Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter - Einführungslehrgang für Landesbedienstete Mag. Sabine POMS
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Einführungslehrgang für Landesbedienstete Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Mag. Sabine POMS 2021 Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22872-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
Einführungslehrgang Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Mag. Sabine Poms Stand: 1.3.2021
I. EINLEITUNG .................................................................................................................... 1 II. RECHTE DES VERTRAGSBEDIENSTETEN ................................................................ 1 1. Bezüge (§ 29 K-LVBG 1994) ........................................................................................... 2 A. Monatsentgelt (§§ 30 K-LVBG 1994) ................................................................. 2 B. Sonderzahlung (§ 29 Abs. 3 K-LVBG 1994) ...................................................... 5 C. Zulagen (§§ 43ff K-LVBG 1994) ........................................................................ 5 2. Nebengebühren (§ 47 K-LVBG 1994 iVm §§ 151ff K-DRG 1994) .................................. 5 3. Erreichung eines höheren Entgelts durch den Vertragsbediensteten (§§ 40 ff K-LVBG 1994).................................................................................................................................... 6 A. Überstellung (§ 40 K-LVBG 1994) ..................................................................... 6 B. Vorrückung (§§ 41,42 K-LVBG 1994) ................................................................ 6 4. Bezugsvorschuss und Geldaushilfe (§§ 56, 57 K-LVBG 1994) ...................................... 7 5. Ansprüche bei Dienstverhinderung (§ 58 K-LVBG 1994) ............................................... 8 6. Dienstbefreiung für Kuraufenthalt (§ 59 K-LVBG 1994) .................................................. 9 7. Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen (§ 60 K-LVBG 1994) ................................................................................................................ 9 A. Bewerbung um ein Mandat ................................................................................ 9 B. Außerdienststellung ............................................................................................ 9 C. Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einen Landtag ............................................ 10 D. Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen ....................... 10 8. Erholungsurlaub (§§ 63ff K-LVBG 1994) ....................................................................... 11 A. Urlaubsausmaß (§63, 64 und 67 K-LVBG 1994) ............................................. 11 B. Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 67 K-LVBG 1994) ................................. 12 C. Änderung des Urlaubsausmaßes (§ 65 K-LVBG 1994)................................... 12 D. Verfall des Erholungsurlaubes (§ 67 K-LVBG 1994) ....................................... 12 E. Erkrankung während des Erholungsurlaubes (§ 68 K-LVBG 1994) ................ 13 9. Sonderurlaub (§ 72 K-LVBG 1994) ............................................................................... 14 10. Karenzurlaub (§ 73 K-LVBG 1994) ............................................................................. 14 A. Karenz nach dem K-MEKG 2002 bzw. MSchG ............................................... 14 B. Karenzurlaub nach dem K-LVBG 1994 (§ 73 Abs. 1 K- LVBG) ....................... 15 11. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 74 K-LVBG 1994) .................................................................................... 16 12. Familienhospizfreistellung (§ 74a K-LVBG 1994) ....................................................... 18 13. Frühkarenz (§ 74b K-LVBG 1994) ............................................................................... 19 14. Bildungskarenz (§ 74c K-LVBG 1994) ........................................................................ 19 15. Pflegefreistellung (§ 75 K-LVBG 1994) ....................................................................... 20
III. PFLICHTEN DES VERTRAGSBEDIENSTETEN ........................................................ 22 1. Allgemeine Pflichten (§ 11 K-LVBG 1994) .................................................................... 22 2. Achtungsvoller Umgang/Mobbingverbot (§ 11a K-LVBG 1994) ................................... 22 3. Dienstgehorsam (§ 12 K-LVBG 1994) ........................................................................... 22 4. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters (§ 13 K-LVBG 1994) ... 23 5. Geschenkannahme (§ 14 K-LVBG 1994)...................................................................... 24 6. Befangenheit (§ 15 K-LVBG 1994) ................................................................................ 25 7. Amtsverschwiegenheit (§ 16 K-LVBG 1994) ................................................................. 25 8. Meldepflichten (§ 17 K-LVBG 1994) .............................................................................. 26 9. Nebenbeschäftigung (§ 18 K-LVBG 1994) .................................................................... 27 10. Gutachten (§ 19 K-LVBG 1994) .................................................................................. 27 11. Ausbildung und Fortbildung (§ 20 K-LVBG 1994) ....................................................... 28 12. Dienstweg (§ 21 K-LVBG 1994) .................................................................................. 