NÖ BUDGETPROGRAMM 2020 2024 - Das mittelfristige Budgetprogramm des Landes Niederösterreich - Land Niederösterreich

 
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NÖ BUDGETPROGRAMM 2020 2024 - Das mittelfristige Budgetprogramm des Landes Niederösterreich - Land Niederösterreich
NÖ BUDGETPROGRAMM
         2020 - 2024

     Das mittelfristige Budgetprogramm
           des Landes Niederösterreich
NÖ BUDGETPROGRAMM
     2020 – 2024

   LR DI LUDWIG SCHLERITZKO
        MAI / JUNI 2020
INHALTSVERZEICHNIS                                                                                                                                       Seite

1.         EINLEITUNG ................................................................................................................... 5
2.         RECHTLICHE GRUNDLAGEN............................................................................................. 9
3.         DER ÖSTERREICHISCHE STABILITÄTSPAKT 2012 ............................................................. 14
3.1.       Struktureller Saldo (Schuldenbremse) ab 2015 ..................................................................... 14
3.2.       Stabilitätsbeiträge (zulässige Salden) für Niederösterreich................................................... 18
3.3.       Ausgabenbremse ................................................................................................................... 19
3.4.       Schuldenquotenanpassung .................................................................................................... 20
3.5.       Haftungsobergrenzen ............................................................................................................ 20
3.6.       Transparenzregelung ............................................................................................................. 21
3.7.       Sanktionsmechanismus ......................................................................................................... 21
3.8.       Geltungsdauer........................................................................................................................ 21
4.         MITTELFRISTIGE BUDGETVORSCHAU BIS 2024 (OHNE STEUERNDE MAßNAHMEN) ......... 22
4.1.       IHS-Projektion der wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs bis 2024 ................................ 22
4.2.       IHS-Projektion der wirtschaftlichen Entwicklung in Niederösterreich .................................. 28
4.3.       IHS- Projektion der Bundesabgaben und der Beitragseinnahmen der Krankenversicherung
           bis 2024 .................................................................................................................................. 33
4.4.       Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Landes Niederösterreich ohne
           budgetsteuernde Eingriffe bis 2024 ...................................................................................... 34
4.4.1.     IHS-Projektion der Einzahlungen .......................................................................................................... 35

4.4.2.     IHS-Projektion der Auszahlungen ......................................................................................................... 38

4.4.3.     IHS-Prognose der Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen ohne steuernde Eingriffe .......... 39

4.4.4.     Ergebnis IHS Studie: Entwicklung des Budgetsaldos und des Schuldenstandes ................................... 41

4.4.5.     Einfluss der Coronavirus-Pandemie im Jahr 2020 ................................................................................ 43

5.         NÖ BUDGETPROGRAMM 2020 – 2024........................................................................... 44
5.1.       SARS-CoV-2-Pandemie ........................................................................................................... 44
5.2.       NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) .............................................................................. 45
5.3.       Ziele des NÖ Budgetprogramms 2020 – 2024 ....................................................................... 48
5.4.       Sonstige Rahmenbedingungen für das NÖ Budgetprogramm 2020 – 2024.......................... 49
5.4.1.     ESVG 2010 ............................................................................................................................................ 49

5.4.2.     Finanzausgleich 2017 (FAG 2017) ........................................................................................................ 50

5.4.3.     Steuerreform ........................................................................................................................................ 51

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5.4.4.       Generationenfonds ............................................................................................................................... 51

5.4.5.       Pflegeregress ........................................................................................................................................ 52

5.4.6.       Schweizer Franken Finanzierung im Landeshaushalt ........................................................................... 53

5.5.         Situation im laufenden Finanzjahr 2020 ................................................................................ 53
5.6.         Steuernde Maßnahmen für 2021 – 2024 .............................................................................. 55
5.6.1.       Ausgabenseitige Maßnahmen ............................................................................................................. 55

5.6.2.       Einnahmenseitige Maßnahmen ........................................................................................................... 57

5.7.         Entwicklung des Finanzierungshaushaltes............................................................................. 58
5.7.1.       Budgetvolumen und Nettofinanzierungssaldo ..................................................................................... 58

5.7.2.       Vergleich IHS Projektion zum NÖ Budgetprogramm 2020 – 2024 ....................................................... 60

5.8.         Entwicklung des strukturellen Saldos gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 .......... 61
5.8.1.       Maastricht-Saldo .................................................................................................................................. 61

5.8.2.       Struktureller Saldo ................................................................................................................................ 62

5.9.         Finanzschulden ...................................................................................................................... 63
5.9.1.       Finanzschulden Landeshaushalt ........................................................................................................... 63

5.9.2.       Finanzschulden gemäß ESVG ............................................................................................................... 64

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Zulässige strukturelle Salden in % des nominellen BIP......................................................... 14
Tabelle 2: Anteile der Länder am strukturellen Saldo (in % der Ländergesamtheit) ............................ 16
Tabelle 3: Zulässige strukturelle Salden (in Mio. Euro) ......................................................................... 16
Tabelle 4: Österreichischer Stabilitätspakt, Zulässige Salden für Niederösterreich (in % des BIP)....... 18
Tabelle 5: Österreichischer Stabilitätspakt, Zulässige Salden für Niederösterreich (in Mio. Euro) ...... 18
Tabelle 6: Eckdaten der mittelfristigen Wirtschaftsprognose für Österreich ....................................... 24
Tabelle 7: Eckdaten der Wirtschaftsprognose für Niederösterreich .................................................... 31
Tabelle 8: Entwicklung der Bundesabgaben bis 2024 (in Mio. Euro) .................................................... 33
Tabelle 9: Entwicklung der Beitragseinnahmen der Krankenversicherungen (in Mio. Euro) ............... 34
Tabelle 10: Entwicklung der Ertragsanteile des Landes Niederösterreich (in Mio. Euro) ..................... 36
Tabelle 11: IHS-Projektion (in Mio. Euro) .............................................................................................. 42
Tabelle 12: Entwicklung des Nettofinanzierungssaldos ab dem Finanzjahr 2020 (in Mio. Euro) ......... 58
Tabelle 13: Landesbudget inkl. Betrieb der LGA (in Mio. Euro) ............................................................ 60
Tabelle 14: Nettofinanzierungssaldo, Vergleich IHS vs. NÖ Budgetprogramm (in Mio. Euro) ............. 60
Tabelle 15: Finanzierungssaldo gem. VRV (in Mio. Euro) ...................................................................... 61
Tabelle 16: Überleitungstabelle gemäß Österr. Stabilitätspakt 2012 (in Mio. Euro) ............................ 61
Tabelle 17: Maastricht-Ergebnis gemäß ESVG ...................................................................................... 62

