Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Kontext des EU-Binnenmarkts - Eine kritische Betrachtung

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Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Kontext des EU-Binnenmarkts - Eine kritische Betrachtung
Nutzenbewertung von Arzneimitteln
im Kontext des EU-Binnenmarkts
Eine kritische Betrachtung

17.02.2022 | Dr. Wolfgang A. Rehmann

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Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Kontext des EU-Binnenmarkts - Eine kritische Betrachtung
Inhalt

1   Einführung                                  3

2   Zur Bedeutung von Art. 168 Abs. 7 AEUV      8

3   HTA Health Technology Assessment           10

4   Harmonierungsbedarf                        13

5   Erste Koordinierungsansätze                15

6   Gemeinschaftsrechtlicher Regelungsbedarf   17

7   Unionsrechtlicher Ansatz                   19

8   Zusammenfassung & Ausblick                 27

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Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Kontext des EU-Binnenmarkts - Eine kritische Betrachtung
1   Einführung
Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Kontext des EU-Binnenmarkts - Eine kritische Betrachtung
Bedeutung der VO (EU) 2021/2282
vom 15. Dezember 2021

…über die Bewertung von
Gesundheitstechnologien   Regelungsübersicht
(HTA-Verordnung)
für Medizinprodukte
                          Kapitel I                                             Kapitel III
                          Allgemeine Bestimmungen                               Allgemeine Bestimmungen über
                          (Gegenstand, Anwendungsbereich, Definitionen,         klinische Bewertungen
                          Koordinierungsgruppe etc.)                            (Berichtswesen und allgemeine Grundsätze)

                          Kapitel II                                            Kapitel IV
                          Gemeinsame Arbeit bei der Bewertung                   Unterstützungsrahmen
                          (gemeinsame klinische Prüfungen, Berichte,            (Finanzierung durch die Union, IT-Plattform etc.)
                          Dossiers, Mitwirkung von Gesundheitsdienstleistern,
                          Beratungen)
                                                                                Kapitel V
                                                                                Schlussbestimmungen

                                                                                                                                    4
Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Kontext des EU-Binnenmarkts - Eine kritische Betrachtung
Nutzenbewertung
von Arzneimitteln & Medizinprodukten

Als Bestandteil der Marktzugangsprüfung
(Risiko-/Nutzenbewertung)
seit langem gemeinschaftsrechtlich als Bestandteil des
Zulassungs- /Konformitätsbewertungsverfahrens geregelt
 Arzneimittel / Medizinproduktesicherheit

 Zu Unterscheiden
 von HTA zu Erstattungszwecken

                                                         5
Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Kontext des EU-Binnenmarkts - Eine kritische Betrachtung
Nutzenbewertung als Zugangsprüfung
zum Erstattungsmarkt

Für Arzneimittel in vielen          Institutionen zur Bewertung von Arzneimitteln nach der Marktzulassung
Mitgliedsstaaten der Europäischen
                                           Jahr            Land         Bew ertungsinstitution                                 Rechtskonstruktion
Union in unterschiedlicher Form      der Einführung

