Maßnahmen Coronavirus - WAS können Unternehmen jetzt WIE tun und WIE kann sie der WT bestmöglich unterstützen TEIL 3 - 1. April 2020 - KSW
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Maßnahmen Coronavirus WAS können Unternehmen jetzt WIE tun und WIE kann sie der WT bestmöglich unterstützen TEIL 3 – 1. April 2020 Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 1
Kontakt WP/StB Mag. Christian Steiner Athron WP und StB GmbH Beratung / Gutachten / Wirtschaftsprüfung Email: christian.steiner@athron.at Homepage: www.athron.at Telefon: +43 (0) 650 353 43 89 Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 2
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 3
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 4
Übersicht Übersicht bestätigte Fälle (Stand: 15.3.2020) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 5
Übersicht Übersicht bestätigte Fälle (Stand: 17.3.2020) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 6
Übersicht Übersicht bestätigte Fälle (Stand: 24.3.2020) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 7
Übersicht Übersicht bestätigte Fälle (Stand: 1.4.2020) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 8
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 9
Erlass BMF • BMF -IV/6 (IV/6) Sonderregelungen betreffend Coronavirus – Folgende Maßnahmen können in Anspruch genommen werden, wenn Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von Liquiditätsengpässen aufgrund Coronavirus betroffen ist. – Für die Glaubhaftmachung kann ein Standardtextbaustein verwendet werden. – Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen, sind sofort zu bearbeiten. – Welche Maßnahmen sind damit umfasst: • ESt und KÖSt VZ • Abgabeneinhebung • Glaubhaftmachung Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 10
Erlass BMF • Herabsetzung der ESt und KÖSt-VZ auf EUR 0 (§ 45 Abs 4 EStG) – In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. – Antrag via Finanzonline (Muster(sammel)formular nun Verfügung) – Betroffenheit ist glaubhaft zu machen – Derartige Anträge sind sofort zu erledigen • Nichtfestsetzung von ESt und KÖSt VZ für 2020 gem § 206 Abs 1 lit. a BAO – Falls VZ nicht EUR 0 → Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung aufgrund höherer Gewalt ausgelösten Notstands – Glaubhaftmachung der Betroffenheit aufgrund Corona – Derartige Anregungen sind sofort zu erledigen. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 11
Erlass BMF • Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen) (§ 205 iVm §206 Abs.1 lit.a BAO) – Finanzamt hat von einer Festsetzung von Amts wegen Abstand zu nehmen (gilt nach Ablauf des Jahres 2020) • NEU (25.3) – § 135 BAO VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE – Verspätungszuschläge sind nicht festzusetzen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1.9.2020 eintritt. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 12
Erlass BMF ABGABENEINHEBUNG • Stundung und Entrichtung in Raten (§ 212 Abs 1 BAO) – Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. – Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen. – ist bis längstens 30.9.2020 zu gewähren (neu 25.3) • Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO) – Verzicht auf Festsetzung – Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen. – Liegt diese vor = Herabsetzung der Stundungszinsen auf EUR 0 Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 13
Erlass BMF • Säumniszuschläge (§ 217 Abs 7 BAO) – Antrag auf Herabsetzung oder nicht Festsetzung. – Konkrete Betroffenheit ist glaubhaft zu machen – FA hat bei glaubhafter konkreter Betroffenheit davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 14
Erlass BMF Glaubhaftmachung (Textbausteine des BMF) Liegt auf Grund der SARS-CoV-2-Virus-Infektion eine Ertragseinbuße vor, die sich auf die Höhe der Einkommen-oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 auswirkt und/oder liegt ein dadurch verursachter Liquidationsengpass vor, kann die Glaubhaftmachung folgendermaßen erfolgen: Herabsetzung von Vorauszahlungen Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche...) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt und beantrage..... Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 15
Erlass BMF Abgabeneinhebung Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche...) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstanddarstellt. Ich beantrage daher ...... NEU 25.3: Frist für Einreichen der Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2019 wird allgemein bis 31.8.2020 erstreckt. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 16
