LFK-LEITFADEN TAGESPFLEGE - SIE WOLLEN EINE TAGESPFLEGE GRÜNDEN? DER LFK ZEIGT IHNEN MIT DEM VORLIEGENDEN LEITFADEN, WELCHE ASPEKTE SIE DABEI ...

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LfK-Leitfaden Tagespflege

                 Sie wollen eine Tagespflege gründen?
Der LfK zeigt Ihnen mit dem vorliegenden Leitfaden, welche Aspekte Sie
                   dabei unbedingt beachten sollten.
LfK-Leitfaden Tagespflege

Einleitung

Der LfK setzt sich bereits seit Jahren für die Interessen der Inhaber von Tagespflegeeinrich-
tungen in NRW ein. Denn nach unserer Auffassung gehört die Tagespflege zum ambulanten
Leistungsangebot: Die Betreuung in der Tagespflege kann Betroffene wirkungsvoll unter-
stützen, so dass alte und pflegebedürftige Menschen solange wie möglich in ihrer vertrauten
Umgebung verbleiben können. Schon seit mehreren Jahren ist der LfK daher in den relevan-
ten Gremien auf Landesebene vertreten. Hier seien insbesondere der Grundsatzausschuss
Tagespflege sowie die Arbeitsgruppe (AG) Tagespflege der Leistungserbringerverbände zu
nennen.

Ambulante Pflegedienste, die Mitglied im LfK sind, haben mit ihrer Tagespflege bislang von
zahlreichen LfK-Angeboten profitieren können. Doch der Markt und ihre Bedürfnisse haben
sich geändert. Gesetzliche Änderungen wie die Pflegereform 2015 weisen der Tagespflege
einen neuen Stellenwert zu. Sicherlich sind auch Ihre Erwartungen gestiegen.

Aus diesem Grund hat sich der LfK dafür entschieden, sein speziell auf die besonderen An-
forderungen der Tagespflege zugeschnittenes Angebot weiter auszubauen. Dazu gehören
beispielsweise ein eigener Werkzeugkoffer, Muster für Pflege- und Betreuungsverträge, spe-
zielle Fort- und Weiterbildungsangebote, spezielle Einkaufsvorteile und Musterschreiben.
Darüber hinaus haben wir in unserer LfK-Geschäftsstelle eine eigene Stelle für den Bereich
Tagespflege eingerichtet ‒ damit erhalten Sie einen festen und kompetenten Ansprechpart-
ner.

Schließlich erweitert auch die LfK-Fördergesellschaft mbH Ihr Angebot. Wenn Sie mögen,
steht Ihnen die Fördergesellschaft auch bei Ihrer Pflegesatzverhandlung mit den Kassen so-
wie bei der Verhandlung der Investitionskostenförderung mit dem Landschaftsverband zur
Seite oder wickelt diese auch komplett für Sie ab.

Den Grundstein für die Umsetzung unserer Pläne hat im März 2014 die LfK-
Mitgliederversammlung gelegt: Seitdem ist es möglich, dass Sie mit Ihrer Tagespflege eigen-
ständiges Mitglied im LfK werden. Der Mitgliedsbeitrag umfasst 128 Euro im Monat. Eine
gesonderte Aufnahmegebühr fällt nicht an.

Möchten Sie von dem speziellen LfK-Angebot profitieren? Dann werden Sie mit Ihrer Ta-
gespflege LfK-Mitglied!

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LfK-Leitfaden Tagespflege

Inhaltsverzeichnis

1. Definition .............................................................................................................................. 4

2. Gesetzliche Grundlagen ..................................................................................................... 4

3. Die Kosten in der Tagespflege und deren Refinanzierung ........................................... 4
   3.1. Pflegekasse ..................................................................................................................... 4
   3.2. Sozialamt / eigene Leistungen .................................................................................... 7
   3.3. Krankenkasse ................................................................................................................ 8
   3.4. Investitionskostenförderung ....................................................................................... 8

4. Zulassung ......................................................................................................................... 114

5. Konzeption ......................................................................................................................... 16
   5.1. Zielgruppe ................................................................................................................... 17
   5.2. Leistungsangebot ........................................................................................................ 17
   5.3. Soziale Betreuung ....................................................................................................... 18
   5.4. Pflegetheoretische Grundlagen ................................................................................ 18
   5.5. Personelle Anforderungen ........................................................................................ 18
   5.6. Fahrdienst .................................................................................................................... 20
   5.7. Räumliche Anforderungen, Raumprogramm ........................................................ 21
   5.8. Qualitätssicherung ...................................................................................................... 22

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LfK-Leitfaden Tagespflege

1. Definition
Eine „Tagespflege“ ist eine teilstationäre Einrichtung, in der pflegebedürftige alte
Menschen tagsüber an einigen oder allen Wochentagen durch qualifiziertes Perso-
nal gepflegt und versorgt werden. Tagespflegeeinrichtungen haben das Ziel, durch
aktivierende Pflege und soziale Betreuung die Selbständigkeit älterer Menschen in
der eigenen Häuslichkeit soweit wie möglich aufrecht zu erhalten, Heimunterbrin-
gungen zu vermeiden sowie pflegende Angehörige und andere Pflegepersonen zu
entlasten. Zum Leistungsangebot einer Tagespflegeeinrichtung gehören somit die
Pflege und die soziale Betreuung. Zudem gehören auch Mahlzeiten sowie ein
Fahrdienst, der die Gäste morgens abholt und spätnachmittags bzw. am frühen
Abend wieder nach Hause bringt, zum Leistungsspektrum.

2. Gesetzliche Grundlagen
Nach den Regelungen des § 41 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf
teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche
Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies
zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

3. Die Kosten in der Tagespflege und deren Refinanzierung
Die für Ihren Kunden beim Besuch der Tagespflege anfallenden Kosten setzen sich
aus folgenden Kostenpunkten zusammen:
       Pflege
       Unterkunft
       Verpflegung
       Fahrtkosten
       ggf. Investitionskosten

Für die Refinanzierung kommen verschiedene Kostenträger in Frage. Diese zeigen
wir Ihnen im Folgenden auf.

3.1. Pflegekasse
Die Kosten für die Tagespflege können von der Pflegekasse Ihres Gastes getragen
werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Kunde in eine Pflegestufe nach SGB XI einge-
stuft ist. Am 1. Januar 2015 ist das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Mit
diesem Gesetz sind deutliche Verbesserungen für die Tagespflege verbunden:

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LfK-Leitfaden Tagespflege

1.   Die Sachleistungszuschläge nach § 123 für Pflegebedürftige der Pflegestufen I
     und II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gelten auch für die Ta-
     gespflege. Außerdem können die Leistungen nach § 41 SGB XI für die Tages-
     pflege zu 100 Prozent verwendet werden. Es kommt nicht mehr zu einer An-
     rechnung auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung.

