"MIETSPIEGEL(REFORM) AUS SICHT DES DEUTSCHEN STÄDTETAGES" - AG FORUM KOMWOB NRW SEBASTIAN KLÖPPEL

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"MIETSPIEGEL(REFORM) AUS SICHT DES DEUTSCHEN STÄDTETAGES" - AG FORUM KOMWOB NRW SEBASTIAN KLÖPPEL
„Mietspiegel(reform) aus Sicht des Deutschen Städtetages“

 AG Forum KomWoB NRW

Sebastian Klöppel                                                           Köln/Düsseldorf, 22. März 2022
Referat für Wohnungswesen
Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr, Deutscher Städtetag
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Mietspiegel – wofür?

Ein „guter“ (einfacher oder qualifizierter)
Mietspiegel…
▪ sorgt für Transparenz,
▪ ermöglicht eine eindeutige Ermittlung der
   jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete,
▪ ist für weitere Anwendungsgebiete nutzbar,
▪ ist auf nachvollziehbare Weise in einem
   kooperativen Verfahren erstellt worden,
▪ ist aber kein Steuerungsinstrument der
   Wohnungspolitik!

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022   2
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„Spielarten“
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                                                                        Pflicht zur Erstellung,
                                                                            da >50.000 Ew.

                                        einfach                                                               qualifiziert
                                    bis 1. Jan. 2023                                                         bis 1. Jan. 2024

              „wenig“ Aufwand                         „viel“ Aufwand                        „teil“-qualifiziert              „voll“-qualifiziert

       verhandelte           Bewertung von            unsystematische         repräsentative                   repräsentative
       Schätzwerte           Marktakteuren              Datenbasis           Primärdatenbasis                 Primärdatenbasis

        idR: keine/nicht-repräsentative Annäherung an repräsentative                  Modell Berlin: „qualifizierter“     Modell München/Frankfurt:
        Datenerhebung; keine/geringe Datenerhebung; Tabellen- oder                     Tabellenmietspiegel und                 voll „qualifizierter“
          Anforderung an statistische   sogar Regressionsmethode zur                      „einfacher“ Teil für            Regressionsmietspiegel, der
       Auswertungsverfahren; keinerlei      Auswertung; in Teilen                      Spanneneinordnung und              „alles“ umfasst…; aber auch
                Dokumentation                   dokumentiert                             Ausstattungsdetails                 Leipzig, Dortmund etc.
                              In der Praxis: zahlreiche
                             „Mischformen“, die offiziell
                                  „funktionieren“
Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                                                                    3
"MIETSPIEGEL(REFORM) AUS SICHT DES DEUTSCHEN STÄDTETAGES" - AG FORUM KOMWOB NRW SEBASTIAN KLÖPPEL
Systematik der Mietspiegelreform
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                                                                        Mietspiegelreform                               Nicht mehr: „die Gemeinde“,
                                                                              2022                                sondern: „die nach Landesrecht zuständige
                                                                                                                                  Behörde“

                                           Mietspiegelreformgesetz                   Mietspiegelverordnung
                                                   (MsRG)                                    (MsV)

    Erleichterung bei        Pflicht zur Erstellung von                                                     Präzisierung der Vorgaben
   Datenverfügbarkeit,        Mietspiegeln (>50.000                                                        zur Erstellung von einfachen
    Auskunftspflicht,                Einwohner)                                                            und vor allem qualifizierten
Datennutzung KdU gilt nur              Fristen:                                                                    Mietspiegeln
    bei qualifizierten          einfach: 01.01.2023
     Mietspiegeln!            qualifiziert: 01.01.2024
            Dokumentations- und                                                                                     Koalitionsvertrag neue Bundesregierung:
         Veröffentlichungspflicht gilt                                                                           „Für Gemeinden über 100.000 Einwohnerinnen
         für alle Mietspiegel: einfach                                                                                bzw. Einwohnern werden qualifizierte
                und qualifiziert!
                                                                                                                            Mietspiegel verpflichtend.“
                                                          „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“
                                                          Praxis-Leitfaden des BBSR, Aktualisierung 2022
       Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                                                                     4
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Mietspiegelreform: „Rechte und Pflichten“