Sonstige Maßnahmen BMF • Im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren wird im Bereich des Rechtsschutzes der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen. Das umfasst den Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie der Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat. Diese Fristen werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen. • Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise werden steuerfrei gestellt. Die damit abgedeckten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben. Die Befreiung soll Mittel, die aus dem COVID- 19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. • Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, geschaffen. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 17
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 18
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COVID-19- Krisenbewältigungsfonds • Was bedeuten die einzelnen Punkte des § 3 (Was wissen wir jetzt): – Neues Kurzarbeitszeitmodell (I/VII) Voraussetzungen: ❖ Kurzarbeitsunterstützung (teilweise Fortzahlung des Entgelts für die herabgesetzte Arbeitszeit + ausfallende Arbeitszeit) ❖ unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung ➢ Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen ❖ Zustimmung AMS (in dieser Zeit sind Kündigungen von Arbeitsverhältnissen nur mit Ausnahmebewilligung in besonderen Fällen zulässig) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 21
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Neues Kurzarbeitszeitmodell (II/VII) Folgen: ❖ Nettoentgeltgarantie für MA ▪ AN mit Bruttolöhne von EUR 2.685 bis 5.370 = 80% des Nettoentgelts ▪ EUR 1.700 bis 2.685 = 85% des Nettoentgelts ▪ < EUR 1.700 = 90% des Nettoentgelts ▪ Lehrlinge 100% ❖ Urlaub/Zeitguthaben müssen nicht abgebaut werden ❖ Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Arbeitgeber-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 22
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COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Neues Kurzarbeitszeitmodell (III/VII) Verfahrensschritte: ❖ Verständigung AMS ❖ Vereinbarung der Dauer und Ausmaß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer − Unterfertigung Sozialpartnervereinbarung − AMS-Antragsformular Corna (neu) ausfüllen − Sozialpartnervereinbarung ist von beiden Interessensvertretungen gegenzuzeichnen (Erledigungszusage binnen 48h) ❖ Übermittlung Antragsformulare an das AMS ❖ Reaktion des AMS Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 24
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Neues Kurzarbeitszeitmodell (IV/VII) Wesentliche Punkte: ❖ Arbeitszeit im Durchschnitt 10% bis 90% der Normalarbeitszeit ❖ Corona-Kurzarbeit für max 3 Monate (im Bedarfsfall – Verlängerung um weitere 3 Monate) ❖ Kündigungsschutz + 1 Monate nach Corona-Kurzarbeit Unterlagen seit 19.3: ❖ Eigener AMS-Antrag ❖ Eigene Bundesrichtlinie (siehe später) ❖ Sozialpartnervereinbarung, welche gleichzeitig auch als Betriebsvereinbarung od. Einzelvereinbarung dient ❖ Ist von Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. allen AN zu unterzeichnen und AMS-Antrag beizulegen ❖ Rückwirkung 1.3.2020 Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 25
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Neues Kurzarbeitszeitmodell (V/VII) Sonstiges 1: ❖ Bereits vor 19.3 eingebrachte Anträge müsse nicht neu eingebracht werden ❖ Sozialpartnervereinbarung kann auf Betriebsteile eingeschränkt werden. Innerhalb eines Betriebsteils können bestimmte Gruppen von Kurzarbeit ausgenommen werden. ❖ Können nicht alle Unterschriften der MA eingeholt werden (Scan, E-Mail oder Handynachricht, zumindes Protokoll über Telefonat auch möglich) ❖ Bei mehreren Standorten (unterschiedliche Bundesländer) = Antrag pro Bundesland bei AMS grundsätzlich notwendig! ❖ Kurzarbeit kann auch früher beendet werden als beantragt Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 26
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Neues Kurzarbeitszeitmodell (VI/VII) Sonstiges 2: ❖ Beschäftigte sind dazu aufgefordert, ihren Urlaub und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze zu konsumieren. − HINWEIS: Da der Urlaubsverbrauch (bzw. Verbrauch von Zeitguthaben) von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, hat er lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. ❖ Das Entgelt für Urlaubszeit ist so hoch wie in der Höhe vor Beginn der Kurzarbeit. Für Urlaub od Zeitausgleich gibt es KEINE Kurzarbeitsbeihilfe. ❖ Das Ausfallsentgelt im Krankheitsfall ist ebenfalls mitumfasst (gleiche Anteilshöhe). Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 27
