Nachtrag vom 18. Juni 2021 - zum Basisprospekt für Partizipationszertifikate und Open-End Partizipationszertifikate vom 4. Juni 2021 - Vontobel ...
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Nachtrag vom 18. Juni 2021 zum Basisprospekt für Partizipationszertifikate und Open-End Partizipationszertifikate vom 4. Juni 2021
2/6 Nachtrag vom 18. Juni 2021 zum Basisprospekt für Partizipationszertifikate Vontobel Nachtrag vom 18. Juni 2021 zum Basisprospekt für Partizipationszertifikate und Open-End Partizipationszertifikate vom 4. Juni 2021 Vontobel Financial Products GmbH Frankfurt am Main, Deutschland (der "Emittent") Vontobel Holding AG Zürich, Schweiz (der "Garant") Bank Vontobel Europe AG München, Deutschland (der "Anbieter")
3/6 Nachtrag vom 18. Juni 2021 zum Basisprospekt für Partizipationszertifikate Vontobel Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, haben nach Artikel 23 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2017/1129 vom 14. Juni 2017 in der jeweils aktuellen Fassung (die "Prospekt-Verordnung") das Recht, ihre Zusagen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Prospekt- Verordnung vor dem Auslaufen der Angebotsfrist oder – falls früher – der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde. Erklärung in Bezug auf das Widerrufsrecht Nur denjenigen Anlegern wird ein Widerrufsrecht eingeräumt, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, sofern die Wertpapiere den Anlegern bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit eingetreten ist oder festgestellt wurde, noch nicht geliefert worden waren. Anleger können ihr Widerrufsrecht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags geltend machen. Ein etwaiger Widerruf ist an den Emittenten (Vontobel Financial Products GmbH, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland; E-Mail: vfp-frankfurt@vontobel.com) zu richten. Dieser Nachtrag vom 18. Juni 2021 (der „Nachtrag“) ist wie der Basisprospekt für Partizipationszertifikate und Open-End Partizipationszertifikate vom 4. Juni 2021 (der „Basisprospekt“) auf der Internetseite des Emittenten (https://prospectus.vontobel.com) nach Eingabe der entsprechenden ISIN verfügbar. Darüber hinaus werden der Nachtrag und der Basisprospekt beim Emittenten zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.
4/6 Nachtrag vom 18. Juni 2021 zum Basisprospekt für Partizipationszertifikate Vontobel Inhaltsverzeichnis 1. Nachtragsgrund 5 2. Änderung des Basisprospekts 5 Anhang: Leitfaden zum Ravel Biotech and Agro Innovation Index 6
5/6 Nachtrag vom 18. Juni 2021 zum Basisprospekt für Partizipationszertifikate Vontobel 1. Nachtragsgrund Der Emittent gibt folgende neuen Umstände in Bezug auf die im Basisprospekt enthaltenen Angaben bekannt: Zukünftig soll ein strategischer Index mit der Bezeichnung „Ravel Biotech and Agro Innovation Index“ als neuer potentieller Basiswert unter dem Basisprospekt verfügbar sein. Dieser neue Umstand ist zum 18. Juni 2021 eingetreten. 2. Änderung des Basisprospekts Der in Abschnitt 1. genannte Nachtragsgrund führt zu der nachfolgenden Änderung des Basisprospekts: In Abschnitt 13. Anlage "Vontobel Strategie-Indizes und Dynamische Baskets" hinter Seite 175 des Basisprospekts wird der im Anhang zu diesem Nachtrag abgedruckte Leitfaden zum „Ravel Biotech and Agro Innovation Index“ neu eingefügt.
6/6 Nachtrag vom 18. Juni 2021 zum Basisprospekt für Partizipationszertifikate Vontobel Anhang: Leitfaden zum Ravel Biotech and Agro Innovation Index Hinweis: Der Leitfaden ist gesondert paginiert. Die Seitenzahlen des Leitfadens weichen daher von den fortlaufenden Seitenzahlen des Nachtrags ab. (Die restliche Seite wurde absichtlich freigelassen.)
Structured Products Ravel Biotech and Agro Innovation Index Indexleitfaden
2/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel Inhalt Leitfaden zum Ravel Biotech and Agro Innovation Index 3 1. Einleitung und Stammdaten 3 1.1. Vorbemerkungen 3 1.2. Grundprinzipien 3 2. Indexparameter 3 2.1. Indexsponsor 4 2.2. Indexstrategie 4 2.3. Indexuniversum 4 2.4. Auswahlprozess 5 2.5. Gebühren und Kosten 5 2.5.1. Indexgebühr 5 2.5.2. Performancegebühr 5 2.5.3. Anpassungsgebühren 6 2.5.4. Sonstige Kosten 6 2.5.5. Kosten der Indexbestandteile 6 3. Indexberechnung 6 3.1. Indexformel 6 3.2. Bewertungskurse 6 3.3. Währungsumrechnung 7 3.4. Indexkorrekturen 7 4. Anpassungen der Indexzusammensetzung 7 4.1. Ordentliche Anpassung 7 4.2. Ausserordentliche Anpassung 7 4.3. Verlustbegrenzung («Stop Loss») 8 4.4. Ausschüttungen und Zinsen 8 4.5. Nachbildbarkeit 8 5. Änderungen des Leitfadens 8 5.1. Wegfall des Indexsponsors 8 5.2. Wesentliche Änderungen 8 5.3. Sonstige Änderungen 8 5.4. Wirksamwerden 9 6. Sonstiges 9 6.1. Sprache 9 6.2. Veröffentlichungen 9 6.3. Verteilung 9 6.4. Nutzung von Indexdaten 9 6.5. Kontakt 9
3/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel Leitfaden zum Ravel Biotech and Agro Innovation Index 1. Einleitung und Stammdaten Zusammenstellung, die Berechnung und die In diesem Dokument («Leitfaden») wird die Veröffentlichung der Indizes in keiner Weise eine Zusammensetzung, die Berechnung und die Publikation Zusicherung oder Meinung der Indexberechnungsstelle des Ravel Biotech and Agro Innovation Index (der hinsichtlich des Kaufes oder Verkaufes eines «Index») beschrieben. Der Index bildet die Indexbestandteiles oder eines sich auf diesen Index Wertentwicklung eines fiktiven Portfolios ab, welches vom beziehenden Finanzinstruments. Indexsponsor entsprechend der von ihm bestimmten Dieser Leitfaden wird auf der Informationsseite zur Strategie zusammengestellt und laufend verwaltet wird. Verfügung gestellt. Die Strategie des Indexsponsors ist eine globale Absolute-Return-Strategie, die sich auf Aktien des 1.2. Grundprinzipien