MERKBLATT zu Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen

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Version 1.2
 Gültig ab 01.04.2021

 MERKBLATT zu Modernisierung und Neubau von energieeffizienten
 Anlagen
Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und
Gartenbau
Teil A – Landwirtschaftliche Erzeugung, Wissenstransfer

Bitte beachten Sie auch die Vorgaben aus den nachfolgenden Merkblättern, in den zum
Zeitpunkt der Antragsstellung aktuellen Versionen:
  Antragsstellung und Bewilligung
  Administrative Maßnahmenumsetzung und Auszahlungsantrag
  CO2-Einsparkonzept

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Änderungen gegenüber der letzten Version (1.1)

Folgende Punkte wurden zur vorangegangenen Version überarbeitet:
  1. Voraussetzungen für die Förderung:
 o Konkretisierung und Überarbeitung
  3. Technische Vorgaben:
 o Anpassung der Nummerierung
  3.3 LED-Assimilationsbelichtung:
 o Anpassung der technischen Voraussetzungen.
  4. Anhang:
 o Konkretisierung und Überarbeitung

Rein redaktionelle Überarbeitungen werden nicht explizit genannt.
___________________________________________________________________________________________

Allgemeiner Hinweis:
Die BLE behält sich vor dieses Merkblatt bei Bedarf anzupassen. Es ist jeweils nur in seiner zum
Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen
vorangegangener oder nachfolgender Versionen haben keine Gültigkeit für die jeweils aktuelle
Antragstellung, sofern dieses nicht explizit benannt wird. Sie können somit auch nicht zur
Begründung oder Ablehnung von Ansprüchen geltend gemacht werden.
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Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen nach Nr. 3.2 der
o. g. Richtlinie

Im Rahmen der o. g. Richtlinie wird die ganz- oder teilweise investive Umsetzung des
betriebsindividuellen CO2-Einsparkonzepts nach Nr. 2.2 der o. g. Richtlinie durch mehrere
Einsparmaßnahmen im Rahmen einer technischen Modernisierung oder eines
energieeffizienten Neubaus in der Innenwirtschaft gefördert. Förderfähig sind nur solche
Vorhaben, die zu einer Senkung der betrieblichen CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist-
Zustand führen.
Die technischen sowie fachlichen Anforderungen der förderfähigen Maßnahmen sind im
Nachfolgenden aufgeführt.

1. Voraussetzungen für die Förderung
 Die förderfähigen Investitionsausgaben müssen mit der Einsparung von CO2
 zusammenhängen. Die Gesamtmaßnahme muss zu einer Senkung der betrieblichen CO2-
 Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand führen. Jeder Maßnahme muss eine konkrete
 CO2-Einsparung im gesamtbetrieblichen CO2-Einsparkonzept des Betriebes zugewiesen
 sein.
 o Die Anforderungen des Merkblattes „CO2-Einsparkonzept“ sind einzuhalten.
 o Dort sind die anzuwendenden CO2-Emissionsfaktoren vorgegeben.
 Förderfähig sind Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die die
 Energieeffizienz und die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen
 wesentlich erhöhen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Primärproduktion des
 antragstellenden Unternehmens dienen und die Anforderungen des Artikels 14 der
 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen.
 Gefördert werden können Modernisierungen beispielweise von Gewächshäusern,
 Produktionsanlagen (Erstaufbereitung, Lagerung, Trocknung, Kühlung) Maschinen und
 Geräte der Innenwirtschaft, Anlagen zur Kälte- und Wärmeerzeugung sowie die
 Ausstattung von Gewächshausneubauten mit den in diesem Merkblatt unter Punkt 4.1
 genannten Komponenten.
 Einsparmaßnahmen, die bloß auf Verhaltensänderungen, einer Einschränkung der
 Produktion, einem Wechsel der erzeugten Produkte oder Energieträgerwechseln beruhen
 (sofern mit dem Energieträgerwechsel nicht eine Investition nach Nr. 3.3 der o. g. Richtlinie
 verbunden ist), dürfen für die Ermittlung der betrieblichen CO2-Einsparung im CO2-
 Einsparkonzept nicht berücksichtigt werden.
 Förderfähige energieeinsparende hocheffiziente Technologien sind insbesondere:
 o Prozess- und Verfahrensumstellungen auf energieeffiziente Technologien sowie
 energetische Optimierung von technischen Prozessen wie z. B. Einsatz
 energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder Austausch einzelner Komponenten,
 o Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung,
 o Maßnahmen zur energieeffizienten Änderung der Prozessführung oder des
 technischen Verfahrens, Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
 inklusive Energiemanagement-software, Maßnahmen zur Vermeidung von
 Energieverlusten wie z. B. Dämmung von Anlagen
 o Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen.
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 Wird eine Kapazitätsausweitung über das vorhandene Produktionspotential hinaus
 vorgenommen, ist innerhalb der Ausweitung nur eine Förderung der unter Punkt 4.1
 dieses Merkblattes aufgeführten Komponenten möglich. Dies gilt ebenfalls für einen
 Neubau ohne Kapazitätsausweitung.
 Förderfähig ist nur eine Gesamtmaßnahme, deren Amortisationszeit ohne
 Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als zwei Jahre beträgt.
 Berechnungsgrundlage ist unter Punkt 4.2 dieses Merkblattes aufgeführt. Das
 Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro.
 Um auch regenerative Energieträger noch energieeffizienter einzusetzen, kann für
 Energieeffizienzmaßnahmen bei Anlagen, die überwiegend mit regenerativen Energien oder
 Abwärme betrieben werden oder betrieben werden sollen, die Bemessung der
 Energieeinsparung in CO2-Äquivalenten auf Basis von Erdgas (bei Wärme) und Netzstrom
 (bei Strom) erfolgen.

