MITTEILUNGEN Leitartikel - Nebiker Treuhand
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Nr. 64 | November 2020 MITTEILUNGEN Leitartikel Was sind schon 10 Monate gegen 30 Jahre? Den- Nahrungsmittelproduktion. Besonders bei den Di- noch brachte uns der Covid19-Virus dazu, unsere rektvermarktern und Hofläden zeichnete sich ein Jubiläumsfeier abzusagen. Ja – seit März dieses regelrechter Boom ab. Auch der Bund hat mit der Jahres hat sich unser Leben drastisch verändert. unbürokratischen Vergabe von Covid-Krediten zur Wer hätte jemals gedacht, dass uns die Regierung Stützung der Schweizer Wirtschaft und dem ver- einmal verbieten würde zu arbeiten oder gar ganze einfachten Meldewesen für Kurzarbeit, vorerst Sektoren unserer Volkswirtschaft dazu anweist, sehr grosszügig gehandelt. Aus meiner Sicht ist ihre Türen zu schliessen! Sogar unsere guten Um- aber die Tatsache, dass sich unsere Unternehmen gangsformen wurden total über den Haufen ge- um zusätzliche 16.8 Milliarden verschulden muss- Sascha Gerber worfen. Galt ein Händedruck vorher als respektvoll ten, äusserst bedenklich. Auch das vereinfachte und höflich, wird diese Gepflogenheit heute als Meldewesen für Kurzarbeit lief für mich mit dem äusserst fahrlässig eingestuft. Wahnsinn! Trotz- gewohnten Formularkrieg ab. Effektivere Mass- dem möchte ich mich jetzt nicht zeilenweise darü- nahmen wären aus meiner Sicht ein Erlass oder ber beklagen, wie schlimm unser Leben seit dem zumindest eine massive Reduktion der Steuern für Frühjahr ist. Schliesslich wurde seither in den Me- das Jahr 2020 gewesen oder wären jetzt als zwei- dien schon ausgiebig darüber berichtet. Sogar so ter Schritt zur Kreditvergabe dringend angebracht, viel, dass einige von uns es schon gar nicht mehr um die nötige Liquidität zur Schuldentilgung si- ertragen können, noch mehr davon zu lesen. Wenn cherzustellen. Auch ist in der Presse schon von wir ausserdem im Geschichtsbuch etwas zurück- ersten Strafverfahren wegen Verstoss gegen die blättern, stellen wir fest, dass die Menschheit Auflagen der Corona-Kredite zu lesen. Besondere schon viel schlimmere Zeiten (üb)erlebt hat. Viel- Vorsicht ist vor allem bei Dividenden-Ausschüttun- mehr möchte ich an dieser Stelle meine positiven gen geboten! Das Ausmass der Krise ist nach wie Eindrücke aus und in dieser noch immer sehr aus- vor nicht absehbar. Es bleibt zu hoffen, dass das sergewöhnlichen Situation hervorheben. Als eines Bewusstsein für die Wichtigkeit unserer Landwirt- der anpassungsfähigsten Individuen dieses Plane- schaft in den Köpfen der Bevölkerung nachhaltig ten, haben wir den Vorteil, uns schnell auf neue Einzug halten wird. Durch den drohenden zweiten Umstände einzustellen. Dies habe ich während Lockdown sollte dies zumindest in den nächsten des Lockdowns eindrücklich an vielen guten Bei- Monaten gewährleistet sein. In diesem Sinne, spielen mitbekommen. Konnten doch aus meiner bleiben Sie gesund und lassen Sie sich während Sicht überdurchschnittlich viele direkt betroffene der Lektüre unserer Herbstausgabe lieber vom Betriebe dank Innovation, guter Anticipation und Nebid30-Virus anstecken, dieser ist völlig unge- trotz Schliessung in dieser Zeit ihre Umsätze erhö- fährlich und wirkt sich höchstens negativ auf die hen. Am meisten freute mich die wiedererlangte Steuereinnahmen (Bund und Kanton) aus. Bewusstheit der Bevölkerung über die Bedeutung, Wichtigkeit und den Mehrwert der inländischen Sascha Gerber
