Neubau Tegetthoffbrücke - Graz EU weiter, anonymer, einstufiger Realisierungswettbewerb mit - GAT.st

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Neubau Tegetthoffbrücke
                           Graz

EU‐weiter, anonymer, einstufiger Realisierungswettbewerb mit
 anschließendem Verhandlungsverfahren nach BVergG 2018
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INHALTSVERZEICHNIS

A   ALLGEMEINER TEIL ................................................................................................................ 4
      A.1            AUFTRAGGEBER UND WETTBEWERBSBÜRO............................................................ 4
      A.2            ART DES VERFAHRENS .............................................................................................. 4
      A.3            VERFAHRENSREGELN ................................................................................................ 4
      A.4        TEILNAHMEBERECHTIGUNG ..................................................................................... 5
      A.4.1      Eignung und Nachweise ........................................................................................... 5
       A.4.1.1 Befugnis (§252 BVergG 2018) ....................................................................................... 7
       A 4.1.2 Berufliche Zuverlässigkeit (§ 253 Abs. 1 BVergG 2018): ...............................................8
       A.4.1.3.1 Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 255 BVergG 2018) .................8
       A.4.1.3.2 Technische Leistungsfähigkeit (§ 255 BVergG 2018) ................................................9
      A.4.2      TeilnehmerInnengemeinschaften .......................................................................... 10
      A.4.3      Subunternehmer .................................................................................................... 10
      A.4.4      Mehrfachteilnahme, Varianten .............................................................................. 11
      A.4.5      MitarbeiterInnen .................................................................................................... 11
      A.4.6      Ausschließungsgründe für WettbewerbsteilnehmerInnen .................................... 11
      A.5            TERMINE, FORMALE BEDINGUNGEN ..................................................................... 12
      A.5.1          Konstituierende Sitzung des Preisgerichts ............................................................. 12
      A.5.2          Registrierung und Auslobungsunterlagen .............................................................. 12
      A.5.3          Fragebeantwortung, Informationsgespräch und Örtliche Begehung .................... 13
      A.5.4          Abgabe der Wettbewerbsarbeiten ......................................................................... 13
      A.5.5          Kennzeichnung der Unterlagen ............................................................................. 13
      A.6            VORPRÜFUNG ......................................................................................................... 14
      A.7            ZUSAMMENSETZUNG DES PREISGERICHTS ............................................................ 15
      A.7.1          Zusammensetzung des Preisgerichtes ................................................................... 15
      A.7.2          Arbeitsweise des Preisgerichtes ............................................................................. 16
      A.7.3          Kooperationsvermerk der Kammer für ZiviltechnikerInnen .................................. 16
      A.8            GEWINNER, VERGÜTUNG ....................................................................................... 16
      A.8.1          Wettbewerbsergebnisse und öffentliche Ausstellung der Arbeiten ...................... 17
      A.9            ABSICHTSERKLÄRUNG DES AUFTRAGGEBERS ........................................................ 17
      A.9.1          Vergabe von Leistungen ......................................................................................... 17
      A. 10.         URHEBERRECHT, DATENSCHUTZ, RÜCKSTELLUNG VON UNTERLAGEN ................. 18
      A.10.1         Urheberrecht .......................................................................................................... 18
      A.10.2         Datenschutzinformation ......................................................................................... 18
      A.10.3.        Rückstellung von Wettbewerbsunterlagen ............................................................ 19

B   BESONDERER TEIL ................................................................................................................ 20
     B.1     ZIELSETZUNG .......................................................................................................... 20
     B.2     WESENTLICHE ASPEKTE DER AUFGABENSTELLUNG ............................................... 20
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B.2.1      Städtebauliche Zielsetzung ..................................................................................... 20
     B.2.2      Planungsbereich ..................................................................................................... 22
     B.3        TECHNISCHE KRITERIEN DER PLANUNGSLÖSUNG.................................................. 22
     B.3.1      Generelle Vorgaben ................................................................................................ 22
     B.3.2      Vorgaben Verkehrsplanung .................................................................................... 23
     B.3.3      Bautechnische Anforderungen ............................................................................... 23
     B.4        TECHNISCHE RAHMENBEDINGUNGEN UND ANFORDERUNGEN ........................... 24
     B.4.1      Bodenverhältnisse und wasserbautechnische Anforderungen.............................. 24
     B.4.2      Konstruktive Vorgaben und statische Lastannahmen ............................................ 24
     B.4.3      Naturschutzfachliche Vorgaben ............................................................................. 26
     B.4.4      Leitungsinfrastruktur .............................................................................................. 26
     B.5        KOSTEN‐ UND ZEITRAHMEN ................................................................................... 27
     B.6        ART UND UMFANG DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN .................................... 28
     B.6.1.     Geforderte Unterlagen ........................................................................................... 28
     B.6.2.     Ausführungsart der Leistungen .............................................................................. 29
     B.7        BEURTEILUNGSKRITERIEN ...................................................................................... 29

C   BEILAGEN
    C.1.      Vermessungsplan
    C.2.      Kooperationsvermerk der Kammer für ZiviltechnikerInnen
    C.3.      Planungsgrenzen Lageplan
    C.4.      Vorgabe Straßenbahnführung
    C.5.      Lichtraum‐Bestimmungen Holding Graz Linien
    C.6.      Standort Visualisierungen
    C.7.      Geotechnischer Bericht
    C.8.      Wasserbautechnischer Bericht
    C.9.      Formblatt Kostenschätzung
    C.10.     VerfasserInnenbrief
    C.11.     Subunternehmererklärung
    C.12.     Erklärung Bietergemeinschaft
    C.13      Referenzformular
    C.14      Vereinfachte Eigenerklärung
    C.15      Übersichtslageplan Lebensraum Mur

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A       ALLGEMEINER TEIL

A.1     AUFTRAGGEBER UND WETTBEWERBSBÜRO

        Ausloberin
        Stadt Graz
        Stadtbaudirektion
        Europaplatz 20
        8020 Graz

        Ausschreibende Stelle, Abwicklung des Vergabeverfahrens und
        zuschlagserteilende Stelle
        Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH
        Andreas – Hofer – Platz 15
        8010 Graz
        Im Auftrag der Stadt Graz

        Wettbewerbsbüro (Verfahrensbetreuung und Vorprüfung)
        Architekturbüro Kampits & Gamerith ZT GmbH
        Gleisdorfergasse 4, 8010 Graz
        Ansprechpartnerin:
        DI Tanja Pinno
        0316/32 75 89

A.2     ART DES VERFAHRENS

        EU‐weit offener, anonymer, einstufiger Realisierungswettbewerb gem. § 204, Abs. 3
        BVergG 2018 i.d.g.F. zur Erlangung von Vorentwurfskonzepten für den Neubau der
        Tegetthoffbrücke.

        Im Anschluss an das Wettbewerbsverfahren wird ein Verhandlungsverfahren gemäß § 206,
        Abs. 1, Zif. 11 BVergG 2018 i.d.g.F. mit dem/der GewinnerIn (1. Preis) des Wettbewerbs
        betreffend der Beauftragung für die Planungsleistungen durchgeführt (siehe Punkt A.9.1
        Absichtserklärung).

A.3   VERFAHRENSREGELN

        Die Wettbewerbsgrundlagen gelten in nachstehender Reihenfolge:

        1) Schriftliche Fragebeantwortung
        2) Protokoll des Hearings
        3) Inhalt dieser Auslobung samt Beilagen
        4) Wettbewerbsstandard Architektur (WSA 2010) i.d.g.F.
        5) Stmk. Vergaberechtsschutzgesetz i.d.g.F.
        6) Bundesvergabegesetz i.d.g.F.

