Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2017 24. November 2017 Inhaltsverzeichnis Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungs- staatsvertrag vom 27. Oktober 2017 ............................ 582 Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücks- spielstaatsvertrages (Zweiter Glücksspielände- rungsstaatsvertrag) ...................................................... 583 Drittes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 27. Oktober 2017 .............................. 588 Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsminis- teriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 6. November 2017 .......................................................... 593 581
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16 24. November 2017 Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Vom 27. Oktober 2017 Der Sächsische Landtag hat am 27. September 2017 das Artikel 2 folgende Gesetz beschlossen: Inkrafttreten Artikel 1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Zustimmung zum Kraft. Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Dem am 3. April 2017 von den Ländern unterzeichneten Verordnungsblatt bekannt, ob der Zweite Glücksspielände- Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaats- rungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft vertrages (Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag) wird getreten oder gegenstandslos geworden ist. zugestimmt. Der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Dresden, den 27. Oktober 2017 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig 582
24. November 2017 Nr. 16 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages1 (Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, im Falle einer Fortgeltung des Staatsvertrages nach der Freistaat Bayern, § 35 Abs. 2 verlängert sich die Frist bis 30. Juni 2024“ das Land Berlin, ersetzt. das Land Brandenburg, b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: die Freie Hansestadt Bremen, „Die Begrenzung der Zahl der Konzessionen wird die Freie und Hansestadt Hamburg, für die Experimentierphase aufgehoben. Die Auswahl das Land Hessen, nach § 4b Abs. 5 entfällt.“ das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, 5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hessen“ durch das das Land Nordrhein-Westfalen, Wort „Sachsen-Anhalt“ ersetzt. das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, 6. § 29 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und Artikel 2 der Freistaat Thüringen Inkrafttreten, Übergangsregelung, (im Folgenden: „die Länder“ genannt) Sonderkündigungsrecht schließen nachstehenden Staatsvertrag: (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2017 nicht alle Ratifikationsurkun- Artikel 1 den bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Minis- Änderung des Glücksspielstaatsvertrages terpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag ge- genstandslos. Der Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Minis- wird wie folgt geändert: terpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. 1. In § 4d Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hessen“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt. (3) Die Veranstaltung von Sportwetten durch Bewerber des mit Ausschreibung vom 8. August 2012 eingeleiteten Kon- 2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Richtlinien“ durch das zessionsverfahrens, die die im Informationsmemorandum vom Wort „Auslegungsrichtlinien“ ersetzt. 24. Oktober 2012 aufgeführten Mindestvoraussetzungen erfüllt haben, ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages vorläufig er- 3. § 9a wird wie folgt geändert: laubt. Die vorläufige Erlaubnis steht unter der aufschiebenden a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Hessen“ durch Bedingung, dass der Bewerber entsprechend § 4c Abs. 3 Satz 1 das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt. des Glücksspielstaatsvertrages Sicherheit leistet; die Sicher- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Niedersachsen“ heitsleistung beläuft sich auf 2,5 Millionen Euro. Die vorläufige durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt. Erlaubnis soll von der im Konzessionsverfahren zuständigen c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Behörde entsprechend § 4c Abs. 2 des Glücksspielstaats- „Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern vertrages mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen wer- zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden den. § 9 Abs. 