Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter - Einführungslehrgang für Landesbedienstete Mag. Sabine POMS

Die Seite wird erstellt Lorenz Bachmann
 
WEITER LESEN
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter - Einführungslehrgang für Landesbedienstete Mag. Sabine POMS
Einführungslehrgang für Landesbedienstete

      Rechte und Pflichten öffentlich
              Bediensteter
                         Mag. Sabine POMS
                                   2021

Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22872-22879, Fax: 05 0536 22870,
        e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
Einführungslehrgang
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

                Mag. Sabine Poms

                 Stand: 1.3.2021
I. EINLEITUNG .................................................................................................................... 1

II. RECHTE DES VERTRAGSBEDIENSTETEN ................................................................ 1

1. Bezüge (§ 29 K-LVBG 1994) ........................................................................................... 2
       A. Monatsentgelt (§§ 30 K-LVBG 1994) ................................................................. 2
       B. Sonderzahlung (§ 29 Abs. 3 K-LVBG 1994) ...................................................... 5
       C. Zulagen (§§ 43ff K-LVBG 1994) ........................................................................ 5

2. Nebengebühren (§ 47 K-LVBG 1994 iVm §§ 151ff K-DRG 1994) .................................. 5

3. Erreichung eines höheren Entgelts durch den Vertragsbediensteten (§§ 40 ff K-LVBG
1994).................................................................................................................................... 6
         A. Überstellung (§ 40 K-LVBG 1994) ..................................................................... 6
         B. Vorrückung (§§ 41,42 K-LVBG 1994) ................................................................ 6

4. Bezugsvorschuss und Geldaushilfe (§§ 56, 57 K-LVBG 1994) ...................................... 7

5. Ansprüche bei Dienstverhinderung (§ 58 K-LVBG 1994) ............................................... 8

6. Dienstbefreiung für Kuraufenthalt (§ 59 K-LVBG 1994) .................................................. 9

7. Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen (§
60 K-LVBG 1994) ................................................................................................................ 9
        A. Bewerbung um ein Mandat ................................................................................ 9
        B. Außerdienststellung ............................................................................................ 9
        C. Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates
        im Nationalrat, im Bundesrat oder in einen Landtag ............................................ 10
        D. Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen ....................... 10

8. Erholungsurlaub (§§ 63ff K-LVBG 1994) ....................................................................... 11
        A. Urlaubsausmaß (§63, 64 und 67 K-LVBG 1994) ............................................. 11
        B. Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 67 K-LVBG 1994) ................................. 12
        C. Änderung des Urlaubsausmaßes (§ 65 K-LVBG 1994)................................... 12
        D. Verfall des Erholungsurlaubes (§ 67 K-LVBG 1994) ....................................... 12
        E. Erkrankung während des Erholungsurlaubes (§ 68 K-LVBG 1994) ................ 13

9. Sonderurlaub (§ 72 K-LVBG 1994) ............................................................................... 14

10. Karenzurlaub (§ 73 K-LVBG 1994) ............................................................................. 14
        A. Karenz nach dem K-MEKG 2002 bzw. MSchG ............................................... 14
        B. Karenzurlaub nach dem K-LVBG 1994 (§ 73 Abs. 1 K- LVBG) ....................... 15

11. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen
Angehörigen (§ 74 K-LVBG 1994) .................................................................................... 16

12. Familienhospizfreistellung (§ 74a K-LVBG 1994) ....................................................... 18

13. Frühkarenz (§ 74b K-LVBG 1994) ............................................................................... 19

14. Bildungskarenz (§ 74c K-LVBG 1994) ........................................................................ 19

15. Pflegefreistellung (§ 75 K-LVBG 1994) ....................................................................... 20
III. PFLICHTEN DES VERTRAGSBEDIENSTETEN ........................................................ 22

1. Allgemeine Pflichten (§ 11 K-LVBG 1994) .................................................................... 22

2. Achtungsvoller Umgang/Mobbingverbot (§ 11a K-LVBG 1994) ................................... 22

3. Dienstgehorsam (§ 12 K-LVBG 1994) ........................................................................... 22

4. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters (§ 13 K-LVBG 1994) ... 23

5. Geschenkannahme (§ 14 K-LVBG 1994)...................................................................... 24

6. Befangenheit (§ 15 K-LVBG 1994) ................................................................................ 25

7. Amtsverschwiegenheit (§ 16 K-LVBG 1994) ................................................................. 25

8. Meldepflichten (§ 17 K-LVBG 1994) .............................................................................. 26

9. Nebenbeschäftigung (§ 18 K-LVBG 1994) .................................................................... 27

10. Gutachten (§ 19 K-LVBG 1994) .................................................................................. 27

11. Ausbildung und Fortbildung (§ 20 K-LVBG 1994) ....................................................... 28

12. Dienstweg (§ 21 K-LVBG 1994) .................................................................................. 28

13. Dienstzeit (§ 24 K-LVBG 1994) ................................................................................... 28

14. Überstunden (§ 25 K-LVBG 1994) .............................................................................. 29

