Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Kontext des EU-Binnenmarkts - Eine kritische Betrachtung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Kontext des EU-Binnenmarkts Eine kritische Betrachtung 17.02.2022 | Dr. Wolfgang A. Rehmann Private & Confidential
Inhalt 1 Einführung 3 2 Zur Bedeutung von Art. 168 Abs. 7 AEUV 8 3 HTA Health Technology Assessment 10 4 Harmonierungsbedarf 13 5 Erste Koordinierungsansätze 15 6 Gemeinschaftsrechtlicher Regelungsbedarf 17 7 Unionsrechtlicher Ansatz 19 8 Zusammenfassung & Ausblick 27 2
Bedeutung der VO (EU) 2021/2282 vom 15. Dezember 2021 …über die Bewertung von Gesundheitstechnologien Regelungsübersicht (HTA-Verordnung) für Medizinprodukte Kapitel I Kapitel III Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen über (Gegenstand, Anwendungsbereich, Definitionen, klinische Bewertungen Koordinierungsgruppe etc.) (Berichtswesen und allgemeine Grundsätze) Kapitel II Kapitel IV Gemeinsame Arbeit bei der Bewertung Unterstützungsrahmen (gemeinsame klinische Prüfungen, Berichte, (Finanzierung durch die Union, IT-Plattform etc.) Dossiers, Mitwirkung von Gesundheitsdienstleistern, Beratungen) Kapitel V Schlussbestimmungen 4
Nutzenbewertung von Arzneimitteln & Medizinprodukten Als Bestandteil der Marktzugangsprüfung (Risiko-/Nutzenbewertung) seit langem gemeinschaftsrechtlich als Bestandteil des Zulassungs- /Konformitätsbewertungsverfahrens geregelt Arzneimittel / Medizinproduktesicherheit Zu Unterscheiden von HTA zu Erstattungszwecken 5
Nutzenbewertung als Zugangsprüfung zum Erstattungsmarkt Für Arzneimittel in vielen Institutionen zur Bewertung von Arzneimitteln nach der Marktzulassung Mitgliedsstaaten der Europäischen Jahr Land Bew ertungsinstitution Rechtskonstruktion Union in unterschiedlicher Form der Einführung eingeführt, ohne gemeinschafts- 1996 Niederlande Kommission für Pharmazeutische Hilfe (Commissie Farmaceutische Hulp) des Kollegiums beratendes Organ für Erstattungsfähigkeit: Empfehlungen an Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport rechtliche Grundlage für Krankenversicherungen (College voor zorgverzekeringen) 1999 Finnland Pharmaceuticals Pricing Board regulierendes Organ für Erstattungsfähigkeit und Preissetzung; Wirtschaftlichkeit (Lääkkeiden hintalautakunta) steht unter Aufsicht des Ministeriums für Soziales und Gesundheit 1999 Frankreich Commission de la Transparence beratendes Organ: der Haute Autorité de Santé Empfehlungen zur Erstattungsfähigkeit an das Ministerium für Gesundheit und Solidarität; Empfehlungen zu Preisverhandlungen mit Herstellern an das Comité économique des produits de santé 1999 England & Wales National Institutefor Health and Clinical Excellence beratendes Organ für Erstattungsfähigkeit: Empfehlungen an das Gesundheitsministerium 2001 Belgien Commission de Remboursement des Médicaments Beratendes Organ für Erstattungsfähigkeit und Preissetzung: Empfehlunges an das Ministerium für öffentliche Gesundheit 2002 Norw egen Norwegian Medicines Agency beratendes Organ für Erstattungsfähigkeit: (Statens Legemiddelverk) Empfehlungen an das Ministerium für Gesundheit und Soziales; regulierendes Organ für Preissetzung 2002 Schw eden Dental and Parmaceutical Benefits Agency regulierendes Organ für Erstattungsfähigkeit und Preissetzung; (Tandvård- och Läkemedelsförmånsverket) der Regierung unterstellt 2002 Schottland Scottish Medicines Consortium Beratendes Organ für Erstattungsfähigkeit: Empfehlungen an die NHS-Gesundheitsbehörden 2003 Österreich Heilmittel-Evaluierungs-Kommission Beratendes Selbstv erwaltungsorgan für Erstattungsfähigkeit: Empfehlungen an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger 2004 Deutschland Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit Beratendes Organ in Rechtsform einer Stiftung: Empfehlungen zum Nutzen und Kosten-Nutzen an den Gemeinsamen Bundesausschuss 6
Nutzenbewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten Health Technology Assessment ▪ Unionsrechtlicher Regelungsbedarf ▪ Bedeutung von Art. 168 Abs. 7 in einem regulierten und AEUV – ist die Regelung der harmonisierten Markt? Nutzenbewertung allein den Mitgliedstaaten vorbehalten? 7
Zur Bedeutung 2 von Art. 168 Abs. 7 AEUV Im Kontext der Nutzenbewertung
Bedeutung von Art. 168 Abs. 7 AEUV im Kontext der Nutzenbewertung ▪ Kompetenzschranke, welche die Befugnisse der EU begrenzt ▪ Regelungen zur Sicherstellung der Grundfreiheiten können getroffen werden. Die Kompetenz der Union zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 114 AEUV, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, gilt auch für das Gesundheitswesen. (Beispiel: TransparenzRiL) 9
HTA 3 Health Technology Assessment Unterschiedliche Anwendungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU
Unterschiedliche Anwendung der Nutzenbewertung in den Mitgliedsstaaten Zwei wesentliche Anwendungssysteme können unterschieden werden: 1 2 HTA zur Vorbereitung einer HTA allein zur Bestimmung des staatlichen Preisfestsetzung und Erstattungspreises, nicht aber Aufnahme in ein Erstattungssystem der Erstattungsfähigkeit schlechthin (Positivlisten) (reines Preisfindungstool) 11
Die Nutzenbewertung & ihre Anwendung in den einzelnen Mitgliedsstaaten Zusätzliche Frage: Vereinfachtes Schema für Bewertungsverfahren neuer Arzneimittel in anderen Ländern Zeitpunkt des Marktzugangs Typ A: mit Preis Typ B: ohne Preis (z.B. Schw eden) (z.B. Frankreich) Notwendigkeit / Wirksamkeit / Nutzen (auch für Subgruppen & einzelne Indikationen) Zusatznutzen (im Vergleich; auch für Subgruppen & einzelne Indikationen) Zusatznutzen Preis Kosten-Nutzen ASMR-Gruppen (im Vergleich; auch für Subgruppen) I w esentlicher therapeutischer Fortschritt II deutliche Verbesserung III mäßige Verbesserung nur erstattungsfähig nur erstattungsfähig für bestimmte im Rahmen nicht IV geringfügige Verbesserung erstattungs- Patientengruppen, von Forschung erstattungs- fähig Indikationen, (zur Gew innung w eiterer fähig V keine Verbesserung Versorgungszentren Daten) Preissetzung / -verhandlung in Abhängigkeit vom (Zusatz-)Nutzen Quelle: eigene Darstellung, Grafik G+G Wissenschaft 2011 12
4 Harmonierungsbedarf
Nutzenbewertung & Harmonisierungsbedarf – Problemstellung National unabhängig durchführte Verfahren führen zu: ▪ Hohem Aufwand durch „parallele“ Verfahren und damit verbundenen Kosten sowie Zeitverlust ▪ Benachteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen; Wettbewerbsverzerrungen ▪ Gefahr divergierender Entscheidungen Dies wird von der neuen HTA-VO aufgegriffen (Erwägungsgründe 6, 13, 14) 14
5 Erste Koordinierungsansätze
Erste Koordinierungsansätze auf Unionsebene vor der HTA-VO – EUnetHTA Förderung insbesondere von: Keine Regelungen ▪ Zusammenarbeit insbesondere ▪ zu Zuständigkeiten der Mitglied- beim Austausch wissenschaftlicher staaten für Entscheidungen Informationen über die Umsetzung von Schluss- ▪ Zusammenarbeit von Behörden und folgerungen aus der Bewertung Stellen in den Mitgliedsländern, die in HTA Verfahren insbesondere sich mit HTA Bewertungs-verfahren von Gesundheitstechnologien befassen ▪ zu Nutzenbewertungsverfahren und Nutzenbewertungen in den einzelnen Mitgliedstaaten; die dortigen Regelungen werden nicht tangiert Primärer Ansatz: Wissens- und Erfahrungsaustausch, Nur allgemeiner keine Zielsetzung, ein rechtliches Rahmenwerk zu Erfahrungsaustausch schaffen (HTA-VO geht darüber hinaus) 16
Gemeinschaftsrechtlicher 6 Regelungsbedarf
Anspruch & Wirklichkeit Möglicher unionsrechtlicher Ansatz einer HTA-VO ▪ Koordinierungsverfahren zur Nutzenbewertung Koordinierungsverfahren ▪ Einführung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung ▪ Maßstab für Nutzenbewertung; Bewertung nach den in Nutzenbewertungsverfahren Grundsätzen evidenzbasierter Medizin / Vorgabe von Verfahren und Standards zur Durchführung von ▪ Regelungen zum effizienten Rechtsschutz Nutzenbewertungen ▪ Vermeidung divergierender Entscheidungen in den Mitgliedstaaten; Einführung eines dezentralen Verfahrens zur Nutzenbewertung dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung folgend 18