Übersicht: Leistungen der Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015
  Stufe der Pflegebedürftig-          Pflegegeld ab 2015         Pflegesachleistung             Leistungen für die Ta-
             keit                         pro Monat*              ab 2015 pro Mo-                    gespflege**
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 Pflegestufe 0 (mit Demenz*)                 123,00 €                   231,00 €                       231,00 €

 Pflegestufe I                               244,00 €                   468,00 €                       468,00 €

 Pflegestufe I (mit Demenz*)                 316,00 €                   689,00 €                       689,00 €

 Pflegestufe II                              458,00 €                  1.144,00 €                     1.144,00 €

 Pflegestufe      II    (mit   De-           545,00 €                  1.298,00 €                     1.298,00 €
 menz*)
 Pflegestufe III                             728,00 €                  1.612,00 €                     1.612,00 €

 Pflegestufe      III   (mit   De-           728,00 €                  1.612,00 €                     1.612,00 €
 menz*)
 Pflegestufe 3 Härtefall                     728,00 €                  1.995,00 €                     1.995,00 €

*Wird sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistung in Anspruch genommen, so erfolgt hier eine Verrechnung
** Werden die Leistungen für die Tagespflege nicht in Anspruch genommen, so verfällt das Geld

2.   Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, aber einem Pflegebe-
     darf unterhalb der Pflegestufe I – also Pflegestufe 0 – haben auch einen An-
     spruch auf die Tages- und Nachtpflege.
3.   Der Schlüssel für die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 87b SGB XI wird in
     der stationären Pflege auf 1 zu 20 erhöht. Für die Tagespflege gilt die Anrech-
     nung anteilig. Zudem können die zusätzlichen Betreuungsangebote nach § 87b
     SGB XI künftig für alle Tagespflegegäste berechnet werden. Voraussetzung ist
     wie gehabt, dass eine entsprechende Leistungsvereinbarung mit den Pflegekas-
     sen geschlossen wurde.
4.   Daneben kann in der Tagespflege auch weiter das Budget zur Finanzierung zu-
     sätzlicher Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige mit einge-
     schränkter Alltagskompetenz eingesetzt werden. Dieses wird von 100 auf 104
     bzw. 200 auf 208 Euro monatlich erhöht. Der Grundbetrag gilt hier, ebenso wie

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LfK-Leitfaden Tagespflege

    bei den § 87b-Leistungen, für alle Pflegebedürftigen. Diese Beträge können auch
    für die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung genutzt werden.

3.1.1. Zusätzliche Betreuungskraft gemäß § 87b SGB XI
Im Rahmen des seit dem 1. Januar 2015 geltenden Ersten Pflegestärkungsgesetzes
gibt es für die Tagespflege die Möglichkeit, zur zusätzlichen Betreuung und Aktivie-
rung aller Gäste zusätzliche Betreuungskräfte einzustellen und diese durch Zuschlä-
ge nach § 87b SGB XI honoriert zu bekommen. Der Stellenschlüssel beträgt 1:20. Auf-
gabe dieser Betreuungskräfte ist es unter anderem, Betroffene in enger Kooperation
mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten zu begleiten und zu unterstützen.
Hierzu gehören Tätigkeiten wie beispielsweise

       Malen und Basteln,
       handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten,
       Haustiere füttern und pflegen,
       Kochen und Backen,
       Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern,
       Musik hören, Musizieren, Singen,
       Brett- und Kartenspiele,
       Spaziergänge und Ausflüge,
       Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe,
       Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiens-
       ten und Friedhöfen,
       Lesen und Vorlesen und
       Fotoalben anschauen.

Möglich sind sowohl Einzel- als auch Gruppenangebote.

Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein thera-
peutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Gemäß der Richtlinie
nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen
Betreuungskräften des GKV-Spitzenverbandes müssen die Betreuungskräfte an ers-
ter Stelle eine persönliche Eignung aufweisen, die insbesondere

       eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen,
       soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten,
       Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit, Empathiefähigkeit und Be-
       ziehungsfähigkeit,
       die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation,
       Phantasie, Kreativität und Flexibilität,

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LfK-Leitfaden Tagespflege

       Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von
       dementiellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen,
       psychische Stabilität,
       Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns,
       Fähigkeit sich abzugrenzen,
       Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder
       mehreren Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen
       Behinderungen,
       Teamfähigkeit und Zuverlässigkeit

umfasst. Allerdings ist es erforderlich, dass die Betreuungskräfte auch eine gesonder-
te Qualifizierungsmaßnahme absolvieren. Dies bedeutet, es muss eine aus drei Mo-
dulen bestehende Maßnahme mit einem Gesamtumfang von mindestens 160 Unter-
richtsstunden abgeschlossen werden. Vor der Schulung muss ein Orientierungsprak-
tikum im Umfang von 40 Stunden und im Anschluss an die Schulung ein zweiwö-
chiges Betreuungspraktikum absolviert werden. Sobald die Betreuungskraft aner-
kannt ist, muss sie mindestens einmal jährlich an einer 16-stündigen Fortbildungs-
maßnahme teilnehmen. Zu den besonderen Ausnahmeregelungen sprechen Sie ger-
ne Ihre LfK-Geschäftsstelle an.

In NRW müssen seit dem 1. Januar 2015 Einzelverhandlungen für die Abrechnung
der § 87b-Leistungen mit den Pflegekassen geführt werden. Ein gesondertes Antrags-
formular sowie ein Mustertext für die Vergütungsvereinbarung finden Sie im Down-
loadbereich der LfK-Tagespflege-Homepage unter www.lfk-online.de. Sollten Sie
Fragen zur Verhandlung haben oder als LfK-Mitglied kostenfreie Unterstützung und
Verhandlungsübernahme wünschen, wenden Sie sich einfach an Ihre LfK-
Geschäftsstelle. Gerne beraten wir Sie und helfen Ihnen weiter.

   Hinweis: Das Pflegestärkungsgesetz II steht vor der Tür. Sollte der Gesetzent-
   wurf vom 12. August 2015 umgesetzt werden, hat jeder Gast einer Tagespflege-
   einrichtung künftig einen Anspruch auf dieses Angebot. Dies bedeutet für Sie,
   dass eine Verhandlung des Zuschlags Pflicht wird.

