Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken - Leitlinie ...
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Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Stand: 25.01.2022
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung und Geltungsbereich ...................................................................... 3 II Regulatorische Anforderungen ..................................................................................... 3 III Zuständigkeiten ............................................................................................................ 5 IV Aufklärungsgespräch und Feststellung der Eignung des Patienten .............................. 6 V Durchführung der COVID-19-Schutzimpfung................................................................ 7 Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 25.01.2022 Seite 2 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken I Zweckbestimmung und Geltungsbereich Diese Leitlinie beschreibt die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durch- führung von COVID-19-Schutzimpfungen in der öffentlichen Apotheke. II Regulatorische Anforderungen Nach § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) 1 dürfen Apotheker 2 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 grundsätzlich bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet ha- ben, durchführen. Diese Erlaubnis gilt bis zum 31.12.2022. Die Vorschrift erlaubt im Umfang ihres Anwendungsbereichs die Ausübung der Heilkunde durch Apotheker. Sie geht als bundesrechtliche Spezialvorschrift sowohl allgemeinen bundes- als auch etwaigen landes- oder berufsrechtlichen Verbotsregelungen vor. Ziel der Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken ist die Ver- besserung der Impfquote. Ärztliche Schulung Apotheker, die COVID-19-Schutzimpfungen bei Personen ab dem 12. Lebensjahr durchfüh- ren, müssen erfolgreich an einer ärztlichen Schulung teilgenommen haben. Eine erfolgreich absolvierte ärztliche Schulung im Rahmen von Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung in Apotheken nach § 132j SGB V1 berechtigt auch zu COVID-19-Schutzimpfungen, allerdings müssen die zu impfenden Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Anforderungen an die Räume Es muss eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 erforderlich ist. Aufgrund der Rege- lungen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV1) ist die Durchführung von COVID-19- Schutzimpfungen allerdings an die öffentliche Apotheke gebunden. Insofern gelten hinsichtlich der Raumanforderungen die apothekenrechtlichen Grundsätze insbesondere des § 4 Ap- BetrO; die zuständigen Behörden der Länder können auf der Basis des § 2 SARS-CoV-2- Arzneimittel-Versorgungsverordnung Ausnahmen gestatten, etwa hinsichtlich der Durchfüh- rung von Impfungen in geeigneten externen Räumlichkeiten oder fliegenden Bauten. Gemäß § 4 Abs. 6 ApBetrO sind wesentliche Änderungen der Nutzung der Apothekenbetriebsräume anzeigepflichtig. Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob diese das Impfen als eine solche wesentliche Änderung erachtet und was im Falle einer erforderli- chen Anzeige zu beachten ist. 1 Literaturverzeichnis siehe Kapitel 18 im Kommentar der Leitlinie 2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die durchgehende Nennung sowohl männlicher als auch weibli- cher Personen- und Berufsbezeichnungen verzichtet. Die Verwendung der einen oder anderen Variante schließt gleichwohl Per- sonen jeglichen Geschlechts ein. Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 25.01.2022 Seite 3 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Betriebshaftpflichtversicherung Mit dem Haftpflichtversicherer sollte rechtzeitig geklärt werden, ob mögliche Schädigungen aus der Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen von der bestehenden Versicherungs- police abgedeckt sind. Dabei ist auch darauf zu achten, ob nur mögliche Schädigungen aus der Durchführung von Impfungen gemäß Zulassung oder auch aufgrund der STIKO-Empfeh- lungen abgedeckt sind. Nachweis der Impfungen gegen Masern und SARS-CoV-2 Die Frage, ob alle Mitarbeiter einer Apotheke in der gegen