Übersicht über Förderungen für Lehrbetriebe und Lehrlinge
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Übersicht über Förderungen für Lehrbetriebe und Lehrlinge https://www.wko.at/Content.Node/Lehre-‐F-‐rdern/Startseite-‐-‐-‐LehreFoerdern.html Förderformulare für Lehrbetriebe in Wien Alle Förderformulare zum Download https://www.wko.at/Content.Node/Lehre-‐F-‐ rdern/Foerderformulare_fuer_Lehrbetriebe_in_Wien13.html Infoblätter https://www.wko.at/Content.Node/Service/Bildung-‐und-‐ Lehre/Foerderungen/Foerderungen-‐Lehre/w/Infoblaetter.html 2
Förderungen für Lehrbetriebe Basisförderung https://www.wko.at/Content.Node/Lehre-‐F-‐rdern/Merkblatt_-‐_Basisfoerderung.html Was wird gefördert? • Die Ausbildung eines Lehrlings über ein Lehrjahr. • Die Förderung wird immer nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres gewährt. Wer kann die Förderung beantragen? • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land-‐ und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden. • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen. Wie hoch ist die Förderung? • Für das 1. Lehrjahr 3 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen • Für das 2. Lehrjahr 2 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen • Für das 3. bzw. 4. Lehrjahr je 1 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung • Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Basisförderung aliquot berechnet • Sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu einem Referenzwert ausschlaggebend. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? • Eintrittsdatum in ein Lehrverhältnis nach dem 27.06.2008 • Lehrverhältnis war über das ganze Lehrjahr aufrecht oder hat regulär durch Zeitablauf oder Lehrabschlussprüfung (bis max. 10 Wochen vor dem vereinbarten Lehrzeitende) geendet. • Die Lehrlingsentschädigung darf nicht unter dem Kollektivvertrag liegen Wie wird die Förderung beantragt? • Der Förderantrag inkl. Beilagen ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen. • Die Antragstellung erfolgt durch die Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert) oder Fax an die zuständige Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. • Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monate nach Ende des betreffenden Lehrjahres. Wie komme ich zu meinem Förderantrag und wer sind meine Ansprechpartner? • Serviceleistung Ihrer Lehrlingsstelle: Ein vorbereiteter Förderantrag wird Ihnen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen bis 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Lehrjahres zugesandt. • Sie haben keinen vorbereiteten Förderantrag erhalten? • gewerbliche Lehrbetriebe: 3
Lehrbetriebscoaching http://www.lehre-‐statt-‐leere.at Das Lehrbetriebscoaching ist ein österreichweites Gratis-‐Angebot für Lehrbetriebe, das mit anderen Förderungen optimal kombiniert werden kann. Auch Lehrbetriebe und Kleinst-‐ und Kleinbetriebe in spe können unser Angebot gratis in Anspruch nehmen, sowie jene Betriebe, die jungen Frauen in für sie untypischen Lehrberufen eine Ausbildung ermöglichen wollen. Lehrbetriebscoachings werden von qualifizierten Coaches erbracht, die neutral und anonym im Dienste Ihrer Anliegen arbeiten. Anfang und Ende von Beratungsgesprächen und Coachings bestimmen Sie. Wenn eine rasche Klärung benötigt wird Sie bilden derzeit einen Lehrling aus, an dem/der Sie seit einiger Zeit Veränderungen feststellen. Unter Umständen bemerken Sie, dass die Kommunikation weniger gut klappt. Sie sind mit Ihrem Latein am Ende und wünschen sich Unterstützung und eine schnelle Verbesserung der Situation. Sie möchten mit einer neutralen Person über Möglichkeiten einer raschen Verbesserung der Situation sprechen? Was das Lehrbetriebscoaching für Sie tun kann: Das Lehrbetriebscoaching bietet individuelle Beratung und Begleitung für Klein-‐ und Mittelbetriebe bei akut anstehenden Herausforderungen in der laufenden Ausbildung von Lehrlingen. Wenn Entwicklungspotenziale nachhaltig wichtig sind Die Lehrlingsausbildung hat in Ihrem Unternehmen einen besonderen Stellenwert. Sie sind daran interessiert, Ihr Unternehmen als attraktiven Ausbildungsbetrieb