          Abbau datenschutzrechtlicher Hürden                               gilt nur für qualifizierte Mietspiegel!
             (Erstellung Grundgesamtheit)

                         Auskunftspflicht                                   gilt nur für qualifizierte Mietspiegel!
                    (bei der Datenerhebung)

                  Mitnutzung KdU                                            gilt nur für qualifizierte Mietspiegel!
       (erhobene Daten für schlüssiges Konzept)

     Veröffentlichungspflicht: Mietspiegel und                         gilt für einfache und qualifizierte Mietspiegel!
   Dokumentation (kostenfrei, mind. im Internet)

                Dokumentationspflicht                                  gilt für einfache und qualifizierte Mietspiegel!
        (ohne Dokumentation kein Mietspiegel!)

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                                      5
"MIETSPIEGEL(REFORM) AUS SICHT DES DEUTSCHEN STÄDTETAGES" - AG FORUM KOMWOB NRW SEBASTIAN KLÖPPEL
Wer/welche Gemeinde muss jetzt was tun?

         „pflichtig“ NRW – 77 Gemeinden (Stand 31.12.2020):

         ▪    Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster,
              Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der
              Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Bergisch
              Gladbach, Remscheid, Moers, Siegen, Gütersloh, Witten, Iserlohn, Düren, Ratingen, Lünen, Marl,
              Velbert, Minden, Viersen, Rheine, Gladbeck, Troisdorf, Dorsten, Detmold, Arnsberg, Castrop-
              Rauxel, Lüdenscheid, Bocholt, Lippstadt, Dinslaken, Herford, Kerpen, Dormagen, Grevenbroich,
              Herten, Bergheim, Wesel, Hürth, Langenfeld (Rheinland), Unna, Euskirchen, Stolberg (Rhld.),
              Eschweiler, Meerbusch, Sankt Augustin, Hilden, Hattingen, Bad Salzuflen, Pulheim, Menden
              (Sauerland), Ahlen, Frechen, Ibbenbüren, Kleve, Gummersbach, Willich, Erftstadt

         ▪ „offiziell“ verfügen bereits alle über einen einfachen/qualifizierten Mietspiegel!

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                           6
Wer/welche Gemeinde muss jetzt was tun?

         „pflichtig“ Niedersachsen – 19 Gemeinden (Stand 31.12.2020):

         ▪ Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Salzgitter,
           Hildesheim, Delmenhorst, Wilhelmshaven, Lüneburg, Celle, Garbsen, Hameln, Lingen
           (Ems), Langenhagen, Nordhorn, Wolfenbüttel, Goslar

         ▪ Eine ganze Reihe verfügen bislang weder über einen einfachen noch einen
           qualifizierten Mietspiegel!

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„Haltbarkeit“ einfacher Mietspiegel?

         ▪ Gültigkeit von Mietspiegeln gem. BGB/MsRG/MsV:
              − qualifiziert: 2 Jahre + 2 Jahre durch Fortschreibung
              − einfach: keine klar definierte Gültigkeitsdauer
         ▪ Erweiterung des Betrachtungszeitraums (§558 (2): Definition der ortüblichen
           Vergleichsmiete) von 4 auf 6 Jahre zum 1.1.2020:
              − Übergangsvorschrift: Nach Art. 229 § 50 EGBGB Absatz 2 sind alle
                  Mietspiegel mit einem Vier-Jahres-Zeitraum nur noch maximal zwei
                  Jahre nach der Veröffentlichung des Mietspiegels oder deren Anpassung
                  anwendbar.
              − Übergangszeitraum: 1.1.2020 bis 31.12.2021!
         ▪ Jeder Mietspiegel der seit 1.1.2020 keine Anpassung/Neuerstellung erfahren
           hat, dürfte vollständig ungültig sein!

