Meine erste Wohnung - MieterHilfe

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Meine erste Wohnung
Vorwort  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2

Tipps zur Wohnungssuche  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4

Rechtliche Infos und FAQs  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6

Rechtliche Grundlagen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18

Die Stadt Wien hilft – Förderungsmöglichkeiten  .  .  .  .  .  . 21

Praktische Tipps  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 22

Kontakte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24
Meine erste Wohnung - MieterHilfe
à VORWORT

 Die erste eigene Wohnung ist ein Meilen­   dreht sich alles darum, dass Wohnen
 stein im Leben eines jungen Erwachse­      leistbar und an persönliche Wünsche
 nen. Der Schritt in die Eigenständigkeit   angepasst ist.
 ist spannend und schwierig zugleich. Die
 Stadt Wien hilft gerne, um genau diesen    Speziell für junge Wohnungssuchende
 Start in ein neues Leben erfolgreich zu    gibt es im sozialen Wohnbau eine Fülle
 meistern. Denn beim sozialen Wohnbau       an Möglichkeiten. Dieser Ratgeber gibt

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Ihnen einen Überblick dazu. Hier finden       und Berichten zu aktuellen Themen auch
Sie die wichtigsten Angebote und An­          Fallbeispiele, FAQs und nützliche Tools,
sprechpersonen zum Thema Wohnen               wie etwa den Mietzinsrechner, den Ab­
und Mietrecht in Wien. Relevante Facts,       löserechner oder den Makler-Provisions­
Checklisten und Tipps zur Wohnungs­           rechner. So können Sie die Betriebskos­
suche bis hin zum Einzug geben Hilfe­         ten oder die Miete bequem von Zuhause
stellung für ein erfolgreiches erstes,        aus kontrollieren. Sehr beliebt sind auch
eigenes Zuhause.                              die von den Mietrechtsexpert*innen der
                                              MieterHilfe erstellten Mustermietverträ­
Die MieterHilfe – kostenlos,                  ge, die zum kostenlosen Download zur
kompetent, konsequent                         Verfügung stehen.
Als Wohnbaustadträtin ist mir der Schutz
von Mieter*innen besonders wichtig. Ein       Nutzen Sie dieses kostenlose Angebot für
starker Mieter*innenschutz trägt maß­         alle Wiener*innen – telefonisch, persön­
geblich zur hohen Wohn- und Lebens­           lich oder auf mieterhilfe.at, um zu Ihrem
qualität in unserer Stadt bei.                guten Recht als Mieter*in zu kommen!
Doch Recht zu haben, ist zu wenig. Wie
Sie zu Ihrem Recht als Mieter*in kommen,
erfahren Sie bei den Expert*innen der         Herzliche Grüße
MieterHilfe. Kompetent, rasch und unbü­       Ihre
rokratisch erhalten Sie in dieser Service-­
Einrichtung der Stadt Wien Beratung
rund ums Wohnrecht sowie Soforthilfe
bei Wohnungsproblemen jeglicher Art.
Besonders empfehle ich auch den Miet­
vertrags-Check, von dem alle profitieren,
die eine neue Wohnung mieten und
beim Mietvertrag auf Nummer Sicher            Kathrin Gaál
gehen möchten.                                Vizebürgermeisterin und
Auf der Website der MieterHilfe finden        Stadträtin für Wohnen, Wohnbau,
Sie neben einem umfangreichen Glossar         Stadterneuerung und Frauen

                                                                                      3
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à TIPPS

 Tipps zur Wohnungssuche

 Die Stadt Wien bietet im Bereich des        liche Beratung. Die derzeit gültigen Öff­
 Wohnbaus ein breites und kostenloses        nungszeiten und das aktuelle Woh­
 Beratungs- und Serviceangebot. Ob ge­       nungsangebot sind rund um die Uhr auf
 förderte, gefördert sanierte Wohnungen      wohnberatung-wien.at abrufbar.
 oder Gemeindewohnungen. Bei der
 Wohnberatung Wien gibt es alle Infor­       Speziell für junge Menschen
 mationen über den sozialen Wohnbau          Wenn Sie jünger als 30 Jahre sind, über
 aus einer Hand. Erfahrene Mitarbeite­       keine eigene Wohnung oder kein eigenes
 r*innen informieren über das Wohnungs­      Haus (Hauptmietvertrag/Eigentum) ver­
 angebot der Stadt Wien – kostenlos und      fügen und seit über zehn Jahren bei Ihren
 ohne Maklerprovision.                       Eltern hauptgemeldet sind, können Sie
                                             sich für ein Wiener Wohn-Ticket für Jung­
 Das Servicecenter der Wohnberatung          wiener*innen anmelden.
 Wien befindet sich in der Guglgasse 7-9/
 Ecke Paragonstraße 4 im 3. Bezirk und ist   Damit können Sie zwei Angebote für
 optimal mit den öffentlichen Verkehrs­      eine Gemeindewohnung mit maximal
 mitteln zu erreichen. Mit der U3 bis zur    zwei Wohnräumen erhalten. Auch nach
 Station Gasometer, danach sind es nur       Ablehnung dieser Wohnungsangebote
 noch wenige Schritte zu Ihrer persönli­     können Sie Ihr Wiener Wohn-Ticket für
 chen Wohnberatung.                          die Suche nach einer kostengünstigen
                                             geförderten Wohnung – z. B. aus dem
 Bitte vereinbaren Sie unbedingt telefo­     SMART-Wohnungsprogramm – nutzen.
 nisch unter +43 1 24 111 einen Termin       Mehr dazu auf wohnberatung-wien.at
 (werktags 7 bis 18 Uhr) für eine persön­