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Tabelle 18: Struktureller Saldo (in Mio. Euro) ....................................................................................... 62
Tabelle 19: Finanzschulden (in Mio. Euro) ............................................................................................ 64
Tabelle 20: Schulden der ausgegliederten Einheiten (in Mio. Euro) ..................................................... 65
Tabelle 21: Öffentlicher Schuldenstand 2019 nach Teilsektoren des Staates ...................................... 65
Tabelle 22: NÖ Schulden gemäß ESVG vs. BIP, Veränderung gegenüber dem Vorjahr ........................ 66

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung A: Österreichischer Stabilitätspakt - Zulässige Salden für NÖ 2020 - 2024 ......................... 19
Abbildung B: Budgetentwicklung 2018 - 2021 ...................................................................................... 54
Abbildung C: Budgetvolumen 2020 - 2024............................................................................................ 59
Abbildung D: Österreichischer Stabilitätspakt, Strukturelle Salden 2020 - 2024.................................. 63
Abbildung E: Schulden gem. ESVG vs. nominelles BIP 2020 - 2024 ...................................................... 66
Abbildung F: Anteil der Schulden gem. ESVG am nominellen BIP 2020 - 2024 .................................... 67

Das Budgetprogramm wurde grundsätzlich in einer geschlechtergerechten Sprache verfasst. Einzelne
personenbezogene Bezeichnungen, die ausnahmsweise nur in einer Geschlechtsform verwendet wurden, um
die Übersichtlichkeit zu erhöhen und die Lesbarkeit zu verbessern, umfassen alle Personen unabhängig von
einem Geschlecht.

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1.    EINLEITUNG

Auf Grund der Bestrebungen der EU hinsichtlich einer verstärkten wirtschaftlichen Gover-
nance der EU-Mitgliedstaaten ergab sich die Notwendigkeit, diese EU-rechtlichen Vorgaben
auch innerstaatlich umzusetzen. Diese im Allgemeinen mit „Six-Pack“, „Two-Pack“ und „Fis-
kalpakt“ bezeichneten europarechtlichen Regelungen enthielten neben den bestehenden
Verpflichtungen zu nachhaltigen gesamtstaatlichen Haushaltsergebnissen im Sinne des Eu-
ropäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG) vor allem neue Vor-
gaben für das strukturelle Defizit, eine Schuldenabbauregel und eine Ausgabenregel. Der
Österreichische Stabilitätspakt 2012, der ab 01.01.2012 in Kraft trat, enthält folgende Eck-
punkte:
•    Ab dem Jahr 2017 darf der jährliche strukturelle Haushaltssaldo Österreichs insgesamt
     -0,45% des nominellen BIP nicht unterschreiten – ausgenommen, es treten Notfallsitua-
     tionen oder schwere Krisen ein. Unterschreitungen müssen konjunkturgerecht rückge-
     führt werden.
•    Der Österreichische Stabilitätspakt setzt die europarechtlichen Vorgaben über das zuläs-
     sige Wachstum der Ausgaben für alle Gebietskörperschaften um. Der Schuldenabbau
     wird innerösterreichisch mittels der Schuldenquotenanpassung von den Ländern und
     Gemeinden umgesetzt.
•    Bei Verstößen gegen die Defizitvorgaben ist ein mehrstufiges Sanktionsverfahren nach
     EU-Vorbild vorgesehen.
•    Der Österreichische Stabilitätspakt gilt unbefristet.
Wie schon in den früheren Österreichischen Stabilitätspakten geregelt, haben die Gebiets-
körperschaften die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sicher zu stellen und ei-
nen mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Bestimmungen
festzulegen.
Das Land Niederösterreich hat seit 1990 Budget- und Finanzvorschauen erstellt und seit
1995 mittelfristige Budgetprogramme beschlossen. Das zurzeit geltende Budgetprogramm
läuft bis 2023. Gemäß Art. 15 (und Anhang 2) des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 ist
die mittelfristige Haushaltsplanung rollierend für die folgenden vier Jahre zu erstellen.
Auf Grund der seit dem vergangenen Jahr veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingun-
gen und neuer budgetärer Zielvorgaben müssen Anpassungen vorgenommen werden. Das

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neue NÖ Budgetprogramm umfasst die Periode 2020 bis 2024 und wird auf Basis des Finan-
zierungshaushaltes dargestellt.
Die aktuelle Anpassung ist im Lichte folgender wesentlicher Rahmenbedingungen zu sehen:
   Durch die Ausgliederung der Landeskliniken sowie der NÖ Pflege- und Betreuungszen-
    tren und der NÖ Pflege- und Förderzentren in die NÖ Landesgesundheitsagentur kommt
    es zu einer Reduktion des Budgetvolumens in Höhe von ca. 2,6 Milliarden Euro, da der
    Betrieb dieser Einrichtungen im Landesbudget nicht mehr enthalten ist.
   Die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Krise sind in Form der Einnahmenausfälle 2020 bis
    2024 berücksichtigt. Nicht berücksichtigt sind die mit der Krise unmittelbar und mittelbar
    zusammenhängenden Ausgaben, weil sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Budgetpro-
    gramms (noch) nicht abschätzbar sind.
Insbesondere die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Krise machen eine Anpassung der Ziele er-
forderlich. Im letzten Budgetprogramm waren als Primärziele definiert:
   die Einhaltung des Österreichischen Stabilitätspakts,
   die Stabilisierung bzw. Verringerung des Schuldenstandes sowie
   die schrittweise Reduzierung des administrativen Defizits beginnend ab dem Jahr 2018
    bis zum Jahr 2021 auf null (An die Stelle des administrativen Defizits tritt mit Anwendung
    der VRV 2015 ab dem Finanzjahr 2020 das Ergebnis des Finanzierungshaushaltes, der
    Nettofinanzierungssaldo.)
Diese Ziele sind nun neu auszurichten.
Zu Beginn des Budgetierungsprozesses für 2021 war noch die Ertragsanteilprognose des BMF
vom 17.10.2019 gültig. Mit dieser Prognose und auch mit der Prognose des BMF vom März
2020 wäre das Nulldefizit für 2021 erreicht worden. Die Prognose des BMF vom 22.04.2020,
die auf einer aktuellen Wirtschaftsprognose des WIFO aufbaut, veränderte die Erwartungen
für die Ertragsanteile 2020 und 2021 dramatisch. Der angestrebte Nettofinanzierungssaldo
von null im Jahr 2021 scheiterte allerdings auf Grund der Einnahmenausfälle in Folge der
SARS-CoV-2-Krise. Der Nettofinanzierungssaldo von minus 328,5 Millionen Euro im Jahr 2021
ist ausschließlich auf die krisenbedingten Einnahmenausfälle zurückzuführen. Zunächst ist
die Einhaltung dieses Nettofinanzierungssaldos zu sichern, bevor in der Folge eine Reduktion
desselben angestrebt werden kann.
Damit einhergehend ist die Entwicklung des Schuldenstandes. Das Entstehen eines krisenbe-
dingten negativen Nettofinanzierungssaldos führt zwangsläufig zu einer höheren Neuver-