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„Haltbarkeit“ einfacher Mietspiegel?
              „Haltbarkeit“ einfacher Mietspiegel?

                               „Die Anpassung eines bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden und
                               bereits einmal angepassten Mietspiegels ist jedoch nicht möglich. Um
                               unverhältnismäßig lange Übergangszeiträume zu verhindern, wird die
                                 Anpassung auf eine Zweijahresfrist beschränkt, wie sie bereits für
                              qualifizierte Mietspiegel in § 558d Absatz 2 BGB vorgeschrieben ist. Die
                               Übergangsregelung gilt aber gleichermaßen für qualifizierte wie für
                                                       einfache Mietspiegel.“
                                                      BT-Drs. 19/14245, S. 26

     Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                9
Systematik der Mietspiegelreform
                                                                                                                Benennung der Zuständigkeit durch die Länder!
                                                                        Mietspiegelreform                               Nicht mehr: „die Gemeinde“,
                                                                              2022                                sondern: „die nach Landesrecht zuständige
                                                                                                                                  Behörde“

                                           Mietspiegelreformgesetz                   Mietspiegelverordnung
                                                   (MsRG)                                    (MsV)

    Erleichterung bei        Pflicht zur Erstellung von                                                     Präzisierung der Vorgaben
   Datenverfügbarkeit,        Mietspiegeln (>50.000                                                        zur Erstellung von einfachen
    Auskunftspflicht,                Einwohner)                                                            und vor allem qualifizierten
Datennutzung KdU gilt nur              Fristen:                                                                    Mietspiegeln
    bei qualifizierten          einfach: 01.01.2023
     Mietspiegeln!            qualifiziert: 01.01.2024
            Dokumentations- und                                                                                     Koalitionsvertrag neue Bundesregierung:
         Veröffentlichungspflicht gilt                                                                           „Für Gemeinden über 100.000 Einwohnerinnen
         für alle Mietspiegel: einfach                                                                                bzw. Einwohnern werden qualifizierte
                und qualifiziert!
                                                                                                                            Mietspiegel verpflichtend.“
                                                          „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“
                                                          Praxis-Leitfaden des BBSR, Aktualisierung 2022
       Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                                                                     10
Mietspiegelverordnung – „Wille“ des Gesetzgebers
              „Wille“ des Gesetzgebers – qualifizierte Mietspiegel

                                 „Mietspiegel sind als Instrument zur Bestimmung der ortsüblichen
                             Vergleichsmiete und als Orientierungshilfe für Vermieter und Mieter aber
                              alternativlos.[…] Dies gilt insbesondere für qualifizierte Mietspiegel, die
                             mit hohem Aufwand erstellt werden und eine besondere Gewähr für eine
                              realitätsgetreue Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete bieten. Es
                              ist daher anzustreben, dass qualifizierte Mietspiegel für möglichst viele
                                Städte, insbesondere für Städte mittlerer Größe und für Großstädte,
                                                            erstellt werden.“

                                                                   (BT-Drs. 19/26918, S. 12 f.).

     Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                   11
Mietspiegelverordnung – „Wille“ des Gesetzgebers
              „Wille“ des Gesetzgebers – einfache Mietspiegel

                                  „Zusätzlich zu qualifizierten Mietspiegeln sind aber auch einfache
                                   Mietspiegel als kostengünstiges Instrument zur Darstellung der
                                ortsüblichen Vergleichsmiete insbesondere in kleineren Gemeinden zu
                                                       erhalten und zu fördern.“

                                                                   (BT-Drs. 19/26918, S. 12 f.).

     Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                              12
Zuständigkeit für die Mietspiegelerstellung?

