Präventive Sicherungshaft? - Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr - Deutsches Institut für Menschenrechte

 
WEITER LESEN
Präventive Sicherungshaft? - Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr - Deutsches Institut für Menschenrechte
Deutsches Institut für Menschenrechte
German Institute for Human Rights

Zimmerstrasse 26/27

                                        Essay
D-10969 Berlin

Phone: (+49) (0)30 – 259 359 0
Fax:   (+49) (0)30 – 259 359 59
info@institut-fuer-menschenrechte.de

                                                Präventive Sicherungshaft?
                                                Zu den rechtsstaatlichen Grenzen
                                                der Terrorismusabwehr

                                                Sebastian Müller

www.institut-fuer-menschenrechte.de
Impressum                                   Der Autor

  Deutsches Institut für Menschenrechte     Sebastian Müller, Ass. jur., studierte Rechts-   Essay
  German Institute for Human Rights         wissenschaften, Geschichte und Politikwissen-
                                            schaften in Freiburg im Breisgau, Düsseldorf
  Zimmerstr. 26/27                          und Straßburg. Seit 2003 arbeitet er schwer-
  D-10969 Berlin                            punktmäßig zu menschenrechtlichen Fragen
  Phone (+49) (0)30 – 259 359 0             der Inneren Sicherheit. 2004 Referent bei der    Präventive Sicherungshaft?
  Fax    (+49) (0)30 – 259 359 59           Integrationsbeauftragten der Bundesregie-
  info@institut-fuer-menschenrechte.de      rung. Seit 2005 ist er wissenschaftlicher
                                                                                             Zu den rechtsstaatlichen Grenzen
  www.institut-fuer-menschenrechte.de       Mitarbeiter am Deutschen Institut für Men-       der Terrorismusabwehr
                                            schenrechte.
  Gestaltung:
  iserundschmidt                                                                             Sebastian Müller
  Kreativagentur für PublicRelations GmbH
  Bad Honnef – Berlin

  Essay No. 4
  August 2006

  ISBN 3-937714-23-5
Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr                                                          Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr

                                                                                                                               Auch in Deutschland wurde über die Einfüh-                 verstehen, sondern stellt ein Novum dar. Die
                                                                                                                               rung einer präventiven Sicherungshaft nach-                zweite Zielsetzung des Aufsatzes besteht dar-
                                                                                                                               gedacht.5 Bei allen Unterschieden im Detail                in, das zur Begründung neuer Instrumente
    Präventive Sicherungshaft?                                                                                                 stimmen die Vorschläge zumeist in den we-
                                                                                                                               sentlichen Punkten überein: Die präventive
                                                                                                                                                                                          wie der präventiven Sicherheitshaft vorge-
                                                                                                                                                                                          brachte Argument, es bestehe eine „Schutz-
    Zu den rechtsstaatlichen Grenzen                                                                                           Sicherungshaft wird nur für Personen ohne
                                                                                                                               deutsche Staatsbürgerschaft in Betracht ge-
                                                                                                                                                                                          lücke“, einer kritischen Betrachtung zu unter-
                                                                                                                                                                                          ziehen. Dabei wird sich zeigen, dass angesichts
    der Terrorismusabwehr                                                                                                      zogen, die, wie es heißt, eine Gefahr für die
                                                                                                                               Mitmenschen darstellen. Voraussetzung solle
                                                                                                                                                                                          bereits vorhandener Instrumente von Straf-
                                                                                                                                                                                          verfolgung und Gefahrenabwehr von einer
                                                                                                                               sein, dass eine Abschiebung aus rechtlichen                großen Schutzlücke nicht die Rede sein kann.
                                                                                                                               oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.6             Die dritte und wichtigste Zielsetzung ist der
      1 Die Kontroverse                                            Hausarrest zu setzen.1 In Großbritannien                                                                               Nachweis, dass eine präventive Sicherungs-
                                                                   hatte die Regierung ebenfalls mit einer Si-                 Der vorliegende Text ist ein Beitrag zur                   haft mit der Logik des freiheitlichen Rechts-
      Seit den Terroranschlägen des 11. Septem-                    cherungshaft Terrorverdächtige festgehalten.                Diskussion um menschenrechtliche und                       staats unvereinbar wäre. Insofern versteht
      ber 2001 steht das Thema einer präventiven                   Der Anti-Terrorism, Crime and Security Act                  rechtsstaatliche Grenzen der staatlich gebote-             sich der vorliegende Aufsatz als ein Beitrag
      Sicherungshaft für Menschen, von denen man                   aus dem Jahre 2001 hatte die Verwaltung                     nen Terrorismusabwehr. Näherhin verfolgt                   zur Klärung der Grenzen rechtsstaatlicher legi-
      vermutet, dass sie terroristische Gewaltakte                 ermächtigt, auf der Grundlage eines Auswei-                 der Text drei Zielsetzungen: Zum ersten soll               timer Gefahrenabwehr.
      verüben könnten, auf der Agenda auch demo-                   sungsbeschlusses einen Ausländer ohne zeit-                 deutlich werden, dass der Staat mit der Ein-
      kratischer Staaten. Bekanntestes Beispiel sind               liche Begrenzung festzuhalten.2 Nachdem                     führung einer präventiven Sicherungshaft
      die Gefangeneneinrichtungen auf dem Stütz-                   das House of Lords, das höchste britische                   neues Terrain betreten würde. Die Sicherungs-              2 Freiheitsentzug im Rechtsstaat
      punkt Guantanamo in Kuba, in denen die                       Gericht, die so genannte „Administrative                    haft lässt sich nicht als bloße graduelle Erwei-
      amerikanische Regierung ohne richterlichen                   Detention“ mit menschenrechtlichen Grund-                   terung von bereits bestehenden Instrumen-                  Freiheitsentziehende Maßnahmen7 bedürfen
      Beschluss oder Anklage Menschen festhält,                    sätzen für unvereinbar erklärt hatte,3 führte               ten von Strafverfolgung und Gefahrenabwehr                 im Rechtsstaat stets einer besonderen Recht-
      die sie mit terroristischer Gefahr in Verbin-                die britische Regierung mit dem Prevention of
      dung bringt. Das australische Parlament hat                  Terrorism Act 2005 eine neue Regelung ein,
      im November 2005 einem Anti-Terrorismus-                     wonach die zuständigen Behörden als gefähr-                 5   Siehe: Süddeutsche Zeitung (03.08.2005), S. 5; Spiegel Online (15.09.2005): Beckstein will Integrationsverwei-
      gesetz zugestimmt, wonach den Behörden                       lich angesehene Ausländer/innen mittels                         gerer bestrafen, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,374827,00.html [abgerufen am 02.07.2006];
                                                                                                                                   Die Terrorgefahren werden in Deutschland unterschätzt, 09.09.2005, Pressemitteilung der CDU, http://www.cdu.de/
      das Recht eingeräumt wird, verdächtige Aus-                  einer „control order“ in zahlreichen Lebens-                    db/pabz.php?tid=88&sta=6&load=10282 [abgerufen am 02.07.2006]; Spiegel Online (27.10.2005): Union und
      länder/innen für unbestimmte Zeit unter                      bereichen einschränken können.4                                 SPD steuern auf Schily-Kurs, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/ 0,1518,381943,00.html [abgerufen am
                                                                                                                                   02.07.2006]. Vgl. zu dieser Diskussion auch das Interview mit Hans-Jürgen Papier. In: Frankfurter Allgemeine
                                                                                                                                   Zeitung (25.10.2005), S. 4; und das Interview mit Winfried Hassemer. In: Die Tageszeitung 25./26.03.2006, S. 8.
                                                                                                                               6   Anstelle dieses präventiven Ansatzes wird vereinzelt die Einführung eines neuen Straftatbestandes im Straf-
                                                                                                                                   gesetzbuch gefordert. Danach sollen Personen beispielsweise für den Besuch eines ausländischen Ausbildungs-
                                                                                                                                   lagers für terroristische Anschläge bestraft werden. Siehe: Süddeutsche Zeitung (16.12.2005), S. 1. Nach der
                                                                                                                                   Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Straftatbestände ebenfalls an Hand des Freiheits-
                                                                                                                                   grundrechts überprüft werden. Ob die Einführung eines eigenen Tatbestandes dem Bestimmtheitsgrundsatz
                                                                                                                                   oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Detail genügen kann, soll hier nicht genauer untersucht werden.
                                                                                                                               7   Ein Freiheitsentzug liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit „nach jeder Richtung hin aufgehoben
      1   Vgl. Anti-Terrorism Bill 2005, Division 104.4, Control Orders. The Greens, Anti Terrorism Bill 2005,                     wird.“ BVerfG: Beschluss vom 15.05.2002, Aktenzeichen 2 BvR 2292/00, Zeile 24. Jarass, Hans / Pieroth, Bodo
          http://greens.org.au/hotissues/terrorismbill [abgerufen am 02.07.2006].                                                  (2006): Grundgesetz, Kommentar, Art. 104, Randnummer 10. Eine Freiheitsbeschränkung liegt hingegen vor,
      2   Art. 23 Abs. 1, Anti-Terrorism, Crime and Security Act 2001.                                                             wenn die körperliche Bewegungsfreiheit kurzfristig eingeschränkt wird, wie dies bei der Sistierung einer Person
      3   House of Lords: Opinions of the Lords of Appeal for Judgement in the Cause, A and others vs. Secretary of the            (Mitnahme zur Dienststelle durch Polizeikräfte) geschieht. Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung
          State for the Home Department, 16.12.2004, UKHL 56.                                                                      grenzt das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität des Eingriffs ab. „Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor,
      4   Art. 1 Abs. 4, Prevention of Terrorism Bill 2005. Diese Einschränkung wird derzeit vor Gericht für nicht vereinbar       wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen
          mit Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Siehe: Judge quashes anti-terror orders,                 oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist.“ BVerfG: Beschluss vom
          BBC News, http://news.bbc.co.uk/1/hi/uk/5125668.stm [abgerufen am 09.07.2006].                                           15. Mai 2002, Aktenzeichen 2 BvR 2292/00, Zeile 24.

