Kollektive Taggeldversicherung gemäss VVG - Groupe Mutuel
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Kollektive Taggeldversicherung gemäss VVG Ausgabe 01.01.2022 Praktische und rechtliche Informationen gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Die nachfolgende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form Auskunft über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags (gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag VVG). Wer ist der Versicherer? Ab der Auszahlung der AHV-Altersrente hat der Versicherte Der Vertragspartner ist die Groupe Mutuel Versicherungen Anspruch auf höchstens 180 Taggelder für eine oder mehrere GMA AG (nachfolgend Versicherer) mit Sitz an der Rue des Unfähigkeiten. Cèdres 5, Postfach, CH-1919 Martigny. Die Leistungsdauer für Versicherte bei einem Arbeitsvertrag Welche Risiken sind versichert und welche Leistun- von 3 Monaten oder weniger ist auf 90 Tage begrenzt. gen umfasst der Versicherungsschutz? Die Versicherung deckt die wirtschaftlichen Folgen einer Ar- Wie wird die Prämie berechnet? beits- oder Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit. Die Prämie wird anhand der Prämiensätze und der vom Ar- beitgeber gemeldeten Löhne berechnet. Die Prämiensätze Der Versicherungsschutz kann das Unfallrisiko, den Mutter- hängen von den versicherten Risiken und dem gewünschten schafts- und Vaterschaftsurlaub sowie andere Risiken umfas- Versicherungsschutz ab. sen, sofern diese in der Police erwähnt sind. Wer ist der Versicherungsnehmer und wer sind die Der Versicherungsschutz wird bei Arbeitsunfähigkeit gewährt. versicherten Personen? Als Arbeitsunfähigkeit gilt die volle oder teilweise Unfähigkeit, Der Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, der den Versi- die üblichen und zumutbaren Aufgaben des bisherigen Beru- cherungsvertrag abgeschlossen hat. fes zu erfüllen. Der Kreis der versicherten Personen ist in der Versicherungs- Sobald es nicht mehr möglich ist, die bisherige Berufstätigkeit police aufgeführt. wieder aufzunehmen, hängt der Leistungsanspruch von der Erwerbsunfähigkeit ab. Als Erwerbsunfähigkeit gilt der ganze Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten des Versi- Die Pflichten des Versicherungsnehmers sind in der Versiche- cherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. rungspolice und in den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen geregelt. Er ist insbesondere verpflichtet, die versicherten Alle Schadenfälle, die während der Dauer des kollektiven Ver- Personen über den wesentlichen Inhalt dieses Vertrags sowie sicherungsschutzes eintreten, werden dem Kollektivvertrag über Änderungen und Kündigung des Vertrags zu informieren. angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat die versicherten Personen auch Die Versicherung ist als Schadenversicherung ausgestaltet. über die Möglichkeit zu informieren, den Versicherungsschutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Versiche- Welche Leistungen sind versichert? rungsvertrags aufrechtzuerhalten. Die Details zum Versicherungsumfang, insbesondere die ver- sicherten Risiken, die Höhe des für die Berechnung der Leis- Der Versicherungsnehmer muss zudem folgende Pflichten erfüllen: tungen berücksichtigten Maximallohns, der Prozentsatz des – die Arbeitsunfähigkeiten innert 15 Tagen nach Beginn melden versicherten Lohns, die Wartefrist sowie allfällige besondere – dem Versicherer umgehend mitteilen, wenn das Arbeits- Bedingungen sind in der Versicherungspolice aufgeführt. verhältnis mit einem arbeits- oder erwerbsunfähigen Ver- sicherten endet Das Taggeld wird proportional zum Grad der Arbeits- oder – dem Versicherer für die Erstellung der definitiven Prämien- Erwerbsunfähigkeit, die mindestens 25% betragen muss, abrechnung die Lohnsummendeklaration und, auf Anfrage, Groupe Mutuel ausgerichtet. die AHV-Abrechnungen der Versicherten vorlegen Santé ® Vie ® Patrimoine ® Entreprise ® Groupe Mutuel Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rue des Cèdres 5 Postfach – CH-1919 Martigny Gesundheit ® Leben ® Vermögen ® Unternehmen ® 0848 803 777 – www.groupemutuel.ch
– den Versicherer bzw. beauftragte Dritte ermächtigen, bei – bei Nichtbezahlen der Prämien durch den Versicherungs- Bedarf die Bücher und Buchungsbelege des Unterneh- nehmer mens oder die der AHV-Ausgleichkasse abgegebenen Do- – bei den Folgen einer freiwilligen Schönheitsoperation, die kumente einzusehen nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung – alle Unterlagen liefern, die für die Beurteilung des Leis- übernommen wird tungsanspruchs notwendig sind – den Versicherer über eine allfällige Gefahrserhöhung in- Die detaillierten Einschränkungen des Versicherungsschutzes formieren (z. B. Änderung der Unternehmenstätigkeit oder sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. des versicherten Berufs) Wann beginnt der Vertrag? Welche Pflichten hat der Versicherte? Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Versicherer die Der Versicherte muss folgende Pflichten erfüllen: Annahme des Antrags mitteilt. – spätestens drei Tage nach Beginn der Unfähigkeit einen zugelassenen Arzt konsultieren Wann endet der Versicherungsvertrag? – alle Unterlagen liefern, die für die Beurteilung des Leis- Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in folgenden tungsanspruchs notwendig sind Fällen kündigen: – mit dem Versicherer und den anderen Sozialversiche- – spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gemäss rungseinrichtungen zusammenarbeiten Police. Die Kündigung gilt als rechtzeitig eingegangen, – alles unternehmen, um den Schaden zu mindern wenn sie spätestens am 30. September beim Versicherer – während einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit den Ver- eintrifft. Wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert sicherer vor einem Aufenthalt ausserhalb der Umgebung er sich stillschweigend jeweils um ein Jahr. seines Wohnsitzes (Umkreis von 200 km) informieren – nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung erbracht wur- de, spätestens aber innert 14 Tagen, nachdem er von der Bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu gehen Auszahlung durch den Versicherer Kenntnis erhalten hat die Kosten für die Untersuchungen im Rahmen der Unfä- – wenn der Versicherer die Prämien erhöht. In diesem Fall higkeit des Versicherten sowie die Kosten für die Dossier- muss die Kündigung vor Ende des Kalenderjahres beim bearbeitung zulasten des Versicherten. Versicherer eintreffen. Die detaillierten Pflichten des Versicherten sind in den Allge- Die Versicherung endet ausserdem: meinen Versicherungsbedingungen geregelt. – bei der Einstellung der Tätigkeit des versicherten Unter- nehmens Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen kann zu Sanktio- – wenn der Sitz oder Wohnsitz des Versicherungsnehmers nen des Versicherers führen, die bis zur Leistungsverwei- ins Ausland verlegt wird gerung gehen können. Der Versicherer kann den Vertrag in folgenden Fällen kün- In welchen Fällen kann der Versicherer die Versiche- digen: rungsleistungen kürzen oder