Leistungen nach dem SGB II und Zugang zum Arbeitsmarkt für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen - Arbeitshilfe

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Leistungen nach dem SGB II und Zugang zum Arbeitsmarkt für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen - Arbeitshilfe
Arbeitshilfe

Leistungen nach dem SGB II und
Zugang zum Arbeitsmarkt
für EU-Bürger und ihre
Familienangehörigen
deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. V. | www.paritaet.org
Leistungen nach dem SGB II und Zugang zum Arbeitsmarkt für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen - Arbeitshilfe
Inhalt
Vorwort .............................................................................................................................. 2
Einleitung .........................................................................................................................   3
1. Leistungen nach dem SGB II innerhalb der ersten drei Monate .............. 7
         Es besteht keine SGB II-Berechtigung ..................................................... 7
         Es besteht SGB II-Berechtigung ................................................................. 7
2. Leistungen nach dem SGB II bei einem Aufenthalt von
    mehr als drei Monaten .......................................................................................... 10
            Keine SGB II-Berechtigung .................................................................. 10
            SGB II-Berechtigung ............................................................................... 10
3. Zugang zum Arbeitsmarkt ................................................................................... 15
          Nachrangiger Zugang zur Beschäftigung ................................... 15
          Unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung ................................ 15
Hilfreiche Literatur und Internetseiten ................................................................ 18
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................. 20

                                                                    1
Vorwort
In den Beratungsstellen der Migra-         Mit der vorliegenden Arbeitshilfe
tionsdienste kommt der Beratung von        möchten wir auf diese Nachfrage re-
EU Bürgerinnen und EU – Bürgern,           agieren und den Beraterinnen und
insbesondere aus den neuen EU-Mit-         Beratern eine hoffentlich hilfreiche
gliedsstaaten, zunehmende Bedeu-           Arbeitshilfe zur Verfügung stellen.
tung zu. Dabei geht es – verständli-       Diese kann natürlich die systema-
cherweise – weniger um Fragen der          tische, ausführliche Befassung mit
Aufenthaltssicherung oder Familien-        dem Thema nicht ersetzen, sie dient
zusammenführung, sondern häufig            vielmehr der schnellen Orientierung.
um Fragen hinsichtlich des Zugangs         Ausdrücklich sei daher auf die weiter-
zum Arbeitsmarkt oder des Anspruchs        führende Literatur verwiesen, die am
auf Sozialleistungen.                      Ende der Arbeitshilfe aufgeführt ist.

                                           Berlin, Dezember 2010

                                           Die Mitgliedsstaaten der EU
                                           Mitgliedsstaaten der EU (auf der Karte blau) sind in
                                           der Reihenfolge ihres Beitritts:
                                           Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg,
                                           Niederlande, Dänemark, Irland, Vereinigtes König-
                                           reich, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland,
                                           Österreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Mal-
                                           ta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn,
                                           Zypern, Bulgarien, Rumänien.
                                           Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
                                           sind darüber hinaus: Island, Liechtenstein und Nor-
                                           wegen. Diese sind bezogen auf die Freizügigkeit ihrer
                                           Bürger und deren Familienangehörigen den EU-Bür-
                                           gern gleichgestellt. Darüber hinaus besteht mit der
                                           Schweiz ein Abkommen, nach dem schweizerische
                                           Staatsbürger und ihre Familienangehörigen ebenfalls
                                           dieselbe Freizügigkeit genießen wie EU-Bürger.

                                       2
Einleitung
                          von Claudius Voigt
                                                              Arbeitsmarktzugang bzw. Arbeitslo-
Das Aufenthaltsrecht für Staatsange-                          sengeld II, ergeben sich erhebliche
hörige der EU-Mitgliedsstaaten und                            Unklarheiten und Widersprüche.
ihrer Familienangehörigen ist grund-                          Oft ist weder Behörden noch Bera-
legend anders geregelt als das Aufent-                        tungsstellen klar, wer Ansprüche auf
haltsrecht für Drittstaatsangehörige:                         Leistungen nach dem SGB II bzw. XII
Während für Letztere das Aufenthalts-                         geltend machen kann und wer nicht.
gesetz die relevante Rechtsgrundlage                          Die Folge ist: Viele Entscheidungen
darstellt, regelt für EU-Bürger und ihre                      in diesem Bereich sind falsch oder
Familienangehörigen grundsätzlich                             zumindest erheblich umstritten. In
das Freizügigkeitsgesetz/EU das Recht                         nicht wenigen Fällen werden EU-Bür-
auf Einreise und Aufenthalt. Obwohl                           ger von Existenz sichernden Leistun-
das FreizügG nur aus wenigen Para-                            gen ausgeschlossen oder den Bür-
grafen besteht – exakt 17, im Gegen-                          gern der neuen EU-Staaten wird ein
satz zum Aufenthaltsgesetz mit über                           Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt.
100 – ist dessen Anwendung in der                             Vor allem letztere drohen aktuell zu
Praxis keineswegs unkompliziert.                              den neuen „Integrationsverlierern“ zu
Im Gegenteil: Insbesondere an den                             werden, da für sie zudem kaum quali-
Schnittstellen zum Sozialrecht, zum                           fizierte Beratungsangebote bestehen.