        Die Verfahrenssprache sowie die Sprache der gesamten Auftragsabwicklung ist Deutsch.
        Sämtliche Unterlagen sowie die gesamte Korrespondenz sind in deutscher Sprache zu
        verfassen. Beilagen und Nachweise sind in der aktuellen Fassung in Kopie und in deutscher

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Sprache bzw. – soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind – in Kopie und deutscher
        Übersetzung beizulegen. Der Teilnehmer muss in der Lage sein, mit dem Auftraggeber
        durchgängig in deutscher Sprache zu kommunizieren. Alle Mitarbeiter des Teilnehmers, die
        mit dem AG kommunizieren müssen, müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift auf
        dem Niveau C2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrschen.

        Mit ihrer/seiner Abgabe nimmt jede TeilnehmerIn sämtliche in dieser
        Wettbewerbsausschreibung enthaltenen Bedingungen an. Jede TeilnehmerIn ist bis zur
        Veröffentlichung durch den Auftraggeber zur Geheimhaltung der eigenen
        Wettbewerbsarbeit verpflichtet und nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Entscheidung
        des Preisgerichtes in allen Fach‐ und Ermessensfragen endgültig und unanfechtbar ist.

A.4   TEILNAHMEBERECHTIGUNG

        Teilnahmeberechtigt sind:
           Österreichische      ArchitektInnen,    ZivilingenieurInnen     für    Bauwesen      bzw.
            Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen und ZT‐Gesellschaften mit entsprechender
            aufrechter oder ruhender Befugnis gemäß Ziviltechnikergesetz i.d.g.F.
           Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz, die in einem
            Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf
            eines/r freiberuflichen ArchitektIn oder eines/r freiberuflichen IngenieurkonsulentIn auf
            einem Fachgebiet, das den Fachgebieten der o.a. BefugnisträgerInnen gleichzuhalten ist,
            befugt ausüben.
           Natürliche Personen, die eine Planungsberechtigung zur selbständigen Planung des
            Wettbewerbsgegenstandes im Sitzstaat des/der TeilnehmerIn besitzen.
           Juristische Personen im vorgenannten Sinne, sofern deren satzungsgemäßer
            Gesellschaftszweck      auf     Planungsleistungen      ausgerichtet    ist   und     der
            Wettbewerbsaufgabe entspricht und einer der vertretungsbefugten Geschäftsführer‐
            Innen bzw. der/die VerfasserIn der Wettbewerbsarbeit die an natürliche Personen
            gestellten Anforderungen erfüllt.

        Die Trennung von Planung und Ausführung muss unabdingbar gewährleistet sein und ist
        durch eine entsprechende Verzichtserklärung sicherzustellen.
        Die Eignungskriterien betreffend Befugnis, beruflicher Zuverlässigkeit sowie finanzieller,
        wirtschaftlicher und technischer Leistungsfähigkeit müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der
        Wettbewerbsarbeiten gegeben sein.

        A.4.1          Eignung und Nachweise

        Die Teilnehmer müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten
        über die zur Leistungserbringung erforderliche Eignung (berufliche Befugnis, berufliche
        Zuverlässigkeit, finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit) verfügen. Die
        von den Teilnehmern vorzulegenden Eignungsnachweise und zu erfüllenden
        Eignungskriterien sind im Folgenden festgelegt.

        Der Nachweis der Eignung kann auf drei Arten nach Wahl des Teilnehmers erfolgen:

                1.      "Vereinfachte Eigenerklärung"  nach Anlage C14 Der Bewerber bzw.
                Subunternehmer kann seine gesamte Eignung nur durch die Abgabe einer
                vereinfachten Eigenerklärung belegen. Der Bewerber erklärt damit, dass er alle
                Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung

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unverzüglich beibringen kann. Dazu ist in Anlage C14 die Tabelle zur Befugnis
      auszufüllen und "Vereinfachte Eigenerklärung wird hiermit abgegeben: Ja"
      anzukreuzen. Die Erklärung gilt damit als hinsichtlich der gesamten Eignung (und nicht
      nur hinsichtlich der Befugnis) abgegeben. Die vereinfachte Eigenerklärung ist vom
      Teilnehmer bzw. bei Teilnehmergemeinschaften von allen Mitgliedern bzw. von allen
      notwendigen Subunternehmern zu unterfertigen.

      2.      Es steht dem Bewerber bzw. Subunternehmer auch frei, eine "Einheitliche
      Europäische Eigenerklärung" (EEE) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7
      zur Einführung des Standardformulars für die EEE, Abl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 16
      abzugeben. Die EEE ist unter folgendem Link abrufbar und auszufüllen:
      https://ec.europa.eu/growth/tools‐databases/espd/filter?lang=de. Der Bewerber füllt
      dazu das (derzeit) 17‐seitige Standardformular der EU bzw. das im Link angegebene
      online Formular aus und schließt es dem Verfasserbrief bei.

      3.     Der Bewerber legt dem Verfasserbrief die jeweils angeführten Einzelnachweise
      bei.

Bei jeder Eigenerklärung sind gegebenenfalls nach Aufforderung durch den AG die
entsprechenden Nachweise vorzulegen. Scheinen dem AG Erklärungen oder andere Angaben
des Bewerbers nicht plausibel, so kann er hierfür beim Bewerber weitere Nachweise und
Urkunden anfordern.

Bei Abgabe einer vereinfachten Eigenerklärung oder einer EEE reicht es aus, wenn der Bieter
die geforderten Nachweise auf Aufforderung des AG fristgerecht und in aktueller Fassung
(für den eignungsrelevanten Zeitpunkt) beibringen kann; der Bieter muss daher bei Vorlage
einer Eigenerklärung oder einer EEE zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung aber noch nicht
über diese Nachweise verfügen.

Werden Bescheinigungen (wie etwa Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge) im
Herkunftsland des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle geforderten
Eignungen erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts‐ oder Verwaltungsbehörde,
einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des
Unternehmers abgegebene Erklärung vorgelegt werden.

Die verlangten Nachweise dürfen – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – nicht
älter als 6 Monate sein; Stichtag ist Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten.

Nachweise sind für den Bewerber bzw. für sämtliche Partner von Bewerbergemeinschaften
und für Subunternehmer zu erbringen. Nachweise, die ausdrücklich schon mit der Abgabe
der Wettbewerbsarbeit vorzulegen sind, sind dem Verfasserbrief in Kopie beizulegen.
Nachweise, deren Vorlage nicht ausdrücklich schon mit Wettbewerbsarbeit gefordert ist,
sind auf Aufforderung des AG binnen 5 Tagen beizubringen.

Verweise auf Auftragsnehmerkataster sind in diesem aus technischen Gründen nicht
vorgesehen.

Der AG wird die Beibringung von Nachweisen voraussichtlich nur von jenen Teilnehmern
verlangen, die ein Preisgeld erhalten sollen oder das anschließende Verhandlungsverfahren
in Frage kommen.

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A.4.1.1 Befugnis (§252 BVergG 2018)

Der Wettbewerbsteilnehmer muss über alle für die Erbringung der gegenständlichen
Leistung notwendigen gesetzlichen Befugnisse (insbesondere allfällig erforderliche
gewerberechtliche Befugnisse oder gleichwertige ausländische Befugnis) verfügen. Der
Bewerber benötigt eine aufrechte oder ruhende Befugnis (ArchitektIn,
IngenieurkonsulentIn für Bauwesen oder gleichwertige ausländische Befugnis). Im Falle
einer ruhenden Befugnis verpflichtet sich der/die TeilnehmerIn, im Zuge des
Verhandlungsverfahrens eine schriftliche Bestätigung über die Aufrechtstellung der
Befugnis zu erbringen.

