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M&A DIALOG Ausgabe April 2019 LEGAL, TAX, FINANCIAL NEWS Lesen Sie in dieser Ausgabe VERSCHÄRFUNG DER INVESTITIONSKONTROLLE – Neue Hindernisse bei M&A-Transaktionen durch Verschärfung der Investitionsprüfung? STRENGERE AD-HOC-PUBLIZITÄT BEIM UNTERNEHMENSKAUF – Die BaFin ändert ihre Aufsichtspraxis zur Veröffentlichungspflicht von Zwischenschritten
M&A DIALOG APRIL 2019 VERSCHÄRFUNG DER INVESTITIONSKONTROLLE Neue Hindernisse bei M&A-Transaktionen durch Verschärfung der Investitionsprüfung? Die Bundesregierung nimmt Investitionen in 25 Prozent, wenn der Erwerb die öffentliche strategischen Bereichen stärker in den Blick und Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepublik hat die Prüfungskompetenz des Bundesminis- Deutschland gefährdet. teriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit der Unternehmen der Medienwirtschaft 12. Verordnung zur Änderung der Außenwirt- wurden nunmehr in den Katalog des § 55 Abs. 1 schaftsverordnung (AWV) vom 19. Dezember 2018 Satz 2 AWV aufgenommen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zur Vermeidung von Sicherheitsgefahren bei AWV), und damit den kritischen Infrastrukturen Unternehmensübernahmen durch Ausländer er- gleichgestellt. weitert. Sie ist am 28. Dezember 2018 in Kraft Zudem sind zur Vermeidung von Um- getreten. gehungen extensive Regelungen der Anteils- Ausländer im Anwendungsbereich der zurechnung für die Feststellung des Erreichens der sektorspezifischen Investitionskontrolle (Rüs- Prüfschwellenwerte von 10 Prozent bzw. 25 tungs-, Dual Use-Güter sowie IT-Sicherheits- Prozent festgelegt worden. Diese Anteilszurech- Industrie) ist jeder Erwerber, sei es aus der nungsregelungen dienen auch der Klarstellung EU/EFTA bzw. einem Drittland. Die sektorüber- und Vermeidung von missbräuchlichen Ge- greifende Investitionskontrolle betrifft Erwerber staltungen oder Umgehungsgeschäfte. Infolge der aus Ländern, die nicht zur EU oder EFTA gehören. Zurechnungsregeln kann beispielsweise auch der Auch sogenannte mittelbare Erwerbsvorgänge Erwerb eines deutschen Unternehmens oder die durch Erwerber aus dem EU-Ausland unterliegen Beteiligung daran durch eine deutsche GmbH der einer Missbrauchskontrolle, so dass Umgehungs- Investitionskontrolle unterliegen, wenn an der versuche erschwert werden. GmbH ein Unternehmen aus einem Drittstaat mit mindestens 10 Prozent bzw. 25 Prozent der ÄNDERUNGEN Stimmrechte (mittelbar) beteiligt ist. Geändert wurden die Prüfschwellenwerte zur AUSWIRKUNGEN AUF Eröffnung der Prüfungskompetenz des BMWi. Sie UNTERNEHMENSVERKÄUFE? wurden von mindestens 25 Prozent auf mindestens 10 Prozent der Stimmrechte herabgesetzt. Dies Angesichts der verschärften Anteilszurechnungs- betrifft Stimmrechte an Unternehmen regelungen sollten sowohl Verkäufer von in den Anwendungsbereich der AWV fallenden Unter- – im Regelungsbereich der sektorenübergrei- nehmen im Vorfeld einer Transaktion die Gesell- fenden Investitionskontrolle, die bestimmte, schafterstruktur potenzieller Erwerber genauer besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastruk- abklären, als auch potenzielle Käufer frühzeitig turen, sog. kritische Infrastrukturen, betreiben prüfen, ob das Zielunternehmen in den Anwen- oder Leistungen im Umfeld solcher Infra- dungsbereich der Investitionskontrolle des BMWi strukturen erbringen. Hierzu gehören auch fällt. Das BMWi kann solche Erwerbe innerhalb Bereiche wie Energie, Wasser, Lebensmittel, von vier Monaten nach vollständiger Übermittlung Informationstechnologie und Telekommunika- der Unterlagen untersagen. Der unmittelbare tion, Cloud Computing, Gesundheit, Finanzen Erwerber ist zur Mitteilung