Neues Bauvertragsrecht für Architekten - Mainz, 5. November 2017 Rechtsanwalt Michael Halstenberg

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Neues Bauvertragsrecht für Architekten - Mainz, 5. November 2017 Rechtsanwalt Michael Halstenberg
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Neues Bauvertragsrecht für Architekten

         Mainz, 5. November 2017

       Rechtsanwalt Michael Halstenberg
Neues Bauvertragsrecht für Architekten - Mainz, 5. November 2017 Rechtsanwalt Michael Halstenberg
Übersicht

        1.     Einleitung

        2.     Kaufrecht

        3.     Architekten- und Ingenieurvertrag

        4.     Werkvertragsrecht / Bauvertrag

        5.     Ausblick

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Neues Bauvertragsrecht für Architekten - Mainz, 5. November 2017 Rechtsanwalt Michael Halstenberg
1. Einleitung

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Gründe für die Novellierung

I.         Gesetzliche Regelungen für Bauverträge nicht ausreichend

II.        Rechtliche Lösungen oft mit Hilfe von
       -     § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher
       -     § 157 BGB – Auslegung von Verträgen – Redlichkeit der Auslegung
       -     § 242 BGB – Treu und Glauben
       -     § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage
       -     § 642 BGB – Mitwirkung des Bestellers (Auslegung)
III. Folgen
            Keine sinnvolle Strategie eines sozialen Kooperationsverhaltens
            Keine Berechenbarkeit der Vertragsabwicklung
            Vorschub für intransparente Kalkulations- und Abrechnungspraktiken
            Belange der Verbraucher nicht hinreichend berücksichtigt
            Trägt den spezifischen Bedürfnissen der Architekten- und Ingenieure
             nicht hinreichend Rechnung.
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Neues Bauvertragsrecht für Architekten - Mainz, 5. November 2017 Rechtsanwalt Michael Halstenberg
Gründe für die Novellierung

 Kooperatives                 Verhalten der Vertragsparteien stärken.

 Verbraucher müssen besser abgesichert werden (Bürgschaften /
  Gewährleistungsabsicherung).

 Regelung der Ein- und Ausbaukosten bei B2B Geschäften zur
  Entlastung des Handwerks und von Bauunternehmen.

 Neuregelung  der Lasten im Bereich der gesamtschuldnerischen
  Haftung der Planer.

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Gesetzgebungsverfahren

•   24.09.2015               Vorlage Referentenentwurf des BMJV
•   02.03.2016               Kabinettbeschluss über modifizierten Entwurf
•   12.04.2016               Bundesratsbeschluss mit Änderungen
                             (u. a. „Teilprivilegierung“ der VOB/B)
•   18.05.2016               Vorlage des abschließenden Regierungsentwurfs
                             mit Gegenäußerung der Bundesregierung im BT
•   10.06.2016               1. Lesung mit Überweisung an Rechtsausschuss
•   22.06.2016               Sachverständigenanhörung
•   08.03.2017               Abschließende Beratung im Ausschuss für Recht
                             und Verbraucherschutz mit Beschlussempfehlungen
•   09.03.2017               2. und 3. Lesung im Bundestag – Verabschiedung
                             des Gesetzentwurfs
•   31.03.2017               Beschlussfassung des BR (Plenum) über die
                             Anrufung des Vermittlungsausschusses
•   01.01.2018               Inkrafttreten – Entstehen des Schuldverhältnisses
                             (Art. 229 ff. EG BGB)

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Wesentliche Inhalte des Gesetzes

                 Regelung der Ein- und Ausbaukosten bei B2B Geschäften
                  (Kaufvertragsrecht)
                 Spezielle Regelung Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag und
                  Architekten- und Ingenieurvertrag
                 Baubeschreibungspflicht für Bauträger / Unternehmer
                 Verbindliche Vereinbarung der Bauzeit bei Verbrauchern
                 Widerrufsrecht des Verbrauchers
                 Obergrenze Abschlagszahlungen
                 Anordnungsrecht des Bestellers
                 Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen
                 Abnahme und Gefahrenübergang
                 Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund

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Sonstige wichtige Änderungen

•   Einführung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte
-         für Streitigkeiten über Anordnungsrechte (§ 650b BGB)
-         und die Vergütungsanpassung (§ 650c BGB)

