Richtlinien zur Vergabe von Wohnbauplätzen in den Baugebieten Steig II und III (Vergaberichtlinien)
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Gemeinde Weidenstetten Alb-Donau-Kreis Richtlinien zur Vergabe von Wohnbauplätzen in den Baugebieten Steig II und III (Vergaberichtlinien) Der Gemeinderat Weidenstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.08.2022 folgende Richtlinien für die Vergabe des Bauplatzes Flurstücks 102/7 im Baugebiet Steig II, sowie der sieben Bauplätze im Baugebiet Steig III beschlossen: 1. Anwendungsbereich und Ziele der Richtline Die Vergabe von kommunalen Wohnbaugrundstücken in Weidenstetten richtet sich nach den vom Gemeinderat beschlossenen Vergabekriterien und deren Gewichtung. Sie gelten als Rahmen hinsichtlich des Verfahrens und der inhaltlichen Ausgestaltung für die Vergabe von acht Bauplätzen in den Baugebieten Steig II und III für selbstgenutzte Eigenheime. Die Bauplatzvergaberichtlinien dienen dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in Weidenstetten zu ermöglichen, weil diese die soziale Integration und den Zusammenhalt in der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt (§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 3 und 4 BauGB). Die Gemeinde berücksichtigt daher den aktuellen Hauptwohnsitz sowie den Arbeitsplatz in Weidenstetten. Auch ehemalige mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde ansässig gewesene Bürgerinnen und Bürger mit dem Wunsch zur Rückkehr in die Gemeinde, sollen im Hinblick auf das in Art. 2 Abs. 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg verankerte Recht auf Heimat berücksichtigt werden. Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, sowie die eheähnliche Lebensgemeinschaft werden mit Blick auf die Sicherung und Stärkung der Attraktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Vitalität der Gemeinde Weidenstetten durch Familien besonders bepunktet. Dies gilt auch für die Förderung von Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen, sowie von Familien mit jungen Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Hinblick auf die von der Gemeinde bereitgestellte kostenintensive Infrastruktur, bestehend aus Kindergärten und Schulen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Gerade junge Familien sind auf die Bauplatzvergaberichtlinien angewiesen, um auch zukünftig in Weidenstetten bleiben zu können und nicht zum Wegzug gezwungen zu sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Auch Bewerber, die sich erst in der Familienplanung befinden oder auf Grund sonstiger Umstände kinderlos sind, sollen bei der Bauplatzvergabe besonders berücksichtigt werden, damit auch dieser Personenkreis eine Chance auf einen Bauplatz erhält. Durch ausgewogene Vergabekriterien soll älteren Menschen ebenfalls eine Chance gegeben werden ein altersgerechtes Haus auf einem „normalen“ Bauplatz zu errichten. Zudem ist es oft so, dass in den ggf. freiwerdenden Wohnraum wieder Familien ziehen können. So soll einem Aussterben des historischen Ortskerns mit seinen großen Gebäuden/Grundstücken gegengesteuert werden. Wichtig ist der Gemeinde auch, dass im Baugebiet eine gewisse Durchmischung zwischen Jung und Alt besteht. Das ist gut für das generationenübergreifende Miteinander und eröffnet z.B. Möglichkeiten zur gegenseitigen Unterstützung. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur und der soziale Zusammenhalt sollen in der Gemeinde Weidenstetten weiterhin gestärkt und gewährleistet werden.
