Richtlinien für Auftragnehmer - Evonik Antwerpen NV Evonik Oxeno Antwerpen NV

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Richtlinien für Auftragnehmer
                        Evonik Antwerpen NV

                Evonik Oxeno Antwerpen NV

                                 Sicherheits-
                                     und
                                 Gesundheits-
                                    schutz

                Umwelt-                               Verhalten auf
                schutz                                der Baustelle

                                  Regeln und
                                Verpflichtungen

               Verantwort-
                                                      Werkschutz
                lichkeiten

                                 Baustellen-
                                einrichtungen

Ausgabe 2019

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                                        Richtlinien für Auftragnehmer
     VEI-RB / INS / 100-D / 007

1.         ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE                                        10

1.1.       Geltungsbereich                                              10

1.2.       Umfang und Abnahme der Leistungen                            10

1.3.       Anforderungen an den Auftragnehmer                           11

1.3.1. Arbeitssicherheit                                                11

1.3.2. Umweltschutz und Energiemanagement                               11

1.3.3. Brandschutz                                                      11

1.3.4. Subauftragnehmer                                                 11

1.3.5. Zeitarbeitskräfte                                                12

1.3.6. Selbstständige ohne Personal (ZZP)                               12

1.3.7. Studenten (Praktikanten, Werkstudenten)                          12

1.3.8. Nicht-niederländischsprachige Arbeitnehmer                       12

1.3.9. Aufrechterhaltung der innerbetrieblichen Ordnung                 13

1.3.10. Behebung von Sicherheitsmängeln                                 13

1.3.11. Haftung und Versicherung                                        13

1.3.12. Geheimhaltung                                                   14

1.3.13. Sicherheitssystem                                               14

1.4.       Informationsübermittlung                                     15

1.5.       Vertragsbestimmungen                                         16

1.5.2. Verstoß gegen die “Richtlinien für Auftragnehmer“                17

1.5.3. Verstoß gegen die Sicherheits- oder Umweltregeln                 17

1.5.4. Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen                         17

1.5.5. Verstoß gegen Ordnung und Sauberkeit                             18

1.6.       Bereitstellung                                               18

1.6.1. Überwachung der Qualität der Dienstleistung                      18

2.         PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN                           21

2.1.       Verantwortung von Evonik Antwerpen                           21

2.1.1. Koordination und Kontrolle der Auftragnehmer                     21
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                                       Richtlinien für Auftragnehmer
  VEI-RB / INS / 100-D / 007

2.1.2. Sachverständige für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt           21

2.1.3. Sicherheitstechnischer Unterricht                               21

2.2.    Verantwortung des Auftragnehmers                               22

2.2.1. Allgemeine Verantwortlichkeit                                   22

2.2.2. Baustellenleiter des Auftragnehmers                             23

2.2.3. Gefahrenverhütungsberater                                       24

2.2.4. Sicherheitsbeauftragter                                         24

2.2.5. Besucher des Auftragnehmers                                     24

2.2.6. Anforderungen an die Mitarbeiter                                24

2.2.7. Gesundheitsüberwachung                                          24

2.2.8. Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)          25

2.2.9. Kenntnis der Sicherheitsvorschriften                            25

2.2.10. Sicherheit der Infrastruktur                                   26

2.2.11. Umgang mit beigestelltem Material                              26

2.3.    Organisation der Zusammenarbeit                                26

2.3.1. Aufenthalt auf dem Werksgelände                                 26

2.3.2. Betreten und Befahren des Arbeitsbereichs                       26

2.3.3. Arbeitszeiten                                                   26

2.3.4. Überstunden bei Evonik Antwerpen                                26

2.3.5. Koordination mit Evonik Antwerpen                               27

2.3.6. Einhaltung der Sicherheitsvorschriften                          27

2.3.7. Erhalt von Arbeitsgenehmigungen                                 27

2.3.8. An- und Abmeldepflicht in den Produktionsanlagen                27

2.3.9. Kontrollen beim Auftragnehmer                                   27

2.3.10. Kollektive Brücken- und Urlaubstage                            27

2.3.11. Sicherheitskoordinatoren                                       28

2.3.12. Vermeiden von gegenseitigen Risiken                            28

2.3.13. Bestellung von Sicherheitskoordinatoren                        28

2.3.14. Koordination und Zusammenarbeit seitens des Auftragnehmers     28
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     VEI-RB / INS / 100-D / 007

2.3.15. Weisungsrecht der Sicherheitskoordinatoren                        28

2.3.16. Anweisungen von Evonik Antwerpen                                  28

2.3.17. Verantwortung des Auftragnehmers                                  28

3.         BAUSTELLENEINRICHTUNGEN                                        29

3.1.       Nutzung der Infrastruktur                                      29

3.1.1. Infrastruktureinrichtungen                                         29

3.1.2. Nutzung der Infrastruktur für andere als den Auftraggeber          29

3.2.       Umfang der Baustelleneinrichtungen                             29

3.2.1. Aufbau der Baustelleneinrichtungen                                 29

3.2.2. Verwaltung der Baustelleneinrichtungen                             30

3.2.3. Brandschutz                                                        30

3.2.4. Kommunikationseinrichtungen                                        30

3.2.5. Personalunterkünfte                                                31

3.2.6. Sanitäre Einrichtungen                                             31

3.2.7. Werkstätten                                                        31

3.2.8. Lagerung von Produkten, Ausrüstungen und Material                  31

3.3.       Versorgung der Arbeitsplätze                                   32

3.3.1. Bereitstellung von Energien und Medien                             32

3.3.2. Anschlusspunkte für Energien und Medien                            32

3.3.3. Anschlüsse an die Energieversorgungseinrichtungen                  32

3.3.4. Verbrauchszähler                                                   32

3.3.5. Elektrische Speisepunkte                                           32

3.3.6. Erdung an Anschlusspunkten                                         33

3.3.7. Anschluss eigener Baustromverteiler                                33

3.3.8. Transformatoren                                                    33

3.3.9. Elektrische Anlagen                                                33

3.3.10. Arbeitsplatzbeleuchtung                                           33

3.3.11. Explosionsgefährdete Bereiche                                     33
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                                       Richtlinien für Auftragnehmer
     VEI-RB / INS / 100-D / 007

4.         WERKSICHERHEIT UND ZUGANGSKONTROLLE                         34

4.1.       Zugang zum Werk                                             34

4.1.1. Anmeldung des Auftragnehmers                                    34

4.1.2. Zugang zum Werksgelände                                         34

4.1.3. Kennzeichnung des Materials und der Geräte                      34

4.1.4. Einfahrerlaubnis für das Werk                                   34

4.2.       Zugangsbadges                                               35

4.2.1. Ausstellung Zugangsbadge                                        35

4.2.2. Verlust oder Beschädigung des Zugangsbadge                      35

4.2.3. Rückgabe des Zugangsbadge                                       35

4.3.       Kontrollen                                                  35

4.3.1. Ein- und Ausfahrtskontrollen                                    35

4.3.2. Einfuhr von Geräten und Material                                36

4.3.3. Ausfuhr von Geräten und Material                                36

4.3.4. Gerichtliche Untersuchungen                                     36

5.         VERHALTEN IM WERK                                           37

5.1.       Allgemeines Verhalten                                       37

5.1.1. Ordnung und Sauberkeit                                          37

5.1.2. Zufahrtsstraßen und werksinterne Straßen                        37

5.1.3. Betreten von Anlagen                                            37

5.1.4. Verhalten am Arbeitsort                                         37

5.1.5. Betätigen von Betriebseinrichtungen                             38

5.1.6. Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten          38

5.1.7. Abschluss der Arbeiten                                          38

5.2.       Verbote                                                     38

5.2.1. Essen und Trinken                                               38

5.2.2. Druckluft                                                       38

5.2.3. Offenes Feuer                                                   38
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     VEI-RB / INS / 100-D / 007

