Datenschutzrechtliche Implikationen von Contact-Tracing-Apps - Datenschutzbehörde

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Datenschutzrechtliche Implikationen von Contact-Tracing-Apps - Datenschutzbehörde
NEWSLETTER 3/ 2020
    Datenschutzrechtliche Implikationen von Contact-Tracing-Apps

     Mag. Andreas Zavadil

       Kurz nach Ausbruch der aktuellen Ausnahmesituati-      – und der unterschiedlichen Zugangsweisen gibt es da-
    on rund um COVID-19 waren sogenannte „Contact-Tra-        rauf keine einheitliche Antwort. Als gemeinsamer Nen-
    cing-Apps“ Gegenstand zahlreicher Diskussionen. Bei       ner lässt sich aber dem Grunde nach festhalten, dass
    diesen Apps handelt es sich – vereinfacht formuliert      diese Apps ergänzend zu manuellem Contact-Tracing
    – um elektronische Kontaktbücher, die es ermöglichen      (etwa durch Gesundheitsbehörden) eingesetzt werden
    sollen, mit Hilfe eines Endgeräts über Bluetooth ei-      und dass Infektionsketten möglichst früh erkannt und
    nen Kontaktabgleich mit Menschen in der Umgebung          unterbrochen werden sollen. Dies dient im Ergebnis
    durchzuführen. In Folge werden die generierten Kon-       dazu, dass die Reproduktionszahl unter einen Wert von
    takte eine gewisse Zeit lang gespeichert. Kommt es in-    Eins sinkt (dies bedeutet, dass eine infizierte Person
    nerhalb dieses Zeitfensters dazu, dass ein gespeicher-    weniger als eine weitere Person ansteckt). Die Senkung
    ter Kontakt die Meldung abgibt, dass dieser positiv auf   der Reproduktionszahl und die damit verbundenen Fol-
    SARS-CoV-2 getestet wurde, wird eine entsprechende        gen – insbesondere die Verhinderung des Zusammen-
    Warnung versendet, dass möglicherweise Nahkontakt         bruchs des Gesundheitssystems – ist ohne Zweifel ein
    mit einer infizierten Person bestanden hat.               gewichtiges öffentliches Interesse.
       Der gegenständliche Beitrag beleuchtet die daten-         In Folge stellt sich die Frage, ob der Einsatz von
    schutzrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen          Contact-Tracing-Apps überhaupt geeignet ist, um das
    der Einsatz von solchen Apps – und damit einherge-        soeben dargestellte Ziel zu erreichen. Diesbezüglich ist
    hend, der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz      festzuhalten, dass elektronisches Contact-Tracing im
    – zulässig ist und geht weiters auf die Bedeutung der     Einzelfall durchaus zur frühen Unterbrechung einer In-
    Interoperabilität zwischen Apps ein.                      fektionskette führen kann, selbst wenn dieser Einzelfall
       Ganz zu Beginn stellt sich die Frage, welches Ziel     keine (nennenswerte) Auswirkung auf die epidemiolo-
    Contact-Tracing-Apps verfolgen und welche Rolle sol-      gische Gesamtsituation hat. Die Geeignetheit ist daher
    che Apps im Rahmen der jeweils nationalen Pandemie-       grundsätzlich zu bejahen.
    strategie einnehmen. Aufgrund der Vielfalt an national       Im Hinblick auf die Erforderlichkeit von derartigen
    entwickelten Apps – so gibt es keine „EU Corona App“      Apps – also der Frage, ob gelindere Mittel zur Zieler-

