SchKG 1.1.2019 Michael Krampf - Unternehmer Forum Schweiz
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Michael Krampf SchKG 1.1.2019 SchKG 1.1.2019 Michael Krampf Zürich, 23. Januar 2019 K‐Tipp und Saldo Michael Krampf Rechtsberater und Redaktor bei K-Tipp und Saldo Konsumenteninfo AG Wolfbachstrasse 15 8032 Zürich michael.krampf@ktipp.ch K‐Tipp und Saldo 2 © Tagung Neuerungen 2019 1
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Inhaltsverzeichnis Statistik zu Betreibung und Konkurs Neues Recht • „Löschung“ einer Betreibung • Negative Feststellungsklage • Vorlage von Beweismitteln • Online-Versteigerungen K‐Tipp und Saldo 3 Inhaltsverzeichnis Neue Urteile • Betreibungsbegehren für viele Forderungen • Parteientschädigung in der Rechtsöffnung • Verlustschein und „stille“ Betreibung • Verlustschein ist kein Beweismittel • Haftung für Sozialversicherungsbeiträge • Unpfändbarkeit einer ausländischen AHV-Rente K‐Tipp und Saldo 4 © Tagung Neuerungen 2019 2
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Inhaltsverzeichnis Projekte • Schweizweite Betreibungsauskunft • Gebührenverordnung SchKG • Zivilprozessordung • Unternehmenssanierung • Schuldensanierung für Private K‐Tipp und Saldo 5 Statistik zu Betreibung und Konkurs Betreibungshandlungen im 2017 (+/- zu 2016) • Zahlungsbefehle: 2‘930‘009 (-9‘169) • Konkurseröffnungen (ohne OR 731b): 13‘257 (+330) • Verluste aus Konkursverfahren: CHF 1‘700‘298‘000 (-CHF 855‘238‘000) -> ungenau (z.B. keine Einstellungen mangels Aktiven, keine Nachlassverfahren) K‐Tipp und Saldo 6 © Tagung Neuerungen 2019 3
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Neues Recht • „Löschung“ einer Betreibung • Negative Feststellungsklage • Vorlage von Beweismitteln • Online-Versteigerungen K‐Tipp und Saldo 7 „Löschung“ einer Betreibung Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). K‐Tipp und Saldo 8 © Tagung Neuerungen 2019 4
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 „Löschung“ einer Betreibung Unterlagen zur neuen Regel: • Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für SchKG Nr. 5 • Formular „Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte“ Die neue Regel ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Sie gilt für alle hängigen Betreibungen – auch für solche, die vor 2019 eingeleitet wurden. Artikel „Das neue Verfahren zur „Löschung“ ungerechtfertigter Betreibungen* K‐Tipp und Saldo 9 „Löschung“ einer Betreibung Diese Betreibungen können „gelöscht“ werden: • Betreibung mit Rechtsvorschlag gestoppt, der Gläubiger bleibt mindestens drei Monate untätig Diese Betreibungen können nicht „gelöscht“ werden: • Kein Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben • Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben, der Schuldner bezahlt anschliessend die Forderung • Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben, der Gläubiger unterliegt im Rechtsöffnungsverfahren (umstritten!) K‐Tipp und Saldo 10 © Tagung Neuerungen 2019 5
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Negative Feststellungsklage Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht (mehr) besteht (Art. 85a SchKG). • Es braucht kein Rechtsschutzinteresse (mehr). • Der Betriebene muss aber als Kläger die Gerichtskosten vorschiessen. Da der Vorschuss mit den Gerichtskosten verrechnet wird, auch wenn der Betriebene den Prozess gewinnt, trägt er das volle Inkassorisiko. • Die neue Regel ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. K‐Tipp und Saldo 11 Vorlage von Beweismitteln Nach Einleitung der Betreibung kann der Schuldner jederzeit verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht auflegt. Kommt der Gläubiger der Aufforderung des Betreibungsamts nicht nach, kann das Gericht dem Gläubiger die Kosten in einem späteren Verfahren über die Beseitigung des Rechtsvorschlags auferlegen (Art. 73 Abs. 1 und 2 SchKG). • Bisher war dies nur während der 10-tägigen Frist für den Rechtsvorschlag möglich. • Die neue Regel ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. K‐Tipp und Saldo 12 © Tagung Neuerungen 2019 6
