Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Gemeinde Schöffengrund

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Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Gemeinde Schöffengrund
B.-plan „Gewerbegebiet“ (Neuaufstellung), Gemeinde Schöffengrund, OT Schwalbach: Biotoptypenkartierung,
faunistische Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen

               Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

                                              Anhang 1

   Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse

BIOLOGISCHE PLANUNGSGEMEINSCHAFT                                                                               1
Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Gemeinde Schöffengrund
B.-plan „Gewerbegebiet“ (Neuaufstellung), Gemeinde Schöffengrund, OT Schwalbach: Biotoptypenkartierung,
faunistische Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen

Inhaltsverzeichnis des Anhangs 1

Feldlerche (Alauda arvensis) .............................................................................................. 3
Goldammer(Emberiza citrinella) ......................................................................................... 9
Stieglitz (Carduelis carduelis) ...........................................................................................14

BIOLOGISCHE PLANUNGSGEMEINSCHAFT                                                                                           2
Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Gemeinde Schöffengrund
B.-plan „Gewerbegebiet“ (Neuaufstellung), Gemeinde Schöffengrund, OT Schwalbach: Biotoptypenkartierung,
faunistische Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen
    1. Feldlerche (Alauda arvensis)
 Allgemeine Angaben zur Art
 1. Durch das Vorhaben betroffene Art
 Feldlerche (Alauda arvensis)
 2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
          FFH-RL- Anh. IV - Art                                               V        RL Deutschland
          Europäische Vogelart                                                3        RL Hessen
                                                                            ......     ggf. RL regional

 3. Erhaltungszustand
 Bewertung nach Ampel-Schema:
                                                 unbekannt           günstig            ungünstig-           ungünstig-
                                                                                      unzureichend           schlecht
                                                                     GRÜN                  GELB                  ROT

   EU
   (http://cdr.eionet.europa.eu/help/habitats_art17)

   Deutschland: kontinentale Region

   Arten Anhang II und IV: ( https://www.hlnug.de/themen/naturschutz/tiere-und-pflanzen )
   Europäische Brutvögel: (https://www.bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/nationaler-vogelschutz-
     bericht.html )

   Hessen
   Arten Anhang II und IV: ( https://www.hlnug.de/themen/naturschutz/tiere-und-pflanzen )

   Europäische Brutvögel: HMUKLV : Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, 3. Fassung 2014, Anhänge 3
   und 4

 4. Charakterisierung der betroffenen Art
   4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
 Hauptlebensraumtypen: Offenes Gelände mit weitgehend freiem Horizont auf trockenen bis wechselfeuchten Böden
 und mit abwechslungsreicher Gras- und Krautschicht. Bevorzugt karge Vegetation und offene Stellen. Auf feuchten
 Böden ist die Siedlungsdichte geringer (BAUER et al. 2005).
 Sonstige Vorkommen: Düngeweiden, Ackerland, Weiden, Bergwiesen
 Waldrandbereiche werden gemieden, im Umfeld von Hecken und Gebüschen oder Einzelbäumen sinkt die Siedlungs-
 dichte (BAUER et al. 2005b).
 Die Feldlerche gilt als Charaktervogel unserer Felder und Kulturlandschaft. Die Art meidet mosaikartig gegliederte
 halboffene Landschaften mit hohem Waldanteil, enge Täler und Freiflächen von < 5-10 ha. Auf dem Zug werden als
 Rastplätze vor allem Äcker (Stoppelfelder, Getreideneueinsaaten, Rapsfelder) angenommen. Höhere Siedlungsdich-
 ten als auf Äckern erreichen Lerchen auf Brachen und extensiv genutztem Grünland, vor allem Feuchtgrünland.
 Zeiträume sowie Flächenbedarf / Reviergröße (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Winterquartiere etc.),
 Zeiträume mit ihren spezifischen Habitatansprüchen:

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B.-plan „Gewerbegebiet“ (Neuaufstellung), Gemeinde Schöffengrund, OT Schwalbach: Biotoptypenkartierung,
faunistische Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen
 Phänogramm (http://www.artensteckbrief.de/?ID_Art=412&BL=20012)

