Maßnahmen Coronavirus - WAS können Unternehmen jetzt WIE tun und WIE kann sie der WT bestmöglich unterstützen TEIL 3 - 1. April 2020 - KSW

Die Seite wird erstellt Jannis Riedl
 
WEITER LESEN
Maßnahmen Coronavirus - WAS können Unternehmen jetzt WIE tun und WIE kann sie der WT bestmöglich unterstützen TEIL 3 - 1. April 2020 - KSW
Maßnahmen Coronavirus
      WAS können Unternehmen jetzt WIE tun und WIE kann sie der WT
                       bestmöglich unterstützen

                          TEIL 3 – 1. April 2020

Akademie SW               © Athron WP & StB GmbH                     1
Maßnahmen Coronavirus - WAS können Unternehmen jetzt WIE tun und WIE kann sie der WT bestmöglich unterstützen TEIL 3 - 1. April 2020 - KSW
Kontakt

         WP/StB Mag. Christian Steiner
         Athron WP und StB GmbH
         Beratung / Gutachten / Wirtschaftsprüfung

         Email:
         christian.steiner@athron.at
         Homepage:
         www.athron.at

         Telefon:
         +43 (0) 650 353 43 89

Akademie SW                           © Athron WP & StB GmbH   2
Maßnahmen Coronavirus - WAS können Unternehmen jetzt WIE tun und WIE kann sie der WT bestmöglich unterstützen TEIL 3 - 1. April 2020 - KSW
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige
       Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                          3
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige
       Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                          4
Übersicht
                                       Übersicht bestätigte Fälle
                                       (Stand: 15.3.2020)

Akademie SW   © Athron WP & StB GmbH                            5
Übersicht
                                       Übersicht bestätigte Fälle
                                       (Stand: 17.3.2020)

Akademie SW   © Athron WP & StB GmbH                            6
Übersicht
                                       Übersicht bestätigte Fälle
                                       (Stand: 24.3.2020)

Akademie SW   © Athron WP & StB GmbH                            7
Übersicht
                                       Übersicht bestätigte Fälle
                                       (Stand: 1.4.2020)

Akademie SW   © Athron WP & StB GmbH                            8
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus +
       sonstige Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                          9
Erlass BMF
•   BMF -IV/6 (IV/6) Sonderregelungen betreffend Coronavirus
     – Folgende Maßnahmen können in Anspruch genommen werden, wenn
       Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von
       Liquiditätsengpässen aufgrund Coronavirus betroffen ist.
     – Für die Glaubhaftmachung kann ein Standardtextbaustein verwendet
       werden.
     – Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen,
       sind sofort zu bearbeiten.
     – Welche Maßnahmen sind damit umfasst:
         • ESt und KÖSt VZ
         • Abgabeneinhebung
         • Glaubhaftmachung

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                          10
Erlass BMF
•   Herabsetzung der ESt und KÖSt-VZ auf EUR 0 (§ 45 Abs 4 EStG)
     – In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche
       Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten
       Betroffenheit glaubhaft zu machen.
     – Antrag via Finanzonline (Muster(sammel)formular nun Verfügung)
     – Betroffenheit ist glaubhaft zu machen
     – Derartige Anträge sind sofort zu erledigen
•   Nichtfestsetzung von ESt und KÖSt VZ für 2020 gem § 206 Abs 1 lit. a
    BAO
     – Falls VZ nicht EUR 0 → Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung
       aufgrund höherer Gewalt ausgelösten Notstands
     – Glaubhaftmachung der Betroffenheit aufgrund Corona
     – Derartige Anregungen sind sofort zu erledigen.

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                         11
Erlass BMF
•   Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen
    (Anspruchszinsen) (§ 205 iVm §206 Abs.1 lit.a BAO)
     – Finanzamt hat von einer Festsetzung von Amts wegen Abstand zu
       nehmen (gilt nach Ablauf des Jahres 2020)

•   NEU (25.3) – § 135 BAO VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE –
    Verspätungszuschläge sind nicht festzusetzen, wenn die Versäumung der
    Frist vor dem 1.9.2020 eintritt.

