Richtlinien des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung und der psychotherapeutischen ...
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Richtlinien des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung und der psychotherapeutischen Ausbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in der Fassung des Beschlusses des Vorstandes vom 16.01.2023 Die Vertreterversammlung der KVB hat in ihrer Sitzung am 16. März 2013 (Antrag 6 zu TOP 1) beschlossen, die Weiterbildung von Ärzten zu Fachärzten, die im Sinne der Bedarfsplanungs- Richtlinie der allgemeinen fachärztlichen Versorgung und der spezialisierten fachärztlichen Versorgung zugeordnet sind, sowie die psychotherapeutische Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten finanziell zu fördern. Zu diesem Zweck wurde der Vorstand der KVB beauftragt, Richtlinien zu erstellen, die die Vorgaben der Vertreterversammlung berücksichtigen und das Nähere zu den Voraussetzungen und den Auszahlungsmodalitäten der finanziellen Förderung der oben genannten Facharztgruppen regeln. Zudem hat die Vertreterversammlung der KVB in der in ihrer Sitzung am 05. Juni 2013 beschlossenen „Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns“ (Antrag 8 zu TOP 3) den Vorstand der KVB ermächtigt, die Einzelheiten zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung bzw. der psychotherapeutischen Ausbildung, soweit sie aus Mitteln des Strukturfonds (§ 105 Abs. 1a SGB V) erfolgen soll, in diesen „Richtlinien des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung und der psychotherapeutischen Ausbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten“ zu regeln, insbesondere die Ziele, den Gegenstand und die Voraussetzungen der Förderung, die Höhe und die Dauer der Förderung, den Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, die Bewilligung, die Auszahlung, die Aufhebung und Rückzahlung der Förderung sowie das Verfahren. In Umsetzung dieser Vorgaben hat der Vorstand der KVB die nachstehenden Bestimmungen zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung und der psychotherapeutischen Ausbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten beschlossen. 1
1. Zielsetzung Die KVB hat die vertragsärztliche Versorgung in Bayern sicherzustellen, § 75 Abs. 1 S. 1 SGB V. Sie hat entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern, § 105 Abs. 1 S. 1 1.HS SGB V. Mit Blick auf diese gesetzlichen Vorgaben hat der Vorstand der KVB beschlossen, die fachärztliche Weiterbildung und die psychotherapeutische Ausbildung zu fördern. Die Fördermaßnahmen sind aus dem Haushalt der KVB zu finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Finanzierung der Förderung der fachärztlichen Weiterbildung und der psychotherapeutischen Ausbildung auch aus Mitteln eines gebildeten Strukturfonds, § 105 Abs. 1a SGB V, möglich. Die konkreten Voraussetzungen hierfür legt der Vorstand in diesen Richtlinien fest, insbesondere den Gegenstand, die Höhe und die Dauer der Förderung, den Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, die Bewilligung, die Auszahlung, die Aufhebung und Rückzahlung der Förderung sowie das Verfahren. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Förderungsfähig ist ein ganztägiges Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Weiterbilder und einem Arzt in Weiterbildung, der seine Weiterbildung zum Erwerb der Facharztbezeichnung in einem Gebiet absolviert, das den Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung bzw. der spezialisierten fachärztlichen Versorgung nach § 12 und § 13 Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Dezember 2012 (zuletzt geändert am 05.12.2019 (BAnz AT 20.12.2019 B9), in Kraft getreten am 21. 