 Fortpflanzung: Ankunft im Brutrevier meist ab Februar (März), Paarbildung ab (Anfang) Mitte Februar, März. Legebe-
 ginn ab Mitte April (frühestens Mitte / Ende März) bis Mitte Juli (Anfang August). Die Jungen schlüpfen ab (Mitte)
 Ende April bis spätestens Anfang August.
 Brutreviere in Deutschland durchschnittlich 0,5 – 0,8 ha (BAUER et al. 2005). Der Aktionsraum der Art ist klein, da in
 Abhängigkeit von der Habitatqualität zwischen 1 – 5 ha liegt (VSW & PNL 2010).
 Wanderung: Zugvogel. Schwarmbildung ab September, Maximum des Wegzugs Mitte Oktober. Heimzug ab Ende
 Januar bis Mitte Februar mit Gipfel im März und Ende April / Anfang Mai. Der Zug ist stark witterungsabhängig und
 bei Kälteeinbrüchen wandern Frühzügler häufig wieder zurück (BAUER et al. 2005).
 Überwinterung: Süd- und Westeuropa
 Sonstige Zeiträume: die Familien bleiben trotz der 2-3 Jahresbruten häufig bis zum Herbst zusammen, Erstbrutjunge
 bleiben im oder in der Nähe des Brutreviers (BAUER et al. 2005).
 Lebensweise (z.B. Nistplatztreue):

 brutplatztreue Art                 reviertreue Art                     nicht brutplatz- oder reviergebunden
 Feldlerchen brüten in Bodennestern in Ackerkulturen, im Grünland und in Brachen. Das Nest wird jedes Jahr neu
 gebaut. Aufgrund der Änderungen in der Vegetationshöhe und der landwirtschaftlichen Bearbeitung kann es in einer
 Brutsaison zu Revierverschiebungen kommen, ansonsten besteht jedoch regelmäßig auch Reviertreue (GLUTZ V.
 BLOTZHEIM & BAUER 1985, S. 258, Jenny 1990a S. 249).
 Die Feldlerche führt monogame Saisonehen (BAUER et al. 2005). Die Brutortstreue der Adulten ist mit 60 – 90% hoch
 bis sehr hoch, die der Juvenilen mit 30 – 90% gering bis hoch (VSW & PNL 2010).
 Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte:
 Quelle: http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/massn_stat/103035,
 Datenrecherche vom 13.04.2018)
 Fortpflanzungsstätte: Als Fortpflanzungsstätte wird das gesamte Revier abgegrenzt.
 Ruhestätte: Die Abgrenzung der Ruhestätte von Brutvögeln ist in der Abgrenzung der Fortpflanzungsstätte enthalten.
 Darüber hinaus werden traditionell genutzte Schlafplätze als Ruhestätte abgegrenzt: Feldlerchen nächtigen am Bo-
 den. Während der Brutzeit hat das Männchen einen festen Schlafplatz in Nestnähe. Außerhalb der Brutzeit schlafen
 Feldlerchen gesellig, im Spätsommer und Herbst auf Stoppeln und anderen abgeernteten Feldern bzw. auf Ödland
 mit niedrigem oder lockerem Bewuchs, im Winter oft wochenlang am selben Platz in niedrigem Gras, zwischen hö-
 heren Kräutern oder in selbstgegrabenen körpertiefen Mulden im Schnee (GLUTZ V. BLOTZHEIM & BAUER 1985, S. 268)
 allg. Empfindlichkeit (z.B. gegenüber Lärm, Störung am Nest):
 Die max. Effektdistanz beträgt für die Feldlerche 500 m (GARNIEL et al. 2007), hieraus wird eine hohe Lärmempfind-
 lichkeit abgeleitet, obwohl das Meideverhalten ausdrücklich nicht ursächlich geklärt wurde.
 Fluchtdistanz: 35 – 40 m zu Brutbeginn, später weniger (GLUTZ V. BLOTZHEIM & BAUER 1985)

 Allgemeine Gefährdungen: Seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts nehmen die Feldlerchenbestände in Mitteleu-
 ropa erheblich ab. Die bedeutendste Ursache für den Bestandsrückgang der Feldlerche ist der Umstand, dass die Art
 nicht mehr in der Lage ist, auf landwirtschaftlich intensiv bewirtschafteten Äckern und Wiesen einen für die Bestand-
 sicherung ausreichend hohen Bruterfolg zu erzielen. Ursachen hierfür sind, dass es einerseits zu hohen Brutverlusten
 kommt, andererseits aber mangelnde Möglichkeiten vorhanden sind, wie früher üblich zweite oder dritte Bruten in-
 nerhalb einer Saison durchzuführen, da die Vegetation der Feldfrüchte bei den modernen Sorten und der üblichen
 dichten Aussaat zu hoch und dicht ist. Im Einzelnen haben folgende Faktoren eine negative Auswirkung auf die Be-
 stände:
 • Schnelles Wachstum der Ackerfrüchte zu hohen, dichten, einförmigen und für Lerchen undurchdringlichen Bestän-
   den durch Düngemittel- und Pestizideinsatz (JENNY 1990),