4                                                                                                                                                                                                                                                     5
Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr                                                      Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr

    fertigung. Denn für den Rechtsstaat ist die                Gesichtspunkte – Gemeinwohlerwägungen,                    dass sie dazu unmittelbar notwendig und                   gelegentlich, dass ähnliche Instrumente –
    Freiheit der Person – und zwar näherhin die                Sicherheitsinteressen etc. – reichen zur Begrün-          geeignet ist. Noch einmal anders liegt die                wenn auch zur Abwehr anderer Gefahren-
    gleiche Freiheit eines/einer jeden – nicht nur             dung nicht aus. Vielmehr ist gefordert, dass der          Begründung für eine Beugehaft, mit der die                lagen – bereits im geltenden Recht existieren.
    ein Rechtsgut neben anderen. Vielmehr bil-                 Staat die Haft vor allem gegenüber dem kon-               Betroffenen zur Erfüllung einer rechtlichen               Verwiesen wird in diesem Zusammenhang
    det sie den Legitimationsgrund der rechts-                 kret betroffenen Menschen rechtfertigen kann.             Verpflichtung veranlasst werden sollen.                   zum Beispiel auf die Untersuchungshaft oder –
    staatlichen Ordnung im Ganzen. Die Freiheit                                                                                                                                    mehr noch – auf die nachträgliche Siche-
    der Person steht im engsten Zusammenhang                   Die klassische rechtsstaatliche Grundlage des             Eine präventive Sicherungshaft hat per defi-              rungsverwahrung. Bei näherem Hinsehen
    zur Würde des Menschen, deren Achtung und                  Freiheitsentzugs ist das Schuldprinzip im                 nitionem keinen Strafcharakter, so dass die               zeigt sich indessen, dass die präventive
    Schutz nach Artikel 1 des Grundgesetzes                    Strafrecht. Beim Entzug der Freiheit wird                 im Zusammenhang des Strafrechts entwickelte               Sicherungshaft mit diesen bestehenden Instru-
    (GG)8 „Verpflichtung aller staatlichen Ge-                 der/die Betroffene strafrechtlich gleichsam               rechtsstaatliche Begründung des Freiheits-                menten nicht vergleichbar ist. Die präventive
    walt“ sind. Die Würde des Menschen als ei-                 „zur Verantwortung gezogen“ und insofern                  entzugs nicht einschlägig ist. Sie dient der              Sicherungshaft stellt in vieler Hinsicht ein
    nes Verantwortungssubjekts findet ihre poli-               als verantwortliches Rechtssubjekt anerkannt.             Gefahrenabwehr, die allerdings im Unter-                  Novum dar. Sollte sich die Politik dafür
    tisch-rechtliche Anerkennung darin, dass jeder             Das strafrechtliche Schuldprinzip begrenzt                schied zu den geltenden polizeirechtlichen                entscheiden, ein solches Instrument zur
    Mensch – nach Maßgabe der Gleichberech-                    zugleich das Strafmaß auf die Vergeltung der              Möglichkeiten präventiven Gewahrsams nicht                Terrorismusbekämpfung zu schaffen, würde
    tigung – als Subjekt rechtlicher Freiheit zu               konkreten Tatschuld. Diese ist den Betroffenen            an einer akuten und unmittelbaren Gefahren-               sie tatsächlich neues Terrain betreten.
    behandeln ist.9 Der Rechtsstaat definiert sich             in einem Strafverfahren nachzuweisen, in dem              lage, sondern an einer potenziellen zukünfti-
    somit geradezu durch den Respekt vor der                   die Beweislast auf Seiten des Staates liegt               gen Gefährdung anknüpft. Darin besteht die
    rechtlichen Freiheit des Menschen. Ihn auf-                und Angeklagte die reale Möglichkeit haben                Brisanz der präventiven Sicherungshaft für                3.1 Der Unterschied zu
    zukündigen oder unter Vorbehalt zu stellen,                müssen, sich auch verfahrensrechtlich als                 den Rechtsstaat. Die Einführung einer präven-             strafrechtlichen Maßnahmen
    wäre ein Bruch mit der inneren Logik der                   handelndes Subjekt zu behaupten.                          tiven Sicherungshaft würde im Rahmen der
    Rechtsstaatlichkeit, gegen die der Staat nicht                                                                       deutschen Rechtsordnung ein absolutes No-                 Laut Bundesverfassungsgericht verbietet es
    verstoßen kann, ohne seinen rechtsstaatli-                 Die auf das Schuldprinzip gegründete Straf-               vum darstellen.                                           der Grundsatz der Unschuldsvermutung im
    chen Anspruch zu beschädigen.                              haft bildet das Paradigma des rechtsstaat-                                                                          Strafverfahren, „bei noch so dringendem Tat-
                                                               lichen Freiheitsentzugs. Das Bundesverfas-                                                                          verdacht gegen den Beschuldigten im Vor-
    Das Gebot, den Menschen stets als Rechts-                  sungsgericht räumt daher dem Schuldprinzip                                                                          griff auf die Strafe Maßregeln zu verhängen,
    subjekt zu behandeln, gilt gerade auch im                  im Strafrecht Verfassungsrang ein.10 Andere               3 Worin besteht die qualitative                           die in ihrer Wirkung der Freiheitsstrafe gleich-
    Falle von Freiheitsbeschränkungen und Frei-                Haftgründe stehen, was ihre rechtsstaatliche                                                                        kommen.“11 Wegen der identischen Rechts-
                                                                                                                         Differenz der präventiven
    heitsentzug. Nach dem Selbstverständnis des                Legitimation angeht, auf schwächeren Füßen.                                                                         folge der präventiven Sicherungshaft muss
    Rechtsstaats sind Einschränkungen mensch-                  Entweder befinden sie sich in engem Zusam-
                                                                                                                         Sicherungshaft zu geltenden                               diese Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
    licher Handlungsfreiheit stets rechtfertigungs-            menhang mit der Strafhaft. Dies gilt beispiels-           freiheitsentziehenden                                     gerichts auch für die vorliegende Frage ange-
    bedürftig. Insbesondere gilt dies für die                  weise für die Untersuchungshaft. Oder eine                Regelungen?                                               wendet werden. Dabei fällt besonders auf,
    massivste Einschränkung, nämlich den län-                  Freiheitsentziehung dient der Abwehr einer                                                                          dass der Freiheitsentzug auf der Grundlage
    gerfristigen Freiheitsentzug durch eine staat-             unmittelbar drohenden konkreten Gefahr,                   Diejenigen, die für die Einführung einer prä-             der präventiven Sicherungshaft auf einer
    lich verfügte Haft. Allgemeine politische                  lässt sich dann aber nur dadurch rechtfertigen,           ventiven Sicherungshaft eintreten, behaupten              Gefahrenprognose beruht und nicht auf einer

    8 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2002.       11 So das Bundesverfassungsgericht. BVerfG: Beschluss vom 15.12.1965, Aktenzeichen 1 BvR 513/65. In: BVerfGE
    9 Siehe dazu: BVerfG: Urteil vom 21.06.1977, Aktenzeichen 1 BvL 14/76. In: BVerfGE, Band 45, S. 227-228.                Band 19, S. 347. Siehe auch BVerfG: Beschluss vom 16.03.2006, Aktenzeichen 2 BvR 170/06, Zeile 21: „Diese
    10 Siehe stellvertretend für viele: BVerfG: Urteil vom 21.06.1977, Aktenzeichen 1 BvL 14/76. In: BVerfGE, Band 45,      Maßnahme schon gegen einen einer Straftat lediglich Verdächtigen zu ergreifen, ist nur in eng begrenzten
       S. 228.                                                                                                              Ausnahmefällen zulässig.“