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Aktion für Lehrlinge                         Jungarbeitnehmer*innen
Wenn Sie eine Lehrstelle in Wien haben       Wenn Sie nicht in Wien hauptgemeldet
und nicht in Wien hauptgemeldet sind,        sind und innerhalb der letzten zwölf Mo­
dann können Sie von der „Aktion für          nate eine Lehre in Wien erfolgreich abge­
Lehrlinge“ profitieren und eine Ein-­        schlossen haben, können Sie mit der
Zimmer-Wohnung in einem der 23 Ge­           „Aktion für Jungarbeitnehmer*innen“ eine
meindebezirke erhalten (Bezirkswün­          Ein-Zimmer-Wohnung in einem der 23
sche können leider nicht berücksichtigt      Gemeindebezirke erhalten. Die Alters­
werden).                                     grenze liegt auch hier beim 18. bis zum
                                             25. Lebensjahr, weiters ist die österreichi­
Voraussetzungen dafür sind das passen­       sche Staatsbürgerschaft erforderlich, so­
de Alter bei der Antragstellung (18. bis     wie ein erfolgreicher Lehrabschluss und
zum vollendeten 25. Lebensjahr), öster­      ein aufrechtes Arbeitsverhältnis in Wien.
reichische Staatsbürgerschaft oder gleich­
gestellt, kein Hauptwohnsitz in Wien und     Weitere Informationen zum Wohnen für
schließlich eine Lehrstelle in der Bundes­   junge Menschen erhalten Sie unter
hauptstadt.                                  wohnservice-wien.at und im persönlichen
                                             Beratungsgespräch.

                                                                                       5
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à RECHTLICHE INFOS

 Rechtliche Infos und FAQs

 Die erste eigene Wohnung                   Wohnung aus dem sozialen bzw. priva­
 Die Suche nach der ersten eigenen Woh­     ten Wohnungsmarkt.
 nung ist etwas ganz Besonderes. Viele
 Dinge schwirren einem dabei im Kopf        Wohnen soll für junge Menschen er­
 herum, die Vorfreude ist groß. Zu Größe,   schwinglich und leistbar bleiben. Zusätz­
 Lage, Preis und Ausstattung der neuen      lich zur Direktunterstützung über Beihilfen
 Bleibe gibt es wahrscheinlich schon ganz   investiert die Stadt Wien über die Wiener
 konkrete Vorstellungen.                    Wohnbauförderung gezielt und nach­
                                            haltig in den Wohnungsneubau und die
 In Wien stehen Ihnen viele Möglichkei­     Wohnhaussanierung. Das wirkt stark preis­
 ten des Wohnens offen – ein Zimmer im      dämpfend auf den gesamten Wohnungs­
 Studentenheim, eine WG oder eine           markt und schafft zusätzliche Angebote.

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Um für die nächsten Jahre glücklich und       Mietverhältnisse von Bedeutung sind
sicher wohnen zu können, sind aber            (siehe „Rechtliche Grundlagen“). Denn
auch noch andere und in der Regel weit        dies ist die Grundlage dafür, welche Rechte
weniger geläufige Faktoren zu beachten,       und Pflichten Sie als Mieter*in haben,
über die wir in dieser Broschüre infor­       wie gut geschützt Sie als Mieter*in sind
mieren wollen.                                und ob die Mietzinshöhe Beschränkungen
                                              unterliegt oder doch frei vereinbart wer­
Fragen zur Mietwohnung                        den kann, Stichwort: „Vertragsfreiheit“.
Schon der Weg zum Mietvertrag kann
tückisch sein: Häufige Fragen, die in         Woraus setzt sich der Mietzins zusammen?
diesem Zusammenhang auftauchen,               Im Vollanwendungsbereich des Miet­
sind z. B.:                                   rechtsgesetzes besteht der Mietzins aus
• Wie soll ich eine Wohnung suchen?           folgenden Bestandteilen:
• Wieviel Provision darf der/die Makle­       • Hauptmietzins
   r*in verlangen?                            • Anteil an den (Haus-)Betriebskosten
• Was ist ein Anbot?                          • Anteil an besonderen Aufwendungen,
• Wie hoch darf die Kaution sein?                wie z.B. einem Aufzug oder einer Zen­
• Ist die Miete zu hoch?                         tralheizung als Gemeinschaftsanlage
• Muss ich Vertragserrichtungsgebühren        • Angemessenes Entgelt für mitvermie­
   bezahlen usw.                                 tete Einrichtungsgegenstände und/­
                                                 oder sonstige Leistungen
Es lohnt sich also, die Unterstützung
der MieterHilfe frühzeitig – am besten        In der Regel kommt noch die Umsatz­
bevor etwas unterschrieben wird – in          steuer hinzu.
Anspruch zu nehmen. Die Expert*innen
der MieterHilfe stehen Ihnen gerne und        Was macht eigentlich ein*e Makler*in?
kostenlos für Fragen zur Verfügung.           Immobilienmakler*in ist, wer gewerbs­
                                              mäßig Geschäfte über unbewegliche
Bevor Sie sich auf Wohnungssuche be­          Sachen mit einem Dritten vermittelt.
geben, sollten Sie sich jedenfalls Klarheit   Makler*innen vermitteln also fremde
darüber verschaffen, welche Gesetze für       Geschäfte. Sie bringen Menschen, die z. B.

