Richtlinien für Auftragnehmer - Evonik Antwerpen NV Evonik Oxeno Antwerpen NV
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Richtlinien für Auftragnehmer
Evonik Antwerpen NV
Evonik Oxeno Antwerpen NV
Sicherheits-
und
Gesundheits-
schutz
Umwelt- Verhalten auf
schutz der Baustelle
Regeln und
Verpflichtungen
Verantwort-
Werkschutz
lichkeiten
Baustellen-
einrichtungen
Ausgabe 2019
Ein Ausdruck ist eine ungeprüfte Kopie; nur die Version im ANT-DMS ist gültig.Seite 2 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
VEI-RB / INS / 100-D / 007
1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 10
1.1. Geltungsbereich 10
1.2. Umfang und Abnahme der Leistungen 10
1.3. Anforderungen an den Auftragnehmer 11
1.3.1. Arbeitssicherheit 11
1.3.2. Umweltschutz und Energiemanagement 11
1.3.3. Brandschutz 11
1.3.4. Subauftragnehmer 11
1.3.5. Zeitarbeitskräfte 12
1.3.6. Selbstständige ohne Personal (ZZP) 12
1.3.7. Studenten (Praktikanten, Werkstudenten) 12
1.3.8. Nicht-niederländischsprachige Arbeitnehmer 12
1.3.9. Aufrechterhaltung der innerbetrieblichen Ordnung 13
1.3.10. Behebung von Sicherheitsmängeln 13
1.3.11. Haftung und Versicherung 13
1.3.12. Geheimhaltung 14
1.3.13. Sicherheitssystem 14
1.4. Informationsübermittlung 15
1.5. Vertragsbestimmungen 16
1.5.2. Verstoß gegen die “Richtlinien für Auftragnehmer“ 17
1.5.3. Verstoß gegen die Sicherheits- oder Umweltregeln 17
1.5.4. Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen 17
1.5.5. Verstoß gegen Ordnung und Sauberkeit 18
1.6. Bereitstellung 18
1.6.1. Überwachung der Qualität der Dienstleistung 18
2. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN 21
2.1. Verantwortung von Evonik Antwerpen 21
2.1.1. Koordination und Kontrolle der Auftragnehmer 21Seite 3 von 67
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2.1.2. Sachverständige für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt 21
2.1.3. Sicherheitstechnischer Unterricht 21
2.2. Verantwortung des Auftragnehmers 22
2.2.1. Allgemeine Verantwortlichkeit 22
2.2.2. Baustellenleiter des Auftragnehmers 23
2.2.3. Gefahrenverhütungsberater 24
2.2.4. Sicherheitsbeauftragter 24
2.2.5. Besucher des Auftragnehmers 24
2.2.6. Anforderungen an die Mitarbeiter 24
2.2.7. Gesundheitsüberwachung 24
2.2.8. Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) 25
2.2.9. Kenntnis der Sicherheitsvorschriften 25
2.2.10. Sicherheit der Infrastruktur 26
2.2.11. Umgang mit beigestelltem Material 26
2.3. Organisation der Zusammenarbeit 26
2.3.1. Aufenthalt auf dem Werksgelände 26
2.3.2. Betreten und Befahren des Arbeitsbereichs 26
2.3.3. Arbeitszeiten 26
2.3.4. Überstunden bei Evonik Antwerpen 26
2.3.5. Koordination mit Evonik Antwerpen 27
2.3.6. Einhaltung der Sicherheitsvorschriften 27
2.3.7. Erhalt von Arbeitsgenehmigungen 27
2.3.8. An- und Abmeldepflicht in den Produktionsanlagen 27
2.3.9. Kontrollen beim Auftragnehmer 27
2.3.10. Kollektive Brücken- und Urlaubstage 27
2.3.11. Sicherheitskoordinatoren 28
2.3.12. Vermeiden von gegenseitigen Risiken 28
2.3.13. Bestellung von Sicherheitskoordinatoren 28
2.3.14. Koordination und Zusammenarbeit seitens des Auftragnehmers 28Seite 4 von 67
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2.3.15. Weisungsrecht der Sicherheitskoordinatoren 28
2.3.16. Anweisungen von Evonik Antwerpen 28
2.3.17. Verantwortung des Auftragnehmers 28
3. BAUSTELLENEINRICHTUNGEN 29
3.1. Nutzung der Infrastruktur 29
3.1.1. Infrastruktureinrichtungen 29
3.1.2. Nutzung der Infrastruktur für andere als den Auftraggeber 29
3.2. Umfang der Baustelleneinrichtungen 29
3.2.1. Aufbau der Baustelleneinrichtungen 29
3.2.2. Verwaltung der Baustelleneinrichtungen 30
3.2.3. Brandschutz 30
3.2.4. Kommunikationseinrichtungen 30
3.2.5. Personalunterkünfte 31
3.2.6. Sanitäre Einrichtungen 31
3.2.7. Werkstätten 31
3.2.8. Lagerung von Produkten, Ausrüstungen und Material 31
3.3. Versorgung der Arbeitsplätze 32
3.3.1. Bereitstellung von Energien und Medien 32
3.3.2. Anschlusspunkte für Energien und Medien 32
3.3.3. Anschlüsse an die Energieversorgungseinrichtungen 32
3.3.4. Verbrauchszähler 32
3.3.5. Elektrische Speisepunkte 32
3.3.6. Erdung an Anschlusspunkten 33
3.3.7. Anschluss eigener Baustromverteiler 33
3.3.8. Transformatoren 33
3.3.9. Elektrische Anlagen 33
3.3.10. Arbeitsplatzbeleuchtung 33
3.3.11. Explosionsgefährdete Bereiche 33Seite 5 von 67
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4. WERKSICHERHEIT UND ZUGANGSKONTROLLE 34
4.1. Zugang zum Werk 34
4.1.1. Anmeldung des Auftragnehmers 34
4.1.2. Zugang zum Werksgelände 34
4.1.3. Kennzeichnung des Materials und der Geräte 34
4.1.4. Einfahrerlaubnis für das Werk 34
4.2. Zugangsbadges 35
4.2.1. Ausstellung Zugangsbadge 35
4.2.2. Verlust oder Beschädigung des Zugangsbadge 35
4.2.3. Rückgabe des Zugangsbadge 35
4.3. Kontrollen 35
4.3.1. Ein- und Ausfahrtskontrollen 35
4.3.2. Einfuhr von Geräten und Material 36
4.3.3. Ausfuhr von Geräten und Material 36
4.3.4. Gerichtliche Untersuchungen 36
5. VERHALTEN IM WERK 37
5.1. Allgemeines Verhalten 37
5.1.1. Ordnung und Sauberkeit 37
5.1.2. Zufahrtsstraßen und werksinterne Straßen 37
5.1.3. Betreten von Anlagen 37
5.1.4. Verhalten am Arbeitsort 37
5.1.5. Betätigen von Betriebseinrichtungen 38
5.1.6. Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten 38
5.1.7. Abschluss der Arbeiten 38
5.2. Verbote 38
5.2.1. Essen und Trinken 38
5.2.2. Druckluft 38
5.2.3. Offenes Feuer 38Seite 6 von 67
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5.2.4. Rauchen 38
5.2.5. Alkohol und Drogen 38
5.2.6. Tragbare Kommunikationsmittel und batteriebetriebene Geräte 39
5.2.7. Fotografieren und filmen 39
5.2.8. Betreten von Dächern 39
5.2.9. Befahren von Ex-Bereichen mit Kraftfahrzeugen 39