6                                                                                                                                                                                                                                       7
Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr                                                        Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr

    nachgewiesenen und schuldhaften Straftat.                   grundsatzes betreffen. Es bleibt im Grund-                 ständige Gericht zwar einen Straftäter nach                Ein weiterer Unterschied besteht in der Ent-
    Der auf ihrer Grundlage ausgesprochene                      satz festzuhalten, dass diese Prinzipien in                Verbüßung der schuldangemessenen Strafe                    scheidungsgrundlage. Für die Sicherungsver-
    Freiheitsentzug kommt daher einem Vorgriff                  einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren                   auf unbestimmte Zeit festhalten, wenn die                  wahrung bestimmt dass Bundesverfassungs-
    auf eine Strafe gleich, was im Sinne der bundes-            auch anwendbar sind, das bei der Überprüfung               Gefahr besteht, dass der Untergebrachte                    gericht, dass besondere Anforderungen an
    verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung                     der Rechtmäßigkeit einer präventiven Siche-                infolge seines Hanges erhebliche Straftaten                die Wahrheitserforschung, insbesondere an
    nicht vertretbar wäre. Hinzu kommt ein wei-                 rungshaft das einschlägige Verfahren wäre. So              begehen wird.17 Der Freiheitsentzug durch                  die Prognosegutachten zu stellen seien: „Es ist
    terer Unterschied: Beim Freiheitsentzug auf                 schreibt die Verwaltungsgerichtsordnung vor,               die Sicherheitsverwahrung dient somit eben-                unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatli-
    Grund einer schuldhaften Straftat konkreti-                 dass das Gericht den Sachverhalt von Amts                  falls der Verhinderung zukünftiger Straf-                  chen Verfahrens, dass Entscheidungen, die
    siert sich das Schuldprinzip, wonach nur                    wegen zu erforschen hat.13 Zudem könnte                    taten18 beziehungsweise zukünftiger, pro-                  den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen,
    inhaftiert werden darf, wem eine strafbare                  daran gedacht werden, den Grundsatz „in                    gnostizierter Gefahren für die Allgemeinheit.              auf ausreichender richterlicher Sachaufklä-
    Handlung verantwortlich vorwerfbar ist. Bei                 dubio pro reo“, der sich auch aus dem Rechts-              Die damit aufgeworfenen und in Politik und                 rung beruhen.“19 Neben der so geforderten
    der präventiven Sicherungshaft wären der                    staatsprinzip herleiten lässt14, für das Ver-              Wissenschaft kontrovers diskutierten Grund-                breiten Prognosebasis fordert das Gericht,
    betroffenen Person hingegen Handlungen                      fahren bei der präventiven Sicherungshaft                  fragen können hier nicht erörtert werden.                  das Gutachten auf bestimmte Mindest-
    vorwerfbar, die je nach Lage auf bevorstehen-               heranzuziehen. Gleiches gilt für die Regeln                Obwohl die Sicherungsverwahrung als solche                 standards zu überprüfen. Es muss insbeson-
    de gefährliche Akte hindeuten, es ist aber                  über die Verwertbarkeit von Beweisen.15                    nicht auf dem Schuldprinzip gründet – darin                dere nachvollziehbar und transparent sein.20
    noch nicht zur schuldhaften Verletzung von                                                                             besteht die besondere rechtsstaatliche Proble-             Die vom Gericht formulierten Voraussetzun-
    strafrechtlich geschützten Rechtsgütern ge-                                                                            matik dieses Instruments –, knüpft sie jedoch              gen würden, übertragen auf das Verfahren
    kommen.12                                                   3.2 Der Unterschied zur                                    an eine Verurteilung wegen einer schweren                  bei der Sicherungshaft, verlangen, dass das
                                                                Sicherungsverwahrung                                       Straftat an. Dies macht den grundlegenden                  zuständige Gericht durch die vorgelegten
    Es gibt allerdings auch Parallelen, die hier                                                                           Unterschied zur präventiven Sicherungshaft                 Unterlagen in die Lage versetzt werden muss,
    angesprochen werden sollen. Sie sind jedoch                 Auch der Einwand, dass das Strafrecht mit                  zum Zwecke der Terrorismusabwehr aus. Mit                  eine eigene Entscheidung über die Gefähr-
    nicht geeignet, die beschriebenen Differenzen               der Sicherungsverwahrung bereits ein ganz                  anderen Worten: Die Gefährlichkeit der mit                 lichkeit des Ausländers oder der Ausländerin
    aufzuheben. Im Strafverfahren gibt es neben                 ähnliches Instrument bereithalte, die präven-              Sicherungsverwahrung belegten Person muss                  zu treffen. Die Grundlage für diese Entschei-
    den Grundsätzen „in dubio pro reo“ und des                  tive Sicherheitshaft insofern also nichts                  sich zumindest in einem schwerwiegenden                    dung erhält der/die Richter/in in aller Regel
    fairen Verfahrens eine Reihe von Vorschrif-                 Neues darstelle, verfängt bei genauer Ana-                 Fall bereits nachweislich aktualisiert haben.              jedoch von Ausländerbehörden oder Polizei-
    ten, die Fragen der Beweisverwertung und                    lyse nicht. Nach dem neugefassten § 67 d)                  Bei der präventiven Sicherungshaft für Terroris-           stationen. Der Unterschied zu dem oben auf-
    des Ermittlungs- und Untersuchungs-                         Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB)16 kann das zu-               musverdächtige hingegen müsste das zustän-                 geführten Verfahren liegt auf der Hand. In
                                                                                                                           dige Gericht auf der Grundlage strafrechtlich              den Fällen der Sicherungsverwahrung zieht
                                                                                                                           nicht relevanter Tatsachen eine Prognoseent-               das Gericht eine/n unabhängige/n Gutachter/in
    12 Ebenso wichtig ist der Unterschied der Pflichtverteidigung. Nach § 140 StPO (Strafprozessordnung in der Fassung     scheidung darüber treffen, ob die betreffen-               zur Klärung hinzu. In den Fällen der präven-
       vom 07.04.1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005) muss einem Beschuldigten in einem gerichtlichen       de Person Straftaten begehen könnte.                       tiven Sicherungshaft sind die handelnden
       Strafverfahren ein Verteidiger zur Seite gestellt werden, sollte er eines Verbrechens angeklagt werden. Der Sinn
       dieser Norm liegt darin, dass in besonders schwerwiegenden Fällen die beschuldigte Person eine wirksame
       Verteidigung hat (vgl. BVerfG: Beschluss vom 06.11.1984, Aktenzeichen 2 BvL 16/83. In: BVerfGE, Band 68,
       S. 254.). Eine vergleichbare Pflichtverteidigung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Form des Pflicht-
       anwalts hätte, findet sich in der derzeitigen Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.                         17 § 67d Abs. 3 StGB: „Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so
    13 § 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen, (…).“            erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge
       Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19.03.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2005.                seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
    14 So BVerwG: Urteil vom 03.07.2003, Aktenzeichen 1 WD 3/03, Zeile 3.                                                     geschädigt werden.“
    15 Siehe hierzu Kopp, Ferdinand / Schenke, Wolf-Rüdiger (2003): Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 98,           18 So auch BVerfG: Urteil vom 05.02.2004, Aktenzeichen 2 BvR 2029/01, Zeile 124.
       Randnummer 4.                                                                                                       19 BVerfG: Urteil vom 05.02.2004, Aktenzeichen 2 BvR 2029/01, Zeile 114.
    16 Strafgesetzbuch in der Fassung vom 13.11.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.09.2005.                        20 BVerfG: Urteil vom 05.02.2004, Aktenzeichen 2 BvR 2029/01, Zeile 121.