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages findet Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichts- entsprechende Anwendung. Die vorläufige Erlaubnis kann je- behörden.“ derzeit widerrufen werden. Das gilt insbesondere, wenn eine d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Hessen“ durch das Bewerbung nicht erfolgt, zurückgenommen oder endgültig ab- Wort „Sachsen-Anhalt“ ersetzt. gelehnt wird, oder bei Erteilung der Konzession. Sie erlischt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. 4. § 10a wird wie folgt geändert: Im Übrigen steht die vorläufige Erlaubnis in ihren Rechtswir- a) In Absatz 1 werden die Wörter „für einen Zeitraum von kungen der Konzession gleich. Hinsichtlich der Konzessions- sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücks- pflichten und den darauf bezogenen aufsichtlichen Maßnahmen spieländerungsstaatsvertrages nicht angewandt“ findet § 4e des Glücksspielstaatsvertrages entsprechende durch die Wörter „bis 30. Juni 2021 nicht angewandt; Anwendung. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 583
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16 24. November 2017 (4) Der Glücksspielstaatsvertrag kann vom Land Hessen Bei der Behördenorganisation bleibt es für das Konzessi- zum 31. Dezember 2019 außerordentlich gekündigt werden, onsverfahren bei der ländereinheitlichen Entscheidung. Das wenn die Verhandlungen über die Themen Internetglücksspiel ländereinheitliche Verfahren vermeidet ein Nebeneinander von und Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mit 16 Erlaubnissen für jedes einzelne Land, das weder sachge- einer Zustimmung der Regierungschefinnen und Regierungs- recht noch den Anbietern oder der Öffentlichkeit zu vermitteln chefs der Länder zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages wäre. Es erfordert jeweils die Übertragung von Aufgaben und bis zum 30. Juni 2019 abgeschlossen sind. Die Kündigung ist die Mitwirkung aller Länder an der Entscheidung. schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Minister- präsidentenkonferenz zu erklären. Das Bundesstaatsprinzip steht dem nicht entgegen. Die bundesstaatliche Garantie der Eigenstaatlichkeit der Länder und eines Kerns eigener Aufgaben richtet sich in erster Linie Erläuterungen: gegen den Bund. Ob sie der staatsvertraglichen Selbstbindung der Länder überhaupt eine Grenze zieht, hat das Bundesver- A. Allgemeines fassungsgericht offen gelassen. Jedenfalls wird sie durch die Übertragung eines Ausschnittes – wie hier der glücksspielauf- I. Ausgangslage sichtlichen – Aufgaben nicht berührt (s. BVerfGE 87, 181, 196 f.). Der Glücksspielstaatsvertrag sieht seit 01. Juli 2012 die Wenn die Konzession für alle Länder gilt, müssen diese Zulassung privater Anbieter von Sportwetten vor; das staatliche sämtlich an der Willensbildung beteiligt werden. Anders lässt Wettmonopol ist während einer Experimentierphase von sieben sich die erforderliche demokratische Legitimation für alle Jahren suspendiert. Eine Begrenzung des Angebots durch Länder nicht begründen (BayVerfGH, E. v. 25.09.2015). Diese eine Kontingentierung der Konzessionen ist nach der bis- Konsequenz des Demokratieprinzips wird auch in anderen in herigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenso ver- Staatspraxis und Rechtsprechung anerkannten Einrichtungen fassungsgemäß wie das Konzessionsverfahren mit ab- der Länder, wie der ZVS bzw. der Stiftung für Hochschulzulas- schließender Entscheidung durch das Glücksspielkollegium sung oder dem Deutschen Institut für Bautechnik, nach den als Gemeinschaftseinrichtung aller Länder (BayVerfGH, E. v. gleichen Grundsätzen praktiziert. 