5.2.4. Rauchen                                                        38

5.2.5. Alkohol und Drogen                                             38

5.2.6. Tragbare Kommunikationsmittel und batteriebetriebene Geräte    39

5.2.7. Fotografieren und filmen                                       39

5.2.8. Betreten von Dächern                                           39

5.2.9. Befahren von Ex-Bereichen mit Kraftfahrzeugen                  39

5.2.10. Bartträger                                                    39

5.2.11. Schädlingsbekämpfung                                          39

6.         VERKEHRSSICHERHEIT                                         40

6.1.        Allgemein                                                 40

6.1.1. Höchstgeschwindigkeit                                          40

6.1.2. Schienenfahrzeuge                                              40

6.1.3. Fahrerlaubnis                                                  40

6.1.4. Personenbeförderung im LKW                                     40

6.1.5. Personentransporte mit Hebezeugen                              40

6.1.6. Sondertransporte                                               41

6.1.7. Arbeiten im Gleisbereich                                       41

6.1.8. Sperrungen von Verkehrswegen                                   41

6.2.       Führen von Fahrzeugen                                      41

6.2.1      Kraftfahrer                                                41

6.2.2. Fahren und Abstellen von Fahrzeugen                            41

6.2.3. Krane                                                          42

6.2.4. Einsatz von Gabelstaplern                                      42

6.2.5. Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Scherenbühnen                 42

6.2.6. Radfahrer                                                      42

6.3.       Prüfung                                                    43

6.3.1. Wagen, Kleintransporter, Kraftfahrzeuge ohne Nummernschild     43

6.3.2. Besondere Fahrzeuge mit Hebe- und Hubfunktion                  43

6.3.3. Anhänger                                                       43
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6.3.4. Abnahmevoraussetzungen                                               44

6.3.5. Kontrollen                                                           44

7.         SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ                                       45

7.1.       Allgemeine Bestimmungen                                          45

7.1.1. Schriftliche Arbeitsgenehmigungen                                    45

7.1.2. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)                                   46

7.1.3. Arbeiten mit Atemschutzgeräten                                       47

7.1.4. Fluchtwege und Verkehrswege                                          47

7.1.5. Nutzung von Einrichtungen Dritter                                    47

7.1.6. Demontagen                                                           48

7.1.7. Extreme Witterungseinflüsse                                          48

7.1.8. Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr                                       48

7.1.9. Arbeiten mit Absturzgefahr                                           48

7.1.10. Abdeckungen und Absperrungen                                        49

7.1.11. Einsatz von Arbeitsmitteln zum Heben oder Hochziehen von Personen   49

7.1.12. Öffnung von Anlagenteilen                                           49

7.1.13. Arbeiten in geschlossenen Räumen                                    50

7.1.14. Arbeiten in engen, leitfähigen Räumen                               50

7.1.15. Betreten von elektrischen Betriebsstätten                           50

7.1.16. Arbeiten an elektrischen Anlagen                                    50

7.1.17. Erd- und Grabarbeiten                                               51

7.1.18. Arbeiten mit offenem Feuer oder Zündquellen                         51

7.1.19. Umgang mit Gasflaschen                                              52

7.1.20. Umgang mit radioaktiven Stoffen                                     52

7.1.21. Asbest / Keramikfasern                                              52

7.1.22. Staubentwicklung während der Arbeiten                               53

7.1.23. Verwendung von Spannbändern                                         53

7.1.24. Arbeiten in der ME-Anlage - Duschzeiten und Arbeitskleidung         53

7.2. Sicherheit der Arbeitsmittel                                           54
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7.3.1. Zustand von Arbeitsmitteln und Werkzeugen                           54

7.2.2. Gerüste/Brücken                                                     55

7.2.3. Leitern                                                             56

7.2.4. Elektrische Arbeitsmittel                                           56

7.2.5. Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln (Lock-out-System)          56

7.3.6. Hebezeuge und Hubgeräte                                             57

7.2.7      Güteraufzüge                                                    57

7.2.8. Einsatz von Vakuumwagen                                             57

7.3.       Schutz der Versorgungseinrichtungen                             57

7.3.1. Kanäle, Kabel, Rohr- und Stromleitungen                             57

7.3.2. Dämmungen und Kabelrinnen                                           57

7.3.3. Rohrbrücken und Sleeperways                                         57

7.3.4. Arbeiten in der Nähe öffentlicher Versorgungsleitungen              58

8.         UMWELTSCHUTZ                                                    59

8.1.       Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen                                59

8.1.1. Allgemeine Umweltschutzbestimmungen: Umweltpolitik                  59

8.1.2. Abwasserkanäle                                                      59

8.1.3. Auftanken von Fahrzeugen                                            59

8.2.       Abfälle/potenziell gefährliche Stoffe                           59

8.2.1. Gefahrstoffe und Abfall                                             59

8.2.2. Lieferung von Produkten mit Gefahrenpotenzial                       59

8.2.3. Lagerung von Produkten mit Gefahrpotenzial                          60

8.2.4. Abfallentsorgung und Wiederverwertung                               60

9.         VERHALTEN BEI UNFÄLLEN UND IN NOTSITUATIONEN                    61

9.1.        Allgemeine Bestimmungen                                        61

9.1.1. Verpflichtung zur Hilfeleistung                                     61

9.1.2. Erste-Hilfe-Einrichtungen                                           61

9.1.3. Brandmeldung                                                        61

9.2.       Verhalten im Notfall                                            61
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9.2.1. Warntaste                                                                    61

9.2.2. Interne Notrufnummer                                                         61

9.2.3. Was ist bei einem Notfall zu tun?                                            62

9.2.4. Verhalten bei Warnung oder Alarm                                             62

9.2.4.1.Allgemein                                                                   62

9.2.4.2.Zusätzliche Maßnahmen für Auftragnehmer mit eigener Baustelleneinrichtung
       (z. B. Bauunterkünfte)                                                       63

9.3.     Unfälle und Diebstahl                                                      63

9.3.1. Meldung von Unfällen                                                         63

9.3.2. Arbeitsunfälle                                                               63

9.3.3. Verkehrsunfälle                                                              64

9.3.4. Sachbeschädigungen / Diebstähle                                              64

10.      VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN DURCH EVONIK ANTWERPEN                65

10.1.    Verantwortlicher für die Verarbeitung                                      65

10.2.    Betroffene personenbezogene Daten und Quelle                               65

10.3.    Zweck und Rechtsgrundlage                                                  65

10.4.    Übertragung                                                                66

10.5.    Aufbewahrung                                                               66

10.6.    Rechte des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter                           66

10.7.    Automatisierte Entscheidungsfindung                                        66

10.8.    Verpflichtungen des Auftragnehmers                                         67

10.9.    Fragen und Anmerkungen                                                     67

11.      ÜBERSETZUNGEN                                                              67
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                                         Richtlinien für Auftragnehmer
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1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen in den Richtlinien für Auftragnehmer gelten für alle Auftragnehmer, ihre Subauftragnehmer und
ihre Mitarbeiter. Im Rahmen dieser Richtlinien werden folgende Begriffe definiert:
         Evonik Antwerpen: Chemiesite, Tijsmanstunnel West 2040 Antwerpen, wo u.a. die Anlagen von Evonik
         Antwerpen NV (BE 0406.183.144) und Evonik Oxeno Antwerpen NV (BE 0474.062.952) betrieben werden.
         Auftragnehmer: jede externe Firma, die im Auftrag von Evonik Antwerpen Arbeitsleistungen und/oder
         Dienste liefert. Dazu gehören auch Beratungstätigkeiten und Engineering.
         Auftraggeber: Verantwortlicher von Evonik Antwerpen.
         Kontaktperson Evonik: Mitarbeiter von Evonik Antwerpen, angestellt von Evonik Antwerpen für die
         Nachverfolgung der Arbeiten

