Private Banking Gipfel Mallorca 2019 - Aktuelle steuerliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen in der Schweiz

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Private Banking Gipfel Mallorca 2019 - Aktuelle steuerliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen in der Schweiz
Private Banking Gipfel Mallorca 2019

Aktuelle steuerliche Rahmenbedingungen
und Entwicklungen in der Schweiz
Castillo Hotel Son Vida, Palma de Mallorca

25. September 2019

Daniel Bader / Hanna Brozzo

Bär & Karrer AG
Private Banking Gipfel Mallorca 2019 - Aktuelle steuerliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen in der Schweiz
Inhaltsübersicht
              1. Erwerbsstrukturen für spanische Ferienimmobilien                      3

              2. Die neue Unternehmensbesteuerung in der Schweiz und deren
                                                                                       9
                 Einfluss auf Privatpersonen

              3. Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen          18

              4. Ausgewählte steuerliche Aspekte des Brexit aus Schweizer Sicht        28

              5. Aktuelle Entwicklungen in der Nachfolgeplanung: Der Schweizer Trust   35

              6. Digitaler Nachlass                                                    41

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Private Banking Gipfel Mallorca 2019 - Aktuelle steuerliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen in der Schweiz
Erwerbsstrukturen für spanische
                       Ferienimmobilien

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Private Banking Gipfel Mallorca 2019 - Aktuelle steuerliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen in der Schweiz
Selbstgenutzte Immobilie
Direktes Halten
                          Steuerliche Überlegungen aus Schweizer Sicht
                             •   Freistellung mit Progressionsvorbehalt;
                                 nur satzbestimmende Berücksichtigung bei CH Vermögen und
                                 Einkommen (= Eigenmietwert).
                             •   Proportionale Verlegung von Schulden und Schuldzinsen bei
                                 Steuerausscheidung. Bei Fremdfinanzierung „Double Dip“ möglich
                                 (8-ung: künftig wohl Meldepflicht unter DAC6).
                             •   Objektmässige Verlegung von Gewinnungskosten.
                             •   Auslandsverluste/Gewinnkostenüberschüsse: Grundsätzlich in CH nur
                                 satzbestimmende Berücksichtigung (wenige kantonale Ausnahmen).

•   Gewinnungskosten: Wahl zwischen Pauschalabzug oder effektiven Kosten (werterhaltende, aber
    nicht wertvermehrende Aufwendungen) für jede Steuerperiode und jede Liegenschaft.
•   Keine Abschreibungen möglich.

Zu beachten:
•   I.d.R. keine Hypotheken von Schweizer Banken für Immobilien im Ausland.
•   Konditionen spanischer Institute anders; meist höhere Zinsen.

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Private Banking Gipfel Mallorca 2019 - Aktuelle steuerliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen in der Schweiz
Selbstgenutzte Immobilie
Indirektes Halten über CH / ESP Gesellschaft
                           Steuerliche Überlegungen aus Schweizer Sicht

                           •   Drittkonformität! Bezahlung marktkonforme Miete für private Nutzung
                               Liegenschaft. Andernfalls Problematik verdeckter Gewinnausschüttungen.
                    100%   •   CH Gesellschaft: Ausscheidung Liegenschaft nach ESP; in CH nicht
                               steuerbar (i.d.R. keine Auswirkungen auf Steuersatz da Einheitssatz).
         CH AG /
         ESP S.L.          •   Doppelbesteuerung: Liegenschaftsertrag bei Gesellschaft (25% ESP
                               Körperschaftssteuer) und Dividenden bei Gesellschafter (Teilbesteuerung).
                           •   Aktien an der Gesellschaft = steuerbares Vermögen des Gesellschafters.
                           •   Abzug Unterhaltskosten (werterhaltend und wertvermehrend) – Kein
                               Wahlrecht; nur effektive Kosten abziehbar.
                           •   Abschreibungen und Rückstellungen sowie Schuldzinsenabzug möglich .
                           •   Kein Abzug von Auslandverlusten aus der Liegenschaft vom in der
                               Schweiz steuerbaren Gewinn. Es ist der in der Schweiz erzielte Gewinn
                               der Gesellschaft zu versteuern.

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Private Banking Gipfel Mallorca 2019 - Aktuelle steuerliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen in der Schweiz
Vermietete Immobilie
Direktes Halten
                    Steuerliche Überlegungen aus Schweizer Sicht
                      •   Grundsätzlich gleich wie bei selbstgenutzter, direkt gehaltener
                          Immobilie.
                      •   Steuerbares Einkommen: Erzielte Mieteinnahmen sowie
                          Eigenmietwert pro rata temporis für Zeit ohne Vermietung
                          (Berücksichtigung nur satzbestimmend).
                      •   Halten und Vermieten von Ferienwohnungen allein qualifiziert
                          kaum je als gewerbsmässig und damit selbständige
                          Erwerbstätigkeit. Heikel kann es bei Immobilienhandel werden.

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Vermietete Immobilie
Indirektes Halten über CH / ESP Gesellschaft

                           Steuerliche Überlegungen aus Schweizer Sicht
                             •   Grundsätzlich gleich wie bei selbstgenutzter, indirekt gehaltener
                                 Immobilie.
                    100%     •   Steuerbarer Ertrag der Gesellschaft: Erzielte Mieteinnahmen.
         CH AG /             •   Für allfällige eigene Nutzung wiederum Bezahlung marktkonformer
         ESP S.L.                Miete erforderlich.

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Übersicht / Kernpunkte
                                 Direkt                                     Indirekt

 Besteuerung in CH               Nein; nur satzbestimmende Berücksichtigung. Bei indirektem Halten i.d.R. ohne
                                 Auswirkung, da Einheitssatz.
 Entschädigung eigene Nutzung?   Nein. Aber Besteuerung Eigenmietwert.      Ja. Drittkonforme Entschädigung.

