Maßnahmen für Unternehmer und Steuerzahler - Renáta Bláhová Eva Kusá Bratislava, 24.Juni 2020 - BMB Partners
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Gefährdung der Slowakei durch COVID-19 • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • Maßnahmen für Unternehmen • COVID-19-Maßnahmen in anderen Ländern 2
Maßnahmen für Unternehmer Aktualisierung zum 24.06.2020 • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 1. Finanzbeiträge zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, Beiträge für Selbständige • Maßnahmen für 2. Maßnahmen im Bereich Einkommen- und Körperschaftsteuer Unternehmen 3. Maßnahmen bei Steuerverfahren und Betriebsprüfungen • COVID-19-Maßnahmen in 4. Aufschub bzw. Erlass von Versicherungsbeiträgen anderen Ländern 5. Finanzhilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes in Firmen (2 Formen) 6. SIH Anticorona-Garantien 7. Neues Schema – Temporärer Hilfsrahmen (2 Formen) 8. Aufschub von Kreditraten 9. Rechnungslegung und MwSt 10. Pandemie-Krankengeld und Novelle des Arbeitsgesetzbuches 11. Abzug von bisher nicht in Anspruch genommenen Verlusten 12. Schutz von Mietern bzw. verabschiedete Mietsubvention 13. Künftige Maßnahme – Schema der permanenten „Kurzarbeit“ 3
Finanzbeiträge zur Erhaltung von Arbeitsplätzen Beiträge für Selbständige • Gefährdung der Slowakei 1. Unternehmen und Steuerzahlern stehen 5 Maßnahmen zur Verfügung – durch COVID - 19 veröffentlicht vom Arbeitsministerium • Maßnahmen für Unternehmen • Maßnahme 1 (für obligatorisch geschlossene Betriebe) • COVID-19-Maßnahmen in • Maßnahme 2 (für Selbständige, die Sozialversicherungsbeiträge zahlen – anderen Ländern • Senkung der Umsätze um min. 20%) • Maßnahme 3A (kurzzeitige Krisenform der KURZARBEIT – 80% des • Durchschnittsgehalts der Arbeitnehmer) • Maßnahme 3B (pauschaler Beitrag pro Arbeitnehmer je nach Senkung der • Umsätze, max. 80% des Bruttolohnes) • Maßnahme 4A (für Selbständige, die keine SV-Beiträge zahlen) • Maßnahme 4B (für Selbständige – sog. Ein-Personen-GmbH) • Maßnahme 5 (Bürger in Krisenlage – z.B. Arbeitnehmer mit • Arbeitsvereinbarungen). 4
Finanzbeiträge zur Erhaltung von Arbeitsplätzen Geänderte Fristen für Antragstellung • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • Anträge und Dateien im Rahmen der Maßnahmen 1 und 3 (3A, 3B) für April • Maßnahmen für können in der verlängerten Frist bis zum 30. Juni 2020 gesendet Unternehmen • COVID-19-Maßnahmen in werden. anderen Ländern • Anträge für Mai (Maßnahmen 1 und 3) bis zum 31.07.2020 und für Maßnahme 2 (Selbständige) bis zum 30.06.2020. • Antragsteller ohne Einkünfte können für Mai Maßnahme 4 beantragen – bis 30.06.2020 • Subjekte können Finanzhilfen auch für den Monat Juli beantragen, und dies bis zum 31.08.2020. • Eine weitere Verlängerung wird geplant. Weitere Informationen: https://www.pomahameludom.sk/ 5
Maßnahmen im Bereich Einkommen- und Körperschaftsteuer • Gefährdung der Slowakei Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Steuerüberzahlungen durch COVID - 19 • Maßnahmen für • Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärungen mit Abgabefrist vom Unternehmen 12.3.2020 bis zum Pandemieende werden verlängert – die neue „ordentliche“ • COVID-19-Maßnahmen in Frist ist einheitlich: bis Ende des Kalendermonats nach dem Monat, in anderen Ländern dem die Pandemie endet. Diese Frist gilt auch für Begleichung der Steuer. • Meldungen und Jahresabrechnungen der Arbeitgeber für Arbeitnehmer werden auch verlängert: bis Ende des 2. Monats nach Pandemieende. • Steuerüberzahlungen, die in den während der Pandemie eingereichten Steuererklärungen beantragt wurden, (12. März 2020 – Ende des Kalendermonats, in dem die Regierung die außerordentliche Situation beendet), werden den Steuersubjekten innerhalb einer 40-Tage-Frist nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, erstattet. 6