Die aktualisierten Richtlinien für Auftragnehmer werden jedem neuen Vertragspartner ausgehändigt und sind ein Teil
der Verträge. Wenn die Richtlinien für Auftragnehmer aktualisiert sind, werden die Auftragnehmer, die von Evonik
Antwerpen als zugelassene Lieferanten von Arbeiten gekennzeichnet sind, angeschrieben. Nachdem ein
Auftragnehmer die Richtlinien für Auftragnehmer akzeptiert hat, kann er von Evonik Antwerpen für Arbeiten
eingesetzt werden.
Sonstige in diesen Richtlinien für Auftragnehmer genannte Dokumente, wie z. B. Formulare, Anweisungen usw. sind
nicht beigefügt. Der Auftragnehmer kann sich auf einfache Anfrage über die Kontaktperson bei Evonik Antwerpen
über den aktuellen Stand dieser Dokumente informieren. Bestimmte Formulare und Anweisungen sind auf der Website
von Evonik Antwerpen (https://corporate.evonik.be/region/belgium/nl/company/belgium/contractoren/)
“Informationen für Auftragnehmer” zu konsultieren.

1.2. Umfang und Abnahme der Leistungen
Der Umfang und die Abnahme der Leistungen werden im Vertrag bzw. der Bestellung und den Dokumenten, die Teil
davon sind, festgelegt. Sollten zusätzliche Leistungen erforderlich sein, die nicht in der Vereinbarung genannt
werden, muss der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber
treffen und müssen diese Leistungen vom Auftraggeber akzeptiert werden.
Abzunehmende Lieferungen und Leistungen müssen dem Auftraggeber vor Beendigung der vertraglich vereinbarten
Leistungen vollständig oder stufenweise vom Auftragnehmer gemeldet werden.
Bei Abnahme der Leistungen festgestellte Mängel sind vom Auftraggeber schriftlich zu dokumentieren. Der
Auftragnehmer hat die gemeldeten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und den Auftraggeber
über die Fertigstellung zu benachrichtigen.
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1.3. Anforderungen an den Auftragnehmer
1.3.1. Arbeitssicherheit
Diese Richtlinien enthalten die allgemeinen Anforderungen, die bezüglich Gefahren für mit den Arbeiten verbundene
Personen und Sachen an das Verhalten des Auftragnehmers gestellt werden. Auftragsspezifische Anforderungen für
die Arbeitssicherheit sind vom Auftraggeber schriftlich (z. B. in einer Einzelbestellung, Richtlinie, einem Sicherheits-
und Gesundheitsplan, Arbeitsauftrag oder einer Risikoanalyse) festzulegen.
Der Auftragnehmer trägt die vollständige Verantwortung und Haftung für die Gesundheit seiner Arbeitnehmer und
Subunternehmer.
Der Auftragnehmer muss überprüfen, ob durch seine Aktivitäten für die Mitarbeiter, die Anlagen und die Infrastruktur
von Evonik Antwerpen und/oder für die Mitarbeiter anderer Auftragnehmer keine Risiken entstehen.
Der Auftragnehmer haftet für die sichere und korrekte Verwendung der von ihm verwendeten Arbeitsmittel.

1.3.2. Umweltschutz und Energiemanagement
Diese Richtlinien enthalten die Mindestbestimmungen in Bezug auf den Umweltschutz für alle Auftragnehmer.
Auftragsspezifische Anforderungen an das Verhalten des Auftragnehmers hinsichtlich der Umweltrisiken während der
Arbeiten werden vom Auftraggeber schriftlich festgelegt.
Der Auftragnehmer muss sparsam mit Energie umgehen und energieeffiziente Techniken und Verfahren einsetzen.

1.3.3. Brandschutz
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller brandschutzrechtlichen Vorschriften sowie der geltenden
brandschutztechnischen Vorschriften am Standort von Evonik Antwerpen verantwortlich. Die Betriebsfeuerwehr ist
hinsichtlich aller Aspekte von Brandschutz und/oder Brandprävention rechtzeitig einzuschalten.

1.3.4. Subauftragnehmer
Der Einsatz von Subauftragnehmern ist dem Auftraggeber schriftlich zu melden.
Der maximale Anteil von Subauftragnehmern an der Gesamtzahl der Mitarbeiter darf nicht mehr als 30 % betragen;
Abweichungen von dieser Regelung müssen vom Auftraggeber im Voraus bewilligt werden.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Subauftragnehmer abzulehnen.
Die Wahl und die Beurteilung der Subauftragnehmer durch den Auftragnehmer müssen den Kriterien der mit dem
Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung entsprechen (Königlicher Erlass vom 4. August 1996, Abschnitt 1, Art. 8 -
12).
Es dürfen keine Subauftragnehmer (2. Grades) des Subauftragnehmers angestellt werden.
Vom Subauftragnehmer erbrachte Leistungen, einschließlich der erforderlichen Unterweisung seiner Mitarbeiter,
werden genauso behandelt wie direkt vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen. Der Auftragnehmer legt seinerseits
den Subauftragnehmern alle Verpflichtungen auf, die er gegenüber dem Auftraggeber eingegangen ist und
gewährleistet deren Einhaltung. Etwaige Beschwerden werden an den Auftragnehmer gerichtet.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, in Zusammenhang mit dem Einsatz von Subauftragnehmern
stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Bei Verstößen gegen diese Richtlinien wird Subauftragnehmern der
Zugang verweigert.
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                                         Richtlinien für Auftragnehmer
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Die Anzahl an Subauftragnehmern, die ein Auftragnehmer einsetzen darf, oder das Verhältnis zwischen der Anzahl
Mitarbeiter des Auftragnehmers und den Subauftragnehmern unterliegt Einschränkungen; diese hängen von der Art
des Auftrags ab.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Subauftragnehmer die “Richtlinien für Auftragnehmer”
(VEI-RB / INS / 100) kennen und befolgen.

1.3.5. Zeitarbeitskräfte
Ein Auftragnehmer, der Zeitarbeitskräfte einsetzt, trägt die vollständige Verantwortung für das Wohl der
Zeitarbeitskräfte während ihres Einsatzes. Sie sind vom Auftragnehmer wie eigenes Personal zu behandeln. Der
maximale Prozentsatz der vom Auftragnehmer oder Subunternehmer beschäftigten Zeitarbeitskräfte im Verhältnis
zum eigenen Personal darf 30 % nicht überschreiten. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Auftraggebers.

1.3.6. Selbstständige ohne Personal (ZZP)
Selbstständige ohne Personal dürfen vom Auftragnehmer nur beauftragt werden, wenn sie im Besitz eines VCA-P oder
VCA** für die auszuführenden Arbeiten sind.

1.3.7. Studenten (Praktikanten, Werkstudenten)
Studenten, die im Rahmen eines Praktikumsvertrages oder als Werkstudenten bei einem Auftragnehmer beschäftigt
sind, müssen zu Beginn der Tätigkeit ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Sie arbeiten immer unter Begleitung eines
erfahrenen Mitarbeiters des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer hat den Königlichen Erlass vom 28. April 2017, Buch X, Titel 3. Junge Menschen bei der Arbeit
einzuhalten.

