SchKG 1.1.2019 Michael Krampf - Unternehmer Forum Schweiz

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Michael Krampf                                                        SchKG 1.1.2019

                 SchKG 1.1.2019
                    Michael Krampf
                      Zürich, 23. Januar 2019

                          K‐Tipp und Saldo

                    Michael Krampf
                    Rechtsberater und Redaktor bei K-Tipp und Saldo
                    Konsumenteninfo AG
                    Wolfbachstrasse 15
                    8032 Zürich
                    michael.krampf@ktipp.ch

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                                                      © Tagung Neuerungen 2019    1
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                 Inhaltsverzeichnis

                 Statistik zu Betreibung und Konkurs

                 Neues Recht
                 • „Löschung“ einer Betreibung
                 • Negative Feststellungsklage
                 • Vorlage von Beweismitteln
                 • Online-Versteigerungen

                                          K‐Tipp und Saldo                3

                 Inhaltsverzeichnis

                 Neue Urteile
                 • Betreibungsbegehren für viele Forderungen
                 • Parteientschädigung in der Rechtsöffnung
                 • Verlustschein und „stille“ Betreibung
                 • Verlustschein ist kein Beweismittel
                 • Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
                 • Unpfändbarkeit einer ausländischen AHV-Rente

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                 Inhaltsverzeichnis

                 Projekte
                 • Schweizweite Betreibungsauskunft
                 • Gebührenverordnung SchKG
                 • Zivilprozessordung
                 • Unternehmenssanierung
                 • Schuldensanierung für Private

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                 Statistik zu Betreibung und Konkurs

                 Betreibungshandlungen im 2017 (+/- zu 2016)
                 • Zahlungsbefehle: 2‘930‘009 (-9‘169)
                 • Konkurseröffnungen (ohne OR 731b): 13‘257 (+330)
                 • Verluste aus Konkursverfahren: CHF 1‘700‘298‘000 (-CHF
                   855‘238‘000)
                    -> ungenau (z.B. keine Einstellungen mangels Aktiven, keine
                    Nachlassverfahren)

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                 Neues Recht

                 • „Löschung“ einer Betreibung
                 • Negative Feststellungsklage
                 • Vorlage von Beweismitteln
                 • Online-Versteigerungen

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                 „Löschung“ einer Betreibung

                 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis,
                 wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit
                 der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch gestellt hat,
                 sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt
                 angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass
                 rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags
                 eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder
                 wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur
                 Kenntnis gebracht (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG).

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                 „Löschung“ einer Betreibung

                 Unterlagen zur neuen Regel:
                 •   Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für SchKG Nr. 5
                 •   Formular „Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte“

                 Die neue Regel ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Sie gilt für alle
                 hängigen Betreibungen – auch für solche, die vor 2019 eingeleitet
                 wurden.

                 Artikel „Das neue Verfahren zur „Löschung“ ungerechtfertigter
                 Betreibungen*

                                              K‐Tipp und Saldo                                9

                 „Löschung“ einer Betreibung

                 Diese Betreibungen können „gelöscht“ werden:
                 • Betreibung mit Rechtsvorschlag gestoppt, der Gläubiger bleibt
                     mindestens drei Monate untätig

                 Diese Betreibungen können nicht „gelöscht“ werden:
                 • Kein Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben
                 • Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben, der Schuldner
                     bezahlt anschliessend die Forderung
                 • Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben, der Gläubiger
                     unterliegt im Rechtsöffnungsverfahren (umstritten!)

