Merkblatt Umsatzsteuer (GST) in Australien für deutsche Exporteure
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Merkblatt Umsatzsteuer (GST) in Australien für deutsche Exporteure Einleitung 1 1. Allgemeines zur australischen „goods and services tax“ (GST) 1 2. Wie erfolgt die GST-Registrierung? 1 3. Rückerstattung gezahlter GST 3 4. GST beim Warenexport nach Australien und „Reverse charge“ 3 5. Besteuerungsverfahren, Zahlung bzw. Erstattung 4 6. Weiterführende Internetadressen (nur in englischer Sprache) 5 © 2009 German-Australian Chamber of Industry and Commerce Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung. Alle Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit wird jedoch nicht übernommen. Wir empfehlen in jedem Fall eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater, der über Erfahrung mit den australischen Bestimmungen verfügt. Hauptbüro: Level 10, 39-41 York Street, Sydney NSW 2000, Tel +61 2 8296 0400 Fax +61 2 8296 0411 Zweigstelle: Level 4, 443 Little Collins Street, Melbourne VIC 3000, Tel +61 3 9602 2320 Fax +61 3 9602 2340
Einleitung Mit unserem Merkblatt zur GST möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte Aspek- te der australischen Umsatzsteuer geben. Hierbei handelt es sich nur um eine Zusammen- stellung allgemeiner Fakten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall die Beratung durch einen Steuerberater unerlässlich ist, da dieser auf Ihre individuelle Situation eingehen kann. Nut- zen Sie hier bitte unsere Liste “Steuerberater in Australien”. 1. Allgemeines zur australischen „goods and services tax“ (GST) Die australische „goods and services tax“ wird auf Lieferungen und sonstige Leistungen er- hoben und entspricht von der Systematik her praktisch der deutschen Umsatzsteuer. Ebenso wie in Deutschland basiert die GST auf einem sog. Allphasennetto-System mit Vorsteuerab- zug, letztlich wird in jeder Phase nur die jeweilige Wertschöpfung besteuert und die GST ins- gesamt vom Endverbraucher getragen. Der Steuersatz beträgt einheitlich 10 %. Bemes- sungsgrundlage ist die Summe aus Zollwert, Zoll, Transport- und Transportver- sicherungskosten bis zum Verbringungsort in Australien. Einige Güter und Dienstleistungen sind steuerbefreit, z. B. Nahrungsmittel (mit ähnlichen Ausnahmen wie in Deutschland), die meisten Waren und Dienstleistungen mit Bezug zum Gesundheits-, Finanz,- Bildungs- und Erziehungswesen, ebenso Wasserver- und entsorgung, internationale Luft- und Seetranspor- te sowie religiöse und karitative Dienstleistungen. Von einigen Ausnahmen abgesehen, fällt für australische Exporte ebenfalls keine GST an. Ob eine Steuerpflicht vorliegt oder nicht, hängt auch von den Vertrags- und Lieferbedingun- gen ab. Deshalb ist es wichtig im vorhinein abzuwägen, welche Incoterms (z.B. FOB, CFR, CIF etc.) für Ihren Geschäftsabschluss am besten sind. 2. Wie erfolgt die GST-Registrierung? Generell besteht eine Registrierungspflicht ab einem Jahresumsatz von 75.000 AUD. Der Registrierungsprozess für außerhalb Australiens ansässige Unternehmen ist kompliziert und mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Da Sie ohnehin eine in Australien ansässige Person als Fiskalvertreter bestellen müssen, wenn Ihr Unternehmen in Australien nicht über eine Betriebsstätte verfügt, empfehlen wir, für den gesamten Prozess der Registrierung und weiteren Abwicklung von Anfang an einen darauf spezialisierten australischen Dienstleister zu beauftragen. Wir nennen Ihnen gern entsprechende Dienstleister, die Sie auch in deut- scher Sprache beraten. 1
