Neuerungen im Bereich der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen - EU-Agrarreform 2014-2020 - Land Brandenburg

Die Seite wird erstellt Milo Seiler
 
WEITER LESEN
EU-Agrarreform 2014-2020
Neuerungen im Bereich der Agrarumwelt- und
            Klimamaßnahmen
        Irene Kirchner, Referatsleiterin MIL 32

                                                  1
Rechtlicher Rahmen

Verordnung EU Nr. 1305 / 2013:
….über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    – Artikel 28 – Agrarumwelt- und Klimamaßnahme
    – Artikel 29 – Ökologischer Landbau
    – Artikel 30 – Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie
    – Artikel 31 – AGZ für benachteiligte Gebiete und Spreewald

                                                                       2
Rechtlicher Rahmen

Insgesamt:
   Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 – Gemeinsame Bestimmungen über alle Fonds
           Durchführungs-VO (EU) Nr. 821/2013
   Verordnung (EU) Nr.1305/2013 – ELER (gilt ab 2014 mit neuem EPLR)
           Delegierte VO (EU) Nr. 807/2014 und Durchführungs-VO (EU) Nr. 808/2013
   Verordnung (EU) Nr.1306/2013 – Horizontale Verordnung (Finanzierung, Kontrollsystem)
           Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2013 und Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014
   Verordnung (EU) Nr.1307/2013 – Direktzahlungen
           Delegierte VO (EU) Nr. 639/2014 und Delegierte VO (EU) Nr. 641/2014
   Verordnung (EU) Nr.1308/2013 – Gemeinsame Marktorganisation
   Verordnung (EU) Nr.1310/2013 – Übergangs-VO (gilt ab 2014 bis 31.12. 2015)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt weiterhin für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2014 von der
KOM genehmigt wurden.

http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2013:347:SOM:DE:HTML

                                                                                                    3
Rechtlicher Rahmen

Zugangsvoraussetzungen/ Förderausschluss
1. Fördervoraussetzung (wichtigste Voraussetzung):
d.h. wer soll gefördert werden ? = 100 % Sanktionierung oder Ausschluss

Beispiele:
    – Mindestfläche = 0,3 ha (Diskussion im Zusammenhang mit
       InVeKoS-VO)
    – Fläche befindet sich in festgelegter Kulisse
    – von Generosion bedrohte Pflanzen oder Nutztiere befinden sich in
       wissenschaftlich erarbeiteten und anerkannten Verzeichnissen
Rechtlicher Rahmen

Zugangsvoraussetzungen/ Förderausschluss
2. Förderverpflichtungen
Auflagen und Verpflichtungen = alle Einschränkungen, die Kosten und
Einkommensverluste verursachen

Beispiele:
    – Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung
    – Nutzungsbeschränkung für 2,5 Monate
    – Einführung oder Beibehaltung ökologischer
    – Anbauverfahren

                                                                      6
Rechtlicher Rahmen

Sonstige Bestimmungen
Zusätzliche Bestimmungen, die den Kreis der Teilnehmer einschränken
können oder besondere Bedingungen beinhalten, aber nicht in jedem Fall
finanzielle Auswirkungen haben müssen

Beispiele:
    – Vorverlegung von Nutzungsterminen, wenn es naturschutzfachlich
       begründet ist
    – keine Anwendung von Beregnung und Melioration

                                                                         7
Rechtlicher Rahmen
Allgemeine Regelungen
   −   Mindestflächengröße = 0,3 ha
   −   Tierbesatz des Betriebes < 2,0 GV/ha LF
   −   Bagatellgrenze = 250 € je Unternehmen
   −   Klärschlammverbot auf den geförderten Flächen
   −   Dokumentationspflicht gemäß Vorgabe in RL
   −   Nicht zuwendungsfähige Flächen sind Flächen
       •   ohne Nutzungsberechtigung
       •   ökologische Vorrangflächen (Greening)
       •   mit adäquaten Einschränkungen durch Dritte
       •   Ausgleich-und Ersatzmaßnahmen

                                                        8
KULAP-Maßnahmen ab 2015

Extensive Grünlandbewirtschaftung FP 710

   − ohne mineralische N-Düngung
     • Verzicht auf jegliche Düngung
     • Beweidung mit Schafen
     • Beweidung mit Schafen u. Verzicht auf jeglichen Dünger

   − mit Nutzungseinschränkung bis 15.6.
      • Nutzung nach dem 1.7.
      • Nutzung nach dem 15.7.
      • Nutzung vor dem 15.6. und nach dem 31.8.