12.2019) zuzuordnen ist. Ein Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit ist förderungsfähig, soweit eine Weiterbildung nach den Vorgaben der jeweiligen Weiterbildungsordnung in Teilzeit und in dem angestrebten zeitlichen Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist. Anrechnungsfähig ist ein Weiterbildungsabschnitt, der für den Erwerb der Facharztbezeichnung benötigt wird. Nicht förderungsfähig sind Weiterbildungen zum Erwerb einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung. 2.2 Im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung ist das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Vertragsarzt mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie bzw. einem zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten bzw. einem Vertragsarzt mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie bzw. einem zugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (nachfolgend Vertragspsychotherapeuten genannt) und einem Psychotherapeuten in Ausbildung förderungsfähig, soweit es um die praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 2.Teilsatz der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische 2
Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bzw. des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 2.Teilsatz der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geht, die in der Praxis eines Vertragspsychotherapeuten durchgeführt wird. Psychotherapeuten in Ausbildung im Sinne dieser Richtlinien sind diejenigen Personen, die sich in der Ausbildung zur Erlangung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut (PP) bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP) befinden. 3. Förderungsempfänger Empfänger der Förderung können alle Vertragsärzte, alle Vertragspsychotherapeu-ten sowie alle zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sein, die im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns ihren Vertragsarztsitz haben, so-fern sämtliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Förderung nicht aus- geschlossen ist. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung 4.1 Die Förderung auf Grundlage von § 105 Abs. 1 S. 1 1.HS SGB V aus den Fördermitteln, die jährlich dafür im Haushalt der KVB eingestellt worden sind, erfolgt auf Basis des Bedarfsplans. Sie setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach den aktualisierten Planungsblättern des jeweils gültigen Bedarfsplans in einem Planungsbereich ein Versorgungsgrad von unter 100% für eine Arztgruppe, die im Sinne von §§ 12 bzw. 13 der Bedarfsplanungs-Richtlinie der allgemeinen fachärztlichen bzw. spezialisierten fachärztlichen Versorgung zugeordnet ist, festgestellt wurde und die Möglichkeit wenigstens einer Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag besteht. Bei der Feststellung des für die Förderung maßgeblichen Versorgungsgrades werden bedarfsabhängig ausgesprochene Ermächtigungen nicht berücksichtigt. Die Förderung ist auf Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten dieser Arztgruppen, die in diesem Planungsbereich ihren Vertragsarztsitz haben, beschränkt. In diesem Fall erfolgt die Finanzierung aus den Fördermitteln, die jährlich dafür im Haushalt der KVB eingestellt worden sind. 4.2 Abweichend von 4.1 ist die Förderung nicht auf Grundlage von § 105 Abs. 1 S. 1 1.HS SGB V aus den Fördermitteln, die jährlich dafür im Haushalt der KVB eingestellt worden sind, sondern nach Maßgabe der „Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns“ aus dem Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V zu finanzieren, wenn 4.2.1 zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung der Landesausschuss für eine der unter 4.1 genannten Arztgruppen in einem Planungsbereich drohende Unterversorgung, Unterversorgung gemäß § 100 Abs. 1 SGB V oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf gemäß § 100 Abs. 3 SGB V festgestellt hat und 3