•   Obligatorische Einrichtung von Spezialspruchkörpern bei den Land-
    gerichten und Oberlandesgerichten in Bausachen
    §§ 71 Abs. 2 und 72a, 119a GVG

•   Nicht übernommen:
    Privilegierung der VOB/B bei Preisfindung im Fall der Anordnung
    (§ 650c Abs. 4 BGB-E gestrichen)

    Keine Durchführung eines Streitbeilegungsversuchs unter Beteiligung
    eines Sachverständigen vor Anrufung der Gerichte

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2. Kaufrecht

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Neue Bestimmungen des Kaufrechts

2. Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 1 Kauf, Tausch

Änderung § 439 Nacherfüllung

Einfügung § 445a Rückgriff des Verkäufers

Einfügung § 445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen

Ergänzung § 474 Verbrauchsgüterkauf

Ergänzung § 475 Anwendbare Vorschriften

Änderung § 478 Sonderbestimmungen für den Rückgriff des
Unternehmers

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Neue Bestimmungen des Kaufrechts
2. Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 1 Kauf, Tausch,
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
    einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
    Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwen-
    dungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache
    angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet,
    dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der man-
    gelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder
    gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der
    Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des
    Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften
    Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2
    und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. ……..

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Neue Bestimmungen des Kaufrechts - Historie

EuGH – Urteil vom 16.06.2011 (C 65/09 und 87/09) – Vorlage BGH VIII ZR 70/08

Im Rahmen der Nacherfüllung besteht auch ein Anspruch auf Kosten für
        den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und
        den Einbau der nachgebesserte Kaufsache („Ersatzsache“)
gegenüber dem Verkäufer einer beweglichen Sache.
Alternativ möglich: Selbstvornahme durch den Verkäufer,
sofern Käufer ein Verbraucher ist (Verbrauchsgüterkauf).

Verschulden ist nicht erforderlich (ansonsten: §§ 437 Nr. 3, 440, 280 ff.).

Nacherfüllungsanspruch reicht damit weiter als der ursprüngliche Erfüllungs-
anspruch (Vgl. BGH, Urt. 15.07.2008 – VIII ZR 211/07 – Parkettstäbeentschei-
dung) – Umsetzung BGH, Urt. 21.12.11, VIII ZR 70/08; 17.10.12, VIII ZR 226/11.

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Erweiterung des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs
Im Rahmen der Nacherfüllung ist verschuldensunabhängig Ersatz dafür zu
leisten, dass die mangelhafte Kaufsache ausgebaut und die Ersatzsache
wieder eingebaut werden muss („Wandlung“).

Gilt für auch für den Fall, dass die gleiche Sache nach Ausbau und nach
Behebung des Mangels wieder eingebaut wird („Nachbesserung“).

Keine Selbstvornahme des Aus- und Einbaus durch den Verkäufer als
Konsequenz des 2. Andienungsrechts, wie im Entwurf zunächst vorgesehen.
(Vermeidung der Konkurrenz von Hauptleistungspflichten aus Werkvertrag
und Gewährleistungsrechten aus Kaufvertrag).

Für den Anspruch kommt es auf die Kenntnis zum Zeitpunkt des Einbaus an
(§ 442 Abs. 1 S. 1)

Einbeziehung von Kaufverträgen zwischen Unternehmen (B2B-Geschäfte).

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Ersatz der Aus- und Einbaukosten

Objektive Beurteilung der „verwendungszweckmäßigen“ Einbaus. Ggf.
Reduzierung des Anspruchs um die „Sowieso“ Kosten (Vorteilsausgleich).

Anbringung bedeutet – anders als ein „Einbau“ – die Verbindung mit einer
anderen Sache in der Weise, dass sie dem Einbau gleichkommt z. B. bei
Dachrinnen, Leuchten, Farben, wohl aber auch Regale etc.

Der Aufwendungsersatzanspruch ist dem Anspruch nach § 637 nachgebildet
(Selbstvornahmerecht des Bestellers – vgl. BGH Urt. 31.01.91 – VII ZR 63/90).

Absicherung des Anspruchs durch § 309 Nr. 8 b) cc) (Klauselverbot), umfasst
auch Ansprüche aus § 635 Abs. 2, Geltung für Unternehmer über § 307 Abs. 1
und 2 (Inhaltskontrolle).

Leistungsverweigerungsrecht bei Unverhältnismäßigkeit (beachte: § 475 IV).

