Maßnahmen für Unternehmer und Steuerzahler - Renáta Bláhová Eva Kusá Bratislava, 24.Juni 2020 - BMB Partners

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Maßnahmen für Unternehmer und Steuerzahler - Renáta Bláhová Eva Kusá Bratislava, 24.Juni 2020 - BMB Partners
Maßnahmen für
Unternehmer und
Steuerzahler
                  Renáta Bláhová
                  Eva Kusá

                  Bratislava, 24.Juni 2020
Maßnahmen für Unternehmer und Steuerzahler - Renáta Bláhová Eva Kusá Bratislava, 24.Juni 2020 - BMB Partners
Gefährdung der Slowakei durch COVID-19

•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19
•   Maßnahmen für Unternehmen
•   COVID-19-Maßnahmen in
    anderen Ländern

                                                                         2
Maßnahmen für Unternehmer und Steuerzahler - Renáta Bláhová Eva Kusá Bratislava, 24.Juni 2020 - BMB Partners
Maßnahmen für Unternehmer
                              Aktualisierung zum 24.06.2020
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19
                              1.    Finanzbeiträge zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, Beiträge für Selbständige
•   Maßnahmen für             2.    Maßnahmen im Bereich Einkommen- und Körperschaftsteuer
    Unternehmen               3.    Maßnahmen bei Steuerverfahren und Betriebsprüfungen
•   COVID-19-Maßnahmen in     4.    Aufschub bzw. Erlass von Versicherungsbeiträgen
    anderen Ländern
                              5.    Finanzhilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes in Firmen (2 Formen)
                              6.    SIH Anticorona-Garantien
                              7.    Neues Schema – Temporärer Hilfsrahmen (2 Formen)
                              8.    Aufschub von Kreditraten
                              9.    Rechnungslegung und MwSt
                              10.   Pandemie-Krankengeld und Novelle des Arbeitsgesetzbuches
                              11.   Abzug von bisher nicht in Anspruch genommenen Verlusten
                              12.   Schutz von Mietern bzw. verabschiedete Mietsubvention
                              13.   Künftige Maßnahme – Schema der permanenten „Kurzarbeit“

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Maßnahmen für Unternehmer und Steuerzahler - Renáta Bláhová Eva Kusá Bratislava, 24.Juni 2020 - BMB Partners
Finanzbeiträge zur Erhaltung von Arbeitsplätzen
                              Beiträge für Selbständige
•   Gefährdung der Slowakei    1.   Unternehmen und Steuerzahlern stehen 5 Maßnahmen zur Verfügung –
    durch COVID - 19                veröffentlicht vom Arbeitsministerium
•   Maßnahmen für
    Unternehmen
                               •   Maßnahme 1 (für obligatorisch geschlossene Betriebe)
•   COVID-19-Maßnahmen in      •   Maßnahme 2 (für Selbständige, die Sozialversicherungsbeiträge zahlen –
    anderen Ländern
                               •   Senkung der Umsätze um min. 20%)
                               •   Maßnahme 3A (kurzzeitige Krisenform der KURZARBEIT – 80% des
                               •   Durchschnittsgehalts der Arbeitnehmer)
                               •   Maßnahme 3B (pauschaler Beitrag pro Arbeitnehmer je nach Senkung der
                               •   Umsätze, max. 80% des Bruttolohnes)
                               •   Maßnahme 4A (für Selbständige, die keine SV-Beiträge zahlen)
                               •   Maßnahme 4B (für Selbständige – sog. Ein-Personen-GmbH)
                               •   Maßnahme 5 (Bürger in Krisenlage – z.B. Arbeitnehmer mit
                               •   Arbeitsvereinbarungen).                                                  4
Maßnahmen für Unternehmer und Steuerzahler - Renáta Bláhová Eva Kusá Bratislava, 24.Juni 2020 - BMB Partners
Finanzbeiträge zur Erhaltung von Arbeitsplätzen
                              Geänderte Fristen für Antragstellung
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19          •   Anträge und Dateien im Rahmen der Maßnahmen 1 und 3 (3A, 3B) für April
•   Maßnahmen für
                                  können in der verlängerten Frist bis zum 30. Juni 2020 gesendet
    Unternehmen
•   COVID-19-Maßnahmen in         werden.
    anderen Ländern
                              •   Anträge für Mai (Maßnahmen 1 und 3) bis zum 31.07.2020 und für
                                  Maßnahme 2 (Selbständige) bis zum 30.06.2020.
                              •   Antragsteller ohne Einkünfte können für Mai Maßnahme 4 beantragen – bis
                                  30.06.2020
                              •   Subjekte können Finanzhilfen auch für den Monat Juli beantragen, und dies
                                  bis zum 31.08.2020.
                              •   Eine weitere Verlängerung wird geplant.
                              Weitere Informationen: https://www.pomahameludom.sk/