25.09.2015). Der Staatsvertrag kann jedoch weiterhin nicht um- gesetzt werden, weil die hessischen Verwaltungsgerichte die Dass durch Staatsvertrag errichtete gemeinschaftliche Erteilung der Konzessionen bis zu einer zeitlich nicht ab- Einrichtungen der Länder, in denen mit Mehrheit entschieden schätzbaren Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben wird, weder gegen das Bundesstaats- noch gegen das Demo- haben (HessVGH, B. v. 16.10.2015). kratieprinzip verstoßen, hat das Bundesverwaltungsgericht be- reits vor langem entschieden (s. BVerwGE 22, 299, 309 f.) und II. Lösung geklärt, dass dies erst recht gilt, wenn die Länder – ohne eine gemeinschaftliche Einrichtung zu errichten – nur die Behörde Durch eine punktuelle Änderung des Staatsvertrags wird eines Landes mit der Aufgabenwahrnehmung betrauen, sich die überfällige Regulierung des Sportwettenmarktes abge- dabei aber ein Mitwirkungsrecht ausbedingen (s. BVerwGE 23, schlossen und Klarheit für die Anbieter und beteiligte Dritte 194, 197; s. a. BVerfGE 90, 60, 104: Eine staatsvertraglich be- (Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine und -verbände) gründete Mehrheitsentscheidung kann mit dem Ziel einer Min- geschaffen; zugleich wird den Glücksspielaufsichtsbehörden derung des Vetopotentials, das in der Einstimmigkeit liegt, der Weg zur flächendeckenden Untersagung nicht erlaubter An- begründet werden; Vedder, Intraföderale Staatsverträge, 1996, gebote eröffnet. Damit wird die fortschreitende Erosion des Ord- S. 116, 145 m. w. Nachw.). nungsrechts beendet. Die dazu notwendigen Änderungen des Konzessionsverfahrens erschöpfen sich in folgenden Punkten: Es ist zu prüfen, ob die Ausführungszuständigkeit in länder- – Die Kontingentierung der Sportwettkonzessionen wird für einheitlichen Verfahren weiterhin den bestehenden Behörden die Dauer der Experimentierphase aufgehoben; ein Aus- eines einzelnen Landes zugewiesen oder dafür auch aus wahlverfahren (§ 4b Abs. 5) ist nicht mehr erforderlich. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten der Kontinuität und Selbstän- – Durch eine Übergangsregelung wird ab Inkrafttreten des digkeit bei der Personalgewinnung und daraus folgend einer Zweiten Änderungsstaatsvertrages allen Bewerbern im größere Spezialisierung bei den Mitarbeitern eine neue Be- Konzessionsverfahren, die im laufenden Verfahren die hörde der Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet Mindestanforderungen erfüllt haben, vorläufig die Tätigkeit werden soll. erlaubt. – Zudem werden die bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben dem Wunsch Hessens ent- sprechend auf ein anderes Land übertragen. 584
24. November 2017 Nr. 16 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Das sind die folgenden 35 Konzessionsbewerber, die nach Prüfung durch das Hessische Ministerium des Innern und für Zu Artikel 1 Sport die Mindestanforderungen erfüllt haben: Die Änderungen in §§ 4d, 9a und 23 sind erforderlich, um Cashpoint Admiral die bisher dem Land Hessen übertragenen Aufgaben auf an- ODS Oddsline dere Länder zu übertragen. Primebet ElectraWorks Digibet Bet at home In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird klargestellt, dass die Werbericht- Ladbrokes Bet90 linie als gesetzesauslegende Vorschrift der gerichtlichen Deutsche Sportwetten Personal Exchange International Überprüfung unterliegt. Polco Inter Media Hobiger Ruleo § 9a Abs. 5 Satz 2 stellt in der neuen Fassung heraus, dass Racebets Albers dem Glücksspielkollegium als Organ der Exekutive keine IBA Star Sportwetten Rechtsetzungsbefugnisse verliehen werden sollen. Betkick Goldbet ISIK/Top Goal World of sportsbetting In § 10a Abs. 1 wird die bisher nur in hier nicht erheblichen Tipico Tipwin/Yoobet Teilbereichen tatsächlich laufende Experimentierphase Interwetten Lottomatica zunächst (einheitlich) bis 30. Juni 2021 erstreckt. Nach § 35 Hillside (New Media) Betclic Abs. 2 tritt mit Ablauf dieses Tages der Staatsvertrag außer Chandler Betway Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit min- Stanleybet World of bets destens 13 Stimmen seine Fortgeltung beschließt. In diesem Fall verlängert sich die Frist bis 30. Juni 2024. Damit wird auf Fröhlich die Dauer der bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Hessen reagiert, die bereits mehr als die Hälfte der vorgese- Die vorläufige Erlaubnis kraft Gesetzes steht unter der auf- henen Experimentierphase in Anspruch genommen haben. schiebenden Bedingung, dass der Bewerber eine