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schuldung, weil es unmöglich ist, diesen Effekt durch Gegensteuerung auf Ausgabenseite
allein oder auch gemeinsam mit zusätzlichen Einnahmen abzufangen. Allfällige konjunktur-
stabilisierende oder -fördernde Maßnahmen verschärfen diesen Effekt zusätzlich.
Bevor an eine Verringerung des Schuldenstandes gedacht werden kann, ist zunächst eine
Verringerung des Schuldenzuwachses anzustreben.
Die Ziele des Budgetprogramms 2020 – 2024 lauten somit:
   Stabilisierung des Nettofinanzierungssaldos und neuerlicher Beginn einer Reduktion im
    Betrachtungszeitraum
   Verringerung des SARS-CoV-2-bedingten Schuldenzuwachses
   Einhaltung des Österreichischen Stabilitätspaktes

    Anmerkung:
    Im Zuge der SARS-CoV-2-Krise haben die EU-Finanzminister am 23.03.2020 die Aktivie-
    rung der „allgemeinen Ausweichklausel“ im EU Stabilitäts- und Wachstumspakt be-
    schlossen. Demnach kann in Reaktion auf eine umfassende Krisensituation von den regu-
    lären haushaltspolitischen Anforderungen auf EU-Ebene abgewichen werden, sofern die
    Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der mittleren Frist nicht gefährdet wird. Damit
    können die Mitgliedstaaten mit ihren Maßnahmen zur Krisenreaktion vorübergehend
    von den haushaltspolitischen Anforderungen im europäischen fiskalpolitischen Rahmen
    abweichen. Die Aktivierung der „allgemeinen Ausweichklausel“ auf EU-Ebene wird ana-
    log auf den Österreichischen Stabilitätspakt übertragen. Weitere Konkretisierungen zur
    Anwendung liegen zum Zeitpunkt der Drucklegung (18.05.2020) nicht vor.

Das Land Niederösterreich hat, wie schon in den vergangenen Jahren, das Institut für höhere
Studien (IHS) mit einer Studie über die mittelfristige Entwicklung des Haushalts und des
NÖ Budgetprogramms 2020 - 2024 beauftragt.

Die Analyse des NÖ Budgetprogramms 2020 - 2024 und die mittelfristige Budgetprognose
des IHS basieren auf einer aktuellen Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der
Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts bis 2024.

Im Unterschied zu Vorjahren setzt die Studie des IHS nicht ausschließlich auf dem aktuellen
Landesvoranschlag 2020 auf. Die Einnahmen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftli-
chen Bundesabgaben werden bereits für das laufende Finanzjahr 2020 prognostiziert, weil
der Einbruch massiv ist, aber trotz aller bestehenden Unwägbarkeiten abgeschätzt werden

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kann. Summe der Einzahlungen, Nettofinanzierungssaldo und Schuldenstand weichen somit
in der Studie des IHS vom Landesvoranschlag ab.

In der Vorschau des IHS sind keine budgetsteuernden Eingriffe enthalten. Das bedeutet stark
ansteigende Defizite für den Zeitraum bis 2024 und parallel dazu steigende Schulden.

Um die vom IHS aufgezeigte Entwicklung hintanzuhalten und die Vorgaben des Österreichi-
schen Stabilitätspakts 2012 erfüllen zu können, ist es erforderlich, für die mittelfristige Ori-
entierung des Landeshaushalts budgetäre Zielvorgaben in einem neuen NÖ Budgetpro-
gramm 2020 - 2024 zu definieren und die erforderlichen steuernden Maßnahmen festzule-
gen.

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2.    RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Als Mitglied der Europäischen Union ist Österreich an die Vorgaben des EG-Vertrages sowie
des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts gebunden. Dieser sieht unter normalen
Konjunkturbedingungen einen ausgeglichenen Haushalt vor und präzisiert wichtige Ver-
tragsbestimmungen zur Haushaltspolitik. Das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union
sieht eine Reihe von Regelungen für die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten vor. Insbe-
sondere regelt der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln
121, 126 und 136 die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Staaten, die Vermeidung über-
mäßiger Defizite und die Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin.

Folgende europarechtliche Vorschriften werden mit dem Österreichischen Stabilitätspakt
2012 umgesetzt:

Das „Six-Pack“ enthält 5 Verordnungen und 1 Richtlinie

1. Präventiver Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts: Ausbau der haushaltspolitischen
     Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, VO
     1175/2011
      Mittelfristiges Haushaltsziel (MTO = Mid Term Objective) von -0,5% des BIP (struktu-
         relles Defizit).
      Ausgabenregel für jene, die das MTO noch nicht erreicht haben (wie Österreich): D.h.
         das jährliche Ausgabenwachstum (bereinigt um Ausgaben für Arbeitslosenunterstüt-
         zung, die Veränderung bei öffentlichen Investitionen, Ausgaben für EU‐Programme)
         muss unter der mittelfristigen Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums liegen
         (wird von EU-Kommission für jedes Land berechnet und veröffentlicht).

2. Korrektiver Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts: Beschleunigung und Klärung des
     Verfahrens bei übermäßigem Defizit (ÜD-Verfahren oder EDP = Excessive Deficit Proce-
     dure), VO 1177/2011
      Schuldenquote: Wenn der Referenzwert von 60% des BIP überschritten ist, muss der
         Abstand zum Referenzwert jährlich durchschnittlich um 1/20 (= 5%) verringert wer-
         den, bis der Referenzwert erreicht ist.

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3. Wirksame Durchsetzung haushaltspolitischer Überwachung, VO 1173/2011
     Sanktionen bei Nichtbefolgung der Empfehlungen des Rates betr. Erreichen des MTO
         od. Einhaltung der Ausgabenregel (siehe Pkt.1. präventiver Arm).
     Sanktionen bei Manipulation von Statistiken betr. Defizite und Schulden.

4. Fiskalrahmenrichtlinie: Richtlinie für nationale Haushalte und für Rechnungslegung, An-
    forderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, RL 2011/85
     Nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens in allen Teilsektoren des Staa-
         tes für statistische Datenerhebung.
     Finanzplanung beruht auf realistischen makroökonomischen Prognosen.
     Mittelfristige Haushaltsrahmen.
     Numerische Haushaltsregeln für Zielvorgaben, Überwachung der Einhaltung der Re-
         geln und Folgen bei Nichtbeachtung.
     Transparenz der öffentlichen Finanzen und Kohärenz der Rechnungslegungsvorschrif-
         ten.

5. Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, VO 1176/2011
     Warnmechanismus: Jährlicher Bericht der Kommission betr. wirtschaftspolitischer
         und finanzieller Bewertung der Entwicklung.
     Bei übermäßigem Ungleichgewicht Einleitung eines Verfahrens (ÜD-Verfahren oder
         EDP = Excessive Deficit Procedure).
     Mitgliedstaat legt auf Basis der Empfehlung des Rates und der Kommission einen Kor-
         rekturmaßnahmenplan mit Zeitplan der Umsetzung vor.
     Kommission überwacht und bewertet, ob der Plan eingehalten wurde; sobald keine
         Ungleichgewichte bestehen, Aufhebung des Verfahrens.

6. Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichge-
    wichte im Euro-Raum, VO 1174/2011
     Sanktionssystem für Euro-Länder bei Nichteinhaltung der vom Rat empfohlenen Kor-
         rekturmaßnahmen (wie in VO 1176/2011 festgelegt, siehe Pkt. 5.)

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Das „Two-Pack“ enthält zwei Verordnungen in Ergänzung des Sixpack zur Stärkung der
haushaltspolitischen Überwachung.

1. Überwachung und Bewertung der gesamtstaatlichen Haushaltspläne und Gewährleistung
    der Korrektur übermäßiger Defizite, VO 472/2013
     Präventive Beurteilung und Überwachung der nationalen Haushaltsprozesse. Einheit-
         licher Zeitrahmen = Europäisches Semester, d.h. bis 30. April müssen die Staaten des
         Euro-Raums ihre mittelfristige Budgetplanung (Stabilitätsprogramm) an die Kommis-
         sion übermitteln. Bis 15. Oktober müssen die Staaten des Euro-Raums ihren Haus-
         haltsentwurf für das kommende Jahr veröffentlichen. Die Kommission kann bis
         30. November prüfen und eine Stellungnahme abgeben. Bei Verstößen gegen den
         Wirtschafts- und Wachstumspakt ist der Entwurf zu überarbeiten.
     Korrektive Komponente: Mitgliedstaaten in einem Verfahren wegen eines übermäßi-
         gen Defizits müssen der Europäischen Kommission und dem Wirtschafts- und Finanz-
         ausschuss regelmäßig über ihren Budgetvollzug berichten.

2. Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Raum mit gravierenden finanziellen Proble-
    men, VO 473/2013
     Werden in einem von der Krise betroffenen Mitgliedstaat negative Auswirkungen auf
         die Stabilität der gesamten Eurozone befürchtet, kann die Kommission dem Mitglied-
         staat ein makroökonomisches Anpassungsprogramm empfehlen. Ziel ist die Stabili-
         sierung des Mitgliedstaates, so dass sich dieser wieder selbstständig und nachhaltig
         über die Kapitalmärkte refinanzieren kann.

Der Fiskalpakt - Fiscal Compact über Stabilität und Steuerung in der Wirtschafts- und Wäh-
rungsunion.

Abgeschlossen zwischen 25 Mitgliedern (EU-27 außer dem Vereinigten Königreich und der
Rep. Tschechien), unterfertigt 02.03.2012.

Der Fiskalpakt ergänzt und vertieft das bereits bestehende EU Regelwerk und enthält keine
neuen fiskalpolitischen Regeln.
 Verpflichtung zur Implementierung einer Schuldenbremse: Diese Schuldenbremse be-
    schränkt den maximal erlaubten jährlichen strukturellen Haushaltssaldo auf -1% des BIP

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bzw. -0,5% des BIP für Länder mit einer Schuldenquote über 60% des BIP. Schuldenbrem-
    se = Strukturelles Defizit. Bei Unterschreitung dieser Marke gilt der Haushalt als ausgegli-
    chen. Begleitend dazu muss ein Korrekturmechanismus eingerichtet werden, der etwaige
    Abweichungen vom erlaubten Schwellenwert automatisch korrigiert. Dazu muss wiede-
    rum ein unabhängiger Fiskalrat die nationale Umsetzung überwachen.
 Verpflichtung zur Schuldenreduzierung um durchschnittlich 5% jährlich, solange die
    Staatschulden über 60% des BIP liegen.
 Zusätzlich verpflichten sich die Mitgliedstaaten, den Empfehlungen der EK bei Verstößen
    gegen        das       Defizitkriterium   (maximal   erlaubtes   Maastricht-Defizit     von
    3% des BIP) Folge zu leisten.
 Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung, u.a. durch die Diskussion größerer,
    nationaler Reformvorhaben von Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene.
 Euro-Gipfel zweimal jährlich = Staats- und Regierungschefs der Euro-Länder und der Prä-
    sident der EU-Kommission, dazu eingeladen wird der Präsident der Europäischen Zentral-
    bank.

Österreich ist verpflichtet, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft innerstaatlich umzuset-
zen. Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 gewährleistet die Umsetzung der unionsrecht-
lichen Regeln. Bund, Länder und damit auch Niederösterreich sowie die Gemeinden sind in
diese Verpflichtung eingebunden. Gemäß Artikel 1 des Österreichischen Stabilitätspakts
2012 „streben Bund, Länder und Gemeinden bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordne-
te Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art 13 B-VG im Hinblick auf
dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung.“ Mit dem Österreichischen Stabilitätspakt
2012 wird die nachhaltige Einhaltung der Stabilitätskriterien des europäischen Rechts sicher-
gestellt. Das heißt, Bund, Länder und Gemeinden stellen gemeinsam die nachhaltige Einhal-
tung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin auf Basis der Artikel 121, 126 und 136 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die gel-
tenden Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstums-
pakt, sicher. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 „haben
Bund, Länder und Gemeinden die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Über-
einstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicher zu stellen und einen

NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024                                                             Seite 12
glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtli-
chen Regelungen festzulegen.“

Im Zuge der SARS-CoV-2-Krise haben die EU-Finanzminister am 23.03.2020 die Aktivierung
der „allgemeinen Ausweichklausel“ im EU Stabilitäts- und Wachstumspakt beschlossen.

Die „allgemeine Ausweichklausel“ (General Escape Clause, GEC) wurde im Rahmen des Six-
Pack zur Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Jahr 2011 eingeführt. Sie soll er-
möglichen, in Reaktion auf eine umfassende Krisensituation in koordinierter und geordneter
Weise von den regulären haushaltspolitischen Anforderungen auf EU-Ebene abzuweichen.
Einzige Maßgabe ist, dass die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der mittleren Frist
nicht gefährdet werden darf.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 20.03.2020 eine Mitteilung, in der sie den
Rat davon in Kenntnis setzt, dass sie die Voraussetzungen für die Aktivierung der „allgemei-
nen Ausweichklausel“ als erfüllt erachtet. Der Rat der EU-Finanzminister hat die Aktivierung
der Ausweichklausel am 23.03.2020 gebilligt. Die Ausweichklausel wurde somit erstmals seit
ihrer Aufnahme in den Stabilitäts- und Wachstumspakt im Jahr 2011 aktiviert.