                                                                                                        5
Maßnahmen für Unternehmer und Steuerzahler - Renáta Bláhová Eva Kusá Bratislava, 24.Juni 2020 - BMB Partners
Maßnahmen im Bereich Einkommen- und
                              Körperschaftsteuer
•   Gefährdung der Slowakei   Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Steuerüberzahlungen
    durch COVID - 19
•   Maßnahmen für             •   Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärungen mit Abgabefrist vom
    Unternehmen                   12.3.2020 bis zum Pandemieende werden verlängert – die neue „ordentliche“
•   COVID-19-Maßnahmen in         Frist ist einheitlich: bis Ende des Kalendermonats nach dem Monat, in
    anderen Ländern               dem die Pandemie endet. Diese Frist gilt auch für Begleichung der Steuer.

                              •   Meldungen und Jahresabrechnungen der Arbeitgeber für Arbeitnehmer
                                  werden auch verlängert: bis Ende des 2. Monats nach Pandemieende.

                              •   Steuerüberzahlungen, die in den während der Pandemie eingereichten
                                  Steuererklärungen beantragt wurden, (12. März 2020 – Ende des
                                  Kalendermonats, in dem die Regierung die außerordentliche Situation
                                  beendet), werden den Steuersubjekten innerhalb einer 40-Tage-Frist
                                  nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuererklärung eingereicht
                                  wurde, erstattet.

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Maßnahmen im Bereich Einkommen- und
                              Körperschaftsteuer
•   Gefährdung der Slowakei   •   Körperschaftsteuervorauszahlungen
    durch COVID - 19
•   Maßnahmen für             •   Eine wichtige im April verabschiedete Änderung ist               die Möglichkeit    des
    Unternehmen                   Steuersubjektes,  die   von   ihm    bevorzugte    Weise          der  Zahlung      vor
•   COVID-19-Maßnahmen in         Steuervorauszahlungen zu wählen. Es gibt 4 Möglichkeiten:
    anderen Ländern

                                   •   Senkung der Umsatzerlöse um 40 % - ab Mai müssen Subjekte keine Vorauszahlungen
                                       zahlen (Steuerpflicht wird bei der Steuerzahlung ausgeglichen) – Pflicht zur Abgabe
                                       einer Ehrenerklärung auf dem Portal der Finanzverwaltung.
                                   •   Steuerpflicht 2019 > Steuerpflicht 2018 (Vorauszahlungen können gemäß 2018
                                       gezahlt werden).
                                   •   Steuerpflicht 2019 < Steuerpflicht 2018 (Vorauszahlung gemäß 2019‘.
                                   •   Antrag auf individuelle    Festlegung   der   Vorauszahlungen    –    Abgabe   beim
                                       Steuerverwalter.

                                                                                                                         7
Maßnahmen bei Steuerverfahren und
                              Betriebsprüfungen
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19
•   Maßnahmen für              Unterbrechung des Steuerverfahrens und der Betriebsprüfung auf
    Unternehmen                Antrag des Steuersubjekts
•   COVID-19-Maßnahmen in
    anderen Ländern
                               •   Betriebsprüfungen oder Steuerverfahren, die vor oder während der Pandemie
                                   eröffnet wurden, werden unterbrochen, wenn das Steuersubjekt einen
                                   Antrag auf Unterbrechung stellt. Der Antrag kann per E-Mail oder auch
                                   telefonisch erfolgen. Die Finanzverwaltung wird mit den Steuersubjekten
                                   kommunizieren und zusammenarbeiten, so dass diese über alles ausreichend
                                   informiert sind.

