Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 2/2019

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Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 2/2019
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 2/2019
Sehr geehrte Damen und Herren,

Gutscheine werden häufig eingekauft, um sie zu verschenken. Wie Gutscheine steuerlich
einzuordnen und umsatzsteuerlich zu behandeln sind, ist ab 2019 EU-einheitlich neu gere-
gelt worden (Nr. 1). Aufwendungen für Veranstaltungen, die betrieblich und privat veranlasst
sind, dürfen grundsätzlich in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt wer-
den (Nr. 4). Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen wurden die Zeitgrenzen ab dem
1.1.2019 dauerhaft angehoben (Nr. 9). Falls Sie EU-weit elektronische Leistungen an Privat-
personen anbieten, gelten für Sie ab 2019 neue Regelungen (Nr. 10).

Mit freundlichen Grüßen

Aus dem Inhalt:
1	Gutscheine: EU-einheitliche Regelung bei der Umsatzsteuer
2	Veranstaltungen: Notärztlicher Bereitschaftsdienst als Heilbehandlung
3	Kleinunternehmer: Missbräuchliche Aufspaltung eines Unternehmens
4	Herrenabende: Aufwendungen können gemischt veranlasst werden
5	Produktschulung: Es liegt keine unterrichtende Tätigkeit vor
6	Vermögensverwaltende Personen­gesellschaft: Zur Regelung der Gewinnverteilung
7	Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis: Voraussetzungen für die
    Tarifbegünstigung
8	Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenzen ab dem 1.1.2019 dauerhaft angehoben
9	Veräußerung von Einzelwirtschafts­gütern: Keine ermäßigte Besteuerung für
    mehrjährige Tätigkeiten
10	E-Commerce: Neue Bagatellregelung ab 2019
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler                                                                  Nr. 2/2019

