Kollektive Taggeldversicherung gemäss VVG - Groupe Mutuel

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Kollektive Taggeldversicherung gemäss VVG
Ausgabe 01.01.2022

Praktische und rechtliche Informationen gemäss
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Die nachfolgende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form Auskunft über die Identität des Versicherers und
den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags (gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag VVG).

Wer ist der Versicherer?                                            Ab der Auszahlung der AHV-Altersrente hat der Versicherte
Der Vertragspartner ist die Groupe Mutuel Versicherungen            Anspruch auf höchstens 180 Taggelder für eine oder mehrere
GMA AG (nachfolgend Versicherer) mit Sitz an der Rue des            Unfähigkeiten.
Cèdres 5, Postfach, CH-1919 Martigny.
                                                                    Die Leistungsdauer für Versicherte bei einem Arbeitsvertrag
Welche Risiken sind versichert und welche Leistun-                  von 3 Monaten oder weniger ist auf 90 Tage begrenzt.
gen umfasst der Versicherungsschutz?
Die Versicherung deckt die wirtschaftlichen Folgen einer Ar-        Wie wird die Prämie berechnet?
beits- oder Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit.               Die Prämie wird anhand der Prämiensätze und der vom Ar-
                                                                    beitgeber gemeldeten Löhne berechnet. Die Prämiensätze
Der Versicherungsschutz kann das Unfallrisiko, den Mutter-          hängen von den versicherten Risiken und dem gewünschten
schafts- und Vaterschaftsurlaub sowie andere Risiken umfas-         Versicherungsschutz ab.
sen, sofern diese in der Police erwähnt sind.
                                                                    Wer ist der Versicherungsnehmer und wer sind die
Der Versicherungsschutz wird bei Arbeitsunfähigkeit gewährt.        versicherten Personen?
Als Arbeitsunfähigkeit gilt die volle oder teilweise Unfähigkeit,   Der Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, der den Versi-
die üblichen und zumutbaren Aufgaben des bisherigen Beru-           cherungsvertrag abgeschlossen hat.
fes zu erfüllen.
                                                                    Der Kreis der versicherten Personen ist in der Versicherungs-
Sobald es nicht mehr möglich ist, die bisherige Berufstätigkeit     police aufgeführt.
wieder aufzunehmen, hängt der Leistungsanspruch von der
Erwerbsunfähigkeit ab. Als Erwerbsunfähigkeit gilt der ganze        Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten des Versi-          Die Pflichten des Versicherungsnehmers sind in der Versiche-
cherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.                      rungspolice und in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
                                                                    gen geregelt. Er ist insbesondere verpflichtet, die versicherten
Alle Schadenfälle, die während der Dauer des kollektiven Ver-       Personen über den wesentlichen Inhalt dieses Vertrags sowie
sicherungsschutzes eintreten, werden dem Kollektivvertrag           über Änderungen und Kündigung des Vertrags zu informieren.
angerechnet.
                                                                    Der Versicherungsnehmer hat die versicherten Personen auch
Die Versicherung ist als Schadenversicherung ausgestaltet.          über die Möglichkeit zu informieren, den Versicherungsschutz
                                                                    bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Versiche-
Welche Leistungen sind versichert?                                  rungsvertrags aufrechtzuerhalten.
Die Details zum Versicherungsumfang, insbesondere die ver-
sicherten Risiken, die Höhe des für die Berechnung der Leis-        Der Versicherungsnehmer muss zudem folgende Pflichten erfüllen:
tungen berücksichtigten Maximallohns, der Prozentsatz des           – die Arbeitsunfähigkeiten innert 15 Tagen nach Beginn melden
versicherten Lohns, die Wartefrist sowie allfällige besondere       – dem Versicherer umgehend mitteilen, wenn das Arbeits-
Bedingungen sind in der Versicherungspolice aufgeführt.                 verhältnis mit einem arbeits- oder erwerbsunfähigen Ver-
                                                                        sicherten endet
Das Taggeld wird proportional zum Grad der Arbeits- oder            – dem Versicherer für die Erstellung der definitiven Prämien-
Erwerbsunfähigkeit, die mindestens 25% betragen muss,                   abrechnung die Lohnsummendeklaration und, auf Anfrage,
Groupe  Mutuel
ausgerichtet.                                                           die AHV-Abrechnungen der Versicherten vorlegen

Santé ®   Vie ®    Patrimoine ®   Entreprise ®

Groupe Mutuel                                                                               Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG
                                                                                                                  Rue des Cèdres 5
                                                                                                       Postfach – CH-1919 Martigny
Gesundheit ®      Leben ®   Vermögen ®   Unternehmen ®                                         0848 803 777 – www.groupemutuel.ch
–   den Versicherer bzw. beauftragte Dritte ermächtigen, bei      –   bei Nichtbezahlen der Prämien durch den Versicherungs-
    Bedarf die Bücher und Buchungsbelege des Unterneh-                nehmer
    mens oder die der AHV-Ausgleichkasse abgegebenen Do-          –   bei den Folgen einer freiwilligen Schönheitsoperation, die
    kumente einzusehen                                                nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
–   alle Unterlagen liefern, die für die Beurteilung des Leis-        übernommen wird
    tungsanspruchs notwendig sind
–   den Versicherer über eine allfällige Gefahrserhöhung in-      Die detaillierten Einschränkungen des Versicherungsschutzes
    formieren (z. B. Änderung der Unternehmenstätigkeit oder      sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.
    des versicherten Berufs)
                                                                  Wann beginnt der Vertrag?
Welche Pflichten hat der Versicherte?                             Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Versicherer die
Der Versicherte muss folgende Pflichten erfüllen:                 Annahme des Antrags mitteilt.
– spätestens drei Tage nach Beginn der Unfähigkeit einen
    zugelassenen Arzt konsultieren                                Wann endet der Versicherungsvertrag?
– alle Unterlagen liefern, die für die Beurteilung des Leis-      Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in folgenden
    tungsanspruchs notwendig sind                                 Fällen kündigen:
– mit dem Versicherer und den anderen Sozialversiche-             – spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gemäss
    rungseinrichtungen zusammenarbeiten                               Police. Die Kündigung gilt als rechtzeitig eingegangen,
– alles unternehmen, um den Schaden zu mindern                        wenn sie spätestens am 30. September beim Versicherer
– während einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit den Ver-             eintrifft. Wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert
    sicherer vor einem Aufenthalt ausserhalb der Umgebung             er sich stillschweigend jeweils um ein Jahr.
    seines Wohnsitzes (Umkreis von 200 km) informieren            – nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung erbracht wur-
                                                                      de, spätestens aber innert 14 Tagen, nachdem er von der
Bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu gehen                   Auszahlung durch den Versicherer Kenntnis erhalten hat
die Kosten für die Untersuchungen im Rahmen der Unfä-             – wenn der Versicherer die Prämien erhöht. In diesem Fall
higkeit des Versicherten sowie die Kosten für die Dossier-            muss die Kündigung vor Ende des Kalenderjahres beim
bearbeitung zulasten des Versicherten.                                Versicherer eintreffen.

