Leistungen nach dem SGB II und Zugang zum Arbeitsmarkt für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen - Arbeitshilfe
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Arbeitshilfe Leistungen nach dem SGB II und Zugang zum Arbeitsmarkt für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. V. | www.paritaet.org
Inhalt Vorwort .............................................................................................................................. 2 Einleitung ......................................................................................................................... 3 1. Leistungen nach dem SGB II innerhalb der ersten drei Monate .............. 7 Es besteht keine SGB II-Berechtigung ..................................................... 7 Es besteht SGB II-Berechtigung ................................................................. 7 2. Leistungen nach dem SGB II bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten .......................................................................................... 10 Keine SGB II-Berechtigung .................................................................. 10 SGB II-Berechtigung ............................................................................... 10 3. Zugang zum Arbeitsmarkt ................................................................................... 15 Nachrangiger Zugang zur Beschäftigung ................................... 15 Unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung ................................ 15 Hilfreiche Literatur und Internetseiten ................................................................ 18 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................. 20 1
Vorwort In den Beratungsstellen der Migra- Mit der vorliegenden Arbeitshilfe tionsdienste kommt der Beratung von möchten wir auf diese Nachfrage re- EU Bürgerinnen und EU – Bürgern, agieren und den Beraterinnen und insbesondere aus den neuen EU-Mit- Beratern eine hoffentlich hilfreiche gliedsstaaten, zunehmende Bedeu- Arbeitshilfe zur Verfügung stellen. tung zu. Dabei geht es – verständli- Diese kann natürlich die systema- cherweise – weniger um Fragen der tische, ausführliche Befassung mit Aufenthaltssicherung oder Familien- dem Thema nicht ersetzen, sie dient zusammenführung, sondern häufig vielmehr der schnellen Orientierung. um Fragen hinsichtlich des Zugangs Ausdrücklich sei daher auf die weiter- zum Arbeitsmarkt oder des Anspruchs führende Literatur verwiesen, die am auf Sozialleistungen. Ende der Arbeitshilfe aufgeführt ist. Berlin, Dezember 2010 Die Mitgliedsstaaten der EU Mitgliedsstaaten der EU (auf der Karte blau) sind in der Reihenfolge ihres Beitritts: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Vereinigtes König- reich, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Mal- ta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind darüber hinaus: Island, Liechtenstein und Nor- wegen. Diese sind bezogen auf die Freizügigkeit ihrer Bürger und deren Familienangehörigen den EU-Bür- gern gleichgestellt. Darüber hinaus besteht mit der Schweiz ein Abkommen, nach dem schweizerische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen ebenfalls dieselbe Freizügigkeit genießen wie EU-Bürger. 2
Einleitung von Claudius Voigt Arbeitsmarktzugang bzw. Arbeitslo- Das Aufenthaltsrecht für Staatsange- sengeld II, ergeben sich erhebliche hörige der EU-Mitgliedsstaaten und Unklarheiten und Widersprüche. ihrer Familienangehörigen ist grund- Oft ist weder Behörden noch Bera- legend anders geregelt als das Aufent- tungsstellen klar, wer Ansprüche auf haltsrecht für Drittstaatsangehörige: Leistungen nach dem SGB II bzw. XII Während für Letztere das Aufenthalts- geltend machen kann und wer nicht. gesetz die relevante Rechtsgrundlage Die Folge ist: Viele Entscheidungen darstellt, regelt für EU-Bürger und ihre in diesem Bereich sind falsch oder Familienangehörigen grundsätzlich zumindest erheblich umstritten. In das Freizügigkeitsgesetz/EU das Recht nicht wenigen Fällen werden EU-Bür- auf Einreise und Aufenthalt. Obwohl ger von Existenz sichernden Leistun- das FreizügG nur aus wenigen Para- gen ausgeschlossen oder den Bür- grafen besteht – exakt 17, im