4.2.2 der Vorstand der KVB für diesen Planungsbereich ein planungsbereichsbezogenes Förderprogramm i.S.v. Teil 2 Abschnitt A. I. i.V.m. Anhang 6 der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns aufgestellt hat, in dem auch finanzielle Mittel für die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung bzw. psychotherapeutischen Ausbildung bereitgestellt sind und diese finanziellen Mittel ausreichen, um die beantragte Förderung zu bewilligen. 4.3 Eine Förderung ist ausschließlich für Zeiträume möglich, für die dem Antragsteller eine Assistentengenehmigung nach § 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) für den Arzt in Weiterbildung bzw. dem Psychotherapeuten in Ausbildung erteilt wurde. 4.4 Demselben Antragsteller kann im selben Zeitraum eine Förderung entweder nur für ein ganztägiges Beschäftigungsverhältnis oder für zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse erteilt werden. Abweichend hiervon kann demselben Antragsteller eine Förderung für mehrere Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse für Psychotherapeuten in Ausbildung im selben Zeitraum bewilligt werden, sofern dies in Einklang mit der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten steht, die jeweiligen Ausbildungszeiten im Rahmen der praktischen Tätigkeit anerkennungsfähig sind, diese für die Erlangung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut benötigt werden und insgesamt der zeitliche Umfang aller Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse den eines ganztägigen Beschäftigungsverhältnisses nicht übersteigt. 4.5 Abweichend von 4.1 ist auch eine Förderung von Vertragsärzten / Vertragspsychotherapeuten möglich, die in einem angrenzenden Planungsbereich ihren Vertragsarztsitz haben, soweit in dem nach 4.1 förderungsfähigen Planungsbereich kein ambulanter Weiterbilder im Sinne von 2.1 der jeweiligen Arztgruppe vorhanden ist, bzw. kein Ausbilder im Sinne von 2.2 vorhanden ist, mit dem das Ausbildungsinstitut des Antragstellers kooperiert. 4.6 Abweichend von Ziffer 4.1 ist eine Förderung auch zugunsten solcher Antragsteller möglich, die eine genehmigte Zweigpraxis in einem Planungsbereich innerhalb des Bezirks der KVB betreiben, für den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung für die förderfähige Arztgruppe eine Feststellung des Landesausschusses nach § 100 Abs. 1 SGB V (Unterversorgung bzw. drohende Unterversorgung) oder nach § 100 Abs. 3 SGB V (zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf) besteht, sofern die Weiterbildung im Rahmen eines voll- oder teilzeitigen Beschäftigungsverhältnisses nach Ziffer 2.1 insgesamt oder teilweise in der Zweigpraxis durchgeführt wird und die Zweigpraxis als Weiterbildungsstätte durch die Bayerische Landesärztekammer zugelassen ist. Die Weiterbildungszeit in der Zweigpraxis muss grundsätzlich die gesamten Präsenzzeiten, insbesondere die wöchentlichen Sprechstundenzeiten der Zweigpraxis umfassen, soweit die Präsenzzeiten der Zweigpraxis nicht den Umfang des 4
voll- oder teilzeitigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Weiterbildung überschreiten. 5. Antrag und weitere Voraussetzungen 5.1 Die Förderung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag zur Bewilligung der Förderung muss bei der KVB schriftlich unter Verwendung der dafür von der KVB bereitgestellten Antragsformulare gestellt werden. Antragsteller ist der Vertragarzt / Vertragspsycho- therapeut, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung / Ausbildung vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten Arzt in Weiterbildung/Psychotherapeut in Ausbildung nachweist. Soweit die Weiterbildung / Ausbildung bei einem Arzt / Psychologischen Psychotherapeuten (PP) bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) erfolgen soll, der bei einem Vertragsarzt / Vertragspsychotherapeuten nach § 95 Abs. 9 SGB V angestellt ist, ist der Arzt / Psychologische Psychotherapeut / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut bei dem die Weiterbildung bzw. Ausbildung durchgeführt werden soll, im Antrag zu benennen. 5.2 In dem Antrag müssen der Arzt in Weiterbildung bzw. der Psychotherapeut in Ausbildung sowie der Beginn und die Dauer des zu fördernden Weiterbildungs- bzw. Ausbildungsabschnittes (Zeitraum der Ableistung der praktischen Tätigkeit) konkret benannt sein. Diese Angaben können auch innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang bei der KVB nachgemeldet werden. Wird kein konkreter Zeitraum benannt bzw. nachgemeldet, ist der Antrag abzulehnen. 