5.2.10. Bartträger 39
5.2.11. Schädlingsbekämpfung 39
6. VERKEHRSSICHERHEIT 40
6.1. Allgemein 40
6.1.1. Höchstgeschwindigkeit 40
6.1.2. Schienenfahrzeuge 40
6.1.3. Fahrerlaubnis 40
6.1.4. Personenbeförderung im LKW 40
6.1.5. Personentransporte mit Hebezeugen 40
6.1.6. Sondertransporte 41
6.1.7. Arbeiten im Gleisbereich 41
6.1.8. Sperrungen von Verkehrswegen 41
6.2. Führen von Fahrzeugen 41
6.2.1 Kraftfahrer 41
6.2.2. Fahren und Abstellen von Fahrzeugen 41
6.2.3. Krane 42
6.2.4. Einsatz von Gabelstaplern 42
6.2.5. Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Scherenbühnen 42
6.2.6. Radfahrer 42
6.3. Prüfung 43
6.3.1. Wagen, Kleintransporter, Kraftfahrzeuge ohne Nummernschild 43
6.3.2. Besondere Fahrzeuge mit Hebe- und Hubfunktion 43
6.3.3. Anhänger 43Seite 7 von 67
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6.3.4. Abnahmevoraussetzungen 44
6.3.5. Kontrollen 44
7. SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ 45
7.1. Allgemeine Bestimmungen 45
7.1.1. Schriftliche Arbeitsgenehmigungen 45
7.1.2. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 46
7.1.3. Arbeiten mit Atemschutzgeräten 47
7.1.4. Fluchtwege und Verkehrswege 47
7.1.5. Nutzung von Einrichtungen Dritter 47
7.1.6. Demontagen 48
7.1.7. Extreme Witterungseinflüsse 48
7.1.8. Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr 48
7.1.9. Arbeiten mit Absturzgefahr 48
7.1.10. Abdeckungen und Absperrungen 49
7.1.11. Einsatz von Arbeitsmitteln zum Heben oder Hochziehen von Personen 49
7.1.12. Öffnung von Anlagenteilen 49
7.1.13. Arbeiten in geschlossenen Räumen 50
7.1.14. Arbeiten in engen, leitfähigen Räumen 50
7.1.15. Betreten von elektrischen Betriebsstätten 50
7.1.16. Arbeiten an elektrischen Anlagen 50
7.1.17. Erd- und Grabarbeiten 51
7.1.18. Arbeiten mit offenem Feuer oder Zündquellen 51
7.1.19. Umgang mit Gasflaschen 52
7.1.20. Umgang mit radioaktiven Stoffen 52
7.1.21. Asbest / Keramikfasern 52
7.1.22. Staubentwicklung während der Arbeiten 53
7.1.23. Verwendung von Spannbändern 53
7.1.24. Arbeiten in der ME-Anlage - Duschzeiten und Arbeitskleidung 53
7.2. Sicherheit der Arbeitsmittel 54Seite 8 von 67
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7.3.1. Zustand von Arbeitsmitteln und Werkzeugen 54
7.2.2. Gerüste/Brücken 55
7.2.3. Leitern 56
7.2.4. Elektrische Arbeitsmittel 56
7.2.5. Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln (Lock-out-System) 56
7.3.6. Hebezeuge und Hubgeräte 57
7.2.7 Güteraufzüge 57
7.2.8. Einsatz von Vakuumwagen 57
7.3. Schutz der Versorgungseinrichtungen 57
7.3.1. Kanäle, Kabel, Rohr- und Stromleitungen 57
7.3.2. Dämmungen und Kabelrinnen 57
7.3.3. Rohrbrücken und Sleeperways 57
7.3.4. Arbeiten in der Nähe öffentlicher Versorgungsleitungen 58
8. UMWELTSCHUTZ 59
8.1. Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen 59
8.1.1. Allgemeine Umweltschutzbestimmungen: Umweltpolitik 59
8.1.2. Abwasserkanäle 59
8.1.3. Auftanken von Fahrzeugen 59
8.2. Abfälle/potenziell gefährliche Stoffe 59
8.2.1. Gefahrstoffe und Abfall 59
8.2.2. Lieferung von Produkten mit Gefahrenpotenzial 59
8.2.3. Lagerung von Produkten mit Gefahrpotenzial 60
8.2.4. Abfallentsorgung und Wiederverwertung 60
9. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN UND IN NOTSITUATIONEN 61
9.1. Allgemeine Bestimmungen 61
9.1.1. Verpflichtung zur Hilfeleistung 61
9.1.2. Erste-Hilfe-Einrichtungen 61
9.1.3. Brandmeldung 61
9.2. Verhalten im Notfall 61Seite 9 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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9.2.1. Warntaste 61
9.2.2. Interne Notrufnummer 61
9.2.3. Was ist bei einem Notfall zu tun? 62
9.2.4. Verhalten bei Warnung oder Alarm 62
9.2.4.1.Allgemein 62
9.2.4.2.Zusätzliche Maßnahmen für Auftragnehmer mit eigener Baustelleneinrichtung
(z. B. Bauunterkünfte) 63
9.3. Unfälle und Diebstahl 63
9.3.1. Meldung von Unfällen 63
9.3.2. Arbeitsunfälle 63
9.3.3. Verkehrsunfälle 64
9.3.4. Sachbeschädigungen / Diebstähle 64
10. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN DURCH EVONIK ANTWERPEN 65
10.1. Verantwortlicher für die Verarbeitung 65
10.2. Betroffene personenbezogene Daten und Quelle 65
10.3. Zweck und Rechtsgrundlage 65
10.4. Übertragung 66
10.5. Aufbewahrung 66
10.6. Rechte des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter 66
10.7. Automatisierte Entscheidungsfindung 66
10.8. Verpflichtungen des Auftragnehmers 67
10.9. Fragen und Anmerkungen 67
11. ÜBERSETZUNGEN 67Seite 10 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1.1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen in den Richtlinien für Auftragnehmer gelten für alle Auftragnehmer, ihre Subauftragnehmer und
ihre Mitarbeiter. Im Rahmen dieser Richtlinien werden folgende Begriffe definiert:
Evonik Antwerpen: Chemiesite, Tijsmanstunnel West 2040 Antwerpen, wo u.a. die Anlagen von Evonik
Antwerpen NV (BE 0406.183.144) und Evonik Oxeno Antwerpen NV (BE 0474.062.952) betrieben werden.
Auftragnehmer: jede externe Firma, die im Auftrag von Evonik Antwerpen Arbeitsleistungen und/oder
Dienste liefert. Dazu gehören auch Beratungstätigkeiten und Engineering.
Auftraggeber: Verantwortlicher von Evonik Antwerpen.
Kontaktperson Evonik: Mitarbeiter von Evonik Antwerpen, angestellt von Evonik Antwerpen für die
Nachverfolgung der Arbeiten
Die aktualisierten Richtlinien für Auftragnehmer werden jedem neuen Vertragspartner ausgehändigt und sind ein Teil
der Verträge. Wenn die Richtlinien für Auftragnehmer aktualisiert sind, werden die Auftragnehmer, die von Evonik
Antwerpen als zugelassene Lieferanten von Arbeiten gekennzeichnet sind, angeschrieben. Nachdem ein
Auftragnehmer die Richtlinien für Auftragnehmer akzeptiert hat, kann er von Evonik Antwerpen für Arbeiten
eingesetzt werden.