28 13. Dienstzeit (§ 24 K-LVBG 1994) ................................................................................... 28 14. Überstunden (§ 25 K-LVBG 1994) .............................................................................. 29 15. Pflegeteilzeit (§ 26a K-LVBG 1994) ............................................................................ 30 16. Bildungsteilzeit (§ 26b K-LVBG 1994) ......................................................................... 30 17. Wiedereingliederungsteilzeit (§ 26c K-LVBG) ............................................................. 31 18. Dienstverhinderung (§ 27 K-LVBG 1994).................................................................... 32 19. Ärztliche Untersuchung (§ 28 K-LVBG 1994) ............................................................. 32 III. KONSEQUENZEN DER VERLETZUNG VON DIENSTPFLICHTEN ......................... 33 1. Dienstrechtliche Konsequenzen .................................................................................... 33 A. Kündigung (§§ 77ff K-LVBG 1994) .................................................................. 33 B. Entlassung (§ 81 K-LVBG 1994) ...................................................................... 33 2. Haftungsrechtliche Konsequenzen ................................................................................ 34 A. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) ............................................................. 35 B. Amtshaftungsgesetz (AHG) ............................................................................. 35 C. Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) ...................................................................... 36 3. Strafrechtliche Konsequenzen ...................................................................................... 36
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter I. Einleitung Als neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Rahmen der Kärntner Landesverwaltung begrüßen wir Sie sehr herzlich. Mit Unterfertigung Ihres Dienstvertrages sind Sie in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen worden und zählen damit zur Gruppe der öffentlich Bediensteten. Öffentliche Bedienstete sind Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die sich wiederum in öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte) und privatrechtliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) unterscheiden lassen. Die wesentliche Rechtsgrundlage für Ihr privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten bildet das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K- LVBG 1994) in der geltenden Fassung. Basierend darauf werden Ihnen im Folgenden auszugsweise Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten als Vertragsbediensteter des Landes zur Kenntnis gebracht. Abschließend erfolgt eine überblicksartige Darstellung der Konsequenzen aus der Verletzung der Ihnen obliegenden Pflichten als Vertragsbediensteter des Landes. Wir sehen Ihrer Mitarbeit in der Kärntner Landesverwaltung mit Zuversicht entgegen und wünschen Ihnen auf diesem Wege einen guten Start in eine erfolgreiche Berufslaufbahn. Für Auskünfte und Beratungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen die Abteilung 1/OE Personalangelegenheiten gerne zur Verfügung. II. Rechte des Vertragsbediensteten 1 © S. Poms 2021 1
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter 1. Bezüge (§ 29 K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. A. Monatsentgelt (§§ 30 K-LVBG 1994) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe eines Entlohnungsschemas, in welche der Vertragsbedienstete aufgrund seiner Aus- und Vorbildung eingereiht wird, bestimmt. Innerhalb der Entlohnungsgruppe bestimmt sich die Höhe des Monatsentgelts wiederum nach der Einreihung in eine Entlohnungsstufe. Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Man unterscheidet das Entlohnungsschema I (Allgemeine Verwaltung) Entlohnungsschema II (Handwerker) Entlohnungsschema I L (Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes) Entlohnungsschema k (Krankenanstalten) Jedes Entlohnungsschema unterteilt sich wiederum in Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I: Entlohnungsgruppe a – Höherer Dienst 2 © S. Poms 2021 2
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Entlohnungsgruppe b – Gehobener Dienst Entlohnungsgruppe c – Fachdienst Entlohnungsgruppe d – Mittlerer Dienst Entlohnungsgruppe e – Hilfsdienst Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II: Entlohnungsgruppe p1 – besonders qualifizierter handwerklicher Dienst Entlohnungsgruppe p2 – qualifizierter handwerklicher Dienst Entlohnungsgruppe p3 – handwerklicher Dienst Entlohnungsgruppe p4 – qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst Entlohnungsgruppe p5 – handwerklicher Hilfsdienst Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L: Entlohnungsgruppe I pa – Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums Entlohnungsgruppe I 1 – Lehrer am Kärntner Landeskonservatorium Entlohnungsgruppe I 2a1 – Lehrer am Kärntner Landeskonservatorium Entlohnungsgruppe I 2a2 – Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten Entlohnungsgruppe I 3 – Lehrer an den Musikschulen des Landes Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k: Entlohnungsgruppe ks1: Turnusärzte in Basisausbildung Entlohnungsgruppe ks2: Assistenzärzte, Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin Entlohnungsgruppe ks3: Stationsärzte und Zahnärzte Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte Entlohnungsgruppe ks5: Primarärzte Entlohnungsgruppe k 1 – Akademischer Dienst Entlohnungsgruppe k 2 – Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter und kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen Entlohnungsgruppe k 3 – gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 3 © S. Poms 2021 3