Mit der Aktivierung der „allgemeinen Ausweichklausel“ soll den Mitgliedstaaten geholfen
und ihnen ermöglicht werden, eine Fiskalpolitik zu verfolgen, die die Durchführung aller für
eine angemessene Bewältigung der Krise erforderlichen Maßnahmen erleichtert. Damit kön-
nen die Mitgliedstaaten mit ihren Maßnahmen zur Krisenreaktion vorübergehend von den
haushaltspolitischen Anforderungen im europäischen fiskalpolitischen Rahmen abweichen.

Artikel 11 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 lautet:

Werden durch die zuständigen Organe der Europäischen Union befristete Ausnahmen von
den europarechtlichen Grundlagen für die Vereinbarung eingeräumt, verändern sich analog
die Werte der jeweils betroffenen Fiskalregeln für diejenigen Gebietskörperschaft(en) in
deren Verantwortungsbereich die Ursache (Strukturreformen, Pensionsreformen, außerge-
wöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedsstaates entzieht und
erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Kon-
junkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt) für die Ausnahme
liegt.

NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024                                                         Seite 13
Dementsprechend wird die Aktivierung der „allgemeinen Ausweichklausel“ auf EU-Ebene
analog auf den Österreichischen Stabilitätspakt übertragen. Weitere Konkretisierungen zur
Anwendung liegen zum Zeitpunkt der Drucklegung (18.05.2020) nicht vor.

3.      DER ÖSTERREICHISCHE STABILITÄTSPAKT 2012

Der Österreichische Stabilitätspakt setzt die unionsrechtlichen Regeln über die Haushaltsdis-
ziplin der Mitgliedstaaten um und regelt die innerstaatliche Haushaltskoordinierung für die
Sektoren Bund, Länder und Gemeinden, um die Verpflichtung Österreichs, übermäßige öf-
fentliche Defizite zu vermeiden, einhalten zu können.

Die Art. 15a B-VG Vereinbarung über den Österreichischen Stabilitätspakt 2012 wurde am
09.05.2012 vom Bund, den Ländern und den Gemeinden unterfertigt und trat rückwirkend
mit 01.01.2012 in Kraft.

Im Gegensatz zu den früheren Stabilitätspakten gilt der Österreichische Stabilitätspakt 2012
unbefristet. Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 verfolgt ein System mehrfacher Fiskal-
regeln, die im Folgenden beschrieben werden:

3.1.        Struktureller Saldo (Schuldenbremse) ab 2015
Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind über den Konjunkturzyklus grund-
sätzlich auszugleichen oder haben im Überschuss zu sein. In der Sitzung des Österreichischen
Koordinationskomitees vom 03.05.2019 wurde beschlossen, dass der strukturelle Haushalts-
saldo bereits ab dem Jahr 2015 innerstaatlich anzuwenden ist, da die Europäische Kommis-
sion 2015 bekannt gegeben hat, dass der Strukturelle Saldo bereits ab 2015 für Österreich in
Geltung ist. Der strukturelle Haushaltssaldo Österreichs darf insgesamt -0,45% des nominel-
len BIP nicht unterschreiten. Die Regelgrenze des Bundes für das strukturelle Defizit beträgt -
0,35% des nominellen BIP, für die Länder und Gemeinden -0,1% des nominellen BIP.

Tabelle 1: Zulässige strukturelle Salden in % des nominellen BIP
                                                       Anteil
     Bund                                                       -0,35
     Länder                                                     -0,10
     Gemeinden                                                  0,00
     Gesamtstaat                                                -0,45

NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024                                                            Seite 14
Mit der Einhaltung der Regelgrenzen für das strukturelle Defizit wurde eine gesamtstaatliche
Schuldenbremse eingeführt.

Für die Ermittlung der strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Ge-
meinden sind die jeweiligen Haushaltssalden nach dem Europäischem System Volkswirt-
schaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) um die diesbezüglichen anteiligen Kon-
junktureffekte und um allfällige Einmalmaßnahmen zu bereinigen.

Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos einer Gebietskörperschaft ist in Überein-
stimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie
folgt vorzunehmen:

Struktureller Haushaltssaldo in % des nominellen BIP =
Maastricht-Saldo in % des nominellen BIP
+/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen in % des nominellen BIP
- anteiliger Konjunktureffekt (zyklische Budgetkomponente) in % des nominellen BIP

Ausgangsbasis ist der Maastricht-Saldo in % des nominellen BIP. Dieser wird um die folgenden Faktoren berei-
nigt:
Einmaleffekte:
   Einmalige temporäre Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung
    der intertemporalen Budgetsituation werden herausgerechnet: Müssen „signifikant“ sein, d.h. einzeln
    nicht geringer als 0,1% des BIP (gem. „Code of Conduct“, ECOFIN Beschluss 07.11.2010).
    http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/2010-09-07_code-of_condict_(consolidated)_en.pdf

Konjunktureffekt auf den Budgetsaldo (zyklische Budgetkomponente)
 Budgetelastizität (BE) wird ermittelt: BE gibt an, wie sehr Einnahmen und Ausgaben auf konjunkturelle
    Schwankungen reagieren. BE ist eine Maßzahl zwischen 0 und 1. Die EK verwendet die Berechnung der
    OECD.

   Die Produktionslücke ist die Abweichung des tatsächlichen BIP vom hypothetischen BIP (das sich ergäbe,
    würde die Wirtschaft in jedem Jahr im Einklang mit der Potentialwachstumsrate wachsen). Die Potential-
    wachstumsrate wird nach der standardisierten Berechnungsmethode der EK kalkuliert. Sie berücksichtigt:
    Wachstumsraten der vergangenen Jahre sowie in die Zukunft gerichtete Faktoren wie Kapitalstock, Hu-
    mankapital, Arbeitskräftepotential und technologischen Fortschritt. Die Methode wird periodisch über-
    prüft und verfeinert, der aktuelle Stand ist veröffentlicht.

Produktionslücke x Budgetelastizität = zyklische Budgetkomponente

Der Haushalt ist nach Maßgabe des Rechts der EU grundsätzlich auszugleichen. Als ausgegli-
chen gilt, wenn der Anteil des Bundes am strukturellen Defizit -0,35% und für Länder und
Gemeinden zusammen -0,1% des nominellen BIP nicht übersteigt.

NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024                                                                                        Seite 15
Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit von -0,1% des nominellen BIP wird nach der
Volkszahl verteilt.