8                                                                                                                                                                                                                                             9
Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr                                                  Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr

     Organe von Polizei bis hin zu nachrichten-                allem auf die Anlasstat, um den Freiheits-             gefährdet werden könnte.25 Eine völlig andere             Gefahren genannten Fallkonstellationen
     dienstlichen Akteuren an dem Verfahren                    entzug zu rechtfertigen und zu legitimieren.           Richtung verfolgt dagegen die präventive                  durchaus im Rahmen des geltenden Straf-
     unmittelbar beteiligt. Es ist offensichtlich,             Eine solche Anlasstat ist aber in den Fall-            Sicherungshaft. Sie soll, so die Befürworter,             rechts angegangen werden können.
     dass sie bei der Gefahrenprognose nicht die-              konstellationen, die im Kontext der präven-            vor möglicherweise bevorstehenden Rechts-
     selbe Unabhängigkeit besitzen wie Gutach-                 tiven Sicherungshaft diskutiert werden, nicht          gutsverletzungen an Leben und Eigentum                    Bildung terroristischer Vereinigungen
     ter/innen. Dies wäre rechtsstaatlich in ho-               gegeben.                                               schützen.26                                               Die §§ 129 a) und 129 b) StGB stellen die
     hem Grade bedenklich.                                                                                                                                                      Bildung und Unterstützung terroristischer
                                                                                                                                                                                Vereinigungen unter Strafe. Die Tatbestände
                                                               3.4 Der Unterschied zur Abschiebehaft                                                                            umfassen auch Handlungen, die im Zusam-
     3.3 Der Unterschied zur                                                                                          4 Abwehr terroristischer                                  menhang mit ausländischen terroristischen
     Untersuchungshaft                                         Die zuständigen Ausländerbehörden können
                                                                                                                      Gefahren im Rahmen                                        Vereinigungen begangen werden. Damit findet
                                                               nach dem geltenden Aufenthaltsgesetz Aus-                                                                        sich jeder in Deutschland mit den Strafverfol-
     Das Strafprozessrecht sieht mit der Unter-                länder, die abgeschoben werden sollen, unter
                                                                                                                      bestehender Bestimmungen                                  gungsbehörden konfrontiert, der eine aus-
     suchungshaft ein weiteres Instrument vor,                 den dort genannten Voraussetzungen in Haft                                                                       ländische terroristische Vereinigung unter-
     auf dessen Grundlage ein Gericht die Haft                 nehmen lassen. Zu den Gründen gehören ge-              Eines der wichtigsten Argumente der Befür-                stützt, für sie wirbt oder sich an ihr beteiligt.
     und damit den Freiheitsentzug anordnen                    mäß § 62 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)22                worter der präventiven Sicherungshaft lautet,             Gleiches gilt für denjenigen, der sich im Aus-
     kann. Wie schon bei der Sicherungsver-                    unter anderen, dass der begründete Verdacht            dass es in der deutschen Rechtsordnung be-                land an einer terroristischen Vereinigung
     wahrung kann das Gericht auch bei der                     besteht, dass der Ausländer oder die Auslän-           züglich gewaltbereiter Einzeltäter eine Schutz-           beteiligt hat, auch wenn er sich in Deutsch-
     Untersuchungshaft nur tätig werden, wenn                  derin sich der Abschiebung entziehen will.23           lücke gebe. Dieses Argument soll zum Anlass               land lediglich passiv verhält.27 Besondere
     es eine strafbare Handlung vorfindet, die es              Die Haft kann nach den derzeit24 geltenden             genommen werden, die schon bestehenden                    Bedeutung erlangen diese Bestimmungen im
     mit dem Betroffenen in Verbindung bringt.                 Bestimmungen bis zu 18 Monate dauern. Auch             Bestimmungen aus dem straf- und polizei-                  Strafprozessrecht. Wenn die Staatsanwalt-
     Nicht umsonst verweist das Bundesver-                     hier ergeben sich erhebliche rechtsstaatliche          rechtlichen Bereich unter diesem Gesichts-                schaft oder die Polizei einem Verdacht nach-
     fassungsgericht in einer Entscheidung zur                 Probleme, deren Behandlung den Rahmen                  punkt genauer zu beleuchten.                              gehen, der auf die Begehung terroristischer
     Untersuchungshaft daher darauf, dass der                  der vorliegenden Abhandlung allerdings                                                                           Straftaten hinweist, so stehen ihnen weit-
     Eingriff in die Freiheit nur dann hinzuneh-               sprengen würde.                                                                                                  reichende Überwachungsmöglichkeiten zur
     men sei, „wenn und soweit (…) wegen drin-                                                                        4.1 Strafrechtliche Bestimmungen                          Verfügung. Diese reichen von der Telefon-
     genden auf konkreten Anhaltspunkten ge-                   Die Abschiebehaft soll die Abschiebung aus                                                                       überwachung bis hin zum großen Lausch-
     stützten Tatverdachts begründete Zweifel an               Deutschland in den Fällen ermöglichen, bei             Ein Blick auf die bestehenden strafrechtli-               angriff, der akustischen Wohnraumüber-
     der Unschuld des Verdächtigen bestehen“21.                denen von Seiten der zuständigen Behörden              chen Bestimmungen zeigt, dass viele der bei               wachung.28 Damit können die zuständigen
     Das Bundesverfassungsgericht stützt sich vor              angenommen wird, dass sie ohne die Haft                der Diskussion um die Abwehr terroristischer              Behörden schon jetzt nach den geltenden

     21 BVerfG: Beschluss vom 15.12.1965, Aktenzeichen 1 BvR 513/65. In: BverfGE, Band 19, S. 347-348. So auch        25 Siehe Renner, Günter (1999): Ausländerrecht, Kommentar, § 57 AuslG, Randnummer 5.
        BVerfG: Beschluss vom 16.03.2006, Aktenzeichen 2 BvR 170/06, Zeile 23.                                        26 Die Abschiebehaft ist zudem aus einem anderen Grunde nicht vergleichbar. Sie gilt für Ausländer/innen, die
     22 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Auf-        keinen gültigen Aufenthaltsstatus in Deutschland haben. Nach den geltenden Bestimmungen dürfen sie sich
        enthaltsgesetz - AufenthG) vom 30.07.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005.                         nicht mehr in Deutschland aufhalten. Das ist eine Hauptvoraussetzung für die Abschiebung. Bei der präventiven
     23 Siehe § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG.                                                                                Sicherungshaft dürfen sich die davon betroffenen Personen jedoch hier aufhalten.
     24 Nach einem Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den        27 Siehe hierzu die Kommentierung in Tröndle, Herbert / Fischer, Thomas (2003): Strafgesetzbuch und
        Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, KOM(2005), 391 end. ist dort in      Nebengesetze, § 129 b) StGB, Randnummer 10.
        Art. 14 Nr. 3 die Höchstdauer auf 6 Monate beschränkt.                                                        28 Siehe § 100 a und § 100 c StPO.

10                                                                                                                                                                                                                                       11
Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr                                                  Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr

     Bestimmungen beim Verdacht der Bildung                     verletzung des Lebens oder des Eigentums              schon jetzt vorübergehend in Gewahrsam                    festzuhalten. Auf die grundsätzliche Proble-
     oder Unterstützung einer terroristischen Ver-              anderer Personen kommen kann.                         genommen werden können. Dies gilt insbe-                  matik, die aus menschenrechtlicher Sicht in
     einigung Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld                                                                         sondere im Wege des Sicherungsgewahrsams,                 der zwangsweisen Unterbringung liegt, kann
     einleiten, die im Ergebnis dazu führen können,             Zwischenergebnis                                      um eine unmittelbar bevorstehende Bege-                   hier nicht eingegangen werden.33 Dass Landes-
     dass die betroffenen Personen von weiteren                 Diese knappe exemplarische Übersicht ver-             hung einer Straftat zu verhindern.30 In einigen           gesetze zur Unterbringung psychisch kranker
     Straftaten abgehalten werden können.29                     deutlicht die Möglichkeiten, wie auf Gefahren         Bundesländern kann die Polizei danach                     Menschen keineswegs geeignet sind, poten-
                                                                schon im Vorfeld mit den strafrechtlichen             betroffene Personen bis zu zwei Wochen in                 tielle Attentäter/innen an ihren Ausführungen
     Androhung einer Straftat                                   Bestimmungen reagiert werden kann. Vor-               Gewahrsam nehmen.31 Damit ist aus der Sicht               zu hindern, ist indessen offensichtlich. Sie
     Weiter ist § 126 StGB zu nennen, der einen                 aussetzung ist in jedem Fall aber ein tatsäch-        des Bundesverfassungsgerichts die Grenze                  betreffen einen ganz anderen Personenkreis,
     Strafrahmen bis zu drei Jahren vorsieht, sollte            liches Handeln, in dem sich der Wille sowohl          des möglichen rein polizeirechtlichen Freiheits-          nämlich psychisch erkrankte Menschen, und
     jemand den öffentlichen Frieden mittels An-                zur Verletzung konkreter wie auch abstrakter          entzuges erreicht.32                                      verfolgen daher einen völlig anderen Zweck
     drohung einer Straftat gefährden. Die im Tat-              Rechtsgüter bereits manifestiert hat. Bloße                                                                     als den der polizeirechtliche Gewahrsam zur
     bestand genannten Straftaten umfassen neben                Verdachtsmomente können in einem Rechts-                                                                        Gefahrenabwehr. Dies ergibt sich eindeutig
     der schweren Körperverletzung auch Mord,                   staat hingegen nicht als Anknüpfungspunkte            4.3 Landesrechtliche Bestimmungen                         aus dem Schleswig-Holsteinisches Gesetz,
     Totschlag sowie andere Verbrechen (wie die                 für strafrechtliche Sanktionen gelten. Außer-         zum Unterbringungsgewahrsam                               das hier exemplarisch herangezogen werden
     Brandstiftung). Auch diese Norm eignet sich                dem ist es dem Staat verwehrt, eine Gesinnung         psychisch kranker Menschen                                soll: „Psychisch kranke Personen können ge-
     jetzt schon dazu, auf terroristische Bedro-                (etwa ein allgemeines „Sympathisantentum“)                                                                      gen oder ohne ihren Willen in einem geeig-
     hungen zu reagieren.                                       zu pönalisieren, die sich noch nicht in tat-          Die deutsche Rechtsordnung kennt einen wei-               neten Krankenhaus untergebracht werden,
                                                                sächlichem Verhalten niedergeschlagen hat.            teren Bereich, in dem mutmaßlich gefährliche              wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit
     Versuchte Anstiftung zum Verbrechen                                                                              beziehungsweise gefährdete Personen für eine              ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter
     Einschlägig ist ferner § 30 StGB. Danach wird                                                                    bestimmte Zeit in Gewahrsam genommen                      anderer erheblich gefährden und die Gefahr
     der Versuch, einen anderen zu einem Ver-                   4.2 Polizeirechtliche Bestimmungen                    werden können. Die Landesgesetzgeber haben                nicht anders abgewendet werden kann.“34
     brechen zu bestimmen, unter Strafe gestellt.                                                                     zum Zwecke der Unterbringung psychisch
     § 30 StGB umfasst damit schon alle Fälle, in               Im Unterschied zum Strafrecht, das stets              kranker Menschen Regelungen erlassen, die                 Zwischenergebnis
     denen eine Person, die eine terroristische                 retrospektiv an eine bereits geschehene Straf-        es den Behörden ermöglichen, psychisch kran-              Nach der hier geführten Analyse zeigt sich,
     Straftat plant, versucht, eine andere Person in            tat anknüpft, ist das Polizeirecht präventiv          ke Menschen auch gegen ihren Willen in einem              dass dem Staat schon jetzt ein komplexes
     ihren Plan einzuweihen und für einen Anschlag              orientiert. Es zielt auf die Gefahrenabwehr.          geeigneten Krankenhaus unterzubringen und                 Instrumentarium zur Verfügung steht. Dass
     zu gewinnen. Das Strafrecht kann auch in
     dieser Konstellation schon im Vorfeld reagieren,           Betrachtet man das geltende Polizeirecht in
     bevor es zu einer konkreten Rechtsguts-                    den Bundesländern, zeigt sich, dass Personen
                                                                                                                      30 Vgl. Marschner, Rolf: Materielles Freiheitsentziehungsrecht, Randnummern 47-51. In: Marschner, Rolf /
                                                                                                                         Volckart, Bernd (2001): Freiheitsentziehung und Unterbringung.
                                                                                                                      31 Vgl. hierzu das hamburgische Polizeirecht § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 c Abs. 1 des Gesetzes zum
                                                                                                                         Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14.03.1966, zuletzt geändert durch Gesetz vom
                                                                                                                         06.10.2005. Ähnliche Regelungen finden sich im bayerischen Polizeirecht in Art. 17 in Verbindung mit Art. 20
                                                                                                                         Polizeiaufgabengesetz vom 14.09.1990, zuletzt geändert am 25.10.2000 sowie in Baden-Württemberg in § 28
                                                                                                                         des baden-württembergischen Polizeigesetzes vom 13.01.1992, zuletzt geändert am 01.07.2004.
     29 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die genannten strafrechtlichen Bestimmungen aus rechtsstaatlicher      32 BVerfG: Urteil vom 10.02.2004, Aktenzeichen 2 BvR 834/02 und 2 BvR 1588/02, Zeile 111.
        Sicht nicht unumstritten sind, da sie nicht bei einer konkreten Rechtsgutsverletzung wie das Leben oder die   33 Siehe hierzu kritisch: Marschner, Rolf: Die Ländergesetze zur Unterbringung psychisch kranker und süchtiger
        Freiheit ansetzen, sondern abstrakte Rechtsgüter schützen, wie die innere Sicherheit. Siehe Rudolphi, Hans-      Menschen, Randnummern 40 und 41. In: Marschner, Rolf / Volckart, Bernd (2001): Freiheitsentziehung und
        Joachim: Die Gesetzgebung zur Bekämpfung des Terrorismus. In: Juristische Arbeitsblätter 1979, S. 2;             Unterbringung.
        Birkenmaier, Werner: Mit falschen Mitteln gegen den Terror. In: Deutsche Richterzeitung 1987, S. 68.          34 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen vom 14.01.2000.

12                                                                                                                                                                                                                                      13
Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr                                                    Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr

     damit für jeden denkbaren Bedrohungsfall                   5.1 Freiheit der Person                                  vorschriften. Er besagt, dass eine gesetzliche         die im Folgenden näher analysiert werden
     ein passendes strafrechtliches oder polizei-               nach dem Grundgesetz                                     Ermächtigung der Exekutiven zur Vornahme               sollen.
     rechtliches Instrument bereit stehen würde,                                                                         von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck
     wird jedoch niemand behaupten wollen; ein                  Eingriff in das Freiheitsrecht                           und Ausmaß hinreichend bestimmt und be-                Die bestehenden polizeirechtlichen Bestim-
     solches Versprechen absoluter Sicherheit wäre              Die präventive Sicherungshaft hat zum Ziel,              grenzt sein muss, so dass das Handeln der              mungen der Länder zum Sicherungsgewahr-
     aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen                  einer Person ihre Freiheit zu entziehen. Aus             Verwaltung messbar und in gewissem Aus-                sam39 sehen vor, dass ein Freiheitsentzug nur
     allerdings von vornherein nicht einlösbar. Von             diesem Grund müssen Art. 2 Abs. 2 S. 2 sowie             maß für den/die Betroffene/n voraussehbar              gerechtfertigt ist, wenn die Gefahr unmittel-
     einer Schutzlücke, die so gravierend ist, dass             Art. 104 Abs. 1 GG, die die körperliche Bewe-            und berechenbar wird.37                                bar bevorsteht, die Gefahr, wie die Begehung
     sie mit den bestehenden Instrumenten über-                 gungsfreiheit der Person schützen, als Maß-                                                                     einer Straftat, sich demnach sofort oder in
     haupt nicht zu bearbeiten wäre, kann jeden-                stab herangezogen werden. Ein Blick auf diese            Freiheitseingriffe unterliegen zudem einem             allernächster Zeit verwirklicht. Wegen des
     falls nicht die Rede sein.                                 beiden Bestimmungen verdeutlicht, dass das               besonderen Rechtfertigungserfordernis. Sie             verfassungsrechtlich besonders geschützten
                                                                Freiheitsgrundrecht wegen seiner Bedeutung               sind nur zulässig, wenn der Schutz anderer             Freiheitsrechts sehen diese Bestimmungen
                                                                für die freie Entfaltung des Menschen in der             oder der Allgemeinheit unter Abwägung der              höhere Anforderungen für die Annahme einer
                                                                Verfassung einen hohen Rang unter den Grund-             jeweiligen Interessen dies erfordert,38 der Ein-       Gefahr vor. Es genügt eben nicht, dass eine
     5 Grund- und                                               rechten einnimmt.35 Es bildet den Legiti-                griff somit verhältnismäßig ist.                       konkrete Gefahrenlage vorliegt, von der die
                                                                mationsgrund der staatlichen Rechtsordnung.                                                                     Befürworter der präventiven Sicherungshaft
     menschenrechtliche Vorgaben
                                                                Deshalb fordert Art. 104 GG ein förmliches               Begriff der Gefahr                                     sprechen. Vielmehr ist der Freiheitsentzug
     Die Einführung einer präventiven Sicherungs-               Gesetz als Grundlage für den Freiheitsent-               Der kritische Punkt, der bei der Frage der Ver-        nur gerechtfertigt, wenn er der Verhinderung
     haft zum Zweck der Terrorismusabwehr wäre                  zug wie auch die Einhaltung besonderer Ver-              fassungsmäßigkeit einer präventiven Siche-             der unmittelbar bevorstehenden Begehung
     ein Bruch mit der Logik des Rechtsstaats, der              fahrensgarantien.36                                      rungshaft genauer betrachtet werden muss,              oder Fortsetzung einer Straftat dient.40
     sich durch den in der Würde des Menschen                                                                            ist der Begriff der Gefahr. Die Befürworter
     begründeten Respekt vor der gleichen Frei-                 Neben diesen formellen Anforderungen an                  einer solchen Regelung gehen davon aus,                Es bleibt festzuhalten, dass der Vergleich
     heit eines/einer jeden definiert. Zur Vertiefung           ein Gesetz mit freiheitsentziehender Zielrich-           dass es für den Freiheitsentzug genüge, wenn           einen Widerspruch aufzeigt. Der höchstens
     dieses Arguments sollen im Folgenden die                   tung müssen auch inhaltliche Grenzen be-                 von der betroffenen Person eine „objektive             14tägige polizeirechtliche Sicherungsgewahr-
     einschlägigen menschenrechtlichen Gewähr-                  achtet werden, die sich aus der Verfassung               und konkrete Gefahr“ ausgehe. Bei genauer              sam darf nur durchgesetzt werden, wenn
     leistungen des Grundgesetzes, der Europäischen             ergeben. Hervorzuheben ist als Teil des                  Betrachtung ergeben sich allerdings zwei               eine unmittelbar bevorstehende Gefahren-
     Menschenrechtskonvention beziehungsweise                   Rechtsstaatsprinzips der verfassungsrechtli-             rechtliche Problemfelder – das Verhältnis von          lage vorliegt. Die präventive Sicherungshaft
     ergänzender Instrumente analysiert werden.                 che Grundsatz der Bestimmtheit von Rechts-               konkreter und unmittelbar bevorstehender Ge-           hingegen soll schon bei einer konkreten Ge-
                                                                                                                         fahr sowie polizeiliche Vorfeldmaßnahmen -             fahrenlage anwendbar sein, deren Voraus-