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Neues Kurzarbeitszeitmodell (VII/VII) Updates auf einen Blick ❖ Antrag kann jederzeit ohne Fristen eingebracht werden ❖ Offene Urlaube und Zeitausgleich müssen nicht vorab verbraucht werden ❖ Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchrechnungszeitraum gegeben sein ❖ Übernahme der SV-Beiträge ab Beginn der Kurzarbeit ❖ Auch Geschäftsführer sind gefördert, sofern ASVG-versichert ❖ Auch für einzelne Mitarbeiter möglich Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 28
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Kurzarbeitszeitmodell und Liquidität (Update 31.3.) Was ist zu beachten HINWEIS: ❖ Erste Auszahlungen nicht vor Mai Details zur ❖ Anleitung zum Ausfüllen auf AMS-Homepage verfügbar Lohnver- https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und- rechnung in fruehwarnsystem/kurzarbeit#niederoesterreich Erarbeitung ❖ Basis für Auszahlung = Abrechnungsdatei ❖ Webtool hierfür in Ausarbeitung ❖ Banken haben einfache Überbrückungskredite mit AMS-Zahlung als Besicherung zugesagt ❖ HINWEIS: Seit 27.3 – neue Sozialpartnervereinbarung verfügbar ❖ Sozialpartnervereinbarung für WT in Ausarbeitung Weitere Details → siehe Kollegen Schrenk Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 29
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Alternativen zB: ❖ (Einvernehmliche) Vereinbarung zum Verbrauch von Zeitguthaben und/oder offenen Urlauben ❖ Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage ❖ HINWEIS: Frühwarnsystem bei größerer Anzahl von Kündigungen beachten Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 30
2. COVID-19-Gesetz – Einnahmeausfälle Geldhilfe insbesondere für EPUs und Familienbetriebe im Detail noch offen → Zentrale IT-Lösung umgesetzt Gesetzliche Basis durch Covid 2: Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 31
2. COVID-19-Gesetz • Etc. • → Durch WK nun umgesetzt!!! Details siehe später! Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 32
2. COVID-19-Gesetz Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 33
2. COVID-19-Gesetz Zusätzlicher Covid-19-Fonds wurde mit EUR 5 mio eingerichtet. !Rahmenbedingung NEU! Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 34
Künstler-Sozialversicherungsfonds NEU (COVID 19) • Soforthilfe in Höhe von € 500,-- bzw. € 1.000,--, WENN – Härtefallfonds (WKO) nicht in Anspruch genommen werden kann (insbesondere Mehrfachversicherte und alle jene, die ein Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze haben) – Hauptwohnsitz in Ö – von wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen, d.h. nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken. – keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen – für selben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF- Unterstützungsfonds bezogen https://www.ksvf.at/covid-19.html Einkommen laut ESt-Bescheid max. € 51.552 (80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 35
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – aws (austria wirtschaftsservice) → Garantien (I/IV) Ziel: ❖ Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags-, Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der „Coronavirus-Krise“ beeinträchtigt ist. WER: ❖ Gewerbliche und industrielle KMU´s sowie Personen/Unternehmen, die einen Freien Beruf selbstständig ausüben. Wer/Was nicht: ❖ keine Tourismusunternehmen, Landwirte etc. ❖ Unternehmen welche im VJ URG nicht erfüllt haben ❖ Welche Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 36
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – aws (austria wirtschaftsservice) → Garantien (II/IV) WAS: ❖ Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist. HÖHE: ❖ Bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU (max 5J) KOSTEN: ❖ Bearbeitungsentgelt: ab 0,25 % des Finanzierungsbetrags (entfallen!) ❖ Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 37
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – aws (austria wirtschaftsservice) → Garantien (III/IV) SICHERHEITEN: ❖ Keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Unternehmens) VORSICHT: ❖ Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen. ❖ Zur Stundung bestehender Kredite verwendbar WIE: ❖ Der Antrag wird durch die finanzierende Bank bei der aws eingereicht. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 38