COVID-19-geimpft wird, aufgrund der Bestimmungen des § 20a IfSG gegen Masern und SARS-CoV-2 geimpft sein müssen, unterliegt derzeit einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Die ABDA steht in Kontakt mit dem BMG, um diese Frage zu klären. Bislang liegt aber keine Positionierung des Ministeriums vor. Vorsorglich sollten sich Betriebserlaubnisinhaber daher vor der Aufnahme von COVID-19- Schutzimpfungen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, sofern Angehörige des Apothekenpersonals zum Stichtag keinen Immunitätsnachweis vorlegen kön- nen. Aufklärungsgespräch und Einwilligung der zu impfenden Person Die Impfung ist eine Behandlung im Sinne der §§630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)1, die unmittelbar anwendbar sind. Gemäß § 630d BGB hat der impfende Apotheker insbeson- dere vor Durchführung der COVID-19-Schutzimpfung die Einwilligung des Patienten einzuho- len. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient gemäß § 630e BGB über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt worden ist. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Impfung so- wie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Prä- ventionsmaßnahme. Für die Aufklärung kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. Es muss aber in jedem Fall Gelegenheit für ein mündliches Aufklärungsgespräch mit dem Apotheker bestehen. Bei der Impfung von Minderjährigen ist zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten die Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten einzuholen. Dokumentation für den Patienten Der Apotheker hat gemäß § 22 IfSG die Schutzimpfung unverzüglich mit den erforderlichen Daten in den Impfausweis des Patienten einzutragen bzw. eine Impfbescheinigung zu erstel- len. Darüber hinaus hat der Patient Anspruch darauf, dass die Impfung zu einem späteren Zeitpunkt in den Impfpass nachgetragen wird, sowie gemäß § 1 Abs. 2 CoronaImpfV Anspruch auf ein digitales Impfzertifikat. Dokumentation in der Apotheke gemäß §§ 630e, f BGB Der Apotheker hat gemäß § 630f BGB eine Patientenakte zu führen und diese 10 Jahre auf- zubewahren. Die Patientenakte besteht mindestens aus der Anamnese, sowie der Einwilli- gungserklärung in unterschriebener Form. Dem Patienten ist gemäß § 630e Abs. 2 BGB eine Kopie der Einwilligungserklärung mitzugeben. Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 25.01.2022 Seite 4 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Übermittlung der täglich durchgeführten Impfungen an das Robert Koch-Institut Die Apotheke hat nach § 4 Abs. 1 CoronaImpfV täglich bestimmte Daten über die durchge- führten Impfungen an das Robert Koch-Institut (RKI) zu übermitteln. Dazu ist das elektronische Melde- und Informationssystem des Deutschen Apothekerverbands e.V nach § 4 Abs. 1 und 4a CoronaImpfV zu nutzen. Das heißt, dass die Apotheke vor Durchführung von COVID-19- Schutzimpfungen an das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) des Robert Koch-Institutes an- geschlossen sein muss. Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist hierfür nicht vorgesehen. Der Patient ist jedoch über die Verarbeitung der Daten mithilfe der Datenschutzinformation aufzuklären. Beschreibung im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke Die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sollte im Qua- litätsmanagementsystem der Apotheke beschrieben werden. III Zuständigkeiten Nur Apotheker mit entsprechender Qualifikation dürfen COVID-19-Schutzimpfungen in öffent- lichen Apotheken vornehmen. Diese wird gemäß § 20b IfSG durch die erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung erworben. Deren Inhalte sind in dem Curriculum der Bundesapo- thekerkammer „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apothekerinnen und Apotheker “1 beschrieben, das mit der Bundesärztekammer abge- stimmt ist. Bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j SGB V absolvierte ärztliche Schulungen berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nichtapprobiertes pharmazeutisches Personal kann den Apotheker bei der Durchführung der Impfung unterstützen. Insbesondere die Aufklärung und die Durchführung der Impfung im en- geren Sinn muss eine nach § 20b IfSG geschulte Person höchstpersönlich erbringen. Die De- legation der Tätigkeit an Mitarbeiter ohne entsprechende Qualifikation ist nicht gestattet. Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 25.01.2022 Seite 5 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken IV Aufklärungsgespräch und Feststellung der Eignung des Patienten Kapitel 1 Formale Voraussetzungen Apotheke: - Qualifizierung des Apothekers Patient mit Wunsch nach - Räumliche und sächliche Ausstattung der Apotheke COVID-19-Schutzimpfung - Anzeige beim Haftpflichtversicherer - Anbindung ans DIM (Digitales Impfquoten-Monitoring) Patient: - Mindestens 12 Jahre alt - Anspruch nach § 1 CoronaImpfV Kapitel 3 Ggf. Terminvereinbarung Terminvereinbarung - Empfehlenswert, um Verwurf bei den COVID-19-Impfstoffen zu vermeiden Kapitel 4 und 5 Aufklärungsmerkblätter, Anamnesebogen und Aufklärungsmerkblatt, Einwilligungserklärung des RKI Anamnesebogen, - Dokumente des RKI verwenden Einwilligungserklärung - Dem Patienten zur persönlichen Verwendung aushändigen; ggf. auch aushändigen zu einem früheren Zeitpunkt, z.B. zur Terminvereinbarung - Genug Zeit zum Lesen geben - Offene Fragen klären Kapitel 6 Aufklärungsgespräch Patient mündlich aufklären über: - Information über den (allgemeinen und persönlichen) Nutzen der Schutzimpfung und die Krankheit COVID-19 - Die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen - Die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien - Hinweise auf mögliche NW und Komplikationen der Schutzimpfung - Informationen über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung der Impfung - Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen - Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung Aufklärungsgespräch mit dem Kapitel 6.2.1 und 6.2.2 Beurteilung der COVID-19-Impf- bzw. Genesungshistorie und Eignung Patienten führen des Patienten für die Impfung und Eignung des Patienten für die - Beurteilung der bisherigen COVID-19-Impf- bzw. Genesungshistorie Impfung beurteilen - Beurteilung der Impfeignung des Patienten Kontraindikationen für die COVID-19-Schutzimpfung sind: SOP - Schwere akute Erkrankung Beurteilung der - Fieberhafter Infekt (>38,5 °C) Eignung des - Überempfindlichkeit gegen Bestandteile des Impfstoffes (siehe Patienten Zusammensetzung in der Fachinformation) entsprechend - Allergische Sofortreaktion nach 1. Impfung mit einem COVID-19- Impfstoff den STIKO- - Impfung mit Lebendimpfstoff zwei Wochen vor und nach der COVID-19- Empfehlungen Schutzimpfung (Notfallimpfungen ausgenommen) Darüber hinaus sollte nicht in der Apotheke geimpft werden, sondern an den Arzt verwiesen werden bei: - Allergische Reaktionen, hohes Fieber oder anderen ungewöhnliche Reaktionen nach einer früheren Impfung - Positive Allergieanamnese (siehe Fragebogen RKI) - Geplanter operativer Eingriff innerhalb der nächsten 3 Tage Patient zur Impfung - Patient unter Therapie mit Arzneimitteln, die die Blutgerinnung geeignet? beeinflussen, z. B. Marcumar - Thromboseentwicklung nach der 1. Impfung - Immungeschwächte Patienten - Angeborene oder erworbene Immundefekte - Ggf. schwere chronische Erkrankungen - Schwangerschaft oder Stillzeit - < 12 Jahre - Sonstige Umstände, die eine ärztl. Beratung erfordern könnten Patient nicht impffähig Patient bestätigt den Keine Impfung bzw. Wunsch zur Impfung? nein Impfung zu einem späteren Zeitpunkt empfehlen oder Patient an einen Arzt verweisen ja Kapitel 6.3 Einwilligung des Patienten in die Impfung - Muss vor der Impfung schriftlich vorliegen Einwilligungserklärung - Einwilligungsfähigkeit berücksichtigen - Vordruck vom RKI - Kopie für Patienten - Information zum Datenschutz bereitlegen Impfung durchführen Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 25.01.2022 Seite 6 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken V Durchführung der COVID-19-Schutzimpfung Kapitel 3 Terminvereinbarung Durchführung der COVID-19- - Terminvergabe oder Impftag Schutzimpfungen planen - Berücksichtigung der zu verimpfenden Dosen pro Vial - Berücksichtigung der Verwendbarkeit des Vials nach Anbruch Bestellung der Impfstoffe Versorgung