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Online-Versteigerungen Das Betreibungsamt Zürich 5 versteigert seit September 2018 Goldbaren, Uhren und andere Gegenstände über das Internet: • Teilnahmeberechtigt sind alle volljährigen Privatpersonen und juristischen Personen • Angebote auch automatisch über Biet-Agenten möglich • Versteigerung dauert 10 Tage • Gegenstände müssen beim Betreibungsamt sein (keine Betrügereien) • Betreibungs- und Konkursämter und auch Private können Aufträge erteilen Artikel „Betreibungsbeamte versteigern neu online“ Weitere Informationen auf www.bazuerich5.ch/egant K‐Tipp und Saldo 13 Neue Urteile • Betreibungsbegehren für viele Forderungen • Parteientschädigung in der Rechtsöffnung • Verlustschein und „stille“ Betreibung • Verlustschein ist kein Beweismittel • Haftung für Sozialversicherungsbeiträge • Unpfändbarkeit einer ausländischen AHV-Rente K‐Tipp und Saldo 14 © Tagung Neuerungen 2019 7
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Betreibungsbegehren viele Forderungen Fall: Der Kanton Zürich stellt beim Betreibungsamt Volketswil das Betreibungsbegehren gegen X für 13 Forderungen (zwölf Gerichtsurteile und ein Verlustschein). Das Betreibungsamt weist das Begehren zurück mit der Begründung, es dürften höchstens zehn Forderungen geltend gemacht werden. • Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für SchKG Nr. 3 • Formular „Betreibungsbegehren“ K‐Tipp und Saldo 15 Betreibungsbegehren viele Forderungen Falsch, meint das Bundesgericht: „Ein Gläubiger kann in einem Betreibungsbegehren gegenüber dem Schuldner mehrere Forderungen geltend machen, wenn die Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen.“ Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018 (5A_165/2017) K‐Tipp und Saldo 16 © Tagung Neuerungen 2019 8
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Parteientschädigung in der Rechtsöffnung Fall: Die Inkassofirma X betreibt Y gestützt auf einen an sie abgetretenen Konkursverlustschein in der Höhe von CHF 12‘707. Y erhebt dagegen Rechtsvorschlag. X verlangt vor Gericht die provisorische Rechtsöffnung, die ihr erteilt wird. Da sich die Inkassofirma vor Gericht durch eine Anwältin vertreten liess, verlangt sie eine Parteientschädigung. Diese wird ihr verwehrt mit der Begründung, dass in diesem einfachen Verfahren eine Vertretung durch eine Anwältin nicht notwendig gewesen sei. K‐Tipp und Saldo 17 Parteientschädigung in der Rechtsöffnung Falsch, meint das Bundesgericht: „Die Zusprechung einer Parteientschädigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die berufsmässige Vertretung notwendig war.“ Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2018 (5A_391/2018). K‐Tipp und Saldo 18 © Tagung Neuerungen 2019 9
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Verlustschein und stille Betreibung Fall: Die Inkassofirma X besitzt einen Verlustschein gegenüber Y, der am 1. März 1999 ausgestellt worden war. Der Verlustschein würde am 1. März 2019 verjähren (20-jährige Verjährungsfrist). Die Verjährung kann mit einer neuen Betreibung unterbrochen werden. X schickt dem Betreibungsamt mit dem Betreibungsbegehren gleich auch den Rückzug der Betreibung. Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner keinen Zahlungsbefehl zu. Es protokolliert nur das zurückgezogene Betreibungsbegehren. So muss der Gläubiger nur CHF 5 bezahlen. Der Schuldner erfährt nichts von der Betreibung. Die ... K‐Tipp und Saldo 19 Verlustschein und stille Betreibung ... Betreibung erscheint nicht im Betreibungsregisterauszug für Dritte. Kann eine solche „stille“ Betreibung die Verjährung eines Verlustscheins unterbrechen? K‐Tipp und Saldo 20 © Tagung Neuerungen 2019 10
