NÖ BUDGETPROGRAMM 2020 2024 - Das mittelfristige Budgetprogramm des Landes Niederösterreich - Land Niederösterreich
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NÖ BUDGETPROGRAMM 2020 – 2024 LR DI LUDWIG SCHLERITZKO MAI / JUNI 2020
INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. EINLEITUNG ................................................................................................................... 5 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN............................................................................................. 9 3. DER ÖSTERREICHISCHE STABILITÄTSPAKT 2012 ............................................................. 14 3.1. Struktureller Saldo (Schuldenbremse) ab 2015 ..................................................................... 14 3.2. Stabilitätsbeiträge (zulässige Salden) für Niederösterreich................................................... 18 3.3. Ausgabenbremse ................................................................................................................... 19 3.4. Schuldenquotenanpassung .................................................................................................... 20 3.5. Haftungsobergrenzen ............................................................................................................ 20 3.6. Transparenzregelung ............................................................................................................. 21 3.7. Sanktionsmechanismus ......................................................................................................... 21 3.8. Geltungsdauer........................................................................................................................ 21 4. MITTELFRISTIGE BUDGETVORSCHAU BIS 2024 (OHNE STEUERNDE MAßNAHMEN) ......... 22 4.1. IHS-Projektion der wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs bis 2024 ................................ 22 4.2. IHS-Projektion der wirtschaftlichen Entwicklung in Niederösterreich .................................. 28 4.3. IHS- Projektion der Bundesabgaben und der Beitragseinnahmen der Krankenversicherung bis 2024 .................................................................................................................................. 33 4.4. Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Landes Niederösterreich ohne budgetsteuernde Eingriffe bis 2024 ...................................................................................... 34 4.4.1. IHS-Projektion der Einzahlungen .......................................................................................................... 35 4.4.2. IHS-Projektion der Auszahlungen ......................................................................................................... 38 4.4.3. IHS-Prognose der Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen ohne steuernde Eingriffe .......... 39 4.4.4. Ergebnis IHS Studie: Entwicklung des Budgetsaldos und des Schuldenstandes ................................... 41 4.4.5. Einfluss der Coronavirus-Pandemie im Jahr 2020 ................................................................................ 43 5. NÖ BUDGETPROGRAMM 2020 – 2024........................................................................... 44 5.1. SARS-CoV-2-Pandemie ........................................................................................................... 44 5.2. NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) .............................................................................. 45 5.3. Ziele des NÖ Budgetprogramms 2020 – 2024 ....................................................................... 48 5.4. Sonstige Rahmenbedingungen für das NÖ Budgetprogramm 2020 – 2024.......................... 49 5.4.1. ESVG 2010 ............................................................................................................................................ 49 5.4.2. Finanzausgleich 2017 (FAG 2017) ........................................................................................................ 50 5.4.3. Steuerreform ........................................................................................................................................ 51 NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 1
5.4.4. Generationenfonds ............................................................................................................................... 51 5.4.5. Pflegeregress ........................................................................................................................................ 52 5.4.6. Schweizer Franken Finanzierung im Landeshaushalt ........................................................................... 53 5.5. Situation im laufenden Finanzjahr 2020 ................................................................................ 53 5.6. Steuernde Maßnahmen für 2021 – 2024 .............................................................................. 55 5.6.1. Ausgabenseitige Maßnahmen ............................................................................................................. 55 5.6.2. Einnahmenseitige Maßnahmen ........................................................................................................... 57 5.7. Entwicklung des Finanzierungshaushaltes............................................................................. 58 5.7.1. Budgetvolumen und Nettofinanzierungssaldo ..................................................................................... 58 5.7.2. Vergleich IHS Projektion zum NÖ Budgetprogramm 2020 – 2024 ....................................................... 60 5.8. Entwicklung des strukturellen Saldos gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 .......... 61 5.8.1. Maastricht-Saldo .................................................................................................................................. 61 5.8.2. Struktureller Saldo ................................................................................................................................ 62 5.9. Finanzschulden ...................................................................................................................... 63 5.9.1. Finanzschulden Landeshaushalt ........................................................................................................... 63 5.9.2. Finanzschulden gemäß ESVG ............................................................................................................... 