                                                                8
KULAP-Maßnahmen ab 2015

Pflege von Heiden, Trockenrasen und sensiblen Grünland
FP 820
   −   Beweidung von Heiden mit Schafen
   −   Beweidung von Heiden mit Rindern
   −   Beweidung von Trockenrasen u. sensiblen GL mit Schafen
   −   Beweidung von Trockenrasen u. sensiblen GL mit Rindern
   −   Pflege von Trockenrasen u. sensiblen DGL ohne Beweidung

                                                                 9
KULAP-Maßnahmen ab 2015

Nutzung von Acker als GL oder Umwandlung von Acker in
DGL, FP 840
   −Nutzung von Acker als Grünland
   −Umwandlung von Acker in Dauergrünland

                                                        10
KULAP-Maßnahmen ab 2015

Pflege von extensiven Obstbaumbeständen, FP 850

Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen (a-c), FP 860

Erhalt tiergenetischer Ressourcen (a-f), FP 870

                                                      11
KULAP-Maßnahmen ab 2015

Ökologischer Landbau FP880
   −   Ackerland
   −   Dauergrünland
   −   Gemüse- und Zierpflanzenbau
   −   DK-Kern- u. Steinobst
   −   DK-Beeren- und Wildobst

                                      12
Förderung auf Dauergrünland
                           in Kulissen
Extensive Grünlandbewirtschaftung von Einzelflächen (FP 810)
Fördervoraussetzung: FB ist förderfähig
Förderverpflichtungen: D1      Verzicht auf min. Stickstoff (711)
                             D2a        Nutzungsbeschränkung ab 1.4. bis zum 15.6.
                                       (712a)
                             D2d        Nutzungsbeschränkung vom 15.6 bis zum 31.8.
                                       (712d)
Zu beachten:
• nur wenn Hauptbodennutzung = DGL
•    die Grundvarianten D1, D2a oder D2d schließen einander aus
•    zusätzliche Anforderungen können aufgesattelt werden
•    nur die zusätzlichen Anforderungen sind kombinierbar
•    Tierbesatz von mindestens 0,3 RGV je ha DGL im Mittel des Jahres (D1 oder Kombination D1
    und D2, D2 ohne Viebesatz)

                                                                                                14
Förderung auf Dauergrünland
                      in Kulissen
Zusätzliche Anforderungen FP 810
   − Nachmulchen sollte bei Bedarf (hohe Weiderückstände oder
     Verunkrautungen) immer zum Einsatz kommen ist aber nicht
     Gegenstand der Förderung. Ungeachtet dessen muss die Fläche in
     einem guten landwirtschaftlichen Zustand sein (CC).

   − Grünlanderneuerung (Reparation) nur bei Verzicht auf wendende und
     lockernde Bodenbearbeitung

   − Nur entzugsorientierte Grunddüngung mit P, K, Mg, Kalk und
     Mikronährstoffen bei Unterschreitung der Gehaltsstufe C gestattet
     (Bodenuntersuchung!)

                                                                         15
Förderung auf Dauergrünland
                          in Kulissen
Weitere zusätzliche Anforderungen FP 810
− Verzicht auf mineralischen Stickstoff (711)
   a)   Verzicht auf jegliche Düngung (711a)
   b)   ausschließliche Beweidung durch Schafe (711b)
   c)   Verzicht auf jegliche Düngung u. ausschließliche Beweidung durch Schafe (711c)

   −    Nutzungseinschränkung vom 1.4 bis 15.5. (712a)
   a)     a) erste Nutzung erst nach 1.7. (712b)
   b)     b) erste Nutzung erst nach 15.7. (712c)
   Zu beachten:
   •    es kann jeweils nur a, b oder c mit Grundvariante beantragt werden
   •    bei Kombinationen verschiedener Anforderungen gilt Kombi-Tabelle
   •    Einmaliger Bestätigungsvermerk der UNB im Maiantrag

                                                                                     16
Förderung
                       außerhalb von Kulissen
Pflege von Heiden, Trockenrasen und anderen sensiblen
Grünlandstandorten (FP 820)
− Fördervoraussetzung: bestätigter Pflegebedarf durch UNB (Vermerk zum AfA im
   November)
− Förderverpflichtung:
  a) Beweidung von Heiden mit Schafen und oder Ziegen (721)
   b)   Beweidung von Heiden mit Rindern und/oder Equiden (722)
   c)   Beweidung von Trockenrasen mit Schafen und oder Ziegen (723)
   d)   Beweidung von Trockenrasen mit Rindern und/oder Equiden (724)
   e)   Beweidungsverzicht (725)
   Zu beachten:
   Einhaltung des Nutzungsplanes ist durch UNB zu bestätigen (Vermerk zum Zahlungsantrag im
        Mai)

