Richtlinien zur Vergabe von Wohnbauplätzen in den Baugebieten Steig II und III (Vergaberichtlinien)

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Gemeinde Weidenstetten
Alb-Donau-Kreis

       Richtlinien zur Vergabe von Wohnbauplätzen
             in den Baugebieten Steig II und III
                    (Vergaberichtlinien)
Der Gemeinderat Weidenstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.08.2022 folgende
Richtlinien für die Vergabe des Bauplatzes Flurstücks 102/7 im Baugebiet Steig II, sowie der
sieben Bauplätze im Baugebiet Steig III beschlossen:

1. Anwendungsbereich und Ziele der Richtline

Die Vergabe von kommunalen Wohnbaugrundstücken in Weidenstetten richtet sich nach den
vom Gemeinderat beschlossenen Vergabekriterien und deren Gewichtung. Sie gelten als
Rahmen hinsichtlich des Verfahrens und der inhaltlichen Ausgestaltung für die Vergabe von
acht Bauplätzen in den Baugebieten Steig II und III für selbstgenutzte Eigenheime.

Die Bauplatzvergaberichtlinien dienen dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige
Sesshaftigkeit in Weidenstetten zu ermöglichen, weil diese die soziale Integration und den
Zusammenhalt in der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt (§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 3 und 4
BauGB). Die Gemeinde berücksichtigt daher den aktuellen Hauptwohnsitz sowie den
Arbeitsplatz in Weidenstetten. Auch ehemalige mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde ansässig
gewesene Bürgerinnen und Bürger mit dem Wunsch zur Rückkehr in die Gemeinde, sollen
im Hinblick auf das in Art. 2 Abs. 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg verankerte
Recht auf Heimat berücksichtigt werden.

Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, sowie die eheähnliche Lebensgemeinschaft werden
mit Blick auf die Sicherung und Stärkung der Attraktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Vitalität
der Gemeinde Weidenstetten durch Familien besonders bepunktet. Dies gilt auch für die
Förderung von Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen, sowie von Familien mit jungen
Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Hinblick auf die von der Gemeinde
bereitgestellte kostenintensive Infrastruktur, bestehend aus Kindergärten und Schulen (§ 1
Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Gerade junge Familien sind auf die Bauplatzvergaberichtlinien
angewiesen, um auch zukünftig in Weidenstetten bleiben zu können und nicht zum Wegzug
gezwungen zu sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).

Auch Bewerber, die sich erst in der Familienplanung befinden oder auf Grund sonstiger
Umstände kinderlos sind, sollen bei der Bauplatzvergabe besonders berücksichtigt werden,
damit auch dieser Personenkreis eine Chance auf einen Bauplatz erhält. Durch
ausgewogene Vergabekriterien soll älteren Menschen ebenfalls eine Chance gegeben
werden ein altersgerechtes Haus auf einem „normalen“ Bauplatz zu errichten. Zudem ist es
oft so, dass in den ggf. freiwerdenden Wohnraum wieder Familien ziehen können. So soll
einem Aussterben des historischen Ortskerns mit seinen großen Gebäuden/Grundstücken
gegengesteuert werden. Wichtig ist der Gemeinde auch, dass im Baugebiet eine gewisse
Durchmischung zwischen Jung und Alt besteht. Das ist gut für das
generationenübergreifende Miteinander und eröffnet z.B. Möglichkeiten zur gegenseitigen
Unterstützung. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur und der soziale Zusammenhalt
sollen in der Gemeinde Weidenstetten weiterhin gestärkt und gewährleistet werden.
Die örtliche Gemeinschaft wird geprägt von Menschen, die sich in vielfältigen Aufgaben
ehrenamtlich engagieren. Dies soll in diesen Bauplatzvergabekriterien ebenfalls positiv
berücksichtigt werden. Dabei sollen zum einen Bürger, welche sich in einer Sonderaufgabe
beispielsweise in einem eingetragenen Verein oder einer sozial-karitativen Organisation, als
ehrenamtliches Mitglied eines kommunalen Gremiums, als ehrenamtliches Mitglied in einem
Gremium welches der Kirchengemeinde zuzuordnen ist (z.B. Kirchengemeinderat), als
ehrenamtliches Mitglied im aktiven Einsatzdienst einer Rettungsdienstorganisation sowie
insbesondere in der örtlichen freiwilligen Feuerwehr in den vergangenen fünf Jahren verdient
gemacht haben, besonders berücksichtigt werden. Dabei soll nicht nur das ehrenamtliche
Engagement in der Gemeinde selbst, sondern auch ehrenamtliches Engagement außerhalb
der Gemeinde positiv bewertet werden – dies in der Erwartung, dass sich diejenigen
Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits außerhalb der Gemeinde ehrenamtlich
engagieren, auch nach Erwerb eines Bauplatzes weiterhin ehrenamtlich in der und für die
Gemeinde engagieren werden. Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, welche die
Gemeinde dem Ehrenamt beimisst, werden die Punkte für ehrenamtliches Engagement bei
den sozialen Kriterien angerechnet. Da die Pflege der Dorfgemeinschaft der Gemeinde
ebenfalls wichtig ist, wird zudem die bloße Mitgliedschaft in örtlichen Vereinen etc. unter
gewissen Voraussetzungen bei den Ortsbezugskriterien anerkannt.

