PRÄZISIERUNG DER ERSATZVERKÜNDUNG ( 60 ABS. 3 SATZ 1 LVWG) DER LANDESVERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER CORONA-QUARANTÄNEVERORDNUNG UND DER ...

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Präzisierung der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der
Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung und der
      Corona-Bekämpfungsverordnung (Verkündet am 6. März 2021,
                    in Kraft ab 8. März 2021) und des
    Erlasses über "Ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-
   Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern" (Erlassen am 19.
                                März 2021)

Nachdem mit den ab 11. Januar 2021 möglichen Lockerungen Bibliothekskunden zumindest über
einen Abhol- und Lieferservice wieder erreicht werden konnten, ist für sie mit der aktuellen
Ersatzverkündung ein selbständiges Ausleihen von Medien vor Ort wieder möglich. Einschränkungen
gibt es weiterhin bei der Anzahl der zeitgleichen Besucher. Zudem müssen erneut Kontaktdaten
erhoben werden. Regional müssen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über
50 Termine mit Nutzer*innen vereinbart werden, wenn diese die Bibliothek für das selbsttätige
Auswählen von Medien betreten. Die Reservierung kann unmittelbar vor Betreten der Bibliothek
erfolgen.

Die Regelungen für die Bibliotheken sind weiterhin in § 10 zu finden:
(geänderte Regelung)

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen
(1) Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sind für den
Publikumsverkehr zu schließen, insbesondere

    1. Theater-, Opern- und Konzerthäuser,
    2. (…)
(2) (…)

(3) Abweichend von Absatz 1 können Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, …und Zoos betrieben
werden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu
erstellen. Die Besucherzahl ist innerhalb geschlossener Räume auf eine Person je zehn Quadratmeter
Besuchsfläche begrenzt… Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von
§ 4 Absatz 2 zu erheben.

Zu den Kontaktdaten gehören: Vor- und Nachname, Anschrift sowie, soweit vorhanden,
Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, außerdem Erhebungsdatum und -uhrzeit. Die Daten sind für
einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren.

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WICHTIG: Mit einem neuen, vom 22. bis 28. März 2021 gültigen Erlass regelt die Landesregierung die
weiteren Corona-Regeln in den Kreisen mit einer Inzidenz von über 50. Innenbereiche von in § 10
genannten Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen nur mit Termin betreten werden.

In Punkt 2 des Erlasses heißt es:
Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der Corona-
Bekämpfungsverordnung dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden. Die
Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren.

Ergänzend dazu wird in der Begründung des Erlasses für die Einzelhandel und Freizeit- und
Kultureinrichtungen betreffenden Regelungen festgestellt, dass es „bei der Terminreservierung“
genügt, „wenn die Reservierung vor Ort unmittelbar vor Betreten des Geschäfts oder der Einrichtung
erfolgt.“

Die Anzahl der Besucher*innen, die zeitgleich die Bibliothek betreten dürfen, wird hierbei nicht
zusätzlich begrenzt und bleibt bei der unter § 10 Absatz 3 festgelegten Anzahl von 1 Person je 10
Quadratmeter Besuchsfläche konstant.

Wie wird festgelegt, welche Kreise und kreisfreien Städte von Regelungen des Erlasses über
"Ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je
100.000 Einwohnern" betroffen sind?

    •   Lagebewertung an jedem Mittwoch
    •   Wenn der Schwellenwert in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt von 50 Neuinfektionen
        je 100.000 Einwohnern innerhalb von drei aufeinander folgenden Tagen bis zum Tag der
        Lagebewertung erreicht oder überschritten ist, tritt für diesen Kreis bzw. diese kreisfreie
        Stadt in der Folgewoche eine Allgemeinverfügung in Kraft, die die Bestimmungen des
        vorliegenden Erlasses enthält und umsetzt.
    •   Die Allgemeinverfügungen werden jeweils montags in Kraft gesetzt und gelten mindestens
        eine Woche. Ein Unterschreiten des Schwellenwerts erst nach der Lagebewertung am
        Mittwoch bedeutet, dass die Allgemeinverfügung in der Folgewoche noch ihre Gültigkeit
        behält.

Es gibt keine gesonderten Regelungen für den Fall, dass ein 7-Tage-Inzidenzwert von 100
überschritten wird.

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Die folgenden in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes
Schleswig-Holstein erstellten Empfehlungen unterstützen die Träger der Öffentlichen Bibliotheken in
Schleswig-Holstein bei der Aufrechterhaltung von Bibliotheksdienstleistungen.