15. Pflegeteilzeit (§ 26a K-LVBG 1994) ............................................................................ 30

16. Bildungsteilzeit (§ 26b K-LVBG 1994) ......................................................................... 30

17. Wiedereingliederungsteilzeit (§ 26c K-LVBG) ............................................................. 31

18. Dienstverhinderung (§ 27 K-LVBG 1994).................................................................... 32

19. Ärztliche Untersuchung (§ 28 K-LVBG 1994) ............................................................. 32

III. KONSEQUENZEN DER VERLETZUNG VON DIENSTPFLICHTEN ......................... 33

1. Dienstrechtliche Konsequenzen .................................................................................... 33
        A. Kündigung (§§ 77ff K-LVBG 1994) .................................................................. 33
        B. Entlassung (§ 81 K-LVBG 1994) ...................................................................... 33

2. Haftungsrechtliche Konsequenzen ................................................................................ 34
        A. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) ............................................................. 35
        B. Amtshaftungsgesetz (AHG) ............................................................................. 35
        C. Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) ...................................................................... 36

3. Strafrechtliche Konsequenzen ...................................................................................... 36
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

I. Einleitung

Als neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Rahmen der Kärntner
Landesverwaltung begrüßen wir Sie sehr herzlich.

Mit Unterfertigung Ihres Dienstvertrages sind Sie in ein privatrechtliches
Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen worden und zählen damit zur
Gruppe der öffentlich Bediensteten.

Öffentliche Bedienstete sind Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die sich
wiederum in öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte) und privatrechtliche
Bedienstete (Vertragsbedienstete) unterscheiden lassen.

Die wesentliche Rechtsgrundlage für Ihr privatrechtliches Dienstverhältnis zum
Land Kärnten bildet das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-
LVBG 1994) in der geltenden Fassung.

Basierend darauf werden Ihnen im Folgenden auszugsweise Ihre wesentlichen
Rechte und Pflichten als Vertragsbediensteter des Landes zur Kenntnis gebracht.

Abschließend erfolgt eine überblicksartige Darstellung der Konsequenzen aus der
Verletzung der Ihnen obliegenden Pflichten als Vertragsbediensteter des Landes.

Wir sehen Ihrer Mitarbeit in der Kärntner Landesverwaltung mit Zuversicht
entgegen und wünschen Ihnen auf diesem Wege einen guten Start in eine
erfolgreiche Berufslaufbahn.

Für Auskünfte und Beratungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen
die Abteilung 1/OE Personalangelegenheiten gerne zur Verfügung.

II. Rechte des Vertragsbediensteten

1 © S. Poms 2021

1
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

1. Bezüge (§ 29 K-LVBG 1994)

Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen.

Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag
ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

A. Monatsentgelt (§§ 30 K-LVBG 1994)

Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten wird durch die
Entlohnungsgruppe       eines   Entlohnungsschemas,        in   welche    der
Vertragsbedienstete aufgrund seiner Aus- und Vorbildung eingereiht wird,
bestimmt. Innerhalb der Entlohnungsgruppe bestimmt sich die Höhe des
Monatsentgelts wiederum nach der Einreihung in eine Entlohnungsstufe.

Nicht   vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer    Arbeitszeit
entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

Man unterscheidet das

       Entlohnungsschema I (Allgemeine Verwaltung)

       Entlohnungsschema II (Handwerker)

       Entlohnungsschema I L (Lehrer des Kärntner
        Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes)

       Entlohnungsschema k (Krankenanstalten)

Jedes Entlohnungsschema unterteilt sich wiederum in Entlohnungsgruppen und
Entlohnungsstufen.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I:

       Entlohnungsgruppe a – Höherer Dienst

2 © S. Poms 2021

2
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

       Entlohnungsgruppe b – Gehobener Dienst
       Entlohnungsgruppe c – Fachdienst
       Entlohnungsgruppe d – Mittlerer Dienst
       Entlohnungsgruppe e – Hilfsdienst

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II:

       Entlohnungsgruppe p1 – besonders qualifizierter handwerklicher Dienst
       Entlohnungsgruppe p2 – qualifizierter handwerklicher Dienst
       Entlohnungsgruppe p3 – handwerklicher Dienst
       Entlohnungsgruppe p4 – qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst
       Entlohnungsgruppe p5 – handwerklicher Hilfsdienst