                                                                                                           8
Aufschub bzw. Erlass von Versicherungsbeiträgen

                              Die Regierung genehmigte die Möglichkeit des Aufschubs bzw. des Erlasses der
•   Gefährdung der Slowakei
                              Versicherungsbeiträge.
    durch COVID - 19
•   Maßnahmen für             •   Für März konnten Subjekte mit Senkung der Umsatzerlöse um mindestens 40 % Sozial-
    Unternehmen                   sowie Krankenversicherungsbeiträge (auf Arbeitgeberseite und Selbständige) bis
•   COVID-19-Maßnahmen in         31.07.2020 aufschieben. Diese Frist wurde später bei Sozialversicherungsbeiträgen bis
    anderen Ländern               31.12.2020 verlängert.

                              •   Für April konnten Subjekte einen Erlass der Sozialversicherungsbeiträge (auf
                                  Arbeitgeberseite und Selbständige) geltend machen, vorausgesetzt mind. ein Werk/Betrieb
                                  war mehr als 15 Tag im April geschlossen. Kein Aufschub für April war möglich.

                              •   Für Mai konnten Subjekte Sozialversicherungsbeiträge            (auf Arbeitgeberseite und
                                  Selbständige)        bis      31.12.2020         aufschieben.    Kein    Aufschub     der
                                  Krankenversicherungsbeiträge für April ist möglich.

                              •   Für Juni können Subjekte Sozialversicherungsbeiträge       (auf Arbeitgeberseite und
                                  Selbständige) bis 31.12.2020 aufschieben. Anwendbar nur für Subjekte mit Senkung der
                                  Umsatzerlöse um mehr als 40 %. Kein Aufschub der Krankenversicherungsbeiträge für April
                                  ist möglich.

                                                                                                                         9
Finanzhilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes in
                              Firmen (2 Formen)
•   Gefährdung der Slowakei

•
    durch COVID - 19
    Maßnahmen für
                               •   Die Slowakische Garantie- und Entwicklungsbank (SZRB) gewährt Kredite
                                   „Betriebsmittelkredit Unternehmer“ und die Export-Import Bank (Exim
    Unternehmen
                                   Bank) „ Kredit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Betriebes -
•   COVID-19-Maßnahmen in
    anderen Ländern
                                   COVID Kredit“. Diese Kredite werden direkt von SZRB und Exim Bank
                                   gewährt. Exim Bank gewährt Kredite Subjekten, die sich mit Export und
                                   Import beschäftigen.

                               -   Diese Kredite sind nur für KMU verfügbar.

                               Informationen zum „Kredit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Betriebes – COVID
                               Kredit“

                               https://www.eximbanka.sk/slovenska-verzia/produkty-eximbanky-sr/produkty-na-podporu-
                               udrzania-prevadzky-a-zamestnanosti-covid-produkty.html?page_id=220920

                               Informationen zum „Betriebsmittelkredit Unternehmer 2020“:

                               https://www.szrb.sk/sk/novinky/span-classtext-redprevadzkovy-uver-podnikatek-2020span/
                                                                                                                         10
SIH Anticorona-Garantien

•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19           •   KMU und Selbständige können auch sog. SIH Anticorona-Garantien
•   Maßnahmen für                  beantragen.
    Unternehmen
                               •   Diese werden durch Slovak Investment Holding über ein Netzwerk von
•   COVID-19-Maßnahmen in
                                   Kommerzbanken gewährt. Im Rahmen des Schemas werden günstigere
    anderen Ländern
                                   Überbrückungsdarlehen für KMU und Selbständige angeboten, die unter der
                                   Bedingung der Erhaltung der Arbeitsplätze mit einer Zinssubvention bis zu 4%
                                   kombiniert werden können.
                               •   Nach Erfüllung der Bedingungen kann Zinsfreiheit erreicht werden.

                               •   Für das Programm wurden ca. 300 Mio. EUR bereitgestellt.

                               Bedingungen für Kredite:

                               •   Max. beantragter Betrag: 1,2 Mio. EUR, Zinssatz 0 % - 2 % p.a., Fälligkeit
                                   max. 4 Jahre einschließlich event. Aufschubs von 12 Monaten.