Die örtliche Gemeinschaft wird geprägt von Menschen, die sich in vielfältigen Aufgaben ehrenamtlich engagieren. Dies soll in diesen Bauplatzvergabekriterien ebenfalls positiv berücksichtigt werden. Dabei sollen zum einen Bürger, welche sich in einer Sonderaufgabe beispielsweise in einem eingetragenen Verein oder einer sozial-karitativen Organisation, als ehrenamtliches Mitglied eines kommunalen Gremiums, als ehrenamtliches Mitglied in einem Gremium welches der Kirchengemeinde zuzuordnen ist (z.B. Kirchengemeinderat), als ehrenamtliches Mitglied im aktiven Einsatzdienst einer Rettungsdienstorganisation sowie insbesondere in der örtlichen freiwilligen Feuerwehr in den vergangenen fünf Jahren verdient gemacht haben, besonders berücksichtigt werden. Dabei soll nicht nur das ehrenamtliche Engagement in der Gemeinde selbst, sondern auch ehrenamtliches Engagement außerhalb der Gemeinde positiv bewertet werden – dies in der Erwartung, dass sich diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits außerhalb der Gemeinde ehrenamtlich engagieren, auch nach Erwerb eines Bauplatzes weiterhin ehrenamtlich in der und für die Gemeinde engagieren werden. Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, welche die Gemeinde dem Ehrenamt beimisst, werden die Punkte für ehrenamtliches Engagement bei den sozialen Kriterien angerechnet. Da die Pflege der Dorfgemeinschaft der Gemeinde ebenfalls wichtig ist, wird zudem die bloße Mitgliedschaft in örtlichen Vereinen etc. unter gewissen Voraussetzungen bei den Ortsbezugskriterien anerkannt. Da die Nachfrage nach kommunalen Bauplätzen das Angebot an Bauplätzen der Gemeinde voraussichtlich übersteigen wird, hat sich die Gemeinde dafür entschieden, in Weidenstetten bereits vorhandenes Grundeigentum von Bewerbern zu berücksichtigen. Ist der Bewerber bereits im Genuss eines mit einem Wohngebäude bebauten oder bebaubaren Grundstücks oder von angemessenem Wohnraum, ist es ihm auch zumutbar, bei einer Bauplatzvergabe im Wettbewerb zurückgestellt zu werden. Der Bauplatzverkauf erfolgt zum Marktwert, also nicht subventioniert. Bei der Bereitstellung von Bauland handelt die Gemeinde im Bereich der durch Artikel 28 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie und in Verbindung mit Artikel 71 Abs. 1 der Landesverfassung Baden-Württemberg verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Grundsätzlich ist der Verkauf von Bauplätzen eine freiwillige Leistung der Gemeinde. Sie erfolgt unter Abwägung der Interessen. Die nachstehenden Vergaberichtlinien und das damit verbundene Punktesystem dienen dazu, die Auswahl unter den Bewerbern zu erleichtern, ohne dass hierdurch ein Rechtsanspruch Dritter begründet wird. Aus den Richtlinien kann kein Anspruch auf den Erwerb eines Bauplatzes abgeleitet werden. Diese einleitenden Ausführungen werden soweit erforderlich in diesen Richtlinien noch konkretisiert. 2. Rahmenbedingungen Die Gemeinde verfolgt seit Jahren das Ziel der baulichen Innenentwicklung vor der Außenentwicklung. Deshalb sollen vorrangig vorhandene Potenziale genutzt werden, bevor neues Bauland beansprucht wird. Über die Zugangsberechtigung zu gemeindlichen Bauplätzen soll auf die Sozialverpflichtung zur vorrangigen Nutzung eigener Bau- und Wohnpotenziale hingesteuert werden. Deshalb sind nur Personen antragsberechtigt, die nicht bereits
- in den letzten 15 Jahren ein Baugrundstück von der Gemeinde Weidenstetten erhalten haben (unabhängig davon, ob sie diesen Bauplatz zwischenzeitlich in unbebautem oder bebautem Zustand veräußert haben) - Eigentümer oder Erbbauberechtigter oder Berechtigter eines eigentumsähnlichen Rechts (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht) eines Wohnobjekts in Weidenstetten sind (Wohnhaus, Eigentumswohnung), das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird oder durch Geltendmachung von Eigenbedarf zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann - Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines unbebauten Grundstücks oder zusammenhängender Grundstücke in Weidenstetten sind, das/die als Wohnbauplatz verwendet werden kann/können Wer nachweisen kann, dass sein etwaiges Wohneigentum/Erbbaurecht etc. in Weidenstetten nicht den Lebensumständen angemessen ist, darf sich um Bauplätze bewerben. Für die Beurteilung der Angemessenheit vorhandenen Wohnraums gelten die Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz. Nähere Auskünfte hierzu erteilt bei Bedarf das Bürgermeisteramt Weidenstetten. Die Gemeinde berücksichtigt bei der Bauplatzvergabe bewusst weder vorhandenes Vermögen noch das Einkommen von Bauplatzbewerbern. Eine Ausnahme hiervon bildet Grund- und Wohneigentum u.