                                                            Gutscheine unterliegen ab 2019 vielmehr unmittelbar der
    1	Gutscheine: EU-einheitliche Regelung
                                                            Umsatzsteuer. Es war bisher umstritten, ob bei Ausgabe
       bei der Umsatzsteuer                                 eines Gutscheins eine Anzahlung zu erfassen war, wenn
Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen       die Leistung noch nicht konkret beschrieben war. Nach
und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Wert-        der Neuregelung ist die Zahlung für einen Einzweck-Gut-
gutscheine über einen bestimmten Nennbetrag können bei      schein schon als Leistung zu besteuern, wenn sich der
dem ausstellenden Unternehmer/Freiberufler gegen eine       zutreffende Steuersatz ermitteln lässt.
beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden.
Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bisher ledig-
lich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt, ohne          2	Veranstaltungen: Notärztlicher Bereit-
dass eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorlag.          schaftsdienst als Heilbehandlung
Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des
Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten       Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes
Umsatzes.                                                   sind auch dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu
                                                            beurteilen, wenn die Anwesenheit des Arztes zwar Voraus-
Waren- oder Sachgutscheine beziehen sich hingegen auf       setzung für eine optimale Versorgung ist, selbst aber nicht
eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung. Bei      der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung
Waren- oder Sachgutscheinen ist die Leistung bereits bei    dient. Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Leis-
Ausgabe des Gutscheins genauer bezeichnet. Daher stell-     tungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes steuer-
te der Betrag, der bei Erwerb eines Warengutscheins ge-     freie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Da
zahlt wurde, eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung    diese Leistungen dazu führen, gesundheitliche Gefahren-
dar, die als Anzahlung der Umsatzbesteuerung unterlag.      situationen frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnah-
Zum 1.1.2019 wurde die EU-Richtlinie über Gutscheine in     men einzuleiten. Somit wird der größtmögliche Erfolg einer
deutsches Recht umgesetzt. Nach dieser Neuregelung gilt     (späteren) Behandlung sichergestellt.
Folgendes:
                                                            Beispiel:
  Gutscheine im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegen
–	
                                                            Ein Arzt leistete u.a. den Bereitschaftsdienst bei Sport-
  nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen
                                                            und ähnlichen Veranstaltungen. Seine Aufgaben umfass-
  als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen
                                                            ten die Kontrolle des Veranstaltungsbereichs im Vorfeld
  oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutschei-
                                                            und die Beratung der Verantwortlichen hinsichtlich mögli-
  ne sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preis-
  nachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht ver-       cher Gesundheitsgefährdungen. Der Arzt sollte bei Rund-
  leihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu       gängen während der Veranstaltungen frühzeitig Gefahren
  erhalten.                                                 und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen
                                                            erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen
–	Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem        und Behandlungen von Patienten durchführen.
   bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorlie-
   gen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche       Das Finanzamt unterwarf diese gegenüber dem Veran-
   Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Si-         stalter erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer, weil die
   cherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die    bloße Anwesenheit und Leistungsbereitschaft des Arztes
   Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw.        keine ärztliche Leistung darstellen. Dem widersprach der
   Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausfüh-     BFH.
   rung der Leistung unterliegt dann nicht mehr der Be-
   steuerung.                                               Der notärztliche Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen
                                                            dient unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung
  Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die kei-
–	                                                         der Gesundheit. Die Leistung des Arztes besteht nicht nur
  ne Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine         in der Anwesenheit und Einsatzbereitschaft, da seine Not-
  unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die          falldienste darauf abzielen (ähnlich wie Leistungen zum
  Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sons-      Zweck der Vorbeugung) gesundheitliche Gefahrensitua-
  tigen Leistung tatsächlich erfolgt. Die Ausgabe des       tionen frühzeitig zu erkennen. Es handelt sich somit um
  Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch      eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von ei-
  von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und    nem Arzt geleistet werden kann. Die Einbeziehung dieser
  unterliegt noch keiner Besteuerung.                       Tätigkeit in die Steuerbefreiung steht mit den gesetzlichen
Konsequenzen: Durch die neue Regelung ergeben sich          Zielen im Einklang.
in der Praxis nur geringe Veränderungen. Bisher war es
                                                            Konsequenz: Der Begriff der Humanmedizin ist nicht eng
möglich, den Bezug bestimmter Leistungen bei einem be-
                                                            auszulegen. Er umfasst die Diagnose, Heilbehandlungen
stimmten Unternehmer als Anzahlung zu erfassen. Nun-
mehr entsteht in solchen Fällen die Umsatzsteuer schon      sowie die Behandlung und Heilung von Krankheiten oder
endgültig. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden,     Gesundheitsstörungen. Heilbehandlungen müssen einen
wird es künftig eine Korrektur der angemeldeten Umsatz-     therapeutischen Zweck haben. Dazu gehören auch Leis-
steuer nicht mehr geben können.                             tungen die zur Vorbeugung und zum Schutz (einschließ-
                                                            lich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung) der Ge-
Zahlungen für Gutscheine, die bisher als Anzahlungen        sundheit erbracht werden. Hiervon ausgehend handelt es
behandelt wurden, gibt es künftig nicht mehr. Einzweck-     sich bei dem vom Arzt ausgeführten Notfalldienst um Heil-

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Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler                                                                   Nr. 2/2019