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – aws (austria wirtschaftsservice) → Garantien (IV/IV) UNTERLAGEN: ❖ Information der Bank, dass diese bereit ist die Finanzierung durchzuführen (Bankpromesse) ❖ Rating (Basis einjähriger Ausfallwahrscheinlichkeit) ❖ Bestätigung der Bank, dass das antragstellende Unternehmen die URG-Kriterien ( 15J) in dem der Antragstellung vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht erfüllt sind (daher-es darf kein Reorganisationsbedarf vorliegen) − BASIS: Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem letzten Bilanzstichtag ist zu verwenden (daher 31.12.2018 ausreichend) NICHT ERFORDERLICH: Hinweis I: Wenn 2019 ❖ Planungsrechnungen oder Businesspläne URG Kriterien erfüllt – dann AWS möglich! Hinweis II: bei EAR keine Bestätigung URG Hinweis III: Wenn trotz Verletzung notwendig URG Gesundung gut darstellbar – Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 39 kein zwingendes Hindernis
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Tourismusbank → Garantien (I/III) Ziel: ❖ Hotel- und Tourismusbranche durch Gewährung von Bundeshaftungen iHv 80% des zu besichernden Überbrückungskredits. Daher = Sicherung der Liquidität Welche Kredite: ❖ Jegliches Fremdkapital zum Ausgleich von Krisenbedingten Liquiditätsengpässen ❖ Max. EUR 500.000 (daher max EUR 400.000 Haftung) Schadenshöhe: ❖ Zur Inanspruchnahme dieser Sonderförderung muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw. prognostiziert werden. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 40
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Tourismusbank → Garantien (II/III) Was darf gedeckt werden: ❖ Sowohl CAPEX als auch OPEX WIE: ❖ In Abstimmung mit Hausbank über Onlineportal Unterlagen: ❖ Jahresabschluss 2018 oder aktueller ❖ Forecast 2020 (aus dem der Liquiditätsbedarf erkennbar ist) (ENTFALLEN) → Problem Nachweis Schadenshöhe ❖ Saldenliste 2019 (Saldenbestätigung durch den WT) + ❖ Forecast für 2020 somit trotzdem notwendig!!! Bearbeitungsdauer: ❖ 3 Werktage (tat. 10 bis 11 Werktage lt. tel. Auskunft) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 41
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds – Tourismusbank → Garantien (III/III) Sicherheiten: ❖ Durch Bundeshaftung keine weiteren Sicherheiten Laufzeit: ❖ Max. 36 Monate Nachweis Schadenshöhe: ❖ Für Inanspruchnahme muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw. prognostiziert werden. Lt. Auskunft hierfür folgendes notwendig: ❖ Saldenliste 2019 (inkl. Bestätigung durch den WT) ❖ Forecast für 2020 wo Umsatzrückgang plausibel dargelegt wird. Kosten: ❖ Bearbeitungsgebühr (1%) und laufende Haftungsprovision (0,8%) werden zur Gänze vom Bund übernommen. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 42
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 43
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 44
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 45
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 46
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds Siehe 96. VO Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 47
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 48
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 49
96. VO – Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderungen der Verbreitung • 96. VO – Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderungen der Verbreitung: Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 50
96. VO – Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderungen der Verbreitung Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 51
96. VO – Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderungen der Verbreitung Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 52
COVID-19- Krisenbewältigungsfonds Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 53
2. COVID-19-Gesetz • Gem. Art. 21 2. Covic-19-Gesetz = Fristhemmung Einreichung von JA – Fristhemmung zur Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung – Die Bestimmung ist am 22. März 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft. – Fristhemmung gilt für alle Fristen, die: • vor dem 22. März 2020 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind oder • zwischen dem 22. März 2020 und dem 1. Mai 2020 (vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung) zu laufen begonnen haben. • HINWEIS: Fristen welche nach 30.4. zu laufen beginnen, sind derzeit nicht berührt – DAHER: JA die nach dem 21.3. beim FBG eingereicht werden müssen = Verlängerung um 40 Tage (daher für 31.12. = 9.11.2020!); → Verzicht von Zwangsstrafen möglich Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 54