                                                                                                                11
Neues Schema – Temporärer Hilfsrahmen
                              (2 Formen)
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19
•   Maßnahmen für              •   Finanzhilfe in Form der Gewährung einer Kreditgarantie durch den Staat und Erlass
    Unternehmen                    der Gebühr für die Garantiegewährung, wenn das unternehmen Arbeitsplätze hält.
•   COVID-19-Maßnahmen in
    anderen Ländern            •   Kredite werden von Slovak Investment Holding und Exim Bank mittels
                                   Kommerzbanken gewährt. Der Zinssatz bewegt sich zwischen 1,9 % - 3,9 %. Es
                                   dürfen lediglich Betriebsmittelkredite zur Bewältigung akuter COVID-19- Folgen
                                   gewährt werden. Es ist nicht möglich, Investment-Kredite zu gewähren – im
                                   Rahmen dieses Schemas.

                               •   SIH gewährt Kredite bis zu 2 Mio. €. Exim Bank kann großen Unternehmen
                                   Finanzhilfe 2 Mio. € - 20 Mio. € gewähren.

                               •   Große Unternehmen können bei hohen Krediten staatliche Garantier bis zu 80 %
                                   des Kreditwertes erhalten.

                                                                                                                   12
Aufschub von Kreditraten

•   Gefährdung der Slowakei    •   Aufschub von Kreditrückzahlung umfasst Aufschub von Kreditraten, Aufschub
    durch COVID - 19               von Zinszahlungen oder Aufschub der einmaligen Fälligkeit des Kredits. Der
•   Maßnahmen für                  Aufschub von Kreditraten ist vom Schuldner zu beantragen (betrifft nur den
    Unternehmen                    Zeitraum der Pandemie, max. 9 Monate Bank, 3 Monate andere Gläubiger,
•   COVID-19-Maßnahmen in
                                   gestellte Anträge können verlängert werden).
    anderen Ländern

                               •   Der Gläubiger ist verpflichtet, den Schuldner über die Beurteilung des Antrags
                                   innerhalb von 30 Tagen zu informieren. Die Ablehnung der Stundung ist vom
                                   Gläubiger zu begründen.

                               •   Der Gläubiger darf keine zusätzliche Sicherung des Kredits, Begleichung von
                                   Gebühren bzw. anderes Entgelt (außer Zinsen für die Dauer der Stundung)
                                   fordern oder die Stundung durch weitere Bedingungen bedingen.

                               •   Die Stundung hat keine Auswirkungen auf das Versagensmerkmal,
                                   verschlechtert nicht die Kreditqualität des Schuldners und gilt nicht als
                                   Verzug.
                                                                                                                13
Rechnungslegung und MwSt

•   Gefährdung der Slowakei    •   Fristen, die sich aus dem Rechnungslegungsgesetz ergeben, gelten während
    durch COVID - 19               der Pandemie als eingehalten, wenn das Unternehmen die versäumten
•   Maßnahmen für
                                   Pflichten bis Ende des dritten Kalendermonats nach der Pandemiebeendung
    Unternehmen
                                   oder bis zur Abgabefrist für die Steuererklärung gemäß § 21 (1) erfüllt, je
•   COVID-19-Maßnahmen in
                                   nach dem, was früher eintritt.
    anderen Ländern

                               •   Ergeben sich während der Pandemie Gründe für die MWSt-Deregistrierung des
                                   Subjekts (z.B. wiederholte Nichteinreichung der MWSt-Erklärung, wiederholte
                                   Nichtbezahlung der MWSt), wird das Subjekt während der Pandemie nicht in der
                                   relevanten schwarzen Liste veröffentlicht.

                               •   Entsteht   einem    Subjekt,  das   Anspruch    auf   die   Erstattung des
                                   Vorsteuerüberschusses in der verkürzten Frist hatte, Zollrückstände oder
                                   Rückstände an der Sozial- und Krankenversicherung, haben solche Rückstände
                                   keinen negativen Einfluss auf die Erstattung des Vorsteuerüberschusses in
                                   der verkürzten Frist, wenn die Rückstände bis Ende des Kalendermonats nach
                                   dem Pandemieende bezahlt werden.