1.3.8. Nicht-niederländischsprachige Arbeitnehmer
Wenn ein Auftragnehmer Mitarbeiter einsetzt, die die niederländische Sprache nicht beherrschen, muss er
garantieren, dass er die Anweisungen, die sich auf Sicherheit, Umwelt und Wohlergehen beziehen, in einer von diesen
Mitarbeitern verstandenen Sprache erteilen kann.
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass sich in jeder Gruppe von Mitarbeitern (eigene Mitarbeiter und die von
Subauftragnehmern), die gemeinsam eine Aufgabe ausführen, mindestens 1 Mitarbeiter befindet, der die
niederländische, deutsche, englische oder französische und die Sprachen der anderen Mitarbeiter ausreichend
beherrscht, um eine reibungslose Kommunikation zu gewährleisten. Führungskräfte des Auftragnehmers (z. B.
Baustellenleiter/Gruppenleiter) an unserem Standort müssen Niederländisch, Französisch, Englisch oder Deutsch
sprechen.

In Situationen, in denen besonders viele Auftragnehmer eingesetzt werden (z. B. bei einem Stillstand oder einem
größeren Projekt) und nicht gewährleistet werden kann, dass sich in jeder Gruppe von Mitarbeitern (eigene
Mitarbeiter und die von Subauftragnehmern), die gemeinsam eine Aufgabe ausführen, mindestens 1 Mitarbeiter
befindet, der die niederländische, deutsche, englische oder französische und die Sprachen der anderen Mitarbeiter
ausreichend beherrscht, gelten folgende Regeln:
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1. Bei Arbeiten in Produktionsanlagen:
   Eine Führungskraft des Auftragnehmers (z. B. Schichtführer/Meister), der die niederländische oder deutsche
   Sprache beherrscht und mit seinen in der Produktionsanlage tätigen Mitarbeitern kommunizieren kann, muss selbst
   in der betreffenden Produktionsanlage anwesend und erreichbar sein.
2. Bei Arbeiten in (Neubau-) Projekten/Baubereichen:
   Eine Führungskraft des Auftragnehmers (z. B. Schichtführer/Meister), der die niederländische, deutsche,
   französische oder englische Sprache beherrscht und mit seinen im Projekt-/Baubereich tätigen Mitarbeitern
   kommunizieren kann, muss selbst in dem betreffenden Projekt-/Baubereich anwesend und erreichbar sein.

Diese Führungskraft wird vom Auftragnehmer für Aktivitäten laut Punkt 1 und 2 offiziell berufen und der Name wird
dem Auftraggeber mitgeteilt. Diese Führungskraft bestätigt anhand eines Protokolls eines Toolboxmeetings, dass sie
alle Informationen, die sie von Evonik Antwerpen erhalten hat, den Mitarbeitern des Auftragnehmers in einer für sie
verständlichen Sprache mitgeteilt hat.

Sollte sich herausstellen, dass die Anweisungen trotz der oben genannten Vereinbarungen nicht verstanden werden,
werden die Arbeiten unterbrochen, bis eine deutliche Informationsübermittlung möglich ist.

Die Sprachanforderungen für bestimmte Sicherheitsfunktionen (Feuerwache, Sicherheitsposten, ELI usw.) werden
nach Rücksprache mit einem Verantwortlichen von Evonik Antwerpen festgelegt, sodass zwischen Feuerwache,
Sicherheitsposten, ELI und den Ausführenden keine Sprachbarriere auftritt.

1.3.9. Aufrechterhaltung der innerbetrieblichen Ordnung
Es ist grundsätzlich nicht gestattet, auf dem Gelände von Evonik Antwerpen:
        Plakate anzubringen, Wände zu beschreiben oder Fahrzeuge mit Reklame zu versehen;
        Handzettel, Flyer oder Broschüren zu verteilen;
        Unterschriften zu sammeln;
        Waren zu verkaufen oder dafür zu werben oder Versammlungen zu veranstalten.
Jede parteipolitische Aktivität am Standort, welche die Ordnung oder den Betriebsfrieden stört oder gefährden
könnte, ist untersagt. Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen sich auf dem Werksgelände auch nicht mit
betriebsfremden nichtpolitischen Vereinigungen beschäftigen, wenn dadurch die Ordnung und der Betriebsfrieden
gestört oder gefährdet werden.
Gewerkschaftliche Aktivitäten fallen nicht unter das oben genannte Verbot.

1.3.10. Behebung von Sicherheitsmängeln
Sicherheitsmängel, die der Auftragnehmer außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs feststellt, sind dem Auftraggeber
umgehend zu melden, sodass diese schnell beseitigt werden können. Nötigenfalls ist die Arbeit zu unterbrechen.

1.3.11. Haftung und Versicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine adäquate Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese unaufgefordert
jährlich nachzuweisen. Bei unzureichender Deckung kann Evonik Antwerpen den Auftrag ohne Kündigungsfrist
einziehen.
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                                           Richtlinien für Auftragnehmer
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Der Auftragnehmer muss schon in seinem Angebot angeben, ob für die angebotene Leistung eine Montageversicherung
abgeschlossen wurde und in welcher Höhe die betreffende Leistung von der Versicherung gedeckt wird. Falls Deckung
besteht, muss diese auch für Arbeiten oder Teilmontagen durch Arbeitnehmer von Evonik Antwerpen gelten.
Evonik Antwerpen behält sich das Recht vor, bei der Auftragsvergabe den versicherten Betrag zu bestimmen oder die
Montageversicherung einschließlich einer Mitversicherung der Interessen des Auftragnehmers selbst und auf eigene
Kosten abzuschließen. Grundsätzlich nicht versichert sind die vom Auftragnehmer beigestellte Baustelleneinrichtung
einschließlich Montagegeräten oder -Werkzeugen. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.
Der Auftragnehmer arbeitet im Rahmen der geltenden Gesetze, Verordnungen und anderen gesetzlichen
Bestimmungen auf eigene Verantwortung; der Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter haben somit für die juristischen
Folgen (Bußen, Geldstrafen, Haftstrafen), die sich aus deren Fehlverhalten ergeben können, vollständig selbst
aufzukommen.
Evonik Antwerpen behält sich das Recht vor, weitere Maßnahmen wie Schadensersatzforderungen und Werksverbot
einzuleiten.
Bei nicht vorhandener oder unzureichender Deckung und wenn während des Vertrags-/Bestellzeitraums die
vorgeschriebene Versicherungsdeckung nicht mehr bzw. nur noch in vermindertem Umgang besteht (z. B. durch
Kündigung seitens der Gesellschaft), hat der Auftraggeber das Recht, den Werkvertrag jederzeit und ohne
Schadenersatzpflicht zu lösen.

1.3.12. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich, alle Informationen in Bezug auf oder hinsichtlich der
Aktivitäten von Evonik Antwerpen (u.a. Know-how, Geheimnisse, Entwürfe, Daten, Software, buchhalterische
Dokumente usw.) sowie die Informationen, die von anderen am Projekt beteiligten Parteien übermittelt wurden, die
ihnen im Rahmen mit der Vereinbarung mitgeteilt wurden oder von denen sie erfahren, streng geheim zu halten und
unter keiner Bedingung ohne vorangegangene schriftliche Genehmigung von Evonik Antwerpen Dritten mitzuteilen,
bekannt zu geben, auszuhändigen oder auf irgendeine andere Weise zur Verfügung zu stellen.

1.3.13. Sicherheitssystem
Der Auftragnehmer muss die Funktionstüchtigkeit seines Sicherheitssystems nachweisen. Dies kann er durch Vorlage
eines Sicherheitszertifikats (z. B. VCA, SCC) oder durch das Beantworten eines von Evonik Antwerpen erstellten
Fragebogens, der ihm von der Einkaufsabteilung übermittelt wurde, erreichen.
Ein VCA**-, VCA-P-, SCC**- oder SCC-P-Zertifikat ist für Auftragnehmer mit Rahmenvertrag mit einem festen Standort
auf dem Gelände und für Auftragnehmer, die Arbeiten auf dem gesamten Gelände ausführen, erforderlich, wenn eine
der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
    •     der Auftragnehmer führt Arbeiten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko aus, wie Bau- und Konstruktionsarbeiten,
          Arbeiten laut Liste in der aktuellen VCA-Ausgabe.
    •     Der Auftragnehmer wird für multidisziplinäre Aufträge mit Subunternehmung eingesetzt.
    •     Bei größeren Projekten (> 500 Manntage).

