Neubau Tegetthoffbrücke - Graz EU weiter, anonymer, einstufiger Realisierungswettbewerb mit - GAT.st
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Neubau Tegetthoffbrücke Graz EU‐weiter, anonymer, einstufiger Realisierungswettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren nach BVergG 2018 Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS A ALLGEMEINER TEIL ................................................................................................................ 4 A.1 AUFTRAGGEBER UND WETTBEWERBSBÜRO............................................................ 4 A.2 ART DES VERFAHRENS .............................................................................................. 4 A.3 VERFAHRENSREGELN ................................................................................................ 4 A.4 TEILNAHMEBERECHTIGUNG ..................................................................................... 5 A.4.1 Eignung und Nachweise ........................................................................................... 5 A.4.1.1 Befugnis (§252 BVergG 2018) ....................................................................................... 7 A 4.1.2 Berufliche Zuverlässigkeit (§ 253 Abs. 1 BVergG 2018): ...............................................8 A.4.1.3.1 Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 255 BVergG 2018) .................8 A.4.1.3.2 Technische Leistungsfähigkeit (§ 255 BVergG 2018) ................................................9 A.4.2 TeilnehmerInnengemeinschaften .......................................................................... 10 A.4.3 Subunternehmer .................................................................................................... 10 A.4.4 Mehrfachteilnahme, Varianten .............................................................................. 11 A.4.5 MitarbeiterInnen .................................................................................................... 11 A.4.6 Ausschließungsgründe für WettbewerbsteilnehmerInnen .................................... 11 A.5 TERMINE, FORMALE BEDINGUNGEN ..................................................................... 12 A.5.1 Konstituierende Sitzung des Preisgerichts ............................................................. 12 A.5.2 Registrierung und Auslobungsunterlagen .............................................................. 12 A.5.3 Fragebeantwortung, Informationsgespräch und Örtliche Begehung .................... 13 A.5.4 Abgabe der Wettbewerbsarbeiten ......................................................................... 13 A.5.5 Kennzeichnung der Unterlagen ............................................................................. 13 A.6 VORPRÜFUNG ......................................................................................................... 14 A.7 ZUSAMMENSETZUNG DES PREISGERICHTS ............................................................ 15 A.7.1 Zusammensetzung des Preisgerichtes ................................................................... 15 A.7.2 Arbeitsweise des Preisgerichtes ............................................................................. 16 A.7.3 Kooperationsvermerk der Kammer für ZiviltechnikerInnen .................................. 16 A.8 GEWINNER, VERGÜTUNG ....................................................................................... 16 A.8.1 Wettbewerbsergebnisse und öffentliche Ausstellung der Arbeiten ...................... 17 A.9 ABSICHTSERKLÄRUNG DES AUFTRAGGEBERS ........................................................ 17 A.9.1 Vergabe von Leistungen ......................................................................................... 17 A. 10. URHEBERRECHT, DATENSCHUTZ, RÜCKSTELLUNG VON UNTERLAGEN ................. 18 A.10.1 Urheberrecht .......................................................................................................... 18 A.10.2 Datenschutzinformation ......................................................................................... 18 A.10.3. Rückstellung von Wettbewerbsunterlagen ............................................................ 19 B BESONDERER TEIL ................................................................................................................ 20 B.1 ZIELSETZUNG .......................................................................................................... 20 B.2 WESENTLICHE ASPEKTE DER AUFGABENSTELLUNG ............................................... 20 Seite 2
B.2.1 Städtebauliche Zielsetzung ..................................................................................... 20 B.2.2 Planungsbereich ..................................................................................................... 22 B.3 TECHNISCHE KRITERIEN DER PLANUNGSLÖSUNG.................................................. 22 B.3.1 Generelle Vorgaben ................................................................................................ 22 B.3.2 Vorgaben Verkehrsplanung .................................................................................... 23 B.3.3 Bautechnische Anforderungen ............................................................................... 23 B.4 TECHNISCHE RAHMENBEDINGUNGEN UND ANFORDERUNGEN ........................... 24 B.4.1 Bodenverhältnisse und wasserbautechnische Anforderungen.............................. 24 B.4.2 Konstruktive Vorgaben und statische Lastannahmen ............................................ 24 B.4.3 Naturschutzfachliche Vorgaben ............................................................................. 26 B.4.4 Leitungsinfrastruktur .............................................................................................. 26 B.5 KOSTEN‐ UND ZEITRAHMEN ................................................................................... 27 B.6 ART UND UMFANG DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN .................................... 28 B.6.1. Geforderte Unterlagen ........................................................................................... 28 B.6.2. Ausführungsart der Leistungen .............................................................................. 29 B.7 BEURTEILUNGSKRITERIEN ...................................................................................... 29 C BEILAGEN C.1. Vermessungsplan C.2. Kooperationsvermerk der Kammer für ZiviltechnikerInnen C.3. Planungsgrenzen Lageplan C.4. Vorgabe Straßenbahnführung C.5. Lichtraum‐Bestimmungen Holding Graz Linien C.6. Standort Visualisierungen C.7. Geotechnischer Bericht C.8. Wasserbautechnischer Bericht C.9. Formblatt Kostenschätzung C.10. VerfasserInnenbrief C.11. Subunternehmererklärung C.12. Erklärung Bietergemeinschaft C.13 Referenzformular C.14 Vereinfachte Eigenerklärung C.15 Übersichtslageplan Lebensraum Mur Seite 3