behandlungen im Bereich der Humanmedizin und geht so-        Unternehmen kann wirtschaftlich und unternehmerisch
mit über die Anwesenheit und Einsatzbereitschaft hinaus.     durchaus sinnvoll sein. Im Beispielsfall fehlt es jedoch an
                                                             einem außersteuerlichen Grund, der die erstrebte Redu-
                                                             zierung der Umsatzbelastung rechtfertigt. Es liegt vielmehr
 3	Kleinunternehmer: Missbräuchliche                        eine rein künstliche, außerhalb jeder wirtschaftlichen Re-
    Aufspaltung eines Unternehmens                           alität liegende Gestaltung vor. Dementsprechend ist die
                                                             mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerrege-
Unternehmer, deren Umsatz im zurückliegenden Jahr nicht      lung zu versagen.
mehr als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr
voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird,
sind Kleinunternehmer. Somit müssen sie für ihre Umsätze      4	Herrenabende: Aufwendungen können
keine Umsatzsteuer zahlen. Es handelt sich um eine Ba-           gemischt veranlasst werden
gatellregelung zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung
und Praktikabilität. Mit der planmäßigen Aufspaltung ei-     Aufwendungen für die Ausrichtung sogenannter Herren-
nes Unternehmens und der künstlichen Verlagerung von         abende dürfen wegen einer privaten Mitveranlassung nur
Umsätzen mit dem Ziel, die Kleinunternehmergrenze nicht      zur Hälfte als Betriebsausgaben abgezogen werden.
zu überschreiten, wird der Vereinfachungszweck verfehlt.
Die Aufspaltung eines Unternehmens, allein um die Klein-     Beispiel:
unternehmervergünstigung mehrfach in Anspruch nehmen         Im Garten eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei fan-
zu können, ist rechtmissbräuchlich und stellt eine Verlet-
                                                             den regelmäßig Veranstaltungen statt. Die Gäste wurden
zung des Neutralitätsprinzips dar.
                                                             begrüßt, bewirtet und unterhalten. Der Teilnehmerkreis
Beispiel:                                                    bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persön-
                                                             lichkeiten aus Verwaltung, Politik, dem öffentlichem Leben
Der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer        und Vereinen. Eingeladen wurden ausschließlich Männer.
Steuerberatungsgesellschaft war (neben jeweils einer an-     Die Kanzlei machte die Aufwendungen für diese soge-
deren Person) an sechs GmbH & Co. KGs als Komman-            nannten Herrenabende als Betriebsausgaben geltend,
ditist beteiligt. Komplementärin war jeweils eine GmbH,      weil nach ihrer Auffassung die Aufwendungen der Pflege
deren Gesellschafter jeweils die Ehefrau des Mehrheits-      und Vorbereitung von Mandaten diente. Die Aufwendun-
gesellschafters war. Die sechs GmbH & Co. KGs boten
                                                             gen seien daher voll abzugsfähig.
überwiegend Buchführungsleistungen an, und zwar aus-
schließlich an Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug be-      Das FG Düsseldorf hatte die Klage im ersten Rechtsgang
rechtigt waren, da sie steuerfreie Leistungen erbrachten     mit Hinweis auf das Abzugsverbot für Aufwendungen für
und meist Heilberufler oder Kleinunternehmer waren. Die      Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und
Umsätze der einzelnen KGs blieben jeweils unter der          ähnliche Zwecke insgesamt abgelehnt. Im Revisionsver-
Kleinunternehmergrenze. Teilweise wurden die gleichen        fahren hat der BFH diese Entscheidung aufgehoben und
Kunden zwecks Nichtüberschreitung der Kleinunter-            an das FG Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zu-
nehmergrenze nacheinander von mehreren KGs betreut.          rückverwiesen.
Die Arbeiten der KGs wurden mit den Sach- und Perso-         Konsequenz: Das FG Düsseldorf gewährte den Betriebs-
nalmitteln der Steuerberatungsgesellschaft ausgeführt.       ausgabenabzug nunmehr zur Hälfte. Nach Auffassung des
Die Entgelte vereinnahmten die KGs jeweils auf eigene
                                                             FG sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil so-
Rechnung. Das Finanzamt sah die Auslagerung der Buch-
                                                             wohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen
führungsleistungen auf die KGs als missbräuchliche Ge-
                                                             Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen haben.
staltung an und rechnete die Umsätze der KGs der Steu-
erberatungsgesellschaft zu.                                  Bei dem Urteil ging es um sogenannte Herrenabende. Für
                                                             die steuerliche Beurteilung spielt das Geschlecht der Per-
Durch eine derartige Aufspaltung multipliziert sich der
                                                             sonen, die an einer Veranstaltung teilnehmen, keine Rolle.
Wettbewerbsvorteil der aufgespaltenen Kleinunterneh-
                                                             Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Veranstal-
men. Gleichzeitig wirkt sich der Vorsteuerausschluss nicht
                                                             tung handelt, die ausschließlich beruflich oder gemischt
verzerrungsmindernd aus, wenn die abgespaltenen Un-
ternehmen kaum Eingangsleistungen beziehen, sondern          verlasst ist. Bei einer gemischten Veranstaltung kommt es
ihr Geschäft mittels des „Gesellschafterbeitrags“ über die   auf die Zahl der Personen an, die aus beruflichen Gründen
Steuerberatungsgesellschaft bestreiten. Die typisierenden    teilnehmen. Gibt es keinen eindeutigen Maßstab, wird in
Annahmen des Gesetzgebers werden somit nicht mehr            der Regel die hälftige Aufteilung der Kosten angemessen
erfüllt. Es fehlt demnach ein außersteuerlicher Grund, der   sein.
die Aufspaltung rechtfertigen würde.

