Risankizumab (Morbus Crohn) - DOSSIERBEWERTUNG Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V - Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

 
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Risankizumab
(Morbus Crohn)

Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V

DOSSIERBEWERTUNG

Projekt: A22-133   Version: 1.0   Stand: 30.03.2023   IQWiG-Berichte – Nr. 1532
Dossierbewertung A22-133                                                   Version 1.0
Risankizumab (Morbus Crohn)                                                30.03.2023

Impressum
Herausgeber
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Thema
Risankizumab (Morbus Crohn) – Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V

Auftraggeber
Gemeinsamer Bundesausschuss

Datum des Auftrags
21.12.2022

Interne Projektnummer
A22-133

Anschrift des Herausgebers
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Im Mediapark 8
50670 Köln

Tel.: +49 221 35685-0
Fax: +49 221 35685-1
E-Mail: berichte@iqwig.de
Internet: www.iqwig.de

ISSN: 1864-2500

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)          -i-
Dossierbewertung A22-133                                                        Version 1.0
Risankizumab (Morbus Crohn)                                                     30.03.2023

Medizinisch-fachliche Beratung
   Matthias Breidert, Abteilung Gastroenterologie, Kantonsspital Olten

Das IQWiG dankt dem medizinisch-fachlichen Berater für seinen Beitrag zur
Dossierbewertung. Der Berater war jedoch nicht in die Erstellung der Dossierbewertung
eingebunden. Für die Inhalte der Dossierbewertung ist allein das IQWiG verantwortlich.

Beteiligung von Betroffenen
Im Rahmen der vorliegenden Dossierbewertung gingen keine Rückmeldungen von
Betroffenen ein.

An der Dossierbewertung beteiligte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IQWiG
   Sebastian Meller
   Tobias Effertz
   Moritz Felsch
   Philip Kranz
   Ulrike Lampert
   Sabine Ostlender
   Daniela Preukschat
   Min Ripoll

Schlagwörter
Risankizumab, Morbus Crohn, Nutzenbewertung, NCT04524611

Keywords
Risankizumab, Crohn Disease, Benefit Assessment, NCT04524611

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)               - ii -
Dossierbewertung A22-133                                                                                            Version 1.0
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Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                          Seite
1         Hintergrund........................................................................................................... 1
    1.1      Zugelassenes Anwendungsgebiet ....................................................................... 1
    1.2      Verlauf des Projekts ........................................................................................... 1
    1.3      Verfahren der frühen Nutzenbewertung ............................................................ 2
    1.4      Erläuterungen zum Aufbau des Dokuments ........................................................ 2
2         Offenlegung von Beziehungen (externe Sachverständige) ...................................... 3
Teil I: Nutzenbewertung ............................................................................................... I.1
Teil II: Anzahl der Patientinnen und Patienten sowie Kosten der Therapie ..................... II.1

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Dossierbewertung A22-133                                                              Version 1.0
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1     Hintergrund
1.1    Zugelassenes Anwendungsgebiet
Risankizumab ist für mehrere Anwendungsgebiete zugelassen. Die vorliegende
Dossierbewertung bezieht sich ausschließlich auf folgendes Anwendungsgebiet:

Risankizumab wird angewendet zur Behandlung von erwachsenen Patientinnen und Patienten
mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine konventionelle
Therapie oder ein Biologikum unzureichend angesprochen, diese(s) nicht vertragen haben
oder nicht mehr darauf ansprechen.

1.2    Verlauf des Projekts
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Risankizumab gemäß
§ 35a Sozialgesetzbuch (SGB) V beauftragt. Die Bewertung erfolgt auf Basis eines Dossiers des
pharmazeutischen Unternehmers (pU). Das Dossier wurde dem IQWiG am 21.12.2022
übermittelt.

Die Verantwortung für die vorliegende Bewertung und für das Bewertungsergebnis liegt
ausschließlich beim IQWiG. Die Bewertung wird zur Veröffentlichung an den G-BA übermittelt,
der zu der Nutzenbewertung ein Stellungnahmeverfahren durchführt. Die Beschlussfassung
über den Zusatznutzen erfolgt durch den G-BA im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren.

Die vorliegende Bewertung wurde unter Einbindung eines externen Sachverständigen (eines
Beraters zu medizinisch-fachlichen Fragen) erstellt. Diese Beratung beinhaltete die schriftliche
Beantwortung von Fragen zu den Themenbereichen Krankheitsbild / Krankheitsfolgen,
Therapieziele, Patientinnen und Patienten im deutschen Versorgungsalltag,
Therapieoptionen, therapeutischer Bedarf und Stand der medizinischen Praxis. Darüber
hinaus konnte eine Einbindung im Projektverlauf zu weiteren spezifischen Fragen erfolgen.

Für die Bewertung war zudem die Einbindung von Betroffenen beziehungsweise
Patientenorganisationen vorgesehen. Diese Einbindung sollte die schriftliche Beantwortung
von Fragen zu den Themenbereichen Erfahrungen mit der Erkrankung, Notwendigkeit der
Betrachtung spezieller Patientengruppen, Erfahrungen mit den derzeit verfügbaren Therapien
für das Anwendungsgebiet, Erwartungen an eine neue Therapie und gegebenenfalls
zusätzliche Informationen umfassen. Im Rahmen der vorliegenden Dossierbewertung gingen
keine Rückmeldungen von Betroffenen beziehungsweise Patientenorganisationen ein.

Die Beteiligten außerhalb des IQWiG, die in das Projekt eingebunden wurden, erhielten keine
Einsicht in das Dossier des pU.

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Für die vorliegende Nutzenbewertung war ergänzend zu den Angaben in den Modulen 1 bis 4
die Verwendung von Informationen aus Modul 5 des Dossiers des pU notwendig. Es handelte
sich dabei um Informationen zu Studienmethodik und Studienergebnissen. Die entsprechen-
den Angaben wurden in den vorliegenden Bericht zur Nutzenbewertung aufgenommen.

1.3    Verfahren der frühen Nutzenbewertung
Die vorliegende Dossierbewertung ist Teil des Gesamtverfahrens zur frühen Nutzen-
bewertung. Sie wird gemeinsam mit dem Dossier des pU (Module 1 bis 4) auf der Website des
G-BA veröffentlicht. Im Anschluss daran führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren zu der
Dossierbewertung durch. Der G-BA trifft seinen Beschluss zur frühen Nutzenbewertung nach
Abschluss des Stellungnahmeverfahrens. Durch den Beschluss des G-BA werden
gegebenenfalls die in der Dossierbewertung dargestellten Informationen ergänzt.

Weitere Informationen zum Stellungnahmeverfahren und zur Beschlussfassung des G-BA
sowie das Dossier des pU finden sich auf der Website des G-BA (www.g-ba.de).

1.4    Erläuterungen zum Aufbau des Dokuments
Die vorliegende Dossierbewertung gliedert sich in 2 Teile, jeweils ggf. plus Anhänge. Die
nachfolgende Tabelle 1 zeigt den Aufbau des Dokuments im Detail.