Sonstige in diesen Richtlinien für Auftragnehmer genannte Dokumente, wie z. B. Formulare, Anweisungen usw. sind
nicht beigefügt. Der Auftragnehmer kann sich auf einfache Anfrage über die Kontaktperson bei Evonik Antwerpen
über den aktuellen Stand dieser Dokumente informieren. Bestimmte Formulare und Anweisungen sind auf der Website
von Evonik Antwerpen (https://corporate.evonik.be/region/belgium/nl/company/belgium/contractoren/)
“Informationen für Auftragnehmer” zu konsultieren.
1.2. Umfang und Abnahme der Leistungen
Der Umfang und die Abnahme der Leistungen werden im Vertrag bzw. der Bestellung und den Dokumenten, die Teil
davon sind, festgelegt. Sollten zusätzliche Leistungen erforderlich sein, die nicht in der Vereinbarung genannt
werden, muss der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber
treffen und müssen diese Leistungen vom Auftraggeber akzeptiert werden.
Abzunehmende Lieferungen und Leistungen müssen dem Auftraggeber vor Beendigung der vertraglich vereinbarten
Leistungen vollständig oder stufenweise vom Auftragnehmer gemeldet werden.
Bei Abnahme der Leistungen festgestellte Mängel sind vom Auftraggeber schriftlich zu dokumentieren. Der
Auftragnehmer hat die gemeldeten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und den Auftraggeber
über die Fertigstellung zu benachrichtigen.Seite 11 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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1.3. Anforderungen an den Auftragnehmer
1.3.1. Arbeitssicherheit
Diese Richtlinien enthalten die allgemeinen Anforderungen, die bezüglich Gefahren für mit den Arbeiten verbundene
Personen und Sachen an das Verhalten des Auftragnehmers gestellt werden. Auftragsspezifische Anforderungen für
die Arbeitssicherheit sind vom Auftraggeber schriftlich (z. B. in einer Einzelbestellung, Richtlinie, einem Sicherheits-
und Gesundheitsplan, Arbeitsauftrag oder einer Risikoanalyse) festzulegen.
Der Auftragnehmer trägt die vollständige Verantwortung und Haftung für die Gesundheit seiner Arbeitnehmer und
Subunternehmer.
Der Auftragnehmer muss überprüfen, ob durch seine Aktivitäten für die Mitarbeiter, die Anlagen und die Infrastruktur
von Evonik Antwerpen und/oder für die Mitarbeiter anderer Auftragnehmer keine Risiken entstehen.
Der Auftragnehmer haftet für die sichere und korrekte Verwendung der von ihm verwendeten Arbeitsmittel.
1.3.2. Umweltschutz und Energiemanagement
Diese Richtlinien enthalten die Mindestbestimmungen in Bezug auf den Umweltschutz für alle Auftragnehmer.
Auftragsspezifische Anforderungen an das Verhalten des Auftragnehmers hinsichtlich der Umweltrisiken während der
Arbeiten werden vom Auftraggeber schriftlich festgelegt.
Der Auftragnehmer muss sparsam mit Energie umgehen und energieeffiziente Techniken und Verfahren einsetzen.
1.3.3. Brandschutz
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller brandschutzrechtlichen Vorschriften sowie der geltenden
brandschutztechnischen Vorschriften am Standort von Evonik Antwerpen verantwortlich. Die Betriebsfeuerwehr ist
hinsichtlich aller Aspekte von Brandschutz und/oder Brandprävention rechtzeitig einzuschalten.
1.3.4. Subauftragnehmer
Der Einsatz von Subauftragnehmern ist dem Auftraggeber schriftlich zu melden.
Der maximale Anteil von Subauftragnehmern an der Gesamtzahl der Mitarbeiter darf nicht mehr als 30 % betragen;
Abweichungen von dieser Regelung müssen vom Auftraggeber im Voraus bewilligt werden.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Subauftragnehmer abzulehnen.
Die Wahl und die Beurteilung der Subauftragnehmer durch den Auftragnehmer müssen den Kriterien der mit dem
Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung entsprechen (Königlicher Erlass vom 4. August 1996, Abschnitt 1, Art. 8 -
12).
Es dürfen keine Subauftragnehmer (2. Grades) des Subauftragnehmers angestellt werden.
Vom Subauftragnehmer erbrachte Leistungen, einschließlich der erforderlichen Unterweisung seiner Mitarbeiter,
werden genauso behandelt wie direkt vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen. Der Auftragnehmer legt seinerseits
den Subauftragnehmern alle Verpflichtungen auf, die er gegenüber dem Auftraggeber eingegangen ist und
gewährleistet deren Einhaltung. Etwaige Beschwerden werden an den Auftragnehmer gerichtet.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, in Zusammenhang mit dem Einsatz von Subauftragnehmern
stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Bei Verstößen gegen diese Richtlinien wird Subauftragnehmern der
Zugang verweigert.Seite 12 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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Die Anzahl an Subauftragnehmern, die ein Auftragnehmer einsetzen darf, oder das Verhältnis zwischen der Anzahl
Mitarbeiter des Auftragnehmers und den Subauftragnehmern unterliegt Einschränkungen; diese hängen von der Art
des Auftrags ab.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Subauftragnehmer die “Richtlinien für Auftragnehmer”
(VEI-RB / INS / 100) kennen und befolgen.
1.3.5. Zeitarbeitskräfte
Ein Auftragnehmer, der Zeitarbeitskräfte einsetzt, trägt die vollständige Verantwortung für das Wohl der
Zeitarbeitskräfte während ihres Einsatzes. Sie sind vom Auftragnehmer wie eigenes Personal zu behandeln. Der
maximale Prozentsatz der vom Auftragnehmer oder Subunternehmer beschäftigten Zeitarbeitskräfte im Verhältnis
zum eigenen Personal darf 30 % nicht überschreiten. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Auftraggebers.
1.3.6. Selbstständige ohne Personal (ZZP)
Selbstständige ohne Personal dürfen vom Auftragnehmer nur beauftragt werden, wenn sie im Besitz eines VCA-P oder
VCA** für die auszuführenden Arbeiten sind.
1.3.7. Studenten (Praktikanten, Werkstudenten)
Studenten, die im Rahmen eines Praktikumsvertrages oder als Werkstudenten bei einem Auftragnehmer beschäftigt
sind, müssen zu Beginn der Tätigkeit ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Sie arbeiten immer unter Begleitung eines
erfahrenen Mitarbeiters des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat den Königlichen Erlass vom 28. April 2017, Buch X, Titel 3. Junge Menschen bei der Arbeit
einzuhalten.
1.3.8. Nicht-niederländischsprachige Arbeitnehmer
Wenn ein Auftragnehmer Mitarbeiter einsetzt, die die niederländische Sprache nicht beherrschen, muss er
garantieren, dass er die Anweisungen, die sich auf Sicherheit, Umwelt und Wohlergehen beziehen, in einer von diesen
Mitarbeitern verstandenen Sprache erteilen kann.
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass sich in jeder Gruppe von Mitarbeitern (eigene Mitarbeiter und die von
Subauftragnehmern), die gemeinsam eine Aufgabe ausführen, mindestens 1 Mitarbeiter befindet, der die
niederländische, deutsche, englische oder französische und die Sprachen der anderen Mitarbeiter ausreichend
beherrscht, um eine reibungslose Kommunikation zu gewährleisten. Führungskräfte des Auftragnehmers (z. B.
Baustellenleiter/Gruppenleiter) an unserem Standort müssen Niederländisch, Französisch, Englisch oder Deutsch
sprechen.