mit COVID-19- Impfstoffen Ggf. Patienten Termin bestätigen bzw. benachrichtigen Kapitel 11 Vorbereitung des Impfstoffs zur Applikation Vorbereitung des Impfstoffs - Impfstoff kurz vorher aus dem Kühlschrank nehmen zur Applikation - Ggf. Rekonstitution nach Vorgaben des Herstellers SOP Vorbereitung des - Aufziehen der Spritzen nach Vorgaben des Herstellers Impfstoffs zur Applikation Vorbereitung des Raumes Kapitel 2 Räumlichkeiten und Ausstattung Fehlende Materialien Am Arbeitsplatz müssen zur Verfügung stehen: - Medizinische Einmalhandschuhe ergänzen - Schutzkittel - Medizinischer Atemschutz - Hände-/Hautdesinfektionsmittel - Flächendesinfektionsmittel unvollständig Alle Materialien vorhanden? - Zellstofftupfer, Wundschnellverband - Spezieller Entsorgungsbehälter für Spritzen/Kanülen - Aufklärungsmerkblatt Aufklärungsgespräch mit - Anamnesebogen mit Einwilligungserklärung - Datenschutzinformation dem Patienten führen - Formular für Impfbescheinigungen und Eignung des Patienten vollständig - Dokumentationsbogen für die Impfung beurteilen - Aktuelle Fachinformation des/der Impfstoffe - Ggf. weiteres Informationsmaterial zum Thema Impfen Aufklärungsgespräch hat nein stattgefunden? Patient aufgeklärt und impffähig Kapitel 6.3 Einwilligungs- Einwilligung des Patienten in die COVID-19-Impfung erklärung vom - Muss vor der Impfung schriftlich vorliegen Einwilligungserklärung Patienten nein - Einwilligungsfähigkeit berücksichtigen (ggf. Einwilligung liegt vor? Sorgeberechtigter) unterschreiben - Kopie für den Patienten lassen - Vordruck vom RKI ja - Vorbereitete Impfspritzen aus dem Kühlschrank nehmen Impfstoff aus dem Kühlschrank - Spritze kurz temperieren lassen nehmen - Sichtprüfung der Suspension Kapitel 9/Kapitel 10 Hygienemaßnahmen/Arbeitsschutzmaßnahmen - Hygieneplan und Betriebsanweisung beachten Hygiene- und • Schutzkittel anziehen Arbeitsschutzmaßnahmen • Hände desinfizieren, abtrocknen lassen • Einmalhandschuhe anziehen • Atemschutz Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 25.01.2022 Seite 7 von 8
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken Fortsetzung Kapitel 12.1 Patienten impfbereit machen - Patient auf die Liege bzw. den Stuhl setzen oder legen Patienten impfbereit machen - Oberarm auswählen - Einstichstelle mit geeignetem Hautdesinfektionsmittel desinfizieren (sprühen, wischen, sprühen) - Desinfektionsmittel vollständig abtrocknen lassen Kapitel 12.2 Injektion des Impfstoffes - Arm locker herunterhängen/liegen lassen Injektion des Impfstoffes - i.m. Applikation in den Deltamuskel (3 Finger breit unterhalb der Schulterhöhe senkrecht zur Hautoberfläche in die höchste Erhebung) - Kanüle ca. 2 cm tief einstechen - Gleichmäßige und vollständige Injektion Kapitel 12.3 Nachsorge Nachsorge - Zellstofftupfer sanft auf die Einstichstelle halten - Einstichstelle mit Wundschnellverband versorgen - Patient verbleibt 15 min unter Aufsicht in den Apothekenräumen Kapitel 10.3 Entsorgung Entsorgung - Spritze mit Kanüle, benutzte Tupfer und Einmalhandschuhe in gesondert gekennzeichneten durchstichsicheren und bruchfesten Abfallbehälter für potenziell infektiöse Abfälle mit Verletzungsgefahr entsorgen Kapitel 13 Dokumentation Im Impfausweis/in Impfbescheinigung des Patienten: - Datum der Impfung - Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs (Vignette einkleben) - Impfung gegen COVID-19 - Name und Anschrift der Apotheke (Stempel) Dokumentation - Name und Unterschrift des impfenden Apothekers Dokumentation in der Patientenakte - Datum der Impfung - Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs (Vignette einkleben) - Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde - Name und Unterschrift des impfenden Apothekers Aufbewahrung 10 Jahre Kapitel 14 Impfsurveillance Impfsurveillance - Verpflichtend nach jeder Impfung - Meldung ans DIM Bei Schwindel oder Unwohlsein auf die Liege legen; Patientenbefinden? ggf. Notfallmaßnahmen Arbeitsbereich säubern und desinfizieren und - Arbeitsbereich in einem einwandfreien Zustand hinterlassen Verbrauchsmaterial auffüllen Copyright Bundesapothekerkammer Stand: 25.01.2022 Seite 8 von 8
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