Tabelle 2: Anteile der Länder am strukturellen Saldo (in % der Ländergesamtheit)
                                                                           Anteil
Burgenland                                                                      3,316
Kärnten                                                                         6,338
Niederösterreich                                                               18,947
Oberösterreich                                                                 16,735
Salzburg                                                                        6,268
Steiermark                                                                     14,039
Tirol                                                                           8,512
Vorarlberg                                                                      4,450
Wien                                                                           21,395
Quelle: Stabilitätsrechner des BMF vom 06.05.2020 (Werte ab 2020)

Tabelle 3 zeigt die Stabilitätsbeiträge der Gebietskörperschaften in absoluten Werten (in
Millionen Euro), die sich aus obigem Verteilungsschlüssel ergeben.

Tabelle 3: Zulässige strukturelle Salden (in Mio. Euro)
                                         Österreich
                        BIP                                         Bund        Länder         davon NÖ
                                          gesamt
   2019                 398.522                  -1.793               -1.395            -399         -76

   2020                 380.977                  -1.714               -1.333            -381         -72

   2021                 404.304                  -1.819               -1.415            -404         -77

   2022                 412.062                  -1.854               -1.442            -412         -78

   2023                 425.838                  -1.916               -1.490            -426         -81

   2024                 438.905                  -1.975               -1.536            -439         -83
BIP nominell: Stabilitätsrechner des BMF vom 06.05.2020
Anmerkung: Rundungsdifferenzen

Die Definition und Berechnung des strukturellen Defizits obliegt dem Finanzminister im Ein-
vernehmen mit dem Bundeskanzler. Für die Umrechnung eines Maastricht-Saldos auf den
entsprechenden strukturellen Saldo und umgekehrt stellt das BMF den Gebietskörperschaf-
ten den so genannten Stabilitätsrechner zur Verfügung.

Die Ermittlung des nominellen BIP wird von der Statistik Austria durchgeführt.

Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits des Bundes von der zulässigen Defi-
zitgrenze werden auf einem Kontrollkonto des Bundes erfasst. Sobald Belastungen des Kon-
trollkontos den Schwellenwert von -1,25% des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) un-
terschreiten, sind diese vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Abweichungen des

NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024                                                                              Seite 16
tatsächlichen strukturellen Defizits der Länder und Gemeinden insgesamt von der ihnen zu-
gestandenen Defizitgrenze sind auf einem Kontrollkonto je Land und landesweise für die
Gemeinden zu erfassen. Sobald auf allen Kontrollkonten der Länder und Gemeinden insge-
samt eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -0,367% des nominellen BIP
unterschreitet, sind die einzelnen Kontrollkonto-Beträge konjunkturgerecht auf einen Wert
über dem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze der Länder und Gemeinden zurückzuführen.

Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kon-
trolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können
die zulässigen Grenzen nach Information des Koordinationskomitees für den Bund mit Be-
schluss des Nationalrates, für die Länder und Gemeinden mit Beschluss des jeweiligen Land-
tages, unterschritten werden. Der jeweilige Beschluss des Nationalrats bzw. Landtags ist je-
denfalls mit einem Rückführungsplan zu verbinden.

Der strukturelle Saldo unterscheidet sich vom Maastricht-Saldo dadurch, dass konjunkturelle
Effekte und Einmalmaßnahmen neutralisiert werden. Dies ist kein grundsätzlich neues In-
strument; die EU berechnet schon seit Langem für alle Mitgliedstaaten strukturelle Haus-
haltssalden. Der strukturelle Haushaltssaldo ermöglicht einen Blick auf die Lage der jeweili-
gen Staatsfinanzen, ohne dass die Betrachtung durch die momentanen konjunkturellen Ein-
flüsse verzerrt wird.

Ziel dieses Konzepts ist es, eine klare und transparente Einschätzung des Zustands der
Staatsfinanzen zu gewinnen. Gleichzeitig – weil konjunkturelle Effekte und weil Einmalmaß-
nahmen neutralisiert werden – ermöglicht das Abstellen auf den strukturellen Haushaltssal-
do ein Gegensteuern bei schlechter Konjunktur: Bei konjunkturbedingt geringeren Steuer-
einnahmen und höheren Ausgaben sind höhere administrative Salden bzw. höhere Maas-
tricht-Salden erlaubt. In guten Konjunkturzeiten führen überdurchschnittliche Steuerein-
nahmen und weniger zyklische Ausgaben automatisch zu niedrigeren Defiziten bis hin zu
Haushaltsüberschüssen. Einmalmaßnahmen können ebenfalls ein zu optimistisches bzw. zu
ungünstiges Bild der Haushaltssituation bewirken. Überdurchschnittliche Steuereinnahmen
können nicht für neue Ausgaben, sondern lediglich zum Abbau des früher entstandenen
Schuldenstandes eingesetzt werden.

Für die Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos sind im Sinne der unionsrechtlichen
Regelungen neben den öffentlichen Haushalten auch all jene Rechtsträger einzubeziehen,

NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024                                                          Seite 17
welche dem Staat gemäß ESVG zuzurechnen sind. Die Ermittlung des strukturellen Saldos
des Bundes erfolgt einschließlich der Sozialversicherungen.

3.2.        Stabilitätsbeiträge (zulässige Salden) für Niederösterreich
Die Tabellen 4 und 5 sowie die Abbildung A zeigen die zulässigen Salden für das Land
Niederösterreich 2020 bis 2024.

Tabelle 4: Österreichischer Stabilitätspakt, Zulässige Salden für Niederösterreich (in % des BIP)
                                                    2020      2021        2022        2023          2024
Struktureller Saldo                                  -0,019    -0,019      -0,019      -0,019        -0,019
plus zyklische Budgetkomponente                      -0,116    -0,030      0,000       0,000         0,000
Maastricht-Saldo                                     -0,135    -0,049      -0,019      -0,019        -0,019
Quelle: Stabilitätsrechner des BMF vom 06.05.2020

In Absolutbeträgen ergeben sich daraus für das Land Niederösterreich aktuell folgende
Zielwerte:

Tabelle 5: Österreichischer Stabilitätspakt, Zulässige Salden für Niederösterreich (in Mio. Euro)
                                                               2020        2021        2022          2023         2024
Struktureller Saldo                                              -72,19      -76,61      -78,08        -80,69      -83,16
plus zyklische Budgetkomponente                                -442,27     -122,40           0,00          0,00     0,00
Maastricht-Saldo                                               -514,45     -199,00       -78,08        -80,69      -83,16
Quelle: Stabilitätsrechner des BMF vom 06.05.2020
Anmerkung: Rundungsdifferenzen

Aufgrund fehlender Prognosen seitens der europäischen Behörden enthält der Stabilitäts-
rechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für die Jahre ab 2022 keine Angaben
zur zyklischen Budgetkomponente. Der aktuelle Stabilitätsrechner vom 06.05.2020 enthält
für die zyklische Budgetkomponente ab 2022 den Wert „0“. Dies hat Auswirkungen auf die
Berechnung der Maastricht- bzw. der strukturellen Salden im Budgetprogramm 2020 -2024
(vgl. Kap. 5.8.1.). Trotz sich verbessernder Haushaltsergebnisse weist die Berechnung ein
Ergebnis aus, nach dem die zulässigen Salden für 2022 und 2023 nicht eingehalten werden
könnten.