5.3 Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Beginn des zu fördernden Weiterbildungsabschnittes bzw. der praktischen Tätigkeit gestellt werden. Wird der Antrag während eines bereits begonnenen Weiterbildungsabschnittes bzw. während der praktischen Tätigkeit gestellt, ist eine rückwirkende Förderung für den bereits absolvierten Weiterbildungsabschnitt bzw. die bereits absolvierte praktische Tätigkeit ausgeschlossen. Sofern der zu fördernde Weiterbildungsabschnitt weniger als sechs Monate beträgt, ist eine Förderung nur insoweit möglich, als dieser Abschnitt auf die angestrebte Weiterbildung anrechnungsfähig ist und die Anrechnungsfähigkeit durch eine Bestätigung der Bayerischen Landesärztekammer nachgewiesen wird. 5.4 Der Antragsteller hat gegenüber der KVB seine ihm bzw. seinem angestellten Arzt von der Bayerischen Landesärztekammer erteilte Weiterbildungsbefugnis nach § 5 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns für die Weiterbildung, in der der Arzt in Weiterbildung seine Facharztweiterbildung absolviert, nachzuweisen. Sofern ein zugelassenes MVZ die Förderung beantragt, muss es den Nachweis der Weiterbildungsbefugnis desjenigen im MVZ tätigen Vertragsarztes oder desjenigen im MVZ angestellten Arztes vorlegen, welcher innerhalb des MVZ die Weiterbildung durchführt. Im Falle einer Förderung nach 4.6 hat der Antragsteller zudem nachzuweisen, dass die Zweigpraxis über eine Zulassung der Bayerischen Landesärztekammer als Weiterbildungsstätte gemäß § 6 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns verfügt. 5
5.5 Der Antragsteller, der die Förderung der praktischen Tätigkeit im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung beantragt, hat gegenüber der KVB nachzuweisen, dass er mit einer gem. § 6 Abs. 1 PsychThG staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zur Durchführung der praktischen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der PsychTh- / KJ PsychTh-APrV kooperiert. 5.6 Der Antragsteller hat gegenüber der KVB folgende schriftliche Angaben und Erklärungen beizubringen: den Nachweis, dass er die Stelle mit einem Arzt in Weiterbildung bzw. Psychotherapeuten in Ausbildung besetzt, der sich mit einer dem Antrag beizufügenden schriftlichen Erklärung gegenüber der KVB verpflichtet, den in der Praxis des Antragstellers ableistbaren Weiterbildungsabschnitt als Teil der Weiterbildung (Förderung zum Erwerb der Facharztbezeichnung) bzw. als Teil der praktischen Tätigkeit (Förderung Psychotherapeutische Ausbildung) zu nutzen, die Angabe der voraussichtlichen Dauer des Weiterbildungsabschnitts bzw. der praktischen Tätigkeit in der Praxis des Antragstellers, die Erklärung, dass der Arzt in Weiterbildung bzw. Psychotherapeut in Ausbildung den zu fördernden Aus– bzw. Weiterbildungsabschnitt und die in diesem zu vermittelnden Inhalte für seine Aus- bzw. Weiterbildung benötigt und dieser Abschnitt nach den Vorgaben der jeweils anzuwendenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. Weiterbildungsordnung auf die jeweilige Aus- bzw. Weiterbildung anrechnungsfähig ist, die Erklärung, dass er sich verpflichtet, im Falle einer Förderung nach 4.6, die Weiterbildung im Rahmen des voll- oder teilzeitigen Beschäftigungsverhältnisses während der Präsenzzeiten in der Zweigpraxis durchzuführen, die Erklärung, dass er sich verpflichtet, die bewilligten und an ihn ausbezahlten Förderbeträge an die KVB zurückzuzahlen, sofern der Abschluss der Weiterbildung zum Erwerb der Facharztbezeichnung bzw. der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) des Beschäftigten nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in den Arztgruppen nach 4.1 qualifizieren würde, die Erklärung, dass er sich verpflichtet, ein vorzeitiges Ausscheiden des in seiner Praxis beschäftigten Arztes in Weiterbildung bzw. Psychotherapeuten in Ausbildung unverzüglich der KVB mitzuteilen, die Erklärung, dass er sich, vorbehaltlich einer Anrechnungsfähigkeit des Weiterbildungsabschnitts, verpflichtet, die bewilligten und an ihn ausbezahlten Förderbeträge an die KVB zurückzuzahlen, falls die Dauer des Weiterbildungsabschnitts weniger als sechs Monate betragen sollte, die Erklärung, dass er der KVB alle Umstände unverzüglich mitteilt, die zum Wegfall der Förderung führen können, insbesondere ein vorzeitiges Ausscheiden bzw. das Nichtaufnehmen der Weiterbildung durch den Weiterbildungsassistenten bzw. der praktischen Tätigkeit des Psychotherapeuten in Ausbildung. 6
