 1. Klasse BMHS etc. HAUPTSCHULE bzw. AHS/Oberstufe, AHS/Unterstufe BMHS etc. 1. 2. 3. 4. 5./1. 6./2. 7./3. 8./4. 5. Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse (5. Sst.) (6. Sst.) (7. Sst.) (8. Sst.) (9. Sst.) (10. Sst.) (11. Sst.) (12. Sst.) (13. Sst.) 14
DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN Widerruf des Überspringens Übernächste Schulstufe Nächste Bei Schulstufe ÜBERFORDERUNG … Bis 31.12.! … mit Zustimmung des Erziehungsbe- rechtigten bzw. des eigenberechtigten Schülers … Widerruf durch Schulleitung (Direktor/in) DER WECHSEL VON SCHULSTUFEN Antrag: Klassenlehrer/in oder Erziehungsberechtigte Entscheidung: Schulkonferenz Bei Unterforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht Zweite Schulstufe Erste Schulstufe Vorschulstufe Bei Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht 15
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