M&A DIALOG LEGAL, TAX, FINANCIAL NEWS - Rödl & Partner

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LEGAL, TAX, FINANCIAL NEWS

  Lesen Sie in dieser Ausgabe
   VERSCHÄRFUNG DER INVESTITIONSKONTROLLE
     – Neue Hindernisse bei M&A-Transaktionen durch Verschärfung der Investitionsprüfung?

   STRENGERE AD-HOC-PUBLIZITÄT BEIM
    UNTERNEHMENSKAUF
     – Die BaFin ändert ihre Aufsichtspraxis zur Veröffentlichungspflicht von Zwischenschritten
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 VERSCHÄRFUNG DER
INVESTITIONSKONTROLLE
Neue Hindernisse bei M&A-Transaktionen durch
Verschärfung der Investitionsprüfung?
Die Bundesregierung nimmt Investitionen in            25 Prozent, wenn der Erwerb die öffentliche
strategischen Bereichen stärker in den Blick und      Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepublik
hat die Prüfungskompetenz des Bundesminis-            Deutschland gefährdet.
teriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit der                Unternehmen der Medienwirtschaft
12. Verordnung zur Änderung der Außenwirt-            wurden nunmehr in den Katalog des § 55 Abs. 1
schaftsverordnung (AWV) vom 19. Dezember 2018         Satz 2 AWV aufgenommen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
zur Vermeidung von Sicherheitsgefahren bei            AWV), und damit den kritischen Infrastrukturen
Unternehmensübernahmen durch Ausländer er-            gleichgestellt.
weitert. Sie ist am 28. Dezember 2018 in Kraft                   Zudem sind zur Vermeidung von Um-
getreten.                                             gehungen extensive Regelungen der Anteils-
           Ausländer im Anwendungsbereich der         zurechnung für die Feststellung des Erreichens der
sektorspezifischen Investitionskontrolle (Rüs-        Prüfschwellenwerte von 10 Prozent bzw. 25
tungs-, Dual Use-Güter sowie IT-Sicherheits-          Prozent festgelegt worden. Diese Anteilszurech-
Industrie) ist jeder Erwerber, sei es aus der         nungsregelungen dienen auch der Klarstellung
EU/EFTA bzw. einem Drittland. Die sektorüber-         und Vermeidung von missbräuchlichen Ge-
greifende Investitionskontrolle betrifft Erwerber     staltungen oder Umgehungsgeschäfte. Infolge der
aus Ländern, die nicht zur EU oder EFTA gehören.      Zurechnungsregeln kann beispielsweise auch der
Auch sogenannte mittelbare Erwerbsvorgänge            Erwerb eines deutschen Unternehmens oder die
durch Erwerber aus dem EU-Ausland unterliegen         Beteiligung daran durch eine deutsche GmbH der
einer Missbrauchskontrolle, so dass Umgehungs-        Investitionskontrolle unterliegen, wenn an der
versuche erschwert werden.                            GmbH ein Unternehmen aus einem Drittstaat mit
                                                      mindestens 10 Prozent bzw. 25 Prozent der
ÄNDERUNGEN                                            Stimmrechte (mittelbar) beteiligt ist.