1. Welche Bereiche der Bibliothek können zugänglich gemacht werden? Welche Dienstleistungen
sind erlaubt?
(bleibt unverändert)

    •   Nutzer*innen dürfen die Bibliothek für die Ausleihe von Medien betreten. Die Auswahl
        erfolgt selbständig.
    •   Grundsätzlich darf die gesamte Publikumsfläche genutzt werden. Die Aufenthaltsqualität ist
        durch geeignete Maßnahmen allerdings einzuschränken.

2. Welche Veranstaltungen können durchgeführt werden, z.B. Klassenführungen
(bleibt unverändert)

Sowohl außerschulische Bildungsangebote für Gruppen als auch Veranstaltungen im Rahmen von
Freizeitaktivitäten bleiben weiterhin untersagt. Somit ist von Aktivitäten mit Kohorten und offenen
Gruppen abzusehen. Schulveranstaltungen außerhalb der Schule sind aus Sicht der Geschäftsleitung
des Büchereivereins in den Erlassen für Schulen nicht eindeutig definiert. Es lassen sich derzeit keine
Handlungsempfehlungen ableiten, sodass von Klassenführungen u.ä. Aktivitäten abgeraten wird.

3. Brauche ich ein Hygienekonzept?
(bleibt unverändert)

Zu beachten sind hier § 3, Abs. 2 und 3 ‚Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit
Publikumsverkehr und bei Veranstaltungen‘ und § 4 ‚Besondere Anforderungen an die Hygiene‘

    •   Ja, und auf die Hygienestandards ist an allen Eingängen per Aushang hinzuweisen

Inhalt des Hygienekonzepts:
    • Begrenzung der Besucherzahlen
    • Wahrung des Abstandgebots nach § 2 Absatz 1
    • Regelung von Besucherströmen
    • regelmäßige Reinigung der Oberflächen und Sanitäranlagen
    • regelmäßige Lüftung

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4. Gibt es Zugangsbeschränkungen?
(geänderte Regelung)

Ja, lt. §10,3: die Anzahl der zeitgleichen Besucher*innen ist der Bibliotheksgröße anzupassen, sie auf
max. 1 Person je 10 Quadratmeter Bibliotheksnutzungsfläche zu beschränken.

    •   es dürfen keine Warteschlangen vor den Verbuchungstresen- bzw. automaten entstehen, die
        eine vorgegebene Abstandsregelung unmöglich machen.
    •   bei höherem Besucheraufkommen sollte die Zeit des Bibliotheksbesuchs gemäß
        Hygienekonzept begrenzt werden können.

Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
Die Begründung des Paragraphen § 10 widerspricht dieser Regelung bzw. verwässert sie. Es gilt
allerdings, dass die Kontaktdaten erhoben werden müssen.

In Kreisen und kreisfreien Städten mit einem 7-Tage-Inzidenzwert von über 50 ist gemäß des hier
erläuterten Erlasses vom 19. März 2021 eine Terminreservierung notwendig, die unmittelbar vor
dem Besuch vor Ort vorgenommen werden kann.

5. Besteht eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht?
(bleibt unverändert)

Ja! In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und
Besucher zugänglich sind, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zwingend erforderlich. Lt § 2a
Abs. 1 und 3 ist eine einfache Mund-Nase-Bedeckung ausreichend.

Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(bleibt unverändert)
Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1)
bleiben unberührt.

Diese Regeln behalten ihre Gültigkeit:
    • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen, ansonsten ist das Tragen
       von Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben.
    • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten
       werden. (In diesem Bereich können mittlerweile durch Landesverordnungen deutlich
       schärfere Regeln gelten).
    • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
    • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

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Diese Regelungen - zunächst befristet bis zum 30. April 2021 – greifen mit der im Januar 2021
verabschiedeten, am 15. März 2021 leicht ergänzten Corona-Arbeitsschutzverordnung:
    • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
       sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
    • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-
       Schutz:
            o Werden Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt, müssen pro Person 10
                m² zur Verfügung stehen.
            o In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste
                Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
            o Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Zum letztgenannten Punkt noch ein Textauszug aus dem Entwurf der Corona-
Arbeitsschutzverordnung:

§ 3 Mund-Nasen-Schutz
(1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage
bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn
1. die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
2. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
3. bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu
tragen.

Rendsburg, 20. März 2021

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