Gegen- gern der neuen EU-Staaten wird ein satz zum Aufenthaltsgesetz mit über Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt. 100 – ist dessen Anwendung in der Vor allem letztere drohen aktuell zu Praxis keineswegs unkompliziert. den neuen „Integrationsverlierern“ zu Im Gegenteil: Insbesondere an den werden, da für sie zudem kaum quali- Schnittstellen zum Sozialrecht, zum fizierte Beratungsangebote bestehen. Beitrittskandidaten (auf der Karte rosa), die zwar for- Sie benötigen eine Arbeitserlaubnis-EU, um in mal den Beitritt zur Europäischen Union beantragt Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu haben, für die das EU-Recht allerdings noch nicht können, die nur erteilt wird, wenn kein bevor- (vollständig) angewandt wird, sind: Island, Kroatien, rechtigter Deutscher oder „alter“ EU-Bürger für die Mazedonien, Türkei. konkrete Tätigkeit zur Verfügung steht. Diese Ein- Die neuen Mitgliedsstaaten schränkung gilt jedoch nur noch bis zum 30. April 2011. Danach können auch die genannten Staats- Wenn von „neuen EU-Staaten“ die Rede ist, so sind angehörigen in Deutschland jede Tätigkeit ohne damit folgende Länder gemeint: Estland, Lettland, Einschränkung aufnehmen. Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tsche- chien, Ungarn, Zypern, Bulgarien und Rumänien. Für Bürger aus Bulgarien und Rumänien gelten die- Für diese gelten zum Teil Übergangsvorschriften selben Einschränkungen – allerdings noch bis zum beim Arbeitsmarktzugang und damit der Arbeit- 31. Dezember 2013. nehmerfreizügigkeit: Für Bürger aus Malta und Zypern gelten bereits jetzt Für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slo- keine Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang. wakei, Slowenien, Tschechien, und Ungarn gilt ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. 3
Ein Grund für diese Unübersichtlich- men werden, wenn die Agentur keit liegt darin, dass neben den na- für Arbeit der Erteilung einer tionalen aufenthalts- und sozialrecht- Arbeitserlaubnis-EU zugestimmt lichen Vorschriften eine ganze Reihe hat, weil für den konkreten Ar- europäischer Normen bestehen, die beitsplatz keine bevorrechtigten zum Teil das deutsche Recht ergänzen, Bewerber zur Verfügung stehen. zum Teil aber auch in Widerspruch mit Insbesondere für niedrig qualifi- diesem stehen. Neben dem Freizügig- zierte Arbeitsuchende bedeutet keitsgesetz und den relevanten Pa- dies oftmals einen faktischen Aus- ragrafen im SGB II, III und XII müssen schluss vom deutschen Arbeits- zudem der EG-Vertrag, die Unionsbür- markt. Für die Niederlassung als gerrichtlinie, das Europäische Fürsor- Selbstständiger in Deutschland geabkommen, die Rechtsprechung bestehen auch für Angehörige des Europäischen Gerichtshofs und der „neuen“ EU-Staaten keine Ein- der nationalen Gerichte sowie un- schränkungen. terschiedlichste Verordnungen, Ver- waltungsvorschriften und Durchfüh- 2. Im SGB II bestehen zwei Aus- rungsanweisungen beachtet werden. schlussklauseln, die bestimmten EU-Bürgern den Zugang zur Im folgenden sollen stichpunktartig Grundsicherung für Arbeit- die wesentlichen Knackpunkte dar- suchende verschließen. Der Aus- gestellt werden: schluss gilt für EU-Bürger inner- 1. Grundsätzlich haben Unionsbür- halb der ersten drei Monate des ger und ihre Familienangehörigen Aufenthalts, sofern sie nicht Ar- freien Zugang zum deutschen beitnehmer oder Selbstständige Arbeitsmarkt. Einschränkungen sind, sowie über drei Monate hi- bestehen jedoch für Angehöri- naus für diejenigen Unionsbür- ge der „neuen“ osteuropäischen ger, die allein zum Zwecke der EU-Staaten: Diese unterliegen in Arbeitsuche in Deutschland über Deutschland – anders als in den ein Aufenthaltsrecht verfügen. meisten anderen EU-Staaten – für Insbesondere der letztgenannte einen begrenzten Zeitraum der so Ausschlusstatbestand ist höchst genannten Vorrangprüfung. Das umstritten: Es ist zweifelhaft, ob bedeutet, ein konkretes Arbeits- ein solcher Ausschluss mit dem platzangebot darf nur angenom- EG-Vertrag und der Unionsbür- 4