Zwar hat jeder Bürger das Recht, seine Tätigkeit so zu        5	Produktschulung: Es liegt keine unter-
gestalten, dass sich seine Steuerschuld in Grenzen hält.         richtende Tätigkeit vor
Aber allein das Bestreben, Steuern zu sparen, macht eine
rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die        Die Vermittlung von Kenntnissen über die Produkte eines
gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen          spezifischen Auftraggebers gegenüber Fachhändlern ist
außersteuerlichen Gründen bestimmt ist. Eine umsatz-         keine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit, wenn sie
steuerrechtlich vorteilhafte Aufspaltung in verschiedene     sich nicht als Wissensvermittlung auf der Grundlage ei-

                                                                                                                      3
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler                                                                         Nr. 2/2019

nes allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lernpro-             der neu eintretende Gesellschafter nur zu einem Sechstel
gramms darstellt.                                                 beteiligt gewesen, da seine Beteiligung von einem Drittel
                                                                  nur für ein halbes Jahr bestand.
Das FG hat die Annahme einer „unterrichtenden“ Tätig-
keit verneint, weil hierfür eine Lehrtätigkeit auf Grundlage      Von dieser gesetzlichen Regelung können die Gesell-
eines allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lern-              schafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grund-
programms erforderlich ist. Hierunter fällt nicht eine pro-       lage abweichen. Voraussetzung dafür ist, dass die von
duktspezifische Wissensvermittlung, da es sich insoweit           den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung
um eine einzelfallbezogene beratende Tätigkeit handelt.           für zukünftige Geschäftsjahre getroffen wird und ihr alle
                                                                  Gesellschafter zustimmen. Sie muss zudem ihren Grund
Eine unterrichtende Tätigkeit kann nur dann als freibe-           im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechts-
rufliche Tätigkeit eingestuft werden, wenn Kenntnisse in          missbräuchlich sein. Werden diese Voraussetzungen
organisatorischer und institutionalisierter Form vermittelt       eingehalten, können auch während des Geschäftsjahres
werden, wobei das Ziel des Unterrichts nicht der Verwirkli-       eintretende Gesellschafter an dem vor ihrem Eintritt erwirt-
chung der wirtschaftlichen Ziele des Auftraggebers dienen         schafteten Ergebnis beteiligt werden.
und die Tätigkeit nach Anlass und Zweck nicht unterneh-
mensbezogen sein darf. Deshalb kann auch das Verfas-              Der BFH hat seine bisherige Rechtsauffassung insoweit
sen von Newslettern, die Auftragsarbeiten darstellten und         gelockert. Nicht entschieden hat der BFH, ob bei einer
den Geschäftsinteressen des Auftraggebers dienen soll-            vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Ände-
ten, keine schriftstellerische Tätigkeit darstellen.              rung der Ergebnisverteilung auch während des laufenden
                                                                  Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf
Der BFH hat in vollem Umfang der Auffassung des FG
                                                                  dessen Beginn steuerrechtlich anzuerkennen ist.
zugestimmt.