eingeführt, ohne gemeinschafts-           1996          Niederlande     Kommission für Pharmazeutische Hilfe
                                                                        (Commissie Farmaceutische Hulp) des Kollegiums
                                                                                                                               beratendes Organ für Erstattungsfähigkeit:
                                                                                                                               Empfehlungen an Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport
rechtliche Grundlage                                                    für Krankenversicherungen
                                                                        (College voor zorgverzekeringen)
                                          1999           Finnland       Pharmaceuticals Pricing Board                          regulierendes Organ für Erstattungsfähigkeit und Preissetzung;
 Wirtschaftlichkeit                                                    (Lääkkeiden hintalautakunta)                           steht unter Aufsicht des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
                                          1999          Frankreich      Commission de la Transparence                          beratendes Organ:
                                                                        der Haute Autorité de Santé                            Empfehlungen zur Erstattungsfähigkeit an das Ministerium für
                                                                                                                               Gesundheit und Solidarität; Empfehlungen zu Preisverhandlungen
                                                                                                                               mit Herstellern an das Comité économique des produits de santé
                                          1999        England & Wales   National Institutefor Health and Clinical Excellence   beratendes Organ für Erstattungsfähigkeit:
                                                                                                                               Empfehlungen an das Gesundheitsministerium
                                          2001            Belgien       Commission de Remboursement des Médicaments            Beratendes Organ für Erstattungsfähigkeit und Preissetzung:
                                                                                                                               Empfehlunges an das Ministerium für öffentliche Gesundheit
                                          2002          Norw egen       Norwegian Medicines Agency                             beratendes Organ für Erstattungsfähigkeit:
                                                                        (Statens Legemiddelverk)                               Empfehlungen an das Ministerium für Gesundheit und Soziales;
                                                                                                                               regulierendes Organ für Preissetzung
                                          2002          Schw eden       Dental and Parmaceutical Benefits Agency               regulierendes Organ für Erstattungsfähigkeit und Preissetzung;
                                                                        (Tandvård- och Läkemedelsförmånsverket)                der Regierung unterstellt
                                          2002          Schottland      Scottish Medicines Consortium                          Beratendes Organ für Erstattungsfähigkeit:
                                                                                                                               Empfehlungen an die NHS-Gesundheitsbehörden
                                          2003          Österreich      Heilmittel-Evaluierungs-Kommission                     Beratendes Selbstv erwaltungsorgan für Erstattungsfähigkeit:
                                                                                                                               Empfehlungen an den Hauptverband der Österreichischen
                                                                                                                               Sozialversicherungsträger
                                          2004         Deutschland      Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit           Beratendes Organ in Rechtsform einer Stiftung:
                                                                                                                               Empfehlungen zum Nutzen und Kosten-Nutzen an den Gemeinsamen
                                                                                                                               Bundesausschuss

                                                                                                                                                                                                   6
Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Kontext des EU-Binnenmarkts - Eine kritische Betrachtung
Nutzenbewertung
von Arzneimitteln und Medizinprodukten

Health Technology Assessment

▪ Unionsrechtlicher Regelungsbedarf   ▪ Bedeutung von Art. 168 Abs. 7
  in einem regulierten und              AEUV – ist die Regelung der
  harmonisierten Markt?                 Nutzenbewertung allein den
                                        Mitgliedstaaten vorbehalten?

                                                                        7
Zur Bedeutung
2   von Art. 168 Abs. 7 AEUV
    Im Kontext der Nutzenbewertung
Bedeutung von Art. 168 Abs. 7 AEUV
im Kontext der Nutzenbewertung

▪ Kompetenzschranke, welche die Befugnisse der EU begrenzt
▪ Regelungen zur Sicherstellung der Grundfreiheiten können
  getroffen werden. Die Kompetenz der Union zur Angleichung
  der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 114 AEUV,
  die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes
  zum Gegenstand haben, gilt auch für das Gesundheitswesen.
  (Beispiel: TransparenzRiL)

                                                                9
HTA
3   Health Technology Assessment
    Unterschiedliche Anwendungen
    in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU
Unterschiedliche Anwendung der
Nutzenbewertung in den Mitgliedsstaaten

Zwei wesentliche Anwendungssysteme
können unterschieden werden:

 1                                   2
 HTA zur Vorbereitung einer          HTA allein zur Bestimmung des
 staatlichen Preisfestsetzung und    Erstattungspreises, nicht aber
 Aufnahme in ein Erstattungssystem   der Erstattungsfähigkeit schlechthin
 (Positivlisten)                     (reines Preisfindungstool)

                                                                            11
Die Nutzenbewertung & ihre Anwendung
in den einzelnen Mitgliedsstaaten

Zusätzliche Frage:           Vereinfachtes Schema für Bewertungsverfahren neuer Arzneimittel in anderen Ländern
Zeitpunkt des Marktzugangs
                                                                    Typ A: mit Preis                                                                         Typ B: ohne Preis
                                                                      (z.B. Schw eden)                                                                           (z.B. Frankreich)

                                                                                             Notwendigkeit / Wirksamkeit / Nutzen
                                                                                               (auch für Subgruppen & einzelne Indikationen)

                                                                                                             Zusatznutzen
                                                                                        (im Vergleich; auch für Subgruppen & einzelne Indikationen)

                                                                                                                                                                                                Zusatznutzen
                                                                                                                                       Preis
                                                                    Kosten-Nutzen                                                                              ASMR-Gruppen
                                                            (im Vergleich; auch für Subgruppen)
                                                                                                                                               I    w esentlicher therapeutischer Fortschritt