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Entlohnungsgruppe k 4 – Dienst der Erzieher und Kindergärtner Entlohnungsgruppe k 5 – Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst Entlohnungsgruppe k 6 – Sanitätshilfsdienst und Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer Entlohnungsgruppe k 7 – Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter Entlohnungsgruppe k 8 – Handwerklicher Fachdienst Entlohnungsgruppe 9 – Handwerklicher Hilfsdienst 4 © S. Poms 2021 4
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter B. Sonderzahlung (§ 29 Abs. 3 K-LVBG 1994) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das jeweilige Kalendervierteljahr gebührenden Sonderzahlungen sind am 15. März, am 15. Juni, am 15. September und am 15. November auszuzahlen. C. Zulagen (§§ 43ff K-LVBG 1994) Neben dem Monatsentgelt gebühren dem Vertragsbediensteten allfällige Zulagen. Die wichtigsten Zulagen für Vertragsbedienstete sind die Verwaltungsdienstzulage Personalzulage Kinderzulage Daneben sieht das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz je nach Tätigkeit noch weitere Zulagen vor, wie z.B. die Funktionszulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, etc. Zulagen werden gemeinsam mit dem Monatsentgelt insgesamt 14mal jährlich ausbezahlt. 2. Nebengebühren (§ 47 K-LVBG 1994 iVm §§ 151ff K-DRG 1994) Unter dem Begriff Nebengebühren versteht man Geldleistungen, die nicht Bestandteile des Monatsbezuges sind, einmal oder laufend (Pauschalierung) bezahlt werden und Mehrleistungen, Mehraufwand oder andere Besonderheiten abgelten oder Belohnungscharakter haben. 5 © S. Poms 2021 5
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Zu den Nebengebühren zählen beispielsweise die Überstundenvergütung, die Mehrleistungszulage, die Aufwandsentschädigung, der Fahrtkostenzuschuss, oder die Erschwernis- und die Gefahrenzulage. 3. Erreichung eines höheren Entgelts durch den Vertragsbediensteten (§§ 40 ff K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete erreicht ein höheres Entgelt durch A. Überstellung (§ 40 K-LVBG 1994) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. B. Vorrückung (§§ 41,42 K-LVBG 1994) Vorrückung bedeutet, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich nach fünf in der ersten Entlohnungsstufe verbrachten Jahren und danach alle zwei Jahre in die nächsthöhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe vorrückt. Die Vorrückung findet jeweils zum 1. Jänner oder 1. Juli statt. Diesen Termin nennt man Vorrückungstermin. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich. Der Vorrückungsstichtag wird dadurch ermittelt, dass dem Datum des Dienstantritts gewisse Zeiten (Vordienstzeiten) entweder zur Gänze oder bis zu einem bestimmten Ausmaß zur Hälfte vorangestellt werden. Nach unten ist die Anrechnung von Vordienstzeiten begrenzt mit dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären. Zur Gänze für die Vorrückung zu berücksichtigen sind beispielsweise Ausbildungszeiten, wenn die betreffende Ausbildung Anstellungserfordernis war (Studium, Höhere Schule), Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen 6 © S. Poms 2021 6
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Gebietskörperschaft, Zeiten der Ableistung von Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst. Als sonstige Zeiten sind bis zum Ausmaß von drei Jahren zur Gänze und bis zum Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte, also maximal 4 Jahre und sechs Monate, beispielsweise Dienstzeiten in der Privatwirtschaft, Zeiten des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges, etc. anzurechnen. Aufgrund der Voranstellung dieser Zeiten ergibt sich ein bestimmter Stichtag, der sog. Vorrückungsstichtag. Das ist jener Tag, an dem die Entlohnung des Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 beginnt. Ob der Vertragsbedienstete nun zum 1. Jänner oder 1. Juli eines Jahres in fünf- bzw. zweijährigen Intervallen in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vorrückt, ist abhängig von der Lage des Vorrückungsstichtages. Liegt dieser in den Monaten Oktober bis März, rückt der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner vor, liegt er in den Monaten April bis September, rückt er zum 1. Juli vor. Zu beachten gilt, dass die oben dargestellte Vordienstzeitenanrechnung für jene Bedienstete gilt, die nach dem 29. September 2011 in den Landesdienst eingetreten sind bzw. für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung erfolgt ist. 4. Bezugsvorschuss und Geldaushilfe (§§ 56, 57 K-LVBG 1994) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe können Bezugsvorschüsse bis zum Höchstbetrag von 3635 Euro gewährt werden. Die Rückzahlung des Vorschusses erfolgt durch Abzug vom Monatsbezug. Für Wohnzwecke kann ein Bezugsvorschuss bis zum Höchstbetrag von 5815 Euro gewährt werden. 7 © S. Poms 2021 7
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden. 5. Ansprüche bei Dienstverhinderung (§ 58 K-LVBG 1994) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit oder Gebrechen an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen. Dauert die Dienstverhinderung über die genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, allen anderen Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Haben Dienstverhinderungen wegen Unfalls oder Krankheit ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtliche Bestimmungen keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. 8 © S. Poms 2021 8