Beitrittskandidaten (auf der Karte rosa), die zwar for-       Sie benötigen eine Arbeitserlaubnis-EU, um in
mal den Beitritt zur Europäischen Union beantragt             Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu
haben, für die das EU-Recht allerdings noch nicht             können, die nur erteilt wird, wenn kein bevor-
(vollständig) angewandt wird, sind: Island, Kroatien,         rechtigter Deutscher oder „alter“ EU-Bürger für die
Mazedonien, Türkei.                                           konkrete Tätigkeit zur Verfügung steht. Diese Ein-
Die neuen Mitgliedsstaaten                                    schränkung gilt jedoch nur noch bis zum 30. April
                                                              2011. Danach können auch die genannten Staats-
Wenn von „neuen EU-Staaten“ die Rede ist, so sind
                                                              angehörigen in Deutschland jede Tätigkeit ohne
damit folgende Länder gemeint: Estland, Lettland,
                                                              Einschränkung aufnehmen.
Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tsche-
chien, Ungarn, Zypern, Bulgarien und Rumänien.                Für Bürger aus Bulgarien und Rumänien gelten die-
Für diese gelten zum Teil Übergangsvorschriften               selben Einschränkungen – allerdings noch bis zum
beim Arbeitsmarktzugang und damit der Arbeit-                 31. Dezember 2013.
nehmerfreizügigkeit:                                          Für Bürger aus Malta und Zypern gelten bereits jetzt
Für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slo-        keine Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang.
wakei, Slowenien, Tschechien, und Ungarn gilt ein
nachrangiger Arbeitsmarktzugang.

                                                          3
Ein Grund für diese Unübersichtlich-            men werden, wenn die Agentur
keit liegt darin, dass neben den na-            für Arbeit der Erteilung einer
tionalen aufenthalts- und sozialrecht-          Arbeitserlaubnis-EU zugestimmt
lichen Vorschriften eine ganze Reihe            hat, weil für den konkreten Ar-
europäischer Normen bestehen, die               beitsplatz keine bevorrechtigten
zum Teil das deutsche Recht ergänzen,           Bewerber zur Verfügung stehen.
zum Teil aber auch in Widerspruch mit           Insbesondere für niedrig qualifi-
diesem stehen. Neben dem Freizügig-             zierte Arbeitsuchende bedeutet
keitsgesetz und den relevanten Pa-              dies oftmals einen faktischen Aus-
ragrafen im SGB II, III und XII müssen          schluss vom deutschen Arbeits-
zudem der EG-Vertrag, die Unionsbür-            markt. Für die Niederlassung als
gerrichtlinie, das Europäische Fürsor-          Selbstständiger in Deutschland
geabkommen, die Rechtsprechung                  bestehen auch für Angehörige
des Europäischen Gerichtshofs und               der „neuen“ EU-Staaten keine Ein-
der nationalen Gerichte sowie un-               schränkungen.
terschiedlichste Verordnungen, Ver-
waltungsvorschriften und Durchfüh-           2. Im SGB II bestehen zwei Aus-
rungsanweisungen beachtet werden.               schlussklauseln, die bestimmten
                                                EU-Bürgern den Zugang zur
Im folgenden sollen stichpunktartig
                                                Grundsicherung      für    Arbeit-
die wesentlichen Knackpunkte dar-
                                                suchende verschließen. Der Aus-
gestellt werden:
                                                schluss gilt für EU-Bürger inner-
1. Grundsätzlich haben Unionsbür-               halb der ersten drei Monate des
   ger und ihre Familienangehörigen             Aufenthalts, sofern sie nicht Ar-
   freien Zugang zum deutschen                  beitnehmer oder Selbstständige
   Arbeitsmarkt. Einschränkungen                sind, sowie über drei Monate hi-
   bestehen jedoch für Angehöri-                naus für diejenigen Unionsbür-
   ge der „neuen“ osteuropäischen               ger, die allein zum Zwecke der
   EU-Staaten: Diese unterliegen in             Arbeitsuche in Deutschland über
   Deutschland – anders als in den              ein Aufenthaltsrecht verfügen.
   meisten anderen EU-Staaten – für             Insbesondere der letztgenannte
   einen begrenzten Zeitraum der so             Ausschlusstatbestand ist höchst
   genannten Vorrangprüfung. Das                umstritten: Es ist zweifelhaft, ob
   bedeutet, ein konkretes Arbeits-             ein solcher Ausschluss mit dem
   platzangebot darf nur angenom-               EG-Vertrag und der Unionsbür-
                                         4
gerrichtlinie in Einklang steht. In             Staaten, die das Europäische
   Artikel 24 Absatz 2 UnionsRL wird               Fürsorgeabkommen (EFA) unter-
   den EU-Mitgliedsstaaten lediglich               zeichnet haben, im nationalen
   die Möglichkeit eingeräumt, Per-                Gesetz rechtswidrig sind, hat das
   sonen, die nicht Arbeitnehmer                   Bundessozialgericht am 19. Okto-
   oder Selbstständige sind bzw.                   ber 2010 entschieden. Nunmehr
   diesen Status beibehalten, von                  ist klar: Obwohl im SGB II und
   einem Anspruch auf „Sozialhilfe“                auch im SGB XII etwas anderes
   auszuschließen. Ob allerdings                   steht, muss Arbeitslosengeld II
   Leistungen nach dem SGB II in                   sowie Hilfe zum Lebensunterhalt
   diesem Sinne als „Sozialhilfe“ oder             nach dem SGB XII auch diesen
   als „Leistung zur Eingliederung                 Bürgern gewährt werden – auch
   in den Arbeitsmarkt“, die nicht                 wenn sie sich nur zum Zweck
   verweigert werden darf, anzuse-                 der Arbeitsuche in Deutschland
   hen sind, bleibt bis auf weiteres               aufhalten (Aktenzeichen B 14 AS
   ungeklärt. Auch der Europäische                 23/10 R). Es ist dringend ange-
   Getrichtshof (EuGH) hat in einer                zeigt, diese Klarstellung auch in
   Entscheidung vom 4. Juli 2009,                  das nationale Gesetz (SGB II und
   C-22/08, keine abschließende Klar-              SGB XII) zu übernehmen.
   heit geschaffen. Allerdings stellt
   der EuGH fest, dass die Vorausset-          Eine weitere, bislang sehr umstrittene
   zung der „Erwerbsfähigkeit“, die            Frage scheint sich indes künftig posi-
   für einen Zugang zum SGB II ge-             tiv zu klären: In der Vergangenheit
   geben sein muss, „ein Hinweis da-           haben viele Landessozialgerichte
   rauf sein (könnte), dass die Leistung       den Standpunkt vertreten, eine Lei-
   den Zugang zur Beschäftigung                stungsberechtigung nach dem SGB II
   erleichtern soll“ – und somit auch          scheitere bei den meisten Unionsbür-
   gewährt werden müsste.                      gern aus den neuen Mitgliedsstaaten
                                               bereits an der fehlenden Erwerbsfä-
3. Die bislang ungeklärte Frage, ob            higkeit, die eine zwingende Voraus-
   das Europäische Fürsorgeabkom-              setzung für die SGB-II-Berechtigung
   men auch auf die Leistungen des             ist. Diese sei häufig nicht gegeben,
   SGB II bezogen werden muss und              da aufgrund der Nachrangigkeit
   somit die Leistungsausschlüs-               beim Arbeitsmarktzugang realisti-
   se zumindest für die Bürger der             scherweise oftmals keine Arbeitser-
                                           5
laubnis erteilt werden könne. Dies                  maßen verständlichen Überblick zu
wird durch eine Änderung in § 8 Abs.                bieten, kann naturgemäß nicht auf je-
2 SGB II künftig eindeutig anders                   des Detail eingegangen werden. Eine
zu werten sein. Hier wird es künftig                intensive Auseinandersetzung mit
heißen: „Die rechtliche Möglichkeit,                jedem Einzelfall ersetzt die folgende
eine Beschäftigung vorbehaltlich ei-                Übersicht selbstverständlich nicht.
ner Zustimmung nach § 39 des Auf-                   Die nachfolgende Übersicht be-
enthaltsgesetzes aufzunehmen, ist                   schränkt sich auf die Leistungsbe-
ausreichend.“ Damit wird zumindest                  rechtigung nach dem SGB II und in
die fehlende Erwerbsfähigkeit kein                  Teilen nach dem SGB XII sowie auf
Hinderungsgrund für einen Zugang                    die Zugangsmöglichkeiten zum Ar-
zum Arbeitslosengeld II mehr darstel-               beitsmarkt. In anderen Bereichen des
len. Dies alles zeigt: Insbesondere auf             Sozialrechts – etwa beim Kindergeld,
der rechtlichen Ebene besteht erheb-                Elterngeld, Wohngeld oder der Ju-
licher Handlungsbedarf. Dennoch hat                 gendhilfe – bestehen keine auslän-
die folgende Übersicht in erster Linie              derrechtlichen Einschränkungen für
die nationalen Rechtsvorschriften zur               freizügigkeitsberechtigte Unionsbür-
Grundlage. Aufgrund des Anspruchs,                  ger. Daher wird hier nicht näher auf
einen möglichst kurzen und einiger-                 diese Leistungen eingegangen.

Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)
Nach Art. 1 des EFA von 1953 ist jeder der          Das Europäische Fürsorgeabkommen wurde
Vertragschließenden verpflichtet, den Staats-       von folgenden Staaten unterzeichnet: Bel-
angehörigen der anderen Vertragsstaaten,            gien, Dänemark, Deutschland, Estland, Fran-
die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes,       kreich, Griechenland, Irland, Island, Italien,
auf das dieses Abkommen Anwendung fin-              Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
det, erlaubt aufhalten und nicht über ausrei-       Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes
chende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie
                                                    Königreich sowie der Türkei.
seinen eigenen Staatsangehörigen und unter
den gleichen Bedingungen die Leistungen
der sozialen und der Gesundheitsfürsorge
zu gewähren, die in der in diesem Teil seines
Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgese-
hen sind.

                                                6
1. L eistungen nach dem SGB II
    innerhalb der ersten drei Monate
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen verfügen über ein dreimona-
tiges, voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 5 FreizügG).

 Es besteht keine SGB II-Berechtigung für
 Erstmalig eingereiste, nicht erwerbstätige und auch nicht früher er-
 werbstätige Ausländer und ihre Familienangehörigen innerhalb der er-
 sten drei Monate des Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II))
  Leistungsausschluss besteht nur nach dem SGB II, nicht jedoch nach
    dem SGB XII (Sozialhilfe). Nach § 23 Abs. 3 SGB XII besteht jedoch kein
    Anspruch auf Sozialhilfe, wenn die Einreise zum Zwecke des Sozialhilfe-
    bezugs erfolgte („Um-zu-Regelung“)
  Nothilfe nach dem SGB XII für unabdingbar erforderliche Bedarfe muss
    dennoch geleistet werden