Beratung Reform der Ergänzungsleistung (EL) Ergänzungsleistungen werden an Personen aus- zahlen. Dies hat zur Folge, dass das private Alters- gerichtet, bei welchen die AHV- oder die IV-Rente kapital nahezu aufgebraucht wird. nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu be- Das Vermögen wird nun viel stärker berücksich- streiten. Sie werden vom Wohnsitzkanton ausbe- tigt. Es werden nur noch Personen unterstützt, zahlt und es besteht ein rechtlicher Anspruch da- die ein Vermögen unter CHF 100‘000.– besitzen. rauf. Zusammen mit der IV und der AHV sind die Für Ehepaare liegt diese Eintrittsschwelle bei Ergänzungsleistungen ein Teil des sozialen Funda- CHF 200‘000.– und für Kinder bei CHF 50‘000.–. mentes unseres Staates. Jedoch wird der Wert einer selbst bewohnten Lie- Per 1. Januar 2021 tritt die Reform der Ergänzungs- genschaft nicht berücksichtigt. leistungen in Kraft. Sie bringt viele einschneidende Neuerungen mit sich. Diese wirken sich vor allem Die Vermögensfreibeträge für die Berechnung des auf die Alters- und Nachlassplanung aus. Das Ziel tatsächlichen Anspruchs wurden ebenfalls wie der Reform ist es, weniger Leistungen auszube- folgt angepasst: Freibeträge Nach der Reform Bisher Alleinstehende CHF 30‘000.– CHF 37‘500.– Ehepaare CHF 50‘000.– CHF 60‘000.– Kinder CHF 15‘000.– CHF 15‘000.– Selbstbewohnte Liegenschaften CHF 112‘500.– CHF 112‘500.– Selbstbewohnte Liegenschaften CHF 300‘000.– CHF 300‘000.– wenn Ehegatte im Heim / Spital lebt Falls ein EL-Bezüger freiwillig auf sein Vermögen ge, welche innerhalb eines Jahres ohne Rechts- oder Teile davon verzichtet, wird auch dies als Ver- pflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung mögen angerechnet. Dies betrifft zum Beispiel abgetreten werden. Wie hoch die anrechenbaren Schenkungen, Erbvorbezüge oder sonstige Beträ- Beträge sind, hängt vom verfügbaren Vermögen ab: Vermögen grösser als CHF 100‘000.– Vermögen kleiner als CHF 100‘000.– Ausgaben von mehr als 10% des Ausgaben von mehr als CHF 10‘000.– pro Jahr Vermögens innerhalb eins Jahres gelten als gelten als Vermögensverzicht. Vermögensverzicht. Sofern wichtige und anerkannte Gründe vorliegen wie Ausgaben für Werterhalt von Wohneigentum, Ausgaben für den Lebensunterhalt bei ungenügendem Einkommen, berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, wird auf die Anrechnung der Ausgaben, die über dem Schwellenwert liegen, verzichtet. Eine wesentliche Neuerung der Reform ist die den Betrag von CHF 40‘000.–, sind die Erben Rückerstattungspflicht für Erben. Übersteigt das dazu verpflichtet, die in den vergangenen zehn Nachlassvermögen einer/eines verstorbenen Er- Jahren bezahlten Ergänzungsleistungen zurück- gänzungsleistungs-Bezügerin oder -Bezügers erstatten. Bei Ehepaaren gilt die Rückerstat-