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                          12
Erlass BMF
ABGABENEINHEBUNG
• Stundung und Entrichtung in Raten (§ 212 Abs 1 BAO)
   – Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft
     zu machen.
   – Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der
     Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch
     das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus entstanden ist, entsprechend
     Bedacht zu nehmen.
   – ist bis längstens 30.9.2020 zu gewähren (neu 25.3)
• Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO)
   – Verzicht auf Festsetzung
   – Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu
     machen.
   – Liegt diese vor = Herabsetzung der Stundungszinsen auf EUR 0

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                          13
Erlass BMF
•   Säumniszuschläge (§ 217 Abs 7 BAO)
     – Antrag auf Herabsetzung oder nicht Festsetzung.
     – Konkrete Betroffenheit ist glaubhaft zu machen
     – FA hat bei glaubhafter konkreter Betroffenheit davon auszugehen, dass
       kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt.

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                        14
Erlass BMF
Glaubhaftmachung (Textbausteine des BMF)
Liegt auf Grund der SARS-CoV-2-Virus-Infektion eine Ertragseinbuße vor, die
sich auf die Höhe der Einkommen-oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für
das Jahr 2020 auswirkt und/oder liegt ein dadurch verursachter
Liquidationsengpass vor, kann die Glaubhaftmachung folgendermaßen
erfolgen:
Herabsetzung von Vorauszahlungen
Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche...) von den
Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt,
dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr
2020 zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion
auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt
und beantrage.....

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                        15
Erlass BMF
Abgabeneinhebung
Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche...) von den
Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt
einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstanddarstellt. Ich beantrage
daher ......

NEU 25.3: Frist für Einreichen der Jahres-Abgabenerklärungen für die
Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die
Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2019 wird allgemein
bis 31.8.2020 erstreckt.

Akademie SW                  © Athron WP & StB GmbH                             16
Sonstige Maßnahmen BMF
•   Im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren wird im Bereich des
    Rechtsschutzes der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen. Das umfasst den
    Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie
    der Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16. März 2020 noch offen waren
    oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat.
    Diese Fristen werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen.
•   Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise werden steuerfrei gestellt.
    Die damit abgedeckten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe
    Betriebsausgaben bleiben. Die Befreiung soll Mittel, die aus dem COVID-
    19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen
    umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet
    werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung
    erfolgt.
•   Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung
    von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften
    und Amtshandlungen, geschaffen.

Akademie SW                  © Athron WP & StB GmbH                         17
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige
       Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz
       (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                        18
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   19
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   20
COVID-19-
         Krisenbewältigungsfonds
•   Was bedeuten die einzelnen Punkte des § 3 (Was wissen wir jetzt):
     – Neues Kurzarbeitszeitmodell (I/VII)
     Voraussetzungen:
     ❖ Kurzarbeitsunterstützung (teilweise Fortzahlung des Entgelts für die
       herabgesetzte Arbeitszeit + ausfallende Arbeitszeit)
     ❖ unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung
         ➢ Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat
           Einzelvereinbarungen
     ❖ Zustimmung AMS (in dieser Zeit sind Kündigungen von
       Arbeitsverhältnissen nur mit Ausnahmebewilligung in besonderen Fällen
       zulässig)

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                        21
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Neues Kurzarbeitszeitmodell (II/VII)
    Folgen:
    ❖ Nettoentgeltgarantie für MA
        ▪ AN mit Bruttolöhne von EUR 2.685 bis 5.370 = 80% des
          Nettoentgelts
        ▪ EUR 1.700 bis 2.685 = 85% des Nettoentgelts
        ▪ < EUR 1.700 = 90% des Nettoentgelts
        ▪ Lehrlinge 100%
    ❖ Urlaub/Zeitguthaben müssen nicht abgebaut werden
    ❖ Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der
      Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die
      Arbeitgeber-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                          22
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   23
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Neues Kurzarbeitszeitmodell (III/VII)
    Verfahrensschritte:
    ❖ Verständigung AMS
    ❖ Vereinbarung der Dauer und Ausmaß zwischen Arbeitgeber und
      Arbeitnehmer
        − Unterfertigung Sozialpartnervereinbarung
        − AMS-Antragsformular Corna (neu) ausfüllen
        − Sozialpartnervereinbarung ist von beiden Interessensvertretungen
          gegenzuzeichnen (Erledigungszusage binnen 48h)
    ❖ Übermittlung Antragsformulare an das AMS
    ❖ Reaktion des AMS