                                                                                              17
Förderung in Kulissen
Klima, Wasser und Boden schonende Nutzung von Acker als
Grünland oder Umwandlung von Acker in Dauergrünland (FP
840)
− F-Voraussetzung: Fläche in Gewässerrand (a)- bzw.in Moorkulisse (b)
− F-Verpflichtungen:
   a)   Nutzung von Acker als Grünland (741a)
   b)   dauerhafte Umwandlung von Acker in Dauergrünland (741b)

   Zu beachten:
   •    nur wenn Hauptbodennutzung = AL
   •    nachfolgend hat immer extensive Bewirtschaftung zu erfolgen
   •    AL unter a) bleibt Ackerland (NC 424)
   •    AL unter b) wird DGL (NC 451, NC 452 oder NC 459)
                                                                        18
Förderung in und
                      außerhalb von Kulissen
Förderung des ökologischen Landbaus FP 880:
− F-Voraussetzungen: ununterbrochene Teilnahme am Öko- Kontrollverfahren
(Bescheinigung über Vollzug)
− F-Verpflichtungen: Einführung oder Beibehaltung ÖLB
   a)   auf Acker
   b)   auf Dauergrünland
   c)   im Gemüse-und Zierpflanzenbau
   d)   bei Dauerkulturen Stein-u. Kernobst (incl. Baumschulen)
   e)   bei Dauerkulturen Beeren- u. Wildobst (incl. Baumschulen)

                                                                       19
Förderung
                      außerhalb von Kulissen
Förderung des ökologischen Landbaus auf Acker FP 880 –
Förderverpflichtungen:
− Anbaudiversifizierung:
         jährlich 3 Hauptfrüchten, wenn die Ackerfläche > 10 ha und < 30 ha
         jährlich 4 Hauptfrüchten , wenn die Ackerfläche > 30 ha
− drei Hauptfrüchte: größte Hauptfrucht 60% der Ackerfläche und die Summe der beiden
   größten Hauptfrüchte 90% nicht überschreiten.
− Vier Hauptfrüchte: größte Hauptfrucht 60% der Ackerfläche nicht überschreiten und die
   zwei größten Hauptfrüchte dürfen zusammen nicht mehr als 80% ausmachen. Die
   Summe aus drei Hauptfrüchten darf 90% nicht überschreiten
Zu beachten:
Werden im Rahmen der Anbaudiversifizierung              bodenverbessernde Kulturen als
Gründüngungsmaßnahme angebaut, darf der Anteil 30 % der Ackerfläche nicht
überschreiten.

                                                                                    20
Förderung
                      außerhalb von Kulissen
Förderung des ökologischen Landbaus auf Acker FP 880 –
sonstige Bestimmungen:
− Bei der Aussaat von Leguminosengemengen muss der Gewichtsanteil bei großkörnigen
  Leguminosen mindestens 60 % und bei kleinkörnigen Leguminosen mindestens 20 %
  an der Aussaatmenge betragen. Leguminosenanteil auf der Ackerfläche muss
  mindestens 10% betragen.
− Werden auf mehr als 75 % der Ackerfläche Arten der Hauptkultur „Gras oder andere
  Grünfutterpflanzen“ angebaut, ist eine Befreiung von der Anbaudiversifizierung möglich,
  wenn ein jährlicher Viehbesatz von mindestens 0,5 RGV je ha auf den Grünfutterflächen
  und dem Dauergrünland nachgewiesen werden.
− Übersteigt die restliche Ackerfläche 10 ha, müssen für die verbleibenden Flächen die
  Anforderungen für die Fruchtartendiversifizierung eingehalten werden.
− Verschiedene Getreidearten Hafer, Gerste zählen als unterschiedliche Kulturen (auch
  Sommer- u. Wintergetreide)
− KUP werden im ÖLB nicht gefördert, deshalb keine Hauptfrucht
                                                                                       21
Förderung
                          außerhalb von Kulissen
Förderung des ökologischen Landbaus auf Grünland FP 880 –
Förderverpflichtungen:
− im Mittel sind mindestens 0,5 RGV je ha Dauergrünland zu halten
− Bei Einhaltung zusätzlicher Anforderungen aus D1 oder D2 ist eine Zusatzförderung
  möglich:
   −   für Verzicht auf jegliche Düngung
   −   für späte Nutzungstermine
− Öko-Förderung wird auch in NSG gewährt, wenn zusätzlich auch die NSG-Auflagen
  eingehalten werden.

