Praxis der Konfliktprävention - Vertragsrecht Ab 2022 neues Recht für Warenkaufverträge und Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen
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SCHIEDERMAIR Newsletter Konfliktlösung Praxis der Konfliktprävention – Vertragsrecht Ab 2022 neues Recht für Warenkaufverträge und Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen Einleitung Bereits vor mehr als zwei Jahren (am 20. Mai 2019) ver- Zur Erhöhung von Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit er- abschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der worbener Geräte mit digitalen Inhalten (bspw. Smartpho- Europäischen Union sowohl die EU-Warenkaufrichtlinie nes, vernetzte Fernseher und Haushaltsgeräte) gilt künf- (WK-RL1) als auch die EU-Richtlinie über digitale Inhalte tig bspw. im Verbraucherrecht eine Update-Pflicht, d.h. und Dienstleistungen (DID-RL2). Mit ihnen schafft die EU der Verkäufer muss dem Verbraucher auch noch nach für bestimmte Aspekte des Warenkaufs (insbesondere Übergabe für einen gesetzlich nicht genau bestimmten Kaufverträge über Sachen mit digitalen Elementen) und Zeitraum Software-Updates kostenfrei bereitstellen, da- des sonstigen Angebots digitaler Inhalte und Dienstleis- mit es weiterhin als mangelfrei gilt. Neu ist auch, dass per- tungen einen neuen, sich ergänzenden und harmonisier- sonenbezogene Daten von Verbrauchern als Währung ten Rechtsrahmen. Er war von allen Mitgliedstaaten bis für Dienstleistungen anerkannt werden. zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen und ist Die Änderungen betreffen allerdings nicht nur Digitali- auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen wer- sierungsaspekte und den Verbraucherschutz. Ab dem den, anzuwenden. kommenden Jahr wird auch der allgemeine Sachmangel- Der deutsche Bundesgesetzgeber kam seinen Pflichten begriff für alle Kaufverträge grundlegend neu definiert pünktlich nach und hat im Rahmen der Gesetzgebungsof- (auch B2B). Höchste Zeit also, das Unternehmer und Un- fensive zum Schluss der 19. Wahlperiode des Deutschen ternehmen sich in den verbleibenden Monaten fragen Bundestags mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs und prüfen, welches ihre vertraglichen Pflichten schon von Sachen mit digitalen Elementen und anderer As- sehr bald sein werden und ob sie ihre Verträge und Allge- pekte des Kaufvertrags vom 25. Juni 2021 die EU-Richtli- meinen Geschäftsbedingungen (AGB) nun anpassen müs- nien in deutsches Recht umgesetzt. Es wurde am 30. Juni sen. 2021 verkündet3, tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und führt Nachfolgend geben wir unseren Lesern einen ersten insbesondere zu Anpassungen und Ergänzungen der Vor- Überblick zu wesentlichen Regelungsinhalten des ab Jah- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Recht- resanfang geänderten deutschen Rechts und einen Aus- sänderungen werden teils als „revolutionär“ und sogar als blick auf etwaigen Handlungsbedarf. bedeutendste Änderung des BGB seit der Schuldrechtsre- form von 2002 bezeichnet. 2 1 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie (EU) 2019/770des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. 3 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66). Juni 2021, S. 2133-2136. Juli 2021 I Seite 1