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                            24
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Neues Kurzarbeitszeitmodell (IV/VII)
    Wesentliche Punkte:
    ❖ Arbeitszeit im Durchschnitt 10% bis 90% der Normalarbeitszeit
    ❖ Corona-Kurzarbeit für max 3 Monate (im Bedarfsfall – Verlängerung um
      weitere 3 Monate)
    ❖ Kündigungsschutz + 1 Monate nach Corona-Kurzarbeit
    Unterlagen seit 19.3:
    ❖ Eigener AMS-Antrag
    ❖ Eigene Bundesrichtlinie (siehe später)
    ❖ Sozialpartnervereinbarung, welche gleichzeitig auch als
      Betriebsvereinbarung od. Einzelvereinbarung dient
        ❖ Ist von Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. allen AN zu unterzeichnen
           und AMS-Antrag beizulegen
    ❖ Rückwirkung 1.3.2020
Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                         25
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Neues Kurzarbeitszeitmodell (V/VII)
    Sonstiges 1:
    ❖ Bereits vor 19.3 eingebrachte Anträge müsse nicht neu eingebracht
      werden
    ❖ Sozialpartnervereinbarung kann auf Betriebsteile eingeschränkt werden.
      Innerhalb eines Betriebsteils können bestimmte Gruppen von Kurzarbeit
      ausgenommen werden.
    ❖ Können nicht alle Unterschriften der MA eingeholt werden (Scan, E-Mail
      oder Handynachricht, zumindes Protokoll über Telefonat auch möglich)
    ❖ Bei mehreren Standorten (unterschiedliche Bundesländer) = Antrag pro
      Bundesland bei AMS grundsätzlich notwendig!
    ❖ Kurzarbeit kann auch früher beendet werden als beantragt

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                         26
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Neues Kurzarbeitszeitmodell (VI/VII)
    Sonstiges 2:
    ❖ Beschäftigte sind dazu aufgefordert, ihren Urlaub und Zeitguthaben vor
      und während der Kurzarbeit zur Gänze zu konsumieren.
         − HINWEIS: Da der Urlaubsverbrauch (bzw. Verbrauch von Zeitguthaben) von der
           Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, hat er lediglich
           ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen.
    ❖ Das Entgelt für Urlaubszeit ist so hoch wie in der Höhe vor Beginn der
      Kurzarbeit. Für Urlaub od Zeitausgleich gibt es KEINE
      Kurzarbeitsbeihilfe.
    ❖ Das Ausfallsentgelt im Krankheitsfall ist ebenfalls mitumfasst (gleiche
      Anteilshöhe).

Akademie SW                       © Athron WP & StB GmbH                                       27
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Neues Kurzarbeitszeitmodell (VII/VII)
    Updates auf einen Blick
    ❖ Antrag kann jederzeit ohne Fristen eingebracht werden
    ❖ Offene Urlaube und Zeitausgleich müssen nicht vorab verbraucht
      werden
    ❖ Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchrechnungszeitraum
      gegeben sein
    ❖ Übernahme der SV-Beiträge ab Beginn der Kurzarbeit
    ❖ Auch Geschäftsführer sind gefördert, sofern ASVG-versichert
    ❖ Auch für einzelne Mitarbeiter möglich

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                      28
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Kurzarbeitszeitmodell und Liquidität (Update 31.3.)
    Was ist zu beachten
                                                                HINWEIS:
    ❖ Erste Auszahlungen nicht vor Mai
                                                                Details zur
    ❖ Anleitung zum Ausfüllen auf AMS-Homepage verfügbar         Lohnver-
    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-      rechnung in
    fruehwarnsystem/kurzarbeit#niederoesterreich               Erarbeitung
    ❖ Basis für Auszahlung = Abrechnungsdatei
         ❖ Webtool hierfür in Ausarbeitung
    ❖ Banken haben einfache Überbrückungskredite mit AMS-Zahlung als
       Besicherung zugesagt
    ❖ HINWEIS: Seit 27.3 – neue Sozialpartnervereinbarung verfügbar
         ❖ Sozialpartnervereinbarung für WT in Ausarbeitung
              Weitere Details → siehe Kollegen
                          Schrenk
Akademie SW                  © Athron WP & StB GmbH                      29
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Alternativen zB:
    ❖ (Einvernehmliche) Vereinbarung zum Verbrauch von Zeitguthaben
      und/oder offenen Urlauben
    ❖ Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit
      Wiedereinstellungszusage
        ❖ HINWEIS: Frühwarnsystem bei größerer Anzahl von Kündigungen
          beachten

Akademie SW               © Athron WP & StB GmbH                    30
2. COVID-19-Gesetz
    – Einnahmeausfälle
    Geldhilfe insbesondere für EPUs und Familienbetriebe im Detail noch
    offen → Zentrale IT-Lösung umgesetzt
    Gesetzliche Basis durch Covid 2:

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                         31
2. COVID-19-Gesetz

•   Etc.
•   → Durch WK nun umgesetzt!!! Details siehe später!