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 55
„NEUE“ Maßnahmen • Zusätzlich zu Covid 19 Krisenbewältigungsfonds (4 Mrd.): – weitere neun Milliarden Euro an Garantien und Haftungen zur Kreditsicherung – 15 Milliarden Euro sollen in die Notfallhilfe investiert werden, um Branchen zu unterstützen, die besonders hart von der Corona-Krise getroffen werden. – Zusätzlich soll es zehn Milliarden Euro an Steuerstundungen geben, da dies gerade jetzt in Zeiten von Umsatzeinbußen notwendig ist. • Härtefonds für Familienbetriebe, Selbständige und EPU (siehe vorher) – Volumen EUR 1 Mrd. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 56
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 57
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefall-Fonds (I von V) – seit Freitag – 27. März verfügbar – Auszahlungen von EUR 500,00 bis EUR 1.000,00 möglich – Beantragung bis Ende 2020 möglich – Volumen von vorerst 1. Mrd. EUR – Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 58
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefall-Fonds (II von V) – WER ist Antragsberechtigt • Ein-Personen-Unternehmer • Kleinstunternehmer als natürliche Person – weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und – max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme • Erwerbstätige Gesellschafter (GSVG/FSVG) pflichtversichert • Neue Selbständige • Freie Dienstnehmer • Freie Berufe (WT, Notare RA, Ziviltechniker etc.) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 59
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefall-Fonds (III von V) – WER (Zweifelsfragen) Möglich (eigene Förderrichtlinie in • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Ausarbeitung) • Non-Profit-Organisationen • Wer gilt als „Neuer Selbständiger“ – All jene mit Einkünften aus selbständiger Arbeit – (zB Vortragende, Künstler, Sachverständige, Journalisten, Schriftsteller, Krankenpfleger, Hebammen, etc.) – erwerbstätige Kommanditisten – persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, KG) und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG versichert sind Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 60
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefall-Fonds (IV von V) – WER (Zweifelsfragen) • Freier Dienstnehmer – zB Trainer, Vortragende – Voraussetzung: Pflichtversicherung nach ASVG • GF GmbH-Gesellschafter ist Antragsberechtigt wenn Pflichtversicherung nach GSVG • Gesellschafter einer OG sind antragsberechtigt wenn SVS Pflichtversicherung • Vollhafter (Komplementäre) einer KG sind antragsberechtigt wenn SVS Pflichtversicherung Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 61
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefall-Fonds (V von V) – WER ist NICHT Antragsberechtigt • Privatzimmervermieter • Personengesellschaften (OG/KG) • GmbH-Gesellschafter ASVG pflichtversichert HINWEIS!!!: Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. (Anm.: Werden sowohl der Härtefall-Fonds als auch der Notfallfonds in Anspruch genommen, wird der Förderbetrag aus dem Notfallfonds um die bereits erhaltene Summe aus dem Härtefall-Fonds gesenkt.) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 62
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefallfonds (Förderrichtlinie I/VI): – RL des BMF im Einvernehmen mit BMDW – Zulässige Förderungswerbe (zu erfüllende Punkte – kumulativ I/III) • Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügen • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich • Von Covid 19 bedroht: – Laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden oder – Von behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen oder – Umsatzeinbruch min 50% zum VJ-Monat (Unt „NEU“ Planung) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 63
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefallfonds (Förderrichtlinie II/VI): – Zulässige Förderungswerbe (zu erfüllende Punkte – kumulativ II/III)) • Einkommen vor Steuer max 80% der SV Höchstbmgl (wenn kein Est-Bescheid vorliegt –> Basis Schätzung) • Pflichtversicherung nach GSVG/FSVG/ASVG. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze). • Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte über Geringfügigkeitsgrenze. • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung. • Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 64