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Verbrauchsgüterkauf

Sonderbestimmung zu § 439 Abs. 4 (Leistungsverweigerungsrecht)

§ 475 (4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen
oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4
Satz 1 verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unver-
hältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern. Ist die
andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439
Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den
Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der
Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangel-
freiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

Beschränktes(!) Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers (Einrede) bei
absoluter Unverhältnismäßigkeit. Bei Unverhältnismäßigkeit der „Zusatz-
kosten“ kann der Aufwendungsersatzanspruch auf einen angemessenen
Betrag reduziert sein (Einzelfallentscheidung, z. B. bei ästhetischem Mangel).
Verbraucher hat ggf. einen Anspruch auf Vorschuss (§ 475 Abs. 6)

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Rückgriffsrecht des Käufers

§ 445a Rückgriff des Verkäufers
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von
    dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der
    Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439
    Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der
    vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr
    auf den Verkäufer vorhanden war.
(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen
    Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels
    der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die
    verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit
    zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der
    übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer
    entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

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Rückgriffsrecht des Käufers
Entspricht der bisherigen Regelung im Verbrauchsgüterkauf (§ 478)
Ausgleich für eine erweiterte Mängelhaftung, vor allem des Letztverkäufers.

Hersteller                  Baustoffhändler                         Bauunternehmer   Auftraggeber
(Verursacher)                (Verkäufer)                             (Letztkäufer)    (Bauherr)

Selbständiger Regressanspruch: Ersatz der Nacherfüllungsaufwendungen
(auch aus Werkvertrag), die der Letztverkäufer im Verhältnis zum Käufer
(„unvermeidbar“) zu tragen hatte.

§ 377 HGB erhält in Bezug auf die „Erkennbarkeit“ des Mangels wegen der
gestiegenen wirtschaftlichen Auswirkungen eine größere Bedeutung. Eine
Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten kann zum Verlust
des Regressanspruchs führen.

§ 445b enthält Sonderregelung der Verjährung: Ablaufhemmung/max. 5 Jahre

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3. Architekten- und Ingenieurvertrag

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Haftung bei mangelhafter Objektüberwachung

     Die Haftung der Planer für mangelhafte Objektüberwachung ist
     weitgehend:
    Auch Objektüberwachungsvertrag ist in der Regel Werkvertrag.
    Architekt ist auch dann verantwortlich, wenn Sonderfachleute Stichproben
     machen.
    Bei gefährlichen oder schadensträchtigen Gewerken muss der Architekt „erst
     recht“ kontrollieren.
    Besteht der „Verdacht“ einer mangelhaften Leistung muss der Architekt
     fehlendes Können der Bauunternehmen durch intensivere Kontrolle
     „ausgleichen“.
    Architekt muss über allgemeines Fachwissen verfügen.
    Entlastung des Architekten nur im Ausnahmefall (Aufklärung des Bauherrn,
     Ablehnen der Verantwortung, Sonderwissen erforderlich).

                                                         und teuer!
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„Planerhaftung“

          Vorteile einer Inanspruchnahme des Planers für den Bauherrn:

   Planer schuldet Schadensersatz = „Haftung auf Zahlung“

   Haftpflichtversicherung des Planers für Mangelfolgeschäden

   Planer haftet grundsätzlich bei mangelhafter Objektüberwachung
    „schnittstellenunabhängig“

   Keine Klärung der Frage eines Planungs- und/oder Ausführungsmangels
    erforderlich

   Kein Mitverschulden des Bauherrn

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Probleme der gesamtschuldnerischen Haftung:

   Planer haften auch für nicht qualifiziertes Bauunternehmen ohne für
    höheren Kontrollaufwand vergütet zu werden.

   Der Bauherr reduziert die Baukosten „auf Kosten des Planers“.

   Die Haftpflichtversicherung mutiert zu einer gesetzlichen Gewähr-
    leistungsversicherung, die allein die Planer finanzieren.

   Dem Planer wird die Möglichkeit zur Nachbesserung genommen,
    selbst wenn diese möglich ist.

   Die Versicherungsprämien steigen laufend.

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Reform des Architektenrechts
Entscheidungen des Gesetzgebers:
 Architektenvertrag soll (einheitlich) dem Werkvertrag zugeordnet
  bleiben.
 Den Besonderheiten soll bei der Ausgestaltung des Werkvertrags aber
  Rechnung getragen werden.