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH      32
2. COVID-19-Gesetz

Akademie SW        © Athron WP & StB GmbH   33
2. COVID-19-Gesetz

                Zusätzlicher Covid-19-Fonds wurde mit EUR 5 mio
                                   eingerichtet.
                             !Rahmenbedingung NEU!

Akademie SW             © Athron WP & StB GmbH                    34
Künstler-Sozialversicherungsfonds
       NEU     (COVID 19)
•  Soforthilfe in Höhe von € 500,-- bzw. € 1.000,--, WENN
    – Härtefallfonds (WKO) nicht in Anspruch genommen werden kann
       (insbesondere Mehrfachversicherte und alle jene, die ein Einkommen
       unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze haben)
    – Hauptwohnsitz in Ö
    – von wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen,
       d.h. nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs-
       und Betriebskosten) zu decken.
    – keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen
       Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen
    – für selben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF-
       Unterstützungsfonds bezogen            https://www.ksvf.at/covid-19.html
Einkommen laut ESt-Bescheid max. € 51.552 (80% der jährlichen
sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage)

Akademie SW                  © Athron WP & StB GmbH                         35
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – aws (austria wirtschaftsservice) → Garantien (I/IV)
    Ziel:
    ❖ Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von
       Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags-,
       Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der
       „Coronavirus-Krise“ beeinträchtigt ist.
    WER:
    ❖ Gewerbliche und industrielle KMU´s sowie Personen/Unternehmen, die
       einen Freien Beruf selbstständig ausüben.
    Wer/Was nicht:
    ❖ keine Tourismusunternehmen, Landwirte etc.
    ❖ Unternehmen welche im VJ URG nicht erfüllt haben
    ❖ Welche Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
       auf Antrag der Gläubiger erfüllen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                       36
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – aws (austria wirtschaftsservice) → Garantien (II/IV)
    WAS:
    ❖ Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe,
      Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von
      bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der
      gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende
      Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw.
      deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder
      Marktänderungen beeinträchtigt ist.
    HÖHE:
    ❖ Bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU (max 5J)
    KOSTEN:
    ❖ Bearbeitungsentgelt: ab 0,25 % des Finanzierungsbetrags (entfallen!)
    ❖ Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                        37
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – aws (austria wirtschaftsservice) → Garantien (III/IV)
    SICHERHEITEN:
    ❖ Keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung
      der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Unternehmens)
    VORSICHT:
    ❖ Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen,
      sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen.
    ❖ Zur Stundung bestehender Kredite verwendbar
    WIE:
    ❖ Der Antrag wird durch die finanzierende Bank bei der aws eingereicht.

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                         38
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – aws (austria wirtschaftsservice) → Garantien (IV/IV)
    UNTERLAGEN:
    ❖ Information der Bank, dass diese bereit ist die Finanzierung
      durchzuführen (Bankpromesse)
    ❖ Rating (Basis einjähriger Ausfallwahrscheinlichkeit)
    ❖ Bestätigung der Bank, dass das antragstellende Unternehmen die
      URG-Kriterien ( 15J) in dem der Antragstellung
      vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht erfüllt sind (daher-es darf kein
      Reorganisationsbedarf vorliegen)
        − BASIS: Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem letzten
          Bilanzstichtag ist zu verwenden (daher 31.12.2018 ausreichend)
    NICHT ERFORDERLICH:                                 Hinweis I: Wenn 2019
    ❖ Planungsrechnungen oder Businesspläne             URG Kriterien erfüllt –
                                                                dann AWS möglich!
     Hinweis II: bei EAR keine
        Bestätigung URG                        Hinweis III: Wenn trotz Verletzung
           notwendig                           URG   Gesundung gut darstellbar –
Akademie SW                      © Athron WP & StB GmbH                             39
                                                   kein zwingendes Hindernis
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Tourismusbank → Garantien (I/III)
    Ziel:
    ❖ Hotel- und Tourismusbranche durch Gewährung von Bundeshaftungen
       iHv 80% des zu besichernden Überbrückungskredits. Daher =
       Sicherung der Liquidität
    Welche Kredite:
    ❖ Jegliches Fremdkapital zum Ausgleich von Krisenbedingten
       Liquiditätsengpässen
    ❖ Max. EUR 500.000 (daher max EUR 400.000 Haftung)
    Schadenshöhe:
    ❖ Zur Inanspruchnahme dieser Sonderförderung muss ein erwarteter
       Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem
       Vorjahr vorliegen bzw. prognostiziert werden.