Tabelle 1: Erläuterungen zum Aufbau des Dokuments
Teil I – Nutzenbewertung
Kapitel I 1            Zusammenfassung der Ergebnisse der Nutzenbewertung
Kapitel I 2 bis I 5    Darstellung des Ergebnisses der Nutzenbewertung im Detail
                       Angabe, ob und inwieweit die vorliegende Bewertung von der Einschätzung des pU im
                        Dossier abweicht
Teil II – Anzahl der Patientinnen und Patienten sowie Kosten der Therapie
Kapitel II 1 und II 2 Kommentare zu folgenden Modulen des Dossiers des pU:
                       Modul 3A, Abschnitt 3.2 (Anzahl der Patienten mit therapeutisch bedeutsamem
                        Zusatznutzen)
                       Modul 3A, Abschnitt 3.3 (Kosten der Therapie für die gesetzliche Krankenversicherung)
pU: pharmazeutischer Unternehmer

Bei der Dossierbewertung werden die Anforderungen berücksichtigt, die in den vom G-BA
bereitgestellten Dossiervorlagen beschrieben sind (siehe Verfahrensordnung des G-BA [1]).
Kommentare zum Dossier und zum Vorgehen des pU sind an den jeweiligen Stellen der
Nutzenbewertung beschrieben.

Bei Abschnittsverweisen, die sich auf Abschnitte im Dossier des pU beziehen, ist zusätzlich das
betroffene Modul des Dossiers angegeben. Abschnittsverweise ohne Angabe eines Moduls
beziehen sich auf den vorliegenden Bericht zur Nutzenbewertung.

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2   Offenlegung von Beziehungen (externe Sachverständige)
Diese Dossierbewertung wurde unter Einbindung eines externen Sachverständigen (eines
medizinisch-fachlichen Beraters) erstellt. Medizinisch-fachliche Beraterinnen oder Berater,
die wissenschaftliche Forschungsaufträge für das Institut bearbeiten, haben gemäß § 139b
Abs. 3 Satz 2 SGB V „alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten,
insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie,
einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen“ offenzulegen. Das Institut hat von dem
Berater ein ausgefülltes Formular „Formblatt zur Offenlegung von Beziehungen“ erhalten. Die
Angaben wurden durch das speziell für die Beurteilung der Interessenkonflikte eingerichtete
Gremium des Instituts bewertet. Es wurden keine Interessenkonflikte festgestellt, die die
fachliche Unabhängigkeit im Hinblick auf eine Bearbeitung des vorliegenden Auftrags
gefährden. Im Folgenden sind die Angaben zu Beziehungen zusammengefasst. Alle
Informationen beruhen auf Selbstangaben der Person anhand des „Formblatts zur
Offenlegung von Beziehungen“. Das Formblatt ist unter www.iqwig.de abrufbar. Die in diesem
Formblatt verwendeten Fragen befinden sich im Anschluss an diese Zusammenfassung.

Name                    Frage 1     Frage 2      Frage 3     Frage 4       Frage 5   Frage 6   Frage 7
Breidert, Matthias      nein        nein         nein        nein          nein      nein      nein

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Im „Formblatt zur Offenlegung von Beziehungen“ (Version 03/2020) wurden folgende
7 Fragen gestellt:

Frage 1: Sind oder waren Sie innerhalb des laufenden Jahres und der 3 Kalenderjahre davor
bei einer Einrichtung des Gesundheitswesens (z. B. einer Klinik, einer Einrichtung der
Selbstverwaltung, einer Fachgesellschaft, einem Auftragsforschungsinstitut), einem pharma-
zeutischen Unternehmen, einem Medizinproduktehersteller oder einem industriellen Interes-
senverband angestellt oder für diese / dieses / diesen selbstständig oder ehrenamtlich tätig
bzw. sind oder waren Sie freiberuflich in eigener Praxis tätig?

Frage 2: Beraten Sie oder haben Sie innerhalb des laufenden Jahres und der 3 Kalenderjahre
davor eine Einrichtung des Gesundheitswesens (z. B. eine Klinik, eine Einrichtung der
Selbstverwaltung,     eine   Fachgesellschaft,      ein   Auftragsforschungsinstitut), ein
pharmazeutisches Unternehmen, einen Medizinproduktehersteller oder einen industriellen
Interessenverband beraten (z. B. als Gutachter/-in, Sachverständige/r, in Zusammenhang mit
klinischen Studien als Mitglied eines sogenannten Advisory Boards / eines Data Safety
Monitoring Boards [DSMB] oder Steering Committees)?

Frage 3: Haben Sie innerhalb des laufenden Jahres und der 3 Kalenderjahre davor direkt oder
indirekt von einer Einrichtung des Gesundheitswesens (z. B. einer Klinik, einer Einrichtung der
Selbstverwaltung, einer Fachgesellschaft, einem Auftragsforschungsinstitut), einem pharma-
zeutischen Unternehmen, einem Medizinproduktehersteller oder einem industriellen Interes-
senverband Honorare erhalten (z. B. für Vorträge, Schulungstätigkeiten, Stellungnahmen oder
Artikel)?

Frage 4: Haben Sie oder hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Praxis oder die Institution, für die Sie
ehrenamtlich tätig sind, innerhalb des laufenden Jahres und der 3 Kalenderjahre davor von
einer Einrichtung des Gesundheitswesens (z. B. einer Klinik, einer Einrichtung der
Selbstverwaltung, einer Fachgesellschaft, einem Auftragsforschungsinstitut), einem
pharmazeutischen Unternehmen, einem Medizinproduktehersteller oder einem industriellen
Interessenverband sogenannte Drittmittel erhalten (d. h. finanzielle Unterstützung z. B. für
Forschungsaktivitäten, die Durchführung klinischer Studien, andere wissenschaftliche
Leistungen oder Patentanmeldungen)? Sofern Sie in einer größeren Institution tätig sind,
genügen Angaben zu Ihrer Arbeitseinheit, z. B. Klinikabteilung, Forschungsgruppe.

Frage 5: Haben Sie oder hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Praxis oder die Institution, für die Sie
ehrenamtlich tätig sind, innerhalb des laufenden Jahres und der 3 Kalenderjahre davor
sonstige finanzielle oder geldwerte Zuwendungen, z. B. Ausrüstung, Personal, Unterstützung
bei der Ausrichtung einer Veranstaltung, Übernahme von Reisekosten oder
Teilnahmegebühren für Fortbildungen / Kongresse erhalten von einer Einrichtung des
Gesundheitswesens (z. B. einer Klinik, einer Einrichtung der Selbstverwaltung, einer

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Fachgesellschaft, einem Auftragsforschungsinstitut), einem pharmazeutischen Unternehmen,
einem Medizinproduktehersteller oder einem industriellen Interessenverband? Sofern Sie in
einer größeren Institution tätig sind, genügen Angaben zu Ihrer Arbeitseinheit, z. B.
Klinikabteilung, Forschungsgruppe.

Frage 6: Besitzen Sie Aktien, Optionsscheine oder sonstige Geschäftsanteile einer Einrichtung
des Gesundheitswesens (z. B. einer Klinik, einem Auftragsforschungsinstitut), eines pharma-
zeutischen Unternehmens, eines Medizinprodukteherstellers oder eines industriellen Interes-
senverbands? Besitzen Sie Anteile eines sogenannten Branchenfonds, der auf
pharmazeutische Unternehmen oder Medizinproduktehersteller ausgerichtet ist? Besitzen Sie
Patente für ein pharmazeutisches Erzeugnis, ein Medizinprodukt, eine medizinische Methode
oder Gebrauchsmuster für ein pharmazeutisches Erzeugnis oder ein Medizinprodukt?