Da die Nachfrage nach kommunalen Bauplätzen das Angebot an Bauplätzen der Gemeinde
voraussichtlich übersteigen wird, hat sich die Gemeinde dafür entschieden, in Weidenstetten
bereits vorhandenes Grundeigentum von Bewerbern zu berücksichtigen. Ist der Bewerber
bereits im Genuss eines mit einem Wohngebäude bebauten oder bebaubaren Grundstücks
oder von angemessenem Wohnraum, ist es ihm auch zumutbar, bei einer Bauplatzvergabe
im Wettbewerb zurückgestellt zu werden.

Der Bauplatzverkauf erfolgt zum Marktwert, also nicht subventioniert.

Bei der Bereitstellung von Bauland handelt die Gemeinde im Bereich der durch Artikel 28
Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie und in Verbindung
mit Artikel 71 Abs. 1 der Landesverfassung Baden-Württemberg verbürgten kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie. Grundsätzlich ist der Verkauf von Bauplätzen eine freiwillige
Leistung der Gemeinde. Sie erfolgt unter Abwägung der Interessen. Die nachstehenden
Vergaberichtlinien und das damit verbundene Punktesystem dienen dazu, die Auswahl unter
den Bewerbern zu erleichtern, ohne dass hierdurch ein Rechtsanspruch Dritter begründet
wird. Aus den Richtlinien kann kein Anspruch auf den Erwerb eines Bauplatzes abgeleitet
werden.

Diese einleitenden Ausführungen werden soweit erforderlich in diesen Richtlinien noch
konkretisiert.

2. Rahmenbedingungen

Die Gemeinde verfolgt seit Jahren das Ziel der baulichen Innenentwicklung vor der
Außenentwicklung. Deshalb sollen vorrangig vorhandene Potenziale genutzt werden, bevor
neues Bauland beansprucht wird. Über die Zugangsberechtigung zu gemeindlichen
Bauplätzen soll auf die Sozialverpflichtung zur vorrangigen Nutzung eigener Bau- und
Wohnpotenziale hingesteuert werden. Deshalb sind nur Personen antragsberechtigt, die nicht
bereits
-   in den letzten 15 Jahren ein Baugrundstück von der Gemeinde Weidenstetten erhalten
       haben (unabhängig davon, ob sie diesen Bauplatz zwischenzeitlich in unbebautem
       oder bebautem Zustand veräußert haben)
   -   Eigentümer oder Erbbauberechtigter oder Berechtigter eines eigentumsähnlichen
       Rechts (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht) eines Wohnobjekts in Weidenstetten sind
       (Wohnhaus, Eigentumswohnung), das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird oder
       durch Geltendmachung von Eigenbedarf zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
       kann
   -   Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines unbebauten Grundstücks oder
       zusammenhängender Grundstücke in Weidenstetten sind, das/die als Wohnbauplatz
       verwendet werden kann/können

Wer nachweisen kann, dass sein etwaiges Wohneigentum/Erbbaurecht etc. in Weidenstetten
nicht den Lebensumständen angemessen ist, darf sich um Bauplätze bewerben. Für die
Beurteilung der Angemessenheit vorhandenen Wohnraums gelten die Durchführungshinweise
des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz. Nähere Auskünfte
hierzu erteilt bei Bedarf das Bürgermeisteramt Weidenstetten.