gerrichtlinie in Einklang steht. In Staaten, die das Europäische Artikel 24 Absatz 2 UnionsRL wird Fürsorgeabkommen (EFA) unter- den EU-Mitgliedsstaaten lediglich zeichnet haben, im nationalen die Möglichkeit eingeräumt, Per- Gesetz rechtswidrig sind, hat das sonen, die nicht Arbeitnehmer Bundessozialgericht am 19. Okto- oder Selbstständige sind bzw. ber 2010 entschieden. Nunmehr diesen Status beibehalten, von ist klar: Obwohl im SGB II und einem Anspruch auf „Sozialhilfe“ auch im SGB XII etwas anderes auszuschließen. Ob allerdings steht, muss Arbeitslosengeld II Leistungen nach dem SGB II in sowie Hilfe zum Lebensunterhalt diesem Sinne als „Sozialhilfe“ oder nach dem SGB XII auch diesen als „Leistung zur Eingliederung Bürgern gewährt werden – auch in den Arbeitsmarkt“, die nicht wenn sie sich nur zum Zweck verweigert werden darf, anzuse- der Arbeitsuche in Deutschland hen sind, bleibt bis auf weiteres aufhalten (Aktenzeichen B 14 AS ungeklärt. Auch der Europäische 23/10 R). Es ist dringend ange- Getrichtshof (EuGH) hat in einer zeigt, diese Klarstellung auch in Entscheidung vom 4. Juli 2009, das nationale Gesetz (SGB II und C-22/08, keine abschließende Klar- SGB XII) zu übernehmen. heit geschaffen. Allerdings stellt der EuGH fest, dass die Vorausset- Eine weitere, bislang sehr umstrittene zung der „Erwerbsfähigkeit“, die Frage scheint sich indes künftig posi- für einen Zugang zum SGB II ge- tiv zu klären: In der Vergangenheit geben sein muss, „ein Hinweis da- haben viele Landessozialgerichte rauf sein (könnte), dass die Leistung den Standpunkt vertreten, eine Lei- den Zugang zur Beschäftigung stungsberechtigung nach dem SGB II erleichtern soll“ – und somit auch scheitere bei den meisten Unionsbür- gewährt werden müsste. gern aus den neuen Mitgliedsstaaten bereits an der fehlenden Erwerbsfä- 3. Die bislang ungeklärte Frage, ob higkeit, die eine zwingende Voraus- das Europäische Fürsorgeabkom- setzung für die SGB-II-Berechtigung men auch auf die Leistungen des ist. Diese sei häufig nicht gegeben, SGB II bezogen werden muss und da aufgrund der Nachrangigkeit somit die Leistungsausschlüs- beim Arbeitsmarktzugang realisti- se zumindest für die Bürger der scherweise oftmals keine Arbeitser- 5
laubnis erteilt werden könne. Dies maßen verständlichen Überblick zu wird durch eine Änderung in § 8 Abs. bieten, kann naturgemäß nicht auf je- 2 SGB II künftig eindeutig anders des Detail eingegangen werden. Eine zu werten sein. Hier wird es künftig intensive Auseinandersetzung mit heißen: „Die rechtliche Möglichkeit, jedem Einzelfall ersetzt die folgende eine Beschäftigung vorbehaltlich ei- Übersicht selbstverständlich nicht. ner Zustimmung nach § 39 des Auf- Die nachfolgende Übersicht be- enthaltsgesetzes aufzunehmen, ist schränkt sich auf die Leistungsbe- ausreichend.“ Damit wird zumindest rechtigung nach dem SGB II und in die fehlende Erwerbsfähigkeit kein Teilen nach dem SGB XII sowie auf Hinderungsgrund für einen Zugang die Zugangsmöglichkeiten zum Ar- zum Arbeitslosengeld II mehr darstel- beitsmarkt. In anderen Bereichen des len. Dies alles zeigt: Insbesondere auf Sozialrechts – etwa beim Kindergeld, der rechtlichen Ebene besteht erheb- Elterngeld, Wohngeld oder der Ju- licher Handlungsbedarf. Dennoch hat gendhilfe – bestehen keine auslän- die folgende Übersicht in erster Linie derrechtlichen Einschränkungen für die nationalen Rechtsvorschriften zur freizügigkeitsberechtigte Unionsbür- Grundlage. Aufgrund des Anspruchs, ger. Daher wird hier nicht näher auf einen möglichst kurzen und einiger- diese Leistungen eingegangen. Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) Nach Art. 1 des EFA von 1953 ist jeder der Das Europäische Fürsorgeabkommen wurde Vertragschließenden verpflichtet, den Staats- von folgenden Staaten unterzeichnet: Bel- angehörigen der anderen Vertragsstaaten, gien, Dänemark, Deutschland, Estland, Fran- die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, kreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, auf das dieses Abkommen Anwendung fin- Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, det, erlaubt aufhalten und nicht über ausrei- Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes chende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie Königreich sowie der Türkei. seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgese- hen sind. 6