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                 Negative Feststellungsklage

                 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der
                 Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen
                 lassen, dass die Schuld nicht (mehr) besteht (Art. 85a SchKG).
                 • Es braucht kein Rechtsschutzinteresse (mehr).
                 • Der Betriebene muss aber als Kläger die Gerichtskosten
                     vorschiessen. Da der Vorschuss mit den Gerichtskosten
                     verrechnet wird, auch wenn der Betriebene den Prozess
                     gewinnt, trägt er das volle Inkassorisiko.
                 • Die neue Regel ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

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                 Vorlage von Beweismitteln

                 Nach Einleitung der Betreibung kann der Schuldner jederzeit
                 verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für seine Forderung
                 zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner
                 fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht auflegt. Kommt
                 der Gläubiger der Aufforderung des Betreibungsamts nicht nach, kann
                 das Gericht dem Gläubiger die Kosten in einem späteren Verfahren
                 über die Beseitigung des Rechtsvorschlags auferlegen (Art. 73 Abs. 1
                 und 2 SchKG).
                 •   Bisher war dies nur während der 10-tägigen Frist für den
                     Rechtsvorschlag möglich.
                 •   Die neue Regel ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

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                 Online-Versteigerungen

                 Das Betreibungsamt Zürich 5 versteigert seit September 2018 Goldbaren,
                 Uhren und andere Gegenstände über das Internet:
                 •   Teilnahmeberechtigt sind alle volljährigen Privatpersonen und
                     juristischen Personen
                 •   Angebote auch automatisch über Biet-Agenten möglich
                 •   Versteigerung dauert 10 Tage
                 •   Gegenstände müssen beim Betreibungsamt sein (keine Betrügereien)
                 •   Betreibungs- und Konkursämter und auch Private können Aufträge
                     erteilen
                 Artikel „Betreibungsbeamte versteigern neu online“
                 Weitere Informationen auf www.bazuerich5.ch/egant

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                 Neue Urteile

                 • Betreibungsbegehren für viele Forderungen
                 • Parteientschädigung in der Rechtsöffnung
                 • Verlustschein und „stille“ Betreibung
                 • Verlustschein ist kein Beweismittel
                 • Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
                 • Unpfändbarkeit einer ausländischen AHV-Rente

                                             K‐Tipp und Saldo                         14

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                 Betreibungsbegehren viele Forderungen

                 Fall: Der Kanton Zürich stellt beim Betreibungsamt Volketswil das
                 Betreibungsbegehren gegen X für 13 Forderungen (zwölf
                 Gerichtsurteile und ein Verlustschein). Das Betreibungsamt weist
                 das Begehren zurück mit der Begründung, es dürften höchstens
                 zehn Forderungen geltend gemacht werden.

                 • Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für SchKG Nr. 3
                 • Formular „Betreibungsbegehren“

                                          K‐Tipp und Saldo                       15

                 Betreibungsbegehren viele Forderungen

                 Falsch, meint das Bundesgericht:
                 „Ein Gläubiger kann in einem Betreibungsbegehren gegenüber
                 dem Schuldner mehrere Forderungen geltend machen, wenn die
                 Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen.“

                 Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018 (5A_165/2017)

                                          K‐Tipp und Saldo                       16

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                 Parteientschädigung in der Rechtsöffnung

                 Fall: Die Inkassofirma X betreibt Y gestützt auf einen an sie
                 abgetretenen Konkursverlustschein in der Höhe von CHF 12‘707.
                 Y erhebt dagegen Rechtsvorschlag. X verlangt vor Gericht die
                 provisorische Rechtsöffnung, die ihr erteilt wird. Da sich die
                 Inkassofirma vor Gericht durch eine Anwältin vertreten liess,
                 verlangt sie eine Parteientschädigung. Diese wird ihr verwehrt mit
                 der Begründung, dass in diesem einfachen Verfahren eine
                 Vertretung durch eine Anwältin nicht notwendig gewesen sei.

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                 Parteientschädigung in der Rechtsöffnung

                 Falsch, meint das Bundesgericht:
                 „Die Zusprechung einer Parteientschädigung darf nicht davon
                 abhängig gemacht werden, ob die berufsmässige Vertretung
                 notwendig war.“

                 Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2018 (5A_391/2018).