64 TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Zulässige strukturelle Salden in % des nominellen BIP......................................................... 14 Tabelle 2: Anteile der Länder am strukturellen Saldo (in % der Ländergesamtheit) ............................ 16 Tabelle 3: Zulässige strukturelle Salden (in Mio. Euro) ......................................................................... 16 Tabelle 4: Österreichischer Stabilitätspakt, Zulässige Salden für Niederösterreich (in % des BIP)....... 18 Tabelle 5: Österreichischer Stabilitätspakt, Zulässige Salden für Niederösterreich (in Mio. Euro) ...... 18 Tabelle 6: Eckdaten der mittelfristigen Wirtschaftsprognose für Österreich ....................................... 24 Tabelle 7: Eckdaten der Wirtschaftsprognose für Niederösterreich .................................................... 31 Tabelle 8: Entwicklung der Bundesabgaben bis 2024 (in Mio. Euro) .................................................... 33 Tabelle 9: Entwicklung der Beitragseinnahmen der Krankenversicherungen (in Mio. Euro) ............... 34 Tabelle 10: Entwicklung der Ertragsanteile des Landes Niederösterreich (in Mio. Euro) ..................... 36 Tabelle 11: IHS-Projektion (in Mio. Euro) .............................................................................................. 42 Tabelle 12: Entwicklung des Nettofinanzierungssaldos ab dem Finanzjahr 2020 (in Mio. Euro) ......... 58 Tabelle 13: Landesbudget inkl. Betrieb der LGA (in Mio. Euro) ............................................................ 60 Tabelle 14: Nettofinanzierungssaldo, Vergleich IHS vs. NÖ Budgetprogramm (in Mio. Euro) ............. 60 Tabelle 15: Finanzierungssaldo gem. VRV (in Mio. Euro) ...................................................................... 61 Tabelle 16: Überleitungstabelle gemäß Österr. Stabilitätspakt 2012 (in Mio. Euro) ............................ 61 Tabelle 17: Maastricht-Ergebnis gemäß ESVG ...................................................................................... 62 NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 2
Tabelle 18: Struktureller Saldo (in Mio. Euro) ....................................................................................... 62 Tabelle 19: Finanzschulden (in Mio. Euro) ............................................................................................ 64 Tabelle 20: Schulden der ausgegliederten Einheiten (in Mio. Euro) ..................................................... 65 Tabelle 21: Öffentlicher Schuldenstand 2019 nach Teilsektoren des Staates ...................................... 65 Tabelle 22: NÖ Schulden gemäß ESVG vs. BIP, Veränderung gegenüber dem Vorjahr ........................ 66 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung A: Österreichischer Stabilitätspakt - Zulässige Salden für NÖ 2020 - 2024 ......................... 19 Abbildung B: Budgetentwicklung 2018 - 2021 ...................................................................................... 54 Abbildung C: Budgetvolumen 2020 - 2024............................................................................................ 59 Abbildung D: Österreichischer Stabilitätspakt, Strukturelle Salden 2020 - 2024.................................. 63 Abbildung E: Schulden gem. ESVG vs. nominelles BIP 2020 - 2024 ...................................................... 66 Abbildung F: Anteil der Schulden gem. ESVG am nominellen BIP 2020 - 2024 .................................... 67 Das Budgetprogramm wurde grundsätzlich in einer geschlechtergerechten Sprache verfasst. Einzelne personenbezogene Bezeichnungen, die ausnahmsweise nur in einer Geschlechtsform verwendet wurden, um die Übersichtlichkeit zu erhöhen und die Lesbarkeit zu verbessern, umfassen alle Personen unabhängig von einem Geschlecht. NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 3
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1. EINLEITUNG Auf Grund der Bestrebungen der EU hinsichtlich einer verstärkten wirtschaftlichen Gover- nance der EU-Mitgliedstaaten ergab sich die Notwendigkeit, diese EU-rechtlichen Vorgaben auch innerstaatlich umzusetzen. Diese im Allgemeinen mit „Six-Pack“, „Two-Pack“ und „Fis- kalpakt“ bezeichneten europarechtlichen Regelungen enthielten neben den bestehenden Verpflichtungen zu nachhaltigen gesamtstaatlichen Haushaltsergebnissen im Sinne des Eu- ropäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG) vor allem neue Vor- gaben für das strukturelle Defizit, eine Schuldenabbauregel und eine Ausgabenregel. Der Österreichische Stabilitätspakt 2012, der ab 01.01.2012 in Kraft trat, enthält folgende Eck- punkte: • Ab dem Jahr 2017 darf der jährliche strukturelle Haushaltssaldo Österreichs insgesamt -0,45% des nominellen BIP nicht unterschreiten – ausgenommen, es treten Notfallsitua- tionen oder schwere Krisen ein. Unterschreitungen müssen konjunkturgerecht rückge- führt werden. • Der Österreichische Stabilitätspakt setzt die europarechtlichen Vorgaben über das zuläs- sige Wachstum der Ausgaben für alle Gebietskörperschaften um. Der Schuldenabbau wird innerösterreichisch mittels der Schuldenquotenanpassung von den Ländern und Gemeinden umgesetzt. • Bei Verstößen gegen die Defizitvorgaben ist ein mehrstufiges Sanktionsverfahren nach EU-Vorbild vorgesehen. • Der Österreichische Stabilitätspakt gilt unbefristet. Wie schon in den früheren Österreichischen Stabilitätspakten geregelt, haben die Gebiets- körperschaften die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sicher zu stellen und ei- nen mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Das Land Niederösterreich hat seit 1990 Budget- und Finanzvorschauen erstellt und seit 1995 mittelfristige Budgetprogramme beschlossen. Das zurzeit geltende Budgetprogramm läuft bis 2023. Gemäß Art. 15 (und Anhang 2) des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 ist die mittelfristige Haushaltsplanung rollierend für die folgenden vier Jahre zu erstellen. Auf Grund der seit dem vergangenen Jahr veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingun- gen und neuer budgetärer Zielvorgaben müssen Anpassungen vorgenommen werden. Das NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 5