Akademie SW              © Athron WP & StB GmbH                     40
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Tourismusbank → Garantien (II/III)
    Was darf gedeckt werden:
    ❖ Sowohl CAPEX als auch OPEX
    WIE:
    ❖ In Abstimmung mit Hausbank über Onlineportal
    Unterlagen:
    ❖ Jahresabschluss 2018 oder aktueller
    ❖ Forecast 2020 (aus dem der Liquiditätsbedarf erkennbar ist)
      (ENTFALLEN) → Problem Nachweis Schadenshöhe
    ❖ Saldenliste 2019 (Saldenbestätigung durch den WT) +
    ❖ Forecast für 2020 somit trotzdem notwendig!!!
    Bearbeitungsdauer:
    ❖ 3 Werktage (tat. 10 bis 11 Werktage lt. tel. Auskunft)

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                  41
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds
    – Tourismusbank → Garantien (III/III)
    Sicherheiten:
    ❖ Durch Bundeshaftung keine weiteren Sicherheiten
    Laufzeit:
    ❖ Max. 36 Monate
    Nachweis Schadenshöhe:
    ❖ Für Inanspruchnahme muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse
       von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw.
       prognostiziert werden. Lt. Auskunft hierfür folgendes notwendig:
         ❖ Saldenliste 2019 (inkl. Bestätigung durch den WT)
         ❖ Forecast für 2020 wo Umsatzrückgang plausibel dargelegt wird.
    Kosten:
    ❖ Bearbeitungsgebühr (1%) und laufende Haftungsprovision (0,8%)
       werden zur Gänze vom Bund übernommen.
Akademie SW               © Athron WP & StB GmbH                      42
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   43
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   44
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   45
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   46
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

                                        Siehe 96. VO

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH              47
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   48
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   49
96. VO – Vorläufige Maßnahmen zur
      Verhinderungen der Verbreitung
•   96. VO – Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderungen der Verbreitung:

Akademie SW               © Athron WP & StB GmbH                    50
96. VO – Vorläufige Maßnahmen zur
    Verhinderungen der Verbreitung

Akademie SW   © Athron WP & StB GmbH   51
96. VO – Vorläufige Maßnahmen zur
    Verhinderungen der Verbreitung

Akademie SW   © Athron WP & StB GmbH   52
COVID-19-
        Krisenbewältigungsfonds

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   53
2. COVID-19-Gesetz
•   Gem. Art. 21 2. Covic-19-Gesetz = Fristhemmung Einreichung von JA
     – Fristhemmung zur Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung
     – Die Bestimmung ist am 22. März 2020 in Kraft getreten und tritt mit
       Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.
     – Fristhemmung gilt für alle Fristen, die:
         • vor dem 22. März 2020 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt
           noch nicht abgelaufen sind oder
         • zwischen dem 22. März 2020 und dem 1. Mai 2020 (vorbehaltlich
           einer Verlängerung durch Verordnung) zu laufen begonnen haben.
         • HINWEIS: Fristen welche nach 30.4. zu laufen beginnen, sind
           derzeit nicht berührt
     – DAHER: JA die nach dem 21.3. beim FBG eingereicht werden müssen
       = Verlängerung um 40 Tage (daher für 31.12. = 9.11.2020!); → Verzicht
       von Zwangsstrafen möglich

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                        54
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige
       Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                      55
„NEUE“ Maßnahmen
•   Zusätzlich zu Covid 19 Krisenbewältigungsfonds (4 Mrd.):
     – weitere neun Milliarden Euro an Garantien und Haftungen zur
       Kreditsicherung
     – 15 Milliarden Euro sollen in die Notfallhilfe investiert werden, um
       Branchen zu unterstützen, die besonders hart von der Corona-Krise
       getroffen werden.
     – Zusätzlich soll es zehn Milliarden Euro an Steuerstundungen geben, da
       dies gerade jetzt in Zeiten von Umsatzeinbußen notwendig ist.
•   Härtefonds für Familienbetriebe, Selbständige und EPU (siehe vorher)
     – Volumen EUR 1 Mrd.