Diskutierte Problembereiche:
 Regelung zu der „Konzeptfindungsphase“
  Kann die „Bestimmung des Leistungserfolgs“ als eigenes Werk qualifiziert werden?
 Anordnungsrecht des Bestellers
  Differenzierung des Werkerfolgs im Hinblick auf mögliche Nachträge und/oder
  Kündigungsrechte der Parteien?
 Abnahme
  Kann mehr Klarheit über den Zeitpunkt geschaffen werden?
 Gesamtschuldnerische Haftung
  Entschärfung durch eine (Pflicht-) Versicherung für Bauunternehmen?

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Planervertragsrecht - Übersicht
   Definition vertragstypischer Pflichten incl. „Konzeptfindungsphase“
    Definition der Planerleistung. Die „Bestimmung des Leistungserfolgs“ = Erstellung
    der Planungsgrundlagen ist Teil der (Werk-) Leistung - § 650p

   Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts und des Bauvertragsrechts
    u. a. Anordnungsrecht des Bestellers
    Wiederholung von Leistungsphasen kann angeordnet werden führt aber ggf. zu
    Nachträgen – Verweis § 650q

   Sonderkündigungsrecht – nach Vorlage der Planungsgrundlagen § 650r

   Abnahme
    Architekt kann Teilabnahme (Abschluss der Objektüberwachung) verlangen § 650s

   Subsidiäre gesamtschuldnerische Haftung
    Begrenzung durch eine vorrangige Inanspruchnahme des Bauunternehmers § 650t

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4. Änderungen des Werkvertragsrechts
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Neue Vertragstypen
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge (gesetzliche Leitbilder)

•   Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften (Werkvertrag)

•   Kapitel 2 – Bauvertrag
    (nur) Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder
    eines Teils davon

•   Kapitel 3 – Verbraucherbauvertrag
    Verträge, die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu
    erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet

•   Kapitel 4 – Unabdingbarkeit

•   Untertitel 2 Architektenvertrag und Ingenieurvertrag

•   Untertitel 3 Bauträgervertrag
    Bauvertrag, der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an
    dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.

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§ 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und
                      Ingenieurverträgen

 (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unter-
 nehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem
 jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der
 Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien
 vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

 (2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht
 vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage
 zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die
 Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das
 Vorhaben zur Zustimmung vor.

Vergütung: § 650q i. V. m. § 631 Abs. 1 und 632 Abs.2 sowie HOAI.

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Architekten- und Ingenieurvertrag
Spezieller Vertragstyp ist eigener Auslegung zugänglich. Ansonsten gilt
ggf. das allgemeine Werkvertragsrecht.

Keine Definition des „Architekten“ oder des „Ingenieurs“ – sondern der
„Tätigkeit wie ein Architekt oder Ingenieur“ (Bauunternehmer? –
gemischter Vertrag)

In Bezug auf die vertragstypischen Pflichten keine Bezugnahme auf die
Leistungsbilder der HOAI.

Vertragstyp erfasst nur Leistungen zur „Ausführung“ d. h. Herstellung
von Bauwerken und von Außenanlagen (§ 648a BGB). Erforderlich ist
Grundstücksbezug (kein bloßes Designen von Gegenständen) und
gestalterische Arbeit (nicht Gartenpflege), vgl. § 39 HOAI „Freianlagen“.

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Pflichten des Planers
Trennung „Konzeptfindungsphase“ / Umsetzung der Planung

 DerPlaner schuldet nach wie vor den Erfolg und die erforderlichen
 Planungs- und Leistungsschritte.

 Eserfolgt eine notwendige laufende Konkretisierung „nach dem
 jeweiligen Stand der Planung“.

 Konkretisierungdes Erfolgs („Weiterplanung“) ist von einer vergütungs-
 pflichtigen Änderungsanordnung abzugrenzen. Architekt muss ggf.
 Entscheidung des Bauherrn herbeiführen und dokumentieren.

 Die Konzeptfindungsphase („Nullphase“) wird vom Besteller oft als
 kostenlose „Akquisition“ angesehen. Erstellung der Planungsgrundlagen
 soll eigentlich vergütungspflichtig sein – aber Vertragsschluss nach wie
 vor erforderlich - § 631 Abs. 1 und 632 Abs. 1 BGB.