Die Gemeinde berücksichtigt bei der Bauplatzvergabe bewusst weder vorhandenes
Vermögen noch das Einkommen von Bauplatzbewerbern. Eine Ausnahme hiervon bildet
Grund- und Wohneigentum u.Ä. in der Gemeinde (s. oben).

Die Vergabe der Bauplätze erfolgt gemäß diesen Vergaberichtlinien. Die Ausschreibung der
Vergabe erfolgt taggleich am 11.08.2022 über das örtliche Mitteilungsblatt und eine
Information auf der Homepage (www.weidenstetten.de). Das Bewerbungsende wird auf den
23.09.2022 um 12 Uhr festgelegt. Interessenten erhalten im Rathaus, über die Homepage
oder per E-Mail die für die Bewerbung notwendigen Unterlagen. Ein „Musterpaket“ der
Ausschreibungsunterlagen liegt zudem im Eingangsbereich des Rathauses Weidenstetten
während der Ausschreibungszeit zur Einsichtnahme aus.

Für Nachfragen zum Vergabeverfahren steht die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.

Die Entscheidung über die Vergabe der Grundstücke an die Antragsteller erfolgt durch den
Gemeinderat in öffentlicher Sitzung auf Basis der erzielten Bewertungspunkte.

Jeder Bewerber kann sich auf alle acht Bauplätze bewerben. Bewirbt sich jemand auf mehr
als einen Platz, ist eine Priorität für die Plätze anzugeben.

Von den acht zu vergebenden Bauplätzen entfallen fünf auf Bewerber mit
berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne dieser Vergaberichtlinien; drei Bauplätze werden
an Bewerber ohne berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne der Vergaberichtlinien vergeben.

Die Vergabe der Bauplätze erfolgt in der Reihenfolge der nach den Vergabekriterien
(Punktesystem) erreichten Punktzahl. Und zwar beginnend mit der Höchstpunktzahl in
absteigender Folge. D.h. zunächst erhält die Bewerbung mit der Höchstpunktzahl den mit
erster Priorität gewünschten Bauplatz. Danach erhält die Bewerbung mit der zweithöchsten
Punktzahl aus den verbliebenen Bauplätzen den Platz mit ihrer höchsten Priorität usw. In
dieser Weise wird mit allen eingegangenen Bewerbungen verfahren bis
    - entweder alle acht Plätze vergeben sind oder
    - fünf Plätze an Bewerbungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern vergeben sind oder
    - drei Plätze an Bewerbungen ohne berücksichtigungsfähige Kinder vergeben sind.
Im Ergebnis bedeutet dies: Sobald ein Teilkontingent mit oder ohne berücksichtigungsfähige
Kinder vergeben ist, werden nur noch die Bewerbungen für das noch nicht ausgeschöpfte
Teilkontingent berücksichtigt. Mit dieser Herangehensweise wird sicher gestellt, dass beide
Teilgruppen entsprechend den kommunalen Vorstellungen anteilig zum Zug kommen. Da die
Platzvergabe nach den Höchstpunktzahlen erfolgt, haben in Konsequenz Bewerber ohne
berücksichtigungsfähige Kinder bei höherer Punktzahl die Chance vor Bewerbern mit
berücksichtigungsfähigen Kindern den Zuschlag für einen Platz zu bekommen. Das ist wichtig,
denn würde man zuerst beispielsweise nur die fünf punkthöchsten Bewerbungen mit
berücksichtigungsfähigen Kindern berücksichtigen, könnte es passieren, dass eine
Bewerbung ohne berücksichtigungsfähige Kinder trotz höherer Punktzahl erst später zum Zug
kommt und in diesem Stadium die Auswahl an Bauplätzen geringer ist.