tungspflicht der Erben erst beim Tod des anderen Fazit: Ehegatten. Die Weitergabe von Besitz erfordert eine genaue Für die EL-Berechnung bei Ehepaaren werden Analyse und Planung. Vermächtnisse und Privat- die Einkommen und Ausgaben beider berück- ausgaben werden bei der Berechnung der EL sichtigt. Die Reform sieht vor, dass 80% des zum Vermögen angerechnet. Die Rückzahlungs- Erwerbseinkommens des vollständig arbeitsfähi- pflicht nach dem Tod beinflusst sozusagen das gen Ehepartners in die EL-Berechnung des an- Erbrecht. deren Ehegatten mit einfliessen. Bisher waren 2/3 des Erwerbseinkommens angerechnet worden. Sabrina Weitnauer Laufzeiten Pachtverträge Änderung Quellensteuer: Grundsätzlich dauert ein Pachtvertrag eines land- Revision der Quellenbesteuerung wirtschaftlichen Grundstückes sechs Jahre. Die Pachtdauer einer landwirtschaftlichen Ge- Die Gesetzesrevision der Quellenbesteuerung, werbepacht beträgt neun Jahre. Ohne Kün- sowie das dazugehörige Kreisschreiben Nr. 45 der digung unter Einhaltung einer einjährigen Frist ESTV tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Sie bringt werden Pachtverträge von Grundstücken und Ge- eine einheitliche Anwendung für sämtliche Kanto- werben stillschweigend um weitere sechs Jahre ne, wobei zwei Abrechnungs-Modelle gelten. Ar- verlängert. Falls von beiden Parteien eine verkürz- beitgeber, welche quellsteuerpflichte Arbeitneh- te Pachtdauer gewünscht wird, muss dies für die mer beschäftigen, können nicht mehr sämtliche Rechtsgültigkeit von der zuständigen kantonalen quellensteuerpflichtige Personen über den Kanton Behörde vorgängig bewilligt werden. Dies unter ihres Sitzes oder ihrer Betriebsstätte abwickeln, Berücksichtigung der im Gesetz genannten Aus- sondern sie müssen mit allen anspruchsberech- nahmegründe. tigten Kantonen einzeln abrechnen (im Normalfall mit dem jeweiligen Wohnkanton des Arbeitneh- mers). Das Jahresmodell wird in den Kantonen VD, GE, VS, FR und TI angewendet. Für die übri- gen Kantone gilt das Monatsmodell, bei welchem Ausgleichskasse erhebt Verzugszinsen die Berechnung des satzbestimmenden Einkom- Um Verzugszinsen zu vermeiden empfehlen wir mens speziell zu beachten ist. Als Steuerperiode Ihnen als Selbständigerwerbende bei ihrer Aus- gilt der Monat. Wesentlich dabei ist, dass bei nicht gleichskasse das erwirtschaftete Einkommen monatlicher Auszahlung eines allfälligen 13. Mo- anzuzeigen, sofern dies wesentlich von Ihrem natslohns dieser grundsätzlich im Monat der Aus- bereits gemeldeten Betrag abweicht. Verspätete zahlung als Ganzes an der Quelle besteuert wird. Zahlungen der Beiträge können bei grossen Ein- Eine monatliche Zuweisung des 13. Monatslohns kommensschwankungen zu Verzugszinsen füh- zur Glättung des satzbestimmenden Einkommens ren. Diese betragen nach wie vor hohe 5% auf ist nur zulässig, sofern dies im Arbeitsvertrag so dem geschuldeten Betrag! Für zu viel bezahlte geregelt ist. Akontobeiträge werden hingegen Vergütungszin- Weitere Änderungen sowie detaillierte Erläuterun- sen ausgerichtet. gen finden Sie im besagten Kreisschreiben. Sabrina Weitnauer Simon Schäublin
Beratung Erbrecht – Was steht im Gesetz? Ohne das Verfassen eines Testamentes oder eines und deren Nachkommen. Wenn keine weiteren Erbvertrages bestimmt das Erbrecht, was nach Ih- Verwandten vorhanden sind, geht ohne Testament rem Tod mit dem Vermögen passiert. das ganze Vermögen an den Kanton oder die Ge- Die Hinterbliebenen erben nach einer vom Gesetz meinde. vorgegebenen Reihenfolge. An erster Stelle steht Da landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe der überlebende Partner (Ehepartner oder einge- dem Bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) unterstehen, tragene Partner) und die Nachkommen. Bei Konku- gibt es auch im Erbgang einige