Jede Änderung der Gültigkeit des Zertifikats wird der Einkaufsabteilung gemeldet.
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                                         Richtlinien für Auftragnehmer
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Wenn kein VCA**- oder VCA-P-Zertifikat vorgelegt werden kann, wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt. Diese
besteht aus dem Ausfüllen des Fragebogens, der vom Risikoverwaltungsdienst beurteilt wird. Dabei können zusätzliche
Bedingungen vorgeschrieben werden, um die Arbeiten ausführen zu dürfen.

Anmerkung:
Wenn der Hauptauftragnehmer im Besitz eines VCA**-/SCC**-Zertifikats ist, muss der Vorgesetzte des
Subunternehmers ein persönliches VOL-VCA-Zertifikat / Dok. 18 (SCC) vorlegen und der Mitarbeiter ein Basis-VCA-
Zertifikat / Dok. 17 (SCC) besitzen.
Auftragnehmer, die im Besitz eines VCA* sind, dürfen keine Subunternehmer einsetzen.
Auftragnehmer, die im Besitz eines VCA**-Zertifikats sind, müssen z. B. durch den VCA-Auditbericht nachweisen
können, dass sie die Anforderung 10.1 (VCA 2017) erfüllen, um sicherzustellen, dass ihre Subunternehmer alle
geltenden VCA-Anforderungen erfüllen.

1.4. Informationsübermittlung
Der Auftragnehmer bestätigt durch die Annahme dieser „Richtlinien für Auftragnehmer“, seine Bevollmächtigten
und/oder Angestellten sowie seine Subauftragnehmer über die genannten Risiken informiert zu haben. Zusätzlich zu
diesen „Richtlinien für Auftragnehmer“ werden noch projekt-/stilstandsspezifische Sicherheitskonzepte oder
Sicherheits- und Gesundheitspläne im Rahmen der Gesetzgebung über zeitlich begrenzte und ortsveränderliche
Baustellen erstellt.
Das Erteilen von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter in Bezug auf die Risiken und die
Maßnahmen hinsichtlich des Wohlbefindens gemäß dem Gesetz über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit verläuft in drei Unterrichtsphasen:

1. Die erste Unterrichtsphase besteht aus dem Überreichen der aktuellen Version der “Richtlinien für Auftragnehmer”
   an den Auftragnehmer. Bei Fragen hat der Auftragnehmer selbst die Initiative zu ergreifen, um beim zuständigen
   Dienst von Evonik Antwerpen zusätzliche Informationen einzuholen.
   Darüber hinaus kann der Auftraggeber in manchen Fällen, z.B. bei komplexen Aufträgen oder Aufträgen mit
   besonderen Risiken eine Besprechung organisieren, bei der der Auftragnehmer über die allgemeinen
   sicherheitstechnischen Anforderungen des Standorts, des Betriebs oder der Baustelle informiert wird.
   Der Auftragnehmer muss seine Mitarbeiter über die zwei oben genannten Punkte unterrichten. Diese Unterrichtung
   ist auf adäquate Weise zu dokumentieren und durch die Unterschriften der Teilnehmer zu bestätigen.

2. In der zweiten Unterrichtsphase erhält jeder Mitarbeiter des Auftragnehmers eine Sicherheitsausbildung. Diese
   wird mit einer Zulassungsprüfung abgeschlossen, bei der die Kenntnisse der Mitarbeiter hinsichtlich der
   allgemeinen Sicherheitsvorschriften von Evonik Antwerpen geprüft werden. Die Zulassungsprüfung wird für jeden
   Mitarbeiter des Auftragnehmers persönlich und individuell durchgeführt; Hilfe Dritter ist nicht erlaubt. Die
   Mitarbeiter müssen dabei ein Ergebnis von mindestens 70 % erreichen, wofür sie zwei Gelegenheiten erhalten. Bei
   Nichtbestehen wird kein Zugang gewährt.
   Sowohl bei der Sicherheitsausbildung als auch bei der anschließenden Zulassungsprüfung kann aus verschiedenen
   Sprachen gewählt werden.
   Die Zulassungsprüfung bleibt zwei Jahre lang gültig.
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3. In der dritten Unterrichtsphase werden in einer Sicherheitsbesprechung die spezifischen sicherheitstechnischen
   Anforderungen der arbeitsplatz- und produktspezifischen Gefahren erläutert.

Findet aufgrund eines zu geringen Umfangs der Arbeiten keine Sicherheitsbesprechung statt, wird der spezifische
ortsgebundene Sicherheits- und Umweltunterricht von dem betreffenden Dienst anlässlich der Freigabe der Arbeiten
gegeben und durch Unterzeichnung des Arbeitsauftrags zur Kenntnisnahme der Sicherheitsmaßnahmen bestätigt.
Vor Beginn der Arbeiten führt der Ausführende eine Last Minute Risikoanalyse (LMRA) durch, wobei er kontrolliert,
dass die auszuführenden Arbeiten deutlich sind und die Maßnahmen zur Beschränkung des Restrisikos funktionieren.

Vor allen wichtigen Arbeiten erstellt der Auftragnehmer eine auf die auszuführenden Arbeiten zugeschnittene
Risikoanalyse. Eine Kopie muss vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber für die auszuführenden Arbeiten vorgelegt
werden.
Der Auftragnehmer beweist anhand einer Risikoanlayse, dass er die Gefahren und Risiken seiner Aktivitäten anhand
geeigneter Maßnahmen beherrschen kann.
Die Maßnahmen sind den Mitarbeitern, die Arbeiten bei Evonik Antwerpen ausführen, bekannt. Der Auftragnehmer
kann diese Schulung seiner Mitarbeiter beweisen (z. B. anhand eines Toolboxmeetings).

1.5. Vertragsbestimmungen

1.5.1. Vorzeitige Beendigung des Vertrags
Bei Nichteinhaltung oder mangelhafter Einhaltung einer grundliegenden Bestimmung des Vertrags durch eine der
Parteien kann die nicht nachlässige Partei diesen Vertrag mit einer schriftlichen Inverzugsetzung an die nachlässige
Partei beenden und dabei ihre Absicht zur Beendigung des Vertrags kund tun.

Wenn die nachlässige Partei die Umstände des Vertrags nicht spätestens 7 Kalendertage nach Empfang der
Inverzugsetzung beseitigt, darf die nicht nachlässige Partei diesen Vertrag schriftlich ohne Schadenersatz und mit
sofortiger Wirkung nach Ablauf der genannten 7 Kalendertage beendigen. Bei einer ersten Wiederholung derselben
Unzulänglichkeit in einem Zeitraum von einem Monat ab der ersten Inverzugsetzung gilt auch eine
Wiederherstellungsperiode von 7 Kalendertagen. Bei einer zweiten Wiederholung desselben Mangels innerhalb von
zwei Monaten nach der ersten Inverzugsetzung kann die nicht nachlässige Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung
beenden und zwar ohne, dass die nachlässige Partei Anspruch auf Schadenersatz hat.

Wenn festgestellt wird, dass der (Sub)Auftragnehmer bzw. die von ihm beauftragte (Rechts)Person eine schwere
Unzulänglichkeit laut Lohnschutzgesetz begeht, ist eine solche Unzulänglichkeit immer eine Rechtfertigung für die
sofortige Beendigung des Vertrags durch den Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers. Eine eventuelle
Nichtbeendigung in einer solchen Annahme kann keinesfalls im Nachteil des Auftraggebers interpretiert werden bzw.
als ein Verzicht auf Rechte betrachtet werden.