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass für die Jahre ab 2022 die zyklische Budgetkomponente
tatsächlich den Wert „0“ betragen wird, zumal erstmals die „allgemeine Ausweichklausel“
(General Escape Clause, GEC) im EU-Stabilitäts- und Wachstumspakt durch die Europäische
Kommission bzw. durch den Rat der europäischen Finanzminister aktiviert wurde, die analog
auf den Österreichischen Stabilitätspakt wirkt. Schließlich befinden sich die Mitgliedsstaaten

NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024                                                                                       Seite 18
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion alle in derselben kritischen Situation. Für
NÖ ist und bleibt ein Primärziel, dass die Vorgaben eingehalten werden – diese sind aber
zum Zeitpunkt der Drucklegung (18.5.2020) nicht vollständig vorhanden.

               Österreichischer Stabilitätspakt - Zulässige Salden für
                                         NÖ
                                                (in Millionen Euro)
       0
                   -72                    -77               -78                -81                      -83
  -100                                                                                                         -83
                                         -122               -78                 -81
  -200
                                         -199
  -300

  -400
                  -442
  -500

  -600            -514
                  2020                   2021              2022                2023                     2024
                         Struktureller Saldo      zyklische Budgetkomponente         Maastricht-Saldo

Abbildung A: Österreichischer Stabilitätspakt - Zulässige Salden für NÖ 2020 - 2024

3.3.       Ausgabenbremse
Das jeweilige Wachstum der Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden landesweise (je-
weils einschließlich ausgegliederter Einheiten des Sektors Staat nach ESVG) hat im Einklang
mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 idF. VO 1175/11 des Rates über
den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinie-
rung der Wirtschaftspolitiken zu stehen.

Bei der Ausgabenbremse handelt es sich um die Umsetzung von Unionsrecht.

Das jährliche Ausgabenwachstum liegt bis zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltszieles
(der strukturell ausgeglichene Haushalt) unterhalb einer mittelfristigen Referenzrate des
potenziellen BIP-Wachstums (Potentialwachstumsrate), es sei denn, eine Überschreitung
wird durch diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen.

Die dafür relevanten Ausgaben beinhalten keine Zinszahlungen, keine Ausgaben für Unions-
programme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden,
und keine nicht-diskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung.

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3.4.     Schuldenquotenanpassung
Der Schuldenabbau wird innerstaatlich geregelt: Der Schuldenstand des Gesamtstaates wird
im Verhältnis der jeweiligen Schuldenstände (Länder und Gemeinden haben nur ca. 13,4%
der gesamtstaatlichen Schulden) jährlich um 5% reduziert, um den Schuldenstand unter 60%
des BIP (Maastricht-Schuldenkriterium) zu drücken.

3.5.     Haftungsobergrenzen
Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013,
haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen
durch Haftungsobergrenzen (HOG) beschränkt. Mit der am 28.07.2017 in Kraft getretenen
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelun-
gen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung) kommen Bund und
Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsober-
grenzen zu vereinheitlichen und Haftungen mit dem Nominalwert transparent im Rech-
nungsabschluss auszuweisen. Die Obergrenzen der Haftungen werden für Länder mit 175%
der Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voran-
schlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) der Gebietskörperschaft des
vorvorangegangenen Finanzjahres festgelegt.

Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrech-
nungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates
vom 08.11.2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitglied-
staaten ermittelt. Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominal-
betrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovor-
sorge nach den Kriterien des Österreichischen Stabilitätspakt 2012 gebildet. Solidarhaftun-
gen werden anteilig und nicht mit den jeweils vollen Nominalen in die Haftungsobergrenze
eingerechnet. Umklassifizierungen im Rahmen des ESVG 2010 und dadurch veränderte Zu-
rechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Über-
schreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Eine Reduktion unter die Ober-
grenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist
angestrebt. Art. 6 Abs. 3 letzter Satz der HOG Vereinbarung ist in diesem Fall nicht anwend-
bar. Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor
Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.

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3.6.     Transparenzregelung
Diese Regelung enthält eine Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen
Bund, Länder und Gemeinden, Bestimmungen über die mittelfristige Budgetplanung sowie
gegenseitige Informationsverpflichtungen und verstärkte Transparenz der Haushaltsführung.

3.7.     Sanktionsmechanismus
In Anlehnung an die EU-Regelungen wurde der Sanktionsmechanismus neu gestaltet. Ein
allfälliger Sanktionsbeitrag beträgt 15% der Überschreitung.

3.8.     Geltungsdauer
Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 gilt grundsätzlich unbefristet, es sei denn, der Fi-
nanzausgleich und die Vereinbarungen über die Gesundheitsfinanzierung und die Pflege lau-
fen aus oder werden ohne Zustimmung der Vertragspartner zu deren Nachteil geändert.

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4.     MITTELFRISTIGE BUDGETVORSCHAU BIS 2024 (ohne steuernde Maßnahmen)

Die mittelfristige Entwicklung des Landeshaushalts wurde in einer vom Land Niederöster-
reich beauftragten Studie des Instituts für höhere Studien (IHS) dargestellt, die in diesem
Kapitel auszugsweise wiedergegeben wird (kursiv gedruckt). Dabei wurde untersucht, wie
sich Einnahmen und Ausgaben des Haushalts im Zeitraum bis 2024 unter bestimmten An-
nahmen, insbesondere den Prognosen der wirtschaftlichen Entwicklung des IHS im Konnex
mit der Budgetentwicklung der vergangenen Jahre, entwickeln.

Konkrete budgetsteuernde Maßnahmen, welche Einfluss auf die Maastricht-Salden nehmen
könnten, wie beispielsweise Einsparungen oder einnahmenseitige Maßnahmen wurden in
der IHS-Studie nicht berücksichtigt. Dargestellt wird also eine Budgetentwicklung ohne steu-
ernde Eingriffe.

Die daraus resultierenden Haushaltsergebnisse erfordern entschiedene Maßnahmen zur
Gegensteuerung, um die Entwicklung des Haushalts positiv zu beeinflussen.