                                           K‐Tipp und Saldo                       18

                                                                           © Tagung Neuerungen 2019   9
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                 Verlustschein und stille Betreibung

                 Fall: Die Inkassofirma X besitzt einen Verlustschein gegenüber Y,
                 der am 1. März 1999 ausgestellt worden war. Der Verlustschein
                 würde am 1. März 2019 verjähren (20-jährige Verjährungsfrist).
                 Die Verjährung kann mit einer neuen Betreibung unterbrochen
                 werden. X schickt dem Betreibungsamt mit dem
                 Betreibungsbegehren gleich auch den Rückzug der Betreibung.
                 Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner keinen Zahlungsbefehl
                 zu. Es protokolliert nur das zurückgezogene Betreibungsbegehren.
                 So muss der Gläubiger nur CHF 5 bezahlen. Der Schuldner erfährt
                 nichts von der Betreibung. Die ...

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                 Verlustschein und stille Betreibung

                 ... Betreibung erscheint nicht im Betreibungsregisterauszug für
                 Dritte.

                 Kann eine solche „stille“ Betreibung die Verjährung eines
                 Verlustscheins unterbrechen?

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                 Verlustschein und „stille“ Betreibung

                 Diese Frage ist umstritten:
                 •   Keine Unterbrechungswirkung: Prof. Hansjörg Peter , RA Urs
                     Lustenberger, Prof. Alfred Koller und RA Philipp Klaus
                 •   Unterbrechungswirkung: RA Daniel Hunkeler/RA Daniel Wuffli

                 Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018 (5A_8/2018):
                 „Insoweit kann die Antwort des Betreibungsamtes an den Gläubiger, dass
                 seinem Betreibungsbegehren zur Verjährungsunterbrechung mit
                 gleichzeitigem Rückzug Folge gegeben worden sei, keine verbindliche
                 Aussage zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Schuldbetreibung
                 treffen.

                                               K‐Tipp und Saldo                        21

                 Verlustschein und „stille“ Betreibung

                 Tipp für eine Betreibung einer Verlustscheinsforderung, deren
                 Verjährungsfrist mit einer „stillen“ Betreibung unterbrochen wurde:
                 • Rechtsvorschlag erheben
                 • Einrede der Verjährung im Rechtsöffnungsverfahren erheben

                                               K‐Tipp und Saldo                        22

                                                                              © Tagung Neuerungen 2019   11
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                 Verlustschein ist kein Beweismittel

                 Die Inkassofirma X betreibt Y gestützt auf einen Verlustschein aus
                 dem Jahre 2000, den X von einer anderen Inkassofirma gekauft
                 hatte. Y erhebt gegen die Betreibung Rechtsvorschlag. X verlangt
                 vor Gericht gestützt auf den Verlustschein die provisorische
                 Rechtsöffnung, die ihr erteilt wird. Y erhebt dagegen
                 Aberkennungsklage mit der Begründung, X als Gläubiger müsse
                 die Forderung beweisen.

                                           K‐Tipp und Saldo                      23

                 Verlustschein ist kein Beweismittel

                 Richtig, meint das Bezirksgericht Zürich:
                 „Der Gläubiger müsse die Forderung darlegen und beweisen. Der
                 Verlustschein als einziges Beweismittel genügt nicht.“

                 Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. April 2018 (FV 179225)

                 Artikel „Verlustschein ist kein Beweis“

                                           K‐Tipp und Saldo                      24

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Michael Krampf                                                                            SchKG 1.1.2019

                 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

                 Fall: X ist Geschäftsführer der Y GmbH. Im Februar 2013 kann die
                 Firma die für 2012 in Rechnung gestellten
                 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von CHF 24‘000.- nicht
                 bezahlen. Die Ausgleichskasse gewährt der Y GmbH eine
                 Ratenzahlung: 48 Raten auf vier Jahre verteilt. Die Y GmbH geht
                 im 2015 Konkurs. Dabei bleiben unbezahlte
                 Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2012 bis 2015 in der
                 Höhe von CHF 42‘000.- offen. Die kantonale Ausgleichskasse
                 verlangt von X Schadenersatz von CHF 42‘000.-.