Sonderregelun- binatspartnern handelt es sich nicht um gesetzliche gen zu beachten. In der folgenden Tabelle sind die Erben. An zweiter Stelle stehen die Eltern mit den wichtigsten Unterschiede vom bäuerlichen zum Nachkommen und an dritter Stelle die Grosseltern bürgerlichen Erbrecht dargestellt: Bürgerliches Erbrecht (ZGB) Bäuerliches Erbrecht (BGBB) Gleichheitsprinzip: d.h. alle Erben haben den Ziel ist die Stärkung des Selbstbewirtschafters gleichen Anspruch Realteilungsverbot: Landw. Gewerbe darf nicht Naturalteilungs- oder Realteilungsgebot aufgeteilt werden Umfasst landw. Grundstücke, landw. Gewerbe Umfasst den gesamten Nachlass und das Betriebsinventar Anrechnungswert zum Ertragswert (oder doppelter Ertragswert) oder Nutzwert beim Anrechnungswert zum Verkehrswert Betriebsinventar, Verkehrswert (wenn kein Gewerbe) Ausgleichszahlung nur ausnahmsweise zulässig Keine Begrenzungen für Ausgleichszahlungen Kein Gewinnanspruchsrecht vorgesehen Gewinnanspruchsrecht der Miterben besteht (kann aber vereinbart werden)
Auf einen Spezialfall gilt es hinzuweisen: Wenn Bei einem Verkauf muss dieser Erbe (Selbstbe- der Erblasser als Erben unmündige Nachkommen wirtschafter) seine Miterben am Gewinn beteili- (also meist Minderjährige) hinterlässt, muss die gen. Erbengemeinschaft solange weiterbestehen, bis Eine Änderung der gesetzlichen Erbfolge kann nur entschieden werden kann, ob ein Nachkomme durch ein Testament oder einen Erbvertrag vorge- das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbe- nommen werden. Das Testament muss von An- wirtschaftung übernimmt. Dies kann zum Bei- fang bis Schluss von Hand geschrieben sein und spiel eine Bäuerin mit minderjährigen Kindern mit Ort, Datum und Unterschrift versehen wer- vor grosse Probleme stellen. Sie kann den Land- den. Der Erbvertrag ist durch eine Urkundsperson wirtschaftsbetrieb nicht verkaufen und es kommt (Notar) zu errichten und die Unterschrift muss vor neben der Weiterführung somit nur eine Verpach- zwei Zeugen erfolgen. Durch die zu erfolgende tung in Frage. Verurkundung ist der Erbvertrag die kostenin- tensivere Variante. Das Testament kann jederzeit Falls es in einer Erbengemeinschaft mehrere einseitig widerrufen werden, während beim Erb- Selbstbewirtschafter gibt, sollte der «Fähigste» vertrag die Zustimmung aller Vertragspartner er- den Betrieb übernehmen. Findet keine Einigung folgen muss. Ist einer der Vertragspartner bereits innerhalb der Erbengemeinschaft statt, so erfolgt verstorben, kann der Erbvertrag nicht mehr geän- eine gerichtliche Zuteilung. dert werden. Es sei denn, diese Rechte wurden Damit der Erbe, welcher das landwirtschaftliche bei der Vertragsunterzeichnung eingeräumt. Gewerbe zum «günstigen» Ertragswert erwerben (Quelle: Blätter für Agrarrecht 2017 und Betriebs- konnte, mit dieser Liegenschaft nun nicht speku- übergabe in der Familie 2019). lieren kann, hat das Bäuerliche Bodenrecht das Gewinnanteilsrecht von 25 Jahren vorgesehen. Evelyne Tscherry-Locher