 Schulden und Schuldzinsen       Proportionale Verlegung nach Lage          Objektmässige Verlegung; Ausscheidung nach
                                 Aktiven; Double Dip möglich.               ESP.
 Unterhaltskosten                Wahl zwischen Pauschalabzug und            Nur effektive Kosten. Auch wertvermehrende
                                 effektiven Kosten. Nur werterhaltende      Aufwendungen abziehbar (wenn
                                 Aufwendungen abziehbar.                    geschäftsmässig begründet).
 Abschreibungen                  Nicht möglich.                             Möglich.
 Auslandverluste /               I.d.R. in CH nicht von steuerbaren         In CH nicht abziehbar. Mindestens in CH
 Gewinnungskostenüberschüsse     Einkommen abziehbar. In einigen            erzieltes Einkommen in CH zu versteuern
                                 Kantonen möglich.
 Doppelbesteuerung               Nein.                                      Ja. Liegenschaftserträge auf Stufe Gesellschaft;
                                                                            Dividenden auf Stufe Gesellschafter.
                                                                            Vermögensteuer auf Anteile an Gesellschaft.
 Wahl Struktur                   Halten selbst genutzte Ferienimmobilie über eine Gesellschaft i.d.R. steuerlich nicht
                                 attraktiv.
                                 Analyse im Einzelfall. Kann aus anderen Gründen sinnvoll sein, z.B.
                                 Haftungsbeschränkung.
                                 Halten über Immobiliengesellschaft kann sinnvoll sein zur Verwaltung eines Portfolios von
                                 (vermieteten) Liegenschaften durch die Gesellschaft (professionelle Verwaltung).

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Die neue Unternehmensbesteuerung in der
                  Schweiz
   und deren Einfluss auf Privatpersonen

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Übersicht STAF
Inkrafttreten 1.1.2020

Massnahmen (Auswahl)                                                   Bundesebene   Kantonsebene

Abschaffung Steuerregimes (Holding, gemischte / Domizilgesellschaft,
                                                                       Ja            Ja
Prinzipalgesellschaft, Finance branch)

Patentbox                                                              Nein          Ja

Zusätzlicher F&E Abzug                                                 Nein          Freiwillig

Step-up für stille Reserven                                            Ja            Ja

Fiktiver Zinsabzug                                                     Nein          Freiwillig (nur ZH)

Erhöhte Dividendenbesteuerung auf qualifizierte Beteiligungen (>10%)   Ja            Ja

Anpassungen bei der Kapitalsteuer                                      N/a           Ja

Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips für börsenkotierte
                                                                       Ja            Ja
Unternehmen

Erhöhung des Kantonsanteils an den direkten Bundessteuereinnahmen      Ja            N/a

Kantonale Steuersatzreduktionen                                        N/a           Freiwillig

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Übersicht STAF
Inkrafttreten 1.1.2020 (zwingende Regelungen)
Stand kantonale Umsetzung
 Umsetzung                     Beratung Umsetzungsvorlage   Umsetzungsvorlage in             Umsetzungsvorlage offen
 definitiv                     abgeschlossen                Beratung

 Basel-Stadt (Annahme in A.)   Basel-Land (A. 24.11.2019)   Aargau (ev. A. 05.2020)          Appenzell Innerrhoden
                                                                                             (A. 2020)
 Fribourg (Annahme in A.)      Nidwalden (ev. R.)           Appenzell Ausserrhoden (ev. A.
                                                            2020)                            Bern
 Glarus (Annahme in A.)        Schwyz (kein R.)                                              (Ablehnung 1. Vorlage in A.)
                                                            Graubünden (ev. A. 2020)
 Genf (Annahme in A.)          Uri (kein R.)                                                 Solothurn
                                                            Jura                             (Ablehnung 1. Vorlage in A.)
 Luzern (kein R.)              Zug
                                                            Schaffhausen
 Obwalden (Annahme in A.)
                                                            Tessin
 Neuenburg (Annahme in A.)
                                                            Thurgau
 St. Gallen (kein R.)
                                                            Wallis
 Schwyz (kein R.)

 Uri (kein R.)

 Waadt
 (Annahme in A;
 i.K. seit 01.01.2019)
 Zürich (Annahme in A.)

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Erwartete neue Gewinnsteuersätze
Total Bundes-, Kantons- und Gemeindessteuersätze

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Auswirkungen auf Privatpersonen
Erhöhung der Dividendenbesteuerung
•        Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen etc. aus Beteiligungen von mind. 10%
         werden privilegiert besteuert (Teileinkünfte- bzw. Teilsatzverfahren).

•        Mit Steuerreform erfolgt Erhöhung des steuerbaren Anteils:
         Bund: Neu steuerbar 70%; bisher 60%

    Kanton     Bisher %      Neu %         Kanton   Bisher %      Neu %   Kanton   Bisher %      Neu %

    AG         40            50            GR       60 PV/50 GV   70      SZ       50            50

    AI         40 PV/50 GV   50            JU       60 PV/50 GV   70      TG       60 PV/50 GV   60

    AR         60            60            LU       60 PV/50 GV   60      TI       70            70

    BE         50            50            NE       60 PV/50 GV   60      UR       40            60

    BL         50            60            NW       50            50      VD       70 PV/60 GV   70

    BS         50            80            OW       50            50      VS       60 PV/50 GV   60 PV/50 GV

    FR         50            70            SG       50            70      ZG       50            50

    GE         60 PV/50 GV   70 PV/60 GV   SH       50            60      ZH       50            50 PV/60 GV

    GL         35            70            SO       60 PV/50 GV   70

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Auswirkungen auf Privatpersonen
Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip
Grundsatz
Die Rückzahlung von Kapitaleinlagen (Einlagen, Aufgeldern, Zuschüssen), welche Anteilsinhaber
nach dem 31.12.1996 geleistet haben, ist steuerfrei (eingeführt mit USR II, in Kraft seit 01.01.2011).

Voraussetzungen
1.   Ausweisung Kapitaleinlagereserven auf gesondertem Konto.
2.   Meldung Bildung, Änderung, Ausschüttung Kapitaleinlagereserven bei ESTV.

Einschränkungen mit Inkrafttreten Steuerreform

•    An einer Schweizer Börse kotierte Unternehmen können Reserven aus Kapitaleinlagen nur noch
     dann steuerfrei an Aktionäre ausschütten, wenn sie in mindestens gleichem Umfang steuerbare
     Dividenden ausschütten.

•    Beim Rückkauf eigener Aktien durch an einer Schweizer Börse kotiertes Unternehmen müssen
     Gewinnreserven in mindestens dem gleichen Umfang vernichtet werden wie Reserven aus
     Kapitaleinlagen vernichtet werden.

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Auswirkungen auf Privatpersonen
Anpassungen bei der Transponierung
•    Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei.

•    Verschiedenen Ausnahmen, u.a. im Fall der sog. Transponierung:

     Person verkauft Beteiligung von mind. 5% aus dem Privatvermögen an eine Gesellschaft, an der
     sie zu mindestens 50% beteiligt ist (Statuswechsel von Privat- zu Geschäftsvermögen), wobei
     Gegenleistung den Nennwert der Beteiligung übersteigt.