Nachweis Teilnehmer mit Befugnis aus Österreich:

     Eigenerklärung oder
     Vorlage der entsprechenden Berechtigungsnachweise (Gewerbeberechtigung,
        Auszug aus Berufsregister, Bescheinigung der Berufsorganisation, usw.)

Nachweis Teilnehmer mit Befugnis aus der EU, EWR, Schweiz:

   Eigenerklärung oder
   Eintrag in einem im Anhang IX des BVergG 2018 angeführten Berufs‐ u. Handelsregister
    für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen bzw. für die Erbringung der
    ausgeschriebenen Dienstleistung erforderliche Befugnis aus der Schweiz.
   Staatsangehörigkeit eines EU‐Mitgliedstaates oder eines EWR‐Vertragsstaates oder die
    Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
   Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis
    zur freiberuflichen Ausübung des Berufes einer/s Architekten/in oder einer/s
    Ingenieurkonsulenten/ in auf einem einschlägigen Fachgebiet
   Fachliche Befähigung
   Ausübung des Berufes einer/s freiberuflichen Architekten/in oder einer/s
    Ingenieurkonsulenten/ in auf einem einschlägigen Fachgebiet während der
    vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang, sofern dieser Beruf im
    Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist.

Nachweis Teilnehmer mit Befugnis aus anderen Staaten:

Diese sind gemäß § 32 Ziviltechnikergesetz [ZTG] i.d.g.F. auf Aufforderung verpflichtet,
folgende Informationen zu übermitteln:

   das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder
    gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register
   Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates
   die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister
    angehört
   die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis
   die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom
    13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom
    1.5.2004, S. 35 und
   Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

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Der AG hat überdies über für die Zuschlagserteilung/den Abschluss der
 Rahmenvereinbarung in Betracht kommende Bieter und deren Subunternehmer eine
 Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener Gebietskrankenkasse als
 Kompetenzzentrum Lohn‐ und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB)
 gemäß § 35 LSD‐BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31
 LSD‐BG zuzurechnen ist.

 Der Auftraggeber kann vom Ausschluss von Verhandlungsteilnehmern wegen eines
 Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen Abstand nehmen, wenn auf deren
 Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des
 Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder der Verhandlungsteilnehmer
 darstellen kann, dass die rechtskräftige und zuzurechnende Entscheidung seiner Befugnis
 nicht entgegensteht.

 A 4.1.2 Berufliche Zuverlässigkeit (§ 253 Abs. 1 BVergG 2018):

  Der Wettbewerbsteilnehmer muss beruflich zuverlässig sein. Teilnehmer sind beruflich
 zuverlässig, wenn diesen keine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG
 oder gemäß § 28 oder 29 LSD‐BG zuzurechnen ist und kein Ausschlussgrund des § 249
 BVergG vorliegt.

 Der Auftraggeber kann vom Ausschluss wegen eines Verstoßes gegen die genannten
 Bestimmungen Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen
 aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder – im
 Falle von Rückständen bei Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Abgaben – wenn
  i.      er festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der
          Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen
          ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im
          Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder
          Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen –
          eingegangen ist, oder
  ii.     nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der
          Steuern und Abgaben besteht oder
 iii.     der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.

 Nachweis:

       Eigenerklärung oder
       Vorlage der im § 253, Abs. 2 BVergG 2018 angeführten Nachweise

 A.4.1.3.1 Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 255 BVergG 2018)

Bonität:

        Die Bonität des Bieters muss sicherstellen, dass kein erhöhtes Insolvenzrisiko besteht
        bzw. dass keine Gründe bekannt sind, wonach von einer Geschäftsbeziehung mit dem
        Bieter aus Bonitätsgründen abzuraten wäre oder eine Geschäftsbeziehung abzulehnen
        wäre (z.B. KSV‐Rating bis max. 399 oder vergleichbares Rating).

                                                                                        Seite 8
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Nachweis:

    Eigenerklärung oder
    Vorlage einer Bonitätsauskunft eines Kreditorenverbandes oder schriftliche Bestätigung
     ein Kreditinstitutes, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters darüber, dass keine Gründe
     bekannt sind, wonach von einer Geschäftsbeziehung mit dem Verfahrensteilnehmer
     aus Bonitätsgründen abzuraten wäre (ohne Obligo des Kreditinstitutes).

Berufshaftpflichtversicherung

     Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung oder Promesse für den Auftragsfall in Höhe
     von mind. 1,0 Mio. € über die Vertragslaufzeit vorliegen

     Nachweis:

    Eigenerklärung oder
    Vorlage der Versicherungspolizze oder Promesse für den Auftragsfall

 A.4.1.3.2 Technische Leistungsfähigkeit (§ 255 BVergG 2018)

Referenzen:
     Der Auftraggeber prüft das Vorliegen der technischen Leistungsfähigkeit anhand des
     Nachweises des Bewerbers über in der Vergangenheit erbrachte Planungsleistungen
     (Unternehmensreferenzen).
     Namhaft gemachte Referenzen werden im Rahmen der Eignungsprüfung nur dann
     gewertet, wenn der Bewerber bzw. das betreffende Mitglied der
     Bewerbergemeinschaft bzw. der Subunternehmer selbst Auftragnehmer oder Mitglied
     der beauftragten Arbeitsgemeinschaft war. Im letzteren Fall (d.h. Mitglied der
     beauftragten Arbeitsgemeinschaft) wird das Referenzprojekt im Rahmen dieser
     Eignungsprüfung nur dann berücksichtigt, wenn der Leistungsanteil des betreffenden
     Bewerbers bzw. des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft bzw. des Subunternehmers
     an dem von der Arbeitsgemeinschaft durchgeführten Referenzauftrag zumindest 50 %
     des Auftragswerts des Referenzprojektes betragen hat und die Leistungen im jeweiligen
     Fachbereich von diesem selbst durchgeführt wurden.
     Es ist mit Beilage C13 der Nachweis über 2 Referenzen zu erbringen. Der
     Referenzauftrag muss in den letzten fünf Jahren gerechnet ab dem Ende der Frist zur
     Vorlage der Wettbewerbsarbeiten baulich realisiert worden sein. Ältere
     Referenzaufträge werden nicht gewertet.
     Die Referenzaufträge müssen – um gewertet zu werden – jedenfalls folgende
     Leistungen/Merkmale enthalten/aufweisen:

                  Planungsauftrag
                  Bauvolumen von jeweils mindestens 2,5 Mio. € je Referenz

     Die Tätigkeit als Örtliche Bauaufsicht oder Projektsteuerung gilt nicht als
     Planungsleistung. Für Bewerbergemeinschaften gilt, dass die Mindestanforderung
     gemeinsam (in Summe) erfüllt werden darf.

     Nachweis:

    Beilage C13

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Neubau Tegetthoffbrücke - Graz EU weiter, anonymer, einstufiger Realisierungswettbewerb mit - GAT.st
A.4.2         TeilnehmerInnengemeinschaften

Die Bildung einer TeilnehmerInnengemeinschaft mit maximal einem Büro ist zulässig, beide
PartnerInnen der Bietergemeinschaft müssen jedoch die Teilnahmeberechtigung besitzen.
Es ist ein/e bevollmächtigte/r VertreterIn (Federführende/r) der TeilnehmerInnen‐
gemeinschaften zu nennen, die/der zur uneingeschränkten Vertretung aller angeführten
Mitglieder der TeilnehmerInnengemeinschaften gegenüber der Auftraggeberin im
gegenständlichen Vergabeverfahren und in sämtlichen Belangen der Vertragsabwicklung
bevollmächtigt ist.

