Richtlinien zur Organtransplantation gem. 16 TPG

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Richtlinien zur Organtransplantation gem. 16 TPG
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER

                BUNDESÄRZTEKAMMER                                         § 11 Abs. 4 S. 2 TPG schreibt die Mitteilung eines Verstorbenen
                                                                       vor, der nach ärztlicher Beurteilung als Spender vermittlungs-
                      Bekanntmachungen                                 pflichtiger Organe in Betracht kommt. Die Mitteilung wird von
                                                                       der regional zuständigen Stelle der Deutschen Stiftung Organ-
                                                                       transplantation (DSO) als Koordinierungsstelle entgegengenom-
                                                                       men, kann aber auch – wie vom TPG vorgesehen – an das zustän-
 Richtlinien zur Organtransplantation                                  dige Transplantationszentrum erfolgen, das sie an die DSO wei-
                                                                       terleitet.
             gem. § 16 TPG
                                                                       2. Hirntodfeststellung als Bedingung postmortaler
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom              Organspenden
26. 10. 2007 auf Empfehlung der Ständigen Kommission Organ-            Die Verlaufsbeobachtung und -dokumentation des Hirnbefunds
transplantation folgende Richtlinie beschlossen:                       gehört zu den ärztlichen Pflichten und zur Praxis der Intensivbe-
                                                                       handlung mit Beatmung. Im Verlauf akuter schwerer Erkrankun-
       Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG                     gen und Schäden des Gehirns mit intrakranieller Drucksteigerung
                                                                       (s. Anlage 1) muss der intensivmedizinisch behandelnde Arzt
  zur ärztlichen Beurteilung nach § 11 Abs. 4 S. 2 TPG
                                                                          – auch auf die Möglichkeit der Entwicklung zum Hirntod ach-
                                                                            ten (s. Anlage 2) und
Präambel                                                                  – bei Vorliegen der klinischen Ausfallsymptome des Gehirns
Transplantationen sind häufig die einzige Erfolg versprechende              c die Voraussetzungen für die Diagnose des Hirntods über-
Behandlung von Organerkrankungen im Endstadium. Ziel der                      prüfen,
Ärzteschaft muss es deshalb sein, die Zahl der Organspenden zu              c entscheiden, ob die für die Diagnose und Dokumentation
erhöhen. Daher müssen bei allen Todesfällen auf Intensivstatio-               des Hirntods erforderlichen Untersuchungen durchgeführt
nen die medizinischen und die rechtlichen Voraussetzungen für                 werden sollen und wie dies bei den jeweiligen personellen
eine Organspende geprüft werden. Die Mitteilung von verstorbe-                und apparativen Möglichkeiten des Krankenhauses ge-
nen Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Spender ver-               schehen soll,
mittlungspflichtiger Organe in Betracht kommen, gehört gemäß                c dokumentieren, warum zur Hirntodfeststellung erforderli-
§ 11 Abs. 4 S. 2 TPG zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses.                che Untersuchungen nicht erfolgt sind.