Geändert wurden die Prüfschwellenwerte zur            AUSWIRKUNGEN AUF
Eröffnung der Prüfungskompetenz des BMWi. Sie         UNTERNEHMENSVERKÄUFE?
wurden von mindestens 25 Prozent auf mindestens
10 Prozent der Stimmrechte herabgesetzt. Dies         Angesichts der verschärften Anteilszurechnungs-
betrifft Stimmrechte an Unternehmen                   regelungen sollten sowohl Verkäufer von in den
                                                      Anwendungsbereich der AWV fallenden Unter-
– im Regelungsbereich der sektorenübergrei-           nehmen im Vorfeld einer Transaktion die Gesell-
  fenden Investitionskontrolle, die bestimmte,        schafterstruktur potenzieller Erwerber genauer
  besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastruk-   abklären, als auch potenzielle Käufer frühzeitig
  turen, sog. kritische Infrastrukturen, betreiben    prüfen, ob das Zielunternehmen in den Anwen-
  oder Leistungen im Umfeld solcher Infra-            dungsbereich der Investitionskontrolle des BMWi
  strukturen erbringen. Hierzu gehören auch           fällt. Das BMWi kann solche Erwerbe innerhalb
  Bereiche wie Energie, Wasser, Lebensmittel,         von vier Monaten nach vollständiger Übermittlung
  Informationstechnologie und Telekommunika-          der Unterlagen untersagen. Der unmittelbare
  tion, Cloud Computing, Gesundheit, Finanzen         Erwerber ist zur Mitteilung gegenüber dem BMWi
  und Versicherungen, Transport und Verkehr,          verpflichtet. In Zweifelsfällen kann aus Gründen
  Telematik (§ 55 Abs. 1 S. 2 AWV) und                der Transaktions- bzw. Investitionssicherheit die
                                                      Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheini-
– im Bereich der sektorspezifischen Investitions-     gung des BMWi im Einzelfall angezeigt sein.
  kontrolle (§§ 60 Abs. 1 S. 1, 60a Abs. 1 AWV).
                                                      Unternehmen der Medienwirtschaft sind mit einer
Bei den übrigen Unternehmen bleibt es bei dem         beträchtlichen Rechtsunsicherheit auf Grund der
bisherigen Prüfschwellenwert von mindestens           weiten Definition in § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AWV

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konfrontiert. Dem BMWi eröffnet sich dadurch ein    Erwerb die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
weiter Einschätzungs- und Zugriffsspielraum.        der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
           Insbesondere auch die Beteiligungs-
branche wird sich auf die reduzierten Prüf-         FAZIT UND AUSBLICK
schwellenwerte einstellen müssen.
           Kapitalerhöhungen oder Debt-Equity-      Der Trend zur Verschärfung der Investitionskon-
Swaps sind beispielsweise relevante Erwerbs-        trolle geht weiter; bei M&A-Transaktionen ist
vorgänge, wenn ausländische Investoren mindes-      dieser Bereich verstärkt in die Prüfung mit
tens 10 Prozent der Stimmrechte an Unternehmen      aufzunehmen. Auf europäischer Ebene ist am
im Bereich der kritischen Infrastrukturen bzw. an   21. März 2019 die Verordnung zum Umgang mit
Unternehmen mit Rüstungs- und IT-Sicherheits-       ausländischen Übernahmen (Verordnung (EU)
relevanz erwerben. Vorstehendes gilt auch bei       2019/452) im Amtsblatt der EU verkündet worden.
mindestens 25 Prozent der Stimmrechte, wenn der     Sie wird am 11. Oktober 2020 in Kraft treten.

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                   Dr. Oliver Schmitt,                                 Claudia Geercken
                   D.E.A. (Univ. Rennes I)                             Rechtsanwältin
                   Rechtsanwalt                                        Senior Associate
                   Partner
                   T        +49 89 9287 803 11                         T       +49 89 9287 803 21
                   oliver.schmitt@roedl.com                            claudia.geercken@roedl.com