Ein Wechsel von Mitgliedern einer TeilnehmerInnengemeinschaft während des Verfahrens
oder die nachträgliche Bildung einer solchen ist unzulässig. Im Falle der Beauftragung einer
TeilnehmerInnengemeinschaft verpflichtet sich diese, das Projekt als Arbeitsgemeinschaft
(Gesellschaft bürgerlichen Rechts) abzuwickeln.

Die Bildung von TeilnehmerInnengemeinschaften bestehend aus Gewerbetreibenden, die
zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind, und Zivilingenieurbüros ist gem. § 21 Abs. 3
ZTG i.d.g.F. nicht zulässig. Teilnahmeanträge bzw. Angebote derartiger
TeilnehmerInnengemeinschaften werden ausgeschieden.

A.4.3         Subunternehmer

Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten
Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder Bestandteilen, die
zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.
Der Bewerber ist grundsätzlich berechtigt, Teile der Leistungen an Subunternehmer
weiterzugeben. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist aber jedenfalls unzulässig. Die
Weitergabe von Aufträgen durch Subunternehmer an „Sub‐Subunternehmer“ ist
unzulässig.
Der Bewerber hat in der Beilage C.11. alle Teile des Auftrages, die er jedenfalls oder
möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu
geben. Er hat sämtliche Subunternehmer bekannt zu geben (Transparenzpflicht für alle
Subunternehmer).
Für jeden Subunternehmer ist der genaue Firmenwortlaut anzuführen, der Umfang der
Subunternehmerleistung anzugeben sowie ein Nachweis über die tatsächliche
Verfügbarkeit des Subunternehmers vorzulegen. Der Subunternehmer erklärt das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen mit rechtsgültiger Unterfertigung der
Subunternehmererklärung.
Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer
die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.
Sofern der Bewerber für Auftragsteile nicht selbst über die erforderliche finanzielle und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und aus diesem Grund einen entsprechend
geeigneten Subunternehmer namhaft macht („notwendiger Subunternehmer“) ist in der
Beilage C.11. weiters
     die Person des Subunternehmers anzuführen,
     eine Erklärung über die solidarische Haftung des Subunternehmers gegenüber dem
        Auftraggeber abzugeben.
     den Einsatzbereich (den vom Subunternehmer zu erbringenden Leistungsteil) und

                                                                                    Seite 10
 den Wert der Subunternehmerleistung in Prozent vom Gesamtauftragswert
         anzugeben, und
       den Nachweis zu erbringen, dass dem Bewerber für die Ausführung des Auftrags die
         beim Subunternehmer vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

A.4.4          Mehrfachteilnahme, Varianten

Jede/r TeilnehmerIn ist berechtigt, nur eine Wettbewerbsarbeit im Realisierungswettbewerb
einzureichen.
Eine Mehrfachteilnahme zieht den Ausschluss sämtlicher Wettbewerbsarbeiten, an denen
der/die TeilnehmerIn beteiligt ist, nach sich.
Ein/e TeilnehmerIn darf nicht zugleich
       TeilnehmerIn und Mitglied einer TeilnehmerInnengemeinschaft
       Mitglied verschiedener TeilnehmerInnengemeinschaften
sein; dies zieht den Ausschluss sämtlicher Wettbewerbsarbeiten, an denen der/die
TeilnehmerIn beteiligt ist, nach sich.

Ein/e SubunternehmerIn darf nicht zugleich
       SubunternehmerIn und TeilnehmerIn
       SubunternehmerIn verschiedener Teilnehmer
sein; dies zieht den Ausschluss sämtlicher Wettbewerbsarbeiten, an denen der/die
SubunternehmerIn beteiligt ist, nach sich.
Miteinander iSd § 2 Z 40 BVergG verbundene Unternehmen gelten dabei als ein
Unternehmen.
Varianten sind nicht zugelassen.

A.4.5          MitarbeiterInnen

Die WettbewerbsteilnehmerInnen dürfen sich eines/einer oder mehrerer MitarbeiterInnen,
die über keine aufrechte Befugnis eines/einer ArchitektIn oder ZivilingenieurIn für Bauwesen
bzw. Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen nach den Bestimmungen des
Ziviltechnikergesetzes verfügen, bedienen.

A.4.6          Ausschließungsgründe für WettbewerbsteilnehmerInnen

(1) Bei Vorliegen eines der folgenden Verstöße – wie auch bei Vorliegen von
Ausschließungsgründen gem. §2 der WOA (die WOA ist der Teil B des WSA 2010) – muss die
betroffene Wettbewerbsarbeit vom Preisgericht ausgeschieden werden:

a) wegen verspäteter Abgabe
b) wegen Verletzung der Anonymität
c) wegen des Versuchs der Beeinflussung der Vorprüfung oder des Preisgerichts
d) wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung
e) wegen fehlender Erklärung zur Trennung von Planung und Ausführung
f) wegen Vorlage mehrerer Wettbewerbsarbeiten

(2) Bei Vorliegen sonstiger Verstöße gegen Wettbewerbsunterlagen – Formalfehler,
Unterschreitung des Erfordernisprogramm – kann die betroffene Wettbewerbsarbeit vom
Preisgericht ausgeschieden werden.
                                                                                  Seite 11
Das Ausscheiden muss im Protokoll begründet werden.

A.5   TERMINE, FORMALE BEDINGUNGEN

       Konstituierende Sitzung des Preisgerichts                                       24.04.2019

       Absendung EU‐weite Bekanntmachung                                               06.05.2019

       Ausgabe der Ausschreibungsunterlagen                                            09.05.2019

       Hearing und Örtliche Begehung                                                   27.05.2019
                                                      Treffpunkt: 10:00 Uhr, Andreas‐Hofer Platz 15

       Schriftliche Fragen ausschließlich über Vemap bis                               03.06.2019

       Beantwortung der schriftlichen Fragen ausschließlich über Vemap bis             11.06.2019

       Abgabe der Wettbewerbsarbeiten samt Verfasserbrief und Beilagen
       (bis spätestens)                                                                20.08.2019
                                                         bis 16:00 Uhr im Architekturbüro Kampits,
                                                                     Gleisdorfergasse 4, 8010 Graz

       Vorprüfung                                                                  bis 09.09.2019

       Sitzung des Preisgerichts                                                       10.09.2019

       A.5.1              Konstituierende Sitzung des Preisgerichts

       Das Preisgericht wählte aus seiner Mitte:

       Archin. DI Kathrin Aste                         zur Vorsitzenden
       Arch. Mag.arch. Ernst J. Fuchs                  zum stellvertretenden Vorsitzenden
       DI Bernhard Inninger                            zum Schriftführer
       DI Mag. Bertram Werle                           zum stellvertretenden Schriftführer

       A.5.2              Registrierung und Auslobungsunterlagen

       Für die Wettbewerbsteilnahme ist eine kostenlose Registrierung im Beschaffungsportal der
       Holding Graz: https://holding‐graz.vemap.com vorzunehmen, mit der die TeilnehmerInnen
       die Auslobungsunterlagen in der zum Zeitpunkt der Abgabe der Wettbewerbsarbeit
       geltenden Fassung anerkennt und die Grundlagen für die digitale Wettbewerbsdurchführung
       geschaffen werden.