verweigern? – spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gemäss Die Versicherungsleistungen können in folgenden Fällen ge- Police. Wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert kürzt oder verweigert werden (Liste nicht abschliessend): er sich stillschweigend jeweils um ein Jahr. – wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die – wenn der Versicherte eine erhebliche Tatsache verschwie- in den Versicherungsbedingungen festgehaltenen Pflich- gen oder unrichtig mitgeteilt hat ten nicht einhalten – bei Nichtbezahlen der Prämien – wenn die Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit dem Versiche- – bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu durch rer nicht innert 15 Tagen nach Beginn gemeldet wird den Versicherungsnehmer – wenn das erste ärztliche Zeugnis mehr als drei Tage nach Beginn der Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit erstellt wird Hier werden nur die häufigsten Situationen erwähnt, in denen – wenn der Versicherte die Zusammenarbeit mit dem Ver- der Vertrag beendet werden kann. Weitere Möglichkeiten sind sicherer oder anderen Sozialversicherungseinrichtungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und im VVG verweigert aufgeführt. – bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu – wenn der Versicherte ohne triftigen Grund nicht zu einer Wann beginnt der Versicherungsschutz? Vorladung des Versicherers erscheint. In diesem Fall kann Die Versicherungsdeckung beginnt für jeden Versicherten mit dieser die bereits erbrachten Leistungen zurückfordern dem Tag des Inkrafttretens seines Arbeitsvertrags, frühestens und dem Versicherten das Honorar der nicht wahrgenom- jedoch mit dem Inkrafttreten der Police. menen Vorladung in Rechnung stellen. – bei einem Aufenthalt ausserhalb der Umgebung seines Wohnsitzes (Umkreis von 200 km) in den Fällen, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen sind
Wann endet der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz endet für jeden Versicherten: – nach Ablauf des Arbeitsvertrags, unter Vorbehalt einer laufenden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit – bei Nichtbezahlen der Prämien – nach Ablauf oder mit dem Ruhen des Versicherungsvertrags – spätestens am Ende des Monats, in dem er das 70. Le- bensjahr vollendet – nach Ablauf des UVG-Versicherungsschutzes für ent- sandte Arbeitnehmer Wann endet der Leistungsanspruch? Der Leistungsanspruch endet für jeden Versicherten: – mit dem Ruhen des Versicherungsschutzes infolge unbe- zahlter Prämien – bei Ausschöpfung des maximalen Leistungsanspruchs – spätestens am Ende des Monats, in dem er das 70. Al- tersjahr vollendet – mit der Kündigung der Police, unter Vorbehalt, dass der laufende Fall nicht durch einen anderen Versicherer über- nommen wird Wie werden die Daten vom Versicherer bearbeitet? Der Versicherer bearbeitet die persönlichen und sensiblen Daten des Versicherungsnehmers und der versicherten Per- sonen, unter anderem Vertrags-, Inkasso- und die für die Be- arbeitung von Versicherungsfällen nötigen Schadendaten, entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Einzelheiten zur Datenbearbeitung sind in den Allgemei- nen Versicherungsbedingungen erwähnt.
Allgemeine Bedingungen der Kollektiv- PC Taggeldversicherung nach VVG PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines Art. 23 Leistungen ausserhalb der Umgebung Abkürzungen des Wohnsitzes Art. 1 Versicherer Art. 24 Durch Verschulden verursachte Unfähigkeit Art. 2 Zweck und Gegenstand der Versicherung Art. 25 Einschränkung des Leistungsanspruchs Art. 3 Rechtliche Grundlagen des Vertrags Art. 4 Definitionen E. Zusätzliche Leistungen Art. 26 Mutterschaftsleistungen B. Umfang der Versicherung Art. 27 Vaterschaftsleistungen Art. 5 Versicherungspolice Art. 28 Leistungen bei Adoption Art. 6 Versicherte Personen Art. 29 Zusätzliche Taggeldversicherung Art. 7 Beginn und Ende des Vertrags Art. 8 Kündigung im Schadenfall F. Koordination der Leistungen Art. 9 Betrügerische Begründung Art. 30 Leistungen Dritter Art. 31 Überentschädigung C. Versicherungsschutz Art. 10 Beginn des Versicherungsschutzes G. Prämien Art. 11 Ende des Versicherungsschutzes Art. 32 Berechnung der Prämie Art. 12 Übertritt in die Einzelversicherung Art. 33 Prämienzahlung Art. 34 Anpassung des Prämiensatzes D. Leistungen Art. 35 Prämienabrechnung Art. 13 Leistungsanspruch Art. 36 Überschussbeteiligung Art. 14 Leistungen ab Bezug einer AHV-Altersrente Art. 15 Leistungen bei einem Arbeitsvertrag von H. Pflichten 3 Monaten oder weniger Art. 37 Pflichten des Versicherungsnehmers Art. 16 Ende des Leistungsanspruchs Art. 38 Pflichten des Versicherten Art. 17 Laufende Unfähigkeit bei Ende des Arbeitsvertrags I. Weitere Bestimmungen Art. 18 Ausschöpfung Art. 39 Abtretung und Verpfändung der Leistungen Art. 19 Berechnung des Taggeldes Art. 40 Maklerklausel Art. 20 Unbezahlter Urlaub Art. 41 Mitteilungen Art. 21 Leistungen im Todesfall Art. 42 Erfüllungsort Art. 22 Leistungen für die Betreuung eines gesundheitlich Art. 43 Gerichtsstand schwer beeinträchtigten Kindes Art. 44 Datenschutz A. Allgemeines MVG: Bundesgesetz über die Militärversicherung EOG: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz Abkürzungen FamZG: Bundesgesetz über die Familienzulagen AHVG: Bundesgesetz über die Alters- und AVIG: Bundesgesetz über die obligatorische Hinterlassenenversicherung Arbeitslosenversicherung und IVG: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung die Insolvenzentschädigung BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, VVG: Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Groupe Mutuel OR: Obligationenrecht KVG: Bundesgesetz über die Krankenversicherung AVB: Allgemeine Versicherungsbedingungen UVG: Bundesgesetz über die Unfallversicherung Santé ® Vie ® Patrimoine ® Entreprise ® Groupe Mutuel Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rue des Cèdres 5 Postfach – CH-1919 Martigny Gesundheit ® Leben ® Vermögen ® Unternehmen ® 0848 803 777 – www.groupemutuel.ch
Art. 1 Versicherer 6. Erwerbsunfähigkeit Das Versicherungsunternehmen, welches das Risiko trägt, ist a. Als Erwerbsunfähigkeit gilt der ganze oder teilweise Verlust die Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG, nachstehend der Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten auf einem aus- Versicherer genannt. geglichenen Arbeitsmarkt. b. Zur Bestimmung, ob eine Erwerbsunfähigkeit besteht, werden Art. 2 Zweck und Gegenstand der einzig die auf die Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzufüh- renden medizinischen Einschränkungen berücksichtigt. Versicherung c. Die Erwerbsunfähigkeit ergibt sich aus der Differenz zwi- 1. Die Versicherungsdeckung ist als Schadenversicherung schen dem vor der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ausgestaltet. erzielten Einkommen und dem durchschnittlichen Einkom- 2. Die Versicherung deckt die wirtschaftlichen Folgen einer men, das gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhe- Unfähigkeit infolge von Krankheit. Der Versicherungs- bung (LSE) aus medizinischer Sicht und unter Berücksichti- schutz kann das Unfallrisiko, den Mutter-/Vaterschafts- gung der Kompetenzen des Versicherten in einem anderen urlaub und andere Risiken umfassen, sofern diese in der Aufgabenbereich erreicht werden könnte. Police erwähnt sind. 7. Versicherungsfall Als Versicherungsfall gilt eine Unfähigkeit, die auf eine oder Art. 3 Rechtliche Grundlagen des mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen Vertrags sind, welche während dem gleichen Zeitraum der Unfähigkeit Die rechtlichen Grundlagen des Vertrags bestehen aus: auftreten. 