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017     Seite 27
Planungsgrundlage

 Unternehmer  legt dem Besteller die Planungsgrundlage, mit der die
  wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele festgelegt werden,
  zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustim-
  mung vor.

 Der Besteller soll die Möglichkeit haben, rechtzeitig eine fundierte
  Entscheidung zu treffen – auch über die Fortsetzung des Projektes.

 Isteine der Vertragsparteien nach Erstellung des Konzepte mit der
  Leistung nicht einverstanden, kommt eine Kündigung des Vertrags
  bisher grundsätzlich nur nach § 649 BGB in Betracht. Dies ist mit
  erheblichen Kostenrisiken verbunden.

 Für Anordnungsrechte / Nachträge (§§ 650q i. V. m. §§ 650 b ff. BGB)
  bedarf es eines zuverlässigen Maßstabs: Fortschreibung der
  Planungsgrundlage.

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§ 650r Sonderkündigungsrecht

  (1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der
  Besteller den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei
  Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch
  nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in
  Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt
  werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.

  (2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für
  die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den
  Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder
  innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen
  abgibt.

  (3) Wird der Vertrag nach den Absätzen 1 oder 2 gekündigt, ist der
  Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die
  bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

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Sonderkündigungsrecht
 Führtdie Vorplanungsphase zu einem tauglichen Entwurf, der den Vor-
 stellungen und Wünschen des Bestellers objektiv entspricht, kann der
 Besteller kündigen. Schriftform erforderlich - § 650h BGB.

 DerArchitekt kann den Besteller auffordern, sich (binnen zwei Wochen)
 zu den definierten Planungszielen zu erklären. Der Besteller hat dann
 (Anknüpfung § 642 BGB) Obliegenheit, sich zu erklären (keine Abnahme
 sondern Konkretisierung des vertraglich geschuldeten Erfolgs).

 Erfolgt      keine Erklärung hat auch der Architekt Kündigungsmöglichkeit.

 •   Einigung: Vertrag wird auf dieser Basis abgewickelt.

 •   Keine Einigung: Aufwands- und ggf. Nutzungsentschädigung (für die
     erstellten Pläne). Gewährleistung für die erbrachten Leistungen.

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§ 650q Anwendbare Vorschriften

  (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des
  Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entspre-
  chend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.

  (2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b
  Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für
  Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit
  infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom
  Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen
  ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten
  Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. Soweit
  die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c entspre-
  chend.

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§ 650q – anwendbare Vorschriften des Werkvertragsrechts
•   Untertitel 1, Kapitel 1 : Allgemeine Vorschriften des Werkvertragsrechts
•   § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
•   § 632 Vergütung
•   § 632a Abschlagszahlungen
•   § 633 Sach- und Rechtsmangel
•   § 634 Rechte des Bestellers bei Mangel
•   § 634a Verjährung der Mängelansprüche
•   § 635 Nacherfüllung
•   § 636 Besondre Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
•   § 637 Selbstvornahme
•   § 638 Minderung
•   § 639 Haftungsausschluss
•   § 640 Abnahme
•   § 641 Fälligkeit der Vergütung
•   § 642 Mitwirkung des Bestellers
•   § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
•   § 644 Gefahrtragung
•   § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
•   § 646 Vollendung statt Abnahme
•   § 647 Unternehmerpfandrecht
•   § 648 Kündigungsrecht des Bestellers
•   § 648a Kündigung aus wichtigem Grund
•   § 649 Kostenvoranschlag
•   § 650 Anwendung des Kaufrechts

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Änderung des Werkvertragsrechts - Allgemeine Vorschriften
§ 632a BGB Abschlagszahlungen
  (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe
  des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten
  Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann
  der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags
  verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur
  Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind
  durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der
  Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche
  Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt
  sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder
  Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein
  sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
  Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet
  werden.

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Änderung des Werkvertragsrechts – Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften

§ 632a BGB – Berechnung von Abschlagszahlungen

•   Erleichterung der Berechnung: Maßstab soll der Wert der von dem Unter-
    nehmer erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistung sein (nicht
    Wertzuwachs).

•   Auch bei wesentlichen Mängeln kann vom Abschlag nur ein angemessener
    Betrag (i. d. R. das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten) zurückbehal-
    ten werden.