neue NÖ Budgetprogramm umfasst die Periode 2020 bis 2024 und wird auf Basis des Finan- zierungshaushaltes dargestellt. Die aktuelle Anpassung ist im Lichte folgender wesentlicher Rahmenbedingungen zu sehen: Durch die Ausgliederung der Landeskliniken sowie der NÖ Pflege- und Betreuungszen- tren und der NÖ Pflege- und Förderzentren in die NÖ Landesgesundheitsagentur kommt es zu einer Reduktion des Budgetvolumens in Höhe von ca. 2,6 Milliarden Euro, da der Betrieb dieser Einrichtungen im Landesbudget nicht mehr enthalten ist. Die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Krise sind in Form der Einnahmenausfälle 2020 bis 2024 berücksichtigt. Nicht berücksichtigt sind die mit der Krise unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Ausgaben, weil sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Budgetpro- gramms (noch) nicht abschätzbar sind. Insbesondere die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Krise machen eine Anpassung der Ziele er- forderlich. Im letzten Budgetprogramm waren als Primärziele definiert: die Einhaltung des Österreichischen Stabilitätspakts, die Stabilisierung bzw. Verringerung des Schuldenstandes sowie die schrittweise Reduzierung des administrativen Defizits beginnend ab dem Jahr 2018 bis zum Jahr 2021 auf null (An die Stelle des administrativen Defizits tritt mit Anwendung der VRV 2015 ab dem Finanzjahr 2020 das Ergebnis des Finanzierungshaushaltes, der Nettofinanzierungssaldo.) Diese Ziele sind nun neu auszurichten. Zu Beginn des Budgetierungsprozesses für 2021 war noch die Ertragsanteilprognose des BMF vom 17.10.2019 gültig. Mit dieser Prognose und auch mit der Prognose des BMF vom März 2020 wäre das Nulldefizit für 2021 erreicht worden. Die Prognose des BMF vom 22.04.2020, die auf einer aktuellen Wirtschaftsprognose des WIFO aufbaut, veränderte die Erwartungen für die Ertragsanteile 2020 und 2021 dramatisch. Der angestrebte Nettofinanzierungssaldo von null im Jahr 2021 scheiterte allerdings auf Grund der Einnahmenausfälle in Folge der SARS-CoV-2-Krise. Der Nettofinanzierungssaldo von minus 328,5 Millionen Euro im Jahr 2021 ist ausschließlich auf die krisenbedingten Einnahmenausfälle zurückzuführen. Zunächst ist die Einhaltung dieses Nettofinanzierungssaldos zu sichern, bevor in der Folge eine Reduktion desselben angestrebt werden kann. Damit einhergehend ist die Entwicklung des Schuldenstandes. Das Entstehen eines krisenbe- dingten negativen Nettofinanzierungssaldos führt zwangsläufig zu einer höheren Neuver- NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 6
schuldung, weil es unmöglich ist, diesen Effekt durch Gegensteuerung auf Ausgabenseite allein oder auch gemeinsam mit zusätzlichen Einnahmen abzufangen. Allfällige konjunktur- stabilisierende oder -fördernde Maßnahmen verschärfen diesen Effekt zusätzlich. Bevor an eine Verringerung des Schuldenstandes gedacht werden kann, ist zunächst eine Verringerung des Schuldenzuwachses anzustreben. Die Ziele des Budgetprogramms 2020 – 2024 lauten somit: Stabilisierung des Nettofinanzierungssaldos und neuerlicher Beginn einer Reduktion im Betrachtungszeitraum Verringerung des SARS-CoV-2-bedingten Schuldenzuwachses Einhaltung des Österreichischen Stabilitätspaktes Anmerkung: Im Zuge der SARS-CoV-2-Krise haben die EU-Finanzminister am 23.03.2020 die Aktivie- rung der „allgemeinen Ausweichklausel“ im EU Stabilitäts- und Wachstumspakt be- schlossen. Demnach kann in Reaktion auf eine umfassende Krisensituation von den regu- lären haushaltspolitischen Anforderungen auf EU-Ebene abgewichen werden, sofern die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der mittleren Frist nicht gefährdet wird. Damit können die Mitgliedstaaten mit ihren Maßnahmen zur Krisenreaktion vorübergehend von den haushaltspolitischen Anforderungen im europäischen fiskalpolitischen Rahmen abweichen. Die Aktivierung der „allgemeinen Ausweichklausel“ auf EU-Ebene wird ana- log auf den Österreichischen Stabilitätspakt übertragen. Weitere Konkretisierungen zur Anwendung liegen zum Zeitpunkt der Drucklegung (18.05.2020) nicht vor. Das Land Niederösterreich hat, wie schon in den vergangenen Jahren, das Institut für höhere Studien (IHS) mit einer Studie über die mittelfristige Entwicklung des Haushalts und des NÖ Budgetprogramms 2020 - 2024 beauftragt. Die Analyse des NÖ Budgetprogramms 2020 - 2024 und die mittelfristige Budgetprognose des IHS basieren auf einer aktuellen Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts bis 2024. Im Unterschied zu Vorjahren setzt die Studie des IHS nicht ausschließlich auf dem aktuellen Landesvoranschlag 2020 auf. Die Einnahmen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftli- chen Bundesabgaben werden bereits für das laufende Finanzjahr 2020 prognostiziert, weil der Einbruch massiv ist, aber trotz aller bestehenden Unwägbarkeiten abgeschätzt werden NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 7
kann. Summe der Einzahlungen, Nettofinanzierungssaldo und Schuldenstand weichen somit in der Studie des IHS vom Landesvoranschlag ab. In der Vorschau des IHS sind keine budgetsteuernden Eingriffe enthalten. Das bedeutet stark ansteigende Defizite für den Zeitraum bis 2024 und parallel dazu steigende Schulden. Um die vom IHS aufgezeigte Entwicklung hintanzuhalten und die Vorgaben des Österreichi- schen Stabilitätspakts 2012 erfüllen zu können, ist es erforderlich, für die mittelfristige Ori- entierung des Landeshaushalts budgetäre Zielvorgaben in einem neuen NÖ Budgetpro- gramm 2020 - 2024 zu definieren und die erforderlichen steuernden Maßnahmen festzule- gen. NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 8
2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Als Mitglied der Europäischen Union ist Österreich an die Vorgaben des EG-Vertrages sowie des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts gebunden. Dieser sieht unter normalen Konjunkturbedingungen einen ausgeglichenen Haushalt vor und präzisiert wichtige Ver- tragsbestimmungen zur Haushaltspolitik. Das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union sieht eine Reihe von Regelungen für die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten vor. Insbe- sondere regelt der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 121, 126 und 136 die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Staaten, die Vermeidung über- mäßiger Defizite und die Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin. Folgende europarechtliche Vorschriften werden mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 umgesetzt: Das „Six-Pack“ enthält 5 Verordnungen und 1 Richtlinie 1. Präventiver Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts: Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, VO 1175/2011 Mittelfristiges Haushaltsziel (MTO = Mid Term Objective) von -0,5% des BIP (struktu- relles Defizit). Ausgabenregel für jene, die das MTO noch nicht erreicht haben (wie Österreich): D.h. das jährliche Ausgabenwachstum (bereinigt um Ausgaben für Arbeitslosenunterstüt- zung, die Veränderung bei öffentlichen Investitionen, Ausgaben für EU‐Programme) muss unter der mittelfristigen Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums liegen (wird von EU-Kommission für jedes Land berechnet und veröffentlicht). 