Frage 7: Sind oder waren Sie jemals an der Erstellung einer medizinischen Leitlinie oder
klinischen Studie beteiligt, die eine mit diesem Projekt vergleichbare Thematik behandelt/e?
Gibt es sonstige Umstände, die aus Sicht von unvoreingenommenen Betrachtenden als
Interessenkonflikt bewertet werden können, z. B. Aktivitäten in gesundheitsbezogenen Inte-
ressengruppierungen bzw. Selbsthilfegruppen, politische, akademische, wissenschaftliche
oder persönliche Interessen?

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             Teil I:          Nutzenbewertung

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I           Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                                     Seite
I           Tabellenverzeichnis ............................................................................................. I.3
I           Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................ I.4
I1          Kurzfassung der Nutzenbewertung ...................................................................... I.5
I2          Fragestellung..................................................................................................... I.13
I3          Fragestellung 2: Patientinnen und Patienten die auf ein Biologikum
            unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder dieses nicht
            vertragen haben ................................................................................................ I.15
    I 3.1      Informationsbeschaffung und Studienpool ..................................................... I.15
      I 3.1.1        Eingeschlossene Studien ................................................................................. I.15
      I 3.1.2        Studiencharakteristika ..................................................................................... I.15
    I 3.2      Ergebnisse zum Zusatznutzen ......................................................................... I.26
      I 3.2.1        Eingeschlossene Endpunkte ............................................................................ I.26
      I 3.2.2        Verzerrungspotenzial....................................................................................... I.33
      I 3.2.3        Ergebnisse ........................................................................................................ I.35
      I 3.2.4        Subgruppen und andere Effektmodifikatoren ................................................ I.37
    I 3.3      Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens ....................................... I.38
      I 3.3.1        Beurteilung des Zusatznutzens auf Endpunktebene ....................................... I.38
      I 3.3.2        Gesamtaussage zum Zusatznutzen ................................................................. I.40
I4          Fragestellung 1: Patientinnen und Patienten, die auf eine konventionelle
            Therapie unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese
            nicht vertragen haben ....................................................................................... I.41
    I 4.1      Informationsbeschaffung und Studienpool ..................................................... I.41
    I 4.2      Ergebnisse zum Zusatznutzen ......................................................................... I.41
    I 4.3      Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens ....................................... I.41
I5          Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens – Zusammenfassung........... I.42
I6          Literatur ............................................................................................................ I.43
I Anhang A           Suchstrategien ......................................................................................... I.45
I Anhang B           Ergebnisse zu Nebenwirkungen................................................................ I.46
I Anhang C Ergänzende Darstellung von Ergebnissen zur Morbidität
       (Gesamthospitalisierung)................................................................................... I.49
I Anhang D           Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung .......................... I.50

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I         Tabellenverzeichnis
                                                                                                                                Seite
Tabelle 1: Erläuterungen zum Aufbau des Dokuments ............................................................. 2
Tabelle 2: Fragestellungen der Nutzenbewertung von Risankizumab .................................... I.5
Tabelle 3: Risankizumab – Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens .................. I.12
Tabelle 4: Fragestellungen der Nutzenbewertung von Risankizumab .................................. I.13
Tabelle 5: Studienpool– RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs. Ustekinumab ............... I.15
Tabelle 6: Charakterisierung der eingeschlossenen Studie – RCT, direkter Vergleich:
   Risankizumab vs. Ustekinumab ....................................................................................... I.16
Tabelle 7: Charakterisierung der Intervention – RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs.
   Ustekinumab .................................................................................................................... I.18
Tabelle 8: Charakterisierung der Studienpopulation sowie Studien- / Therapieabbruch –
   RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs. Ustekinumab ................................................ I.23
Tabelle 9: Endpunktübergreifendes Verzerrungspotenzial (Studienebene) – RCT:
   Risankizumab vs. Ustekinumab ....................................................................................... I.25
Tabelle 10: Matrix der Endpunkte – RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs.
   Ustekinumab .................................................................................................................... I.27
Tabelle 11: Überblick über ersetzte Werte in den NRI und MI Analysen des pU in den
   relevanten Endpunkten der Studie SEQUENCE (Fragestellung 2: Patientinnen und
   Patienten die auf ein Biologikum unzureichend angesprochen, das Ansprechen
   verloren oder dieses nicht vertragen haben) .................................................................. I.30
Tabelle 12: Endpunktübergreifendes und endpunktspezifisches Verzerrungspotenzial –
   RCT: Risankizumab vs. Ustekinumab ............................................................................... I.34
Tabelle 13: Ergebnisse (Mortalität, Nebenwirkungen) – RCT, direkter Vergleich:
   Risankizumab vs. Ustekinumab ....................................................................................... I.36
Tabelle 14: Ausmaß des Zusatznutzens auf Endpunktebene: Risankizumab vs.
   Ustekinumab .................................................................................................................... I.39
Tabelle 15: Positive und negative Effekte aus der Bewertung von Risankizumab im
   Vergleich zu Ustekinumab ............................................................................................... I.40
Tabelle 16: Risankizumab – Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens ................ I.42
Tabelle 17: Häufige UEs – RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs. Ustekinumab............. I.46
Tabelle 18: Häufige SUEs – RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs. Ustekinumab ........... I.47
Tabelle 19: Häufige schwere UEs (CTCAE-Grad ≥ 3) – RCT, direkter Vergleich:
   Risankizumab vs. Ustekinumab ....................................................................................... I.47
Tabelle 20: Abbruch wegen UEs – RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs. Ustekinumab I.48
Tabelle 21: Ergebnisse (Morbidität) – RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs.
   Ustekinumab .................................................................................................................... I.49

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I       Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung               Bedeutung
CDAI                    Crohn’s Disease Activity Index
CTCAE                   Common Terminology Criteria for Adverse Events
EMA                     Europäische Arzneimittel-Agentur
G-BA                    Gemeinsamer Bundesausschuss
GKV                     gesetzliche Krankenversicherung
IBDQ                    Inflammatory Bowel Disease Questionnaire
IQWiG                   Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
MedDRA                  Medizinisches Wörterbuch für Aktivitäten im Rahmen der
                        Arzneimittelzulassung
MI                      Multiple Imputation
NRI                     Non-Responder-Imputation
PRO                     Patient Reported Outcomes (patientenberichtete Endpunkte)
PT                      Preferred Term (bevorzugter Begriff)
pU                      pharmazeutischer Unternehmer
RCT                     Randomized controlled Trial (randomisierte kontrollierte Studie)
RR                      relatives Risiko
SES-CD                  Simple Endoscopic Score for Crohn’s Disease
SF-36                   Short Form-36
SGB                     Sozialgesetzbuch
SOC                     System Organ Class (Systemorganklasse)
SUE                     schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis
TNF                     Tumornekrosefaktor
UE                      unerwünschtes Ereignis

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I1    Kurzfassung der Nutzenbewertung

Hintergrund
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Risankizumab gemäß
§ 35a Sozialgesetzbuch (SGB) V beauftragt. Die Bewertung erfolgt auf Basis eines Dossiers des
pharmazeutischen Unternehmers (pU). Das Dossier wurde dem IQWiG am 21.12.2022
übermittelt.

Fragestellung
Das Ziel des vorliegenden Berichts ist die Bewertung des Zusatznutzens von Risankizumab im
Vergleich mit der zweckmäßigen Vergleichstherapie bei erwachsenen Patientinnen und
Patienten mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine
konventionelle Therapie oder ein Biologikum unzureichend angesprochen, diese(s) nicht
vertragen haben oder nicht mehr darauf ansprechen.