5.7 Der Arzt in Weiterbildung bzw. der Psychotherapeut in Ausbildung hat gegenüber der KVB schriftlich zu erklären, dass er beabsichtigt, nach Beendigung der Weiterbildung zum Erwerb der Facharztbezeichnung bzw. nach Erlangung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut entweder als Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut oder als angestellter Arzt bzw. angestellter Psychotherapeut in der vertragsärztlichen Versorgung tätig zu werden, beabsichtigt, die vorgeschriebene Aus- bzw. Weiterbildung zu absolvieren und an der entsprechenden Facharztprüfung bzw. staatlichen Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten teilzunehmen, sich verpflichtet, den in der Praxis des Antragstellers abzuleistenden Weiter- bzw. Ausbildungsabschnitt als Teil seiner Weiterbildung bzw. als Teil der praktischen Tätigkeit zu nutzen, den zu fördernden Aus- bzw. Weiterbildungsabschnitt und die in diesem zu vermittelnden Inhalte für seine Aus- bzw. Weiterbildung benötigt und dieser Ab- schnitt nach den Vorgaben der jeweils anzuwendenden Ausbildungs- und Prü- fungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. Weiterbildungsordnung auf die jeweilige Aus- bzw. Weiterbildung anrechnungsfähig ist, beabsichtigt, die Weiterbildung bzw. die praktische Tätigkeit planmäßig und zügig durchzuführen, insbesondere den Weiterbildungsabschnitt innerhalb des dafür in der maßgeblichen Weiterbildungsordnung (WBO) vorgesehenen Zeit- raums abzuleisten, sich verpflichtet, der KVB auf Anforderung eine schriftliche Mitteilung über die Inhalte der Weiter- bzw. Ausbildungsabschnitte des letzten Jahres zu übersenden, sich verpflichtet, die KVB über den Abschluss der Prüfung zum Facharzt bzw. die Erteilung der Approbation zu informieren, beabsichtigt, nach seiner Facharztprüfung bzw. staatlichen Prüfung entweder in dem Planungsbereich in dem er den geförderten Weiterbildungsabschnitt / Ausbildungsabschnitt (praktische Tätigkeit) absolviert hat oder in einem Planungsbereich, für den eine Fördermöglichkeit nach 4.1 besteht, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. im Falle einer Förderung nach 4.5 beabsichtigt, nach seiner Facharztprüfung bzw. staatlichen Prüfung im angrenzenden förderungsfähigen Planungsbereich nach 4.1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. im Falle einer Förderung nach 4.6 beabsichtigt, nach seiner Facharztprüfung bzw. staatlichen Prüfung in dem Planungsbereich der Zweigpraxis oder in einem Planungsbereich, für den eine Fördermöglichkeit nach 4.1 besteht, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. 7
6. Sonstige Angaben und Erklärungen 6.1 Dem Antrag zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung ist eine Bestätigung der zuständigen Landesärztekammer beizufügen, aus der sich ergibt, dass die erforderliche Weiterbildungsbefugnis des Antragstellers nach der jeweils anzuwendenden Weiterbildungsordnung für die Weiterbildung zum Facharzt vorliegt, soweit diese der KVB nicht schon zur Erteilung der Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV vorgelegt wurde. 6.2 Dem Antrag für die Förderung der Weiterbildung zum Erwerb der Facharztbezeichnung in einer der oben unter 4.1 genannten Arztgruppen ist eine Kopie der dem Arzt in Weiterbildung erteilten Approbation beizufügen, soweit diese der KVB nicht schon zur Erteilung der Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV vorgelegt wurde. 