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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/114 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 01.06.2021 Entscheiddatum: 22.04.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 22.04.2021 Teilstrassenplan. Art. 31 Abs. 1, Art. 32, Art. 33 StrG (sGS 732.1). Art. 5 lit. a, Art. 6 EntG (sGS 735.1). Streitig war, ob der Ausbau einer bestehenden Gemeindestrasse 2. Klasse notwendig und die dafür erforderliche Enteignung (dauernde Beanspruchung [Widmung], vorübergehende Beanspruchung) des beschwerdeführerischen Grundstücks im Umfang von 35 m2 (dauernde Beanspruchung [Widmung]) bzw. von 137 m2 (vorübergehende Beanspruchung) im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Für die Beurteilung der technischen Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt können die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Hilfsmittel bzw. als Richtwerte herangezogen werden, wobei ihre Anwendung im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss und sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürfen. Die VSS-Normen enthalten mithin keine bindenden Anweisungen für jeden Einzelfall im Sinn einer gesetzlichen Norm. Deren Beizug für die Frage des Raumbedarfs der einzelnen Verkehrsteilnehmer ist zweck- und sachgerecht. Im konkreten Fall hat sich die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung der Fachstellen abgestützt und daraus schliessen dürfen, dass der streitbetroffene Strassenabschnitt im aktuellen Zustand ohne Ausbau den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügt. Mit Blick auf den Zweck der Strassenverbindung, die möglichen Begegnungsfälle sowie das bestehende und – unter Einbezug der Baumöglichkeiten – künftige geringe Verkehrsaufkommen erweist sich der geplante massvolle Ausbau als notwendig und verhältnismässig. Der mit dem Ausbau verbundene Eingriff in das Eigentum ist nicht bedeutend, zumal weder die gegenwärtige noch künftige Nutzung des betroffenen Grundstücks erheblich erschwert oder verunmöglicht wird (Verwaltungsgericht, B 2020/114). Entscheid vom 22. April 2021 © Kanton St.Gallen 2022 Seite 1/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Huber Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, Scheiwiler & Partner Rechtsanwälte, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde X.__, Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Thomas Frey, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen, Gegenstand Teilstrassenplan und Strassenbauvorhaben Y.__-strasse Nord © Kanton St.Gallen 2022 Seite 2/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.a. A.__ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 000__, Grundbuch X.__, das an der Y.__- strasse liegt. Das Grundstück liegt zwischen X.__ und B.__ im Gebiet Y.__. Der Weiler Y.__ befindet sich nördlich des Gebiets C.__ im Spickel zwischen der B.__-strasse (Verbindung zwischen B.__ und X.__) und der D.__-strasse (Verbindung zwischen B.__ und D.__). Das nördliche Gebiet ist gemäss Zonenplan der Gemeinde X.__ (vgl. Geoportal "Zonenplan kommunale Darstellung Gde", einsehbar unter: www.geoportal.ch) der zweigeschossigen Kernzone R.__ (nachfolgend: KR.__) zugewiesen. Dieser Teil ist gleichzeitig ein geschütztes Ortsbild (Objekt Nr. III) gemäss Schutzverordnung der Gemeinde X.__ vom 15. Juli 2005 (vgl. Geoportal, a.a.O., "Schutzverordnung, kommunale Darstellung SG Gde"). Das westlich und südlich der Kernzone R.__ gelegene Baugebiet ordnet der Zonenplan der Gemeinde X.__ der eingeschossigen Wohnzone W1a zu. Über das westlich der Y.__-strasse liegende und südlich der E.__-strasse liegende Teilgebiet besteht ein Sondernutzungsplan, der auch planerische Aussagen zur Erschliessung, namentlich zur Y.__-strasse vom südlichen Einlenker in die D.__-strasse bis zur nordöstlichen Grundstücksgrenze von Grundstück Nr. 001__ enthält (vgl. den im Geoportal ["Sondernutzungspläne Gde"] abrufbaren Überbauungsplan Y.__, vom Baudepartement genehmigt am 3. Dezember 1962 mit Änderung vom 25. März 1992). A.b. Die Y.__-strasse ist nach Strassenplan der Gemeinde X.__ (einsehbar im Geoportal, a.a.O, "Strassen und Wege Gde SG") als Gemeindestrasse 2. Klasse eingeteilt. Sie zweigt von Süden herkommend von der D.__-strasse (Kantonsstrasse KS1) ab, streift zunächst die dortige Wohn- und Gewerbezone, führt weiter durch die Landwirtschaftszone in das Wohngebiet W1a von Y.__, danach in die KR.__ und über Landwirtschaftsgebiet weiter nördlich wieder in die D.__-strasse. Im südlichen Wohngebiet W1a kreuzt die E.__-strasse, ebenfalls eine Gemeindestrasse 2. Klasse, rechtwinklig die Y.__-strasse. Die E.__-strasse mündet westlich in die B.__-strasse (Kantonsstrasse KS 60) und endet im Nordosten, parallel zur Y.__-strasse verlaufend, in einer Sackgasse. Vom westlichen Ast der E.__-strasse zweigt rechtwinklig dazu die F.__-strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) in Richtung Norden ab. Diese endet am Ende der heutigen Wohnzone. © Kanton St.Gallen 2022 Seite 3/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a. Mit Beschluss vom 4. April 2017 (act. A20 der Gemeinde X.__; nachfolgend: gmde.- act.) erliess der Gemeinderat der Gemeinde X.__ einerseits das Strassenprojekt sowie den Teilstrassenplan Y.__-strasse "Süd: E.__-strasse bis Y.__-str. 0021__" (gmde- act. A22a; nachfolgend: Teilstrassenplan bzw. Strassenprojekt "Y.__-strasse Süd"), andererseits das Strassenprojekt sowie den Teilstrassenplan "Y.__-strasse Nord: Y.__- str. 0021__ bis D.__-strasse" (gmde.-act. A22b; nachfolgend: Teilstrassenplan bzw. Strassenprojekt "Y.__-strasse Nord"). Die Planunterlagen beider Projekte lagen vom 8. Mai bis 6. Juni 2017 öffentlich auf. Der Abschnitt Y.__-strasse Nord beinhaltet gemäss Projektmappe (gmde.-act. A22b) den nördlichen Teil der Y.__-strasse ab etwa der westlichen Grundstücksgrenze Nr. 002__ bzw. ab Gebäudemitte des Gebäudes Vers.-Nr. 003__ auf Grundstück Nr. 004__ bis zum nördlichen Einlenker der Y.__-strasse in die D.__-strasse. Der vom Strassenprojekt betroffene Abschnitt umfasst somit weitgehend die Y.__-strasse, soweit sie in der KR.__ liegt, und den in der Landwirtschaftszone liegenden Abschnitt bis zur D.__-strasse. Das Projekt sieht im Wesentlichen vor, die Fahrbahnbreite auf durchgehend vier Meter mit einem beidseitigen Bankett zwischen 0.3 m und 0,5 m auszubauen. Nebst diesem Ausbau sind vier Ausweichstellen, die Vergrösserung eines Kurvenradius und die Anpassung des Einlenkers in die D.