Sicherheits- leistung entsprechend § 4b Abs. 3 Satz 1 GlüStV in Höhe von In Abweichung von § 4a Abs. 3 Satz 1 wird in § 10a Abs. 3 2,5 Millionen Euro erbringt. für die Experimentierphase die Begrenzung der Zahl der Kon- zessionen aufgehoben. Das trägt den verwaltungsgerichtlichen Zur dauernden Sicherstellung der Konzessionsvorausset- Entscheidungen Rechnung, die auf Anträge von Konkurrenten zungen sowie zur Einhaltung und Überwachung der nach die- vorbeugend bereits die Erteilung von Konzessionen unterbun- sem Staatsvertrag bestehenden Pflichten soll die kraft Geset- den und damit eine rechtliche Ordnung des Sportwettenmark- zes bestehende vorläufige Erlaubnis durch Inhalts- und tes in absehbarer Zeit unmöglich gemacht haben. Die befristete Nebenbestimmungen näher ausgestaltet werden. Auch die vor- Abweichung vom Grundsatz der Begrenzung der Zahl der läufige Erlaubnis kraft Gesetzes ist weder übertragbar noch Konzessionen ist daher als Ausnahme zu verstehen, die dem kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden. Sie Verlauf und Stand der Gerichtsverfahren geschuldet ist. Die ist nach pflichtgemäßer Ermessensausübung frei widerruflich; insbesondere in § 4a Abs. 4, § 4b Abs. 1 bis 4 und § 4c normier- ein Widerruf wird insbesondere bei Nichtverfolgen oder ten Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession bleiben Rücknahme sowie endgültiger Ablehnung der Bewerbung in ebenso anwendbar wie die Konzessionspflichten und aufsichtli- Betracht kommen, denn die innere Rechtfertigung der vorläufi- chen Befugnisse (s. v. a. § 4e). Die Übergangsregelung in § 29 gen Erlaubnis entfällt mit der Aussicht auf eine Konzession. Abs. 1 Satz 3 ist obsolet geworden und kann daher aufgehoben Umgekehrt wird der Widerruf auch zu prüfen sein bei Erteilung werden. der Konzession, weil daneben regelmäßig eine vorläufige Re- gelung nicht erforderlich ist. Die vorläufige Erlaubnis kraft Ge- Zu Artikel 2 setzes erlischt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Änderungsstaatsvertrages. Sie steht im Übrigen in ihren In Art. 2 Abs. 3 wird durch eine Übergangsregelung den Rechtswirkungen der Konzession gleich. So gibt auch die vor- Bewerbern des mit Ausschreibung vom 8. August 2012 einge- läufige Erlaubnis das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 leiteten Konzessionsverfahrens, die die Mindestanforderungen Abs. 4 GlüStV unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 im Informationsmemorandum vom 24. Oktober 2012 erfüllt GlüStV Sportwetten im Internet zu veranstalten. Im Rahmen haben, die Veranstaltung von Sportwetten vorläufig erlaubt. der vorläufigen Erlaubnis ist nur die Veranstaltung von erlaub- nisfähigen Sportwetten im Sinne des § 21 GlüStV zulässig. Hin- sichtlich der Konzessionspflichten und den darauf bezogenen aufsichtlichen Maßnahmen findet bei Verstößen das Eskalati- onsregime des § 4e GlüStV entsprechend Anwendung. 585
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16 24. November 2017 Stuttgart, den 31.03.2017 Für das Land Baden-Württemberg: Winfried Kretschmann Berlin, den 31.03.2017 Für den Freistaat Bayern: Horst Seehofer Berlin, den 16.03.2017 Für das Land Berlin: Michael Müller Berlin, den 16.03.2017 Für das Land Brandenburg: Dietmar Woidke Berlin, den 16.03.2017 Für die Freie Hansestadt Bremen: Carsten Sieling Berlin, den 16.03.2017 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Berlin, den 16.03.2017 Für das Land Hessen: Volker Bouffier Berlin, den 16.03.2017 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Erwin Sellering Berlin, den 16.03.2017 Für das Land Niedersachsen: Stephan Weil 586
24. November 2017 Nr. 16 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin, den 16.03.2017 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Hannelore Kraft Berlin, den 16.03.2017 Für das Land Rheinland-Pfalz: Malu Dreyer Berlin, den 31.03.2017 Für das Saarland: Annegret Kramp-Karrenbauer Berlin, den 16.03.2017 Für den Freistaat Sachsen: Stanislaw Tillich Berlin, den 16.03.2017 Für das Land Sachsen-Anhalt: Reiner Haseloff Kiel, den 03.04.2017 Für das Land Schleswig-Holstein: Torsten Albig Berlin, den 16.03.2017 Für den Freistaat Thüringen: Bodo Ramelow 587
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