Biotech- und Agronomiesektors konzentriert. Der Die Strategie-Indizes werden, sofern und soweit möglich, Indexsponsor kann auch ETFs und Derivative Instrumente unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze auswählen. berechnet und zusammengestellt: 1.1. Vorbemerkungen — Der Index soll die vom Indexsponsor definierte, dem Dieser Index ist ein Index aus der Indexfamilie der Index zu Grunde liegende Strategie bestmöglich Vontobel Strategy Indices («Strategie-Indizes»). Bei den widerspiegeln. Strategie-Indizes handelt es sich nicht um anerkannte — Der Indexsponsor entscheidet eigenverantwortlich Finanzindizes, sondern um von der Bank Vontobel AG über die Zusammensetzung des Index und etwaige als Indexberechnungsstelle konzipierte und berechnete ordentliche Anpassungen. Indizes. — Anpassungen des Index werden unverzüglich publiziert. Bei der Zusammenstellung der Strategie-Indizes wird die — Die aktuelle Zusammensetzung eines Index wird Indexberechnungsstelle von Indexsponsoren beraten. Die mindestens täglich publiziert. Indexsponsoren agieren grundsätzlich im eigenen — Indexbestandteile sind der Strategie angemessen Ermessen und innerhalb der selbst definierten und handelbar und verfügbar. verantworteten Indexstrategie (im Folgenden — Die Wertentwicklung des Index ist durch ein reales «Indexstrategie» oder «Strategie»; siehe dazu Ziffer 2.2). Portfolio nachbildbar. — Die Strategie des Index bietet Verlässlichkeit und Die Indexberechnungsstelle wird die Berechnung und Kontinuität. Zusammenstellung der Strategie-Indizes mit — Änderungen von Regeln werden mit grösstmöglicher Sorgfalt durchführen. Die angemessenem Vorlauf (i.d.R. mindestens 5 Indexberechnungsstelle übernimmt jedoch keine Indextage) kommuniziert. Anpassungen des Verpflichtung oder Haftung in Bezug auf die Berechnung Leitfadens erfolgen niemals rückwirkend. und die Zusammenstellung der Strategie-Indizes. Die Indexberechnungsstelle haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die aus einer fehlerhaften Berechnung der Indizes, der Zusammenstellung oder der sonstigen 2. Indexparameter Kennziffern entstehen, es sei denn, diese beruhen auf «Indexberechnungsstelle» ist Bank Vontobel AG, ihrem grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, Structured Products, Gotthardstrasse 43, CH-8002 ihrer Erfüllungsgehilfen oder ihrer gesetzlichen Vertreter. Zürich Es besteht für die Indexberechnungsstelle - unbeschadet möglicher Verpflichtungen gegenüber Lizenznehmern «Indexkennnummern» sind: oder Indexsponsoren - keine Verpflichtung gegenüber — ISIN: CH1108996542 Dritten (einschliesslich Investoren in auf den Index — Valor: 110899654 bezogenen Finanzinstrumenten und/oder — WKN: A3CUED Finanzintermediären), auf etwaige Fehler in dem Index «Indexstarttag» ist der 03. Juni 2021. hinzuweisen. «Indexstartwert» beträgt 100 Punkte. Die Indizes der Indexberechnungsstelle stellen keine Empfehlung der Indexberechnungsstelle zur Kapitalanlage dar. Insbesondere beinhalten die
4/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel «Indextag» ist jeder Tag, an dem die Geschäftsbanken in Segment Innovationsziele Zürich, Schweiz für den Geschäftsverkehr geöffnet beinhaltet Humanmedizin, Landwirtschaft- und sind. Tiermedizin. Es kann Jahre dauern, ein neues Produkt zu entwickeln, aber sobald bestimmte «Informationsseite» ist https://indices.vontobel.com Meilensteine erreicht sind, stellt der Indexsponsor fest, «Indexwährung» ist EUR. dass die Einnahmen exponentiell Wachsen können, was zu einer erheblichen operativen Hebelwirkung führt. Dies 2.1. Indexsponsor sind die Kategorien von Unternehmen, die als In Bezug auf die Zusammensetzung des Index wird die Indexbestandteile ausgewählt werden. Der Indexsponsor Indexberechnungsstelle vom Indexsponsor beraten. kann auch ETFs und Derivative Instrumente auf Dieser verfolgt dabei eine bestimmte, unter diskretionärer Basis in Stresszeiten der Märkte nachfolgender Ziffer 2.2 definierten und beschriebenen auswählen, um das Long-Engagement in Aktien Vorgehensweise, nach der Entscheidungen im Hinblick abzusichern. auf die Zusammensetzung des Index getroffen werden. Indexsponsor ist Ravel Associates Ltd., 45 Pont Street, Es gelten dabei die folgenden Einschränkungen: London, CH-SW1X 0BD London. — Leerverkäufe von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, ETFs, kollektiven Der Indexsponsor trifft die Auswahl und Gewichtung der Kapitalanlagen, Anleihen, Schuldverschreibungen jeweiligen Indexbestandteile grundsätzlich selbstständig. oder anderen Schuldinstrumenten sind nicht Er entscheidet über den Zeitpunkt und Umfang von zulässig; Veränderungen der Indexzusammensetzung ohne — Kein Indexbestandteil, ausser Geldanteilen, darf zu Rücksprache oder Beratung mit der mehr als 10% im Index gewichtet sein. Indexberechnungsstelle und ist für die permanente Überwachung der Einhaltung der Indexstrategie und des 2.3. Indexuniversum Indexuniversums verantwortlich. Die Das Indexuniversum legt die Finanzinstrumente fest, die Indexberechnungsstelle ist dagegen nicht für die als Indexbestandteile aufgenommen werden können. Das Überwachung der Einhaltung der Strategie durch den Indexuniversum umfasst: Indexsponsor verantwortlich. 