                                                                                                                         37 Vgl. dazu Jarass, Hans / Pieroth, Bodo (2006) Grundgesetz, Kommentar, Art. 20, Randnummer 61.
                                                                                                                         38 BVerfG: Urteil vom 05.02.2004, Aktenzeichen 1 BvR 2019/01, Zeile 98.
                                                                                                                         39 Die Polizei kann gemäß den Voraussetzung der geltenden Bestimmungen Personen je nach Bundesland bis zu
     35 So auch BVerfG: Urteil vom 05.02.2004, Aktenzeichen 1 BvR 2019/01, Zeile 98.                                        14 Tage in Gewahrsam nehmen. Ein Grund für den Sicherungsgewahrsam liegt beispielsweise in der
     36 Art. 104 Abs. 1 GG: „Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter der             Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat.
        Beachtung der darin vorgeschriebenen Form beschränkt werden.“                                                    40 Siehe zum Beispiel: § 32 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom
        Art. 104 Abs. 2 GG: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu ent-      26.06.1990, in der Fassung vom 14.01.2005; § 204 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein in der
        scheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine          Fassung vom 02.06.1992, zuletzt geändert durch Gesetz am 15.03.2006. Siehe dazu auch BVerwG: Urteil vom
        richterliche Entscheidung herbeizuführen.“                                                                          26. Februar 1974, Aktenzeichen BVerwG I C 31.72. In: BVerwGE, Bd. 45, S. 57.

14                                                                                                                                                                                                                                    15
Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr                                                      Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr

     setzungen jedoch viel niedriger sind. Es ist               auffällig, dass sie als gefährlich gelten kön-           Handlungen des Staates im Vorfeld zu er-                    ist auch aus einem weiteren Grund proble-
     offensichtlich, dass eine solche Regelung                  nen? Wie ist es mit dem jungen Marokkaner,               möglichen.43 Der Gesetzgeber hätte daraus                   matisch. Jede Person muss in die Lage ver-
     nicht dem verfassungsrechtlich besonders                   der auf seiner Festplatte eine Anleitung ge-             die Konsequenz zu ziehen, die besonderen                    setzt werden, die Handlungen des Staates
     geschützten Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2               speichert hat, die den Bau einer kleinen Ruck-           Grenzen, die sich aus Vorfeldmaßnahmen er-                  und seiner Organe vorhersehen zu können.
     S. 2 GG genügen kann.                                      sackbombe beschreibt? Liegt dann schon eine              geben, zu berücksichtigen. Als Maßstab kön-                 Sie muss sich darauf einstellen können, mit
                                                                konkrete Gefahr eines Bombenanschlags vor                nen hier die Voraussetzungen herangezogen                   welchen Konsequenzen sie zu rechnen hat.46
     Trotz des Begriffs einer konkreten Gefahr als              – oder ist für die Annahme der Gefahr zusätz-            werden, die das Bundesverfassungsgericht in                 Mit Blick auf den besonders hohen Rang, den
     Voraussetzung würde der Gesetzgeber mittels                lich notwendig, dass eben dieser Mann eine               seiner Entscheidung zum Niedersächsischen                   die Freiheit unter den Grundrechten einnimmt,
     einer präventiven Sicherungshaft Vorfeld-                  Moschee besucht, die für ihre radikale Inter-            Polizeigesetz aufgestellt hat.44 Dort urteilt               kommt dieser Voraussetzung eine besondere
     maßnahmen ergreifen, die er zudem beson-                   pretation des Koran bekannt ist? Noch schwie-            das Gericht: „Sieht der Gesetzgeber in sol-                 Bedeutung zu. Jede Person muss wissen, wann
     ders rechtfertigen müsste. Nach den bisheri-               riger ist es bei solchen Personen, die durch             chen Situationen Grundrechtseingriffe vor,                  der Staat ihre Handlungen als so gefährlich
     gen Überlegungen zur Sicherungshaft hätten                 ihre Äußerungen auffallen und denen die                  so hat er die den Anlass bildenden Straftaten               ansieht, dass sie inhaftiert werden kann.
     die zuständigen Behörden die Verpflichtung,                Polizei keine Kontakte zu terroristischen Grup-          sowie die Anforderungen an Tatsachen, die
     an Hand von Tatsachen eine Prognoseent-                    pen nachweisen kann. Stellt eine muslimische             auf die künftige Begehung hindeuten, so be-                 Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs
     scheidung darüber zu treffen, ob von der                   junge Frau eine konkrete Gefahr dar, wenn                stimmt zu umschreiben, dass das im Bereich                  Der Gesetzgeber dürfte ferner in die Frei-
     betroffenen Person eine konkrete Gefahr aus-               sie von Dritten mit der Aussage zitiert wird,            der Vorfeldermittlung besonders hohe Risi-                  heitsrechte nur eingreifen, wenn dieser Ein-
     geht. Das ist zwar eine typische Überlegung                dass das Ende der westlichen Zivilisation für sie        ko einer Fehlprognose gleichwohl verfas-                    griff dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ent-
     im Polizeirecht, wonach eine Gefahr dann                   heilsbringende Bedeutung hätte? Bei einer –              sungsrechtlich noch hinnehmbar ist.“45 Über-                spricht, das heißt, wenn der Freiheitsentzug
     angenommen wird, wenn „eine Sachlage oder                  auch nur oberflächlichen - Analyse zeigt sich,           tragen auf die präventive Sicherungshaft                    geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
     ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des                 dass es kaum möglich ist, den Begriff einer              bedeutet das, dass eine Haft nur auf der                    wäre. Je länger der Freiheitsentzug dauert,
     objektiv zu erwartenden Geschehens mit                     konkreten Gefahr in der Praxis zu nutzen, oh-            Grundlage eines Gesetzes angeordnet wer-                    umso strenger werden die Voraussetzungen
     Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes             ne den Bereich der Vorverlagerung von Ein-               den dürfte, das sowohl die Straftaten wie                   für die Verhältnismäßigkeit.47 Auf der Grund-
     Rechtsgut schädigen wird“41. Diese Umschrei-               griffsbefugnissen zu berühren.42                         auch die Tatsachen, die auf die künftige Be-                lage dieses Prinzips müsste in einem letzten
     bung ist jedoch für den Personenkreis, den der                                                                      gehung hindeuten, bestimmt umschreibt. Da                   Schritt geklärt werden, wie die sich wider-
     Gesetzgeber mit der präventiven Sicherungs-                In der Diskussion um die präventive Siche-               die präventive Sicherungshaft in der Rechts-                streitenden Interessen in Ausgleich gebracht
     haft im Blickfeld haben könnte, kaum geeig-                rungshaft und den Begriff der konkreten Ge-              folge die körperliche Bewegungsfreiheit einer               werden können. Für die Sicherungshaft be-
     net, eine für die Mitmenschen gefährliche                  fahr, wie er dort benutzt wird, geht es eher             Person entzieht, sind an die Bestimmtheit be-               deutet dies, dass der Gesetzgeber das Frei-
     Situation festzustellen. Wann entwickelt sich              darum, den klassische Gefahrenbegriff mehr               sonders hohe Anforderungen zu stellen. Der                  heitsrecht des Betroffenen mit dem Bedürf-
     ein Prediger zu einer konkreten Gefahr? Wann               und mehr gegen einen neuen, „vorverlager-                Begriff der „konkreten Gefahr“ kann diesen                  nis der Allgemeinheit, sich vor Gefahren zu
     verhalten sich ausländische Studenten so                   ten“ Gefahrenbegriff einzutauschen, um                   Anforderungen offensichtlich nicht genügen.                 schützen, gegeneinander abwägen müsste.
                                                                                                                         Der bloße Verweis auf die konkrete Gefahr