                                                                                                                                               II   deutliche Verbesserung

                                                                                                                                               III mäßige Verbesserung
                                                      nur erstattungsfähig                nur erstattungsfähig
                                                         für bestimmte                         im Rahmen                   nicht               IV geringfügige Verbesserung
                                erstattungs-
                                                       Patientengruppen,                     von Forschung             erstattungs-
                                    fähig
                                                          Indikationen,                 (zur Gew innung w eiterer          fähig               V keine Verbesserung
                                                      Versorgungszentren                         Daten)

                                                                                                                                                   Preissetzung / -verhandlung
                                                                                                                                               in Abhängigkeit vom (Zusatz-)Nutzen
                             Quelle: eigene Darstellung, Grafik G+G Wissenschaft 2011

                                                                                                                                                                                                      12
4   Harmonierungsbedarf
Nutzenbewertung & Harmonisierungsbedarf –
Problemstellung

National unabhängig durchführte Verfahren führen zu:

▪ Hohem Aufwand durch „parallele“ Verfahren und damit
  verbundenen Kosten sowie Zeitverlust
▪ Benachteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen;
  Wettbewerbsverzerrungen
▪ Gefahr divergierender Entscheidungen

  Dies wird von der neuen HTA-VO aufgegriffen
  (Erwägungsgründe 6, 13, 14)

                                                         14
5   Erste Koordinierungsansätze
Erste Koordinierungsansätze auf
Unionsebene vor der HTA-VO – EUnetHTA

Förderung insbesondere von:                Keine Regelungen
▪ Zusammenarbeit insbesondere              ▪ zu Zuständigkeiten der Mitglied-
  beim Austausch wissenschaftlicher          staaten für Entscheidungen
  Informationen                              über die Umsetzung von Schluss-
▪ Zusammenarbeit von Behörden und            folgerungen aus der Bewertung
  Stellen in den Mitgliedsländern, die       in HTA Verfahren insbesondere
  sich mit HTA Bewertungs-verfahren          von Gesundheitstechnologien
  befassen                                 ▪ zu Nutzenbewertungsverfahren und
                                             Nutzenbewertungen in den einzelnen
                                             Mitgliedstaaten; die dortigen
                                             Regelungen werden nicht tangiert

                             Primärer Ansatz: Wissens- und Erfahrungsaustausch,
                        
Nur allgemeiner
                             keine Zielsetzung, ein rechtliches Rahmenwerk zu
Erfahrungsaustausch
                             schaffen (HTA-VO geht darüber hinaus)

                                                                                  16
Gemeinschaftsrechtlicher
6   Regelungsbedarf
Anspruch &
Wirklichkeit

Möglicher unionsrechtlicher Ansatz einer HTA-VO

▪ Koordinierungsverfahren zur Nutzenbewertung             Koordinierungsverfahren

▪ Einführung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung   ▪ Maßstab für Nutzenbewertung; Bewertung nach den
  in Nutzenbewertungsverfahren                              Grundsätzen evidenzbasierter Medizin / Vorgabe
                                                            von Verfahren und Standards zur Durchführung von
▪ Regelungen zum effizienten Rechtsschutz                   Nutzenbewertungen

                                                          ▪ Vermeidung divergierender Entscheidungen in den
                                                            Mitgliedstaaten; Einführung eines dezentralen Verfahrens
                                                            zur Nutzenbewertung dem Prinzip der gegenseitigen
                                                            Anerkennung folgend

                                                                                                                       18
Tatsächlicher Ansatz der HTA VO –
    bleibt hinter einer stringenten
7   Koordinierung zurück – wesentlicher
    Regelungsinhalt
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO
(1)

Anwendungsumfang
Der VO unterfallen folgende Produkte    Aber: mit weiteren Einschränkungen
der „Gesundheitstechnologie“ i. S. d.   (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 HTA-VO)
Art. 3 lit l) RL 2011/24/EU nämlich     ▪ Medizinprodukte nur der Klassen IIb oder III, die dem Konsultationsverfahren
▪ Arzneimittel                            nach Art. 54 MP-VO unterliegen (sog. Hochrisiko-Produkte)
▪ Medizinprodukte                       ▪ In-vitro-Diagnostika der Klasse D, die dem Konsultations-verfahren
▪ In-vitro-Diagnostika                    nach Art. 48 Abs. 6 IVD-VO unterliegen (sog. Hochrisiko-Produkte)