       Um eine anonyme Registrierung zu ermöglichen, ist an Stelle der Selbstauskunft eine selbst
       gewählte und aus sechs Ziffern bestehende Kennzahl einzugeben. Diese Kennzahl ist auf
       allen abzugebenden Unterlagen zu verwenden.

                                                                                             Seite 12
Alle für die Ausarbeitung des Wettbewerbsprojektes erforderlichen Unterlagen,
insbesondere auch Bieteranfragen und deren Beantwortungen, werden ausschließlich im
Downloadbereich des oben angeführten Portals bereitgestellt. Eine Beteiligung am
Wettbewerb ohne Nutzung des Beschaffungsportals ist nicht möglich.

In Ausnahmefällen behält sich der AG vor, sich auch per E‐Mail, Telefax oder Brief an die
Bewerber bzw. Bieter zu wenden.

Nähere Informationen zum Datenaustausch bzw. zur Kommunikation können diesem Portal
entnommen werden.

A.5.3         Fragebeantwortung, Informationsgespräch und Örtliche Begehung

Für die Teilnehmer und das Preisgericht findet ein Informationsgespräch („Hearing“) sowie
eine örtliche Begehung statt. Über dieses Informationsgespräch wird ein Protokoll verfasst,
welches allen WettbewerbsteilnehmerInnen, PreisrichterInnen, ErsatzpreisrichterInnen und
BeraterInnen über die Vergabeplattform Vemap zur Verfügung gestellt wird. Fragen zum
Wettbewerbsgegenstand sind ausnahmslos schriftlich über Vemap (Menüpunkt „Fragen“)
bis zum unter Pkt. A.5. genannten Zeitpunkt zulässig. Schriftliche Fragen, die nach diesem
Termin einlangen, gelten als verspätet und fließen nicht in die Fragebeantwortung ein und
werden von der ausschreibenden Stelle als gegenstandslos betrachtet. Sämtliche
anonymisierten         Fragestellungen       und        Antworten        werden        den
WettbewerbsteilnehmerInnen, PreisrichterInnen, ErsatzpreisrichterInnen und BeraterInnen
spätestens bis zu dem unter Pkt. A.5 angeführten Termin über die Vergabeplattform Vemap
zur Verfügung gestellt.

A.5.4         Abgabe der Wettbewerbsarbeiten

Sämtliche Unterlagen (Verfasserbrief samt Beilagen, weitere geforderte Unterlagen,
Wettbewerbsarbeiten) sind mit der selbst gewählten und aus sechs Ziffern bestehenden
Kennzahl zu versehen und bis spätestens zu den unter Pkt. A.5. jeweils genannten Terminen
im Wettbewerbsbüro, gegen Erhalt einer Übernahmebestätigung, entsprechend verpackt
abzugeben.

Mit der Post, Paket‐ oder Botendienst gesendete Wettbewerbsarbeiten (Ausarbeitungen,
Unterlagen) und Modelle müssen spätestens bis zu den oben angeführten Terminen im
Wettbewerbsbüro eingelangt sein. Die Anonymität der Wettbewerbsteilnehmer wird durch
die Verwendung der Kennzahl gewährleistet.

Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt die TeilnehmerIn.

Verspätet eingelangte oder digital übermittelte Wettbewerbsarbeiten werden nicht
berücksichtigt.

A.5.5         Kennzeichnung der Unterlagen

Alle Einzelstücke (Pläne, Schriftstücke, sonstige Unterlagen) sind wie folgt zu kennzeichnen:
Jede eingereichte Wettbewerbsarbeit ist mit derselben Kennzahl zu bezeichnen (siehe
Pkt.A.5.2), die aus sechs Ziffern besteht und in einer Größe von 1 cm Höhe und 6 cm Länge
auf jedem Blatt und auf jedem Schriftstück der Arbeit rechts oben anzubringen ist. Alle
Einzelstücke der Wettbewerbsarbeit haben ferner die Aufschrift „WETTBEWERB NEUBAU
TEGETTHOFFBRÜCKE“ zu enthalten.

                                                                                   Seite 13
Der Wettbewerbsarbeit ist ein Verzeichnis aller eingereichten Unterlagen beizufügen.
       Die Wettbewerbsarbeit ist doppelt verpackt abzugeben bzw. einzusenden.
       Die äußere Verpackung ist mit der Kennzahl und mit der Bezeichnung „WETTBEWERB
       NEUBAU TEGETTHOFFBRÜCKE“ zu versehen. Auf der inneren Verpackung ist lediglich die
       Kennzahl anzubringen.
       Wird die Wettbewerbsarbeit per Post, Paket‐ oder Botendienst versendet, ist als Absender
       die „Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten; Schönaugasse 7/1, A‐
       8011 Graz“ anzuführen.

      Verfasserbrief:

       Der Wettbewerbsarbeit ist ein undurchsichtiger, verschlossener Briefumschlag beizulegen,
       der außen die Kennzahl und die Aufschrift „VerfasserInnenbrief“ trägt und folgenden Inhalt
       aufweist:

       Beilage C.10.    VerfasserInnenbrief

       ‐   Samt Identitätsnachweis mit Namen und Anschrift des Teilnehmers (der Mitglieder der
           Teilnahme‐ bzw. Arbeitsgemeinschaft) unter Anführung der Mitarbeiter (siehe
           beiliegendes Formblatt).
       ‐    Bei Teilnahme‐ bzw. Arbeitsgemeinschaften ist ein Mitglied als vertretungsbefugt
           auszuweisen. Der Verfasserbrief hat weiters die Telefonnummer und die Email‐Adresse
           zu enthalten.
       Dem Verfasserbrief sind jedenfalls beizulegen:
             Beilage C.13     Referenzformular mit den geforderten Angaben zu den Referenzen.
             Beilage C.14     Vereinfachte Eigenerklärung
       Gegebenenfalls sind dem Verfasserbrief beizulegen:
             Beilage C.11.    Subunternehmererklärung
             Beilage C.12.    Erklärung Bietergemeinschaft

A.6   VORPRÜFUNG

       Die Vorprüfung erfolgt durch das Wettbewerbsbüro, in Zusammenarbeit mit Experten der
       Auslobenden Stelle.
       Die Vorprüfung erfolgt nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Wettbewerbs‐
       standard Architektur – WSA 2010, Teil B Wettbewerbsordnung Architektur – WOA 2010, §
       16.
       Die Wettbewerbsarbeiten werden in der Vorprüfung ausschließlich nach objektiv
       feststellbaren Kriterien überprüft; Wertungen irgendeiner Art werden in der Vorprüfung
       nicht vorgenommen. Die Vorprüfung der eingereichten Arbeiten wird vor ihrer Beurteilung
       durch das Preisgericht durchgeführt. Die Ergebnisse der Vorprüfung werden in einem
       schriftlichen Bericht („Vorprüfbericht“) zusammengefasst und als Entscheidungshilfe zur
       Verfügung des Preisgerichtes vorgelegt.