Maßnahmen im Bereich Einkommen- und Körperschaftsteuer • Gefährdung der Slowakei • Körperschaftsteuervorauszahlungen durch COVID - 19 • Maßnahmen für • Eine wichtige im April verabschiedete Änderung ist die Möglichkeit des Unternehmen Steuersubjektes, die von ihm bevorzugte Weise der Zahlung vor • COVID-19-Maßnahmen in Steuervorauszahlungen zu wählen. Es gibt 4 Möglichkeiten: anderen Ländern • Senkung der Umsatzerlöse um 40 % - ab Mai müssen Subjekte keine Vorauszahlungen zahlen (Steuerpflicht wird bei der Steuerzahlung ausgeglichen) – Pflicht zur Abgabe einer Ehrenerklärung auf dem Portal der Finanzverwaltung. • Steuerpflicht 2019 > Steuerpflicht 2018 (Vorauszahlungen können gemäß 2018 gezahlt werden). • Steuerpflicht 2019 < Steuerpflicht 2018 (Vorauszahlung gemäß 2019‘. • Antrag auf individuelle Festlegung der Vorauszahlungen – Abgabe beim Steuerverwalter. 7
Maßnahmen bei Steuerverfahren und Betriebsprüfungen • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • Maßnahmen für Unterbrechung des Steuerverfahrens und der Betriebsprüfung auf Unternehmen Antrag des Steuersubjekts • COVID-19-Maßnahmen in anderen Ländern • Betriebsprüfungen oder Steuerverfahren, die vor oder während der Pandemie eröffnet wurden, werden unterbrochen, wenn das Steuersubjekt einen Antrag auf Unterbrechung stellt. Der Antrag kann per E-Mail oder auch telefonisch erfolgen. Die Finanzverwaltung wird mit den Steuersubjekten kommunizieren und zusammenarbeiten, so dass diese über alles ausreichend informiert sind. 8
Aufschub bzw. Erlass von Versicherungsbeiträgen Die Regierung genehmigte die Möglichkeit des Aufschubs bzw. des Erlasses der • Gefährdung der Slowakei Versicherungsbeiträge. durch COVID - 19 • Maßnahmen für • Für März konnten Subjekte mit Senkung der Umsatzerlöse um mindestens 40 % Sozial- Unternehmen sowie Krankenversicherungsbeiträge (auf Arbeitgeberseite und Selbständige) bis • COVID-19-Maßnahmen in 31.07.2020 aufschieben. Diese Frist wurde später bei Sozialversicherungsbeiträgen bis anderen Ländern 31.12.2020 verlängert. • Für April konnten Subjekte einen Erlass der Sozialversicherungsbeiträge (auf Arbeitgeberseite und Selbständige) geltend machen, vorausgesetzt mind. ein Werk/Betrieb war mehr als 15 Tag im April geschlossen. Kein Aufschub für April war möglich. • Für Mai konnten Subjekte Sozialversicherungsbeiträge (auf Arbeitgeberseite und Selbständige) bis 31.12.2020 aufschieben. Kein Aufschub der Krankenversicherungsbeiträge für April ist möglich. • Für Juni können Subjekte Sozialversicherungsbeiträge (auf Arbeitgeberseite und Selbständige) bis 31.12.2020 aufschieben. Anwendbar nur für Subjekte mit Senkung der Umsatzerlöse um mehr als 40 %. Kein Aufschub der Krankenversicherungsbeiträge für April ist möglich. 9
Finanzhilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes in Firmen (2 Formen) • Gefährdung der Slowakei • durch COVID - 19 Maßnahmen für • Die Slowakische Garantie- und Entwicklungsbank (SZRB) gewährt Kredite „Betriebsmittelkredit Unternehmer“ und die Export-Import Bank (Exim Unternehmen Bank) „ Kredit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Betriebes - • COVID-19-Maßnahmen in anderen Ländern COVID Kredit“. Diese Kredite werden direkt von SZRB und Exim Bank gewährt. Exim Bank gewährt Kredite Subjekten, die sich mit Export und Import beschäftigen. - Diese Kredite sind nur für KMU verfügbar. Informationen zum „Kredit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Betriebes – COVID Kredit“ https://www.eximbanka.sk/slovenska-verzia/produkty-eximbanky-sr/produkty-na-podporu- udrzania-prevadzky-a-zamestnanosti-covid-produkty.html?page_id=220920 Informationen zum „Betriebsmittelkredit Unternehmer 2020“: https://www.szrb.sk/sk/novinky/span-classtext-redprevadzkovy-uver-podnikatek-2020span/ 10
SIH Anticorona-Garantien • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • KMU und Selbständige können auch sog. SIH Anticorona-Garantien • Maßnahmen für beantragen. Unternehmen • Diese werden durch Slovak Investment Holding über ein Netzwerk von • COVID-19-Maßnahmen in Kommerzbanken gewährt. Im Rahmen des Schemas werden günstigere anderen Ländern Überbrückungsdarlehen für KMU und Selbständige angeboten, die unter der Bedingung der Erhaltung der Arbeitsplätze mit einer Zinssubvention bis zu 4% kombiniert werden können. • Nach Erfüllung der Bedingungen kann Zinsfreiheit erreicht werden. • Für das Programm wurden ca. 300 Mio. EUR bereitgestellt. Bedingungen für Kredite: • Max. beantragter Betrag: 1,2 Mio. EUR, Zinssatz 0 % - 2 % p.a., Fälligkeit max. 4 Jahre einschließlich event. Aufschubs von 12 Monaten. 11
Neues Schema – Temporärer Hilfsrahmen (2 Formen) • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • Maßnahmen für • Finanzhilfe in Form der Gewährung einer Kreditgarantie durch den Staat und Erlass Unternehmen der Gebühr für die Garantiegewährung, wenn das unternehmen Arbeitsplätze hält. • COVID-19-Maßnahmen in anderen Ländern • Kredite werden von Slovak Investment Holding und Exim Bank mittels Kommerzbanken gewährt. Der Zinssatz bewegt sich zwischen 1,9 % - 3,9 %. Es dürfen lediglich Betriebsmittelkredite zur Bewältigung akuter COVID-19- Folgen gewährt werden. Es ist nicht möglich, Investment-Kredite zu gewähren – im Rahmen dieses Schemas. • SIH gewährt Kredite bis zu 2 Mio. €. Exim Bank kann großen Unternehmen Finanzhilfe 2 Mio. € - 20 Mio. € gewähren. • Große Unternehmen können bei hohen Krediten staatliche Garantier bis zu 80 % des Kreditwertes erhalten. 12
Aufschub von Kreditraten • Gefährdung der Slowakei • Aufschub von Kreditrückzahlung umfasst Aufschub von Kreditraten, Aufschub durch COVID - 19 von Zinszahlungen oder Aufschub der einmaligen Fälligkeit des Kredits. Der • Maßnahmen für Aufschub von Kreditraten ist vom Schuldner zu beantragen (betrifft nur den Unternehmen Zeitraum der Pandemie, max. 9 Monate Bank, 3 Monate andere Gläubiger, • COVID-19-Maßnahmen in gestellte Anträge können verlängert werden). anderen Ländern • Der Gläubiger ist verpflichtet, den Schuldner über die Beurteilung des Antrags innerhalb von 30 Tagen zu informieren. Die Ablehnung der Stundung ist vom Gläubiger zu begründen. • Der Gläubiger darf keine zusätzliche Sicherung des Kredits, Begleichung von Gebühren bzw. anderes Entgelt (außer Zinsen für die Dauer der Stundung) fordern oder die Stundung durch weitere Bedingungen bedingen. • Die Stundung hat keine Auswirkungen auf das Versagensmerkmal, verschlechtert nicht die Kreditqualität des Schuldners und gilt nicht als Verzug. 13