                                                                                        7
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à RECHTLICHE INFOS

 eine Wohnung suchen, mit Menschen            des Mietrechtsgesetzes fallen, können
 zusammen, die eine Wohnung abzuge­           auch die Heizkosten in die Bruttomiete
 ben haben (vermieten oder verkaufen          eingerechnet werden.
 möchten).
                                              Wichtig: Dem/Der Makler*in steht keine
 Zumeist stehen Makler*innen in Öster­        Provision zu, wenn er/sie selbst Vertrags­
 reich sowohl mit der/dem Wohnungs­           partner*in des Geschäfts wird. Bei einem
 suchenden als auch mit der/dem Abge­         sonstigen familiären oder wirtschaftlichen
 ber*in in einem Auftragsverhältnis.          Naheverhältnis zwischen Makler*in und
 Bei erfolgreicher Geschäftsvermittlung       dem vermittelten Dritten, das die Wah­
 ist Makler*innen daher grundsätzlich von     rung der Interessen des Auftraggebers
 beiden Vertragsparteien eine Provision       beeinträchtigen könnte, hat der/die
 zu bezahlen. In den meisten Fällen ist je­   Makler*in nur dann Anspruch auf Provi­
 doch der/die Vermieter*in Auftraggeber,      sion, wenn der/die Auftraggeber*in un­
 der dann mit dem/der Makler*in verein­       verzüglich auf dieses Naheverhältnis
 bart, dass nur der/die Mieter*in provisi­    hingewiesen wird.
 onspflichtig sein soll.
                                              Vermittelt ein/eine Immobilienverwal­
 Maklerprovision                              ter*in einen Mietvertrag über eine Woh­
 Makler*innen dürfen bis zu zwei Brutto­      nung, die in einem Haus gelegen ist, mit
 mieten Provision für unbefristete oder auf   dessen Verwaltung er/sie betraut ist, so
 über 3 Jahre befristete Mietverhältnisse     darf von Mieter*in höchstens die Hälfte
 verlangen. Für alle, die einen Mietvertrag   der sonst zulässigen Provision verlangt
 auf 3 Jahre oder weniger vereinbaren, ist    werden. Wird hier zu viel verrechnet,
 höchstens eine Provision in Höhe einer       kann man auch im Nachhinein die zu viel
 Bruttomiete zulässig. Als Bruttomiete gilt   bezahlte Provision gerichtlich geltend
 hier der reine Nettohauptmietzins plus       machen (Verjährungsfrist 3 Jahre). Im
 Betriebskosten ohne Umsatzsteuer. Zu         Altbau und geförderten Neubau kann die
 dieser Summe kommen dann 20 Prozent          unzulässige Provision als illegale Ablöse
 Umsatzsteuer dazu. Bei Mietverhältnis­       zehn Jahre bei der Schlichtungsstelle zu­
 sen, die in den Teilanwendungsbereich        rückgefordert werden.

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à RECHTLICHE INFOS

 Mietanbot – was ist das und was ist           unterschrieben. Der/Die Makler*in legt
 dabei zu beachten?                            ein von Wohnungssuchenden unter­
 Wenn der/die Mieter*in dem/der Ver­           schriebenes Anbot in der Folge dem/­
 mietenden gegenüber mündlich oder             der Vermieter*in vor, der/die entschei­
 schriftlich erklärt, dass er/sie eine Woh­    den kann, ob er/sie das Anbot annimmt
 nung anmieten oder kaufen will, stellt dies   oder nicht.
 ein Anbot dar. Ein Miet- oder Kaufanbot
 ist eine verbindliche Vertragserklärung,      Mit rechtzeitiger Annahme des Anbots
 von der Wohnungssuchende nicht nach           durch den/die Vermieter*in kommt be­
 Belieben Abstand nehmen können! Ein           reits ein vertragliches Verhältnis zustan­
 Anbot stellt allerdings keine „Reservie­      de, das sowohl Wohnungssuchende als
 rung“ der Wohnung für den/die Woh­            auch Vermieter*innen bindet. Erst zu
 nungssuchende*n dar.                          diesem Zeitpunkt hat der/die Makler*in
                                               einen Provisionsanspruch.
 Von Makler*innen vorformulierte, schrift­
 liche Anbote werden in der Praxis sehr        In einem schriftlichen Anbot sollten daher
 oft vorschnell von Wohnungssuchenden          bereits alle für die künftigen Mieter*innen