__-strasse beabsichtigt. Eine der Ausweichstellen soll auf Grundstück Nr. 000__ erstellt werden. Für das Erstellen der neuen Ausweichstelle und für die Anpassungen an der Strasse ist dort zum einen die Entfernung der bestehenden Stützmauer aus Sandsteinquader und der Gartenanlage während der Bauausführung vorgesehen. Die Mauer soll nach Abschluss wieder aufgestellt und die Gartenanlage wiederhergestellt werden. Das vorübergehend genutzte Land umfasst 135 m2 (gmde.-act. A22b, Landerwerbsplan). Zum anderen benötigt die neu erstellte Ausweichstelle eine Fläche von 37 m2 auf dem Grundstück Nr. 000__. Diese dauernd beanspruchte Fläche soll gemäss Teilstrassenplan "Y.__- strasse Nord" zukünftig als Gemeindestrasse 2. Klasse klassiert werden (Widmung; vgl. gmde.-act. A22b, Landerwerbsplan). Der Abschnitt Y.__-strasse Süd umfasst gemäss Projektmappe (gmde.-act. A22a) den Streckenabschnitt der Y.__-strasse ab der Kreuzung mit der E.__-strasse bis zur westlichen Grenze von Grundstück Nr. 002__. Dieser Streckenabschnitt betrifft mehrheitlich das in der Wohnzone W1a liegende Baugebiet. Diese Teilstrecke soll ebenfalls auf eine Fahrbahnbreite von vier Metern mit einem beidseitigen Bankett von © Kanton St.Gallen 2022 Seite 4/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 0,3 m ausgebaut und mit drei Ausweichstellen ergänzt werden. Nicht ausgebaut werden soll hingegen der mehrheitlich in der Landwirtschaftszone liegende südlichste Abschnitt der Y.__-strasse von der E.__-strasse bis zum südlich gelegenen Einlenker der Y.__-strasse in die D.__-strasse. B.b. A.__, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, erhob innert der Auflagefrist Einsprache gegen das Strassenprojekt "Y.__-strasse Nord". Er beantragte, es sei auf das Strassenprojekt "Y.__-strasse Nord" zu verzichten bzw. dieses sei nicht zu beschliessen. Es sei auf die Enteignung einer Fläche von 37 m2 ab der im Eigentum von A.__ stehenden Liegenschaft Nr. 000__ und auf die vorübergehende Beanspruchung einer Fläche von rund 135 m2 zulasten der im Eigentum von A.__ stehenden Liegenschaft zu verzichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. EC 8 der Gemeindeakten X.__; nachfolgend: gmde.-act.). Nach Durchführung einer Einspracheverhandlung wies der Gemeinderat X.__ – unter Zusicherung, dass ausserhalb des Strassenbauvorhabens auf eine Neutrassierung der Wasserleitung auf dem Grundstück von A.__ verzichtet werde – die Einsprache am 3. Juli 2018 ab und auferlegte A.__ eine Einspachegebühr von CHF 300 (gmde.-act. EC 14). Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs vom 21. August 2018 (act. 6 der vorinstanzlichen Akten, nachfolgend vi.-act.) hiess das Baudepartement, nachdem es Mitberichte beim Strasseninspektorat des kantonalen Tiefbauamts, dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (nachfolgend: AREG) und dem Amt für Umwelt eingeholt und am 9. Oktober 2019 mit den Verfahrensbeteiligten einen Augenschein an Ort durchgeführt hatte, mit Entscheid vom 28. Mai 2020 teilweise, d.h. in Bezug auf die Kostenauferlegung (Einsprachegebühr), gut, wies ihn in der Hauptsache aber ab (act. 2 der Gerichtsakten, nachfolgend: act. G). C. C.a. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Joos für A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Beschwerde mit den (vorläufigen) Begehren, der Entscheid des Baudepartements, der Einspracheentscheid des Gemeinderates X.__ und das vom Gemeinderat X.__ erlassene Strassenprojekt seien aufzuheben, sowie auf die dauernde Enteignung von 37 m2 ab dem Grundstück Nr. 000__ und auf die vorübergehende Beanspruchung von 135 m2 auf Grundstück Nr. 000__ sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). Unter Bestätigung seiner gestellten Begehren begründete Rechtsanwalt Joos für A.__ in seiner Ergänzung vom 14. Juli 2020 seine Beschwerde (act. G 5). © Kanton St.Gallen 2022 Seite 5/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b. In der Vernehmlassung vom 4. September 2020 beantragte das Baudepartement (Vorinstanz) – unter Beilage der Vorakten sowie der Genehmigungsverfügung des Baudepartements vom 28. August 2020 betreffend Teilstrassenplan "Y.__-strasse Nord" – Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihren Entscheid und äusserte sich ergänzend zur Beschwerde (act. G 8). Mit Stellungnahme vom 30. September 2020 schloss die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdegegnerin), vertreten durch den Gemeinderat X.__, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Thomas Frey, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 12). Mit Replik vom 29. Oktober 2020 liess sich Rechtsanwalt Joos für A.__ zu den Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin unter Aufrechterhaltung seiner Begehren vernehmen (act. G 16). Hierzu nahm Rechtsanwalt Frey für die Beschwerdegegnerin am 16. November 2020 Stellung (act. G 18). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (act. G 23). Auf die Eingabe des Beschwerdeführers antwortete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Januar 2021 (act. G 25). C.c. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Sodann entspricht die Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2020 (act. G 1) in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2020 (act. G 5) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP setzt die Rechtsmittelbefugnis voraus, dass eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand besteht. Dabei liegt das schutzwürdige Interesse im "praktischen Nutzen", den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, die ein Bestand des angefochtenen Entscheids mit sich bringen würde (BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Die Rechtsmittelbefugnis © Kanton St.Gallen 2022 Seite 6/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist vorliegend zu bejahen, nachdem der Beschwerdeführer als Anstösser und Eigentümer des durch das Strassenprojekt direkt betroffenen Grundstücks Nr. 000__ mit der Prozessführung eigene Interessen im erwähnten Sinn verfolgt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids beantragt. Nicht einzutreten ist hingegen auf seine Begehren Ziffern 3 bis 5 (Aufhebung des Strassenprojekts und Verzicht auf die vorübergehende und dauernde Enteignung). Das angefochtene Strassenprojekt beinhaltet auch einen Landerwerbsplan, welcher den Landbedarf für die dauernde und vorübergehende Beanspruchung des Bodens enthält (vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. b StrG). Das Strassenprojekt wurde durch den angefochtenen Rekursentscheid ersetzt und gilt als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGer 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4). 