gegenüber dem BMWi und Versicherungen, Transport und Verkehr, verpflichtet. In Zweifelsfällen kann aus Gründen Telematik (§ 55 Abs. 1 S. 2 AWV) und der Transaktions- bzw. Investitionssicherheit die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheini- – im Bereich der sektorspezifischen Investitions- gung des BMWi im Einzelfall angezeigt sein. kontrolle (§§ 60 Abs. 1 S. 1, 60a Abs. 1 AWV). Unternehmen der Medienwirtschaft sind mit einer Bei den übrigen Unternehmen bleibt es bei dem beträchtlichen Rechtsunsicherheit auf Grund der bisherigen Prüfschwellenwert von mindestens weiten Definition in § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AWV 2
M&A DIALOG APRIL 2019 konfrontiert. Dem BMWi eröffnet sich dadurch ein Erwerb die öffentliche Sicherheit oder Ordnung weiter Einschätzungs- und Zugriffsspielraum. der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Insbesondere auch die Beteiligungs- branche wird sich auf die reduzierten Prüf- FAZIT UND AUSBLICK schwellenwerte einstellen müssen. Kapitalerhöhungen oder Debt-Equity- Der Trend zur Verschärfung der Investitionskon- Swaps sind beispielsweise relevante Erwerbs- trolle geht weiter; bei M&A-Transaktionen ist vorgänge, wenn ausländische Investoren mindes- dieser Bereich verstärkt in die Prüfung mit tens 10 Prozent der Stimmrechte an Unternehmen aufzunehmen. Auf europäischer Ebene ist am im Bereich der kritischen Infrastrukturen bzw. an 21. März 2019 die Verordnung zum Umgang mit Unternehmen mit Rüstungs- und IT-Sicherheits- ausländischen Übernahmen (Verordnung (EU) relevanz erwerben. Vorstehendes gilt auch bei 2019/452) im Amtsblatt der EU verkündet worden. mindestens 25 Prozent der Stimmrechte, wenn der Sie wird am 11. Oktober 2020 in Kraft treten. KONTAKTE FÜR WEITERE INFORMATIONEN Dr. Oliver Schmitt, Claudia Geercken D.E.A. (Univ. Rennes I) Rechtsanwältin Rechtsanwalt Senior Associate Partner T +49 89 9287 803 11 T +49 89 9287 803 21 oliver.schmitt@roedl.com claudia.geercken@roedl.com SEIEN SIE DABEI! 3
M&A DIALOG APRIL 2019 STRENGERE AD-HOC-PUBLIZITÄT BEIM UNTERNEHMENSKAUF Die BaFin ändert ihre Aufsichtspraxis zur Veröffentlichungspflicht von Zwischenschritten Bereits seit der Geltl-Rechtsprechung des EuGH prüfen, ob einem Ereignis im Rahmen des Ver- im Jahr 2012 ist es allgemein anerkannt, dass nicht fahrens bereits zuvor Kursbeeinflussungspotenzial nur ein Endergebnis eines gestreckten Vorgangs zukommen kann.” eine veröffentlichungspflichtige Insiderinforma- Dieser Schritt führt bei der Beurteilung tion darstellen kann, sondern ggf. auch vorher- des Vorliegens einer Insiderinformation im Rah- gehende Zwischenschritte. Das wurde mit der men eines gestreckten Sachverhalts zweifelsfrei Einführung der europäischen Marktmissbrauchs- zu einer erheblichen Vorverlagerung der tat- verordnung (MAR) im Jahr 2016 auch gesetzlich, in bestandlichen Insiderinformation. Auch hat die Artikel 7 Abs. 3 MAR, geregelt. Verunsicherung im Markt, wie der Ad-hoc- Klassischer Fall eines zeitlich gestreck- Publizität von Insiderinformationen entsprochen ten Vorgangs ist der Unternehmenskauf, der sich werden soll, dadurch zugenommen. regelmäßig von ersten Sondierungen, über die Zwar kann ein Emittent dieser Ver- Durchführung einer Due Diligence, zu Vertrags- öffentlichungspflicht entgegentreten, indem er die verhandlungen und schließlich einem möglichen Veröffentlichung durch eine Selbstbefreiung Abschluss zeitlich gliedert. gemäß und unter den Voraussetzungen des Artikel Die bisherige Aufsichtspraxis der BaFin 17 Abs. 4 MAR aufschiebt und damit dem sah im Falle eines gestreckten Vorgangs vor, dass Geheimhaltungsinteresse im Rahmen eines ein Zwischenschritt erst dann eine