Ä. in der Gemeinde (s. oben). Die Vergabe der Bauplätze erfolgt gemäß diesen Vergaberichtlinien. Die Ausschreibung der Vergabe erfolgt taggleich am 11.08.2022 über das örtliche Mitteilungsblatt und eine Information auf der Homepage (www.weidenstetten.de). Das Bewerbungsende wird auf den 23.09.2022 um 12 Uhr festgelegt. Interessenten erhalten im Rathaus, über die Homepage oder per E-Mail die für die Bewerbung notwendigen Unterlagen. Ein „Musterpaket“ der Ausschreibungsunterlagen liegt zudem im Eingangsbereich des Rathauses Weidenstetten während der Ausschreibungszeit zur Einsichtnahme aus. Für Nachfragen zum Vergabeverfahren steht die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung. Die Entscheidung über die Vergabe der Grundstücke an die Antragsteller erfolgt durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung auf Basis der erzielten Bewertungspunkte. Jeder Bewerber kann sich auf alle acht Bauplätze bewerben. Bewirbt sich jemand auf mehr als einen Platz, ist eine Priorität für die Plätze anzugeben. Von den acht zu vergebenden Bauplätzen entfallen fünf auf Bewerber mit berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne dieser Vergaberichtlinien; drei Bauplätze werden an Bewerber ohne berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne der Vergaberichtlinien vergeben. Die Vergabe der Bauplätze erfolgt in der Reihenfolge der nach den Vergabekriterien (Punktesystem) erreichten Punktzahl. Und zwar beginnend mit der Höchstpunktzahl in absteigender Folge. D.h. zunächst erhält die Bewerbung mit der Höchstpunktzahl den mit erster Priorität gewünschten Bauplatz. Danach erhält die Bewerbung mit der zweithöchsten Punktzahl aus den verbliebenen Bauplätzen den Platz mit ihrer höchsten Priorität usw. In dieser Weise wird mit allen eingegangenen Bewerbungen verfahren bis - entweder alle acht Plätze vergeben sind oder - fünf Plätze an Bewerbungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern vergeben sind oder - drei Plätze an Bewerbungen ohne berücksichtigungsfähige Kinder vergeben sind.
Im Ergebnis bedeutet dies: Sobald ein Teilkontingent mit oder ohne berücksichtigungsfähige Kinder vergeben ist, werden nur noch die Bewerbungen für das noch nicht ausgeschöpfte Teilkontingent berücksichtigt. Mit dieser Herangehensweise wird sicher gestellt, dass beide Teilgruppen entsprechend den kommunalen Vorstellungen anteilig zum Zug kommen. Da die Platzvergabe nach den Höchstpunktzahlen erfolgt, haben in Konsequenz Bewerber ohne berücksichtigungsfähige Kinder bei höherer Punktzahl die Chance vor Bewerbern mit berücksichtigungsfähigen Kindern den Zuschlag für einen Platz zu bekommen. Das ist wichtig, denn würde man zuerst beispielsweise nur die fünf punkthöchsten Bewerbungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern berücksichtigen, könnte es passieren, dass eine Bewerbung ohne berücksichtigungsfähige Kinder trotz höherer Punktzahl erst später zum Zug kommt und in diesem Stadium die Auswahl an Bauplätzen geringer ist. Sollten für ein Teilkontingent mit/ohne berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne der Vergaberichtlinien nicht ausreichend zulässige Bewerbungen vorliegen, werden nicht ausgeschöpfte Plätze dem anderen Teilkontingent zugeschlagen. Entfällt auf Bewerbungen die gleiche Punktzahl nach den Vergabekriterien, entscheidet das Los über die Reihenfolge bei der Vergabe der Bauplätze. Für die Bewerbung sind Formblätter der Gemeinde zu verwenden. Diese sind bei der Gemeindeverwaltung Weidenstetten fristgerecht, vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Bewerben können sich nur volljährige, natürliche Personen. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre minderjährigen Kinder nicht antragsberechtigt. Juristische Personen sind nicht antragsberechtigt. Die zugelassenen Bewerber versichern mit der Abgabe der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Voraussetzung für die Zulassung einer Bewerbung ist außerdem die Einwilligung zur Verarbeitung von Daten im Zuge des Vergabeverfahrens (Datenschutzerklärung) Jeder Bewerber kann nur ein Baugrundstück erwerben. Eheleute, eingetragene Lebenspartnerschaften, oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft bzw. nicht eingetragene Wohn- und Lebensgemeinschaften können sich einzeln oder gemeinsam bewerben. Erfolgt die Bewerbung von mehr als einer Person (z.B. Eheleute), wird die Punktzahl für jeden Antragsteller gesondert berechnet und nur die höhere erreichte Punktzahl bei der Vergabe berücksichtigt. Bewirbt sich ein Paar (z.B. Eheleute, eingetragene Lebenspartnerschaft, oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft bzw. nicht eingetragene Wohn- und Lebensgemeinschaft), muss im Falle einer Zuteilung eines Bauplatzes auch in der Kombination der Bewerbung der Bauplatz gekauft werden. Begründung: Andernfalls könnten in der Bewerbung Partner vorgeschoben werden, um so eine höhere Punktzahl zu erreichen. Bewerben sich Paare (Kombinationen wie vorstehend beschrieben) einzeln, wird nur die Bewerbung mit der höheren Punktzahl berücksichtigt. Für die Beurteilung der Verhältnisse von Bauplatzbewerbern (Punktesystem) ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Bewerbung bei der Gemeinde maßgebend. Bis zum Ende der Abgabefrist eingetretene Veränderungen können von der Gemeinde Weidenstetten nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat solche Veränderungen der Gemeinde Weidenstetten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ggf. nachzuweisen. Der Bewerbung ist ein Nachweis zur Gesamtfinanzierung bzw. Vermögensnachweis des Grunderwerbs und Bauvorhabens über mindestens 500.000 € beizufügen (z.B. Finanzierungsbestätigung einer Bank). Der Finanzierungsnachweis muss mindestens bis zum Ende der Bewerbungsfrist gültig sein und bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorgelegt werden. Andernfalls wird die Bewerbung nicht berücksichtigt.