2. Streitig ist vorliegend die sachliche Begründetheit bzw. Notwendigkeit des Ausbaus der Y.__-strasse im Abschnitt Nord sowie die Frage der Zulässigkeit der damit verbundenen Beanspruchung eines Teils des beschwerdeführerischen Grundstücks (dauernder Landbedarf von 37 m2; vorübergehender Landbedarf von 135 m2). Die Klassierung der Y.__-strasse selbst bzw. der für den Ausbau zusätzlich notwendigen Strassenfläche als Gemeindestrasse zweiter Klasse gemäss Teilstrassenplan ist demgegenüber nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer an diversen Stellen seiner Eingaben einen Augenschein an Ort beantragt (vgl. act. G 5 S. 8 ff.; act. G 16 S. 5 und 8; act. G 23 S. 2), ist festzuhalten, dass sich die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse für die gerichtliche Überprüfung vollständig aus den Vorakten samt Plänen und Fotos sowie aus dem Geoportal (a.a.O.) und Google Maps/Streetview (www.google.ch/maps) ergeben (vgl. dazu BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2, insbesondere E. 2.4, und allgemein zu den nicht beweisbedürftigen notorischen Tatsachen etwa auch BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in: Pra 2018 Nr. 61; vgl. auch zu einfach auf Internet verfügbaren und abrufbaren Daten BGer 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf 1C_326/2011 vom 22. März 2012 E. 2.1). Auf einen Augenschein kann somit verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten des Strassenprojekts "Y.__-strasse Süd" beizuziehen (vgl. act. G 5 Ziff. 1.10 S. 10), ist anzumerken, dass die entsprechenden Dokumente in den von der Vorinstanz eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin enthalten sind (vgl. gmde.-act. A22a). Ein Beizug erübrigt sich somit. Die vom Beschwerdeführer an mehreren Stellen beantragte automatische Verkehrszählung (vgl. act. G 5 Ziff. 1.2 S. 5; act. G 16 Ziff. 2.1) hängt eng mit der Beurteilung in der Sache zusammen. Auf diesen Antrag wird nachfolgend bei der materiellen Prüfung eingegangen. © Kanton St.Gallen 2022 Seite 7/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1. Der Bau einer Strasse, worunter auch deren Ausbau fällt (vgl. Art. 31 Abs. 1 StrG), muss sich mit Blick zumindest auf eine der in Art. 32 StrG genannten Voraussetzungen als notwendig erweisen. Dazu zählen namentlich folgende Voraussetzungen: Zweckbestimmung (lit. a); Verkehrssicherheit (lit. b); Verkehrsaufkommen (lit. c); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. d); Interessen des öffentlichen Verkehrs (lit. e); Umweltschutz (lit. f). Die Aufzählung ist abschliessend und alternativ zu verstehen, d.h. Strassen dürfen gebaut werden, wenn mindestens eine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist (P. Schönenberger, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, N 2 zu Art. 32 StrG). Nach Art. 33 StrG sind sodann beim Strassenbau folgende Aspekte zu beachten: Schutz des Menschen und seiner Umwelt (lit. a); Verkehrssicherheit (lit. b); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. c); Ortsbild- und Heimatschutz (lit. d); Natur- und Landschaftsschutz (lit. e); die anerkannten Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Strassenbaus (lit. f); sparsamer Verbrauch des Bodens (lit. g). Diese Grundsätze sind bei der Planung, Projektierung und Ausführung einer Strasse zwingend zu beachten (Schönenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 33 StrG). Bei der Beurteilung des hinreichenden öffentlichen Interesses am Bau von Gemeindestrassen besitzt die politische Gemeinde grundsätzlich Autonomie (Art. 38 Abs. 1 StrG). Allerdings wird die Autonomie durch die in Art. 32 StrG geregelten Voraussetzungen für den Strassenbau begrenzt, an welche die politische Gemeinde gebunden ist (vgl. Art. 89 der Kantonsverfassung, sGS 111.1). Eine Strasse darf nur (aus)gebaut werden, wenn eine der namentlich in Art. 32 StrG genannten Voraussetzungen dies erfordert (VerwGE B 2010/61 a.a.O. E. 2.1 sowie B 2009/197 vom 15. April 2010 E. 2.1). 3.2. Für die Beurteilung der technischen Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt können die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Hilfsmittel bzw. als Richtwerte herangezogen werden, wobei ihre Anwendung im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss und sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürfen. Die VSS- Normen enthalten mithin keine bindenden Anweisungen für jeden Einzelfall im Sinn einer gesetzlichen Norm (VerwGE B 2019/215, B 2019/217 vom 25. März 2021, E. 2.1, zweiter Absatz; VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017, E. 11.1 und E. 11.3 f. mit © Kanton St.Gallen 2022 Seite 8/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen; VerwGE B 2011/110 vom 20. März 2012, E. 4; GVP 1990 Nr. 99). Nach der VSS-Norm SN 640 045 "Projektierung, Grundlagen; Strassentyp Erschliessungsstrassen" vom April 1992, Ziff. 5 Abs. 1, werden die Sicherheitsanforderungen an Erschliessungsstrassen allgemein durch geringe Verkehrsmengen und niedrige Geschwindigkeiten angestrebt, weshalb der Ausbaustandard generell niedrig anzusetzen ist. Der Erschliessungsstrassentyp "Zufahrtsweg" dient der Erschliessung von bis zu 30 Wohneinheiten. Er ist auf den Grundbegegnungsfall "PW/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit" und eine durchschnittliche stündliche Verkehrsbelastung von maximal 50 Fahrzeugen ausgerichtet. Für Zufahrtswege genügt ein Fahrstreifen; sie müssen in der Regel keinen Wendeplatz aufweisen. Zufahrtswege sind nicht durchgehend befahrbar. Es handelt sich um Fusswege, die zum gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und entsprechend befestigt sind. Für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen können angrenzende Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (VSS-Norm a.a.O., Ziff. 8 Abs. 6). Der Erschliessungstyp "Zufahrtsstrasse" ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 150 Wohneinheiten oder bei Verkehrsaufkommen gleichwertiger Quellen anzuwenden. Er ist ausgerichtet auf den Grundbegegnungsfall "Personenwagen/Personenwagen bei stark reduzierter Geschwindigkeit" und auf ein Verkehrsaufkommen von 100 Fahrzeugen pro Stunde. Zufahrtsstrassen verfügen über einen oder zwei Fahrstreifen sowie einen einseitigen Gehweg, evtl. längsseitig oder als Mischverkehrsfläche. Dieser Erschliessungstyp ist in der Regel nicht durchgehend befahrbar und muss bei Sackgassen einen Wendeplatz aufweisen, wofür auch der Einbezug der Bankett-, Gehweg- und Vorplatzfläche möglich ist (VSS-Norm, a.a.O. Ziff. 8 Abs. 2 und Tabelle 1). Gemäss VSS-Norm SN 640 201 "Geometrisches Normalprofil" vom Oktober 1992 beträgt das für einen Personenwagen erforderliche horizontale Lichtraumprofil 2,0 bis 2,1 m bei Geschwindigkeiten von 0 bis 40 km/h, für einen Lastwagen bzw. ein landwirtschaftliches Fahrzeug beträgt das horizontale Lichtraumprofil bei den erwähnten Geschwindigkeiten 2,7 bis 2,8 m und dasjenige eines Fahrradlenkers 0,9 bis 1,1 m. Bei stark reduzierter Geschwindigkeit (bis 30 km/h) ist beim Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad eine Strassenbreite von mindestens 3,4 m bis 4,0 m (je nach Steigungen) und beim Begegnungsfall PW/PW eine Breite von mindestens 4,4 m erforderlich (vgl. VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 11.1). 