Insider- Unternehmenskaufs Genüge tut. Allerdings be- information darstellt und somit grundsätzlich zu deutet das für den beteiligten Emittenten das veröffentlichen ist, sofern das Endergebnis über- Risiko einer verspäteten Veröffentlichung sowie wiegend wahrscheinlich ist. Bei einem Unter- erhöhten Verwaltungsaufwand. nehmenskauf konnte man hiervon vielfach nach Eine Selbstbefreiung von der Ver- Abschluss der Due Diligence Prüfung und Einigung öffentlichungspflicht verlangt zum einen das über die Grundparameter der Vertragsverhand- Führen einer Insiderliste, die stets zu aktualisieren lungen ausgehen. ist. Zum anderen ist eine Selbstbefreiung nur Mit der Bekanntmachung ihrer FAQs solange möglich, wie sichergestellt werden kann, zur Veröffentlichung von Insiderinformationen im dass die Insiderinformation tatsächlich geheim ge- Jahr 2018, bestätigt am 31. Januar 2019, ist die halten werden kann. Das macht eine ständige BaFin von dieser Verwaltungspraxis abgerückt. Die Überwachung des Marktes durch den Emittenten BaFin führt nunmehr aus, „auf eine Mindest- notwendig, damit der, sollten Gerüchte die wahrscheinlichkeit für den Eintritt des End- Insiderinformation betreffend im Markt sein, die ergebnisses kommt es aber nicht an, es darf nur Insiderinformation unverzüglich veröffentlichen nicht völlig ausgeschlossen sein.“ Bei M&A- Trans- kann. aktionen zieht die BaFin hieraus den Schluss: Die Vorbereitung einer M&A-Trans- „Insbesondere bei bedeutenden M&A-Trans- aktion unter Ausschluss der Öffentlichkeit wird aktionen empfiehlt es sich, auch schon vor der durch die geänderte Verwaltungspraxis der BaFin Durchführung einer etwaigen Due Diligence zu folglich deutlich erschwert. 4
NEWSLETTER M&A DIALOG APRIL 2019 FAZIT Es empfiehlt sich im Rahmen eines Unter- sollte der Emittent den Transaktionspartner auf nehmenskaufs bereits frühzeitig zu prüfen, ob eine seine möglichen Offenlegungspflichten hinweisen, Selbstbefreiung notwendig ist, und die Voraus- belehren und die Geheimhaltung möglichst früh- setzungen dafür vorliegen die Veröffentlichungs- zeitig entsprechend vertraglich, ggf. unter An- pflicht aufzuschieben. Um die notwendige Ge- drohung einer Vertragsstrafe, vereinbaren. heimhaltungsvoraussetzung zu gewährleisten, KONTAKTE FÜR WEITERE INFORMATIONEN Dr. Oliver Schmitt, Tobias Reiter D.E.A. (Univ. Rennes I) Rechtsanwalt Rechtsanwalt Senior Associate Partner T +49 89 9287 803 11 T +49 89 9287 803 21 oliver.schmitt@roedl.com tobias.reiter@roedl.com Impressum Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich Newsletter M&A Dialog | dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder be- triebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Ausgabe April 2019 Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner Herausgeber nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf Steuerberatungsgesellschaft mbH einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer Denninger Straße 84 juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzel- fall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner über- 81925 München nimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser Deutschland aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner T +49 89 9287 800 stehen gerne für Sie zur Verfügung. www.roedl.de Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf Verantwortlich für den Inhalt laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Dr. Oliver Schmitt Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, oliver.schmitt@roedl.com bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. Layout/Satz Franziska Stahl franziska.stahl@roedl.com 5
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