2. Korrektiver Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts: Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei übermäßigem Defizit (ÜD-Verfahren oder EDP = Excessive Deficit Proce- dure), VO 1177/2011 Schuldenquote: Wenn der Referenzwert von 60% des BIP überschritten ist, muss der Abstand zum Referenzwert jährlich durchschnittlich um 1/20 (= 5%) verringert wer- den, bis der Referenzwert erreicht ist. NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 9
3. Wirksame Durchsetzung haushaltspolitischer Überwachung, VO 1173/2011 Sanktionen bei Nichtbefolgung der Empfehlungen des Rates betr. Erreichen des MTO od. Einhaltung der Ausgabenregel (siehe Pkt.1. präventiver Arm). Sanktionen bei Manipulation von Statistiken betr. Defizite und Schulden. 4. Fiskalrahmenrichtlinie: Richtlinie für nationale Haushalte und für Rechnungslegung, An- forderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, RL 2011/85 Nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens in allen Teilsektoren des Staa- tes für statistische Datenerhebung. Finanzplanung beruht auf realistischen makroökonomischen Prognosen. Mittelfristige Haushaltsrahmen. Numerische Haushaltsregeln für Zielvorgaben, Überwachung der Einhaltung der Re- geln und Folgen bei Nichtbeachtung. Transparenz der öffentlichen Finanzen und Kohärenz der Rechnungslegungsvorschrif- ten. 5. Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, VO 1176/2011 Warnmechanismus: Jährlicher Bericht der Kommission betr. wirtschaftspolitischer und finanzieller Bewertung der Entwicklung. Bei übermäßigem Ungleichgewicht Einleitung eines Verfahrens (ÜD-Verfahren oder EDP = Excessive Deficit Procedure). Mitgliedstaat legt auf Basis der Empfehlung des Rates und der Kommission einen Kor- rekturmaßnahmenplan mit Zeitplan der Umsetzung vor. Kommission überwacht und bewertet, ob der Plan eingehalten wurde; sobald keine Ungleichgewichte bestehen, Aufhebung des Verfahrens. 6. Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichge- wichte im Euro-Raum, VO 1174/2011 Sanktionssystem für Euro-Länder bei Nichteinhaltung der vom Rat empfohlenen Kor- rekturmaßnahmen (wie in VO 1176/2011 festgelegt, siehe Pkt. 5.) NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 10
Das „Two-Pack“ enthält zwei Verordnungen in Ergänzung des Sixpack zur Stärkung der haushaltspolitischen Überwachung. 1. Überwachung und Bewertung der gesamtstaatlichen Haushaltspläne und Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite, VO 472/2013 Präventive Beurteilung und Überwachung der nationalen Haushaltsprozesse. Einheit- licher Zeitrahmen = Europäisches Semester, d.h. bis 30. April müssen die Staaten des Euro-Raums ihre mittelfristige Budgetplanung (Stabilitätsprogramm) an die Kommis- sion übermitteln. Bis 15. Oktober müssen die Staaten des Euro-Raums ihren Haus- haltsentwurf für das kommende Jahr veröffentlichen. Die Kommission kann bis 30. November prüfen und eine Stellungnahme abgeben. Bei Verstößen gegen den Wirtschafts- und Wachstumspakt ist der Entwurf zu überarbeiten. Korrektive Komponente: Mitgliedstaaten in einem Verfahren wegen eines übermäßi- gen Defizits müssen der Europäischen Kommission und dem Wirtschafts- und Finanz- ausschuss regelmäßig über ihren Budgetvollzug berichten. 2. Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Raum mit gravierenden finanziellen Proble- men, VO 473/2013 Werden in einem von der Krise betroffenen Mitgliedstaat negative Auswirkungen auf die Stabilität der gesamten Eurozone befürchtet, kann die Kommission dem Mitglied- staat ein makroökonomisches Anpassungsprogramm empfehlen. Ziel ist die Stabili- sierung des Mitgliedstaates, so dass sich dieser wieder selbstständig und nachhaltig über die Kapitalmärkte refinanzieren kann. Der Fiskalpakt - Fiscal Compact über Stabilität und Steuerung in der Wirtschafts- und Wäh- rungsunion. Abgeschlossen zwischen 25 Mitgliedern (EU-27 außer dem Vereinigten Königreich und der Rep. Tschechien), unterfertigt 02.03.2012. Der Fiskalpakt ergänzt und vertieft das bereits bestehende EU Regelwerk und enthält keine neuen fiskalpolitischen Regeln. Verpflichtung zur Implementierung einer Schuldenbremse: Diese Schuldenbremse be- schränkt den maximal erlaubten jährlichen strukturellen Haushaltssaldo auf -1% des BIP NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 11
bzw. -0,5% des BIP für Länder mit einer Schuldenquote über 60% des BIP. Schuldenbrem- se = Strukturelles Defizit. Bei Unterschreitung dieser Marke gilt der Haushalt als ausgegli- chen. Begleitend dazu muss ein Korrekturmechanismus eingerichtet werden, der etwaige Abweichungen vom erlaubten Schwellenwert automatisch korrigiert. Dazu muss wiede- rum ein unabhängiger Fiskalrat die nationale Umsetzung überwachen. Verpflichtung zur Schuldenreduzierung um durchschnittlich 5% jährlich, solange die Staatschulden über 60% des BIP liegen. Zusätzlich verpflichten sich die Mitgliedstaaten, den Empfehlungen der EK bei Verstößen gegen das Defizitkriterium (maximal erlaubtes Maastricht-Defizit von 3% des BIP) Folge zu leisten. Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung, u.a. durch die Diskussion größerer, nationaler Reformvorhaben von Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene. Euro-Gipfel zweimal jährlich = Staats- und Regierungschefs der Euro-Länder und der Prä- sident der EU-Kommission, dazu eingeladen wird der Präsident der Europäischen Zentral- bank. Österreich ist verpflichtet, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft innerstaatlich umzuset- zen. Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 gewährleistet die Umsetzung der unionsrecht- lichen Regeln. Bund, Länder und damit auch Niederösterreich sowie die Gemeinden sind in diese Verpflichtung eingebunden. Gemäß Artikel 1 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 „streben Bund, Länder und Gemeinden bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordne- te Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art 13 B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung.“ Mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 wird die nachhaltige Einhaltung der Stabilitätskriterien des europäischen Rechts sicher- gestellt. Das heißt, Bund, Länder und Gemeinden stellen gemeinsam die nachhaltige Einhal- tung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin auf Basis der Artikel 121, 126 und 136 des Ver- trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die gel- tenden Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstums- pakt, sicher. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 „haben Bund, Länder und Gemeinden die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Über- einstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicher zu stellen und einen NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 12
glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtli- chen Regelungen festzulegen.“ Im Zuge der SARS-CoV-2-Krise haben die EU-Finanzminister am 23.03.2020 die Aktivierung der „allgemeinen Ausweichklausel“ im EU Stabilitäts- und Wachstumspakt beschlossen. Die „allgemeine Ausweichklausel“ (General Escape Clause, GEC) wurde im Rahmen des Six- Pack zur Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Jahr 2011 eingeführt. Sie soll er- möglichen, in Reaktion auf eine umfassende Krisensituation in koordinierter und geordneter Weise von den regulären haushaltspolitischen Anforderungen auf EU-Ebene abzuweichen. Einzige Maßgabe ist, dass die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der mittleren Frist nicht gefährdet werden darf. Die Europäische Kommission veröffentlichte am 20.03.2020 eine Mitteilung, in der sie den Rat davon in Kenntnis setzt, dass sie die Voraussetzungen für die Aktivierung der „allgemei- nen Ausweichklausel“ als erfüllt erachtet. Der Rat der EU-Finanzminister hat die Aktivierung der Ausweichklausel am 23.03.2020 gebilligt. Die Ausweichklausel wurde somit erstmals seit ihrer Aufnahme in den Stabilitäts- und Wachstumspakt im Jahr 2011 aktiviert. Mit der Aktivierung der „allgemeinen Ausweichklausel“ soll den Mitgliedstaaten geholfen und ihnen ermöglicht werden, eine Fiskalpolitik zu verfolgen, die die Durchführung aller für eine angemessene Bewältigung der Krise erforderlichen Maßnahmen erleichtert. Damit kön- nen die Mitgliedstaaten mit ihren Maßnahmen zur Krisenreaktion vorübergehend von den haushaltspolitischen Anforderungen im europäischen fiskalpolitischen Rahmen abweichen. Artikel 11 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 lautet: Werden durch die zuständigen Organe der Europäischen Union befristete Ausnahmen von den europarechtlichen Grundlagen für die Vereinbarung eingeräumt, verändern sich analog die Werte der jeweils betroffenen Fiskalregeln für diejenigen Gebietskörperschaft(en) in deren Verantwortungsbereich die Ursache (Strukturreformen, Pensionsreformen, außerge- wöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedsstaates entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Kon- junkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt) für die Ausnahme liegt. NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 13
Dementsprechend wird die Aktivierung der „allgemeinen Ausweichklausel“ auf EU-Ebene analog auf den Österreichischen Stabilitätspakt übertragen. Weitere Konkretisierungen zur Anwendung liegen zum Zeitpunkt der Drucklegung (18.05.2020) nicht vor. 3. DER ÖSTERREICHISCHE STABILITÄTSPAKT 2012 Der Österreichische Stabilitätspakt setzt die unionsrechtlichen Regeln über die Haushaltsdis- ziplin der Mitgliedstaaten um und regelt die innerstaatliche Haushaltskoordinierung für die Sektoren Bund, Länder und Gemeinden, um die Verpflichtung Österreichs, übermäßige öf- fentliche Defizite zu vermeiden, einhalten zu können. Die Art. 15a B-VG Vereinbarung über den Österreichischen Stabilitätspakt 2012 wurde am 09.05.2012 vom Bund, den Ländern und den Gemeinden unterfertigt und trat rückwirkend mit 01.01.2012 in Kraft. Im Gegensatz zu den früheren Stabilitätspakten gilt der Österreichische Stabilitätspakt 2012 unbefristet. Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 verfolgt ein System mehrfacher Fiskal- regeln, die im Folgenden beschrieben werden: 3.1. Struktureller Saldo (Schuldenbremse) ab 2015 Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind über den Konjunkturzyklus grund- sätzlich auszugleichen oder haben im Überschuss zu sein. In der Sitzung des Österreichischen Koordinationskomitees vom 03.05.2019 wurde beschlossen, dass der strukturelle Haushalts- saldo bereits ab dem Jahr 2015 innerstaatlich anzuwenden ist, da die Europäische Kommis- sion 2015 bekannt gegeben hat, dass der Strukturelle Saldo bereits ab 2015 für Österreich in Geltung ist. Der strukturelle Haushaltssaldo Österreichs darf insgesamt -0,45% des nominel- len BIP nicht unterschreiten. Die Regelgrenze des Bundes für das strukturelle Defizit beträgt - 0,35% des nominellen BIP, für die Länder und Gemeinden -0,1% des nominellen BIP. Tabelle 1: Zulässige strukturelle Salden in % des nominellen BIP Anteil Bund -0,35 Länder -0,10 Gemeinden 0,00 Gesamtstaat -0,45 NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 14
Mit der Einhaltung der Regelgrenzen für das strukturelle Defizit wurde eine gesamtstaatliche Schuldenbremse eingeführt. Für die Ermittlung der strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Ge- meinden sind die jeweiligen Haushaltssalden nach dem Europäischem System Volkswirt- schaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) um die diesbezüglichen anteiligen Kon- junktureffekte und um allfällige Einmalmaßnahmen zu bereinigen. Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos einer Gebietskörperschaft ist in Überein- stimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie folgt vorzunehmen: Struktureller Haushaltssaldo in % des nominellen BIP = Maastricht-Saldo in % des nominellen BIP +/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen in % des nominellen BIP - anteiliger Konjunktureffekt (zyklische Budgetkomponente) in % des nominellen BIP Ausgangsbasis ist der Maastricht-Saldo in % des nominellen BIP. Dieser wird um die folgenden Faktoren berei- nigt: Einmaleffekte: Einmalige temporäre Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der intertemporalen Budgetsituation werden herausgerechnet: Müssen „signifikant“ sein, d.h. einzeln nicht geringer als 0,1% des BIP (gem. „Code of Conduct“, ECOFIN Beschluss 07.11.2010). http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/2010-09-07_code-of_condict_(consolidated)_en.pdf Konjunktureffekt auf den Budgetsaldo (zyklische Budgetkomponente) Budgetelastizität (BE) wird ermittelt: BE gibt an, wie sehr Einnahmen und Ausgaben auf konjunkturelle Schwankungen reagieren. BE ist eine Maßzahl zwischen 0 und 1. Die EK verwendet die Berechnung der OECD. Die Produktionslücke ist die Abweichung des tatsächlichen BIP vom hypothetischen BIP (das sich ergäbe, würde die Wirtschaft in jedem Jahr im Einklang mit der Potentialwachstumsrate wachsen). Die Potential- wachstumsrate wird nach der standardisierten Berechnungsmethode der EK kalkuliert. Sie berücksichtigt: Wachstumsraten der vergangenen Jahre sowie in die Zukunft gerichtete Faktoren wie Kapitalstock, Hu- mankapital, Arbeitskräftepotential und technologischen Fortschritt. Die Methode wird periodisch über- prüft und verfeinert, der aktuelle Stand ist veröffentlicht. Produktionslücke x Budgetelastizität = zyklische Budgetkomponente Der Haushalt ist nach Maßgabe des Rechts der EU grundsätzlich auszugleichen. Als ausgegli- chen gilt, wenn der Anteil des Bundes am strukturellen Defizit -0,35% und für Länder und Gemeinden zusammen -0,1% des nominellen BIP nicht übersteigt. NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 15
Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit von -0,1% des nominellen BIP wird nach der Volkszahl verteilt. Tabelle 2: Anteile der Länder am strukturellen Saldo (in % der Ländergesamtheit) Anteil Burgenland 3,316 Kärnten 6,338 Niederösterreich 18,947 Oberösterreich 16,735 Salzburg 6,268 Steiermark 14,039 Tirol 8,512 Vorarlberg 4,450 Wien 21,395 Quelle: Stabilitätsrechner des BMF vom 06.05.2020 (Werte ab 2020) Tabelle 3 zeigt die Stabilitätsbeiträge der Gebietskörperschaften in absoluten Werten (in Millionen Euro), die sich aus obigem Verteilungsschlüssel ergeben. Tabelle 3: Zulässige strukturelle Salden (in Mio. Euro) Österreich BIP Bund Länder davon NÖ gesamt 2019 398.522 -1.793 -1.395 -399 -76 2020 380.977 -1.714 -1.333 -381 -72 2021 404.304 -1.819 -1.415 -404 -77 2022 412.062 -1.854 -1.442 -412 -78 2023 425.838 -1.916 -1.490 -426 -81 2024 438.905 -1.975 -1.536 -439 -83 BIP nominell: Stabilitätsrechner des BMF vom 06.05.2020 Anmerkung: Rundungsdifferenzen Die Definition und Berechnung des strukturellen Defizits obliegt dem Finanzminister im Ein- vernehmen mit dem Bundeskanzler. Für die Umrechnung eines Maastricht-Saldos auf den entsprechenden strukturellen Saldo und umgekehrt stellt das BMF den Gebietskörperschaf- ten den so genannten Stabilitätsrechner zur Verfügung. Die Ermittlung des nominellen BIP wird von der Statistik Austria durchgeführt. Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits des Bundes von der zulässigen Defi- zitgrenze werden auf einem Kontrollkonto des Bundes erfasst. Sobald Belastungen des Kon- trollkontos den Schwellenwert von -1,25% des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) un- terschreiten, sind diese vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Abweichungen des NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 16
tatsächlichen strukturellen Defizits der Länder und Gemeinden insgesamt von der ihnen zu- gestandenen Defizitgrenze sind auf einem Kontrollkonto je Land und landesweise für die Gemeinden zu erfassen. Sobald auf allen Kontrollkonten der Länder und Gemeinden insge- samt eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -0,367% des nominellen BIP unterschreitet, sind die einzelnen Kontrollkonto-Beträge konjunkturgerecht auf einen Wert über dem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze der Länder und Gemeinden zurückzuführen. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kon- trolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die zulässigen Grenzen nach Information des Koordinationskomitees für den Bund mit Be- schluss des Nationalrates, für die Länder und Gemeinden mit Beschluss des jeweiligen Land- tages, unterschritten werden. Der jeweilige Beschluss des Nationalrats bzw. Landtags ist je- denfalls mit einem Rückführungsplan zu verbinden. Der strukturelle Saldo unterscheidet sich vom Maastricht-Saldo dadurch, dass konjunkturelle Effekte und Einmalmaßnahmen neutralisiert werden. Dies ist kein grundsätzlich neues In- strument; die EU berechnet schon seit Langem für alle Mitgliedstaaten strukturelle Haus- haltssalden. Der strukturelle Haushaltssaldo ermöglicht einen Blick auf die Lage der jeweili- gen Staatsfinanzen, ohne dass die Betrachtung durch die momentanen konjunkturellen Ein- flüsse verzerrt wird. Ziel dieses Konzepts ist es, eine klare und transparente Einschätzung des Zustands der Staatsfinanzen zu gewinnen. Gleichzeitig – weil konjunkturelle Effekte und weil Einmalmaß- nahmen neutralisiert werden – ermöglicht das Abstellen auf den strukturellen Haushaltssal- do ein Gegensteuern bei schlechter Konjunktur: Bei konjunkturbedingt geringeren Steuer- einnahmen und höheren Ausgaben sind höhere administrative Salden bzw. höhere Maas- tricht-Salden erlaubt. In guten Konjunkturzeiten führen überdurchschnittliche Steuerein- nahmen und weniger zyklische Ausgaben automatisch zu niedrigeren Defiziten bis hin zu Haushaltsüberschüssen. Einmalmaßnahmen können ebenfalls ein zu optimistisches bzw. zu ungünstiges Bild der Haushaltssituation bewirken. Überdurchschnittliche Steuereinnahmen können nicht für neue Ausgaben, sondern lediglich zum Abbau des früher entstandenen Schuldenstandes eingesetzt werden. Für die Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben den öffentlichen Haushalten auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 17