                                            § 558c BGB: Mietspiegel (ab 1. Juli 2022)
                   „(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die
                   Übersicht von der Gemeinde nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von
                   Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt
                   worden ist.
                   […]
                   (4) Gemeinden Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel
                   erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand
                   möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu
                   erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden sind zu
                   veröffentlichen.
                   […]“

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                          13
Zuständigkeit – Bsp. Landesrecht NRW:

                               MietspiegelZustVO-E NRW – aktuell in Verbändeanhörung
         ▪ Erstellungspflicht gem. MsRG betrifft 77 Gemeinden in NRW
         ▪ Aufgabenübertragung an Gemeinden (als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit) –
           Ortsnähe und Kontinuität
         ▪ Konnexität?
             →Konnexitätsrelevanz ist gegeben, Mehrbelastung der Kommunen!
             →Kostenfolgeschätzung nur bezogen auf einfache Mietspiegel
             →Was kostet die Erstellung eines einfachen Mietspiegels?
             →Aber: jährliche Wesentlichkeitsschwelle wird nicht erreicht!
             →Pauschale Übertragung? Weitere Änderungen im Bundesrecht (auch MsV)?
         ▪ Forderung: Landesförderprogramm zur Erstellung (qualifizierter) Mietspiegel!

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Praktische Umsetzung der Auskunftspflicht

                          MsRG, Art. 238 (Änderung EGBGB), § 4: Bußgeldvorschrift!
         ▪ „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] eine Auskunft nicht,
           nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-ständig erteilt.
         ▪ (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
           werden.“
         ▪ Legalitätsprinzip – einfaches „Übergehen“ schwierig…
         ▪ Ablauf:
             →Vor Erhebung: Abstimmung mit örtlichem Rechtsamt!
             →Erhebung – „1. Welle“: Hinweis auf Auskunftspflicht und Rücklaufkontrolle!
             →Erhebung – „2. Welle (Erinnerung)“: Hinweis auf drohendes Owi-Verfahren,
                Rücklaufkontrolle!
             →Abkopplung möglicher Owi-Verfahren von Mietspiegelerstellung!

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Anerkennung eines qualifizierten Mietspiegels?

                                           Inhaltliche Anforderungen aus dem MsRG
                                 aus der Begründung des MsRG-E (§ 558d Absatz 1 Satz 2 BGB),
                                                 Drucksache 19/26918, S. 22
                   „[…] hält ein Mietspiegel diese Anforderungen [einer Mietspiegelverordnung] ein, so
                   wird widerleglich vermutet, dass er im Sinne des Gesetzes nach wissenschaftlichen
                   Grundsätzen erstellt wurde.
                   […]
                   Dies gilt aber nur, soweit die Rechtsverordnung auch das für die Mietspiegelerstellung
                   verwandte Verfahren regelt. Enthält die Rechtsverordnung hierzu keine Aussagen, so ist
                   die Einhaltung wissenschaftlicher Grundsätze gesondert zu prüfen.“

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                        16
Anerkennung eines qualifizierten Mietspiegels?

                                                              Anerkennung „basic“?
         aus der Begründung des MsRG-E (§ 558d Absatz 1 Satz 2 BGB), Drucksache 19/26918, S. 23

         „[…] Nach wie vor erfordert neben den inhaltlichen Anforderungen ein qualifizierter Mietspiegel auf
         formaler Ebene nur, dass entweder die Gemeinde beziehungsweise die nach Landesrecht zuständige
         Behörde einerseits oder Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter andererseits den
         Mietspiegel als qualifiziert anerkennen (§ 558d Absatz 1 Satz 1 BGB).

         → Anerkennung „basic“: Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen der MsV + Zustimmung
           von nach Landesrecht zuständiger Behörde [Gemeinde] oder Zustimmung der
           Interessenvertreter!

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                           17
Anerkennung eines qualifizierten Mietspiegels?

                                                            Anerkennung „de luxe“?
         aus der Begründung des MsRG-E (§ 558d Absatz 1 Satz 2 BGB), Drucksache 19/26918, S. 23

         „[…] Zusätzlich gestärkt wird die Wirkung des qualifizierten Mietspiegels jedoch dann, wenn sowohl
         die nach Landesrecht zuständige Behörde als auch Interessenvertreter der Vermieter und
         Interessenvertreter der Mieter den Mietspiegel als qualifiziert anerkennen, wobei es nach der
         Rechtsprechung genügt, wenn ein nicht ganz unbedeutender Interessenverband auf jeder Seite
         beteiligt ist.“

         → Anerkennung „de luxe“: Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen der MsV +
           Zustimmung von nach Landesrecht zuständiger Behörde [Gemeinde] und Zustimmung
           beider Seiten der Interessenvertreter!