3.3. Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz © Kanton St.Gallen 2022 Seite 9/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (sGS 735.1, EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Das Verwaltungsgericht verfügt deshalb vorliegend – als erste gerichtliche Instanz – über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (VerwGE B 2020/183 vom 25. Februar 2021, E. 1 zweiter Absatz mit Hinweisen; VerwGE B 2019/41 vom 16. Dezember 2019 E. 1 m.H. auf Meyer-Ladewig/Harrendorf/ König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Rz. 16 und 35 zu Art. 6 EMRK). 4. 4.1. Im Rahmen einer Baugesuchsbeurteilung den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. 004__ betreffend erstellte die Q.__ AG im Auftrag der Gemeinde X.__ am 9. Mai 2014 ein verkehrstechnisches Gutachten (gmde.-act. EC9b; nachfolgend: Gutachten). Die Gutachterin erarbeitete in der Folge zusätzliche Erschliessungsstudien mit drei Varianten (Erschliessungsstudien vom 20. August 2014, nachfolgend: Erschliessungsstudie; gmde.-act. EC9c). Gutachten und Erschliessungsstudie lag die Annahme zu Grunde, dass auf dem von der Y.__-strasse erschlossenen, in der KR.__ gelegenen Grundstück Nr. 004__ ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten und zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich zwei Einfamilienhäuser erstellt werden. Die Neubauten sollten über die Y.__-strasse, evtl. über die E.__-strasse, erschlossen werden. Am 10. Dezember 2014 nahm die Kantonspolizei (Abteilung Verkehrstechnik [nachfolgend: Verkehrspolizei]) zur Erschliessungssituation Stellung (vgl. gmde.-act. EC9e). Die Verkehrspolizei hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 fest, dass gemäss Gutachten über die Y.__-strasse rund 30 Wohneinheiten erschlossen würden. Sie sei durchgehend befahrbar und weise im Beurteilungszeitpunkt gemäss © Kanton St.Gallen 2022 Seite 10/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachten eine Fahrbahnbreite zwischen 3,27 m und 3,98 m auf. Ausweichstellen auf öffentlichen Grund seien keine vorhanden. Die Verkehrsmenge betrage etwa 15 Fahrzeuge pro Stunde. Es verkehrten vereinzelt landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, 2- mal pro Woche Fahrzeuge der Kehrichtabfuhr und alle 14 Tage der Grünabfuhr, Fahrzeuge der Anwohnerinnen und Anwohner sowie Fahrradfahrende und zu Fuss Gehende. Ein ausgeschiedener und gesicherter Gehbereich existiere nicht (gmde.-act. EC9e S. 1 zweiter Absatz). Die Verkehrspolizei stellte gestützt darauf fest, dass die Y.__-strasse mit einer Breite von 3,27 m bis 3,98 m aufgrund der bestehenden Sicherheitsdefizite für ein sicheres Befahren mit einem Motorfahrzeug nicht ausreiche. Auch ein gefahrloses Kreuzen z.B. eines Mittelklassewagens mit einem Fahrradfahrenden könne nicht überall sichergestellt werden. Die Sichten seien bei der Wegfahrt aus verschiedenen Grundstücken ungenügend, obwohl diese und die erforderlichen Lichtraumprofile in einschlägigen Normen geregelt seien (VSS SN 640273a, SN 640241, SN 640201). Unabhängig davon, ob das Grundstück Nr. 004__ überbaut oder über die E.__-strasse erschlossen werde, hätten die aufgeführten Richtlinien Gültigkeit. Es bestehe Handlungsbedarf, die Y.__-strasse sei zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit von aktuell rund 3,5 m auf rund 4,2 m Breite auszubauen und gleichzeitig seien die bestehenden Sicherheitsdefizite zu beheben. Dabei sei die heutige Nutzung mit dem möglichen Begegnungsfall Fahrrad/Lastwagen bzw. Landwirtschaftlicher Motorwagen/Fahrrad zu beachten (gmde.-act. EC9e S. 2). 4.2. Im Amtsbericht vom 23. Januar 2019 (vi.-act. 13) legte – soweit hier von Interesse – das Strasseninspektorat dar, dass die Y.__-strasse innerhalb des Siedlungsgebiets in einer Generell-50-Zone liege, wesentliche Teile des Weilers Y.__ erschliesse, durchgehend befahrbar sei und die B.__-strasse via E.__-strasse mit der D.__-strasse verbinde. Die Strasse weise eine Länge von ca. 430 m auf, die Fahrbahnbreiten betrügen ca. 3,3 m bis ca. 4,0 m und das Längsgefälle betrage auf kurzen Abschnitten bis zu 14 Prozent. Die Y.__-strasse weise abschnittsweise sowohl typische Merkmale des Erschliessungstyps "Zufahrtswege" als auch des Erschliessungstyps "Zufahrtsstrasse" auf (vi.-act. 13 "Y.__-strasse [IST-Zustand]" S. 2). Aufgrund der teilweise engen Bebauung in der Kernzone, der Bestrebungen, die Fahrgeschwindigkeit auf der Strasse weiterhin tief zu halten und der bereits genutzten Bauzonen mit beschränktem Verdichtungspotenzial werde trotz durchgehender Befahrbarkeit empfohlen, wie geplant nur den Ausbaustandard einer Zufahrtsstrasse umzusetzen (vi.-act. 13 "Geplante Massnahmen in den Auflageprojekten Y.__-strasse Nord und Süd" S. 4 Absatz 3). Die Grundbegegnungsfälle PW/PW und PW/Fahrrad müssten abgedeckt werden. Auf Zufahrtsstrassen würden 1-2 Fahrstreifen mit © Kanton St.Gallen 2022 Seite 11/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduziertem Ausbau gefordert. Aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse, den geringen Verkehrsmengen und den niedrigen Geschwindigkeiten sei es nicht unbedingt erforderlich, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Strecke angeboten werden müssten. Der Begegnungsfall PW/Fahrrad sei aber überall zwingend sicherzustellen. Die projektierte Y.