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Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Gemeinde Schöffengrund
B.-plan „Gewerbegebiet“ (Neuaufstellung), Gemeinde Schöffengrund, OT Schwalbach: Biotoptypenkartierung,
faunistische Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen
    • Verringerung der Vielfalt der Ackerfrüchte, wodurch nur kurzzeitig geeignete Habitate innerhalb eines Reviers vor-
      handen sind; später aufwachsende Saaten fehlen (CHAMBERLAIN et al. 2000b, SCHLÄPFER 1988, TOEPFER & STUBBE
      2001),
    • Umstellung von Hackfrüchten und Sommergetreide auf Wintergetreide, Mais und Raps mit zu hohen und dichten
      Pflanzenbeständen für Zweit- und Drittbruten (SCHLÄPFER 1988),
    • Vergrößerung der Schläge, dadurch Reduktion von Randstrukturen (ERAUD & BOUTIN 2002, SCHLÄPFER 1988),
    • Verringerung des Nahrungsangebotes durch Pestizideinsatz,
    • Verlust von extensiv genutztem Grünland (insbesondere Feuchtgrünland): Grünlandbereiche weisen großflächig die
      dichtesten Feldlerchenbestände auf (BERNDT et al. 2002, CHAMBERLAIN & GREGORY 1999, SOVON 2002),
    • Verlust von Nahrungsflächen im Winter durch die Aufgabe der Stoppelwirtschaft.
    Empfindlichkeit der Art gegenüber den bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren
    Die Feldlerche zählt nach GARNIEL et al. (2010) zu den Brutvögeln mit untergeordneter Lärmempfindlichkeit (Gruppe
    4), für die jedoch eine max. Effektdistanz von 500 m angegeben wird, wobei für das Ergebnis des FuE-Vorhabens
    bezüglich der Feldlerche keine Erklärung gefunden wurde (s. S. 22 GARNIEL et al. 2010). Von Kollisionen ist die Art
    nur relativ selten betroffen.

     4.2 Verbreitung
     Verbreitung in Europa: in Europa nahezu flächendeckend verbreitet. Nur bebaute und dicht bewaldete Areale wer-
     den nicht besiedelt, in ME in neuester Zeit durch Bestandsverluste aber zunehmend kleine Verbreitungslücken
     (BAUER et al. 2005b)
     Verbreitung in Deutschland: Die Feldlerche ist von Westeuropa bis Japan verbreitet. In Deutschland ist sie trotz
     starker Bestandsrückgänge noch weit verbreitet. Als Durchzügler treten bundesweit mehrere Mio. Individuen aus
     Nord- und Osteuropa auf.

                         Verbreitung in Deutschland          Verbreitung in Hessen1

     Bestandstrend in Hessen: häufig und weit verbreitet, jedoch überall rückläufig (Stand 2007)2.

    Vorhabensbezogene Angaben
    5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
               nachgewiesen                                  sehr wahrscheinlich anzunehmen
    2020 wurden in der Wirkzone des Vorhabens 2 Brutpaare der Feldlerche nachgewiesen. Der Abstand zur Bauge-
    bietsgrenze beträgt ca. 30 m und 60 m (s. Karte 1).

1   Quelle: http://natureg.hessen.de/Main.html?role=default, Datenrecherche vom 26.08.2015
2   Quelle: http://natureg.hessen.de/resources/recherche/NAH/Voegel/NA_VSW_015_Steckbrief_Feldlerche_2007_05.pdf, Da-
    tenrecherche vom 02.02.2021

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen

 6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
   6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
       oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
   a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
      Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?                                    ja          nein
     (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt)
 Baubedingt wird es zu keiner bau-, anlage- oder betriebsbedingten direkten (materiellen) Zerstörung von Brutplätzen
 kommen. Die Art zeigt aber ein Meidungsverhalten zu Vertikalstrukturen (z. B. hohen Hecken) von bis zu 100 m, so
 das durch Grundstückseinfriedungen und Gewerbegebäude eine indirekte Zerstörung der heutigen Brutplätze erfol-
 gen kann.

   b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?                                                   ja          nein
   c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
     ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt?
     (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
     (Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt)                                                 ja         nein
     Die beiden Brutpaare können innerhalb ihres bis zu 5 ha großen Reviers nach Westen und Süden ausweichen
     (Luftbildauswertung), so dass die ökologische Funktion in räumlichem Zusammenhang auch ohne weitere Maß-
     nahme gewahrt bleibt..
   d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
      vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
      gewährleistet werden?                                                                ja         nein

   Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
   Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.                             ja         nein

   6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
       (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
 a) Können Tiere gefangen, verletzt od. getötet wer-
    den?

     (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksich-
     tigt)

     ja
            nein
 Die beiden Brutplätze liegen außerhalb der Baugebietsgrenze, so dass es bei bau-, anlage- und betriebsbedingter
 Einhaltung der Verfahrensgrenze zu keiner direkten Flächenbeanspruchung mit Zerstörung der Gelege kommen
 wird. Bau-, anlage- und betriebsbedingte Tötungen / Verletzungen können deshalb ausgeschlossen werden.
   b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen mög-
      lich?

       ja

             nein
   c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
      nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-                                         ja         nein
      oder Tötungsrisiko?