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L:

       Entlohnungsgruppe I pa – Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums
       Entlohnungsgruppe I 1 – Lehrer am Kärntner Landeskonservatorium
       Entlohnungsgruppe I 2a1 – Lehrer am Kärntner Landeskonservatorium
       Entlohnungsgruppe I 2a2 – Lehrer an den Musikschulen des Landes
        Kärnten
       Entlohnungsgruppe I 3 – Lehrer an den Musikschulen des Landes

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k:

       Entlohnungsgruppe ks1: Turnusärzte in Basisausbildung
       Entlohnungsgruppe ks2: Assistenzärzte, Turnusärzte in Ausbildung zum
        Arzt für Allgemeinmedizin
       Entlohnungsgruppe ks3: Stationsärzte und Zahnärzte
       Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte
       Entlohnungsgruppe ks5: Primarärzte
       Entlohnungsgruppe k 1 – Akademischer Dienst
       Entlohnungsgruppe    k   2   –   Med.-technischer   Dienst,   Dienst   der
        Sozialarbeiter und kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen
       Entlohnungsgruppe k 3 – gehobener Dienst für Gesundheits- und
        Krankenpflege

3 © S. Poms 2021

3
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

       Entlohnungsgruppe k 4 – Dienst der Erzieher und Kindergärtner
       Entlohnungsgruppe k 5 – Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und
        Fachdienst
       Entlohnungsgruppe k 6 – Sanitätshilfsdienst und Dienst der Pflegehelfer
        und Altenhelfer
       Entlohnungsgruppe k 7 – Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter
       Entlohnungsgruppe k 8 – Handwerklicher Fachdienst
       Entlohnungsgruppe 9 – Handwerklicher Hilfsdienst

4 © S. Poms 2021

4
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

B. Sonderzahlung (§ 29 Abs. 3 K-LVBG 1994)

Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes
Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des
Monatsentgeltsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der
Auszahlung zusteht.

Die für das jeweilige Kalendervierteljahr gebührenden Sonderzahlungen sind am
15. März, am 15. Juni, am 15. September und am 15. November auszuzahlen.

C. Zulagen (§§ 43ff K-LVBG 1994)

Neben dem Monatsentgelt gebühren dem Vertragsbediensteten allfällige Zulagen.

Die wichtigsten Zulagen für Vertragsbedienstete sind die

       Verwaltungsdienstzulage

       Personalzulage

       Kinderzulage

Daneben sieht das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz je nach Tätigkeit
noch weitere Zulagen vor, wie z.B. die Funktionszulage, Verwendungszulage,
Pflegedienstzulage, etc.

Zulagen werden gemeinsam mit dem Monatsentgelt insgesamt 14mal jährlich
ausbezahlt.

2. Nebengebühren (§ 47 K-LVBG 1994 iVm §§ 151ff K-DRG 1994)

Unter dem Begriff Nebengebühren versteht man Geldleistungen, die nicht
Bestandteile des Monatsbezuges sind, einmal oder laufend (Pauschalierung)
bezahlt werden und Mehrleistungen, Mehraufwand oder andere Besonderheiten
abgelten oder Belohnungscharakter haben.

5 © S. Poms 2021

5
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Zu den Nebengebühren zählen beispielsweise die Überstundenvergütung, die
Mehrleistungszulage, die Aufwandsentschädigung, der Fahrtkostenzuschuss,
oder die Erschwernis- und die Gefahrenzulage.

3. Erreichung eines höheren Entgelts durch den Vertragsbediensteten (§§ 40
ff K-LVBG 1994)

Der Vertragsbedienstete erreicht ein höheres Entgelt durch

A. Überstellung (§ 40 K-LVBG 1994)

Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere
Entlohnungsgruppe.

B. Vorrückung (§§ 41,42 K-LVBG 1994)

Vorrückung bedeutet, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich nach fünf in der
ersten Entlohnungsstufe verbrachten Jahren und danach alle zwei Jahre in die
nächsthöhere       Entlohnungsstufe   seiner   Entlohnungsgruppe   vorrückt.   Die
Vorrückung findet jeweils zum 1. Jänner oder 1. Juli statt. Diesen Termin nennt
man Vorrückungstermin.

Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich.

Der Vorrückungsstichtag wird dadurch ermittelt, dass dem Datum des
Dienstantritts gewisse Zeiten (Vordienstzeiten) entweder zur Gänze oder bis zu
einem bestimmten Ausmaß zur Hälfte vorangestellt werden.

Nach unten ist die Anrechnung von Vordienstzeiten begrenzt mit dem 30. Juni des
Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre
absolviert worden sind oder worden wären.