    6	Vermögensverwaltende Personen­                              7	Veräußerung einer freiberuflichen Ein-
       gesellschaft: Zur Regelung der                                 zelpraxis: Voraussetzungen für die
       Gewinnverteilung                                               Tarifbegünstigung

Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögens-          Der Erlös aus der Veräußerung einer freiberuflichen Ein-
verwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein-           zelpraxis kann tarifbegünstigt sein, sodass der ermäßigte
tritt, kann der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Wer-          Steuersatz angewendet werden kann. Voraussetzung ist,
bungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr               dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögens-
zugerechnet werden. Allerdings muss dies mit Zustim-              mäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen
mung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart           anderen überträgt. Der Veräußerer muss seine freiberuf-
worden sein.                                                      liche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis
                                                                  wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Ob der Man-
Beispiel:                                                         dantenstamm „definitiv“ übertragen wurde, lässt sich in der
                                                                  Regel erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend
An einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Ver-
                                                                  beurteilen. Neben der Dauer der Einstellung der freiberufli-
pachtung waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drit-
                                                                  chen Tätigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
tel beteiligt. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen
Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Nach             –	Die räumliche Entfernung einer wieder aufgenomme-
dem notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesell-           nen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis.
schafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch im Jahr des Ver-
tragsabschlusses erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst          –	Die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und
am 30.6. des Folgejahres gezahlt. Deshalb kam es erst zu             Struktur der Mandate.
diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.                       –	Eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als
Im Jahr der Kaufpreiszahlung entstand bei der GbR ein                Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers.
Verlust in Höhe von ca. 600.000 Euro. Das Finanzamt ver-          –	Die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts.
teilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verblei-
benden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den            Beispiel:
ausgeschiedenen und den neu eingetretenen Gesellschaf-
ter. Die vom neu eingetretenen Gesellschafter erhobene            Mit Vertrag vom 24.1.2008 veräußerte ein Steuerberater
Klage, mit der dieser eine Zurechnung eines Drittels des          (Kläger) seine Kanzlei zum 1.4.2008 für einen Kaufpreis
Verlusts des gesamten Geschäftsjahres begehrte, hatte             in Höhe von 750.000 Euro an eine Steuerberatungsgesell-
Erfolg.                                                           schaft (S-KG). Gegenstand des Kaufvertrags war neben
                                                                  dem mobilen Praxisinventar auch der gesamte Mandan-
Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und dem             tenstamm des Steuerberaters. Der Kläger verpflichtete
neu eingetretenen Gesellschafter den seiner Beteiligungs-         sich, an der Mandatsüberleitung mitzuwirken und darüber
quote entsprechenden Verlust des gesamten Geschäfts-              hinaus neue Mandate für die S-KG zu akquirieren. Gleich-
jahres zugesprochen. Grundsätzlich richtet sich die Vertei-       zeitig schloss der Kläger mit der S-KG eine freiberufliche
lung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden              Tätigkeitsvereinbarung, die bis zum 31.12.2010 befristet
GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre               war. Danach sollte der Kläger seine bisherigen und neu

4
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler                                                                      Nr. 2/2019