Aus der Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie des G-BA ergeben sich die in
Tabelle 2 dargestellten Fragestellungen.

Tabelle 2: Fragestellungen der Nutzenbewertung von Risankizumab
Frage-   Indikation                                                  Zweckmäßige Vergleichstherapiea
stellung
1         Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem         ein TNF-α-Antagonist (Adalimumab
          Morbus Crohnb, die auf eine konventionelle Therapie        oder Infliximab) oder Integrin-Inhibitor
          unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren         (Vedolizumab) oder Interleukin-
          oder diese nicht vertragen haben                           Inhibitor (Ustekinumab)c, d
2         Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem         ein TNF-α-Antagonist (Adalimumab
          Morbus Crohnb, die auf ein Biologikum (TNF-α-Antagonist    oder Infliximab) oder Integrin-Inhibitor
          oder Integrin-Inhibitor oder Interleukin-Inhibitor)        (Vedolizumab) oder Interleukin-
          unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren         Inhibitor (Ustekinumab)c, d
          oder dieses nicht vertragen haben
a. Dargestellt ist jeweils die vom G-BA festgelegte zweckmäßige Vergleichstherapie. In den Fällen, in denen
    der pU aufgrund der Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie durch den G-BA aus mehreren
    Alternativen eine Vergleichstherapie auswählen kann, ist die entsprechende Auswahl des pU fett markiert.
b. Es wird davon ausgegangen, dass Patienten mit mittelschwerem bis schwerem Morbus Crohn, die
    weiterhin für eine medikamentöse Therapie (wie Biologika) infrage kommen, nicht für eine chirurgische
    Resektion befallener Darmabschnitte infrage kommen.
c. Neben einem Wechsel der Wirkstoffklasse, kann auch ein Wechsel innerhalb der Wirkstoffklasse in Betracht
    gezogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass eventuell mögliche Dosisanpassungen bereits
    ausgeschöpft sind.
d. Eine Fortführung einer unzureichenden Therapie entspricht nicht der bestimmten zweckmäßigen
    Vergleichstherapie.
G-BA: Gemeinsamer Bundesausschuss; pU: pharmazeutischer Unternehmer; TNF: Tumornekrosefaktor

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Der pU folgt der Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie durch den G-BA für beide
Fragestellungen. Für Fragestellung 1 trifft er keine Auswahl, für Fragestellung 2 wählt er
Ustekinumab als zweckmäßige Vergleichstherapie aus.

Die Bewertung wird anhand patientenrelevanter Endpunkte auf Basis der vom pU im Dossier
vorgelegten Daten vorgenommen. Für die Ableitung des Zusatznutzens werden randomisierte
kontrollierte Studien (RCTs) mit einer Mindestdauer von 24 Wochen herangezogen. Dies
entspricht den Einschlusskriterien des pU.

Nachfolgend wird zunächst die Fragestellung 2 der vorliegenden Nutzenbewertung adressiert,
da der pU nur für diese Fragestellung Daten zur Bewertung des Zusatznutzen von
Risankizumab vorgelegt hat. Im Anschluss wird die Fragestellungen 1 adressiert.

Fragestellung 2: Patientinnen und Patienten die auf ein Biologikum unzureichend
angesprochen, das Ansprechen verloren oder dieses nicht vertragen haben
Studienpool und Studiendesign
Für die Nutzenbewertung wird die Studie SEQUENCE herangezogen. Die Studie SEQUENCE ist
eine noch laufende, offene RCT zum Vergleich von Risankizumab mit Ustekinumab bei
erwachsenen Patientinnen und Patienten mit aktivem mittelschwerem bis schwerem Morbus
Crohn, die unzureichend auf TNF-α-Antagonisten angesprochen oder diese nicht vertragen
haben. Die Diagnosestellung musste mindestens 3 Monate vor Studieneinschluss erfolgt sein.

Der Schweregrad der Erkrankung bzw. die Krankheitsaktivität wurde anhand folgender
Kriterien zu Studienbeginn definiert: Crohn’s Disease Activity Index (CDAI) Score von 220 bis
450 zu Baseline; endoskopischer Nachweis einer Mukositis dokumentiert durch einen Simple
Endoscopic Score for Crohn’s Disease (SES-CD) von ≥ 6 bei Erkrankung des Ileokolons oder
Kolons oder SES-CD von ≥ 4 bei isolierter Erkrankung des Ileums sowie eine durchschnittliche
tägliche Stuhlfrequenz ≥ 4 und / oder ein durchschnittlicher täglicher abdominaler Schmerz
Wert ≥ 2 (auf einer Skala von 0 = keine, 1 = mild, 2 = mittelschwer, 3 = schwer) zu Baseline
erhoben mittels Patiententagebuch. Für die vorliegende Nutzenbewertung wird die
Schweregraddefinition über die Einschlusskriterien der Studie SEQUENCE als eine
hinreichende Abbildung des mittelschweren bis schweren Morbus Crohn gewertet.

Für eine Studienteilnahme mussten die Patientinnen und Patienten weiterhin mindestens 8
Wochen vor Baseline entweder unzureichend auf Tumornekrosefaktor(TNF)-α-Antagonisten
angesprochen oder diese nicht vertragen haben. Andere Vortherapien wie Integrin- oder
Interleukin-Inhibitoren waren in der Studie SEQUENCE nicht erlaubt. Patientinnen und
Patienten mit akuter Diagnose von Colitis ulcerosa oder unbestimmter Colitis waren von der
Studie ausgeschlossen. Des Weiteren durften keine Manifestationen (z. B. abdominale
Abszesse, toxisches Megakolon) vorliegen, die während der Studienteilnahme eine Operation
erfordern hätten können. Patientinnen und Patienten, die bereits seit mindestens 14 Tagen

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vor Baseline mit einer für mindesten 7 Tage stabilen Dosis mit Kortikosteroiden behandelt
wurden, durften an der Studie teilnehmen.

Die Patientinnen und Patienten wurden den Studienarmen im Verhältnis 1:1 zufällig zugeteilt.
Die Randomisierung erfolgte stratifiziert nach der Anzahl vorangegangener fehlgeschlagener
TNF-α-Antagonisten (≤ 1, > 1) und der Kortikosteroideinnahme zu Baseline (ja, nein). In den
Risankizumab-Arm wurden insgesamt 265 Patientinnen und Patienten und in den
Ustekinumab-Arm 262 Patientinnen und Patienten randomisiert.

Die Behandlung mit Risankizumab erfolgte ab Protokollversion 2 fachinformationskonform. In
Protokollversion 1 der Studie SEQUENCE vom 23.07.2020 war noch eine nicht
fachinformationskonforme Induktionsdosierung von 1200 mg vorgesehen. Die Dosierung
wurde basierend auf der im Studienverlauf erfolgten Zulassung in Protokollversion 2 vom
28.09.2021 auf die aktuell zugelassene Dosierung angepasst (zu den Konsequenzen für die
vorgelegte Analysepopulation siehe weiter unten). Die Behandlung mit Ustekinumab erfolgte
nicht vollständig fachinformationskonform, da die Erhaltungsdosis bei allen Patientinnen und
Patienten mit einem Abstand von 8 Wochen verabreicht wurde (weitere Details und
Konsequenzen für die Aussagesicherheit siehe weiter unten).