Die detaillierten Pflichten des Versicherten sind in den Allge-   Die Versicherung endet ausserdem:
meinen Versicherungsbedingungen geregelt.                         – bei der Einstellung der Tätigkeit des versicherten Unter-
                                                                      nehmens
Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen kann zu Sanktio-          – wenn der Sitz oder Wohnsitz des Versicherungsnehmers
nen des Versicherers führen, die bis zur Leistungsverwei-             ins Ausland verlegt wird
gerung gehen können.
                                                                  Der Versicherer kann den Vertrag in folgenden Fällen kün-
In welchen Fällen kann der Versicherer die Versiche-              digen:
rungsleistungen kürzen oder verweigern?                           – spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gemäss
Die Versicherungsleistungen können in folgenden Fällen ge-           Police. Wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert
kürzt oder verweigert werden (Liste nicht abschliessend):            er sich stillschweigend jeweils um ein Jahr.
– wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die           – wenn der Versicherte eine erhebliche Tatsache verschwie-
    in den Versicherungsbedingungen festgehaltenen Pflich-           gen oder unrichtig mitgeteilt hat
    ten nicht einhalten                                           – bei Nichtbezahlen der Prämien
– wenn die Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit dem Versiche-         – bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu durch
    rer nicht innert 15 Tagen nach Beginn gemeldet wird              den Versicherungsnehmer
– wenn das erste ärztliche Zeugnis mehr als drei Tage nach
    Beginn der Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit erstellt wird     Hier werden nur die häufigsten Situationen erwähnt, in denen
– wenn der Versicherte die Zusammenarbeit mit dem Ver-            der Vertrag beendet werden kann. Weitere Möglichkeiten sind
    sicherer oder anderen Sozialversicherungseinrichtungen        in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und im VVG
    verweigert                                                    aufgeführt.
– bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu
– wenn der Versicherte ohne triftigen Grund nicht zu einer        Wann beginnt der Versicherungsschutz?
    Vorladung des Versicherers erscheint. In diesem Fall kann     Die Versicherungsdeckung beginnt für jeden Versicherten mit
    dieser die bereits erbrachten Leistungen zurückfordern        dem Tag des Inkrafttretens seines Arbeitsvertrags, frühestens
    und dem Versicherten das Honorar der nicht wahrgenom-         jedoch mit dem Inkrafttreten der Police.
    menen Vorladung in Rechnung stellen.
– bei einem Aufenthalt ausserhalb der Umgebung seines
    Wohnsitzes (Umkreis von 200 km) in den Fällen, die in den
    Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen sind
Wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz endet für jeden Versicherten:
– nach Ablauf des Arbeitsvertrags, unter Vorbehalt einer
    laufenden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit
– bei Nichtbezahlen der Prämien
– nach Ablauf oder mit dem Ruhen des Versicherungsvertrags
– spätestens am Ende des Monats, in dem er das 70. Le-
    bensjahr vollendet
– nach Ablauf des UVG-Versicherungsschutzes für ent-
    sandte Arbeitnehmer

Wann endet der Leistungsanspruch?
Der Leistungsanspruch endet für jeden Versicherten:
– mit dem Ruhen des Versicherungsschutzes infolge unbe-
    zahlter Prämien
– bei Ausschöpfung des maximalen Leistungsanspruchs
– spätestens am Ende des Monats, in dem er das 70. Al-
    tersjahr vollendet
– mit der Kündigung der Police, unter Vorbehalt, dass der
    laufende Fall nicht durch einen anderen Versicherer über-
    nommen wird

Wie werden die Daten vom Versicherer bearbeitet?
Der Versicherer bearbeitet die persönlichen und sensiblen
Daten des Versicherungsnehmers und der versicherten Per-
sonen, unter anderem Vertrags-, Inkasso- und die für die Be-
arbeitung von Versicherungsfällen nötigen Schadendaten,
entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Die Einzelheiten zur Datenbearbeitung sind in den Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen erwähnt.
Allgemeine Bedingungen der Kollektiv-                                                                               PC
Taggeldversicherung nach VVG
PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines                                                Art. 23   Leistungen ausserhalb der Umgebung
Abkürzungen                                                             des Wohnsitzes
Art. 1   Versicherer                                          Art. 24   Durch Verschulden verursachte Unfähigkeit
Art. 2   Zweck und Gegenstand der Versicherung                Art. 25   Einschränkung des Leistungsanspruchs
Art. 3   Rechtliche Grundlagen des Vertrags
Art. 4   Definitionen                                         E. Zusätzliche Leistungen
                                                              Art. 26   Mutterschaftsleistungen
B. Umfang der Versicherung                                    Art. 27   Vaterschaftsleistungen
Art. 5   Versicherungspolice                                  Art. 28   Leistungen bei Adoption
Art. 6   Versicherte Personen                                 Art. 29   Zusätzliche Taggeldversicherung
Art. 7   Beginn und Ende des Vertrags
Art. 8   Kündigung im Schadenfall                             F. Koordination der Leistungen
Art. 9   Betrügerische Begründung                             Art. 30   Leistungen Dritter
                                                              Art. 31   Überentschädigung
C. Versicherungsschutz
Art. 10   Beginn des Versicherungsschutzes                    G. Prämien
Art. 11   Ende des Versicherungsschutzes                      Art. 32  Berechnung der Prämie
Art. 12   Übertritt in die Einzelversicherung                 Art. 33  Prämienzahlung
                                                              Art. 34  Anpassung des Prämiensatzes
D. Leistungen                                                 Art. 35  Prämienabrechnung
Art. 13   Leistungsanspruch                                   Art. 36  Überschussbeteiligung
Art. 14   Leistungen ab Bezug einer AHV-Altersrente
Art. 15   Leistungen bei einem Arbeitsvertrag von             H. Pflichten
          3 Monaten oder weniger                              Art. 37    Pflichten des Versicherungsnehmers
Art. 16   Ende des Leistungsanspruchs                         Art. 38    Pflichten des Versicherten
Art. 17   Laufende Unfähigkeit bei Ende des
          Arbeitsvertrags                                     I. Weitere Bestimmungen
Art. 18   Ausschöpfung                                        Art. 39    Abtretung und Verpfändung der Leistungen
Art. 19   Berechnung des Taggeldes                            Art. 40    Maklerklausel
Art. 20   Unbezahlter Urlaub                                  Art. 41    Mitteilungen
Art. 21   Leistungen im Todesfall                             Art. 42    Erfüllungsort
Art. 22   Leistungen für die Betreuung eines gesundheitlich   Art. 43    Gerichtsstand
          schwer beeinträchtigten Kindes                      Art. 44    Datenschutz

A. Allgemeines                                                MVG:       Bundesgesetz über die Militärversicherung
                                                              EOG:       Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
Abkürzungen                                                   FamZG:     Bundesgesetz über die Familienzulagen
AHVG:     Bundesgesetz über die Alters- und                   AVIG:      Bundesgesetz über die obligatorische
          Hinterlassenenversicherung                                     Arbeitslosenversicherung und
IVG:      Bundesgesetz über die Invalidenversicherung                    die Insolvenzentschädigung
BVG:      Bundesgesetz über die berufliche Alters-,           VVG:       Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
          Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Groupe Mutuel                                                 OR:        Obligationenrecht
KVG:      Bundesgesetz über die Krankenversicherung           AVB:       Allgemeine Versicherungsbedingungen
UVG:      Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Santé ®   Vie ®    Patrimoine ®   Entreprise ®

Groupe Mutuel                                                                      Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG
                                                                                                         Rue des Cèdres 5
                                                                                              Postfach – CH-1919 Martigny
Gesundheit ®      Leben ®   Vermögen ®   Unternehmen ®                                0848 803 777 – www.groupemutuel.ch
Art. 1 Versicherer                                                   6. Erwerbsunfähigkeit
Das Versicherungsunternehmen, welches das Risiko trägt, ist          a. Als Erwerbsunfähigkeit gilt der ganze oder teilweise Verlust
die Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG, nachstehend                     der Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten auf einem aus-
Versicherer genannt.                                                     geglichenen Arbeitsmarkt.
                                                                     b. Zur Bestimmung, ob eine Erwerbsunfähigkeit besteht, werden
Art. 2 Zweck und Gegenstand der                                          einzig die auf die Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzufüh-
                                                                         renden medizinischen Einschränkungen berücksichtigt.
Versicherung                                                         c. Die Erwerbsunfähigkeit ergibt sich aus der Differenz zwi-
1. Die Versicherungsdeckung ist als Schadenversicherung
                                                                         schen dem vor der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf
   ausgestaltet.
                                                                         erzielten Einkommen und dem durchschnittlichen Einkom-
2. Die Versicherung deckt die wirtschaftlichen Folgen einer
                                                                         men, das gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhe-
   Unfähigkeit infolge von Krankheit. Der Versicherungs-
                                                                         bung (LSE) aus medizinischer Sicht und unter Berücksichti-
   schutz kann das Unfallrisiko, den Mutter-/Vaterschafts-
                                                                         gung der Kompetenzen des Versicherten in einem anderen
   urlaub und andere Risiken umfassen, sofern diese in der
                                                                         Aufgabenbereich erreicht werden könnte.
   Police erwähnt sind.
                                                                     7. Versicherungsfall
                                                                     Als Versicherungsfall gilt eine Unfähigkeit, die auf eine oder
Art. 3 Rechtliche Grundlagen des                                     mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen
Vertrags                                                             sind, welche während dem gleichen Zeitraum der Unfähigkeit
Die rechtlichen Grundlagen des Vertrags bestehen aus:                auftreten.
1. den vorliegenden AVB, den allfälligen Zusatzbedingungen           8. Rückfall
    oder Besonderen Bedingungen, den Bestimmungen der                Als Rückfall gilt eine Unfähigkeit, die medizinisch auf eine
    Versicherungspolice sowie allfälligen Nachträgen                 frühere Unfähigkeit zurückzuführen ist, die während der Ver-
2. den Bestimmungen und Erklärungen im Antrag, den zu-               sicherungsdauer sowie während 365 Tage nach Ende der frü-
    sätzlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers und              heren Unfähigkeit auftritt. Unter diesen Voraussetzungen ge-
    der Versicherten sowie aus medizinischen Fragebögen              hört der Rückfall zum selben Versicherungsfall wie die frühere
3. dem VVG                                                           Unfähigkeit.
4. dem OR