1. L eistungen nach dem SGB II innerhalb der ersten drei Monate Unionsbürger und ihre Familienangehörigen verfügen über ein dreimona- tiges, voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 5 FreizügG). Es besteht keine SGB II-Berechtigung für Erstmalig eingereiste, nicht erwerbstätige und auch nicht früher er- werbstätige Ausländer und ihre Familienangehörigen innerhalb der er- sten drei Monate des Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II)) Leistungsausschluss besteht nur nach dem SGB II, nicht jedoch nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Nach § 23 Abs. 3 SGB XII besteht jedoch kein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn die Einreise zum Zwecke des Sozialhilfe- bezugs erfolgte („Um-zu-Regelung“) Nothilfe nach dem SGB XII für unabdingbar erforderliche Bedarfe muss dennoch geleistet werden Es besteht SGB II-Berechtigung für S taatsangehörigederUnterzeich- nerstaaten des Europäischen Für- sorgeabkommens (EFA) Gemäß Art. 1 des Europäischen Portugal, Schweden, Spanien, Fürsorgeabkommens (EFA) dürfen Vereinigtes Königreich sowie der Angehörige folgender Staaten, die Türkei (Bundessozialgericht B 14 sich in Deutschland erlaubt aufhal- AS 23/10 R). Da diese relativ neue ten und ihren gewöhnlichen Auf- höchstrichterliche Rechtsprechung enthalt haben, nicht von Fürsorge- bis zum Redaktionsschluss dieser leistungen ausgeschlossen werden: Broschüre in den Verwaltungsvor- Belgien, Dänemark, Deutschland, schriften für die Jobcenter noch Estland, Frankreich, Griechenland, nicht eingearbeitet war, sollte auf Irland, Island, Italien, Luxemburg, diesen Punkt ein besonderes Au- Malta, Niederlande, Norwegen, genmerk gelegt werden. 7
Arbeitnehmer lich. Eine selbstständige Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG) muss auf längerfristige Gewinner- Auch eine geringfügige Be- zielung ausgerichtet sein. schäftigung begründet den Ar- beitnehmerstatus, es besteht ein Anspruch auf ergänzende B ei unfreiwilliger Arbeitslosig- Leistungen. keit innerhalb der ersten drei Eine Wochenarbeitszeit von weni- Monate des Aufenthalts gen Stunden (laut EuGH C-14/09: (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG) auf jeden Fall 5,5 Wochenstun- z. B. nach betriebsbedingter Kün- den) kann bereits ausreichend digung oder Kündigung wegen sein; ein Mindesteinkommen für Krankheit den Arbeitnehmerstatus ist nicht Die Arbeitnehmereigenschaft festgelegt. bleibt für sechs Monate erhalten, Auch eine betriebliche Berufsaus- solange die Ausländerbehörde bildung im dualen Ausbildungs- nicht formal feststellt, dass eine system begründet den Arbeitneh- neue Anstellung nicht mehr ge- merstatus funden werden kann. Auch nach einer kurzfristigen Vor- S elbstständige beschäftigungszeit bleibt der Ar- (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG) beitnehmerstatus fortbestehen. Auch wenn die selbstständige Voraussetzung ist die Arbeitslos-/ Tätigkeit nicht existenzsichernd Arbeitssuchendmeldung bei der ist, besteht Anspruch auf ergän- Agentur für Arbeit. zende Leistungen. Für die Aufnahme einer selbst- B ei unfreiwilliger Aufgabe der ständigen Tätigkeit müssen le- Selbstständigkeit innerhalb der diglich die gewerberechtlichen ersten drei Monate des Aufent- Voraussetzungen eingehalten halts werden. Eine selbstständige Tätig- (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG i. V. m. keit ist auch für neue EU-Bürger Art. 7 Abs. 3 Buchst. c UnionsRL) ohne Arbeitsmarktprüfung mög- z. B. nach Insolvenz des Gewerbes 8
Die Selbstständigeneigenschaft wie für die „Stammberechtigten“, bleibt für sechs Monate erhalten sie müssen nicht selbst Arbeitneh- mer oder Selbstständige sein. B ei vorübergehender Erwerbs- minderung wegen Krankheit oder Unfall B ei einem Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG) nach dem Aufenthaltsgesetz (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG) nach vorangegangener Beschäf- tigung oder Selbstständigkeit z. B. wegen Unmöglichkeit der Ausreise aus gesundheitlichen B ei Aufnahme einer Berufsaus- Gründen oder als Familienange- bildung, wenn zwischen der hörige von Deutschen oder Dritt- Ausbildung und der früheren staatsangehörigen Erwerbstätigkeit ein Zusam- Das Aufenthaltsgesetz muss menhang besteht auch auf EU-Bürger angewandt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FreizügG) werden, wenn