verstärkt zu positionieren. Sie setzen aktiv auf die Begleitung und Führung Ihrer Lehrlinge, um Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Sie möchten mehr über das Lehrbetriebscoaching als Angebot für die Entwicklung und Förderung von Mitarbeiter/innen erfahren? Was das Lehrbetriebscoaching für Sie tun kann: Das Lehrbetriebscoaching unterstützt Unternehmen bei der Begleitung von Entwicklungs-‐ oder Problemlösungsprozessen in der Lehrlingsausbildung. Wenn Unterschiede und Vielfalt einen strategischen Mehrwert darstellen Sie möchten gerne verstärkt Jugendliche aus unterschiedlichen Kulturen für Ihr Unternehmen gewinnen. Internationalität und Vielfalt stellen für Sie einen Mehrwert dar. Sie haben Fragen zur Einbindung und Förderung dieser Mitarbeiter/innen, um eine optimale Zusammenarbeit zu gewährleisten. Sie möchten gerne Beratung und/oder Begleitung bei der erfolgreichen Integration von Lehrlingen? Die vorausschauende Bearbeitung möglicher Herausforderungen, die sich im 4
Zuge der Ausbildung von Lehrlingen aus unterschiedlichen Kulturen ergeben könnte, ist Ihnen ein Anliegen? Was das Lehrbetriebscoaching für Sie tun kann: Das Lehrbetriebscoaching berät und unterstützt Sie dabei, den Ablauf vom Recruiting bis zur Ausbildung von Jugendlichen unterschiedlicher kultureller Hintergründe erfolgreich zu gestalten. Gerne und auf Wunsch vernetzen wir Sie mit Beratungsstellen, die Sie z.B. bei organisatorischen Fragen der Umsetzung unterstützen. Wenn verstärkt junge Frauen im Unternehmen gefördert werden sollen Die Lehrlingsausbildung genießt in Ihrem Unternehmen einen hohen Stellenwert. Sie möchten verstärkt junge Frauen ausbilden. Vor allem sind Sie interessiert, mehr über die Vorteile der Ausbildung von weiblichen Lehrlingen in Ihrem Unternehmen zu erfahren. Sie möchten gerne Beratung und/oder Begleitung bei der erfolgreichen Ansprache, Auswahl und Förderung weiblicher Lehrlinge in Ihrem Unternehmen? Was das Lehrbetriebscoaching für Sie tun kann: Das Lehrbetriebscoaching berät und begleitet Sie bei Themen rund um die optimale Integration von weiblichen Lehrlingen. Gerne und auf Wunsch vernetzen wir Sie mit Beratungsstellen, die Antworten auf Ihre (rechtlichen) Fragen kennen. Wenn die Vorteile und Besonderheiten der Lehrlingsausbildung ein Thema wird Die Lehrlingsausbildung ist in Ihrem Betrieb ein Thema, mit dem Sie sich gerne intensiver beschäftigen möchten. Sie möchten mehr über die Vorteile der Ausbildung von Lehrlingen in Österreich wissen. Sie möchten gerne erfahren, wie sie Lehrlinge ausbilden können und wie eine erfolgreiche Lehrlingsausbildung langfristig Mehrwert für Ihren Betrieb schaffen kann? Was das Lehrbetriebscoaching für Sie tun kann: Das Lehrbetriebscoaching unterstützt Sie bei der Auswahl und Eingliederung von Lehrlingen in Ihren Betrieb. Gerne und auf Wunsch begleiten wir Sie zu Fragestellungen der erfolgreichen Führung und Entwicklung Ihrer Lehrlinge. 5
Förderung von Ausbildungsverbünden und Zusatzausbildungen https://www.wko.at/Content.Node/Lehre-‐F-‐rdern/Merkblatt_-‐_Zwischen-‐ _und_ueberbetriebliche_Massnahmen.html Was wird gefördert? • Ausbildungsverbundmaßnahmen, die bescheidmäßig vorgeschrieben sind • Freiwillige Ausbildungsverbundmaßnahmen • Berufbezogene Zusatzausbildungen für Lehrlinge • Vorbereitungskurse auf die Lehrabschlussprüfung • Vorbereitungskurse auf die Berufsreifeprüfung ohne Verlängerung der Lehrzeit unter Anrechnung auf die Arbeitszeit Wer kann die Förderung beantragen? • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land-‐ und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden. • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen. Wie hoch ist die Förderung? 