Tatsächlicher Ansatz der HTA VO – bleibt hinter einer stringenten 7 Koordinierung zurück – wesentlicher Regelungsinhalt
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO (1) Anwendungsumfang Der VO unterfallen folgende Produkte Aber: mit weiteren Einschränkungen der „Gesundheitstechnologie“ i. S. d. (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 HTA-VO) Art. 3 lit l) RL 2011/24/EU nämlich ▪ Medizinprodukte nur der Klassen IIb oder III, die dem Konsultationsverfahren ▪ Arzneimittel nach Art. 54 MP-VO unterliegen (sog. Hochrisiko-Produkte) ▪ Medizinprodukte ▪ In-vitro-Diagnostika der Klasse D, die dem Konsultations-verfahren ▪ In-vitro-Diagnostika nach Art. 48 Abs. 6 IVD-VO unterliegen (sog. Hochrisiko-Produkte) 20
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO (2) Anwendungsumfang ▪ Der VO unterfallen ▪ Medizinprodukte nur der Klassen IIb oder III, die dem Konsultationsverfahren nach Art. 54 MP-VO unterliegen (sog. Hochrisiko-Produkte) ▪ In-vitro-Diagnostika der Klasse D, die dem Konsultationsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 IVD-VO unterliegen (sog. Hochrisiko-Produkte) ▪ die nach Art. 7 Abs. 4 HTA-VO nach dem 12.Januar 2025 von der Kommission ausgewählt und per Durchführungsrechtsakt bestimmt wurden. ▪ Geltungsbeginn somit nicht vor dem 12. Januar 2025 21
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO (3) Anwendungsumfang Unbestimmte Begriffe: Auswahlverfahren nach Art. 7 Abs. 4 HTA-VO Präzisierung durch Auswahl erforderlich Auswahl auf Empfehlung der Koordinierungsgruppe durch Kommission nachfolgenden Kriterien ▪ Ungedeckter medizinischer Bedarf ▪ Erstes Produkt einer neuen Produktkategorie ▪ Mögliche Auswirkungen auf Patienten, öffentliche Gesundheit- oder Gesundheitssysteme ▪ Einbeziehung von Software unter Anwendung von KI, Maschinenlerntechnologien oder Algorithmen ▪ Signifikante grenzüberschreitende Dimensionen ▪ Großer unionsweiter Mehrwert 22
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO (4) Nach Art. 7 Abs. 4 HTA-VO nach dem 12.1.2025 ausgewählte Resultat: Medizinprodukte unterliegen der gemeinsamen klinischen gemeinsamer Bewertungsbericht Bewertung (joint clinical assessment report) Einleitung der klinischen Bewertung (Art. 8 HTA-VO) ▪ Benennung von Untergruppen durch die Koordinierungsgruppe ▪ Verfahren zur Durchführung ist noch von der Koordinierungsgruppe in Ergänzung zu den Bestimmungen der HTA-VO im Detail festzulegen ▪ Die Untergruppe legt zunächst den Bewertungsumfang fest ▪ Grundlage der Bewertung ist ein vom Entwickler (Hersteller) einzureichendes Dossier (Anforderungen Art. 9 HTA- VO/Pflichten des Herstellers Art. 10 HTA-VO – nicht ausreichende Mitwirkung führt zur Verfahrenseinstellung) 23
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO (5) Gemeinsamer Bewertungsbericht Berichtspflicht der MS an Kommission (joint clinical assessment report) nach Art. 13 Abs.2 HTA-VO „wie Berichte verwertet wurden“ Veröffentlichung: Abschließend geprüfte und von der Koordinierungsgruppe veröffentlichte Berichte, werden von der Kommission veröffentlicht (Art. 12 Abs. 4 HTA-VO) Sehr eingeschränkte Bindungswirkung (Art. 13 Abs. 1 HTA-VO): MS berücksichtigen Bewertungsbericht im Zuge nationaler HTA-Verfahren in „angemessener Weise“. Keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung eines klinischen Zusatznutzens 24
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO (6) Rolle & Bedeutung der Koordinierungsgruppe ▪ Zentrale Stellung bei der ▪ Einrichtung und ▪ Beschlussfassung i. d. R ▪ Aufgabenbeschreibung Durchführung von Zusammensetzung einvernehmlich, Mehrheits- und Zuweisung gemeinsamen klinischen nach Art. 3 HTA-VO – entscheidungen sind in Art. 3 Abs. 7 HTA-VO Bewertungsverfahren MS benennen ihre möglich Mitglieder (d. h. die MS sind über die Mitglieder ihrer HTA-Gremien vertreten) 25