dies im Einzelfall Der Zusammenhang ist nicht erfor- günstigere Regelungen enthält. derlich, wenn die Erwerbstätigkeit Im Fall eines humanitären Auf- unfreiwillig aufgegeben wurde. enthaltsrechts besteht in der Re- gel Leistungsberechtigung nach F amilienangehörige der ge- dem SGB II, im Falle eines anderen nannten Personengruppen Aufenthaltsrechts (z. B. familiäres (§ 3 FreizügG) Aufenthaltsrecht) innerhalb der ersten drei Monate nach SGB XII. Familienangehörige sind: Kinder und Enkel unter 21 Jahren, Ehegat- in dringenden Notlagen ten sowie – unabhängig vom Alter Auch wenn kein Leistungsan- – Kinder, Enkel, Eltern und Großel- spruch besteht, muss das Sozi- tern der genannten Personen oder alamt im Rahmen der Sozialhilfe ihrer Ehegatten, soweit ihnen Un- nach dem SGB XII eine Nothilfe terhalt gewährt wird. Der Unterhalt leisten, also zumindest Lebens- muss nicht existenzsichernd sein. mittel, Unterkunft und erforder- Für die Familienangehörigen gilt der liche Krankenbehandlung sowie gleiche Zugang zu Sozialleistungen die Kosten der Ausreise. 9
2. L eistungen nach dem SGB II bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind Unionsbürger und ihre Familienangehörigen unter den Bedingungen von § 2 Abs. 2 FreizügG freizügigkeitsberechtigt. Es besteht nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts keine SGB II-Berechtigung für Erstmalig eingereiste Unionsbürger und ihre Familienangehörigen , de- ren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG besteht ein Recht auf Freizügigkeit zum Zweck der Arbeitsuche. Es besteht nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts SGB II-Berechtigung für S taatsangehörige der Unter- zeichnerstaaten des Europä- ischen Fürsorgeabkommens (EFA) Gemäß Art. 1 des Europäischen derlande, Norwegen, Portugal, Fürsorgeabkommens (EFA) dürfen Schweden, Spanien, Vereinigtes Angehörige folgender Staaten, Königreich sowie der Türkei (Bun- die sich in Deutschland erlaubt dessozialgericht B 14 AS 23/10 R). aufhalten und ihren gewöhn- Da diese relativ neue höchstrichter- lichen Aufenthalt haben nicht von liche Rechtsprechung bis zum Redak- Fürsorgeleistungen ausgeschlos- tionsschluss dieser Broschüre in den sen werden: Belgien, Dänemark, Verwaltungsvorschriften für die Job- Deutschland, Estland, Frankreich, center noch nicht eingearbeitet war, Griechenland, Irland, Island, sollte auf diesen Punkt ein beson- Italien, Luxemburg, Malta, Nie- deres Augenmerk gelegt werden. 10
Arbeitnehmer S elbstständige (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG) (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG) Auch eine geringfügige Be- Auch wenn die selbstständige Tä- schäftigung begründet den Ar- tigkeit nicht existenzsichernd ist, beitnehmerstatus, es besteht besteht Anspruch auf ergänzen- ein Anspruch auf ergänzende de Leistungen. Leistungen. Für die Aufnahme einer selbst- Eine Wochenarbeitszeit von weni- ständigen Tätigkeit müssen le- gen Stunden (laut EuGH C-14/09 diglich die gewerberechtlichen auf jeden Fall 5,5 Wochenstun- Voraussetzungen eingehalten den) kann bereits ausreichend werden. Eine selbstständige Tä- sein; ein Mindesteinkommen für tigkeit ist auch für neue EU-Bür- den Arbeitnehmerstatus ist nicht ger ohne Arbeitsmarktprüfung festgelegt. möglich. Eine selbstständige Tätigkeit muss auf längerfristige Auch eine betriebliche Berufs- Gewinnerzielung ausgerichtet ausbildung im dualen Ausbil- sein. dungssystem begründet den Ar- beitnehmerstatus. 11
Bei unfreiwilliger Arbeitslo- B ei unfreiwilliger Aufgabe der sigkeit nach weniger als einem Selbstständigkeit nach weniger Jahr Beschäftigung als einem Jahr Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG) (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG i. V. m. Art. 7 Abs. 3 Bst. c UnionsRL) z. B. nach betriebsbedingter Kün- digung oder Kündigung wegen z. B. nach Insolvenz oder Aufgabe Krankheit. des Gewerbes wegen Krankheit. Die Arbeitnehmereigenschaft Die Selbstständigeneigenschaft bleibt für sechs Monate erhalten. bleibt für sechs Monate erhalten. Auch nach einer sehr kurzfristigen Vorbeschäftigungszeit besteht B ei unfreiwilliger Arbeitslosig- der Arbeitnehmerstatus fort. keit nach mehr als einem Jahr Voraussetzung ist die Arbeitslos-/ Selbstständigkeit Arbeitssuchendmeldung bei der (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG) Agentur für Arbeit. Die Selbstständigeneigenschaft bleibt dauerhaft erhalten. B ei unfreiwilliger Arbeitslosig- keit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG) z. B. nach betriebsbedingter Kün- digung oder Kündigung wegen Krankheit Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt dauerhaft erhalten. Voraussetzung ist die Arbeitslos-/ Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit. 12