Es besteht SGB II-Berechtigung für

 S
   taatsangehörigederUnterzeich-
  nerstaaten des Europäischen Für-
  sorgeabkommens (EFA)
 Gemäß Art. 1 des Europäischen             Portugal, Schweden, Spanien,
    Fürsorgeabkommens (EFA) dürfen            Vereinigtes Königreich sowie der
    Angehörige folgender Staaten, die         Türkei (Bundessozialgericht B 14
    sich in Deutschland erlaubt aufhal-       AS 23/10 R). Da diese relativ neue
    ten und ihren gewöhnlichen Auf-           höchstrichterliche Rechtsprechung
    enthalt haben, nicht von Fürsorge-        bis zum Redaktionsschluss dieser
    leistungen ausgeschlossen werden:         Broschüre in den Verwaltungsvor-
    Belgien, Dänemark, Deutschland,           schriften für die Jobcenter noch
    Estland, Frankreich, Griechenland,        nicht eingearbeitet war, sollte auf
    Irland, Island, Italien, Luxemburg,       diesen Punkt ein besonderes Au-
    Malta, Niederlande, Norwegen,             genmerk gelegt werden.

                                          7
 Arbeitnehmer                                   lich. Eine selbstständige Tätigkeit
      (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG)                 muss auf längerfristige Gewinner-
  Auch eine geringfügige Be-                   zielung ausgerichtet sein.
     schäftigung begründet den Ar-
     beitnehmerstatus, es besteht
     ein Anspruch auf ergänzende               B
                                                 ei unfreiwilliger Arbeitslosig-
     Leistungen.                                keit innerhalb der ersten drei
     Eine Wochenarbeitszeit von weni-
                                           Monate des Aufenthalts
     gen Stunden (laut EuGH C-14/09:            (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG)
     auf jeden Fall 5,5 Wochenstun-             z. B. nach betriebsbedingter Kün-
     den) kann bereits ausreichend                 digung oder Kündigung wegen
     sein; ein Mindesteinkommen für                Krankheit
     den Arbeitnehmerstatus ist nicht
                                                Die      Arbeitnehmereigenschaft
     festgelegt.
                                                   bleibt für sechs Monate erhalten,
  Auch eine betriebliche Berufsaus-             solange die Ausländerbehörde
     bildung im dualen Ausbildungs-                nicht formal feststellt, dass eine
     system begründet den Arbeitneh-               neue Anstellung nicht mehr ge-
     merstatus                                     funden werden kann.
                                                Auch nach einer kurzfristigen Vor-
 S
   elbstständige                                  beschäftigungszeit bleibt der Ar-
  (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG)                      beitnehmerstatus fortbestehen.
  Auch wenn die selbstständige               Voraussetzung ist die Arbeitslos-/
     Tätigkeit nicht existenzsichernd              Arbeitssuchendmeldung bei der
     ist, besteht Anspruch auf ergän-              Agentur für Arbeit.
     zende Leistungen.
  Für die Aufnahme einer selbst-            B
                                                 ei unfreiwilliger Aufgabe der
     ständigen Tätigkeit müssen le-             Selbstständigkeit innerhalb der
     diglich die gewerberechtlichen             ersten drei Monate des Aufent-
     Voraussetzungen       eingehalten          halts
     werden. Eine selbstständige Tätig-         (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG i. V. m.
     keit ist auch für neue EU-Bürger           Art. 7 Abs. 3 Buchst. c UnionsRL)
     ohne Arbeitsmarktprüfung mög-              z. B. nach Insolvenz des Gewerbes

                                          8
 Die Selbstständigeneigenschaft                 wie für die „Stammberechtigten“,
     bleibt für sechs Monate erhalten               sie müssen nicht selbst Arbeitneh-
                                                    mer oder Selbstständige sein.
 B
   ei vorübergehender Erwerbs-
  minderung wegen Krankheit
  oder Unfall                                    B
                                                   ei einem Aufenthaltsrecht
  (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG)              nach dem Aufenthaltsgesetz
                                                  (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG)
  nach vorangegangener Beschäf-
     tigung oder Selbstständigkeit                z. B. wegen Unmöglichkeit der
                                                     Ausreise aus gesundheitlichen
 B
   ei Aufnahme einer Berufsaus-                     Gründen oder als Familienange-
  bildung, wenn zwischen der                         hörige von Deutschen oder Dritt-
  Ausbildung und der früheren                        staatsangehörigen
  Erwerbstätigkeit ein Zusam-                     Das Aufenthaltsgesetz muss
  menhang besteht                                    auch auf EU-Bürger angewandt
  (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FreizügG)                 werden, wenn dies im Einzelfall
  Der Zusammenhang ist nicht erfor-               günstigere Regelungen enthält.
     derlich, wenn die Erwerbstätigkeit           Im Fall eines humanitären Auf-
     unfreiwillig aufgegeben wurde.                  enthaltsrechts besteht in der Re-
                                                     gel Leistungsberechtigung nach
 F
   amilienangehörige der ge-                        dem SGB II, im Falle eines anderen
  nannten Personengruppen                            Aufenthaltsrechts (z. B. familiäres
  (§ 3 FreizügG)                                     Aufenthaltsrecht) innerhalb der
                                                     ersten drei Monate nach SGB XII.
  Familienangehörige sind: Kinder
     und Enkel unter 21 Jahren, Ehegat-          in dringenden Notlagen
     ten sowie – unabhängig vom Alter
                                                  Auch wenn kein Leistungsan-
     – Kinder, Enkel, Eltern und Großel-
                                                     spruch besteht, muss das Sozi-
     tern der genannten Personen oder
                                                     alamt im Rahmen der Sozialhilfe
     ihrer Ehegatten, soweit ihnen Un-
                                                     nach dem SGB XII eine Nothilfe
     terhalt gewährt wird. Der Unterhalt
                                                     leisten, also zumindest Lebens-
     muss nicht existenzsichernd sein.
                                                     mittel, Unterkunft und erforder-
  Für die Familienangehörigen gilt der            liche Krankenbehandlung sowie
     gleiche Zugang zu Sozialleistungen              die Kosten der Ausreise.
                                            9
2. L eistungen nach dem SGB II bei einem
    Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind Unionsbürger und
ihre Familienangehörigen unter den Bedingungen von § 2 Abs. 2 FreizügG
freizügigkeitsberechtigt.