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      (Wenn JA - Verbotsauslösung!)
                                                                                           ja          nein

   Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.                             ja          nein

   6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
   a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
      Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs
      zeiten erheblich gestört werden?                                                      ja         nein
 Die zwei nachgewiesenen Brutpaare zählen zur lokalen Population 9 – Limburger Becken (inkl. Westerwald) mit
 einem Offenlandanteil von 714,9 km². 2010 wurde der Feldlerchebestand auf 14.000 – 21.000 Brutpaare geschätzt,
 was 2,0 – 3,0 Revieren / 10 ha entspricht (VSW, 2010). Heute dürfte der Bestand jedoch deutlich kleiner sein. Trotz-
 dem sind erhebliche vorhabensbedingte Störungen, durch die sich der EHZ der lokalen Population der Feldlerche
 weiter verschlechtern würde nicht zu erwarten, da die beiden Brutpaare nach Westen in räumlich-funktionalem Zu-
 sammenhang ausweichen können.

   b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?                                                   ja         nein
   c) Wird eine erhebliche Störung durch die o. g. Maßnahmen
      vollständig vermieden?                                                                ja         nein

   Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.                                   ja          nein

  6.4 Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung
      oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
 Die Prüfung von § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann entfallen, da es sich um eine Tierart handelt.

   Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforder-
   lich?
   Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
   Nr. 1-4 BNatSchG ein?                                                                   ja          nein
   (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

   Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
           weiter unter Pkt. 8 „Zusammenfassung“
   Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
             ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
             weiter unter Pkt. 7. „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“

 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen
    § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL
 Die Prüfung entfällt, da kein Verbotstatbestand eintritt

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 8. Zusammenfassung
   Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen
   dargestellt und berücksichtigt worden:

           Vermeidungsmaßnahmen - auch populationsstützende Maßnahmen zur Vermei-
           dung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, also
           einer erheblichen Störung

           CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

           FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Popula-
           tion über den örtlichen Funktionsraum hinaus

           Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die
           oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festge-
           legt.

   Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

           tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass
           keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
           Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.

           liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
           ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL.

           sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in
           Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

BIOLOGISCHE PLANUNGSGEMEINSCHAFT                                                                               8
B.-plan „Gewerbegebiet“ (Neuaufstellung), Gemeinde Schöffengrund, OT Schwalbach: Biotoptypenkartierung,
faunistische Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen
2. Goldammer (Emberiza citrinella)
    Allgemeine Angaben zur Art
    1. Durch das Vorhaben betroffene Art
    Goldammer(Emberiza citrinella)
    2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
            FFH-RL- Anh. IV - Art                                                V        RL Deutschland
            Europäische Vogelart                                                 V        RL Hessen
                                                                               ......     ggf. RL regional

    3. Erhaltungszustand
    Bewertung nach Ampel-Schema:
                                                    unbekannt           günstig            ungünstig-           ungünstig-
                                                                                         unzureichend           schlecht
                                                                        GRÜN                  GELB                  ROT

     EU
     (http://cdr.eionet.europa.eu/help/habitats_art17)

    Deutschland: kontinentale Region
    Arten Anhang II und IV: ( https://www.hlnug.de/themen/naturschutz/tiere-und-pflanzen )
    Europäische Brutvögel: (https://www.bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/nationaler-vogelschutzbe-
    richt.html)3

      Hessen
      Arten Anhang II und IV: ( https://www.hlnug.de/themen/naturschutz/tiere-und-pflanzen )

     Europäische Brutvögel: HMUKLV: Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, 3. Fassung 2014, Anhänge 3
     und 4.

    4. Charakterisierung der betroffenen Art
     4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
    Quelle: wenn nicht anders angegeben BAUER et al. (2005)
    Hauptlebensraumtypen: Die als Kulturfolger geltenden Goldammern sind typische Bewohner von Saumbiotopen
    (Ökotonen). Sie gelten als Charaktervogel landwirtschaftlich genutzter, offener bis halboffener und reich strukturierter
    Kulturlandschaften, die mit Hecken, Gebüschen, Alleen, Feldgehölzen und Einzelbäumen ausgestattet sind. Ihre
    Hauptverbreitung hat die Goldammer entsprechend in Wiesen- und Ackerlandschaften, die reich mit Hecken, Bü-
    schen und kleinen Feldgehölzen durchsetzt sind, sowie an Waldrändern. Ebenso findet man sie an Grabenböschun-
    gen und Ufern mit vereinzelten Büschen, auf Sukzessionsflächen in Sand- und Kiesabbaugebieten und selbst in
    Straßenrandpflanzungen. Größere Kahlschläge und Windwurfflächen im Hochwald werden rasch, aber nur bis zur
    Bildung eines geschlossenen Bestandes besiedelt.
    Nach (FLADE, 1994) gilt die Goldammer als steter Begleiter in der halboffenen, reich strukturierten Feldflur, Knickland-
    schaften, Obstbaumbeständen, Feldgehölzen und in Rieselfeldern
    Sonstige Vorkommen: Waldränder, Schonungen, Windwurfflächen, Bahndämme und Brachflächen mit Gehölzauf-
    wuchs, lichte Wälder, insbesondere Kiefernwälder, Randzonen eingegrünter Einzelhöfe
    Zeiträume und Flächenbedarf / Reviergröße (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Winterquartiere etc.)
    Zeiträume mit ihren spezifischen Habitatansprüchen:

3   Der Link verweist auf eine Seite des BfN mit prognostizierten Angaben zu den Entwicklungstrends für die nächsten 12, 24 und
    36 Jahre, eine Bewertung des EHZ nach dem Ampelschema wird hier nicht vorgenommen

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen

 Phänogramm (Quelle: http://www.artensteckbrief.de/?ID_Art=412&BL=20012)

 Fortpflanzung: brütet von Mitte April bis Juli / August mit 2-3 Jahresbruten
 Reviergröße: 0,25 - > 1 ha, im Durchschnitt 0,3 – 0,5 ha
 Wanderung: Kurzstreckenzieher, Teilzieher und Standvogel mit Dismigration und Winterflucht. Außerhalb der Brutzeit
 meist in Trupps oder Schwärmen, auch mit Finken.
 Überwinterung: Standvogel mit Dismigrationen und Winterflucht, wobei nur die nördlichsten Brutgebiete vollständig
 geräumt werden. Hauptüberwinterungsgebiete liegen im Westen und Süden des Areals sowie im Nord-Mittelmeer-
 raum und Nahem Osten.
 Lebensweise (z.B. Nistplatztreue):
 brutplatztreue Art           reviertreue Art           nicht brutplatz- / reviergebunden
 Zur Brutzeit territorial. Nach der Brutzeit Ende August / Anfang September bilden sich Trupps, die meistens bis Feb-
 ruar / Anfang März zusammenhalten. Gemeinsame Schlafplätze vor allem in Dornenhecken und Nadelholzschonun-
 gen.
 Es gibt in der Literatur keine Hinweise auf eine Brutplatz- oder Reviertreue. Heute ergibt sich in der offenen Land-
 schaft die regelmäßige Nutzung geeigneter Standorte durch den Mangel an Ökotonen.
 Effektdistanz (GARNIEL et al. 2010): 100 m, Art mit untergeordneter Lärmempfindlichkeit (Gruppe 4)
 Die Art ist gegenüber dem Verlust ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur mäßig empfindlich, da sie nicht brut-
 platz- oder reviergebunden ist und somit innerhalb des Verbreitungsraumes der lokalen Population, die nach den
 Kriterien der VSW (2010) großräumig (etwa im Raum eines Regierungsbezirkes bzw. mehrerer Naturräume) abge-
 grenzt wird, ausweichen kann, soweit ausreichend geeignete Ökotone zur Verfügung stehen.

   4.2 Verbreitung
   Verbreitung in Europa: Brutvogel der borealen und gemäßigten Zone sowie im Norden der mediterranen Zone.
   Das Verbreitungsgebiet der Goldammer reicht von Mittelskandinavien bis Nordspanien, Süditalien, Griechenland
   und zur Ukraine. In östlicher Richtung reicht ihr Verbreitungsgebiet von Irland bis weit nach Asien hinein. Überwin-
   ternde Vögel finden sich unter anderem in Spanien, Italien, in den Balkanländern, in der Türkei und im Norden
   Israels ein. Sehr selten überwintern sie in Gibraltar, auf Malta und Sizilien.
   Verbreitung in Deutschland:
   Die Art ist in Deutschland nahezu flächendeckend verbreitet, wobei urbane Räume und Landschaften mit großen
   zusammenhängenden Waldgebieten dünner besiedelt werden, da diese Lebensräume als Fortpflanzungs- und Ru-
   hestätte ungeeignet sind.