Zur Gänze für die Vorrückung zu berücksichtigen sind beispielsweise
Ausbildungszeiten, wenn die betreffende Ausbildung Anstellungserfordernis war
(Studium, Höhere Schule), Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

6 © S. Poms 2021

6
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Gebietskörperschaft,    Zeiten   der   Ableistung    von   Präsenz-,   Zivil-   oder
Ausbildungsdienst.

Als sonstige Zeiten sind bis zum Ausmaß von drei Jahren zur Gänze und bis zum
Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte, also maximal 4 Jahre und sechs Monate,
beispielsweise Dienstzeiten in der Privatwirtschaft, Zeiten des Arbeitslosengeld-
oder Notstandshilfebezuges, etc. anzurechnen.

Aufgrund der Voranstellung dieser Zeiten ergibt sich ein bestimmter Stichtag, der
sog. Vorrückungsstichtag. Das ist jener Tag, an dem die Entlohnung des
Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 beginnt.

Ob der Vertragsbedienstete nun zum 1. Jänner oder 1. Juli eines Jahres in fünf-
bzw. zweijährigen Intervallen in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vorrückt, ist
abhängig von der Lage des Vorrückungsstichtages. Liegt dieser in den Monaten
Oktober bis März, rückt der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner vor, liegt er in den
Monaten April bis September, rückt er zum 1. Juli vor.

Zu beachten gilt, dass die oben dargestellte Vordienstzeitenanrechnung für jene
Bedienstete gilt, die nach dem 29. September 2011 in den Landesdienst
eingetreten sind bzw. für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und
der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung erfolgt ist.

4. Bezugsvorschuss und Geldaushilfe (§§ 56, 57 K-LVBG 1994)

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe können Bezugsvorschüsse bis
zum Höchstbetrag von 3635 Euro gewährt werden. Die Rückzahlung des
Vorschusses erfolgt durch Abzug vom Monatsbezug.

Für Wohnzwecke kann ein Bezugsvorschuss bis zum Höchstbetrag von 5815 Euro
gewährt werden.

7 © S. Poms 2021

7
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst
berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine nicht rückzahlbare
Geldaushilfe gewährt werden.

5. Ansprüche bei Dienstverhinderung (§ 58 K-LVBG 1994)

Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens
14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit oder Gebrechen an der Dienstleistung
verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt
und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das
Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen,
und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

Dauert die Dienstverhinderung über die genannten Zeiträume hinaus an, so
gebührt dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre
gedauert hat, für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der
Kinderzulage, allen anderen Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49
v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine
Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der
früheren Dienstverhinderung.

Haben Dienstverhinderungen wegen Unfalls oder Krankheit ein Jahr gedauert,
so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher
seine Fortsetzung vereinbart wurde.

Weiblichen         Vertragsbediensteten    gebührt     für    die     Zeit    eines
Beschäftigungsverbotes       nach   elternschutzrechtliche   Bestimmungen     keine
Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für
diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt
ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge.

8 © S. Poms 2021

8
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

6. Dienstbefreiung für Kuraufenthalt (§ 59 K-LVBG 1994)

Sofern     nicht   zwingende    dienstliche   Gründe   entgegenstehen,    ist   dem
Vertragsbediensteten auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die
Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren.

Die Dienstbefreiung gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom
Dienst.

7. Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter
Funktionen (§ 60 K-LVBG 1994)

Zur näheren Umsetzung der Dienstfreistellung und Außerdienststellung verweist
das K-LVBG auf die Bezug habenden Bestimmungen des Beamtenrechts (§ 17
bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994).

A. Bewerbung um ein Mandat

Vertragsbediensteten, die sich um bestimmte politische Funktionen bewerben
(Bundespräsident, Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in
einem Landtag), ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen
Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die
erforderliche freie Zeit zu gewähren. Eine Bezugskürzung ist damit nicht
verbunden.

B. Außerdienststellung

Ein Vertragsbediensteter, der

         Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident
          des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs
          des Nationalrates (im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden
          Obmannes dieser), Amtsführender Präsident des Landesschulrates
          (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer
          Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat),

9 © S. Poms 2021

9
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

         Leiter des Landesrechnungshofes oder Mitglied des Europäischen
         Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Ein Vertragsbediensteter, der

        Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates,
         Stadtsenates) oder Bürgermeister ist,

ist für wenn er dies beantragt. die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge
außer Dienst zu stellen.

C. Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines
Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einen Landtag

Ein Vertragsbediensteter, der Mitglied im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem
Landtag ist, ist die zur Ausübung seines Mandats erforderliche Dienstfreistellung
in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß zu gewähren. Die
Dienstfreistellung bewirkt eine anteilige, mindestens jedoch 25prozentige Kürzung
der Bezüge.