Rechnungslegung und MwSt • Gefährdung der Slowakei • Fristen, die sich aus dem Rechnungslegungsgesetz ergeben, gelten während durch COVID - 19 der Pandemie als eingehalten, wenn das Unternehmen die versäumten • Maßnahmen für Pflichten bis Ende des dritten Kalendermonats nach der Pandemiebeendung Unternehmen oder bis zur Abgabefrist für die Steuererklärung gemäß § 21 (1) erfüllt, je • COVID-19-Maßnahmen in nach dem, was früher eintritt. anderen Ländern • Ergeben sich während der Pandemie Gründe für die MWSt-Deregistrierung des Subjekts (z.B. wiederholte Nichteinreichung der MWSt-Erklärung, wiederholte Nichtbezahlung der MWSt), wird das Subjekt während der Pandemie nicht in der relevanten schwarzen Liste veröffentlicht. • Entsteht einem Subjekt, das Anspruch auf die Erstattung des Vorsteuerüberschusses in der verkürzten Frist hatte, Zollrückstände oder Rückstände an der Sozial- und Krankenversicherung, haben solche Rückstände keinen negativen Einfluss auf die Erstattung des Vorsteuerüberschusses in der verkürzten Frist, wenn die Rückstände bis Ende des Kalendermonats nach dem Pandemieende bezahlt werden. 14
Pandemie-Krankengeld • Während der Schließung von Schulen und Schuleinrichtungen zahlt die • Gefährdung der Slowakei Sozialversicherungsanstalt Pandemie-Krankengeld (bis Abberufung) pro Kind (im Alter bis durch COVID - 19 10 Jahre + 364 Tage). Bei älteren Kindern ist ein ärztliches Attest notwendig. Das • Maßnahmen für Pandemie-Krankengeld beträgt 55 % der Tagesbemessungsgrundlage des Unternehmen Arbeitnehmers (Elternteiles). • COVID-19-Maßnahmen in anderen Ländern • Anmerkung: Seit dem 1. Juni konnten Schulen und Schuleinrichtungen für jüngere Schüler wieder eröffnet werden. Es gelten Kapazitätseinschränkungen: 15 bzw. 20 Kinder in einer Klasse. • Das Pandemie-Krankengeld kann auch nach Eröffnung der Schulen ausbezahlt werden – an die Eltern, die ihre Kinder in die Schule nicht geschickt haben oder nicht schicken konnten (wegen Kapazität). Eine Ehrenerklärung ist jedoch erforderlich – wir empfehlen die Ehrenerklärung bis 30. Juni zu schicken (an die Sozialversicherungsanstalt). • Am 22. Mai 2020 wurden auf der Webseite der Sozialversicherungsanstalt neue Formular veröffentlicht: • https://www.socpoist.sk/aktuality-ak-rodic-po-otvoreni-skol-a-skolok-pokracuje-v-ocr-- nepodava-novu-ziadost--vyplni-upraveny-formular-cestneho-vyhlasenia/48411s68667c 15
Novelle des Arbeitsgesetzbuches Befristetes Arbeitsverhältnis (gültig nur während der Pandemie) • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • Am 09.06.2020 verabschiedete das Parlament im Rahmen der COVID-19- • Maßnahmen für Maßnahmen die Novelle des Arbeitsgesetzbuches, unter anderem auch die Unternehmen Möglichkeit der wiederholten Verlängerung des befristeten • COVID-19-Maßnahmen in Arbeitsverhältnisses. anderen Ländern • Ein befristetes Arbeitsverhältnis, das mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums während der außerordentlichen Situation und 2 Monate danach endet und bei dem die Bedingungen für die Verlängerung nicht gegeben sind kann noch einmal verlängert werden, und dies max. um ein Jahr. • Ein befristetes Arbeitsverhältnis, das während der außerordentlichen Situation und 2 Monate danach endet und bei dem die Bedingungen für den wiederholten Abschluss nicht gegeben sind, kann noch einmal vereinbart werden, und dies max. für ein Jahr. • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Verlängerung oder den wiederholten Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses im Vorfeld mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besprechen. 16