P. P. 4450 Sissach Personelles Gratulation zum 30-jährigen Jubiläum unsere Kunden und auch im Team ist sein Fach- Am 15.10.1990 trat wissen sowie seine offene und hilfsbereite Art Hansueli Zbinden bei stets sehr willkommen. uns die Stelle als Infor- Wir danken Christian Häfelfinger für seine lang- matik-Verantwortlicher jährige Mitarbeit und wünschen ihm in Beruf und an. Er hat mit seiner Familie mit seinen zwei kleinen Kindern, welche Ausbildung als Elektro- ihn nebst all seinen Tätigkeiten und dem Hobby niker und als Ing. Agr. als Blasmusiker ordentlich auf Trab halten, herzlich ETH eine ideale Grund- alles Gute. lage für die langjährige Tätigkeit bei uns ge- Heinrich Schäublin Hansueli Zbinden schaffen. Seit nun 30 Jahren betreut er bei uns mit viel Engagement und Fachwissen unsere IT. Er hat früher auch viel Arbeit in das Program- Herzlich Willkommen mieren von Buchhaltungsprogrammen investiert Wir konnten auf den und erbringt stets sehr zuverlässig unsere inter- 1. Oktober 2020 Simon ne wie auch externe IT-Betreuung. Vielen unserer Schäublin als neuen Kunden dürfte Herr Zbinden als kompetente und Mitarbeiter gewinnen. verlässliche Anlaufstelle für all ihre Computer- und Er war bereits vor ca. 6 Programmprobleme bekannt sein, für deren Be- Jahren bei uns für ein hebung er praktisch immer eine gute Lösung fin- halbes Jahr als Prak- det. Auch als unser Spezialist auf dem Gebiet der tikant tätig. Vater und Mehrwertsteuer ist er bei unseren Kunden und im Sohn konnten somit be- Team sehr geschätzt und praktisch unverzichtbar. reits damals erfolgreich Evelyne Tscherry, BSc Agr. FH Wir danken Hansueli Zbinden für seinen grossen Simon Schäublin testen, ob eine beruf- Einsatz und sein Engagement in all diesen Jahren liche Zusammenarbeit Redaktion und Fotos für unsere Firma und wünschen ihm weiterhin al- klappen würde. In der Zwischenzeit hat sich Simon Schaub Medien AG 2500 Exemplare les Gute und in seiner Freizeit viel Spass mit sei- Schäublin zum Treuhänder weitergebildet und die nen Hobbies, bei welchen die Blasmusik einen Ausbildung mit dem Erwerb des eidgenössischen 4410 Liestal Auflage hohen Stellenwert einnimmt. Fachausweises vor zwei Jahren erfolgreich abge- Druck schlossen. Währenddessen hat er für eine Revisi- ons- und Beratungsfirma vor allem in der internen Impressum «Nebiker-Mitteilungen» Revision für Banken und Vermögensverwalter Gratulation zum 10-jährigen Jubiläum gearbeitet und auch in der klassischen Treuhand- www.nebiker-treuhand.ch info@nebiker-treuhand.ch Vor 10 Jahren hat Chris- tätigkeit für kleine Unternehmen sowie Landwirte Telefon 061 975 70 70 Nebiker Treuhand AG tian Häfelfinger, Agro- mit Buchhaltung und Steuern diverse Erfahrungen techniker HF, seine gesammelt. Hauptstrasse 1f Herausgeber 4450 Sissach Stelle als Mandatsleiter Er wird bei uns als Mandatsverantwortlicher haupt- bei uns angetreten. Seit sächlich Gewerbe- sowie auch landwirtschaftliche er vor einigen Jahren Kundenmandate betreuen und steht für die Bear- den elterlichen Land- beitung spezieller Treuhandaufträge bereit. wirtschaftsbetrieb in Simon Schäublin ist im Baselbiet aufgewachsen Sissach übernehmen und wohnt mittlerweile in Basel. Seine Freizeit konnte, ist er weiterhin verbringt er gerne auch in der Natur, unter ande- Christian Häfelfinger in Teilzeit für uns tätig. rem auf dem Pferderücken. Weiter beschäftigt er Christian Häfelfinger ist sich in seiner Freizeit gerne mit Lesen, sozialen mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, seiner Engagements und Reisen. Ausbildung sowie der langjährigen Erfahrung als Treuhänder der kompetente Ansprechpartner für Sonja Ebener
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