A ALLGEMEINER TEIL A.1 AUFTRAGGEBER UND WETTBEWERBSBÜRO Ausloberin Stadt Graz Stadtbaudirektion Europaplatz 20 8020 Graz Ausschreibende Stelle, Abwicklung des Vergabeverfahrens und zuschlagserteilende Stelle Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH Andreas – Hofer – Platz 15 8010 Graz Im Auftrag der Stadt Graz Wettbewerbsbüro (Verfahrensbetreuung und Vorprüfung) Architekturbüro Kampits & Gamerith ZT GmbH Gleisdorfergasse 4, 8010 Graz Ansprechpartnerin: DI Tanja Pinno 0316/32 75 89 A.2 ART DES VERFAHRENS EU‐weit offener, anonymer, einstufiger Realisierungswettbewerb gem. § 204, Abs. 3 BVergG 2018 i.d.g.F. zur Erlangung von Vorentwurfskonzepten für den Neubau der Tegetthoffbrücke. Im Anschluss an das Wettbewerbsverfahren wird ein Verhandlungsverfahren gemäß § 206, Abs. 1, Zif. 11 BVergG 2018 i.d.g.F. mit dem/der GewinnerIn (1. Preis) des Wettbewerbs betreffend der Beauftragung für die Planungsleistungen durchgeführt (siehe Punkt A.9.1 Absichtserklärung). A.3 VERFAHRENSREGELN Die Wettbewerbsgrundlagen gelten in nachstehender Reihenfolge: 1) Schriftliche Fragebeantwortung 2) Protokoll des Hearings 3) Inhalt dieser Auslobung samt Beilagen 4) Wettbewerbsstandard Architektur (WSA 2010) i.d.g.F. 5) Stmk. Vergaberechtsschutzgesetz i.d.g.F. 6) Bundesvergabegesetz i.d.g.F. Die Verfahrenssprache sowie die Sprache der gesamten Auftragsabwicklung ist Deutsch. Sämtliche Unterlagen sowie die gesamte Korrespondenz sind in deutscher Sprache zu verfassen. Beilagen und Nachweise sind in der aktuellen Fassung in Kopie und in deutscher Seite 4
Sprache bzw. – soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind – in Kopie und deutscher Übersetzung beizulegen. Der Teilnehmer muss in der Lage sein, mit dem Auftraggeber durchgängig in deutscher Sprache zu kommunizieren. Alle Mitarbeiter des Teilnehmers, die mit dem AG kommunizieren müssen, müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrschen. Mit ihrer/seiner Abgabe nimmt jede TeilnehmerIn sämtliche in dieser Wettbewerbsausschreibung enthaltenen Bedingungen an. Jede TeilnehmerIn ist bis zur Veröffentlichung durch den Auftraggeber zur Geheimhaltung der eigenen Wettbewerbsarbeit verpflichtet und nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Entscheidung des Preisgerichtes in allen Fach‐ und Ermessensfragen endgültig und unanfechtbar ist. A.4 TEILNAHMEBERECHTIGUNG Teilnahmeberechtigt sind: Österreichische ArchitektInnen, ZivilingenieurInnen für Bauwesen bzw. Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen und ZT‐Gesellschaften mit entsprechender aufrechter oder ruhender Befugnis gemäß Ziviltechnikergesetz i.d.g.F. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines/r freiberuflichen ArchitektIn oder eines/r freiberuflichen IngenieurkonsulentIn auf einem Fachgebiet, das den Fachgebieten der o.a. BefugnisträgerInnen gleichzuhalten ist, befugt ausüben. Natürliche Personen, die eine Planungsberechtigung zur selbständigen Planung des Wettbewerbsgegenstandes im Sitzstaat des/der TeilnehmerIn besitzen. Juristische Personen im vorgenannten Sinne, sofern deren satzungsgemäßer Gesellschaftszweck auf Planungsleistungen ausgerichtet ist und der Wettbewerbsaufgabe entspricht und einer der vertretungsbefugten Geschäftsführer‐ Innen bzw. der/die VerfasserIn der Wettbewerbsarbeit die an natürliche Personen gestellten Anforderungen erfüllt. Die Trennung von Planung und Ausführung muss unabdingbar gewährleistet sein und ist durch eine entsprechende Verzichtserklärung sicherzustellen. Die Eignungskriterien betreffend Befugnis, beruflicher Zuverlässigkeit sowie finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Leistungsfähigkeit müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Wettbewerbsarbeiten gegeben sein. A.4.1 Eignung und Nachweise Die Teilnehmer müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten über die zur Leistungserbringung erforderliche Eignung (berufliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit) verfügen. Die von den Teilnehmern vorzulegenden Eignungsnachweise und zu erfüllenden Eignungskriterien sind im Folgenden festgelegt. Der Nachweis der Eignung kann auf drei Arten nach Wahl des Teilnehmers erfolgen: 1. "Vereinfachte Eigenerklärung" nach Anlage C14 Der Bewerber bzw. Subunternehmer kann seine gesamte Eignung nur durch die Abgabe einer vereinfachten Eigenerklärung belegen. Der Bewerber erklärt damit, dass er alle Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung Seite 5
unverzüglich beibringen kann. Dazu ist in Anlage C14 die Tabelle zur Befugnis auszufüllen und "Vereinfachte Eigenerklärung wird hiermit abgegeben: Ja" anzukreuzen. Die Erklärung gilt damit als hinsichtlich der gesamten Eignung (und nicht nur hinsichtlich der Befugnis) abgegeben. Die vereinfachte Eigenerklärung ist vom Teilnehmer bzw. bei Teilnehmergemeinschaften von allen Mitgliedern bzw. von allen notwendigen Subunternehmern zu unterfertigen. 