__-strasse weise im nördlichen Abschnitt auf einer Länge von ca. 260 m eine durchschnittliche Steigung von ca. 8,3 Prozent auf, weshalb für leichte Zweiräder das erweiterte Lichtraumprofil zur Anwendung komme. Die minimale Fahrbahnbreite betrage somit bei der Annahme des Kreuzungsfalls PW/ Fahrrad bei reduzierter Geschwindigkeit (v=20-25 km/h) 4,0 m. Bei stark reduzierter Geschwindigkeit (v=20-25 km/h) ist für das Kreuzen PW/PW eine Breite von 4,4 m erforderlich. Die projektierte Fahrbahn mit einer Breite von 4,0 m erfülle diese Anforderung, da die äusseren Sicherheitszuschläge von je 0,2 m auf die Bankette (0,3 m) ausgelagert werden könnten. Schliesslich sei für das Kreuzen PW/LKW eine Breite von 5,5 m erforderlich. Die Kreuzungsbereiche mit einer Breite von 5,0 m erfüllten diese Anforderung, weil die äusseren Sicherheitszuschläge von 0,2 m resp. 0,3 m auf die Bankette ausgelagert werde könnten. Mit den projektierten Massnahmen würden die Anforderungen an die geometrischen Normalprofile erfüllt (vi.-act. 13 Geometrische Normalprofile pro Begegnungsfall S. 4 f.). 4.3. Im angefochtenen Entscheid stellt die Vorinstanz unter anderem fest, dass gestützt auf die Stellungnahmen der Verkehrspolizei und des Strasseninspektorats heute die Y.__- strasse im betroffenen Abschnitt – unabhängig von einer allfälligen zukünftigen Entwicklung im Gebiet – den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genüge, weil die befahrbare Strassenbreite eingeschränkt sei und keine gesicherten Ausweich-/ Kreuzungsmöglichkeiten bestünden (act. G 2 E. 2.3.2). Der geplante Ausbau der Y.__- strasse auf eine durchgehend befahrbare Breite von vier Metern sei das absolute Minimum, welches für ein gefahrloses Kreuzen der Verkehrsteilnehmer (PW/Fahrrad) benötigt werde. Durch die Schaffung von Ausweichstellen (befahrbare Breite von fünf Metern) könne auch ein gefahrloses Kreuzen von zwei Motorfahrzeugen sichergestellt werden. Der geplante Strassenausbau erfolge hauptsächlich innerhalb der bereits ausparzellierten Strassenfläche. Für die Herstellung der befahrbaren Strassenbreite von vier Metern sei – neben dem Erwerb der Flächen für die neu zu schaffenden Ausweichstellen – trotzdem noch Landerwerb nötig, damit die Ausrundung der Radien in den Kurven und die beidseitigen Bankette/Abschlüsse erstellt werden könnten. Der geplante Landerwerb für das Strassenbauvorhaben orientiere sich somit ebenfalls am notwendigen Minimum, damit die Verkehrssicherheit sichergestellt werden könne (act. G 2 E. 2 4 letzter Absatz). © Kanton St.Gallen 2022 Seite 12/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ursprünglich lediglich vorgesehen gewesen sei, die Y.__-strasse im Bereich Süd zur besseren Erschliessung des Grundstücks Nr. 004__ und eventuell weiterer Grundstücke auszubauen. Erst in einer zweiten Phase sei auch für den nördlichen Teil der Y.__-strasse ein Projekt erarbeitet und erlassen worden. Diese Ausgangslage wirke sich insofern bis heute aus, als dem Projekt Y.__-strasse Nord unbesehen Annahmen insbesondere mit Bezug auf die Verkehrsmenge und die Verkehrssituation zugrunde gelegt würden, die allenfalls für das Projekt Y.__-strasse Süd zuträfen, nicht aber für das Projekt Y.__-strasse Nord. Die technischen Berichte die beiden Strassenprojekte betreffend seien denn auch wörtlich praktisch identisch und differenzierten nicht zwischen den beiden Abschnitten. Der Bericht der Q.__ AG vom 7. März 2017, der Grundlage für das Strassenprojekt "Y.__- strasse Nord" bilde, führe aus, dass über die gesamte Y.__-strasse ca. 30 Wohneinheiten erschlossen würden. Er differenziere jedoch nicht zwischen den Strassenabschnitten Nord und Süd. Aus dem Plan auf Seite vier des Berichts sei ersichtlich, dass vom Projekt Y.__-strasse Nord deutlich weniger Wohneinheiten erschlossen würden, was wiederum für das aktuelle und zukünftige Verkehrsaufkommen auf dem nördlichen Strassenabschnitt relevant sei. Der meiste Verkehr wickle sich zwischen dem Quartier Y.__-strasse und der Stadt B.__ ab. Der nördliche Teil sei deshalb weniger befahren als der südliche. Der Bericht führe lediglich aus, der massgebende stündliche Verkehr betrage aktuell ca. 15 Fahrzeuge pro Stunde, wobei nicht klar sei, wie diese Zahl ermittelt worden sei. Dieses Verkehrsaufkommen entspreche für den Bereich Y.__-strasse Nord nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Es widerspreche auch der täglichen Erfahrung des Beschwerdeführers, der seit über vierzig Jahren die Liegenschaft Y.__-strasse 0022__ (Grundstück Nr. 000__) bewohne. Aus diesem Grund sei eine automatische Verkehrszählung beantragt worden. Die Vorinstanzen hätten insoweit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und seien bei der Beurteilung von einem zu hohen Verkehrsaufkommen ausgegangen. Infolgedessen beruhe die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Strassenprojekt sei wegen der heutigen ungenügenden Verkehrssicherheit notwendig, auf nicht hinreichend begründeten tatsächlichen Grundlagen (vgl. act. G 2 Ziff. 1.1 f.). Die Stellungnahmen der Verkehrspolizei und des Strasseninspektorats operierten mit der Verkehrsmenge von 15 Fahrzeugen pro Stunde, was für den Bereich Y.__-strasse Nord zu hoch sei. Beide Berichte unterliessen jedoch die aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse gebotene Differenzierung mit Bezug auf die Verkehrsmenge und die konkrete verkehrliche Situation und behandelten die Y.__-strasse durchwegs als Einheit, was nicht sachgerecht sei. Ihnen könne nicht entnommen werden, dass im Bereich Y.__-strasse © Kanton St.Gallen 2022 Seite 13/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nord effektiv und konkret eine gefährliche Situation bestehe und die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei. Die Vorinstanz habe trotz entsprechenden Antrags auf die Ermittlung des effektiven Verkehrsaufkommens verzichtet und ebenso wenig habe sie eine konkrete Prüfung vorgenommen, ob effektiv eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliege. Die beiden Stellungnahmen verglichen einzig den technischen IST-Zustand bzw. Ausbaustandard mit den einschlägigen VSS-Normen und gelangten zum Ergebnis, der heutige Zustand sei nicht normgerecht, weshalb die Strasse ausgebaut werden müsse. Damit wende die Vorinstanz die VSS-Normen unbesehen und ohne Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse an, was der Praxis des Verwaltungsgerichts widerspreche (vgl. act. G 2 Ziff. 1.5 f.). Weil der vorliegend strittige Abschnitt der Erschliessung von weit weniger Wohneinheiten als dreissig (auch unter Berücksichtigung der in Zukunft möglichen Überbauungsmöglichkeiten) diene und das effektive Verkehrsaufkommen auch in der massgebenden Spitzenstunde erheblich unter 15 Fahrzeugen pro Stunde liege, gehöre der Strassenabschnitt eindeutig zum Erschliessungsstrassentyp "Zufahrtsweg", weshalb der Ausbau auf den Standard einer Zufahrtsstrasse nicht sachgerecht und unnötig sei. Der Ausbau auf eine durchgängige Breite von 4,0 m führe erfahrungsgemäss im Vergleich zur heutigen Situation zu höheren gefahrenen Geschwindigkeiten und damit zu geringerer Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch die schwächeren, was sich auch aus dem technischen Bericht der Q.