Art. 4 Definitionen                                                  B. Umfang der Versicherung
1. Gesundheitsbeeinträchtigung
Die Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst Krankheitsfälle            Art. 5 Versicherungspolice
und/oder Unfälle ein.                                                Der Versicherungsumfang ist in der Versicherungspolice detail-
2. Krankheit                                                         liert aufgeführt, insbesondere die versicherten Risiken, die Höhe
Krankheit ist jede unbeabsichtigte Beeinträchtigung der kör-         des für die Berechnung der Leistungen berücksichtigten Maxi-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die me-            mallohns, der Prozentsatz des versicherten Lohns, die Warte-
dizinisch und objektiv feststellbar und nicht auf einen Unfall       frist, die Leistungsdauer und allfällige besondere Bedingungen.
oder dessen Folgen zurückzuführen ist, und ausserdem eine
medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder             Art. 6 Versicherte Personen
eine Unfähigkeit zur Folge hat. Die im Rahmen einer Schwan-          1. Der Kreis der versicherten Personen ist in der Versiche-
gerschaft auftretenden Komplikationen sind einer Krankheit              rungspolice aufgeführt.
gleichgestellt.                                                      2. Eine Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Poli-
3. Unfall                                                               ce beziehungsweise per Beginn des Arbeitsverhältnisses
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende              ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, ist nicht versichert.
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den                Sie ist versichert, sobald sie wieder voll arbeitsfähig ist.
menschlichen Körper, die medizinisch und objektiv feststell-            Das Freizügigkeitsabkommen bleibt vorbehalten.
bar ist und die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis-        3. Die Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police
tigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge                beziehungsweise per Beginn des Arbeitsverhältnisses eine
hat. Spätfolgen und Rückfälle eines Unfalls, unfallähnliche             Invalidenrente bezieht, ist für den Lohn aus ihrer konkret
Körperschädigungen sowie Berufskrankheiten im Sinn des                  und dauerhaft verwerteten Restarbeitsfähigkeit versichert.
UVG sind den Unfällen gleichgestellt.                                4. Die Person, deren Arbeitsvertrag während ihrer Unfähig-
4. Unfähigkeit                                                          keit gekündigt wird und einen Leistungsanspruch besitzt,
Wird nichts anderes vereinbart, bezeichnet der Begriff Unfähigkeit      bleibt bis zum Ende der laufenden Unfähigkeit weiterhin
sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die Erwerbsunfähigkeit.          im Kreis der Versicherten. Das Freizügigkeitsabkommen
5. Arbeitsunfähigkeit                                                   bleibt vorbehalten.
Als Arbeitsunfähigkeit gilt die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit beding-          Art. 7 Beginn und Ende des Vertrags
te, volle oder teilweise Unfähigkeit, die üblichen und zumut-        1. Der Vertragsbeginn als auch das Vertragsende sind in der
baren Aufgaben seines Berufs zu erfüllen. Ab dem Moment,                Police festgehalten.
ab dem die Wiederaufnahme der bisherigen Berufstätigkeit             2. Geht bis spätestens 30. September keine Kündigung
nicht mehr möglich ist, hängt der Leistungsanspruch von der             beim Versicherer ein, verlängert sich der Vertrag bei Ab-
Erwerbsunfähigkeit ab.                                                  lauf der Police stillschweigend jeweils um ein Jahr.

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3. Der Vertrag endet:                                           Art. 12 Übertritt in die Einzelversi-
   a. bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer oder
       den Versicherer
                                                                cherung
                                                                1. In der Schweiz wohnhafte Personen, die nicht mehr zum
   b. bei der Einstellung der Tätigkeit des versicherten Un-
                                                                   Kreis der Versicherten zählen, haben das Recht, ihren Ver-
       ternehmens
                                                                   sicherungsschutz ohne neuen Vorbehalt in der Einzelver-
   c. bei Kündigung im Schadenfall im Sinn von Artikel 8
                                                                   sicherung fortzuführen. Der Versicherte hat dieses Recht
       dieser AVB.
                                                                   innert 90 Tagen nach dem Tag, an dem er aus dem Kreis
   d. bei Kündigung aus betrügerischer Begründung im
                                                                   der Versicherten ausscheidet, geltend zu machen.
       Sinn von Artikel 9 dieser AVB
                                                                2. Grenzgänger, die nicht mehr zum Kreis der Versicherten
   e. bei Nichtbezahlen der Prämien gemäss Artikel 33 Ab-
                                                                   zählen, haben das Recht, ihren Versicherungsschutz ohne
       satz 5 dieser AVB
                                                                   neuen Vorbehalt in der Einzelversicherung fortzuführen,
   f. wenn der Sitz oder Wohnsitz des Versicherungsneh-
                                                                   wenn sie in der Schweiz weiterhin erwerbstätig sind. Der
       mers ins Ausland verlegt wird
                                                                   Versicherte hat dieses Recht innert 90 Tagen nach dem
   g. bei Kündigung aufgrund einer Prämiensatzerhöhung
                                                                   Tag, an dem er aus dem Kreis der Versicherten ausschei-
       im Sinn von Artikel 34 dieser AVB
                                                                   det, geltend zu machen.
                                                                3. Beim Übertritt sind die geltenden Tarife und AVB der Ein-
Art. 8 Kündigung im Schadenfall                                    zelversicherung anwendbar. Das Taggeld wird proportional
1. Nach jedem Schadenfall, für den der Versicherer eine
                                                                   gekürzt, wenn der Betrag des neuen tatsächlichen Einkom-
   Leistung schuldet, ist der Versicherungsnehmer berech-
                                                                   mens oder der Arbeitslosenentschädigung kleiner ist.
   tigt, innert 14 Tagen, nachdem er von der Auszahlung der
                                                                4. Massgebend für die Berechnung der Prämie ist das Alter
   Entschädigung Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zu-
                                                                   im Zeitpunkt des Beitritts in den Kollektivvertrag.
   rückzutreten. Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrag
                                                                5. Kein Anrecht auf den Übertritt in die Einzelversicherung
   zurück, erlischt die Versicherung 14 Tage nach Eintreffen
                                                                   besteht:
   der Kündigung beim Versicherer.
                                                                   a. bei Kündigung des Versicherungsvertrags und dessen
2. Der Versicherer verzichtet ausdrücklich auf das ihm durch
                                                                       Übernahme durch einen anderen Versicherer mit dem
   das VVG zustehende Recht, im Schadenfall vom Vertrag
                                                                       gleichen Kreis der Versicherten oder Teilen davon
   zurückzutreten, ausser bei Missbrauch, unrichtigen Anga-
                                                                   b. für Selbstständigerwerbende und Arbeitgeber sowie
   ben, arglistiger Täuschung, Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                       deren nicht AHV-pflichtige Familienangehörige
   oder beim Versuch dazu oder aus wichtigem Grund im
                                                                   c. für Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von
   Sinn des VVG.
                                                                       3 Monaten oder weniger, sowie für zeitweise beschäf-
                                                                       tigte Hilfskräfte
Art. 9 Betrügerische Begründung                                    d. wenn die Person die Arbeitsstelle wechselt und in die
Die Versicherungspolice kann annulliert oder gekündigt wer-
                                                                       Taggeldversicherung seines neuen Arbeitgebers übertritt
den, wenn der Versicherungsnehmer zum Nachteil des Ver-
                                                                   e. für Personen, die das AHV-Alter erreicht haben oder
sicherers gesetzeswidrige Gewinne erzielt oder zu erzielen
                                                                       vorzeitig pensioniert werden
versucht hat.