6.3 Unabhängig von den vorstehenden Regelungen in den Ziffern 5 bis 6.2 kann die KVB im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern, soweit dies erforderlich ist, um die Förderungsvoraussetzungen zu klären. 7. Ausschluss der Förderung 7.1 Trotz Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen ist die Förderung ausgeschlossen, sofern die Bewilligung einer Förderung die hierfür jährlich im Haushalt der KVB für die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung bzw. der psychotherapeutischen Ausbildung bereitgestellten Fördermittel überschreiten würde. In diesem Fall ist der Antrag abzulehnen. 7.2 Reichen die jährlich im Haushalt der KVB für die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung bzw. der psychotherapeutischen Ausbildung bereitgestellten Fördermittel nicht aus, um alle bei der KVB eingegangenen Anträge zu bewilligen, 7.2.1 sind die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der KVB (Kalendertag des Antragseingangs bei der KVB) zu bewilligen, 7.2.2 bei mehreren gleichzeitig gestellten Anträgen sind diejenigen Anträge vorrangig zu bewilligen, die sich auf eine Förderung in einem Planungsbereich beziehen, der einen niedrigeren Versorgungsgrad aufweist, als die Planungsbereiche, auf die sich die anderen gleichzeitig gestellten Anträge beziehen. 7.3 Die gleichzeitige Förderung desselben Weiterbildungsabschnitts sowohl auf Grundlage dieser Richtlinien als auch auf Grundlage der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ist ausgeschlossen. 8
8. Höhe der Förderung 8.1 Die Höhe der Förderung im Rahmen der fachärztlichen Weiterbildung für die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten in Vollzeit entspricht dem KV-Anteil des Förderbetrags der fachärztlichen Weiterbildungsförderung im ambulanten Bereich gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V und wird dynamisch an diesen angepasst. Sofern die Beschäftigung zulässigerweise in Teilzeit ausgeübt wird, verringert sich der Betrag in Relation zu dem verringerten zeitlichen Umfang des Beschäftigungsverhältnisses. Die Höhe des jeweiligen Förderbetrages wird durch die KVB im Bescheid nach Ziffer 10.1 festgelegt. 8.2 Die Förderung der Beschäftigung eines Psychotherapeuten in Ausbildung zur Durchführung der praktischen Tätigkeit erfolgt über eine Stundenvergütung, die als Gebührenordnungsposition je Stunde angesetzt werden kann. Die Höhe der Stundenvergütung wird nach dem jeweils geltenden KV-Anteil des Förderbetrags der fachärztlichen Weiterbildungsförderung im ambulanten Bereich gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V auf Basis einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden berechnet und durch die KVB im Bescheid nach Ziffer 10.1 festgelegt. 8.3 [aufgehoben] 9. Dauer der Förderung 9.1 Die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung kann nur für die Zeit gewährt werden, die im Rahmen der jeweiligen Assistentengenehmigung nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Weiterbildungsgang als Weiterbildungszeit im ambulanten Bereich benötigt wird. Sie kann längstens für den Zeitraum gewährt werden, für den der Arzt in Weiterbildung durch die KVB nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV als Weiterbildungsassistent genehmigt wurde. 9.2 Der zu fördernde Weiterbildungsabschnitt der fachärztlichen Weiterbildung muss mindestens sechs Monate betragen. Zeiträume bis zu sechs Monaten sind nur dann förderungsfähig, soweit sie für die Weiterbildung benötigt werden und der Nachweis vorliegt, dass der zu fördernde Abschnitt auf die jeweilige Weiterbildung anrechnungsfähig ist. 9.3 Im Rahmen der praktischen Tätigkeit eines Psychotherapeuten in Ausbildung werden in Anlehnung an die Vorgaben nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 2.Teilsatz PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV maximal 600 Stunden mit einem Förderhöchstbetrag von 6.732 Euro je Psychotherapeut in Ausbildung gefördert. Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 wird der in Satz 1 genannte Förderhöchstbetrag auf 9.228 Euro erhöht. Mit Wirkung ab dem 01.07.2020 wird der in Satz 2 genannte Förderhöchstbetrag auf 9.618 Euro erhöht. Die Förderung wird längstens für den Zeitraum gewährt, für den der Psychotherapeut in Ausbildung durch 9