Hinweise:

Beruht die CO2-Einsparung auch auf dem Ersatz oder Außerbetriebnahme eines vorhandenen
Gebäudes, Anlage, Gerätes oder Maschine, so ist über die Verschrottung oder den Abriss ein
Nachweis zu erbringen. Im Rahmen der Verschrottung bzw. des Abrisses darf der Materialwert
erlöst werden. Ein Weiterverkauf oder Überlassung zum Weiterbetrieb ist nicht zulässig.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für:
  Abrisse oder Demontage,
  neue Anlagen und Anlagenerweiterungen, bei denen der Wärmeenergiebedarf durch
 Kohle und Öl gedeckt werden soll - ausgenommen sind Anlagen, deren erforderliche
 Spitzenlastabdeckung über bestehende Kohle oder Öl-Wärmeerzeugungsanlagen zur
 Abdeckung von Lastspitzen (max. bis zu 20 % jährlicher Energiebedarf) aus nicht
 regenerativen Energiequellen gedeckt werden.
  Maßnahmen, deren CO2-Einsparungen nur durch den Ersatz von Energieträgern durch
 fossile Energieträger erzielt werden;
  Maßnahmen an Verkaufsstellen sowie Wohn- und Verwaltungsgebäuden.
  Anlagen oder Gebäude (auch An- und Umbau), die sich innerhalb einer
 Zweckbindungsfrist einer erfolgten Förderung befinden,
  Anlagen und bauliche Maßnahmen, die nicht eindeutig und überwiegend der im CO2-
 Einsparkonzept beschriebenen Maßnahme zugeordnet werden können
  erforderliche Verbesserungen der Stromverteilung oder Statik am und im Gebäude
  Maßnahmen zum Zwecke einer Verpachtung
  Investitionen zur Modernisierung, die lediglich zu einer Erhöhung der Energieeinsparung
 pro Produktionseinheit führen, aber nicht zu einer Senkung der betrieblichen CO2-
 Emissionen führen
  Anlagen, die beim Betrieb keinen wesentlichen Primärenergiebedarf haben
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2. Zuwendungshöhe
Der maximale Zuschuss für investive Maßnahmen nach Nr. 3.2 der o. g. Richtlinie beträgt 30 %,
sofern eine Minderung der betrieblichen CO2-Emission erzielt wird.

Sofern zur Deckung der Energieversorgung der Investition durch einen Zubau von überwiegend
regenerativ erzeugte Eigenenergie und Abwärme nach Nummer 3.3 genutzt wird oder der
Betrieb bereits regenerative Eigenenergien im Umfang des durchschnittlichen Jahresverbrauchs
zuzüglich des jährlichen Verbrauchs der Neuinvestition erzeugt, beträgt der Zuschuss maximal
40 %.

Zusätzlich ist die Förderung dieser Maßnahme auf einen Betrag von 700 Euro pro jährlich
eingesparte Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz).