                                                                                      22
Förderung
                       außerhalb von Kulissen
Förderung des ökologischen Landbaus bei Dauerkulturen FP 880
– Förderverpflichtungen:
− in jedem, aber mind. in jedem 2. Jahr Pflegeschnitt

− Nachweis über Qualifikation für Pflegeschnitt ist vorzuhalten und zu Kontrollen
   vorzulegen (Nachreichen ist nicht gestattet)

− Beseitigung von Gehölzen nur zulässig, wenn Nachpflanzung erfolgt

− Pflege unterhalb der Bäume u. Sträucher bis 15. Juni (mind. 1x)

− Pflege und Beerntung sind zu dokumentieren

− Hinweisblatt beachten!

                                                                                    23
Förderung
                      außerhalb von Kulissen
Förderung extensiver Obstbaumbestände in Streuobstanlagen
(FP 850)
− Fördervoraussetzung: mind. 40 bis höchstens 100 Bäume je ha

− Förderverpflichtung:
   a)   Erhaltungsschnitt im 1. oder 2. Jahr
   b)   Pflege der Fläche unter und zwischen den Bäumen

Zu beachten:
Die Pflege unterhalb der Bäume wird nicht mehr separat gefördert. Der Baumschnitt muss
von qualifizierter Person vorgenommen werden (Beleg zur Bestandsdokumentation).

                                                                                   24
Förderung
                       außerhalb von Kulissen
Förderung extensiver Obstbaumbestände in Streuobstanlagen
(FP 850):
zu beachten ist weiterhin:
Der Obstbaumschnitt ist in aktueller Bestandsdokumentation wahrheitsgemäß zu
dokumentieren (Schlag, Anzahl geschnittener Bäume, Qualifizierungsnachweis der Person,
die den Schnitt durchgeführt hat).

Für die VOK ist das Nachreichen des Qualifizierungsnachweises nicht möglich.

Bestätigung der UNB ist nicht erforderlich

Referat 32 behält sich vor, zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung in der VWK-ELER den
Nachweis durch die BWB prüfen zu lassen.

                                                                                   25
Förderung
                     außerhalb von Kulissen
Förderung genetischer Ressourcen:
− Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen (FP 860)

− Erhaltung tiergenetischer Ressourcen (FP 870)

                                                      26
Förderung
                           außerhalb von Kulissen
Förderung genetischer Ressourcen (Pflanzen) – FP 860:
− F-Voraussetzung: nur Sorten, die im Bundesverzeichnis aufgenommen sind (BLE-Liste)
   (http://pgrdeu.genres.de/infoFiles/Rote-Liste-Nutzpflanzen-2013.pdf)

− F-Verpflichtungen:

   a)    Anbau ein-und zweijähriger Kulturen

   b)    Pflege und Erhalt von Dauerkulturen

Zu beachten:
• Umfang der geförderten Fläche nicht > 20ha je Sorte und Betrieb
• Nachweisführung über Herkunft der Sorte
• Bestätigung durch Saatenanerkennung (Ref.44 LELF)
                                                                                  27
Förderung
                         außerhalb von Kulissen
Förderung genetischer Ressourcen (Tiere) – FP 870:
− F-Voraussetzung: Tiere gehören zu folgenden Rassen:
    • Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind
    • Deutsches Sattelschwein
    • Skudden und Merinofleischschafe
    • Rheinisch Deutsches Kaltblut
− F-Verpflichtungen:
    • Tiere müssen im Zuchtbuch geführt werden
    • Zuchtorganisation arbeitet nach Erhaltungszuchtprogramm
    • Angemessene Haltung von Vatertieren
Zu beachten:
•   Förderung bezogen auf Großvieheinheiten
•   im Zuchtbuch geführte Nachzuchttiere sind förderfähig
•   Zusatzförderung für Bereitstellung von Tieren für Besamung und Embryotransfer
                                                                                    28
Förderung
                         außerhalb von Kulissen
Förderung genetischer Ressourcen (Tiere) – FP 870:
weiterhin ist zu beachten:
•   Es sind alle im Zuchtbuch eingetragenen männlichen und weiblichen Tiere förderfähig. Gefördert
    wird die GVE.
•   Zusatzförderung: Gefördert wird das Tier, wenn es mindestens einmal im Jahr zur Bereitstellung
    von Embryonen oder Sperma genutzt wurde. Der Beleg über die Sperma- oder
    Embryonengewinnung ist vorzuhalten.
•   Verwertungsnachweise sind Schlachtbelege oder auch Abgabebelege zur Notschlachtung oder
    zur Tierkörperbeseitigung sein, die der Bestandsdokumentation zugeordnet werden können.