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LfK-Leitfaden Tagespflege

3.2. Sozialamt / eigene Leistungen
Die über die Pflegekassenleistungen hinaus gehenden Beträge müssen durch Ihre
Kunden selbst refinanziert werden. Ebenso müssen Tagespflegegäste, die nicht als
erheblich pflegebedürftig eingestuft sind, die anfallenden Kosten selber bezahlen.
Unter bestimmten (insbesondere einkommensrechtlichen) Voraussetzungen hat Ihr
Kunde einen Anspruch darauf, dass die anfallenden Kosten durch den für ihn zu-
ständigen Sozialhilfeträger übernommen werden. Sprechen Sie hierzu im Einzelfall
mit dem Sozialamt.

3.3. Krankenkasse
Falls Sie bei Ihren Kunden in der Tagespflege Leistungen der Behandlungspflege
erbringen müssen, so werden diese Leistungen nicht gesondert durch die Kranken-
kassen übernommen, sondern sind Bestandteil der mit den Pflegekassen vereinbar-
ten Vergütung. Aus haftungsrechtlichen Aspekten sollten Sie dennoch eine ärztliche
Verordnung vorlegen können.

Eine Ausnahme besteht jedoch für Kunden, die nicht eingestuft sind. Bei diesen kann
die Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durch einen am-
bulanten Pflegedienst in Ihrer Tagespflege erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt
dann über den ambulanten Pflegedienst.

3.4. Investitionskostenförderung
In NRW sieht das Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) vor, dass Ihnen zur Finanzie-
rung Ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in der Tagespflegeein-
richtung ein so genannter bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss (Investiti-
onskostenförderung) gewährt wird. Anders als in der ambulanten Pflege wird die
Förderung nicht pauschal gewährt, sondern individuell berechnet. In diesem Zu-
sammenhang zählen zu den betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitions-
kosten beispielsweise Kosten für Miete, Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige
Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital, Bürgschaftsprovisionen sowie
Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter. Die Höhe der Investitionskosten-
förderung wird für jede Tagespflege individuell nach dem „Tatsächlichkeitsprinzip“
berechnet. Es richtet sich nach den anerkennungsfähigen und nachgewiesenen Kos-
ten im Einzelfall. Eine wesentliche Unterscheidung der Förderhöhe ergibt sich aus
der Frage, ob Ihre Tagespflege gemietet oder Eigentum ist. (Achtung: Insgesamt sind
höchstens 18 qm je Tagespflegegast förderfähig). Die Beträge werden jeweils für
zwei Jahre festgesetzt. Die Förderung muss beim Landschaftsverband alle zwei Jah-
re, jeweils bis zum 31. August des Jahres, für die beiden Folgejahre (immer im un-
geraden Jahr) von Ihnen beantragt werden.

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LfK-Leitfaden Tagespflege

Für 2015 ist – aufgrund der Schwierigkeiten bei der Umstellung auf die internetba-
sierende Antragstellung – die Frist um zwei Monate auf den 31.10.2015 verlängert
worden. Auch die Bearbeitungsfrist der Landschaftsverbände für diese Anträge
wurde verlängert, um sechs Monate auf den 15. Mai 2016.

Für sie als Gründer gilt jedoch: Um die Investitionskostenförderung zu erhalten,
müssen Sie sich vor der Eröffnung mit dem für Sie zuständigen Sozialamt, in der
Regel mit der Heimaufsicht, in Verbindung setzen und abklären, ob es in Ihrer
Kommune im Rahmen von ihrer örtlichen, verbindlichen Planung eine bedarfsab-
hängige Förderung nach § 7 Alten- und Pflegegesetz (APG) gibt oder eine solche
geplant ist. Sollte es eine solche verbindliche Planung geben, kann es passieren, dass
der Bedarf an Tagespflegeeinrichtungen gedeckt ist und Sie keine Investitionskosten-
förderung erhalten. In diesem Fall sollten Sie gut überlegen, ob sich die Eröffnung
einer Tagespflege betriebswirtschaftlich realisieren lässt.

Am besten fragen Sie schon in diesem Telefonat bei der Heimaufsicht, ob und wann
Sie Ihr geplantes Projekt in der „Konferenz Pflege und Alter“ in Ihrer Kommune vor-
stellen können. Denn nach den landesrechtlichen Vorgaben sind Sie hierzu verpflich-
tet. Damit nichts schief geht, sollten Sie nach der telefonischen Klärung einen schrift-
lichen Antrag auf Teilnahme in der Konferenz stellen und um schriftliche Bestäti-
gung zur bedarfsabhängigen Förderung bitten. Schließlich soll der Eröffnungstermin
ja nicht daran scheitern, dass Sie sich noch nicht in der Konferenz vorstellen konnten
und Ihre Kommune vielleicht doch zwischenzeitlich eine Bedarfsförderung einführt.

Wenn es in Ihrer Kommune keine bedarfsabhängige Förderung im Rahmen des APG
gibt und der Sozialhilfeträger Ihnen bestätigt, dass Ihre Tagespflege gefördert wird,
können Sie weitere Schritte, wie zum Beispiel Bankgespräche oder Planungsgesprä-
che mit dem Architekten, einleiten.

Wenn Ihre Finanzierung und auch die Bauplanung steht, sollten Sie, bevor Sie „Geld
anpacken“, zügig mit dem für Sie zuständigen Sozialhilfeträger sprechen und klä-
ren, ob Ihr Konzept und Ihre räumlichen Gegebenheiten den landesrechtlichen Vor-
gaben entsprechen. Hierüber erhalten Sie dann eine so genannte „Abstimmungsbe-
scheinigung“.

Nachdem die Baumaßnahmen in Ihrer Einrichtung beendet sind, aber noch vor
Eröffnung der Tagespflege wird dann, in der Regel vor Ort, geprüft, ob die Tages-
pflegeeinrichtung die abgesprochenen Bedingungen und Auflagen erfüllt. Hierüber
erhalten Sie dann eine weitere Bescheinigung, die eine Voraussetzung für die Be-
antragung der Investitionskostenförderung ist.

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LfK-Leitfaden Tagespflege

Stimmen Sie Ihre Pläne in jedem Fall frühzeitig mit dem für Sie zuständigen So-
zialhilfeträger ab (in der Regel sind hier die Heimaufsichten Ihre Ansprechpartner).

Mit dieser Bescheinigung können Sie nun in die Vertragsverhandlung mit der zu-
ständigen Pflegekasse gehen. Mit der Pflegekasse schließen Sie einen Versorgungs-
vertrag und eine vertragliche Regelung des Pflegesatzes ab (Vergleichen Sie dazu
auch Kapitel 4 „Zulassung“).