                                           K‐Tipp und Saldo                          25

                 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

                 Zum Teil falsch, meint das Bundesgericht:
                 „X ist als ehemaliges Organ der Y GmbH grundsätzlich
                 schadenersatzpflichtig. Die Ausgleichskasse hat aber ein
                 Mitverschulden im Zusammenhang mit dem gewährten
                 Zahlungsaufschub. Dieser ist auf blosses Gesuch hin zu
                 leichtfertig und für eine zu lange Zeit von vier Jahren bewilligt
                 worden. Der Schadenersatzbeitrag ist daher im Rahmen eines
                 neuerlichen kantonalen Gerichtsentscheids zu reduzieren.“

                 Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2018 (9C_548/2017)

                                           K‐Tipp und Saldo                          26

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Michael Krampf                                                                          SchKG 1.1.2019

                 Unpfändbarkeit einer ausländischen Rente

                 Fall: Der pensionierte X erhält neben der Schweizer AHV-Rente
                 und Ergänzungsleistungen eine liechtensteinische Rente von 38
                 Franken netto im Monat. Das Betreibungsamt pfändet sie mit der
                 Begründung, dass nur die Schweizerischen Altersrenten im Sinne
                 von Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG unpfändbar sind. Ausländische
                 Altersrenten sind von dieser Bestimmung nicht betroffen. Daher ist
                 auch eine liechtensteinische Rente pfändbar, soweit sie das
                 Existenzminimum übersteigt.

                                          K‐Tipp und Saldo                        27

                 Unpfändbarkeit einer ausländischen Rente

                 Falsch, meint das Bundesgericht:
                 „Die AHV-Rente von Liechtenstein soll wie die schweizerische
                 einzig die Existenz sichern. Die liechtensteinische Rente ist daher
                 ebenfalls unpfändbar. Dies würde dann nicht gelten, wenn die
                 Schweizer AHV-Rente und eine unpfändbare ausländische
                 Altersgrundrente zusammen das Schweizer AHV-Maximum von
                 derzeit CHF 2‘350.- übersteigen.“

                 Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2017 (5A_630/2016)

                                          K‐Tipp und Saldo                        28

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Michael Krampf                                                                             SchKG 1.1.2019

                 Projekte

                 • Schweizweite Betreibungsauskunft
                 • Gebührenverordnung SchKG
                 • Zivilprozessordung
                 • Unternehmenssanierung
                 • Schuldensanierung für Private

                                             K‐Tipp und Saldo                       29

                 Schweizweite Betreibungsauskunft

                 Ende 2012 forderte CVP-Nationalrat Martin Candinas in einem
                 Postulat den Bundesrat auf, sämtliche Betreibungsregister
                 elektronisch zu verbinden. So wäre jedes Amt in der Lage, landesweit
                 gültige Betreibungsauskünfte zu erteilen:

                 Bericht des Bundesrates vom 4. Juli 2018 (59 Seiten!):
                 •   Identifikation von Privatpersonen ist fehlerhaft
                 •   Es fehlt ein zentrales öffentliches Personenregister.
                 •   Der Bundesrat möchte das hängige Projekt «Nationale
                     Adressdienste NAD» (Schaffung einer nationalen
                     Adressdatenbank) abwarten.

                                             K‐Tipp und Saldo                       30

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Michael Krampf                                                                                SchKG 1.1.2019

                 Zivilprozessordnung

                 Der Bundesrat will die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene
                 Zivilprozessordnung punktuell anpassen und so die
                 Rechtsdurchsetzung für Private und Unternehmen im Privatrecht
                 verbessern.

                 Über ein Dutzend Änderungsvorschläge, zum Beispiel:
                 • Kollektiver Rechtsschutz und Gruppenvergleich (Stichwort
                     Diesel-Skandal)
                 • Urteilskompetenz der Schlichtungsbehörde bis zu einem
                     Streitwert von CHF 10’000.- (bisher bis CHF 5’000.-).