                                                                                                              14
Pandemie-Krankengeld
                                •   Während     der   Schließung    von   Schulen   und    Schuleinrichtungen   zahlt   die
•   Gefährdung der Slowakei         Sozialversicherungsanstalt Pandemie-Krankengeld (bis Abberufung) pro Kind (im Alter bis
    durch COVID - 19                10 Jahre + 364 Tage). Bei älteren Kindern ist ein ärztliches Attest notwendig. Das
•   Maßnahmen für                   Pandemie-Krankengeld beträgt 55 % der Tagesbemessungsgrundlage des
    Unternehmen                     Arbeitnehmers (Elternteiles).
•   COVID-19-Maßnahmen in
    anderen Ländern             •   Anmerkung: Seit dem 1. Juni konnten Schulen und Schuleinrichtungen für jüngere Schüler
                                    wieder eröffnet werden. Es gelten Kapazitätseinschränkungen: 15 bzw. 20 Kinder in einer
                                    Klasse.

                                •   Das Pandemie-Krankengeld kann auch nach Eröffnung der Schulen ausbezahlt werden – an
                                    die Eltern, die ihre Kinder in die Schule nicht geschickt haben oder nicht schicken konnten
                                    (wegen Kapazität). Eine Ehrenerklärung ist jedoch erforderlich – wir empfehlen die
                                    Ehrenerklärung bis 30. Juni zu schicken (an die Sozialversicherungsanstalt).

                                •   Am 22. Mai 2020 wurden auf der Webseite der Sozialversicherungsanstalt neue Formular
                                    veröffentlicht:

                                •   https://www.socpoist.sk/aktuality-ak-rodic-po-otvoreni-skol-a-skolok-pokracuje-v-ocr--
                                    nepodava-novu-ziadost--vyplni-upraveny-formular-cestneho-vyhlasenia/48411s68667c

                                                                                                                             15
Novelle des Arbeitsgesetzbuches
                              Befristetes Arbeitsverhältnis (gültig nur während der Pandemie)
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19              •   Am 09.06.2020 verabschiedete das Parlament im Rahmen der COVID-19-
•   Maßnahmen für                     Maßnahmen die Novelle des Arbeitsgesetzbuches, unter anderem auch die
    Unternehmen                       Möglichkeit     der   wiederholten  Verlängerung     des   befristeten
•   COVID-19-Maßnahmen in             Arbeitsverhältnisses.
    anderen Ländern

                                  •   Ein befristetes Arbeitsverhältnis, das mit dem Ablauf des vereinbarten
                                      Zeitraums während der außerordentlichen Situation und 2 Monate danach
                                      endet und bei dem die Bedingungen für die Verlängerung nicht gegeben sind
                                      kann noch einmal verlängert werden, und dies max. um ein Jahr.

                                  •   Ein befristetes Arbeitsverhältnis, das während der außerordentlichen
                                      Situation und 2 Monate danach endet und bei dem die Bedingungen für den
                                      wiederholten Abschluss nicht gegeben sind, kann noch einmal vereinbart
                                      werden, und dies max. für ein Jahr.

                                  •   Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Verlängerung oder den wiederholten
                                      Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses im Vorfeld mit Vertretern der
                                      Arbeitnehmer zu besprechen.                                                16
Abzug von bisher nicht in Anspruch genommenen
                              Verlusten
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19           •   Bisher nicht in Anspruch genommene und für die Jahre 2015 – 2018
•   Maßnahmen für
                                   ausgewiesene Steuerverluste können von der Steuerbemessungsgrundlage
    Unternehmen
                                   natürlicher und juristischer Personen abgezogen werden, und dies in der
•   COVID-19-Maßnahmen in
                                   Steuererklärung, deren Abgabefrist im Zeitraum 1. 1. 2020 - 31. 12. 2020
    anderen Ländern
                                   endet. Ein Steuersubjekt kann Steuerverluste in der Gesamthöhe von max. 1
                                   Mio. EUR geltend machen.

                               •   Diese Maßnahme kann von Steuersubjekten geltend gemacht werden, ist
                                   aber nicht obligatorisch. Sollte das Steuersubjekt bevorzugen, die
                                   Steuerverluste gemäß der Standardregelung im ESt-Gesetz geltend machen,
                                   kann es sich für diese Möglichkeit entscheiden.

                               •   Entscheidet sich das Steuersubjekt für die neue Vorgehensweise gemäß Lex
                                   Korona, kann es nicht zugleich die Standardregelung anwendet und
                                   umgekehrt.