•   Die Abschlagszahlungen für Bauträgervertrag und die Verbraucherschutz-
    rechte sind in anderen Regelungen enthalten (§§ 650v und 650m).

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Änderung des Werkvertragsrechts – Allgemeine Vorschriften
§ 640 Abnahme
  (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzuneh-
  men, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlos-
  sen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert
  werden.
  (2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller
  nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat
  und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter
  Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein
  Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der
  Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die
  Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten
  Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
  (3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, ob-
  schon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
  Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme
  vorbehält.

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Änderung des Werkvertragsrechts – Allgemeine Vorschriften

§ 640 BGB – Abnahme

    Die Abnahme wird (endgültig) fingiert, wenn der Unternehmer dem Besteller
    nach Vollendung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt
    hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter
    Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Voraussetzung
    „Fertigstellung“, d. h. Leistungen sind „abgearbeitet“.

•   Bisher Streit über die „Abnahmereife“ wenn der Unternehmer vergeblich
    eine Frist zur Abnahme gesetzt hatte. Damit bestand ggf. lange Zeit
    Unklarheit, ob die Abnahmewirkungen eingetreten waren.

•   Verweigerung zerstört die Fiktion.

•   Möglich bleibt das „Nachschieben von Mängeln“.

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Änderung des Werkvertragsrechts – Allgemeine Vorschriften

§ 648a Kündigung aus wichtigem Grund

  (1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund
  ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger
  Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller
  Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interes-
  sen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des
  Werks nicht zugemutet werden kann.

  (2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenz-
  baren Teil des geschuldeten Werks beziehen. § 314 Absatz 2 und 3
  gilt entsprechend.

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Änderung des Werkvertragsrechts – Allgemeine Vorschriften
§ 648a Kündigung aus wichtigem Grund
  (3) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen ver-
  langen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungs-
  standes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder
  bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei
  innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungs-
  standfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand
  zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei
  infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den
  sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
  (4) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unterneh-
  mer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur
  Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
  (5) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die
  Kündigung nicht ausgeschlossen.

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Änderung des Werkvertragsrechts

§ 648a BGB - Kündigung aus wichtigem Grund

  Voraussetzung: dem kündigenden Teil ist die Fortsetzung des
  Vertragsverhältnisses bis zur Vollendung des Werks nicht zumutbar. Ggf.
  Fristsetzung erforderlich (vgl. Rücktritt!)

  Teilkündigung bei abgrenzbarem Teil des Werks möglich.

  Folge: Vergütung nur des bis zur Kündigung erbrachten Teils des Werks.

  Anspruch der Parteien auf eine gemeinsame Feststellung des
  Leistungsstandes (Sanktion: Beweislastumkehr).

  Merke: Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h)

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Novellierung des Bauvertragsrechts

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§ 650q – anwendbare Vorschriften des Bauvertragsrechts

•   § 650b Änderung des Vertrags, Anordnungsrecht des Bestellers

•   Vergütungsanpassung 1. HOAI / 2. Vereinbarung / 3. § 650c

•   § 650d Einstweilige Verfügung

§    650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers

§    650f Bauhandwerkersicherung

•   § 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme ,
    Schlussrechnung

•   § 650h Schriftform der Kündigung des Bauvertrags

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Bauvertrag
§ 650a BGB –Definition des Bauvertrags

  Vertrag über die Herstellung oder den Umbau eines Bauwerks einer
  Außenanlage oder eines Teils davon sowie Instandhaltung bei
  wesentlicher Bedeutung für das Bauwerk.

  - Herstellung
  - Wiederherstellung
  - Beseitigung (neu)
  - Umbau
  - Instandhaltung mit wesentlicher Bedeutung
  - Erweiterung / Modernisierung s. § 2 HOAI (wesentlich?)
  - Instandsetzung

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Bauvertrag
§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers
  (1) Begehrt der Besteller
  1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2)
  2. oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs
  notwendig ist,
  streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die
  infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der
  Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung
  zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn
  ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer
  betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Abs. 1
  S.1 Nr.1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verant-
  wortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unter-
  nehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Minder-
  vergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche
  Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat.

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Bauvertrag
§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers

  Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c
  Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht,
  streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in
  diesem Fall keine Anwendung.
  (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens
  beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die
  Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der
  Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3
  gilt entsprechend.

- Streitigkeiten können im Verfahren der einstweiligen Verfügung ausgetragen
  werden - § 650d.