      Beteiligung          Beteiligung                                             Beteiligung
      mind. 5%             mind. 50%                                               mind. 50%
                                                                           B AG (oder
                                 B AG (oder
    A AG                     Geschäftsvermögen
                                                                       Geschäftsvermögen
                                                                      Personenunternehmung
                            Personenunternehmung

Steuerfolgen:                                                               A AG
Erlös aus der Beteiligung ist steuerbar.

Verschärfung mit Inkrafttreten Steuerreform:
Unter gegebenen Voraussetzungen ist der Verkauf jeder Beteiligung steuerbar. Die 5%-Schwelle fällt.

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Auswirkungen auf Privatpersonen
Zusätzliche Mittel für AHV
•   Ab 2020 fliessen jährlich rund CHF 2 Mia. zusätzlich in die AHV.

•   Rund CHF 800 Mio. stammen aus der Bundeskasse.

•   Unternehmen und Versicherte steuern die restlichen CHF 1.2 Mia. / Jahr bei. Für Arbeitgeber und
    Arbeitnehmer bedeutet dies Erhöhung Lohnbeiträge um je 0.15%

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Kernpunkte

•   Neue Unternehmensbesteuerung tritt in Kraft am 1. Januar 2020.

•   Kantonale Umsetzungen teilweise noch nicht definitiv beschlossen.

•   Auswirkungen auch auf Privatpersonen.

•   Erhöhung Steuersätze für Teilbesteuerung Dividenden.

•   Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip für börsenkotierte Unternehmen = Einschränkungen
    für steuerfreie Rückzahlungen an Aktionäre solcher Unternehmen.

•   Verschärfung der Regeln zur Transponierung. 5%-Schwelle wird abgeschafft.

•   Höhere Beiträge AHV durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je 0.3% der Lohnsumme, kein Cap).

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Anzeigepflichten für grenzüberschreitende
         Steuergestaltungen (DAC6)

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Worum geht es ?
 • EU-Richtlinie 2018/822 (umgangssprachlich "DAC6") verpflichtet Intermediäre und
   Steuerpflichtige, grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die potenzielles Risiko
   einer Steuervermeidung aufweisen, Steuerbehörden zu melden.
 • Ziele
     − Frühzeitiges Erkennen und Bekämpfen von schädlichen Steuerpraktiken
     − Stärkung der Steuertransparenz
     − Durch Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanung in
       frühem Stadium soll abschreckende Wirkung erzielt werden
 • Richtlinie ist anwendbar auf Steuergestaltungen, welche ab Inkrafttreten der Richtlinie
   (25.06.2018) initiiert / umgesetzt werden. Erste Meldungen erfolgen ab 01.07.2020.
 • Bis 31.12.2019 müssen EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie in innerstaatliches Recht
   umsetzen; länderspezifische Ausgestaltungen sind noch nicht abschliessend bekannt.
 • Die Mitgliedsstaaten müssen Sanktionen vorsehen bei Nichterfüllung der Meldepflicht.

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"Grenzüberschreitende Gestaltung"
  Begriff

 • Anknüpfungsobjekt für die Meldepflicht = grenzüberschreitende Gestaltung.
 • Gestaltungen, die entweder mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat
   und ein Drittland betreffen, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt
   ist:
     − Beteiligte sind nicht in der gleichen Jurisdiktion steuerlich ansässig
     − Mindestens ein Beteiligter ist gleichzeitig in mehr als einer Jurisdiktion steuerlich
       ansässig
     − Mindestens ein an der Gestaltung Beteiligter übt in einer anderen Jurisdiktion eine
       Tätigkeit aus (mit oder ohne Betriebsstätte)
     − Gestaltung    hat    möglicherweise      Auswirkungen        auf    automatischen
       Informationsaustausch oder Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer
 • Betroffene Steuern: Alle Steuern mit Ausnahme der Mehrwertsteuer (MwSt.), der Zölle
   und Verbrauchsteuern sowie der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge

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Was muss gemeldet werden?

   Jede grenzüberschreitende Steuergestaltung ist zu melden, die mindestens eines der untenstehenden "Kennzeichen" für eine
   meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung erfüllt.

           A.                             B.                              C.                         D.                              E.

       Allgemeine                     Spezifische                  Grenzüberschrei-         Aushöhlung AIA/UBO                Verrechnungs-
      Kennzeichen                    Kennzeichen                 tende Transaktionen            Richtlinien                  preisgestaltungen

                                                                • Zahlungen an steuer-   • Transfers via nicht
 • Vertraulichkeits-            • Erwerb von                                               kooperierende Drittstaaten   • Nutzung unilaterale "Safe-
                                                                  befreite Empfänger
   vereinbarung                   Verlusten/Mänteln                                                                       Harbour" Regeln
                                                                • "Double Dipping"       • Umqualifikation von
 • "Success Fee"                • "Converter"                                              Einkünften und               • Übertragung schwer zu
                                                                  (mehrfacher Abzug
 • Standardisierte                (Umqualifikation von                                     Vermögenswerten                bewertender immaterieller
                                                                  von Aufwand)
   Struktur                       Einkunftsarten)                                                                         Vermögenswerte
                                                                • Unterschiedliche Be-   • Verschleierung des
                                • "Round Tripping"                                         wirtschaftlichen             • Gruppeninterne
                                                                  wertung des gleichen
                                  (Zirkuläre                                               Eigentümers                    Übertragungen, welche
                                                                  Vermögenswerts
                                  Vermögensflüsse)                                                                        erwarteten EBIT um 50%
                                                                                                                          reduzieren

Zusätzlich: Erfüllung "Main Benefit Test", d.h. Hauptvorteil oder einer der
Hauptvorteile der Gestaltung ist die Erlangung eines Steuervorteils

                                                                              Meldung

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Wer ist zur Meldung verpflichtet? (1/2)
 Grundsätzlich
     • Jede Person ("Intermediär"), die Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung
       bereitstellt oder die Umsetzung verwaltet.
     • Stellung als Intermediär knüpft an die faktische Hilfestellung zu Gestaltung an, nicht an Rechts-
       / Mandatsverhältnis.
 Qualifikation als Intermediär nur bei Erfüllung einer der folgenden Bedingungen
     •    Steuerliche Ansässigkeit in EU-Mitgliedstaat;
     •    Betriebsstätte in EU-Mitgliedstaat, durch die Dienstleistungen im Zusammenhang mit
          Gestaltung erbracht werden;
     •    Nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats eingetragen / dessen Recht unterliegend;
     •    In EU-Mitgliedstaat Mitglied einer Organisation für juristische / steuerliche / beratende
          Dienstleistungen (Berufsorganisation) sein.