1. Aktien und andere Beteiligungsrechte, die Der Indexsponsor kann den Beratungsvertrag mit der an einer Börse kotiert sind, die Indexberechnungsstelle unter Einhaltung einer Frist von — sich in einem der in Anhang 1 zwei Monaten jeweils zum letzten Indextag eines bestimmten Länder befindet, und Kalenderquartals kündigen. Die Indexberechnungsstelle — über die Vollmitgliedschaft der verfährt in diesem Fall gemäss Ziffer 5.1. Federation of European Securities 2.2. Indexstrategie Exchanges (FESE) oder der World Federation of Exchanges (WFE) Der Index reflektiert die Wertentwicklung einer virtuellen verfügt; Anlage, die auf der Grundlage einer Strategie verwaltet wird. Diese Strategie wird vom Indexsponsor bestimmt 2. Anteile an börsengehandelten kollektiven und liegt in der alleinigen Verantwortung des Kapitalanlagen/ Investmentvermögen Indexsponsors. Weder berät die Indexberechnungsstelle (ETF), die folgende Voraussetzungen noch unterstützt sie den Indexsponsor im erfüllen: Zusammenhang mit der Erstellung oder der Umsetzung — Kotiert an einer Börse, die der Strategie. Die Indexberechnungsstelle ist nicht — sich in einem der in Anhang 1 verpflichtet, die Durchführung und Einhaltung der bestimmten Länder befindet, Strategie durch den Indexsponsor zu überwachen; sie und folgt den Entscheidungen des Indexsponsors in Bezug — über die Vollmitgliedschaft auf Auswahl und Gewichtung der jeweiligen der Federation of European Indexbestandteile grundsätzlich ohne eigene Prüfung. Securities Exchanges (FESE) Die Strategie des Indexsponsors besteht darin, etwa 25 - oder der World Federation of 30 Aktien aus dem globalen Biotech- und Agronomie- Exchanges (WFE) verfügt, und Sektor mit gleicher Gewichtung auszuwählen. Die — Mindestgrösse des tatsächliche Anzahl der Indexbestandteile kann jedoch Investmentvermögens von CHF 50 variieren, um die aktuelle wirtschaftliche Marktsituation zu Mio. oder gleichwertig; reflektieren. Innerhalb des Biotech-Sektor, welche die 3. Derivative Instrumente: Landwirtschaft einschliesst, werden hauptsächlich Unternehmen erfasst, die in zwei Segmenten innovativ — Optionen, die alle nachfolgenden sind. Das erste Segment sind die Innovationstypen, Kriterien erfüllen: darunter fallen Geräte, — an einer in Anhang 1 Impfstoffe, Therapien und Medikamente. Das zweite bestimmten Börse kotiert,
5/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel — Long Optionen dürfen den — Zulässige Währungen: EUR, CHF, Index nicht hebeln, GBP, SEK, USD, AUD, JPY — Short Calls müssen durch den — die kumulative Gewichtung aller jeweiligen Basiswert im Index Geldanteile darf 50% des Index gedeckt sein, nicht übersteigen. — Short Puts müssen durch Geldanteile in der jeweiligen Indexbestandteile dürfen keine Retrozessionen und Währung gedeckt sein, und andere Vermögensvorteile beinhalten oder gewähren. Der — zulässige Anlageklassen für Indexsponsor stellt sicher, dass allfällige Retrozessionen den Basiswert: ETFs, Indizes, und andere Vermögensvorteile dem Index (z.B. durch Anleihen, Währungen, Erhöhung des Geldanteiles) gutgeschrieben werden. Zinssätze, Aktien und andere Alle Indexbestandteile müssen eine nach alleinigem Beteiligungsrechte; Ermessen der Indexberechnungsstelle ausreichende — Futures, die alle nachfolgenden Marktliquidität aufweisen. Kriterien erfüllen: — an einer in Anhang 1 2.4. Auswahlprozess bestimmten Börse kotiert, Der Indexsponsor nutzt einen Auswahlprozess, der — nur zulässig, um andere speziell für die Biotech- und Agronomie-Industrie Positionen im Index entwickelt wurde. Der Indexsponsor verfolgt aktiv eine abzusichern, große Anzahl von Unternehmen, etwa 150 zum Zeitpunkt — der Index darf dadurch nicht der Indexeinführung. Ein Teil des Auswahlprozesses gehebelt werden, und besteht darin, klinische Studien zu bewerten und die — zulässige Anlageklassen für Erfolgsbilanz der einzelnen Unternehmen zu beobachten. Basiswert: Aktienindizes, Darüber hinaus bewertet der Indexsponsor den aktuellen Anleihen, Währungen, und zukünftigen Markt für Innovationen, basierend auf der Zinssätze; Krankheitsinzidenz und -prävalenz, dem Vergleich von — Forwards und Swaps, die folgende neuen mit bestehenden Technologien und Produkten und Voraussetzungen erfüllen: potenziellen zukünftigen Wettbewerbern in früheren — nur zulässig, um andere Phasen der Forschung und Entwicklung (F&E). Der Positionen im Index Indexsponsor besucht und verfolgt ferner Präsentationen abzusichern, auf wissenschaftlichen Konferenzen, um Informationen zu — der Index darf dadurch nicht sammeln, und bewertet die Expertise des Managements gehebelt werden, und und der F&E-Teams. — zulässige Anlageklassen für Basiswert: Währungen; 2.5. Gebühren und Kosten — Maximale Restlaufzeit für derivative 2.5.1. Indexgebühr Instrumente (zum Zeitpunkt der Die Indexgebühr beträgt 1.60% per annum am Aufnahme in den Index): Indexstarttag. Die Indexgebühr kann im Falle des — Grundsatz: 5 Jahre Einvernehmens von Indexsponsor und — Ausnahme: Derivative Indexberechnungsstelle jeweils mit (zukünftiger) Wirkung Instrumente bezogen auf zum letzten Indextag eines Kalenderquartals innerhalb Zinssätze: einer Spanne von mindestens 1.55% bis höchstens 1.60% — 5 Jahre im Falle von per annum geändert werden. Eine solche Änderung wird Instrumenten von der Indexberechnungsstelle veröffentlicht. einschliesslich Die Indexgebühr wird an jedem Indextag auf Grundlage Optionalität, des jeweiligen aktuellen Wertes des Index berechnet und — 10 Jahre im Falle von an jedem Indextag zeitanteilig vom jeweiligen Geldanteil Credit Default Swaps, abgezogen. — 20 Jahre im Falle von 2.5.2. Performancegebühr Interest Rate Swaps in Zusätzlich zu der Indexgebühr wird dem Index eine CHF oder JPY, Gebühr belastet, deren Höhe von der Wertentwicklung — 30 Jahre im Falle von des Index abhängig ist («Performancegebühr»), Interest Rate Swaps in verglichen mit dem höchsten Wert, den der Basiswert im EUR, USD oder GBP, laufenden Kalendarjahr erreicht hat («High Water Mark»). — 10 Jahre im Falle von Die Indexberechungsstelle berechnet die Interest Rate Swaps in Performancegebühr auf der Grundlage der positiven anderen Währungen; Tagesperformance des Index an jedem Indextag. Sie wird 4. Geldanteile (einschliesslich Callgeld): an jedem Indextag vom jeweils aktuellen Wert des Index abgezogen.