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Bauvertrag
§ 650b BGB – Anordnungsrecht des Bestellers
       Zielt auf eine einvernehmliche Regelung durch die Parteien.
       Herbeiführung von Leistungen, die zur Erreichung des
        vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind (2. Alt.) oder
       Anordnung zur Änderung des Werkerfolgs (Vertragsänderung-1. Alt).
       Einigung über Änderung und Vergütung (bei geänderter Leistung
        ggf. Vergleichsrechnung?) erforderlich
       Nach 30 Tagen: einseitige Anordnung des AG möglich (Textform –
        sonst ggf. Nichtigkeit - § 125 BGB).
       Voraussetzung: Zumutbarkeit (Art und Bauzeit)
       Ggf. Planung des Auftraggebers (Schnittstelle) „Verantwortung“
        (Grds. nicht wenn Unternehmer Planung schuldet -
        Globalpauschalvertrag ansonsten Vertrag im Einzelfall).
        Folge: AN kann ggf. Leistung verweigern bis Einigung über Zumut-
        barkeit oder gerichtliche (EV) oder außergerichtliche Entscheidung.

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Bauvertrag
§ 650c BGB – Vergütungsanpassung bei Anordnungen

  (1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung
  des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten
  Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit ange-
  messenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und
  Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers
  auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem
  im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf
  Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
  (2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den
  Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten
  Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der
  Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1
  entspricht.

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Bauvertrag

§ 650c BGB – Vergütungsanpassung bei Anordnungen

  (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschul-
  deten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in
  einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung
  ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben
  oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Wählt der
  Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche
  Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrver-
  gütung erst nach der Abnahme des Werkes fällig. Zahlungen nach Satz 1,
  die die nach Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung über-steigen,
  sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unter-
  nehmer zu verzinsen. § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1
  gelten entsprechend.

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017      47
Bauvertrag
§ 650c BGB – Vergütungsanpassung bei Anordnungen
• Richtet sich nach den „tatsächlich erforderlichen Kosten“ mit angemesse-
  nen Zuschlägen für AGK, Wagnis und Gewinn (= fiktive Berechnung mit
  Gegenüberstellung und Vermischungsverbot).

•   Rückgriff auf Urkalkulation ist zulässig (Wahlrecht), falls vereinbarungs-
    gemäß hinterlegt – (widerlegbare) Vermutungswirkung (§ 292 ZPO).
    Vergütungsregelungen der VOB/B wohl kein Widerspruch.

•   Der AN kann bei geschuldeten Abschlagszahlungen 80 Prozent einer im
    Angebot zur Vertragsanpassung genannten (prüfbaren) Mehrvergütung
    ansetzen wenn keine Einigung über die Höhe erfolgt ist und keine anders-
    lautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Alt.: 100% der berechneten
    Kosten.

•   Mehrvergütung erst nach Abnahme des Werks fällig. Ggf. Rückerstattung
    der Vorauszahlung plus Verzinsung (§ 288 f. BGB!).

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Bauvertrag
§ 650d Einstweilige Verfügung
  Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungs-
  recht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach
  Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund
  glaubhaft gemacht wird.

•   Dringlichkeit ist nach Baubeginn gegeben.

•   Folge „Bauprozess“, Bsp.: „80% Regelung“:
    - Wunsch des Bestellers auf Änderung der Leistung
    - Nachtragsangebot
    - Keine Einigung (ggf. Verstreichen der Frist)
    - Schriftliche Anordnung durch Besteller
    - Ausführung der geänderten Leistung (bis zum fraglichen Leistungsstand)
    - Vergütungsanteil und Reduzierung auf 80% des Nachtragsangebots.

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017                   49
Bauvertrag
§ 650e BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers

§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung
  Die Vorschriften zur Sicherungshypothek des Bauunternehmers
  und zur Bauhandwerkersicherung betreffen ausschließlich Bau-
  verträge. Sie werden daher mit einigen Modifizierungen (u. a.
  Anwendungsbereich) aus systematischen Gründen in Kapitel 2
  weitgehend unverändert übernommen

§ 650g BGB – Zustandsfeststellung / Gefahrtragung
  AN kann vom Besteller die Mitwirkung an einer Zustandsfest-
  stellung verlangen, wenn der Besteller die Abnahme verweigert
  (Übergang der Leistungsgefahr bei nicht festgestellten Mängeln).