Erst dann können Sie in die tatsächliche Antragstellung der Investitionskostenförde-
rung übergehen. Dieses Verfahren wird folgend erläutert.

3.4.1 Antragsschritte Investitionskostenförderung
Im Oktober 2014 wurde die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegege-
setzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) in Kraft gesetzt.
Dadurch hat sich das Verfahren zur Beantragung und Festsetzung der Förderung
erheblich geändert. Weg vom Papier, hin zur digitalen Bearbeitung lautet die Devise.

Das Verfahren von der Antragstellung bis zur Berechnung, läuft über die dafür ein-
gerichtete Internetseite www.pfadinvest.mgepa.nrw.de. Dort beantragen Sie die
Investitionskosten für Ihre Einrichtung gemäß § 32 APG DVO. Nach Auskunft des
Landschaftsverbands ist kein weiterer formeller oder formloser Antrag zu stellen.

Das Antragsverfahren erfolgt nun in zwei Schritten:

   1. Feststellungsverfahren (hier werden sämtliche Daten zur Einrichtung ge-
      sammelt und eingegeben)
   2. Festsetzungsverfahren (hier wird die Höhe der Förderung ermittelt)

zu 1. Feststellungsverfahren: Sobald Sie den Versorgungsvertrag und eine vertragli-
che Regelung zum Pflegesatz abgeschlossen haben und die Abstimmungsbescheini-
gung vorliegt, müssen Sie im Feststellungsverfahren nun folgende Schritte durch-
führen:

       Sie beantragen zuerst einen Startcode über die Telefonnummer
       0231 / 222 43 888.
       Um die weiteren Schritte schneller abarbeiten zu können, empfehlen wir
       Ihnen, alle notwendigen Unterlagen, insbesondere Ihren Versorgungsvertag
       in digitalisierter Form / eingescannt vorzuhalten.
       Weiterhin empfehlen wir, alle Unterlagen, wie beispielsweise unter Punkt 4.
       in diesem Leitfaden genannt, in einem Ordner chronologisch zugriffsbereit zu
       sammeln.

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LfK-Leitfaden Tagespflege

       Danach müssen Sie sich mit Ihrem Startcode im Pfad.Invest-System mit Ihrer
       Einrichtung registrieren.
       Nach erfolgter Registrierung müssen Sie im Rahmen des Feststellungsverfah-
       rens alle Daten und Unterlagen, die Ihre Einrichtung betreffen, eingeben.
       Dazu gehören beispielsweise:
                 sämtliche Verträge, wie Versorgungsvertrag und Mietverträge
                 sämtliche Strukturdaten, wie Platzzahl und Platzzahlverände-
                  rung, Betriebsbeginn und anderes mehr
                 sämtliche Belege und Rechnungen
                 Finanzierungsvereinbarungen etc.
       Mit dem letzten „Speichern und Versenden“ betätigen Sie Ihre Angaben und
       die Antragstellung ist abgeschlossen. Ab jetzt sind keine Änderungen mehr
       möglich.

zu 2. Festsetzungsverfahren: Dies ist sozusagen die Ermittlung der Höhe der Inves-
titionskostenförderung und erfolgt nach Absendung der Daten über Pfad.Invest. Die
Förderhöhe wird Ihnen in Form eines Bescheids vom Landschaftsverband (LVR /
LWL) mitgeteilt.

   Hinweis: Für alle Beteiligten handelt es sich um ein neues Verfahren. Wir
   können daher davon ausgehen, dass es noch zu Änderungen kommen wird.
   Gerade was die individuellen Feinheiten betrifft, können unvorhergesehene
   Hürden auftauchen. Seitens der Landschaftsverbände gibt es eine Ausfüllhil-
   fe für Pfad.Invest unter dem Link http://www.d-nrw.de/pfadinvest. Auf-
   grund der Komplexität des ganzen Verfahrens empfehlen wir Ihnen die Hil-
   fe der LfK-Fördergesellschaft in Anspruch zu nehmen. Ist das Verfahren
   nämlich erst einmal abgeschlossen, wird es schwierig, die Fehler im Nach-
   hinein zu beheben.

3.4.2 Auszahlung Investitionskostenförderung (Bewohnerorientierter Aufwendungs-
zuschuss für Investitionskosten von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen)

Die Auszahlung der Investitionskostenförderung erfolgt über den Kreis / die kreis-
freie Stadt (örtlicher Sozialhilfeträger). Grundlage dafür ist ein gültiger Investitions-
kostenbescheid des Landschaftsverbands. Die Investitionskostenförderung wird für
jeden anwesenden Tagespflegegast ausgezahlt, das heißt, der Anspruch gilt nur für
tatsächliche Belegungstage. Sollte Ihr Tagespflegegast kurzfristig ausfallen (zum Bei-
spiel wegen Krankenhausaufenthalt, Krankheit), besteht für diesen Tag kein An-
spruch auf Auszahlung. Die Förderhöhe können Sie dem Bescheid des Landschafts-

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LfK-Leitfaden Tagespflege

verbands entnehmen. Beachten Sie, dass die Investitionskostenförderung Ihren Gäs-
ten nicht privat in Rechnung gestellt werden darf. Für Ihre Tagespflegegäste der
Pflegestufe 0 haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung der Förderung.

Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist monatlich bis zum 15. des Folgemo-
nats zu stellen. Liegt der Antrag dem Sozialhilfeträger bis dahin nicht vor, wird die-
ser abgelehnt werden. Die Beweispflicht des fristgerechten Eingangs des Antrages,
liegt bei Ihnen.

Eine Antragstellung hat monatlich anhand einer tabellarischen Auflistung zu erfol-
gen (Nutzerliste). Fragen Sie bei Ihrem örtlichen Sozialhilfeträger nach entsprechen-
den Vordrucken oder schauen Sie auf deren Internetseite nach. Beim Erstantrag be-
nötigen Sie zusätzlich zum Antrag und der Nutzerliste auch den gültigen Versor-
gungsvertrag.

    Wichtig:
       Sollte Ihnen vom Landschaftsverband noch kein Bescheid über die Förder-
       höhe (Festsetzungsverfahren) erteilt worden sein, empfehlen wir Ihnen den-
       noch die monatlichen Anträge zu stellen. So laufen Sie keine Gefahr etwaige
       Förderungen wegen zu später Antragsstellung nicht ausgezahlt zu bekom-
       men.