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reichung vorhanden sind – ist festzuhalten, dass es un-   dige Einhaltung des Transparenzgrundsatzes und der
   terschiedliche Mittel gibt, die kombiniert werden müs-    Informationspflichten voraus.
   sen, um die Reproduktionszahl zu senken. Der Einsatz           Umgelegt auf die gegenwärtige Situation bedeutet
   einer Contact-Tracing-App kann daher neben weiteren       dies, dass kein Betroffener benachteiligt werden darf,
   Maßnahmen (Schließung von Geschäften, Kontaktein-         sofern dieser keine Contact-Tracing-App nutzt.
   schränkungen, Maskenpflicht u.a.) eine wichtige Rolle          Der Europäische Datenschutzausschuss verweist
   im Rahmen einer Pandemiestrategie einnehmen.              weiters darauf, dass anstelle der Einwilligung eine qua-
      Schließlich ist zu hinterfragen, ob der mit der Nut-   lifizierte Rechtsgrundlage als Erlaubnistatbestand für
   zung einer solchen App verbundene Eingriff in das         die Datenverarbeitung in Betracht kommt, wobei auch
   Grundrecht auf Datenschutz angemessen ist. Die Be-        diesfalls die Freiwilligkeit der Teilnahme sowie eine
   antwortung dieser Frage hängt von der konkreten           entsprechende Diskriminierungsfreiheit im Falle einer
   Gestaltung der jeweiligen App ab. Neben vielen Insti-     Nichtteilnahme sichergestellt sein muss.
   tutionen haben auch der Europäische Datenschutzaus-            Auf nationaler Ebene hat der Gesetzgeber etwa in
   schuss in den Leitlinien 4/2020 sowie die Europäische     § 15 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 idgF normiert, dass
   Kommission im Rahmen der Mitteilung 2020/C 124            das Zusammenkommen von Menschenmengen nicht
   I/01 Anforderungen für den Einsatz von Contact-Tra-       an die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien
   cing-Apps formuliert.                                     geknüpft werden darf. Die Schaffung weiterer geeigne-
      Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Rahmen    ter Garantien wäre wünschenswert. Sofern derartige
   der (Weiter-) Entwicklung von Contact-Tracing-Apps        Apps (zumindest auch) von staatlicher Seite als Ver-
   die Grundsätze „Privacy by Design“ und „Privacy by De-    antwortliche betrieben werden, ist die Schaffung einer
   fault“ gemäß Art. 25 DSGVO zu beachten sind. Insbe-       klaren gesetzlichen Grundlage bereits aufgrund des Le-
   sondere ist genau festzulegen, welche Funktionen die      galitätsprinzips notwendig.
   jeweilige App besitzen soll, welche personenbezoge-            Zur konkreten technischen Ausgestaltung sei – ne-
   nen Daten hierfür notwendigerweise verarbeitet wer-       ben vielen Anforderungen – an dieser Stelle jedenfalls
   den müssen, wie lange Daten gespeichert werden und        erwähnt, dass kein Zugriff von Dritten auf personenbe-
   wie ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleis-        zogene Daten möglich sein darf. Da das Contact-Tracing
   tet wird. Die im Rahmen der App gesammelten Daten         ohne Identifizierung von konkreten Personen zu erfol-