Digitale Elemente, Inhalte und Erweiterung des Sachmangelbegriffs in Verbrauchsgü- terkaufverträgen (Einführung der „Update-Pflicht“ für Dienstleistungen Sachen mit digitalen Elementen): Zuvor eine Orientierung zu neuen Begrifflichkeiten: Unter Im Verbrauchsgüterkaufvertrag gilt ab 2022 zudem ein er- „Sachen mit digitalen Elementen“ und Angeboten mit „di- weiterter Sachmangelbegriff für Kaufverträge über Sa- gitalen Inhalten und Dienstleistungen“ versteht der Ge- chen mit digitalen Elementen, bei denen sich der Unter- setzgeber eine Sache, die in einer solchen Weise digitale nehmer bereits im Kaufvertrag verpflichtet, dass er oder Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ein Dritter dem Verbraucher digitale Elemente bereit- ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese stellt. Sachen mit digitalen Elementen sind dann frei von digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht er- Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjekti- füllen kann (bspw. Smart-TVs). Digitale Elemente, die dau- ven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und, erhaft bereitzustellen sind, können aber auch Daten sein in Bezug auf die digitalen Elemente, den Installationsan- (bspw. Verkehrsdaten in einem Navigationssystem oder forderungen entsprechen. In objektiver Hinsicht ist der in einer Smartphone-App). Verkäufer müssen gegenüber Unternehmer zukünftig verpflichtet, dem Verbraucher dem Verbraucher dafür sorgen, dass die in der Ware ent- während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des haltenen digitalen Elemente während des (typischen) Be- Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie un- reitstellungszeitraums aktuell und damit mangelfrei sind ter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Ver- und bleiben. trags erwarten kann, Aktualisierungen bereitzustellen, Damit sind nicht nur Unternehmen der Multi-Media- die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erfor- Branche oder Internetwirtschaft betroffen, sondern es derlich sind, und er hat den Verbraucher über diese Aktu- sollten sich auch Unternehmen „klassischer“ Branchen alisierungen zu informieren. Den Verkäufer trifft daher wie bspw. der Automobilindustrie, die heutzutage eben- eine Aktualisierungs- und Informationspflicht („Update- falls nicht mehr ohne Software oder andere digitale Ele- Pflicht“). mente (bspw. Verkehrsdaten) auskommt, mit den künfti- Hinsichtlich der Dauer der Aktualisierungs- und Informa- gen rechtlichen Anforderungen vertraut machen. Schließ- tionspflicht stellt das Gesetz auf den Zeitraum ab, den der lich steht im Fokus der Gesetzgebung zwar die Verbesse- Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Sache rung des Verbraucherschutzes (B2C), aber auch Verträge und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichti- zwischen Unternehmen müssen auf den Prüfstand ge- gung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten stellt werden (B2B). kann. Während des vereinbarten Zeitraums sind die digi- talen Elemente dem Verbraucher fortlaufend zur Verfü- Umsetzungen der WK-RL gung zu stellen. Die Aktualisierungs- und Informations- Neudefinition des allg. „Sachmangels“ in § 434 BGB: pflichten laufen für den Bereitstellungszeitraum, min- destens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Der allgemeine Begriff des kaufrechtlichen Sachmangels Ablieferung der Sache (kann aber den Gewährleistungs- wird reformiert. Bisher sieht § 434 BGB noch ein Stufen- zeitraum übersteigen, bspw. bei Betriebssystemen inter- verhältnis vor, wonach primär die Beschaffenheitsverein- netfähiger Endgeräte). Wenn der Verbraucher eine Aktu- barung der Parteien gilt. Wenn es diese nicht gibt, ist sub- alisierung nicht zeitnah installiert, haftet der Unterneh- sidiär darauf abzustellen, ob sich die Sache (1) für die nach mer nicht für einen Sachmangel, der allein auf dem Feh- dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. (2) für die len dieser Aktualisierung beruht sofern (1) er den Ver- gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit braucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die die Folgen der fehlenden Installation hingewiesen hat und der Käufer erwarten darf. Künftig entfällt dieses Stufen- (2) die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung verhältnis. Ab 2022 ist eine gelieferte Sache sowohl im nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine B2C- als auch im B2B-Bereich frei von Sachmängeln, dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installati- wenn sie zugleich den objektiven und subjektiven Anfor- onsanleitung zurückzuführen ist. derungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie kumulativ (1) die verein- Änderungen zur Verjährung bei Verbrauchsgüterkauf- barte Beschaffenheit hat, (2) sich für die nach dem Ver- verträgen: trag vorausgesetzte Verwendung eignet und (3) mit dem Grundsätzlich gilt künftig bei Sachen mit digitalen Ele- vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, menten die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, beginnend mit Übergabe der Sache, wenn die Parteien übergeben wird. Den objektiven Anforderungen ent- keinen Bereitstellungszeitraum für das digitale Element spricht sie, wenn sie (1) sich für die gewöhnliche Verwen- vereinbart haben. Im Fall der dauerhaften Bereitstellung dung eignet und (kumulativ) (2) die übliche Beschaffen- digitaler Elemente verjähren Ansprüche wegen eines heit aufweist. Während ein Abbedingen der objektiven Mangels an diesen digitalen Elementen nicht vor dem Ab- Anforderungen im B2B-Bereich grundsätzlich möglich ist, lauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstel- gilt dies im B2C-Bereich nur, wenn der Unternehmer den lungszeitraums. Ansprüche wegen einer Verletzung der Verbraucher hierüber ausdrücklich informiert und unter- Update-Pflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf richtet und der Verbraucher dem Verzicht schriftlich zu- Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Update- stimmt. Pflicht. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Juli 2021 I Seite 2
Verlängerung der Beweislastumkehr für Verbraucher bei Mängel- und Gestaltungsrechte des Verbrauchers: Sachmängeln: In weiten Teilen entspricht das Gewährleistungsrecht aus Die Dauer der Beweislastumkehr im Verbrauchsgüter- der DID-RL demjenigen des bisherigen deutschen Allge- kaufvertrag wird künftig für alle Waren auf ein Jahr ver- meinen Schuldrechts. Ein Mangel liegt nun aber auch vor, längert (derzeit noch sechs Monate). Bei Sachen mit digi- wenn die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen durch talen Elementen, bei denen eine dauerhafte Bereitstel- eine unsachgemäße Integration in die digitale Umge- lung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart ist bung des Verbrauchers von den Anforderungen an die und bei denen der Mangel innerhalb des Bereitstellungs- Vertragsmäßigkeit abweichen. Der Unternehmer muss zeitraums oder innerhalb von zwei Jahren ab der Abliefe- auch dafür sorgen, dass Software, die für die digitalen In- rung der Sache auftritt, wird zudem vermutet, dass das halte und Dienstleistungen notwendig ist, durch Updates digitale Elemente während des Bereitstellungszeitraums („Aktualisierungen“) auf einem aktuellen Stand ist – dazu mangelhaft war. zählen auch Sicherheitsupdates. Die Beweislast für die Mangelfreiheit der digitalen Inhalte Umsetzungen der DID-RL oder Dienstleistungen zum Leistungszeitpunkt trifft in Fäl- Anwendbarkeit: len der einmaligen Bereitstellung den Unternehmer, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres offenbar wird. In Die neuen BGB-Vorschriften zur Umsetzung der DID-RL Fällen fortlaufender Bereitstellung wird vermutet, dass erfassen lediglich Verbraucherverträge (B2C). Sie gelten die Leistung auch während der bisherigen Bereitstellung für alle Vertragstypen, also nicht nur für den Kaufvertrag, mangelhaft war. Allerdings greift die Vermutung dann und werden daher auch im Allgemeinen Schuldrecht des nicht, wenn das digitale Umfeld des Verbrauchers inkom- BGB umgesetzt. Sie greifen, sobald Gegenstand der ver- patibel war oder dies aufgrund fehlender Mitwirkung des traglichen Vereinbarung mit einem Verbraucher die Be- Verbrauchers nicht festgestellt werden kann, wobei die- reitstellung digitaler Inhalte oder digitale Dienstleistun- ser Ausschluss nur dann Anwendung findet, wenn der gen sind. Verbraucher entsprechend belehrt wurde. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt Neben den bereits bekannten Mängel- und Gestaltungs- und bereitgestellt werden, wie zum Beispiel Computer- rechten (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadens- programme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien ersatz) wird mit Umsetzung der DID-RL im deutschen etc. Digitale Dienstleistungen im Sinne der DID-RL sind Recht künftig ein Recht zur „Beendigung des Vertrages“ Leistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbei- des Verbrauchers als zusätzliches Gestaltungsrecht einge- tung oder Speicherung von Daten in digitaler Form erlau- führt. Dies entsteht dem Verbraucher, wenn der Unter- ben oder den Zugriff auf sie ermöglichen. Darunter fallen nehmer die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder nahezu alle digitalen Anwendungen der heutigen Zeit, Dienstleistungen entweder nicht „unverzüglich“ nach von Social-Media-Anwendungen über Internetverkaufs- Aufforderung durch den Verbraucher oder bei Ablauf ei- plattformen bis hin zu Cloud-Computing-Dienstleistungs- ner zwischen den Vertragsparteien dafür vereinbarten angeboten. Frist vornimmt. Nach bisherigem Recht konnte der Unter- Ferner erstrecken sich die Regelungen ausschließlich auf nehmer für die Nacherfüllung eine „angemessene Frist“ in Anspruch nehmen, bevor der Vertragspartei ein Rück- entgeltliche Verträge. Dazu zählen künftig auch Ver- trittsrecht zustand. Mit der neuen Regelung wird die (di- träge, bei denen der Verbraucher seine personenbezo- gital-spezifische) Frist für Unternehmer oftmals erheblich genen Daten als Gegenleistung bereitstellt, solange diese nicht nur zur Abwicklung des Vertrags oder zur Er- kürzer ausfallen, als zuvor. Denn unverzüglich bedeutet füllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig sind. Ge- nach überkommenem deutschen Rechtsverständnis, dass hen die bereitgestellten personenbezogenen Daten dar- eine Handlung ohne schuldhaftes Verzögern vorgenom- men werden muss. Nach erfolgtem Rücktritt darf der Ver- über hinaus, gelten solche Daten anstelle einer Finanzzah- lung als entgeltliche Gegenleistung für die digitale Leis- braucher die digitalen Inhalte und Dienstleistungen nicht tung des Unternehmers. weiter nutzen und auch nicht Dritten zur Verfügung stel- len. Wurden ihm die digitalen Inhalte auf einem körperli- Vertragsgegenstand und -leistung: chen Datenträger bereitgestellt, muss der Unternehmer den Verbraucher zur Rückgabe auffordern. Hat der Ver- Eine Hauptleistungspflicht des Unternehmers ist in diesen braucher eigene digitale Inhalte und Dienstleistungen ein- Fällen künftig die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder gebracht, besteht insoweit ein Nutzungsverbot für den Dienstleistungen. Die Bereitstellung kann auf viele ver- Unternehmer. Außerdem muss der Unternehmer dem schiedene Arten erfolgen, zum Beispiel durch die Über- Verbraucher die Möglichkeit geben, auch nach Rücktritt mittlung auf einem körperlichen Datenträger, das Anbie- an die vom Verbraucher erstellten digitalen Inhalte und ten von Links zum Herunterladen auf Geräte des Verbrau- Dienstleistungen zu gelangen. chers oder das Streaming. Wird nichts anderes verein- bart, muss der Unternehmer die digitalen Inhalte oder Neu ist ferner, dass ein Anspruch des Verbrauchers auf Dienstleistungen sofort nach Vertragsschluss zur Verfü- anteilige Preisminderung von vornherein ausscheidet, gung stellen. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, wenn dessen Gegenleistung in Form personenbezogener dass die Inhalte oder Dienstleistungen dem Verbraucher Daten erfolgt ist (vermeidet ansonsten absehbare Ausei- zur Verfügung gestellt wurden, daher sollte er geeignete nandersetzungen über den wirtschaftlichen Gegenwert Maßnahmen ergreifen, mit denen eine spätere Beweis- von personenbezogenen Daten). führung möglich ist. Juli 2021 I Seite 3