Jede Partei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung per Einschreiben beenden, wenn eine Pfändung zu Lasten der
anderen Partei erfolgt oder bei Beginn eines WCO-Verfahrens für die andere Partei oder bei Zahlungsaufschub der
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anderen Partei oder bei Liquidation oder Konkurs der anderen Partei und zwar ohne Kündigung, gerichtliche
Entscheidung oder Schadenersatzanspruch der anderen Partei.

Es müssen alle Rechte vorbehalten werden um alle daraus entstehenden Kosten und Schäden auf den säumigen
(Sub)Auftragnehmer umzulegen.

1.5.2. Verstoß gegen die “Richtlinien für Auftragnehmer“
Bei Verstößen gegen diese Richtlinien sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die solche Verstöße begangen haben,
durch geeignete Mitarbeiter zu ersetzen.

Außerdem können folgende Schritte eingeleitet werden:
         Gespräch mit der Geschäftsführung des Auftragnehmers.
         Schriftliche Meldung der Beschwerden und eventuelle Kündigung der Vereinbarung.
         Entschädigung für die bei der Durchführung der Untersuchung entstandenen Kosten.

1.5.3. Verstoß gegen die Sicherheits- oder Umweltregeln
Bei Verletzungen werden von Evonik Antwerpen nacheinander die folgenden Maßnahmen ergriffen:
         Schriftliche Dokumentation der Verletzungen (Zustellung der Beanstandungen).
         Anordnung einer Arbeitsunterbrechung bis zur Behebung der Mängel.
         Verweisen der betroffenen Personen aus der Fabrik.

Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Im Falle von erheblichen Sicherheitsverstößen wird das VCA/SCC-Akkreditierungsbüro des Auftragnehmers über die
Verstöße informiert.

Darüber hinaus kann jeder Verstoß zur - fristlosen - Kündigung der Auftragsvereinbarung und zu einem Arbeitsverbot
bei Evonik Antwerpen für den Auftragnehmer führen.
Wenn der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, die sicherheits- oder umweltschutzgerechte Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist zu beheben, kann Evonik Antwerpen selbst dafür sorgen. Damit verbundene Kosten sind vom
Auftragnehmer zu tragen.

1.5.4. Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen
Bei Verstößen gegen die Qualitätsanforderungen muss der Auftraggeber entscheiden, ob die mangelhafte Leistung,
die nicht in Einklang mit dem Vertrag ist,
         so verwendet wird, falls ein Rabatt gewährt wird;
         korrigiert wird;
         abgelehnt wird.
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Gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen erhält der Auftragnehmer die Gelegenheit, den Verstoß
innerhalb    einer    festgelegten      Frist   auf   eigene     Kosten      zu   korrigieren.     Das    Recht   von   Evonik   auf
Schadensersatzforderungen bleibt unberührt.

1.5.5. Verstoß gegen Ordnung und Sauberkeit
Bei Verstößen gegen Ordnung und Sauberkeit kann der Auftraggeber schrittweise folgende Schritte einleiten:
        mündliche Meldung des Verstoßes mit einer Frist zur Behebung der Unzulänglichkeiten;
        schriftliche Dokumentation der Verstöße und Festlegung einer Frist;
        Zusammenstellung eines Reinigungsteams mit Personal des auf der Baustelle tätigen Auftragnehmers auf
        Kosten des Auftragnehmers;
        Bei Nichteinhaltung der Frist: Einsatz eines Reinigungsteams von Evonik Antwerpen auf Kosten des
        Auftragnehmers.

1.6. Bereitstellung

1.6.1. Überwachung der Qualität der Dienstleistung
        §1           Evonik Antwerpen überwacht während der Durchführung des/der vereinbarten Auftrags/Aufträge
                     täglich die Tätigkeiten des/der Mitarbeiter/s des Auftragnehmers. Dies kann Anlass zur Festlegung
                     bestimmter Richtlinien geben, die als Anleitung für eine gute Durchführung des/der vereinbarten
                     Auftrags/Aufträge dienen. Hierbei kann nicht die Rede von einer Weisungsbefugnis von Evonik
                     Antwerpen sein. Evonik Antwerpen ist allerdings dafür verantwortlich, dem Auftragnehmer und
                     seinem/seinen      Mitarbeiter/n    die   für     die   Durchführung        dieses   Auftrags/dieser   Aufträge
                     erforderlichen Informationen zu übermitteln.
                     Der Ansprechpartner des Auftragnehmers oder der von ihm bestimmte Mitarbeiter führt zwar die
                     notwendige regelmäßige Berichterstattung bezüglich der Durchführung des Auftrags/der Aufträge
                     an die Geschäftsführung oder einen anderen bestimmten Mitarbeiter von Evonik Antwerpen durch,
                     jedoch kann hierbei nicht die Rede von einer Weisungsbefugnis von Evonik Antwerpen sein.
                     Andererseits vereinbaren die Parteien, dass Evonik Antwerpen die unter §2 angegebenen
                     Anweisungen lediglich demjenigen Mitarbeiter/denjenigen Mitarbeitern erteilen kann, die mit der
                     Durchführung des Auftrags/der Aufträge betraut wurden.

        §2           Die Parteien vereinbaren, dass Evonik Antwerpen das Recht hat, im Rahmen von Artikel 31 §1,
                     Absatz 2 und §4 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 (über befristete Arbeit, Leiharbeit und
                     Arbeitnehmerüberlassung für Nutzer) den Mitarbeitern des Auftragnehmers Anweisungen bezüglich
                     folgender Themen zu erteilen:
                          Anweisungen bezüglich der gesetzlichen Verpflichtungen von Evonik Antwerpen hinsichtlich des
                          Wohlergehens am Arbeitsplatz;
                          Anweisungen im Rahmen der Vertragserfüllung hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten;
                          Anweisungen     im    Rahmen     der       Vertragserfüllung    hinsichtlich      des/der     vereinbarten
                          Auftrags/Aufträge.
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                   Untenstehend werden zur Veranschaulichung einige exemplarische und nicht-erschöpfende Beispiele
                   aufgeführt, die bezüglich des betroffenen Auftrags oder der betroffenen Teilmaßnahme auf andere
                   Art und Weise ausgeführt werden und tagtäglich mündlich erteilt werden können, sei es auf direktem
                   Wege, sei es im Rahmen von Beratungssitzungen. Diese Beispiele können frei angepasst werden und
                   variieren, ohne dass hierfür eine Änderung des Vertrags notwendig ist.
                        Planung des auszuführenden Auftrags und der zwischenzeitlichen Ergebnisse;
                        Öffnungs- und Schließungszeiten der Baustelle/des Arbeitsplatzes und allgemeine Zeitangaben
                        für Pausen;
                        zur Durchführung des Auftrags notwendiger Zugang zu den Standorten und/oder Einrichtungen
                        von Evonik Antwerpen;
                        Umstände, Verfahren und Handelsweisen des Auftraggebers, die für die Durchführung des
                        Auftrags berücksichtigt werden müssen (z. B. Sicherheitsanweisungen, Vertraulichkeits-
                        anforderungen, andere laufende Arbeiten, die die Chronologie der Arbeiten bestimmen, …);
                        zwischenzeitliche Änderungen, die bei der Durchführung des Auftrags berücksichtigt werden
                        müssen (z. B. Anpassung der Planung oder SLA, Anpassung der Durchführungsmodalitäten, …);
                        technische Anweisungen bezüglich des Gebrauchs und/oder der Wartung bestimmter Maschinen,
                        Materialen und/oder Maßarbeit, einschließlich der für den Auftraggeber spezifischen genauen
                        Schulungs-, Fort- und Ausbildungsmaßnahmen, die für die Durchführung des Auftrags notwendig
                        sind;
                        technische Anweisungen bezüglich der Nutzung und/oder Wartung bestimmter Einrichtungen,
                        Infrastruktur und/oder Prozesse, einschließlich der für den Auftraggeber spezifischen genauen
                        Trainings-, Fort- und Ausbildungsmaßnahmen, die für die Durchführung des Auftrags notwendig
                        sind (z. B. Einhaltung der E-Mail- und Internetrichtlinien, ...);
                        dringende Eingriffe zur Vermeidung/Begrenzung wirtschaftlicher Schäden (z. B. Unterbrechung
                        der Arbeiten bei falscher Manipulation, ...).
                   Die Parteien vereinbaren, dass die obenstehenden Anweisungen in keinem Fall die Weisungsbefugnis
                   des Auftragnehmers und/oder seines/seiner Subauftragnehmer/s untergraben.