                                                                                         Seite 14
Vorprüfungsaspekt                      Name / Unternehmen
                                                Dipl.‐Ing. Tanja Pinno
                                                Kampits & Gamerith ZT‐GmbH
                                                Ing. Franz Wagner
         Verkehrstechnische Aspekte
                                                IKK Engineering GmbH
                                                Dipl.‐Ing. Andreas Bernhardt
         Naturschutzfachliche Aspekte
                                                aber | Büro für Kulturtechnik e.U.
                                                Dipl.‐Ing. Dr. Peter Lechner
         Statische Aspekte und Kosten
                                                ZT GmbH
                                                Dipl.‐Ing. Dr. Gerd Peschl
         Geo‐ und wasserbautechnische Aspekte
                                                INSITU Geotechnik ZT GmbH

A.7          ZUSAMMENSETZUNG DES PREISGERICHTS

  A.7.1              Zusammensetzung des Preisgerichtes

  (F) Fachpreisrichter

      Hauptjuroren                                     Ersatzjuroren
      Archin. DI Kathrin Aste                          Arch. DI Heinz Lang
      VertreterIn ZT‐Kammer                            VertreterIn ZT‐Kammer

      Arch. Mag.arch. Ernst J. Fuchs (F)               Arch. Mag.arch. Christoph Pichler (F)
      VertreterIn ZT‐Kammer                            VertreterIn ZT‐Kammer

      DI Dr. Peter Mandl (F)                           DI Johann Birner (F)
      VertreterIn ZT‐Kammer                            VertreterIn ZT‐Kammer

      DI Mag. Bertram Werle (F)                        DI Wilfried Krammer, MSc (F)
      Vertreter Stadtbaudirektion Graz                 Vertreter Stadtbaudirektion Graz

      DI Bernhard Inninger (F)                         DI Klemens Klinar (F)
      Vertreter Stadtplanungsamt Graz                  Vertreter Stadtplanungsamt Graz

      Univ.Prof. Mag.Dr. phil.                         Assoc.Prof. Dipl.‐Ing. Dr.techn. Arch.
      Anselm Wagner (F)                                Andreas Lechner (F)
      ASVK                                             ASVK

      DI Thomas Fischer (F)                            DI (FH) Bernd Cagran‐Hohl, MSc (F)
      Vertreter Straßenamt Graz                        Vertreter Straßenamt Graz

                                                                                          Seite 15
Berater des Preisgerichtes

           Ing. Sabine Kreuter, Holding Graz, Mobilität & Freizeit, Planungsmanagement &
            Infrastruktur, Bauprojekte
           Ing. Adolf Polivka, Holding Graz, Mobilität & Freizeit, Planungsmanagement &
            Infrastruktur, Fahrweg und Gleisbau
           Dipl.‐Ing. Klaus Masetti, Stadtbaudirektion Graz, Projektkoordination Infrastruktur
            Schiene
        Auf Wunsch des Preisgerichtes können weitere Berater zugezogen werden.

        A.7.2          Arbeitsweise des Preisgerichtes

        Das Preisgericht wird zur Beurteilung der Projekte zusammentreten und eine Vergabe der
        Preise sowie der Anerkennungen lt. Punkt A.8. vornehmen.

        Die Sitzung des Preisgerichtes ist nicht öffentlich.

        Die Vorgehensweise des Preisgerichtes richtet sich nach §§ 3‐9 WOA. Das Preisgericht ist
        verpflichtet eine    Reihung     bzw.    die     Auswahl    der  prämierungswürdigen
        Wettbewerbsarbeiten herbeizuführen (1.Rang, 2.Rang, 3.Rang, 3 Anerkennungen). Dabei
        kann in zu begründenden Ausnahmefällen eine andere Aufteilung der Ränge und
        Anerkennungen      erfolgen.     Die     Gesamtsumme         der   Preisgelder     und
        Aufwandsentschädigungen ist jedenfalls auszuschütten und die ausgelobte Anzahl der zu
        prämierenden Arbeiten beizubehalten.

        Das Preisgericht ist ferner verpflichtet, dem Auftraggeber Empfehlungen hinsichtlich der
        weiteren Vorgangsweise unter Zugrundelegung des Wettbewerbsergebnisses abzugeben.

        Die Ersatzpreisrichter können an allen Sitzungen des Preisgerichtes auch dann teilnehmen,
        wenn sie keine Ersatzfunktion ausüben (Anwesenheit des Hauptpreisrichters), jedoch ohne
        Stimmrecht. Die Berater des Preisgerichtes werden bei den Sitzungen des Preisgerichtes zur
        Unterstützung bei der Entscheidungsfindung in Sachfragen, jedoch ohne Stimmrecht,
        anwesend sein.

        Das Preisgericht ist bei der Auswahl des Wettbewerbsgewinners und der Platzierten
        unabhängig und weisungsfrei, es entscheidet unanfechtbar und endgültig.

        A.7.3          Kooperationsvermerk der Kammer für ZiviltechnikerInnen

        Als am Verfahrensort zuständige Berufsvertretung hat die Kammer der ZiviltechnikerInnen
        für Steiermark und Kärnten die Auslobungsunterlagen hinsichtlich der Wahrung der
        Berufsinteressen der TeilnehmerInnen überprüft. Die Auslobungsunterlagen entsprechen
        hinreichend den Kooperationskriterien gemäß Teil A Art. X Abs. 2 lit. a ‐ j WSA 2010. Daher
        hat die Kammer für diesen Wettbewerb mit Schreiben vom 18.4.2019 ihre Kooperation mit
        der Ausloberin erklärt und ihre Preisrichter nominiert (Beilage C.2).

A.8   GEWINNER, VERGÜTUNG

        Für die zu prämierenden Wettbewerbsarbeiten ist insgesamt eine Preisgeldsumme von
        € 82.500.‐ (exkl. 20% Ust.) vorgesehen.
                                                                                         Seite 16
1. Gewinner: € 25.000.‐ (exkl. 20% Ust.)
        2. Gewinner: € 20.000.‐ (exkl. 20% Ust.)
        3. Gewinner: € 15.000.‐ (exkl. 20% Ust.)
        3 Anerkennungspreise: je € 7.500.‐ (exkl. 20% Ust.)

        Stellt sich nach dem Aufheben der Anonymität heraus, dass der/die VerfasserIn einer der zu
        prämierenden Wettbewerbsarbeiten nicht teilnahmeberechtigt (geeignet) war oder ein
        Ausschließungsgrund vorliegt, so erhält dieser Teilnehmer kein Preisgeld und es rücken die
        in der Reihung nachfolgenden Projekte nach.

        Es erfolgt keine Anrechnung des Preisgeldes der Gewinnerin oder des Gewinners auf das
        Planungshonorar.

        A.8.1         Wettbewerbsergebnisse und öffentliche Ausstellung der Arbeiten

        Das Wettbewerbsergebnis wird den WettbewerbsteilnehmerInnen sowie der zuständigen
        Länderkammer der ZiviltechnikerInnen unmittelbar nach Abschluss der Preisgerichtssitzung
        bekannt     gegeben.     Das    Protokoll   der    Preisgerichtssitzung   wird      allen
        WettbewerbsteilnehmerInnen, PreisrichterInnen, ErsatzpreisrichterInnen, BeraterInnen
        sowie der zuständigen Länderkammer der ZiviltechnikerInnen bekannt gegeben.

        Alle nicht ausgeschiedenen Wettbewerbsarbeiten werden nach Abschluss des
        Wettbewerbsverfahrens ausgestellt. Die Namen der Verfasser der Wettbewerbsarbeiten
        werden in dieser Ausstellung angegeben. Zudem wird das Juryprotokoll aufgelegt.
        Ort und Zeitpunkt dieser Ausstellung werden allen zugelassenen
        WettbewerbsteilnehmerInnen, den Preisrichtern, Ersatzpreisrichtern, BeraterInnen sowie
        der zuständigen Länderkammer der ZiviltechnikerInnen bekannt gegeben.