     41 BVerwG: Urteil vom 26.02.1974, Aktenzeichen BVerwG I C 31.72. In: BVerwGE, Bd. 45, S. 57. Im Niedersächsischen
        Polizeirecht wurde die Definition in das Gesetz aufgenommen. § 2 Nr. 10 NdsSOG: "Gefahr ist eine Sachlage,       43   So auch Hetzer, Wolfgang: Terrorabwehr im Rechtsstaat. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 2005, S. 134.
        bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für   44   BVerfG: Urteil vom 27.07.2005, Aktenzeichen 1 BvR 668/04.
        die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird."                                                          45   BVerfG: Urteil vom 27.07.2005, Aktenzeichen 1 BvR 668/04, Zeile 122.
     42 Vgl. zu dieser Diskussion Müller, Reinhard: Terroristen nach Helgoland. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung       46   Vgl. BVerfG: Urteil vom 27.07.2005, Aktenzeichen 1 BvR 668/04, Zeilen 116-119.
        (09.08.2005), S. 1.                                                                                              47   Vgl. BVerfG: Beschluss vom 08.10.1985, Aktenzeichen 2 BvR 1150/80 und 1504/82. In: BVerfGE, Band 70, S. 315.

16                                                                                                                                                                                                                                           17
Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr                                           Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr

     Die besondere Problematik liegt darin, dass             steten Person zum Zwecke der Gefahrenabwehr       gesetzes zugrunde liegt. Das Grundgesetz                  wogen werden; sie müssen in einem ange-
     der Freiheitsentzug auf der Grundlage einer             vor. Die präventive Sicherungshaft stünde         hält ausdrücklich fest, dass alle Menschen                messenen Verhältnis zueinander stehen.54
     Gefahrenprognose vollzogen werden müss-                 somit in einem klaren Widerspruch zu der in       vor dem Gesetz gleich sind.50 Das schließt eine
     te. Auch wenn Polizei und andere Behörden               diesem Urteil vom Gericht gefundenen Rechts-      Differenzierung zwar nicht grundsätzlich aus.             Die Ungleichbehandlung ist darin zu sehen,
     konkrete Informationen darüber gesammelt                ansicht.                                          Verfassungsrechtlich geboten ist jedoch eine              dass gewaltbereite Personen mit deutscher
     haben, die den Schluss nahe legen, eine be-                                                               Überprüfung des Differenzierungsgrundes.                  Staatsangehörigkeit nicht präventiv inhaf-
     stimmte Person könnte einen Anschlag ver-               Das Gericht geht beim Gesichtspunkt der           Diese Prüfung fällt umso strenger aus, wenn               tiert werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht
     üben oder eine terroristische Gruppe unter-             Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentzie-        die Ungleichbehandlung an Differenzierungs-               gibt es keinen Grund, der die unterschiedliche
     stützen, so bleibt es dabei, dass das Gericht           hung noch auf einen weiteren Aspekt ein:          merkmale anknüpft, die nicht durch das eige-              Behandlung rechtfertigen könnte. Es stellt
     auf der Grundlage einer Gefahrenprognose                „Denn es ist (…) gerade und ausschließlich        ne Verhalten beeinflusst werden können.51                 sich zuerst sogar die Frage, worin der Grund
     entscheiden müsste.                                     das schwerwiegende und dem Betroffenen            Das Bundesverfassungsgericht hält ferner fest:            für die Ungleichbehandlung liegen soll. Liegt
                                                             zurechenbare Indiz der Anlasstaten, welches       „Für den Gesetzgeber ergeben sich aber aus                er in der Annahme, dass ausländische,
     Mit Blick auf die Frage, wie das Freiheitsrecht         den Staat berechtigt, die Gefährlichkeit seiner   dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere               gewaltbereite Personen gefährlicher sind als
     und die Interessen der Allgemeinheit gegen-             Bürger zu überprüfen und auf das Ergebnis         Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung           inländische Personen? Die jüngste deutsche
     einander abzuwägen sind, ist eine Entschei-             dieser Überprüfung eine langfristige schuld-      auf die Ausübung grundrechtlich geschützter               Geschichte hat am Beispiel der Roten Armee
     dung des Bundesverfassungsgerichts auf-                 unabhängige Freiheitsentziehung zu grün-          Freiheiten nachteilig auswirken kann.“52                  Fraktion gezeigt, dass das nicht der Fall ist. Ein
     schlussreich, die es zur Unterbringung von              den.“49 Damit hebt das Gericht die Bedeutung                                                                Blick in das europäische Ausland zeigt das
     Straftätern – nach ihrer Verbüßung der Stra-            einer abgeurteilten Straftat hervor, die als      Bei der präventiven Sicherungshaft liegt der              gleiche Bild. In Spanien war es die ETA und in
     fe – auf der Grundlage von landesgesetzli-              Indiz für die Entscheidung herangezogen wer-      Differenzierungsgrund in der Staatsangehö-                Nordirland die IRA, die mittels terroristischer
     chen Bestimmungen getroffen hat. Das Ge-                den muss. Das ist etwas, was einer präventi-      rigkeit. Das ist ein Umstand, auf den lediglich           Aktivitäten durch inländische Anhänger
     richt hält über den Fall hinausgehend folgendes         ven Sicherungshaft in den Voraussetzungen         durch die Einbürgerung Einfluss genommen                  Unheil angerichtet haben. Als nächstes Argu-
     fest: „Dagegen wäre die längerfristige Ver-             fehlen würde.                                     werden kann. Zudem erfüllt die präventive                 ment könnten die Befürworter der präven-
     wahrung (über 14 Tage, sic) eines psychisch                                                               Sicherungshaft auch das zweite Kriterium:                 tiven Sicherungshaft vorbringen, dass die
     gesunden und strafrechtlich nicht oder nur                                                                Es zielt auf den Entzug der grundrechtlich                Gefahr, die von einzelnen ausländischen Per-
     unerheblich vorbelasteten Bürgers zum Zwek-             5.2 Gleichbehandlungsgebot                        geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit.               sonen ausgehe, nur so zu unterbinden wäre.
     ke der Abwehr einer von ihm ausgehenden                 nach dem Grundgesetz                                                                                        Wie ist das allerdings mit Blick auf deutsche
     Gefahr der Begehung einer Straftat mit dem                                                                Für den Gesetzgeber ergeben sich daraus enge              Gruppen zu rechtfertigen, die dazu tendieren,
     Grundgesetz nicht vereinbar.“48 Diese Aussa-            In der Diskussion um die Einführung einer         Grenzen, in denen eine Ungleichbehandlung                 die Rechtsordnung zu missachten? Könnte in
     ge des Bundesverfassungsgerichts lässt sich             präventiven Sicherungshaft zeigte sich, dass      von deutschen Staatsangehörigen und von                   Zukunft ein deutscher Neonazi, dem man
     auf die Fallkonstellation der präventiven Si-           sie ausschließlich für Ausländer gelten soll.     Nichtstaatsangehörigen gerechtfertigt wäre.53             Gewaltbereitschaft unterstellt, in Haft ge-
     cherungshaft übertragen. Denn sie sieht ge-             Eine solche Regelung nur für Frauen und Män-      Die Ungleichbehandlung und der rechtferti-                nommen werden? Auch hier besteht die Mög-
     rade die längerfristige Verwahrung über 14              ner ohne deutsche Staatsbürgerschaft steht        gende Grund müssen gegeneinander abge-                    lichkeit, dass in Zukunft Straftaten begangen
     Tage einer psychisch gesunden und straf-                im Konflikt mit dem menschenrechtlichen
     rechtlich nicht oder nur unerheblich vorbela-           Gleichheitsprinzip, das Art. 3 des Grund-
                                                                                                               50 Art. 3 Abs. 1 GG.
                                                                                                               51 BVerfG: Beschluss vom 06.07.2004, Aktenzeichen 1 BvL 4, 5, 6/97, Zeile 47 für den ausländerrechtlichen Status
                                                                                                                  einer Person.
                                                                                                               52 BVerfG: Beschluss vom 06.07.2004, Aktenzeichen 1 BvL 4, 5, 6/97, Zeile 46.
     48 BVerfG: Urteil vom 10.02.2004, Aktenzeichen 2 BvR 834/02 und 2 BvR 1588/02, Zeile 111.                 53 Vgl. Jarass, Hans / Pieroth, Bodo (2006) Grundgesetz, Kommentar, Art. 3 Randnummer 20.
     49 Ebd. Diese Aussage hat das Gericht als obiter dictum getätigt.                                         54 Vgl. BVerfG: Beschluss vom 06.07.2004, Aktenzeichen 1 BvL 4, Zeile 43.