1. den vorliegenden AVB, den allfälligen Zusatzbedingungen 8. Rückfall oder Besonderen Bedingungen, den Bestimmungen der Als Rückfall gilt eine Unfähigkeit, die medizinisch auf eine Versicherungspolice sowie allfälligen Nachträgen frühere Unfähigkeit zurückzuführen ist, die während der Ver- 2. den Bestimmungen und Erklärungen im Antrag, den zu- sicherungsdauer sowie während 365 Tage nach Ende der frü- sätzlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers und heren Unfähigkeit auftritt. Unter diesen Voraussetzungen ge- der Versicherten sowie aus medizinischen Fragebögen hört der Rückfall zum selben Versicherungsfall wie die frühere 3. dem VVG Unfähigkeit. 4. dem OR Art. 4 Definitionen B. Umfang der Versicherung 1. Gesundheitsbeeinträchtigung Die Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst Krankheitsfälle Art. 5 Versicherungspolice und/oder Unfälle ein. Der Versicherungsumfang ist in der Versicherungspolice detail- 2. Krankheit liert aufgeführt, insbesondere die versicherten Risiken, die Höhe Krankheit ist jede unbeabsichtigte Beeinträchtigung der kör- des für die Berechnung der Leistungen berücksichtigten Maxi- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die me- mallohns, der Prozentsatz des versicherten Lohns, die Warte- dizinisch und objektiv feststellbar und nicht auf einen Unfall frist, die Leistungsdauer und allfällige besondere Bedingungen. oder dessen Folgen zurückzuführen ist, und ausserdem eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder Art. 6 Versicherte Personen eine Unfähigkeit zur Folge hat. Die im Rahmen einer Schwan- 1. Der Kreis der versicherten Personen ist in der Versiche- gerschaft auftretenden Komplikationen sind einer Krankheit rungspolice aufgeführt. gleichgestellt. 2. Eine Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Poli- 3. Unfall ce beziehungsweise per Beginn des Arbeitsverhältnisses Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, ist nicht versichert. Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Sie ist versichert, sobald sie wieder voll arbeitsfähig ist. menschlichen Körper, die medizinisch und objektiv feststell- Das Freizügigkeitsabkommen bleibt vorbehalten. bar ist und die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis- 3. Die Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police tigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge beziehungsweise per Beginn des Arbeitsverhältnisses eine hat. Spätfolgen und Rückfälle eines Unfalls, unfallähnliche Invalidenrente bezieht, ist für den Lohn aus ihrer konkret Körperschädigungen sowie Berufskrankheiten im Sinn des und dauerhaft verwerteten Restarbeitsfähigkeit versichert. UVG sind den Unfällen gleichgestellt. 4. Die Person, deren Arbeitsvertrag während ihrer Unfähig- 4. Unfähigkeit keit gekündigt wird und einen Leistungsanspruch besitzt, Wird nichts anderes vereinbart, bezeichnet der Begriff Unfähigkeit bleibt bis zum Ende der laufenden Unfähigkeit weiterhin sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die Erwerbsunfähigkeit. im Kreis der Versicherten. Das Freizügigkeitsabkommen 5. Arbeitsunfähigkeit bleibt vorbehalten. Als Arbeitsunfähigkeit gilt die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit beding- Art. 7 Beginn und Ende des Vertrags te, volle oder teilweise Unfähigkeit, die üblichen und zumut- 1. Der Vertragsbeginn als auch das Vertragsende sind in der baren Aufgaben seines Berufs zu erfüllen. Ab dem Moment, Police festgehalten. ab dem die Wiederaufnahme der bisherigen Berufstätigkeit 2. Geht bis spätestens 30. September keine Kündigung nicht mehr möglich ist, hängt der Leistungsanspruch von der beim Versicherer ein, verlängert sich der Vertrag bei Ab- Erwerbsunfähigkeit ab. lauf der Police stillschweigend jeweils um ein Jahr. PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
3. Der Vertrag endet: Art. 12 Übertritt in die Einzelversi- a. bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer cherung 1. In der Schweiz wohnhafte Personen, die nicht mehr zum b. bei der Einstellung der Tätigkeit des versicherten Un- Kreis der Versicherten zählen, haben das Recht, ihren Ver- ternehmens sicherungsschutz ohne neuen Vorbehalt in der Einzelver- c. bei Kündigung im Schadenfall im Sinn von Artikel 8 sicherung fortzuführen. Der Versicherte hat dieses Recht dieser AVB. innert 90 Tagen nach dem Tag, an dem er aus dem Kreis d. bei Kündigung aus betrügerischer Begründung im der Versicherten ausscheidet, geltend zu machen. Sinn von Artikel 9 dieser AVB 2. Grenzgänger, die nicht mehr zum Kreis der Versicherten e. bei Nichtbezahlen der Prämien gemäss Artikel 33 Ab- zählen, haben das Recht, ihren Versicherungsschutz ohne satz 5 dieser AVB neuen Vorbehalt in der Einzelversicherung fortzuführen, f. wenn der Sitz oder Wohnsitz des Versicherungsneh- wenn sie in der Schweiz weiterhin erwerbstätig sind. Der mers ins Ausland verlegt wird Versicherte hat dieses Recht innert 90 Tagen nach dem g. bei Kündigung aufgrund einer Prämiensatzerhöhung Tag, an dem er aus dem Kreis der Versicherten ausschei- im Sinn von Artikel 34 dieser AVB det, geltend zu machen. 3. Beim Übertritt sind die geltenden Tarife und AVB der Ein- Art. 8 Kündigung im Schadenfall zelversicherung anwendbar. Das Taggeld wird proportional 1. Nach jedem Schadenfall, für den der Versicherer eine gekürzt, wenn der Betrag des neuen tatsächlichen Einkom- Leistung schuldet, ist der Versicherungsnehmer berech- mens oder der Arbeitslosenentschädigung kleiner ist. tigt, innert 14 Tagen, nachdem er von der Auszahlung der 4. Massgebend für die Berechnung der Prämie ist das Alter Entschädigung Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zu- im Zeitpunkt des Beitritts in den Kollektivvertrag. rückzutreten. Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrag 5. Kein Anrecht auf den Übertritt in die Einzelversicherung zurück, erlischt die Versicherung 14 Tage nach Eintreffen besteht: der Kündigung beim Versicherer. a. bei Kündigung des Versicherungsvertrags und dessen 2. Der Versicherer verzichtet ausdrücklich auf das ihm durch Übernahme durch einen anderen Versicherer mit dem das VVG zustehende Recht, im Schadenfall vom Vertrag gleichen Kreis der Versicherten oder Teilen davon zurückzutreten, ausser bei Missbrauch, unrichtigen Anga- b. für Selbstständigerwerbende und Arbeitgeber sowie ben, arglistiger Täuschung, Verletzung der Anzeigepflicht deren nicht AHV-pflichtige Familienangehörige oder beim Versuch dazu oder aus wichtigem Grund im c. für Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von Sinn des VVG. 3 Monaten oder weniger, sowie für zeitweise beschäf- tigte Hilfskräfte Art. 9 Betrügerische Begründung d. wenn die Person die Arbeitsstelle wechselt und in die Die Versicherungspolice kann annulliert oder gekündigt wer- Taggeldversicherung seines neuen Arbeitgebers übertritt den, wenn der Versicherungsnehmer zum Nachteil des Ver- e. für Personen, die das AHV-Alter erreicht haben oder sicherers gesetzeswidrige Gewinne erzielt oder zu erzielen vorzeitig pensioniert werden versucht hat. C. Versicherungsschutz D. Leistungen Art. 10 Beginn des Versicherungs- Art. 13 Leistungsanspruch 1. Arbeits- oder erwerbsunfähige Versicherte haben aus- schutzes schliesslich Anspruch auf die versicherten Leistungen, Der Versicherungsschutz beginnt für jeden Versicherten mit wenn sie infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen dem Tag des Inkrafttretens seines Arbeitsvertrags, frühestens Lohn- oder Erwerbsausfall erleiden. jedoch mit dem Inkrafttreten der Police. 