   dürfen ausschließlich zum Zwecke des Contact-Tracing      gen hat, sind Mechanismen zu implementieren, um das
   zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID -19 Pan-       Risiko für die Herstellung eines Personenbezugs soweit
   demie verwendet werden. Sofern ein weiterer Verar-        wie möglich zu reduzieren. Hierzu wird empfohlen,
   beitungszweck hinzutritt – wie etwa die Überwachung       dass Kontaktabgleiche dezentral verarbeitet und ver-
   von Quarantänemaßnahmen oder die Erstellung von           schlüsselt am Endgerät des Nutzers gespeichert wer-
   (individuellen) Bewegungsprofilen mithilfe der App –      den. Weiters wird empfohlen, die von der App gesen-
   handelt es sich nicht mehr um Contact-Tracing-Apps im     deten pseudonymen Kennungen („IDs“) regelmäßig zu
   Sinne des gegenständlichen Beitrags und ist dies mit      rotieren.
   einem weitaus intensiveren Eingriff in das Grundrecht          Zuletzt ist auf das Thema der Interoperabilität ein-
   auf Datenschutz verbunden.                                zugehen. Wie bereits eingangs ausgeführt sind zahl-
      Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Datenverarbei-    reiche nationale Contact-Tracing-Apps im Einsatz und
   tung wird in den oben genannten Quellen wiederholt        gibt es derzeit keine „EU Corona App“. Dies hat zur Fol-
   auf die Freiwilligkeit der Nutzung einer solchen App      ge, dass Contact-Tracing im Falle des Aufenthaltes in
   verwiesen. In diesem Zusammenhang ist zu bemer-           einem anderen Staat aufgrund der unterschiedlichen
   ken, dass Contact-Tracing die Speicherung und/oder        Ausgestaltung der jeweiligen App nur schwer oder gar
   den Zugang zu Informationen, die bereits im Endgerät      nicht durchführbar ist. In Anbetracht der sukzessiven
   gespeichert sind, voraussetzt, weshalb Art. 5 Abs. 3      Grenzöffnungen und der weitgehenden Rückkehr des
   der Richtlinie 2002/58/EG idgF einschlägig ist. Für die   sozialen Lebens ist ein funktionierendes grenzüber-
   Verarbeitung von Gesundheitsdaten – etwa der Mel-         schreitendes Contact-Tracing für den Erfolg derartiger
   dung einer Infektion – kommt insbesondere die daten-      Apps aber unumgänglich. Der Europäische Daten-
   schutzrechtliche Einwilligung iSd DSGVO in Betracht.      schutzausschuss hat sich in seiner Stellungnahme vom
   Die DSB weist an dieser Stelle auf ihre stRsp hin, wo-    16. Juni 2020 mit diesem Thema bereits aus rechtlicher
   nach einem Betroffenen kein Nachteil für den Fall er-     und technischer Sicht auseinandergesetzt, worauf ver-
   wachsen darf, dass eine Einwilligung nicht abgegeben      wiesen wird.
   wird (vgl. den Bescheid vom 30. November 2017, GZ:             An dieser Stelle wird auch auf die Rolle der von Goo-
   DSB-D122.931/0003-DSB/2018 mwN). Die Abgabe ei-           gle und Apple entwickelten API für die Smartphone-Be-
   ner informierten Einwilligung setzt zudem die vollstän-   triebssysteme Android und iOS hingewiesen. Hierbei
                                                             handelt es sich um eine Contact-Tracing-Schnittstelle