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Verlustschein und „stille“ Betreibung Diese Frage ist umstritten: • Keine Unterbrechungswirkung: Prof. Hansjörg Peter , RA Urs Lustenberger, Prof. Alfred Koller und RA Philipp Klaus • Unterbrechungswirkung: RA Daniel Hunkeler/RA Daniel Wuffli Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018 (5A_8/2018): „Insoweit kann die Antwort des Betreibungsamtes an den Gläubiger, dass seinem Betreibungsbegehren zur Verjährungsunterbrechung mit gleichzeitigem Rückzug Folge gegeben worden sei, keine verbindliche Aussage zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Schuldbetreibung treffen. K‐Tipp und Saldo 21 Verlustschein und „stille“ Betreibung Tipp für eine Betreibung einer Verlustscheinsforderung, deren Verjährungsfrist mit einer „stillen“ Betreibung unterbrochen wurde: • Rechtsvorschlag erheben • Einrede der Verjährung im Rechtsöffnungsverfahren erheben K‐Tipp und Saldo 22 © Tagung Neuerungen 2019 11
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Verlustschein ist kein Beweismittel Die Inkassofirma X betreibt Y gestützt auf einen Verlustschein aus dem Jahre 2000, den X von einer anderen Inkassofirma gekauft hatte. Y erhebt gegen die Betreibung Rechtsvorschlag. X verlangt vor Gericht gestützt auf den Verlustschein die provisorische Rechtsöffnung, die ihr erteilt wird. Y erhebt dagegen Aberkennungsklage mit der Begründung, X als Gläubiger müsse die Forderung beweisen. K‐Tipp und Saldo 23 Verlustschein ist kein Beweismittel Richtig, meint das Bezirksgericht Zürich: „Der Gläubiger müsse die Forderung darlegen und beweisen. Der Verlustschein als einziges Beweismittel genügt nicht.“ Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. April 2018 (FV 179225) Artikel „Verlustschein ist kein Beweis“ K‐Tipp und Saldo 24 © Tagung Neuerungen 2019 12
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge Fall: X ist Geschäftsführer der Y GmbH. Im Februar 2013 kann die Firma die für 2012 in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von CHF 24‘000.- nicht bezahlen. Die Ausgleichskasse gewährt der Y GmbH eine Ratenzahlung: 48 Raten auf vier Jahre verteilt. Die Y GmbH geht im 2015 Konkurs. Dabei bleiben unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2012 bis 2015 in der Höhe von CHF 42‘000.- offen. Die kantonale Ausgleichskasse verlangt von X Schadenersatz von CHF 42‘000.-. K‐Tipp und Saldo 25 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge Zum Teil falsch, meint das Bundesgericht: „X ist als ehemaliges Organ der Y GmbH grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Die Ausgleichskasse hat aber ein Mitverschulden im Zusammenhang mit dem gewährten Zahlungsaufschub. Dieser ist auf blosses Gesuch hin zu leichtfertig und für eine zu lange Zeit von vier Jahren bewilligt worden. Der Schadenersatzbeitrag ist daher im Rahmen eines neuerlichen kantonalen Gerichtsentscheids zu reduzieren.“ Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2018 (9C_548/2017) K‐Tipp und Saldo 26 © Tagung Neuerungen 2019 13
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Unpfändbarkeit einer ausländischen Rente Fall: Der pensionierte X erhält neben der Schweizer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen eine liechtensteinische Rente von 38 Franken netto im Monat. Das Betreibungsamt pfändet sie mit der Begründung, dass nur die Schweizerischen Altersrenten im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG unpfändbar sind. Ausländische Altersrenten sind von dieser Bestimmung nicht betroffen. Daher ist auch eine liechtensteinische Rente pfändbar, soweit sie das Existenzminimum übersteigt. K‐Tipp und Saldo 27 Unpfändbarkeit einer ausländischen Rente Falsch, meint das Bundesgericht: „Die AHV-Rente von Liechtenstein soll wie die schweizerische einzig die Existenz sichern. Die liechtensteinische Rente ist daher ebenfalls unpfändbar. Dies würde dann nicht gelten, wenn die Schweizer AHV-Rente und eine unpfändbare ausländische Altersgrundrente zusammen das Schweizer AHV-Maximum von derzeit CHF 2‘350.- übersteigen.“ Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2017 (5A_630/2016) K‐Tipp und Saldo 28 © Tagung Neuerungen 2019 14