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                          18
Anerkennung eines qualifizierten Mietspiegels?

                                                           Anerkennung „Trick 17“?
         aus der Begründung des MsRG-E (§ 558d Absatz 1 Satz 2 BGB), Drucksache 19/26918, S. 23

         „[…] Eine Anerkennung durch alle drei Seiten der Mietspiegelerstellung bildet ein hinreichendes Indiz
         dafür, dass der Mietspiegel unter angemessener Würdigung aller Belange erstellt worden ist und den
         methodischen und inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes und gegebenenfalls deren Ausprägungen
         in einer Mietspiegelverordnung genügt. “

         → Anerkennung „Trick 17“: Zustimmung von nach Landesrecht zuständiger Behörde
           [Gemeinde] und Zustimmung beider Seiten der Interessenvertreter!
         → Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen der MsV???
         → Traut der Gesetzgeber seiner eigenen Verordnung nicht?

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                             19
Mietspiegelverordnung – Ziel des Gesetzgebers

 ▪ Vorgaben für die Erstellung und den Inhalt
   qualifizierter Mietspiegel.

 ▪ Konkretisierung, wann „wissenschaftliche
   Grundsätze“ eingehalten sind:
   ▪ rechtssichere qualifizierte Mietspiegel sollen                    Einfache Mietspiegel:                     --
     leichter zu erstellen und zu erkennen sein,                       → „nur wenige grundsätzliche Anforderungen“
   ▪ die Qualität (qualifizierter) Mietspiegel insgesamt               (1/2 Seite, 3 kurze Paragraphen)
     soll sich erhöhen.
                                                                       Qualifizierte Mietspiegel:
 ▪ „Die Erstellung einfacher Mietspiegel soll nicht                    → Versuch der Präzisierung aller für den
   erschwert werden. Insbesondere für kleinere                           Erstellungsprozess relevanten Methoden im
   Gemeinden soll der einfache Mietspiegel weiterhin                     einschl. Nennung von Mindeststandards
   eine kostengünstige Alternative bleiben.“                           (8 Seiten, 18 teils sehr ausführliche Paragraphen)

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                                        20
Anforderungen an einen einfachen Mietspiegel

 Gemäß „Mietspiegelverordnung“:

 ▪ Datenerhebung und Auswertung:
   keinerlei Qualitätsanforderungen – „an kein
   Verfahren gebunden“!

 ▪ Dokumentation:
   „tatsächliche Grundlagen sind in
   Grundzügen […] anzuzeigen und zu
                                    ab 1. Juli 2022!
   erläutern“

 ▪ Veröffentlichung: „kostenfrei im Internet“
   (Mietspiegel und Dokumentation) ab 1. Juli 2022!

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022   21
Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel

 Gemäß „Mietspiegelverordnung“:

 ▪ zum Teil sehr ausdifferenzierter
   Anforderungskatalog

 ▪ Von der Datenerhebung über die
   Datenaufbereitung und –auswertung bis zur
   Dokumentation und Veröffentlichung

 ▪ Aktualisierungs- bzw. Anpassungszeitpunkt
   einschl. Methode klar geregelt (bei
   einfachem Mietspiegel nicht!)