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter 6. Dienstbefreiung für Kuraufenthalt (§ 59 K-LVBG 1994) Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren. Die Dienstbefreiung gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. 7. Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen (§ 60 K-LVBG 1994) Zur näheren Umsetzung der Dienstfreistellung und Außerdienststellung verweist das K-LVBG auf die Bezug habenden Bestimmungen des Beamtenrechts (§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994). A. Bewerbung um ein Mandat Vertragsbediensteten, die sich um bestimmte politische Funktionen bewerben (Bundespräsident, Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag), ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren. Eine Bezugskürzung ist damit nicht verbunden. B. Außerdienststellung Ein Vertragsbediensteter, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates (im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat), 9 © S. Poms 2021 9
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Leiter des Landesrechnungshofes oder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. Ein Vertragsbediensteter, der Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister ist, ist für wenn er dies beantragt. die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. C. Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einen Landtag Ein Vertragsbediensteter, der Mitglied im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag ist, ist die zur Ausübung seines Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß zu gewähren. Die Dienstfreistellung bewirkt eine anteilige, mindestens jedoch 25prozentige Kürzung der Bezüge. Wenn der Vertragsbedienstete, der Mitglied im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag ist, es beantragt, ist er für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. Die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten, der Mitglied im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag ist und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen. D. Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen Für Vertragsbedienstete, die Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gelten 10 © S. Poms 2021 10
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter die Bestimmungen über die Dienstfreistellung zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag sinngemäß. Die Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist oder eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Die Dienstfreistellung darf nur bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit und nur in vollen Stunden gewährt werden. 8. Erholungsurlaub (§§ 63ff K-LVBG 1994) Jedem Vertragsbediensteten gebührt zu Erholungszwecken ein Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts (Erholungsurlaub). A. Urlaubsausmaß (§63, 64 und 67 K-LVBG 1994) Das Urlaubsausmaß beträgt in dem Kalenderjahr: 224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 bzw. 28 Jahren, 264 Stunden bei einem Dienstalter von 25 bzw. 28 Jahren. Ein Dienstalter von 28 Jahren gilt für Dienstantritte nach dem 31. Dezember 2011 bzw. für Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung nach den §§ 41, 42 K-LVBG 1994 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, erfolgt ist. Für Vertragsbedienstete, die Bezieher bestimmter Renten oder als begünstigte Behinderte im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gelten, erhöht sich das Urlaubsausmaß im Ausmaß von 16 bis 48 Stunden. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitations- oder 11 © S. Poms 2021 11
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Umschulungsgeld oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wird oder vor Jahresablauf endet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. B. Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 67 K-LVBG 1994) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten ist angemessene Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete die Möglichkeit, jährlich die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. C. Änderung des Urlaubsausmaßes (§ 65 K-LVBG 1994) Das dem Vertragsbediensteten gebührende Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn er nicht vollbeschäftigt ist. Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. D. Verfall des Erholungsurlaubes (§ 67 K-LVBG 1994) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht. Das bedeutet beispielsweise, dass der 12 © S. Poms 2021 12
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu verbrauchen hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund von Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder wegen eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Nach dem oben genannten Beispiel würde der Verfall demnach erst mit 31. Dezember 2022 eintreten. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuweisen. Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. E. Erkrankung während des Erholungsurlaubes (§ 68 K-LVBG 1994) Erkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, die in diesen Zeitraum fallenden Urlaubsstunden nicht auf den Verbrauch anzurechnen. Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Urlaubsvereinbarung getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Bei Wiederantritt des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Bei Erkrankungen im Ausland bestehen darüberhinausgehende Nachweisverpflichtungen des Vertragsbediensteten. Einer eigenen Erkrankung des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist die notwendige Pflege bestimmter naher Angehöriger während des 13 © S. Poms 2021 13