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017    50
Bauvertrag
§ 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme;
 Schlussrechnung
  (1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf
  Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands
  des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der
  Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden
  Vertragsparteien zu unterschreiben.
  (2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer
  innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung
  fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vorneh-
  men. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er
  nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat.
  Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des
  Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem
  Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung
  stellen.

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017                  51
Bauvertrag
§ 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme;
 Schlussrechnung
  (3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfest-
  stellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird
  vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom
  Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner
  Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.
  (4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn
  1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz
  2 entbehrlich ist, und
  2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung überge-
  ben hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstel-
  lung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist.
  Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach
  Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüf-
  fähigkeit erhoben hat.
© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017                52
Bauvertrag

§ 650g Abs. 4 BGB – Schlussrechnung

  Fälligkeitsvoraussetzungen für die Vergütung für alle Bauverträge

  Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung tritt als weitere
  Fälligkeitsvoraussetzung neben die Abnahme.

  Prüffähigkeit erforderte eine übersichtliche Aufstellung der
  erbrachten Leistungen, die für den Besteller nachvollziehbar ist.

  Sie gilt (unwiderleglich) als prüffähig, wenn 30 Tage nach Zugang
  keine begründeten Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben
  werden.

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017     53
§ 650s Teilabnahme

    Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bau-
    ausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer
    eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlan-
    gen.

    Begründung:

   Die Umsetzung der Planung ist zum Zeitpunkt der Bauabnahme praktisch
    erfolgt. Daher kann die Planungsleistung und die Überwachungsleistung
    schon mit der Abnahme des Bauwerks (§ 640 Abs. 2) abgenommen
    werden. Folge frühere Verjährung.

   Teilabnahme entlastet auch Bauunternehmen im Hinblick auf den
    gesamtschuldnerischen Ausgleich wg. Gleichlauf der Verjährungsfristen.

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017     Seite 54
§ 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem
                  bauausführenden Unternehmer
    Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwa-
    chungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bau-
    werk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unter-
    nehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende
    Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem
    bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine
    angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

•   Einschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung des
    Architekten / Ingenieurs durch Übertragung der Rechtspre-
    chung zum (ausnahmsweisen) Vorrang der Nachbesserung bei
    Leistungsbereitschaft des Unternehmers.

•   Es genügt der „erfolglose Versuch“.

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017   55
§ 650t – Vorrang der Nacherfüllung

   (Vorläufiges) Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers,
    sofern er gem. §§ 643 Nr. 4, 280, 281 BGB auf Schadensersatz in
    Anspruch genommen wird.

   Unternehmer behält Recht auf Vorrang der Nachbesserung.

   Auch Architekt erhält ggf. Gelegenheit zur Nacherfüllung der
    Überwachungsleistung.

   Architekt hat als Bauherrenvertreter gewisse
    „Steuerungsmöglichkeit“

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017   Seite 56
5. Ausblick

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017   57
Wie geht es weiter?

                 BMJV bereitet zweite Novelle
                  zum Bauvertragsrecht vor

• Diese soll vor allem Regelungen zum
  Bauträgervertragsrecht enthalten,

 zunächst Abschluss der Arbeiten der
 AG Bauträgervertragsrecht.

• Evtl. können darin auch bisher noch nicht
  umgesetzte Vorschläge der AG Bauvertragsrecht
  aufgenommen werden (z.B. zu den Prüf- und
  Hinweisobliegenheiten des Unternehmers und zu
  Mängelrechten vor Abnahme)

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017    Seite 58
Versicherungslösung wird weiterhin geprüft

Lösung durch „Gesamtversicherung“

Grundidee: Absicherung der Beteiligten angleichen.

Gewährleistungsrechte sollen zumal bei Verbrauchern
generell abgesichert werden.

Bürgschaft würde wegen der Subunternehmerketten
Zu einer großen finanziellen Belastung führen.

Versicherung von Gewährleistungsschäden durch Direktanspruch des Bestellers.
Keine Pflichtversicherung

Versicherung wird zum „Qualitätssicherer “, da sie nur bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen das Vorhaben versichert, z. B. unabhängige Kontrolle.

                                              Gutachten läuft derzeit

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017            Seite 59
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

© HFK Rechtsanwälte LLP  Rechtsanwalt Michael Halstenberg  2017   60
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