 Es besteht nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts
 keine SGB II-Berechtigung für
 Erstmalig eingereiste Unionsbürger und ihre Familienangehörigen , de-
 ren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt
 (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II)
  Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG besteht ein Recht auf Freizügigkeit
    zum Zweck der Arbeitsuche.

Es besteht nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts
SGB II-Berechtigung für
 S
   taatsangehörige der Unter-
  zeichnerstaaten des Europä-
  ischen Fürsorgeabkommens (EFA)
  Gemäß Art. 1 des Europäischen            derlande, Norwegen, Portugal,
     Fürsorgeabkommens (EFA) dürfen            Schweden, Spanien, Vereinigtes
     Angehörige folgender Staaten,             Königreich sowie der Türkei (Bun-
     die sich in Deutschland erlaubt           dessozialgericht B 14 AS 23/10 R).
     aufhalten und ihren gewöhn-          Da diese relativ neue höchstrichter-
     lichen Aufenthalt haben nicht von    liche Rechtsprechung bis zum Redak-
     Fürsorgeleistungen ausgeschlos-      tionsschluss dieser Broschüre in den
     sen werden: Belgien, Dänemark,       Verwaltungsvorschriften für die Job-
     Deutschland, Estland, Frankreich,    center noch nicht eingearbeitet war,
     Griechenland, Irland, Island,        sollte auf diesen Punkt ein beson-
     Italien, Luxemburg, Malta, Nie-      deres Augenmerk gelegt werden.
                                         10
 Arbeitnehmer                           S
                                            elbstständige
   (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG)             (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG)
  Auch eine geringfügige Be-                Auch wenn die selbstständige Tä-
    schäftigung begründet den Ar-                tigkeit nicht existenzsichernd ist,
    beitnehmerstatus, es besteht                 besteht Anspruch auf ergänzen-
    ein Anspruch auf ergänzende                  de Leistungen.
    Leistungen.
                                              Für die Aufnahme einer selbst-
  Eine Wochenarbeitszeit von weni-            ständigen Tätigkeit müssen le-
     gen Stunden (laut EuGH C-14/09              diglich die gewerberechtlichen
     auf jeden Fall 5,5 Wochenstun-              Voraussetzungen       eingehalten
     den) kann bereits ausreichend               werden. Eine selbstständige Tä-
     sein; ein Mindesteinkommen für              tigkeit ist auch für neue EU-Bür-
     den Arbeitnehmerstatus ist nicht            ger ohne Arbeitsmarktprüfung
     festgelegt.                                 möglich. Eine selbstständige
                                                 Tätigkeit muss auf längerfristige
  Auch eine betriebliche Berufs-
                                                 Gewinnerzielung ausgerichtet
     ausbildung im dualen Ausbil-
                                                 sein.
     dungssystem begründet den Ar-
     beitnehmerstatus.

                                        11
 Bei unfreiwilliger Arbeitslo-            B
                                              ei unfreiwilliger Aufgabe der
   sigkeit nach weniger als einem            Selbstständigkeit nach weniger
   Jahr Beschäftigung                        als einem Jahr Erwerbstätigkeit
   (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG)              (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG i. V. m.
                                             Art. 7 Abs. 3 Bst. c UnionsRL)
  z. B. nach betriebsbedingter Kün-
     digung oder Kündigung wegen                z. B. nach Insolvenz oder Aufgabe
     Krankheit.                                    des Gewerbes wegen Krankheit.
  Die     Arbeitnehmereigenschaft           Die Selbstständigeneigenschaft
     bleibt für sechs Monate erhalten.             bleibt für sechs Monate erhalten.
  Auch nach einer sehr kurzfristigen
     Vorbeschäftigungszeit besteht
                                            B
                                              ei unfreiwilliger Arbeitslosig-
     der Arbeitnehmerstatus fort.
                                             keit nach mehr als einem Jahr
  Voraussetzung ist die Arbeitslos-/      Selbstständigkeit
     Arbeitssuchendmeldung bei der           (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG)
     Agentur für Arbeit.
                                                Die Selbstständigeneigenschaft
                                                   bleibt dauerhaft erhalten.
 B
   ei unfreiwilliger Arbeitslosig-
  keit nach mehr als einem Jahr
  Beschäftigung
  (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG)
  z. B. nach betriebsbedingter Kün-
     digung oder Kündigung wegen
     Krankheit
  Die     Arbeitnehmereigenschaft
     bleibt dauerhaft erhalten.
  Voraussetzung ist die Arbeitslos-/
     Arbeitssuchendmeldung bei der
     Agentur für Arbeit.