2. Es steht dem Bewerber bzw. Subunternehmer auch frei, eine "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" (EEE) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die EEE, Abl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 16 abzugeben. Die EEE ist unter folgendem Link abrufbar und auszufüllen: https://ec.europa.eu/growth/tools‐databases/espd/filter?lang=de. Der Bewerber füllt dazu das (derzeit) 17‐seitige Standardformular der EU bzw. das im Link angegebene online Formular aus und schließt es dem Verfasserbrief bei. 3. Der Bewerber legt dem Verfasserbrief die jeweils angeführten Einzelnachweise bei. Bei jeder Eigenerklärung sind gegebenenfalls nach Aufforderung durch den AG die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Scheinen dem AG Erklärungen oder andere Angaben des Bewerbers nicht plausibel, so kann er hierfür beim Bewerber weitere Nachweise und Urkunden anfordern. Bei Abgabe einer vereinfachten Eigenerklärung oder einer EEE reicht es aus, wenn der Bieter die geforderten Nachweise auf Aufforderung des AG fristgerecht und in aktueller Fassung (für den eignungsrelevanten Zeitpunkt) beibringen kann; der Bieter muss daher bei Vorlage einer Eigenerklärung oder einer EEE zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung aber noch nicht über diese Nachweise verfügen. Werden Bescheinigungen (wie etwa Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge) im Herkunftsland des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle geforderten Eignungen erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts‐ oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung vorgelegt werden. Die verlangten Nachweise dürfen – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – nicht älter als 6 Monate sein; Stichtag ist Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten. Nachweise sind für den Bewerber bzw. für sämtliche Partner von Bewerbergemeinschaften und für Subunternehmer zu erbringen. Nachweise, die ausdrücklich schon mit der Abgabe der Wettbewerbsarbeit vorzulegen sind, sind dem Verfasserbrief in Kopie beizulegen. Nachweise, deren Vorlage nicht ausdrücklich schon mit Wettbewerbsarbeit gefordert ist, sind auf Aufforderung des AG binnen 5 Tagen beizubringen. Verweise auf Auftragsnehmerkataster sind in diesem aus technischen Gründen nicht vorgesehen. Der AG wird die Beibringung von Nachweisen voraussichtlich nur von jenen Teilnehmern verlangen, die ein Preisgeld erhalten sollen oder das anschließende Verhandlungsverfahren in Frage kommen. Seite 6
A.4.1.1 Befugnis (§252 BVergG 2018) Der Wettbewerbsteilnehmer muss über alle für die Erbringung der gegenständlichen Leistung notwendigen gesetzlichen Befugnisse (insbesondere allfällig erforderliche gewerberechtliche Befugnisse oder gleichwertige ausländische Befugnis) verfügen. Der Bewerber benötigt eine aufrechte oder ruhende Befugnis (ArchitektIn, IngenieurkonsulentIn für Bauwesen oder gleichwertige ausländische Befugnis). Im Falle einer ruhenden Befugnis verpflichtet sich der/die TeilnehmerIn, im Zuge des Verhandlungsverfahrens eine schriftliche Bestätigung über die Aufrechtstellung der Befugnis zu erbringen. Nachweis Teilnehmer mit Befugnis aus Österreich: Eigenerklärung oder Vorlage der entsprechenden Berechtigungsnachweise (Gewerbeberechtigung, Auszug aus Berufsregister, Bescheinigung der Berufsorganisation, usw.) Nachweis Teilnehmer mit Befugnis aus der EU, EWR, Schweiz: Eigenerklärung oder Eintrag in einem im Anhang IX des BVergG 2018 angeführten Berufs‐ u. Handelsregister für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen bzw. für die Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistung erforderliche Befugnis aus der Schweiz. Staatsangehörigkeit eines EU‐Mitgliedstaates oder eines EWR‐Vertragsstaates oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes einer/s Architekten/in oder einer/s Ingenieurkonsulenten/ in auf einem einschlägigen Fachgebiet Fachliche Befähigung Ausübung des Berufes einer/s freiberuflichen Architekten/in oder einer/s Ingenieurkonsulenten/ in auf einem einschlägigen Fachgebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang, sofern dieser Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Nachweis Teilnehmer mit Befugnis aus anderen Staaten: Diese sind gemäß § 32 Ziviltechnikergesetz [ZTG] i.d.g.F. auf Aufforderung verpflichtet, folgende Informationen zu übermitteln: das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35 und Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht. Seite 7
Der AG hat überdies über für die Zuschlagserteilung/den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Betracht kommende Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn‐ und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß § 35 LSD‐BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD‐BG zuzurechnen ist. Der Auftraggeber kann vom Ausschluss von Verhandlungsteilnehmern wegen eines Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen Abstand nehmen, wenn auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder der Verhandlungsteilnehmer darstellen kann, dass die rechtskräftige und zuzurechnende Entscheidung seiner Befugnis nicht entgegensteht. A 4.1.2 Berufliche Zuverlässigkeit (§ 253 Abs. 1 BVergG 2018): Der Wettbewerbsteilnehmer muss beruflich zuverlässig sein. Teilnehmer sind beruflich zuverlässig, wenn diesen keine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß § 28 oder 29 LSD‐BG zuzurechnen ist und kein Ausschlussgrund des § 249 BVergG vorliegt. Der Auftraggeber kann vom Ausschluss wegen eines Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder – im Falle von Rückständen bei Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Abgaben – wenn i. er festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder ii. nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht oder iii. der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre. Nachweis: Eigenerklärung oder Vorlage der im § 253, Abs. 2 BVergG 2018 angeführten Nachweise A.4.1.3.1 Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 255 BVergG 2018) Bonität: Die Bonität des Bieters muss sicherstellen, dass kein erhöhtes Insolvenzrisiko besteht bzw. dass keine Gründe bekannt sind, wonach von einer Geschäftsbeziehung mit dem Bieter aus Bonitätsgründen abzuraten wäre oder eine Geschäftsbeziehung abzulehnen wäre (z.B. KSV‐Rating bis max. 399 oder vergleichbares Rating). Seite 8