                                              K‐Tipp und Saldo                           31

                 Zivilprozessordnung

                 •   Prozesskosten:
                      •   Kostenvorschusspflicht: höchstens die Hälfte der mutmasslichen
                          Kosten
                      •   Liquidation der Kosten (Inkassorisiko beim Staat): Gericht muss
                          die Kosten von der unterliegenden Partei einfordern (aktuell
                          werden sie mit dem Vorschuss des Klägers verrechnet, auch
                          wenn er den Prozess gewinnt).
                           -> Viele Kantonsregierungen sind gegen diese Regel.

                 Vernehmlassung wurde am 11. Juni 2018 abgeschlossen.

                 Artikel «Barriere Prozesskosten soll tiefer gelegt werden»

                                              K‐Tipp und Saldo                           32

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Michael Krampf                                                                        SchKG 1.1.2019

                 Gebührenverordnung SchKG

                 Der Bundesrat will verschiedene Gebühren im Betreibungswesen
                 ändern oder neue einführen:
                 • Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung: kostenlos
                   (bisher CHF 18.30).
                 • Aufforderung an den Schuldner, den Zahlungsbefehl auf dem
                   Betreibungsamt abzuholen: CHF 8 (bisher kostenlos).
                 • Firma reicht Betreibungsbegehren schriftlich und nicht
                   elektronisch über eSchKG-Verbund ein: zusätzlich CHF 5
                   (bisher keine Zusatzkosten).

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                 Gebührenverordnung SchKG

                 • Verdoppelung der maximalen Gerichtsgebühr für Streitwerte ab
                   CHF 100‘000 und ab CHF 1‘000‘000: CHF 2‘000 statt CHF
                   1‘000 resp. CHF 4‘000 statt CHF 2‘000

                 Die Vernehmlassung wurde am 13. Juli 2018 abgeschlossen.

                                         K‐Tipp und Saldo                      34

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Michael Krampf                                                                           SchKG 1.1.2019

                 Unternehmenssanierung

                 Vorschlag des Bundesrats (Botschaft): Neue Handlungspflichten
                 sollen bewirken, dass der Verwaltungsrat früher als bisher
                 Sanierungsmassnahmen einleitet.

                 Kapitalverlust: Zwei Drittel des Aktienkapitals und der
                 gesetzlichen Reserven sind nicht mehr gedeckt:
                 • Der Verwaltungsrat muss die wirtschaftliche Lage der
                    Gesellschaft beurteilen und Massnahmen zur Beseitigung des
                    Kapitalverlusts ergreifen (nArt. 725 Abs. 1 OR)

                                          K‐Tipp und Saldo                        35

                 Unternehmenssanierung

                 Zahlungsunfähigkeit: Begründete Besorgnis, dass die
                 Gesellschaft in den nächsten 6 Monaten (12 Monate bei
                 ordentlicher Revision) zahlungsunfähig wird:
                 • Der Verwaltungsrat muss einen Liquiditätsplan für die nächsten
                    6 resp. 12 Monate erstellen und eine Beurteilung der
                    wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft vornehmen (nArt. 725
                    Abs. 1 OR)
                 • Ergibt sich aus dem Liquiditätsplan und evtl. getroffenen
                    Massnahmen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
                    weiterhin droht, so muss er weitere Massnahmen zur...

                                          K‐Tipp und Saldo                        36

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Michael Krampf                                                                               SchKG 1.1.2019

                 Unternehmenssanierung

                 ... Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen (z.B. Kapital-
                 schnitt, Kapitalerhöhung oder Einleitung eines Nachlassverfahrens
                 (nArt 725 Abs. 3 OR).