Sollten für ein Teilkontingent mit/ohne berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne der
Vergaberichtlinien nicht ausreichend zulässige Bewerbungen vorliegen, werden nicht
ausgeschöpfte Plätze dem anderen Teilkontingent zugeschlagen.

Entfällt auf Bewerbungen die gleiche Punktzahl nach den Vergabekriterien, entscheidet das
Los über die Reihenfolge bei der Vergabe der Bauplätze.

Für die Bewerbung sind Formblätter der Gemeinde zu verwenden. Diese sind bei der
Gemeindeverwaltung Weidenstetten fristgerecht, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
einzureichen. Bewerben können sich nur volljährige, natürliche Personen. Eltern oder
Alleinerziehende sind für ihre minderjährigen Kinder nicht antragsberechtigt. Juristische
Personen sind nicht antragsberechtigt. Die zugelassenen Bewerber versichern mit der Abgabe
der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Voraussetzung für die Zulassung einer Bewerbung ist außerdem die Einwilligung zur
Verarbeitung von Daten im Zuge des Vergabeverfahrens (Datenschutzerklärung)

Jeder Bewerber kann nur ein Baugrundstück erwerben. Eheleute, eingetragene
Lebenspartnerschaften, oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft bzw. nicht eingetragene Wohn- und Lebensgemeinschaften können sich
einzeln oder gemeinsam bewerben. Erfolgt die Bewerbung von mehr als einer Person (z.B.
Eheleute), wird die Punktzahl für jeden Antragsteller gesondert berechnet und nur die höhere
erreichte Punktzahl bei der Vergabe berücksichtigt. Bewirbt sich ein Paar (z.B. Eheleute,
eingetragene Lebenspartnerschaft, oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft bzw. nicht eingetragene Wohn- und Lebensgemeinschaft), muss im Falle
einer Zuteilung eines Bauplatzes auch in der Kombination der Bewerbung der Bauplatz
gekauft werden. Begründung: Andernfalls könnten in der Bewerbung Partner vorgeschoben
werden, um so eine höhere Punktzahl zu erreichen. Bewerben sich Paare (Kombinationen wie
vorstehend beschrieben) einzeln, wird nur die Bewerbung mit der höheren Punktzahl
berücksichtigt.

Für die Beurteilung der Verhältnisse von Bauplatzbewerbern (Punktesystem) ist der Zeitpunkt
des Eingangs der schriftlichen Bewerbung bei der Gemeinde maßgebend. Bis zum Ende der
Abgabefrist eingetretene Veränderungen können von der Gemeinde Weidenstetten nach
pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat solche
Veränderungen der Gemeinde Weidenstetten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ggf.
nachzuweisen.

Der Bewerbung ist ein Nachweis zur Gesamtfinanzierung bzw. Vermögensnachweis des
Grunderwerbs und Bauvorhabens über mindestens 500.000 € beizufügen (z.B.
Finanzierungsbestätigung einer Bank). Der Finanzierungsnachweis muss mindestens bis zum
Ende der Bewerbungsfrist gültig sein und bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorgelegt werden.
Andernfalls wird die Bewerbung nicht berücksichtigt.
Bewerbungen, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten, werden vom Verfahren
ausgeschlossen. Die Antragsteller müssen die für die Bewerbung maßgeblichen Angaben der
Gemeinde nachweisen.

Fällt ein berücksichtigter Bewerber aus bzw. zieht ein Bewerber vor der notariellen
Beurkundung des Kaufvertrags seinen Antrag zurück, rückt der Bewerber mit der höchsten
Punktzahl nach, der bislang unberücksichtigt blieb und der den freigewordenen Bauplatz in
seiner Prioritätenliste genannt hat. Der Nachrücker kommt dabei aus der entsprechenden
Kategorie mit berücksichtigungsfähigen Kindern oder ohne berücksichtigungsfähige Kinder im
Sinne der Vergaberichtlinien. Können auch nach Abwicklung des Nachrückverfahrens
Baugrundstücke nicht zugeteilt werden, entscheidet der Gemeinderat wie weiter vorgegangen
wird, z.B. neue Ausschreibungsrunde.