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zur Programmierung von Anwendungen, die ein systemüber-     inhalte. So solle eine verstärkte Transparenz im Bereich
   greifendes Contact-Tracing auf Bluetooth-LE-Basis er-       der Bildung erreicht werden und die Qualität der Aus-
   möglichen soll. Es ist festzuhalten, dass Google und        bildung im Unterricht einer nachvollziehbaren Kontrolle
   Apple keine App betreiben; vielmehr können sich die         zugänglich sein. Insgesamt könne durch die erfassten
   Betreiber der jeweiligen Contact-Tracing-App dieser         Bewertungen die Unterrichtsqualität gesteigert und
   Schnittstelle bedienen, um die Bluetooth Low Energy         den Schülern eine bessere Möglichkeit für ihre Entwick-
   Funktechnik in Smartphones zu nutzen und die Interope-      lung geboten werden.
   rabilität mit anderen Contact-Tracing-Apps zu fördern.          Aus Sicht der betroffenen Personen war zu berück-
   Die technischen Spezifikationen wurden seitens App-         sichtigen, dass sich Lehrer durch die gegenständliche
   le und Google veröffentlicht und auch gegenüber den         Datenverarbeitung einer anonymen Bewertung ausset-
   Aufsichtsbehörden erläutert. Eine Überprüfung seitens       zen müssen, dass grundsätzlich auch Nichtschüler des
   der (zuständigen) irischen Aufsichtsbehörde ist anhän-      jeweiligen Lehrers eine Bewertung abgeben können,
   gig.                                                        dass diese Bewertung mitunter nicht den wahren Gege-
       Abschließend weist die DSB darauf hin, dass das         benheiten entspricht (etwa unsachliche Bewertungen)
   Datenschutzrecht kein Hindernis für den Einsatz einer       und dass diese Bewertungen der Öffentlichkeit preisge-
   Contact-Tracing-App (und allgemein, für die Bekämp-         geben werden und es zu einer Prangerwirkung kommen
   fung der aktuellen Pandemie) darstellt; unter den im        kann.
   gegenständlichen Beitrag erläuterten Bedingungen                Diesbezüglich war zunächst festzuhalten, dass die
   steht dem Einsatz einer solchen App nichts im Wege.         anonyme Nutzung dem Internet immanent ist und dass
   Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben          die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten
   ist – im Gegenteil – eine notwendige Voraussetzung für      Bewertung zu bekennen, die Gefahr begründen würde,
   den Erfolg von Contact-Tracing-Apps, da solche Apps         dass der Bewertende aus Furcht vor Repressalien oder
   ansonsten auf keine breite Akzeptanz in der Bevölke-        sonstigen negativen Auswirkungen sich entscheidet,
   rung stoßen werden. Das Vertrauen der Bevölkerung           seine Meinung gar nicht zu äußern. Eine solche Selbst-
   ist zwingend erforderlich, damit die jeweilige Cont-        zensur ist nach Auffassung der DSB nicht mit Art. 11
   act-Tracing-App auch heruntergeladen wird.                  EU-GRC vereinbar. Ebenso wenig ist das Recht auf freie
                                                               Meinungsäußerung und Information auf objektivierba-
                                                               re allgemein gültige Werturteile beschränkt.
                                                                   In Anlehnung an die stRsp der DSB zu Ärztebewer-
                                                               tungsplattformen (vgl. den Bescheid vom 15. Jänner
                                                               2019, GZ DSB-D123.527/0004-DSB/2018 mwN) war
                                                               auch festzuhalten, dass die gegenständliche Lehrerbe-
     Mag. Andreas Zavadil                                      wertung die berufliche Tätigkeit des Lehrers betrifft,
                                                               sohin einen Bereich, in dem sich die persönliche Ent-
    Information Lehrerbewertungsplattform Lernsieg             faltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt voll-
       Im Rahmen des amtswegigen Prüfverfahrens zur            zieht. Die Berufsgruppe der Lehrer muss sich daher auf
    Zahl DSB-D213.953 wurde die datenschutzrechtliche          die Beobachtung ihres Verhaltens durch eine breite Öf-
    Zulässigkeit der App „Lernsieg“ überprüft. Bei der App     fentlichkeit und auf Kritik an den Leistungen einstellen.
    Lernsieg handelt es sich um eine Bewertungsplattform,      Im vorliegenden Fall ist nämlich die berufliche Sphäre
    auf der Schüler ihre Schule und ihre Lehrer nach ei-       betroffen, die im Gegensatz zur intimen Sphäre einen
    nem vorgegebenen Punktesystem bewerten können.             geringeren Schutz genießt.
    Zu den einzelnen bewertbaren Kriterien zählen (der-            Darüber hinaus hat der Verantwortliche mehrere
    zeit): Unterricht, Respekt, Geduld, Erklärungsstil, Per-   Mechanismen implementiert, um einer Prangerwirkung
    sönlichkeit, Fairness, Motivation und Organisation. Der    entgegenzuwirken: So ist es bspw. zum Schutz vor Miss-
    Betreiber der App (in Folge: „der Verantwortliche“) hat    brauch notwendig, dass sich der Bewertende zunächst
    sich im Hinblick auf die Verarbeitung der Lehrerdaten      über eine Telefonnummer (die nicht gespeichert oder
    (Name, Dienststelle, zugehörige Bewertungen) auf die       anderweitig verwendet wird) verifiziert („Überwinden
    Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (be-      einer Hemmschwelle“), ist eine gewisse Mindestanzahl
    rechtigte Interessen) gestützt, weshalb in Folge eine      an Bewertungen erforderlich, bevor diese angezeigt
    Interessenabwägung durchzuführen war.                      wird, ist die Abgabe eines persönlichen, mitunter belei-
       Der Verantwortliche brachte dazu vor, dass durch        digenden Kommentars nicht möglich (wobei im Gegen-
    die Verarbeitung das Interesse der Ausübung des            zug dafür die Bewertung in Form von Unterkategorien
    Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informati-           näher begründet werden kann) oder ist ein Melde- und
    on nach Art. 11 EU-GRC verfolgt werde, wobei dieses        Änderungsbutton für Lehrer eingebaut. Der Verant-
    Grundrecht auch den Empfang von Informationen be-          wortliche hat auch keine Volks- und Sonderschulen in