Wenn der Vertragsbedienstete, der Mitglied im Nationalrat, im Bundesrat oder in
einem Landtag ist, es beantragt, ist er für die Dauer der Mandatsausübung unter
Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten, der Mitglied im Nationalrat, im
Bundesrat oder in einem Landtag ist und weder dienstfrei noch außer Dienst
gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.

D. Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen

Für      Vertragsbedienstete,   die     Mitglied   eines   Gemeinderates,    eines
Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gelten

10 © S. Poms 2021

10
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

die Bestimmungen über die Dienstfreistellung zur Ausübung eines Mandates im
Nationalrat, Bundesrat oder Landtag sinngemäß.

Die Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die regelmäßige
Wochendienstzeit herabgesetzt ist oder eine Teilzeitbeschäftigung nach
elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Die
Dienstfreistellung darf nur bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen
Wochendienstzeit und nur in vollen Stunden gewährt werden.

8. Erholungsurlaub (§§ 63ff K-LVBG 1994)

Jedem Vertragsbediensteten gebührt zu Erholungszwecken ein Urlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (Erholungsurlaub).

A. Urlaubsausmaß (§63, 64 und 67 K-LVBG 1994)

Das Urlaubsausmaß beträgt in dem Kalenderjahr:

        224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 bzw. 28 Jahren,

        264 Stunden bei einem Dienstalter von 25 bzw. 28 Jahren.

Ein Dienstalter von 28 Jahren gilt für Dienstantritte nach dem 31. Dezember 2011
bzw.     für   Vertragsbedienstete,   für     die   eine   Neufestsetzung   des
Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung
nach den §§ 41, 42 K-LVBG 1994 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, erfolgt ist.

Für Vertragsbedienstete, die Bezieher bestimmter Renten oder als begünstigte
Behinderte im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gelten,
erhöht sich das Urlaubsausmaß im Ausmaß von 16 bis 48 Stunden.

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer
Außerdienststellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitations- oder

11 © S. Poms 2021

11
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Umschulungsgeld oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so
gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem
Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter
begründet wird oder vor Jahresablauf endet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden
begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

B. Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 67 K-LVBG 1994)

Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor Urlaubsantritt unter
Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten ist angemessene
Rücksicht     zu    nehmen.   Soweit    nicht   zwingende   dienstliche   Gründe
entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete die Möglichkeit, jährlich die Hälfte
des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

C. Änderung des Urlaubsausmaßes (§ 65 K-LVBG 1994)

Das dem Vertragsbediensteten gebührende Urlaubsausmaß ändert sich
entsprechend, wenn er nicht vollbeschäftigt ist.

Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das
Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das
gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß
neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus
vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

D. Verfall des Erholungsurlaubes (§ 67 K-LVBG 1994)

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den
Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden
Kalenderjahres      verbraucht.   Das    bedeutet   beispielsweise,   dass   der

12 © S. Poms 2021

12
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020 bis zum 31.
Dezember 2021 zu verbrauchen hat.

Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund von
Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder wegen eines Beschäftigungsverbotes nach
elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit
Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Nach dem oben genannten Beispiel
würde der Verfall demnach erst mit 31. Dezember 2022 eintreten.

Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber
unterlassen hat, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die
Inanspruchnahme              des   Erholungsurlaubes         durch     den      jeweiligen
Vertragsbediensteten hinzuweisen.

Hat   der      Vertragsbedienstete     eine    Karenz    nach    elternschutzrechtlichen
Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den
Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

E. Erkrankung während des Erholungsurlaubes (§ 68 K-LVBG 1994)

Erkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, so sind, wenn
die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, die in diesen Zeitraum
fallenden Urlaubsstunden nicht auf den Verbrauch anzurechnen.

Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Urlaubsvereinbarung
getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich
mitzuteilen.

Bei Wiederantritt des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des
zuständigen      Krankenversicherungsträgers          über   Beginn    und   Dauer    der
Dienstunfähigkeit       vorzulegen.   Bei     Erkrankungen      im    Ausland   bestehen
darüberhinausgehende Nachweisverpflichtungen des Vertragsbediensteten.

Einer eigenen Erkrankung des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist die
notwendige          Pflege     bestimmter     naher     Angehöriger      während      des

13 © S. Poms 2021

13
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Erholungsurlaubes. Dauert auch diese länger als drei Kalendertage, so sind die in
diesen Zeitraum fallenden Urlaubsstunden ebenfalls nicht auf den Verbrauch
anzurechnen.

Führt der Vertragsbedienstete die Erkrankung während des Erholungsurlaubes
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, oder erkrankt er im Zusammenhang mit
einer dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechenden Erwerbstätigkeit, so
wird die Zeit der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß angerechnet.