Nachweis: Eigenerklärung oder Vorlage einer Bonitätsauskunft eines Kreditorenverbandes oder schriftliche Bestätigung ein Kreditinstitutes, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters darüber, dass keine Gründe bekannt sind, wonach von einer Geschäftsbeziehung mit dem Verfahrensteilnehmer aus Bonitätsgründen abzuraten wäre (ohne Obligo des Kreditinstitutes). Berufshaftpflichtversicherung Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung oder Promesse für den Auftragsfall in Höhe von mind. 1,0 Mio. € über die Vertragslaufzeit vorliegen Nachweis: Eigenerklärung oder Vorlage der Versicherungspolizze oder Promesse für den Auftragsfall A.4.1.3.2 Technische Leistungsfähigkeit (§ 255 BVergG 2018) Referenzen: Der Auftraggeber prüft das Vorliegen der technischen Leistungsfähigkeit anhand des Nachweises des Bewerbers über in der Vergangenheit erbrachte Planungsleistungen (Unternehmensreferenzen). Namhaft gemachte Referenzen werden im Rahmen der Eignungsprüfung nur dann gewertet, wenn der Bewerber bzw. das betreffende Mitglied der Bewerbergemeinschaft bzw. der Subunternehmer selbst Auftragnehmer oder Mitglied der beauftragten Arbeitsgemeinschaft war. Im letzteren Fall (d.h. Mitglied der beauftragten Arbeitsgemeinschaft) wird das Referenzprojekt im Rahmen dieser Eignungsprüfung nur dann berücksichtigt, wenn der Leistungsanteil des betreffenden Bewerbers bzw. des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft bzw. des Subunternehmers an dem von der Arbeitsgemeinschaft durchgeführten Referenzauftrag zumindest 50 % des Auftragswerts des Referenzprojektes betragen hat und die Leistungen im jeweiligen Fachbereich von diesem selbst durchgeführt wurden. Es ist mit Beilage C13 der Nachweis über 2 Referenzen zu erbringen. Der Referenzauftrag muss in den letzten fünf Jahren gerechnet ab dem Ende der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten baulich realisiert worden sein. Ältere Referenzaufträge werden nicht gewertet. Die Referenzaufträge müssen – um gewertet zu werden – jedenfalls folgende Leistungen/Merkmale enthalten/aufweisen: Planungsauftrag Bauvolumen von jeweils mindestens 2,5 Mio. € je Referenz Die Tätigkeit als Örtliche Bauaufsicht oder Projektsteuerung gilt nicht als Planungsleistung. Für Bewerbergemeinschaften gilt, dass die Mindestanforderung gemeinsam (in Summe) erfüllt werden darf. Nachweis: Beilage C13 Seite 9
A.4.2 TeilnehmerInnengemeinschaften Die Bildung einer TeilnehmerInnengemeinschaft mit maximal einem Büro ist zulässig, beide PartnerInnen der Bietergemeinschaft müssen jedoch die Teilnahmeberechtigung besitzen. Es ist ein/e bevollmächtigte/r VertreterIn (Federführende/r) der TeilnehmerInnen‐ gemeinschaften zu nennen, die/der zur uneingeschränkten Vertretung aller angeführten Mitglieder der TeilnehmerInnengemeinschaften gegenüber der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren und in sämtlichen Belangen der Vertragsabwicklung bevollmächtigt ist. Ein Wechsel von Mitgliedern einer TeilnehmerInnengemeinschaft während des Verfahrens oder die nachträgliche Bildung einer solchen ist unzulässig. Im Falle der Beauftragung einer TeilnehmerInnengemeinschaft verpflichtet sich diese, das Projekt als Arbeitsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) abzuwickeln. Die Bildung von TeilnehmerInnengemeinschaften bestehend aus Gewerbetreibenden, die zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind, und Zivilingenieurbüros ist gem. § 21 Abs. 3 ZTG i.d.g.F. nicht zulässig. Teilnahmeanträge bzw. Angebote derartiger TeilnehmerInnengemeinschaften werden ausgeschieden. A.4.3 Subunternehmer Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. Der Bewerber ist grundsätzlich berechtigt, Teile der Leistungen an Subunternehmer weiterzugeben. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist aber jedenfalls unzulässig. Die Weitergabe von Aufträgen durch Subunternehmer an „Sub‐Subunternehmer“ ist unzulässig. Der Bewerber hat in der Beilage C.11. alle Teile des Auftrages, die er jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben. Er hat sämtliche Subunternehmer bekannt zu geben (Transparenzpflicht für alle Subunternehmer). Für jeden Subunternehmer ist der genaue Firmenwortlaut anzuführen, der Umfang der Subunternehmerleistung anzugeben sowie ein Nachweis über die tatsächliche Verfügbarkeit des Subunternehmers vorzulegen. Der Subunternehmer erklärt das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen mit rechtsgültiger Unterfertigung der Subunternehmererklärung. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Sofern der Bewerber für Auftragsteile nicht selbst über die erforderliche finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und aus diesem Grund einen entsprechend geeigneten Subunternehmer namhaft macht („notwendiger Subunternehmer“) ist in der Beilage C.11. weiters die Person des Subunternehmers anzuführen, eine Erklärung über die solidarische Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Auftraggeber abzugeben. den Einsatzbereich (den vom Subunternehmer zu erbringenden Leistungsteil) und Seite 10
den Wert der Subunternehmerleistung in Prozent vom Gesamtauftragswert anzugeben, und den Nachweis zu erbringen, dass dem Bewerber für die Ausführung des Auftrags die beim Subunternehmer vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. A.4.4 Mehrfachteilnahme, Varianten Jede/r TeilnehmerIn ist berechtigt, nur eine Wettbewerbsarbeit im Realisierungswettbewerb einzureichen. Eine Mehrfachteilnahme zieht den Ausschluss sämtlicher Wettbewerbsarbeiten, an denen der/die TeilnehmerIn beteiligt ist, nach sich. Ein/e TeilnehmerIn darf nicht zugleich TeilnehmerIn und Mitglied einer TeilnehmerInnengemeinschaft Mitglied verschiedener TeilnehmerInnengemeinschaften sein; dies zieht den Ausschluss sämtlicher Wettbewerbsarbeiten, an denen der/die TeilnehmerIn beteiligt ist, nach sich. Ein/e SubunternehmerIn darf nicht zugleich SubunternehmerIn und TeilnehmerIn SubunternehmerIn verschiedener Teilnehmer sein; dies zieht den Ausschluss sämtlicher Wettbewerbsarbeiten, an denen der/die SubunternehmerIn beteiligt ist, nach sich. Miteinander iSd § 2 Z 40 BVergG verbundene Unternehmen gelten dabei als ein Unternehmen. Varianten sind nicht zugelassen. A.4.5 MitarbeiterInnen Die WettbewerbsteilnehmerInnen dürfen sich eines/einer oder mehrerer MitarbeiterInnen, die über keine aufrechte Befugnis eines/einer ArchitektIn oder ZivilingenieurIn für Bauwesen bzw. Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes verfügen, bedienen. A.4.6 Ausschließungsgründe für WettbewerbsteilnehmerInnen (1) Bei Vorliegen eines der folgenden Verstöße – wie auch bei Vorliegen von Ausschließungsgründen gem. §2 der WOA (die WOA ist der Teil B des WSA 2010) – muss die betroffene Wettbewerbsarbeit vom Preisgericht ausgeschieden werden: a) wegen verspäteter Abgabe b) wegen Verletzung der Anonymität c) wegen des Versuchs der Beeinflussung der Vorprüfung oder des Preisgerichts d) wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung e) wegen fehlender Erklärung zur Trennung von Planung und Ausführung f) wegen Vorlage mehrerer Wettbewerbsarbeiten (2) Bei Vorliegen sonstiger Verstöße gegen Wettbewerbsunterlagen – Formalfehler, Unterschreitung des Erfordernisprogramm – kann die betroffene Wettbewerbsarbeit vom Preisgericht ausgeschieden werden. Seite 11