2. Ab dem Moment, an dem die Wiederaufnahme der bisherigen Berufstätigkeit nicht mehr möglich ist, hängt der Art. 11 Ende des Versicherungs- Leistungsanspruch nach der Erwerbsunfähigkeit ab. schutzes 3. Nur die Unfähigkeit und deren allfälliger Rückfall, die Der Versicherungsschutz endet für jeden Versicherten: während des Versicherungsschutzes eintreten, geben a. am Ende des Arbeitsvertrags, unter Vorbehalt der Bestim- Anspruch auf Leistungen. Das Freizügigkeitsabkommen mungen in Artikel 17 dieser AVB bleibt vorbehalten. b. bei Nichtbezahlen der Prämien gemäss Artikel 33 dieser AVB 4. Teilarbeitsunfähigkeit c. nach Ablauf oder mit dem Ruhen des Versicherungsvertrags a. Das Taggeld wird proportional zum Grad der Unfähig- d. spätestens am Ende des Monats, in dem er das 70. Alters- keit, die mindestens 25% betragen muss, ausgerichtet. jahr vollendet b. Tage mit einer Unfähigkeit unter diesem Grad werden e. nach Ablauf des UVG-Versicherungsschutzes für ent- bei der Berechnung der Leistungsdauer und der War- sandte Arbeitnehmer tefrist nicht berücksichtigt. c. Tage mit einer Teilarbeitsunfähigkeit über oder entspre- chend diesem Grad werden für die Berechnung der Leis- tungsdauer und der Wartefrist als ganze Tage gezählt. PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
5. Meldung der Unfähigkeit Art. 15 Leistungen bei einem a. Jede Unfähigkeit von mindestens 25% muss dem Versicherer innert 15 Tagen nach ihrem Eintritt gemel- Arbeitsvertrag von 3 Monaten oder det werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Tag, an weniger dem der Versicherer Kenntnis der Unfähigkeit erhalten Die Leistungsdauer für Versicherte bei einem Arbeitsvertrag hat, als erster Tag der Unfähigkeit. von 3 Monaten oder weniger ist auf 90 Tage begrenzt. b. Erfolgt die Meldung aus entschuldbaren Gründen ver- spätet, beschränkt sich die Auszahlung der Taggelder Art. 16 Ende des Leistungsanspruchs auf 180 Tage vor dem Tag der Meldung. Der Leistungsanspruch endet für jeden Versicherten: 6. Ärztliche Bestätigung der Unfähigkeit a. mit dem Ruhen des Versicherungsschutzes infolge unbe- a. Wurde das erste ärztliche Zeugnis mehr als 3 Tage zahlter Prämien; nach Beginn der Unfähigkeit ausgestellt, behält sich b. bei Ausschöpfung des maximalen Leistungsanspruchs; der Versicherer das Recht vor, den Tag, an dem die- c. am Ende des Monats, in dem er das 70. Altersjahr vollendet; ses Zeugnis ausgestellt wurde, als ersten Tag der Un- d. mit der Kündigung des Versicherungsvertrags, unter Vor- fähigkeit zu betrachten. behalt, dass der laufende Fall nicht durch einen anderen b. Der Versicherer übernimmt Leistungen für eine ärzt- Versicherer übernommen wird. lich attestierte und nachgewiesene Unfähigkeit. Bei einer Unfähigkeit von mehr als 3 Tagen muss ein ärzt- Art. 17 Laufende Unfähigkeit bei liches Zeugnis ausgestellt werden. Die Bestätigungen Ende des Arbeitsvertrags des Arztes beruhen auf regelmässigen Konsultationen 1. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch in seiner Praxis und müssen dem Versicherer mindes- bleiben für die laufende Unfähigkeit bei Ende des Arbeits- tens einmal pro Monat vorgelegt werden. vertrags bestehen. 7. Wartefrist 2. Unfähigkeiten mit Leistungsanspruch werden dem Kol- a. Das geschuldete Taggeld wird nach Ablauf der ge- lektivvertrag angerechnet. wählten Wartefrist für jeden Tag der Unfähigkeit aus- 3. Das Freizügigkeitsabkommen bleibt vorbehalten. gerichtet (inklusive Sonn- und Feiertage). b. Wenn in der Police eine Wartefrist pro Unfähigkeit vor- Art. 18 Ausschöpfung gesehen ist, wird diese bei jeder Unfähigkeit, die An- 1. Bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf einen Fall mit spruch auf Leistungen gibt, angewendet. Bei einem ausgeschöpften Leistungen zurückzuführen sind, besteht Rückfall kommt nur die allfällig verbleibende Warte- kein Versicherungsschutz und kein Leistungsanspruch frist zur Anwendung. mehr, unter Vorbehalt der Zusätzlichen Taggeldversiche- c. Wenn in der Police eine Wartefrist pro Kalenderjahr vor- rung gemäss Artikel 29 dieser AVB. gesehen ist, wird sie ein einziges Mal pro Kalenderjahr 2. Der Versicherte kann die Erschöpfung der Bezugsbe- für eine oder mehrere Unfähigkeiten, die Anspruch auf rechtigung nicht dadurch aufhalten, dass er auf Taggel- Leistungen geben, angewendet. Bei einer ununterbro- der verzichtet. In diesem Fall vergütet der Versicherer die chenen Unfähigkeit während mehrerer Jahre wird die Leistungen gemäss der Evaluierung der Unfähigkeit durch Wartefrist nur ein einziges Mal angewendet. den Vertrauensarzt. d. Wenn in der Police eine Wartefrist pro Arbeitsjahr vorge- sehen ist, wird sie ein einziges Mal pro Arbeitsjahr für eine Art. 19 Berechnung des Taggeldes oder mehrere Unfähigkeiten, die Anspruch auf Leistungen 1. Grundlage für die Berechnung des Taggeldes ist der im geben, angewendet. Bei einer ununterbrochenen Unfähig- versicherten Unternehmen erzielte AHV-Lohn. Berück- keit während mehrerer Arbeitsjahre wird die Wartefrist nur sichtigt werden auch Löhne und Lohnbestandteile, die ein einziges Mal angerechnet. Ein Arbeitsjahr ist die Perio- aufgrund des Alters der versicherten Person nicht AHV- de von 365 aufeinanderfolgenden Tagen, während der ein pflichtig sind, sowie die Familienzulagen, sobald sie von Arbeitsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer besteht. keinem Anspruchsberechtigten mehr bezogen werden. e. Wenn die laufende Unfähigkeit nicht mehr unfall- son- 2. Für AHV-pflichtige Lohnbestandteile, die im Zeitpunkt des dern krankheitsbedingt ist oder umgekehrt, gilt eine neue Schadenfalls noch nicht bezahlt wurden und auf welche Wartefrist für das neue Risiko (Krankheit, Unfall), ausser die versicherte Person Anspruch erheben könnte, ent- beide Risiken sind vom gleichen Versicherer gedeckt. spricht das Taggeld den Lohnbestandteilen, die sie inner- f. Die Wartefrist wird der Leistungsdauer angerechnet. halb der 12 Monate vor der Unfähigkeit, frühestens jedoch ab dem Anstellungsdatum erhalten hat, geteilt durch 365. Art. 14 Leistungen ab Bezug einer 3. Eine Lohnerhöhung während der Unfähigkeit kann be- AHV-Altersrente rücksichtigt werden, wenn sie vor der Unfähigkeit verein- Ab der Auszahlung der AHV-Altersrente hat der Versicherte bart wurde oder im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist. Anspruch auf höchstens 180 Taggelder für eine oder mehrere 4. Bei der Taggeldversicherung in Lohnprozenten wird das Unfähigkeiten. Wenn eine Unfähigkeit vor der Auszahlung der Taggeld für die Stunden- und Monatslöhne unter Vorbe- AHV-Rente eintritt, ist der Leistungsanspruch auf den Rest halt der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags wie der gemäss Police vorgesehenen Leistungsdauer begrenzt, folgt berechnet: jedoch höchstens 180 Tage, sofern die Weiterführung des Stundenlohn: Arbeitsvertrags vor der Unfähigkeit vereinbart wurde. Brutto-Grundstundenlohn (eventuell mit 13. Monatslohn) multipliziert mit: PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