Bei vorübergehender Erwerbs- N icht-Erwerbstätige minderung wegen Krankheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG) oder Unfall In der Praxis insbesondere Stu- (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG) dentInnen und RentnerInnen Nach vorangegangener Beschäf- bzw. dauerhaft erwerbsunfähige tigung oder Selbstständigkeit Personen. Nicht-Erwerbstätige sind die ein- B ei Aufnahme einer Berufsaus- zige Gruppe, die für das Recht bildung, wenn zwischen der auf Aufenthalt ausreichende Ausbildung und der früheren Existenzmittel und Krankenver- Erwerbstätigkeit ein Zusam- sicherungsschutz nachweisen menhang besteht müssen. (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FreizügG) Dennoch sind sie ausländerrecht- Der Zusammenhang ist nicht erfor- lich nicht von der Inanspruch- derlich, wenn die Erwerbstätigkeit nahme von Leistungen nach SGB unfreiwillig aufgegeben wurde. II bzw. XII ausgeschlossen. Aller- dings kann die ABH im Fall des Leistungsbezugs nach einer Ein- zelfallprüfung feststellen, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr besteht. Die Inanspruchnahme von Sozi- alleistungen hat keinesfalls den automatischen Verlust des Auf- enthaltsrechts zur Folge, sondern die ABH muss dies in einem Ver- waltungverfahren formal fest- stellen. 13
EU-Bürger mit Daueraufent- B ei einem Aufenthaltsrecht haltsrecht (§ 4a FreizügG) nach dem Aufenthaltsgesetz (vgl. § 11 Abs. 1 FreizügG) Nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt besteht für Unions- z. B. wegen Unmöglichkeit der bürger und ihre Familienangehö- Ausreise aus gesundheitlichen rigen in jedem Fall ein Anspruch Gründen oder als Familienange- auf Daueraufenthalt mit unein- hörige von Deutschen oder Dritt- geschränktem Anspruch auf So- staatsangehörigen zialleistungen. Das Aufenthaltsgesetz muss auch auf EU-Bürger angewandt F amilienangehörige der ge- werden, wenn dies im Einzelfall nannten Personengruppen günstigere Regelungen enthält. (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. §§ 3 und 4 FreizügG) In dringenden Notlagen Familienangehörige sind: Kin- Auch wenn kein Leistungsan- der und Enkel unter 21 Jahren, spruch besteht, muss das Sozial- Ehegatten sowie – unabhängig amt im Rahmen der Sozialhilfe vom Alter – Kinder, Enkel, Eltern nach dem SGB XII eine Nothilfe und Großeltern der genannten leisten, also zumindest Lebens- Personen oder ihrer Ehegatten, mittel, Unterkunft und erforder- soweit ihnen Unterhalt gewährt liche Krankenbehandlung sowie wird. Der Unterhalt muss nicht die Kosten der Ausreise. existenzsichernd sein. Für die Familienangehörigen gilt der gleiche Zugang zu Sozial- leistungen wie für die „Stamm- berechtigten“, sie müssen nicht selbst Arbeitnehmer oder Selbst- ständige sein. 14
3. Zugang zum Arbeitsmarkt Ein nachrangiger Zugang zur Beschäftigung besteht für Angehörige der neuen EU-Staaten und ihre Familienangehörigen, die unter keine der unten genannten Ausnahmen fallen (§ 284 SGB III) Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn; nachrangiger Zugang gilt nur noch bis 30. 4. 2011. Bulgarien, Rumänien; nachrangiger Zugang gilt nur bis 31. 12. 2013 F ür eine Beschäftigung muss eine Arbeitserlaubnis-EU bei der Agentur für Arbeit beantragt werden; eine Arbeitsmarktprüfung mit Vorrangprü- fung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen wird durchgeführt. Ein unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung besteht für A ngehörige der alten EU- A ngehörige der neuen EU- Staaten und ihre Familien- Staaten und ihre Familienange- angehörigen hörigen nach einem Jahr Vorbe- schäftigung in Deutschland Belgien, Frankreich, Italien, Lu- (§ 12a ArGV) xemburg, Niederlande, Däne- mark, Finnland, Irland, Großbri- N ach einem Jahr Zulassung zum tannien, Griechenland, Portugal, deutschen Arbeitsmarkt wird Spanien, Österreich, Schweden eine unbeschränkte Arbeitsbe- rechtigung-EU erteilt. g ilt auch für Malta und Zypern sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island Es bestehen keine Einschränkun- gen beim Arbeitsmarktzugang, eine Arbeitserlaubnis muss nicht beantragt werden. 15