Exkurs: Das müssen Sie zur Altenpflegeumlage wissen

Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung e. V.
(dip) wurden in den vergangenen Jahren deutlich zu wenig Altenpfleger ausgebildet.
Es ist davon auszugehen, dass es aufgrund der demografischen Entwicklung und
des damit verbundenen steigenden pflegerischen Versorgungsbedarfs der Bevölke-
rung zu einem weiteren erheblichen Anstieg des Fachkräftebedarfs in der Altenpfle-
ge kommen wird. Um diesem Fachkräftemangel entgegen zu wirken, haben die Lan-
desregierung und der Landtag in NRW im Jahr 2012 ein Ausgleichsverfahren in der
Altenpflegeausbildung eingeführt.

Im Rahmen des Ausgleichsverfahrens zahlen alle stationären, teilstationären und
ambulanten Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI
haben, einen Ausgleichsbetrag in einen sogenannten „Ausgleichstopf“ ein. Jede Pfle-
geeinrichtung, die Altenpflegeschüler ausbildet, kann sich hieraus dann die Ausbil-
dungsvergütung refinanzieren lassen.

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LfK-Leitfaden Tagespflege

Die Höhe der von der Tagespflege zu zahlenden Summe wird vom Landschaftsver-
band berechnet und zum 1. Januar eines jeden Jahres erhoben. Der Umlagebetrag ist
dann in gleichen Raten vierteljährlich zu zahlen. Die Beträge, die Sie als Tagespflege
in den Ausgleichstopf einzahlen, können Sie über Ihren Pflegesatz refinanzieren. Da-
zu wird zu Ihrem mit den Pflegekassen vereinbarten Pflegesatz ein landeseinheitli-
cher Aufschlag hinzugerechnet. Die Kassen und Verbände beschließen diesen Auf-
schlag jedes Jahr im Grundsatzausschuss neu. Der Aufschlag ist für alle Tagespflegen
gleich hoch und wird immer zum 1. Januar festgesetzt. Sobald Sie am Ausgleichsver-
fahren beteiligt sind, können Sie diesen Aufschlag bei der für Sie zuständigen Pfle-
gekasse beantragen.

Bislang mussten neu gegründete Tagespflegen im ersten Jahr keine Beiträge zur Al-
tenpflegeumlage zahlen. Das ändert sich ab 2016: Dann werden auch Neugründer
zur Zahlung herangezogen. Für Tagespflegen, die 2015 und 2016 eröffnet werden,
bedeutet das Folgendes:

  Tagespflegen mit Eröffnung zwischen dem 1. April und 31. Dezember 2015:

  Diese Tagespflegen müssen 2015 keinen Umlagebetrag zahlen und können auch nicht
  refinanzieren. Sie werden erst 2016 zur Zahlung der Altenpflegeumlage herangezogen.
  Ganz wichtig ist daher, dass diese Tagespflegen den Refinanzierungsaufschlag zum 1.
  Januar 2016 rechtzeitig bei der zuständigen Pflegekasse beantragen. Einzelne Pflegekas-
  sen haben bereits eine Formulierung in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen,
  d. h. in diesen Fällen kann ohne weiteren Aufwand eine Abrechnung des Zuschlags er-
  folgen. In jedem Fall müssen diese Gründer den Umlagebetrag ab 2016 zahlen – egal, ob
  sie den Refinanzierungszuschlag erhalten und abrechnen oder nicht. Das Verfahren läuft
  dann so ab wie bei Tagespflegen, die ab dem 1. Januar 2016 gegründet werden (siehe
  nächster Kasten).

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LfK-Leitfaden Tagespflege

 Tagespflegen mit Eröffnung ab dem 1. Januar 2016:

 Diese Tagespflegen bekommen bereits im Kalenderjahr 2016 den Refinanzierungsauf-
 schlag für den Pflegesatz in der jeweils geltenden Höhe von der Pflegekasse zuge-
 standen. Hierzu wird ein entsprechender Passus in der Vergütungsvereinbarung auf-
 genommen. Das genaue Prozedere muss noch im Grundsatzausschuss Tagespflege
 abgestimmt werden. Die Mehrerlöse, die die Tagespflege durch diesen Aufschlag
 im ersten Jahr erwirtschaftet, muss sie ansparen. Zu Beginn des zweiten Jahres
 setzt dann der zuständige Landschaftsverband den Umlagebetrag auf Basis der tat-
 sächlich belegten Plätze fest:
     1. rückwirkend für das erste Kalenderjahr und
     2. als vierteljährlich vorauszuzahlenden Betrag für das zweite Kalenderjahr.

    Wichtig:

    Alle Tagespflegen haben eine Meldepflicht gegenüber dem Landschaftsverband.
    Spätestens einen Monat nach Eröffnung sollte sich eine Tagespflege bei dem für
    sie zuständigen Landschaftsverband melden und registrieren lassen. Der LfK
    empfiehlt, dies schon vor der Eröffnung zu erledigen. Selbst wenn der Land-
    schaftsverband eine Tagespflege nicht fristgerecht zur Altenpflegeumlage heran-
    zieht und die Tagespflege keine Meldung vorgenommen hat, ist die Zahlung un-
    umgänglich: Der Landschaftsverband besitzt in diesem Fall das Recht, die Ta-
    gespflege zu schätzen und die Höhe der Zahlung selbst festzulegen.

4. Zulassung
Die Pflegeversicherung definiert die Tagespflege als eine teilstationäre Einrichtung,
in der Pflegebedürftige unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pfle-
gefachkraft tagsüber untergebracht und gepflegt werden können. Pflegerische Leis-
tungen dürfen durch eine Tagespflege nur erbracht werden, wenn mit den Pflege-
kassen und dem zuständigen Landschaftsverband als überörtlicher Sozialhilfeträger
ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen wurde. Darüber hinaus
fällt die Tagepflege seit Oktober 2014 auch in den Geltungsbereich des Wohn- und
Teilhabegesetzes (WTG). Demnach haben Sie die Pflicht, zwei Monate vor Inbe-
triebnahme die Eröffnung Ihrer Tagespflege gegenüber der Heimaufsicht anzuzei-
gen. Gerne stellen wir Ihnen hierzu ein Musterformular zur Verfügung. Sprechen Sie
uns einfach an. In der Folge werden Sie alle drei Jahre durch die Heimaufsicht über-
prüft. Wie diese Prüfung aussehen wird, ist derzeit (Stand 16.10.2014) noch nicht ge-
klärt.