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                        56
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige
       Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                      57
Härtefallfonds und
        Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefall-Fonds (I von V)
     – seit Freitag – 27. März verfügbar
     – Auszahlungen von EUR 500,00 bis EUR 1.000,00 möglich
     – Beantragung bis Ende 2020 möglich
     – Volumen von vorerst 1. Mrd. EUR
     – Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss

Akademie SW               © Athron WP & StB GmbH              58
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefall-Fonds (II von V)
     – WER ist Antragsberechtigt
         • Ein-Personen-Unternehmer
         • Kleinstunternehmer als natürliche Person
              – weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und
              – max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme
         • Erwerbstätige Gesellschafter (GSVG/FSVG) pflichtversichert
         • Neue Selbständige
         • Freie Dienstnehmer
         • Freie Berufe (WT, Notare RA, Ziviltechniker etc.)

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                      59
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefall-Fonds (III von V)
     – WER (Zweifelsfragen)                                  Möglich (eigene
                                                             Förderrichtlinie in
         • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe            Ausarbeitung)
         • Non-Profit-Organisationen
         • Wer gilt als „Neuer Selbständiger“
              – All jene mit Einkünften aus selbständiger Arbeit
              – (zB Vortragende, Künstler, Sachverständige, Journalisten,
                Schriftsteller, Krankenpfleger, Hebammen, etc.)
              – erwerbstätige Kommanditisten
              – persönlich haftende Gesellschafter von nicht
                wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG,
                KG) und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie
                aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG
                versichert sind

Akademie SW                   © Athron WP & StB GmbH                               60
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefall-Fonds (IV von V)
     – WER (Zweifelsfragen)
         • Freier Dienstnehmer
              – zB Trainer, Vortragende
              – Voraussetzung: Pflichtversicherung nach ASVG
         • GF GmbH-Gesellschafter ist Antragsberechtigt wenn
           Pflichtversicherung nach GSVG
         • Gesellschafter einer OG sind antragsberechtigt wenn SVS
           Pflichtversicherung
         • Vollhafter (Komplementäre) einer KG sind antragsberechtigt wenn
           SVS Pflichtversicherung

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                           61
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefall-Fonds (V von V)
     – WER ist NICHT Antragsberechtigt
         • Privatzimmervermieter
         • Personengesellschaften (OG/KG)
         • GmbH-Gesellschafter ASVG pflichtversichert

HINWEIS!!!: Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten
 Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird dort
angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. (Anm.:
  Werden sowohl der Härtefall-Fonds als auch der Notfallfonds in Anspruch
   genommen, wird der Förderbetrag aus dem Notfallfonds um die bereits
            erhaltene Summe aus dem Härtefall-Fonds gesenkt.)

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                          62
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefallfonds (Förderrichtlinie I/VI):
     – RL des BMF im Einvernehmen mit BMDW
     – Zulässige Förderungswerbe (zu erfüllende Punkte – kumulativ I/III)
         • Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches
           Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen
           verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig
           ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters
           (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügen
         • Unternehmensgründung bis 31.12.2019
         • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
         • Von Covid 19 bedroht:
              – Laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden oder
              – Von behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen oder
              – Umsatzeinbruch min 50% zum VJ-Monat (Unt „NEU“ Planung)

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                       63
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefallfonds (Förderrichtlinie II/VI):
     – Zulässige Förderungswerbe (zu erfüllende Punkte – kumulativ II/III))
         • Einkommen vor Steuer max 80% der SV Höchstbmgl (wenn kein
           Est-Bescheid vorliegt –> Basis Schätzung)
         • Pflichtversicherung nach GSVG/FSVG/ASVG. Einkünfte aus
           selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest
           EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
         • Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus
           selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte über
           Geringfügigkeitsgrenze.
         • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder
           Pensionsversicherung.
         • Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen
           Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.