9. Sonderurlaub (§ 72 K-LVBG 1994)

Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen bei Vorliegen wichtiger
persönlicher oder familiärer Gründe, aus sonstigem besonderen Anlass oder bei
durch die Eigenart der Dienstverrichtung hervorgerufenen außergewöhnlichen
gesundheitlichen Gefährdungen ein Sonderurlaub (bei Anspruch auf die vollen
Bezüge) gewährt werden.

10. Karenzurlaub (§ 73 K-LVBG 1994)

Vorweg ist zwischen dem dienstrechtlichen Karenzurlaub (geregelt im K-LVBG
1994) und der Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen (geregelt im K-
MEKG 2002 bzw. MSchG) zu unterscheiden.

A. Karenz nach dem K-MEKG 2002 bzw. MSchG

Vertragsbedienstete, die Mütter und Väter sind, haben nach den Bestimmungen
des Kärntner Mutterschutz und Elternkarenzgesetz - K-MEKG 2002 bzw.
Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG) einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer
Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes.

Während der Karenz für Mütter und Väter entfallen die Bezüge. Finanzielle
Leistungen aus Anlass der Elternschaft sind u.a. im Kinderbetreuungsgeldgesetz
(KBGG) geregelt.

14 © S. Poms 2021

14
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

B. Karenzurlaub nach dem K-LVBG 1994 (§ 73 Abs. 1 K- LVBG)

Nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994
(K-LVBG 1994) kann (kein Rechtsanspruch) dem Vertragsbediensteten auf sein
Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden,
sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der
Karenzurlaub zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem
anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit
liegt im öffentlichen Interesse.

Neben dieser Form des Karenzurlaubes kennt das K-LVBG 1994 weitere Arten
des Karenzurlaubes, wie etwa

        Karenzurlaub von Gesetzes wegen nach § 73 Abs. 2a K-LVBG 1994 (UVS,
         Organ zwischenstaatliche Einrichtung, LSR),

        Karenzurlaub nach § 73 Abs. 4 Z 2 K-LVBG (Entwicklungshilfe,
         Dienstverhältnis zwischenstaatliche Einrichtung, Ausbildung)

        Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes längstens bis zum Beginn der
         Schulpflicht des Kindes („Anschlusskarenzurlaub“) nach § 73 Abs. 2c Z 1
         K-LVBG.

Die Höchstdauer für die Gewährung von Karenzurlauben beträgt zehn Jahre, dh
ein Karenzurlaub endet spätestens dann, wenn er gemeinsam mit früheren
Karenzurlauben      eine   Gesamtdauer    von    zehn   Jahren   erreicht.   Diese
Anrechnungsanordnung gilt nicht für Karenzurlaube zur Betreuung eines Kindes,
die längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden sind,
Karenzen, die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt worden sind,
oder Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.

15 © S. Poms 2021

15
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden
Karenzurlaubes ist, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, die Abberufung
des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden.

Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen
Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes,
wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen, wieder mit jenem
Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde oder
mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen.

Muss dem Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach
Wiederantritt des Dienstes ein anderer als der oben beschriebene Arbeitsplatz
zugewiesen werden, ist er wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für eine
Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat.

Je nach Art der Karenz bzw. Karenzurlaubes kommen diesen unterschiedliche
Auswirkungen auf die Rechte des Vertragsbediensteten, die von der Dauer des
Dienstverhältnisses    abhängen,    zu.    Die   Zeit   einer    Karenz    nach
elternschutzrechtlichen Bestimmungen ist für die zeitabhängigen Rechte zur
Gänze zu berücksichtigen.

11. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines
pflegebedürftigen Angehörigen (§ 74 K-LVBG 1994)

Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der
Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege
        1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet,
für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und die Arbeitskraft des
Vertragsbediensteten gänzlich beansprucht. Dieser Karenzurlaub kann längstens
bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes gewährt werden.
        2. eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der
Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher
Umgebung widmet oder
        3. eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit
Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmet.

16 © S. Poms 2021

16
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Ein Karenzurlaub nach Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei
Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur
einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine
Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz
auf Antrag zulässig.

17 © S. Poms 2021

17
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

12. Familienhospizfreistellung (§ 74a K-LVBG 1994)

Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der
Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (siehe Pflegefreistellung), von
Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht
übersteigenden Zeitraum erforderliche

        Dienstplanerleichterung (z.B. Diensttausch, Einarbeitung)

        Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem beantragten
         prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder

        gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren.

Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und
Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners
oder Lebensgefährten zu gewähren.

Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die
Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten
darf.