                                                                                                           17
Schutz von Mietern - § 13 b Lex Korona

•   Gefährdung der Slowakei
                               •   Im April wurde eine Lex Korona-Novelle verabschiedet, die den rechtlichen
                                   Rahmen für den Schutz der Mieter bildete, indem der Vermieter den
    durch COVID - 19
•   Maßnahmen für
                                   Mietvertrag bis zum 31.12.2020 nicht einseitig kündigen durfte, falls der
    Unternehmen
                                   Mieter die Miete für den Zeitraum 01.04.2020 – 30.06.2020 nicht bezahlte.
•   COVID-19-Maßnahmen in          Der Rechtsanspruch des Vermieters auf die Eintreibung der Miete
    anderen Ländern                erlischt nicht.

                               •   In der Miete dürfen nicht Nebenkosten einbezogen werden (z.B.
                                   Energieverbrauch, umsatzabhängige Posten).

                                                                                                           18
Mietsubvention           § 13 c Lex Korona
                              Novelle Lex Korona 5 – vom Parlament verabschiedet am 09.06.2020
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19          •   Das Prinzip der Gesetzesnovelle ist, dass der Staat den Subjekten Mietsubvention in
•   Maßnahmen für                 der gleichen Höhe gewährt, in welcher der Vermieter die Miete erlässt. Die max.
    Unternehmen                   Höhe der Subvention beträgt 50%. Subjekte, die Räumlichkeiten besitzen,
•   COVID-19-Maßnahmen in         haben keinen Anspruch auf die Subvention. Mieter können also eine 100%ige
    anderen Ländern               Deckung ihrer Mietkosten erzielen.

                              •   Mietsubventionen können zur Begleichung der Miete gewährt werden, die dem
                                  Vermieter aufgrund eines Miet- oder ähnlichen Vertrages zusteht.

                              Voraussetzungen:

                              •   a) das Mietverhältnis zwischen dem Mieter und Vermieter besteht mindestens seit
                                  dem 01.02.2020 und

                              •   b) die Nutzung des Mietgegenstandes zu dem vereinbarten Zweck wurde infolge
                                  COVID-19 durch Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung durch Schließung des
                                  Mietgegenstandes verhindert oder durch Verbot der Anwesenheit der
                                  Öffentlichkeit großenteils eingeschränkt („erschwerte Nutzung “).
                                                                                                                  19
Mietsubvention

•   Gefährdung der Slowakei   Novelle Lex Korona 5 – vom Parlament verabschiedet am 09.06.2020
    durch COVID - 19
•   Maßnahmen für             Subvention kann für Folgendes gewährt werden:
    Unternehmen
•   COVID-19-Maßnahmen in     a) Raum (bzw. sein Teil oder mehrere Räume, nicht für Wohnzwecke bestimmt),
    anderen Ländern           in dem der Mieter Ware an Endverbraucher verkauft oder Dienstleistungen
                              erbringt, einschließlich Service-Räume und Lagerräume, oder

                              b) ein Stand am Markt.

                              Nach dem 12.3.2020 abgeschlossene Nachträge zu Mietverträgen

                              Änderungen in Miet- bzw. ähnlichen Verträgen, die nach dem 12.3.2020 erfolgten,
                              bleiben für Zwecke der Mietsubvention unberücksichtigt. Wurde also die Höhe der
                              Miete nach dem 12.3.2020 geändert, wirkt sich eine solche Änderung auf die
                                                                                                           20
                              Höhe der Subvention nicht aus.
Mietsubvention
                               •   Antrag auf Mietsubvention – Antragstellung
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19           •   Der Antrag auf die Mietsubvention wird vom Vermieter im Namen des Mieters und
•   Maßnahmen für                  auf eigene Rechnung gestellt. Die Antragstellung erfolgt elektronisch auf einem auf
    Unternehmen                    der Webseite des Wirtschaftsministeriums veröffentlichten Formular. Die
•   COVID-19-Maßnahmen in          Vereinbarung über den Mieterlass muss nicht beigelegt werden, da die Absendung
    anderen Ländern                des elektronischen Formulars die gleiche Wirkung wie diese Vereinbarung hat –
                                   unter der Voraussetzung, dass die Unterschriften vom Mieter und Vermieter gemäß
                                   dem e-Government-Gesetz autorisiert sind.

                               •   Übersteigt die beantragte Höhe der Mietsubvention 100.000 €, ist dem
                                   Antrag zwingend die Angabe über den wirtschaftlichen Eigentümer
                                   beizulegen.