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Wer ist zur Meldung verpflichtet? (2/2)

 Subsidiär: Meldung durch Steuerpflichtigen
 Drei Situationen, in denen die Meldepflicht auf den jeweiligen Steuerzahler übergeht:
     1. Intermediär befindet sich in einem Drittland ohne Anknüpfung an die EU
     2. Intermediär kann sich auf ein berufsrechtliches Verschwiegenheitsrecht (z.B.
        Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte / Steuerberater / Wirtschaftsprüfer) berufen (in
        diesem Fall muss der nicht meldende Intermediär andere potenzielle Intermediäre /
        den Steuerpflichtigen auf deren Meldepflicht hinweisen)
     3. Wenn kein Intermediär involviert war (wenn z.B. das Modell vom Steuerpflichtigen
        selbst entwickelt wurde)

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Per wann muss die Meldung erfolgen?
 • Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an welchem eine Gestaltung:
     − bereitgestellt wurde
     − umsetzungsbereit wurde, oder
     − in Bezug auf deren Umsetzung der erste Schritt gemacht wurde.
 • Meldungen sind möglich ab 01.07.2020.
 • Rückwirkende Meldung spätestens per 31.08.2020 für Gestaltungen, welche ab dem
   25. Juni 2018 "initiiert" wurden.
                                                                                          01.07.20
                                                                                         Beginn der
                                                                                         Meldepflicht
                  25.06.18                                                31.12.19
              Inkrafttreten der                                        Umsetzung in              31.08.20
                EU-Richtlinie                                         nationales Recht     Rückwirkende Meldung
                                                                                            der Gestaltungen ab
                                                                                                 Juni 2018

                        2018                        2019                                   2020

                                                                                                         31.10.20
                                  Übergangszeitraum mit Rückwirkung                                Erstmaliger Austausch
                                                                                                  unter EU-Mitgliedstaaten

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Folgen für Schweizer Anwaltskanzleien?

 • Schweizerische Anwaltskanzleien fallen grundsätzlich nicht unter Begriff "Intermediär".
 • Tätigkeit einzelner in EU-Mitgliedstaat registrierter Anwälte löst Meldepflicht der entsprechenden
   Anwälte aus. Nicht auf Steueranwälte beschränkt; jede Person, die an meldepflichtiger
   grenzüberschreitenden Gestaltung mitwirkt. Damit faktisch auch Meldepflicht der Kanzlei.
 • Begründung Meldepflicht bereits durch faktische Tätigkeit im Hinblick auf eine
   grenzüberschreitende Gestaltung, auch wenn Mandatsverhältnis mit der Anwaltskanzlei (und nicht
   dem im EU-Mitgliedstaat registrierten Anwalt) besteht.
 • Meldung    muss     nicht    gemacht      werden,     wenn    Intermediär    sich         auf   eine
   Verschwiegenheitsverpflichtung (Anwalts-, Steuerberatergeheimnis) berufen kann.
 • Diesfalls müssen andere involvierte Intermediäre, bzw. der Steuerpflichtige auf deren Meldepflicht
   hingewiesen werden.
 • Verschiedene Fragen offen
   z.B. auf welche Verschwiegenheitsverpflichtungen kann sich Intermediär berufen (z.B. kann sich ein
   in DE registrierter, in CH als Steuerberater tätiger Anwalt auf das Schweizer und/oder das deutsche
   Anwaltsgeheimnis berufen?)

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Schema "Prüfung der Meldepflicht"

                Auslösendes Ereignis               • Jegliche Änderung: neuer Steuerzahler, neue Transaktion,
                                                     Restrukturierung, usw.
                             Ja

          Im Steueranwendungsbereich ?             • Hauptsächlich direkte Steuern. Indirekte Steuern, wie z.B.
                                                     MWST sind ausgeschlossen.
                             Ja

         Grenzüberschreitende Gestaltung?          • Mindestens zwei betroffene Jurisdiktionen, wovon
                                                     mindestens ein EU-Mitgliedstaat.
                             Ja

               "Kennzeichen" erfüllt?              • Liste der Kategorien, unter die die Vereinbarung fallen
                                                     muss. Wird periodisch angepasst.
                             Ja

           Meldepflichtiger Intermediär ?          • Steuerberater, Buchhalter, Anwälte, Banken, Treuhänder,
                                                     etc., mit EU-Nexus.
                             Nein

          Meldung durch den Steuerzahler      Ja   • Wenn Kein Intermediär meldepflichtig ist (kein EU-Nexus;
                                                     Verschwiegenheitspflicht) muss der Steuerzahler selber
                             Ja                      melden
       Austausch Informationen innerhalb EU        • Der Informationsaustausch erfolgt automatisch zwischen
                                                     den EU-Mitgliedsstaaten.

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Kernpunkte

•   EU-Richtlinie 2018/822 (umgangssprachlich "DAC6") anwendbar auf Steuergestaltungen, welche
    ab Inkrafttreten Richtlinie (25.06.2018) initiiert / umgesetzt werden. Erste Meldungen erfolgen ab
    01.07.2020.

•   Nationale Umsetzung durch EU-Staaten bis 31.12.2019. Pflicht Sanktionen bei Verletzung
    Meldepflicht vorzusehen.

•   Zwingende Offenlegungspflichten für bestimmte Steuerplanungsmodelle mit EU-
    grenzüberschreitenden Elementen. Weitgehende Meldepflichten häufig auch für relativ einfache
    Strukturen.

•   Meldung in erster Linie durch "Intermediär" (Steuerberater, Buchhalter, Anwälte, Banken,
    Treuhänder, etc.) mit EU-Nexus.

•   Wenn kein meldepflichtiger Intermediär, Meldepflicht des Steuerzahlers selber.

•   Automatischer Austausch gemeldeter Informationen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten.

•   Meldepflicht u.U. auch für Schweizer Anwaltskanzleien. Verschiedene Fragen noch offen.