C. Versicherungsschutz                                          D. Leistungen

Art. 10 Beginn des Versicherungs-                               Art. 13 Leistungsanspruch
                                                                1. Arbeits- oder erwerbsunfähige Versicherte haben aus-
schutzes                                                            schliesslich Anspruch auf die versicherten Leistungen,
Der Versicherungsschutz beginnt für jeden Versicherten mit          wenn sie infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen
dem Tag des Inkrafttretens seines Arbeitsvertrags, frühestens       Lohn- oder Erwerbsausfall erleiden.
jedoch mit dem Inkrafttreten der Police.                        2. Ab dem Moment, an dem die Wiederaufnahme der
                                                                    bisherigen Berufstätigkeit nicht mehr möglich ist, hängt der
Art. 11 Ende des Versicherungs-                                     Leistungsanspruch nach der Erwerbsunfähigkeit ab.
schutzes                                                        3. Nur die Unfähigkeit und deren allfälliger Rückfall, die
Der Versicherungsschutz endet für jeden Versicherten:               während des Versicherungsschutzes eintreten, geben
a. am Ende des Arbeitsvertrags, unter Vorbehalt der Bestim-         Anspruch auf Leistungen. Das Freizügigkeitsabkommen
    mungen in Artikel 17 dieser AVB                                 bleibt vorbehalten.
b. bei Nichtbezahlen der Prämien gemäss Artikel 33 dieser AVB   4. Teilarbeitsunfähigkeit
c. nach Ablauf oder mit dem Ruhen des Versicherungsvertrags         a. Das Taggeld wird proportional zum Grad der Unfähig-
d. spätestens am Ende des Monats, in dem er das 70. Alters-             keit, die mindestens 25% betragen muss, ausgerichtet.
    jahr vollendet                                                  b. Tage mit einer Unfähigkeit unter diesem Grad werden
e. nach Ablauf des UVG-Versicherungsschutzes für ent-                   bei der Berechnung der Leistungsdauer und der War-
    sandte Arbeitnehmer                                                 tefrist nicht berücksichtigt.
                                                                    c. Tage mit einer Teilarbeitsunfähigkeit über oder entspre-
                                                                        chend diesem Grad werden für die Berechnung der Leis-
                                                                        tungsdauer und der Wartefrist als ganze Tage gezählt.

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5. Meldung der Unfähigkeit                                               Art. 15 Leistungen bei einem
    a. Jede Unfähigkeit von mindestens 25% muss dem
         Versicherer innert 15 Tagen nach ihrem Eintritt gemel-
                                                                         Arbeitsvertrag von 3 Monaten oder
         det werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Tag, an           weniger
         dem der Versicherer Kenntnis der Unfähigkeit erhalten           Die Leistungsdauer für Versicherte bei einem Arbeitsvertrag
         hat, als erster Tag der Unfähigkeit.                            von 3 Monaten oder weniger ist auf 90 Tage begrenzt.
    b. Erfolgt die Meldung aus entschuldbaren Gründen ver-
         spätet, beschränkt sich die Auszahlung der Taggelder            Art. 16 Ende des Leistungsanspruchs
         auf 180 Tage vor dem Tag der Meldung.                           Der Leistungsanspruch endet für jeden Versicherten:
6. Ärztliche Bestätigung der Unfähigkeit                                 a. mit dem Ruhen des Versicherungsschutzes infolge unbe-
    a. Wurde das erste ärztliche Zeugnis mehr als 3 Tage                     zahlter Prämien;
         nach Beginn der Unfähigkeit ausgestellt, behält sich            b. bei Ausschöpfung des maximalen Leistungsanspruchs;
         der Versicherer das Recht vor, den Tag, an dem die-             c. am Ende des Monats, in dem er das 70. Altersjahr vollendet;
         ses Zeugnis ausgestellt wurde, als ersten Tag der Un-           d. mit der Kündigung des Versicherungsvertrags, unter Vor-
         fähigkeit zu betrachten.                                            behalt, dass der laufende Fall nicht durch einen anderen
    b. Der Versicherer übernimmt Leistungen für eine ärzt-                   Versicherer übernommen wird.
         lich attestierte und nachgewiesene Unfähigkeit. Bei
         einer Unfähigkeit von mehr als 3 Tagen muss ein ärzt-           Art. 17 Laufende Unfähigkeit bei
         liches Zeugnis ausgestellt werden. Die Bestätigungen            Ende des Arbeitsvertrags
         des Arztes beruhen auf regelmässigen Konsultationen             1. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch
         in seiner Praxis und müssen dem Versicherer mindes-                bleiben für die laufende Unfähigkeit bei Ende des Arbeits-
         tens einmal pro Monat vorgelegt werden.                            vertrags bestehen.
7. Wartefrist                                                            2. Unfähigkeiten mit Leistungsanspruch werden dem Kol-
    a. Das geschuldete Taggeld wird nach Ablauf der ge-                     lektivvertrag angerechnet.
         wählten Wartefrist für jeden Tag der Unfähigkeit aus-           3. Das Freizügigkeitsabkommen bleibt vorbehalten.
         gerichtet (inklusive Sonn- und Feiertage).
    b. Wenn in der Police eine Wartefrist pro Unfähigkeit vor-           Art. 18 Ausschöpfung
         gesehen ist, wird diese bei jeder Unfähigkeit, die An-          1. Bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf einen Fall mit
         spruch auf Leistungen gibt, angewendet. Bei einem                  ausgeschöpften Leistungen zurückzuführen sind, besteht
         Rückfall kommt nur die allfällig verbleibende Warte-               kein Versicherungsschutz und kein Leistungsanspruch
         frist zur Anwendung.                                               mehr, unter Vorbehalt der Zusätzlichen Taggeldversiche-
    c. Wenn in der Police eine Wartefrist pro Kalenderjahr vor-             rung gemäss Artikel 29 dieser AVB.
         gesehen ist, wird sie ein einziges Mal pro Kalenderjahr         2. Der Versicherte kann die Erschöpfung der Bezugsbe-
         für eine oder mehrere Unfähigkeiten, die Anspruch auf              rechtigung nicht dadurch aufhalten, dass er auf Taggel-
         Leistungen geben, angewendet. Bei einer ununterbro-                der verzichtet. In diesem Fall vergütet der Versicherer die
         chenen Unfähigkeit während mehrerer Jahre wird die                 Leistungen gemäss der Evaluierung der Unfähigkeit durch
         Wartefrist nur ein einziges Mal angewendet.                        den Vertrauensarzt.
    d. Wenn in der Police eine Wartefrist pro Arbeitsjahr vorge-
         sehen ist, wird sie ein einziges Mal pro Arbeitsjahr für eine   Art. 19 Berechnung des Taggeldes
         oder mehrere Unfähigkeiten, die Anspruch auf Leistungen         1. Grundlage für die Berechnung des Taggeldes ist der im
         geben, angewendet. Bei einer ununterbrochenen Unfähig-             versicherten Unternehmen erzielte AHV-Lohn. Berück-
         keit während mehrerer Arbeitsjahre wird die Wartefrist nur         sichtigt werden auch Löhne und Lohnbestandteile, die
         ein einziges Mal angerechnet. Ein Arbeitsjahr ist die Perio-       aufgrund des Alters der versicherten Person nicht AHV-
         de von 365 aufeinanderfolgenden Tagen, während der ein             pflichtig sind, sowie die Familienzulagen, sobald sie von
         Arbeitsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer besteht.             keinem Anspruchsberechtigten mehr bezogen werden.
    e. Wenn die laufende Unfähigkeit nicht mehr unfall- son-             2. Für AHV-pflichtige Lohnbestandteile, die im Zeitpunkt des
         dern krankheitsbedingt ist oder umgekehrt, gilt eine neue          Schadenfalls noch nicht bezahlt wurden und auf welche
         Wartefrist für das neue Risiko (Krankheit, Unfall), ausser         die versicherte Person Anspruch erheben könnte, ent-
         beide Risiken sind vom gleichen Versicherer gedeckt.               spricht das Taggeld den Lohnbestandteilen, die sie inner-
    f. Die Wartefrist wird der Leistungsdauer angerechnet.                  halb der 12 Monate vor der Unfähigkeit, frühestens jedoch
                                                                            ab dem Anstellungsdatum erhalten hat, geteilt durch 365.
Art. 14 Leistungen ab Bezug einer                                        3. Eine Lohnerhöhung während der Unfähigkeit kann be-
AHV-Altersrente                                                             rücksichtigt werden, wenn sie vor der Unfähigkeit verein-
Ab der Auszahlung der AHV-Altersrente hat der Versicherte                   bart wurde oder im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist.
Anspruch auf höchstens 180 Taggelder für eine oder mehrere               4. Bei der Taggeldversicherung in Lohnprozenten wird das
Unfähigkeiten. Wenn eine Unfähigkeit vor der Auszahlung der                 Taggeld für die Stunden- und Monatslöhne unter Vorbe-
AHV-Rente eintritt, ist der Leistungsanspruch auf den Rest                  halt der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags wie
der gemäss Police vorgesehenen Leistungsdauer begrenzt,                     folgt berechnet:
jedoch höchstens 180 Tage, sofern die Weiterführung des                     Stundenlohn:
Arbeitsvertrags vor der Unfähigkeit vereinbart wurde.                       Brutto-Grundstundenlohn (eventuell mit 13. Monatslohn)
                                                                            multipliziert mit:

PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
der Anzahl der durchschnittlichen Wochen- oder Jah-        2. Der entsandte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Leistun-
       resstunden multipliziert mit:                                 gen, solange er gemäss UVG versichert ist und danach
		 52 Wochen (wenn Wochenstunden) geteilt durch:                     ab seiner Rückkehr in die Schweiz.
		 365 Tage (inklusive Schaltjahr) multipliziert mit:
		 dem versicherten Prozentsatz des versicherten Lohnes.          Art. 24 Durch Verschulden verur-
   Auf diese Weise sind die Entschädigungen für Ferien- und       sachte Unfähigkeit
   Feiertage für die Berechnung des Taggeldes eingerechnet.       Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach VVG zustehen-
   Beim Brutto-Grundstundenlohn werden die Ferien- und            de Recht, seine Leistungen für Krankheiten, welche die ver-
   Feiertage nicht zum Grundstundenlohn hinzugerechnet.           sicherte Person durch ein grobes Verschulden verursacht hat,
   Monatslohn:                                                    zu kürzen.
   Monatslohn multipliziert mit:
		 12 Monaten (oder 13 bei 13. Monatslohn) geteilt durch:         Art. 25 Einschränkung des Leis-
		 365 Tage (inklusive Schaltjahr) multipliziert mit:
		 dem versicherten Prozentsatz des versicherten Lohnes.
                                                                  tungsanspruchs
                                                                  1. Die Leistungen werden verweigert:
5. Wenn die versicherte Person eine unregelmässige Er-
                                                                     a. bei Vorbehalt oder Verletzung der Anzeigepflicht;
   werbstätigkeit ausübt, oder wenn das Einkommen star-
                                                                     b. bei Unfähigkeit infolge einer freiwilligen Schönheits-
   ken Schwankungen unterliegt, wird das Taggeld dadurch
                                                                         operation, die nicht von der obligatorischen Kranken-
   bestimmt, indem der während 12 Monaten vor der Un-
                                                                         pflegeversicherung übernommen wird;
   fähigkeit erhaltene Lohn durch 365 geteilt wird.
                                                                     c. bei Unfähigkeiten infolge von Erdbeben;
                                                                     d. bei Unfähigkeiten infolge von Kriegsereignissen:
Art. 20 Unbezahlter Urlaub                                                – in der Schweiz
1. Während eines unbezahlten Urlaubs bleibt der Versiche-
                                                                          – im Ausland, es sei denn, der Versicherte sei von
   rungsschutz bis maximal 12 Monate aufrechterhalten.
                                                                              den Ereignissen in dem Land, wo er sich aufhält,
2. Die Wartefrist beginnt am ersten Tag der Unfähigkeit. Der
                                                                              überrascht worden und die Unfähigkeit tritt innert
   Anspruch auf Leistungen beginnt frühestens am Tag der
                                                                              3 Monaten seit Beginn der Ereignisse ein;
   geplanten Wiederaufnahme der Arbeit.
                                                                     e. bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu;
                                                                     f. bei Gesundheitsschäden, die durch ionisierende oder
Art. 21 Leistungen im Todesfall                                          radioaktive Strahlungen verursacht wurden, mit Aus-
Stirbt der Versicherte infolge einer leistungspflichtigen Unfä-
                                                                         nahme von Gesundheitsschäden durch medizinische
higkeit, zahlt der Versicherer dem Versicherungsnehmer das
                                                                         Behandlungen;
Taggeld im Rahmen des Leistungsanspruchs und der Bestim-
                                                                     g. bei Unfähigkeiten bei Militärdienst im Ausland.
mungen von Artikel 338 OR.
                                                                  2. Die Leistungen können vorübergehend oder definitiv ge-
Art. 22 Leistungen für die                                           kürzt oder verweigert werden:
                                                                     a. wenn der Unfall durch das Verschulden des Versi-
Betreuung eines gesundheitlich                                           cherten verursacht wurde, bei aussergewöhnlichen
schwer beeinträchtigten Kindes                                           Gefahren oder bei Wagnissen im Sinne des UVG;
1. Bei Bezug von Urlaub für die Betreuung eines gesundheit-          b. wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
   lich schwer beeinträchtigten Kindes ergänzt der Versiche-             die in den Artikeln 37 und 38 dieser AVB aufgeführten
   rer das durch das EOG bezahlte Taggeld bis zur Höhe der               Verpflichtungen nicht einhält;
   versicherten Leistungen.                                          c. wenn der Versicherte sich weigert, die Anordnungen
2. Das Taggeld unterliegt dem Leistungsanspruch nach EOG                 des Versicherers zu befolgen, (z.B. sich von einem vom
   und wird für die gleiche Dauer ausgezahlt.                            Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen),
                                                                         oder wenn er ohne triftigen Grund nicht zu einer vom
Art. 23 Leistungen ausserhalb der                                        Versicherer angeordneten Vorladung erscheint. In die-
Umgebung des Wohnsitzes                                                  sem Fall behält sich der Versicherer das Recht vor, die
1. Gemäss Artikel 38 Absatz 1 dieser AVB gilt Folgendes:                 bereits erbrachten Leistungen zurückzufordern und
   a. Bei Auftreten einer Unfähigkeit ausserhalb der Umge-               dem Versicherten das Honorar der nicht wahrgenom-
      bung des Wohnsitzes des Versicherten (Umkreis von                  menen Vorladung in Rechnung zu stellen;
      200 km), hat dieser Anspruch auf Leistungen, solange           d. wenn der Versicherte sich weigert, Auskünfte zu Tat-
      medizinisch nachgewiesen ist, dass eine Rückkehr                   sachen zu geben, von denen er Kenntnis hat und die
      nicht möglich ist, insbesondere während der Dauer                  für die Berechnung des Leistungsanspruchs relevant
      eines Spitalaufenthalts.                                           sein können;
   b. Möchte der Versicherte während seiner Unfähigkeit die          e. wenn der Versicherte den Leistungsantrag bei der In-
      Umgebung seines Wohnsitzes (Umkreis von 200 km)                    validenversicherung nicht oder nicht rechtzeitig stellt.
      verlassen, so hat er den Versicherer darüber vorgängig             In diesem Fall wird die Vergütung der Taggelder bis
      zu informieren. Letzterer kann nach Prüfung der Um-                zum Tag der Antragstellung aufgeschoben.
      stände entscheiden, die Taggeldleistungen für einen         3. Während dem Unterbruch des Versicherungsschutzes
      begrenzten Zeitraum weiterhin zu entrichten. Ohne              aufgrund von Nichtbezahlung der Prämien im Sinn von
      Zustimmung des Versicherers besteht ausserhalb der             Artikel 33 dieser AVB:
      Umgebung des Wohnsitzes kein Leistungsanspruch.                – sind eintretende Schadenfälle nicht gedeckt.

PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
–   Bei laufenden Schadenfällen wird die Zahlung an dem    2. Die Wartefrist gilt für jede Arbeitsunfähigkeit und wird
       Tag fortgesetzt, an dem die ausstehenden Prämien          nicht an die Leistungsdauer von 180 Tagen angerechnet.
       beglichen wurden. In diesem Fall werden die Tage der   3. Der Versicherte hat nur einmal Anspruch auf diesen zu-
       Unfähigkeit an die Dauer des Leistungsanspruchs an-       sätzlichen Versicherungsschutz.
       gerechnet.                                             4. Falls der Versicherte die Leistungen der Zusätzlichen Tag-
4. Der Leistungsanspruch ruht, solange die versicherte Per-      geldversicherung 5 Jahre nach Beginn dieses Versiche-
   son Leistungen der eidgenössischen (gemäss EOG) oder          rungsschutzes nicht ausgeschöpft hat, hat er erneut An-
   der kantonalen Mutterschaftsversicherung bezieht.             spruch auf Leistungen aus der Hauptversicherung.
   Bei Fehlen einer eidgenössischen oder der kantonalen       5. Die zusätzliche Taggeldversicherung ist an den Kollek-
   Mutterschaftsversicherung ruht der Leistungsanspruch          tivvertrag des Unternehmens gebunden. Ihr Ziel ist, die
   während 56 Tagen nach der Niederkunft, wenn die               Wiedereingliederung zu fördern. Ein Arbeitnehmer, der
   Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.            aus dem Kreis der Versicherten ausscheidet, hat für diese
   Vorbehalten bleibt Artikel 26 dieser AVB.                     Leistungen kein Übertrittsrecht.

E. Zusätzliche Leistungen                                     F. Koordination der Leistungen
Art. 26 Mutterschaftsleistungen                               Art. 30 Leistungen Dritter
1. Dieser Versicherungsschutz wird gewährt, sofern dies in    1. Der Versicherer erbringt seine Leistungen ergänzend zu
   der Police vorgesehen ist.                                    den Lohn-/ Erwerbsausfallleistungen, die durch andere So-
2. Das Mutterschaftstaggeld unterliegt dem Leistungsan-          zial- oder Privatversicherer gedeckt sind. Dies im Umfang
   spruch aus der eidgenössischen (gemäss EOG) oder kan-         des in der Police vorgesehenen Versicherungsschutzes.
   tonalen Mutterschaftsversicherung.                         2. Kürzt ein Dritter seine Leistungen aufgrund einer Sank-
3. Wenn die Auszahlung der Leistungen aus der eidgenössi-        tion, gleicht der Versicherer den sich daraus ergebenden
   schen oder kantonalen Mutterschaftsversicherung bei ei-       Verlust nicht aus.
   nem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert wird,     3. Ist der Lohn-/ Erwerbsausfall durch mehrere Privatversiche-
   wird auch die Auszahlung der Mutterschaftsentschädi-          rer gedeckt, darf der Gesamtbetrag ihrer Leistungen den er-
   gung für die gleiche Dauer verlängert.                        littenen Lohn-/ Erwerbsausfall nicht übersteigen. In diesem
4. Die Leistungen aus der eidgenössischen und/oder kan-          Fall entschädigt der Versicherer den Lohn-/ Erwerbsausfall
   tonalen Mutterschaftsversicherung werden vom Betrag,          im Verhältnis zum Anteil des von ihm versicherten Taggel-
   welcher der Versicherer entrichtet, abgezogen.                des am Gesamtbetrag der versicherten Taggelder.
                                                              4. Gegenüber haftpflichtigen Dritten tritt der Versicherer im
Art. 27 Vaterschaftsleistungen                                   Zeitpunkt des Eintretens des versicherten Risikos bis zur
1. Dieser Versicherungsschutz wird gewährt, sofern dies in       Höhe der vertraglichen Leistungen in die Ansprüche der
   der Police vorgesehen ist.                                    versicherten Person und ihren Hinterlassenen ein.
2. Das Vaterschaftstaggeld unterliegt dem Leistungsan-        5. Trifft der Versicherte mit einem leistungspflichtigen Dritten
   spruch aus der eidgenössischen (gemäss EOG) oder kan-         ohne Einwilligung des Versicherers eine Vereinbarung, in der
   tonalen Vaterschaftsversicherung.                             er ganz oder teilweise auf Versicherungs- oder Schadener-
3. Die Leistungen aus der eidgenössischen und/oder kanto-        satzleistungen verzichtet, so vermindert sich der Anspruch
   nalen Vaterschaftsversicherung werden vom Betrag, wel-        der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend.
   cher der Versicherer entrichtet, abgezogen.                6. Im Rahmen des Leistungsanspruchs schiesst der Versicherer
                                                                 Leistungen vor, solange kein Rentenanspruch aus der Inva-
Art. 28 Leistungen bei Adoption                                  lidenversicherung (IVG), einer Unfallversicherung (UVG), der
1. Sind zusätzliche Leistungen bei Mutterschaft und/oder         Militärversicherung (MVG), einer beruflichen Vorsorgeeinrich-
   Vaterschaft gemäss Police vorgesehen, werden diese            tung (BVG) oder eines ausländischen oder privaten Versiche-
   auch bei Adoption gewährt, sofern Leistungen gemäss           rers besteht. Sobald eine oder mehrere dieser Einrichtungen
   eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen er-              eine Rente gewährt, ist der Versicherer berechtigt, die Rücker-
   bracht werden.                                                stattung der gewährten Vorschüsse direkt bei den betroffenen
2. Die Adoption des Kindes des Ehepartners der versicher-        Einrichtungen oder bei einem allfälligen Dritten zu verlangen.
   ten Person ergibt keinen Leistungsanspruch.                   Der rückerstattete Betrag steht dem Versicherer zu.
                                                              7. Für die Berechnung der Leistungsdauer gelten die Tage,
Art. 29 Zusätzliche Taggeldversi-                                an denen die Leistungen gekürzt werden oder an denen
cherung                                                          der Versicherer wegen Leistungen Dritter nicht zu Leistun-
1. Falls die zusätzliche Taggeldversicherung in der Police       gen verpflichtet ist, als ganze Tage.
   vorgesehen ist, deckt sie den Lohn aus der konkret und     8. Die Anzahl Tage, an denen durch frühere Versicherer Tag-
   dauerhaft verwerteten Arbeitsfähigkeit des Versicherten       gelder entrichtet wurden, werden insbesondere im Rah-
   im Unternehmen, nachdem dieser seinen Anspruch auf            men des Übertrittsrechts an die Dauer des Leistungsan-
   Leistungen ausgeschöpft hat.                                  spruchs der Kollektivversicherung angerechnet.
   Dem Versicherten wird ein neuer Versicherungsschutz für
   180 Taggelder innerhalb von 5 Jahren seit der Ausschöp-
   fung gewährt.

PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
Art. 31 Überentschädigung                                           Art. 35 Prämienabrechnung
Die Leistungen des Versicherers oder ihr Zusammentreffen            Die definitive Prämienabrechnung wird per Ende des Ge-
mit Leistungen anderer Versicherer dürfen nicht zu einer Über-      schäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, aufgrund der
entschädigung des Versicherten führen. Eine Überentschädi-          vom Versicherungsnehmer gemäss Artikel 37 dieser AVB ge-
gung, das heisst der Teil des Taggeldes, der den tatsächlichen      lieferten Dokumente erstellt.
Lohn-/Erwerbsausfall oder die in der Police vorgesehenen
Leistungen übersteigt, wird mit den laufenden Leistungen            Art. 36 Überschussbeteiligung
verrechnet oder muss dem Versicherer rückerstattet werden.          1. Wenn gemäss Police vorgesehen, erhält der Versiche-
                                                                       rungsnehmer einen Anteil an einem eventuellen Prämien-
                                                                       überschuss.
G. Prämien                                                          2. Die Abrechnung erfolgt frühestens 5 Monate nach Ende
                                                                       der Abrechnungsperiode, sofern die Prämien für die ge-
Art. 32 Berechnung der Prämie                                          nannte Periode vollständig bezahlt sind.
Grundlage für die Berechnung der Prämie ist der im versicherten     3. Die während der Abrechnungsperiode ausgezahlten Leis-
Unternehmen erzielte AHV-Lohn. Löhne und Lohnbestandteile,             tungen werden gemäss Bestimmungen der Police vom
die aufgrund des Alters der versicherten Person nicht AHV-pflich-      massgebenden Anteil der bezahlten Prämien abgezogen.
tig sind, sowie die Familienzulagen werden mitberücksichtigt.          Bei einem eventuellen Überschuss wird dem Versiche-
                                                                       rungsnehmer den in der Police vereinbarte Anteil vergütet.
Art. 33 Prämienzahlung                                              4. Wird die Versicherungspolice auf das Ende einer Abrech-
1. Prämienschuldner ist der Versicherungsnehmer.                       nungsperiode der Überschussbeteiligung gekündigt, wird
2. Die Prämie ist am in der Police bestimmten Fälligkeits-             die Berechnung der Beteiligung bis zum Abschluss aller
   datum zahlbar.                                                      Arbeitsunfähigkeiten zulasten des Kollektivvertrags aufge-
3. Die während eines Versicherungsjahres fälligen Raten der            schoben. Die nach der Auflösung ausgezahlten Leistungen
   Jahresprämie werden als Teilbeträge betrachtet, die bis             werden ebenfalls dieser Berechnung angerechnet.
   zum jeweilig festgelegten Zeitpunkt zu bezahlen sind. Sie        5. Werden Schadenfälle aus einer abgeschlossenen Ab-
   können jederzeit an die Entwicklung der Lohnsumme im                rechnungsperiode erst nach Erstellen der Abrechnung
   Laufe des Jahres angepasst werden.                                  gemeldet oder vergütet, wird eine neue Abrechnung für
4. Werden die Prämien oder Raten nicht fristgerecht bezahlt,           die Überschussbeteiligung erstellt. Der Versicherer fordert
   fordert der Versicherer den Schuldner auf, den ausstehen-           zu viel bezahlte Überschüsse zurück.
   den Betrag samt Kosten innert 14 Tagen nach Versand der          6. Eine allfällige Überschussbeteiligung wird nur dann über-
   Mahnung zu begleichen, und macht ihn auf die Säumnis-               wiesen, wenn die Versicherungspolice bis zum Ende der
   folgen aufmerksam. Wird die rückständige Prämie samt                Abrechnungsperiode in Kraft war.
   Kosten während der Nachfrist nicht beglichen, ruht die           7. Nur die Prämien und Leistungen für Kranken- und Unfall-
   Leistungspflicht des Versicherers nach Ablauf dieser Frist.         taggeld werden bei der Berechnung der Überschussbe-
5. Fordert der Versicherer die rückständige Prämie samt                teiligung berücksichtigt.
   Kosten nicht innert zwei Monaten nach Ablauf der 14-tä-
   gigen Frist ein, gilt der Vertrag als beendet.
                                                                    H. Pflichten
Art. 34 Anpassung des Prämiensatzes
1. Ohne ausdrückliche, in der Police erwähnte Vereinbarung          Art. 37 Pflichten des Versiche­r­
   ist der Versicherer berechtigt, den Prämiensatz jedes Jahr       ungsnehmers
   der Schadenentwicklung oder bei einer Änderung des               1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicher-
   Prämientarifs anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils am            ten über die sich aus der Versicherung ergebenden Rech-
   1. Januar eines Kalenderjahres in Kraft. Der Versicherer            te und Pflichten zu informieren, insbesondere über die
   informiert den Versicherungsnehmer spätestens 25 Tage               Möglichkeit, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhal-
   vor Ende des laufenden Jahres über die Höhe des neu-                ten, wenn das Arbeitsverhältnis oder der Versicherungs-
   en Prämiensatzes. Bei einer Erhöhung des Prämiensat-                vertrag endet.
   zes kann der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht             2. Im Sinn der Informationspflicht (Art. 3 VVG) ist der Versiche-
   vor dem Ende des Kalenderjahres geltend machen (Ein-                rungsnehmer auch verpflichtet, die versicherten Personen
   gangsdatum beim Versicherer).                                       über die wesentlichen Punkte des Vertrags zu informieren.
2. Der Prämiensatz kann beim Eintreten neuer Umstände               3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche-
   (z. B. bei der Änderung der Unternehmenstätigkeit, Fu-              rer jede Unfähigkeit gemäss Artikel 13 Absatz 5 dieser
   sion, Spaltung, Übernahme) oder bei einer Restrukturie-             AVB zu melden.
   rung geändert werden, sofern sich die Lohnsumme da-              4. Der Versicherungsnehmer teilt dem Versicherer umge-
   durch um 10% oder mehr ändert. Bei einer Erhöhung des               hend mit, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem arbeits-
   Prämiensatzes kann der Versicherungsnehmer ein Kündi-               oder erwerbsunfähigen Versicherten endet.
   gungsrecht innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung geltend          5. Für die Erstellung der definitiven Prämienabrechnung legt
   machen (Eingangsdatum beim Versicherer).                            der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Lohnsum-
                                                                       mendeklaration und auf Anfrage die AHV-Abrechnungen
                                                                       der Versicherten vor. Sendet der Versicherungsnehmer
                                                                       die Lohnsummendeklaration nicht innert 30 Tagen nach

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Anfrage des Versicherers, wird er vom Versicherer ge-          8. Der Versicherte hat spätestens 3 Tage nach Beginn seiner
     mahnt. Wenn die Aufforderung wirkungslos bleibt, nimmt             Unfähigkeit einen zugelassenen Arzt in seiner Praxis zu
     der Versicherer selbst eine Schätzung vor, indem er die            konsultieren und dessen Anweisungen Folge zu leisten.
     Jahresprämie des vorhergehenden Geschäftsjahres er-            9. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Sank-
     höht. Für die Zahlung der Zusatzprämie ist Artikel 33 die-         tionen des Versicherers führen, die bis zur Leistungsver-
     ser AVB entsprechend anwendbar.                                    weigerung gemäss Artikel 25 dieser AVB gehen können.
6.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versiche-        10. Bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu gehen
     rer, bzw. beauftragte Dritte, zu ermächtigen, bei Bedarf           die Kosten für die Untersuchungen im Rahmen der Unfä-
     die Bücher und Buchungsbelege des Unternehmens oder                higkeit des Versicherten sowie die Kosten für die Dossier-
     die der AHV-Ausgleichskasse abgegebenen Dokumente                  bearbeitung zulasten des Versicherten.
     einzusehen. Andernfalls behält sich der Versicherer das
     Recht vor, seine Pflichten aufzuschieben.
7.   Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, dem Versiche-       I. Weitere Bestimmungen
     rer unaufgefordert oder auf Verlangen alle Unterlagen zu
     liefern, die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs not-   Art. 39 Abtretung und Verpfändung
     wendig sind (Vollmacht, Arztzeugnisse, Buchungsbelege,         der Leistungen
     amtliche Unterlagen usw.). Der Versicherer behält sich das     Ohne die Zustimmung des Versicherers kann der Versicherungs-
     Recht vor, den angegebenen Lohn zu überprüfen.                 nehmer seine Forderung weder abtreten noch verpfänden.
8.   Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer über eine
     allfällige Gefahrerhöhung (Änderung der Unternehmens-          Art. 40 Maklerklausel
     tätigkeit oder des versicherten Berufs) zu informieren.        Der Versicherungsnehmer kann einen Makler beauftragen, die
9.   Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Sank-       Geschäftsbeziehungen mit dem Versicherer über diesen abzu-
     tionen des Versicherers führen, die bis zur Leistungsver-      wickeln. In dem Fall gelten die Daten als beim Versicherungs-
     weigerung gemäss Artikel 25 dieser AVB gehen können.           nehmer eingegangen, sobald diese beim Makler eintreffen.