Das Ausscheiden muss im Protokoll begründet werden. A.5 TERMINE, FORMALE BEDINGUNGEN Konstituierende Sitzung des Preisgerichts 24.04.2019 Absendung EU‐weite Bekanntmachung 06.05.2019 Ausgabe der Ausschreibungsunterlagen 09.05.2019 Hearing und Örtliche Begehung 27.05.2019 Treffpunkt: 10:00 Uhr, Andreas‐Hofer Platz 15 Schriftliche Fragen ausschließlich über Vemap bis 03.06.2019 Beantwortung der schriftlichen Fragen ausschließlich über Vemap bis 11.06.2019 Abgabe der Wettbewerbsarbeiten samt Verfasserbrief und Beilagen (bis spätestens) 20.08.2019 bis 16:00 Uhr im Architekturbüro Kampits, Gleisdorfergasse 4, 8010 Graz Vorprüfung bis 09.09.2019 Sitzung des Preisgerichts 10.09.2019 A.5.1 Konstituierende Sitzung des Preisgerichts Das Preisgericht wählte aus seiner Mitte: Archin. DI Kathrin Aste zur Vorsitzenden Arch. Mag.arch. Ernst J. Fuchs zum stellvertretenden Vorsitzenden DI Bernhard Inninger zum Schriftführer DI Mag. Bertram Werle zum stellvertretenden Schriftführer A.5.2 Registrierung und Auslobungsunterlagen Für die Wettbewerbsteilnahme ist eine kostenlose Registrierung im Beschaffungsportal der Holding Graz: https://holding‐graz.vemap.com vorzunehmen, mit der die TeilnehmerInnen die Auslobungsunterlagen in der zum Zeitpunkt der Abgabe der Wettbewerbsarbeit geltenden Fassung anerkennt und die Grundlagen für die digitale Wettbewerbsdurchführung geschaffen werden. Um eine anonyme Registrierung zu ermöglichen, ist an Stelle der Selbstauskunft eine selbst gewählte und aus sechs Ziffern bestehende Kennzahl einzugeben. Diese Kennzahl ist auf allen abzugebenden Unterlagen zu verwenden. Seite 12
Alle für die Ausarbeitung des Wettbewerbsprojektes erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch Bieteranfragen und deren Beantwortungen, werden ausschließlich im Downloadbereich des oben angeführten Portals bereitgestellt. Eine Beteiligung am Wettbewerb ohne Nutzung des Beschaffungsportals ist nicht möglich. In Ausnahmefällen behält sich der AG vor, sich auch per E‐Mail, Telefax oder Brief an die Bewerber bzw. Bieter zu wenden. Nähere Informationen zum Datenaustausch bzw. zur Kommunikation können diesem Portal entnommen werden. A.5.3 Fragebeantwortung, Informationsgespräch und Örtliche Begehung Für die Teilnehmer und das Preisgericht findet ein Informationsgespräch („Hearing“) sowie eine örtliche Begehung statt. Über dieses Informationsgespräch wird ein Protokoll verfasst, welches allen WettbewerbsteilnehmerInnen, PreisrichterInnen, ErsatzpreisrichterInnen und BeraterInnen über die Vergabeplattform Vemap zur Verfügung gestellt wird. Fragen zum Wettbewerbsgegenstand sind ausnahmslos schriftlich über Vemap (Menüpunkt „Fragen“) bis zum unter Pkt. A.5. genannten Zeitpunkt zulässig. Schriftliche Fragen, die nach diesem Termin einlangen, gelten als verspätet und fließen nicht in die Fragebeantwortung ein und werden von der ausschreibenden Stelle als gegenstandslos betrachtet. Sämtliche anonymisierten Fragestellungen und Antworten werden den WettbewerbsteilnehmerInnen, PreisrichterInnen, ErsatzpreisrichterInnen und BeraterInnen spätestens bis zu dem unter Pkt. A.5 angeführten Termin über die Vergabeplattform Vemap zur Verfügung gestellt. A.5.4 Abgabe der Wettbewerbsarbeiten Sämtliche Unterlagen (Verfasserbrief samt Beilagen, weitere geforderte Unterlagen, Wettbewerbsarbeiten) sind mit der selbst gewählten und aus sechs Ziffern bestehenden Kennzahl zu versehen und bis spätestens zu den unter Pkt. A.5. jeweils genannten Terminen im Wettbewerbsbüro, gegen Erhalt einer Übernahmebestätigung, entsprechend verpackt abzugeben. Mit der Post, Paket‐ oder Botendienst gesendete Wettbewerbsarbeiten (Ausarbeitungen, Unterlagen) und Modelle müssen spätestens bis zu den oben angeführten Terminen im Wettbewerbsbüro eingelangt sein. Die Anonymität der Wettbewerbsteilnehmer wird durch die Verwendung der Kennzahl gewährleistet. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt die TeilnehmerIn. Verspätet eingelangte oder digital übermittelte Wettbewerbsarbeiten werden nicht berücksichtigt. A.5.5 Kennzeichnung der Unterlagen Alle Einzelstücke (Pläne, Schriftstücke, sonstige Unterlagen) sind wie folgt zu kennzeichnen: Jede eingereichte Wettbewerbsarbeit ist mit derselben Kennzahl zu bezeichnen (siehe Pkt.A.5.2), die aus sechs Ziffern besteht und in einer Größe von 1 cm Höhe und 6 cm Länge auf jedem Blatt und auf jedem Schriftstück der Arbeit rechts oben anzubringen ist. Alle Einzelstücke der Wettbewerbsarbeit haben ferner die Aufschrift „WETTBEWERB NEUBAU TEGETTHOFFBRÜCKE“ zu enthalten. Seite 13