Akademie SW                  © Athron WP & StB GmbH                           64
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefallfonds (Förderrichtlinie III/VI):
     – Zulässige Förderungswerbe (zu erfüllende Punkte – kumulativ III/III))
         • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch
           Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der
           Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind
           Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die
           Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
         • Kein anhängiges Insolvenzverfahren, bzw. bei Aufhebung ohne
           vollständiger Erfüllung muss zumindest 1 Jahr vergangen sein.
         • URG Kennzahlen müssen im letzten Jahr erfüllt worden sein

Akademie SW                  © Athron WP & StB GmbH                            65
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefallfonds (Förderrichtlinie IV/VI):
     – Ausmaß der Förderung
         • Auszahlungsphase I: Förderungswerber, die über einen
           Steuerbescheid, zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger,
           verfügen, erhalten
              – bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,-- p.a.
                einen Zuschuss von EUR 500,--
              – bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- p.a. einen
                Zuschuss von EUR 1.000,--
              – → zulässige Förderwerber ohne Steuerbescheid → EUR 500,--
         • Auszahlungsphase II: → WIRD NOCH FESTGELEGT
              – Zuschuss max. EUR 2.000/Monat für 3 Monate je nach
                Einkommenseinbuße → voraussichtlich ab 16. April

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                       66
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefallfonds (Förderrichtlinie V/VI):
     – Abwicklung
         • Beantragung über Onlineformular (WAS wird benötigt):
              – Steuernummer
              – KUR (Kennziffer des Unternehmensregisters) oder GLN
                (Global Location Number) → im Unternehmensregisterportal
                abrufbar. (Für freie DN nicht erforderlich)
              – gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
     – Überprüfung
         • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre
         • Bei Falschangaben Rückzahlung + ev. strafrechtliche
           Konsequenzen → § 153b StGB Förderungsmissbrauch
                        HINWEIS: Antrag ist
                    ausschließlich online möglich!
Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                         67
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Härtefallfonds (Förderrichtlinie VI/VI):
     – Auszahlung
         • Auszahlung nach erfolgter Prüfung und Zusageschreibens
         • Rasche Abwicklung → erste Auszahlungen (90% der Anträge
           ausbezahlt → Stand Montag 70.000 Anträge)!
         • !!! Die WKÖ hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung
           unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

     – Mögliche Nachbesserungen?:
        • Phase II sollen auch jene erhalten, welche für Phase I nicht in Frage
          kommen → zB Mehrfachversicherte mit höherem Einkommen;
          Gründung erst 2020 → Details in Ausarbeitung (nach Ostern)

Akademie SW                  © Athron WP & StB GmbH                         68
Härtefallfonds und
         Krisenbewältigungsfonds
•   Krisenbewältigungsfonds (jetzt Coronakrisenfonds)
     – 15 Milliarden → Garantien + direkte Zuschüsse zu Betriebskosten
        geplant
     – Fonds und Kriterien sollen ENDE dieser Woche im Nationalrat
        beschlossen werden

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                       69
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige
       Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                      70
Außenprüfung & Quote
• Außenprüfungen (Erleichterungen)
Information des BMF:
Bis auf Weiteres sind alle Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und
Erhebungen zu unterlassen, auszusetzen oder zu unterbrechen, die
irgendwelche Ressourcen seitens der Betroffenen erforderlich machen. Von
einer Glaubhaftmachung ist daher Abstand zu nehmen und amtswegig davon
auszugehen sein, dass keine Mitwirkungspflichten seitens der Unternehmen
geleistet werden können.
Davon ausgenommen:
Mitarbeiter der Finanzverwaltung sind angehalten, bei gerichtlich anhängigen
und oder sonstigen, keinen Aufschub duldenden Amtshandlungen dies im
Einzelfall unter Einbindung der Vorständin/des Vorstandes zu beurteilen.

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                             71
Außenprüfung & Quote
• März-Quote
Lt. BMF haben alle Steuererklärungen 2018 als neue Frist den 31.8.2020
→ auch solche die abberufen wurden, aber noch nicht eingebracht wurden.

• Einreichung UVA
BMF arbeitet an Lösung für unbürokratischer Fristverlängerung

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                        72
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige
       Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                      73
Maßnahmen ÖGK
•   ÖGK Zahlungserleichterungen
•   Folgende Maßnahmen sind seit 16.3 in Kraft:
     – Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
     – Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur
         teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
     – Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
     – Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
     – Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
•   Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest
    für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Klarstellende
    gesetzliche Regelungen sind geplant und demnächst zu erwarten.