18                                                                                                                                                                                                                                19
Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr                                                      Präventive Sicherungshaft? Zu den rechtsstaatlichen Grenzen der Terrorismusabwehr

     werden. Diese Überlegung lässt sich problem-               Es bleibt festzuhalten, dass die präventive               Inhaftierung klare Grenzen gesetzt sind.59                 Kein anderes Ergebnis ergibt sich im Hinblick
     los fortsetzen. Wie soll die Ungleichbehand-               Sicherungshaft Art. 2 GG und Art. 3 GG ver-               Besonders streng sind die Grenzen legitimer                auf Art. 5 Abs. 1 f) EMRK. Danach darf die
     lung gerechtfertigt werden, wenn die poten-                letzen würde und sie daher nicht verfassungs-             Freiheitsbeschränkungen für den Fall von                   Freiheit der Person entzogen werden, sollte ihr
     tiellen Attentäter/innen beispielsweise die                gemäß wäre.                                               präventiven Maßnahmen geregelt; diese sind                 gegenüber ein Ausweisungsverfahren im
     deutsche Staatsbürgerschaft haben?                                                                                   nur möglich, wenn ein begründeter Anlass                   Gange sein.62 Die Bestimmung darf allerdings
                                                                                                                          besteht, dass eine Person eine bestimmte                   nicht so verstanden werden, dass lediglich
     Eine Ungleichbehandlung liefe faktisch auf                 5.3 Recht auf Freiheit nach der Euro-                     Straftat begehen möchte und daran gehindert                eine Ausweisung beabsichtigt oder möglich
     einen grundsätzlich geringeren Rechtsstatus                päischen Menschenrechtskonvention                         werden soll.60 Die EMRK gestattet daher kei-               sein müsste, um einen Ausländer zu inhaf-
     von Ausländer/inne/n hinaus, der aber im                                                                             ne Inhaftierung als generalpräventive Maß-                 tieren. Der Europäische Gerichtshof für Men-
     grundrechtlichen Bereich des Gleichheitssat-               Eine Regelung zur präventiven Sicherungs-                 nahme, die sich lediglich auf den Verdacht                 schenrechte hat mehrfach entschieden, dass
     zes keinen Bestand haben kann.55 Es darf                   haft scheitert auch mit Blick auf die Ver-                verbrecherischer Absichten gründet.61                      der Freiheitsentzug nur gerechtfertigt ist,
     keinen für eine spezielle Personengruppe                   pflichtungen Deutschlands aus der Euro-                                                                              solange die Behörden die Ausweisung tat-
     geschaffenen Rechtsrahmen geben, inner-                    päischen Menschenrechtskonvention (EMRK).57               Diese enge Auslegung bedeutet, dass eine                   sächlich verfolgen.63 Das Ausweisungs-
     halb dessen andere Normen gelten sollen.                   Auch wenn die EMRK innerhalb der deutschen                präventive Sicherungshaft mit Art. 5 c) EMRK               verfahren muss folglich betrieben werden.
     Eine andere Sichtweise würde das Prinzip der               Rechtsordnung den Rang eines einfachen                    nicht vereinbar wäre. Mit Blick auf diese                  Da die präventive Sicherungshaft Ausländer/
     menschenrechtlich verbürgten Gleichheit in                 Gesetzes einnimmt, so sind doch alle staat-               Norm darf keine Person präventiv in Haft ge-               innen betreffen soll, die nicht im Rahmen
     Frage stellen und einen Sonderstatus künst-                lichen Organe grundsätzlich an die Beachtung              nommen werden, wenn nur vermutet wird,                     eines Ausweisungsverfahren abgeschoben wer-
     lich kreieren. Dies gilt insbesondere für die              der EMRK und die durch den Europäischen                   dass sie in Zukunft eine Straftat begehen                  den können, könnte ein solches Gesetz Art.
     körperliche Bewegungsfreiheit, die in Art. 2               Gerichtshof für Menschenrechte ergangenen                 möchte. Vielmehr müssen konkrete Gründe                    5 Abs. 1 f) EMRK nicht als menschenrechtlich
     Abs. 2 Satz 2 GG als so genanntes „Jeder-                  Entscheidungen gebunden.58                                vorliegen, die auf eine bestimmte künftige                 gerechtfertigten Haftgrund heranziehen.
     mann-Recht“ ausgestaltet ist. Vor allem an                                                                           strafbare Handlung schließen lassen.
     Hand der Prüfung des allgemeinen Gleich-                   Art. 5 EMRK verbürgt das zentrale Menschen-
     heitssatzes verdeutlicht sich, dass eine                   recht auf Freiheit. Dieses gilt zwar nicht ein-
     Ungleichbehandlung mittels der präventiven                 schränkungslos. Entscheidend ist aber, dass
     Sicherungshaft die Grundfesten des demo-                   die legitimen Gründe für eine Freiheitsent-
     kratischen Rechtsstaates ändern würde, da                  ziehung in Art. 5 EMRK umfassend normiert
     sie auf ein „Feindrecht“ hinausliefe.56                    sind, somit staatlichem Ermessen bei der
                                                                                                                          59 EGMR: Urteil vom 29.02.1988, Antragsnummer 9106/80, Ziffer 43: “This Article (art 5-1) sets out an exhaustive
                                                                                                                             list which must be interpreted strictly.”
                                                                                                                          60 Art. 5 Abs. 1 c) EMRK: „Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebe-
                                                                                                                             ne Weise entzogen werden: rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständi-
     55 Der Verweis, bei der Abschiebehaft können Ausländer/innen schon jetzt inhaftiert werden, greift ebenfalls            ge Gerichtsbehörde, (…) wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie [die Person,
        nicht. Wie sich gezeigt hat, liegt der Abschiebehaft eine eigene Rechtfertigung zugrunde. Mit ihr soll die           sic] an der Begehung einer Straftat zu hindern.“ Siehe auch EGMR: Urteil vom 6.11.1980, Antragsnummer
        Abschiebung eines Ausländers vorbereitet und gesichert werden. Die präventive Sicherungshaft verfolgt mit            7367/76, Ziffer 102 “…it does no more than afford the Contracting States means of preventing a concrete and
        der Abwehr von potentiellen Gefahren eine völlig andere Richtung.                                                    specific offence”.
     56 Vgl. dazu Jakobs, Günther: Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht. In: HRRS, Onlinezeitschrift für Höchstrichter-   61 Vgl. dazu EGMR: Urteil vom 6.11.1980, Antragsnummer 7367/76, Ziffer 102; EGMR: Urteil vom 22.2.1989,
        liche Rechtssprechung im Strafrecht, Ausgabe 3/2004, S. 92.                                                          Antragsnummer 11152/84, Ziffer 40. Peukert, Wolfgang: Art. 5, Randnummer 81. In: Frowein, Jochen / Peukert,
     57 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950, für die                    Wolfgang (1996): Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar.
        Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 03.09.1953. Neubekanntmachung der Konvention in der               62 Art. 5 Abs. 1 f) EMRK: „Die Freiheit darf nur in folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene
        Fassung des Protokolls Nr. 11. In: BGBl. 2002 II S. 1054.                                                            Weise entzogen werden: rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentzug (…) bei Personen, gegen die ein
     58 Art. 1 EMRK verpflichtet die Hohen Vertragsparteien „allen Ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in        Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.“
        Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten“ zuzusichern. Danach sind alle Formen der Staatsgewalt,              63 EGMR: Urteil vom 15.11.1996, Antragsnummer 22414/93, Ziffer 113: ”The Court recalls, however, that any
        Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung, an Art. 1 EMRK gebunden. Vgl. zur Bindung der EMRK auch                 deprivation of liberty under Article 5 para 1 (f) (art. 5-1-f) will be justified only for as long as deportation
        BVerfG: Beschluss vom 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, Zeilen 45-46.                                                       proceedings are in progress.“

20                                                                                                                                                                                                                                              21
Sie können auch lesen