   Die Entnahme vermittlungspflichtiger Organe (§ 9 TPG) ist              Wenn zum Zeitpunkt der für die Feststellung und Dokumenta-
nicht nur nach § 11 Abs. 1 TPG eine Gemeinschaftsaufgabe der           tion des Hirntods erforderlichen Untersuchungen keine Umstände
Transplantationszentren, der anderen Krankenhäuser und der Ko-         bekannt sind, die eine postmortale Organspende ausschließen,
ordinierungsstelle. Vielmehr gehören die enge Zusammenarbeit           können jederzeit Konsiliardienste zur Unterstützung bei der Dia-
dieser Institutionen, die ärztliche Hilfsbereitschaft, das Verständ-   gnose des Hirntods über den regionalen Telefondienst der Koor-
nis für trauernde Angehörige und das Engagement für Patienten          dinierungsstelle zugezogen werden. Dieses Ersuchen um Vermitt-
auf der Transplantations-Warteliste zu den Grundlagen der Be-          lung konsiliarärztlicher Unterstützung stellt weder eine „Spender-
handlung durch eine Transplantation postmortal gespendeter Or-         mitteilung“ noch eine Vorentscheidung für eine Organspende dar.
gane.
   Die folgende Richtlinie will Ärzten für ihre gemäß § 11 Abs. 4       3. Beurteilung und Mitteilung von Verstorbenen
S. 2 TPG erforderliche Beurteilung, ob ein Verstorbener als Spen-          als mögliche Organspender
der vermittlungspflichtiger Organe in Betracht kommt, die not-         Die Möglichkeit einer postmortalen Organspende ist unabhängig
wendige Sicherheit geben. Die ärztliche Beurteilung potenzieller       vom Lebensalter zu prüfen. Willensäußerungen des Verstorbenen
Organspender und die Mitteilungspflicht der Krankenhäuser nach         zur postmortalen Organspende sind stets zu erkunden. Verstorbe-
§ 11 Abs. 4 S. 2 TPG bedingen einander. Insofern soll die folgen-      ne kommen als Spender vermittlungspflichtiger Organe in Be-
de Richtlinie auch dazu beitragen, dass die Krankenhäuser ihrer        tracht und müssen mitgeteilt werden, wenn
gesetzlichen Mitteilungspflicht nachkommen können. Sie können             – akute schwere Hirnerkrankungen oder -schäden oder zere-
sich dabei außer an medizinischen Kriterien an Empfehlungen                 brale Komplikationen extrazerebraler Erkrankungen mit in-
und Hinweisen der Bundesärztekammer, der Deutschen Kranken-                 trakranieller Drucksteigerung (s. Anlage 1) zum Hirntod ge-
hausgesellschaft und der Koordinierungsstelle zur Zusammenar-               führt haben
beit bei der postmortalen Organspende orientieren.                          und
                                                                          – der Hirntod richtliniengemäß festgestellt ist
1. Ärztliche Konsile zu transplantationsmedizinischen                       und
   Fragen und Mitteilungen möglicher Organspender                         – bis dahin keine Gründe bekannt sind, die eine Organspende
Ärztliche Konsile können dazu beitragen, individuellen Willens-             ausschließen (s. u.).
äußerungen des Patienten zu entsprechen und frühzeitig medizi-            Auch Verstorbene, denen nach der Hirntodfeststellung kein Or-
nische Kontraindikationen einer Organspende zu erkennen. Diese         gan entnommen wird, weil
Konsile sind ergebnisoffen. Wenn bei einem solchen Konsil eine            a) sie zu Lebzeiten jeder Organentnahme widersprochen hatten
spätere Organspende möglich erscheint, stellt dies noch keine                (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 TPG)
Entscheidung dar. Die Entscheidungsfreiheit und die Verantwor-               oder
tung der behandelnden Ärzte für alle Therapiemaßnahmen blei-              b) von ihnen keine Willensäußerung zu Lebzeiten über eine
ben unberührt.                                                               postmortale Organspende bekannt ist und dann zur Ent-