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wichtigen Haupt- und Nebenpunkte des        oben nicht genannt ist. Zum Beispiel:
Mietvertrages enthalten sein.               Der/Die Hauptmieter*in vermietet zwei
                                            Räume seiner/ihrer Wohnung an eine/n
Bei Unterzeichnung eines Anbots sind        Untermieter*in weiter.
zunächst einmal nur Wohnungssuchende
für einen „angemessenen Zeitraum“ (im       Hinweis: Da Untermiete in rechtlicher
Regelfall nicht länger als vierzehn Tage)   Sicht weniger abgesichert ist als Haupt­
daran gebunden. Die Bindungsdauer           miete, empfiehlt es sich bei Untermiet­
kann auch ausdrücklich im Anbot ange­       verträgen immer nachzufragen und im
führt sein. Nimmt der/die Vermieter*in      Zweifel nachzuforschen, wer Vertrags­
das Angebot nicht fristgerecht an, ent­     partner*in ist und in welcher Rechts­
steht auch kein Provisionsanspruch.         stellung diese/r zur/zum Liegenschafts­
                                            eigentümer*in steht. Die Eigentums-
Was ist ein Haupt-/Untermietvertrag?        verhältnisse an einer Liegenschaft und
Ein Hauptmietvertrag liegt vor, wenn        die Lösung der Frage, ob eine Eigen­
der/die Vermieter*in Eigentümer*in,         tumswohnung vorliegt, ergeben sich aus
Mieter*in des ganzen Hauses oder Frucht­    dem Grundbuch.
genussberechtigte*r der Liegenschaft ist.
Steht die Liegenschaft im Eigentum          Sonderfall Wohngemeinschaft
mehrerer Miteigentümer*innen, so kann       Unter Wohngemeinschaft wird allgemein
nur die Eigentümermehrheit einen            das Zusammenleben mehrerer nicht ver­
Hauptmietvertrag begründen.                 wandter Personen verstanden. Aus wel­
                                            chen Gründen sie zusammenwohnen, ist
Wird eine Eigentumswohnung von Woh­         mietrechtlich unerheblich. Wichtig ist
nungseigentümer*in oder Wohnungs­           jedoch die Rechtsstellung der einzelnen
eigentumsbewerber*in vermietet, so          Bewohner*innen. In der Praxis ergeben
handelt es sich ebenfalls um ein Haupt­     sich für Wohngemeinschaften drei Mög­
mietverhältnis.                             lichkeiten der vertraglichen Gestaltung
                                            im Mietbereich:
Beim Untermietvertrag kommt das Miet­       • Nur ein Wohngemeinschafts-Mitglied
verhältnis mit einer Person zustande, die      mietet die Wohnung, die anderen sind

                                                                                  11
à RECHTLICHE INFOS

   Untermieter*innen des/der einzige/n        rechtsgesetzes (und auch bei Genossen­
   Hauptmieter*in. Verlässt der/die einzige   schaftswohnungen) sind speziellere Re­
   Mieter*in die Wohnung, so müssen           gelungen vorgesehen. Es wird zwischen
   unter Umständen auch die anderen           zulässigen und verbotenen Ablösen un­
   ausziehen.                                 terschieden. Verbotene Ablösen sind
 • Alle Wohngemeinschafts-Mitglieder          zum Beispiel die Ablöse für den Ab­
   unterschreiben den Mietvertrag, sind       schluss eines Mietvertrages. Ein klassi­
   daher gleichberechtigte Mitmiete­          sches Beispiel dafür: Entweder Sie zahlen
   r*innen und haften für Mietzins und        € 5.000, – oder Sie bekommen den Miet­
   Schäden solidarisch. Damit ein/e Mit­      vertrag nicht. Eine derartige Forderung
   mieter*in aus dem Mietvertrag „aus­        der vermietenden Person oder der Ver­
   steigen“ darf, ist die Zustimmung aller    waltung ist eine verbotene Ablöse. Der/
   anderen Vertragspartner*innen erfor­       Die Vermieter*in kann auch für den Zu­
   derlich.                                   stand der Wohnung keine Ablöse ver­
 • Über jeden Wohnraum wird ein ein-          langen. In diesen Fällen kann eine nicht
   zelner Mietvertrag mit dem/der Ver-        gerechtfertigte Ablöse innerhalb von
   mieter*in abgeschlossen (Sanitär­          zehn Jahren (bei der Schlichtungsstelle/
   räume, Küche etc. stehen jeweils zur       Gericht) zurückgefordert werden. Man
   Mitbenützung offen). Es bestehen da­       sollte in jedem Fall auf eine Bestätigung
   her mehrere getrennte Mietverträge         für die Leistung der Ablöse bestehen,
   mit dem/der Vermieter*in.                  andernfalls so gut wie möglich doku­
                                              mentieren, dass eine Ablöse bezahlt
 Ablöse                                       wurde (Überweisung, Behebung und
 Zunächst ist danach zu unterscheiden,        Übergabe vor Zeugen).
 ob das Mietverhältnis dem Teil- oder
 Vollanwendungsbereich des Mietrechts­        Möbelablöse
 gesetzes unterliegt. Im Teilanwendungs­      Muss ich eine Ablöse z.B. für die Möbel
 bereich des Mietrechtsgesetzes kann          bezahlen?
 eine Ablöseforderung gröblich benach­        Falls im Zusammenhang mit der Anmie­
 teiligend oder sogar sittenwidrig sein.      tung einer Wohnung eine Ablösezahlung
 Im Vollanwendungsbereich des Miet­           von Ihnen verlangt wird, wenden Sie sich

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unbedingt an die MieterHilfe. Hier beur­
teilen Spezialist*innen kostenlos, ob die
Forderung berechtigt ist.