Abzug von bisher nicht in Anspruch genommenen Verlusten • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • Bisher nicht in Anspruch genommene und für die Jahre 2015 – 2018 • Maßnahmen für ausgewiesene Steuerverluste können von der Steuerbemessungsgrundlage Unternehmen natürlicher und juristischer Personen abgezogen werden, und dies in der • COVID-19-Maßnahmen in Steuererklärung, deren Abgabefrist im Zeitraum 1. 1. 2020 - 31. 12. 2020 anderen Ländern endet. Ein Steuersubjekt kann Steuerverluste in der Gesamthöhe von max. 1 Mio. EUR geltend machen. • Diese Maßnahme kann von Steuersubjekten geltend gemacht werden, ist aber nicht obligatorisch. Sollte das Steuersubjekt bevorzugen, die Steuerverluste gemäß der Standardregelung im ESt-Gesetz geltend machen, kann es sich für diese Möglichkeit entscheiden. • Entscheidet sich das Steuersubjekt für die neue Vorgehensweise gemäß Lex Korona, kann es nicht zugleich die Standardregelung anwendet und umgekehrt. 17
Schutz von Mietern - § 13 b Lex Korona • Gefährdung der Slowakei • Im April wurde eine Lex Korona-Novelle verabschiedet, die den rechtlichen Rahmen für den Schutz der Mieter bildete, indem der Vermieter den durch COVID - 19 • Maßnahmen für Mietvertrag bis zum 31.12.2020 nicht einseitig kündigen durfte, falls der Unternehmen Mieter die Miete für den Zeitraum 01.04.2020 – 30.06.2020 nicht bezahlte. • COVID-19-Maßnahmen in Der Rechtsanspruch des Vermieters auf die Eintreibung der Miete anderen Ländern erlischt nicht. • In der Miete dürfen nicht Nebenkosten einbezogen werden (z.B. Energieverbrauch, umsatzabhängige Posten). 18
Mietsubvention § 13 c Lex Korona Novelle Lex Korona 5 – vom Parlament verabschiedet am 09.06.2020 • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • Das Prinzip der Gesetzesnovelle ist, dass der Staat den Subjekten Mietsubvention in • Maßnahmen für der gleichen Höhe gewährt, in welcher der Vermieter die Miete erlässt. Die max. Unternehmen Höhe der Subvention beträgt 50%. Subjekte, die Räumlichkeiten besitzen, • COVID-19-Maßnahmen in haben keinen Anspruch auf die Subvention. Mieter können also eine 100%ige anderen Ländern Deckung ihrer Mietkosten erzielen. • Mietsubventionen können zur Begleichung der Miete gewährt werden, die dem Vermieter aufgrund eines Miet- oder ähnlichen Vertrages zusteht. Voraussetzungen: • a) das Mietverhältnis zwischen dem Mieter und Vermieter besteht mindestens seit dem 01.02.2020 und • b) die Nutzung des Mietgegenstandes zu dem vereinbarten Zweck wurde infolge COVID-19 durch Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung durch Schließung des Mietgegenstandes verhindert oder durch Verbot der Anwesenheit der Öffentlichkeit großenteils eingeschränkt („erschwerte Nutzung “). 19
Mietsubvention • Gefährdung der Slowakei Novelle Lex Korona 5 – vom Parlament verabschiedet am 09.06.2020 durch COVID - 19 • Maßnahmen für Subvention kann für Folgendes gewährt werden: Unternehmen • COVID-19-Maßnahmen in a) Raum (bzw. sein Teil oder mehrere Räume, nicht für Wohnzwecke bestimmt), anderen Ländern in dem der Mieter Ware an Endverbraucher verkauft oder Dienstleistungen erbringt, einschließlich Service-Räume und Lagerräume, oder b) ein Stand am Markt. Nach dem 12.3.2020 abgeschlossene Nachträge zu Mietverträgen Änderungen in Miet- bzw. ähnlichen Verträgen, die nach dem 12.3.2020 erfolgten, bleiben für Zwecke der Mietsubvention unberücksichtigt. Wurde also die Höhe der Miete nach dem 12.3.2020 geändert, wirkt sich eine solche Änderung auf die 20 Höhe der Subvention nicht aus.