Bewerbungen, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten, werden vom Verfahren ausgeschlossen. Die Antragsteller müssen die für die Bewerbung maßgeblichen Angaben der Gemeinde nachweisen. Fällt ein berücksichtigter Bewerber aus bzw. zieht ein Bewerber vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags seinen Antrag zurück, rückt der Bewerber mit der höchsten Punktzahl nach, der bislang unberücksichtigt blieb und der den freigewordenen Bauplatz in seiner Prioritätenliste genannt hat. Der Nachrücker kommt dabei aus der entsprechenden Kategorie mit berücksichtigungsfähigen Kindern oder ohne berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne der Vergaberichtlinien. Können auch nach Abwicklung des Nachrückverfahrens Baugrundstücke nicht zugeteilt werden, entscheidet der Gemeinderat wie weiter vorgegangen wird, z.B. neue Ausschreibungsrunde. Der Kaufvertrag soll innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Reservierungsbestätigung durch die Gemeinde abgeschlossen werden. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Abschluss des Kaufvertrages aus Gründen nicht möglich ist, die nicht im Verantwortungsbereich der Erwerber liegen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Kaufvertragsabschluss aus Gründen, die der Bewerber zu vertreten hat, erlischt die Vormerkung bzw. der Antrag und die Reservierung verlieren ihre Bindungswirkung. Voraussetzung für das Entstehen einer verbindlichen Reservierung ist, dass eine Reservierungsgebühr von 1.000 € fristgerecht bezahlt wird. Diese wird beim Abschluss eines Kaufvertrags innerhalb der Reservierungsfrist von sechs Monaten auf den Kaufpreis angerechnet. Kommt es innerhalb der Reservierungsfrist zu keinem Vertragsabschluss verfällt die Reservierungsgebühr. Die Reservierungsgebühr wird im Zuge der Information über die Bauplatzreservierung mitgeteilt und angefordert. Die Reservierungsgebühr soll einerseits den Verwaltungsaufwand decken für den Fall, dass vorgemerkte Bewerber abspringen und die Bauplatzvergabe aufwändiger wird (unter Umständen sogar eine Neuausschreibung erforderlich wird). Außerdem soll die Reservierungsgebühr ggf. etwaige Nachteile für die Gemeinde ausgleichen, weil sie solange den Bauplatz nicht vermarkten konnte. Letztlich soll sie verhindern, dass sich Personen ohne gesteigertes Interesse an einem Bauplatz in Weidenstetten bewerben und so möglicherweise Plätze zeitweilig blockiert werden. Die Verkauf eines gemeindlichen Baugrundstücks erfolgt nur, wenn man sich kaufvertraglich verpflichtet, das erworbene Grundstück innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Vertragsabschluss mit einem selbstgenutzten Wohngebäude mit einer Wohnfläche von wenigstens 80 m² bezugsfertig zu bebauen (Bauverpflichtung). Das Gebäude muss dabei baurechtlich genehmigt sein. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Bauverpflichtung wird ein Wiederkaufsrecht (Rückkaufrecht) der Gemeinde Weidenstetten für das Grundstück im Kaufvertrag vereinbart. Näheres hierzu steht im Musterkaufvertrag, der mit den Antragsunterlagen ausgehändigt wird. Die Gemeinde behält sich vor den Musterkaufvertrag bei Bedarf hinsichtlich aller Regelungsinhalte auf eine geänderte Sachlage oder neue Erkenntnisse oder eine veränderte Rechtsprechung anzupassen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde Weidenstetten und den einzelnen Bauplatzbewerbern sowie die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses werden ausschließlich in den jeweiligen notariellen Grundstückskaufverträgen geregelt. Diese Vergaberichtlinien begründen keine unmittelbaren Rechtsansprüche und entfalten keine Rechtswirkung nach außen. Ein Rechtsanspruch auf eine Bauplatzvergabe, die Zuteilung eines Bauplatzes und/oder auf Erwerb eines bestimmten Grundstückes besteht nicht. Rechtsverbindlich wird der Kauf erst mit Beurkundung des Kaufvertrages.