                                                                                                                         20
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO
(2)

Anwendungsumfang
▪ Der VO unterfallen
  ▪ Medizinprodukte nur der Klassen IIb oder III, die dem
    Konsultationsverfahren nach Art. 54 MP-VO unterliegen
    (sog. Hochrisiko-Produkte)
  ▪ In-vitro-Diagnostika der Klasse D, die dem
    Konsultationsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 IVD-VO
    unterliegen
    (sog. Hochrisiko-Produkte)
▪ die nach Art. 7 Abs. 4 HTA-VO nach dem 12.Januar 2025 von
  der Kommission ausgewählt und per Durchführungsrechtsakt
  bestimmt wurden.
▪ Geltungsbeginn somit nicht vor dem 12. Januar 2025

                                                              21
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO
(3)

Anwendungsumfang                                      Unbestimmte Begriffe:
Auswahlverfahren nach Art. 7 Abs. 4 HTA-VO            Präzisierung durch Auswahl erforderlich
Auswahl auf Empfehlung der Koordinierungsgruppe
durch Kommission nachfolgenden Kriterien
▪ Ungedeckter medizinischer Bedarf
▪ Erstes Produkt einer neuen Produktkategorie
▪ Mögliche Auswirkungen auf Patienten, öffentliche
  Gesundheit- oder Gesundheitssysteme
▪ Einbeziehung von Software unter Anwendung von KI,
  Maschinenlerntechnologien oder Algorithmen
▪ Signifikante grenzüberschreitende Dimensionen
▪ Großer unionsweiter Mehrwert

                                                                                                22
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO
(4)

Nach Art. 7 Abs. 4 HTA-VO nach dem 12.1.2025 ausgewählte        Resultat:
Medizinprodukte unterliegen der gemeinsamen klinischen          gemeinsamer Bewertungsbericht
Bewertung                                                       (joint clinical assessment report)

Einleitung der klinischen Bewertung (Art. 8 HTA-VO)
▪ Benennung von Untergruppen durch die
  Koordinierungsgruppe
▪ Verfahren zur Durchführung ist noch von der
  Koordinierungsgruppe in Ergänzung zu den Bestimmungen
  der HTA-VO im Detail festzulegen
▪ Die Untergruppe legt zunächst den Bewertungsumfang fest
▪ Grundlage der Bewertung ist ein vom Entwickler (Hersteller)
  einzureichendes Dossier (Anforderungen Art. 9 HTA-
  VO/Pflichten des Herstellers Art. 10 HTA-VO – nicht
  ausreichende Mitwirkung führt zur Verfahrenseinstellung)

                                                                                                     23
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO
(5)

Gemeinsamer Bewertungsbericht                             Berichtspflicht der MS an Kommission
(joint clinical assessment report)                        nach Art. 13 Abs.2 HTA-VO „wie Berichte verwertet wurden“

Veröffentlichung:
Abschließend geprüfte und von der Koordinierungsgruppe
veröffentlichte Berichte, werden von der Kommission
veröffentlicht (Art. 12 Abs. 4 HTA-VO)

Sehr eingeschränkte Bindungswirkung
(Art. 13 Abs. 1 HTA-VO):
MS berücksichtigen Bewertungsbericht im Zuge nationaler
HTA-Verfahren in „angemessener Weise“.
Keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung
eines klinischen Zusatznutzens

                                                                                                                      24
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO
(6)

Rolle & Bedeutung der Koordinierungsgruppe
▪ Zentrale Stellung bei der   ▪ Einrichtung und           ▪ Beschlussfassung i. d. R     ▪ Aufgabenbeschreibung
  Durchführung von              Zusammensetzung             einvernehmlich, Mehrheits-     und Zuweisung
  gemeinsamen klinischen        nach Art. 3 HTA-VO –        entscheidungen sind            in Art. 3 Abs. 7 HTA-VO
  Bewertungsverfahren           MS benennen ihre            möglich
                                Mitglieder
                                (d. h. die MS sind über
                                die Mitglieder ihrer
                                HTA-Gremien vertreten)

                                                                                                                     25
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO
(7)