__ AG ergebe, zumal gemäss Bericht der Strassenraum in der Kernzone R.__ geprägt sei durch seine historisch gewachsene Bebauung, was die konsequente Übernahme der VSS-Normen erschwere, und im Bericht die Platzverhältnisse zu Recht als übersichtlicher und grosszügiger als im südlichen Abschnitt beurteilt würden (vgl. act. G 2 Ziff. 1.7 f.). 4.5. Ausgangspunkt für die Notwendigkeit jeglichen Strassenbaus ist der Zweck der zu erstellenden, auszubauenden oder zu korrigierenden Strassenverbindung, der sich für Gemeindestrassen aus Art. 8 StrG ergibt (vgl. Schönenberger, a.a.O. Rz. 3 zu Art. 32 StrG). Abzustellen ist somit auf die tatsächliche und/oder die geplante Funktion der Strasse (Schönenberger, a.a.O. N 3 zu Art. 32 StrG). Vorliegend steht der Ausbau einer Gemeindestrasse zweiter Klasse im Streit. Gemeindestrasse zweiter Klasse dienen der Groberschliessung des Baugebiets und der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Gemeindegebietes. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen (Art. 8 Abs. 2 StrG). Solche Strassen umfassen grössere Erschliessungsstrassen. Darunter fallen in der Regel nicht nur die Hauptstränge, sondern auch die Quartierstrassen, wenn es darum geht, eine grössere Zahl von Häusern bzw. © Kanton St.Gallen 2022 Seite 14/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohneinheiten zu erschliessen (vgl. Schönenberger, a.a.O., N 9 zu Art. 32 StrG; VerwGE 2011/9 vom 7. Dezember 2011 E. 4.4.3; GVP 2001 Nr. 98 E 2c/bb). Ausserhalb des Baugebiets dienen Gemeindestrassen zweiter Klasse der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete wie Weiler (vgl. Schönenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 32 StrG). Die Beurteilung der Verkehrssicherheit hat (auch) vor diesem Hintergrund zu erfolgen. Wesentlich ist somit die tatsächliche oder die geplante Funktion der Strasse, wobei wie bei der Strasseneinteilung auch bei der Frage der Verkehrssicherheit der Strassenzug als Ganzes zu betrachten ist (vgl. in Bezug auf die Strasseneinteilung Schönenberger, a.a.O., N 3 zu Art. 32 StrG). 4.5.1. Die Verkehrspolizei beurteilte die Y.__-strasse als Ganzes (d.h. ab der Kreuzung mit der E.__-strasse bis zum nördlichen Einlenker der Y.__-strasse in die D.__-strasse), auch wenn das der (eher summarisch gehaltenen) Stellungnahme nicht ausdrücklich entnommen werden kann, und erachtete die Verkehrssicherheit schon im heutigen Ausbaustandard als nicht gegeben. Jedenfalls beschlägt das Gutachten der Q.__ AG, auf das sich die Verkehrspolizei für ihre Beurteilung stützte, genau diesen Teil der Y.__- strasse (vgl. gmde.-act. EC9b). Wie dem genannten Gutachten weiter entnommen werden kann, bezieht sich die Anzahl der durch diesen Abschnitt der Y.__-strasse erschlossenen rund dreissig Wohneinheiten auf das Gebiet des in der KR.__ liegenden historischen Weilers (Grundstücke Nrn. 004__, 000__, 002__, 005__, 003__, 006__, 007__, 008__, 009__ und 0010__) und die Grundstücke Nrn. 0011__, 001__, 0012__, 0013__, 0014__ und 0015__, die sich in der Wohnzone W1a befinden und direkt oder hauptsächlich ab der Y.__-strasse erschlossen werden (vgl. gmde.-act. EC9b, Übersichtsplan S. 3 und Ziff. 5.1, S. 7; gmde.-act. A22a, Technischer Bericht "Y.__- strasse Süd", Übersichtsplan S. 4 und Ziff. 3.2, S. 5; gmde.-act. A22b, Technischer Bericht "Y.__-strasse Nord", Übersichtsplan S. 4 und Ziff. 3.3, S. 5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eine Auflistung der von der nördlichen Y.__-strasse erschlossenen, in der KR.__ liegenden Wohneinheiten einreichte (act. G 19). Demnach erschliesst der nördliche Abschnitt der Y.__-strasse heute 21 Wohneinheiten innerhalb der KR.__ [ohne das Grundstück Nr. 004__], was der Beschwerdeführer denn auch nicht ausdrücklich bestreitet. Die Anzahl der zugrunde gelegten Wohneinheiten erscheint deshalb ohne weiteres als plausibel, zumal grundsätzlich auf die Baumöglichkeiten abzustellen ist (vgl. nachstehende E. 5.5.2). Insofern geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er behauptet, durch den umstrittenen nördlichen Streckenteil würden weit weniger als dreissig Wohneinheiten erschlossen. Ebenso unzutreffend ist dementsprechend auch seine Schlussfolgerung, der nördliche © Kanton St.Gallen 2022 Seite 15/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Teil der Y.__-strasse sei deshalb weit weniger befahren als der südliche, weil sich der Verkehr hauptsächlich Richtung B.__ abwickle. Die fraglichen dreissig Wohneinheiten befinden sich mehrheitlich im nördlichen Teil des Siedlungsgebiets, weshalb deren Bewohner schon aus diesem Grund den nördlichen Strassenabschnitt benutzen müssen. Denn sie müssen entweder aus der KR.__ in Richtung Süden die nördliche Y.__-strasse via E.__-strasse benutzen oder Richtung Norden über die nördliche Y.__- strasse in die D.__-strasse fahren, um nach B.__ zu gelangen. Die Annahme von dreissig erschlossenen Wohneinheiten, die der Beurteilung durch die Verkehrspolizei und das Strasseninspektorat zu Grunde liegen, erweist sich demzufolge als nachvollziehbar und korrekt, keinesfalls aber als völlig überhöht. 4.5.2. Die Verkehrsmenge von 15 Fahrten pro Stunde wiederum beruht auf einer Schätzung der fachkundigen Gutachterin nach der Formel: Wohneinheiten x 1 PW x 0,5 = Anzahl Fahrzeuge pro Stunde (vgl. gmde.-act. EC9b, Ziff. 6.2, S. 9). Weder die Verkehrspolizei noch das Strasseninspektorat haben diese Annahme in Frage gestellt. Für das Verwaltungsgericht besteht gleichfalls keine Veranlassung, die angenommene Fahrtenzahl grundsätzlich zu hinterfragen. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit sind jedoch ohnehin nicht allein das präzise Verkehrsaufkommen entscheidend, sondern insbesondere die möglichen Begegnungsfälle, mit denen aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zu rechnen ist. Unzweifelhaft wird die bestehende Y.__-strasse von den Anstössern (Zu- und Wegfahrten in die und aus der KR.__) befahren. Hinzu kommen die Fahrten der Bewohner aus der gesamten Wohnzone W1a (E.__-strasse, F.__-strasse), die in Richtung Norden (D.