Eine Initiierung einer Kortikosteroidtherapie oder eine Erhöhung der Dosis über das
Baselineniveau hinaus als Begleitbehandlung ist während der Studie prinzipiell nicht erlaubt,
jedoch muss dies nicht zwangsläufig zum Abbruch der Studienmedikation führen. Die
Studienmedikation soll in diesen Fällen nur abgebrochen werden, falls die Fortsetzung nach
Einschätzung der Prüfärztin bzw. des Prüfarztes ein Risiko für die Studienteilnehmerin oder
den Studienteilnehmer darstellen würde.

Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen oder bis zum Auftreten inakzeptabler Toxizität
oder Therapieabbruch nach ärztlicher Entscheidung oder Entscheidung der Patientin / des
Patienten.

Primäre Endpunkte der Studie sind die klinische Remission (CDAI < 150) zu Woche 24 und die
endoskopische Remission zu Woche 48. Darüber hinaus werden patientenrelevante
Endpunkte zur Morbidität, zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität und zu Nebenwirkungen
erhoben.

Datenschnitte
Der pU legt in Modul 4 A Ergebnisse zum präspezifizierten Datenschnitt 1 (Interim Lock 1) vom
13.07.2022 vor. Dieser Datenschnitt war geplant, sobald ca. 50 % der randomisierten
Patientinnen und Patienten mindestens 24 Wochen behandelt wurden oder die Studie
vorzeitig abgebrochen haben. Zum Zeitpunkt des Datenschnitts betraf dies 135 Patientinnen
und Patienten im Risankizumab-Arm und 137 Patientinnen und Patienten im Ustekinumab-

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Arm. Dieser Datenschnitt wird für die Nutzenbewertung herangezogen. Es werden
grundsätzlich Ergebnisse zu Woche 24 betrachtet, für die Endpunkte zu Nebenwirkungen (inkl.
Mortalität) liegen jedoch gemäß Angabe des pU in Modul 4 A Auswertungen vor, die vor dem
22.06.2022 aufgetreten sind, d. h. gegebenenfalls auch über Woche 24 hinaus.

Vom pU vorgelegte Analysepopulation
Wie bereits weiter oben beschrieben, wurde die Induktionsdosierung von Risankizumab erst
mit Protokollversion 2 entsprechend der aktuell gültigen Zulassung angepasst. Der pU legt
daher Auswertungen für eine präspezifizierte Teilpopulation vor, in die nur Patientinnen und
Patienten des Interventionsarms mit einer fachinformationskonformen Risankizumab-
Behandlung eingehen (N = 128 im Risankizumab-Arm, N = 137 im Ustekinumab-Arm). 7
Patientinnen und Patienten, die unter Protokollversion 1 in den Risankizumab-Arm
randomisiert wurden, werden daher in den vom pU vorgelegten Analysen nicht berücksichtigt.
Dieses Vorgehen des pU, lediglich die 7 Patientinnen und Patienten im Interventionsarm in
den Analysen nicht zu berücksichtigen, ist jedoch nicht sachgerecht. Es ist zwar prinzipiell
nachvollziehbar, Patientinnen und Patienten mit nicht fachinformationskonformer
Behandlung von den Analysen auszuschließen, jedoch führt dies im vorliegenden Fall
potenziell zu einer Unausgeglichenheit zwischen Interventions- und Vergleichsarm in
relevanten Baselinecharakteristika, die zum Teil als Stratifikationsfaktoren verwendet wurden
(z. B. Behandlung mit Kortikosteroiden zu Baseline). Obwohl es sich nur um wenige
Patientinnen und Patienten handelt, ist dies in der vorliegenden Datensituation neben
weiteren Aspekten bei der Auswertung der Wirksamkeitsendpunkte relevant.

Limitationen der Studie SEQUENCE
Die Ergebnisse der Studie SEQUENCE werden zur Nutzenbewertung herangezogen. Es liegen
jedoch Limitationen vor. Diese Unsicherheiten werden im Folgenden beschrieben.

TNF-α-Antagonist Vortherapien
Gemäß den Angaben des pU, haben rund 75 % der Patientinnen und Patienten ≤ 1
vorangegangene fehlgeschlagene Therapie mit einem TNF-α-Antagonist erhalten. Es bleibt
anhand dieser Angaben unklar, ob und wenn ja wie viele Patientinnen und Patienten keine
(dokumentierte) vorangegangene Therapie mit einem TNF-α-Antagonist (entsprechend < 1)
erhalten haben. Diese wären nicht vom vorliegenden Anwendungsgebiet umfasst. Aufgrund
der eindeutigen Einschlusskriterien zu den notwendigen Vortherapien sowie keiner erfassten
Protokollverletzungen für dieses Kriterium, wird nicht davon ausgegangen, dass es sich um
einen relevanten Anteil der eingeschlossenen Patientinnen und Patienten handelt. Die sich
daraus ergebene Unsicherheit wird bei der Einschätzung der Aussagesicherheit berücksichtigt.

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Umsetzung der zweckmäßigen Vergleichstherapie
In der Studie SEQUENCE wurde Ustekinumab als Vergleichstherapie eingesetzt. Die
Behandlung mit Ustekinumab wurde in der Studie mit einer gewichtsabhängigen intravenösen
Einzeldosis gemäß Fachinformation induziert. 8 Wochen nach der intravenösen
Induktionsdosis wurde Ustekinumab alle 8 Wochen subkutan in einer Dosierung von 90 mg
verabreicht. Gemäß Fachinformation wird hingegen nach der ersten subkutanen
Verabreichung von 90 mg Ustekinumab eine Behandlung alle 12 Wochen empfohlen.
Patientinnen und Patienten die bei einer Behandlung alle 12 Wochen ihr Ansprechen
verlieren, können von einer Erhöhung der Dosierungsfrequenz auf alle 8 Wochen profitieren.
Basierend auf der klinischen Beurteilung können diese Patientinnen und Patienten
anschließend alle 8 oder alle 12 Wochen die nächste Dosis erhalten. In der Studie SEQUENCE
wurde Ustekinumab somit nicht vollständig fachinformationskonform verabreicht. Inwieweit
diese Abweichung Auswirkungen auf die in der Studie beobachteten Effekte der
patientenrelevanten Endpunkte hat, ist unklar. Diese Unsicherheit wird bei der Einschätzung
der Aussagesicherheit berücksichtigt.

Verzerrungspotenzial und Aussagesicherheit
Das endpunktübergreifende Verzerrungspotenzial wird für die Studie SEQUENCE als niedrig
eingestuft. Das Verzerrungspotenzial wird für die Ergebnisse zu allen Endpunkten außer dem
Endpunkt Gesamtmortalität als hoch eingestuft. Für die SUEs und schweren UEs ist aus den
Angaben des pU nicht ersichtlich, wie viele der Studienabbrecher je Behandlungsarm
tatsächlich nach Studienabbruch nachbeobachtet werden und folglich in die Auswertungen
eingehen. Da der Anteil an Studienabbrechern zwischen den Behandlungsarmen
unterschiedlich hoch ist (7 % vs. 21 %), wird die zuvor beschriebene Unsicherheit im
Verzerrungspotenzial berücksichtigt. Die Ergebnisse für SUEs und schwere UEs sind somit
potenziell hoch verzerrt. Der Endpunkt Abbruch wegen UEs ist ebenfalls potenziell hoch
verzerrt. Grund hierfür ist die fehlende Verblindung bei subjektiver Endpunkterhebung.

Aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten hinsichtlich der Anzahl an Patientinnen und
Patienten, die möglicherweise nicht vom vorliegenden Anwendungsgebiet umfasst sind sowie
der nicht vollständig fachinformationskonformen Verabreichung von Ustekinumab im
Kontrollarm ist die Aussagesicherheit der Studie SEQUENCE insgesamt eingeschränkt. Daher
können unabhängig von einem teils niedrigen endpunktspezifischen Verzerrungspotenzial auf
Basis der verfügbaren Informationen für alle Endpunkte maximal Anhaltspunkte,
beispielsweise für einen Zusatznutzen, ausgesprochen werden.

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Ergebnisse
Mortalität
Gesamtmortalität
Todesfälle wurden in der Studie SEQUENCE im Rahmen der unerwünschten Ereignisse erho-
ben. Es traten in beiden Behandlungsarmen keine Todesfälle auf. Es ergibt sich für den
Endpunkt Gesamtmortalität kein Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen von Risankizumab im
Vergleich zu Ustekinumab, ein Zusatznutzen ist damit nicht belegt.

Morbidität
Klinische Remission (Patientenberichtete Endpunkte [PRO]-2), Symptomatik (Inflammatory
Bowel Disease Questionnaire [IBDQ]: Darmsymptome, systemische Symptome)
Für den Endpunkt klinische Remission, erhoben mit dem PRO-2 und den Endpunkt
Symptomatik, erhoben mit den IBDQ Subscores Darmsymptome sowie systemische
Symptome, liegen keine geeigneten Daten vor. Es ergibt sich jeweils kein Anhaltspunkt für
einen Zusatznutzen von Risankizumab im Vergleich zu Ustekinumab, ein Zusatznutzen ist
damit nicht belegt.

Gesundheitsbezogene Lebensqualität
IBDQ Gesamtscore und SF-36
Für den Endpunkt Gesundheitsbezogene Lebensqualität, erhoben mit dem IBDQ Gesamtscore
und dem SF-36, liegen keine geeigneten Daten vor. Es ergibt sich jeweils kein Anhaltspunkt für
einen Zusatznutzen von Risankizumab im Vergleich zu Ustekinumab, ein Zusatznutzen ist
damit nicht belegt.

Nebenwirkungen
SUEs, schwere UEs und Abbruch wegen UEs
Für die Endpunkte SUEs, schwere UEs und Abbruch wegen UEs zeigt sich jeweils kein
statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsarmen. Es ergibt sich jeweils
kein Anhaltspunkt für einen höheren oder geringeren Schaden von Risankizumab im Vergleich
zu Ustekinumab, ein höherer oder geringer Schaden ist damit jeweils nicht belegt.

Fragestellung 1: Patientinnen und Patienten, die auf eine konventionelle Therapie
unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese nicht vertragen haben
Ergebnisse
Der pU legt für die Bewertung des Zusatznutzens von Risankizumab im Vergleich zur
zweckmäßigen Vergleichstherapie bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit
mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine konventionelle Therapie
unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese nicht vertragen haben,
keine Daten vor.

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Ergebnisse zum Zusatznutzen
Da für die die vorliegende Fragestellung keine Daten vorliegen, ergibt sich kein Anhaltspunkt
für einen Zusatznutzen von Risankizumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie,
ein Zusatznutzen ist damit nicht belegt.

Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens, Patientengruppen mit therapeutisch
bedeutsamem Zusatznutzen
Auf Basis der dargestellten Ergebnisse werden die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des
Zusatznutzens des Wirkstoffs Risankizumab im Vergleich zur zweckmäßigen
Vergleichstherapie wie folgt bewertet:

Fragestellung 2: Patientinnen und Patienten die auf ein Biologikum unzureichend
angesprochen, das Ansprechen verloren oder dieses nicht vertragen haben
In der Gesamtschau zeigen sich für die Endpunktkategorien Mortalität und Nebenwirkungen
weder positive noch negative Effekte. Für die Endpunktkategorien Morbidität und
gesundheitsbezogene Lebensqualität liegen keine geeigneten Daten vor.

Zusammenfassend ist daher für erwachsene Patientinnen und Patienten mit mittelschwerem
bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf ein Biologikum unzureichend angesprochen,
dieses nicht vertragen haben oder nicht mehr darauf ansprechen, der Zusatznutzen von
Risankizumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt.

Fragestellung 1: Patientinnen und Patienten, die auf eine konventionelle Therapie
unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese nicht vertragen haben
Da der pU für die Bewertung des Zusatznutzens von Risankizumab im Vergleich zur
zweckmäßigen Vergleichstherapie für erwachsene Patientinnen und Patienten mit
mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine konventionelle Therapie
unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese nicht vertragen haben,
keine Daten vorgelegt hat, ist ein Zusatznutzen von Risankizumab für Fragestellung 1 nicht
belegt.

Tabelle 3 zeigt eine Zusammenfassung von Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des
Zusatznutzens von Risankizumab.

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Tabelle 3: Risankizumab – Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens
Frage-   Indikation                                   Zweckmäßige                  Wahrscheinlichkeit und
stellung                                              Vergleichstherapiea          Ausmaß des Zusatznutzens
1         Erwachsene mit mittelschwerem bis           Ein TNF-α-Antagonist         Zusatznutzen nicht belegt
          schwerem aktivem Morbus Crohnb, die         (Adalimumab oder
          auf eine konventionelle Therapie            Infliximab) oder Integrin-
          unzureichend angesprochen, das              Inhibitor (Vedolizumab)
          Ansprechen verloren oder diese nicht        oder Interleukin-Inhibitor
          vertragen haben                             (Ustekinumab)c, d
2         Erwachsene mit mittelschwerem bis           Ein TNF-α-Antagonist       Zusatznutzen nicht belegte
          schwerem aktivem Morbus Crohnb, die         (Adalimumab oder
          auf ein Biologikum (TNF-α-Antagonist        Infliximab) oder Integrin-
          oder Integrin-Inhibitor oder Interleukin-   Inhibitor (Vedolizumab)
          Inhibitor) unzureichend angesprochen,       oder Interleukin-Inhibitor
          das Ansprechen verloren oder dieses         (Ustekinumab)c, d
          nicht vertragen haben
a. Dargestellt ist jeweils die vom G-BA festgelegte zweckmäßige Vergleichstherapie. In den Fällen, in denen
    der pU aufgrund der Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie durch den G-BA aus mehreren
    Alternativen eine Vergleichstherapie auswählen kann, ist die entsprechende Auswahl des pU fett markiert.
b. Es wird davon ausgegangen, dass Patienten mit mittelschwerem bis schwerem Morbus Crohn, die
    weiterhin für eine medikamentöse Therapie (wie Biologika) infrage kommen, nicht für eine chirurgische
    Resektion befallener Darmabschnitte infrage kommen.
c. Neben einem Wechsel der Wirkstoffklasse, kann auch ein Wechsel innerhalb der Wirkstoffklasse in Betracht
    gezogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass eventuell mögliche Dosisanpassungen bereits
    ausgeschöpft sind.
d. Eine Fortführung einer unzureichenden Therapie entspricht nicht der bestimmten zweckmäßigen
    Vergleichstherapie.
e. In die Studie SEQUENCE wurden nur Patientinnen und Patienten eingeschlossen, die unzureichend auf TNF-
    α-Antagonisten angesprochen haben. Es bleibt unklar, ob die beobachteten Effekte auf Patientinnen und
    Patienten die eine vorherige Integrin- oder Interleukin-Inhibitor-Therapie hatten, übertragen werden
    können.
G-BA: Gemeinsamer Bundesausschuss; pU: pharmazeutischer Unternehmer; TNF: Tumornekrosefaktor