In Situationen, in denen besonders viele Auftragnehmer eingesetzt werden (z. B. bei einem Stillstand oder einem
größeren Projekt) und nicht gewährleistet werden kann, dass sich in jeder Gruppe von Mitarbeitern (eigene
Mitarbeiter und die von Subauftragnehmern), die gemeinsam eine Aufgabe ausführen, mindestens 1 Mitarbeiter
befindet, der die niederländische, deutsche, englische oder französische und die Sprachen der anderen Mitarbeiter
ausreichend beherrscht, gelten folgende Regeln:Seite 13 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
VEI-RB / INS / 100-D / 007
1. Bei Arbeiten in Produktionsanlagen:
Eine Führungskraft des Auftragnehmers (z. B. Schichtführer/Meister), der die niederländische oder deutsche
Sprache beherrscht und mit seinen in der Produktionsanlage tätigen Mitarbeitern kommunizieren kann, muss selbst
in der betreffenden Produktionsanlage anwesend und erreichbar sein.
2. Bei Arbeiten in (Neubau-) Projekten/Baubereichen:
Eine Führungskraft des Auftragnehmers (z. B. Schichtführer/Meister), der die niederländische, deutsche,
französische oder englische Sprache beherrscht und mit seinen im Projekt-/Baubereich tätigen Mitarbeitern
kommunizieren kann, muss selbst in dem betreffenden Projekt-/Baubereich anwesend und erreichbar sein.
Diese Führungskraft wird vom Auftragnehmer für Aktivitäten laut Punkt 1 und 2 offiziell berufen und der Name wird
dem Auftraggeber mitgeteilt. Diese Führungskraft bestätigt anhand eines Protokolls eines Toolboxmeetings, dass sie
alle Informationen, die sie von Evonik Antwerpen erhalten hat, den Mitarbeitern des Auftragnehmers in einer für sie
verständlichen Sprache mitgeteilt hat.
Sollte sich herausstellen, dass die Anweisungen trotz der oben genannten Vereinbarungen nicht verstanden werden,
werden die Arbeiten unterbrochen, bis eine deutliche Informationsübermittlung möglich ist.
Die Sprachanforderungen für bestimmte Sicherheitsfunktionen (Feuerwache, Sicherheitsposten, ELI usw.) werden
nach Rücksprache mit einem Verantwortlichen von Evonik Antwerpen festgelegt, sodass zwischen Feuerwache,
Sicherheitsposten, ELI und den Ausführenden keine Sprachbarriere auftritt.
1.3.9. Aufrechterhaltung der innerbetrieblichen Ordnung
Es ist grundsätzlich nicht gestattet, auf dem Gelände von Evonik Antwerpen:
Plakate anzubringen, Wände zu beschreiben oder Fahrzeuge mit Reklame zu versehen;
Handzettel, Flyer oder Broschüren zu verteilen;
Unterschriften zu sammeln;
Waren zu verkaufen oder dafür zu werben oder Versammlungen zu veranstalten.
Jede parteipolitische Aktivität am Standort, welche die Ordnung oder den Betriebsfrieden stört oder gefährden
könnte, ist untersagt. Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen sich auf dem Werksgelände auch nicht mit
betriebsfremden nichtpolitischen Vereinigungen beschäftigen, wenn dadurch die Ordnung und der Betriebsfrieden
gestört oder gefährdet werden.
Gewerkschaftliche Aktivitäten fallen nicht unter das oben genannte Verbot.
1.3.10. Behebung von Sicherheitsmängeln
Sicherheitsmängel, die der Auftragnehmer außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs feststellt, sind dem Auftraggeber
umgehend zu melden, sodass diese schnell beseitigt werden können. Nötigenfalls ist die Arbeit zu unterbrechen.
1.3.11. Haftung und Versicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine adäquate Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese unaufgefordert
jährlich nachzuweisen. Bei unzureichender Deckung kann Evonik Antwerpen den Auftrag ohne Kündigungsfrist
einziehen.Seite 14 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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Der Auftragnehmer muss schon in seinem Angebot angeben, ob für die angebotene Leistung eine Montageversicherung
abgeschlossen wurde und in welcher Höhe die betreffende Leistung von der Versicherung gedeckt wird. Falls Deckung
besteht, muss diese auch für Arbeiten oder Teilmontagen durch Arbeitnehmer von Evonik Antwerpen gelten.
Evonik Antwerpen behält sich das Recht vor, bei der Auftragsvergabe den versicherten Betrag zu bestimmen oder die
Montageversicherung einschließlich einer Mitversicherung der Interessen des Auftragnehmers selbst und auf eigene
Kosten abzuschließen. Grundsätzlich nicht versichert sind die vom Auftragnehmer beigestellte Baustelleneinrichtung
einschließlich Montagegeräten oder -Werkzeugen. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.
Der Auftragnehmer arbeitet im Rahmen der geltenden Gesetze, Verordnungen und anderen gesetzlichen
Bestimmungen auf eigene Verantwortung; der Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter haben somit für die juristischen
Folgen (Bußen, Geldstrafen, Haftstrafen), die sich aus deren Fehlverhalten ergeben können, vollständig selbst
aufzukommen.
Evonik Antwerpen behält sich das Recht vor, weitere Maßnahmen wie Schadensersatzforderungen und Werksverbot
einzuleiten.
Bei nicht vorhandener oder unzureichender Deckung und wenn während des Vertrags-/Bestellzeitraums die
vorgeschriebene Versicherungsdeckung nicht mehr bzw. nur noch in vermindertem Umgang besteht (z. B. durch
Kündigung seitens der Gesellschaft), hat der Auftraggeber das Recht, den Werkvertrag jederzeit und ohne
Schadenersatzpflicht zu lösen.
1.3.12. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich, alle Informationen in Bezug auf oder hinsichtlich der
Aktivitäten von Evonik Antwerpen (u.a. Know-how, Geheimnisse, Entwürfe, Daten, Software, buchhalterische
Dokumente usw.) sowie die Informationen, die von anderen am Projekt beteiligten Parteien übermittelt wurden, die
ihnen im Rahmen mit der Vereinbarung mitgeteilt wurden oder von denen sie erfahren, streng geheim zu halten und
unter keiner Bedingung ohne vorangegangene schriftliche Genehmigung von Evonik Antwerpen Dritten mitzuteilen,
bekannt zu geben, auszuhändigen oder auf irgendeine andere Weise zur Verfügung zu stellen.
1.3.13. Sicherheitssystem
Der Auftragnehmer muss die Funktionstüchtigkeit seines Sicherheitssystems nachweisen. Dies kann er durch Vorlage
eines Sicherheitszertifikats (z. B. VCA, SCC) oder durch das Beantworten eines von Evonik Antwerpen erstellten
Fragebogens, der ihm von der Einkaufsabteilung übermittelt wurde, erreichen.
Ein VCA**-, VCA-P-, SCC**- oder SCC-P-Zertifikat ist für Auftragnehmer mit Rahmenvertrag mit einem festen Standort
auf dem Gelände und für Auftragnehmer, die Arbeiten auf dem gesamten Gelände ausführen, erforderlich, wenn eine
der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
• der Auftragnehmer führt Arbeiten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko aus, wie Bau- und Konstruktionsarbeiten,
Arbeiten laut Liste in der aktuellen VCA-Ausgabe.
• Der Auftragnehmer wird für multidisziplinäre Aufträge mit Subunternehmung eingesetzt.
• Bei größeren Projekten (> 500 Manntage).