Unternehmer, die digitale Inhalte und Dienstleistungen in Sollten Sie bezüglich dieses Newsletters Fragen haben, einem Dauerschuldverhältnis zur Verfügung stellen wenden Sie sich gerne an Ihr SCHIEDERMAIR Konfliktlö- (bspw. Miete oder Leasing), haben schließlich die Mög- sungs-Team: lichkeit, während der Vertragslaufzeit Änderungen am Vertragsgegenstand vorzunehmen. Eine solche Änderung muss allerdings durch den Vertrag gestattet sein, darf nur mit einem wichtigen Grund erfolgen, darf keine zusätzli- chen Kosten für den Verbraucher zur Folge haben und der Unternehmer muss über die geplante Änderung informie- ren. Als triftigen Grund nennt die Richtlinie beispielsweise erhöhte Nutzerzahlen oder technische Neuerungen. Auch bei kleinen Änderungen ist der Unternehmer gezwungen, die Mitteilung an den Verbraucher zu machen, da andern- falls kein Recht auf Vornahme der Änderung besteht. Christian Scholz Christian Falk (Autor) Handlungsempfehlung Rechtsanwalt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Advocat à la Cour Gewerblichen Rechtsschutz Unternehmen sollten rechtzeitig prüfen, auf welche ihrer scholz@schiedermair.com falk@schiedermair.com Verträge die neuen Rechtsvorschriften Anwendung fin- +49 69 95508-132 +49 69 95508-172 den werden. Allgemein – und damit auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen – sollten Verträge und Allgemeine Ge- schäftsbedingungen (AGB) vor allem mit Blick auf den re- formierten Sachmangelbegriff hin überprüft und ange- passt werden. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern besteht mit Blick auf die rechtliche Zulässigkeit (Wirksamkeit) von Verträgen und vor allem AGB mehr Handlungsbedarf: Für Verbrau- cher nachteilige Abweichungen von den umgesetzten Richtlinienregelungen sind unzulässig und werden (in Dr. Till Vogel Alexander L. Dorf Deutschland) einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Da Rechtsanwalt Rechtsanwalt unzulässige AGB immer wieder auch Gegenstand von Ab- vogel@schiedermair.com dorf@schiedermair.com mahnwellen waren und sind, besteht unseres Erachtens +49 69 95508-225 +49 69 95508-172 zudem die greifbare Gefahr, dass sich dies sogenannte „Abmahnanwälte“ oder Verbraucherschutzverbände für ihre eigenen „Geschäftsmodelle“ zunutze zu machen wer- den. Hier besteht vor allem die Notwendigkeit, sich die neuen kaufvertraglichen Unternehmerpflichten bei Wa- ren und Leistungen im digitalen Umfeld vor Augen zu füh- ren, insbesondere hinsichtlich der künftigen Informa- tions- und Lieferpflichten von (Sicherheits-) Aktualisierun- gen. Gegebenenfalls sind (zulässige) vertragliche Rahmen zu schaffen und das eigene zugehörige Vertragsmanage- ment anzupassen. Schließlich empfehlen wir, bestehende interne Abläufe bei der Bearbeitung von Mängelgewähr- Dominik Schmidt (Autor) leistungsrechten anzupassen bzw. zu optimieren und da- Rechtsanwalt bei die geänderten Verjährungs- und Beweislastumkehr- schmidt@schiedermair.com regelungen sowie die neue, eventuell kürzere Handlungs- +49 69 95508-173 und Reaktionszeit für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen zu implementieren. *** Die allgemeinen Informationen in diesem Newsletter ersetzen eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht. Sämtliche Newsletter unserer Sozietät finden Sie auch auf unserer Website unter www.schiedermair.com. Bildquelle Titelbild: WrightStudio I Adobe Stock Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB Eschersheimer Landstraße 60 60322 Frankfurt am Main www.schiedermair.com Juli 2021 I Seite 4
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