                               •   Die Mietsubvention wird dem Vermieter vom Ministerium aufgrund der
                                   Mitteilung über die Billigung der Subvention ausbezahlt. Die Mitteilung wird
                                   dem Vermieter sowie dem Mieter elektronisch gesendet.

                                                                                                                    21
Mietsubvention – Antragstellung
                               Antrag auf Mietsubvention
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19           Am 23.06.2020 veröffentlichte das Wirtschaftsministerium das Formular für den
•   Maßnahmen für              Antrag auf Mietsubvention auf seiner Webseite:
    Unternehmen                • https://najmy.mhsr.sk/ziadost.html
•   COVID-19-Maßnahmen in      • Vorgehensweise bei der Antragstellung in Schritten:
    anderen Ländern
                               Schritt 0 – Mieter muss einen aktiven elektronischen Briefkasten haben.
                               Schritt 1 – Vermieter füllt den Antrag elektronisch auf dem Portal slovensko.sk aus.
                               Schritt 2 – Vermieter macht den Antrag zugänglich für die Unterschrift des Mieters.
                               Schritt 3 – Mieter unterzeichnet den Antrag mit qualifizierter elektronischer
                               Unterschrift.
                               Schritt 4 – Vermieter wird benachrichtigt, dass der Antrag vom Mieter unterzeichnet
                               wurde.
                               Schritt 5 – Vermieter unterzeichnet den Antrag mit qualifizierter elektronischer
                               Unterschrift und sendet ihn an das WM.
                               Schritt 6 – WM kontrolliert den Antrag und überprüft die Erfüllung der Bedingungen.
                               Schritt 7 – Nach Genehmigung des Antrags schickt das WM eine Benachrichtigung an
                               Mieter und Vermieter.
                               Schritt 8 – WM überweist die genehmigte Subventionshöhe dem Vermieter.
                                                                                                                 22
Mietsubvention
                               Höhe der Subvention
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19
                               •   Die Mietsubvention wird in der gleichen Höhe gewährt, in welcher die
•   Maßnahmen für
                                   Miete aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter
    Unternehmen
                                   erlassen wurde, max. jedoch iHv 50% der Miete für den Zeitraum der
•   COVID-19-Maßnahmen in
                                   erschwerten Nutzung. In der Miete dürfen nicht Nebenkosten einbezogen
    anderen Ländern
                                   werden (z.B. Energieverbrauch, umsatzabhängige Posten). Sollte es nicht möglich
                                   sein, diese Zahlungen zu trennen, ist davon auszugehen, dass die Nebenkosten 5%
                                   der üblichen Miete bilden.

                               •   Der Mieter zahlt also dem Vermieter die ausstehende Miete für den Zeitraum der
                                   erschwerten Nutzung abzüglich des vom Vermieter gewährten Mieterlasses sowie
                                   abzüglich der dem Vermieter vom Staat gewährten Mietsubvention.

                               •   Der Mieter kann die ausstehende Miete in max. 48 gleichen Monatsraten bezahlen,
                                   die jeweils zum 15. Tag des relevanten Kalendermonats fällig sind (soweit der
                                   Vermieter und Mieter keine andere Fälligkeitsfrist vereinbaren). Während der
                                   Tilgungszeit ist weder der Vermieter noch sein Rechtsnachfolger berechtigt,
                                   die Miete einseitig zu erhöhen, soweit das Recht auf die einseitige Mieterhöhung
                                   vor dem 1.2.2020 nicht vereinbart wurde.
                                                                                                                 23
Mietsubvention
                              •   Regelung für bereits bezahlte Miete
•   Gefährdung der Slowakei   •   Das Gesetz berücksichtigt auch Fälle, wenn der Mieter dem Vermieter die Miete (oder deren
    durch COVID - 19              Teil) für den Zeitraum der erschwerten Nutzung bereits bezahlt hat. In einem solchen Fall kann
•   Maßnahmen für                 die Mietsubvention aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter über
    Unternehmen                   Mieterlass für einen äquivalenten künftigen Zeitraum beantragt werden.
•   COVID-19-Maßnahmen in
    anderen Ländern           •   Ungeachtet der Tatsache, ob sich der Mieter und Vermieter auf einem Mieterlass einigen, ist
                                  der Mieter laut Gesetz berechtigt, die ausstehende Miete für den Zeitraum der erschwerten
                                  Nutzung in max. 48 gleichen Raten zu zahlen (soweit keine andere Fälligkeitsfrist vereinbart
                                  wurde).