Mietsubvention • Antrag auf Mietsubvention – Antragstellung • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • Der Antrag auf die Mietsubvention wird vom Vermieter im Namen des Mieters und • Maßnahmen für auf eigene Rechnung gestellt. Die Antragstellung erfolgt elektronisch auf einem auf Unternehmen der Webseite des Wirtschaftsministeriums veröffentlichten Formular. Die • COVID-19-Maßnahmen in Vereinbarung über den Mieterlass muss nicht beigelegt werden, da die Absendung anderen Ländern des elektronischen Formulars die gleiche Wirkung wie diese Vereinbarung hat – unter der Voraussetzung, dass die Unterschriften vom Mieter und Vermieter gemäß dem e-Government-Gesetz autorisiert sind. • Übersteigt die beantragte Höhe der Mietsubvention 100.000 €, ist dem Antrag zwingend die Angabe über den wirtschaftlichen Eigentümer beizulegen. • Die Mietsubvention wird dem Vermieter vom Ministerium aufgrund der Mitteilung über die Billigung der Subvention ausbezahlt. Die Mitteilung wird dem Vermieter sowie dem Mieter elektronisch gesendet. 21
Mietsubvention – Antragstellung Antrag auf Mietsubvention • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 Am 23.06.2020 veröffentlichte das Wirtschaftsministerium das Formular für den • Maßnahmen für Antrag auf Mietsubvention auf seiner Webseite: Unternehmen • https://najmy.mhsr.sk/ziadost.html • COVID-19-Maßnahmen in • Vorgehensweise bei der Antragstellung in Schritten: anderen Ländern Schritt 0 – Mieter muss einen aktiven elektronischen Briefkasten haben. Schritt 1 – Vermieter füllt den Antrag elektronisch auf dem Portal slovensko.sk aus. Schritt 2 – Vermieter macht den Antrag zugänglich für die Unterschrift des Mieters. Schritt 3 – Mieter unterzeichnet den Antrag mit qualifizierter elektronischer Unterschrift. Schritt 4 – Vermieter wird benachrichtigt, dass der Antrag vom Mieter unterzeichnet wurde. Schritt 5 – Vermieter unterzeichnet den Antrag mit qualifizierter elektronischer Unterschrift und sendet ihn an das WM. Schritt 6 – WM kontrolliert den Antrag und überprüft die Erfüllung der Bedingungen. Schritt 7 – Nach Genehmigung des Antrags schickt das WM eine Benachrichtigung an Mieter und Vermieter. Schritt 8 – WM überweist die genehmigte Subventionshöhe dem Vermieter. 22
Mietsubvention Höhe der Subvention • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • Die Mietsubvention wird in der gleichen Höhe gewährt, in welcher die • Maßnahmen für Miete aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter Unternehmen erlassen wurde, max. jedoch iHv 50% der Miete für den Zeitraum der • COVID-19-Maßnahmen in erschwerten Nutzung. In der Miete dürfen nicht Nebenkosten einbezogen anderen Ländern werden (z.B. Energieverbrauch, umsatzabhängige Posten). Sollte es nicht möglich sein, diese Zahlungen zu trennen, ist davon auszugehen, dass die Nebenkosten 5% der üblichen Miete bilden. • Der Mieter zahlt also dem Vermieter die ausstehende Miete für den Zeitraum der erschwerten Nutzung abzüglich des vom Vermieter gewährten Mieterlasses sowie abzüglich der dem Vermieter vom Staat gewährten Mietsubvention. • Der Mieter kann die ausstehende Miete in max. 48 gleichen Monatsraten bezahlen, die jeweils zum 15. Tag des relevanten Kalendermonats fällig sind (soweit der Vermieter und Mieter keine andere Fälligkeitsfrist vereinbaren). Während der Tilgungszeit ist weder der Vermieter noch sein Rechtsnachfolger berechtigt, die Miete einseitig zu erhöhen, soweit das Recht auf die einseitige Mieterhöhung vor dem 1.2.2020 nicht vereinbart wurde. 23