6/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel Die Performancegebühr wird von der 2.5.5. Kosten der Indexbestandteile Indexberechnungsstelle an jedem Indextag t wie folgt Auch die Indexbestandteile selbst können Gebühren und festgelegt: Kosten unterliegen und so indirekt einen mindernden [ ] Einfluss auf den Wert des Index haben. Solche Gebühren, IDXt z.B. Verwaltungsgebühren und Vertriebsgebühren bei PFt = PF × IDXt × max 0; −1 HWMt − 1 kollektiven Kapitalanlagen / Investmentanteilen und strukturierten Produkten werden vom jeweiligen wobei: Verwalter/ Emittenten in der jeweiligen Dokumentation PFt Performancegebühr am Indextag t; des Indexbestandteils skizziert. PF Performancegebühr =10.00%; IDXt Indexstand am Indextag t vor Abzug der Performancegebühr; IDXt-1 Indexstand am unmittelbar vorausgehenden 3. Indexberechnung Indextag t; Der Index wird erstmalig am Indexstarttag berechnet. Am HWMt Höchststand (High Water Mark, HWM): Indexstarttag entspricht der anfängliche Indexstand dem Indexstartwert. Der jeweils aktuelle Indexstand wird von — HWM am Indexstarttag ist 100.00% des der Indexberechnungsstelle einmal täglich nach Indexstartwerts; Geschäftsschluss der Banken in Zürich (Schweiz) — An jedem folgenden Indextag t entspricht ermittelt, auf zwei Dezimalstellen gerundet und in der HWMt entweder dem HWM am Regel bis 10:00 Uhr (Ortszeit Zürich) am nächsten unmittelbar vorausgehenden Indextag Indextag gemäss Ziffer 6.1 veröffentlicht («Schlusskurs»). (t-1) oder dem Indexstand am Indextag t Ein Indexpunkt entspricht einer Einheit der Indexwährung. (IDXt), je nachdem welcher Wert der grössere von beiden ist; 3.1. Indexformel — Am ersten Indextag eines jeden Der Indexstand an einem Indextag entspricht der Summe Kalenderjahres wird HWMt auf den der Bewertungskurse für die Indexbestandteile Indexstand des unmittelbar (einschliesslich positiver und negativer Geldanteile, sofern vorausgehenden Indextages t-1 (IDXt-1) vorhanden), jeweils multipliziert mit der entsprechenden gesetzt Anzahl dieses Bestandteils im Index. Aufgelaufene Index- und Anpassungsgebühren sowie sonstige Kosten werden 2.5.3. Anpassungsgebühren von dieser Summe abgezogen. Im Falle Ordentlicher Anpassungen des Index gemäss Die Berechnung des Index an einem Indextag T erfolgt nachfolgender Ziffer 4.1 fallen zusätzliche Gebühren an nach der folgenden Formel: («Anpassungsgebühren»). Die jeweils anwendbaren n Anpassungsgebühren sind im Anhang 1 näher beschrieben und können von Zeit zu Zeit von der IDXt = ∑ ni, T × Bi, T − G Indexberechnungsstelle angepasst werden, um im Index i=1 diejenige Gebührenbelastung widerzuspiegeln, der eine wobei: reale Anlage entsprechend der Indexstrategie T: aktueller Indextag widerfahren würde, nachzubilden. IDXT: Indexstand nach Geschäftsschluss am Indextag T Änderungen der anwendbaren Anpassungsgebühren Bi,T: Bewertungskurs des Indexbestandteils i am werden mindestens einen Monat vor dem Indextag T Wirksamwerden der geänderten Anpassungsgebühren ni,T: Anzahl des Indexbestandteils i im Index am auf der Informationsseite veröffentlicht. Indextag T 2.5.4. Sonstige Kosten G: Gebühren und Kosten seit dem unmittelbar Sofern und soweit bei einer realen Anlage entsprechend vorausgehenden Indextag der Indexstrategie Steuern, Gebühren oder sonstige 3.2. Bewertungskurse Belastungen anfallen würden, die nicht durch die vorstehend beschriebenen Anpassungsgebühren Die Indexberechnung erfolgt an jedem Indextag aus den abgedeckt sind, («Sonstige Kosten») berücksichtigt die Bewertungskursen für die Indexbestandteile. Die Indexberechnungsstelle derartige Kosten bei der Indexberechnungsstelle stellt die Bewertungskurse Indexberechnung. Entsprechend werden Sonstige Kosten jeweils nach Geschäftsschluss an einem Indextag fest. In der Strategie, insbesondere Kosten für Abhängigkeit von der Art des Indexbestandteils legt die Sicherheitsleistungen, die bei realen Indexberechnungsstelle ihrer Feststellung zu Grunde: Leerverkaufspositionen in derivativen Finanzinstrumenten Art Bewertungskursquelle (z.B. Termingeschäfte) entstehen würden, vom Geldanteil Aktien und andere Schlusskurs am Hauptmarkt, wie von der abgezogen. Beteiligungsrechte Indexberechnungsstelle bestimmt.