75 Prozent der Kurskosten exkl. USt. bis max. 2.000 Euro pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode in einem Lehrbetrieb (für Kurse, die 2016 enden, vor 2016/1.000 Euro) bzw. max. 20.000 Euro pro Kalenderjahr und Lehrbetrieb (ab 40 Lehrlingen 22.000 Euro, je weitere 10 Lehrlinge steigt die Deckelung um 2.000 Euro -‐ für Kurse, die 2016 enden, vorher jeweils halber Betrag) für: • Ausbildungsverbundmaßnahmen • Freiwillige Ausbildungsverbundmaßnahmen • Berufsbezogene Zusatzausbildung von Lehrlingen • Bei zwischenbetrieblicher Ausbildung bis max. 80 Euro pro Tag. 75 Prozent der Kurskosten exkl. USt. bis max. 500 Euro pro Lehrling bzw. max. 5.000 Euro pro Kalenderjahr und Lehrbetrieb (für Kurse die 2016 enden, vorher jeweils halber Betrag) für: • Vorbereitungskurse auf Lehrabschlussprüfungen Abgeltung der kollektivvertraglichen Bruttolehrlingsentschädigung im Ausmaß der Kurszeiten (Unterrichtseinheiten) -‐ auch eine teilweise Anrechnung auf die Arbeitszeit ist förderbar für: • Vorbereitungskurse auf die Berufsreifeprüfung Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? • Die Maßnahme hat nach dem 27.06.2008 begonnen • Betrieb trägt die gesamten Ausbildungskosten inkl. Fahrt-‐ und Unterbringungskosten • Aufrechtes Lehrverhältnis • Bei Vorbereitungskursen auf die Lehrabschlussprüfung bis max. 6 Monate nach Ende der Lehrzeit • Die geförderte Ausbildungszeit wurde auf die Arbeitszeit angerechnet • Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens € 30,-‐ Wie wird die Förderung beantragt? 6
• Der Förderantrag inkl. Belege (z.B. Rechnung, Zahlungsbestätigung) ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen. • Die Antragstellung erfolgt durch die Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert) oder Fax an die zuständige Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. • Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monate nach Ablauf der betreffenden Maßnahme. 7
Ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen https://www.wko.at/Content.Node/Lehre-‐F-‐rdern/Merkblatt_-‐ _Ausgezeichnete_und_gute_Lehrabschlusspruefunge.html Förderung: 200 Euro bei gutem Erfolg. 250 Euro bei ausgezeichnetem Erfolg. Was wird gefördert? • Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg • Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung Wer kann die Förderung beantragen? • Unternehmen, die berechtigt sind Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land-‐ und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden. • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen. Wie hoch ist die Förderung? Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg: • 200,00 Euro pro Lehrabschlussprüfung Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung: • 250,00 Euro pro Lehrabschlussprüfung Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? • Die Lehrabschlussprüfung hat nach dem 27.06. 2008 stattgefunden. • Die Kanditatin bzw. der Kandidat hat beim erstmaligen Antritt die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung oder gutem Erfolg bestanden. Bei Doppellehren ist eine Förderung nur für die erste abgelegte Lehrabschlussprüfung möglich. • Die Kanditatin bzw. der Kandidat hat zumindest die letzten 12 Monate vor dem Lehrzeitende beim antragstellenden Betrieb gelernt. • Die Prüfung hat im erlernten Lehrberuf stattgefunden. • Die Lehrabschlussprüfung hat bis spätestens 12 Monate nach Ende der Lehrzeit stattgefunden. Wie wird die Förderung beantragt? • Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen. • Die Antragstellung erfolgt durch die Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert) oder Fax an die zuständige Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. • Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monate nach abgelegter Lehrabschlussprüfung. Wie komme ich zu meinem Förderantrag und wer sind meine Ansprechpartner? 8
• Serviceleistung Ihrer Lehrlingsstelle: Ein vorbereiteter Förderantrag wird Ihnen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen bis 6 Wochen nach der Lehrabschlussprüfung zugesandt. • Sie haben keinen vorbereiteten Förderantrag erhalten? • gewerbliche Lehrbetriebe: 9