Vormieter*innen können für bauliche
Investitionen in eine Mietwohnung oder
für Möbel (Möbelablöse) mit Neumie­
ter*innen eine Ablöse vereinbaren, wenn
das Belassen des Inventars in der Woh­
nung von dem/der Vermieter*in erlaubt
wird. Die Höhe der Forderung muss sich
am Zeitwert orientieren. Liegt der ver­
langte Preis über diesem Wert, liegt in­
soweit eine verbotene Ablöse vor. Bei
beweglichen Dingen wie z.B. Küche,
Fernseher, Schränke und sonstigen Ein­
richtungsgegenständen gilt es einen
Wert festzulegen, dies kann aber ohne
Sachverständigen schwierig sein.

  Tipp:
  Mit dem kostenlosen Wiener Ablöse­
  rechner der MieterHilfe kann online
  rasch festgestellt werden, ob der
  geforderte Betrag für die im Miet­
  gegenstand verbliebenen oder
  verbleibenden Inventargüter ange­
  messen ist:
  mieterhilfe.at/tools/abloeserechner

                                            13
à RECHTLICHE INFOS

 Kaution                                      zu, wenn diese eine ähnliche Verzinsung
 Die meisten Vermieter*innen verlangen        und Sicherheit gewährleisten. Die Kau­
 von Mieter*innen eine Kaution. In wel­       tion ist unverzüglich nach Ende des
 cher Form die Kaution zu bezahlen ist,       Mietverhältnisses zurückzugeben, wenn
 kann frei vereinbart werden. Häufig sind     keine offenen Forderungen zur Gegen­
 Barkautionen, möglich sind aber auch         rechnung bestehen. Mit der Kaution
 übergebene Sparbücher oder Bankgaran­        dürfen aber bei Ende des Vertragsver­
 tien. Die Kaution dient als Sicherstellung   hältnisses nicht die normalen Abnüt­
 für etwaige Schadensersatzforderungen,       zungsschäden der Wohnung abgerechnet
 aber auch für Zinsausfälle während der       werden. Sie darf nur für darüber hinaus­
 Mietdauer.                                   gehende, vom Mieter schuldhaft verur­
                                              sachte Schäden oder eine übermäßige
 Vermieter*innen haben die Kaution            Abnutzung des Mietgegenstandes be­
 fruchtbringend (also zinsbringend) zu        ansprucht werden. Die Beratungspraxis
 veranlagen. Dies wird in der Regel ein       der MieterHilfe zeigt allerdings, dass die
 Sparbuch sein, das Mietrechtsgesetz lässt    Kaution oft ungerechtfertigter Weise län­
 aber auch andere Veranlagungsformen          ger oder sogar zur Gänze einbehalten wird.

 14
Ist dies der Fall, so kann ein Antrag bei    Wohnungsübernahme – was ist dabei
der Schlichtungsstelle auf Feststellung      zu beachten?
des rückforderbaren Kautionsbetrages         Anlässlich der Wohnungsübernahme
eingebracht oder eine Klage auf Rück­        sollten Sie unbedingt mit dem/der Ver­
zahlung der Kaution bei Gericht einge­       mieter*in oder bevollmächtigten Mitar­
bracht werden.                               beiter*innen der Hausverwaltung die
                                             Wohnung gemeinsam besichtigen. Dabei
                                             kann festgestellt werden, ob der bei Erst­
  Expert*innen-Tipp:                         besichtigung zugesagte Zustand auch
  Auf jeden Fall genau dokumentie­           tatsächlich vorliegt bzw. ob Schäden
  ren, wie der Zustand der Wohnung           vorhanden sind.
  bei Übernahme und Rückstellung
  war (Fotos, Protokoll, Zeug*innen).        Allfällige Mängel oder Schäden sollten
                                             dabei in einem Wohnungsübergabe­
                                             protokoll schriftlich festgehalten und
Kosten                                       idealerweise von beiden Parteien unter­
Seit 11.11.2017 sind schriftliche Mietver­   schrieben werden. Diskussionen über
träge über Wohnungen nicht mehr beim         das Ausmaß der Abwohnung oder die
Finanzamt zu vergebühren.                    angebliche Verursachung von Schäden
                                             während der Mietdauer können so bei
Die Erfahrung der MieterHilfe zeigt aber     Auszug aus der Wohnung verhindert
auch, dass viele private Vermieter*innen     werden. Überprüfen Sie, ob alles funktio­
eine „Bearbeitungsgebühr“, „Manipulati­      niert und machen Sie Fotos. Informieren
onsgebühr“ oder auch eine „Vertragser­       Sie den/die Vermieter*in über Schäden
richtungsgebühr“ verlangen und sich auf      mittels eingeschriebenem Brief und for­
diese Weise ein zusätzliches „Körberlgeld“   dern Sie diese/diesen zur Behebung auf.
erwirtschaften. Im Vollanwendungsbe­
reich des Mietrechtsgesetzes sind solche     Die MieterHilfe empfiehlt die Verwendung
Gebühren nicht zulässig und können           des Musters „Wohnungsübernahmepro­
über einen Antrag bei der Schlichtungs­      tokoll“, das auf der Website mieterhilfe.at
stelle zurückgefordert werden.               kostenlos zum Download bereitsteht.