Der Kaufvertrag soll innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Reservierungsbestätigung durch
die Gemeinde abgeschlossen werden. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn
der Abschluss des Kaufvertrages aus Gründen nicht möglich ist, die nicht im
Verantwortungsbereich der Erwerber liegen. Erfolgt innerhalb der Frist kein
Kaufvertragsabschluss aus Gründen, die der Bewerber zu vertreten hat, erlischt die
Vormerkung bzw. der Antrag und die Reservierung verlieren ihre Bindungswirkung.

Voraussetzung für das Entstehen einer verbindlichen Reservierung ist, dass eine
Reservierungsgebühr von 1.000 € fristgerecht bezahlt wird. Diese wird beim Abschluss eines
Kaufvertrags innerhalb der Reservierungsfrist von sechs Monaten auf den Kaufpreis
angerechnet. Kommt es innerhalb der Reservierungsfrist zu keinem Vertragsabschluss verfällt
die Reservierungsgebühr. Die Reservierungsgebühr wird im Zuge der Information über die
Bauplatzreservierung mitgeteilt und angefordert. Die Reservierungsgebühr soll einerseits den
Verwaltungsaufwand decken für den Fall, dass vorgemerkte Bewerber abspringen und die
Bauplatzvergabe aufwändiger wird (unter Umständen sogar eine Neuausschreibung
erforderlich wird). Außerdem soll die Reservierungsgebühr ggf. etwaige Nachteile für die
Gemeinde ausgleichen, weil sie solange den Bauplatz nicht vermarkten konnte. Letztlich soll
sie verhindern, dass sich Personen ohne gesteigertes Interesse an einem Bauplatz in
Weidenstetten bewerben und so möglicherweise Plätze zeitweilig blockiert werden.

Die Verkauf eines gemeindlichen Baugrundstücks erfolgt nur, wenn man sich kaufvertraglich
verpflichtet, das erworbene Grundstück innerhalb einer Frist von drei Jahren nach
Vertragsabschluss mit einem selbstgenutzten Wohngebäude mit einer Wohnfläche von
wenigstens 80 m² bezugsfertig zu bebauen (Bauverpflichtung). Das Gebäude muss dabei
baurechtlich genehmigt sein. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Bauverpflichtung wird ein
Wiederkaufsrecht (Rückkaufrecht) der Gemeinde Weidenstetten für das Grundstück im
Kaufvertrag vereinbart. Näheres hierzu steht im Musterkaufvertrag, der mit den
Antragsunterlagen ausgehändigt wird. Die Gemeinde behält sich vor den Musterkaufvertrag
bei Bedarf hinsichtlich aller Regelungsinhalte auf eine geänderte Sachlage oder neue
Erkenntnisse oder eine veränderte Rechtsprechung anzupassen. Die Rechtsbeziehungen
zwischen der Gemeinde Weidenstetten und den einzelnen Bauplatzbewerbern sowie die
Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses werden ausschließlich in den jeweiligen notariellen
Grundstückskaufverträgen geregelt.

Diese Vergaberichtlinien begründen keine unmittelbaren Rechtsansprüche und entfalten keine
Rechtswirkung nach außen. Ein Rechtsanspruch auf eine Bauplatzvergabe, die Zuteilung
eines Bauplatzes und/oder auf Erwerb eines bestimmten Grundstückes besteht nicht.
Rechtsverbindlich wird der Kauf erst mit Beurkundung des Kaufvertrages.
3. Punktesystem für die Vergabe von gemeindlichen Baugrundstücken
(Vergabekriterien)

Bewerbungen können Punkte nach sog. Sozialkriterien und Ortsbezugskriterien erhalten.
Eine Bewerbung, die alle Punkte erfüllt, kann über Sozialkriterien = 140 und über
Ortsbezugskriterien = 70 Punkte erreichen. Insgesamt können also maximal 210 Punkte
erreicht werden.