Übernahmeprämie für Lehrlinge aus überbetrieblichen Einrichtungen https://www.wko.at/Content.Node/Lehre-‐F-‐rdern/Merkblatt_-‐ _Lehrling_uebernehmen_und_Praemie_sichern.html Neue Förderung bringt 1.000 Euro Einmalprämie Eine Lehrstelle zu finden ist oft nicht leicht. Deshalb nutzen Jugendliche oft die Chance, eine Ausbildung in überbetrieblichen Einrichtungen zu starten. Ziel ist aber immer, doch einen geeigneten Betrieb zu finden, um seine Ausbildung abzuschließen. Für Ausbildungsunternehmen kann das interessant sein, denn der Lehrling bringt bereits einiges an Erfahrung mit. Einen zusätzlichen Anreiz, Lehrlinge aus überbetrieblichen Einrichtungen zu übernehmen, bietet eine neue Fördermaßnahme. Nämlich eine einmalige Prämie in der Höhe von 1.000 Euro pro Lehrling und Lehrbetrieb. Ausbezahlt wird nach Absolvierung des ersten Jahres im Unternehmen. Wer kann die Förderung beantragen? • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land-‐ und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden. • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? • Die in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 30, 30b oder 8c BAG begonnene Ausbildung wird im Lehrbetrieb im selben Lehrberuf oder in einem verwandten Lehrberuf mit Anrechnung der gesamten bereits zurückgelegten Ausbildungsdauer fortgesetzt. • Der Lehrling verbleibt mindestens ein Jahr ab Beginn des (neuen) Lehrverhältnisses bzw. bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht gemäß § 18 BAG im Lehrbetrieb. • Es wird keine AMS-‐Förderung von Ausbildungsverhältnissen, ausgenommen Förderungen für Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil, in Anspruch genommen. • Die Förderung kann für Lehrlinge mit Übertrittsdatum (Beginn des neuen Lehrverhältnisses) ab 1. August 2013 bis 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen werden. Wie wird die Förderung beantragt? • Der Förderantrag inkl. Beilagen ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen. • Die Antragstellung erfolgt durch die Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert) oder Fax an die zuständige Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. 10
Auslandspraktikum https://www.wko.at/Content.Node/Lehre-‐F-‐rdern/Merkblatt_-‐_Auslandspraktikum.html Diese Förderung unterstützt Lehrbetriebe, die ihren Lehrlingen berufsbezogene Auslandspraktika ermöglichen. Wer ist förderbar? Alle Ausbilderbetriebe, die einen oder mehrere Lehrlinge (aufrechter Lehrvertrag) einen Auslandsaufenthalt absolvieren lassen. Eine Förderung kann nur für diejenigen Lehrlinge erfolgen, deren Lehrberechtigte § 2 BAG sowie § 2 Abs. 1 LFBAG und den in der RL genannten Voraussetzungen entsprechen. Ausgenommen davon sind die Gebietskörperschaften und politische Parteien. Nicht gefördert werden selbstständige Ausbildungseinrichtungen gem. §§ 29, 30, 30 b, 8 c BAG, Träger gem. JASG, § 15 a LFBAG udgl. Folgende Möglichkeiten der Organisation eines berufsbezogenen Auslandspraktikums sind förderbar: • selbstständige Organisation eines grenzüberschreitenden berufsbezogenen Praktikums in einem Betrieb durch den Lehrbetrieb; • Organisation eines grenzüberschreitenden berufsbezogenen Praktikums durch eine damit speziell befasste Einrichtung wie etwa IFA, x-‐change odgl. • Informationen zu organisierten Auslandspraktika durch IFA finden Sie hier! Was wird gefördert? Sie bekommen die Bruttolehrlingsentschädigung lt. Kollektivvertrag für jenen Zeitraum ersetzt, in dem Ihr Lehrling in einem berufsbezogenen Auslandspraktikum tätig (und daher nicht in Ihrem Betrieb anwesend) ist. Wird das Praktikum mit einem Erholungsurlaub kombiniert, wird nur der berufsbezogene Zeitraum ersetzt. Wie komme ich zur Förderung? Unmittelbar nach Absolvierung des Praktikums – SPÄTESTENS ABER DREI MONATE DANACH – stellen Sie bitte den Förderantrag. Neben der Angabe des angewandten Kollektivvertrags und der für den Zeitpunkt des Praktikums bezahlten Bruttolehrlingsentschädigung benötigen Sie: Bei selbstständiger Organisation legen Sie bitte bei: • eine vor Beginn des Praktikums abgeschlossene schriftliche Praktikumsvereinbarung zwischen dem inländischen Lehrberechtigten und dem ausländischen Lehrbetrieb • einen Nachweis über die tatsächliche Absolvierung durch das Unternehmen in dem das Auslandpraktikum stattgefunden hat Beide Dokumente sind notwendige Beilagen zum Antrag. Bei Organisation eines grenzüberschreitenden berufsbezogenen Praktikums durch eine damit speziell befasste Einrichtung: 11