                                                                                      15
à RECHTLICHE INFOS

      Allgemeiner Tipp!                     • Alle Unterlagen, die Sie bei Vertrags­
      Möglichst alle Unterlagen rund um       abschluss erhalten (Mietanbot, Zah­
      die Wohnung aufbewahren, auch           lungsbestätigungen über Provision,
      wenn diese vorerst unwesentlich         Kaution, Übernahmeprotokoll etc.)
      erscheinen. So kann eine Mietzins­    • Mietzinsvorschreibungen
      vorschreibung, Betriebskostenab­      • Schreiben des/der Vermieters*in
      rechnung oder ein sonstiges Schrei­   • Vereinbarungen über Sonderrechte
      ben der vermietenden Person bei         (z. B. Gartenbenützung, Satellitenan­
      späteren Fragen oder Unklarheiten       lage etc.)
      sehr wichtig werden.                  • Bewilligungen betreffend des Umbaus
                                              der Wohnung

 Hier eine Übersicht, was auf jeden Fall    Zumindest drei Jahre lang sollten Sie
 aufbewahrt werden sollte:                  aufbewahren:
 • Mietvertrag samt aller Beiblätter        • Betriebskostenabrechnungen
 • Sämtliche Ergänzungen oder Ände­         • alle Kontoauszüge, mit denen Sie Ihre
   rungen des Mietvertrages                   Mietzahlungen nachweisen können

 16
Auch wenn das Mietverhältnis beendet        • Höhe und Veranlagung der Kaution
wird, ist es ratsam, die genannten Unter­   • Laufzeit des Mietvertrages bzw. Be­
lagen noch einige Zeit aufzuheben, um         fristung
gegebenenfalls unberechtigten Forde­        • Kündigungsfristen und Termine
rungen mit den nötigen Beweisen ent­        • Erhaltungspflichten
gegentreten zu können.                      • Rückstellung der Wohnung (z.B. ver­
                                              botene Klausel, wie etwa eine Ausmal­
                                              verpflichtung bei Auszug)
Der Mietvertrag                             • Verzicht auf Schadenersatz durch den/­
Ist man dann endlich am Ziel angelangt        die Mieter*in (z.B. bei zeitweiligem
und hat seine Traumwohnung gefunden,          Ausfall von technischen Anlagen)
muss man sich auch noch mit den Details
und Wirren des künftigen Mietvertrags       Neben diesen aufgelisteten Themen
auseinandersetzen. Immerhin ist dieser      kann es natürlich noch weitere „Unklar­
die Vertragsgrundlage zwischen Vermie­      heiten“ im Mietvertrag geben, darum
ter*in und Mieter*in. Bei einem Mietver­    „prüfe, wer sich bindet“.
trag handelt es sich um ein sogenanntes
„Dauerschuldverhältnis“, also eine Ver­
tragssituation, die auf eine längere          Tipp: Rat von Expert*innen einholen!
Zeitspanne ausgerichtet ist. Es ist daher     Die MieterHilfe steht Ihnen dafür
immens wichtig, besonderes Augenmerk          gerne kostenlos zur Verfügung.
auf einen rechtlich korrekten und ausge­
wogenen Vertrag zu legen.
                                            Sollten Sie Fragen zum Mietvertrag haben
Mietvertrag-Check                           oder sollten Unklarheiten bei der Formu­
Die Expert*innen der MieterHilfe raten      lierung auftreten, ist es immer ratsam,
Ihnen, beim Mietvertrag auf folgende        das Team der MieterHilfe zu kontaktieren!
Punkte besonders zu achten:                 (Telefonisch +43 1 4000/8000, persönlich
• Höhe des Mietzinses                       1030 Wien, Guglgasse 7-9, Mo-Fr von
• Wertanpassung/Indexregelung des           9.00 bis 16.00 Uhr oder per E-Mail:
  Mietzinses                                office@mieterhilfe.at)

                                                                                     17
à RECHTLICHE GRUNDLAGEN

 Rechtliche Grundlagen

 Welche Gesetze wirken auf Ihr Mietver-   (z.B. Unternehmen oder Privatperson,
 hältnis?                                 Genossenschaft oder gewerbliche*r Ver­
 Die wichtigsten Bestimmungen zum         mieter*in) ab.
 Mietverhältnis finden Sie im
 • allgemeinen bürgerlichen Gesetzes­
   buch (ABGB),                             Tipp:
 • Mietrechtsgesetz (MRG) und im            Um Mieter*innen durch den „Ge­
 • Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz          setzesdschungel“ zu leiten, sind
   (WGG).                                   die Expert*innen der MieterHilfe
                                            da – kontaktieren Sie uns, wir helfen
 Daneben befinden sich auch wesentliche     Ihnen weiter.
 Bestimmungen in
 • der Zivilprozessordnung (ZPO),
 • im Konsumentenschutzgesetz (KSchG),    Anwendungsbereiche des Mietrechts-
 • im Bauträgervertragsgesetz (BTVG),     gesetzes (MRG)
 • im Wohnungseigentumsgesetz (WEG)       § 1 MRG regelt, ob das Mietverhältnis
   und                                    dem MRG überhaupt und wenn doch,
 • in den Wohnbauförderungsgesetzen       welchem Anwendungsbereich des Miet­
   des Bundes und der Länder.             rechtsgesetzes (Teil- oder Vollanwen­
                                          dungsbereich) es unterliegt. Die Einord­
 Welche Gesetze im konkreten Fall an­     nung des Mietverhältnisses ist von
 wendbar sind, hängt vom Vertragszweck    großer Bedeutung, denn sie entscheidet
 (z.B. Mietwohnung, Hotelzimmer, Heim­    darüber, wie weit die Rechte und Pflichten
 platz) und von dem/der Vermieter*in      von Vermieter*innen und Mieter*innen