akquirierten Mandanten im Namen und auf Rechnung der            deckungsgleich. Liegt sozialversicherungsrechtlich eine
S-KG beraten.                                                   kurzfristige Beschäftigung vor, steuerlich jedoch nicht,
                                                                kann die Lohnsteuer nur individuell und nicht pauschal ab-
Das Finanzamt erließ einen Steuerbescheid für das
                                                                gerechnet werden.
Jahr 2008, berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn von
687.856 Euro und gewährte hierfür die Tarifbegünstigung.
                                                                Bei einer kurzfristigen Beschäftigung darf es sich nicht um
Bei einer späteren Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu
                                                                eine berufsmäßige Tätigkeit handeln. Berufsmäßig ist ei-
dem Ergebnis, dass der Gewinn aus der Veräußerung der
                                                                ne Tätigkeit immer, wenn der Unternehmer
Steuerberatungskanzlei als nicht begünstigter, laufen-
der Gewinn zu erfassen sei. Denn der Steuerberater habe         –	einen Arbeitslosen oder
seine Tätigkeit für die S-KG zum 28.2.2010 aufgegeben           –	Personen während der Elternzeit oder
und unter Mitnahme des überwiegenden Teils seiner Man-
danten wieder eine Beratungstätigkeit im Rahmen einer           –	Personen während eines unbezahlten Urlaubs be-
Einzelpraxis aufgenommen. Dass dies zum Zeitpunkt der              schäftigt.
Veräußerung nicht vorhersehbar gewesen sei, führt nach
Auffassung des FG zu keiner anderen Beurteilung.                Berufsmäßig ist eine Tätigkeit auch, wenn sie von vornhe-
                                                                rein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist. Das
Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt. Es hat           kann nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Sozi-
zutreffend berücksichtigt, dass der Steuerberater seine         alversicherungsträger vermieden werden, wenn der Unter-
Einzelpraxis in derselben Stadt mit einem Teil seiner frühe-    nehmer Folgendes beachtet:
ren Mitarbeiter wiedereröffnet hat und seine Tätigkeit so-
                                                                –	Es handelt sich nicht um ständige Wiederholungen,
wie die Art und Struktur der Mandate gleichgeblieben sind.
                                                                   wenn der Unternehmer mit seiner Aushilfe einen Rah-
Darüber hinaus hat das FG zutreffend hervorgehoben,
                                                                   menarbeitsvertrag abschließt.
dass der Steuerberater seine früheren Mandanten auch
während der 22 Monate bis zur Wiedereröffnung seiner            –	Der Rahmenarbeitsvertrag darf allerdings maximal ei-
Einzelpraxis als freier Mitarbeiter der S-KG beraten hatte.        nen Zeitraum von zwölf Monaten umfassen.
Allerdings war dies für die Verwirklichung des Tatbestands
                                                                –	Der Arbeitseinsatz darf pro Kalenderjahr nicht mehr als
der Praxisveräußerung grundsätzlich unschädlich. Der
                                                                   70 Arbeitstage betragen.
fortdauernde Kontakt des Klägers zu seinen bisherigen
Mandanten hatte aber zur Folge, dass die definitive Über-       –	Die Beschäftigungsdauer ist für die einzelne Tätigkeit
tragung des Mandantenstamms auf die S-KG, im Sinne                 kalenderjahrüberschreitend zu beurteilen.
einer Festigung der persönlichen Mandatsbeziehungen,
längere Zeit in Anspruch nahm. Unter Berücksichtigung           Verlängert der Unternehmer einen Rahmenarbeitsvertrag
dieser Besonderheit reichte die Zeitspanne von 22 Mona-         auf mehr als zwölf Monate, liegt ab dem Zeitpunkt der Ver-
ten bis zur Wiedereröffnung der Einzelpraxis im Streitfall      längerung ein regelmäßiges Beschäftigungsverhältnis und
nicht aus, um zu einer definitiven Übertragung des Man-         keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
dantenstamms zu führen.
                                                                Wird ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf zwölf Mona-
                                                                te begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein
                                                                neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom
 8	Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenzen
                                                                Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer
    ab dem 1.1.2019 dauerhaft angehoben                         regelmäßig ausgeübten Beschäftigung auszugehen. Be-
                                                                grenzt der Unternehmer den Rahmenarbeitsvertrag zu-
Der Bundestag hat am 30.11.2018 das „Gesetz zur Stär-
                                                                nächst auf zwölf Monate und schließt er erst nach Ablauf
kung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz
                                                                von zwölf Monaten einen neuen Rahmenarbeitsvertrag ab,
in der Arbeitslosenversicherung“ verabschiedet. Die Zeit-
                                                                kann das neue Arbeitsverhältnis wiederum als ein kurz-
grenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Be-
                                                                fristiges Arbeitsverhältnis gestaltet werden, wenn ein Zwi-
schäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, die bis
                                                                schenzeitraum von drei Monaten eingehalten wird.
zum 31.12.2018 befristet war, bleiben über den 31.12.2018
hinaus bestehen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die
Grenze wieder auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage zu-
rückgehen sollte. Nunmehr bleibt es dabei, dass Beschäf-         9	Veräußerung von Einzelwirtschafts­
tigungen in der Sozialversicherung kurzfristig sind, wenn           gütern: Keine ermäßigte Besteuerung
sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage              für mehrjährige Tätigkeiten
begrenzt sind.
                                                                Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die aus der Veräuße-
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel       rung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils
vorteilhafter als alle anderen Arten einer Teilzeitbeschäfti-   neben den übrigen laufenden Einkünften aus selbstständi-
gung. Kurzfristige Beschäftigungen gibt es als abgaben-         ger Arbeit erzielt werden, können nicht ermäßigt besteuert
freie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht         werden. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u.a.
und als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 40a Abs. 1 EStG,          Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Mehrjährig ist ei-
bei der die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent ermit-           ne Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veran-
telt werden kann. Die Voraussetzungen bei der Sozial-           lagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr
versicherung und der Lohnsteuer sind allerdings nicht           als zwölf Monaten umfasst.