Sozialkriterien
Bei diesen Kriterien haben einheimische und auswärtige Bewerber die gleichen Chancen zu
Punkten zu kommen.

a) Anzahl minderjähriger Kinder im Haushalt

   Bewerber mit 3 Kindern und mehr                                           100 Punkte
   Bewerber mit 2 Kindern                                                     90 Punkte
   Bewerber mit 1 Kind                                                        80 Punkte
   kinderlose Bewerber                                                         60 Punkte

   Berücksichtigt werden nur minderjährige Kinder, die im Haushalt des Bauplatzbewerbers
   mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und dort auch tatsächlich wohnen.
   Eine ärztlich bescheinigte Schwangerschaft wird als Kind angerechnet. Mehrlinge werden
   in entsprechender Zahl angerechnet. Den Bewerbungsunterlagen ist ggf. eine ärztliche
   Bescheinigung beizufügen.

b) Familienstand und Familiensituation

   alleinstehend                                                                 0 Punkte
   verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft nach LPartG und
   Paare in eheähnlicher Lebensgemeinschaft                                    10 Punkte

   Die Höhergewichtung von Paaren gegenüber alleinstehenden Personen dient der
   Erhöhung der Einwohnerzahl, was für die kommunale und private örtliche Infrastruktur
   vorteilhaft ist (s.o.). Auch erhält die Gemeinde im Finanzausgleich einwohnerbezogene
   Zuweisungen, weshalb ihr an einer guten Auslastung des Wohnraums gelegen ist.
   Verheirateten Paaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften gleichgestellt im Sinne
   dieser Regelung sind Paare, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft in einem
   gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass der wechselseitige Wille anzunehmen
   ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Hierfür gelten die
   Regelvermutungen nach § 7 Abs. 3 a SGB II. Ergänzend hierzu kann der wechselseitige
   Wille durch weitere Umstände glaubhaft gemacht werden.

c) Behinderung oder Pflegegrad

   Grad der Behinderung 50- 79 % oder Pflegegrad 1, 2 oder 3                  5 Punkte
   Grad der Behinderung 80 – 100 % oder Pflegegrad 4 oder 5                  10 Punkte

   Dieses Kriterium wird für maximal eine Person angerechnet (Bewerber/-in selbst oder im
   Haushalt des Bewerbers/der Bewerberin lebende Angehörige).

   Behinderte haben evtl. aber eher finanzielle Probleme oder tun sich auf dem freien
   Wohnungsmarkt evtl. schwerer, was das Kriterium rechtfertigt.
d) aktuelles ehrenamtliches Engagement

   ehrenamtliches Vorstandsmitglied, ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein
   oder einer gemeinnützigen Einrichtung (auch kirchlich) oder für eine
   öffentlich-rechtliche Institution in einer arbeitsintensiven Funktion, bürgerlicher oder
   kirchlicher Gemeinderat, Kreisrat, aktive Mitgliedschaft in
   „Blaulichtorganisation“ (z.B. Freiwillige Feuerwehr, THW, DRK)               20 Punkte

   Die ehrenamtliche Tätigkeit muss seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen vor der
   Antragstellung ausgeübt werden. Eine arbeitsintensive Funktion wird ab 120 Stunden
   jährlich berücksichtigt. Nachweise für das Kriterium „aktuelles ehrenamtliches
   Engagement“ müssen innerhalb der Bewerbungsfrist vorgelegt werden (z.B.
   Bestätigungsschreiben eines Vereins).

Kriterien mit Ortsbezug
Bei diesen Kriterien haben auswärtige Bewerber teils geminderte Chancen zu Punkten zu
kommen. Die Kriterien mit Ortsbezug dürfen rechtlich rechnerisch maximal 50 % der
insgesamt erreichbaren Punkte ausmachen, d.h. dass eine Bewerbung die alle
Vergabekriterien erfüllt, maximal 50 % der Gesamtpunkte über Kriterien mit Ortsbezug
erreichen kann. Im Einzelfall kann eine Bewerbung jedoch einen höheren prozentualen
Anteil an Punkten über Ortbezugskriterien erreichen, wenn man dort viele Punkte erhält und
das Maximalkontingent über die Sozialkriterien nicht ausschöpft. In solchen Fällen erfolgt
keine Kappung der über die Kriterien mit Ortsbezug erreichten Punkte. Hierfür spricht auch
der Umstand, dass in nicht unerheblichem Umfang Punkte mit Ortsbezug erreicht werden
können wenn man nicht vor Ort wohnt.