welche dem Staat gemäß ESVG zuzurechnen sind. Die Ermittlung des strukturellen Saldos des Bundes erfolgt einschließlich der Sozialversicherungen. 3.2. Stabilitätsbeiträge (zulässige Salden) für Niederösterreich Die Tabellen 4 und 5 sowie die Abbildung A zeigen die zulässigen Salden für das Land Niederösterreich 2020 bis 2024. Tabelle 4: Österreichischer Stabilitätspakt, Zulässige Salden für Niederösterreich (in % des BIP) 2020 2021 2022 2023 2024 Struktureller Saldo -0,019 -0,019 -0,019 -0,019 -0,019 plus zyklische Budgetkomponente -0,116 -0,030 0,000 0,000 0,000 Maastricht-Saldo -0,135 -0,049 -0,019 -0,019 -0,019 Quelle: Stabilitätsrechner des BMF vom 06.05.2020 In Absolutbeträgen ergeben sich daraus für das Land Niederösterreich aktuell folgende Zielwerte: Tabelle 5: Österreichischer Stabilitätspakt, Zulässige Salden für Niederösterreich (in Mio. Euro) 2020 2021 2022 2023 2024 Struktureller Saldo -72,19 -76,61 -78,08 -80,69 -83,16 plus zyklische Budgetkomponente -442,27 -122,40 0,00 0,00 0,00 Maastricht-Saldo -514,45 -199,00 -78,08 -80,69 -83,16 Quelle: Stabilitätsrechner des BMF vom 06.05.2020 Anmerkung: Rundungsdifferenzen Aufgrund fehlender Prognosen seitens der europäischen Behörden enthält der Stabilitäts- rechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für die Jahre ab 2022 keine Angaben zur zyklischen Budgetkomponente. Der aktuelle Stabilitätsrechner vom 06.05.2020 enthält für die zyklische Budgetkomponente ab 2022 den Wert „0“. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung der Maastricht- bzw. der strukturellen Salden im Budgetprogramm 2020 -2024 (vgl. Kap. 5.8.1.). Trotz sich verbessernder Haushaltsergebnisse weist die Berechnung ein Ergebnis aus, nach dem die zulässigen Salden für 2022 und 2023 nicht eingehalten werden könnten. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass für die Jahre ab 2022 die zyklische Budgetkomponente tatsächlich den Wert „0“ betragen wird, zumal erstmals die „allgemeine Ausweichklausel“ (General Escape Clause, GEC) im EU-Stabilitäts- und Wachstumspakt durch die Europäische Kommission bzw. durch den Rat der europäischen Finanzminister aktiviert wurde, die analog auf den Österreichischen Stabilitätspakt wirkt. Schließlich befinden sich die Mitgliedsstaaten NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 18
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion alle in derselben kritischen Situation. Für NÖ ist und bleibt ein Primärziel, dass die Vorgaben eingehalten werden – diese sind aber zum Zeitpunkt der Drucklegung (18.5.2020) nicht vollständig vorhanden. Österreichischer Stabilitätspakt - Zulässige Salden für NÖ (in Millionen Euro) 0 -72 -77 -78 -81 -83 -100 -83 -122 -78 -81 -200 -199 -300 -400 -442 -500 -600 -514 2020 2021 2022 2023 2024 Struktureller Saldo zyklische Budgetkomponente Maastricht-Saldo Abbildung A: Österreichischer Stabilitätspakt - Zulässige Salden für NÖ 2020 - 2024 3.3. Ausgabenbremse Das jeweilige Wachstum der Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden landesweise (je- weils einschließlich ausgegliederter Einheiten des Sektors Staat nach ESVG) hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 idF. VO 1175/11 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinie- rung der Wirtschaftspolitiken zu stehen. Bei der Ausgabenbremse handelt es sich um die Umsetzung von Unionsrecht. Das jährliche Ausgabenwachstum liegt bis zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltszieles (der strukturell ausgeglichene Haushalt) unterhalb einer mittelfristigen Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums (Potentialwachstumsrate), es sei denn, eine Überschreitung wird durch diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen. Die dafür relevanten Ausgaben beinhalten keine Zinszahlungen, keine Ausgaben für Unions- programme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und keine nicht-diskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 19
3.4. Schuldenquotenanpassung Der Schuldenabbau wird innerstaatlich geregelt: Der Schuldenstand des Gesamtstaates wird im Verhältnis der jeweiligen Schuldenstände (Länder und Gemeinden haben nur ca. 13,4% der gesamtstaatlichen Schulden) jährlich um 5% reduziert, um den Schuldenstand unter 60% des BIP (Maastricht-Schuldenkriterium) zu drücken. 3.5. Haftungsobergrenzen Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen (HOG) beschränkt. Mit der am 28.07.2017 in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelun- gen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung) kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsober- grenzen zu vereinheitlichen und Haftungen mit dem Nominalwert transparent im Rech- nungsabschluss auszuweisen. Die Obergrenzen der Haftungen werden für Länder mit 175% der Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voran- schlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) der Gebietskörperschaft des vorvorangegangenen Finanzjahres festgelegt. Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrech- nungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 08.11.2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitglied- staaten ermittelt. Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominal- betrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovor- sorge nach den Kriterien des Österreichischen Stabilitätspakt 2012 gebildet. Solidarhaftun- gen werden anteilig und nicht mit den jeweils vollen Nominalen in die Haftungsobergrenze eingerechnet. Umklassifizierungen im Rahmen des ESVG 2010 und dadurch veränderte Zu- rechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Über- schreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Eine Reduktion unter die Ober- grenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. Art. 6 Abs. 3 letzter Satz der HOG Vereinbarung ist in diesem Fall nicht anwend- bar. Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst. NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 20
3.6. Transparenzregelung Diese Regelung enthält eine Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Länder und Gemeinden, Bestimmungen über die mittelfristige Budgetplanung sowie gegenseitige Informationsverpflichtungen und verstärkte Transparenz der Haushaltsführung. 3.7. Sanktionsmechanismus In Anlehnung an die EU-Regelungen wurde der Sanktionsmechanismus neu gestaltet. Ein allfälliger Sanktionsbeitrag beträgt 15% der Überschreitung. 3.8. Geltungsdauer Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 gilt grundsätzlich unbefristet, es sei denn, der Fi- nanzausgleich und die Vereinbarungen über die Gesundheitsfinanzierung und die Pflege lau- fen aus oder werden ohne Zustimmung der Vertragspartner zu deren Nachteil geändert. NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 21
