MERKBLATT zu Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Version 1.2 Gültig ab 01.04.2021 MERKBLATT zu Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen Richtlinie Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Teil A – Landwirtschaftliche Erzeugung, Wissenstransfer Bitte beachten Sie auch die Vorgaben aus den nachfolgenden Merkblättern, in den zum Zeitpunkt der Antragsstellung aktuellen Versionen: Antragsstellung und Bewilligung Administrative Maßnahmenumsetzung und Auszahlungsantrag CO2-Einsparkonzept ______________________________________________________________________________ Änderungen gegenüber der letzten Version (1.1) Folgende Punkte wurden zur vorangegangenen Version überarbeitet: 1. Voraussetzungen für die Förderung: o Konkretisierung und Überarbeitung 3. Technische Vorgaben: o Anpassung der Nummerierung 3.3 LED-Assimilationsbelichtung: o Anpassung der technischen Voraussetzungen. 4. Anhang: o Konkretisierung und Überarbeitung Rein redaktionelle Überarbeitungen werden nicht explizit genannt. ___________________________________________________________________________________________ Allgemeiner Hinweis: Die BLE behält sich vor dieses Merkblatt bei Bedarf anzupassen. Es ist jeweils nur in seiner zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen vorangegangener oder nachfolgender Versionen haben keine Gültigkeit für die jeweils aktuelle Antragstellung, sofern dieses nicht explizit benannt wird. Sie können somit auch nicht zur Begründung oder Ablehnung von Ansprüchen geltend gemacht werden.
Version 1.2 Gültig ab 01.04.2021 Seite 2 von 7 Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen nach Nr. 3.2 der o. g. Richtlinie Im Rahmen der o. g. Richtlinie wird die ganz- oder teilweise investive Umsetzung des betriebsindividuellen CO2-Einsparkonzepts nach Nr. 2.2 der o. g. Richtlinie durch mehrere Einsparmaßnahmen im Rahmen einer technischen Modernisierung oder eines energieeffizienten Neubaus in der Innenwirtschaft gefördert. Förderfähig sind nur solche Vorhaben, die zu einer Senkung der betrieblichen CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist- Zustand führen. Die technischen sowie fachlichen Anforderungen der förderfähigen Maßnahmen sind im Nachfolgenden aufgeführt. 1. Voraussetzungen für die Förderung Die förderfähigen Investitionsausgaben müssen mit der Einsparung von CO2 zusammenhängen. Die Gesamtmaßnahme muss zu einer Senkung der betrieblichen CO2- Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand führen. Jeder Maßnahme muss eine konkrete CO2-Einsparung im gesamtbetrieblichen CO2-Einsparkonzept des Betriebes zugewiesen sein. o Die Anforderungen des Merkblattes „CO2-Einsparkonzept“ sind einzuhalten. o Dort sind die anzuwendenden CO2-Emissionsfaktoren vorgegeben. Förderfähig sind Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die die Energieeffizienz und die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen wesentlich erhöhen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Primärproduktion des antragstellenden Unternehmens dienen und die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen. Gefördert werden können Modernisierungen beispielweise von Gewächshäusern, Produktionsanlagen (Erstaufbereitung, Lagerung, Trocknung, Kühlung) Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft, Anlagen zur Kälte- und Wärmeerzeugung sowie die Ausstattung von Gewächshausneubauten mit den in diesem Merkblatt unter Punkt 4.1 genannten Komponenten. Einsparmaßnahmen, die bloß auf Verhaltensänderungen, einer Einschränkung der Produktion, einem Wechsel der erzeugten Produkte oder Energieträgerwechseln beruhen (sofern mit dem Energieträgerwechsel nicht eine Investition nach Nr. 3.3 der o. g. Richtlinie verbunden ist), dürfen für die Ermittlung der betrieblichen CO2-Einsparung im CO2- Einsparkonzept nicht berücksichtigt werden. Förderfähige energieeinsparende hocheffiziente Technologien sind insbesondere: o Prozess- und Verfahrensumstellungen auf energieeffiziente Technologien sowie energetische Optimierung von technischen Prozessen wie z. B. Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder Austausch einzelner Komponenten, o Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, o Maßnahmen zur energieeffizienten Änderung der Prozessführung oder des technischen Verfahrens, Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik inklusive Energiemanagement-software, Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten wie z. B. Dämmung von Anlagen o Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen.