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen

                                                            Verbreitung in Hessen: Quelle: http://natureg.hes-
                                                            sen.de/Main.html?role=default, Datenabfrage vom
                                                            02.08.2020 für den Zeitraum 2000-2016
   Bestandstrend in Deutschland: langfristig wird der Bestand als abnehmend eingestuft, kurzfristig (1990 – 2009) als
   stabil (GEDEON K. et al., 2014).
   Bestandstrend in Hessen: „Auch wenn die aktuellen Daten keine deutliche Veränderungen aufzeigen, dürfte der
   Bestand früher höher gelegen haben.“ (HGON 2010). Lang- und kurzfristige Bestandsrückgänge (VSW , 2014)
 Vorhabensbezogene Angaben
 5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
             nachgewiesen                              sehr wahrscheinlich anzunehmen
   Die Goldammer kommt mit einem Brutpaar im Eingriffsbereich vor. Der Brutplatz liegt in einer kleinen Hecke am
   Ende der Steinstraße auf der Höhe des Wasserbehälters (BPG, 2020).

 6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
   6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
       oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
   a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
      Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?                                      ja         nein
     (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt)
   Der einzige Brutplatz der nicht ortstreuen Goldammer liegt am südlichen Rand des Baufeldes, so dass bau- und
   anlagebedingte Zerstörungen nicht ausgeschlossen sind. Anhand der Luftbildauswertung sind im angrenzenden
   Offenland keine für die Art geeigneten Gehölze vorhanden, die noch nicht von Artgenossen besetzt sind.

   b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?                                                     ja         nein
     Gem. § 15 BNatSchG (1) ist die Prüfung und Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen
     grundsätzlich erforderlich, sofern diese zumutbar und verhältnismäßig sind.

       Maßnahme 2VAS: Erhalt des kleinen Gehölzbestandes als Ortsrandeingrünung

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       (Alternativ wäre eine CEF-Maßnahme notwendig, die jedoch vor der Beseitigung des heutigen Gehölzbestan-
       des ihre ökologische Funktion erfüllen müsste: Denkbar wäre hier die standortgerechte Eingrünung des benach-
       barten Wasserbehälters (Flurstücke 83, 84/1. 84/2 und 84/3). Damit die Eingrünung für die Goldammer geeignet
       ist, ist ein zeitlicher Vorlauf von mindestens 3-5 Jahren notwendig. Mit Bezug auf das Vermeidungsgebot des
       § 15 BNatSchG (1) wird deshalb im Folgenden vorerst davon ausgegangen, dass keine CEF-Maßnahme ist.

   c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
     ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt?
     (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)
     (Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt)                                                 ja         nein
   d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
      vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
      gewährleistet werden?                                                                ja          nein

   Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
   Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.                             ja         nein

   6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
       (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
 a) Können Tiere gefangen, verletzt od. getötet wer-
    den?

     (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksich-
     tigt)

     ja
            nein
   Unter Berücksichtigung der Maßnahme 2VAS wird es nicht zur baubedingten Zerstörung oder Beschädigung einer
   Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Goldammer kommen. Anlage- und betriebsbedingte Tötungen/Verletzungen
   von noch nicht flüggen Jungvögeln und die Zerstörung von Gelegen sind ebenfalls ausgeschlossen.

   b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen mög-
      lich?

       ja

             nein
   Sollte die Maßnahme 2VAS nicht umgesetzt werden kann es bei der Baufeldräumung zur Brutzeit zur baubedingten
   Tötung/Verletzung kommen, die durch die Maßnahme 1VAS vermieden werden kann.

   c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
      nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-                                         ja         nein
      oder Tötungsrisiko?
      (Wenn JA - Verbotsauslösung!)
      Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.                          ja         nein

   6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
   a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
      Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs
      zeiten erheblich gestört werden?                                                     ja          nein

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen

         Die lokale Population der Goldammer wird großräumig auf der Ebene eines Regierungspräsidiums oder meh-
         rerer Naturräume abgegrenzt (VSW, 2010). Durch die bau-, anlage- und betriebsbedingte Störung von nur ei-
         nem Brutpaar wird sich der EHZ der lokalen Population nicht weiter verschlechtern, zumal Goldammern gegen-
         über den vorhabensbedingten Störungen des Vorhabens relativ unempfindlich sind. Sie brüten regelmäßig auch
         an Straßen- und Ortsrändern mit geeigneten Habitatstrukturen.

      b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?                                                       ja         nein
      c) Wird eine erhebliche Störung durch die o. g. Maßnahmen
         vollständig vermieden?                                                                    ja         nein

      Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.                                       ja          nein

     6.4 Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung
         oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
         Die Prüfung von § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann entfallen, da es sich um eine Tierart
         handelt.

      Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforder-
      lich?
      Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
      Nr. 1-4 BNatSchG ein?                                                                       ja          nein
      (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

      Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
              weiter unter Pkt. 8 „Zusammenfassung“
      Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
                ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
                weiter unter Pkt. 7. „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“

    7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen
       § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL
    Die Prüfung entfällt, da kein Verbotstatbestand eintritt
    8. Zusammenfassung

     Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen
     dargestellt und berücksichtigt worden:
             Vermeidungsmaßnahmen - auch populationsstützende Maßnahmen zur Vermei-
             dung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, also
             einer erheblichen Störung
             CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang4
             FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Popula-
             tion über den örtlichen Funktionsraum hinaus
             Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die
             oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festge-
             legt.