Angehörige der neuen EU- A uszubildende aus den neuen Staaten nach drei Jahren EU-Mitgliedstaaten mit an- Aufenthalt (§ 9 BeschVerfV) erkanntem deutschen Schul- abschluss (§ 12c ArGV) D ie BeschVerfV ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip auch auf EU-Bürger anzuwenden. E hegatten und eingetragene Lebenspartner von EU-Bürgern A ngehörige der neuen EU- oder Drittsstaatsangehörigen, Staaten für betriebliche wenn der Stammberechtigten Ausbildung, wenn sie minder- über einen unbeschränkten jährig eingereist sind Arbeitsmarktzugang verfügt; (§ 3a Nr. 2 BeschVerfV) ansonsten spätestens nach zweijährigem Bestand der Ehe in Deutschland (§ 29 Abs. 5 A ngehörige der neuen EU- AufenthG) Staaten, wenn sie minder- jährig eingereist sind und einen Schulabschluss oder eine F amilienangehörige von EU- berufsvorbereitende Maßnah- Bürgern, die ein Freizügigkeits- me in Deutschland absolviert recht als Selbstständige oder haben (§ 3a Nr.1 BeschVerfV) Nicht-Erwerbstätige besitzen (Art. 23 UnionsRL i. V. m. dem Anhang zu den entsprechenden F achkräfte aus den neuen EU- Beitrittsakten, danach bestehen Staaten (12b ArGV) die Einschränkungen beim Arbeits- Fachkräften mit einem Hoch- marktzugang nur für Arbeitnehmer schulabschluss oder einer ver- und ihre Familienangehörigen) gleichbaren Qualifikation wird eine Arbeitserlaubnis für eine entsprechende Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt. 16
Sonstige Familienangehörige A ngehörige der neuen EU- von Arbeitnehmern aus den Staaten für zustimmungsfreie neuen EU-Staaten, wenn diese Beschäftigungen bereits eine unbeschränkte (§ 284 Abs. 6 SGB III) Arbeitsberechtigung-EU besit- P raktikum im Rahmen einer Aus- zen (§ 12a Abs. 2 ArGV) bildung oder eines Studiums in Deutschland (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BeschV) F amilienangehörige von EU- Tätigkeit als Hochqualifizierter Bürgern mit Daueraufenthalts- (z. B. Wissenschaftler, Lehrper- recht (Art. 23 UnionsRL) sonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Position, Spezialisten und leiten- Familienangehörige von Deut- de Angestellte mit besonderer schen, auch wenn (noch) keine Berufserfahrung, § 3 BeschVerfV i. Aufenthaltserlaubnis erteilt V. m. § 19 AufenthG) worden ist (§ 7 BeschVerfV i. V. m. DA Besch- Führungskräfte (§ 4 BeschV) VerfV Rz 3.7.114 f) W issenschaftler, Forscher, Lehrer öffentlicher Schulen (§ 5 BeschV) Angehörige der neuen EU- B eschäftigungen im Rahmen Staaten, wenn sie einen Auf- europäischer Freiwilligendienste enthaltstitel nach dem Aufent- bzw. karitative oder religiöse Be- haltsgesetz besitzen, der die schäftigung (§ 9 BeschV) Beschäftigung erlaubt Ferienbeschäftigungen (§ 10 BeschV) (§ 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG i. V. m. § 284 Abs. 6 SGB III) d aneben sieht die Beschäfti- gungsverordnung zustimmungs- freie Tätigkeiten in einigen ande- ren, teils sehr speziellen Bereichen vor (etwa für Mannequins, Dress- men, Künstler, Berufssportler) 17
Hilfreiche Literatur und Internetseiten A rbeitslosenprojekt TuWas: Flüchtlingsrat Berlin: Rechtspre- Leitfaden für Arbeitslose – Der chungsübersicht zum Flüchtlings- Rechtsratgeber zum SGB III. sozialrecht (ständig aktualisiert) Fachhochschulverlag (2009), ISBN: www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetz- 978-3940087386 gebung.php#Rec B undesministerium der Justiz: Frings, Dorothee: Sozialrecht für Gesetze im Internet. Alle Gesetze Zuwanderer. Nomos (2008), ISBN: in aktueller Fassung online 978-3832929589 www.gesetze-im-internet.de Hofmann, Rainer M.; Hoffmann, C lassen, Georg: Sozialleistungen Holger: Ausländerrecht. Nomos für MigrantInnen und Flüchtlinge. (2008), ISBN: 978-3832911713 Von Loeper Literaturverlag (2008), Informationsverbund Asyl: Recht- ISBN: 978-3860594162 sprechungsdatenbank und Arti- D eutscher Verein für öffentliche kelsammlung zum Aufenthalts- und private Fürsorge e.V.: Erste und Sozialrecht für MigrantInnen Empfehlungen zur Verbesserung www.asyl.net der Erwerbsintegration von Men- schen mit Migrationshintergrund (März 2010). www.deutscher-verein.de/05-empfeh- lungen/empfehlungen_archiv/2010/ pdf/DV%2022-09.pdf 18