3. Punktesystem für die Vergabe von gemeindlichen Baugrundstücken (Vergabekriterien) Bewerbungen können Punkte nach sog. Sozialkriterien und Ortsbezugskriterien erhalten. Eine Bewerbung, die alle Punkte erfüllt, kann über Sozialkriterien = 140 und über Ortsbezugskriterien = 70 Punkte erreichen. Insgesamt können also maximal 210 Punkte erreicht werden. Sozialkriterien Bei diesen Kriterien haben einheimische und auswärtige Bewerber die gleichen Chancen zu Punkten zu kommen. a) Anzahl minderjähriger Kinder im Haushalt Bewerber mit 3 Kindern und mehr 100 Punkte Bewerber mit 2 Kindern 90 Punkte Bewerber mit 1 Kind 80 Punkte kinderlose Bewerber 60 Punkte Berücksichtigt werden nur minderjährige Kinder, die im Haushalt des Bauplatzbewerbers mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und dort auch tatsächlich wohnen. Eine ärztlich bescheinigte Schwangerschaft wird als Kind angerechnet. Mehrlinge werden in entsprechender Zahl angerechnet. Den Bewerbungsunterlagen ist ggf. eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. b) Familienstand und Familiensituation alleinstehend 0 Punkte verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft nach LPartG und Paare in eheähnlicher Lebensgemeinschaft 10 Punkte Die Höhergewichtung von Paaren gegenüber alleinstehenden Personen dient der Erhöhung der Einwohnerzahl, was für die kommunale und private örtliche Infrastruktur vorteilhaft ist (s.o.). Auch erhält die Gemeinde im Finanzausgleich einwohnerbezogene Zuweisungen, weshalb ihr an einer guten Auslastung des Wohnraums gelegen ist. Verheirateten Paaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften gleichgestellt im Sinne dieser Regelung sind Paare, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Hierfür gelten die Regelvermutungen nach § 7 Abs. 3 a SGB II. Ergänzend hierzu kann der wechselseitige Wille durch weitere Umstände glaubhaft gemacht werden. c) Behinderung oder Pflegegrad Grad der Behinderung 50- 79 % oder Pflegegrad 1, 2 oder 3 5 Punkte Grad der Behinderung 80 – 100 % oder Pflegegrad 4 oder 5 10 Punkte Dieses Kriterium wird für maximal eine Person angerechnet (Bewerber/-in selbst oder im Haushalt des Bewerbers/der Bewerberin lebende Angehörige). Behinderte haben evtl. aber eher finanzielle Probleme oder tun sich auf dem freien Wohnungsmarkt evtl. schwerer, was das Kriterium rechtfertigt.