__) den (kürzesten, und daher erfahrungsgemäss von ortskundigen Verkehrsteilnehmern bevorzugten) Weg über die Y.__-strasse wählen dürften. Auszugehen ist auch von der Benutzung der Y.__-strasse durch Fussgänger und Fahrradfahrende, sei es aus dem Gebiet selbst oder als Verbindung zwischen der D.__- und B.__-strasse. Sodann ist regelmässig Lastwagenverkehr im Rahmen der öffentlichen Dienste (Kehrricht- und Grünabfuhr) und sporadisch für Zulieferungen (Umzüge, Lieferungen usw.) zu erwarten (vgl. auch gmde.-act. EC9e S. 1). Schliesslich befinden sich ein landwirtschaftlicher Betrieb in der KR.__ (Grundstück Nr. 003__) sowie eine landwirtschaftliche Baute am Rand der KR.__ (Grundstück Nr. 0016__). Ferner führen mehrere Wegverbindungen (S.__-strassen Y.__ [weiterführend in den G.__-weg] und die Strasse Y.__-K.__) durch die KR.__. Die beiden letztgenannten Strassen dienen – nebst der Erschliessung der daran anstossenden Wohngebäude – der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. vi.- act.13 S. 3; gmde.-act. EC9e S. 1; Orthofoto 2019 [Geoportal, a.a.O.]). Folglich wird die © Kanton St.Gallen 2022 Seite 16/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Y.__-strasse auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren. Allein schon diese geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten lassen auf ein Verkehrsaufkommen auf der Y.__-strasse schliessen, das – unabhängig von einer konkret erhobenen Verkehrsmenge oder von der Richtigkeit der geschätzten Fahrten – erfahrungsgemäss zu möglichen Begegnungsfällen zwischen verschiedenen Verkehrsteilnehmern führt. 4.5.3. Demgegenüber ist unbestritten und ergibt sich auch aus den in den Akten liegenden Fotos (vgl. gmde.-act. A 22a Technischer Bericht "Y.__-strasse Süd" Ziff. 3.2 S. 5; gmde.-act. A 22b, Technischer Bericht "Y.__-strasse Nord" Ziff. 3.2 S. 5; act. G 26), dem Orthofoto 2019 (Geoportal, a.a.O) und aus Google Maps/Streetview (a.a.O.), dass die Y.__-strasse im südlichen Abschnitt eine Fahrbahnbreite zwischen 3,3 m und 4,0 m aufweist. Der zwischenzeitlich ausgebaute südliche Abschnitt präsentierte sich vor dem Ausbau als (subjektiv) eng (vgl. gmde.-act. A22a Technischer Bericht Ziff. 3.2 S. 5). Sodann weisen die Grundstückszufahrten namentlich in diesem Bereich Sicherheitsdefizite auf, weil durch die gepflanzten Hecken die Sicht beschränkt wird, worauf die Verkehrspolizei in ihrer Stellungnahme hinwies (vgl. gmde.-act. EC9e S. 1). Die als Betonfahrbahn ausgeführte nördlich gelegene Y.__-strasse hat sodann eine deutlich geringere Breite als die ausparzellierte oder als Verkehrsfläche (Bodenbedeckung) deklarierte und nach Strassenplan klassierte Fläche von 4,0 m (vgl. Geoportal "Orthofoto mit AV weiss", a.a.O.; Google Maps/Streetview, a.a.O.; Geoportal "Strassen und Wege Gde SG", a.a.O; gmde.-act. A22b Querprofile). Zwar ist die Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. G 3 Ziff. 1.8 S. 9) zutreffend, dass die Platzverhältnisse im hier streitgegenständlichen Abschnitt der Y.__-strasse in der KR.__ mit dem bäuerlichen Dorfcharakter übersichtlicher und etwas grosszügiger sind (vgl. auch gmde.-act. 22b Technischer Bericht "Y.__-strasse Nord" Ziff. 3.3 S. 5; streetview [a.a.O.]; Orthofoto [Geoportal, a.a.O]), doch ändert dies nichts daran, dass die tatsächliche, in diesem Bereich als Betonfahrbahn ausgeführte Strasse kaum breiter als 3,5 m ist und demzufolge für das Kreuzen von PW mit Fussgängern/Fahrradfahrern und von PW mit PW nur wenig Raum belässt, so dass auf die befestigten Vorplätze (in der KR.__) oder auf das nicht befestigte Wiesbord (Teilstrecke zwischen der KR.__ bis D.__-strasse) ausgewichen werden muss. Das Ausweichen auf die rechtlich nicht als Ausweichstellen sichergestellten Vorplätze ist sodann nur möglich, wenn diese nicht von parkierten Fahrzeugen verstellt sind. Noch mehr erschwert ist das Kreuzen sowohl im Begegnungsfall PW/LKW bzw. PW/landwirtschaftliches Fahrzeug als auch Fussgänger/Fahrradfahrer mit LKW/landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Hinzu kommen die Einlenker der S.__-strassen und der Strasse Y.__-K.__ sowie der Umstand, dass die © Kanton St.Gallen 2022 Seite 17/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Y.__-strasse ab der D.__-strasse (mehr oder weniger steil) mit maximal bis 14% Steigung ansteigt (vgl. gmde.-act. A 22b Längenprofil), was erhöhten Raumbedarf für Fahrradfahrer bedingt (vgl. vi.-act. 13, Geometrisches Normalprofil [PW/Fahrrad, v=20-25 km/h] S. 5; VSS-Norm SN 640 201 Tab. 4: Steigungen S. 3). 4.6. Dass die Y.__-strasse im gegenwärtigen Ausbaustand auch nicht durchwegs den technischen Anforderungen der VSS genügt, lässt sich ferner aus dem Bericht des Strasseninspektorats ableiten, auf den sich die Vorinstanz stützte. Demnach beträgt das erforderliche Lichtraumprofil für Personenwagen bei einer reduzierten Geschwindigkeit 2,2 m und für Fahrräder ein solches von 1,8 m bei einer Steigung von mehr als 7 %, was ein Lichtraumprofil für den als Regelfall geltenden Begegnungsfall für Zufahrtswege PW/Fahrrad von 4,0 m ergibt. Eine Fahrbahnbreite von rund 3,5 m genügt deshalb nicht den Anforderungen der VSS-Normen. Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass die Y.__-strasse für den Begegnungsfall PW/PW bzw. Fahrrad/landwirtschaftliches Fahrzeug umso weniger ausreicht. Der am vorinstanzlichen Augenschein anwesende Vertreter des Strasseninspektorats führte denn auch aus, dass die gemäss Strassenbauvorhaben geplanten Strassenbreiten von vier Metern (Begegnungsfall PW/Fahrrad) das absolute Minimum seien, um die Verkehrssicherheit herzustellen (vi.-act. 22 Votum C. S.). Damit erachtet der am Augenschein anwesende Vertreter des Strasseninspektorats die Y.__-strasse – auch im nördlichen Abschnitt – ohne Ausbau als nicht verkehrssicher. 4.7. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Verkehrspolizei für die Y.__-strasse Sicherheitsdefizite feststellte und deswegen ursprünglich einen Ausbau der Y.__-strasse gar auf 4,2 m und mindestens die Berücksichtigung des Begegnungsfalls Fahrrad/LKW bzw. Fahrrad/landwirtschaftliches Fahrzeug forderte (gmde.-act. EC9e S. 2 a.E.). Darüber hinaus kam auch das Strasseninspektorat bzw. dessen Vertreter am Augenschein zum Ergebnis, dass zum Herstellen der Verkehrssicherheit der Bau einer mindestens vier Meter breiten Strasse erforderlich sei (vi.-act. 13 und vi.