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                        74
Maßnahmen ÖGK
•   HINWEIS:
     – Anmeldungen, Abmeldungen sowie Meldung der monatlichen
       Beitragsgrundlage (MGBM) sind weiterhin zu machen
     – Für Stundungen oder wenn im Einzelfall eine ordnungsgemäße
       Lohnverrechnung nicht erstellt werden kann, sollen sich die Betroffenen
       an die Regionale Servicestellen wenden

Akademie SW                  © Athron WP & StB GmbH                         75
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige
       Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                      76
Sozialversicherung der
               Selbständigen (SVS)
•   Folgende Möglichkeiten bestehen:
     –    Stundung der Beiträge (können sofort beantragt werden)
     –    Ratenzahlung der Beiträge
     –    Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
     –    Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                 77
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige
       Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                      78
Gewerbemieten
Für das Justizministerium steht unvorgreiflich der unabhängigen
Rechtsprechung fest: der Vermieter trägt das Risiko dafür, dass der
Geschäftsraum wegen außerordentlichen Zufällen - wie derzeit die Corona-
Krise - nicht genutzt werden kann.

Der Mieterin oder dem Mieter steht je nach dem Grad der Einschränkung eine
Mietzinsminderung oder ein gänzlicher Mietzinsentfall zu. Das hängt in
jedem einzelnen Fall von den Umständen und dem jeweiligen Vertrag ab.
Wenn die Nutzung des Lokals nicht vollständig möglich ist kann man auch
Geschäftsbereiche abziehen.

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                         79
Agenda
•   Übersicht (aktuelle Lage)
•   Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
     – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige
       Maßnahmen des BMF
     – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge)
     – „NEUE“ Maßnahmen
         • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds
     – Außenprüfung & Quote
     – Maßnahmen der ÖGK
     – Sozialversicherung der Selbständigen
     – Gewerbemieten
•   Sonstige Hilfen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                      80
Sonstige Hilfen
• Wirtschaftskammer:
    – WK Wien und Stadt Wien (Zuschuss für EPUs und Kleinstunt.)
    – Notlagenfonds wird auf EUR 20 mio für Mietzuschüsse und Ausgleich
      von Umsatzausfällen aufgestockt
    – Dafür müssen Umsatzrückgänge (>50%) für den gesamten März
      nachgewiesen werden (Antragstellung daher erst ab 1. April!!)
    – Antragsteller:
       • Mitglieder der WK Wien
       • aufrechte Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren
       • maximal 10 unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalent)
    – WEITERS:
       • 12 Mio. Euro Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung für Wiener KMUs
       • 3 Mio. Euro Mittelaufstockung des waff für Arbeitsstiftungen

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                       81
Sonstige Hilfen
•   WKBG Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank AG
     – Übersicht Bürgschaften
                                                             NEU

    https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                  82
Sonstige Hilfen
•   Zuschüsse zur Anschaffung von Telearbeitsplätzen
     – Wirtschaftsagentur Wien                                   NEU
         • Förderquote: 75 %; bis zu 10.000 Euro pro Projekt
         • Einreichzeitraum: 01.03.2020 bis 31.12.2020
     – Wer: kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen aus
       Wien
     – Was: Beratungsleistung zur hard- und softwaremäßigen Ausstattung
       des Telearbeitssystems, IT-Hardware und Software
     – Einreichung: Laufend online mit dem Online-Förderantrag; ab 1.3.2020
       rückwirkend

     https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/home-office-131/

Akademie SW                 © Athron WP & StB GmbH                           83
Sonstige Hilfen
•   WK NÖ
     – Bei deutlichem Umsatzrückgang (Vergleich mit Vorjahresmonat) →
       finanzielle Hilfe iHv max EUR 5.000
     – Haftung durch die NÖ Bürgschaften und Beteiligungen GmbH
         • Haftungsrahmen von EUR 20 mio für Gewerbe- und
           Tourismusbetriebe durch das Land NÖ
     – WKNÖ setzt Vorschreibung der Grundumlage aus

•   In den nächsten Tagen werden noch zahlreiche weitere Maßnahmen
    beschlossen/konkretisiert

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                       84
Sonstige Hilfen
•   Länder/Gemeinden
     – Erleichterungen bei Länder- und Gemeindeabgaben geplant
     – oberösterreichische Tourismusbeitragsstelle → Erleichterungen bei
       Außenständen
     – Tirol – Abteilung für Tourismus hat für 2 Wochen das Beitragswesen
       eingefroren
     – Burgenland: In Eisenstadt zinsfreie Stundungen von Gemeindeabgaben
       bis Ende August

Akademie SW                © Athron WP & StB GmbH                      85
Vielen DANK
                 für IHRE
              Aufmerksamkeit

Akademie SW    © Athron WP & StB GmbH   86
Sie können auch lesen