                              •   Am 17.06.2020 wurde die Staatshilfe für die Gewährung direkter, nicht rückzahlbarer
                                  Mietsubventionen auch von der Europäischen Kommission (EK) genehmigt. Die EK billigte das
                                  Schema der Staatshilfe iHv 200 Mio. €. Dieses Schema wurde auf Grundlage des von der EK
                                  am 19. März genehmigten temporären Rechtsrahmens für die Staatshilfen gebilligt, der am 3.
                                  April und am 8. Mai geändert und ergänzt wurde. Gemäß diesem Schema darf die Staatshilfe
                                  800 Tsd. € pro Unternehmen nicht übersteigen und kann max. bis Ende 2020 gewährt werden.
                              Verabschiedung der Staatshilfe für Mieten durch EK:
                               https://euractiv.sk/section/ekonomika-a-euro/news/stat-moze-prevadzkam-zacat-preplacat-najomne-statnu-pomoc-
                              schvalila-eurokomisia/

                                                                                                                                          24
Künftige Maßnahme
                               Schema der permanenten Kurzarbeit in der Slowakei
•   Gefährdung der Slowakei

•
    durch COVID - 19
    Maßnahmen für
                               •   Ende Mai legte die EK das überarbeitete Budget für den Zeitraum 2021-2027
    Unternehmen
                                   iHv 1.850 Mrd. € vor und veröffentlichte auch das Arbeitsprogramm für das
•   COVID-19-Maßnahmen in
                                   Jahr 2020, in welchem die Schritte für die Erholung der Wirtschaft priorisiert
    anderen Ländern                werden. Auch die slowakische Regierung bekommt ein Paar extra Milliarden,
                                   wobei sie plant, ein Teil dieser Finanzmittel zur Finanzierung des dauerhaften
                                   Konzepts    der    Kurzarbeit     bereitzustellen,   an   dem    bereits  eine
                                   sektorenübergreifende Fachkommission arbeitet.

                               Das Arbeitsministerium diskutiert über die Einführung des Schemas mit den
                               Sozialpartnern. In Zusammenarbeit mit dem Institut der sozialen Politik wurde ein
                               Modelbeispiel vorbereitet. Mehr Informationen finden sie unter diesem Link.

                               https://www.employment.gov.sk/sk/informacie-media/aktuality/ministerstvo-diskutuje-
                               systemovom-zavedeni-kurzarbeit.html

                               https://www.employment.gov.sk/sk/ministerstvo/vyskum-oblasti-prace-socialnych-veci-institut-
                               socialnej-politiky/analyticke-komentare/kurzarbeit.html
                                                                                                                              25
COVID-19-Maßnahmen in anderen Ländern
                                Vergleich
•   Gefährdung der Slowakei
    durch COVID - 19
                                 • Vergleich der COVID-19-Maßnahmen mit anderen Ländern wurde verfasst
•   Maßnahmen für Unternehmen
                                 von unserer Steuerberaterin Katarína Hoppe im Artikel für die
•   COVID-19-Maßnahmen in
                                 Wochenzeitschrift TREND
    anderen Ländern

                                 Artikel verfügbar unter dem Link:

                                 https://www.trend.sk/biznis/stary-svet-je-prec-balicky-nasich-susedov-
                                 zachranu-firiem-maju-jasny-plan-prezitia

                                 •   Detaillierter Vergleich von COVID-19-Maßnahmen im Ausland befindet
                                 sich auch auf der Webseite von TAXAND. BMB Partners, Mitglied von TAXAND,
                                 trägt aktiv bei und aktualisiert die Informationen für die Slowakei:

                                 https://www.taxand.com/our-thinking/taxand-firms-respond-to-covid-19-
                                 outbreak/

                                                                                                          26
Vielen Dank für Ihre
     Aufmerksamkeit

Stay safe and wash your hands

                                27
Starke globale Vertretung
Starke globale Vertretung
                                                                         Slowakei

                            BMB Partners Mitglied seit 2019

                            •   weltweit größte unabhängige
                                Organisation im Bereich Steuerberatung

                            •   400 Partner und mehr als 2000
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                            •   50 Länder

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                                            30
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