Version 1.2 Gültig ab 01.04.2021 Seite 3 von 7 Wird eine Kapazitätsausweitung über das vorhandene Produktionspotential hinaus vorgenommen, ist innerhalb der Ausweitung nur eine Förderung der unter Punkt 4.1 dieses Merkblattes aufgeführten Komponenten möglich. Dies gilt ebenfalls für einen Neubau ohne Kapazitätsausweitung. Förderfähig ist nur eine Gesamtmaßnahme, deren Amortisationszeit ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als zwei Jahre beträgt. Berechnungsgrundlage ist unter Punkt 4.2 dieses Merkblattes aufgeführt. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Um auch regenerative Energieträger noch energieeffizienter einzusetzen, kann für Energieeffizienzmaßnahmen bei Anlagen, die überwiegend mit regenerativen Energien oder Abwärme betrieben werden oder betrieben werden sollen, die Bemessung der Energieeinsparung in CO2-Äquivalenten auf Basis von Erdgas (bei Wärme) und Netzstrom (bei Strom) erfolgen. Hinweise: Beruht die CO2-Einsparung auch auf dem Ersatz oder Außerbetriebnahme eines vorhandenen Gebäudes, Anlage, Gerätes oder Maschine, so ist über die Verschrottung oder den Abriss ein Nachweis zu erbringen. Im Rahmen der Verschrottung bzw. des Abrisses darf der Materialwert erlöst werden. Ein Weiterverkauf oder Überlassung zum Weiterbetrieb ist nicht zulässig. Nicht förderfähig sind Ausgaben für: Abrisse oder Demontage, neue Anlagen und Anlagenerweiterungen, bei denen der Wärmeenergiebedarf durch Kohle und Öl gedeckt werden soll - ausgenommen sind Anlagen, deren erforderliche Spitzenlastabdeckung über bestehende Kohle oder Öl-Wärmeerzeugungsanlagen zur Abdeckung von Lastspitzen (max. bis zu 20 % jährlicher Energiebedarf) aus nicht regenerativen Energiequellen gedeckt werden. Maßnahmen, deren CO2-Einsparungen nur durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden; Maßnahmen an Verkaufsstellen sowie Wohn- und Verwaltungsgebäuden. Anlagen oder Gebäude (auch An- und Umbau), die sich innerhalb einer Zweckbindungsfrist einer erfolgten Förderung befinden, Anlagen und bauliche Maßnahmen, die nicht eindeutig und überwiegend der im CO2- Einsparkonzept beschriebenen Maßnahme zugeordnet werden können erforderliche Verbesserungen der Stromverteilung oder Statik am und im Gebäude Maßnahmen zum Zwecke einer Verpachtung Investitionen zur Modernisierung, die lediglich zu einer Erhöhung der Energieeinsparung pro Produktionseinheit führen, aber nicht zu einer Senkung der betrieblichen CO2- Emissionen führen Anlagen, die beim Betrieb keinen wesentlichen Primärenergiebedarf haben
Version 1.2 Gültig ab 01.04.2021 Seite 4 von 7 2. Zuwendungshöhe Der maximale Zuschuss für investive Maßnahmen nach Nr. 3.2 der o. g. Richtlinie beträgt 30 %, sofern eine Minderung der betrieblichen CO2-Emission erzielt wird. Sofern zur Deckung der Energieversorgung der Investition durch einen Zubau von überwiegend regenerativ erzeugte Eigenenergie und Abwärme nach Nummer 3.3 genutzt wird oder der Betrieb bereits regenerative Eigenenergien im Umfang des durchschnittlichen Jahresverbrauchs zuzüglich des jährlichen Verbrauchs der Neuinvestition erzeugt, beträgt der Zuschuss maximal 40 %. Zusätzlich ist die Förderung dieser Maßnahme auf einen Betrag von 700 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz). Die Höchstgrenze für die einem Zuwendungsempfänger für alle seine Investitionen nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung beträgt 500.000 Euro. Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die unter Nr. 7.2 der o.g. Richtlinie aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit der CO2-Einsparmaßnahme stehen. 