Der Wettbewerbsarbeit ist ein Verzeichnis aller eingereichten Unterlagen beizufügen. Die Wettbewerbsarbeit ist doppelt verpackt abzugeben bzw. einzusenden. Die äußere Verpackung ist mit der Kennzahl und mit der Bezeichnung „WETTBEWERB NEUBAU TEGETTHOFFBRÜCKE“ zu versehen. Auf der inneren Verpackung ist lediglich die Kennzahl anzubringen. Wird die Wettbewerbsarbeit per Post, Paket‐ oder Botendienst versendet, ist als Absender die „Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten; Schönaugasse 7/1, A‐ 8011 Graz“ anzuführen. Verfasserbrief: Der Wettbewerbsarbeit ist ein undurchsichtiger, verschlossener Briefumschlag beizulegen, der außen die Kennzahl und die Aufschrift „VerfasserInnenbrief“ trägt und folgenden Inhalt aufweist: Beilage C.10. VerfasserInnenbrief ‐ Samt Identitätsnachweis mit Namen und Anschrift des Teilnehmers (der Mitglieder der Teilnahme‐ bzw. Arbeitsgemeinschaft) unter Anführung der Mitarbeiter (siehe beiliegendes Formblatt). ‐ Bei Teilnahme‐ bzw. Arbeitsgemeinschaften ist ein Mitglied als vertretungsbefugt auszuweisen. Der Verfasserbrief hat weiters die Telefonnummer und die Email‐Adresse zu enthalten. Dem Verfasserbrief sind jedenfalls beizulegen: Beilage C.13 Referenzformular mit den geforderten Angaben zu den Referenzen. Beilage C.14 Vereinfachte Eigenerklärung Gegebenenfalls sind dem Verfasserbrief beizulegen: Beilage C.11. Subunternehmererklärung Beilage C.12. Erklärung Bietergemeinschaft A.6 VORPRÜFUNG Die Vorprüfung erfolgt durch das Wettbewerbsbüro, in Zusammenarbeit mit Experten der Auslobenden Stelle. Die Vorprüfung erfolgt nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Wettbewerbs‐ standard Architektur – WSA 2010, Teil B Wettbewerbsordnung Architektur – WOA 2010, § 16. Die Wettbewerbsarbeiten werden in der Vorprüfung ausschließlich nach objektiv feststellbaren Kriterien überprüft; Wertungen irgendeiner Art werden in der Vorprüfung nicht vorgenommen. Die Vorprüfung der eingereichten Arbeiten wird vor ihrer Beurteilung durch das Preisgericht durchgeführt. Die Ergebnisse der Vorprüfung werden in einem schriftlichen Bericht („Vorprüfbericht“) zusammengefasst und als Entscheidungshilfe zur Verfügung des Preisgerichtes vorgelegt. Seite 14
Vorprüfungsaspekt Name / Unternehmen Dipl.‐Ing. Tanja Pinno Kampits & Gamerith ZT‐GmbH Ing. Franz Wagner Verkehrstechnische Aspekte IKK Engineering GmbH Dipl.‐Ing. Andreas Bernhardt Naturschutzfachliche Aspekte aber | Büro für Kulturtechnik e.U. Dipl.‐Ing. Dr. Peter Lechner Statische Aspekte und Kosten ZT GmbH Dipl.‐Ing. Dr. Gerd Peschl Geo‐ und wasserbautechnische Aspekte INSITU Geotechnik ZT GmbH A.7 ZUSAMMENSETZUNG DES PREISGERICHTS A.7.1 Zusammensetzung des Preisgerichtes (F) Fachpreisrichter Hauptjuroren Ersatzjuroren Archin. DI Kathrin Aste Arch. DI Heinz Lang VertreterIn ZT‐Kammer VertreterIn ZT‐Kammer Arch. Mag.arch. Ernst J. Fuchs (F) Arch. Mag.arch. Christoph Pichler (F) VertreterIn ZT‐Kammer VertreterIn ZT‐Kammer DI Dr. Peter Mandl (F) DI Johann Birner (F) VertreterIn ZT‐Kammer VertreterIn ZT‐Kammer DI Mag. Bertram Werle (F) DI Wilfried Krammer, MSc (F) Vertreter Stadtbaudirektion Graz Vertreter Stadtbaudirektion Graz DI Bernhard Inninger (F) DI Klemens Klinar (F) Vertreter Stadtplanungsamt Graz Vertreter Stadtplanungsamt Graz Univ.Prof. Mag.Dr. phil. Assoc.Prof. Dipl.‐Ing. Dr.techn. Arch. Anselm Wagner (F) Andreas Lechner (F) ASVK ASVK DI Thomas Fischer (F) DI (FH) Bernd Cagran‐Hohl, MSc (F) Vertreter Straßenamt Graz Vertreter Straßenamt Graz Seite 15
Berater des Preisgerichtes Ing. Sabine Kreuter, Holding Graz, Mobilität & Freizeit, Planungsmanagement & Infrastruktur, Bauprojekte Ing. Adolf Polivka, Holding Graz, Mobilität & Freizeit, Planungsmanagement & Infrastruktur, Fahrweg und Gleisbau Dipl.‐Ing. Klaus Masetti, Stadtbaudirektion Graz, Projektkoordination Infrastruktur Schiene Auf Wunsch des Preisgerichtes können weitere Berater zugezogen werden. A.7.2 Arbeitsweise des Preisgerichtes Das Preisgericht wird zur Beurteilung der Projekte zusammentreten und eine Vergabe der Preise sowie der Anerkennungen lt. Punkt A.8. vornehmen. Die Sitzung des Preisgerichtes ist nicht öffentlich. Die Vorgehensweise des Preisgerichtes richtet sich nach §§ 3‐9 WOA. Das Preisgericht ist verpflichtet eine Reihung bzw. die Auswahl der prämierungswürdigen Wettbewerbsarbeiten herbeizuführen (1.Rang, 2.Rang, 3.Rang, 3 Anerkennungen). Dabei kann in zu begründenden Ausnahmefällen eine andere Aufteilung der Ränge und Anerkennungen erfolgen. Die Gesamtsumme der Preisgelder und Aufwandsentschädigungen ist jedenfalls auszuschütten und die ausgelobte Anzahl der zu prämierenden Arbeiten beizubehalten. Das Preisgericht ist ferner verpflichtet, dem Auftraggeber Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise unter Zugrundelegung des Wettbewerbsergebnisses abzugeben. Die Ersatzpreisrichter können an allen Sitzungen des Preisgerichtes auch dann teilnehmen, wenn sie keine Ersatzfunktion ausüben (Anwesenheit des Hauptpreisrichters), jedoch ohne Stimmrecht. Die Berater des Preisgerichtes werden bei den Sitzungen des Preisgerichtes zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung in Sachfragen, jedoch ohne Stimmrecht, anwesend sein. Das Preisgericht ist bei der Auswahl des Wettbewerbsgewinners und der Platzierten unabhängig und weisungsfrei, es entscheidet unanfechtbar und endgültig. A.7.3 Kooperationsvermerk der Kammer für ZiviltechnikerInnen Als am Verfahrensort zuständige Berufsvertretung hat die Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten die Auslobungsunterlagen hinsichtlich der Wahrung der Berufsinteressen der TeilnehmerInnen überprüft. Die Auslobungsunterlagen entsprechen hinreichend den Kooperationskriterien gemäß Teil A Art. X Abs. 2 lit. a ‐ j WSA 2010. Daher hat die Kammer für diesen Wettbewerb mit Schreiben vom 18.4.2019 ihre Kooperation mit der Ausloberin erklärt und ihre Preisrichter nominiert (Beilage C.2). A.8 GEWINNER, VERGÜTUNG Für die zu prämierenden Wettbewerbsarbeiten ist insgesamt eine Preisgeldsumme von € 82.500.‐ (exkl. 20% Ust.) vorgesehen. Seite 16
1. Gewinner: € 25.000.‐ (exkl. 20% Ust.) 2. Gewinner: € 20.000.‐ (exkl. 20% Ust.) 3. Gewinner: € 15.000.‐ (exkl. 20% Ust.) 3 Anerkennungspreise: je € 7.500.