d) aktuelles ehrenamtliches Engagement ehrenamtliches Vorstandsmitglied, ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein oder einer gemeinnützigen Einrichtung (auch kirchlich) oder für eine öffentlich-rechtliche Institution in einer arbeitsintensiven Funktion, bürgerlicher oder kirchlicher Gemeinderat, Kreisrat, aktive Mitgliedschaft in „Blaulichtorganisation“ (z.B. Freiwillige Feuerwehr, THW, DRK) 20 Punkte Die ehrenamtliche Tätigkeit muss seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen vor der Antragstellung ausgeübt werden. Eine arbeitsintensive Funktion wird ab 120 Stunden jährlich berücksichtigt. Nachweise für das Kriterium „aktuelles ehrenamtliches Engagement“ müssen innerhalb der Bewerbungsfrist vorgelegt werden (z.B. Bestätigungsschreiben eines Vereins). Kriterien mit Ortsbezug Bei diesen Kriterien haben auswärtige Bewerber teils geminderte Chancen zu Punkten zu kommen. Die Kriterien mit Ortsbezug dürfen rechtlich rechnerisch maximal 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte ausmachen, d.h. dass eine Bewerbung die alle Vergabekriterien erfüllt, maximal 50 % der Gesamtpunkte über Kriterien mit Ortsbezug erreichen kann. Im Einzelfall kann eine Bewerbung jedoch einen höheren prozentualen Anteil an Punkten über Ortbezugskriterien erreichen, wenn man dort viele Punkte erhält und das Maximalkontingent über die Sozialkriterien nicht ausschöpft. In solchen Fällen erfolgt keine Kappung der über die Kriterien mit Ortsbezug erreichten Punkte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass in nicht unerheblichem Umfang Punkte mit Ortsbezug erreicht werden können wenn man nicht vor Ort wohnt. a) Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitz in Weidenstetten Pro volles Kalenderjahr 8 Punkte bzw. bei unvollständigen Jahren pro vollen Monat 2/3 Punkte. Die maximale Punktzahl beträgt dabei = 40 Punkte Gewertet werden die letzten 5 Jahre vor dem Schlusstag der Bewerbungsfrist. b) früherer Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitz in Weidenstetten Pro volles Kalenderjahr 4 Punkte bzw. bei unvollständigen Jahren pro vollen Monat 1/3 Punkt. Die maximale Punktzahl beträgt dabei = 20 Punkte Gewertet werden das 6. bis zehnte Jahr vor dem Schlusstag der Bewerbungsfrist. Aber: Es werden zunächst Zeiten der letzten fünf Jahre mit Hauptwohnsitz/alleinigem Wohnsitz in Weidenstetten bewertet (Unterpunkt a). Werden die maximal fünf Jahre nach diesem höher gewichteten Kriterium nicht voll, besteht die Möglichkeit nach dem Kriterium b) (Jahre 6 – 10 vor Antragstellung) noch Punkte zu bekommen. Maximal werden für die Wohnzeit in Weidenstetten aber 5 Jahre anerkannt und diese Wohnzeit muss in den letzten 10 Jahren vor dem Schlusstag der Bewerbungsfrist gelegen haben.
c) Arbeitsplatz in Weidenstetten Wer seit mindestens zwei Jahren vor der Antragstellung ein ungekündigtes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Weidenstetten mit einem Zeitumfang von 20 Stunden oder mehr pro Woche hat oder im Gemeindegebiet als Beamter/Beamtin in entsprechendem Umfang tätig ist erhält 10 Punkte Diese Bestimmung gilt in gleicher Weise für Selbstständige und Freiberufler vor Ort, wenn das Einkommen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von 20 Stunden pro Woche oder mehr entspricht. Den Bewerbungsunterlagen ist ein Nachweis beizufügen, der den Sachverhalt glaubhaft macht. Die Gleichbehandlung von Vollzeit und Teilzeit ab 20 Stunden/Woche erfolgt, weil erfahrungsgemäß Menschen zeitweilig beispielsweise wegen Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen nur in Teilzeit arbeiten können und deshalb nicht benachteiligt werden sollen. Beschäftigungen in untergeordnetem Umfang (< 20 Stunden/Woche) sollen nicht berücksichtigt werden, weil diese möglicherweise lediglich einen Zweiterwerb darstellen oder eingegangen werden, nur um sich bei der Bauplatzbewerbung besser zu stellen. Ggf. ist die Bindung an den Ort geringer einzustufen. Anmerkung: Es ist sinnvoll Menschen enger an den Ort zu binden, die hierher über die Arbeit schon einen Bezug aufgebaut haben. Auch ist es ökologisch durch einen Wohnort am Arbeitsplatz Fahrtkilometer zu sparen. Bei diesem Kriterium geht es um den konkreten Arbeitsplatz in Weidenstetten; nicht um den Firmensitz. d) Mitgliedschaft in einem örtlichen Verein, örtlicher Kirchen- oder Posaunenchor Die Mitgliedschaft muss seit mindestens 3 Jahren vor dem Ende der Bewerbungsfrist bestehen, es wird auch aktives Mitwirken im örtlichen Kirchen- oder Posaunenchor berücksichtigt. 20 Punkte Bei diesem Kriterium werden maximal 20 Punkte angerechnet, d.h. es ändert nichts, wenn man beispielsweise in mehreren Vereinen Mitglied ist oder mehrere Familienmitglieder Vereinsmitglieder sind. Weidenstetten, den 04.08.2022 Georg Engler Bürgermeister
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