3. Technische Vorgaben: Allgemein Bei Neuinstallation sowie Modernisierung einer Anlage sind separate Verbrauchszähler (Strom, Gas etc.) oder wenn möglich verbrauchsdatensammelnde Software zu installieren. Diese sind im Rahmen der Elektroinstallation auch zuwendungsfähig. Handelt es sich um Modernisierungen, sind die u. g. technischen Vorgaben der jeweiligen Anlage/ des jeweiligen Anlagenteils einzuhalten. Wenn für vorgesehene technische Anlagen keine Vorgaben genannt sind, so sind durch die sachverständige Person im CO2-Einsparkonzept die energieeffizienten Komponenten aufzuführen und deren Energieeffizienz zu bescheinigen. Bei einem Neubau von energieeffizienter Anlagen sind alle Vorgaben zu erfüllen. Werden Komponenten verwendet, die auch als Einzelmaßnahme gefördert werden, so sind die jeweiligen technischen Vorgaben, die im Merkblatt „Einzelmaßnahmen“ genannt sind, einzuhalten. Alle geforderten Nachweise sind durch die sachverständige Person zu prüfen, zusammenzustellen und auf Nachfrage vorzulegen. Berechnungen zu den Nachweisen sind im CO2-Einsparkonzept plausibel darzustellen. Besteht die durchzuführende Maßnahme aus mehreren der im folgenden aufgeführten Maßnahmen, sind zu jeder Maßnahme die entsprechenden Nachweise im CO2-Einsparkonzept rechnerisch zu führen. Der Einbau und die Installation der Technik ist durch Fachunternehmen durchzuführen. Es muss mindestens der Stand der Technik bei einer Modernisierung oder einem Neubau verwendet werden.
Version 1.2 Gültig ab 01.04.2021 Seite 5 von 7 Als Nachweis ist die Technik in Anlehnung an die Anlage zu § 3 Abs. 6 des BImSchG durch die sachverständige Person zu bewerten. Bei Wärme- oder Kälteübertragungen sind die Anlagenteile zu Isolieren. Nachweis: Produktdatenblatt der Isolierung. 3.1 Technische Vorgaben: Kälteerzeugung Welche Technologien werden gefördert? Kälteanlagen, die mit natürlichen Kältemitteln mit einem günstigen GWP (Global Warming Potential) betrieben werden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Folgende Kältemittel sind zu nutzen: Ammoniak (NH3) mit einem GWP = 0 Kohlendioxid (CO2) mit einem GWP = 1 Kohlenwasserstoffe (Propan C3H8, Propen C3H6, Isobutan C4H10) mit einem GWP < 3 Wasser (H2O) mit einem GWP = 0 Welche Nachweise müssen erbracht werden? Kältemittel-Produktdatenblatt 3.2 Technische Vorgaben: LED-Beleuchtung Welche Technologien werden gefördert? Förderfähig ist die Umrüstung kompletter stationärer Beleuchtungssysteme (-anlagen) auf LED-Technik. Die gesamte Anschlussleistung der neu installierten LED-Beleuchtung muss mindestens 500 Watt betragen. Dazu gehören: Hocheffiziente LED-Leuchten Tageslichtabhängige Steuerung und Regelung, Präsenzsteuerung Installation von Lichtsensoren sowie Steuerungs- und Regelungstechnik Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? LED-Leuchten müssen über eine CE-Kennzeichnung verfügen und die Vorgaben der DIN EN 12464 (Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten) sind zu beachten. Tageslichtabhängige Steuerung und Regelung, Präsenzsteuerung, Die Vorgaben der VDI-Richtlinie 6011 (Optimierung von Tageslichtnutzung und künstlicher Beleuchtung) sind zu beachten, LED-Leuchten müssen über eine Zertifizierung nach VDE oder ENEC (European Norm Electrical Certification) oder über ein Prüfsiegel der Prüfinstitute des TÜV Süd, TÜV Rheinland oder Dekra/KEMA verfügen, der Hersteller der Leuchte oder Lampe eine Mindestlebensdauer und einen Garantiezeitraum von fünf Jahren versprechen und