   a) Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitz in Weidenstetten

       Pro volles Kalenderjahr 8 Punkte bzw. bei unvollständigen Jahren
       pro vollen Monat 2/3 Punkte. Die maximale Punktzahl beträgt dabei = 40 Punkte

   Gewertet werden die letzten 5 Jahre vor dem Schlusstag der Bewerbungsfrist.

   b) früherer Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitz in Weidenstetten

       Pro volles Kalenderjahr 4 Punkte bzw. bei unvollständigen Jahren
       pro vollen Monat 1/3 Punkt. Die maximale Punktzahl beträgt dabei =        20 Punkte

   Gewertet werden das 6. bis zehnte Jahr vor dem Schlusstag der Bewerbungsfrist. Aber:
   Es werden zunächst Zeiten der letzten fünf Jahre mit Hauptwohnsitz/alleinigem Wohnsitz
   in Weidenstetten bewertet (Unterpunkt a). Werden die maximal fünf Jahre nach diesem
   höher gewichteten Kriterium nicht voll, besteht die Möglichkeit nach dem Kriterium b)
   (Jahre 6 – 10 vor Antragstellung) noch Punkte zu bekommen. Maximal werden für die
   Wohnzeit in Weidenstetten aber 5 Jahre anerkannt und diese Wohnzeit muss in den
   letzten 10 Jahren vor dem Schlusstag der Bewerbungsfrist gelegen haben.
c) Arbeitsplatz in Weidenstetten

Wer seit mindestens zwei Jahren vor der Antragstellung ein ungekündigtes,
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Weidenstetten mit einem
Zeitumfang von 20 Stunden oder mehr pro Woche hat oder im Gemeindegebiet
als Beamter/Beamtin in entsprechendem Umfang tätig ist erhält               10 Punkte

Diese Bestimmung gilt in gleicher Weise für Selbstständige und Freiberufler vor Ort, wenn
das Einkommen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von 20 Stunden pro
Woche oder mehr entspricht.

Den Bewerbungsunterlagen ist ein Nachweis beizufügen, der den Sachverhalt glaubhaft
macht.

Die Gleichbehandlung von Vollzeit und Teilzeit ab 20 Stunden/Woche erfolgt, weil
erfahrungsgemäß Menschen zeitweilig beispielsweise wegen Kindererziehung oder der
Pflege von Angehörigen nur in Teilzeit arbeiten können und deshalb nicht benachteiligt
werden sollen. Beschäftigungen in untergeordnetem Umfang (< 20 Stunden/Woche) sollen
nicht berücksichtigt werden, weil diese möglicherweise lediglich einen Zweiterwerb darstellen
oder eingegangen werden, nur um sich bei der Bauplatzbewerbung besser zu stellen. Ggf.
ist die Bindung an den Ort geringer einzustufen.

Anmerkung: Es ist sinnvoll Menschen enger an den Ort zu binden, die hierher über die Arbeit
schon einen Bezug aufgebaut haben. Auch ist es ökologisch durch einen Wohnort am
Arbeitsplatz Fahrtkilometer zu sparen. Bei diesem Kriterium geht es um den konkreten
Arbeitsplatz in Weidenstetten; nicht um den Firmensitz.

   d) Mitgliedschaft in einem örtlichen Verein, örtlicher Kirchen- oder Posaunenchor

Die Mitgliedschaft muss seit mindestens 3 Jahren vor dem Ende der Bewerbungsfrist
bestehen, es wird auch aktives Mitwirken im örtlichen Kirchen- oder Posaunenchor
berücksichtigt.                                                             20 Punkte

Bei diesem Kriterium werden maximal 20 Punkte angerechnet, d.h. es ändert nichts, wenn
man beispielsweise in mehreren Vereinen Mitglied ist oder mehrere Familienmitglieder
Vereinsmitglieder sind.

Weidenstetten, den 04.08.2022

Georg Engler
Bürgermeister
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