                                          12
 Bei vorübergehender Erwerbs-             N
                                              icht-Erwerbstätige
   minderung wegen Krankheit                 (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG)
   oder Unfall
                                                In der Praxis insbesondere Stu-
   (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG)
                                                   dentInnen und RentnerInnen
  Nach vorangegangener Beschäf-                 bzw. dauerhaft erwerbsunfähige
     tigung oder Selbstständigkeit                 Personen.
                                                Nicht-Erwerbstätige sind die ein-
 B
   ei Aufnahme einer Berufsaus-                   zige Gruppe, die für das Recht
  bildung, wenn zwischen der                       auf Aufenthalt ausreichende
  Ausbildung und der früheren                      Existenzmittel und Krankenver-
  Erwerbstätigkeit ein Zusam-                      sicherungsschutz     nachweisen
  menhang besteht                                  müssen.
  (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FreizügG)            Dennoch sind sie ausländerrecht-
  Der Zusammenhang ist nicht erfor-             lich nicht von der Inanspruch-
     derlich, wenn die Erwerbstätigkeit            nahme von Leistungen nach SGB
     unfreiwillig aufgegeben wurde.                II bzw. XII ausgeschlossen. Aller-
                                                   dings kann die ABH im Fall des
                                                   Leistungsbezugs nach einer Ein-
                                                   zelfallprüfung feststellen, dass
                                                   das Aufenthaltsrecht nicht mehr
                                                   besteht.
                                                Die Inanspruchnahme von Sozi-
                                                   alleistungen hat keinesfalls den
                                                   automatischen Verlust des Auf-
                                                   enthaltsrechts zur Folge, sondern
                                                   die ABH muss dies in einem Ver-
                                                   waltungverfahren formal fest-
                                                   stellen.

                                          13
 EU-Bürger mit Daueraufent-              B
                                             ei einem Aufenthaltsrecht
   haltsrecht (§ 4a FreizügG)               nach dem Aufenthaltsgesetz
                                            (vgl. § 11 Abs. 1 FreizügG)
  Nach fünfjährigem rechtmäßigen
     Aufenthalt besteht für Unions-            z. B. wegen Unmöglichkeit der
     bürger und ihre Familienangehö-              Ausreise aus gesundheitlichen
     rigen in jedem Fall ein Anspruch             Gründen oder als Familienange-
     auf Daueraufenthalt mit unein-               hörige von Deutschen oder Dritt-
     geschränktem Anspruch auf So-                staatsangehörigen
     zialleistungen.
                                               Das Aufenthaltsgesetz muss
                                                  auch auf EU-Bürger angewandt
 F
   amilienangehörige der ge-                     werden, wenn dies im Einzelfall
  nannten Personengruppen                         günstigere Regelungen enthält.
  (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. §§ 3 und 4
  FreizügG)
                                           In dringenden Notlagen
  Familienangehörige sind: Kin-
                                               Auch wenn kein Leistungsan-
     der und Enkel unter 21 Jahren,
                                                  spruch besteht, muss das Sozial-
     Ehegatten sowie – unabhängig
                                                  amt im Rahmen der Sozialhilfe
     vom Alter – Kinder, Enkel, Eltern
                                                  nach dem SGB XII eine Nothilfe
     und Großeltern der genannten
                                                  leisten, also zumindest Lebens-
     Personen oder ihrer Ehegatten,
                                                  mittel, Unterkunft und erforder-
     soweit ihnen Unterhalt gewährt
                                                  liche Krankenbehandlung sowie
     wird. Der Unterhalt muss nicht
                                                  die Kosten der Ausreise.
     existenzsichernd sein.
  Für die Familienangehörigen gilt
     der gleiche Zugang zu Sozial-
     leistungen wie für die „Stamm-
     berechtigten“, sie müssen nicht
     selbst Arbeitnehmer oder Selbst-
     ständige sein.

                                         14
3. Zugang zum Arbeitsmarkt

 Ein nachrangiger Zugang zur Beschäftigung besteht für
 Angehörige der neuen EU-Staaten und ihre Familienangehörigen, die
 unter keine der unten genannten Ausnahmen fallen (§ 284 SGB III)
  Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien,
     Ungarn; nachrangiger Zugang gilt nur noch bis 30. 4. 2011.
  Bulgarien, Rumänien; nachrangiger Zugang gilt nur bis 31. 12. 2013
  F ür eine Beschäftigung muss eine Arbeitserlaubnis-EU bei der Agentur
    für Arbeit beantragt werden; eine Arbeitsmarktprüfung mit Vorrangprü-
    fung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen wird durchgeführt.