Version 1.2 Gültig ab 01.04.2021 Seite 6 von 7 folgende Angaben der Leuchten und Lampen sind auf den Systembedarf abzustimmen und zu überprüfen: o Elektrische Gesamtanschlussleistung inkl. Vorschaltgerät, o Lichtstrom in Lumen, Beleuchtungsstärke in Lux, Lichtfarbe in Kelvin, Farbwiedergabe Ra > 80, o effektive und sichere Wärmeableitung. Welche Nachweise müssen erbracht werden? Der Nachweis erfolgt über das Produktdatenblatt des Herstellers. Von der Förderung ausgeschlossen: Es ist ein kompletter Austausch der Leuchte erforderlich. Nicht förderfähig ist der Einbau eines LED-Leuchtmittels in eine Bestandsleuchte (LED Retrofit). Des Weiteren sind Leuchten, die für die folgenden Lampensockeltypen geeignet sind, nicht förderfähig: Schraubsockel: E14, E27 Röhrensockel: G5, G13 Stiftsockel: G5.3, GU10 3.3 Technische Vorgaben: LED-Belichtungssysteme zur Assimilationsbelichtung Welche Technologien werden gefördert? Förderfähig ist der Einsatz von LED-Belichtungssystemen (-anlagen) Die gesamte Anschlussleistung der neu installierten LED-Belichtung muss mindestens 500 Watt betragen. Dazu gehören: hocheffiziente LED-Leuchten Lichtsensoren sowie Steuerungs- und Regelungstechnik Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Eine Förderfähigkeit ist nur im Rahmen des Einsatzes von hocheffizienter LED- Belichtung gegeben. LED-Leuchten müssen über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Zusätzlich sollte eine Zertifizierung nach VDE oder ENEC (European Norm Electrical Certification) oder RoHS oder über ein Prüfsiegel der Prüfinstitute des TÜV Süd, TÜV Rheinland oder Dekra/KEMA vorliegen. Die Belichtungs-Anlage muss über Steuerungs- und Regelungstechnik verfügen. Folgende Angaben der Leuchten und Lampen sind auf den Systembedarf abzustimmen: o Lampen-/ Leuchtentyp o Elektrische Anschlussleistung der Leuchte und die elektrische Gesamtanschlussleistung, o Geplante durchschnittliche Einsatzdauer im Jahr (h/Jahr) o Photonenfluss der Leuchte (μmol/s) und geplante Photonenflussdichte (mol/m²s),
Version 1.2 Gültig ab 01.04.2021 Seite 7 von 7 Die Lebensdauer (laut Herstellerangabe) der verwendeten Lampen-/Leuchten müssen mindestens der Zweckbindungsfrist von 5 Jahren, in Bezug auf die geplante durchschnittliche Lebensdauer, entsprechen. Welcher Nachweis muss erbracht werden? Der Nachweis erfolgt über das Produktdatenblatt des Herstellers. Von der Förderung ausgeschlossen: Nicht förderfähig ist der Einbau eines LED-Leuchtmittels in eine Bestandsleuchte (LED Retrofit). Des Weiteren sind Leuchten, die für die folgenden Lampensockeltypen geeignet sind, nicht förderfähig: Schraubsockel: E14, E27 Röhrensockel: G5, G13 Stiftsockel: G5.3, GU10 4. Anhang 4.1 Kapazitätsausweitung und Neubau– Aufführung förderfähiger Komponenten Welche Technologien werden bei einer Kapazitätsausweitung über das vorhandene Produktionspotential bzw. Neubau gefördert? Innerhalb der Ausweitung ist nur eine Förderung der unter Nr. 3.1 e), f) und g) der o. g. Richtlinie aufgeführten Komponenten möglich. 4.2 Berechnungsgrundlage – Amortisationszeit1 ö äℎ ℎ ß ℎ = ⌀ ü / 2 1 Die folgende Berechnungsformel gilt nicht für Amortisationsberechnungen für Maßnahmen nach Nr. 3.4 „Mobile Maschinen und Geräte“ der o. g. Richtlinie 2 Die durchschnittliche Gewinnsteigerung gegenüber dem Ist-Zustand pro Jahr enthält neben der Energiekosteneinsparung auch ggf. durch die neue Technik zu erwartende Produktionssteigerungen und damit zusammenhängende Gewinne
Sie können auch lesen