7/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel Börsengehandelte Anteile Schlusskurs am Hauptmarkt, wie von der Beträge in die Indexwährung durch die an kollektiven Indexberechnungsstelle bestimmt. Indexberechnungsstelle nach deren billigem Ermessen. Kapitalanlagen/ Investmentanteile 3.4. Indexkorrekturen Anteile an kollektiven Im Falle täglicher Ausgabe und Bei Berechnungsfehlern, die von der Kapitalanlagen bzw. Rücknahme: Indexberechnungsstelle nach billigem Ermessen als Investmentanteile — Nettoinventarwert, wie vom jeweiligen Verwalter für den dem wesentlich eingestuft werden, werden Indexstände auch aktuellen Indextag unmittelbar rückwirkend korrigiert, sofern dies technisch möglich und vorausgehenden Indextag ökonomisch sinnvoll ist. Andernfalls erfolgt keine bestimmt. Korrektur. Korrekturen werden auf der Informationsseite Andernfalls: veröffentlicht. — Zuletzt veröffentlichter Nettoinventarwert — Im Falle einer vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkten Handelbarkeit oder etwaiger 4. Anpassungen der Indexzusammensetzung Rücknahmebeschränkungen (z.B. sogenanntes gate restrict) ein Wert, 4.1. Ordentliche Anpassung der nach dem Ermessen der Indexberechnungsstelle bestimmt Der Indexsponsor bestimmt im Rahmen der von ihm wird und bis auf Null (0) sinken bestimmten Strategie die Auswahl und Gewichtung der kann. jeweiligen Indexbestandteile grundsätzlich selbstständig Derivative Instrumente und — Bewertung anhand der Kurse der und entscheidet auch über den Zeitpunkt und Umfang Strukturierte Produkte Basiswerte unter Anwendung von Veränderungen im Index ohne Rücksprache oder eigener, angemessener und in der Beratung mit der Indexberechnungsstelle (jeweils eine Praxis anerkannter «Ordentliche Anpassung»). Die Indexberechnungsstelle Bewertungsmodelle; falls nicht kann jedoch ohne Begründung die Aufnahme einzelner verfügbar: — Preis entsprechend der Angaben Instrumente in den Index ablehnen, sowie jederzeit die eines anerkannten Entfernung aus dem Index oder die Reduktion der Finanzinformationsdienstes Gewichtung einzelner Indexbestandteile verlangen. Anleihen, — Preis entsprechend der Angaben Schuldverschreibungen und eines anerkannten Eine Ordentliche Anpassung kann an jedem Indextag andere Schuldinstrumente Finanzinformationsdienstes; falls erfolgen. Anpassungsempfehlungen sind durch den nicht verfügbar: Indexsponsor bis spätestens 15:00 Uhr (Ortszeit Zürich) — Preisanfragen bei verschiedenen, am jeweiligen Indextag der Indexberechnungsstelle unabhängigen Banken/Händlern; mitzuteilen, um eine taggleiche Umsetzung falls nicht verfügbar: — Bewertung anhand eines aktuellen sicherzustellen. Später eingegangene Aufträge kann die Kurses von bezüglich Laufzeit und Indexberechnungsstelle zurück weisen. Bonität vergleichbaren, an einer Börse gehandelten Papieren; falls Der Indexsponsor darf in Bezug auf China Stock Connect nicht verfügbar: Securities («China Northbound») maximal eine — Bewertung anhand der aktuellen ordentliche Anpassung pro Indextag und pro ISIN Marktrendite für vergleichbare Papiere empfehlen. Edelmetalle Preis entsprechend der Angaben eines Über die neue Indexzusammensetzung und den Indextag, anerkannten Finanzinformationsdienstes ab dem diese wirksam wird, entscheidet im Einzelfall die Geldanteile Nominalwert. Gebühren und Kosten sind Indexberechnungsstelle. auf jeden Indextag hin abzugrenzen bzw. abzuziehen. Bei Ordentlichen Anpassungen fallen Anpassungsgebühren gemäss Ziffer 2.5.4 oben an. Die Indexberechnungsstelle ist nach billigem Ermessen berechtigt, bei der Feststellung von Bewertungskursen 4.2. Ausserordentliche Anpassung von den vorgenannten Bewertungskursquellen Die Indexberechnungsstelle passt bei ausserordentlichen abzuweichen oder die Bewertungskursquelle ohne Ereignissen bezogen auf ein Indexbestandteil die Vorankündigung zu ändern. Änderungen der Indexzusammensetzung an und trifft gegebenenfalls Bewertungskursquellen werden auf der Informationsseite weitere Massnahmen nach billigem Ermessen, die veröffentlicht. geeignet sind, die Fortführung des Index zu ermöglichen («Ausserordentliche Anpassung»). 3.3. Währungsumrechnung Wird der Bewertungskurs eines Indexbestandteils in einer Es ist das Bestreben, auch bei Auftreten anderen Währung als der Indexwährung bestimmt (oder ausserordentlicher Ereignisse eine kontinuierliche lautet ein Geldanteil auf eine andere Währung als die Berechnung und Nachbildbarkeit des Index zu Indexwährung), erfolgt die Umrechnung derartiger gewährleisten. Als Massnahme können beispielsweise Bestandteile aus dem Index entfernt werden.