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 STRENGERE AD-HOC-PUBLIZITÄT
BEIM UNTERNEHMENSKAUF
Die BaFin ändert ihre Aufsichtspraxis zur
Veröffentlichungspflicht von Zwischenschritten
Bereits seit der Geltl-Rechtsprechung des EuGH          prüfen, ob einem Ereignis im Rahmen des Ver-
im Jahr 2012 ist es allgemein anerkannt, dass nicht     fahrens bereits zuvor Kursbeeinflussungspotenzial
nur ein Endergebnis eines gestreckten Vorgangs          zukommen kann.”
eine veröffentlichungspflichtige Insiderinforma-                   Dieser Schritt führt bei der Beurteilung
tion darstellen kann, sondern ggf. auch vorher-         des Vorliegens einer Insiderinformation im Rah-
gehende Zwischenschritte. Das wurde mit der             men eines gestreckten Sachverhalts zweifelsfrei
Einführung der europäischen Marktmissbrauchs-           zu einer erheblichen Vorverlagerung der tat-
verordnung (MAR) im Jahr 2016 auch gesetzlich, in       bestandlichen Insiderinformation. Auch hat die
Artikel 7 Abs. 3 MAR, geregelt.                         Verunsicherung im Markt, wie der Ad-hoc-
            Klassischer Fall eines zeitlich gestreck-   Publizität von Insiderinformationen entsprochen
ten Vorgangs ist der Unternehmenskauf, der sich         werden soll, dadurch zugenommen.
regelmäßig von ersten Sondierungen, über die                       Zwar kann ein Emittent dieser Ver-
Durchführung einer Due Diligence, zu Vertrags-          öffentlichungspflicht entgegentreten, indem er die
verhandlungen und schließlich einem möglichen           Veröffentlichung durch eine Selbstbefreiung
Abschluss zeitlich gliedert.                            gemäß und unter den Voraussetzungen des Artikel
            Die bisherige Aufsichtspraxis der BaFin     17 Abs. 4 MAR aufschiebt und damit dem
sah im Falle eines gestreckten Vorgangs vor, dass       Geheimhaltungsinteresse im Rahmen eines
ein Zwischenschritt erst dann eine Insider-             Unternehmenskaufs Genüge tut. Allerdings be-
information darstellt und somit grundsätzlich zu        deutet das für den beteiligten Emittenten das
veröffentlichen ist, sofern das Endergebnis über-       Risiko einer verspäteten Veröffentlichung sowie
wiegend wahrscheinlich ist. Bei einem Unter-            erhöhten Verwaltungsaufwand.
nehmenskauf konnte man hiervon vielfach nach                       Eine Selbstbefreiung von der Ver-
Abschluss der Due Diligence Prüfung und Einigung        öffentlichungspflicht verlangt zum einen das
über die Grundparameter der Vertragsverhand-            Führen einer Insiderliste, die stets zu aktualisieren
lungen ausgehen.                                        ist. Zum anderen ist eine Selbstbefreiung nur
            Mit der Bekanntmachung ihrer FAQs           solange möglich, wie sichergestellt werden kann,
zur Veröffentlichung von Insiderinformationen im        dass die Insiderinformation tatsächlich geheim ge-
Jahr 2018, bestätigt am 31. Januar 2019, ist die        halten werden kann. Das macht eine ständige
BaFin von dieser Verwaltungspraxis abgerückt. Die       Überwachung des Marktes durch den Emittenten
BaFin führt nunmehr aus, „auf eine Mindest-             notwendig, damit der, sollten Gerüchte die
wahrscheinlichkeit für den Eintritt des End-            Insiderinformation betreffend im Markt sein, die
ergebnisses kommt es aber nicht an, es darf nur         Insiderinformation unverzüglich veröffentlichen
nicht völlig ausgeschlossen sein.“ Bei M&A- Trans-      kann.
aktionen zieht die BaFin hieraus den Schluss:                      Die Vorbereitung einer M&A-Trans-
„Insbesondere bei bedeutenden M&A-Trans-                aktion unter Ausschluss der Öffentlichkeit wird
aktionen empfiehlt es sich, auch schon vor der          durch die geänderte Verwaltungspraxis der BaFin
Durchführung einer etwaigen Due Diligence zu            folglich deutlich erschwert.

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FAZIT

Es empfiehlt sich im Rahmen eines Unter-             sollte der Emittent den Transaktionspartner auf
nehmenskaufs bereits frühzeitig zu prüfen, ob eine   seine möglichen Offenlegungspflichten hinweisen,
Selbstbefreiung notwendig ist, und die Voraus-       belehren und die Geheimhaltung möglichst früh-
setzungen dafür vorliegen die Veröffentlichungs-     zeitig entsprechend vertraglich, ggf. unter An-
pflicht aufzuschieben. Um die notwendige Ge-         drohung einer Vertragsstrafe, vereinbaren.
heimhaltungsvoraussetzung zu gewährleisten,

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                    Dr. Oliver Schmitt,                                       Tobias Reiter
                    D.E.A. (Univ. Rennes I)                                   Rechtsanwalt
                    Rechtsanwalt                                              Senior Associate
                    Partner
                    T        +49 89 9287 803 11                               T       +49 89 9287 803 21
                    oliver.schmitt@roedl.com                                  tobias.reiter@roedl.com

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                                                       und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich
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                                                       triebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle
Ausgabe April 2019                                     Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der
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Layout/Satz
Franziska Stahl
franziska.stahl@roedl.com

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