der Anzahl der durchschnittlichen Wochen- oder Jah- 2. Der entsandte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Leistun- resstunden multipliziert mit: gen, solange er gemäss UVG versichert ist und danach 52 Wochen (wenn Wochenstunden) geteilt durch: ab seiner Rückkehr in die Schweiz. 365 Tage (inklusive Schaltjahr) multipliziert mit: dem versicherten Prozentsatz des versicherten Lohnes. Art. 24 Durch Verschulden verur- Auf diese Weise sind die Entschädigungen für Ferien- und sachte Unfähigkeit Feiertage für die Berechnung des Taggeldes eingerechnet. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach VVG zustehen- Beim Brutto-Grundstundenlohn werden die Ferien- und de Recht, seine Leistungen für Krankheiten, welche die ver- Feiertage nicht zum Grundstundenlohn hinzugerechnet. sicherte Person durch ein grobes Verschulden verursacht hat, Monatslohn: zu kürzen. Monatslohn multipliziert mit: 12 Monaten (oder 13 bei 13. Monatslohn) geteilt durch: Art. 25 Einschränkung des Leis- 365 Tage (inklusive Schaltjahr) multipliziert mit: dem versicherten Prozentsatz des versicherten Lohnes. tungsanspruchs 1. Die Leistungen werden verweigert: 5. Wenn die versicherte Person eine unregelmässige Er- a. bei Vorbehalt oder Verletzung der Anzeigepflicht; werbstätigkeit ausübt, oder wenn das Einkommen star- b. bei Unfähigkeit infolge einer freiwilligen Schönheits- ken Schwankungen unterliegt, wird das Taggeld dadurch operation, die nicht von der obligatorischen Kranken- bestimmt, indem der während 12 Monaten vor der Un- pflegeversicherung übernommen wird; fähigkeit erhaltene Lohn durch 365 geteilt wird. c. bei Unfähigkeiten infolge von Erdbeben; d. bei Unfähigkeiten infolge von Kriegsereignissen: Art. 20 Unbezahlter Urlaub – in der Schweiz 1. Während eines unbezahlten Urlaubs bleibt der Versiche- – im Ausland, es sei denn, der Versicherte sei von rungsschutz bis maximal 12 Monate aufrechterhalten. den Ereignissen in dem Land, wo er sich aufhält, 2. Die Wartefrist beginnt am ersten Tag der Unfähigkeit. Der überrascht worden und die Unfähigkeit tritt innert Anspruch auf Leistungen beginnt frühestens am Tag der 3 Monaten seit Beginn der Ereignisse ein; geplanten Wiederaufnahme der Arbeit. e. bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu; f. bei Gesundheitsschäden, die durch ionisierende oder Art. 21 Leistungen im Todesfall radioaktive Strahlungen verursacht wurden, mit Aus- Stirbt der Versicherte infolge einer leistungspflichtigen Unfä- nahme von Gesundheitsschäden durch medizinische higkeit, zahlt der Versicherer dem Versicherungsnehmer das Behandlungen; Taggeld im Rahmen des Leistungsanspruchs und der Bestim- g. bei Unfähigkeiten bei Militärdienst im Ausland. mungen von Artikel 338 OR. 2. Die Leistungen können vorübergehend oder definitiv ge- Art. 22 Leistungen für die kürzt oder verweigert werden: a. wenn der Unfall durch das Verschulden des Versi- Betreuung eines gesundheitlich cherten verursacht wurde, bei aussergewöhnlichen schwer beeinträchtigten Kindes Gefahren oder bei Wagnissen im Sinne des UVG; 1. Bei Bezug von Urlaub für die Betreuung eines gesundheit- b. wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte lich schwer beeinträchtigten Kindes ergänzt der Versiche- die in den Artikeln 37 und 38 dieser AVB aufgeführten rer das durch das EOG bezahlte Taggeld bis zur Höhe der Verpflichtungen nicht einhält; versicherten Leistungen. c. wenn der Versicherte sich weigert, die Anordnungen 2. Das Taggeld unterliegt dem Leistungsanspruch nach EOG des Versicherers zu befolgen, (z.B. sich von einem vom und wird für die gleiche Dauer ausgezahlt. Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen), oder wenn er ohne triftigen Grund nicht zu einer vom Art. 23 Leistungen ausserhalb der Versicherer angeordneten Vorladung erscheint. In die- Umgebung des Wohnsitzes sem Fall behält sich der Versicherer das Recht vor, die 1. Gemäss Artikel 38 Absatz 1 dieser AVB gilt Folgendes: bereits erbrachten Leistungen zurückzufordern und a. Bei Auftreten einer Unfähigkeit ausserhalb der Umge- dem Versicherten das Honorar der nicht wahrgenom- bung des Wohnsitzes des Versicherten (Umkreis von menen Vorladung in Rechnung zu stellen; 200 km), hat dieser Anspruch auf Leistungen, solange d. wenn der Versicherte sich weigert, Auskünfte zu Tat- medizinisch nachgewiesen ist, dass eine Rückkehr sachen zu geben, von denen er Kenntnis hat und die nicht möglich ist, insbesondere während der Dauer für die Berechnung des Leistungsanspruchs relevant eines Spitalaufenthalts. sein können; b. Möchte der Versicherte während seiner Unfähigkeit die e. wenn der Versicherte den Leistungsantrag bei der In- Umgebung seines Wohnsitzes (Umkreis von 200 km) validenversicherung nicht oder nicht rechtzeitig stellt. verlassen, so hat er den Versicherer darüber vorgängig In diesem Fall wird die Vergütung der Taggelder bis zu informieren. Letzterer kann nach Prüfung der Um- zum Tag der Antragstellung aufgeschoben. stände entscheiden, die Taggeldleistungen für einen 3. Während dem Unterbruch des Versicherungsschutzes begrenzten Zeitraum weiterhin zu entrichten. Ohne aufgrund von Nichtbezahlung der Prämien im Sinn von Zustimmung des Versicherers besteht ausserhalb der Artikel 33 dieser AVB: Umgebung des Wohnsitzes kein Leistungsanspruch. – sind eintretende Schadenfälle nicht gedeckt. PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