Voraussetzung für die GST-Registrierung ist zunächst die Zuteilung einer Australian Busi- ness Number (ABN), die vom Australian Business Register vergeben wird. Diese 11-stellige eindeutige Nummer dient der Identifizierung Ihres Unternehmens und der Vereinfachung der Kommunikation mit den australischen Behörden. Als Einzelunternehmer ist die vorherige Zu- teilung einer persönlichen Steuernummer (Tax File Number, TFN) Voraussetzung. Das For- mular für die Beantragung Ihrer TFN können Sie hier als PDF-Datei herunterladen. Unter- nehmen aller anderen Rechtsformen können die ABN unter www.abr.gov.au online beantra- gen. Klicken Sie dort auf „Apply for Australian Business Number (ABN)“ und folgen Sie den weiteren Anweisungen. Wenn Ihr Unternehmen in Australien keine Betriebsstätte im Sinne der o. g. Definition unterhält, müssen Sie jedoch vorher eine in Australien ansässige Person als Ihren Fiskalvertreter bestellen und diesen auch im Rahmen der Beantragung Ihrer ABN benennen. Die Formulare, die Sie zur GST-Registrierung benötigen, können Sie hier im PDF-Format herunterladen. Alternativ können Sie sämtliche Formulare bei der Finanzbehör- de per Telefon anfordern unter +61 2 6216 1111. Im weiteren Verlauf müssen Sie folgende Nachweise über Ihr Unternehmen erbringen: ¾ Bestätigung, dass Sie Ihr Unternehmen in Deutschland tatsächlich betreiben (aktu- eller Handelsregisterauszug bzw. bei nicht ins HR eingetragenen Unternehmen ei- ne Bestätigung der für Gewerbeangelegenheiten zuständigen Behörde, dass Ihr Gewerbe dort angemeldet ist) ¾ Weiterhin folgende Angaben: die Firma bzw. Geschäftsbezeichnung, Gegenstand des Unternehmens, Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, soweit vorhan- den: Umsatzsteuernummer (nicht USt-IdNr.). Alle Angaben müssen sich aus amtli- chen Dokumenten ergeben. Die Unterlagen müssen Sie entweder in englischer Sprache vorlegen oder jeweils eine be- glaubigte Übersetzung eines zugelassenen Übersetzers beifügen. Sämtliche Unterlagen senden Sie an folgende Adresse: Australian Taxation Office PO Box 3373 PENRITH NSW 2740 AUSTRALIA Weitere Informationen zur GST-Registrierung finden Sie auf den Internetseiten des Australi- an Taxation Office (nur in englischer Sprache). Es gibt auch die Möglichkeit eines Agency Agreements, d.h. dass ein Agent als Vertreter des Unternehmens den Import der Waren übernimmt. Dieser Agent muss bereits vor Geschäfts- abschluss bestimmt werden und ist dann für alle zukünftigen Warenlieferungen zuständig. 2
3. Rückerstattung gezahlter GST Wenn Sie im Rahmen Ihres deutschen Unternehmens in Australien Ausgaben tätigen (z. B. Messe-, Konferenz-, Übernachtungs- und Taxikosten) und somit GST zahlen, kann es bei höheren Beträgen sinnvoll sein, das Unternehmen für GST zu registrieren, damit Sie sich die gezahlte Steuer erstatten lassen können. Das Besteuerungsverfahren basiert ähnlich wie in Deutschland auf einer Art Voranmeldung (sog. Business Activity Statement – BAS). Soweit Ihr Unternehmen in Australien keine Betriebsstätte im Sinne der o. g. Definition un- terhält, müssen Sie eine in Australien ansässige Person als Fiskalvertreter bestellen. GST- Erstattungen sind innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Zahlung möglich, danach kann gezahlte GST nur noch mit eventuell geschuldeter verrechnet werden. Sobald Ihr Unterneh- men registriert ist und alle erforderlichen Belege sowie Informationen vorliegen, erfolgt die Erstattung in der Regel innerhalb von maximal acht Wochen. 4. GST beim Warenexport nach Australien und „Reverse charge“ Wenn Sie im Rahmen Ihres deutschen Unternehmens Waren nach Australien exportieren, die nicht steuerbefreit sind, unterliegen diese Lieferungen der GST. Um sich in Australien nicht für die GST registrieren zu müssen, haben Sie die Möglichkeit, mit dem australischen Importeur die Steuerschuldumkehr (sog. Reverse charge) zu vereinbaren. Sie stellen die Rechnung dann netto und die GST wird vom Importeur berechnet und abgeführt bzw. bei der Auslösung der Ware direkt beim Zoll entrichtet. Diese Vereinbarung (GST Reverse Charge Agreement) wird in der Regel schriftlich als Anhang zum Vertrag geschlossen. Rückwirkende Vereinbarungen sind nicht möglich. Reverse charge beim Warenexport ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: ¾ Der Vertrag kommt direkt zwischen dem ausländischen Exporteur und dem austra- lischen Importeur zustande, wobei der Exporteur in Australien keine Betriebsstätte unterhalten darf (zum Begriff der Betriebsstätte siehe unten). ¾ Der australische Importeur ist GST-registriert bzw. müsste registriert sein (Regist- rierungspflicht grundsätzlich ab einem Jahresumsatz von 75.000 AUD). ¾ Käufer und Verkäufer haben die Anwendung des Reverse charge-Verfahrens ver- einbart (GST Reverse Charge Agreement). ¾ Der Verkauf wird nicht über einen in Australien ansässigen Vertreter des Verkäu- fers abgewickelt. Wenn Sie von dem Reverse charge-Verfahren keinen Gebrauch machen können (z. B. weil Ihr australischer Kunde nicht GST-registriert oder eine Privatperson ist), müssen Sie Ihr Un- ternehmen für GST registrieren (s. Punkt 4), GST erheben und abführen. 