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022   22
Bedeutung der MsV für qualifizierte Mietspiegel

▪ § 6 Abs. 1: „Erfordernis der Erstellung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
  […] betrifft alle Phasen der Mietspiegelerstellung“

▪ § 6 Abs. 2: „Soweit Mietspiegel unter Beachtung der in den §§ 7 bis 21 geregelten
  Anforderungen erstellt wurden, wird vermutet, dass sie anerkannten wissenschaftlichen
  Grundsätzen entsprechen.“

▪ § 7 : Auswertungsmethode allgemein (weitgehende Methodenfreiheit):
   „(1) Qualifizierte Mietspiegel können mittels Regressions- oder mittels Tabellenanalyse
   oder durch eine Kombination beider Methoden oder durch eine vergleichbar geeignete
   Methode erstellt werden.“

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                         23
Bedeutung der MsV für qualifizierte Mietspiegel

▪ §§ 8 bis 10: Datengrundlagen, Stichprobe
     − Primärdatenerhebung vorgeschrieben
     − keine Vollerhebung vorgeschrieben, aber mind. „repräsentative Stichprobe“
     − Sekundärdaten nur zur Vorbereitung der Datenerhebung oder zur
         Plausibilitätsprüfung
     − Angaben aufgrund der Auswertung von Sekundärdaten oder fachkundlichen
         Schätzungen sind nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels
     − Ausführliche Einlassungen zu Schichtungen bei Stichprobenziehungen sowie zu
         Gewichtungsnotwendigkeiten
     − Explizite Erwähnung „außergesetzlicher Merkmale“

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                 24
Bedeutung der MsV für qualifizierte Mietspiegel

▪ § 11: Stichprobenumfang bzw. Umfang der bereinigten Nettostichprobe:
     − Tabellenmethode: mind. 30 Elemente pro Feld
     − Regressionsmethode:
          − wenigstens ein Prozent der Wohnungen im Geltungsbereich des Mietspiegels
          − mindestens 500 Wohnungen
          − Bei großen Kommunen […] „genügt ein Stichprobenumfang von 3 000
             Wohnungen“
▪ § 12: Datenaufbereitung (Ausreißer, Plausibilisierung, außergesetzliche Merkmale)
   „Die Ermittlung von Ausreißermieten soll durch statistische Standardverfahren erfolgen
   und auf Plausibilität überprüft werden. Für die Prüfung können sowohl
   wohnwertrelevante gesetzliche als auch außergesetzliche Merkmale herangezogen
   werden.“

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                        25
Bedeutung der MsV für qualifizierte Mietspiegel

▪ §§ 13 bis 16: Datenauswertung (jeweils Tabellen- bzw. Regressionsmethode):

▪ Tabellenmethode:
     − „In der Dokumentation ist darzustellen, nach welchen Kriterien und Verfahren die
        Tabellenfelder gebildet wurden, wie viele Wohnungen für ein Tabellenfeld
        ausgewertet wurden und wie hoch die Mieten dieser Wohnungen waren.
     − Bewertungshilfen für die Zu- und Abschläge möglich – aber explizite
        Dokumentationspflicht
▪ Regressionsmethode:
     − „Außergesetzliche Merkmale können insbesondere zur Wahl des
        Regressionsmodells und bei der Bemessung von Spannen […] herangezogen
        werden.“
     − sehr umfangreiche Dokumentationspflichten!
Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                      26
Einschub: Konsequenzen für die Tabellenmethode?

▪ § 12 MsV: Datenaufbereitung
            − „Die Ermittlung von Ausreißermieten soll durch statistische Standardverfahren erfolgen und auf
              Plausibilität überprüft werden. Für die Prüfung können sowohl wohnwertrelevante gesetzliche als
              auch außergesetzliche Merkmale herangezogen werden.“
            − → aufwändig bei Tabellenmethode, fehleranfällig oder kaum möglich… Dokumentation?
▪ § 13 MsV: Datenauswertung bei Tabellenmethode
            − Abs. 1: Pflicht: „möglichst homogene Tabellenfelder […], die gegenüber anderen Tabellenfeldern
              möglichst verschieden sind.“
            − → erhebliche Rechtunsicherheiten beim Tabellenmietspiegel! Dokumentation?
▪ §§ 15, 17 MsV: Darstellung der oüVM und Berücksichtigung aller Wohnwertmerkmale
            − Berücksichtigung von Qualität und Quantität, Bestimmung von Durchschnittwohnungen, Spannen in
              Abhängigkeit der Streuung
            − Berücksichtigung aller Wohnwertmerkmale – Soll-Vorschrift!
            − → im Rahmen der Tabellenmethode konsequent umsetzbar? Dokumentation?