-act. 22, S. 2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Verkehrspolizei oder das Strasseninspektorat bei ihrer Beurteilung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind. Jedenfalls durften sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse ein mindestens geringfügiges Verkehrsaufkommen und mögliche gefährliche Kreuzungssituationen von Fahrrädern und Fussgängern mit Personenwagen sowie Lastwagen bzw. landwirtschaftlichen Fahrzeugen annehmen. Eine Verkehrszählung – wie vom Beschwerdeführer beantragt – war und ist für die © Kanton St.Gallen 2022 Seite 18/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung der Verkehrssicherheit angesichts des von der Y.__-strasse im Abschnitt Nord gegenwärtig erschlossenen Gebiets (Anzahl Wohneinheiten) und der verkehrlichen Situation (bestehender Strassenausbau, Strassen- und Wegverbindungen, Knoten) sowie der örtlichen Gegebenheiten (Bebauung) nicht notwendig. Der entsprechende Antrag auf Durchführung einer automatischen Verkehrszählung ist deshalb abzuweisen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Verkehrspolizei und namentlich das Strasseninspektorat bei ihrer Beurteilung auf den IST-Zustand und die VSS-Normen abstellten. Jedenfalls für die Frage des Raumbedarfs der einzelnen Verkehrsteilnehmer ist der Beizug der Normalprofile nach den VSS-Normen zweck- und sachgerecht, um überhaupt das gefahrlose Kreuzen der Verkehrsteilnehmer beurteilen zu können. Unter diesen Umständen kann weder der Verkehrspolizei noch dem Strasseninspektorat vorgeworfen werden, sie hätten ohne Prüfung der konkreten Situation mangels genügender Fahrbahnbreite eine Gefährdung namentlich der schwächeren Verkehrsteilnehmer festgestellt. Ein unvollständig erhobener Sachverhalt liegt unter den gegebenen Umständen nicht vor, zumal der Beschwerdegegnerin die Örtlichkeiten bekannt sind und die Vorinstanz unter Beizug eines Vertreters des Strasseninspektorats einen Augenschein an Ort durchführte. Ein weiterer Anlass, aufgrund dessen an der verkehrlichen Beurteilung der beiden Fachstellen zu zweifeln wäre, ist nicht erkennbar. Infolgedessen durfte die Vorinstanz auf die Berichte der Verkehrspolizei und des Strasseninspektorats abstellen und schlussfolgern, dass die Y.__-strasse im betroffenen Abschnitt und im gegenwärtigen Zustand den Anforderungen an die Verkehrssicherheit wegen der eingeschränkten Befahrbarkeit und der fehlenden gesicherten Ausweich- und Kreuzungsstellen objektiv nicht genügt. Daran ändert das persönliche Empfinden des Beschwerdeführers, wonach seiner Erfahrung nach die Strasse gefahrlos befahren werden kann, nichts. Auch der Umstand, dass das AREG in seinem Mitbericht aktuell das Baugebiet als hinreichend erschlossen beurteilt (vi.-act. 14 a.E.), lässt die von der Verkehrspolizei und dem Strasseninspektorat festgestellte mangelhafte Verkehrssituation nicht als falsch erscheinen. Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit und der Einhaltung der verkehrstechnischen Voraussetzungen im Einzelfall sind – worauf die Vorinstanz mit Recht hinweist (act. G 8 Ziff. II Bst. c S. 2) – in erster Linie die Verkehrspolizei bzw. das Strasseninspektorat als Fachbehörde berufen, weshalb die Vorinstanz auf eine Auseinandersetzung mit der (davon abweichenden) Meinungsäusserung des AREG verzichten durfte, ohne damit ihre Begründungspflicht oder ihre Pflicht, den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, zu verletzen. Aus dem gleichen Grund liegt in der fehlenden Berücksichtigung der Stellungnahme des AREG auch keine willkürliche Beweiswürdigung, zumal das AREG in seiner Stellungnahme am Ende selbst darauf hinweist, dass die Beurteilung, ob die Verkehrssicherheit für die künftige Entwicklung © Kanton St.Gallen 2022 Seite 19/29
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewährleistet sei und diese den Normen und Rechtsgrundlagen noch entspreche, nicht ihm obliege, ohne indessen darzutun, weshalb es sich dafür hinsichtlich der gegenwärtigen Situation als zuständig erachtete. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern unbegründet, als der Beschwerdeführer die Notwendigkeit für einen Ausbau aus Gründen der fehlenden Verkehrssicherheit der Y.__-strasse im aktuellen Zustand bestreitet und im Ergebnis eine Nullvariante (kein Ausbau) verlangt. Zu prüfen bleiben die sinngemäss gegen den projektierten Ausbaustand gerichteten Einwände des Beschwerdeführers. 5.1. Nicht stichhaltig ist zunächst der erhobene Einwand des Beschwerdeführers, dass sich mit dem Ausbau die gefahrene Geschwindigkeit erhöhe und sich die Verkehrssicherheit für die schwächeren Verkehrsteilnehmer dadurch im Vergleich zu heute verschlechtere. Zwar ist mit Erhöhung des Ausbaustandards eine höhere gefahrene Geschwindigkeit zu erwarten, jedoch ändert dies nichts daran, dass schon der heutige Zustand – trotz anderslautender, bloss auf eigener Erfahrung beruhender Ansicht des Beschwerdeführers – kein verkehrssicheres Befahren der Y.__-strasse erlaubt. Von einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit kann darüber hinaus jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Ausbau auf die durch diesen ermöglichte höhere gefahrene Geschwindigkeit abgestimmt ist und diese berücksichtigt. Das ist vorliegend der Fall. Weder die Verkehrspolizei noch das Strasseninspektorat beurteilen den geplanten Ausbau offensichtlich als verkehrssicherheitstechnisch ungenügend oder gar als gefährlich. Die Gutachterin geht zudem "nur" von einer erwarteten leicht höheren gefahrenen Geschwindigkeit von 30 km/h (statt 20 km/h) aus (vgl. gmde.-act. A22b Technischer Bericht "Y.__-strasse Nord" Ziff. 4.4). Laut Technischem Bericht (a.a.O.) entsprechen sodann nach dem Ausbau sämtliche massgeblichen Begegnungsfälle bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h den VSS-Normen, während die Begegnungsfälle PW/PW, Traktor/Fussgänger (mit/ohne Gepäck oder Kinderwagen)/Rollstuhl/Fahrrad sowie LKW/Fussgänger (mit/ohne Gepäck oder Kinderwagen)/Fahrradfahrer) bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h die Normen nicht erfüllen und deshalb in solchen Fällen die Reduktion der Geschwindigkeit und/oder die Beanspruchung der Ausweich-/ Kreuzungsstellen bedingen (a.a.O.). Der projektierte Ausbau ermöglicht indes gerade das Kreuzen in sämtlichen relevanten Begegnungsfällen bei einer reduzierten Geschwindigkeit (20 km/h) sowie unter Beanspruchung der neu geschaffenen Ausweich- und Kreuzungsstellen. Dementsprechend findet die allenfalls höhere gefahrene Geschwindigkeit hinreichend Beachtung. Entgegen der Ansicht des © Kanton St.Gallen 2022 Seite 20/29
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