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Ausgewählte steuerliche Aspekte des Brexit
          aus Schweizer Sicht

www.baerkarrer.ch                        28
Brexit – Wo stehen wir?
   Letzte Entwicklungen und aktueller Stand
29.03.: Am Tag, der für den EU-Austritt UKs ursprünglich vorgesehen war, stimmt britisches Parlament zum 3. Mal gegen
den von May ausgehandelten Brexit-Austrittsvertrag.
01.04.: Unterhaus stimmt erneut über vier Alternativen zum Brexit-Deal ab. Keine erhält eine Mehrheit.
11.04.: Am EU-Sondergipfel wird UK weiterer Aufschub des Brexit eingeräumt. Dieses Mal gewährt EU einen Zeitraum bis
zum 31.10.2019. Früherer Austritt bleibt möglich.
24.05.: May erklärt, sie werde auf Freitag, den 07.06, als Chefin der Konservativen Partei zurückzutreten. Sobald ihre
Nachfolge geregelt ist, gibt sie auch ihr Amt als Premierministerin ab.
23.07.: Boris Johnson wird neuer britischer Regierungschef. Er verspricht, sich kompromisslos für einen
EU-Austritt am 31.10.2019 einzusetzen.
28.08.: Johnson beantragt eine vorübergehende Schliessung des Parlaments. Das Unterhaus soll ab Mitte September für
gut vier Wochen nicht mehr tagen. Gegner des No-Deal-Brexit werfen ihm vor, er wolle
damit verhindern, dass die Opposition einen No-Deal-Brexit verhindert.
04.+05.09.: Johnson erleidet im Unterhaus eine Serie von Niederlagen, die seinen Brexit-Kurs in Frage
stellen. Parlament mit einem Gesetz einen No-Deal-Brexit und ein Antrag auf Neuwahlen scheitert.
Ausweg aus der Blockade um den EU-Austritt ist weiterhin nicht in Sicht. Es ist unklar, ob es entgegen dem
neuen Gesetz zu einem No-Deal Brexit kommt, eine Einigung mit der EU gefunden wird oder gar auf den
Brexit verzichtet wird.

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Bilaterale Beziehungen Schweiz - UK

•   UK ist sechst-wichtigste Absatzmarkt für Schweizer Warenexporte (9,4 Mrd. CHF in 2018).

•   UK ist achtgrösster Herkunftsmarkt für Warenimporte (7,7 Mrd. CHF in 2018).

•   UK ist der viertgrösste Direktinvestor in der Schweiz (Stand 2017).

•   Rund 58‘600 Flüge / Jahr zwischen der Schweiz und UK.

•   80 direkte Flugverbindungen zwischen der Schweiz und UK pro Tag.

•   4‘500 Schweizer Staatsangehörige wohnen in UK und 43‘000 britische Staatsangehörige in der
    Schweiz.

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Auswirkungen Brexit auf Schweiz
Intensive Beziehungen zwischen der Schweiz und UK basieren heute massgeblich auf bilateralen Abkommen
Schweiz–EU. Nach Brexit sind diese Abkommen grundsätzlich nicht mehr auf Verhältnis Schweiz–UK anwendbar.
Müssen unabhängig vom Verhandlungsergebnis EU–UK durch neue Abkommen ersetzt werden.

Ev. temporäre Weiteranwendung bilateraler Abkommen Schweiz-EU auf UK während Übergangsphase zwischen EU
und UK (nur bei Deal-Szenario zwischen EU und UK möglich).

«Mind the gap»-Strategie vom Bundesrat bereits im Oktober 2016 beschlossen: Schweiz will im Verhältnis mit UK
bestehende gegenseitigen Rechte und Pflichten über Brexit hinaus so weit als möglich sicherstellen und allenfalls in
bestimmten Bereichen ausbauen.

Ausarbeitung neuer Abkommen CH-UK ist erfolgt. Diese kommen zur Anwendung, wenn bilaterale Abkommen CH-EU
für UK nicht mehr gelten (sowohl in Deal-Szenario wie auch No-Deal-Szenario).

Es handelt sich um folgende Abkommen (alle bereits unterzeichnet):
•   Handelsabkommen – benötigt Zustimmung CH Parlament
•   Strassenverkehrsabkommen
•   Luftverkehrsabkommen
•   Versicherungsabkommen
•   Abkommen über Rechte der Bürgerinnen und Bürger (Bereich Migration) - – benötigt Zustimmung CH Parlament
•   Auffangabkommen für Zulassung zum Arbeitsmarkt für No-Deal-Szenario

Weitere vertragliche Regelungen und Arbeiten in weiteren Bereichen, wo kein Abkommen nötig (z.B. Datenschutz),
laufen. Ziel: Rechtliche Kontinuität sichern.

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Steuerliche Aspekte aus Schweizer Sicht

Automatischer Informationsaustausch (AIA)

Durch einen Brexit würde auch das Abkommen betreffend AIA (vormals Zinsbesteuerungsabkommen)
nicht mehr direkt Anwendung finden zwischen UK und der Schweiz. Der automatische
Informationsaustausch zwischen UK und der Schweiz wird derzeit gestützt auf dieses Abkommen
durgeführt.

"Rückfall" auf das Doppelbesteuerungsabkommen CH-UK. Das DBA von 1977 enthält keine
Bestimmungen über einen automatischen Informationsaustausch.

Für AIA müsste dafür wohl eine neue Grundlage geschaffen werden.

Entlastung Dividendenbesteuerung

AIA-Abkommen bietet Nullsatz für Dividenden von Tochter- an Muttergesellschaft unter bestimmten
Voraussetzungen (insbesondere direkte Beteiligung von mind. 25% während mind. 2 Jahren).

Bei Wegfall AIA-Abkommen aber keine Verschlechterung, da Regelung gemäss DBA CH-UK bessere
Entlastung der Dividendenbesteuerung bietet als das AIA-Abkommen (Nullsatz für Muttergesellschaft
bereits bei direkter oder indirekter Beteiligung von mind. 10% ohne Mindesthaltedauer).

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Kernpunkte

•   CH muss Beziehung zu UK bilateral neu gestalten. Hauptziel: Rechtssicherheit und Kontinuität
    gewährleisten.

•   Zentral ist v.a. ein umfassendes Freihandelsabkommen.

•   Aussenhandel und Steuerpolitik werden wohl verknüpft werden.

•   Spielraum in Steuerpolitik aber wohl für CH und UK sehr beschränkt (beide eingebunden in
    internationale Entwicklungen).

•   Letztlich ist der wichtigste Punkt die Frage des Marktzugangs, der erhalten werden muss und
    allenfalls ausgebaut werden kann.