                                                                                               29
Fördersätze
Fördersätze Grünland:
                                                                                       Kurzbe-
                                                                                                  Maß-     Förder-
                                      Maßnahme                                        zeichnun
                                                                                                 einheit    sätze
                                                                                          g

                                 Grundvariante                                          D1        €/ha      140

    Ext. GL ohne mineralische Verzicht auf jegliche Düngung                            D1a        €/ha       50
       N-Düngung (FP 810)     Beweidung mit Schafen                                    D1b        €/ha       80

                                  Bew.mit Schafen u.Verzicht auf jeg.Dünger             D1c       €/ha       85

                                 Nutzung ab 16.6.                                      D2a        €/ha      114

     Ext. GL mit Nutzungsein-    Nutzung ab 1.7.                                       D2b        €/ha       50
       schränkung (FP810)        Nutzunmg ab 16.7.                                     D2c        €/ha       56

                                 Nutzunmg vor dem 16.6. und ab 31.8.                   D2d        €/ha      115

                                 Beweidung von Heiden mit Schafen                      D3a        €/ha      294

       Pflege von Heiden,    Beweidung von Heiden mit Rindern                          D3b        €/ha      142
       Trockenrasen und
                             Beweidung von Trockenrasen u. sensiblen GL mit Schafen    D3c        €/ha      244
            sensiblen
    Grünlandgebieten (FP820) Beweidung von Trockenrasen u. sensiblen GL mit Rindern    D3d        €/ha       92

                                 Pflege von sensiblen GL ohne Beweidung                D3e        €/ha      105

                                                                                                                     30
Fördersätze
                                                                                              Kurzbe-
                                                                                                         Maß-     Förder-
                                     Maßnahme                                                zeichnun
                                                                                                        einheit    sätze
                                                                                                 g

Nutzung oder Umwandlung        Nutzung von Acker als Grünland                                 C1a        €/ha      270
 von Acker in GL (FP840)       Umw andlung von Acker in Grünland                              C1b        €/ha      1300

Pflege von extensiven Obstbaumbeständen (FP850)                                                E1       €/ Baum     6,5

                               für ein und zweijährige Kulturen                               G1a        €/ha      196
Erhalt pflanzengenetischer
                           zusätzlich für kleine Partien(Sorte)                               G1b        €/ha      296
   Ressourcen (FP 860)
                               Dauerkulturen                                                  G1c        €/ha      500

                               Rinder                                                         G2a       €/GVE      230

                               Schafe                                                         G2b       €/GVE      166
  Erhalt tiergenetischer       Schweine                                                       G2c       €/GVE      260
  Ressourcen (FP 870)
                               Pferde                                                         G2d       €/GVE      140
                               Zuschlag für die Bereitstellung von Tieren für Sperma- oder
                               Embryonengewinnung
                                                                                              G2e        €/Tier    100

                               Ackerland                                                       Ba        €/ha      209

                               Grünland                                                        Bb        €/ha      210

       ÖLB (FP 880)            Gemüsebau                                                       Bc        €/ha      415

                               DK-Kern- u. Steinobst                                           Bd        €/ha      750

                               DK-Beeren-u. Strauch sowie Widobst                              Be        €/ha      665

                                                                                                                            31
Grundlagen der Förderung
                          in Kulissen
− FFH- und Vogelschutzgebiete, sowie weitere wichtige Lebensräume

− Festlegung der Kulissen nach Aspekten

   • des Naturschutzes

   • des Gewässer- und Erosionsschutzes

   • Des Klima- und Ressourcenschutzes

− Kulisse wird feldblockbezogen ausgewiesen

                                                                    32
Grundlagen der Förderung
                      in Kulissen
Fachkulissen    Amphibienschutz und Naturschutzbrachen        Amphi
                Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling           AmeBl
                Ergänzungsflächen NSG(Bewirtschaftungserl.)   NsgBw
                Erosionsgefährdete Flächen                    Erosi
                FFH-Lebensraumtypen und Biotopschutz          LRTyp
                Gewässerrandflächen                           GewRa
                Großtrappe                                    GrTra
                KULAP-Flächen Berlin                          KulBe
                Moorflächen                                   MoorA
                Nährstoffsensible Flächen                     NrSen
                Nationalpark Unteres Odertal                  NatPa
                Rotmilan                                      RoMil
                Schreiadler                                   SchrA
                Wiesenbrüter                                  Wiebr
                Windelschnecken                               WinSn