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Projekte • Schweizweite Betreibungsauskunft • Gebührenverordnung SchKG • Zivilprozessordung • Unternehmenssanierung • Schuldensanierung für Private K‐Tipp und Saldo 29 Schweizweite Betreibungsauskunft Ende 2012 forderte CVP-Nationalrat Martin Candinas in einem Postulat den Bundesrat auf, sämtliche Betreibungsregister elektronisch zu verbinden. So wäre jedes Amt in der Lage, landesweit gültige Betreibungsauskünfte zu erteilen: Bericht des Bundesrates vom 4. Juli 2018 (59 Seiten!): • Identifikation von Privatpersonen ist fehlerhaft • Es fehlt ein zentrales öffentliches Personenregister. • Der Bundesrat möchte das hängige Projekt «Nationale Adressdienste NAD» (Schaffung einer nationalen Adressdatenbank) abwarten. K‐Tipp und Saldo 30 © Tagung Neuerungen 2019 15
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Zivilprozessordnung Der Bundesrat will die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Zivilprozessordnung punktuell anpassen und so die Rechtsdurchsetzung für Private und Unternehmen im Privatrecht verbessern. Über ein Dutzend Änderungsvorschläge, zum Beispiel: • Kollektiver Rechtsschutz und Gruppenvergleich (Stichwort Diesel-Skandal) • Urteilskompetenz der Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von CHF 10’000.- (bisher bis CHF 5’000.-). K‐Tipp und Saldo 31 Zivilprozessordnung • Prozesskosten: • Kostenvorschusspflicht: höchstens die Hälfte der mutmasslichen Kosten • Liquidation der Kosten (Inkassorisiko beim Staat): Gericht muss die Kosten von der unterliegenden Partei einfordern (aktuell werden sie mit dem Vorschuss des Klägers verrechnet, auch wenn er den Prozess gewinnt). -> Viele Kantonsregierungen sind gegen diese Regel. Vernehmlassung wurde am 11. Juni 2018 abgeschlossen. Artikel «Barriere Prozesskosten soll tiefer gelegt werden» K‐Tipp und Saldo 32 © Tagung Neuerungen 2019 16
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Gebührenverordnung SchKG Der Bundesrat will verschiedene Gebühren im Betreibungswesen ändern oder neue einführen: • Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung: kostenlos (bisher CHF 18.30). • Aufforderung an den Schuldner, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abzuholen: CHF 8 (bisher kostenlos). • Firma reicht Betreibungsbegehren schriftlich und nicht elektronisch über eSchKG-Verbund ein: zusätzlich CHF 5 (bisher keine Zusatzkosten). K‐Tipp und Saldo 33 Gebührenverordnung SchKG • Verdoppelung der maximalen Gerichtsgebühr für Streitwerte ab CHF 100‘000 und ab CHF 1‘000‘000: CHF 2‘000 statt CHF 1‘000 resp. CHF 4‘000 statt CHF 2‘000 Die Vernehmlassung wurde am 13. Juli 2018 abgeschlossen. K‐Tipp und Saldo 34 © Tagung Neuerungen 2019 17
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Unternehmenssanierung Vorschlag des Bundesrats (Botschaft): Neue Handlungspflichten sollen bewirken, dass der Verwaltungsrat früher als bisher Sanierungsmassnahmen einleitet. Kapitalverlust: Zwei Drittel des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven sind nicht mehr gedeckt: • Der Verwaltungsrat muss die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft beurteilen und Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts ergreifen (nArt. 725 Abs. 1 OR) K‐Tipp und Saldo 35 Unternehmenssanierung Zahlungsunfähigkeit: Begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft in den nächsten 6 Monaten (12 Monate bei ordentlicher Revision) zahlungsunfähig wird: • Der Verwaltungsrat muss einen Liquiditätsplan für die nächsten 6 resp. 12 Monate erstellen und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft vornehmen (nArt. 725 Abs. 1 OR) • Ergibt sich aus dem Liquiditätsplan und evtl. getroffenen Massnahmen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft weiterhin droht, so muss er weitere Massnahmen zur... K‐Tipp und Saldo 36 © Tagung Neuerungen 2019 18