– Bei laufenden Schadenfällen wird die Zahlung an dem 2. Die Wartefrist gilt für jede Arbeitsunfähigkeit und wird Tag fortgesetzt, an dem die ausstehenden Prämien nicht an die Leistungsdauer von 180 Tagen angerechnet. beglichen wurden. In diesem Fall werden die Tage der 3. Der Versicherte hat nur einmal Anspruch auf diesen zu- Unfähigkeit an die Dauer des Leistungsanspruchs an- sätzlichen Versicherungsschutz. gerechnet. 4. Falls der Versicherte die Leistungen der Zusätzlichen Tag- 4. Der Leistungsanspruch ruht, solange die versicherte Per- geldversicherung 5 Jahre nach Beginn dieses Versiche- son Leistungen der eidgenössischen (gemäss EOG) oder rungsschutzes nicht ausgeschöpft hat, hat er erneut An- der kantonalen Mutterschaftsversicherung bezieht. spruch auf Leistungen aus der Hauptversicherung. Bei Fehlen einer eidgenössischen oder der kantonalen 5. Die zusätzliche Taggeldversicherung ist an den Kollek- Mutterschaftsversicherung ruht der Leistungsanspruch tivvertrag des Unternehmens gebunden. Ihr Ziel ist, die während 56 Tagen nach der Niederkunft, wenn die Wiedereingliederung zu fördern. Ein Arbeitnehmer, der Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. aus dem Kreis der Versicherten ausscheidet, hat für diese Vorbehalten bleibt Artikel 26 dieser AVB. Leistungen kein Übertrittsrecht. E. Zusätzliche Leistungen F. Koordination der Leistungen Art. 26 Mutterschaftsleistungen Art. 30 Leistungen Dritter 1. Dieser Versicherungsschutz wird gewährt, sofern dies in 1. Der Versicherer erbringt seine Leistungen ergänzend zu der Police vorgesehen ist. den Lohn-/ Erwerbsausfallleistungen, die durch andere So- 2. Das Mutterschaftstaggeld unterliegt dem Leistungsan- zial- oder Privatversicherer gedeckt sind. Dies im Umfang spruch aus der eidgenössischen (gemäss EOG) oder kan- des in der Police vorgesehenen Versicherungsschutzes. tonalen Mutterschaftsversicherung. 2. Kürzt ein Dritter seine Leistungen aufgrund einer Sank- 3. Wenn die Auszahlung der Leistungen aus der eidgenössi- tion, gleicht der Versicherer den sich daraus ergebenden schen oder kantonalen Mutterschaftsversicherung bei ei- Verlust nicht aus. nem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert wird, 3. Ist der Lohn-/ Erwerbsausfall durch mehrere Privatversiche- wird auch die Auszahlung der Mutterschaftsentschädi- rer gedeckt, darf der Gesamtbetrag ihrer Leistungen den er- gung für die gleiche Dauer verlängert. littenen Lohn-/ Erwerbsausfall nicht übersteigen. In diesem 4. Die Leistungen aus der eidgenössischen und/oder kan- Fall entschädigt der Versicherer den Lohn-/ Erwerbsausfall tonalen Mutterschaftsversicherung werden vom Betrag, im Verhältnis zum Anteil des von ihm versicherten Taggel- welcher der Versicherer entrichtet, abgezogen. des am Gesamtbetrag der versicherten Taggelder. 4. Gegenüber haftpflichtigen Dritten tritt der Versicherer im Art. 27 Vaterschaftsleistungen Zeitpunkt des Eintretens des versicherten Risikos bis zur 1. Dieser Versicherungsschutz wird gewährt, sofern dies in Höhe der vertraglichen Leistungen in die Ansprüche der der Police vorgesehen ist. versicherten Person und ihren Hinterlassenen ein. 2. Das Vaterschaftstaggeld unterliegt dem Leistungsan- 5. Trifft der Versicherte mit einem leistungspflichtigen Dritten spruch aus der eidgenössischen (gemäss EOG) oder kan- ohne Einwilligung des Versicherers eine Vereinbarung, in der tonalen Vaterschaftsversicherung. er ganz oder teilweise auf Versicherungs- oder Schadener- 3. Die Leistungen aus der eidgenössischen und/oder kanto- satzleistungen verzichtet, so vermindert sich der Anspruch nalen Vaterschaftsversicherung werden vom Betrag, wel- der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend. cher der Versicherer entrichtet, abgezogen. 6. Im Rahmen des Leistungsanspruchs schiesst der Versicherer Leistungen vor, solange kein Rentenanspruch aus der Inva- Art. 28 Leistungen bei Adoption lidenversicherung (IVG), einer Unfallversicherung (UVG), der 1. Sind zusätzliche Leistungen bei Mutterschaft und/oder Militärversicherung (MVG), einer beruflichen Vorsorgeeinrich- Vaterschaft gemäss Police vorgesehen, werden diese tung (BVG) oder eines ausländischen oder privaten Versiche- auch bei Adoption gewährt, sofern Leistungen gemäss rers besteht. Sobald eine oder mehrere dieser Einrichtungen eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen er- eine Rente gewährt, ist der Versicherer berechtigt, die Rücker- bracht werden. stattung der gewährten Vorschüsse direkt bei den betroffenen 2. Die Adoption des Kindes des Ehepartners der versicher- Einrichtungen oder bei einem allfälligen Dritten zu verlangen. ten Person ergibt keinen Leistungsanspruch. Der rückerstattete Betrag steht dem Versicherer zu. 7. Für die Berechnung der Leistungsdauer gelten die Tage, Art. 29 Zusätzliche Taggeldversi- an denen die Leistungen gekürzt werden oder an denen cherung der Versicherer wegen Leistungen Dritter nicht zu Leistun- 1. Falls die zusätzliche Taggeldversicherung in der Police gen verpflichtet ist, als ganze Tage. vorgesehen ist, deckt sie den Lohn aus der konkret und 8. Die Anzahl Tage, an denen durch frühere Versicherer Tag- dauerhaft verwerteten Arbeitsfähigkeit des Versicherten gelder entrichtet wurden, werden insbesondere im Rah- im Unternehmen, nachdem dieser seinen Anspruch auf men des Übertrittsrechts an die Dauer des Leistungsan- Leistungen ausgeschöpft hat. spruchs der Kollektivversicherung angerechnet. Dem Versicherten wird ein neuer Versicherungsschutz für 180 Taggelder innerhalb von 5 Jahren seit der Ausschöp- fung gewährt. PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
Art. 31 Überentschädigung Art. 35 Prämienabrechnung Die Leistungen des Versicherers oder ihr Zusammentreffen Die definitive Prämienabrechnung wird per Ende des Ge- mit Leistungen anderer Versicherer dürfen nicht zu einer Über- schäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, aufgrund der entschädigung des Versicherten führen. Eine Überentschädi- vom Versicherungsnehmer gemäss Artikel 37 dieser AVB ge- gung, das heisst der Teil des Taggeldes, der den tatsächlichen lieferten Dokumente erstellt. Lohn-/Erwerbsausfall oder die in der Police vorgesehenen Leistungen übersteigt, wird mit den laufenden Leistungen Art. 36 Überschussbeteiligung verrechnet oder muss dem Versicherer rückerstattet werden. 1. Wenn gemäss Police vorgesehen, erhält der Versiche- rungsnehmer einen Anteil an einem eventuellen Prämien- überschuss. G. Prämien 2. Die Abrechnung erfolgt frühestens 5 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, sofern die Prämien für die ge- Art. 32 Berechnung der Prämie nannte Periode vollständig bezahlt sind. Grundlage für die Berechnung der Prämie ist der im versicherten 3. Die während der Abrechnungsperiode ausgezahlten Leis- Unternehmen erzielte AHV-Lohn. Löhne und Lohnbestandteile, tungen werden gemäss Bestimmungen der Police vom die aufgrund des Alters der versicherten Person nicht AHV-pflich- massgebenden Anteil der bezahlten Prämien abgezogen. tig sind, sowie die Familienzulagen werden mitberücksichtigt. Bei einem eventuellen Überschuss wird dem Versiche- rungsnehmer den in der Police vereinbarte Anteil vergütet. Art. 33 Prämienzahlung 4. Wird die Versicherungspolice auf das Ende einer Abrech- 1. Prämienschuldner ist der Versicherungsnehmer. nungsperiode der Überschussbeteiligung gekündigt, wird 2. Die Prämie ist am in der Police bestimmten Fälligkeits- die Berechnung der Beteiligung bis zum Abschluss aller datum zahlbar. Arbeitsunfähigkeiten zulasten des Kollektivvertrags aufge- 3. Die während eines Versicherungsjahres fälligen Raten der schoben. Die nach der Auflösung ausgezahlten Leistungen Jahresprämie werden als Teilbeträge betrachtet, die bis werden ebenfalls dieser Berechnung angerechnet. zum jeweilig festgelegten Zeitpunkt zu bezahlen sind. Sie 5. Werden Schadenfälle aus einer abgeschlossenen Ab- können jederzeit an die Entwicklung der Lohnsumme im rechnungsperiode erst nach Erstellen der Abrechnung Laufe des Jahres angepasst werden. gemeldet oder vergütet, wird eine neue Abrechnung für 4. Werden die Prämien oder Raten