       §3          Ungeachtet der Tatsache, dass der Auftragnehmer unter Einhaltung dieses Vertrags (Verweis auf
                   Basisvertrag) für seine Ansprechperson und deren Mitarbeiter verantwortlich ist, tut Evonik
                   Antwerpen alles in seiner Macht Stehende, um im Rahmen seiner eigenen Befugnisse dafür zu sorgen,
                   dass die Ansprechperson und der/die Mitarbeiter des Auftragnehmers während ihrer Tätigkeiten am
                   Arbeitsplatz von Evonik Antwerpen, ihren Auftrag/ ihre Aufträge diesem Vertrag entsprechend
                   (Verweis auf den Vertrag, in dem der Auftrag beschrieben wird) durchführen.
                   Infolge der Tatsache, dass Evonik Antwerpen meistens in der Lage ist, sofort einzugreifen, wenn
                   Gefahr besteht, dass die Ansprechperson oder der/die Mitarbeiter des Auftragnehmers den
                   Bestimmungen des Vertrags nicht nachkommt/nachkommen, hat dieser das Recht, dies unter
                   Berücksichtigung der hierfür festgelegten Grenzen zu tun, wenn es notwendig ist.
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                                             Richtlinien für Auftragnehmer
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       §4          Unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, gemäß § 2 und § 3 jederzeit einzugreifen, um die
                   Handelsweise und Arbeitsweise der Durchführung des Auftrags/der Aufträge zu präzisieren, ist nur
                   der Auftragnehmer befugt, die Weisungsbefugnis und Leitung über die Ansprechperson und den/die
                   Mitarbeiter des Auftragnehmers auszuüben.

                   Folgende Aspekte stehende in jedem Fall dem Auftragnehmer als Arbeitgeber seiner Mitarbeiter zu
                   und dürfen in keinem Fall Bestandteil der im vorausgehenden Paragrafen beschriebenen
                   Weisungsbefugnis von Evonik Antwerpen ausmachen:
                        Rekrutierungspolitik (Verfahren, Interviews, Auswahl und Anwerbekriterien);
                        Politik bezüglich Lohn- und Arbeitsbedingungen;
                        Politik bezüglich Schulung, Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme derjenigen Maßnahmen, die
                        für Evonik Antwerpen spezifisch und für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind;
                        Politik bezüglich Disziplinarstrafen und Entlassung;
                        Evaluierungs- und Beurteilungsgespräche;
                        Funktionsbestimmungen.
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2. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN

2.1. Verantwortung von Evonik Antwerpen

2.1.1. Koordination und Kontrolle der Auftragnehmer
Für jeden Fachbereich werden Fachverantwortliche ernannt. Diese sind befugt, Aufträge von Dritten ausführen zu
lassen. Die Leitung jeder Fachgruppe führt eine Liste mit den betreffenden Verantwortlichen, die dem Auftragnehmer
bei der Auftragsvergabe ausgehändigt wird.

Für Projekte oder Stillstände kann ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Er hat die Aufgabe, während des
Auftrags die Sicherheitsaspekte zu kontrollieren.
Für sehr besondere Aufträge (Betreten enger Räume, Heißarbeit, Schweißarbeiten) wird eine ausgebildete
Sicherheitskraft (Kontrolleur) oder eine für eventuelle Rettungs- und Erstmaßnahmen zuständige Person eingesetzt.
Beide haben die Befugnis, bei unsicheren Handlungen oder in Notsituationen den/die betreffenden Arbeiter die Arbeit
einstellen zu lassen.

Die Befugnis der Koordinatoren, Fachverantwortlichen, Sicherheitsbeauftragten und Sicherheitsposten oder von
anderen Beauftragten von Evonik Antwerpen, Befehle in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu erteilen, befreit den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung und Haftung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter. Der Auftragnehmer
bleibt vollständig für seine Mitarbeiter verantwortlich; die diesbezügliche Kontrolle führt er selbst.

2.1.2. Sachverständige für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt
Die Evonik Antwerpen-Mitarbeiter folgender Abteilungen/Dienste:
         Risikoverwaltungsdienst,
         Betriebsfeuerwehr,
         Werksärztlicher Dienst
         Umwelt
         Überwachung
         Subunternehmermanagement

beraten und unterstützen den Baustellenleiter bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Sicherheits- und
Umweltmaßnahmen. Sie sind kein Ersatz für die Verpflichtung des Auftragnehmers, eigene Sicherheits-, Gesundheits-
und Umweltfachleute zur Verfügung zu stellen. Die Sachverständigen für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt des
Auftragnehmers sind verpflichtet, mit den Sachverständigen für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt von Evonik
Antwerpen zusammenzuarbeiten.

2.1.3. Sicherheitstechnischer Unterricht
Die sicherheitstechnische Einweisung der Baustellenleitung des Auftragnehmers erfolgt im Rahmen der geplanten
Unterrichtsphasen (siehe § 1.4) durch Bevollmächtigte von Evonik Antwerpen.
Beim sicherheitstechnischen Unterricht werden die allgemeinen, standortspezifischen und die mit dem Betrieb oder
dem Projekt zusammenhängenden Anforderungen an bzw. Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt bekannt
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gegeben sowie Maßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt. Diese Unterrichtung ist auf adäquate Weise zu
dokumentieren und durch die Unterschriften der Teilnehmer zu bestätigen.
Insofern vorhanden, stellt der Auftraggeber der Baustellenleitung des Auftragnehmers zur späteren Einweisung ihrer
Mitarbeiter entsprechendes Informations- und Schulungsmaterial zur Verfügung (z. B. Verordnungen und
Sicherheitsvorschriften, Sicherheits- und Gesundheitsplan, Informationsblätter).

2.2. Verantwortung des Auftragnehmers
2.2.1. Allgemeine Verantwortlichkeit
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet hinsichtlich seines Personals alle gesetzlichen, vorgeschriebenen oder
konventionellen Bestimmungen zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen, Steuerrecht und Sozialversicherung
einzuhalten und von eventuellen Subunternehmern und allen, die Personal zur Verfügung stellen, einhalten zu lassen.

Der Auftragnehmer achtet insbesondere auf die Einhaltung seiner Verpflichtung, seinen Arbeitnehmern pünktlich den
Lohn zu zahlen, auf den sie Anspruch haben. Er lässt diese Verpflichtung auch von seinen Subunternehmern oder den
Dritten, die er beauftragt, einhalten.

Evonik Antwerpen ist verpflichtet 35 % des Nettorechnungsbetrags einzubehalten und an die Sozialversicherung zu
zahlen, wenn sie eine Zahlung für einen Teil oder alle Arbeiten in Immobilien an einen Auftragnehmer ausführt, der
zum Zeitpunkt der Zahlung Schulden bei der Sozialversicherung hat.

Bei Steuerschulden zum Zeitpunkt der Zahlung ist Evonik Antwerpen ebenfalls verpflichtet eine Zahlung von 15 % des
Nettorechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt zu zahlen.