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Bedeutung der MsV für qualifizierte Mietspiegel

▪ §§ 17 bis 19: Wohnwertmerkmale (Art, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Lage)
   − wenn Einfluss von Wohnlagen feststellbar: „so sind diese exakt zu verorten, etwa
     durch ein Straßenverzeichnis oder durch eine aussagekräftige Wohnlagenkarte.“
   − „Die Einteilung von Wohnlagen muss in der Dokumentation unter Darlegung der
     Beurteilungskriterien und ihrer Zusammenhänge nachvollziehbar erläutert werden.“
▪ §§ 20, 21: Dokumentation und Veröffentlichung
   − „Die Veröffentlichung des qualifizierten Mietspiegels soll binnen einer Frist von neun
     Monaten nach dem Stichtag, auf den sich die Erhebung bezieht, erfolgen.“
▪ §§ 22, 23: Anpassung (Index bzw. Stichprobe)
   − Index nur noch anhand des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes
     für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland.
▪ § 24: Inkrafttreten

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                          28
Und nun? Mietspiegelerstellung – so weit, so
einfach…

                                               29
Kein Mietspiegel? Was tun? Was passiert?

▪ „schnell irgendwie einen einfachen Mietspiegel erstellen“?:
     − Neue Dokumentationspflicht!
     − Politische Kommunikation von Ergebnissen und Methoden?
▪ „zügig einen guten einfachen Mietspiegel erstellen“?:
     − Zeitschiene? Bis 1. Januar 2023? Gar nicht so einfach!
     − Abbau Datenschutz und Auskunftspflicht nur für qualifizierte Mietspiegel!
     − Gemeinde-Zuständigkeit und Kosten?
▪ „vernünftigen qualifizierten Mietspiegel erstellen“?
     − Zeitschiene? Bis 1. Januar 2024? Möglich, aber dann los jetzt!
     − Eigenregie oder externer Dienstleister?
     − Ausschreibungsverfahren?
     − Kapazitäten der „Mietspiegel-Institute“?
Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022               30
Transparenz oder Black Box?

  ▪ Status quo und Entwicklung (ohne Mietspiegel in Stadt xy)
         ▪ der Angebotsmieten ist bekannt, Entwicklung dieser ist (zumeist) eindeutig!
         ▪ der Bestandsmieten sind (weitestgehend) unbekannt!
         ▪ der ortsüblichen Vergleichsmieten sind vollkommen unbekannt!
  Das heißt:
  ▪ Prognosen darüber „wie hoch“ (oder „wie niedrig“) die ortsüblichen Vergleichsmieten in einem
    künftigen Mietspiegel ausfallen, sind kaum möglich;
  ▪ schon gar nicht, wenn zuvor kein Mietspiegel existierte!
  ▪ Kausalitäten zwischen (vergangener, aktueller und künftiger) Mietentwicklung und einem
    Mietspiegel lassen sich kaum herleiten!
  ▪ Dies gilt sowohl für einen einfachen wie einen qualifizierten Mietspiegel!

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einfach vs. qualifiziert – Gemeinsamkeiten und Unterschiede
               Identische Grundlage für einfache und qualifizierte Mietspiegel!
                                         (§ 558c BGB bzw. § 558d BGB)
▪ Übersicht über „ortsübliche Vergleichsmiete“ (§ 558 BGB):
   → übliche Entgelte vergleichbarer Wohnungen nach Art, Größe, Ausstattung, Lage („Wohnwertmerkmale“)
   → Neuvermietungen und geänderte Bestandsmieten der vergangenen sechs Jahre („Betrachtungszeitraum“)

                    Erstellung: übliche (aber nicht zwingende) Unterschiede
▪ „anerkannte wissenschaftliche Grundsätze“ (§ 558d BGB „Qualifizierter Mietspiegel“, MsV) bei der Erstellung
    → Datenerhebung (nachweisbar (!) repräsentative Primärdaten)
    → Datenauswertung (zulässige statistische Methoden: Tabellenmethode, Regressionsmethode, Mischformen)
    → Dokumentation der Erstellung
▪ Präzision der Darstellung der ortsüblichen Vergleichsmieten → rechtssichere „Laien-Anwendung“ in der Praxis!