nicht fristgerecht bezahlt, die Überschussbeteiligung erstellt. Der Versicherer fordert fordert der Versicherer den Schuldner auf, den ausstehen- zu viel bezahlte Überschüsse zurück. den Betrag samt Kosten innert 14 Tagen nach Versand der 6. Eine allfällige Überschussbeteiligung wird nur dann über- Mahnung zu begleichen, und macht ihn auf die Säumnis- wiesen, wenn die Versicherungspolice bis zum Ende der folgen aufmerksam. Wird die rückständige Prämie samt Abrechnungsperiode in Kraft war. Kosten während der Nachfrist nicht beglichen, ruht die 7. Nur die Prämien und Leistungen für Kranken- und Unfall- Leistungspflicht des Versicherers nach Ablauf dieser Frist. taggeld werden bei der Berechnung der Überschussbe- 5. Fordert der Versicherer die rückständige Prämie samt teiligung berücksichtigt. Kosten nicht innert zwei Monaten nach Ablauf der 14-tä- gigen Frist ein, gilt der Vertrag als beendet. H. Pflichten Art. 34 Anpassung des Prämiensatzes 1. Ohne ausdrückliche, in der Police erwähnte Vereinbarung Art. 37 Pflichten des Versicher ist der Versicherer berechtigt, den Prämiensatz jedes Jahr ungsnehmers der Schadenentwicklung oder bei einer Änderung des 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicher- Prämientarifs anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils am ten über die sich aus der Versicherung ergebenden Rech- 1. Januar eines Kalenderjahres in Kraft. Der Versicherer te und Pflichten zu informieren, insbesondere über die informiert den Versicherungsnehmer spätestens 25 Tage Möglichkeit, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhal- vor Ende des laufenden Jahres über die Höhe des neu- ten, wenn das Arbeitsverhältnis oder der Versicherungs- en Prämiensatzes. Bei einer Erhöhung des Prämiensat- vertrag endet. zes kann der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht 2. Im Sinn der Informationspflicht (Art. 3 VVG) ist der Versiche- vor dem Ende des Kalenderjahres geltend machen (Ein- rungsnehmer auch verpflichtet, die versicherten Personen gangsdatum beim Versicherer). über die wesentlichen Punkte des Vertrags zu informieren. 2. Der Prämiensatz kann beim Eintreten neuer Umstände 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche- (z. B. bei der Änderung der Unternehmenstätigkeit, Fu- rer jede Unfähigkeit gemäss Artikel 13 Absatz 5 dieser sion, Spaltung, Übernahme) oder bei einer Restrukturie- AVB zu melden. rung geändert werden, sofern sich die Lohnsumme da- 4. Der Versicherungsnehmer teilt dem Versicherer umge- durch um 10% oder mehr ändert. Bei einer Erhöhung des hend mit, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem arbeits- Prämiensatzes kann der Versicherungsnehmer ein Kündi- oder erwerbsunfähigen Versicherten endet. gungsrecht innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung geltend 5. Für die Erstellung der definitiven Prämienabrechnung legt machen (Eingangsdatum beim Versicherer). der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Lohnsum- mendeklaration und auf Anfrage die AHV-Abrechnungen der Versicherten vor. Sendet der Versicherungsnehmer die Lohnsummendeklaration nicht innert 30 Tagen nach PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
Anfrage des Versicherers, wird er vom Versicherer ge- 8. Der Versicherte hat spätestens 3 Tage nach Beginn seiner mahnt. Wenn die Aufforderung wirkungslos bleibt, nimmt Unfähigkeit einen zugelassenen Arzt in seiner Praxis zu der Versicherer selbst eine Schätzung vor, indem er die konsultieren und dessen Anweisungen Folge zu leisten. Jahresprämie des vorhergehenden Geschäftsjahres er- 9. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Sank- höht. Für die Zahlung der Zusatzprämie ist Artikel 33 die- tionen des Versicherers führen, die bis zur Leistungsver- ser AVB entsprechend anwendbar. weigerung gemäss Artikel 25 dieser AVB gehen können. 6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versiche- 10. Bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu gehen rer, bzw. beauftragte Dritte, zu ermächtigen, bei Bedarf die Kosten für die Untersuchungen im Rahmen der Unfä- die Bücher und Buchungsbelege des Unternehmens oder higkeit des Versicherten sowie die Kosten für die Dossier- die der AHV-Ausgleichskasse abgegebenen Dokumente bearbeitung zulasten des Versicherten. einzusehen. Andernfalls behält sich der Versicherer das Recht vor, seine Pflichten aufzuschieben. 7. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, dem Versiche- I. Weitere Bestimmungen rer unaufgefordert oder auf Verlangen alle Unterlagen zu liefern, die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs not- Art. 39 Abtretung und Verpfändung wendig sind (Vollmacht, Arztzeugnisse, Buchungsbelege, der Leistungen amtliche Unterlagen usw.). Der Versicherer behält sich das Ohne die Zustimmung des Versicherers kann der Versicherungs- Recht vor, den angegebenen Lohn zu überprüfen. nehmer seine Forderung weder abtreten noch verpfänden. 8. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer über eine allfällige Gefahrerhöhung (Änderung der Unternehmens- Art. 40 Maklerklausel tätigkeit oder des versicherten Berufs) zu informieren. Der Versicherungsnehmer kann einen Makler beauftragen, die 9. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Sank- Geschäftsbeziehungen mit dem Versicherer über diesen abzu- tionen des Versicherers führen, die bis zur Leistungsver- wickeln. In dem Fall gelten die Daten als beim Versicherungs- weigerung gemäss Artikel 25 dieser AVB gehen können. nehmer eingegangen, sobald diese beim Makler eintreffen. Art. 38 Pflichten des Versicherten Art. 41 Mitteilungen 1. Ein arbeits- oder erwerbsunfähiger Versicherter muss wäh- 1. Alle Mitteilungen müssen an die Korrespondenz- oder rend der Unfähigkeit für administrative und medizinische E-Mail-Adressen übermittelt werden, die auf den offiziellen Kontrollen des Versicherers erreichbar bleiben (z. B. Unter- Dokumenten des Versicherers aufgeführt sind, oder über jeg- suchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt). liches anderes Mittel, das vom Versicherer zur Verfügung ge- 2. Der Versicherte liefert dem Versicherer unaufgefordert oder stellt wird. Ausgenommen davon sind die sozialen Netzwerke. auf Verlangen alle Unterlagen, die für die Beurteilung des 2. Die Mitteilungen des Versicherers erfolgen rechtsgültig an Leistungsanspruchs notwendig sind (Vollmacht, Arztzeug- die letzte vom Versicherungsnehmer oder vom Versicher- nisse, medizinische Belege, Verfügung und/oder Abrechnung ten angegebene Korrespondenz- oder E-Mail-Adresse. anderer Versicherer usw.). Ausserdem meldet der Versicherte Diese Mitteilungen können durch andere vom Versicherer dem Versicherer unverzüglich jede Änderung seiner Situation zur Verfügung gestellte Mittel übermittelt werden. mit möglichen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch (Änderung des Unfähigkeitsgrads, Anmeldung bei der Ar- Art. 42 Erfüllungsort beitslosenkasse, Anspruch auf Leistungen Dritter usw.). Ohne gegenteilige besondere Bestimmungen müssen die 3. Der Versicherte befreit das ärztliche Personal, das er kon- vertraglichen Pflichten auf Schweizer Boden und in Schweizer sultiert hat, vom Arzt- und Berufsgeheimnis gegenüber Franken erfüllt werden. dem Vertrauensarzt des Versicherers. 