•   Neuregelung des Verhältnisses zwischen CH und UK bietet auch Chancen (z.B. Liberalisierung
    von Ursprungsregeln; Harmonisierung und Äquivalenz von Regulierungen).

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Aktuelle Entwicklungen in der
                         Nachfolgeplanung:
                        Der Schweizer Trust

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Trusts in der Schweiz
Einführung
Anerkennung und Besteuerung in der Schweiz
 • Anerkennung von Trusts in der Schweiz seit 2007 (Haager Trustübereinkommen).
 • Kein Schweizer Trust. Es werden Trusts nach angelsächsischem Recht verwendet.
 • ESTV KS Nr. 20 als einzige Grundlage für die Besteuerung von Trusts. Zur Vereinheitlichung der Besteuerungspraxis
   in der Schweiz erlassen. Keine formell-gesetzliche Regelung vorhanden.
 • In der Praxis oftmals individuelle Betrachtung mit Steuerbehörde (Ruling).

Grundprinzipien der Trustbesteuerung in der Schweiz
 • Ausländisches Recht gewährt Trust keine Rechtspersönlichkeit; gestützt auf Inkorporationstheorie kann dies auch das
   CH Steuerrecht nicht vorsehen.
 • Vermögenswerte und Einkünfte des Trusts werden grds. entweder den Beneficiaries oder dem Settlor zugerechnet
   (Grundsatz der Transparenz); irrecovable discretionary trusts werden ausnahmsweise weder dem Settlor, noch den
   Beneficiaries zugerechnet.
 • Trustee und Protektor sind nicht Steuersubjekt für die Vermögenswerte des Trusts.
 • Trusts, involvierte natürliche Personen und underlying companies unterliegen grundsätzlich einer separaten
   Veranlagung: Einzelbetrachtung notwendig.

Key Challenges
 • Einordnung des Trusts in das Schweizer Steuerrecht.
 • Umgang mit Schwierigkeiten bei der Auslegung / Beratungsapproach.
 • Vermehrt Automatischer Informationsaustausch: Weitergabe von Informationen zum Trustvermögen / Offenlegung von
   Trustvermögen / Rückfragen.

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Besteuerung von Trusts
Übersicht

                                                                      Revocable trust        Irrevocable fixed       Irrevocable dis-
                                                                                             interest trust          cretionary trust*
Protector            Settlor
                                                                      • Keine rechtliche Grundlage
                                    Letter of                         • Bloss ESTV KS Nr. 20 vom 27. März 2008
                                    wishes                            • Empfehlung: Tax Ruling (idealerweise vor Zuzug*)

                  Trust deed                          Gründung        keine Steuerfolgen     Schenkungssteuer        Schenkungs-steuer

                                                      Laufende        Vermögenswerte         Vermögenswerte          Weder Zurechnung
                                                      Besteuerung     werden dem Settlor     werden den              an Settlor, noch an
                                                                      zugerechnet            Beneficiaries           Beneficiaries
                   Trustee                                                                   zugerechnet

                                                      Ausschüttung    unterliegen grs. der   unterliegen grs. der    unterliegen grs. der
                                                      an die          Schenkungs-steuer      Einkommens-steuer**     Einkommens-
                                                      Beneficiaries   (ausser Settlor =                              steuer**
                                                                      Beneficiary)
                  Beneficiaries
*  Falls Settlor im Zeitpunkt der Trusterrichtung     Auflösung       Schenkungs-steuer,     grs.                    Rechtliche
   bereits in der Schweiz ansässig ist, entsprechen                   sofern                 Einkommenssteuer-       Grundlage
   die Steuerfolgen denjenigen des revocable                          Vermögenswerte an      folgen**
   Trusts.
** Ausschüttung von Kapitalgewinnen und des                           Beneficiaries
   eingebrachten Trustkapitals sind steuerfrei,                       übertragen werden
   Nachweis ist jedoch vom Steuerpflichtigen zu
   erbringen.

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Besteuerung von Trusts
Umqualifikation im Todeszeitpunkt des Settlors

                          Trust                                                                           Trust

                                       Schenkungs-                                                                       Einkommenssteuer
                                       steuer
          steuerfrei                                                                       Erbschaftssteuer

                                                            Settlor X verstirbt
                                                        (sein Widerrufsrecht wird
                                                                                          
                                                         auf keine andere Person
  Settlor X                       Beneficiaries                übertragen)              Settlor X                       Beneficiaries

     Vor dem Tod des Settlors – Revocable Trust                      Nach dem Tod des Settlors – Irrevocable Trust
      •   Settlor X hat vor vielen Jahren Trust errichtet, dessen      •   ESTV KS 20 Ziff. 3.7.1: "Revocable Trusts werden beim Ableben des
          Vermögenswerte er weiterhin kontrolliert und auch die            Settlors zu Irrevocable Trusts, ausser wenn das Widerrufsrecht einer
          Möglichkeit hat, den Trust zu widerrufen.                        weiteren Person zusteht oder auf diese übergeht".
      •   Gemäss Trust Deed sind seine vier Kinder begünstigt.         •   Mangels Kontrollübergang auf eine andere Person qualifiziert Trust
      •   Trustee verfügt hinsichtlich der Ausschüttungen über             nach dem Tod als irrevocable discretionary Trust mit den folgenden
          umfassendes Ermessen.                                            Steuerfolgen:
                                                                           •   Erbschaftssteuer i.d.R zum Maximalsatz auf dem
                                                                               Gesamtvermögen des Trusts.
          Trust qualifiziert gemäss ESTV KS 20 als revocable
          Trust, sodass die Übertragung auf den Trust keine                •   Ausschüttungen an die Beneficiaries unterliegen der
          Steuerfolgen auslöst, die Ausschüttungen an die Kinder               Einkommenssteuer (vorbehältlich Nachweis Trustkapital vgl.
          jedoch der Schenkungssteuer unterliegen (als käme die                ESTV KS 20 Ziff. 5.2.3).
          Schenkung direkt von X).                                         •   Schweizer Verrechnungssteuer kann weder durch Trust, noch
                                                                               Beneficiaries zurückverlangt werden.

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Einführung eines Schweizer Trusts?

•    Mehrere politische Vorstösse zwecks Einführung eines Schweizer Trusts eingereicht.

•    Regulierungsfolgenabschätzung belegt positive Auswirkungen des Trusts bzw. vergleichbarer
     inländischer Instrumente.