                                        zwingender Unterschied
▪ Rechtsfolgen
    → Begründungsmittel beim Mieterhöhungsverlangen (§ 558a BGB): qualifizierter Mietspiegel ist „vorrangig“,
       einfacher Mietspiegel ist „gleichrangig“
    → prozessual: „Indizwirkung“ des einfachen Mietspiegels vs. „Vermutungswirkung“ des qualifizierten
       Mietspiegels                                                                                              32
Unterschiede in Theorie und Praxis…

 Theorie: „einfach“ = „qualifiziert“ – keine Unterschiede:
                                                                       ▪ Keine Datenerhebung, die
 ▪ in den Miethöhen - denn die Referenz (gesetzliche Definition                                              Datenerhebung
                                                                         wissenschaftlichen Standards
   der „ortsüblichen Vergleichsmiete“) ist identisch.
                                                                         entspricht!
 ▪ in den Erstellungskosten/Aufwänden – wenn es ein „guter“            → keine nachweisbar repräsentative
   Mietspiegel sein soll!                                                Datengrundlage
 ▪ in der praktischen Anwendung (präzise Abbildung der
   ortsüblichen Vergleichsmiete), wenn es ein „guter“
   Mietspiegel ist!
 Praxis: „einfach“ ≠ „qualifiziert“ – Unterschiede:
 ▪ in dargestellten Miethöhen,                                         ▪ Keine Datenauswertung, die
 ▪ in Erstellungskosten/Aufwänden,                                       wissenschaftlichen Standards       Datenauswertung
                                                                         entspricht!
 ▪ in praktischer Anwendung – Ablesbarkeit konkreter
                                                                       → Unvollständige, falsche,
   ortsüblicher Vergleichsmieten
                                                                         ungenaue, pauschale Abbildung
 Denn die Erstellung einfacher Mietspiegel ist (und bleibt)              der Verhältnisse (Miethöhen,
 gesetzlich ungeregelt und damit (zumeist) intransparent!                Wohnwertmerkmale)

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                                          33
Mietspiegel – einfach oder qualifiziert?

▪ Konsequente Zielerreichung gewünscht?
            ▪    Transparenz/Nachvollziehbarkeit bei Datenerhebung und Datenauswertung
            ▪    eindeutige Ermittlung der oüVM → rechtssichere Anwendung (auch für Mietpreisbremse und
                 verringerte Kappungsgrenze)
            ▪    rechtssichere Nutzung für andere Anwendungsgebiete (u.a. KdU)
→ qualifizierter Mietspiegel (s. „Wille“ des Gesetzgebers)! Privilegierung des qualifizierten Msp.!
▪ Kosten und Aufwand? Möglichkeiten:
            a) „einfacher“ einfacher Mietspiegel
            b) „gut gemachter“ einfacher Mietspiegel
            c) qualifizierter Mietspiegel im Sinne der MsV
→ Je besser ein einfacher Mietspiegel, desto eher entsprechen Aufwand und Kosten zur Erstellung
  denen eines qualifizierten Mietspiegels!

Sebastian Klöppel – Mietspiegelreform – Forum KomWoB – 22. März 2022                                      34
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!

           Deutscher Städtetag | www.staedtetag.de |          staedtetag
           Sebastian Klöppel
           Referent für Wohnungswesen
           Dez. Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr
           Tel.: +49 221 3771-206
           E-Mail: sebastian.kloeppel@staedtetag.de
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