4   Da der Gesetzgeber die Vermeidung vor der CEF-Maßnahme favorisiert wird hier davon ausgegangen, dass die Maßnahme
    2VAS realisiert wird. Auf die Möglichkeit der Durchführung einer CEF-Maßnahme in räumlich funktionalem Zusammenhang
    wird unter Pkt. 6.2 hingewiesen.

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   Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen
           tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass
           keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
           Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.
           liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
           ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL.
           sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in
           Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

    3. Stieglitz (Carduelis carduelis)
 Allgemeine Angaben zur Art
 1. Durch das Vorhaben betroffene Art
 Stieglitz (Carduelis carduelis)
 2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen
          FFH-RL- Anh. IV - Art                                             ......     RL Deutschland
          Europäische Vogelart                                                V        RL Hessen
                                                                            ......     ggf. RL regional

 3. Erhaltungszustand
 Bewertung nach Ampel-Schema:
                                                 unbekannt           günstig            ungünstig-           ungünstig-
                                                                                      unzureichend           schlecht
                                                                     GRÜN                  GELB                  ROT

   EU
   (http://cdr.eionet.europa.eu/help/habitats_art17/)

   Deutschland: kontinentale Region
     Arten Anhang II und IV: ( https://www.hlnug.de/themen/naturschutz/tiere-und-pflanzen

   Europäische Brutvögel: (https://www.bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/nationaler-vogelschutz-
   bericht.html)

   Hessen
   Arten Anhang II und IV: ( https://www.hlnug.de/themen/naturschutz/tiere-und-pflanzen )

   Europäische Brutvögel: HMUKLV : Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, 3. Fassung 2014, Anhänge 3
   und 4)

 4. Charakterisierung der betroffenen Art
   4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
 Hauptlebensraumtypen: offene und halboffene Landschaften mit abwechslungsreichen und mosaikartigen Strukturen,
 lockere Baumbestände oder Baum- und Buschgruppen bis hin zu lichten Wäldern, die mit offenen Nahrungsflächen
 samentragender Kraut- und Staudenpflanzen als Nahrungsareale für Nestgruppen oder Einzelgänger abwechseln
 (BAUER et al. 2005b). Streuobstwiesen, Feldgehölze, Waldränder von Laub-, Misch- und Nadelwäldern, lichte Auwäl-
 der
 Sonstige Vorkommen: ländliche Gärten in aufgelockerten Siedlungen, Alleen, Parks, Friedhöfe, Ruderalflächen und
 Wiesen in Städten, Bahndämme, Ufer von Binnengewässern

 Zeiträume und Flächenbedarf / Reviergröße (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Winterquartiere etc.)
 Zeiträume mit ihren spezifischen Habitatansprüchen:

BIOLOGISCHE PLANUNGSGEMEINSCHAFT                                                                                           14
B.-plan „Gewerbegebiet“ (Neuaufstellung), Gemeinde Schöffengrund, OT Schwalbach: Biotoptypenkartierung,
faunistische Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen
 Phänogramm: (Quelle: http://www.artensteckbrief.de/?ID_Art=412&BL=20012)

 Fortpflanzung: Raumbedarf zur Brutzeit 3 ha (FLADE 1994). Revierbesetzung ab Mitte März, hauptsächlich aber
 im April, Brutbeginn frühestens Ende April, i. d. R. aber erst im Mai, spätester Legebeginn Anfang August (BAUER et
 al. 2005). In ME auf Flächen von 20-49 ha durchschnittlich 4,7 Bp (BAUER et al. 2005b).
 Wanderung: Kurzstreckenzieher, Teilzieher und Winterflucht (BAUER et al. 2005b).
 Überwinterung: innerhalb des Areals von Westeuropa bis Mittelmeergebiet, Süden des Areals im Nahen Osten. Der
 Anteil der Nichtzieher steigt in ME stetig an.
 Lebensweise (z.B. Nistplatztreue):

 brutplatztreue Art                     reviertreue Art                  nicht brutplatz- oder reviergebunden
 Oft brüten mehrere Brutpaare in Gruppen nebeneinander in einem Nahrungsgebiet, das mehr oder weniger gemein-
 sam genutzt wird (BAUER et al. 2005b).
 allg. Empfindlichkeit (z.B. gegenüber Lärm, Störung am Nest): Empfindlich reagiert die Art jedoch auf die Verände-
 rungen der Landschaft durch die intensivierte Landwirtschaft mit der Beseitigung von Brach- und Ruderalflächen,
 sowie Ackerrandstreifen und den Einsatz von Bioziden. Hierdurch kann es zu erheblichen Nahrungsengpässen vor
 allem im Winter kommen (BAUER et als. 2005b).
 Die max. Effektdistanz beträgt 100 m – Gruppe 4 (GARNIEL et al. 2007). Gegenüber Lärm ist die Art wenig emp-
 findlich.
 Fluchtdistanz:
B.-plan „Gewerbegebiet“ (Neuaufstellung), Gemeinde Schöffengrund, OT Schwalbach: Biotoptypenkartierung,
faunistische Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                                            Anhang 1: Prüfbögen