Bedeutung für Medizinprodukte in Deutschland                 Exkurs:
                                                             Art. 15 Abs. 1 lit b) Kommission erlässt Durchführungs-
▪ Keine Bedeutung für die Bewertung digitaler Gesundheits-   rechtsakte u.a. zum Informationsaustausch mit Benannten
  produkte nach § § 33a, 139 e SGB V, da keine Hochrisiko-   Stellen. Bedeutung für Art. 61 MP-VO – Bezugnahme auf
  produkte und damit nicht erfasst.                          gemeinsame klinische Bewertungen von Hochrisikoprodukten
▪ Aber: zukünftige Bedeutung (ab 2025) bei Verfahren         im Zertifizierungsverfahren?
  nach §§ 135, 137c, 137h SGB V bei der Bewertung neuer
  Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, insbesondere
  solcher mit MP hoher Risikoklasse nach § 137h SGB V
  (z.B. IVD-basiert)

                                                                                                                        26
8   Zusammenfassung & Ausblick
Zusammenfassung
& Ausblick

▪ Auch die HTA-VO schafft keinen unions-             ▪ Bedeutung für MP eher gering – primär wohl
  rechtlichen allgemeinen Regelungsstandard            für Hochrisikoprodukte in der Bewertung
  zur Durchführung von Nutzenbewertungen;              nach § 137h SGB V
  MS behalten Handlungsspielraum
                                                     ▪ Größere Bedeutung wohl im Bereich der Arznei-
▪ Einheitliche Standards und Verfahren zur Nutzen-     mittel – ab Januar 2025 insbesondere für solche
  bewertung einschließlich des Prinzips der            mit einer onkologischen Indikation und ATMP
  gegenseitigen Anerkennung sieht die HTA-VO
  nicht vor – nur Verpflichtung zur „angemessenen
  Berücksichtigung in nationalen HTA Verfahren
▪ Kein Konflikt mit Art. 168 Abs. 7 AEUV, denn
  insbesondere keine Bindung bei der Bewertung
  des Zusatznutzens

                                                                                                         28
Ihr Referent

Wolfgang Rehmann ist einer der führenden Experten für Pharma- und Medizinprodukterecht in Deutschland.
Mit langjähriger Branchenkenntnis und internationaler Erfahrung vertritt er Mittelständler aus der Pharma-
und Medizinproduktbranche ebenso wie Global Player.

Im Life-Sciences-Team von Taylor Wessing entwickelt Wolfgang Rehmann Lösungen für komplexe,
strategische Herausforderungen, denen sich dieser Sektor zu stellen hat. Außerdem vertritt er die Interessen
seiner Mandanten vor Behörden und Gerichten – auch bei europäischen Gerichtsverfahren in Luxemburg.

Wolfgang Rehmann lehrt als Dozent an der Universität Münster und an der Universität Marburg.

Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch                                                                       Dr. Wolfgang Rehmann

                                                                                                               Of Counsel
                                                                                                               München
                                                                                                               +49 89 21038-191
Hervorgehoben als “Lawyer of the Year”                 Oft empfohlen für Life Sciences:                        w .rehmann@taylorw essing.com
für Gesundheitsrecht in Bayern,                        Pharmarecht und Medizinprodukterecht;
Best Lawyers in Germany, Handelsblatt 2020             „exzellentes Branchenverständnis“;
                                                       „sehr kollegialer Umgang“,
Hervorgehoben als Best Lawyer                          Mandant, u.a. JUVE Handbuch 2016, 2017, 2018            Beratungsschwerpunkte
für Gesundheits- und Pharmarecht,                                                                              ▪ Patents Technology & Life Sciences
Best Lawyers in Germany, Handelsblatt 2017,            „Grandseigneur des Pharmarechts“,
2018, 2019, 2020, 2021                                 Wettbewerber, JUVE 2019/2020                            ▪ Litigation & Dispute Resolution
                                                                                                               ▪ Life Sciences & Healthcare
„Wolfgang Rehmann is considered ‚absolutely            Client Choice Award
number one for life sciences regulatory work‘ -        Healthcare & Life Sciences,
Frequently recommended for Life Sciences“,             Lexology 2016
Who's Who Legal 2013, 2016

                                                                                                                                                      29
Europa > Mittlerer Osten > Asien                                                                                                                                                                                            taylorwessing.com
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