Zum Regelungsansatz & -inhalt der VO (7) Bedeutung für Medizinprodukte in Deutschland Exkurs: Art. 15 Abs. 1 lit b) Kommission erlässt Durchführungs- ▪ Keine Bedeutung für die Bewertung digitaler Gesundheits- rechtsakte u.a. zum Informationsaustausch mit Benannten produkte nach § § 33a, 139 e SGB V, da keine Hochrisiko- Stellen. Bedeutung für Art. 61 MP-VO – Bezugnahme auf produkte und damit nicht erfasst. gemeinsame klinische Bewertungen von Hochrisikoprodukten ▪ Aber: zukünftige Bedeutung (ab 2025) bei Verfahren im Zertifizierungsverfahren? nach §§ 135, 137c, 137h SGB V bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, insbesondere solcher mit MP hoher Risikoklasse nach § 137h SGB V (z.B. IVD-basiert) 26
8 Zusammenfassung & Ausblick
Zusammenfassung & Ausblick ▪ Auch die HTA-VO schafft keinen unions- ▪ Bedeutung für MP eher gering – primär wohl rechtlichen allgemeinen Regelungsstandard für Hochrisikoprodukte in der Bewertung zur Durchführung von Nutzenbewertungen; nach § 137h SGB V MS behalten Handlungsspielraum ▪ Größere Bedeutung wohl im Bereich der Arznei- ▪ Einheitliche Standards und Verfahren zur Nutzen- mittel – ab Januar 2025 insbesondere für solche bewertung einschließlich des Prinzips der mit einer onkologischen Indikation und ATMP gegenseitigen Anerkennung sieht die HTA-VO nicht vor – nur Verpflichtung zur „angemessenen Berücksichtigung in nationalen HTA Verfahren ▪ Kein Konflikt mit Art. 168 Abs. 7 AEUV, denn insbesondere keine Bindung bei der Bewertung des Zusatznutzens 28
Ihr Referent Wolfgang Rehmann ist einer der führenden Experten für Pharma- und Medizinprodukterecht in Deutschland. Mit langjähriger Branchenkenntnis und internationaler Erfahrung vertritt er Mittelständler aus der Pharma- und Medizinproduktbranche ebenso wie Global Player. Im Life-Sciences-Team von Taylor Wessing entwickelt Wolfgang Rehmann Lösungen für komplexe, strategische Herausforderungen, denen sich dieser Sektor zu stellen hat. Außerdem vertritt er die Interessen seiner Mandanten vor Behörden und Gerichten – auch bei europäischen Gerichtsverfahren in Luxemburg. Wolfgang Rehmann lehrt als Dozent an der Universität Münster und an der Universität Marburg. Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch Dr. Wolfgang Rehmann Of Counsel München +49 89 21038-191 Hervorgehoben als “Lawyer of the Year” Oft empfohlen für Life Sciences: w .rehmann@taylorw essing.com für Gesundheitsrecht in Bayern, Pharmarecht und Medizinprodukterecht; Best Lawyers in Germany, Handelsblatt 2020 „exzellentes Branchenverständnis“; „sehr kollegialer Umgang“, Hervorgehoben als Best Lawyer Mandant, u.a. JUVE Handbuch 2016, 2017, 2018 Beratungsschwerpunkte für Gesundheits- und Pharmarecht, ▪ Patents Technology & Life Sciences Best Lawyers in Germany, Handelsblatt 2017, „Grandseigneur des Pharmarechts“, 2018, 2019, 2020, 2021 Wettbewerber, JUVE 2019/2020 ▪ Litigation & Dispute Resolution ▪ Life Sciences & Healthcare „Wolfgang Rehmann is considered ‚absolutely Client Choice Award number one for life sciences regulatory work‘ - Healthcare & Life Sciences, Frequently recommended for Life Sciences“, Lexology 2016 Who's Who Legal 2013, 2016 29
Europa > Mittlerer Osten > Asien taylorwessing.com © Taylor Wessing 2022 Diese Publikation stellt keine Rechtsberatung dar. Die unter der Bezeichnung Taylor Wessing tätigen Einheiten handeln unter einem gemeinsamen Markennamen, sind jedoch rechtlich unabhängig voneinander; sie sind Mitglie der des Taylor Wessing Vereins bzw. mit einem solchen Mitglied verbunden. Der Taylor Wessing Verein selbst erbringt keine rechtlichen Dienstleistungen. Weiterführende Informationen sind in unserem Impressum unter taylo rwessing.com/de/legal/regulatory-information zu finden.
Sie können auch lesen