Ein unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung besteht für

 A
   ngehörige der alten EU-                A
                                             ngehörige der neuen EU-
  Staaten und ihre Familien-                Staaten und ihre Familienange-
  angehörigen                               hörigen nach einem Jahr Vorbe-
                                            schäftigung in Deutschland
  Belgien, Frankreich, Italien, Lu-
                                            (§ 12a ArGV)
     xemburg, Niederlande, Däne-
     mark, Finnland, Irland, Großbri-          N
                                                ach einem Jahr Zulassung zum
     tannien, Griechenland, Portugal,           deutschen Arbeitsmarkt wird
     Spanien, Österreich, Schweden              eine unbeschränkte Arbeitsbe-
                                                rechtigung-EU erteilt.
  g
   ilt auch für Malta und Zypern
   sowie die Schweiz, Liechtenstein,
   Norwegen und Island
  Es bestehen keine Einschränkun-
    gen beim Arbeitsmarktzugang,
    eine Arbeitserlaubnis muss nicht
    beantragt werden.
                                         15
 Angehörige der neuen EU-            A
                                         uszubildende aus den neuen
   Staaten nach drei Jahren             EU-Mitgliedstaaten mit an-
   Aufenthalt (§ 9 BeschVerfV)          erkanntem deutschen Schul-
                                        abschluss (§ 12c ArGV)
  D
    ie BeschVerfV ist nach dem
    Meistbegünstigungsprinzip auch
    auf EU-Bürger anzuwenden.
                                       E
                                         hegatten und eingetragene
                                        Lebenspartner von EU-Bürgern
 A
   ngehörige der neuen EU-             oder Drittsstaatsangehörigen,
  Staaten für betriebliche              wenn der Stammberechtigten
  Ausbildung, wenn sie minder-          über einen unbeschränkten
  jährig eingereist sind                Arbeitsmarktzugang verfügt;
  (§ 3a Nr. 2 BeschVerfV)               ansonsten spätestens nach
                                        zweijährigem Bestand der
                                        Ehe in Deutschland (§ 29 Abs. 5
 A
   ngehörige der neuen EU-             AufenthG)
  Staaten, wenn sie minder-
  jährig eingereist sind und
  einen Schulabschluss oder eine       F
                                         amilienangehörige von EU-
  berufsvorbereitende Maßnah-           Bürgern, die ein Freizügigkeits-
  me in Deutschland absolviert          recht als Selbstständige oder
  haben (§ 3a Nr.1 BeschVerfV)          Nicht-Erwerbstätige besitzen
                                        (Art. 23 UnionsRL i. V. m. dem
                                        Anhang zu den entsprechenden
 F
   achkräfte aus den neuen EU-         Beitrittsakten, danach bestehen
  Staaten (12b ArGV)                    die Einschränkungen beim Arbeits-
  Fachkräften mit einem Hoch-         marktzugang nur für Arbeitnehmer
    schulabschluss oder einer ver-      und ihre Familienangehörigen)
    gleichbaren Qualifikation wird
    eine Arbeitserlaubnis für eine
    entsprechende Beschäftigung
    ohne Vorrangprüfung erteilt.

                                     16
 Sonstige Familienangehörige               A
                                               ngehörige der neuen EU-
   von Arbeitnehmern aus den                  Staaten für zustimmungsfreie
   neuen EU-Staaten, wenn diese               Beschäftigungen
   bereits eine unbeschränkte                 (§ 284 Abs. 6 SGB III)
   Arbeitsberechtigung-EU besit-
                                                 P
                                                  raktikum im Rahmen einer Aus-
   zen (§ 12a Abs. 2 ArGV)
                                                  bildung oder eines Studiums in
                                                  Deutschland (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BeschV)
 F
   amilienangehörige von EU-                    Tätigkeit als Hochqualifizierter
  Bürgern mit Daueraufenthalts-                    (z. B. Wissenschaftler, Lehrper-
  recht (Art. 23 UnionsRL)                         sonen oder wissenschaftliche
                                                   Mitarbeiter in herausgehobener
                                                   Position, Spezialisten und leiten-
 Familienangehörige von Deut-                    de Angestellte mit besonderer
   schen, auch wenn (noch) keine                   Berufserfahrung, § 3 BeschVerfV i.
   Aufenthaltserlaubnis erteilt                    V. m. § 19 AufenthG)
   worden ist
   (§ 7 BeschVerfV i. V. m. DA Besch-             Führungskräfte (§ 4 BeschV)
                                                 
   VerfV Rz 3.7.114 f)                           W
                                                  issenschaftler, Forscher, Lehrer
                                                  öffentlicher Schulen (§ 5 BeschV)

 Angehörige der neuen EU-                      B
                                                  eschäftigungen im Rahmen
   Staaten, wenn sie einen Auf-                   europäischer Freiwilligendienste
   enthaltstitel nach dem Aufent-                 bzw. karitative oder religiöse Be-
   haltsgesetz besitzen, der die                  schäftigung (§ 9 BeschV)
   Beschäftigung erlaubt                          Ferienbeschäftigungen (§ 10 BeschV)
                                                 
   (§ 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG i. V. m.
   § 284 Abs. 6 SGB III)                         d
                                                  aneben sieht die Beschäfti-
                                                  gungsverordnung zustimmungs-
                                                  freie Tätigkeiten in einigen ande-
                                                  ren, teils sehr speziellen Bereichen
                                                  vor (etwa für Mannequins, Dress-
                                                  men, Künstler, Berufssportler)

                                           17
Hilfreiche Literatur und Internetseiten
A
  rbeitslosenprojekt TuWas:             Flüchtlingsrat Berlin: Rechtspre-
 Leitfaden für Arbeitslose – Der           chungsübersicht zum Flüchtlings-
 Rechtsratgeber zum SGB III.               sozialrecht (ständig aktualisiert)
 Fachhochschulverlag (2009), ISBN:          www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetz-
 978-3940087386                             gebung.php#Rec