Verwaltungsvorschriften/Weisungen Bundesagentur für Arbeit: A llgemeine Verwaltungsvorschrift Durchführungsanweisungen zur zum Freizügigkeitsgesetz/EU Beschäftigungsverfahrensverord- vom 26.10.2009, www.verwaltungs- nung (Mai 2010) www.arbeitsagentur.de/zentraler- vorschriften-im-internet.de/bsvwv- Content/A01-Allgemein-Info/A015- bund_26102009_MI19371156524.htm Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/ B undesagentur für Arbeit: Durch- DA-Beschaeftigungsverfahrensverord- führungsanweisungen zur Ar- nung.pdf beitsgenehmigungsverordnung Bundesagentur für Arbeit: (Mai 2010) www.arbeitsagentur.de/ Durchführungsanweisungen zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/ zur Beschäftigungsverordnung A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikati- on/pdf/DA-Arbeitsgenehmigungsver- (Mai 2010) www.arbeitsagentur.de/ zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/ ordnung.pdf A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publika- B undesagentur für Arbeit: Durch- tion/pdf/DA-Beschaeftigungsverord- führungsanweisungen zum Auf- nung.pdf enthaltsgesetz (Mai 2010) Bundesagentur für Arbeit: Fachliche www.arbeitsagentur.de/zentraler- Hinweise zu § 7 SGB II (Januar 2010) Content/A01-Allgemein-Info/A015- http://www.arbeitsagentur.de/zen- Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/ traler-Content/A01-Allgemein-Info/ DA-Aufenthaltsgesetz.pdf A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikati- B undesagentur für Arbeit: Durch- on/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berech- tigte.pdf führungsanweisungen zu § 284 SGB III (Mai 2010) Bundesagentur für Arbeit: Fachliche www.arbeitsagentur.de/zentraler- Hinweise zu § 8 SGB II (Januar 2010) Content/A01-Allgemein-Info/A015- www.arbeitsagentur.de/zentraler- Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/ Content/A01-Allgemein-Info/A015- DA-Aenderungen-Aufenthaltsgesetz.pdf Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/ Gesetzestext-08-SGB-II-Erwerbsfaehig- keit.pdf 19
Abkürzungsverzeichnis ABH Ausländerbehörde ArGV Arbeitsgenehmigungsverordnung Art. Artikel AufenthG Aufenthaltsgesetz BA Bundesagentur für Arbeit BeschV Beschäftigungsverordnung BeschVerfV Beschäftigungsverfahrensverordnung Buchst. Buchstabe DA Durchführungsanweisung EFA Europäisches Fürsorgeabkommen EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof FH Fachliche Hinweise FreizügG Freizügigkeitsgesetz/EU i. V. m. in Verbindung mit LSG Landessozialgericht Rz Randziffer SG Sozialgericht SGB II Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB III Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung SGB XII Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe UnionsRL Unionsbürgerrichtlinie; Richtlinie 2004/38/EG vom 29.4.2009 20
Impressum Herausgeber: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. Oranienburger Str. 13-14 D-10178 Berlin Telefon +49 (0) 30 - 24636-0 Telefax +49 (0) 30 - 24636-110 E-Mail: info@paritaet.org Internet: www.paritaet.org Inhaltlich Verantwortlicher gemäß Presserecht: Dr. Ulrich Schneider Redaktion und Konzeption: Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und kofinanziert durch Mittel der Europäischen Union, Europäischer Flüchtlingsfonds. GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Diese Veröffentlichung gibt nicht die Rechts- Volker Maria Hügel auffassung der Bundesregierung oder der Claudius Voigt Europäischen Kommission wieder Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Druck: Der Druck dieser Broschüre wird finanziert aus Mitteln des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Gestaltung: Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband Titelbild: © Fotolia – mao-in-photo, Karte S. 2 – Júlio Reis, wikipedia.de 1. Auflage, Dezember 2010 21
Oranienburger Str. 13-14 10178 Berlin Tel. 030-2 46 36-0 Fax 030-2 46 36-110 www.paritaet.org info@paritaet.org
Sie können auch lesen