                                                                      33
Grundlagen der Förderung
                     in Kulissen
Grundlagen Förderinformationen:

                                         34
Grundlagen der Förderung
                           in Kulissen
Praktische Umsetzung:
− Entsprechend der Bedeutung einzelner Kulissen wird Betroffenheitsanteil für die
  Feldblöcke festgelegt
− GIS-technische Umsetzung und Referenzabgleich
− Feldblock erhält Attribut „förderfähig für AUKM ….“
− Antragsteller kann wählen (Freiwilligkeit)
− es werden alle Flächen im Feldblock gefördert (auch außerhalb der Kulisse)
− aktives Mitwirken der UNB gefordert

                                                                                    35
Natura 2000 und AGZ Spreewald

Natura 2000:

                                         36
Natura 2000 und AGZ Spreewald

AGZ Spreewald:
− Fördervoraussetzung:
    •    Mindestfläche 0,1 ha,
    •    Höchstfläche < 3 ha
    •    Kulisse „Spreewald“
− Förderverpflichtungen:
    a)     Mähnutzung mit Landtransport (61N)                               85 €/ha
    b)     Mähnutzung mit Wassertransport (62N)                            190 €/ha
    c)     Standweide (63N)                                                 59 € /ha
Zu beachten:
•   Verpflichtungsbeginn ist der 1.1.
•   zusammenhängende Parzellen mit gleicher Bewirtschaftung u. Zufahrt werden als eine Gesamtfläche gewertet (
Direktzahlungen ab 2015

Gliederung:
      –   Rechtlicher Rahmen
      –   Übersicht der Stützungsregeln für Direktzahlungen ab 2015
      –   Aktiver Betriebsinhaber und Basisprämienregelung
      –   Erstzuteilung Zahlungsansprüche (ZA)
      –   Greening – 3 Maßnahmen
              • Anbaudiversifizierung
              • Dauergrünlanderhalt
              • Flächennutzung im Umweltinteresse
      – Weitere Informationen

 03.11.2014                                 MIL 32 Direktzahlungen    37
Direktzahlungen ab 2015

Rechtlicher Rahmen:
• EU-Verordnungen:
     –       Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, Nr. 1307/2013
     –       Delegierte Verordnungen (EU) Nr. 639/2014,Nr. 640/2014
     –       Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 641/2014, Nr. 809/2014
     –       diverse Arbeitspapiere und Leitfäden
               -> http://eur-lex.europa.eu/homepage.html

03.11.2014                               MIL 32 Direktzahlungen          38
Direktzahlungen ab 2015

Rechtlicher Rahmen:
Bundesrecht:
      –   Umverteilungsprämiengesetz vom 17.02.2014
      –   Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 09.07.2014
      –   Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (Entwurf, Bundesratsverfahren)
      –   Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (beschlossen)
      –   Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Entwurf)
      –   InVeKoS-Verordnung (Länderanhörung 24.11.14)
              -> http://www.gesetze-im-internet.de/

 03.11.2014                                   MIL 32 Direktzahlungen            39
Direktzahlungen ab 2015

Übersicht Stützungsregelungen:
• Basisprämienregelung ->löst Betriebsprämienregelung ab
     – „greening“ Anforderungen sind einzuhalten
• Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche
  Landbewirtschaftungsmethoden –“greening“
     – bundeseinheitlicher Wert
     – Befreiung für nach EU-Öko-Verordnung wirtschaftende Betriebe
• Umverteilungsprämie
     – wie 2014, für max. 46 ha -> mit beihilfefähiger Fläche aktivierte ZA,
     – bundeseinheitlicher Betrag

 03.11.2014                            MIL 32 Direktzahlungen                  40
Direktzahlungen ab 2015

Übersicht Stützungsregelungen:
• Zahlung für Junglandwirte
   – bundeseinheitlicher Wert, max. 90 ZA, nicht älter als 40 Jahre, max. 5 Jahre
   – Antrag als natürliche Person; juristische Person, Personenvereinigung -> wenn
     langfristige und wirksame Kontrolle über Betriebsführung, Gewinne, finanzielle
     Risiken
   – erstmalige Niederlassung im landwirtschaftlichen Betrieb

 03.11.2014                         MIL 32 Direktzahlungen                            41
Direktzahlungen ab 2015

Übersicht Stützungsregelungen:
• Kleinerzeugerregelung
   – Beantragung der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung 2015 (einmalig
      möglich)
   – danach Umstieg/ Ausstieg einmal möglich
   – Voraussetzung ist zuvor der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen und
      der o. g. Direktzahlungen
   – maximal wird der Betrag gewährt, der durch die Einzelmaßnahmen errechnet
      wird
   – maximal 1.250 € je Antragsteller und Jahr
   – von CC (in der ersten Säule) und vom greening befreit