A 3428                                                                                                            Jg. 104
                                                                                             Deutsches Ärzteblatt         Heft 49
                                                                                                                                    7. Dezember 2007
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER

      scheidung befugte Personen (§ 4 Abs. 2 und 3 TPG) eine Or-       ne Arzt zur Verfügung stehen. Zudem sollten vor Abschluss der
      ganentnahme abgelehnt haben                                      Diagnose und Dokumentation des Hirntods geführte Besprechun-
      oder                                                             gen unterschieden werden von dem Gespräch, in dem über eine
   c) eine spenderbedingte medizinische Kontraindikation gegen         Entscheidung des Verstorbenen informiert wird (§ 3 TPG) oder
      die Transplantation vorliegt,                                    eine Entscheidung gemäß § 4 TPG getroffen wird. Dabei muss so-
sollen gemäß dem Koordinierungsstellen-Vertrag (vgl. § 3 Abs. 3)       wohl die besondere Situation der Angehörigen berücksichtigt als
unter Angabe der Gründe, im Fall von Buchstabe c) unter Angabe         auch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einschließ-
der Diagnose, die eine Organspende verhindert haben, mitgeteilt        lich der Dokumentationsverpflichtungen gemäß §§ 4 und 5 TPG
werden. Die Angaben unter den Voraussetzungen nach den Buch-           geachtet werden. Die Entscheidung über den geeigneten Zeit-
staben a) und b) sind zu anonymisieren, die Angaben unter den Vor-     punkt und die Führung des Gesprächs über die mögliche Organ-
aussetzungen nach Buchstabe c) mindestens zu pseudonymisieren.         spende eines verstorbenen Patienten erfordern ärztliche Erfah-
   Bei Zweifeln daran, ob ein Verstorbener als Spender vermitt-        rung. Zu diesem Gespräch sollte ein Mitarbeiter der Koordinie-
lungspflichtiger Organe in Betracht kommt, etwa bei gemäß der          rungsstelle hinzugezogen werden.
Richtlinie nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TPG anzugebenden medizi-
nischen Einwänden oder bei hirneigenen Tumoren, empfiehlt sich         7. Maßnahmen nach der Zustimmung zur Organspende
eine Rücksprache mit dem regionalen Telefondienst der Koordi-          Die Koordinierungsstelle ist gesetzlich und vertraglich beauftragt
nierungsstelle über eine im Einzelfall möglicherweise doch ge-         (§ 11 Abs. 1 u. 2 TPG), die Organentnahme zu organisieren. Dem-
rechtfertigte Organentnahme.                                           gemäß erfolgt die Organentnahme in Abstimmung und Zusam-
                                                                       menarbeit mit dem Personal des Krankenhauses durch von der
4. Akzeptanz von Verstorbenen als Organspender                         Koordinierungsstelle beauftragte Ärzte. Die Dringlichkeit post-
Die Akzeptanz des Verstorbenen als Organspender ist zu unter-          mortaler Organentnahmen für Transplantationen entspricht der
scheiden von der Entscheidung des transplantierenden Arztes            von Notfalleingriffen. Während und nach der Organentnahme ist
über die Annahme oder Ablehnung des einzelnen für einen be-            die Würde des Verstorbenen gemäß § 6 TPG und gemäß dem ärzt-
stimmten Wartelisten-Patienten vermittelten Organs.                    lichen Ethos zu wahren.
   Die medizinischen Entscheidungen darüber, ob und welche
Organe eines Verstorbenen zur Transplantation entnommen wer-           LITERATUR
den können, erfolgen durch Abstimmung der Koordinierungsstel-           1. Bernat J L, D’Alessandro A, Port F, Bleck T, Heard S, Medina J, Rosenbaum S,
le mit den intensivmedizinisch behandelnden Ärzten sowie mit               DeVita M, Gaston R, Merion R, Barr M, Marks W, O’Connor K, Nathan H, Ru-
den für die jeweilige Transplantation zuständigen Ärzten. Bei die-         dow D, Leichtman A, Schwab P, Ascher N, Metzger R, McBride V, Graham W,
sen Entscheidungen gilt immer der Arztvorbehalt. Gegebenen-                Wagner D, Warren J, Delmonico W: Report of a National Conference on Dona-
                                                                           tion after Cardiac Death; American Journal of Transplantation 2006; 6:
falls muss der Rat weiterer Ärzte eingeholt und beachtet werden,           281–91.
die für die tödlich verlaufene oder für eine bestimmte frühere Er-
                                                                        2. Bundesärztekammer, Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen Kranken-