die KVB nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV als Ausbildungsassistent genehmigt wurde. Im Quartal werden nicht mehr als 468 Stunden gefördert. 9.4 Die Förderung dieser Richtlinie endet automatisch mit dem Beginn der Förderung desselben Weiterbildungsabschnitts gem. § 75a SGB V. Eine Doppelförderung ist entsprechend der vorstehenden Regelungen in Ziffer 7.3 ausgeschlossen. 10. Bewilligung und Auszahlung der Förderung 10.1 Die Förderung ist dem Antragsteller mittels schriftlichem Bescheid zu bewilligen, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen und die Förderung nicht ausgeschlossen ist. Soweit die KVB die Förderung bewilligt hat, wird im Falle der Förderung der fachärztlichen Weiterbildung der Förderbetrag vom Fachbereich sachlich und rechnerisch festgestellt und durch elektronisch automatisierte Anordnung jeweils zum 15. eines Monats von der KVB an den Antragsteller (Förderungsempfänger) ausgezahlt. Die Auszahlung der Förderung der praktischen Tätigkeit im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung erfolgt nachgelagert mit Zuweisung des Honorars an den Förderungsempfänger für das betreffende Quartal. 10.2 Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden, insbesondere die bewilligte Förderung zu dem nach diesen Richtlinien vorgesehenen Förderzweck verwendet wird. 10.3 Empfänger einer bereits vor dem 01.01.2017 nach den Regelungen dieser Richtlinien bewilligten Förderung erhalten mit Wirkung ab 01.01.2017 für die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende restliche Dauer der Förderung den nach Ziffer 8.1 oder 8.2 erhöhten Förderbetrag auch ohne entsprechenden Antrag. Empfänger einer bereits vor dem 01.07.2020 nach den Regelungen dieser Richtlinien bewilligten Förderung erhalten mit Wirkung ab 01.07.2020 für die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende restliche Dauer der Förderung den nach Ziffer 8.1 oder 8.2 erhöhten Förderbetrag auch ohne entsprechenden Antrag. Anpassungen der Förderhöhe nach Ziffer 8.3 finden ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Anpassung auf sämtliche nach den Regelungen dieser Richtlinie bewilligten Förderungen Anwendung. 11. Rückzahlung der Förderung 11.1 Der Förderungsempfänger ist zur Rückzahlung der gewährten Förderung verpflichtet, wenn die Förderung nicht für den sich aus diesen Richtlinien ergebenden Förderzweck verwendet wurde bzw. wird. Hiervon unabhängig ergeben sich weitere Gründe für eine Rückzahlungsverpflichtung einer Förderung aus diesen Richtlinien. Die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 44 ff. SGB V, bleiben hiervon unberührt. 10
11.2 Von einer Rückzahlungsverpflichtung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die Rückforderung der gewährten Förderung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt. Dabei kann insbesondere berücksichtigt werden, ob und inwieweit der Förderungsempfänger die Gründe für eine Rückzahlungsverpflichtung zu vertreten hat. 12. Zuständigkeit und Verfahren Das CoC Sicherstellung der KVB ist zuständig für die Entscheidungen über die Bewilligung, die Aufhebung nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X und die Rückforderung der Förderung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch zum Vorstand der KVB zulässig. 13. Anwendbarkeit für MVZ Für zugelassene MVZ gelten die Richtlinien, soweit sie nicht bereits ausdrücklich Regelungen für zugelassene MVZ enthalten, entsprechend. 14. In Kraft treten 14.1 Die Richtlinien treten am 01.07.2013 in Kraft. 14.2 Die Förderung von Weiterbildungsabschnitten bzw. praktischen Tätigkeiten, welche vor dem 01.07.2013 begonnen wurden, ist ausgeschlossen. gez. gez. gez. Dr. Krombholz Dr. Schmelz Dr. Ritter-Rupp Vorsitzender des Vorstands 1. stv. Vorsitzender des Vorstands 2.stv. Vorsitzende des Vorstands 11
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