• Wenn das Auslandspraktikum durch einen Verein oder einer anderen geeigneten Einrichtung organisiert wurde (z.B. IFA, x-‐change oder dgl.), brauchen Sie keinen Nachweis und Praktikumsvereinbarung beizulegen. Der Nachweis wird von der Förderstelle bei dem durchführenden Verein eingeholt. • Achtung: Der Entfall der Nachweise gilt nur bei jenen Organisationen, die das Praktikum über das EU Programm Erasmus+ oder gem. deren Richtlinien organisieren. Wenn eine Einrichtung nicht nach dem EU Programm Erasmus+ bzw gem. deren Richtlinien abwickelt, muss der Nachweis über das Praktikum sowie die Praktikumsvereinbarung dem Antrag beigelegt werden. Was muss die Praktikumsvereinbarung beinhalten? Im Rahmen dieser Vereinbarung ist der Praktikumsbetrieb zur Einhaltung der für den Lehrling geltenden arbeits-‐ und sozialrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten, als würde die Tätigkeit in Österreich stattfinden. Dies umfasst insbesondere für unter 18-‐ jährige Lehrlinge auch die Einhaltung der Bestimmungen des Kinder-‐ Jugendlichen-‐ Beschäftigungsgesetztes 1987 (KJBG) sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-‐VO). Als ausschließlicher Ausbildungszweck sollte grundsätzlich eine dem jeweiligen Berufsbild entsprechende oder – soweit mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar – auch darüber hinausgehende Ausbildung des Lehrlings vereinbart werden. Außerdem hat die Praktikumsvereinbarung auch Ort, Zeitrahmen und Dauer (wie viele Tage) sowie die Tätigkeitsbereiche und Ausbildungsinhalte zu enthalten. Eine über den Ausbildungszweck hinausgehende Beschäftigung ist nicht zulässig. Die Vereinbarung kann in englischer oder deutscher Sprache abgefasst werden. 12
Lehre für Erwachsene https://www.wko.at/Content.Node/Lehre-‐F-‐rdern/Merkblatt-‐-‐-‐Lehre-‐fuer-‐ Erwachsene.html Was wird gefördert? • Die Ausbildung eines Lehrlings über ein Lehrjahr, der zu Beginn des Lehrvertrages 18 oder älter war. • Die Förderung wird immer nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres gewährt. Wer kann die Förderung beantragen? • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land-‐ und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden. • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen. Wie hoch ist die Förderung? • Für das 1. Lehrjahr 3 kollektivvertragliche Hilfskräfteentgelte • Für das 2. Lehrjahr 2 kollektivvertragliche Hilfskräfteentgelte • Für das 3. bzw. 4. Lehrjahr je 1 kollektivvertragliches Hilfskräfteentgelt • Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Förderung aliquot berechnet • Sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. das tatsächlich bezahlte Hilfskräfteentgelt bis zu einem Referenzwert ausschlaggebend. • Überzahlung bis maximal 20% sind ebenfalls förderbar Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? • Das Lehrverhältnis wurde am oder nach dem 1.6.2013 begründet. • Der Lehrling hat zu Beginn des Lehrverhältnisses das 18. Lebensjahr vollendet. • Es wurde ggf. die Verordnung über die verkürzte Lehrzeit angewendet (VO 201/97 für Absolventen Lehre, AHS, BMHS). • Das Lehrverhältnis war über das ganze Lehrjahr aufrecht (bzw. hat regulär durch Zeitablauf oder LAP geendet). • Es wurde das ganze Lehrjahr über mindestens das Entgelt für Hilfskräfte laut Kollektivvertrag bzw. – falls kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt -‐ in Höhe des Referenzwertes bezahlt. • Es liegt eine Selbsterklärung des Unternehmens vor, dass keine AMS-‐Förderung (Förderung der Lehrausbildung von Erwachsenen, d.h. über 18-‐Jährigen, deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualitätsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann) für das Lehrverhältnis in Anspruch genommen wurde. • Es wurde noch keine Lehre im verwandten Lehrberuf, eine BMS im Fachbereich des Lehrberufs bzw. BHS abgeschlossen. Wie wird die Förderung beantragt? • Der Förderantrag inkl. Beilagen ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen. 13
• Die Antragstellung erfolgt durch die Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert) oder Fax an die zuständige Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. • Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monate nach Ende des betreffenden Lehrjahres. 14