8/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel Über die neue Indexzusammensetzung und den Indextag, Indexberechnungsstelle auf Basis aktueller ab dem diese wirksam wird, entscheidet im Einzelfall die Marktkonditionen für die jeweilige Währung von Zeit zu Indexberechnungsstelle. Zeit bestimmt und auf der Informationsseite veröffentlicht. Je nach aktuellem Marktzinsumfeld können Negativzinsen Ausserordentliche Ereignisse sind belastet bzw. im Falle eines Negativsaldo Sollzinsen — Insolvenzen und sonstige Kreditereignisse; belastet werden. — Fusionen, Übernahmen, Abspaltungen, Kapitalmassnahmen (z.B. Gattungsumwandlungen, Im Falle negativer Zinsen kann die Umtausch), Einstellung der Börsenzulassung, und Indexberechnungsstelle in ihrem freiem Ermessen ähnliche Ereignisse; Freibeträge für Geldanteile im jeweiligen Strategie-Index — eine nach Ansicht der Indexberechnungsstelle nicht berücksichtigen, die die Indexberechnungsstelle zur ausreichende Marktliquidität; Sicherstellung der effektiven Simulation, insbesondere — ein von der Indexberechnungsstelle bemerkter von Wert- und Mengenveränderungen, für erforderlich Verstoss gegen die Indexstrategie oder das hält; d.h. erst dann, wenn der im Strategie-Index Indexuniversum; enthaltene Geldanteil einen möglichen Freibetrag — sowie sämtliche Ereignisse, die in ihren übersteigt, wird der Geldanteil, der diesen Freibetrag steuerrechtlichen, regulatorischen, gesetzlichen, übersteigt, negativ verzinst. ökonomischen oder sonstigen Auswirkungen mit 4.5. Nachbildbarkeit einem der vorgenannten Ereignisse vergleichbar sind. Um die Nachbildbarkeit des Index sicherzustellen (siehe dazu oben Ziffer 1.2 Grundprinzipien), ist die 4.3. Verlustbegrenzung («Stop Loss») Indexberechnungsstelle jederzeit und ohne Rücksprache Wenn an einem Indextag der Wert des Index bei 50% des mit dem Indexsponsor berechtigt, die Gewichtung des Indexstartwerts oder darunter liegt («Stop-Loss Geldanteiles innerhalb des Index zu erhöhen oder zu Ereignis»), kann die Indexberechnungsstelle den reduzieren (mit der Folge, dass sich die Gewichtungen Beratungsvertrag mit dem Indexsponsor hinsichtlich der übrigen Indexbestandteile entsprechend reduzieren dieses Index fristlos und ausserordenltich kündigen. bzw. erhöhen). Die Indexberechnungsstelle kann in diesem Fall den Angaben über die Indexzusammensetzung werden auf Index ohne Einbezug des Indexsponsors unmittelbar der Informationsseite veröffentlicht. nach Eintritt eines Stop-Loss Ereignisses anpassen, indem sie sämtliche Bestandteile auflöst und in Geldanteile in der Indexwährung umschichtet. 5. Änderungen des Leitfadens Die Indexberechnungstelle ist im Falle des Eintritts eines Stop-Loss-Ereignisses nicht verpflichtet, wie vorstehend 5.1. Wegfall des Indexsponsors beschrieben zu handeln, sondern entscheidet hierbei Kündigt der Indexsponsor den Beratungsvertrag mit der nach eigenem Ermessen und gegebenenfalls nach Indexberechnungsstelle oder kommt der Indexsponsor Anhörung des Indexsponsors. aus einem anderen Grund seiner Beratungstätigkeit nicht mehr nach, kann die Indexberechnungstelle nach billigem 4.4. Ausschüttungen und Zinsen Ermessen einen anderen Indexsponsor bestimmen oder Der Index wird als Performanceindex berechnet. die Indexberechnung einstellen. Die Dividendenzahlungen, andere Ausschüttungen und Indexberechnungsstelle informiert sobald als möglich auf sonstige Erträge werden abzüglich länderspezifischer der Informationsseite über ihre Entscheidung im Falle des Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben («Net- Wegfalls des Indexsponsors. Return») berücksichtigt. Die jeweils aktuell gültigen länderspezifischen Steuersätze sind auf der 5.2. Wesentliche Änderungen Informationsseite veröffentlicht. Die Indexberechnungsstelle ist berechtigt, das Indexuniversum und die Indexstrategie auf Vorschlag des Im Falle einer Barausschüttung auf Indexbestandteile wird Indexsponsors und unter Beachtung der Grundprinzipien die Indexberechnungsstelle am jeweiligen Zahltag den zu ändern, sofern alle Anleger in auf den Index Geldanteil im Index erhöhen, um die Ausschüttung zu bezogenen Finanzinstrumenten dieser Änderung reflektieren. Im Übrigen entscheidet die zustimmen («Wesentliche Änderung»). Dies gilt auch für Indexberechnungsstelle nach billigem Ermessen über die Einführung neuer Gebühren (z.B. TCM- eine entsprechende Indexanpassung, um sicher zu Besicherungskosten und/oder Performancegebühr) und stellen, dass der Index diejenige Wertentwicklung die Erhöhung von sämtlichen Gebühren gemäss Ziffer nachbildet, die aus einem realen Portfolio resultieren 2.5.1. und 2.5.2. würde. 5.3. Sonstige Änderungen Zur Sicherstellung der effektiven Simulation einer solchen Die in diesem Leitfaden beschriebene Methode zur Wertentwicklung können Geldanteile im Index «verzinst» Berechnung des Index ist bindend. Da ein werden. Der jeweils anwendbare Zinssatz wird durch die
9/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel Änderungsbedarf grundsätzlich nicht auszuschliessen ist, 6.5. Kontakt z.B. wegen Fehlern in den Regeln, Änderungen im Bank Vontobel AG Marktumfeld oder wegen aufsichtsrechtlicher, Structured Products steuerrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Gotthardstrasse 43 Entwicklungen und Veränderungen, kann die 8022 Zürich Indexberechnungsstelle Veränderungen an diesem Schweiz Leitfaden und damit dem Index und seiner Telefon: +41 (0)58 283 78 88 Berechnungsmethode vornehmen («Sonstige Email: indexing@vontobel.com Änderungen»). 5.4. Wirksamwerden Die Indexberechnungsstelle informiert über Änderungen des Leitfadens stets mit angemessenem Vorlauf durch Veröffentlichung des modifizierten Leitfadens auf der Informationsseite, datiert auf den Indextag seines Inkrafttretens. Wesentliche Änderungen sind mindestens drei Kalendermonate vor dem Wirksamwerden auf der Informationsseite zu veröffentlichen. Bei Sonstigen Änderungen erfolgt die Veröffentlichung des modifizierten Leitfadens auf der Informationsseite grundsätzlich mindestens fünf Indextage vor dem Wirksamwerden. Im Falle der Berichtigung von Fehlern im Leitfaden, ist eine umgehende Berichtigung mit gleichzeitiger Veröffentlichung zulässig. Anpassungen des Leitfadens erfolgen niemals rückwirkend. 6. Sonstiges 6.1. Sprache Die Originalfassung des Indexleitfadens ist in englischer Sprache; anderssprachige Versionen stellen unverbindliche Übersetzungen dar. 6.2. Veröffentlichungen Alle den Index betreffenden Veröffentlichungen erfolgen durch Publikation auf der Informationsseite. Eine solche Veröffentlichung gilt mit dem Tage der Publikation als erfolgt. 6.3. Verteilung Der Indexstand wird täglich veröffentlicht und verteilt über die Informationsseite. Sollte es zu Störungen der Datenversorgung bei der Indexberechnungsstelle oder den oben genannten Datenlieferanten kommen, kann der Index nicht verteilt werden. 6.4. Nutzung von Indexdaten Der Index bzw. die Indexfamilie sind geistiges Eigentum der Indexberechnungstelle, welche sich sämtliche Rechte vorbehält. Die Indexberechnungstelle ermöglicht ihren Kunden, z.B. Banken, Investmenthäuser und Wertpapieremittenten, die Nutzung der Indexdaten (Indexzusammensetzung und Indexgewichtung) zur Emission von derivativen Finanzinstrumenten.