krankung fachlich zuständig sind.                                          häusern und Transplantationszentren bei der postmortalen Organentnahme,
   Die medizinischen Gründe für die Entscheidung zur oder ge-              Dtsch Arztebl 1999, 96(31–32): A 2044–6.
gen die Entnahme eines jeden Organs sind vom Vertreter der              3. Bundesärztekammer, Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, Dtsch Arztebl
Koordinierungsstelle, der mit den medizinischen Daten des Ver-             1998, 95(53): A 1861–8.
storbenen befasst ist, zu dokumentieren.                                4. Estimating Potential Cadaveric Organ Donors for Canada and its Provinces, 1992
                                                                           to 1998: A discussion paper; Canadian Institute for Health Information 2001
                                                                           (ISBN 1-896104-52-5).
5. Maßnahmen in der Zeit zwischen der abgeschlossenen Todes-
                                                                        5. Gridelli B, Remuzzi G: Strategies for Making More Organs Available for Trans-
   feststellung und der Entscheidung über eine Organentnahme               plantation; New England Journal 2000; 6; 343; 404–10.
Die intensivmedizinischen Maßnahmen sind über den festgestell-
                                                                        6. Klein K: Intensivmedizinische Betreuung eines Organspenders; intensiv 2004;
ten Hirntod hinaus bis zur Entscheidung über eine Organentnahme            12: 61–7.
fortzuführen. Nur so lässt sich der Wille des Verstorbenen oder ent-    7. Marks W, Wagner D, Pearson T, Orlowski J, Nelson P, McGowan J, Guidinger M,
sprechend entscheidungsbefugter Personen erkunden und verwirk-             Burdick J: Organ Donation and Utilization, 1995–2004: Entering the Collaborative
lichen. In dieser Phase können Mitarbeiter der Koordinierungsstel-         Era; American Journal of Transplantation 2006; 6 (Part 2): 1101–10.
le sich mit den medizinischen Unterlagen des Verstorbenen befas-        8. Mauer D, Gabel D: Intensivmedizin und Management bei Organspende und
sen, die Auskünfte gemäß § 7 TPG einholen und Empfehlungen zur             Transplantation; Steinkopf Verlag Darmstadt 2006.
Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der Homöostase ge-         9. Ojo A, Pietroski R, O’Connor K, McGowan J, Dickinson D: Quantifying organ
                                                                           donation rates by donation service area; American Journal of Transplantation
ben. Ausstehende medizinisch notwendige invasive Untersuchun-              2005; 5 (Part 2): 958–66.
gen einzelner Organe sollen noch nicht vorgenommen werden. Für
                                                                       10. Rosendale J, Chabalewski F, McBride M, Garrity E, Rosengard B, Delmonico F,
Laboruntersuchungen, die zur Klärung der Frage benötigt wer-               Kauffman H: Increased Transplanted Organs from the Use of a Standardized Donor
den, ob und für welche Organe der Verstorbene als Spender in Be-           Management Protocol; American Journal of Transplantation 2002; 2: 761–8.
tracht kommt, dürfen Blutproben verwendet werden, die vor der          11. Sheehy E, Conrad S, Brigham L, Luskin R, Weber P, Eakin M, Schkade L,
Feststellung des Hirntods für andere Untersuchungen oder da-               Hunsicker L: Estimating the Number of Potential Organ Donors in the United
nach zur Überwachung der Homöostase entnommen wurden.                      States; New England Journal 2003; 349; 667–74.
                                                                       12. Siminoff L, Gordon N, Hewlett J, Arnold R: Factors Influencing Families Consent
                                                                           for Donation of Solid Organs for Transplantation; JAMA, 2001; 286; 1; 71–7.
6. Gespräch mit Angehörigen von Verstorbenen über
                                                                       13. Wesslau C, Grosse K, Krüger R, Kücük O, Mauer D, Nitschke F, Norba D,
   medizinisch mögliche postmortale Organspenden
                                                                           Manecke A, Polster F, Gabel D: How large is the organ donor potential in
Um ein für alle Beteiligten hilfreiches Vertrauensverhältnis zu            Germany?; Transplant International 2006; European Society for Organ
schaffen, sollte den Angehörigen möglichst stets derselbe erfahre-         Transplantation 20 (2007); 147–55.