                 Überschuldung: Begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft
                 überschuldet ist:
                 • Der Verwaltungsrat muss eine Zwischenbilanz zu Fortführungs-
                     und Veräusserungswerten erstellen (evtl. nur zu
                     Veräusserungsewerten) und durch einen zugelassenen Revisor
                     prüfen zu lassen (nArt. 725 Abs. 1 und 2 OR)

                                             K‐Tipp und Saldo                           37

                 Unternehmenssanierung

                 •   Bei Überschuldung muss er die Bilanz deponieren und den Konkurs
                     beantragen (nArt. 725b Abs. 3 OR).
                 •   Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben bei genügenden
                     Rangrücktritten oder wenn begründete Aussicht auf Sanierung innert
                     90 Tagen besteht und sich während dieser Zeit die Überschuldung
                     nicht wesentlich vergrössert (nArt 725b Abs. 4 OR).
                 •   Konkursaufschub wird abgeschafft (nur noch SchKG-Nachlass)

                 Der Verwaltungsrat muss bei allen Pflichten mit der “gebotenen Eile“
                 handeln, sonst kann er verantwortlich gemacht werden (z.B. nArt. 725
                 Abs. 4 OR).

                                             K‐Tipp und Saldo                           38

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Michael Krampf                                                                        SchKG 1.1.2019

                 Unternehmenssanierung

                 Beratung im Nationalrat (Erstrat) am 15. Juni 2018 abgeschlossen:
                 • Drohende Zahlungsunfähigkeit: keine fixe Frist von 6 Monaten
                 • Zuwarten für Bilanzdeponierung: keine fixe Frist von 90 Tagen

                 Beratung im Ständetrat (Zweitrat) am 11. Dezember 2018:
                 • Rückweisung der Vorlage an die Rechtskommission des
                    Ständerates mit dem Auftrag, “die Aktienrechtsvorlage
                    wirtschaftsverträglich zu machen“.

                                          K‐Tipp und Saldo                      39

                 Schuldensanierung für Private

                 Der Privatkonkurs befreit Privatpersonen nicht von ihren Schulden:
                 • Schulden bleiben als Verlustscheine bestehen, die frühestens
                    nach 20 Jahren verjähren
                 • Schulden können jederzeit wieder betrieben werden, wenn der
                    Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist

                 Artikel “Verlustschein: Schweiz kennt kein Erbarmen“

                                          K‐Tipp und Saldo                      40

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                      Schuldensanierung für Private

                 (Quelle: Jan-Ocko Heuer, Humboldt-Universität Berlin)

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                      Schuldensanierung für Private

                      Entschuldungsverfahren in Europa (Beispiele):
                      • England: Entschuldung innert einem Jahr, Verwertung des
                           Vermögens, Kosten ca. 900 CHF.
                      • Österreich: Fünf Jahre mit Existenzminimum leben, dann
                           entschuldet, 20 Jahre Wartefrist für neues Entschuldungs-
                           verfahren.
                      • Schweden: Einmal im Leben möglich, Grund wie Krankheit
                           oder Arbeitslosigkeit erforderlich, fünf Jahre lang einen Betrag
                           bezahlen, Kosten ca. 55 CHF pro Jahr

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                 Schuldensanierung für Private

                 Bericht des Bundesrates vom 9. März 2018 (Sanierungsverfahren
                 für Privatpersonen):

                 • Schuldner mit regelmässigem Einkommen sollen ihren
                     aussergerichtlichen Nachlassvertrag vom Gericht auf
                     unkomplizierte Weise genehmigen lassen können.
                 • Restschuldbefreiungsverfahren wie in Österreich für
                     hoffnungslos Verschuldete
                 .

                                          K‐Tipp und Saldo                        43

                 Schuldensanierung für Private

                 Widerstand gegen ein Restschuldbefreiungsverfahren gibt es von
                 den Schuldenberatern (!):
                 „Es bringt nichts, Leute zu entschulden, die unter dem
                 Existenzminimum leben und daher wieder neue Schulden machen
                 (Sébastian Mercier vom Verband Schuldenberatung Schweiz).“

                 Je eine Motion von SP Ständerat Claude Hêche und vom
                 Grünliberalen Nationalrat Beat Flach vom Erstrat angenommen.
                 Der Zweitrat muss darüber noch entscheiden. Dann ergeht der
                 Auftrag an den Bundesrat, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten.

                                          K‐Tipp und Saldo                        44

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Michael Krampf                                             SchKG 1.1.2019

                 Ende

                        Vielen Dank!

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                                             © Tagung Neuerungen 2019   23
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