Die Höchstgrenze für die einem Zuwendungsempfänger für alle seine Investitionen nach dieser
Richtlinie gewährte Zuwendung beträgt 500.000 Euro.

Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die unter Nr. 7.2 der o.g. Richtlinie
aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind und in
unmittelbarem Zusammenhang mit der CO2-Einsparmaßnahme stehen.

3. Technische Vorgaben: Allgemein
Bei Neuinstallation sowie Modernisierung einer Anlage sind separate Verbrauchszähler (Strom,
Gas etc.) oder wenn möglich verbrauchsdatensammelnde Software zu installieren. Diese sind im
Rahmen der Elektroinstallation auch zuwendungsfähig.

Handelt es sich um Modernisierungen, sind die u. g. technischen Vorgaben der jeweiligen
Anlage/ des jeweiligen Anlagenteils einzuhalten. Wenn für vorgesehene technische Anlagen
keine Vorgaben genannt sind, so sind durch die sachverständige Person im CO2-Einsparkonzept
die energieeffizienten Komponenten aufzuführen und deren Energieeffizienz zu bescheinigen.
Bei einem Neubau von energieeffizienter Anlagen sind alle Vorgaben zu erfüllen.

Werden Komponenten verwendet, die auch als Einzelmaßnahme gefördert werden, so sind die
jeweiligen technischen Vorgaben, die im Merkblatt „Einzelmaßnahmen“ genannt sind,
einzuhalten.

Alle geforderten Nachweise sind durch die sachverständige Person zu prüfen,
zusammenzustellen und auf Nachfrage vorzulegen.
Berechnungen zu den Nachweisen sind im CO2-Einsparkonzept plausibel darzustellen.
Besteht die durchzuführende Maßnahme aus mehreren der im folgenden aufgeführten
Maßnahmen, sind zu jeder Maßnahme die entsprechenden Nachweise im CO2-Einsparkonzept
rechnerisch zu führen.

Der Einbau und die Installation der Technik ist durch Fachunternehmen durchzuführen.

Es muss mindestens der Stand der Technik bei einer Modernisierung oder einem Neubau
verwendet werden.
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Als Nachweis ist die Technik in Anlehnung an die Anlage zu § 3 Abs. 6 des BImSchG durch die
sachverständige Person zu bewerten.

Bei Wärme- oder Kälteübertragungen sind die Anlagenteile zu Isolieren.
Nachweis: Produktdatenblatt der Isolierung.

3.1 Technische Vorgaben: Kälteerzeugung
Welche Technologien werden gefördert?

Kälteanlagen, die mit natürlichen Kältemitteln mit einem günstigen GWP (Global Warming
Potential) betrieben werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Folgende Kältemittel sind zu nutzen:
  Ammoniak (NH3) mit einem GWP = 0
  Kohlendioxid (CO2) mit einem GWP = 1
  Kohlenwasserstoffe (Propan C3H8, Propen C3H6, Isobutan C4H10) mit einem GWP < 3
  Wasser (H2O) mit einem GWP = 0

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Kältemittel-Produktdatenblatt

3.2 Technische Vorgaben: LED-Beleuchtung
Welche Technologien werden gefördert?

Förderfähig ist die Umrüstung kompletter stationärer Beleuchtungssysteme (-anlagen) auf
LED-Technik. Die gesamte Anschlussleistung der neu installierten LED-Beleuchtung muss
mindestens 500 Watt betragen. Dazu gehören:
  Hocheffiziente LED-Leuchten
  Tageslichtabhängige Steuerung und Regelung, Präsenzsteuerung
  Installation von Lichtsensoren sowie Steuerungs- und Regelungstechnik

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  LED-Leuchten müssen über eine CE-Kennzeichnung verfügen und die Vorgaben der
 DIN EN 12464 (Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten) sind zu
 beachten.
  Tageslichtabhängige Steuerung und Regelung, Präsenzsteuerung,
  Die Vorgaben der VDI-Richtlinie 6011 (Optimierung von Tageslichtnutzung und
 künstlicher Beleuchtung) sind zu beachten,
  LED-Leuchten müssen über eine Zertifizierung nach VDE oder ENEC (European Norm
 Electrical Certification) oder über ein Prüfsiegel der Prüfinstitute des TÜV Süd, TÜV
 Rheinland oder Dekra/KEMA verfügen, der Hersteller der Leuchte oder Lampe eine
 Mindestlebensdauer und einen Garantiezeitraum von fünf Jahren versprechen und
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  folgende Angaben der Leuchten und Lampen sind auf den Systembedarf abzustimmen
 und zu überprüfen:
 o Elektrische Gesamtanschlussleistung inkl. Vorschaltgerät,
 o Lichtstrom in Lumen, Beleuchtungsstärke in Lux, Lichtfarbe in Kelvin,
 Farbwiedergabe Ra > 80,
 o effektive und sichere Wärmeableitung.
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Der Nachweis erfolgt über das Produktdatenblatt des Herstellers.