10/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel Anhang 1 Im Falle Ordentlicher Anpassungen gemäss Ziffer 4.1 des Leitfadens belastet die Indexberechnungsstelle dem Index die folgenden Gebühren: Aktien und andere Beteiligungsrechte, ETFs via e-Service ohne e-Service Land Gebühr in Basispunkten bps Gebühr in Basispunkten bps (Mindestgebühr je Anpassung in Währung) (Mindestgebühr je Anpassung in Währung) Australien 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Belgien 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Brasilien 15 bps (min. CHF 50.00) 25 bps (min. CHF 100.00) Bulgarien 60 bps (min. CHF 50.00) 70 bps (min. CHF 100.00) China 15 bps (min. CHF 50.00) 30 bps (min. CHF 100.00) Dänemark 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Deutschland 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Estland 60 bps (min. CHF 50.00) 70 bps (min. CHF 100.00) Finnland 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Frankreich 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Griechenland 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Hongkong 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Indonesien 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Irland 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Israel 25 bps (min. CHF 50.00) 35 bps (min. CHF 100.00) Italien 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Japan 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Kanada 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Kroatien 60 bps (min. CHF 50.00) 70 bps (min. CHF 100.00) Luxemburg 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Malaysia 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Mexiko 15 bps (min. CHF 50.00) 25 bps (min. CHF 100.00) Neuseeland 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Niederlande 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Norwegen 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Österreich 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Philippinen 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Polen 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Portugal 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Republik Korea 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Russischen Föderation 30 bps (min. CHF 50.00) 40 bps (min. CHF 100.00) Schweden 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Schweiz 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Singapur 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Spanien 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Südafrika 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Thailand 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Tschechische Republik 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Türkei 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Ungarn 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Vereinigte Staaten 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Vereinigtes Königreich 5 bps (min. CHF 50.00) 15 bps (min. CHF 100.00) Derivative Instrumente, Futures und Optionen via e-Service ohne e-Service Börsengebühr Gebühr in Währung oder % der Gebühr in Währung oder % der Börse (pro Kontrakt, Prämie je Kontrakt (Mindestgebühr je Prämie je Kontrakt (Mindestgebühr je in CHF) Anpassung) Anpassung) Eurex Germany CONF-Futures (CONF) CHF 25.00 (min. CHF 50.00) CHF 25.00 (min. CHF 100.00) 0.40
11/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel Euro-Bobl-Futures (FGBM) CHF 22.50 (min. CHF 50.00) CHF 22.50 (min. CHF 60.00) 0.20 Euro-Bund-Futures (FGBL) CHF 22.50 (min. CHF 50.00) CHF 22.50 (min. CHF 60.00) 0.20 Euro-Buxl®-Futures (FGBX) CHF 22.50 (min. CHF 50.00) CHF 22.50 (min. CHF 60.00) 0.20 Euro-Schatz-Futures (FGBS) CHF 22.50 (min. CHF 50.00) CHF 22.50 (min. CHF 60.00) 0.20 Options on Euro-Bobl/Bund/Schatz-Futures 1.2-1.5% (min. CHF 50.00) 1.2-1.5% (min. CHF 60.00) 0.20 Three-Months-EURIBOR-Futures (FEU3) CHF 22.50 (min. CHF 50.00) CHF 22.50 (min. CHF 60.00) 0.25 Options on Three-Months-EURIBOR-Futures 1.2-1.5% (min. CHF 50.00) 1.2-1.5% (min.CHF 60.00) 0.25 SMI®-Futures (FSMI) and Options CHF 20.00 (min. CHF 50.00) CHF 30.00 (min. CHF 100.00) 0.40 Equity Options Switzerland 1.2-1.5% (min. CHF 50.00) 1.2-1.5% (min. CHF 100.00) 0.30 DAX®-Futures (FDAX) CHF 15.00 (min. CHF 50.00) CHF 25.00 (min. CHF 60.00) 0.50 DAX-Options 1.2-1.5% (min. CHF 50.00) 1.2-1.5% (min. CHF 60.00) 0.75 Equity Options Germany / Netherlands 1.2-1.5% (min. CHF 50.00) 1.2-1.5% (min. CHF 60.00) 0.20 Equity Options Italy / France / Finland 1.2-1.5% (min. CHF 50.00) 1.2-1.5% (min. CHF 60.00) 0.20 Equity Options USA 1.2-1.5% (min. CHF 50.00) 1.2-1.5% (min. CHF 60.00) 0.20 EURO STOXX 50® Index Futures (FESX) CHF 17.00 (min. CHF 50.00) CHF 27.00 (min. CHF 60.00) 0.30 EURO STOXX® Sector Index Futures CHF 17.00 (min. CHF 50.00) CHF 27.00 (min. CHF 60.00) 0.30 STOXX® Europe 