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die App aufgenommen und die Bewertungsmöglichkeit               Im Bescheid vom 28. Mai 2020 zur GZ: DSB-D124.720
   somit an ein gewisses Mindestalter bzw. geistige Ent-       2020-0.280.699 hatte sich die Datenschutzbehörde mit
   wicklung geknüpft.                                          einer Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung (§ 1
       Kritisch zu hinterfragen war, dass – anders als etwa    DSG) und dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-
   bei einer Ärztebewertungsplattform und der damit im         GwG) zu befassen.
   Zusammenhang stehenden freien Arztwahl – grund-                 Der Beschwerdeführer wollte in einer Bankfiliale
   sätzlich keine freie Lehrerwahl besteht. Allerdings exis-   100 Euro in Türkische Lira (TRY) wechseln lassen. Da-
   tiert insofern eine indirekte Lehrerwahl, als Eltern (im    raufhin wurde er vom Bankmitarbeiter aufgefordert,
   Einvernehmen mit ihren Kindern, also den Schülern)          einen Lichtbildausweis für den Wechsel vorzulegen, bei
   die Schule auswählen und sich ein entsprechendes Bild       sonstigem Abbruch des Geldwechsels. Der Beschwer-
   über die dort konkret tätigen Lehrkräfte machen kön-        deführer weigerte sich vorerst, aber schließlich legte er
   nen und für gewisse Fächer (etwa Wahlfächer) durch-         seinen Führerschein vor, welcher kopiert und gespei-
   aus eine freie Lehrerwahl bestehen kann. Ebenso ist die     chert wurde.
   konkrete Lehrerbewertung für die Beurteilung der Aus-           Die Bank als Beschwerdegegnerin begründete die
   wahl von Schwerpunktschulen (etwa, ob die fachlichen        gegenständliche Verarbeitung des Lichtbildausweises
   Schwerpunkte der Schule auch mit entsprechender             mit ihren Obliegenheiten aufgrund des FM-GwG. Dem-
   Qualität umgesetzt werden) relevant. Weiters können         nach habe sie ohne Rücksicht auf die Höhe des ein- und
   Bewertungen eines Lehrers Anlass dazu geben, dass           auszahlenden Betrages, bei bloßem Verdacht hinsicht-
   Schüler oder Eltern ein Gespräch mit dem Lehrer (oder       lich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 5 Z 4
   umgekehrt) suchen. Der Umstand, dass es sich gegen-         FM-GwG) Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden und im
   ständlich um eine vergleichsweise neue App handelt          Zweifel Identitätsdokumente gemäß § 6 Abs 1 Z 1 FM-
   und diese für die Schulwahl der breiten Bevölkerung         GwG zu verlangen. Seine Weigerung sei als auffälliges
   womöglich noch keine große faktische Bedeutung hat,         Kundenverhalten interpretiert worden. Darüber hinaus
   ist nach Auffassung der DSB nicht ausschlaggebend.          sei es dem Bankfilialleiter erinnerlich gewesen, dass
   Bewertungsplattformen können einen Mehrwert für             der Beschwerdeführer bei einer höheren Bundesbe-
   die Gesellschaft in Form von einfach zugänglichen In-       hörde gearbeitet habe, daher sei gemäß § 2 Z 6 iVm
   formationen bieten, wobei jede Bewertungsplattform          § 11 FM-GwG eine PeP (Politisch exponierte Person)
   eine gewisse Anlaufzeit benötigt, um eine entspre-          Prüfung durchzuführen gewesen.
   chende Relevanz zu erreichen.                                   Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt
       Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen gelang-         und stellte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
   te die DSB zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung der       fest, da es sich bei dem Geldwechsel des Beschwerde-
   Lehrerdaten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSG-     führers im Gegenwert von 100 Euro jedenfalls um ei-
   VO rechtmäßig erfolgt, die Interessen der breiten Allge-    nen Betrag unterhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro,
   meinheit und insbesondere der Schüler an der gegen-         bzw. 15.000 Euro des § 5 Z 2 FM-GwG handle. Weiters
   ständlich relevanten Verarbeitung also überwiegen.          kann allein aus einer Weigerung, einen Lichtbildaus-
       Zur Vollständigkeit ist festzuhalten, dass auch die     weis vorzulegen, noch nicht geschlossen werden, dass
   Verarbeitung der Daten der Bewerter (Kinder bzw. Ju-        es sich bei einem Geldwechsel um Terrorismusfinan-
   gendliche) überprüft wurde und diesbezüglich nichts         zierung oder Geldwäsche handelt. Darüber hinaus ist
   zu beanstanden war. Insbesondere wurde aufgrund             ein Bediensteter einer höheren Bundesbehörde nicht
   des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die Daten      gleichbedeutend mit einer PeP-Eigenschaft, wonach
   der Bewerter in keiner Form (etwa zu Werbezwecken)          es sich beispielsweise um Staatschefs, Parlamentsab-
   verwendet oder an Dritte übermittelt werden. Die DSB        geordnete oder Verfassungsrichter handle. Daher lag
   wird die Entwicklung der App Lernsieg jedoch weiter-        keine Rechtfertigung für die gegenständliche Verarbei-
   hin beobachten und behält sich im Falle einer solchen       tung von personenbezogenen Daten vor.
   Kommerzialisierung die Einleitung eines weiteren Prüf-          Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.
   verfahrens vor.
                                                                  DSB-2020-0.251.582 (D124.1791), Unerlaubte Ein-
                                                               sichtnahme in Patientenakte
                                                                  Im     Bescheid       vom       20.05.2020,    GZ:
                                                               DSB-D2020-0.251.582 (D124.1791), hatte sich die DSB
                                                               mit dem Vorwurf der unerlaubten Einsichtnahme eines
       DSB-D124.720 2020-0.280.699, Verletzung im              Ordinationsgehilfen in die Patientenakte eines Betrof-
    Recht auf Geheimhaltung: Verarbeitung eines Licht-         fenen zu befassen.
    bildausweises aufgrund eines Geldwechsel im Gegen-            Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwer-
    wert von 100 Euro                                          de zunächst vor, dass sie sich bei der Beschwerdegeg-