•    Bund hat den Auftrag eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Arbeiten sind im Gang; Zeitplan offen.

•    Arbeitsgruppe ESTV befasst sich mit Besteuerung – diskutiert wird namentlich über Besteuerung
     des Irrevocable Discretionary Trusts

•    Erörtert werden auch Alternativen zu einem Schweizer Trust, insbesondere die Wiederbelebung
     der schweizerischen Familienstiftung (Zulassung von Unterhaltsstiftungen) als Alternative oder
     zusätzlich zur Einführung eines Schweizer Trusts.

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Kernpunkte

•    Trusts in Schweiz anerkannt, aber keine nationale gesetzliche Grundlage.

•    Besteuerung nach ESTV KS Nr. 20; in der Praxis oftmals individuelle Betrachtung mit
     Steuerbehörde (Ruling).

•    Vermögenswerte und Einkünfte des Trusts werden grds. entweder den Beneficiaries oder dem
     Settlor zugerechnet (Grundsatz der Transparenz).

•    Beim irrecovable discretionary trusts werden Vermögenswerte und Einkünfte des Trusts
     ausnahmsweise weder dem Settlor, noch den Beneficiaries zugerechnet.

•    Mehrere politische Vorstösse zwecks Einführung eines Schweizer Trusts eingereicht. Bundesrat
     muss eine Gesetzesvorlage ausarbeiten.

•    Zeitplan und Stossrichtung noch unklar. Als Alternative oder zusätzlich zu Schweizer Trust wird
     auch eine Wiederbelebung der schweizerischen Familienstiftung diskutiert (Zulassung von
     Unterhaltsstiftungen).

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Digitaler Nachlass

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Digitaler Nachlass
Worum geht es?
Keine allgemeingültige Definition.

Digitaler Nachlass wird verstanden als Gesamtheit des digitalen Vermögens des Erblassers.
 Kategorie                   Beispiele                                    Relevante Daten
 Hardware                    PC, Laptop, Tablet, Smartphone,              Medien, Dokumente, Projekte
                             Festplatten, USB-Stick, E-Book-Reader,
                             Videospielsysteme
 Onlinekonten                Onlineshops (z.B. Amazon), Dienste für
                                                                          Zugangsdaten, Guthaben, Verträge, Nachrichtenverläufe,
                             Kryptowährungen (z.B. Bitcoin), Streaming-
                                                                          Transaktionslisten, Vertragsdaten, Daueraufträge,
                             Dienste (z.B. Netflix, Spotify), Google-
                                                                          Kündigungsbestimmungen
                             Konto, Apple-Konto
 Onlineprofile in sozialen   Facebook, Twitter, Instagram, XING,          Zugangsdaten, Profilinformationen, Nachrichten, hochgeladene
 Medine / Netzwerken         LinkedIn, WhatsApp, Google, SnapChat,        Medien
                             Skype, YouTube, Dating-Seiten usw.
 E-Mail-Konten               E-Mail-Adressen bei GMX, Google, Hotmail     Zugangsdaten, E-Mails, Adressen
                             usw.
 Onlinelizenzen und übrige   Software-Lizenzen (z. B.                     Zugangsdaten, Vertragsdetails, Kündigungsbestimmungen,
 Besitztümer                 Bildbearbeitungsprogramme), Videospiele,     Übertragungsregelungen
                             Gegenstände und Avatare in Onlinespiele
 Software as a Service       Cloud-Services, Arbeitsplattformen (Slack,   Zugangsdaten, Vertragsdetails, Kündigungsbestimmungen,
 (SaS) bzw. Onlinedienste    WordPress usw.), Social-Media-Tools          hochgeladene Medien, Nachrichtenverläufe, Transaktionslisten,
                             (hootsuite), Finanzsoftware (NetSuite),      geschäftliche Daten
                             Crowdfunding-Plattformen (Patreon,
                             Kickstarter), YouTube-Kanäl

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Digitaler Nachlass im Schweizer Recht
    Erbrechtliche Aspekte
Grundsätze:                            Vererblichkeit von einzelnen Kategorien von Daten
•    Übertragung des digitalen          Daten                 Universal-           Beispiele / Bemerkungen
     Nachlasses nach den Regeln
                                                              sukzession?
     des Erbrechts, somit
     Universalsukzession.               auf Endgeräten        Ja, Endgeräte sind   Beispiele: PC, Tablet, Smartphone etc.
•    Grundsätzlich Übergang auf                               Vermögenswerte.      Übergang inkl. gespeicherter Daten wie Dokumente,
     gesetzliche Erben (i.d.R.                                                     Fotos, Musik, Videos, E-Books usw.
     Ehegatte und Nachkommen)
•    Erben erwerben Erbschaft als
     Ganzes. Treten in                  • im Internet         Ja. Sind             Beispiele: Guthaben in E-Wallets, vom Erblasser
     Rechtsstellung des Erblassers      • mit vermögens-      Vermögenswerte.      betriebene Domains, laufende Online-Geschäfte.
     ein.                                 rechtl.                                  Herausgabeanspruch der Erben besteht, aber
•    Vererbbar nur Vermögenswerte         Auswirkung                               Durchsetzung oft problematisch.
     (Eigentum, Besitz, Forderungen,
                                        • im Internet         Ja. Sind             • Praktisch qualifizieren Datensammlungen von Laien
     Urheberrechte) und Schulden.
                                        • Qualifikation als   Vermögenswerte         wohl kaum je als urheberrechtlich geschütztes Werk.
•    Höchstpersönliche Rechte             urheberrechtlich                         • Herausgabeanspruch der Erben besteht, aber
     enden mit Tod, z.B. Rechte auf       geschütztes                                Durchsetzung oft problematisch.
     Ehre und Achtung der                 Werk
     Privatsphäre.
                                        • im Internet         Nein.                • Beispiele: Fotos, E-Mails, Chatverläufe etc.
                                        • rein persönlich     Beschränkter         • Rein persönlichkeitsrechtliche Daten gehen nicht auf
                                                              Schutz Erben über      Erben über. Mangels gesetzlicher Grundlage kein
                                                              Andenkensschutz.       erbrechtlicher Herausgabeanspruch.
                                                              Keine klare          • Erben haben ausgewiesenes Bedürfnis an
                                                              gesetzliche            Übernahme und Auswertung aller Daten
                                                              Regelung.              (Vermögenswerte darunter? Relevant z.B. für
                                                                                     Entscheid über Ausschlagung Erbschaft)

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Digitaler Nachlass
Problemfelder (Auswahl)
•   Digitaler Nachlass geht mit Tod kraft Universalsukzession auf gesetzliche Erben über. Erblasser
    möchte Übergang auf andere Personen (z.B. Konkubinats-, Geschäftspartner).