50 Index Futures (FSTX) CHF 17.00 (min. CHF 50.00) CHF 27.00 (min. CHF 60.00) 0.30 STOXX® Index Options 1.2-1.5% (min. CHF 50.00) 1.2-1.5% (min. CHF 60.00) 0.30 OMXH25-Futures (FFOX) CHF 10.00 (min. CHF 50.00) CHF 15.00 (min. CHF 60.00) 0.90 OMXH25 Options 1.2-1.5% (min. CHF 50.00) 1.2-1.5% (min. CHF 60.00) 0.90 CME Group CBOT Futures USD 20.00 (min. USD 50.00) USD 30.00 (min. USD 100.00 - CBOT Options USD 3.25 (min. USD 50.00) USD 5.00 (min. USD 100.00) - COMEX Futures and Options USD 20.00 (min USD 50) USD 30.00 (min USD 90.00) - NYMEX Oil Futures USD 20.00 (min USD 50) USD 30.00 (min USD 90.00) - NYMEX Metals Futures & NYMEX Options USD 20.00 (min USD 50) USD 30.00 (min USD 90.00) - CME USD-denominated Futures other USD 20.00 (min USD 50) USD 30.00 (min USD 90.00) - Euro/Japanese Yen Futures JPY 3’500.00 (min. JPY 12’500) JPY 3’500.00 (min. JPY 12’500) - CBOE CBOE Options USD 3.25 (min. USD 50.00) USD 5.00 (min. USD 100.00) - Hong Kong Futures Exchange (HKFE) Hang Seng Index Futures HKD 750.00 (min. HKD 2500) HKD 750.00 (min. HKD 2500) - Equity Options HKD 50.00 (min. HKD 500) HKD 50.00 (min. HKD 500) - Borsa Italiana (IDEM) FTSE MIB Futures EUR 25.00 (min. EUR 50.00) EUR 25.00 (min. EUR 60.00) - Options EUR 16.00 (min. EUR 50.00) EUR 16.00 (min. EUR 70.00) - Euronext AEX Index Futures EUR 22.00 (min. EUR 50.00) EUR 22.00 (min. EUR 68.00) - AEX Index Options EUR 16.00 (min. EUR 50.00) EUR 16.00 (min. EUR 70.00) - CAC40 Index Futures EUR 20.00 (min. EUR 50.00) EUR 20.00 (min. EUR 50.00) - BEL 20 Index Options EUR 25.00 (min. EUR 50.00) EUR 25.00 (min. EUR 70.00) - Euronext Derivatives Paris Options 3.00% (min. EUR 50.00) 3.00% (min. EUR 70.00) - MEFF IBEX 35 Index Futures EUR 25.00 (min. EUR 50.00) EUR 25.00 (min. EUR 60.00) - Equity Options EUR 16.00 (min. EUR 50.00) EUR 16.00 (min. EUR 70.00) - CEESEG CEE-Stock Exchange Group Index Options 3.00% (min. EUR 50.00) 3.00% (min. EUR 70.00) - Equity Options 6.50% (min. EUR 50.00) 6.50% (min. EUR 70.00) - ICE Futures Europe Three Month Euro Swiss Franc (Euroswiss) CHF 25.00 (min. CHF 50.00) CHF 25.00 (min. CHF 100.00) - Futures MSCI Index Futures EUR 15.00 (min. EUR 50.00) EUR 20.00 (min. EUR 50.00) - Options on EURIBOR Futures EUR 16.00 (min. EUR 50.00) EUR 16.00 (min. EUR 70.00) - ICE Futures U.S. Agriculture Futures USD 30.00 (min. USD 50.00) USD 30.00 (min. USD 90.00) - Agriculture Options USD 30.00 (min. USD 50.00) USD 30.00 (min. USD 100.00) - NYSE Exchanges NYSE American Options USD 7.25-8.25 (min. USD 50.00) USD 7.25-8.25 (min. USD 100.00) - Singapore Exchange (SGX) SGX Nikkei 225 Index Futures JPY 3'000.00 (min. JPY 12’000) JPY 3'000.00 (min. JPY 12’000) - SGX MSCI Taiwan Index Futures USD 35.00 (min. USD 50.00) USD 35.00 (min. USD 100.00) - Tokyo Stock Exchange
12/12 Indexleitfaden / 03. Juni 2021 Vontobel Japanese Government Bond (JGB) Futures JPY 10'000.00 (min. JPY 15’000) JPY 10'000.00 (min. JPY 15’000) - Nasdaq OMX Helsinki OMX Stockholm 30 Index Futures and Options SEK 95.00 (min. SEK 250.00) SEK 120.00 (min. SEK 500.00) - Montréal Exchange (TMX) S&P/TSX 60 Index Futures and Options CAD 8.50 (min. CAD 50.00) CAD 8.50 (min. CAD 150.00) - Australian Stock Exchange (ASX) ASX SPI 200 Index Futures and ASX Options AUD 16.00 (min. AUD 50.00) AUD 16.00 (min. AUD 70.00) - FX Spot, Forwards und Swaps Grösse Gebühr, in Basispunkten (bps) < 500k CHF Gegenwert 25 >= 500k CHF Gegenwert 5 Wichtige Hinweise: — Im Falle von Anpassungsempfehlungen mit Zusätzen (z.B. interessewahrend), erhöhen sich die oben genannten Gebühren um CHF 80.00. — Sofern (Mindest-)Gebühren als absolute Beträge angegeben sind, rechnet die Indexberechnungsstelle diese Beträge in einen relativen Wert um und wendet sie auf Indexanpassungen in angemessener Weise an, um den Kosteneffekt wider zu spiegeln, den ein reales Portfolio tragen würde aufgrund einer entsprechenden Anpassung. — Bei kotierten derivativen Instrumenten sind je Börse lediglich die wichtigsten Instrumente aufgeführt und die Gebühren für entsprechende Indexanpassungen indikativ angegeben. Die Indexberechnungsstelle bestimmt die anwendbaren Gebühren in diesen Fällen und für nicht aufgeführte Instrumente jeweils nach ihrem Ermessen, um den Kosteneffekt wider zu spiegeln, den ein reales Portfolio tragen würde aufgrund einer entsprechenden Anpassung. Entsprechend bestimmt die Indexberechnungsstelle die anwendbaren Gebühren bei Forwards und Swaps innerhalb der angegebenen Bandbreite. — Die Indexberechnungsstelle wird die oben genannten Gebühren in angemessener Weise erhöhen, um den Kosteneffekt wiederzuspiegeln, den ein reales Portfolio aufgrund einer solchen Anpassung zu tragen hätte. Dazu gehören Aufwendungen, die Maklern typischerweise entstehen, oder Aufwendungen, die anderen Dritten typischerweise entstehen (z.B. Börsengebühren, Maklergebühren).
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