B
  undesministerium der Justiz:          Frings, Dorothee: Sozialrecht für
 Gesetze im Internet. Alle Gesetze         Zuwanderer. Nomos (2008), ISBN:
 in aktueller Fassung online               978-3832929589
  www.gesetze-im-internet.de             Hofmann, Rainer M.; Hoffmann,
C
  lassen, Georg: Sozialleistungen         Holger: Ausländerrecht. Nomos
 für MigrantInnen und Flüchtlinge.         (2008), ISBN: 978-3832911713
 Von Loeper Literaturverlag (2008),      Informationsverbund Asyl: Recht-
 ISBN: 978-3860594162                      sprechungsdatenbank und Arti-
D
  eutscher Verein für öffentliche         kelsammlung zum Aufenthalts-
 und private Fürsorge e.V.: Erste          und Sozialrecht für MigrantInnen
 Empfehlungen zur Verbesserung              www.asyl.net
 der Erwerbsintegration von Men-
 schen mit Migrationshintergrund
 (März 2010).
  www.deutscher-verein.de/05-empfeh-
  lungen/empfehlungen_archiv/2010/
  pdf/DV%2022-09.pdf

                                       18
Verwaltungsvorschriften/Weisungen             Bundesagentur für Arbeit:
A
  llgemeine Verwaltungsvorschrift              Durchführungsanweisungen zur
 zum Freizügigkeitsgesetz/EU                    Beschäftigungsverfahrensverord-
 vom 26.10.2009, www.verwaltungs-               nung (Mai 2010)
                                                 www.arbeitsagentur.de/zentraler-
  vorschriften-im-internet.de/bsvwv-
                                                 Content/A01-Allgemein-Info/A015-
  bund_26102009_MI19371156524.htm
                                                 Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/
B
  undesagentur für Arbeit: Durch-               DA-Beschaeftigungsverfahrensverord-
 führungsanweisungen zur Ar-                     nung.pdf
 beitsgenehmigungsverordnung                  Bundesagentur für Arbeit:
 (Mai 2010) www.arbeitsagentur.de/              Durchführungsanweisungen
  zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/
                                                zur Beschäftigungsverordnung
  A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikati-
  on/pdf/DA-Arbeitsgenehmigungsver-
                                                (Mai 2010) www.arbeitsagentur.de/
                                                 zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/
  ordnung.pdf
                                                 A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publika-
B
  undesagentur für Arbeit: Durch-               tion/pdf/DA-Beschaeftigungsverord-
 führungsanweisungen zum Auf-                    nung.pdf
 enthaltsgesetz (Mai 2010)                    Bundesagentur für Arbeit: Fachliche
  www.arbeitsagentur.de/zentraler-              Hinweise zu § 7 SGB II (Januar 2010)
  Content/A01-Allgemein-Info/A015-               http://www.arbeitsagentur.de/zen-
  Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/        traler-Content/A01-Allgemein-Info/
  DA-Aufenthaltsgesetz.pdf                       A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikati-
B
  undesagentur für Arbeit: Durch-               on/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berech-
                                                 tigte.pdf
 führungsanweisungen zu § 284
 SGB III (Mai 2010)                           Bundesagentur für Arbeit: Fachliche
  www.arbeitsagentur.de/zentraler-              Hinweise zu § 8 SGB II (Januar 2010)
  Content/A01-Allgemein-Info/A015-               www.arbeitsagentur.de/zentraler-
  Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/        Content/A01-Allgemein-Info/A015-
  DA-Aenderungen-Aufenthaltsgesetz.pdf           Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/
                                                 Gesetzestext-08-SGB-II-Erwerbsfaehig-
                                                 keit.pdf

                                            19
Abkürzungsverzeichnis
ABH		       Ausländerbehörde
ArGV		Arbeitsgenehmigungsverordnung
Art.		      Artikel
AufenthG    Aufenthaltsgesetz
BA		Bundesagentur für
            Arbeit
BeschV 		Beschäftigungsverordnung
BeschVerfV	Beschäftigungsverfahrensverordnung
Buchst.		   Buchstabe
DA		Durchführungsanweisung
EFA 		Europäisches Fürsorgeabkommen
EU		        Europäische Union
EuGH		Europäischer Gerichtshof
FH		        Fachliche Hinweise
FreizügG		Freizügigkeitsgesetz/EU
i. V. m.		  in Verbindung mit
LSG 		      Landessozialgericht
Rz		        Randziffer
SG		        Sozialgericht
SGB II		Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB III		Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung
SGB XII		Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe
UnionsRL	Unionsbürgerrichtlinie; Richtlinie 2004/38/EG vom 29.4.2009

                                     20
Impressum
Herausgeber:
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.
Oranienburger Str. 13-14
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Telefon +49 (0) 30 - 24636-0
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Inhaltlich Verantwortlicher gemäß Presserecht: Dr. Ulrich Schneider

Redaktion und Konzeption:
                                               Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des
                                               Bundesministeriums für Familie, Senioren,
                                               Frauen und Jugend und kofinanziert durch
                                               Mittel der Europäischen Union, Europäischer
                                               Flüchtlingsfonds.

GGUA Flüchtlingshilfe
Südstr. 46
48153 Münster
                                               Diese Veröffentlichung gibt nicht die Rechts-
Volker Maria Hügel                             auffassung der Bundesregierung oder der
Claudius Voigt                                 Europäischen Kommission wieder
Fon:    0251-14486 -21 o. -26
Mail:   vmh@ggua.de
        voigt@ggua.de

Druck:
Der Druck dieser Broschüre wird finanziert aus Mitteln des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Gestaltung: Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband

Titelbild: © Fotolia – mao-in-photo, Karte S. 2 – Júlio Reis, wikipedia.de

1. Auflage, Dezember 2010

                                          21
Oranienburger Str. 13-14
10178 Berlin
Tel. 030-2 46 36-0
Fax 030-2 46 36-110

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