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Unternehmenssanierung ... Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen (z.B. Kapital- schnitt, Kapitalerhöhung oder Einleitung eines Nachlassverfahrens (nArt 725 Abs. 3 OR). Überschuldung: Begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft überschuldet ist: • Der Verwaltungsrat muss eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellen (evtl. nur zu Veräusserungsewerten) und durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen (nArt. 725 Abs. 1 und 2 OR) K‐Tipp und Saldo 37 Unternehmenssanierung • Bei Überschuldung muss er die Bilanz deponieren und den Konkurs beantragen (nArt. 725b Abs. 3 OR). • Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben bei genügenden Rangrücktritten oder wenn begründete Aussicht auf Sanierung innert 90 Tagen besteht und sich während dieser Zeit die Überschuldung nicht wesentlich vergrössert (nArt 725b Abs. 4 OR). • Konkursaufschub wird abgeschafft (nur noch SchKG-Nachlass) Der Verwaltungsrat muss bei allen Pflichten mit der “gebotenen Eile“ handeln, sonst kann er verantwortlich gemacht werden (z.B. nArt. 725 Abs. 4 OR). K‐Tipp und Saldo 38 © Tagung Neuerungen 2019 19
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Unternehmenssanierung Beratung im Nationalrat (Erstrat) am 15. Juni 2018 abgeschlossen: • Drohende Zahlungsunfähigkeit: keine fixe Frist von 6 Monaten • Zuwarten für Bilanzdeponierung: keine fixe Frist von 90 Tagen Beratung im Ständetrat (Zweitrat) am 11. Dezember 2018: • Rückweisung der Vorlage an die Rechtskommission des Ständerates mit dem Auftrag, “die Aktienrechtsvorlage wirtschaftsverträglich zu machen“. K‐Tipp und Saldo 39 Schuldensanierung für Private Der Privatkonkurs befreit Privatpersonen nicht von ihren Schulden: • Schulden bleiben als Verlustscheine bestehen, die frühestens nach 20 Jahren verjähren • Schulden können jederzeit wieder betrieben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist Artikel “Verlustschein: Schweiz kennt kein Erbarmen“ K‐Tipp und Saldo 40 © Tagung Neuerungen 2019 20
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Schuldensanierung für Private (Quelle: Jan-Ocko Heuer, Humboldt-Universität Berlin) K‐Tipp und Saldo 41 Schuldensanierung für Private Entschuldungsverfahren in Europa (Beispiele): • England: Entschuldung innert einem Jahr, Verwertung des Vermögens, Kosten ca. 900 CHF. • Österreich: Fünf Jahre mit Existenzminimum leben, dann entschuldet, 20 Jahre Wartefrist für neues Entschuldungs- verfahren. • Schweden: Einmal im Leben möglich, Grund wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit erforderlich, fünf Jahre lang einen Betrag bezahlen, Kosten ca. 55 CHF pro Jahr K‐Tipp und Saldo 42 © Tagung Neuerungen 2019 21
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Schuldensanierung für Private Bericht des Bundesrates vom 9. März 2018 (Sanierungsverfahren für Privatpersonen): • Schuldner mit regelmässigem Einkommen sollen ihren aussergerichtlichen Nachlassvertrag vom Gericht auf unkomplizierte Weise genehmigen lassen können. • Restschuldbefreiungsverfahren wie in Österreich für hoffnungslos Verschuldete . K‐Tipp und Saldo 43 Schuldensanierung für Private Widerstand gegen ein Restschuldbefreiungsverfahren gibt es von den Schuldenberatern (!): „Es bringt nichts, Leute zu entschulden, die unter dem Existenzminimum leben und daher wieder neue Schulden machen (Sébastian Mercier vom Verband Schuldenberatung Schweiz).“ Je eine Motion von SP Ständerat Claude Hêche und vom Grünliberalen Nationalrat Beat Flach vom Erstrat angenommen. Der Zweitrat muss darüber noch entscheiden. Dann ergeht der Auftrag an den Bundesrat, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten. K‐Tipp und Saldo 44 © Tagung Neuerungen 2019 22
Michael Krampf SchKG 1.1.2019 Ende Vielen Dank! K‐Tipp und Saldo 45 © Tagung Neuerungen 2019 23
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