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Erholungsurlaubes. Dauert auch diese länger als drei Kalendertage, so sind die in diesen Zeitraum fallenden Urlaubsstunden ebenfalls nicht auf den Verbrauch anzurechnen. Führt der Vertragsbedienstete die Erkrankung während des Erholungsurlaubes vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, oder erkrankt er im Zusammenhang mit einer dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechenden Erwerbstätigkeit, so wird die Zeit der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß angerechnet. 9. Sonderurlaub (§ 72 K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen bei Vorliegen wichtiger persönlicher oder familiärer Gründe, aus sonstigem besonderen Anlass oder bei durch die Eigenart der Dienstverrichtung hervorgerufenen außergewöhnlichen gesundheitlichen Gefährdungen ein Sonderurlaub (bei Anspruch auf die vollen Bezüge) gewährt werden. 10. Karenzurlaub (§ 73 K-LVBG 1994) Vorweg ist zwischen dem dienstrechtlichen Karenzurlaub (geregelt im K-LVBG 1994) und der Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen (geregelt im K- MEKG 2002 bzw. MSchG) zu unterscheiden. A. Karenz nach dem K-MEKG 2002 bzw. MSchG Vertragsbedienstete, die Mütter und Väter sind, haben nach den Bestimmungen des Kärntner Mutterschutz und Elternkarenzgesetz - K-MEKG 2002 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG) einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Während der Karenz für Mütter und Väter entfallen die Bezüge. Finanzielle Leistungen aus Anlass der Elternschaft sind u.a. im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) geregelt. 14 © S. Poms 2021 14
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter B. Karenzurlaub nach dem K-LVBG 1994 (§ 73 Abs. 1 K- LVBG) Nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994) kann (kein Rechtsanspruch) dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Neben dieser Form des Karenzurlaubes kennt das K-LVBG 1994 weitere Arten des Karenzurlaubes, wie etwa Karenzurlaub von Gesetzes wegen nach § 73 Abs. 2a K-LVBG 1994 (UVS, Organ zwischenstaatliche Einrichtung, LSR), Karenzurlaub nach § 73 Abs. 4 Z 2 K-LVBG (Entwicklungshilfe, Dienstverhältnis zwischenstaatliche Einrichtung, Ausbildung) Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes („Anschlusskarenzurlaub“) nach § 73 Abs. 2c Z 1 K-LVBG. Die Höchstdauer für die Gewährung von Karenzurlauben beträgt zehn Jahre, dh ein Karenzurlaub endet spätestens dann, wenn er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Diese Anrechnungsanordnung gilt nicht für Karenzurlaube zur Betreuung eines Kindes, die längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden sind, Karenzen, die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt worden sind, oder Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten. 15 © S. Poms 2021 15
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen, wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde oder mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen. Muss dem Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als der oben beschriebene Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für eine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat. Je nach Art der Karenz bzw. Karenzurlaubes kommen diesen unterschiedliche Auswirkungen auf die Rechte des Vertragsbediensteten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu. Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen ist für die zeitabhängigen Rechte zur Gänze zu berücksichtigen. 11. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 74 K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und die Arbeitskraft des Vertragsbediensteten gänzlich beansprucht. Dieser Karenzurlaub kann längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes gewährt werden. 2. eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmet. 16 © S. Poms 2021 16
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Ein Karenzurlaub nach Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. 17 © S. Poms 2021 17
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter 12. Familienhospizfreistellung (§ 74a K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (siehe Pflegefreistellung), von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche Dienstplanerleichterung (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu gewähren. Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. Die genannten Maßnahmen sind dem Vertragsbediensteten auch zum Zwecke der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) zu gewähren. In diesem Fall kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme 18 © S. Poms 2021 18
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. 13. Frühkarenz (§ 74b K-LVBG 1994) Als Maßnahme zur Unterstützung der Väterbeteiligung nach der Geburt gewährt § 74b K-LVBG einen Rechtsanspruch auf einen Urlaub unter Entfall der Bezüge für Väter und gleichgeschlechtliche Partner. Innerhalb des Zeitraumes zwischen der Geburt eines Kindes bis längstens zum Ende des (fiktiven) Beschäftigungsverbotes der Mutter bzw. bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes im Falle einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kann eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen beantragt werden. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden. Sie verkürzt nicht die Väterkarenz nach dem K- MEKG 2002. Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Frühkarenz muss ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter und dem Kind bestehen. Die Zeit einer Frühkarenz ist in dienst-und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG 2002 zu behandeln. 14. Bildungskarenz (§ 74c K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Abschluss der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. 19 © S. Poms 2021 19