Das Vorgehen zur Ableitung einer Gesamtaussage zum Zusatznutzen stellt einen Vorschlag des
IQWiG dar. Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)                                - I.12 -
Dossierbewertung A22-133                                                                           Version 1.0
Risankizumab (Morbus Crohn)                                                                        30.03.2023

I2    Fragestellung

Das Ziel des vorliegenden Berichts ist die Bewertung des Zusatznutzens von Risankizumab im
Vergleich mit der zweckmäßigen Vergleichstherapie bei erwachsenen Patientinnen und
Patienten mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine
konventionelle Therapie oder ein Biologikum unzureichend angesprochen, diese(s) nicht
vertragen haben oder nicht mehr darauf ansprechen.

Aus der Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie des G-BA ergeben sich die in
Tabelle 4 dargestellten Fragestellungen.

Tabelle 4: Fragestellungen der Nutzenbewertung von Risankizumab
Frage-   Indikation                                                  Zweckmäßige Vergleichstherapiea
stellung
1         Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem         ein TNF-α-Antagonist (Adalimumab
          Morbus Crohnb, die auf eine konventionelle Therapie        oder Infliximab) oder Integrin-Inhibitor
          unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren         (Vedolizumab) oder Interleukin-
          oder diese nicht vertragen haben                           Inhibitor (Ustekinumab)c, d
2         Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem         ein TNF-α-Antagonist (Adalimumab
          Morbus Crohnb, die auf ein Biologikum (TNF-α-Antagonist    oder Infliximab) oder Integrin-Inhibitor
          oder Integrin-Inhibitor oder Interleukin-Inhibitor)        (Vedolizumab) oder Interleukin-
          unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren         Inhibitor (Ustekinumab)c, d
          oder dieses nicht vertragen haben
a. Dargestellt ist jeweils die vom G-BA festgelegte zweckmäßige Vergleichstherapie. In den Fällen, in denen
    der pU aufgrund der Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie durch den G-BA aus mehreren
    Alternativen eine Vergleichstherapie auswählen kann, ist die entsprechende Auswahl des pU fett markiert.
b. Es wird davon ausgegangen, dass Patienten mit mittelschwerem bis schwerem Morbus Crohn, die
    weiterhin für eine medikamentöse Therapie (wie Biologika) infrage kommen, nicht für eine chirurgische
    Resektion befallener Darmabschnitte infrage kommen.
c. Neben einem Wechsel der Wirkstoffklasse, kann auch ein Wechsel innerhalb der Wirkstoffklasse in Betracht
    gezogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass eventuell mögliche Dosisanpassungen bereits
    ausgeschöpft sind.
d. Eine Fortführung einer unzureichenden Therapie entspricht nicht der bestimmten zweckmäßigen
    Vergleichstherapie.
G-BA: Gemeinsamer Bundesausschuss; pU: pharmazeutischer Unternehmer; TNF: Tumornekrosefaktor

Der pU folgt der Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie durch den G-BA für beide
Fragestellungen. Für Fragestellung 1 trifft er keine Auswahl, für Fragestellung 2 wählt er
Ustekinumab als zweckmäßige Vergleichstherapie aus.

Die Bewertung wird anhand patientenrelevanter Endpunkte auf Basis der vom pU im Dossier
vorgelegten Daten vorgenommen. Für die Ableitung des Zusatznutzens werden randomisierte
kontrollierte Studien (RCTs) mit einer Mindestdauer von 24 Wochen herangezogen. Dies
entspricht den Einschlusskriterien des pU.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)                                - I.13 -
Dossierbewertung A22-133                                                         Version 1.0
Risankizumab (Morbus Crohn)                                                      30.03.2023

In der vorliegenden Nutzenbewertung werden – sofern zur besseren Lesbarkeit erforderlich –
folgende Bezeichnungen für die Patientenpopulationen der in Tabelle 4 dargestellten
Fragestellungen verwendet:

   Fragestellung 1: Patientinnen und Patienten, die auf eine konventionelle Therapie
    unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese nicht vertragen haben
   Fragestellung 2: Patientinnen und Patienten die auf ein Biologikum unzureichend
    angesprochen, das Ansprechen verloren oder dieses nicht vertragen haben

Nachfolgend wird in Kapitel I 3 zunächst die Fragestellung 2 der vorliegenden
Nutzenbewertung adressiert, da der pU nur für diese Fragestellung Daten zur Bewertung des
Zusatznutzen von Risankizumab vorgelegt hat. Im Anschluss wird in Kapitel I 4 die
Fragestellungen 1 adressiert.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)              - I.14 -
Dossierbewertung A22-133                                                                              Version 1.0
Risankizumab (Morbus Crohn)                                                                           30.03.2023

I3      Fragestellung 2: Patientinnen und Patienten die auf ein Biologikum unzureichend
        angesprochen, das Ansprechen verloren oder dieses nicht vertragen haben

I 3.1     Informationsbeschaffung und Studienpool
Der Studienpool der Bewertung wurde anhand der folgenden Angaben zusammengestellt:

Quellen des pU im Dossier:

    Studienliste zu Risankizumab (Stand zum 05.10.2022)
    bibliografische Recherche zu Risankizumab (letzte Suche am 05.10.2022)
    Suche in Studienregistern / Studienergebnisdatenbanken zu Risankizumab (letzte Suche
     am 05.10.2022)
    Suche auf der Internetseite des G-BA zu Risankizumab (letzte Suche am 07.10.2022)

Die Überprüfung der Vollständigkeit des Studienpools erfolgte durch:

    Suche in Studienregistern zu Risankizumab (letzte Suche am 05.01.2023), Suchstrategien
     siehe I Anhang A

Durch die Überprüfung wurde keine zusätzliche relevante Studie identifiziert.

I 3.1.1    Eingeschlossene Studien
In die Nutzenbewertung wird die in der folgenden Tabelle aufgeführte Studie eingeschlossen.

Tabelle 5: Studienpool– RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs. Ustekinumab
Studie                                Studienkategorie                              Verfügbare Quellen
                           Studie zur    Gesponserte    Studie           Studien-       Register-    Publikation
                        Zulassung des zu    Studie a
                                                        Dritter           bericht       einträgeb
                         bewertenden
                         Arzneimittels                                  (ja / nein      (ja / nein    (ja / nein
                           (ja / nein)    (ja / nein) (ja / nein)         [Zitat])        [Zitat])      [Zitat])
M20-259 (SEQUENCEc)            nein              ja          nein          ja [2]        ja [3,4]        nein
a. Studie, für die der pU Sponsor war.
b. Zitat der Studienregistereinträge sowie, falls vorhanden, der in den Studienregistern aufgelisteten Berichte
    über Studiendesign und / oder -ergebnisse.
c. Die Studie wird in den folgenden Tabellen mit dieser Kurzbezeichnung genannt
pU: pharmazeutischer Unternehmer; RCT: randomisierte kontrollierte Studie

Für die Nutzenbewertung wird die Studie SEQUENCE herangezogen. Der Studienpool stimmt
mit dem des pU überein. Die Studie wird im nachfolgenden Abschnitt beschrieben.