Die genannten Maßnahmen sind dem Vertragsbediensteten auch zum Zwecke der
Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder
Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder
Lebensgefährten) zu gewähren.

In diesem Fall kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate
nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die
die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die
Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer
von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme

18 © S. Poms 2021

18
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

anlässlich    einer   weiteren    medizinisch   notwendigen   Therapie   für   das
schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

13. Frühkarenz (§ 74b K-LVBG 1994)

Als Maßnahme zur Unterstützung der Väterbeteiligung nach der Geburt gewährt §
74b K-LVBG einen Rechtsanspruch auf einen Urlaub unter Entfall der Bezüge für
Väter und gleichgeschlechtliche Partner. Innerhalb des Zeitraumes zwischen der
Geburt       eines    Kindes     bis   längstens   zum    Ende     des    (fiktiven)
Beschäftigungsverbotes der Mutter bzw. bis zur Vollendung des dritten
Lebensmonats des Kindes im Falle einer eingetragenen Partnerschaft oder
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kann eine Frühkarenz im Ausmaß
von bis zu 31 Tagen beantragt werden. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in
Anspruch genommen werden. Sie verkürzt nicht die Väterkarenz nach dem K-
MEKG 2002.

Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Frühkarenz muss ein gemeinsamer
Haushalt mit der Mutter und dem Kind bestehen.

Die Zeit einer Frühkarenz ist in dienst-und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine
Väter-Karenz nach dem K-MEKG 2002 zu behandeln.

14. Bildungskarenz (§ 74c K-LVBG 1994)
Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der
Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt
werden. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs
Monate gedauert hat, keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab
dem Abschluss der letzten Bildungskarenz vereinbart werden.

Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

19 © S. Poms 2021

19
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

15. Pflegefreistellung (§ 75 K-LVBG 1994)

Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er

        wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
         lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes
         der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft
         oder Lebensgemeinschaft lebt (Pflegefreistellung), oder

        wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder
         Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der
         Vertragsbedienstete     in   eingetragener    Partnerschaft     oder    in
         Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut
         hat, aus bestimmten Gründen (Tod, Verbüßung einer Freiheitsstrafe,
         Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, schwere Erkrankung) für diese
         Pflege ausfällt (Betreuungsfreistellung),

        wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes,
         Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete
         in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem
         stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind
         das        zwölfte    Lebensjahr     noch     nicht     vollendet      hat
         (Begleitungsfreistellung).

Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem
Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-,
Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in
eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt.

Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche
entfallenden jeweils geltenden Normaldienstzeit nicht übersteigen. Sie vermindert
sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist. Sie kann
tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden

20 © S. Poms 2021

20
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß
einer weiteren Woche im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete den
Anspruch auf Pflegefreistellung nach den oben genannten Grundsätzen
verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen
Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder
Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)
das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung
neuerlich verhindert ist.

Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann der Vertragsbedienstete zur
notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden, noch nicht
zwölfjährigen Kindes-, Wahl- oder Pflegekindes noch nicht verbrauchten
Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber antreten.

Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder
Pflegekindes)       hat     auch   jener   Vertragsbedienstete    Anspruch     auf
Pflegefreistellung, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind)
im gemeinsamen Haushalt lebt.

21 © S. Poms 2021

21
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

III. Pflichten des Vertragsbediensteten
Dem Vertragsbediensteten obliegen allgemeine und besondere Dienstpflichten.

1. Allgemeine Pflichten (§ 11 K-LVBG 1994)

Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der
bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus
eigenem zu besorgen.

Er hat in seinem gesamten Verhalten (auch außer Dienst) darauf Bedacht zu
nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des
Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im
Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

2. Achtungsvoller Umgang/Mobbingverbot (§ 11a K-LVBG 1994)

Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als
Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu
einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie
haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern
Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die
deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst
diskriminierend sind.

3. Dienstgehorsam (§ 12 K-LVBG 1994)

Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre
Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

22 © S. Poms 2021

22
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Der Vertragsbedienstete kann (muss) die Befolgung einer Weisung ablehnen,
wenn die Weisung entweder

        von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder
        die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines vorgesetzten Bediensteten aus
einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr
im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der
Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine
solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt
(Remonstrationsrecht).

4. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters (§ 13 K-
LVBG 1994)

Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen
Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer
Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls
Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für
die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner
Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so
zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf
hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in
Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des
Erholungsurlaubs oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus
dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf
hinzuweisen, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen
kann und auch in Anspruch nimmt.

Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteils hat außerdem für ein
geordnetes          Zusammenwirken    der    einzelnen     ihm     unterstehenden

23 © S. Poms 2021

23
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen
Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen
Geschäftsgebarung zu sorgen.

Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete
Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung
bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so
hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn
er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet
sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

5. Geschenkannahme (§ 14 K-LVBG 1994)

Dem Vertragsbediensteten ist verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung
oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen
Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Vertragsbediensteten
verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder
einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder
versprechen zu lassen.

Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht
als Geschenk oder sonstiger Vorteil, soweit der Vertragsbedienstete nicht die
Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen; er hat hievon
seinen Dienstgeber in Kenntnis zu setzen; untersagt dieser innerhalb eines
Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Ein Vorteil, der dem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung
gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich
gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn
dieser Vorteil

24 © S. Poms 2021

24
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

        grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen der Veranstaltung gewährt
         wird,
        dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
        einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
        abgesehen vom inhaltlichen Bezug in keinen Konnex zu einem konkreten
         Amtsgeschäft steht.

6. Befangenheit (§ 15 K-LVBG 1994)

Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und
seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet
sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

7. Amtsverschwiegenheit (§ 16 K-LVBG 1994)

Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der
Aufrechterhaltung      der   öffentlichen   Ruhe,    Ordnung      und   Sicherheit,   der
umfassenden         Landesverteidigung,     der     auswärtigen     Beziehungen,      im
wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur
Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien
geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine
amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den
Vorgesetzten        und    den   Organen,   gegenüber     denen     eine    gesetzliche
Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete
von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde.

Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des
Dienstverhältnisses.

25 © S. Poms 2021

25
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

8. Meldepflichten (§ 17 K-LVBG 1994)

Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände
unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen
insbesondere        die     Namensänderung,        der    Wohnungswechsel,            jede
Veränderung der Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit sowie
jede Standesveränderung.

Meldepflichtig sind darüber hinaus
        Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten iSd Epidemiegesetzes
         1950,
        Schadenersatzansprüche iSd § 58a K-LVBG
        Besitz     einer    Entscheidung   nach    §    14   Abs.    1    oder   2   des
         Behinderteneinstellungsgesetzes,
        Inanspruchnahme           einer    Pension       aus        der    gesetzlichen
         Pensionsversicherung,
        Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung
         oder Befähigung,
        Änderungen         im   Zusammenhang      mit   einer   Berufsberechtigung,
         insbesondere deren Entzug, Unterbrechung oder Ablauf der Befristung,
        Verlust der Dienstkleidung, eines Dienstausweises oder sonstiger
         Sachbehelfe,
        Besitz einer Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über das
         Vorliegen von (vorübergehender) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit,
         Besitz einer Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers über die
         Gewährung von Rehabilitationsgeld, Besitz einer Entscheidung des
         Arbeitsmarktservice über die Gewährung von Umschulungsgeld oder
         einer Entscheidung über die Einstellung der Rehabilitations- oder
         Umschulungsgeldzahlung jeweils unter Vorlage der Entscheidung.

Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete
Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren
Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er angehört, betrifft,
bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

26 © S. Poms 2021

26
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Keine Pflicht zu Meldung besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit
beeinträchtigen     würde,     deren     Wirksamkeit       eines     persönlichen
Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls alles zu
unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor
Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des
ersten Satzes Meldepflicht.

Der Leiter der Dienststelle kann aus in der Person, auf die sich die amtliche
Tätigkeit bezieht, oder in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen
abweichend davon eine Meldepflicht verfügen.

9. Nebenbeschäftigung (§ 18 K-LVBG 1994)

Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete
außerhalb seines Dienstverhältnisses oder einer allfälligen Nebentätigkeit
ausübt.

Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der
Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit
hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Jede      erwerbsmäßige   Nebenbeschäftigung      hat   der   Vertragsbedienstete
unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die
Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld-oder Güterform bezweckt.

Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen
Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat
der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

10. Gutachten (§ 19 K-LVBG 1994)

Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines
Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten die mit seinen dienstlichen

27 © S. Poms 2021

27
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter

Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Zustimmung seines Dienstgebers. Die
Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des
Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

11. Ausbildung und Fortbildung (§ 20 K-LVBG 1994)

Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an
Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner
dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt,
ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige
praktische Unterweisung erhält.

12. Dienstweg (§ 21 K-LVBG 1994)

Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder
auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren
Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die
zuständige Stelle weiterzuleiten.

Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann
abgesehen       werden,   wenn      die   Einhaltung     des   Dienstweges   dem
Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

13. Dienstzeit (§ 24 K-LVBG 1994)

Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit des Vertragsbediensteten einschließlich
der Ruhepausen beträgt 40 Stunden.

Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist in einem Dienstplan festzulegen. Der
Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder – soweit dies zur
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst oder
unregelmäßiger Dienst.

28 © S. Poms 2021

28
Sie können auch lesen