Jede Änderung der Gültigkeit des Zertifikats wird der Einkaufsabteilung gemeldet.Seite 15 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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Wenn kein VCA**- oder VCA-P-Zertifikat vorgelegt werden kann, wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt. Diese
besteht aus dem Ausfüllen des Fragebogens, der vom Risikoverwaltungsdienst beurteilt wird. Dabei können zusätzliche
Bedingungen vorgeschrieben werden, um die Arbeiten ausführen zu dürfen.
Anmerkung:
Wenn der Hauptauftragnehmer im Besitz eines VCA**-/SCC**-Zertifikats ist, muss der Vorgesetzte des
Subunternehmers ein persönliches VOL-VCA-Zertifikat / Dok. 18 (SCC) vorlegen und der Mitarbeiter ein Basis-VCA-
Zertifikat / Dok. 17 (SCC) besitzen.
Auftragnehmer, die im Besitz eines VCA* sind, dürfen keine Subunternehmer einsetzen.
Auftragnehmer, die im Besitz eines VCA**-Zertifikats sind, müssen z. B. durch den VCA-Auditbericht nachweisen
können, dass sie die Anforderung 10.1 (VCA 2017) erfüllen, um sicherzustellen, dass ihre Subunternehmer alle
geltenden VCA-Anforderungen erfüllen.
1.4. Informationsübermittlung
Der Auftragnehmer bestätigt durch die Annahme dieser „Richtlinien für Auftragnehmer“, seine Bevollmächtigten
und/oder Angestellten sowie seine Subauftragnehmer über die genannten Risiken informiert zu haben. Zusätzlich zu
diesen „Richtlinien für Auftragnehmer“ werden noch projekt-/stilstandsspezifische Sicherheitskonzepte oder
Sicherheits- und Gesundheitspläne im Rahmen der Gesetzgebung über zeitlich begrenzte und ortsveränderliche
Baustellen erstellt.
Das Erteilen von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter in Bezug auf die Risiken und die
Maßnahmen hinsichtlich des Wohlbefindens gemäß dem Gesetz über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit verläuft in drei Unterrichtsphasen:
1. Die erste Unterrichtsphase besteht aus dem Überreichen der aktuellen Version der “Richtlinien für Auftragnehmer”
an den Auftragnehmer. Bei Fragen hat der Auftragnehmer selbst die Initiative zu ergreifen, um beim zuständigen
Dienst von Evonik Antwerpen zusätzliche Informationen einzuholen.
Darüber hinaus kann der Auftraggeber in manchen Fällen, z.B. bei komplexen Aufträgen oder Aufträgen mit
besonderen Risiken eine Besprechung organisieren, bei der der Auftragnehmer über die allgemeinen
sicherheitstechnischen Anforderungen des Standorts, des Betriebs oder der Baustelle informiert wird.
Der Auftragnehmer muss seine Mitarbeiter über die zwei oben genannten Punkte unterrichten. Diese Unterrichtung
ist auf adäquate Weise zu dokumentieren und durch die Unterschriften der Teilnehmer zu bestätigen.
2. In der zweiten Unterrichtsphase erhält jeder Mitarbeiter des Auftragnehmers eine Sicherheitsausbildung. Diese
wird mit einer Zulassungsprüfung abgeschlossen, bei der die Kenntnisse der Mitarbeiter hinsichtlich der
allgemeinen Sicherheitsvorschriften von Evonik Antwerpen geprüft werden. Die Zulassungsprüfung wird für jeden
Mitarbeiter des Auftragnehmers persönlich und individuell durchgeführt; Hilfe Dritter ist nicht erlaubt. Die
Mitarbeiter müssen dabei ein Ergebnis von mindestens 70 % erreichen, wofür sie zwei Gelegenheiten erhalten. Bei
Nichtbestehen wird kein Zugang gewährt.
Sowohl bei der Sicherheitsausbildung als auch bei der anschließenden Zulassungsprüfung kann aus verschiedenen
Sprachen gewählt werden.
Die Zulassungsprüfung bleibt zwei Jahre lang gültig.Seite 16 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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3. In der dritten Unterrichtsphase werden in einer Sicherheitsbesprechung die spezifischen sicherheitstechnischen
Anforderungen der arbeitsplatz- und produktspezifischen Gefahren erläutert.
Findet aufgrund eines zu geringen Umfangs der Arbeiten keine Sicherheitsbesprechung statt, wird der spezifische
ortsgebundene Sicherheits- und Umweltunterricht von dem betreffenden Dienst anlässlich der Freigabe der Arbeiten
gegeben und durch Unterzeichnung des Arbeitsauftrags zur Kenntnisnahme der Sicherheitsmaßnahmen bestätigt.
Vor Beginn der Arbeiten führt der Ausführende eine Last Minute Risikoanalyse (LMRA) durch, wobei er kontrolliert,
dass die auszuführenden Arbeiten deutlich sind und die Maßnahmen zur Beschränkung des Restrisikos funktionieren.
Vor allen wichtigen Arbeiten erstellt der Auftragnehmer eine auf die auszuführenden Arbeiten zugeschnittene
Risikoanalyse. Eine Kopie muss vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber für die auszuführenden Arbeiten vorgelegt
werden.
Der Auftragnehmer beweist anhand einer Risikoanlayse, dass er die Gefahren und Risiken seiner Aktivitäten anhand
geeigneter Maßnahmen beherrschen kann.
Die Maßnahmen sind den Mitarbeitern, die Arbeiten bei Evonik Antwerpen ausführen, bekannt. Der Auftragnehmer
kann diese Schulung seiner Mitarbeiter beweisen (z. B. anhand eines Toolboxmeetings).
1.5. Vertragsbestimmungen
1.5.1. Vorzeitige Beendigung des Vertrags
Bei Nichteinhaltung oder mangelhafter Einhaltung einer grundliegenden Bestimmung des Vertrags durch eine der
Parteien kann die nicht nachlässige Partei diesen Vertrag mit einer schriftlichen Inverzugsetzung an die nachlässige
Partei beenden und dabei ihre Absicht zur Beendigung des Vertrags kund tun.
Wenn die nachlässige Partei die Umstände des Vertrags nicht spätestens 7 Kalendertage nach Empfang der
Inverzugsetzung beseitigt, darf die nicht nachlässige Partei diesen Vertrag schriftlich ohne Schadenersatz und mit
sofortiger Wirkung nach Ablauf der genannten 7 Kalendertage beendigen. Bei einer ersten Wiederholung derselben
Unzulänglichkeit in einem Zeitraum von einem Monat ab der ersten Inverzugsetzung gilt auch eine
Wiederherstellungsperiode von 7 Kalendertagen. Bei einer zweiten Wiederholung desselben Mangels innerhalb von
zwei Monaten nach der ersten Inverzugsetzung kann die nicht nachlässige Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung
beenden und zwar ohne, dass die nachlässige Partei Anspruch auf Schadenersatz hat.
Wenn festgestellt wird, dass der (Sub)Auftragnehmer bzw. die von ihm beauftragte (Rechts)Person eine schwere
Unzulänglichkeit laut Lohnschutzgesetz begeht, ist eine solche Unzulänglichkeit immer eine Rechtfertigung für die
sofortige Beendigung des Vertrags durch den Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers. Eine eventuelle
Nichtbeendigung in einer solchen Annahme kann keinesfalls im Nachteil des Auftraggebers interpretiert werden bzw.
als ein Verzicht auf Rechte betrachtet werden.