•   Erben verfügen nicht über die Zugriffsdaten für Online-Konten (z.B. Paypal) / Wallets (z.B. Bitcoin),
    die Vermögenswerte enthalten. Können sich keinen Überblick über vorhandene Vermögenswerte
    und laufende Online-Geschäfte des Erblassers verschaffen.
    (Steuerlicher Aspekt: Vollständigkeit und Richtigkeit von Steuererklärungen)

•   Übertragung eines Accounts ist gemäss Nutzungsbedingungen eines Online-Anbieters
    ausgeschlossen. Dieser verweigert Erben Zugriff.

•   Der Sitz des Online-Anbieters befindet sich im Ausland, typischerweise in den USA. Ein Prozess
    gegen den Online-Anbieter, z.B. zur Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs, ist daher
    schwierig und teuer. Es ist zudem unklar, welches Recht anwendbar ist.

•   Der Erblasser will verhindern, dass Erben nach seinem Tod Zugriff auf persönliche Online-Daten
    erhalten.

•   Erbe verschafft sich entgegen der Nutzungsbestimmungen des Online-Dienstes
    und gegen den Willen des Erblassers Zugriff zu einem Online-Konto.
    Damit macht er sich allenfalls strafbar (Unbefugtes Eindringen in fremdes
    Datensystem, Art. 143bis StGB, Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre).

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Digitaler Nachlass
Lösungsansätze für den Betroffenen
•   Frühzeitige Befassung mit der Thematik und Planung.

•   Übersicht über Internetaktivitäten behalten; Löschung nicht mehr verwendeter Benutzerkonten.

•   Erstellung Liste alles Benutzer- und Onlinekonten und aller digitalen Vermögenswerte samt
    Zugangsdaten. Aufbewahrung an sicherem Ort (z.B. Notar).

•   Alternativ: Verwendung Passwortmanager / digitaler Vererbungsdienst. Löst Problem regelmässig
    anzupassender Passwörter. Weitergabe nur eines "Master Passworts" sicherzustellen.

•   Bestimmung eines digitalen Willensvollstreckers (Vertrauensperson oder Beauftragung eines
    digitalen Vererbungsdienstes). Information desselben über Aufbewahrungsort Zugangsdaten.

•   Regelung des digitalen Nachlasses in handschriftlicher letztwilliger Verfügung (separat oder in
    allgemeinem Testament) oder in Passus einer öffentlichen Urkunde:
    −   Was umfasst der digitale Nachlass? Wer soll was erhalten?
    −   Welche Daten sollen gelöscht werden?
    −   Wer ist digitaler Willensvollstrecker eingesetzt? (Einsetzung in Testament
        wichtig, damit rechtsgültig und durchsetzbar gegenüber Erben).

•   Information über Möglichkeiten zur digitalen Nachlassplanung bei genutzten
    Online-Anbietern. Treffen von Vorkehrungen für Todesfall, soweit möglich.

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Digitaler Nachlass
Lösungsansätze für Erben
•   Verschaffung Überblick über Online-Aktivitäten des Verstorbenen (gibt es einen digitalen
    Willensvollstrecker und/oder eine Liste mit Zugangsdaten?)

•   Wenn nein: Verschaffung Zugriff zu E-Mail-Account(s). Die meisten E-Mail-Anbieter gewähren
    diesen nach Vorlegung Todes- und Erbschein.

•   Suche nach kostenpflichtigen Online-Abonnementen und –Verträgen. Kündigung auf
    nächstmöglichen Termin.

•   Löschen von Benutzerkonten bei Online-Versandhäusern und weiteren Diensten.

•   Suche nach sozialen Netzwerken und Apps, bei denen Erblasser angemeldet. Möglichkeiten für
    Erben variieren, je nachdem, ob Erblasser vorgesorgt hat und nach den Nutzungsbedingungen.
    −   Die meisten Online-Dienste geben Erben keinen Zugriff auf das Konto, aber schalten Profil nach
        einer gewissen Dauer ab oder löschen das Konto.
    −   Gewisse soziale Netzwerke ermöglichen rechtgültigen Erben das Profil des
        Erblassers in den "Gedenkzustand" zu versetzen oder zu löschen, geben aber auch
        keinen Zugriff (z.B. Facebook und Instagram).

•   Bei Unklarheit über Art und/oder Wert des digitalen Nachlasses: Deklaration in
    Steuererklärungen Erblasser per Todestag und Erben als pro memoria Position.
    Rektifikat, wenn Informationen vorhanden.

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Kernpunkte

•   Nachlass besteht oftmals auch aus digitalen Vermögensteilen.

•   E-Mail Konti, Fotos, E-Wallets, Endgeräte etc.

•   Rechtlicher Rahmen deckt nur einen Teil der Fragen ab. Insbesondere werden rein
    persönlichkeitsrechtliche Daten nicht von den erbrechtlichen Regeln umfasst.

•   Zugriff zu Online-Konten / Profilen etc. oftmals geschützt. Nutzungsvereinbarungen mit Provider;
    unterstehen oft ausländischem Recht; Zugriff auf Provider schwierig da im Ausland.

•   Regelung des digitalen Nachlasses im Rahmen der letztwilligen Verfügung sinnvoll, inkl.
    Einsetzung digitaler Willensvollstrecker.

•   Passwörter sicher aufbewahren und Weitergabe im Todesfall an Vertrauensperson sicherstellen.

•   Regeln, welche Daten nach Tod gelöscht werden sollen und nicht an Erben gehen sollen.

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Kontakt

                                 Daniel Bader
                                 Zürich

                                 Phone: +41 58 261 54 32
                                 daniel.bader@baerkarrer.ch

                                   Hanna Brozzo
                                   Zürich

                                   Phone: +41 58 261 53 52
                                   hanna.brozzo@baerkarrer.ch

Zürich                   Genf                        Zug                   Lugano
Brandschenkestrasse 90   12, quai de la Poste        Baarerstrasse 8       Via Vegezzi 6
CH-8027 Zürich           CH-1211 Genf 11             CH-6301 Zug           CH-6901 Lugano
P: +41 58 261 50 00      P: +41 58 261 57 00         P: +41 58 261 59 00   P: +41 58 261 58 00
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