Art. 38 Pflichten des Versicherten                                  Art. 41 Mitteilungen
1. Ein arbeits- oder erwerbsunfähiger Versicherter muss wäh-        1. Alle Mitteilungen müssen an die Korrespondenz- oder
   rend der Unfähigkeit für administrative und medizinische            E-Mail-Adressen übermittelt werden, die auf den offiziellen
   Kontrollen des Versicherers erreichbar bleiben (z. B. Unter-        Dokumenten des Versicherers aufgeführt sind, oder über jeg-
   suchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt).             liches anderes Mittel, das vom Versicherer zur Verfügung ge-
2. Der Versicherte liefert dem Versicherer unaufgefordert oder         stellt wird. Ausgenommen davon sind die sozialen Netzwerke.
   auf Verlangen alle Unterlagen, die für die Beurteilung des       2. Die Mitteilungen des Versicherers erfolgen rechtsgültig an
   Leistungsanspruchs notwendig sind (Vollmacht, Arztzeug-             die letzte vom Versicherungsnehmer oder vom Versicher-
   nisse, medizinische Belege, Verfügung und/oder Abrechnung           ten angegebene Korrespondenz- oder E-Mail-Adresse.
   anderer Versicherer usw.). Ausserdem meldet der Versicherte         Diese Mitteilungen können durch andere vom Versicherer
   dem Versicherer unverzüglich jede Änderung seiner Situation         zur Verfügung gestellte Mittel übermittelt werden.
   mit möglichen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch
   (Änderung des Unfähigkeitsgrads, Anmeldung bei der Ar-           Art. 42 Erfüllungsort
   beitslosenkasse, Anspruch auf Leistungen Dritter usw.).          Ohne gegenteilige besondere Bestimmungen müssen die
3. Der Versicherte befreit das ärztliche Personal, das er kon-      vertraglichen Pflichten auf Schweizer Boden und in Schweizer
   sultiert hat, vom Arzt- und Berufsgeheimnis gegenüber            Franken erfüllt werden.
   dem Vertrauensarzt des Versicherers.
4. Der Versicherte ist zur Zusammenarbeit mit dem Ver-              Art. 43 Gerichtsstand
   sicherer und von ihm beauftragten Dritten (Schadenins-           Bei Streitigkeiten steht dem Versicherungsnehmer, Versicher-
   pektoren, Sachbearbeiter, Ärzte usw.) verpflichtet. Er hat       ten oder Anspruchsberechtigten wahlweise der Gerichtsstand
   insbesondere deren Anweisungen zu befolgen, die ver-             an seinem schweizerischen Wohnsitz oder am Sitz des Versi-
   langten Unterlagen zu liefern und die Fragen des Versi-          cherers zur Verfügung. Wohnt der Versicherte im Ausland, ist
   cherers vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten.          der Arbeitsort in der Schweiz Gerichtsstand.
5. Der Versicherte ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach
   Beginn der Unfähigkeit einen Leistungsantrag bei der In-         Art. 44 Datenschutz
   validenversicherung oder, auf Empfehlung des Versiche-           Persönliche und sensible Daten
   rers, bei einer anderen Sozialeinrichtung zu stellen.            Ihr Versicherer, die Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG,
6. Der Versicherte unterliegt der Schadenminderungspflicht,         hat die Bearbeitung der persönlichen und sensiblen Daten
   was ihn insbesondere zur Zusammenarbeit mit den So-              des Versicherungsnehmers, der versicherten Personen und
   zialversicherungseinrichtungen (Invaliden-, Unfall-, Mili-       gegebenenfalls ihrer Anspruchsberechtigten oder mit ihnen
   tärversicherung usw.) verpflichtet.                              verbundenen Personen (nachfolgend betroffene Personen) an
7. Der Versicherte lässt sich im Rahmen des Zumutbaren              die Groupe Mutuel Services AG übertragen.
   behandeln oder beteiligt sich an beruflichen Wiederein-          Die Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG und die Groupe
   gliederungsmassnahmen, wenn dadurch seine Arbeitsfä-             Mutuel Services AG sind Gesellschaften der Groupe Mutuel
   higkeit beträchtlich verbessert oder eine neue Erwerbs-          Holding AG. Sie unterstehen dem Bundesgesetz über den
   möglichkeit geschaffen werden kann.                              Datenschutz (DSG).

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Als persönliche Daten gelten insbesondere Informationen             vermittlern anvertrauten Daten werden erfasst und der Groupe
über die betroffenen Personen, einschliesslich Informationen        Mutuel für die Bearbeitung der Versicherungsanträge und
über die administrative Abwicklung des Versicherungsver-            für die administrative und finanzielle Koordination zwischen
trags. Als sensible Daten gelten insbesondere Informationen         dem Versicherungsvermittler und der Groupe Mutuel weiter-
über den Gesundheitszustand der versicherten Personen und           gegeben. Letztere ist nicht verantwortlich für die Bearbeitung
zu den Schadenfällen.                                               von Personendaten, welche die betroffene Person möglicher-
                                                                    weise an Dritten genehmigt hat oder die unabhängig von der
Gesetzliche Grundlage                                               Groupe Mutuel durchgeführt wird. Es obliegt den betroffenen
Die Groupe Mutuel bearbeitet persönliche und sensible Daten         Personen, sich auf die Datenschutzrichtlinien dieser Dritten zu
der betroffenen Personen auf der Basis folgender Rechts-            beziehen, um die Bedingungen der durchgeführten Bearbei-
grundlagen: dem Einverständnis der betroffenen Personen             tungen zu überprüfen oder ihre Rechte in Bezug auf diese
bzw. dem ausdrücklichen Einverständnis für sensible Daten,          Bearbeitungen auszuüben.
den für die Tätigkeiten der Groupe Mutuel anwendbaren ge-
setzlichen Bestimmungen (insbesondere dem DSG), dem                 Aufbewahrungsdauer
zwischen der Groupe Mutuel und dem Versicherungsnehmer              Personendaten werden so lange aufbewahrt, wie es ge-
abgeschlossenen Vertrag, dem überwiegenden öffentlichen             setzlich vorgeschrieben ist und für die Verwaltung des Ver-
oder privaten Interesse der Groupe Mutuel oder der betroffe-        sicherungsvertrags, der Schadenfälle, der Verfahrens- und
nen Personen im Sinn des DSG.                                       Beschwerderechte, des Inkassos und/oder für eventuelle
                                                                    Streitigkeiten zwischen der Groupe Mutuel, dem Versicherten,
Zweckbestimmung                                                     dem Versicherungsvermittler oder Dritten nötig ist.
Die persönlichen und sensiblen Daten werden insbesondere
dafür verwendet, die zu versichernden Risiken zu beurteilen,        Zugriffsrechte und Recht auf Korrektur
die Schadenfälle zu bearbeiten, die administrative, statis-         Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre persönlichen
tische und finanzielle Vertragsabwicklung sicherzustellen,          Daten einzusehen, die Korrektur dieser Daten zu verlangen,
die Aktivitäten (Statistiken, internes und externes Audit etc.)     innerhalb der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ihre
durchzuführen, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die       Daten löschen zu lassen, die Bearbeitung einzuschränken,
Dienstleistungen zu verbessern und weiterzuentwickeln, die          die Datenportabilität zu verlangen, ihre Zustimmung zur Be-
Versicherungskosten zu optimieren und wirtschaftlich zu hal-        arbeitung von Personendaten unter Vorbehalt der Notwendig-
ten, Akquisitions- und Marketingmassnahmen umzusetzen,              keit für die Ausführung des Vertrags zurückzuziehen, sowie
unbezahlte Rechnungen und Inkassomassnahmen zu ver-                 sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
walten sowie Betrug, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung
und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.                               Data Protection Officer
                                                                    Die Groupe Mutuel hat einen Data Protection Officer ernannt,
Sicherheit                                                          der unter dataprotection@groupemutuel.ch kontaktiert wer-
Bei der Bearbeitung von Personendaten und im Hinblick auf           den kann. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie
die damit verbundenen Risiken verpflichten sich die Groupe          auf der Webseite der Groupe Mutuel: www.groupemutuel.ch.
Mutuel, ihre Versicherungsvermittler und anderen Beauftrag-
ten (z. B. ein Rückversicherer), alle erforderlichen Massnah-
men zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu treffen.
Dazu gehören insbesondere die technischen, physischen und
organisatorischen Massnahmen, die erforderlich sind, um die
Sicherheit von Personendaten zu gewährleisten und deren
Veränderung, Beschädigung oder Zugriff durch unbefugte
Dritte zu verhindern.

Datenübertragung
Die Daten werden vertraulich behandelt und können an Drit-
te (z. B. Versicherungsvermittler, Rückversicherer, Ärzte,
Begünstigte, IV-Stellen und Sozialversicherungsträger des
Wohnsitzlandes der versicherten Person) weitergegeben
werden, auch ins Ausland. Diese Weitergabe erfolgt auf der
Grundlage von gesetzlichen Verpflichtungen, von Gerichts-
entscheiden, der allgemeinen Versicherungsbedingungen
oder der Zustimmung der betroffenen Personen. Bei sensiblen
Daten muss die Zustimmung ausdrücklich erfolgen. Wenn die
Datenverarbeitung einem Unter-, Outsourcing- oder Koope-
rationsvertrag mit Dritten unterliegt, verpflichten sich diese im
Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der Groupe Mutuel
zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Die Groupe Mutuel wählt Unterauftragnehmer aus, welche
die erforderlichen Garantien bieten. Die den Versicherungs-

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