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nerin in ärztlicher Behandlung befunden habe. Auf-          aus überspitzt formuliert, Kritik an dem Nichterschei-
    grund eines versäumten Arzttermins sei es zwischen ihr      nen des Beschwerdeführers geübt wurde.
    und dem Ordinationsgehilfen der Beschwerdegegnerin              Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab.
    zu einem Disput gekommen und habe sie in der Folge          Zum einen wurde festgestellt, dass selbst bei einer
    eine negative Bewertung zur Beschwerdegegnerin im           weiten Auslegung des Begriffes „Journalismus“ verfah-
    Internet abgegeben. Daraufhin, so der Verdacht der          rensgegenständlich keine Verarbeitung zu journalis-
    Beschwerdeführerin, habe der Ordinationsgehilfe Ein-        tischen Zwecken erkannt werden kann. Da § 9 Abs. 1
    sicht in ihre Patientenakte genommen, um so die Da-         DSG nicht zur Anwendung kommt, war eine Zuständig-
    ten ihres Arbeitgebers ausfindig zu machen, um selbst       keit der Datenschutzbehörde gegeben.
    im Internet eine negative Bewertung zur Beschwerde-             Weiters stellte die Datenschutzbehörde fest, dass
    führerin abzugeben.                                         mit dem Posting ein Beitrag zu einer Debatte von öf-
       Im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzbe-          fentlichem Interesse, nämlich, ob der Beschwerdefüh-
    hörde brachte die Beschwerdegegnerin bzw. der Or-           rer als Politiker und Person des öffentlichen Interesses
    dinationsgehilfe vor, dass die abgegebene Bewertung         seinen Aufgaben bzw. Anforderungen als Stadtrat ge-
    nicht in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin            recht wird, vorlag. Nach Rsp. des OGH sind Grenzen zu-
    stehen würde, sondern eine andere Mitarbeiterin des         lässiger Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner
    Arbeitgebers der Beschwerdeführerin gemeint gewe-           öffentlichen Funktion handelt, weiter auszulegen als in
    sen wäre.                                                   Bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich
       Nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens          selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Be-
    sah es die Datenschutzbehörde als erwiesen an, dass         urteilung seiner Worte und Taten nicht nur durch Jour-
    die Bewertung des Ordinationsgehilfen gegen die Be-         nalisten und das breitere Publikum, sondern insbeson-
    schwerdeführerin gerichtet war. Darüber hinaus sah          dere auch durch den politischen Gegner aus.
    es die Datenschutzbehörde als erwiesen an, dass der             Darüber hinaus war die verfahrensgegenständliche
    Ordinationsgehilfe Einsicht in die Patientenakte der        Verwendung der Daten des Beschwerdeführers des-
    Beschwerdeführerin genommen hatte, da es sich bei           halb nicht rechtswidrig, weil diese Form der politischen
    der Information hinsichtlich des Arbeitgebers der Be-       Arbeit Deckung in § 1 Abs. 2 PartG, und damit in einer
    schwerdeführerin um keine im Internet abrufbare In-         Rechtsgrundlage iSd § 1 Abs. 2 DSG, findet.
    formation handelte und auch die Datenschutzbehörde
    im Rahmen einer amtswegigen Recherche den Arbeit-              DSB-D213.1042 (2020-0.0.203.677), Mandatsbe-
    geber der Beschwerdeführerin nicht eruieren konnte.         scheid vom 30. März 2020 – Arzt veröffentlicht Pati-
       Der Beschwerde wurde daher stattgegeben und              entendaten auf Facebook
    festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem              Der Datenschutzbehörde wurde zur Kenntnis ge-
    Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.                     bracht, dass ein Arzt auf seiner persönlichen Face-
       Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.                    book-Seite sowie auf dem offiziellen Facebook-Auftritt
                                                                der Ärztekammer personenbezogene Gesundheits-
       DSB-D123.768/0004-DSB/2019, Abwägung zwi-                und Patientendaten in Form von ausgewählten Aus-
    schen dem Recht auf Geheimhaltung und dem Recht             schnitten aus Patientenbriefen, Befunden oder sons-
    auf freie Meinungsäußerung                                  tigen ärztlichen Aufzeichnungen/Protokollen „poste“,
        Im Bescheid vom 18. Dezember 2019, GZ: DSB-             um öffentlich Kritik zu üben. Die Datenschutzbehörde
    D123.768/0004-DSB/2019, hatte sich die Datenschutz-         leitete ein Verfahren nach den Art. 58, 57, 55 iVm Art.
    behörde mit einer Abwägung des Rechts auf Geheim-           1 DSGVO („amtswegiges Prüfverfahren“) ein.
    haltung gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung              Unterlassungsaufforderungen der Ärztekammer
    auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer gehört          sowie ein Disziplinarverfahren hätten den Verantwort-
    einer politischen Partei an und ist Stadtrat einer öster-   lichen bisher nicht davon abgehalten, Gesundheitsda-
    reichischen Gemeinde. Im November fand eine Bespre-         ten seiner Patientinnen und Patienten weiterhin auf
    chung der Gemeinde zum „Parkraumkonzept“ statt,             öffentlich zugänglichen Social-Media-Plattformen zu
    zu welcher ein bestimmter Adressatenkreis, darunter         veröffentlichen.
    auch der Beschwerdeführer, geladen war. An dieser Be-           Nach § 22 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 57 Abs.
    sprechung hat der Beschwerdeführer auf Grund einer          1 AVG ist die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne
    falschen Einladungszustellung nicht teilgenommen.           vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterfüh-
        Die Beschwerdegegnerin, eine andere politische          rung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu
    Partei, hat daraufhin auf ihrer öffentlichen Face-          untersagen, wenn durch eine Datenverarbeitung eine
    book-Seite einen Eintrag gepostet, in welchem, durch-       wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger
                                                                Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen (Ge-