 Datenquelle: http://natureg.hessen.de/Main.html?role=default
 Vorhabensbezogene Angaben
 5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum
             nachgewiesen                             sehr wahrscheinlich anzunehmen
   (s. Karte 3 – ASB, BPG 2021).
   Der Stieglitz wurde 2020 mit einem Brutpaar an der Nordostgrenze des UGs nachgewiesen (BPG, 2021)
 6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG
   6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-
       oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
   a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der
      Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden?                                    ja          nein
     (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt)
     Stieglitze sind Freibrüter, die ihre Nester bevorzugt hoch in Baumkronen oder hohen Sträuchern in der Nähe
     von Astgabeln und an Astenden anlegen. Der betroffene Brutplatz lag 2020 an der Nordgrenze des Baugebie-
     tes in einem Obstbaum auf dem Flurstück 36.

   b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?                                                   ja          nein
   c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zu-
     sammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maß-
     nahmen (CEF) gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?                                   ja        nein
     (Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt)
     Als Freibrüter, der nicht auf Baumhöhlen angewiesen ist kann das betroffene Stieglitzpaar dem Verlust des
     Brutplatzes innerhalb seines Reviers nach Westen in die Gehölze des Pferdehofes oder an den Waldrand
     ausweichen.

   d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch
      vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF)
      gewährleistet werden?                                                                ja          nein

   Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung,
   Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.                             ja         nein

   6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere
       (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
 a) Können Tiere gefangen, verletzt od. getötet wer-
    den?

     (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksich-
     tigt)

     ja
          nein
     Der heutige Brutplatz liegt innerhalb des Baufeldes, so dass es zur baubedingten Tötung/Verletzung von nicht
     flüggen Jungvögeln und zur Zerstörung von Gelegen kommen kann. Betriebs- und anlagebedingte Tötunge /
     Verletzungen sind nicht zu erwarten.

 b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen mög-
    lich?

     ja

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           nein
     Maßnahme 1VAS – Bauzeitenregelung: Das Baufeld wird ausschließlich außerhalb der Brutzeit nicht im Zeit-
     raum zwischen dem 01. März und 30. September geräumt.

 c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-
    nahmen ein signifikant erhöhtes Verletzungs-                                           ja         nein
    oder Tötungsrisiko?
    (Wenn JA - Verbotsauslösung!)

   Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein.                             ja         nein

   6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
 a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,
    Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs
    zeiten erheblich gestört werden?                                                       ja          nein
     Die lokalen Stieglitz-Populationen werden überregional auf den naturräumlichen Gegebenheiten etwa im Raum
     eines größeren Naturraums bzw. mehrerer Kreise abgegrenzt (VSW, 2010). Den vorhabensbedingten Störungen
     kann das Stieglitzpaar innerhalb seines Reviers in räumlich-funktionalem Zusammenhang ausweichen, so dass
     sich der EHZ der lokalen Population nicht verschlechtern wird.

   b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich?                                                  ja          nein
   c) Wird eine erhebliche Störung durch o.g. Maßnahmen
      vollständig vermieden?                                                               ja          nein

   Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein.                                   ja         nein

  6.4 Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung
      oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
       Die Prüfung von § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann entfallen, da es sich um eine Tierart handelt.

   Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforder-
   lich?
   Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
   Nr. 1-4 BNatSchG ein?                                                                   ja         nein
   (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

   Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen
           weiter unter Pkt. 8 „Zusammenfassung“
   Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs.7 BNatSchG,
             ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich!
             weiter unter Pkt. 7. „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“

 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen
    § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL
 Die Prüfung entfällt, da kein Verbotstatbestand eintritt

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 8. Zusammenfassung
   Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen
   dargestellt und berücksichtigt worden:

           Vermeidungsmaßnahmen - auch populationsstützende Maßnahmen zur Vermei-
           dung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, also
           einer erheblichen Störung

           CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

           FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Popula-
           tion über den örtlichen Funktionsraum hinaus

           Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die
           oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festge-
           legt.

   Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

           tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1- 4 ein, so dass
           keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit
           Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.

           liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
           ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL.

           sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in
           Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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