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LfK-Leitfaden Tagespflege

   Hinweis: Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege sowie wei-
   tere wichtige Fragen sind im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI auf Landesebene
   vereinbart. Diesen, ebenso wie ein Muster des Versorgungsvertrags nach § 72 SGB
   XI und eine Muster-Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI finden Sie im
   Download der LfK-Homepage unter der Rubrik „Verträge mit den Pflegekassen“.

Wenn Sie eine Tagespflegeeinrichtung eröffnen möchten, ist somit eine Zulassung
durch die Landesverbände der Pflegekassen im jeweiligen Landesteil (Nordrhein
oder Westfalen) erforderlich. Wie auch in der ambulanten Pflege gilt die Zulassung
durch Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI sowie in der Regel
einer Vergütungsregelung gemäß § 85 SGB XI.

Den Antrag auf einen Vertragsabschluss können Sie bei der für Sie zuständigen
Pflegekasse beantragen. Falls Sie nicht wissen, welche Pflegekasse für Sie zuständig
ist, fragen Sie einfach in der LfK-Geschäftsstelle nach. Sie finden eine Liste der An-
sprechpartner aber auch im Tagespflege-Download der LfK-Homepage unter der
Rubrik „Verträge mit den Pflegekassen“. Dem Antrag müssen Sie den so genannten
Strukturerhebungsbogen beifügen. Diesen können Sie vorab telefonisch bei der für
Sie zuständigen Pflegekasse oder der LfK-Geschäftsstelle anfordern. Dem Antrag
müssen Sie in der Regel mindestens folgende Unterlagen beifügen:

       Nachweise über die Qualifikation und der Berufserfahrung der verantwortli-
       chen Pflegefachkraft,
       Pflegekonzept,
       Raumkonzept,
       IK-Nummer,
       Bestätigung der Mitgliedschaft bei der zuständigen Berufsgenossenschaft,
       Nachweis der ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung (Vermögens-,
       Sach- und Personenhaftversicherung) sowie
       aktuelle Handzeichenliste.

Es ist nicht unüblich, dass die Pflegekassen weitere Unterlagen bei Ihnen anfordern.
Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie einfach in Ihrer LfK-Geschäftsstelle nach.

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LfK-Leitfaden Tagespflege

  Hinweis: Stellen Sie sicher, dass den Pflegekassen die kompletten Antragsunter-
  lagen grundsätzlich rund drei Monate vor Inbetriebnahme vorliegen. Bitte be-
  achten Sie auch, dass Sie die Eröffnung der Tagespflege zwei Monate vor Inbe-
  triebnahme der für Sie zuständigen Heimaufsicht im Sinne des Wohn- und
  Teilhabegesetzes (WTG) anzeigen müssen. Gerne stellen wir Ihnen hierzu ein
  Musterformular zur Verfügung.

Ihre Vergütung verhandeln Sie mit der für Sie zuständigen Pflegekasse. Zur Vorbe-
reitung der Vergütungsverhandlung sollten Sie jeweils eine differenzierte Preiskal-
kulation für die Bereiche Unterkunft / Verpflegung sowie Pflegekosten erstellen.
Das Kalkulationsmodell der Pflegekassen können Sie in der LfK-Geschäftsstelle an-
fordern. Die Vergütungshöhe richtet sich immer nach Ihren individuellen Belangen.

Uns sind folgende Spannen bekannt:

                                                                Fahrdienst   Unterkunft /
                                                  Pflegestufe
                 Pflegestufe I   Pflegestufe II                 (einfache    Verpfle-
                                                  III
                                                                Fahrt)       gung
 Minimum         30 €            32 €             34 €          4€           8€
 Maximum         70 €            80 €             80 €          12 €         13 €

Bedenken Sie aber, dass Abweichungen hiervon grundsätzlich immer möglich sind.

 Hinweis: Der LfK begleitet seine Mitglieder bei allen Schritten der Projektent-
 wicklung. Dies schließt die Unterstützung bei der Vergütungsverhandlung, Er-
 stellung einer entsprechenden Kalkulation sowie der Beantragung der Investiti-
 onskostenförderung nicht ein. Damit Sie aber auch hier nicht allein gelassen
 werden, können wir Ihnen die erfahrene und versierte Unterstützung durch die
 Berater der LfK-Fördergesellschaft mbH anbieten. Sprechen Sie uns hierzu ein-
 fach an.

5. Konzeption
Wie Sie gerade erfahren haben, benötigen Sie für die Beantragung eines Versor-
gungsvertrages ein aussagefähiges Konzept. Die nachfolgenden Punkte sollten Sie
grundsätzlich im Konzept für Ihre Tagespflege aufführen und thematisieren:
      Zielgruppe
      Leistungsangebot
      soziale Betreuung

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LfK-Leitfaden Tagespflege

       pflegetheoretische Grundlagen
       personelle Ausstattung
       Fahrdienst
       räumliche Ausstattung
       Qualitätssicherung
       Kosten und Finanzierung
       Zusätzliche Leistungen
       Information und Austausch aller Beteiligten
       Beratung pflegende Angehörigen
       Vernetzung und Kooperation mit anderen Leistungserbringern

Auf einzelne Punkte möchten wir nun etwas näher eingehen.

5.1. Zielgruppe
Zielgruppe einer Tagespflegeeinrichtung sind in der Regel ältere pflegebedürftige
und / oder gerontopsychiatrisch veränderte Menschen. Oftmals handelt es sich um
Menschen, deren häusliche Betreuung und Pflege in der Nacht, am frühen Morgen
und am Abend sowie in der Regel am Wochenende durch Angehörige oder ander-
weitig sichergestellt ist, die aber, um eine dauerhafte stationäre Pflege zu vermeiden
oder hinauszuzögern, tagsüber einer kontinuierlichen Pflege und Betreuung be-
dürfen.

5.2. Leistungsangebot
Die Leistungen einer Tagespflegeeinrichtung umfassen die im Einzelfall erforderli-
chen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme
der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anlei-
tung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Die Hilfen sol-
len diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer
Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärer-
krankungen vorbeugen. Dazu gehören

       Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität,
       soziale Betreuung mit dem Ziel, Vereinsamung, Apathie, Depressionen und
       andere psychische Störungen sowie Immobilität zu vermeiden und dadurch
       einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen bzw. die beste-
       hende Pflegebedürftigkeit zu mindern,

sowie auf ärztliche Anordnung und ggf. in Kooperation mit anderen Leistungser-
bringern

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LfK-Leitfaden Tagespflege

       Behandlungspflege,
       Ergotherapie,
       Logopädie,
       Physiotherapie,
       physikalische Therapie.