4. MITTELFRISTIGE BUDGETVORSCHAU BIS 2024 (ohne steuernde Maßnahmen) Die mittelfristige Entwicklung des Landeshaushalts wurde in einer vom Land Niederöster- reich beauftragten Studie des Instituts für höhere Studien (IHS) dargestellt, die in diesem Kapitel auszugsweise wiedergegeben wird (kursiv gedruckt). Dabei wurde untersucht, wie sich Einnahmen und Ausgaben des Haushalts im Zeitraum bis 2024 unter bestimmten An- nahmen, insbesondere den Prognosen der wirtschaftlichen Entwicklung des IHS im Konnex mit der Budgetentwicklung der vergangenen Jahre, entwickeln. Konkrete budgetsteuernde Maßnahmen, welche Einfluss auf die Maastricht-Salden nehmen könnten, wie beispielsweise Einsparungen oder einnahmenseitige Maßnahmen wurden in der IHS-Studie nicht berücksichtigt. Dargestellt wird also eine Budgetentwicklung ohne steu- ernde Eingriffe. Die daraus resultierenden Haushaltsergebnisse erfordern entschiedene Maßnahmen zur Gegensteuerung, um die Entwicklung des Haushalts positiv zu beeinflussen. 4.1. IHS-Projektion der wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs bis 2024 Die Bundesländer verfügen in Österreich nur über wenige eigene Einnahme- quellen. Den bei weitem größten Teil der Einnahmen der Bundesländer ma- chen die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben aus. Diese hängen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Gesamt-Österreich ab. Die Konjunktur in Niederösterreich ist demgegenüber für die Einnahmen des Landes weniger bedeutsam. Deshalb basiert die Projektion der Einnahmensei- te des niederösterreichischen Budgetprogramms neben dem Voranschlag für das Bundesbudget vor allem auf der Wirtschaftsprognose des IHS für Öster- reich. Dabei ist neben der Kurzfristprognose für die Jahre 2020 und 2021 vor allem die Mittelfristprojektion des IHS relevant (Bitschi et al. 2019). Da diese bereits im Juli 2019 vorgelegt wurde, wurden die darin enthaltenen Progno- seergebnisse mit jenen aus der aktuellen Kurzfristprognose verknüpft. Die Mit- telfristprojektion des IHS umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren. Die im Jahr 2019 veröffentlichte Projektion endet somit im Jahr 2023 und wurde für den vorliegenden Projektbericht bis 2024 fortgeschrieben. Als Kurzfristprognose für das laufende und das kommende Jahr würde normalerweise, wie bei der Ana- NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 22
lyse des niederösterreichischen Budgetprogramms in den vergangenen Jahren (vgl. z.B. Weyerstraß und Grozea-Helmenstein, 2019), die aktuellste Kurzfrist- prognose des IHS vom März verwendet werden. Als die aktuelle Prognose im März 2020 erstellt wurde, waren die umfassenden Shutdown-Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus gerade erst kurz zuvor in Kraft getreten, sodass die Dauer und das Ausmaß des wirtschaftlichen Schocks nicht absehbar waren. Daher hat das IHS im März nur eine eingeschränkte Prognose für die wichtigs- ten Aggregate (BIP-Wachstum, Inflationsrate, Arbeitslosenquote, Beschäfti- gung, Budgetsaldo) erstellt, und diese Projektion umfasste nur das Jahr 2020. In dieser Kurzprognose war das IHS von einem Rückgang des realen Bruttoin- landsprodukts im Jahr 2020 um 2% ausgegangen (Bitschi et al., 2020). Inzwi- schen wurde klar, dass die gesundheitspolitischen Eindämmungsmaßnahmen zu einem massiven Rückgang der Wertschöpfung im ersten Quartal geführt haben. Zudem hat sich die globale Wirtschaftsentwicklung deutlich negativer dargestellt als noch im März erwartet. Seit März 2020 publiziert das IHS regelmäßig eine Abschätzung der wirtschaft- lichen Folgen der Pandemie und der Shutdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (vgl. z.B. Czypionka et al., 2020). Gemäß der aktuellen Abschätzung vom 5.5.2020 wird das nominelle Bruttoinlandsprodukt in Österreich im Jahr 2020 um rund 35,7 Mrd. Euro niedriger sein, als es ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wäre. Dies entspricht knapp 9% der österreichischen Wirtschaftsleistung. Die- ser nominelle Verlust an Wirtschaftsleistung ist nicht als Prognose im üblichen Sinn zu verstehen, denn es handelt sich nur um eine Abschätzung der negati- ven Folgen der Shutdown-Maßnahmen, der fehlenden in- und ausländischen Nachfrage sowie der Unterbrechung der globalen Lieferketten. Gegenzurech- nen sind die fiskalpolitischen Gegenmaßnahmen sowie die Prognose der Ent- wicklung ohne die Pandemie. Die Basis dieses Alternativszenarios könnte etwa die Konjunkturprognose vom Dezember 2019 sein, als das IHS von einem rea- len Wirtschaftswachstum von 1,3% im Jahr 2020 ausgegangen war. Für die Analyse des niederösterreichischen Budgetprogramms wurde eine ei- gene Prognose der wichtigsten Größen erstellt. Diese orientiert sich an den NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 23
IHS-Abschätzungen der Folgen der Pandemie und der Eindämmungsmaßnah- men sowie an den Projektionen internationaler Organisationen. Die für die Projektion der Ertragsanteile und wichtiger Ausgabenbereiche des Landes Nie- derösterreich relevanten gesamtwirtschaftlichen Größen können der Tabelle 6 „Eckdaten der mittelfristigen Wirtschaftsprognose für Österreich“ entnommen werden. Die Zinszahlungen werden mit einem impliziten Zinssatz fortgeschrie- ben. Dieser wird zunächst für das Startjahr 2020 berechnet, indem die Zinszah- lungen im Jahr 2020 gemäß Voranschlag durch den Stand der Finanzschulden des Vorjahres dividiert werden. Anschließend wird der implizite Zinssatz mit der Veränderung der Benchmark-Rendite aus 10-jährigen österreichischen Bundesanleihen gemäß der IHS-Prognose fortgeschrieben. In der IHS- Mittelfristprognose ist keine Projektion dieser Benchmark-Rendite enthalten. Daher erfolgt die Fortschreibung für den vorliegenden Bericht ausgehend vom Wert für das Jahr 2021 aus der IHS-Kurzfristprognose vom Dezember 2019. Tabelle 6: Eckdaten der mittelfristigen Wirtschaftsprognose für Österreich 2019 2020 2021 2022 2023 2024 BIP-Wachstum real (%) 1,6 -5,0 3,5 1,5 1,4 1,4 BIP-Wachstum nominell (%) 3,3 -3,5 5,0 3,3 3,2 3,2 Inflationsrate (VPI) (%) 1,5 1,1 1,5 2,0 1,9 1,9 Arbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmer 2,7 1,3 2,0 2,5 2,4 2,4 (Wachstum) Nominelle Bruttoanlageinvestitionen 5,0 -3,0 5,0 2,7 2,6 2,6 (Wachstum) Benchmark-Rendite für 10-jährige Bundes- 0,04 0,18 0,27 0,36 0,45 0,54 anleihen (%) Implizierter Zinssatz der NÖ Finanzschulden (%) 1,84 1,93 2,02 2,11 2,20 Quelle: IHS Die Coronavirus-Pandemie erreichte die Weltwirtschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem sich eine Konjunkturstabilisierung angedeutet hatte. Der globale Ein- kaufsmanagerindex stieg seit November. Zu der Stimmungsaufhellung dürfte der Abschluss des „Phase-1-Handelsabkommens“ zwischen den USA und China maßgeblich beigetragen haben. Zudem hat das Vereinigte Königreich nach mehrmaligem Verschieben des Austrittstermins nunmehr am 31.01.2020 die EU verlassen, wobei ein Abkommen regelt, dass sich an den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU27 bis Ende die- ses Jahres nichts ändert. Auch dies hat zu einer temporären Abnahme der NÖ Budgetprogramm 2020 - 2024 Seite 24
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