3
Definition der Betriebsstätte Die GST-Bestimmungen enthalten eine umfassendere Definition des Betriebsstättenbegriffs als das Einkommensteuerrecht bzw. das deutsch-australische Doppelbesteuerungsabkom- men. Als Betriebsstätte gilt demnach bereits ein Ort, an dem bzw. von dem aus ¾ ein Unternehmen durch einen Vertreter tätig wird; ¾ ein Unternehmen über wesentliche Betriebsausstattung bzw. Produktionsmittel ver- fügt; ¾ ein Unternehmen an einer Baumaßnahme tätig ist; ¾ im Auftrag eines Unternehmens Güter hergestellt, montiert, be- oder verarbeitet, verpackt oder in Verkehr gebracht werden. Beispiel für Reverse charge beim Warenexport Ein australischer Importeur (GST-registriert) bestellt bei einem nicht in Australien ansässigen deutschen Unternehmen Waren im Wert von 100.000 AUD. Beide Unternehmen vereinbaren schriftlich die Anwendung des Reverse charge-Verfahrens und erklären, dass die Vorausset- zungen hierfür vorliegen. Bei der Auslösung der Ware beim australischen Zoll entrichtet der australische Importeur GST in Höhe von 10 % des Kaufpreises. Diesen Betrag kann er wie beim deutschen Vorsteuerabzug als sog. GST credit geltend machen. 5. Besteuerungsverfahren, Zahlung bzw. Erstattung Abhänging vom Umsatz müssen Sie die Steuererklärung für die GST (sog. Business Activity Statement, BAS) monatlich, vierteljährlich oder jährlich einreichen. Die quartalsweise Steu- ererklärung ist der Regelfall. Bei monatlicher Steuererklärung und Zahlweise endet die Frist sowohl für die Einreichung des BAS als auch für die Zahlung am 21. des jeweils folgenden Monats. Die jeweiligen Quartalsfristen enden am 28. Oktober (Quartal Juli, August, Septem- ber), 28. Februar (Quartal Oktober, November, Dezember), 28. April (Quartal Januar, Febru- ar, März) und 28. Juli (Quartal April, Mai, Juni). Für die Ermittlung der Steuerschuld bzw. des Erstattungsanspruchs existieren zwei Verfah- ren. Bis zu einem Jahresumsatz von 2 Mio. AUD* können Sie das ausschließlich einnahmen- bzw. ausgabenorientierte Verfahren (cash-basis) nutzen, d. h. es werden nur Steuerbeträge erfasst, die Sie im jeweiligen Zeitraum tatsächlich vereinnahmt bzw. geleistet haben und für die Sie eine Rechnung vorlegen können, die GST in entsprechender Höhe ausweist (tax in- voice). Beim zweiten Verfahren wird die Steuer für das BAS jeweils danach erfasst, wann die Rechnung ausgestellt wurde bzw. wann die erste (Teil-)Zahlung erfolgt, je nachdem, was 4
zuerst eintritt. Voraussetzung ist wiederum das Vorliegen einer entsprechenden tax invoice. Auch wenn Ihr Umsatz 2 Mio. AUD nicht überschreitet, können Sie sich für das letztere Ver- fahren entscheiden. *) Berücksichtigt werden nur die Umsätze, die sich auf Lieferungen nach Australien bzw. in Australien erbrachte Leistungen be- ziehen. 6. Weiterführende Internetadressen (nur in englischer Sprache) ¾ Australische Finanzbehörde: GST und Warenexport nach Australien ¾ Entscheidungen und Definitionen der australischen Finanzbehörde (vergleichbar mit deutschen BMF-Schreiben) ¾ Taxation Institute of Australia: Verschiedene Informationen zu Steuerthemen in Australien ¾ Australische Regierung: „Law & Justice“ Links zu diversen Rechtsthemen und -quellen Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartnerin: Anja Kegel Manager - Marketing & Business Development Tel.: +61 2 8296 0434 E-Mail: anja.kegel@germany.org.au Internet: www.germany.org.au 5
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