                     Jg. 104
Deutsches Ärzteblatt         Heft 49
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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER

14. Wood K, Becker B, McCartney J, D’Alessandro A, Coursin D: Care of the Potential     trazerebraler Ursachen und Krankheiten als rostrokaudal fort-
    Organ Donor; New England Journal 2004; 351; 2730–9.                                 schreitende Hirnstammläsion zeigen, u. a. durch:
15. Zaroff J, Rosengard B, Amstrong W, Babcock W, D’Alessandro A, William G, Ed-           a) die (nicht medikamentös verursachte) Erweiterung und
    wards N, Higgins R, Jeevanandum V, Kauffmann M, Kirklin J, Large S, Marelli D,
                                                                                              Lichtstarre der Pupillen,
    Peterson T, Ring W, Robbins R, Russel S, Taylor D, van Bakel A, Wallwork J, Young
    J: Consus Conference Report: Maximizing Use of Organs Recovered From the               b) das (nicht medikamentös verursachte) Erlöschen anderer
    Cadaver Donor; Cardiac Recommendations March 28–29, 2001; Crystal City, Va.               „Hirnnerven-Reflexe“ bis zur fehlenden Reaktion beim Ab-
                                                                                              saugen,
Anlage 1                                                                                   c) das (nicht durch Relaxierung verursachte) Erlöschen einer
                                                                                              Spastik und Auftreten einer Muskelhypotonie,
Möglicherweise zum Hirntod führende akute schwere                                          d) eine sekundäre, insbesondere eine progrediente Hypother-
Erkrankungen oder Schäden des Gehirns                                                         mie sowie eine transiente Poikilothermie,
Dem Hirntod als vollständigem und unabänderlich endgültigem                                e) einen zusammen mit anderen Hirnstamm-Symptomen ein-
Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns unter intensivmedizini-                                tretenden Diabetes insipidus,
scher Behandlung mit maschineller Beatmung liegt vor allem die                             f) einen kontinuierlichen Blutdruckanstieg („Cushing-Re-
Erhöhung des intrakraniellen Drucks über den zerebralen Perfusi-                              flex“) mit dann plötzlichem Blutdruckabfall und von da an
onsdruck hinaus und damit die bis zum Stillstand der Hirnzirkula-                             nötiger medikamentöser Kreislaufunterstützung,
tion fortschreitende Beeinträchtigung der Hirndurchblutung zu-                             g) einen (bei intrakranieller Druckregistrierung) therapieresis-
grunde. Daher ist an die Möglichkeit des Hirntods bei allen Er-                               tenten Hirndruck-Anstieg.
krankungen und Schäden des Gehirns sowie bei allen zerebralen                              Für primär infratentorielle Läsionen und für entzündliche Erkran-
Komplikationen extrazerebraler Krankheiten mit intrakranieller                          kungen lässt sich keine regelhafte Symptomentwicklung angeben.
Drucksteigerung zu denken.
   Zum Hirntod können u. a. folgende beispielhaft genannten Er-                         Anlage 3
krankungen und Schäden führen. Sie bedürfen bei der Beurteilung,
ob der Verstorbene als Organspender in Betracht kommt, teilweise
der Einzelfallentscheidung durch erfahrene Spezialisten.
   a) Primäre intrakranielle Tumoren (ICD-Nrn. C70.0, C70.9,
      C71, D32.0, D32.9, D33.0–D33.3),
   b) Verschluss der Liquor ableitenden Wege, Hydrocephali
      (ICD-Nrn. G91.1, G91.8, G91.9, G94.0, G94.1, Q03.0,
      Q03.1, Q03.9),
   c) Ischämisch-hypoxische Hirnschäden (ICD-Nr. G93.1) un-
      abhängig von ihrer Ätiologie und Pathogenese, damit auch
      infolge von Intoxikationen, Status asthmaticus (ICD-Nr.
      J46), von Komplikationen bei Schwangerschaften (ICD-
      Nrn. O29.2, O74.3, O87.3, O89.2) oder infolge von chirur-
      gischen Eingriffen und medizinischer Behandlung sowie
      infolge Strangulation (ICD-Nr. T71), Ertrinkens (ICD-Nr.
      T75.1), Aspiration (ICD-Nr. W78),
   d) Intrakranielle Blutungen, spontan oder als Komplikationen
      anderer Erkrankungen oder von Therapiemaßnahmen (ICD-
      Nrn. G93.5, G93.6, I60.0–I60.9, I61.0–I61.9, I62.0, I62.9),
   e) Hirninfarkte (ICD-Nrn. I63–I67),
   f) Sinus- und Hirnvenenthrombosen (ICD-Nr. O22.5),
   g) perinatale Hirnschäden (ICD-Nrn. P10, P11, P52),
   h) Hirnfehlbildungen (ICD-Nrn. Q00–Q04),
   i) Schädel-Hirn-Traumen (ICD-Nrn. S06.1–S06.9, S07.1–
      S07.9, S09.7, S15.0–S15.3, S15.7, S18).
   Auch antibiotisch beherrschte bakterielle Erkrankungen (ICD-
Nrn. G00, G01) und virale Erkrankungen können zum Hirntod
führen. Sie bedürfen aber bei der Beurteilung, ob der Verstorbene                       Inkrafttreten
als Organspender in Betracht kommt, der Einzelfallentscheidung                          Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Deut-
durch erfahrene Spezialisten.                                                           schen Ärzteblatt in Kraft.
                                                                                          [Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter
Anlage 2                                                                                www.bundesaerztekammer.de/organtransplantation]

Neurologische Hinweise auf eine mögliche                                                Korrespondenzanschrift:
Hirntod-Entwicklung                                                                     Bundesärztekammer
Die möglicherweise bis zum Hirntod zunehmende intrakranielle                            Dezernat VI
Druckerhöhung kann sich bei strukturellen Erkrankungen und                              Herbert-Lewin-Platz 1
Schäden des Großhirns sowie bei zerebralen Komplikationen ex-                           10623 Berlin                                                                N

A 3430                                                                                                                              Jg. 104
                                                                                                               Deutsches Ärzteblatt         Heft 49
                                                                                                                                                      7. Dezember 2007
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER

  KASSENÄRZTLICHE                        BUNDESVEREINIGUNG               delt, vorgenommen. Weiterhin erhält das Formular einen
                                                                         zusätzlichen Durchschlag für den Therapeuten.
                                 Mitteilungen                          c PTV 2: Hier erfolgten einige redaktionelle Änderungen
                                                                         aufgrund des Wegfalles der Formulare PT 3 und VT 3.
                                                                         Weiterhin werden ein Hinweis zum Vorgutachter bei Fort-
                          Erläuterungen                                  führung der Behandlung und eine Erklärung, den Bericht
                                                                         vollständig selbst verfasst zu haben, aufgenommen.
                zu den Änderungen und Ergänzungen                      c PT 3 und VT 3 fallen weg. Dafür werden die bisher dort
                 der Psychotherapie-Vereinbarungen                       als Hinweise auf den Bericht an den Gutachter enthaltenen
                                                                         Texte auf das jeweilige Informationsblatt übertragen. Das
                   inklusive einiger PTV-Formulare
                                                                         Formblatt PT 3 (K) bleibt aufgrund des Votums der analy-
Die vereinbarten Änderungen und Ergänzungen der Psychothe-               tischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im
rapie-Vereinbarungen bringen einige Verbesserungen und Fle-              Beratenden Fachausschuss Psychotherapie der Kassen-
xibilisierungen für die niedergelassenen Therapeuten. Es han-            ärztlichen Bundesvereinigung bestehen.
delt sich um folgende Änderungen der Psychotherapie-Verein-            c PTV 5: Erhält einige redaktionelle Änderungen mit Auf-
barungen:                                                                nahme der Angabe „Anschrift des Therapeuten“, mehr
   c Eine redaktionelle Änderung unter Angabe der korrekten              Platz für den Eintrag der EBM-Nummern und Ergänzung
     Bezugsparagrafen in § 4 Abs. 2.                                     um „Störungsmodell“ in Nr. 2.
   c Eine Klarstellung in § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 4, dass es sich      c PT 8 und VT 8: Die Umschläge zum Versand von Unter-
     beim Erwerb der entsprechenden Zusatzqualifikation für              lagen an die Gutachter erhalten ein größeres Format mit
     Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bei den genann-              23 × 16 cm und einige redaktionelle Änderungen, insbe-
     ten Weiter- und Ausbildungsstätten um solche für Kinder-            sondere wegen Wegfall der Formulare PT 3 und VT 3.
     und Jugendlichenpsychotherapie handeln soll.                      Da die Änderungen der Formulare teilweise auf dem Wegfall
   c Durch die Streichung eines Satzteils in § 9 Abs. 2 wird den    von PT 3 und VT3 basieren, sollten keine Aufbrauchfristen für
     Änderungen durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz         die bisherigen Formulare berücksichtigt werden.
     Rechnung getragen, wonach jetzt auch die Möglichkeit be-          Da die Änderungen der Psychotherapie-Vereinbarungen in-
     steht, psychotherapeutisch Qualifizierte in der Praxis an-     haltlich gleichlautend sind, gelangt nachfolgend nur der Ände-
     zustellen, wenn der Praxisinhaber selbst keine Psychothe-      rungstext der Psychotherapie-Vereinbarung mit den Ersatzkas-
     rapie oder ein anderes Verfahren als der Angestellte er-       sen zur Veröffentlichung.
     bringt.                                                           Die Formulare werden hier lediglich im kleineren Maßstab
   c Durch den Wegfall der bisherigen Formulare PT 3 und VT 3       veröffentlicht, um der formalen Verpflichtung zur Veröffentli-
     wird ein Beitrag zur Entbürokratisierung des Formularwe-       chung nachzukommen. Sie wurden den Kassenärztlichen Ver-
     sens auch im Bereich der Psychotherapie geleistet. Die un-     einigungen schon im Normalmaßstab zur Verfügung gestellt
     ter Nr. 4. und den Nrn. 7. bis 10. der Änderungsvereinba-      und können dort oder bei den Vordruck-Verlagen angefordert
     rung aufgeführten Änderungen beziehen sich auf diesen          werden.                                                     N
     Sachverhalt.
   c Wiedereinfügung einer aufgrund eines redaktionellen Ver-
     sehens gestrichenen Passage zur Aufbewahrungspflicht
     für die Gutachter von Unterlagen aus dem Gutachterver-                              Bekanntmachungen
     fahren.
   c Es wird eine Angleichung der schon seit 1990 bei den
     Primärkassen bestehenden Regelung zur Abrechnung von           Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R.,
     maximal drei Testverfahren während laufender Psycho-           Berlin, – einerseits – und der Verband der An-
     therapie auch im Ersatzkassenbereich vorgenommen und           gestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie
     gleichzeitig die bisherige Regelung um die Möglichkeit er-     der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.,
     weitert, jetzt auch psychometrische und projektive Test-       Siegburg, – andererseits – vereinbaren, die
     verfahren einzubeziehen. Dies bedeutet, dass ab dem
     1. 1. 2008 sowohl im Primär- als auch im Ersatzkassenbe-           Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung)
     reich maximal drei Testverfahren während laufender Psy-
     chotherapie durchgeführt werden können. Damit ist bisher               zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag
     der noch einzig bestehende inhaltliche Unterschied zwi-           (Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen)
     schen der Psychotherapie-Vereinbarung mit den Primär-
     kassen und derjenigen mit den Ersatzkassen beseitigt.                  – Stand: 1. April 2005 – wie folgt zu ändern:

Änderungen der PTV-Formulare                                         1. In § 4 Absatz 2 wird „6“ durch „7“ ersetzt.
Folgende Formulare werden geändert:
  c PTV 1: Hier wurden einige redaktionelle Änderungen mit           2. In § 5 Absatz 4 wird im letzten Satz hinter „Weiterbildungs-
    Nennung der beantragten Verfahren, Nennung von evtl.                stätten“ und in § 6 Absatz 4 wird im letzten Satz hinter
    durchgeführten Vorbehandlungen und Angabe, ob es sich               „Ausbildungsstätten“ jeweils „für Kinder- und Jugendli-
    um einen Umwandlungs- oder Fortführungsantrag han-                  chenpsychotherapie“ eingefügt.                           !

                     Jg. 104
Deutsches Ärzteblatt         Heft 49
                                       7. Dezember 2007                                                                     A 3431
Muster IVT 1   Original, DIN A4 hoch   Muster IVT 2                                              Original, DIN A4 hoch

Muster IPT 1   Original, DIN A4 hoch   Muster IPT 2                                              Original, DIN A4 hoch

A 3432                                                                     Jg. 104
                                                      Deutsches Ärzteblatt         Heft 49
                                                                                             7. Dezember 2007
Muster PTV 1                                               Original, DIN A4 hoch   Muster PTV 2   Original, DIN A4 hoch

 3. In § 9 Absatz 2 wird der Satzteil „der Praxisinhaber selbst
    regelmäßig tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
    Psychotherapie oder Verhaltenstherapie anwendet und
    wenn die Leistungen an diesen Therapeuten delegiert wer-
    den und“ ersatzlos gestrichen.

 4. In § 11 Absatz 5 wird hinter „Formblatt“ „bzw. Informations-
    blatt“ eingefügt und in der Klammer „PT 3a, „ und „,VT 3a“ er-
    satzlos gestrichen. In § 11 Absatz 7 werden in der Klammer „PT
    3b, VT 3b, ggf. PT 3c, oder VT 3c“ ebenfalls ersatzlos gestrichen.

 5. In § 12 Absatz 7 wird folgender Absatz hinzugefügt:
    „Abweichend von den in der (Muster-)Berufsordnung der
    Ärzte und in der (Muster-)Berufsordnung der Psychologi-
    schen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-
    psychotherapeuten festgelegten Aufbewahrungsfristen gel-
    ten für die dem Gutachter im Gutachterverfahren zur Verfü-
    gung gestellten Unterlagen und seine gutachtliche Stellung-
    nahme unter Wahrung der Schweigepflicht die in Satz 2 ge-
    nannten Aufbewahrungsfristen. Er soll die in Satz 1 ge-
    nannten Unterlagen mindestens zwei Jahre über den von ihm
    befürworteten Behandlungszeitraum hinaus aufbewahren.“

 6. § 14 Absatz 3 wird folgendermaßen neu gefasst:
    „Während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewil-
    ligten Psychotherapie können Testverfahren nach den Nrn.
    35300–35302 E-GO mit besonderer Begründung bis zu
    dreimal zusätzlich berechnet werden:“

 7. In § 15 Absatz 1 werden „PT 3 KZT/a/b/c“ und „VT 3
    KZT/a/b/c“ jeweils ersatzlos gestrichen, der zugehörige                        Muster PTV 5   Original, DIN A4 hoch

                     Jg. 104
Deutsches Ärzteblatt         Heft 49
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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER

                                                                                  32. INTERDISZIPLINÄRES FORUM DER BUNDESÄRZTEKAMMER

                                                                                  „Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“
                                                                                                     vom 10. bis 12. Januar 2008
                                                                                  Veranstaltungsort: Tagungszentrum Katholische Akademie,
                                                                                                     Hannoversche Straße 5 b, 10115 Berlin
                                                                                  Kongresseröffnung: Prof. Dr. Dr. Hoppe, Berlin
                                                                                                     Dr. Bartmann, Flensburg
                                                                                  Themen und Moderatoren:
                                                                                  c Schmerztherapie bei Tumorerkrankungen
                                                                                    Prof. Dr. Scholz, Kiel
                                                                                  c Interdisziplinäre Aspekte der bildgebenden Diagnostik
                                                                                    Prof. Dr. Eckel, Hannover; Prof. Dr. Freyschmidt, Bremen
Muster PT 8                                               Original, DIN A5 quer   c Kontrazeption – aktuelle Aspekte
                                                                                    Prof. Dr. Hepp, Buch am Ammersee
                                                                                  c Sportmedizin und klinische Medizin: Widerspruch
                                                                                    oder Notwendigkeit?
                                                                                    Prof. Dr. Löllgen, Remscheid; Prof. Dr. Dickhuth, Freiburg
                                                                                  c Pädiatrische Arzneimitteltherapie
                                                                                    Prof. Dr. Ludwig, Berlin; Prof. Dr. Seyberth, Marburg
                                                                                  Die Veranstaltung wurde von der Ärztekammer Berlin mit vier
                                                                                  Punkten pro Thema anerkannt. Bei Teilnahme an der gesamten
                                                                                  Veranstaltung erhalten Sie für Ihr Fortbildungszertifikat der Ärzte-
                                                                                  kammer 20 Fortbildungspunkte.
                                                                                  Weitere Informationen sowie das Programmheft: Bundesärzte-
                                                                                  kammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Post-
                                                                                  fach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-4 15, -4 18,
                                                                                  Fax: 0 30/40 04-4 29, E-Mail:cme@baek.de, Internet: www.bundes
                                                                                  aerztekammer.de                                               N

Muster VT 8                                               Original, DIN A5 quer        11. Wiedereinstiegskurs für Ärztinnen
                                                                                       und Ärzte nach berufsfreiem Intervall
    Spiegelstrich zu PT 3 KZT/a/b/c ebenfalls gestrichen und                                         vom 14. bis 25. Januar 2008
    der zugehörigen Spiegelstrich zu VT 3 KZT/a/b/c folgen-
                                                                                  Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. med. Jürgen Hammerstein
    dermaßen neu gefasst:
    „Informationsblätter zum Bericht des Therapeuten an den                       Tagungsorte: Kaiserin-Friedrich-Haus im Charité-Viertel, Berlin-
    Gutachter.“                                                                   Mitte
                                                                                  Zielgruppe: Ärztinnen und Ärzte, die nach berufsfreiem Intervall
 8. In § 15 Absatz 2 wird im ersten Satz „zweifach“ durch                         wieder in ihrem Beruf tätig werden wollen (max. 42 Teilnehmer,
    „dreifach“ ersetzt. Der zweite Satz wird folgendermaßen                       min. 25 Teilnehmer)
    neu gefasst:                                                                  Fortbildungsinhalt: Industrieunabhängige Referate renommierter
    „Das Original ist für die Krankenkasse, die erste Durch-                      Berliner Ärzte aus Klinik und Praxis mit ausgiebigen Diskussionen
    schrift für den Versicherten und die zweite Durchschrift für                  zur Aktualisierung des medizinischen Wissens auf den wichtigsten
                                                                                  Gebieten der ärztlichen Grundversorgung
    den Therapeuten bestimmt.“
                                                                                  Fortbildungsangebot: 70 Stunden ärztliche Fortbildung und ggf.
 9. In § 15 Absatz 3 wird der erste Satz folgendermaßen neu gefasst:              Vermittlung eines Hospitationsplatzes
    „Das Formblatt PT 3 KZT/a/b/c (K) wird einfach erstellt.“                     Zertifizierung: Gemäß den Richtlinien der Ärztekammer Berlin
                                                                                  mit 88 Punkten beantragt
10. In § 15 Absatz 7 werden „PT 3 KZT/a/b/c“ und „VT3 KZT/
                                                                                  Anmeldeschluss: 29. Dezember 2007
    a/b/c“ jeweils ersatzlos gestrichen. Weiterhin wird „zu“ und
    „PT 3 KZT/a/b/c (K)“ hinter „Informationsblätter“ gestri-                     Veranstalter und Informationen: Kaiserin-Friedrich-Stiftung für
    chen.                                                                         das ärztliche Fortbildungswesen, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Ber-
                                                                                  lin, Telefon: 0 30/30 88 89-20, Fax: 0 30/30 88 89-26, E-Mail: kfs@
                                                                                  Kaiserin-Friedrich-Stiftung.de, Internet: www.Kaiserin-Friedrich-
Die Änderungen und Ergänzungen treten zum 1. 1. 2008 in                           Stiftung.de                                                       N
Kraft.                                               N

A 3434                                                                                                                       Jg. 104
                                                                                                        Deutsches Ärzteblatt         Heft 49
                                                                                                                                               7. Dezember 2007
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