Mietsubvention • Regelung für bereits bezahlte Miete • Gefährdung der Slowakei • Das Gesetz berücksichtigt auch Fälle, wenn der Mieter dem Vermieter die Miete (oder deren durch COVID - 19 Teil) für den Zeitraum der erschwerten Nutzung bereits bezahlt hat. In einem solchen Fall kann • Maßnahmen für die Mietsubvention aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter über Unternehmen Mieterlass für einen äquivalenten künftigen Zeitraum beantragt werden. • COVID-19-Maßnahmen in anderen Ländern • Ungeachtet der Tatsache, ob sich der Mieter und Vermieter auf einem Mieterlass einigen, ist der Mieter laut Gesetz berechtigt, die ausstehende Miete für den Zeitraum der erschwerten Nutzung in max. 48 gleichen Raten zu zahlen (soweit keine andere Fälligkeitsfrist vereinbart wurde). • Am 17.06.2020 wurde die Staatshilfe für die Gewährung direkter, nicht rückzahlbarer Mietsubventionen auch von der Europäischen Kommission (EK) genehmigt. Die EK billigte das Schema der Staatshilfe iHv 200 Mio. €. Dieses Schema wurde auf Grundlage des von der EK am 19. März genehmigten temporären Rechtsrahmens für die Staatshilfen gebilligt, der am 3. April und am 8. Mai geändert und ergänzt wurde. Gemäß diesem Schema darf die Staatshilfe 800 Tsd. € pro Unternehmen nicht übersteigen und kann max. bis Ende 2020 gewährt werden. Verabschiedung der Staatshilfe für Mieten durch EK: https://euractiv.sk/section/ekonomika-a-euro/news/stat-moze-prevadzkam-zacat-preplacat-najomne-statnu-pomoc- schvalila-eurokomisia/ 24
Künftige Maßnahme Schema der permanenten Kurzarbeit in der Slowakei • Gefährdung der Slowakei • durch COVID - 19 Maßnahmen für • Ende Mai legte die EK das überarbeitete Budget für den Zeitraum 2021-2027 Unternehmen iHv 1.850 Mrd. € vor und veröffentlichte auch das Arbeitsprogramm für das • COVID-19-Maßnahmen in Jahr 2020, in welchem die Schritte für die Erholung der Wirtschaft priorisiert anderen Ländern werden. Auch die slowakische Regierung bekommt ein Paar extra Milliarden, wobei sie plant, ein Teil dieser Finanzmittel zur Finanzierung des dauerhaften Konzepts der Kurzarbeit bereitzustellen, an dem bereits eine sektorenübergreifende Fachkommission arbeitet. Das Arbeitsministerium diskutiert über die Einführung des Schemas mit den Sozialpartnern. In Zusammenarbeit mit dem Institut der sozialen Politik wurde ein Modelbeispiel vorbereitet. Mehr Informationen finden sie unter diesem Link. https://www.employment.gov.sk/sk/informacie-media/aktuality/ministerstvo-diskutuje- systemovom-zavedeni-kurzarbeit.html https://www.employment.gov.sk/sk/ministerstvo/vyskum-oblasti-prace-socialnych-veci-institut- socialnej-politiky/analyticke-komentare/kurzarbeit.html 25
COVID-19-Maßnahmen in anderen Ländern Vergleich • Gefährdung der Slowakei durch COVID - 19 • Vergleich der COVID-19-Maßnahmen mit anderen Ländern wurde verfasst • Maßnahmen für Unternehmen von unserer Steuerberaterin Katarína Hoppe im Artikel für die • COVID-19-Maßnahmen in Wochenzeitschrift TREND anderen Ländern Artikel verfügbar unter dem Link: https://www.trend.sk/biznis/stary-svet-je-prec-balicky-nasich-susedov- zachranu-firiem-maju-jasny-plan-prezitia • Detaillierter Vergleich von COVID-19-Maßnahmen im Ausland befindet sich auch auf der Webseite von TAXAND. BMB Partners, Mitglied von TAXAND, trägt aktiv bei und aktualisiert die Informationen für die Slowakei: https://www.taxand.com/our-thinking/taxand-firms-respond-to-covid-19- outbreak/ 26
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Stay safe and wash your hands 27
Starke globale Vertretung Starke globale Vertretung Slowakei BMB Partners Mitglied seit 2019 • weltweit größte unabhängige Organisation im Bereich Steuerberatung • 400 Partner und mehr als 2000 Steuerberater • 50 Länder 28
Kontakt Kontakt • Tel.: +421 2 212 99 000 • Email: renata.blahova@bmb.sk • Email: eva.kusa@bmb.sk 29
Kontakt Kontakt BMB Partners tax audit advisory Zámocká 34 Bratislava Zámocká 34 811 01 Bratislava Slovak Republic +421 2 212 99 000 bmb@bmb.sk 30
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