I 3.1.2    Studiencharakteristika
Tabelle 6 und Tabelle 7 beschreiben die Studie zur Nutzenbewertung.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)                                   - I.15 -
Dossierbewertung A22-133                                                                                                                               Version 1.0
Risankizumab (Morbus Crohn)                                                                                                                            30.03.2023

Tabelle 6: Charakterisierung der eingeschlossenen Studie – RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs. Ustekinumab (mehrseitige Tabelle)
Studie       Studien-    Population             Interventionen (Zahl der    Studiendauer                Ort und Zeitraum der                 Primärer Endpunkt;
             design                             randomisierten                                          Durchführung                         sekundäre
                                                Patientinnen und Patienten)                                                                  Endpunktea
SEQUENCE RCT, offen, erwachsene                 Risankizumab (N = 265)     Screening: 35 Tage            307 Studienzentreng in              primär:
         parallel    Patientinnen und           Ustekinumab (N = 262)                                    Argentinien, Australien, Belgien,    klinische Remission
                     Patienten mit                                         Behandlung:                   Bulgarien, Chile, Deutschland,        (CDAI < 150) zu
                     aktivem                                                                                                                   Woche 24
                                                davon relevante             48 Wochen oder bis zum Frankreich, Griechenland, Israel,
                     mittelschwerem bis
                                                Teilpopulatione:             Auftreten inakzeptabler Italien, Kanada, Mexiko,                 endoskopische
                     schwerem Morbus                                                                     Niederlande, Österreich, Polen,       Remission zu
                                                Risankizumab (n = 128)       Toxizität oder
                     Crohnb, c, die                                                                      Rumänien, Russland, Schweiz           Woche 48i
                                                Ustekinumab (n = 137)        Therapieabbruch nach
                     unzureichend auf                                                                    Slowakei, Spanien Südafrika,
                                                                             Entscheidung der                                                sekundär: Morbidität,
                     TNF-α-Antagonisten                                                                  Südkorea, Tschechien, Türkei,
                                                                             Prüfärztin / des                                                gesundheitsbezogene
                     angesprochen oder                                                                   Ukraine, Ungarn, USA,
                                                                             Prüfarztes oder der                                             Lebensqualität, UEs
                     diese nicht vertragen                                                             f Vereinigtes Königreich
                                                                             Patientin / des Patienten
                     habend

                                                                           Nachbeobachtung: 140         09/2020–laufend
                                                                           Tage
                                                                                                        Datenschnitt:
                                                                                                        13.07.2022h

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)                                                                                    - I.16 -
Dossierbewertung A22-133                                                                                                                                 Version 1.0
Risankizumab (Morbus Crohn)                                                                                                                              30.03.2023

Tabelle 6: Charakterisierung der eingeschlossenen Studie – RCT, direkter Vergleich: Risankizumab vs. Ustekinumab (mehrseitige Tabelle)
Studie       Studien-    Population             Interventionen (Zahl der    Studiendauer                    Ort und Zeitraum der              Primärer Endpunkt;
             design                             randomisierten                                              Durchführung                      sekundäre
                                                Patientinnen und Patienten)                                                                   Endpunktea
a. Primäre Endpunkte beinhalten Angaben ohne Berücksichtigung der Relevanz für diese Nutzenbewertung. Sekundäre Endpunkte beinhalten ausschließlich
    Angaben zu relevanten verfügbaren Endpunkten für diese Nutzenbewertung.
b. definiert durch folgende Kriterien: CDAI-Score von 220 bis 450 zu Baseline, endoskopischer Nachweis einer Mukositis dokumentiert durch einen SES-CD von ≥ 6
    bei Erkrankung des Ileokolons oder Kolons oder SES-CD von ≥ 4 bei isolierter Erkrankung des Ileums und eine durchschnittliche tägliche Stuhlfrequenz ≥ 4
    und / oder durchschnittlicher täglicher abdominaler Schmerz-Wert ≥ 2 zu Baseline
c. Die Diagnose musste mindestens 3 Monate vor Baseline mit dokumentierter Biopsie erfolgen. Eine Colitis ulcerosa oder eine unbestimmte Colitis mussten
    ausgeschlossen sein.
d. Für den Nachweis einer Unverträglichkeit ist keine Mindestdosis oder -dauer der Anwendung erforderlich. Unzureichendes Ansprechen auf Biologika ist definiert
    als Anzeichen und Symptome anhaltender aktiver Erkrankung (nach Ermessen der Prüfärztin / des Prüfarztes) trotz einer oder mehrerer der folgenden
    vorangegangenen Therapien: ≥ 6 Wochen-Induktionsschema Infliximab (≥ 5 mg/kg i. v. in Woche 0, 2, 6), ≥ 4-Wochen-Induktionsschema Adalimumab (1-malig
    160 mg s. c. in Woche 0, gefolgt von 80 mg s. c. in Woche 2 [oder 1-malig 80 mg s. c. in Woche 0, gefolgt von 40 mg s. c. in Woche 2]), ≥ 4-Wochen-
    Induktionsschema von Certolizumab pegol (400 mg s. c. in Woche 0, 2, 4) oder Wiederauftreten von Symptomen während der planmäßigen Erhaltungsdosis
    nach vorangegangenem Erfolg einer der voran genannten TNF-α-Antagonisten. Patientinnen und Patienten, die aus einem anderen Grund als unzureichendem
    Ansprechen oder Unverträglichkeit TNF-α-Antagonisten abgesetzt haben, waren für die Studie nicht geeignet.
e. Anzahl der randomisierten Patientinnen und Patienten, die die Kriterien des präspezifizierten Datenschnitts (Interim Lock 1)h erfüllen
f. Patientinnen und Patienten, die die 48-wöchige Behandlung mit Risankizumab abgeschlossen haben, können in einer 1-armige Extensionsstudie bis zu 220
    Wochen mit Risankizumab weiterbehandelt werden. Für die vorliegende Nutzenbewertung ist dieser Teil der Studie nicht relevant und wird in den folgenden
    Tabellen nicht dargestellt.
g. gemäß Modul 4 A; zur Anzahl der Länder liegen innerhalb des Modul 4 A und zwischen Modul 4 A und Studienbericht diskrepante Angaben vor.
h. präspezifizierter Datenschnitt (Interim Lock 1) zu dem ca. 50 % der randomisierten Patientinnen und Patienten mindestens 24 Wochen behandelt wurden oder
    die Studie vorzeitig abgebrochen haben.
i. Der Endpunkt war zunächst als sekundärer Endpunkt definiert und wurde mit Protokollversion 2 (28.09.2021) als primärer Endpunkt eingeführt. Die zuvor als
    primärer Endpunkt definierte klinische Remission zu Woche 48 (CDAI < 150) wurde als sekundärer Endpunkt definiert.
CDAI: Crohn’s Disease Activity Index; i. v.: intravenös; n: relevante Teilpopulation; N: Anzahl randomisierter Patientinnen und Patienten; pU: pharmazeutischer
Unternehmer; RCT: randomisierte kontrollierte Studie; s. c.: subkutan; SES-CD: Simple Endoscopic Score for Crohn’s Disease; TNF: Tumornekrosefaktor;
UE: unerwünschtes Ereignis

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)                                                                                      - I.17 -
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