Jede Partei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung per Einschreiben beenden, wenn eine Pfändung zu Lasten der
anderen Partei erfolgt oder bei Beginn eines WCO-Verfahrens für die andere Partei oder bei Zahlungsaufschub derSeite 17 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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anderen Partei oder bei Liquidation oder Konkurs der anderen Partei und zwar ohne Kündigung, gerichtliche
Entscheidung oder Schadenersatzanspruch der anderen Partei.
Es müssen alle Rechte vorbehalten werden um alle daraus entstehenden Kosten und Schäden auf den säumigen
(Sub)Auftragnehmer umzulegen.
1.5.2. Verstoß gegen die “Richtlinien für Auftragnehmer“
Bei Verstößen gegen diese Richtlinien sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die solche Verstöße begangen haben,
durch geeignete Mitarbeiter zu ersetzen.
Außerdem können folgende Schritte eingeleitet werden:
Gespräch mit der Geschäftsführung des Auftragnehmers.
Schriftliche Meldung der Beschwerden und eventuelle Kündigung der Vereinbarung.
Entschädigung für die bei der Durchführung der Untersuchung entstandenen Kosten.
1.5.3. Verstoß gegen die Sicherheits- oder Umweltregeln
Bei Verletzungen werden von Evonik Antwerpen nacheinander die folgenden Maßnahmen ergriffen:
Schriftliche Dokumentation der Verletzungen (Zustellung der Beanstandungen).
Anordnung einer Arbeitsunterbrechung bis zur Behebung der Mängel.
Verweisen der betroffenen Personen aus der Fabrik.
Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Im Falle von erheblichen Sicherheitsverstößen wird das VCA/SCC-Akkreditierungsbüro des Auftragnehmers über die
Verstöße informiert.
Darüber hinaus kann jeder Verstoß zur - fristlosen - Kündigung der Auftragsvereinbarung und zu einem Arbeitsverbot
bei Evonik Antwerpen für den Auftragnehmer führen.
Wenn der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, die sicherheits- oder umweltschutzgerechte Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist zu beheben, kann Evonik Antwerpen selbst dafür sorgen. Damit verbundene Kosten sind vom
Auftragnehmer zu tragen.
1.5.4. Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen
Bei Verstößen gegen die Qualitätsanforderungen muss der Auftraggeber entscheiden, ob die mangelhafte Leistung,
die nicht in Einklang mit dem Vertrag ist,
so verwendet wird, falls ein Rabatt gewährt wird;
korrigiert wird;
abgelehnt wird.Seite 18 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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Gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen erhält der Auftragnehmer die Gelegenheit, den Verstoß
innerhalb einer festgelegten Frist auf eigene Kosten zu korrigieren. Das Recht von Evonik auf
Schadensersatzforderungen bleibt unberührt.
1.5.5. Verstoß gegen Ordnung und Sauberkeit
Bei Verstößen gegen Ordnung und Sauberkeit kann der Auftraggeber schrittweise folgende Schritte einleiten:
mündliche Meldung des Verstoßes mit einer Frist zur Behebung der Unzulänglichkeiten;
schriftliche Dokumentation der Verstöße und Festlegung einer Frist;
Zusammenstellung eines Reinigungsteams mit Personal des auf der Baustelle tätigen Auftragnehmers auf
Kosten des Auftragnehmers;
Bei Nichteinhaltung der Frist: Einsatz eines Reinigungsteams von Evonik Antwerpen auf Kosten des
Auftragnehmers.
1.6. Bereitstellung
1.6.1. Überwachung der Qualität der Dienstleistung
§1 Evonik Antwerpen überwacht während der Durchführung des/der vereinbarten Auftrags/Aufträge
täglich die Tätigkeiten des/der Mitarbeiter/s des Auftragnehmers. Dies kann Anlass zur Festlegung
bestimmter Richtlinien geben, die als Anleitung für eine gute Durchführung des/der vereinbarten
Auftrags/Aufträge dienen. Hierbei kann nicht die Rede von einer Weisungsbefugnis von Evonik
Antwerpen sein. Evonik Antwerpen ist allerdings dafür verantwortlich, dem Auftragnehmer und
seinem/seinen Mitarbeiter/n die für die Durchführung dieses Auftrags/dieser Aufträge
erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Der Ansprechpartner des Auftragnehmers oder der von ihm bestimmte Mitarbeiter führt zwar die
notwendige regelmäßige Berichterstattung bezüglich der Durchführung des Auftrags/der Aufträge
an die Geschäftsführung oder einen anderen bestimmten Mitarbeiter von Evonik Antwerpen durch,
jedoch kann hierbei nicht die Rede von einer Weisungsbefugnis von Evonik Antwerpen sein.
Andererseits vereinbaren die Parteien, dass Evonik Antwerpen die unter §2 angegebenen
Anweisungen lediglich demjenigen Mitarbeiter/denjenigen Mitarbeitern erteilen kann, die mit der
Durchführung des Auftrags/der Aufträge betraut wurden.
§2 Die Parteien vereinbaren, dass Evonik Antwerpen das Recht hat, im Rahmen von Artikel 31 §1,
Absatz 2 und §4 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 (über befristete Arbeit, Leiharbeit und
Arbeitnehmerüberlassung für Nutzer) den Mitarbeitern des Auftragnehmers Anweisungen bezüglich
folgender Themen zu erteilen:
Anweisungen bezüglich der gesetzlichen Verpflichtungen von Evonik Antwerpen hinsichtlich des
Wohlergehens am Arbeitsplatz;
Anweisungen im Rahmen der Vertragserfüllung hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten;
Anweisungen im Rahmen der Vertragserfüllung hinsichtlich des/der vereinbarten
Auftrags/Aufträge.Seite 19 von 67
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Untenstehend werden zur Veranschaulichung einige exemplarische und nicht-erschöpfende Beispiele
aufgeführt, die bezüglich des betroffenen Auftrags oder der betroffenen Teilmaßnahme auf andere
Art und Weise ausgeführt werden und tagtäglich mündlich erteilt werden können, sei es auf direktem
Wege, sei es im Rahmen von Beratungssitzungen. Diese Beispiele können frei angepasst werden und
variieren, ohne dass hierfür eine Änderung des Vertrags notwendig ist.
Planung des auszuführenden Auftrags und der zwischenzeitlichen Ergebnisse;
Öffnungs- und Schließungszeiten der Baustelle/des Arbeitsplatzes und allgemeine Zeitangaben
für Pausen;
zur Durchführung des Auftrags notwendiger Zugang zu den Standorten und/oder Einrichtungen
von Evonik Antwerpen;
Umstände, Verfahren und Handelsweisen des Auftraggebers, die für die Durchführung des
Auftrags berücksichtigt werden müssen (z. B. Sicherheitsanweisungen, Vertraulichkeits-
anforderungen, andere laufende Arbeiten, die die Chronologie der Arbeiten bestimmen, …);
zwischenzeitliche Änderungen, die bei der Durchführung des Auftrags berücksichtigt werden
müssen (z. B. Anpassung der Planung oder SLA, Anpassung der Durchführungsmodalitäten, …);
technische Anweisungen bezüglich des Gebrauchs und/oder der Wartung bestimmter Maschinen,
Materialen und/oder Maßarbeit, einschließlich der für den Auftraggeber spezifischen genauen
Schulungs-, Fort- und Ausbildungsmaßnahmen, die für die Durchführung des Auftrags notwendig
sind;
technische Anweisungen bezüglich der Nutzung und/oder Wartung bestimmter Einrichtungen,
Infrastruktur und/oder Prozesse, einschließlich der für den Auftraggeber spezifischen genauen
Trainings-, Fort- und Ausbildungsmaßnahmen, die für die Durchführung des Auftrags notwendig
sind (z. B. Einhaltung der E-Mail- und Internetrichtlinien, ...);
dringende Eingriffe zur Vermeidung/Begrenzung wirtschaftlicher Schäden (z. B. Unterbrechung
der Arbeiten bei falscher Manipulation, ...).