                                                                                                                         5
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler                                                                     Nr. 2/2019

Für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist geklärt,       in allen anderen Mitgliedstaaten der EU erfasst. Bei der
dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere            Ermittlung des Grenzwerts ist Folgendes zu beachten:
Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit
                                                                –	Wurden im Jahr 2018 Rundfunk-, Fernseh-, Telekom-
eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen. Die Vergü-
                                                                   munikationsdienstleistung oder eine andere Dienstleis-
tung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der
                                                                   tung auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in
Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließ-
                                                                   anderen EU-Ländern oberhalb dieser Grenze ausge-
lich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung
                                                                   führt, ist die Neuregelung und damit die Bagatellgrenze
dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten
                                                                   – zumindest für 2019 – unbeachtlich.
hat. Alternativ gilt die Tarifermäßigung auch dann, wenn ei-
ne sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit         –	Hat die Summe der Rundfunk-, Fernseh-, Telekommu-
vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen      nikationsdienstleistung oder eine andere Dienstleis-
ausreichend abgrenzbar ist und in einem einzigen Veran-            tung auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer
lagungszeitraum vergütet wird.                                     in anderen Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2018 die
                                                                   Grenze nicht überschritten, dann befindet sich der
Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die          Ort der Rundfunk-, Fernseh- Telekommunikations-
mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vo-          dienstleistung oder einer anderen Dienstleistung auf
rangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch              elektronischem Weg ab 2019 wieder am Standort des
zusammengeballt zufließen. Da für den Steuerpflichtigen            leistenden Unternehmers.
in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der –
je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss-        –	Wird im Jahr 2019 die Grenze von 10.000 Euro für die
oder das Realisationsprinzip vorgegebene – Zeitpunkt der           beschriebenen Dienstleistungen in der Summe über-
letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser              schritten, verlagert sich der Ort der Leistungen wieder
Einnahme eintritt. Schließlich erfasst die Regelung eine           in den jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungs-
einmalige Sonderzahlung, die für langjährige Dienste auf-          empfängers, und zwar mit dem Umsatz, mit dem die
grund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird.         Grenze überschritten wird.