‐ (exkl. 20% Ust.) Stellt sich nach dem Aufheben der Anonymität heraus, dass der/die VerfasserIn einer der zu prämierenden Wettbewerbsarbeiten nicht teilnahmeberechtigt (geeignet) war oder ein Ausschließungsgrund vorliegt, so erhält dieser Teilnehmer kein Preisgeld und es rücken die in der Reihung nachfolgenden Projekte nach. Es erfolgt keine Anrechnung des Preisgeldes der Gewinnerin oder des Gewinners auf das Planungshonorar. A.8.1 Wettbewerbsergebnisse und öffentliche Ausstellung der Arbeiten Das Wettbewerbsergebnis wird den WettbewerbsteilnehmerInnen sowie der zuständigen Länderkammer der ZiviltechnikerInnen unmittelbar nach Abschluss der Preisgerichtssitzung bekannt gegeben. Das Protokoll der Preisgerichtssitzung wird allen WettbewerbsteilnehmerInnen, PreisrichterInnen, ErsatzpreisrichterInnen, BeraterInnen sowie der zuständigen Länderkammer der ZiviltechnikerInnen bekannt gegeben. Alle nicht ausgeschiedenen Wettbewerbsarbeiten werden nach Abschluss des Wettbewerbsverfahrens ausgestellt. Die Namen der Verfasser der Wettbewerbsarbeiten werden in dieser Ausstellung angegeben. Zudem wird das Juryprotokoll aufgelegt. Ort und Zeitpunkt dieser Ausstellung werden allen zugelassenen WettbewerbsteilnehmerInnen, den Preisrichtern, Ersatzpreisrichtern, BeraterInnen sowie der zuständigen Länderkammer der ZiviltechnikerInnen bekannt gegeben. Die WettbewerbsteilnehmerInnen sind damit einverstanden, an der Publikation ihrer Wettbewerbsarbeiten im Rahmen des Internetportals http://www.architekturwettbewerb.at der Bundeskammer der ArchitektInnen und IngenieurkonsulentInnen sowie weiterer Medien (z.B. GAT ) durch die Übergabe publikationsfähiger Daten mitzuwirken. Da vorgesehen ist, die Daten ohne weitere Bearbeitung zu veröffentlichen, werden die WettbewerbsteilnehmerInnen um die Einhaltung der in Pkt. B.6.2 angeführten Regeln ersucht. ‐ je eine gesonderte Publikationsdatei (im pdf‐Format) entsprechend jedem eingereichten Plan, bei 300 dpi Auflösung, in einfacher Ausfertigung auf CD‐ROM oder DVD Die CD‐ROM bzw. DVD muss unter Microsoft‐ oder Mac‐Betriebssystemen lesbar sein; ‐ für jede Wettbewerbsarbeit eine anschauliche Einzeldarstellung (Perspektive, Axonometrie, …) im jpg‐Format; ‐ Dateigrößen möglichst klein (< 1 MB); ‐ inhaltlich eindeutige Dateibenennungen: z.B. „Kennziffer.pdf“ A.9 ABSICHTSERKLÄRUNG DES AUFTRAGGEBERS A.9.1 Vergabe von Leistungen Die AuftraggeberIn beabsichtigt, vorbehaltlich der entsprechenden Beschlussfassungen der zuständigen Organe (Gemeinderatsbeschluss), mit dem/der VerfasserIn des vom Preisgericht erstgereihten Projekts (WettbewerbsgewinnerIn) in ein Verhandlungsverfahren zu treten, um die Generalplanungsleistungen zu beauftragen, so dass der betreffende Seite 17
Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb gemäß den im Wettbewerb festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Davon unbenommen bleibt das Recht des AG, den Auftrag gar nicht zu erteilen oder das anschließende Verhandlungsverfahren aus zulässigen Gründen zu widerrufen. Der AG behält sich im Falle der Nicht‐Einigung mit dem Wettbewerbsgewinner im Verhandlungsverfahren vor, die weiteren Gewinner (2. und 3. Rang) zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern. Für den Fall, dass sich im Auslobungsverfahren herausstellen sollte, dass ein Preisträger nicht über die erforderliche Eignung (siehe A.4.1) verfügt, wird dieser Preisträger nicht zur Verhandlung zugelassen. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Planungsleistung in engster Zusammenarbeit mit dem für die Gesamtplanung ‚Straßenbahn Innenstadtentflechtung‘ beauftragten verantwortlichen Planungsteam zu erfolgen hat. Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, allfällige aus zwingenden formalen, sachlichen oder wirtschaftlichen Rücksichten erforderliche Änderungen im Zuge der Auftragserteilung oder weiteren Bearbeitung von dem / der ProjektverfasserIn zu verlangen. Dabei sollen jedoch die wesentlichen architektonischen Merkmale erhalten bleiben. Ein Rechtsanspruch auf einen Auftrag/Gesamtauftrag besteht nicht. Eine Entschädigung für eine eventuelle nicht zustande gekommene Ausführung bzw. für eine nicht zustande gekommene Beauftragung/Weiterbeauftragung ist ausgeschlossen. A. 10.URHEBERRECHT, DATENSCHUTZ, RÜCKSTELLUNG VON UNTERLAGEN A.10.1 Urheberrecht Die Ausloberin hat das Recht, jede der eingereichten Arbeiten bei Nennung des/der VerfasserIn in einer ihr geeignet erscheinenden Form zu veröffentlichen. Das geistige Eigentum (Urheberrecht bzw. Recht der WettbewerbsteilnehmerInnen an ihren Planungen) und daraus resultierende Verwertungsrechte an den eingereichten Projekten (z.B. Pläne, Skizzen und sonstige Dokumentationen und Schriftstücken) verbleiben bei den VerfasserInnen. Das umfassende Werknutzungsrecht der Ausloberin an der Wettbewerbsarbeit jenes Teilnehmers, mit dem der Leistungsvertrag zustande kommt, wird im Werkvertrag geregelt. A.10.2 Datenschutzinformation Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des konkreten Ausschreibungsverfahrens erhoben; soweit als Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens der Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Leistungen erfolgt, werden die erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Abwicklung samt damit verbundener Themenbereiche wie insbesondere Verrechnung des abgeschlossenen Vertrages verwendet. Verantwortlicher für die Verarbeitung dieser Daten ist die in der Ausschreibung genannte Auftraggeberin. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur im minimal erforderlichen Umfang in Übereinstimmung mit Art 6 Abs 1 DSGVO, insbesondere an verbundene Unternehmen zu Zwecken der Vertragsabwicklung Seite 18
A.10.3. Rückstellung von Wettbewerbsunterlagen Die Wettbewerbsunterlagen prämierter Projekte sind von der Rückgabe an den Verfasser ausgeschlossen. Die Wettbewerbsunterlagen nicht prämierter Projekte können bis spätestens 1 Woche nach Ende der Ausstellung beim Wettbewerbsbüro abgeholt werden. Nicht abgeholte Unterlagen werden anschließend vernichtet. Seite 19
B BESONDERER TEIL B.1 ZIELSETZUNG Das Straßenbahnnetz in Graz ist dadurch geprägt, dass derzeit sämtliche Straßenbahn‐ Linien vom Jakominiplatz durch die Herrengasse und über den Hauptplatz durch die Stadtzentrum bildende Fußgängerzone, fahren müssen. Da die Herrengasse und insbesondere der Kreuzungsbereich mit dem Opernring hinsichtlich der Kapazität eine Intervallverdichtung auf dem bestehenden Straßenbahnnetz kaum zulassen, können durch die Herrengasse keine zusätzlichen Züge mehr geführt werden. Verschärft wird diese Situation durch zahlreiche Veranstaltungen in der Herrengasse, am Hauptplatz bzw. am anderen Murufer gelegenen Südtiroler Platz, die zu einer Beeinträchtigung bzw. temporären Einstellung des Straßenbahnbetriebes führen. Diskussionen um mögliche Straßenbahn‐Innenstadtentlastungsstrecken und deren mögliche Verläufe werden schon seit vielen Jahren geführt. Nunmehr hat sich der Gemeinderat mehrheitlich auf eine Trassierung vom Jakominiplatz über Radetzkyspitz – Neutorgasse – Tegetthoffbrücke – Belgiergasse – Vorbeckgasse zur Annenstraße geeinigt (Projekt ‚Straßenbahn Innenstadtentflechtung‘), die sowohl einen Regel‐ als auch Störbetrieb mit einer Sperre der Innenstadt (Herrengasse bzw. Südtiroler Platz) für Straßenbahnen sowie einen Schienenersatzverkehr mit Autobussen ohne wesentliche Beeinträchtigung des sonstigen Verkehrsaufkommens ermöglicht. Untersuchungen im Vorfeld haben ergeben, dass die Tegetthoffbrücke, die neben der Erzherzog Johann‐Brücke die zentrale innerstädtische Ost‐West‐Verbindung über die Mur bildet und sich lagemäßig innerhalb des Weltkulturerbes "Historische Altstadt von Graz" befindet, für eine Befahrung mit Straßenbahnen ohne zusätzliche Maßnahmen nicht geeignet ist. Eine tiefer gehende wirtschaftliche Betrachtung, ob eine Ertüchtigung oder ein Neubau der Brücke kostengünstiger wäre, kommt zum eindeutigen Ergebnis, dass einem Neubau der Vorzug zu geben ist. Mit dem Neubau der Tegetthoffbrücke sind unter Beibehaltung der derzeit bestehenden Relationen für den KFZ‐Verkehr nachstehende verkehrliche Ziele verbunden: zweigleisige Führung der Straßenbahn im Mischverkehr eine möglichst vom KFZ‐Verkehr getrennte Radwegführung in beide Richtungen Verbesserung der Querungsqualität für FußgängerInnen B.2 WESENTLICHE ASPEKTE DER AUFGABENSTELLUNG B.2.1 Städtebauliche Zielsetzung Lage in der Stadt Die Tegetthoffbrücke ist eine der vier zentralen Brücken, die den mittelalterlichen Bereich östlich der Mur mit der historischen westlichen Murvorstadt verbinden. Die Brücke befindet sich nur ca. 150 m flussabwärts südlich der Erzherzog‐Johann‐Brücke (Hauptbrücke), der Hauptverbindung zwischen den Innenstadtfußgängerzonen im Westen und Osten. Historische Ausgangssituation Die Brücke wurde 1830 als Notbrücke angelegt, 1883 erfolgte die Erneuerung. 1920 erhielt die Brücke ihren heutigen Namen: Tegetthoffbrücke (Quelle: Kubinzky, Karl A. und Wentner Astrid M.: Grazer Straßennamen) Seite 20
Verlag: Frank. Nummeriert: 525‐8F. (1938‐39) Die heutige Brücke wurde 1975 errichtet. Bestand Die bestehende Brücke weist vier Fahrspuren und beidseitig Gehsteige auf. Aus der Belgiergasse kommend wird sie, aufgrund ihrer Breite und Querschnittsaufteilung, kaum als Brücke, sondern eher als Verlängerung der Straße wahrgenommen. Östlich der Hauptbrücke schließt unmittelbar der „Andreas‐Hofer‐Platz“, einer der wenigen, noch nicht gestalten Plätze in der Innenstadt, an. Es ist beabsichtigt, in den nächsten Jahren über einen eigenen Gestaltungswettbewerb das zukünftige Aussehen zu entscheiden. Die Kontur des Platzes und die Bebauung, die den Platzrand bildet, sind teilweise denkmalgeschützt und werden nicht verändert. Die Anbindung der Brücke an den Platz wird im Wesentlichen bestandsnah zu übernehmen sein. Im Westen wird die Brücke über die Achse „Belgiergasse“ geradlinig erschlossen. Die Belgiergasse und die Bebauung am Grieskai ist in ihrer gründerzeitlichen Ausformulierung ebenfalls als abgeschlossen bebaut zu betrachten. Blick in östliche Richtung Blick in westliche Richtung Zielsetzungen: ∙ Brückenbreite: Die Verbreiterung von 20,50m auf 24,00m, wobei 10,00 m den Gehbereichen zugeordnet werden, bietet gute Chancen für attraktive FußgängerInnen‐, Aufenthalts‐ und Verweilbereiche. Eine symmetrische Aufteilung wird nicht als Bedingung gesehen. ∙ Ausgestaltung / Wahrnehmbarkeit: Die Wahl der Tragkonstruktion soll in Abstimmung auf den Stadtraum erfolgen. Eine maximale Höhendeckelung der Tragstruktur mit den Höhenentwicklungen der umgebenden Bebauung wird erwartet. Seite 21
Für das Erscheinungsbild ist auch die Unteransicht aus dem Blickwinkel der BesucherInnen der Murpromenade relevant. ∙ Wasser (Mur): Der Fluss soll beim Überqueren der Brücke wahrnehmbar sein – auch für Kinder und RollstuhlfahrerInnen. ∙ Anbindung an Promenade: Der bestehende, uferseitige Promenadenweg im Osten auf dem unteren Niveau soll barrierefrei angebunden werden Der Promenadenweg ist unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Vorgaben nach Süden und nach Norden auf eine Länge von rund 50 Meter auf die neue Brückensituation erforderlichenfalls zu adaptieren. ∙ Beleuchtungskonzept: Für die Benützer der Brücke ist eine ausgewogene, blendfreie Beleuchtung herzustellen. Die Helligkeit ist auf die Umgebung abzustimmen. Die Fernwirkung, z. B.: vom Schlossberg, von den Nachbarbrücken flussauf‐ und abwärts, vom Andreas‐Hofer‐Platz und aus der Belgiergasse, ist zu beachten. Die Wirkung auf die darunter befindliche Promenade bei Nacht sowie das Erscheinungsbild der Beleuchtung bei Tag sind ebenfalls Thema. ∙ Einbeziehung Kaistraßen: Der Grieskai ist zwischen Igelgasse und Arche Noah ebenso in die gestalterischen Überlegungen einzubeziehen wie der Marburger Kai zwischen Korbgasse und südliches Ende Andreas‐Hofer‐Platz. B.2.2 Planungsbereich Der konstruktive Planungsbereich und zentrale Inhalt des gegenständlichen Gestaltungswettbewerbes betrifft die Brücke selbst und ist im Lageplan „grün“ begrenzt. Für den erweiterten gestalterischen Planungsbereich, der sich auf die beiderseitigen Brückenköpfe, die Murpromenade samt Anbindung auf der Ostseite sowie den Grieskai und den Marburger Kai in den erwähnten Abschnitten bezieht (im Lageplan „rot“ begrenzt), werden funktionswirksame Gestaltungskonzepte erwartet, die unabhängig von der Errichtung der Brücke auch zu einem späteren Zeitpunkt planlich weiterentwickelt und baulich realisiert werden können. Die Planungsbereiche sind in Beilage C. 3. abgegrenzt. B.3 TECHNISCHE KRITERIEN DER PLANUNGSLÖSUNG B.3.1 Generelle Vorgaben Als Grundlagen für Planung und Ausführung gelten alle einschlägigen behördlichen und gesetzlichen Vorschriften sowie alle anhängigen Gesetze und Verordnungen einschließlich der technischen Normen und fachtechnischen Richtlinien. Grundsätzlich soll das bestehende Verkehrsregime beibehalten werden. Sowohl der Grieskai, der Marburger Kai als auch die Tegetthoffbrücke selbst sind von zentraler Bedeutung für die Erreichbarkeit der Grazer Altstadt bzw. der im Umkreis zur Tegetthofbrücke befindlichen Tiefgaragen. Die derzeitigen bzw. zukünftig notwendigen Verkehrsrelationen sind in der Beilage C.4. ersichtlich. Seite 22
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