Wenn Evonik Antwerpen feststellt, dass Einbehalte von den Rechnungen des Auftragnehmers notwendig sind und wenn
der   Rechnungsbetrag,         der ihr   vorgelegt     wird,   höher   oder gleich 7.143   EUR ist,   fordert   sie ihren
Vertragspartner/Auftragnehmer auf ihr ein aktuelles Attest vorzulegen, das den Betrag der Schuld angibt, sowie
Beträge,       Beitragserhöhung,         bürgerliche       Sanktion,     Verzugszinsen     und   Gerichtskosten.     Der
Vertragspartner/Auftragnehmer legt Evonik Antwerpen dieses Attest auf erstes Ersuchen vor.

Diese Einbehalte und Einzahlungen werden eventuell auf den Betrag der Schulden des Auftragnehmers zum Zeitpunkt
der Zahlung beschränkt.

Wenn der Auftragnehmer ein nicht in Belgien ansässiger Arbeitgeber ist, der keine sozialen Schulden in Belgien hat
und dessen Arbeitnehmer alle eine gültigen Aufenthaltsgenehmigung haben, gelten die oben genannten Einbehalte
nicht.

Ein im Ausland ansässiger Auftragnehmer, der vorübergehend Arbeiten in Belgien ausführt, erklärt, dass ihm alle
Verpflichtungen bekannt sind, die ihm von der europäischen und belgischen Gesetzgebung für die Ausführung von
Arbeiten in Belgien auferlegt werden.
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                                          Richtlinien für Auftragnehmer
  VEI-RB / INS / 100-D / 007

So verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu alle Verpflichtungen einzuhalten und von eventuellen Subunternehmen
und allen, die Personal zur Verfügung stellen, einhalten zu lassen und zwar:

     eine LIMOSA-Erklärung für sich und alle Arbeitnehmer einzureichen, die Empfangsbeweise L-1 für sich und alle
     in Belgien beschäftigten Arbeitnehmer zu besitzen und vorlegen zu können;
     die Entsendeformulare der zuständigen Sozialversicherungseinrichtung im Herkunftsland für ihn und alle in
     Belgien beschäftigten Arbeitnehmer zu besitzen;
     alle Formalitäten für die Aufenthaltsunterlagen für ihn und alle in Belgien beschäftigten Arbeitnehmer zu
     besitzen;
     für die Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen anzuwenden, die ihm als Mindestbestimmungen durch die belgische
     Gesetzgebung auferlegt werden. Die Bestimmungen beziehen sich unter anderem auf den Mindestlohn, die
     Arbeitszeit, den Anspruch auf Jahresurlaub, Einsatz von Zeitarbeit, die Bereitstellung von Arbeitnehmern und
     Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.

Außer bei vorsätzlichem Handeln gegenüber Evonik Antwerpen und/oder seinem Angestellten erfolgen die Arbeiten
ausschließlich auf Risiko des Auftragnehmers, der ausnahmslos für alle schädlichen Folgen gegenüber Evonik
Antwerpen und/oder Dritten in seinem Dienst haftet, gegenüber denen er übrigens auf jeglichen Anspruch verzichtet.

Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Mindestsicherheitskriterien erfüllt, die ihm in Ausführung oder im Rahmen
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlergehen der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit (BS
18.09.1996) auferlegt wurden. Die Vorlage eines Sicherheitszertifikats durch den Auftragnehmer stellt eine
widerlegbare Annahme der Erfüllung der Sicherheitskriterien durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, seinen Verpflichtungen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit, die der Einrichtung des Auftraggebers entsprechen, nachzukommen.

2.2.2. Baustellenleiter des Auftragnehmers
Das mit der Durchführung des Auftrags betraute Personal, arbeitet unter ausschließlicher, unteilbarer und
unübertragbarer Weisung, Führung und Aufsicht des Arbeitnehmers oder eines von diesem bestimmten führenden
Angestellten (z. B. Baustellenleiter). Insoweit dem Auftragnehmer seitens Evonik Antwerpen, seines Angestellten oder
Bevollmächtigten während der Dauer der Durchführung des Vertrags Richtlinien, Anweisungen u. dgl. gestellt werden,
beziehen sich diese Richtlinien lediglich auf eine nähere Beschreibung der vereinbarten Arbeiten, ohne dass die
Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hierdurch beeinträchtigt werden.

Zur Kontrolle der Ausführung des Vertrags muss der Auftragnehmer eine verantwortliche, örtlich zuständige
Führungskraft als Baustellenleiter anstellen.
Der Baustellenleiter oder sein Stellvertreter können nur mit Genehmigung des Auftraggebers eingesetzt werden.
Wechsel des Baustellenleiters oder seines Stellvertreters können nur nach Rücksprache und mit Genehmigung von
Evonik Antwerpen durchgeführt werden.
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                                         Richtlinien für Auftragnehmer
  VEI-RB / INS / 100-D / 007

Der Baustellenleiter muss mit den geltenden belgischen Arbeitsschutzgesetzen und den Unfallverhütungsvorschriften
vertraut sein. Er hat für einen sicheren, reibungslosen und rechtzeitigen Verlauf der Arbeiten Sorge zu tragen.
Der Baustellenleiter oder sein Stellvertreter sind verpflichtet, an den von Evonik Antwerpen organisierten
Sicherheitsbesprechungen und Sicherheitsbegehungen teilzunehmen.

2.2.3. Gefahrenverhütungsberater
Gemäß dem Königlichen Erlass über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz muss der
Auftragnehmer über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen. Die Daten dieses Gefahrenverhütungsberaters sind
der Abteilung Subunternehmermanagement zur Verfügung zu stellen.
Dieser muss seine Aktivitäten auf der Baustelle, z .B. anhand von Kontrollberichten, unaufgefordert nachweisen.
Hat ein nicht-belgischer Auftragnehmer keinen Gefahrenverhütungsberater bestellt, muss er sich an einen externen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gemäß der Sozialgesetzgebung wenden.

2.2.4. Sicherheitsbeauftragter
Der Auftragnehmer muss auf der Bau-/Montagestelle Sicherheitsbeauftragte einsetzen und den Bau-/Montageleiter
diesbezüglich informieren. Vorzugsweise ist das der Baustellenleiter.
Sicherheitsbeauftragte des Auftragnehmers, die im Rahmen des Königlichen Erlasses über zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustellen eingesetzt werden, sind dem Sicherheitskoordinator zu melden.
Bei Sicherheits- oder Umweltproblemen während der Arbeiten müssen sie unverzüglich den Bau-/Montageleiter,
eventuell den Sicherheitskoordinator, die Kontaktperson von Evonik Antwerpen oder den Risikoverwaltungsdienst
bzw. die Umweltabteilung verständigen

2.2.5. Besucher des Auftragnehmers
Besucher des Auftragnehmers sind mindestens 24 Stunden im Voraus beim Werkschutz anzukündigen. Sie müssen sich
beim Werkschutz anmelden, sich mit ihrem Ausweis / Reisepass persönlich identifizieren und ihre Kontaktperson
nennen. Die Wache informiert die Kontaktperson des Auftragnehmers; mittlerweile erhält der Besucher (bei seinem
ersten Besuch) eine Sicherheitseinweisung. Ist keine Kontaktperson des Auftragnehmers zu erreichen, wird kein
Zugang gewährt.

2.2.6. Anforderungen an die Mitarbeiter
Das Mindestalter des beschäftigten Personals beträgt 18 Jahre.
Werden risikoreiche Aufgaben ausgeführt, die in der Liste “Register kritische Aufgaben” des BeSaCC-VCA vzw
aufgeführt werden, sorgt der Auftragnehmer für die entsprechende Schulung

2.2.7. Gesundheitsüberwachung
Der Auftragnehmer sorgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften für die Gesundheitsüberwachung
seiner Mitarbeiter.
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