  Hinweis: Erfahrungen zeigen, dass eine Tagespflege mindestens zehn, in der
  Regel zwölf bis 14 Plätze zur Verfügung stellen und mindestens an fünf Ta-
  gen in der Woche mindestens sechs Stunden täglich geöffnet sein sollte. Die
  Öffnungszeiten sollten den Bedürfnissen Ihrer künftigen Pflegegäste und de-
  ren Angehöriger entsprechen.

5.3. Soziale Betreuung
Besondere Beachtung sollten Sie dem Punkt „Soziale Betreuung“ schenken. Denn
dieser ist in einer Tagespflegeeinrichtung von größter Bedeutung. Beschreiben Sie
daher detailliert, welche Angebote Sie Ihren Tagespflegegästen machen wollen und
wie die Tagesstruktur aussehen soll. Mögliche Angebote sind zum Beispiel Spiele,
Gedächtnisübungen, Tanzen, Singen, gemeinsam Kochen u. v. m.

5.4. Pflegetheoretische Grundlagen
Die Ziele der pflegerischen Versorgung in einer Tagespflege umfassen insbesondere
die Erhaltung und Verbesserung von Alltagsfähigkeiten. Hierzu müssen Sie eine
fachlich kompetente und bedarfsgerechte Pflege nach den allgemein anerkannten
pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingun-
gen gewährleisten. Beschreiben Sie in Ihrem Konzept insbesondere folgende Aspekte:

       Pflegemodell
       Pflegesystem
       Pflegeprozess
       innerbetriebliche Kommunikation.

5.5. Personelle Anforderungen
Nach § 71 SGB XI sowie den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität und die
Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitäts-
managements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (MuGs teilstationär)
sind die angebotenen Pflegeleistungen unter ständiger Verantwortung einer ausge-
bildeten Pflegefachkraft durchzuführen. Dies bedeutet, dass die verantwortliche
Pflegedienstleitung in der Tagespflege u. a. verantwortlich ist für:

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LfK-Leitfaden Tagespflege

       die Anwendung der Qualitätsmaßstäbe in der Pflege und sozialen Betreuung
       die Umsetzung des Tagespflegekonzeptes
       die Planung, Durchführung und Evaluation der Leistungen
       die fachgerechte Führung der (Pflege-) Dokumentation
       die an dem Betreuungs- und Pflegebedarf orientierte Dienstplanung der Mit-
       arbeitenden
       die regelmäßige Durchführung der Dienstbesprechungen.

Pflegedienstleitung (PDL) kann werden, wer eine Ausbildung als Gesundheits- und
Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Alten-
pflegerin oder Altenpfleger abgeschlossen hat.

Darüber hinaus muss die PDL innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwei
Jahre in Ihrem Beruf hauptberuflich gearbeitet haben. Ferner ist es aber auch erfor-
derlich, dass die PDL eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit
einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich ab-
geschlossen hat. Nach den neuen MuGs gilt auch in der Tagespflege, dass von der
Gesamtstundenzahl mindestens 20 Prozent oder 150 Stunden in Präsenzphasen
vermittelt worden sein sollen.

Die Voraussetzung ist auch durch den Abschluss eines betriebswirtschaftlichen,
pflegewissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Studiums an einer Fachhoch-
schule oder Universität erfüllt. Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang, dass Sie
wissen, dass für Pflegefachkräfte, die eine Weiterbildung für leitende Funktionen im
Umfang von 460 Stunden vor dem Inkrafttreten der MuGs abgeschlossen oder be-
gonnen haben, diese mit erfolgreichem Abschluss als gleichwertig anerkannt wird
und das auch dann, wenn die Inhalte abweichen. Die verantwortliche Pflegefachkraft
muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Dies entfällt, wenn sie Inhaber,
Eigentümer oder Gesellschafter der Einrichtung ist und sich ihre Tätigkeitsschwer-
punkte auf die jeweilige Pflegeeinrichtung beziehen. Bei Ausfall der verantwortli-
chen Pflegedienstleitung muss sichergestellt sein, dass die Vertretung durch eine
Pflegefachkraft sichergestellt wird. Der Nachweis einer abgeschlossenen PDL-
Weiterbildung sowie der Berufserfahrung ist nicht erforderlich.

Zum Einsatz weiterer Pflegekräfte gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Nach den
MuGs müssen Sie zur Erfüllung der individuellen Erfordernisse Ihrer Tagespflege-
gäste im Rahmen der Pflege, sozialen Betreuung und hauswirtschaftlichen Versor-
gung (Unterkunft und Verpflegung) geeignete Kräfte entsprechend ihrer fachlichen
Qualifikation bereitstellen. Ebenso sind Sie als Träger einer Tagespflegeeinrichtung
verpflichtet, die fachliche Qualität der Leitung und der Mitarbeiter entsprechend der

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LfK-Leitfaden Tagespflege

individuellen Notwendigkeiten aufgrund von Einarbeitungskonzepten und durch
nachweislich geplante funktions- oder aufgabenbezogene Fort- und
Weiterbildung sicherzustellen. Das Fachwissen Ihrer Mitarbeiter in allen Bereichen
ist regelmäßig zu aktualisieren und das Vorhalten von Fachliteratur ist natürlich
auch in der Tagespflege verpflichtend.

   Hinweis: Beachten Sie, dass die sonstigen geeigneten Kräfte, ebenso wie in der
   ambulanten Pflege, grundsätzlich nur unter Anleitung einer Pflegefachkraft tä-
   tig werden dürfen. Sie als Träger der Tagespflege müssen sicherstellen, dass die
   fachliche Qualität sowie das Fachwissen Ihrer Leitung und Ihrer Mitarbeiter
   durch berufsbezogene Fort- und Weiterbildung sichergestellt sowie aktuelle
   Fachliteratur vorgehalten wird.

5.6. Fahrdienst
Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als teilstationäre Einrichtung müssen Sie, entsprechend
der gesetzlichen Vorgaben, auch die notwendige und angemessene Beförderung Ih-
rer Gäste von deren Wohnung zu Ihrer Tagespflege hin und zurück gewährleisten.
Die den Fahrdienst betreffenden organisatorischen Abläufe müssen Sie schriftlich
und nachweislich regeln. Beachten Sie bei Ihren Planungen, dass der An- und Ab-
fahrtsweg für Ihren einzelnen Gast keinesfalls – auch bei Gruppenbeförderung – 60
Minuten, in der Regel 45 Minuten, überschreiten sollte.