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter 15. Pflegefreistellung (§ 75 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt (Pflegefreistellung), oder wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus bestimmten Gründen (Tod, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, schwere Erkrankung) für diese Pflege ausfällt (Betreuungsfreistellung), wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Begleitungsfreistellung). Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden jeweils geltenden Normaldienstzeit nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist. Sie kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden 20 © S. Poms 2021 20
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Pflegefreistellung nach den oben genannten Grundsätzen verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann der Vertragsbedienstete zur notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden, noch nicht zwölfjährigen Kindes-, Wahl- oder Pflegekindes noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber antreten. Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. 21 © S. Poms 2021 21
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter III. Pflichten des Vertragsbediensteten Dem Vertragsbediensteten obliegen allgemeine und besondere Dienstpflichten. 1. Allgemeine Pflichten (§ 11 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten (auch außer Dienst) darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. 2. Achtungsvoller Umgang/Mobbingverbot (§ 11a K-LVBG 1994) Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. 3. Dienstgehorsam (§ 12 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. 22 © S. Poms 2021 22
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Der Vertragsbedienstete kann (muss) die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt (Remonstrationsrecht). 4. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters (§ 13 K- LVBG 1994) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubs oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuweisen, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteils hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden 23 © S. Poms 2021 23
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen. Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631. 5. Geschenkannahme (§ 14 K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten ist verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen; er hat hievon seinen Dienstgeber in Kenntnis zu setzen; untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben. Ein Vorteil, der dem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil 24 © S. Poms 2021 24
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen der Veranstaltung gewährt wird, dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht, einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und abgesehen vom inhaltlichen Bezug in keinen Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht. 6. Befangenheit (§ 15 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. 7. Amtsverschwiegenheit (§ 16 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses. 25 © S. Poms 2021 25
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter 8. Meldepflichten (§ 17 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit sowie jede Standesveränderung. Meldepflichtig sind darüber hinaus Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten iSd Epidemiegesetzes 1950, Schadenersatzansprüche iSd § 58a K-LVBG Besitz einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung oder Befähigung, Änderungen im Zusammenhang mit einer Berufsberechtigung, insbesondere deren Entzug, Unterbrechung oder Ablauf der Befristung, Verlust der Dienstkleidung, eines Dienstausweises oder sonstiger Sachbehelfe, Besitz einer Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über das Vorliegen von (vorübergehender) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, Besitz einer Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsgeld, Besitz einer Entscheidung des Arbeitsmarktservice über die Gewährung von Umschulungsgeld oder einer Entscheidung über die Einstellung der Rehabilitations- oder Umschulungsgeldzahlung jeweils unter Vorlage der Entscheidung. Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er angehört, betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. 26 © S. Poms 2021 26
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Keine Pflicht zu Meldung besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht. Der Leiter der Dienststelle kann aus in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen abweichend davon eine Meldepflicht verfügen. 9. Nebenbeschäftigung (§ 18 K-LVBG 1994) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses oder einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung hat der Vertragsbedienstete unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld-oder Güterform bezweckt. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden. 10. Gutachten (§ 19 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten die mit seinen dienstlichen 27 © S. Poms 2021 27
Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Zustimmung seines Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden. 11. Ausbildung und Fortbildung (§ 20 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. 12. Dienstweg (§ 21 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist. 13. Dienstzeit (§ 24 K-LVBG 1994) Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit des Vertragsbediensteten einschließlich der Ruhepausen beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist in einem Dienstplan festzulegen. Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder – soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst oder unregelmäßiger Dienst. 28 © S. Poms 2021 28
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