 03.11.2014                       MIL 32 Direktzahlungen                           42
Direktzahlungen ab 2015

Aktiver Betriebsinhaber:
• VO 1307/2013, Art. 9 und DirektZahlDurchfV § 5 - Negativliste
     – sind Antragsteller, die nicht auf der Negativliste sind
     – wenn Antragsteller auf der Negativliste, z.B. Betreiber von dauerhaften Sport-
       und Freizeitanlagen, Immobiliendienstleister, kann dieser unter bestimmte
       Bedingungen zum aktiven Betriebsinhaber werden:
              • wenn < 5.000 € Direktzahlungen in 2014 erhalten hat,
              • wenn > 5.000 € Direktzahlungen
                           nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit ist nachzuweisen
                          erreicht bei mehr als 38 ha beihilfefähiger Fläche
              • Problemfälle ggf. bei Pensionspferdehaltern mit Reitplatz
                          wenn nicht mehr als 3 GVE je ha im Zeitraum Jan-April d.J. (GVE-Schlüssel nach
                           DirektZahlDurchfV, Anlage 2)

 03.11.2014                                       MIL 32 Direktzahlungen                                    43
Direktzahlungen ab 2015

Basisprämie:
     – Anwendung bis 2018 auf regionaler Ebene -> regionale ZA-Werte
     – Beantragung Erstzuweisung ZA im AfA 2015
     – ZA-Aktivierung mit beihilfefähiger Fläche – Fläche muss am 15.05. verfügbar
       sein
     – Mindestbetriebsgröße 1ha
     – Regelungen zur hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung sind zu beachten
       (DirektZahlDurchfV)
     – „greening“-Anforderungen sind einzuhalten
     – Arten für KUP gemäß Anlage 1 der DirektZahlVerfV

03.11.2014                           MIL 32 Direktzahlungen                          44
Direktzahlungen ab 2015

Zahlungsansprüche:
• ZA-Erstzuweisung (VO (EU) 1307/2013, Art. 24)
     – an aktive Betriebsinhaber, Beantragung im AfA 2015 im Rahmen der
       Basisprämienregelung
     – Zuweisung aus der nationalen Reserve für Fälle höherer Gewalt oder
       außergewöhnlicher Umstände (DirektZahlDurchfV § 16)
     – Darstellung einzelner Fallkonstellationen: siehe Hinweise zur Umsetzung der
       GAP 2015

 03.11.2014                          MIL 32 Direktzahlungen                          45
Direktzahlungen ab 2015

Zahlungsansprüche:
• Weitere Regelungen
     – Beantragung ZA-Aktivierung je Betriebsinhaber und Jahr
     – ZA-Verpachtung auch flächenlos möglich
     – nach zweimaliger Nichtnutzung -> Einzug in die nationale Reserve
     – keine Rotation mehr möglich

 03.11.2014                          MIL 32 Direktzahlungen               46
Direktzahlungen ab 2015

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche
Landbewirtschaftungsmethoden „greening“:

    – Die greening-Anforderungen müssen erfüllt werden.
    – Dafür sind die Anforderungen für jede der drei Maßnahmen je Antragsteller zu
      erbringen:
             • Anbaudiversifizierung
             • Erhaltung bestehendes Dauergrünland
             • Flächennutzung im Umweltinteresse: Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) oder auch als EFA-
               Flächen bezeichnet (ecological focus aerea)

03.11.2014                                    MIL 32 Direktzahlungen                                    47
Direktzahlungen ab 2015

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche
Landbewirtschaftungsmethoden „greening“:

    – Nach EU-Öko-Verordnung wirtschaftende Betriebe (gesamtbetrieblich oder
      Produktionseinheiten) sind „green by definition“.
    – Kleinerzeuger sind von greening-Anforderungen befreit.

03.11.2014                          MIL 32 Direktzahlungen                     48
Direktzahlungen ab 2015

„greening“ Anbaudiversifizierung (1):
• VO (EU) 1307/Art. 44 (einige wesentliche Bedingungen)
     – Ackerland (AL) des Betriebes < 10 ha: keine Vorgaben
     – Ackerland des Betriebes zw.10 und 30 ha: mindestens 2 verschiedene
       landwirtschaftliche Kulturen, Hauptkultur nicht mehr als 75% des AL
     – Ackerland des Betriebes > 30 ha mindest. 3 versch. landwirtschaftliche
       Kulturen, Hauptkultur nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen
       zusammen nicht mehr als 95 %
     – Weitere Regelungen: siehe Hinweise zur Umsetzung der GAP 2015
     – Maßgeblicher Zeitraum: 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres

 03.11.2014                           MIL 32 Direktzahlungen                       49
Direktzahlungen ab 2015

„greening“ Anbaudiversifizierung (1):
• Begriff der landwirtschaftlichen Kultur(pflanze):
     a) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation
        landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,
     b) alle Arten im Falle der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae
     c) brachliegendes Land,
     d) Gras und andere Grünfutterpflanzen.

Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie
zur selben Gattung gehören.

 03.11.2014                           MIL 32 Direktzahlungen                     50
Direktzahlungen ab 2015

„greening“ Anbaudiversifizierung (1):
• Verzeichnis der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen in Bezug auf
  Anbaudiversifizierung (vom BMEL erstellt) bildet die Grundlage für die ab
  2015 geltende Nutzcodeliste/Flächennachweis (Auszug aus dem Entwurf für
  BB)

 03.11.2014                      MIL 32 Direktzahlungen                       51
Direktzahlungen ab 2015

„greening“ Dauergrünland - VO (EU) 1307 Art. 45
• Dauergrünland (DGL) ist in gemäß Verordnung (EU) 1307 Artikel 4 Abs. 1
      h) „Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat
              oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen
              genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
              landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie
              Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere
              Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies
              beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen
              Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten
              vorherrschen; (D wendet diese Regelung an)
      i)      "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem
              Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen
              in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;

 03.11.2014                                       MIL 32 Direktzahlungen                                        52
Direktzahlungen ab 2015

„greening“ Dauergrünland - VO (EU) 1307 Art. 45
• ab 01.01.2015 Umbruch von Dauergrünland nur noch mit Genehmigung
  möglich (Verfahren wird derzeit entwickelt)
      - Genehmigungen -> siehe Hinweise zur GAP
      - wenn Dauergrünland-Anteil um mehr als 5% im Vergleich zu 2012 in der
        Region Brandenburg und Berlin abnimmt -> keine Genehmigungen
• für Dauergrünland in FFH-Gebieten gilt absolutes Umwandlungs- und
  Pflugverbot -> umweltsensibles Dauergrünland

 03.11.2014                         MIL 32 Direktzahlungen                     53
Direktzahlungen ab 2015

„greening“ Ökologische Vorrangflächen (ÖVF/EFA):
• VO (EU) 1307/Art. 46 (einige wesentliche Bedingungen)
      - Ausweisung von ÖVF grundsätzlich bezogen auf Ackerland bei mehr als 15 ha
      - 5% des Ackerland einschließlich der auf und an Acker angrenzenden ÖVF-
        Flächen (z.B. Landschaftselemente, Pufferstreifen, Niederwald im
        Kurzumtrieb); Ausnahmen und Details -> siehe Hinweise zur GAP
      - zugelassene Arten:
              - für KUP in der Anlage 1 zur DirektZahlDurchfV (nicht alle, die für die Basisprämie zugelassen sind, gelten
                für ÖVF)
              - Für Kulturpflanzenmischungen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke: Anlage 3 der DirektZahlDurchfV
              - Stickstoffbindende Pflanzen: Anlage 4 der DirektZahlDurchfV

 03.11.2014                                           MIL 32 Direktzahlungen                                                 54
Direktzahlungen ab 2015

„greening“ Ökologische Vorrangflächen (ÖVF/EFA):
• ab 01.01.2015 wird ein EFA-Layer zur Darstellung der Flächen aufgebaut und
  für die Antragstellung zur Verfügung gestellt.
• ÖVF Flächen müssen in der Verfügungsgewalt des Antragstellers sein

 03.11.2014                      MIL 32 Direktzahlungen                        55
Direktzahlungen ab 2015

Informationsquellen:
EU/KOM
http://eur-lex.europa.eu/homepage.html
http://ec.europa.eu/agriculture/cap-post-2013/index_de.htm

Bund/BMEL
Broschüre des BMEL zur GAP 2014-2020 ist in Vorbereitung
http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Agrarpolitik/_Texte/GAP-FAQs.html
http://www.gesetze-im-internet.de/

Land Brandenburg/MIL
Hinweise zur GAP-Reform 2015 unter
http://www.mil.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/BB_Merkblatt_180914_JF.pdf

 03.11.2014                                MIL 32 Direktzahlungen                       56
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
    Irene Kirchner, Referatsleiterin MIL 32

                                              57
Sie können auch lesen