   Hinweis: Die Fahrer Ihres Fahrtdienstes müssen über einen Personenbeförde-
   rungsschein verfügen. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung können Ihre
   Mitarbeiter erhalten, wenn sie
              seit mindestens zwei Jahren einen für das zu führende Kfz gülti-
                 gen Führerschein besitzen,
              das 21. Lebensjahr vollendet haben,
              die Gewähr bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei
                 der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden,
              ihre geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9 Fahrer-
                 laubnis-Verordnung nachweisen und
              die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Abs. 6 Fahr-
                 erlaubnis-Verordnung erfüllen.
   Da Sie mit Ihrem entgeltlichen Fahrdienst dem Personenbeförderungsgesetz
   unterliegen, müssen Sie sich diese Fahrten durch das für Sie zuständige Stra-
   ßenverkehrsamt genehmigen lassen. Diese Genehmigung ist aber nicht mit ei-
   ner Konzession wie beispielsweise für Taxiunternehmen zu vergleichen.

Vergessen Sie aber auch nicht eine ausreichende Versicherung abzuschließen!

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LfK-Leitfaden Tagespflege

5.7. Räumliche Anforderungen, Raumprogramm
Für die räumlichen Gegebenheiten einer Tagespflege gibt es, solange keine Förde-
rung in Anspruch genommen wird, keine verbindlichen Regelungen. Wollen Sie
jedoch die Investitionskostenförderung des Landes NRW beanspruchen, müssen Sie
für die Gesamtfläche Ihrer Tagespflegeeinrichtung 18 qm pro Platz zu kalkulieren.

Aber auch der Landesrahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für NRW gibt Tages-
pflegeeinrichtungen für in der Regel 12 Plätze eine Raumprogrammempfehlung:
      Dienstraum ca. 20 qm
      Pausenraum siehe § 29 Arbeitsstättenverordnung
      Wohn- / Aufenthaltsraum ca. 40 qm, nach Möglichkeit in Verbindung mit
       dem Küchenbereich
      eine ca. 20 qm große Küche, in der gemeinsam mit den Tagesgästen gekocht
       werden kann
      Therapie- / Gruppenraum ca. 30 qm
      Ruheraum ca. 16 qm, ausgestattet mit Ruhemöglichkeiten
      Pflegebad ca. 16 qm, ausgestattet mit freistehender unterfahrbarer Wanne
       oder bodengleicher Dusche, WC und unterfahrbarem Waschbecken
      Abstellraum ca. 10 qm
      Putzmittelraum ca. 6 qm, Ausgussbecken und Stellfläche für den Putzwagen
      Eingangsbereich ca. 50 qm, ausgestattet mit abschließbaren Schränken für
       Wertsachen der Tagesgäste, Garderobe und Abstellfläche für Rollstühle
      WC-Anlage ca. 8 qm, behindertengerecht ausgestattet mit mindestens einem
       rollstuhlgerechten WC
      Mitarbeiter-WC mit Vorraum ca. 6 qm, siehe § 37 Arbeitsstättenverordnung
       (Toilettenräume)

    Hinweis: Diese Auflistung ist nicht abschließend. Es kann durchaus passieren,
    dass eine andere Behörde weitere Forderungen an Sie stellt. Stimmen Sie Ihre
    Vorstellungen und Pläne daher unbedingt frühzeitig mit den für Sie zuständi-
    gen Behörden ab. Unter anderem sollten Sie beispielsweise mit dem Gesund-
    heitsamt besprechen, welche Anforderungen Sie hinsichtlich der Hygiene, ins-
    besondere auch beim Zubereiten der Mahlzeiten, erfüllen müssen. Mit der Feu-
    erwehr sollten Sie klären, welche brandschutzrechtlichen Belange Sie beachten
    sollten. Ein offener und transparenter Umgang mit den Behörden schon im Vor-
    feld kann Ihnen unter Umständen viel Geld und Ärger sparen.


   Tagespflegeeinrichtungen, die sich in räumlicher Anbindung zu einer sozialen oder / und pflegerischen Ein-
richtung befinden, wie zum Beispiel Pflegeheim oder Kurzzeitpflege, müssen mindestens die mit * gekennzeich-
neten Räume vorhalten. Alle anderen Tagespflegeeinrichtungen müssen alle Vorgaben erfüllen.

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LfK-Leitfaden Tagespflege

5.8. Qualitätssicherung
Grundlage der Qualitätssicherung sind, ebenso wie in der ambulanten Pflege, die
Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die
Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in
der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege).

Zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen in einer Tagespflege zählen beispielsweise

        die Einrichtung von Qualitätszirkeln,
        die Einsetzung eines Qualitätsbeauftragten,
        die Entwicklung von Pflegestandards,
        die Angehörigenarbeit oder
        die Teilnahme an Netzwerkkonferenzen.

Die von Ihnen erbrachten Leistungen, zum Beispiel Grundpflege, müssen Sie, wie
auch in der häuslichen Pflege, im Rahmen des Pflegeprozesses erbringen und do-
kumentieren. Die Dokumentation sollten Sie, soweit wie möglich, standardisieren.
Achten Sie insbesondere darauf, dass die Formulare ausreichend Platz für individu-
elle Pflegeplanungen und tagespflegespezifische Maßnahmen bieten.

Seit dem Jahr 2011 sollen Tagespflegen einmal jährlich durch den MDK überprüft
werden. Allerdings gibt es für die Tagespflege bislang weder eine eigene MDK-
Anleitung noch gibt es eine Pflege-Transparenzvereinbarung. In der Praxis bedeutet
das für Sie, dass Sie bei einer Qualitätsprüfung keine Pflegenote erhalten werden und
es somit keine Veröffentlichung der Prüfung im Internet geben wird. Im Rahmen der
Qualitätsprüfung werden sich die Prüfer an den Erhebungsbogen der vollstationären
Einrichtungen orientieren. Dabei werden sie die Fragen auslassen, die ausschließlich
die stationären Einrichtungen betreffen. In jedem Fall werden aber die Bereiche:

   1.   allgemeine Pflegeleistung,
   2.   Behandlungspflege,
   3.   soziale Betreuung,
   4.   Unterkunft und Verpflegung sowie
   5.   Zusatzangebote

überprüft. Neben der Prüfung durch den MDK werden Tagespflegen künftig auch
alle drei Jahre durch die Heimaufsichten geprüft. Wie diese Prüfungen konkret aus-
sehen sollen, ist derzeit noch nicht bekannt. Sobald es konkrete Prüfinhalte gibt,
werden wir in den LfK-Medien hierüber informieren. Selbstverständlich werden wir
dann auch den exklusiven LfK-Werkzeugkoffer anpassen und um erforderliche Do-
kumente ergänzen.

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