Die Parteien vereinbaren, dass die obenstehenden Anweisungen in keinem Fall die Weisungsbefugnis
des Auftragnehmers und/oder seines/seiner Subauftragnehmer/s untergraben.
§3 Ungeachtet der Tatsache, dass der Auftragnehmer unter Einhaltung dieses Vertrags (Verweis auf
Basisvertrag) für seine Ansprechperson und deren Mitarbeiter verantwortlich ist, tut Evonik
Antwerpen alles in seiner Macht Stehende, um im Rahmen seiner eigenen Befugnisse dafür zu sorgen,
dass die Ansprechperson und der/die Mitarbeiter des Auftragnehmers während ihrer Tätigkeiten am
Arbeitsplatz von Evonik Antwerpen, ihren Auftrag/ ihre Aufträge diesem Vertrag entsprechend
(Verweis auf den Vertrag, in dem der Auftrag beschrieben wird) durchführen.
Infolge der Tatsache, dass Evonik Antwerpen meistens in der Lage ist, sofort einzugreifen, wenn
Gefahr besteht, dass die Ansprechperson oder der/die Mitarbeiter des Auftragnehmers den
Bestimmungen des Vertrags nicht nachkommt/nachkommen, hat dieser das Recht, dies unter
Berücksichtigung der hierfür festgelegten Grenzen zu tun, wenn es notwendig ist.Seite 20 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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§4 Unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, gemäß § 2 und § 3 jederzeit einzugreifen, um die
Handelsweise und Arbeitsweise der Durchführung des Auftrags/der Aufträge zu präzisieren, ist nur
der Auftragnehmer befugt, die Weisungsbefugnis und Leitung über die Ansprechperson und den/die
Mitarbeiter des Auftragnehmers auszuüben.
Folgende Aspekte stehende in jedem Fall dem Auftragnehmer als Arbeitgeber seiner Mitarbeiter zu
und dürfen in keinem Fall Bestandteil der im vorausgehenden Paragrafen beschriebenen
Weisungsbefugnis von Evonik Antwerpen ausmachen:
Rekrutierungspolitik (Verfahren, Interviews, Auswahl und Anwerbekriterien);
Politik bezüglich Lohn- und Arbeitsbedingungen;
Politik bezüglich Schulung, Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme derjenigen Maßnahmen, die
für Evonik Antwerpen spezifisch und für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind;
Politik bezüglich Disziplinarstrafen und Entlassung;
Evaluierungs- und Beurteilungsgespräche;
Funktionsbestimmungen.Seite 21 von 67
Richtlinien für Auftragnehmer
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2. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN
2.1. Verantwortung von Evonik Antwerpen
2.1.1. Koordination und Kontrolle der Auftragnehmer
Für jeden Fachbereich werden Fachverantwortliche ernannt. Diese sind befugt, Aufträge von Dritten ausführen zu
lassen. Die Leitung jeder Fachgruppe führt eine Liste mit den betreffenden Verantwortlichen, die dem Auftragnehmer
bei der Auftragsvergabe ausgehändigt wird.
Für Projekte oder Stillstände kann ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Er hat die Aufgabe, während des
Auftrags die Sicherheitsaspekte zu kontrollieren.
Für sehr besondere Aufträge (Betreten enger Räume, Heißarbeit, Schweißarbeiten) wird eine ausgebildete
Sicherheitskraft (Kontrolleur) oder eine für eventuelle Rettungs- und Erstmaßnahmen zuständige Person eingesetzt.
Beide haben die Befugnis, bei unsicheren Handlungen oder in Notsituationen den/die betreffenden Arbeiter die Arbeit
einstellen zu lassen.
Die Befugnis der Koordinatoren, Fachverantwortlichen, Sicherheitsbeauftragten und Sicherheitsposten oder von
anderen Beauftragten von Evonik Antwerpen, Befehle in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu erteilen, befreit den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung und Haftung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter. Der Auftragnehmer
bleibt vollständig für seine Mitarbeiter verantwortlich; die diesbezügliche Kontrolle führt er selbst.
2.1.2. Sachverständige für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt
Die Evonik Antwerpen-Mitarbeiter folgender Abteilungen/Dienste:
Risikoverwaltungsdienst,
Betriebsfeuerwehr,
Werksärztlicher Dienst
Umwelt
Überwachung
Subunternehmermanagement
beraten und unterstützen den Baustellenleiter bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Sicherheits- und
Umweltmaßnahmen. Sie sind kein Ersatz für die Verpflichtung des Auftragnehmers, eigene Sicherheits-, Gesundheits-
und Umweltfachleute zur Verfügung zu stellen. Die Sachverständigen für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt des
Auftragnehmers sind verpflichtet, mit den Sachverständigen für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt von Evonik
Antwerpen zusammenzuarbeiten.
2.1.3. Sicherheitstechnischer Unterricht
Die sicherheitstechnische Einweisung der Baustellenleitung des Auftragnehmers erfolgt im Rahmen der geplanten
Unterrichtsphasen (siehe § 1.4) durch Bevollmächtigte von Evonik Antwerpen.
Beim sicherheitstechnischen Unterricht werden die allgemeinen, standortspezifischen und die mit dem Betrieb oder
dem Projekt zusammenhängenden Anforderungen an bzw. Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt bekanntSeite 22 von 67
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gegeben sowie Maßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt. Diese Unterrichtung ist auf adäquate Weise zu
dokumentieren und durch die Unterschriften der Teilnehmer zu bestätigen.
Insofern vorhanden, stellt der Auftraggeber der Baustellenleitung des Auftragnehmers zur späteren Einweisung ihrer
Mitarbeiter entsprechendes Informations- und Schulungsmaterial zur Verfügung (z. B. Verordnungen und
Sicherheitsvorschriften, Sicherheits- und Gesundheitsplan, Informationsblätter).
2.2. Verantwortung des Auftragnehmers
2.2.1. Allgemeine Verantwortlichkeit
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet hinsichtlich seines Personals alle gesetzlichen, vorgeschriebenen oder
konventionellen Bestimmungen zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen, Steuerrecht und Sozialversicherung
einzuhalten und von eventuellen Subunternehmern und allen, die Personal zur Verfügung stellen, einhalten zu lassen.
Der Auftragnehmer achtet insbesondere auf die Einhaltung seiner Verpflichtung, seinen Arbeitnehmern pünktlich den
Lohn zu zahlen, auf den sie Anspruch haben. Er lässt diese Verpflichtung auch von seinen Subunternehmern oder den
Dritten, die er beauftragt, einhalten.
Evonik Antwerpen ist verpflichtet 35 % des Nettorechnungsbetrags einzubehalten und an die Sozialversicherung zu
zahlen, wenn sie eine Zahlung für einen Teil oder alle Arbeiten in Immobilien an einen Auftragnehmer ausführt, der
zum Zeitpunkt der Zahlung Schulden bei der Sozialversicherung hat.
Bei Steuerschulden zum Zeitpunkt der Zahlung ist Evonik Antwerpen ebenfalls verpflichtet eine Zahlung von 15 % des
Nettorechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt zu zahlen.