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefallfonds (Förderrichtlinie III/VI): – Zulässige Förderungswerbe (zu erfüllende Punkte – kumulativ III/III)) • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt. • Kein anhängiges Insolvenzverfahren, bzw. bei Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung muss zumindest 1 Jahr vergangen sein. • URG Kennzahlen müssen im letzten Jahr erfüllt worden sein Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 65
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefallfonds (Förderrichtlinie IV/VI): – Ausmaß der Förderung • Auszahlungsphase I: Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid, zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten – bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von EUR 500,-- – bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000,-- – → zulässige Förderwerber ohne Steuerbescheid → EUR 500,-- • Auszahlungsphase II: → WIRD NOCH FESTGELEGT – Zuschuss max. EUR 2.000/Monat für 3 Monate je nach Einkommenseinbuße → voraussichtlich ab 16. April Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 66
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefallfonds (Förderrichtlinie V/VI): – Abwicklung • Beantragung über Onlineformular (WAS wird benötigt): – Steuernummer – KUR (Kennziffer des Unternehmensregisters) oder GLN (Global Location Number) → im Unternehmensregisterportal abrufbar. (Für freie DN nicht erforderlich) – gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein – Überprüfung • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre • Bei Falschangaben Rückzahlung + ev. strafrechtliche Konsequenzen → § 153b StGB Förderungsmissbrauch HINWEIS: Antrag ist ausschließlich online möglich! Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 67
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Härtefallfonds (Förderrichtlinie VI/VI): – Auszahlung • Auszahlung nach erfolgter Prüfung und Zusageschreibens • Rasche Abwicklung → erste Auszahlungen (90% der Anträge ausbezahlt → Stand Montag 70.000 Anträge)! • !!! Die WKÖ hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden. – Mögliche Nachbesserungen?: • Phase II sollen auch jene erhalten, welche für Phase I nicht in Frage kommen → zB Mehrfachversicherte mit höherem Einkommen; Gründung erst 2020 → Details in Ausarbeitung (nach Ostern) Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 68
Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds • Krisenbewältigungsfonds (jetzt Coronakrisenfonds) – 15 Milliarden → Garantien + direkte Zuschüsse zu Betriebskosten geplant – Fonds und Kriterien sollen ENDE dieser Woche im Nationalrat beschlossen werden Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 69
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 70
Außenprüfung & Quote • Außenprüfungen (Erleichterungen) Information des BMF: Bis auf Weiteres sind alle Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen zu unterlassen, auszusetzen oder zu unterbrechen, die irgendwelche Ressourcen seitens der Betroffenen erforderlich machen. Von einer Glaubhaftmachung ist daher Abstand zu nehmen und amtswegig davon auszugehen sein, dass keine Mitwirkungspflichten seitens der Unternehmen geleistet werden können. Davon ausgenommen: Mitarbeiter der Finanzverwaltung sind angehalten, bei gerichtlich anhängigen und oder sonstigen, keinen Aufschub duldenden Amtshandlungen dies im Einzelfall unter Einbindung der Vorständin/des Vorstandes zu beurteilen. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 71
Außenprüfung & Quote • März-Quote Lt. BMF haben alle Steuererklärungen 2018 als neue Frist den 31.8.2020 → auch solche die abberufen wurden, aber noch nicht eingebracht wurden. • Einreichung UVA BMF arbeitet an Lösung für unbürokratischer Fristverlängerung Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 72
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 73
Maßnahmen ÖGK • ÖGK Zahlungserleichterungen • Folgende Maßnahmen sind seit 16.3 in Kraft: – Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt. – Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden. – Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert. – Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen. – Es werden keine Insolvenzanträge gestellt. • Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Klarstellende gesetzliche Regelungen sind geplant und demnächst zu erwarten. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 74