Das Veräußerungsentgelt aus der Veräußerung eines               Der leistende Unternehmer, der die Bagatellgrenze nicht
betrieblich im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte ge-         überschritten hat bzw. nicht überschreitet, kann auf die
nutzten Gebäudeteils stellt zwar einen wirtschaftlichen         Anwendung der neuen Bagatellgrenze verzichten. Er ist
Vorteil dar, der auch zusammengeballt erzielt wird. Das         dann an diesen Verzicht für mindestens zwei Jahre ge-
Halten und Nutzen eines betrieblichen Gebäudeteils im           bunden.
Rahmen der Erzielung von Einkünften im freiberuflichen
Betrieb bis zur Veräußerung ist aber weder mit einer be-        Rechnungsvorschriften: Bei der Verlagerung des Leis-
sonderen mehrjährigen Tätigkeit, der sich der Freiberufler      tungsorts von Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikati-
ausschließlich widmet, vergleichbar noch mit einer mehr-        onsdienstleistung oder einer anderen Dienstleistung auf
jährigen „arbeitnehmerähnlichen“ Tätigkeit. Ebenso wenig        elektronischem Weg in den Wohnsitzstaat bzw. Sitzstaat
kann eine Ähnlichkeit des Veräußerungsentgelts mit Ein-         des Leistungsempfängers mussten die betroffenen Un-
nahmen bejaht werden, die auf der mehrjährigen üblichen         ternehmer bisher die Rechnungsvorschriften der jewei-
Tätigkeit beruhen, aber atypisch aufgrund einer vorange-        ligen EU-Länder beachten. Dies ist ab 2019 nicht mehr
gangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammenge-             erforderlich. Danach können Unternehmer, die Rundfunk-,
ballt erzielt werden.                                           Fernseh- Telekommunikationsdienstleistung oder eine an-
                                                                dere Dienstleistung auf elektronischem Weg erbringen
                                                                und am MOSS-Verfahren (MOSS = Mini-One-Stop-Shop)
                                                                teilnehmen, Rechnungen nach dem Recht des Mitglied-
    10	E-Commerce: Neue Bagatellregelung
                                                                staates ausstellen, in dem sie ihre Teilnahme am MOSS-
        ab 2019                                                 Verfahren angezeigt haben. In Deutschland z.B. bei dem
Führt ein Unternehmer/Freiberufler eine Rundfunk-, Fern-        Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ein in Deutschland
seh-, Telekommunikationsdienstleistung oder eine ande-          ansässiger Unternehmer, der elektronische Dienstleistun-
re Dienstleistung auf elektronischem Weg aus, befindet          gen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten erbringt,
sich der Ort der Leistung unabhängig von der Höhe der           kann somit seine Rechnungen nach den deutschen Vor-
ausgeführten Umsätze dort wo der Leistungsempfän-               schriften erstellen, wenn er dem BZSt seine Teilnahme
ger ansässig ist. Von dieser Regelung sind insbesonde-          am MOSS-Verfahren angezeigt hat.
re die Unternehmen betroffen, die Ihre Dienstleistungen
                                                                Nachweis des Wohnsitzes: Ab 2019 gibt es außerdem
online, z.B. durch Downloads, anbieten. Zusätzlich gilt ab
                                                                Erleichterungen beim Nachweis des Wohnsitzes des
dem 1.1.2019 eine EU-einheitliche Bagatellgrenze von
                                                                Leistungsempfängers. Bis zum Betrag von 100.000 Euro
10.000 Euro.
                                                                (Nettoumsatz aller Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunika-
Konsequenz ist, dass sich die Leistungen auf elektroni-         tionsdienstleistungen oder anderer Dienstleistungen auf
schem Weg erst dann in das Land des Leistungsempfän-            elektronischem Weg in allen anderen Mitgliedstaaten)
gers verlagern, wenn die oben angeführte Bagatellgrenze         genügt ein Beweismittel im Sinne der Mehrwertsteuersys-
überschritten ist.                                              temrichtlinie-Durchführungsverordnung (z.B. IP-Adresse
                                                                oder IBAN-Ländercode). Nicht ausreichend ist aber die
Die Bagatellgrenze von 10.000 Euro ist ein Betrag, der al-      vom Kunden stammende Rechnungsanschrift. Bis zum
le vorgenannten Leistungen an alle Nichtunternehmer             Jahr 2018 waren zwei Beweismittel erforderlich.

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