 18
gesetzlich (zwingend) vorgegeben sind        Gebäude bis 08.05.1945 erteilt)
und vertraglich nicht zum Nachteil der     • „Neubau“ (BB für das Gebäude bis
Mieter*innen geändert werden können.         30.06.1953 erteilt)
                                             o ausgenommen Eigentumswohnun­
Mietrechtsgesetz – Vollausnahme                gen**
Nachfolgende Vertragsverhältnisse fallen   • geförderten „Neubau“ (BB für das
völlig aus dem Schutzbereich des MRG         Gebäude nach dem 30.06.1953 erteilt)
heraus. Hier gelten beispielsweise keine     o ausgenommen Eigentumswohnun­
Befristungsregeln und auch keine Miet­         gen*
zinsbeschränkungen (außer den wenig
praktischen Grenzen des Wuchers oder       *Räume in einem nachträglichen Dach­
der „Verkürzung über die Hälfte“ nach      bodenausbau werden unter Umständen
dem ABGB).                                 nicht gezählt.
                                           **In manchen Fällen fallen auch im
• Beherbergung (Hotel) und Heimplatz       Neubau Eigentumswohnungen in den
  (z.B. Studenten, Lehrlinge etc.)         Vollanwendungsbereich des MRG.
• sozialpädagogisch betreutes Wohnen
  (karitative oder humanitäre Organi­      Auf Mietverhältnisse mit gemeinnützigen
  sation)                                  Bauvereinigungen (Genossenschaftswoh­
• Dienst-, Natural- und Werkswohnungen     nungen) ist in der Regel auch das Woh­
• auf max. sechs Monate befristete Ver­    nungsgemeinnützigkeitsgesetz anwend­
  träge über „Zweitwohnungen“ bei          bar.
  berufsbedingtem Ortswechsel
• Ferienwohnungen                          Bei der Vermietung von Altbauwohnun­
• Ein- bzw. Zweiobjekthäuser (Mietver­     gen darf in der Regel höchstens ein
  träge nach dem 01.01.2001)               Richtwerthauptmietzins samt Zu- und
                                           Abschlägen verlangt werden. Ansonsten
Mietrechtsgesetz – Vollanwendung           dürfen Vermieter*innen einen angemes­
Mietgegenstände in Gebäuden mit            senen Hauptmietzins vereinbaren außer
mehr als zwei Objekten* im                 für sogenannte Kategorie D – Wohnungen
• „Altbau“ (Baubewilligung (BB) für das    (z. B. Gang-WC).

                                                                                19
à RECHTLICHE GRUNDLAGEN

 Bei befristeten Mietverhältnissen ist der   *Räume in einem nachträglichen Dach­
 Hauptmietzins um 25% zu vermindern.         bodenausbau werden unter Umständen
 – Befristungsabschlag.                      nicht gezählt.
                                             **In manchen Fällen fallen auch im
                                             Neubau Eigentumswohnungen in den
      Tipp!                                  Vollanwendungsbereich des MRG.
      Der „Mietzinsrechner“ bietet eine
      gute Orientierungshilfe dafür, ob      Nur folgende Bestimmungen des MRG
      der vereinbarte Mietzins „erlaubt“     kommen hier zur Anwendung:
      ist. Er filtert Ausnahmen heraus, in   • Die Regeln über das Mietrecht im
      denen der Richtwertmietzins nicht        Todesfall (Eintrittsrecht bestimmter
      zur Anwendung kommt. Den Mie­            Personen nach dem Tod des Mieters
      tenrechner der Stadt Wien gibt es        bzw. der Mieterin; §14 MRG)
      online auf: mieterhilfe.at/tools/      • Die Regelungen zur Kaution (§ 16b
      mietenrechner                            MRG)
                                             • Die Vorschriften über die Befristung
                                               und die Kündigungsschutzbestim­
 Mietrechtsgesetz – Teilanwendung              mungen
 Mietgegenstände in Gebäuden mit mehr        • Hauptmietzinsanhebung bei Altver­
 als zwei Objekten* im                         trägen (§ 45, § 46 im Todesfall)
 • nicht geförderten (frei finanzierten)
    „Neubau“ (BB für das Gebäude nach
    dem 30.06.1953 erteilt)
 • Dachbodenausbau oder Aufbau (BB
    für das Objekt nach dem 31.12.2001
    erteilt)
 • Zubau (BB für das Objekt nach dem
    30.09.2006 erteilt)
 • Eigentumswohnungen** (BB für das
    Gebäude nach dem 08.05.1945 erteilt)

 20
Die Stadt Wien hilft –
Fördermöglichkeiten

Wohnbeihilfe
Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist
von Haushaltsgröße, Wohnungsgröße,
Einkommen und zumutbarem und anre­
chenbarem Wohnungsaufwand abhän­
gig. Nähere Informationen gibt es bei
der MA 50 (Wohnbeihilfe). Wohnbeihilfe
können im Übrigen auch Wohngemein­
schaften beantragen.