        Die WettbewerbsteilnehmerInnen sind damit einverstanden, an der Publikation ihrer
        Wettbewerbsarbeiten im Rahmen des Internetportals
        http://www.architekturwettbewerb.at der Bundeskammer der ArchitektInnen und
        IngenieurkonsulentInnen sowie weiterer Medien (z.B. GAT ) durch die Übergabe
        publikationsfähiger Daten mitzuwirken.
        Da vorgesehen ist, die Daten ohne weitere Bearbeitung zu veröffentlichen, werden die
        WettbewerbsteilnehmerInnen um die Einhaltung der in Pkt. B.6.2 angeführten Regeln
        ersucht.
        ‐ je eine gesonderte Publikationsdatei (im pdf‐Format) entsprechend jedem
        eingereichten Plan, bei 300 dpi Auflösung, in einfacher Ausfertigung auf CD‐ROM oder DVD
        Die CD‐ROM bzw. DVD muss unter Microsoft‐ oder Mac‐Betriebssystemen lesbar sein;
        ‐ für jede Wettbewerbsarbeit eine anschauliche Einzeldarstellung (Perspektive,
        Axonometrie, …) im jpg‐Format;
        ‐ Dateigrößen möglichst klein (< 1 MB);
        ‐ inhaltlich eindeutige Dateibenennungen: z.B. „Kennziffer.pdf“

A.9   ABSICHTSERKLÄRUNG DES AUFTRAGGEBERS

        A.9.1         Vergabe von Leistungen

        Die AuftraggeberIn beabsichtigt, vorbehaltlich der entsprechenden Beschlussfassungen der
        zuständigen Organe (Gemeinderatsbeschluss), mit dem/der VerfasserIn des vom Preisgericht
        erstgereihten Projekts (WettbewerbsgewinnerIn) in ein Verhandlungsverfahren zu treten, um
        die    Generalplanungsleistungen    zu    beauftragen,    so   dass    der    betreffende
                                                                                          Seite 17
Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb gemäß den im
      Wettbewerb festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner des
      Wettbewerbes vergeben werden muss. Davon unbenommen bleibt das Recht des AG, den
      Auftrag gar nicht zu erteilen oder das anschließende Verhandlungsverfahren aus zulässigen
      Gründen zu widerrufen.

      Der AG behält sich im Falle der Nicht‐Einigung mit dem Wettbewerbsgewinner im
      Verhandlungsverfahren vor, die weiteren Gewinner (2. und 3. Rang) zur Teilnahme an den
      Verhandlungen aufzufordern.

      Für den Fall, dass sich im Auslobungsverfahren herausstellen sollte, dass ein Preisträger nicht
      über die erforderliche Eignung (siehe A.4.1) verfügt, wird dieser Preisträger nicht zur
      Verhandlung zugelassen.

      Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Planungsleistung in engster
      Zusammenarbeit mit dem für die Gesamtplanung ‚Straßenbahn Innenstadtentflechtung‘
      beauftragten verantwortlichen Planungsteam zu erfolgen hat.

      Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, allfällige aus zwingenden formalen, sachlichen
      oder wirtschaftlichen Rücksichten erforderliche Änderungen im Zuge der Auftragserteilung
      oder weiteren Bearbeitung von dem / der ProjektverfasserIn zu verlangen. Dabei sollen
      jedoch die wesentlichen architektonischen Merkmale erhalten bleiben.
      Ein Rechtsanspruch auf einen Auftrag/Gesamtauftrag besteht nicht.
      Eine Entschädigung für eine eventuelle nicht zustande gekommene Ausführung bzw. für eine
      nicht zustande gekommene Beauftragung/Weiterbeauftragung ist ausgeschlossen.

A. 10.URHEBERRECHT, DATENSCHUTZ, RÜCKSTELLUNG VON UNTERLAGEN

      A.10.1        Urheberrecht

      Die Ausloberin hat das Recht, jede der eingereichten Arbeiten bei Nennung des/der
      VerfasserIn in einer ihr geeignet erscheinenden Form zu veröffentlichen.

      Das geistige Eigentum (Urheberrecht bzw. Recht der WettbewerbsteilnehmerInnen an ihren
      Planungen) und daraus resultierende Verwertungsrechte an den eingereichten Projekten
      (z.B. Pläne, Skizzen und sonstige Dokumentationen und Schriftstücken) verbleiben bei den
      VerfasserInnen. Das umfassende Werknutzungsrecht der Ausloberin an der
      Wettbewerbsarbeit jenes Teilnehmers, mit dem der Leistungsvertrag zustande kommt, wird
      im Werkvertrag geregelt.

      A.10.2        Datenschutzinformation

      Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erhobenen personenbezogenen Daten
      werden ausschließlich zur Abwicklung des konkreten Ausschreibungsverfahrens erhoben;
      soweit als Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens der Abschluss eines Vertrages über die
      Erbringung von Leistungen erfolgt, werden die erhobenen personenbezogenen Daten
      ausschließlich zur Abwicklung samt damit verbundener Themenbereiche wie insbesondere
      Verrechnung des abgeschlossenen Vertrages verwendet. Verantwortlicher für die
      Verarbeitung dieser Daten ist die in der Ausschreibung genannte Auftraggeberin.
      Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur im minimal erforderlichen Umfang in
      Übereinstimmung mit Art 6 Abs 1 DSGVO, insbesondere an verbundene Unternehmen zu
      Zwecken der Vertragsabwicklung
                                                                                           Seite 18
A.10.3.      Rückstellung von Wettbewerbsunterlagen

Die Wettbewerbsunterlagen prämierter Projekte sind von der Rückgabe an den Verfasser
ausgeschlossen.

Die Wettbewerbsunterlagen nicht prämierter Projekte können bis spätestens 1 Woche nach
Ende der Ausstellung beim Wettbewerbsbüro abgeholt werden. Nicht abgeholte Unterlagen
werden anschließend vernichtet.

                                                                             Seite 19
B BESONDERER TEIL

   B.1     ZIELSETZUNG

     Das Straßenbahnnetz in Graz ist dadurch geprägt, dass derzeit sämtliche Straßenbahn‐
     Linien vom Jakominiplatz durch die Herrengasse und über den Hauptplatz durch die
     Stadtzentrum bildende Fußgängerzone, fahren müssen. Da die Herrengasse und
     insbesondere der Kreuzungsbereich mit dem Opernring hinsichtlich der Kapazität eine
     Intervallverdichtung auf dem bestehenden Straßenbahnnetz kaum zulassen, können durch
     die Herrengasse keine zusätzlichen Züge mehr geführt werden. Verschärft wird diese
     Situation durch zahlreiche Veranstaltungen in der Herrengasse, am Hauptplatz bzw. am
     anderen Murufer gelegenen Südtiroler Platz, die zu einer Beeinträchtigung bzw.
     temporären Einstellung des Straßenbahnbetriebes führen.
     Diskussionen um mögliche Straßenbahn‐Innenstadtentlastungsstrecken und deren
     mögliche Verläufe werden schon seit vielen Jahren geführt. Nunmehr hat sich der
     Gemeinderat mehrheitlich auf eine Trassierung vom Jakominiplatz über Radetzkyspitz –
     Neutorgasse – Tegetthoffbrücke – Belgiergasse – Vorbeckgasse zur Annenstraße geeinigt
     (Projekt ‚Straßenbahn Innenstadtentflechtung‘), die sowohl einen Regel‐ als auch
     Störbetrieb mit einer Sperre der Innenstadt (Herrengasse bzw. Südtiroler Platz) für
     Straßenbahnen sowie einen Schienenersatzverkehr mit Autobussen ohne wesentliche
     Beeinträchtigung des sonstigen Verkehrsaufkommens ermöglicht.
     Untersuchungen im Vorfeld haben ergeben, dass die Tegetthoffbrücke, die neben der
     Erzherzog Johann‐Brücke die zentrale innerstädtische Ost‐West‐Verbindung über die Mur
     bildet und sich lagemäßig innerhalb des Weltkulturerbes "Historische Altstadt von Graz"
     befindet, für eine Befahrung mit Straßenbahnen ohne zusätzliche Maßnahmen nicht
     geeignet ist. Eine tiefer gehende wirtschaftliche Betrachtung, ob eine Ertüchtigung oder ein
     Neubau der Brücke kostengünstiger wäre, kommt zum eindeutigen Ergebnis, dass einem
     Neubau der Vorzug zu geben ist.
     Mit dem Neubau der Tegetthoffbrücke sind unter Beibehaltung der derzeit bestehenden
     Relationen für den KFZ‐Verkehr nachstehende verkehrliche Ziele verbunden:
           zweigleisige Führung der Straßenbahn im Mischverkehr
           eine möglichst vom KFZ‐Verkehr getrennte Radwegführung in beide Richtungen
           Verbesserung der Querungsqualität für FußgängerInnen