    DSB Newsletter 3 / 2020                                                                                              5

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fahr im Verzug) vorliegt. Dies war gegenständlich der
    Fall. Durch die Veröffentlichung von Patienten- und Ge-
    sundheitsdaten lag zweifelsohne ein schwerwiegender
    Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der Betrof-       BVwG-Erkenntnis vom 28.05.2020, W274 2230370-
    fenen gemäß § 1 DSG vor. Eine diese Art der Veröffent-    1/4E (Zeugen Jehovas)
    lichung tragende Rechtsgrundlage war nicht ohne wei-         Beschwerdegegenstand des Ausgangsverfahrens
    teres ersichtlich.                                        war eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft
        Mit Mandatsbescheid wurde dem Verantwortlichen        aufgrund einer behaupteten mangelhaften Auskunft.
    daher die Offenlegung personenbezogener Gesund-           Der Beschwerdeführer bestand auf der Übermittlung
    heits- und Patientendaten auf der persönlichen Face-      einer Kopie aller Dokumente betreffend sein Aus-
    book-Seite sowie auf dem offiziellen Facebook-Auftritt    schlussverfahren aus der Religionsgemeinschaft der
    der Ärztekammer für Wien sowie sonstigen öffentlichen     Zeugen Jehovas (Beschwerdegegner im Ausgangsver-
    Facebook-Gruppen/Seiten und Social-Media-Plattfor-        fahren), die sich in der sog. Verkündigerberichtskarte
    men mit sofortiger Wirkung untersagt.                     in einem verschlossenen Umschlag befinden würden.
                                                              Die Datenschutzbehörde hat die Ausgangsbeschwerde
       DSB-D124.024/0008-DSB/2019, Speicherdauer von          abgewiesen, da sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens
    Stammdaten iSd § 97 TKG 2003 durch einen Mobil-           ergeben hatte, dass die Zeugen Jehovas den Umschlag
    funkanbieter                                              geöffnet und die enthaltenen personenbezogenen
       Im Bescheid vom 11.2.2020 hatte sich die Daten-        Daten (insb. die Ausschlussgründe) vollständig beaus-
    schutzbehörde mit der Frage zu beschäftigen, wie          kunftet haben. Ein darüberhinausgehender Anspruch
    lange ein Mobilfunkanbieter nach Beendigung eines         auf Erhalt exakter Kopien aller enthaltenen Dokumente
    Vertrages Stammdaten aufbewahren darf. Bei Stamm-         wurde im Ausgangsverfahren verneint.
    daten handelt es sich um Daten, die für die Begrün-          Das BVwG argumentierte anders: Bei dem Um-
    dung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung            schlag handle es sich um einen Papierakt, weshalb die
    der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und           Anwendbarkeit der DSGVO ausgeschlossen wäre. Pa-
    dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe           pierakten seien keine Dateisysteme. Überdies sei das
    von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind (zB        Auskunftsrecht nach der Rsp des EuGH nicht geeignet,
    Name, Anschrift, Information über Art und Inhalt des      sich Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu sichern.
    Vertragsverhältnisses). Der Mobilfunkanbieter verwei-     Die internen Unterlagen aus einem Ausschlussverfah-
    gerte zum Teil die beantragte Löschung und brachte        ren nach den internen Satzungen der Zeugen Jehovas
    vor, Stammdaten würden erst nach sieben Jahren ab         seien Verwaltungsdokumenten gleichzuhalten. Auf den
    Vertragsbeendigung gelöscht werden. Grundlage da-         Umfang der Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sei
    für seien die Bestimmungen § 132 BAO sowie § 212          mangels genereller Anwendbarkeit der DSGVO nicht
    UGB. Dazu führte die Datenschutzbehörde aus, dass         einzugehen.
    § 97 Abs. 1 TKG 2003 eine strenge Zweckbindung für
    die Verarbeitung personenbezogener Daten normiert.            BVwG-Erkenntnis vom 29.04.2020, GZ W274
    Gemäß § 97 Abs. 2 TKG 2003 sind Stammdaten spätes-        2228071-1/6E
    tens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen            Mit diesem Erkenntnis bestätigte das BVwG, dass
    mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Aus-         die DSB die Behandlung einer Beschwerde wegen „Ex-
    nahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch     zessivität“ zurecht abgelehnt hatte.
    benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder ein-          Die DSB ist zwar verpflichtet, sich mit Beschwerden
    zubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige        gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu befassen, kann die
    gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. § 132 BAO und    Behandlung einer Beschwerde aber ablehnen, wenn
    § 212 UGB normieren zwar eine Aufbewahrungspflicht        die Beschwerdeerhebung offenkundig unbegründet
    von sieben Jahren und stellen daher auch grundsätzlich    oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederho-
    eine Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung der     lung – exzessiv erfolgt (Art. 57 Abs. 4 DSGVO). Ableh-
    Daten nach Vertragsbeendigung dar. Die siebenjährige      nung bedeutet diesfalls, dass die DSB keine inhaltliche
    Frist beginnt jedoch nicht ab Beendigung des Vertrages    Beurteilung der Beschwerde vornimmt, sondern die
    zu laufen, sondern gemäß ausdrücklichem Gesetzes-         Behandlung vor einer solchen Prüfung ablehnt.
    wortlaut dieser Bestimmungen im Allgemeinen bereits           Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer
    ab Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich die Unter-   seit Juni 2018 mehr als 90 Beschwerden ein, die sich
    lagen beziehen.                                           im Kern um dieselbe Sache drehten, nämlich darum,
       Der Bescheid ist rechtskräftig.                        dass der Beschwerdeführer verschiedenen Verantwort-
                                                              lichen (in Österreich und einem anderen Staat der