4.1.     IHS-Projektion der wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs bis 2024

           Die Bundesländer verfügen in Österreich nur über wenige eigene Einnahme-
           quellen. Den bei weitem größten Teil der Einnahmen der Bundesländer ma-
           chen die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben aus. Diese
           hängen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Gesamt-Österreich ab.
           Die Konjunktur in Niederösterreich ist demgegenüber für die Einnahmen des
           Landes weniger bedeutsam. Deshalb basiert die Projektion der Einnahmensei-
           te des niederösterreichischen Budgetprogramms neben dem Voranschlag für
           das Bundesbudget vor allem auf der Wirtschaftsprognose des IHS für Öster-
           reich. Dabei ist neben der Kurzfristprognose für die Jahre 2020 und 2021 vor
           allem die Mittelfristprojektion des IHS relevant (Bitschi et al. 2019). Da diese
           bereits im Juli 2019 vorgelegt wurde, wurden die darin enthaltenen Progno-
           seergebnisse mit jenen aus der aktuellen Kurzfristprognose verknüpft. Die Mit-
           telfristprojektion des IHS umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren. Die im Jahr
           2019 veröffentlichte Projektion endet somit im Jahr 2023 und wurde für den
           vorliegenden Projektbericht bis 2024 fortgeschrieben. Als Kurzfristprognose für
           das laufende und das kommende Jahr würde normalerweise, wie bei der Ana-

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lyse des niederösterreichischen Budgetprogramms in den vergangenen Jahren
           (vgl. z.B. Weyerstraß und Grozea-Helmenstein, 2019), die aktuellste Kurzfrist-
           prognose des IHS vom März verwendet werden. Als die aktuelle Prognose im
           März 2020 erstellt wurde, waren die umfassenden Shutdown-Maßnahmen zur
           Eindämmung des Coronavirus gerade erst kurz zuvor in Kraft getreten, sodass
           die Dauer und das Ausmaß des wirtschaftlichen Schocks nicht absehbar waren.
           Daher hat das IHS im März nur eine eingeschränkte Prognose für die wichtigs-
           ten Aggregate (BIP-Wachstum, Inflationsrate, Arbeitslosenquote, Beschäfti-
           gung, Budgetsaldo) erstellt, und diese Projektion umfasste nur das Jahr 2020.
           In dieser Kurzprognose war das IHS von einem Rückgang des realen Bruttoin-
           landsprodukts im Jahr 2020 um 2% ausgegangen (Bitschi et al., 2020). Inzwi-
           schen wurde klar, dass die gesundheitspolitischen Eindämmungsmaßnahmen
           zu einem massiven Rückgang der Wertschöpfung im ersten Quartal geführt
           haben. Zudem hat sich die globale Wirtschaftsentwicklung deutlich negativer
           dargestellt als noch im März erwartet.

           Seit März 2020 publiziert das IHS regelmäßig eine Abschätzung der wirtschaft-
           lichen Folgen der Pandemie und der Shutdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (vgl.
           z.B. Czypionka et al., 2020). Gemäß der aktuellen Abschätzung vom 5.5.2020
           wird das nominelle Bruttoinlandsprodukt in Österreich im Jahr 2020 um rund
           35,7 Mrd. Euro niedriger sein, als es ohne die Pandemie zu erwarten gewesen
           wäre. Dies entspricht knapp 9% der österreichischen Wirtschaftsleistung. Die-
           ser nominelle Verlust an Wirtschaftsleistung ist nicht als Prognose im üblichen
           Sinn zu verstehen, denn es handelt sich nur um eine Abschätzung der negati-
           ven Folgen der Shutdown-Maßnahmen, der fehlenden in- und ausländischen
           Nachfrage sowie der Unterbrechung der globalen Lieferketten. Gegenzurech-
           nen sind die fiskalpolitischen Gegenmaßnahmen sowie die Prognose der Ent-
           wicklung ohne die Pandemie. Die Basis dieses Alternativszenarios könnte etwa
           die Konjunkturprognose vom Dezember 2019 sein, als das IHS von einem rea-
           len Wirtschaftswachstum von 1,3% im Jahr 2020 ausgegangen war.

           Für die Analyse des niederösterreichischen Budgetprogramms wurde eine ei-
           gene Prognose der wichtigsten Größen erstellt. Diese orientiert sich an den

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IHS-Abschätzungen der Folgen der Pandemie und der Eindämmungsmaßnah-
           men sowie an den Projektionen internationaler Organisationen. Die für die
           Projektion der Ertragsanteile und wichtiger Ausgabenbereiche des Landes Nie-
           derösterreich relevanten gesamtwirtschaftlichen Größen können der Tabelle 6
           „Eckdaten der mittelfristigen Wirtschaftsprognose für Österreich“ entnommen
           werden. Die Zinszahlungen werden mit einem impliziten Zinssatz fortgeschrie-
           ben. Dieser wird zunächst für das Startjahr 2020 berechnet, indem die Zinszah-
           lungen im Jahr 2020 gemäß Voranschlag durch den Stand der Finanzschulden
           des Vorjahres dividiert werden. Anschließend wird der implizite Zinssatz mit
           der Veränderung der Benchmark-Rendite aus 10-jährigen österreichischen
           Bundesanleihen gemäß der IHS-Prognose fortgeschrieben. In der IHS-
           Mittelfristprognose ist keine Projektion dieser Benchmark-Rendite enthalten.
           Daher erfolgt die Fortschreibung für den vorliegenden Bericht ausgehend vom
           Wert für das Jahr 2021 aus der IHS-Kurzfristprognose vom Dezember 2019.

           Tabelle 6: Eckdaten der mittelfristigen Wirtschaftsprognose für Österreich
                                                              2019    2020    2021    2022    2023    2024
            BIP-Wachstum real (%)                               1,6    -5,0     3,5     1,5     1,4     1,4
            BIP-Wachstum nominell (%)                           3,3    -3,5     5,0     3,3     3,2     3,2
            Inflationsrate (VPI) (%)                            1,5     1,1     1,5     2,0     1,9     1,9
            Arbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmer
                                                                2,7     1,3     2,0     2,5     2,4     2,4
            (Wachstum)
            Nominelle Bruttoanlageinvestitionen
                                                                5,0    -3,0     5,0     2,7     2,6     2,6
            (Wachstum)
            Benchmark-Rendite für 10-jährige Bundes-
                                                               0,04    0,18    0,27    0,36    0,45    0,54
            anleihen (%)
            Implizierter Zinssatz der NÖ Finanzschulden (%)            1,84    1,93    2,02    2,11    2,20
            Quelle: IHS

           Die Coronavirus-Pandemie erreichte die Weltwirtschaft zu einem Zeitpunkt, zu
           dem sich eine Konjunkturstabilisierung angedeutet hatte. Der globale Ein-
           kaufsmanagerindex stieg seit November. Zu der Stimmungsaufhellung dürfte
           der Abschluss des „Phase-1-Handelsabkommens“ zwischen den USA und China
           maßgeblich beigetragen haben. Zudem hat das Vereinigte Königreich nach
           mehrmaligem Verschieben des Austrittstermins nunmehr am 31.01.2020 die
           EU verlassen, wobei ein Abkommen regelt, dass sich an den wirtschaftlichen
           Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU27 bis Ende die-
           ses Jahres nichts ändert. Auch dies hat zu einer temporären Abnahme der

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