Eigenmittelersatzdarlehen
Das „Ein-Prozent-Landesdarlehen“ ist
eine personenbezogene Förderung zur
Finanzierung der Bau- und Grundkosten
(=Eigenmittel) von geförderten Wohnun­
gen. Sie kann in Anspruch genommen
werden, wenn aufgrund der Haushalts­
größe und des Einkommens diese Förde­       die Baukosten sowie einen Aufschub für
rung möglich ist.                           die Rückzahlung eines Teils der Grund­
                                            kosten. Der Eigenmittelanteil stellt somit
Jungwiener*innen-Darlehen                   keine Hürde mehr dar und junge Men­
Junge Wohnungssuchende mit niedrigem        schen, Alleinerziehende sowie Jung­
Einkommen erhalten ein nur mit einem        familien haben einen noch besseren Zu­
Prozent verzinstes Darlehen der Stadt für   gang zum geförderten Wiener Wohnbau.

                                                                                    21
à PRAKTISCHE TIPPS

 Praktische Tipps

 Allerdings gibt es auch jetzt noch ein      An-/Um- oder Neumeldung
 paar Dinge zu beachten. Zum Beispiel,       • Strom/Gas (Wichtig: Termin für die
 falls in der neuen Wohnung noch etwas         Endablesung vereinbaren)
 zu renovieren ist oder Sie neue Möbel       • Radio/Fernsehen, Telefon, Internet­
 bestellt haben, müssen Sie das zeitlich       anschluss
 gut koordinieren und z.B. Lieferzeiten      • Wohnsitz beim Meldeamt innerhalb
 beachten. Der Umzugstag kann sonst            von drei Tagen ummelden
 ganz schnell im Chaos versinken.

 Vorbereitung des Umzugs                       Tipp!
 • Umzugsfirma       beauftragen     oder      Adressänderungen bekannt geben
   Freund*innen „einteilen“                    bei Arbeitsstelle, Schule, Universität,
 • Kleinmaterial besorgen – Schnüre,           Behörden, Abonnements, Kranken­
   Klebeband, Arbeitshandschuhe, Putz­         kasse, Bank, Versicherungen, Finanz­
   material, Parkscheine, Verpflegung für      amt und eventuell einen Nachsen­
   den Tag, Werkzeugkiste etc.                 deauftrag bei der Post einrichten.
 • Auto(s) organisieren – im Freundes­
   kreis oder Leihautos mieten
 • Einen Stellplatz fürs Auto möglichst in
   Haustornähe organisieren
 • Kisten packen und gut beschriften,
   eventuell mit Bestimmungsort oder
   Inhalt

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à KONTAKT

 Kontakt

                        MieterHilfe
                        1030 Wien, Guglgasse 7-9

                        Telefonische und persönliche Beratung:
                        Mo bis Fr 9 bis 16 Uhr
                        Telefon: 01/4000-8000
                        E-Mail: office@mieterhilfe.at
                        www.mieterhilfe.at

 Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle
 für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
 1190 Wien, Muthgasse 62

 Telefonische Auskunft: Mo bis Fr 7.30 bis 15.30 Uhr
 Telefon: 01/4000-74498
 www.wien.gv.at/wohnen/schlichtungsstelle

 24
Gruppe Wohnbeihilfe
1190 Wien, Heiligenstädter Straße 31/Stiege 3, 2. OG, Zi 228

Parteienverkehr:
Mo, Di, Do und Fr 8.00 bis 13.00 Uhr
Do 15.30 bis 17.30 Uhr
Telefon: +43 1 4000–74880
www.wien.gv.at/wohnen/wohnbaufoerderung/wohnbeihilfe

Wohnberatung Wien
1030 Wien, Guglgasse 7-9/Ecke Paragonstraße 4

Terminvereinbarung und Information:
Mo bis Fr 7 bis 20 Uhr
Aktuelle Öffnungszeiten unter www.wohnberatung-wien.at
Telefon: +43 1/24 111
E-Mail: wohnberatung@wohnberatung-wien.at
www.wohnberatung-wien.at

Wiener Wohnen Service-Center
1030 Wien, Rosa Fischer-Gasse 2

Öffnungszeiten:
Mo, Di und Do 8.00 bis 18.00 Uhr
Mi und Fr 8.00 bis 12.00 Uhr
Telefon: 05 75 75 75 (rund um die Uhr)
www.wienerwohnen.at

                                                               25
Impressum
Medieninhaber und Herausgeber: Wohnservice Wien GesmbH, Kommunikation, Guglgasse 7-9, 2. OG,
1030 Wien, Tel.: 01/24503, E-Mail: presse@wohnservice-wien.at Gestaltung: baumg-art-ner.com
Bildcredits: Wohnservice Wien/J. Fetz; L. Schedl; St. Zamisch, iStockphoto Stand: Februar 2022
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