Maßnahmen ÖGK • HINWEIS: – Anmeldungen, Abmeldungen sowie Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage (MGBM) sind weiterhin zu machen – Für Stundungen oder wenn im Einzelfall eine ordnungsgemäße Lohnverrechnung nicht erstellt werden kann, sollen sich die Betroffenen an die Regionale Servicestellen wenden Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 75
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 76
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) • Folgende Möglichkeiten bestehen: – Stundung der Beiträge (können sofort beantragt werden) – Ratenzahlung der Beiträge – Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage – Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 77
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 78
Gewerbemieten Für das Justizministerium steht unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung fest: der Vermieter trägt das Risiko dafür, dass der Geschäftsraum wegen außerordentlichen Zufällen - wie derzeit die Corona- Krise - nicht genutzt werden kann. Der Mieterin oder dem Mieter steht je nach dem Grad der Einschränkung eine Mietzinsminderung oder ein gänzlicher Mietzinsentfall zu. Das hängt in jedem einzelnen Fall von den Umständen und dem jeweiligen Vertrag ab. Wenn die Nutzung des Lokals nicht vollständig möglich ist kann man auch Geschäftsbereiche abziehen. Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 79
Agenda • Übersicht (aktuelle Lage) • Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF – Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) – „NEUE“ Maßnahmen • Härtefallfonds und Krisenbewältigungsfonds – Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK – Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten • Sonstige Hilfen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 80
Sonstige Hilfen • Wirtschaftskammer: – WK Wien und Stadt Wien (Zuschuss für EPUs und Kleinstunt.) – Notlagenfonds wird auf EUR 20 mio für Mietzuschüsse und Ausgleich von Umsatzausfällen aufgestockt – Dafür müssen Umsatzrückgänge (>50%) für den gesamten März nachgewiesen werden (Antragstellung daher erst ab 1. April!!) – Antragsteller: • Mitglieder der WK Wien • aufrechte Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren • maximal 10 unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalent) – WEITERS: • 12 Mio. Euro Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung für Wiener KMUs • 3 Mio. Euro Mittelaufstockung des waff für Arbeitsstiftungen Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 81
Sonstige Hilfen • WKBG Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank AG – Übersicht Bürgschaften NEU https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/ Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 82
Sonstige Hilfen • Zuschüsse zur Anschaffung von Telearbeitsplätzen – Wirtschaftsagentur Wien NEU • Förderquote: 75 %; bis zu 10.000 Euro pro Projekt • Einreichzeitraum: 01.03.2020 bis 31.12.2020 – Wer: kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen aus Wien – Was: Beratungsleistung zur hard- und softwaremäßigen Ausstattung des Telearbeitssystems, IT-Hardware und Software – Einreichung: Laufend online mit dem Online-Förderantrag; ab 1.3.2020 rückwirkend https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/home-office-131/ Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 83
Sonstige Hilfen • WK NÖ – Bei deutlichem Umsatzrückgang (Vergleich mit Vorjahresmonat) → finanzielle Hilfe iHv max EUR 5.000 – Haftung durch die NÖ Bürgschaften und Beteiligungen GmbH • Haftungsrahmen von EUR 20 mio für Gewerbe- und Tourismusbetriebe durch das Land NÖ – WKNÖ setzt Vorschreibung der Grundumlage aus • In den nächsten Tagen werden noch zahlreiche weitere Maßnahmen beschlossen/konkretisiert Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 84
Sonstige Hilfen • Länder/Gemeinden – Erleichterungen bei Länder- und Gemeindeabgaben geplant – oberösterreichische Tourismusbeitragsstelle → Erleichterungen bei Außenständen – Tirol – Abteilung für Tourismus hat für 2 Wochen das Beitragswesen eingefroren – Burgenland: In Eisenstadt zinsfreie Stundungen von Gemeindeabgaben bis Ende August Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 85
Vielen DANK für IHRE Aufmerksamkeit Akademie SW © Athron WP & StB GmbH 86
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