Teilqualifizierungen Fördermaßnahmen für Ausbildungsverhältnisse nach §8b (2) BAG nur für Ausbildungsverträge, die vor dem 1.1.2016 begonnen haben. Ausbildungsverhältnisse nach §8b (2) BAG ab 1.1.2016 werden wie Lehrverhältnisse gefördert. https://www.wko.at/Content.Node/Lehre-‐F-‐rdern/Merkblatt-‐Berufsausbildung-‐-‐-‐ Teilqualifizierungen.html Was wird gefördert? Ausbildungsverhältnisse nach § 8b (2) BAG, für die aufgezählten und spezifizierten Förderarten: • Basisförderung: die Ausbildung eines Lehrlings über ein Lehrjahr; die Förderung wird immer nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres gewährt. • Zwischen-‐ und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (Ausbildungsverbünde): freiwillige Ausbildungsverbundmaßnahmen; berufsbezogene Zusatzausbildungen für Lehrlinge. • Weiterbildung der AusbilderInnen: Maßnahmen die der Weiterbildung der AusbilderInnen dienen. • Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten: Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau (Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache oder Muttersprache bei Lehrlingen mit Migrationshintergrund). Für andere als die angeführten Förderarten bzw. deren Unterarten kann unter diesem Titel keine Förderung beantragt werden. Wer kann die Förderung beantragen? • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (§2 BAG) oder dem Land-‐ und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (§2 Abs.1 LFBAG) auszubilden. • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen. Wie hoch ist die Förderung? • Basisförderung: für jedes abgeschlossene Lehrjahr drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen; bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Basisförderung aliquot berechnet; sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu dem Referenzwert (1) lt. Richtlinie ausschlaggebend. • Zwischen-‐ und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen:75 Prozent der Kurskosten exkl. USt. bis max. € 2.000,-‐ pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode in einem Lehrbetrieb. • Weiterbildung der Ausbilder: 75 Prozent der Kurskosten exkl. USt. bis max. € 1.000,-‐ pro AusbilderIn und Kalenderjahr. • Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten: 100 Prozent der Kurskosten exkl. USt. bis max. € 2.000,-‐ pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 15
• Basisförderung: das Eintrittsdatum in ein Lehrverhältnis nach dem 27.06.2008; das Lehrverhältnis war über das ganze Lehrjahr aufrecht oder hat regulär durch Zeitablauf oder Lehrabschlussprüfung (bis max. 10 Wochen vor dem vereinbarten Lehrzeitende) geendet. • Zwischen-‐ und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen: die Maßnahme hat nach dem 27.06.2008 begonnen; der Betrieb trägt die gesamten Ausbildungskosten inkl. Fahrt-‐ und Unterbringungskosten; aufrechtes Lehrverhältnis; die geförderte Ausbildungszeit wurde auf die Arbeitszeit angerechnet. • Weiterbildung der Ausbilder: Vorhandene Ausbilderqualifikation; der Betrieb trägt die gesamten Ausbildungskosten inkl. Fahrt-‐ und Unterbringungskosten. • Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten: Maßnahme hat nach dem 27.06.2008 begonnen; Betrieb trägt gesamte Ausbildungskosten inkl. Fahrt-‐ und Unterbringungskosten; Ausbildung findet in der Lehrzeit statt, bei Vorbereitungskursen bis 1 Jahr nach Lehrzeitende; Vorlage einer Teilnahme-‐ bzw. Zahlungsbestätigung sowie einer inhaltlichen Beschreibung. • Vorlage eines Ausbildungsvertrages nach § 8b (2) BAG • Überweisung kann nur auf ein inländisches Konto des antragstellenden Lehrberechtigten erfolgen. • Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens € 30,-‐ Wie wird die Förderung beantragt? • Der Förderantrag inkl. Belege (z.B. Rechnung, Zahlungsbestätigung) ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen. • Die Antragstellung erfolgt durch die Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert) oder Fax an die zuständige Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. • Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme. 16
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