4. Der Versicherte ist zur Zusammenarbeit mit dem Ver- Art. 43 Gerichtsstand sicherer und von ihm beauftragten Dritten (Schadenins- Bei Streitigkeiten steht dem Versicherungsnehmer, Versicher- pektoren, Sachbearbeiter, Ärzte usw.) verpflichtet. Er hat ten oder Anspruchsberechtigten wahlweise der Gerichtsstand insbesondere deren Anweisungen zu befolgen, die ver- an seinem schweizerischen Wohnsitz oder am Sitz des Versi- langten Unterlagen zu liefern und die Fragen des Versi- cherers zur Verfügung. Wohnt der Versicherte im Ausland, ist cherers vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. der Arbeitsort in der Schweiz Gerichtsstand. 5. Der Versicherte ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Beginn der Unfähigkeit einen Leistungsantrag bei der In- Art. 44 Datenschutz validenversicherung oder, auf Empfehlung des Versiche- Persönliche und sensible Daten rers, bei einer anderen Sozialeinrichtung zu stellen. Ihr Versicherer, die Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG, 6. Der Versicherte unterliegt der Schadenminderungspflicht, hat die Bearbeitung der persönlichen und sensiblen Daten was ihn insbesondere zur Zusammenarbeit mit den So- des Versicherungsnehmers, der versicherten Personen und zialversicherungseinrichtungen (Invaliden-, Unfall-, Mili- gegebenenfalls ihrer Anspruchsberechtigten oder mit ihnen tärversicherung usw.) verpflichtet. verbundenen Personen (nachfolgend betroffene Personen) an 7. Der Versicherte lässt sich im Rahmen des Zumutbaren die Groupe Mutuel Services AG übertragen. behandeln oder beteiligt sich an beruflichen Wiederein- Die Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG und die Groupe gliederungsmassnahmen, wenn dadurch seine Arbeitsfä- Mutuel Services AG sind Gesellschaften der Groupe Mutuel higkeit beträchtlich verbessert oder eine neue Erwerbs- Holding AG. Sie unterstehen dem Bundesgesetz über den möglichkeit geschaffen werden kann. Datenschutz (DSG). PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
Als persönliche Daten gelten insbesondere Informationen vermittlern anvertrauten Daten werden erfasst und der Groupe über die betroffenen Personen, einschliesslich Informationen Mutuel für die Bearbeitung der Versicherungsanträge und über die administrative Abwicklung des Versicherungsver- für die administrative und finanzielle Koordination zwischen trags. Als sensible Daten gelten insbesondere Informationen dem Versicherungsvermittler und der Groupe Mutuel weiter- über den Gesundheitszustand der versicherten Personen und gegeben. Letztere ist nicht verantwortlich für die Bearbeitung zu den Schadenfällen. von Personendaten, welche die betroffene Person möglicher- weise an Dritten genehmigt hat oder die unabhängig von der Gesetzliche Grundlage Groupe Mutuel durchgeführt wird. Es obliegt den betroffenen Die Groupe Mutuel bearbeitet persönliche und sensible Daten Personen, sich auf die Datenschutzrichtlinien dieser Dritten zu der betroffenen Personen auf der Basis folgender Rechts- beziehen, um die Bedingungen der durchgeführten Bearbei- grundlagen: dem Einverständnis der betroffenen Personen tungen zu überprüfen oder ihre Rechte in Bezug auf diese bzw. dem ausdrücklichen Einverständnis für sensible Daten, Bearbeitungen auszuüben. den für die Tätigkeiten der Groupe Mutuel anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen (insbesondere dem DSG), dem Aufbewahrungsdauer zwischen der Groupe Mutuel und dem Versicherungsnehmer Personendaten werden so lange aufbewahrt, wie es ge- abgeschlossenen Vertrag, dem überwiegenden öffentlichen setzlich vorgeschrieben ist und für die Verwaltung des Ver- oder privaten Interesse der Groupe Mutuel oder der betroffe- sicherungsvertrags, der Schadenfälle, der Verfahrens- und nen Personen im Sinn des DSG. Beschwerderechte, des Inkassos und/oder für eventuelle Streitigkeiten zwischen der Groupe Mutuel, dem Versicherten, Zweckbestimmung dem Versicherungsvermittler oder Dritten nötig ist. Die persönlichen und sensiblen Daten werden insbesondere dafür verwendet, die zu versichernden Risiken zu beurteilen, Zugriffsrechte und Recht auf Korrektur die Schadenfälle zu bearbeiten, die administrative, statis- Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre persönlichen tische und finanzielle Vertragsabwicklung sicherzustellen, Daten einzusehen, die Korrektur dieser Daten zu verlangen, die Aktivitäten (Statistiken, internes und externes Audit etc.) innerhalb der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ihre durchzuführen, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die Daten löschen zu lassen, die Bearbeitung einzuschränken, Dienstleistungen zu verbessern und weiterzuentwickeln, die die Datenportabilität zu verlangen, ihre Zustimmung zur Be- Versicherungskosten zu optimieren und wirtschaftlich zu hal- arbeitung von Personendaten unter Vorbehalt der Notwendig- ten, Akquisitions- und Marketingmassnahmen umzusetzen, keit für die Ausführung des Vertrags zurückzuziehen, sowie unbezahlte Rechnungen und Inkassomassnahmen zu ver- sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. walten sowie Betrug, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Data Protection Officer Die Groupe Mutuel hat einen Data Protection Officer ernannt, Sicherheit der unter dataprotection@groupemutuel.ch kontaktiert wer- Bei der Bearbeitung von Personendaten und im Hinblick auf den kann. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie die damit verbundenen Risiken verpflichten sich die Groupe auf der Webseite der Groupe Mutuel: www.groupemutuel.ch. Mutuel, ihre Versicherungsvermittler und anderen Beauftrag- ten (z. B. ein Rückversicherer), alle erforderlichen Massnah- men zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu treffen. Dazu gehören insbesondere die technischen, physischen und organisatorischen Massnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit von Personendaten zu gewährleisten und deren Veränderung, Beschädigung oder Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern. Datenübertragung Die Daten werden vertraulich behandelt und können an Drit- te (z. B. Versicherungsvermittler, Rückversicherer, Ärzte, Begünstigte, IV-Stellen und Sozialversicherungsträger des Wohnsitzlandes der versicherten Person) weitergegeben werden, auch ins Ausland. Diese Weitergabe erfolgt auf der Grundlage von gesetzlichen Verpflichtungen, von Gerichts- entscheiden, der allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der Zustimmung der betroffenen Personen. Bei sensiblen Daten muss die Zustimmung ausdrücklich erfolgen. Wenn die Datenverarbeitung einem Unter-, Outsourcing- oder Koope- rationsvertrag mit Dritten unterliegt, verpflichten sich diese im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der Groupe Mutuel zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Groupe Mutuel wählt Unterauftragnehmer aus, welche die erforderlichen Garantien bieten. Die den Versicherungs- PCGA01-A1 – Ausgabe 01.01.2022
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