   B.2     WESENTLICHE ASPEKTE DER AUFGABENSTELLUNG

     B.2.1 Städtebauliche Zielsetzung

     Lage in der Stadt
     Die Tegetthoffbrücke ist eine der vier zentralen Brücken, die den mittelalterlichen Bereich
     östlich der Mur mit der historischen westlichen Murvorstadt verbinden. Die Brücke
     befindet sich nur ca. 150 m flussabwärts südlich der Erzherzog‐Johann‐Brücke
     (Hauptbrücke), der Hauptverbindung zwischen den Innenstadtfußgängerzonen im Westen
     und Osten.

     Historische Ausgangssituation
     Die Brücke wurde 1830 als Notbrücke angelegt, 1883 erfolgte die Erneuerung. 1920 erhielt
     die Brücke ihren heutigen Namen: Tegetthoffbrücke (Quelle: Kubinzky, Karl A. und Wentner
     Astrid M.: Grazer Straßennamen)

                                                                                         Seite 20
Verlag: Frank. Nummeriert: 525‐8F. (1938‐39)

          Die heutige Brücke wurde 1975 errichtet.

          Bestand
          Die bestehende Brücke weist vier Fahrspuren und beidseitig Gehsteige auf. Aus der
          Belgiergasse kommend wird sie, aufgrund ihrer Breite und Querschnittsaufteilung, kaum als
          Brücke, sondern eher als Verlängerung der Straße wahrgenommen.
          Östlich der Hauptbrücke schließt unmittelbar der „Andreas‐Hofer‐Platz“, einer der wenigen,
          noch nicht gestalten Plätze in der Innenstadt, an. Es ist beabsichtigt, in den nächsten Jahren
          über einen eigenen Gestaltungswettbewerb das zukünftige Aussehen zu entscheiden. Die
          Kontur des Platzes und die Bebauung, die den Platzrand bildet, sind teilweise
          denkmalgeschützt und werden nicht verändert. Die Anbindung der Brücke an den Platz
          wird im Wesentlichen bestandsnah zu übernehmen sein.
          Im Westen wird die Brücke über die Achse „Belgiergasse“ geradlinig erschlossen. Die
          Belgiergasse und die Bebauung am Grieskai ist in ihrer gründerzeitlichen Ausformulierung
          ebenfalls als abgeschlossen bebaut zu betrachten.

Blick in östliche Richtung                           Blick in westliche Richtung

         Zielsetzungen:
     ∙   Brückenbreite: Die Verbreiterung von 20,50m auf 24,00m, wobei 10,00 m den
         Gehbereichen zugeordnet werden, bietet gute Chancen für attraktive FußgängerInnen‐,
         Aufenthalts‐ und Verweilbereiche. Eine symmetrische Aufteilung wird nicht als Bedingung
         gesehen.

     ∙   Ausgestaltung / Wahrnehmbarkeit: Die Wahl der Tragkonstruktion soll in Abstimmung auf
         den Stadtraum erfolgen. Eine maximale Höhendeckelung der Tragstruktur mit den
         Höhenentwicklungen      der      umgebenden        Bebauung        wird      erwartet.

                                                                                                Seite 21
Für das Erscheinungsbild ist auch die Unteransicht aus dem Blickwinkel der BesucherInnen
      der Murpromenade relevant.
∙     Wasser (Mur): Der Fluss soll beim Überqueren der Brücke wahrnehmbar sein – auch für
      Kinder und RollstuhlfahrerInnen.

∙     Anbindung an Promenade: Der bestehende, uferseitige Promenadenweg im Osten auf dem
      unteren Niveau soll barrierefrei angebunden werden Der Promenadenweg ist unter
      Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Vorgaben nach Süden und nach Norden auf
      eine Länge von rund 50 Meter auf die neue Brückensituation erforderlichenfalls zu
      adaptieren.

∙     Beleuchtungskonzept: Für die Benützer der Brücke ist eine ausgewogene, blendfreie
      Beleuchtung herzustellen. Die Helligkeit ist auf die Umgebung abzustimmen. Die
      Fernwirkung, z. B.: vom Schlossberg, von den Nachbarbrücken flussauf‐ und abwärts, vom
      Andreas‐Hofer‐Platz und aus der Belgiergasse, ist zu beachten. Die Wirkung auf die
      darunter befindliche Promenade bei Nacht sowie das Erscheinungsbild der Beleuchtung bei
      Tag sind ebenfalls Thema.

∙     Einbeziehung Kaistraßen: Der Grieskai ist zwischen Igelgasse und Arche Noah ebenso in die
      gestalterischen Überlegungen einzubeziehen wie der Marburger Kai zwischen Korbgasse
      und südliches Ende Andreas‐Hofer‐Platz.

      B.2.2 Planungsbereich

      Der konstruktive Planungsbereich und zentrale Inhalt des gegenständlichen
      Gestaltungswettbewerbes betrifft die Brücke selbst und ist im Lageplan „grün“ begrenzt.
      Für den erweiterten gestalterischen Planungsbereich, der sich auf die beiderseitigen
      Brückenköpfe, die Murpromenade samt Anbindung auf der Ostseite sowie den Grieskai und
      den Marburger Kai in den erwähnten Abschnitten bezieht (im Lageplan „rot“ begrenzt),
      werden funktionswirksame Gestaltungskonzepte erwartet, die unabhängig von der
      Errichtung der Brücke auch zu einem späteren Zeitpunkt planlich weiterentwickelt und
      baulich realisiert werden können.
      Die Planungsbereiche sind in Beilage C. 3. abgegrenzt.

    B.3     TECHNISCHE KRITERIEN DER PLANUNGSLÖSUNG

      B.3.1 Generelle Vorgaben

      Als Grundlagen für Planung und Ausführung gelten alle einschlägigen behördlichen und
      gesetzlichen Vorschriften sowie alle anhängigen Gesetze und Verordnungen einschließlich
      der technischen Normen und fachtechnischen Richtlinien.

      Grundsätzlich soll das bestehende Verkehrsregime beibehalten werden. Sowohl der
      Grieskai, der Marburger Kai als auch die Tegetthoffbrücke selbst sind von zentraler
      Bedeutung für die Erreichbarkeit der Grazer Altstadt bzw. der im Umkreis zur
      Tegetthofbrücke befindlichen Tiefgaragen. Die derzeitigen bzw. zukünftig notwendigen
      Verkehrsrelationen sind in der Beilage C.4. ersichtlich.

                                                                                       Seite 22
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