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EU) vorwarf, seine Daten und die Daten seines Kindes
    unrichtig bzw. unrechtmäßig zu verarbeiten.
        Das BVwG bestätigte im genannten Erkenntnis, dass    Folgende neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    die Ablehnung wegen exzessiver Verfahrensführung         nahmen ihre Tätigkeit in der DSB auf:
    zurecht erfolgte und hielt begründend fest:
        „Der BF zeigt in seiner Beschwerde an das BVwG           Frau Mag. Stephanie Mezler-Andelberg studierte
    nicht auf, dass der der Datenschutzbeschwerde zu-        Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Univer-
    grundeliegende Sachverhalt […] so individuell wäre,      sität Graz und unterstützt das Team der Juristinnen
    dass trotz der hohen Anzahl von Beschwerden generell     und Juristen in den Bereichen nationales und inter-
    als auch den mehreren Beschwerden gegen Beschwer-        nationales Verfahren.
    degegner im Zusammenhang mit [Einrichtung] eine Be-
    handlung der Beschwerde berechtigt wäre.“                   Herr Mag. Quentin Soyer war nach dem Studium
                                                             in Wien und Maastricht (NL) sowie diversen Praktika
                                                             zuletzt als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Ver-
                                                             waltungsgerichtshof tätig und absolvierte dort auch
                                                             seine Grundausbildung. Nun unterstützt er das Team
                                                             der Juristinnen und Juristen in den Bereichen natio-
                                                             nales und internationales Verfahren.

      Die DSB hat zu folgenden Gesetzesvorhaben eine
      Stellungnahme abgegeben:
      – Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstele-
        matikgesetz 2012 und das Bundesgesetz BGBl. I
        Nr. 37/2018 geändert werden
      – Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Quali-
        tätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bun-
        desgesetz über Privathochschulen erlassen wird
        und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das
        Hochschulgesetz 2005 geändert werden
      – Vorarlberger Gesetz über Sozialleistungen für
        hilfsbedürftige Personen - Sammelgesetz
      – Änderung des PStSG und Erlassung der Vertrau-
        enswürdigkeitsprüfungs-Verordnung        (BMVIT)
        2019
      – Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein In-
        vestitionskontrollgesetz erlassen und das Außen-
        wirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
      – Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz
        erlassen und das Tierärztekammergesetz geän-
        dert wird

      Weblink:
      – Parlament aktiv: alle Stellungnahmen

                                                            Impressum:
                                                            Medieninhaber, Herausgeber und Redaktion: Österreichische Daten-
                                                            schutzbehörde (DSB), Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb@dsb.
                                                            gv.at, Web: http://www.dsb.gv.at

                                                            Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz:
                                                            Der Newsletter der DSB ist ein wiederkehrendes elektronisches Medium
                                                            (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. c MedienG); die gesetzlich gebotenen Angaben sind
                                                            über folgenden Link abrufbar: http://www.dsb.gv.at/impressum.

    DSB Newsletter 3 / 2020                                                                                                           7

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