Von der Förderung ausgeschlossen:

Es ist ein kompletter Austausch der Leuchte erforderlich. Nicht förderfähig ist der Einbau eines
LED-Leuchtmittels in eine Bestandsleuchte (LED Retrofit).
Des Weiteren sind Leuchten, die für die folgenden Lampensockeltypen geeignet sind, nicht
förderfähig:
  Schraubsockel: E14, E27
  Röhrensockel: G5, G13
  Stiftsockel: G5.3, GU10

3.3 Technische Vorgaben: LED-Belichtungssysteme zur Assimilationsbelichtung
Welche Technologien werden gefördert?

Förderfähig ist der Einsatz von LED-Belichtungssystemen (-anlagen)
Die gesamte Anschlussleistung der neu installierten LED-Belichtung muss mindestens 500 Watt
betragen. Dazu gehören:

  hocheffiziente LED-Leuchten
  Lichtsensoren sowie Steuerungs- und Regelungstechnik

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  Eine Förderfähigkeit ist nur im Rahmen des Einsatzes von hocheffizienter LED-
 Belichtung gegeben.
  LED-Leuchten müssen über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Zusätzlich sollte eine
 Zertifizierung nach VDE oder ENEC (European Norm Electrical Certification) oder RoHS
 oder über ein Prüfsiegel der Prüfinstitute des TÜV Süd, TÜV Rheinland oder
 Dekra/KEMA vorliegen.
  Die Belichtungs-Anlage muss über Steuerungs- und Regelungstechnik verfügen.
  Folgende Angaben der Leuchten und Lampen sind auf den Systembedarf abzustimmen:
 o Lampen-/ Leuchtentyp
 o Elektrische Anschlussleistung der Leuchte und die elektrische
 Gesamtanschlussleistung,
 o Geplante durchschnittliche Einsatzdauer im Jahr (h/Jahr)
 o Photonenfluss der Leuchte (μmol/s) und geplante Photonenflussdichte
 (mol/m²s),
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  Die Lebensdauer (laut Herstellerangabe) der verwendeten Lampen-/Leuchten müssen
 mindestens der Zweckbindungsfrist von 5 Jahren, in Bezug auf die geplante
 durchschnittliche Lebensdauer, entsprechen.

Welcher Nachweis muss erbracht werden?

Der Nachweis erfolgt über das Produktdatenblatt des Herstellers.

Von der Förderung ausgeschlossen:

Nicht förderfähig ist der Einbau eines LED-Leuchtmittels in eine Bestandsleuchte (LED
Retrofit).
Des Weiteren sind Leuchten, die für die folgenden Lampensockeltypen geeignet sind, nicht
förderfähig:
  Schraubsockel: E14, E27
  Röhrensockel: G5, G13
  Stiftsockel: G5.3, GU10

4. Anhang

4.1 Kapazitätsausweitung und Neubau– Aufführung förderfähiger Komponenten
Welche Technologien werden bei einer Kapazitätsausweitung über das vorhandene
Produktionspotential bzw. Neubau gefördert?

Innerhalb der Ausweitung ist nur eine Förderung der unter Nr. 3.1 e), f) und g) der o. g.
Richtlinie aufgeführten Komponenten möglich.

4.2 Berechnungsgrundlage – Amortisationszeit1

 ö äℎ ℎ ß ℎ 
 =
 ⌀ ü  / 2

1
 Die folgende Berechnungsformel gilt nicht für Amortisationsberechnungen für Maßnahmen nach Nr. 3.4 „Mobile
Maschinen und Geräte“ der o. g. Richtlinie
2
 Die durchschnittliche Gewinnsteigerung gegenüber dem Ist-Zustand pro Jahr enthält neben der
Energiekosteneinsparung auch ggf. durch die neue Technik zu erwartende Produktionssteigerungen und damit
zusammenhängende Gewinne
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