Wenn Evonik Antwerpen feststellt, dass Einbehalte von den Rechnungen des Auftragnehmers notwendig sind und wenn
der Rechnungsbetrag, der ihr vorgelegt wird, höher oder gleich 7.143 EUR ist, fordert sie ihren
Vertragspartner/Auftragnehmer auf ihr ein aktuelles Attest vorzulegen, das den Betrag der Schuld angibt, sowie
Beträge, Beitragserhöhung, bürgerliche Sanktion, Verzugszinsen und Gerichtskosten. Der
Vertragspartner/Auftragnehmer legt Evonik Antwerpen dieses Attest auf erstes Ersuchen vor.
Diese Einbehalte und Einzahlungen werden eventuell auf den Betrag der Schulden des Auftragnehmers zum Zeitpunkt
der Zahlung beschränkt.
Wenn der Auftragnehmer ein nicht in Belgien ansässiger Arbeitgeber ist, der keine sozialen Schulden in Belgien hat
und dessen Arbeitnehmer alle eine gültigen Aufenthaltsgenehmigung haben, gelten die oben genannten Einbehalte
nicht.
Ein im Ausland ansässiger Auftragnehmer, der vorübergehend Arbeiten in Belgien ausführt, erklärt, dass ihm alle
Verpflichtungen bekannt sind, die ihm von der europäischen und belgischen Gesetzgebung für die Ausführung von
Arbeiten in Belgien auferlegt werden.Seite 23 von 67
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So verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu alle Verpflichtungen einzuhalten und von eventuellen Subunternehmen
und allen, die Personal zur Verfügung stellen, einhalten zu lassen und zwar:
eine LIMOSA-Erklärung für sich und alle Arbeitnehmer einzureichen, die Empfangsbeweise L-1 für sich und alle
in Belgien beschäftigten Arbeitnehmer zu besitzen und vorlegen zu können;
die Entsendeformulare der zuständigen Sozialversicherungseinrichtung im Herkunftsland für ihn und alle in
Belgien beschäftigten Arbeitnehmer zu besitzen;
alle Formalitäten für die Aufenthaltsunterlagen für ihn und alle in Belgien beschäftigten Arbeitnehmer zu
besitzen;
für die Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen anzuwenden, die ihm als Mindestbestimmungen durch die belgische
Gesetzgebung auferlegt werden. Die Bestimmungen beziehen sich unter anderem auf den Mindestlohn, die
Arbeitszeit, den Anspruch auf Jahresurlaub, Einsatz von Zeitarbeit, die Bereitstellung von Arbeitnehmern und
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.
Außer bei vorsätzlichem Handeln gegenüber Evonik Antwerpen und/oder seinem Angestellten erfolgen die Arbeiten
ausschließlich auf Risiko des Auftragnehmers, der ausnahmslos für alle schädlichen Folgen gegenüber Evonik
Antwerpen und/oder Dritten in seinem Dienst haftet, gegenüber denen er übrigens auf jeglichen Anspruch verzichtet.
Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Mindestsicherheitskriterien erfüllt, die ihm in Ausführung oder im Rahmen
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlergehen der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit (BS
18.09.1996) auferlegt wurden. Die Vorlage eines Sicherheitszertifikats durch den Auftragnehmer stellt eine
widerlegbare Annahme der Erfüllung der Sicherheitskriterien durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, seinen Verpflichtungen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit, die der Einrichtung des Auftraggebers entsprechen, nachzukommen.
2.2.2. Baustellenleiter des Auftragnehmers
Das mit der Durchführung des Auftrags betraute Personal, arbeitet unter ausschließlicher, unteilbarer und
unübertragbarer Weisung, Führung und Aufsicht des Arbeitnehmers oder eines von diesem bestimmten führenden
Angestellten (z. B. Baustellenleiter). Insoweit dem Auftragnehmer seitens Evonik Antwerpen, seines Angestellten oder
Bevollmächtigten während der Dauer der Durchführung des Vertrags Richtlinien, Anweisungen u. dgl. gestellt werden,
beziehen sich diese Richtlinien lediglich auf eine nähere Beschreibung der vereinbarten Arbeiten, ohne dass die
Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hierdurch beeinträchtigt werden.
Zur Kontrolle der Ausführung des Vertrags muss der Auftragnehmer eine verantwortliche, örtlich zuständige
Führungskraft als Baustellenleiter anstellen.
Der Baustellenleiter oder sein Stellvertreter können nur mit Genehmigung des Auftraggebers eingesetzt werden.
Wechsel des Baustellenleiters oder seines Stellvertreters können nur nach Rücksprache und mit Genehmigung von
Evonik Antwerpen durchgeführt werden.Seite 24 von 67
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Der Baustellenleiter muss mit den geltenden belgischen Arbeitsschutzgesetzen und den Unfallverhütungsvorschriften
vertraut sein. Er hat für einen sicheren, reibungslosen und rechtzeitigen Verlauf der Arbeiten Sorge zu tragen.
Der Baustellenleiter oder sein Stellvertreter sind verpflichtet, an den von Evonik Antwerpen organisierten
Sicherheitsbesprechungen und Sicherheitsbegehungen teilzunehmen.
2.2.3. Gefahrenverhütungsberater
Gemäß dem Königlichen Erlass über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz muss der
Auftragnehmer über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen. Die Daten dieses Gefahrenverhütungsberaters sind
der Abteilung Subunternehmermanagement zur Verfügung zu stellen.
Dieser muss seine Aktivitäten auf der Baustelle, z .B. anhand von Kontrollberichten, unaufgefordert nachweisen.
Hat ein nicht-belgischer Auftragnehmer keinen Gefahrenverhütungsberater bestellt, muss er sich an einen externen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäß der Sozialgesetzgebung wenden.
2.2.4. Sicherheitsbeauftragter
Der Auftragnehmer muss auf der Bau-/Montagestelle Sicherheitsbeauftragte einsetzen und den Bau-/Montageleiter
diesbezüglich informieren. Vorzugsweise ist das der Baustellenleiter.
Sicherheitsbeauftragte des Auftragnehmers, die im Rahmen des Königlichen Erlasses über zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustellen eingesetzt werden, sind dem Sicherheitskoordinator zu melden.
Bei Sicherheits- oder Umweltproblemen während der Arbeiten müssen sie unverzüglich den Bau-/Montageleiter,
eventuell den Sicherheitskoordinator, die Kontaktperson von Evonik Antwerpen oder den Risikoverwaltungsdienst
bzw. die Umweltabteilung verständigen
2.2.5. Besucher des Auftragnehmers
Besucher des Auftragnehmers sind mindestens 24 Stunden im Voraus beim Werkschutz anzukündigen. Sie müssen sich
beim Werkschutz anmelden, sich mit ihrem Ausweis / Reisepass persönlich identifizieren und ihre Kontaktperson
nennen. Die Wache informiert die Kontaktperson des Auftragnehmers; mittlerweile erhält der Besucher (bei seinem
ersten Besuch) eine Sicherheitseinweisung. Ist keine Kontaktperson des Auftragnehmers zu erreichen, wird kein
Zugang gewährt.
2.2.6. Anforderungen an die Mitarbeiter
Das Mindestalter des beschäftigten Personals beträgt 18 Jahre.
Werden risikoreiche Aufgaben ausgeführt, die in der Liste “Register kritische Aufgaben” des BeSaCC-VCA vzw
aufgeführt werden, sorgt der Auftragnehmer für die entsprechende Schulung
2.2.7. Gesundheitsüberwachung
Der Auftragnehmer sorgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften für die Gesundheitsüberwachung
seiner Mitarbeiter.Sie können auch lesen